Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 69 Abs. 1 und 71 Abs. 3 bis 6 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird verordnet:
Verzeichnis der Anhänge
| ANHANG I | Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Symbole und Abkürzungen, Kennzeichnung der Motoren, Vorschriften und Prüfungen, Vorschriften zur Bewertung der Übereinstimmung der Produktion, Kenndaten für die Festlegung der Motorenfamilie, Auswahl des Stammmotors |
|---|---|
| ANHANG II | Beschreibungsbogen |
| Anlage 1 | Wesentliche Merkmale des (Stamm-)Motors |
| Anlage 2 | Wesentliche Merkmale der Motorfamilie |
| Anlage 3 | Wesentliche Merkmale der Motortypen in der Motorfamilie |
| ANHANG III | Prüfverfahren für Kompressionszündungsmotoren |
| Anlage 1 | Mess- und Probenahmeverfahren |
| Anlage 2 | Kalibrierungsverfahren (NRSC, NRTC) |
| Anlage 3 | Auswertung der Messwerte und Berechnungen |
| Anlage 4 | NRTC-Ablaufplan für den Motorleistungsprüfstand |
| Anlage 5 | Dauerhaltbarkeitsanforderungen |
| ANHANG IV | Prüfverfahren für Fremdzündungsmotoren |
| Anlage 1 | Mess- und Probenahmeverfahren |
| Anlage 2 | Kalibrierung der Analysegeräte |
| Anlage 3 | Auswertung der Messwerte und Berechnungen |
| Anlage 4 | Verschlechterungsfaktoren |
| ANHANG V | Technische Daten des Bezugskraftstoffs für die Prüfungen zur Genehmigung und die Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion |
| ANHANG VI | Analyse- und Probenahmesystem |
| ANHANG VII | Typgenehmigungsbogen |
| Anlage 1 | Prüfergebnisse für Kompressionszündungsmotoren |
| Anlage 2 | Prüfergebnisse für Fremdzündungsmotoren |
| Anlage 3 | Ausrüstungen und Hilfseinrichtungen, die bei der Prüfung zur Bestimmung der Motorleistung zu installieren sind |
| ANHANG VIII | Nummerierungsschema für Genehmigungsbögen |
| ANHANG IX | Aufstellung erteilter Typgenehmigungen für den Motor/die Motorenfamilie |
| ANHANG X | Aufstellung der hergestellten Motoren |
| ANHANG XI | Datenblatt für Motoren mit Typgenehmigung |
| ANHANG XII | Anerkennung alternativer Typgenehmigungen |
| ANHANG XIII | Vorschriften für im Rahmen eines „Flexibilitätssystems“ in Verkehr gebrachte Motoren |
| ANHANG XIV | ZKR Stufe I |
| ANHANG XV | ZKR Stufe II |
| ANHANG XVI | Technische Dienste in Österreich |
Abkürzung
MOT-V
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 69 Abs. 1 und 71 Abs. 3 bis 6 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird verordnet:
Verzeichnis der Anhänge
| ANHANG I | Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Symbole und Abkürzungen, Kennzeichnung der Motoren, Vorschriften und Prüfungen, Vorschriften zur Bewertung der Übereinstimmung der Produktion, Kenndaten für die Festlegung der Motorenfamilie, Auswahl des Stammmotors |
|---|---|
| Anlage 1 | Vorschriften zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Arbeitens von Einrichtungen zur Begrenzung von NOx-Emissionen |
| Anlage 2 | Prüfbereichsanforderungen für Motoren der Stufe IV |
| ANHANG II | Beschreibungsbogen |
| Anlage 1 | Wesentliche Merkmale des (Stamm-)Motors |
| Anlage 2 | Wesentliche Merkmale der Motorfamilie |
| Anlage 3 | Wesentliche Merkmale der Motortypen in der Motorfamilie |
| ANHANG III | Prüfverfahren für Kompressionszündungsmotoren |
| Anlage 1 | Mess- und Probenahmeverfahren |
| Anlage 2 | Kalibrierungsverfahren (NRSC, NRTC) |
| Anlage 3 | Auswertung der Messwerte und Berechnungen |
| Anlage 4 | NRTC-Ablaufplan für den Motorleistungsprüfstand |
| Anlage 5 | Dauerhaltbarkeitsanforderungen |
| Anlage 6 | Bestimmung der CO2-Emissionen für Motoren der Stufen I, II, IIIA, IIIB und IV |
| Anlage 7 | Alternative Bestimmung von CO2-Emissionen |
| ANHANG IV | Prüfverfahren für Fremdzündungsmotoren |
| Anlage 1 | Mess- und Probenahmeverfahren |
| Anlage 2 | Kalibrierung der Analysegeräte |
| Anlage 3 | Auswertung der Messwerte und Berechnungen |
| Anlage 4 | Verschlechterungsfaktoren |
| ANHANG V | Technische Daten des Bezugskraftstoffs für die Prüfungen zur Genehmigung und die Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion |
| ANHANG VI | Analyse- und Probenahmesystem |
| ANHANG VII | Typgenehmigungsbogen |
| Anlage 1 | Prüfbericht für Kompressionszündungsmotoren – Prüfergebnisse |
| Anlage 2 | Prüfergebnisse für Fremdzündungsmotoren |
| Anlage 3 | Ausrüstungen und Hilfseinrichtungen, die bei der Prüfung zur Bestimmung der Motorleistung zu installieren sind |
| ANHANG VIII | Nummerierungsschema für Genehmigungsbögen |
| ANHANG IX | Aufstellung erteilter Typgenehmigungen für den Motor/die Motorenfamilie |
| ANHANG X | Aufstellung der hergestellten Motoren |
| ANHANG XI | Datenblatt für Motoren mit Typgenehmigung |
| ANHANG XII | Anerkennung alternativer Typgenehmigungen |
| ANHANG XIII | Vorschriften für im Rahmen eines „Flexibilitätssystems“ in Verkehr gebrachte Motoren |
| ANHANG XIV | ZKR Stufe I |
| ANHANG XV | ZKR Stufe II |
| ANHANG XVI | Technische Dienste in Österreich |
Ziele
§ 1. (1) Diese Verordnung legt die Emissionsnormen und Typgenehmigungsverfahren für Motoren zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte, in Binnenschiffen, in Bahntriebswagen und in Lokomotiven fest.
(2) Diese Verordnung leistet einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt.
(3) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, ABl. Nr. L 59 vom 27.02.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/26/EG, ABl. Nr. L 146 vom 30.04.2004 S. 1, berichtigt durch ABl. Nr. L 225 vom 25.06.2004 S. 3, im Folgenden „Richtlinie“ genannt, umgesetzt.
Ziele
§ 1. (1) Diese Verordnung legt die Emissionsnormen und Typgenehmigungsverfahren für Motoren zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte, in Binnenschiffen, in Bahntriebswagen und in Lokomotiven fest.
(2) Diese Verordnung leistet einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt.
(3) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, ABl. Nr. L 59 vom 27.02.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/26/EU, ABl. Nr. L 86 vom 1.04.2010 S. 29, im Folgenden „Richtlinie“ genannt, umgesetzt.
Ziele
§ 1. (1) Diese Verordnung legt die Emissionsnormen und Typgenehmigungsverfahren für Motoren zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte, in Binnenschiffen, in Bahntriebswagen und in Lokomotiven fest.
(2) Diese Verordnung leistet einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt.
(3) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, ABl. Nr. L 59 vom 27.02.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/88/EU, ABl. Nr. L 305 vom 23.11.2011 S. 1, im Folgenden „Richtlinie“ genannt, umgesetzt.
Abkürzung
MOT-V
Ziele
§ 1. (1) Diese Verordnung legt die Emissionsnormen und Typgenehmigungsverfahren für Motoren zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte, in Binnenschiffen, in Bahntriebswagen und in Lokomotiven fest.
(2) Diese Verordnung leistet einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt.
(3) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, ABl. Nr. L 59 vom 27.02.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2012/46/EU, ABl. Nr. L 353 vom 21.12.2012 S. 80, im Folgenden „Richtlinie“ genannt, umgesetzt.
Abkürzung
MOT-V
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
— „mobile Maschinen und Geräte“ mobile Maschinen, mobile industrielle Ausrüstungen oder Fahrzeuge mit oder ohne Aufbau, die nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße bestimmt sind und in die ein Verbrennungsmotor gemäß der Definition in Anhang I Nummer 1 eingebaut ist;
— „Typgenehmigung“ das Verwaltungsverfahren, durch das eine Genehmigungsbehörde bestätigt, dass ein Verbrennungsmotortyp oder eine Motorenfamilie hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus dem Motor (den Motoren) den einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung genügt;
— „Motortyp“ eine Kategorie von Motoren, die sich hinsichtlich der in Anhang II Anlage 1 aufgeführten wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden;
— „Motorenfamilie“ eine von einem Hersteller festgelegte Gruppe von Motoren, die konstruktionsbedingt ähnliche Abgas-Emissionseigenschaften aufweisen sollen und den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen;
— „Stammmotor“ einen aus einer Motorenfamilie ausgewählten Motor, der den Anforderungen von Anhang I Abschnitt 6 und 7 entspricht;
— „Motorleistung“ die Nutzleistung gemäß Anhang I Abschnitt 2.4;
— „Motorherstellungsdatum“ das Datum, an dem der Motor nach Verlassen des Fertigungsbereichs die Endkontrolle durchläuft; der Motor ist zu diesem Zeitpunkt auslieferungs- bzw. lagerungsbereit;
— „Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung eines Motors auf dem Markt zur Lieferung und/oder Benutzung in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat;
— „Hersteller“ die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens und die Übereinstimmung der Produktion verantwortliche Person oder Stelle. Diese Person oder Stelle muss nicht unbedingt an allen Stufen der Konstruktion des Motors beteiligt sein;
— „Genehmigungsbehörde“ die Behörde(n) in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat, die für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens für einen Motor oder eine Motorenfamilie und für die Ausstellung und den Einzug der Typgenehmigungsbogen zuständig ist (sind), sowie den Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staats als Anlaufstelle dient (dienen) und die Maßnahmen des Herstellers zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion zu überprüfen hat (haben);
— „technischer Dienst“ die Organisation(en) oder Stelle(n), die offiziell als Prüflabor eingesetzt worden ist (sind), um Prüfungen oder Inspektionen für die Genehmigungsbehörde in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat durchzuführen; diese Aufgaben können auch von der Genehmigungsbehörde selbst wahrgenommen werden;
— „Beschreibungsbogen“ das Dokument gemäß Anhang II, in dem die vom Antragsteller zu liefernden Angaben festgelegt sind;
— „Beschreibungsmappe“ die Gesamtheit der Daten, Zeichnungen, Fotografien usw., die der Antragsteller dem technischen Dienst oder der Genehmigungsbehörde gemäß den Anforderungen im Beschreibungsbogen einzureichen hat;
— „Beschreibungsunterlagen“ die Beschreibungsmappe zuzüglich aller Prüfberichte und sonstiger Dokumente, die der technische Dienst oder die Genehmigungsbehörde in Ausübung ihrer Funktionen beigefügt haben;
— „Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen“ das Inhaltsverzeichnis zu den Unterlagen mit Angabe der Seiten oder einer sonstigen Kennzeichnung, die das Auffinden der einzelnen Seiten ermöglicht;
— „Austauschmotor“ einen neu gebauten Motor, der zum Austausch eines Motors in einer Maschine bestimmt ist und nur für diesen Zweck geliefert wurde;
— „handgehaltener Motor“ einen Motor, der mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllt:
(a) Der Motor muss in einem Gerät verwendet werden, das vom Bediener während der gesamten Ausübung der Funktion(en), für die es bestimmt ist, getragen wird;
(b) der Motor muss in einem Gerät verwendet werden, das zur Ausübung der Funktion(en), für die es bestimmt ist, in verschiedenen Stellungen arbeitet, zB nach oben, nach unten oder nach der Seite;
(c) der Motor muss in einem Gerät verwendet werden, bei dem das Trockengewicht von Motor und Gerät zusammengenommen weniger als 20 Kilogramm beträgt und das außerdem mindestens eines der folgenden Merkmale aufweist:
(i) Der Bediener muss das Gerät während der Ausübung der Funktion(en), für die es bestimmt ist, entweder halten oder tragen;
(ii) der Bediener muss das Gerät während der Ausübung der Funktion(en), für die es bestimmt ist, halten oder führen;
(iii) der Motor muss in einem Generator oder in einer Pumpe verwendet werden;
— „nicht handgehaltener Motor“ einen Motor, der nicht unter die Definition eines handgehaltenen Motors fällt;
— „zum gewerblichen Einsatz in verschiedenen Stellungen verwendbarer handgehaltener Motor“ einen handgehaltenen Motor, der die Anforderungen der Buchstaben a) und b) der Definition handgehaltener Motor erfüllt und für den der Motorenhersteller der Genehmigungsbehörde gegenüber nachgewiesen hat, dass für den Motor eine Dauerhaltbarkeitsperiode der Kategorie 3 (nach Anhang IV Anlage 4 Abschnitt 2.1) gilt;
— „Dauerhaltbarkeitsperiode“ die Zahl der Stunden, die in Anhang IV Anlage 4 für die Ermittlung der Verschlechterungsfaktoren angegeben ist;
— „kleine Serie einer Motorenfamilie“ eine Fremdzündungsmotoren-Familie, bei der das gesamte Jahresproduktionsvolumen weniger als 5 000 Einheiten beträgt;
— „Hersteller kleiner Serien von Fremdzündungsmotoren“ einen Hersteller, dessen gesamtes Jahresproduktionsvolumen weniger als 25 000 Einheiten beträgt;
— „Binnenschiffe“ für den Einsatz auf Binnenwasserstraßen bestimmte Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr und einem Volumen von 100 m 3 oder mehr gemäß der Formel in Anhang I Abschnitt 2 Abschnitt 2.8a oder Schleppboote oder Schubboote, die dazu gebaut sind, Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr zu schleppen, zu schieben oder seitlich gekuppelt mitzuführen.
Diese Begriffsbestimmung umfasst nicht:
— Fahrgastschiffe, die zusätzlich zur Besatzung nicht mehr als 12 Fahrgäste befördern,
— Sportboote mit einer Länge von nicht mehr als 24 m (gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl. Nr. L 164 vom 30.06.1994 S. 15, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1,
— Dienstschiffe der Aufsichtsbehörden,
— Feuerlöschboote,
— Militärschiffe,
— im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft verzeichnete Fischereifahrzeuge,
— Seeschiffe, einschließlich Seeschleppboote und schubboote, die auf Seeschifffahrtsstraßen fahren oder halten oder die sich vorübergehend auf Binnenwasserstraßen aufhalten, sofern sie ein gültiges Seefähigkeits- oder Sicherheitszeugnis gemäß Anhang I Abschnitt 2 Abschnitt 2.8b mit sich führen;
— „Originalgerätehersteller (OEM)“ den Hersteller eines Typs von mobilen Maschinen und Geräten;
— „Flexibilitätssystem“ das Verfahren, wonach ein Motorenhersteller während des Zeitraums zwischen zwei aufeinander folgenden Stufen von Grenzwerten eine begrenzte Anzahl von Motoren, die lediglich die Grenzwerte der vorangehenden Stufe einhalten, für den Einbau in mobile Maschinen und Geräte, in Verkehr bringen darf.
Abkürzung
MOT-V
Antrag auf Typgenehmigung
§ 3. (1) Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Motor oder eine Motorenfamilie ist vom Hersteller bei der Genehmigungsbehörde zu stellen. Dem Antrag ist eine Beschreibungsmappe beizufügen, deren Inhalt im Beschreibungsbogen in Anhang II angegeben ist. Der für die Genehmigungsprüfungen zuständige technische Dienst erhält einen Motor, der den in Anhang II Anlage 1 aufgeführten wesentlichen Merkmalen des Motorentyps entspricht.
(2) Stellt die Genehmigungsbehörde im Fall eines Antrags auf Typgenehmigung für eine Motorenfamilie fest, dass der eingereichte Antrag hinsichtlich des ausgewählten Stammmotors für die in Anhang II Anlage 2 beschriebene Motorenfamilie nicht vollständig repräsentativ ist, so ist ein anderer und gegebenenfalls ein zusätzlicher, von der Genehmigungsbehörde zu bezeichnender Stammmotor zur Genehmigung nach Absatz 1 bereitzustellen.
(3) Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie darf nicht in mehr als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder anderen gleichgestellten Staat gestellt werden. Für jeden zu genehmigenden Motortyp oder jede zu genehmigende Motorenfamilie ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
Typgenehmigungsverfahren
§ 4. (1) Die Genehmigungsbehörde, bei der der Antrag gestellt wird, erteilt die Typgenehmigung für alle Motortypen oder Motorenfamilien, die der Beschreibung in der Beschreibungsmappe entsprechen und den Vorschriften dieser Verordnung genügen.
(2) Die Genehmigungsbehörde füllt für jeden Motortyp oder jede Motorenfamilie, die sie genehmigt, alle einschlägigen Teile des Typgenehmigungsbogens aus, dessen Muster in Anhang VII enthalten ist; sie erstellt oder prüft das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen. Typgenehmigungsbogen sind nach dem Verfahren in Anhang VIII zu nummerieren. Der ausgefüllte Typgenehmigungsbogen und seine Anlagen sind dem Antragsteller zuzustellen.
(3) Erfüllt der zu genehmigende Motor seine Funktion oder hat er spezifische Eigenschaften nur in Verbindung mit anderen Teilen der mobilen Maschine oder des mobilen Geräts und kann aus diesem Grund die Einhaltung einer oder mehrerer Anforderungen nur geprüft werden, wenn der zu genehmigende Motor mit anderen echten oder simulierten Maschinen- oder Geräteteilen zusammen betrieben wird, so ist der Geltungsbereich der Typgenehmigung für diesen Motor (diese Motoren) entsprechend einzuschränken. Im Typgenehmigungsbogen für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie sind in solchen Fällen alle Einschränkungen ihrer Verwendung sowie sämtliche Einbauvorschriften aufzuführen.
(4) Die Genehmigungsbehörde
(a) übermittelt den Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staats jeden Monat eine Liste der Motoren und Motorenfamilien (mit den Einzelheiten in Anhang IX), deren Genehmigung sie in dem betreffenden Monat erteilt, verweigert oder entzogen hat;
(b) übermittelt auf Ersuchen der Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staats
— eine Abschrift des Typgenehmigungsbogens für den Motor oder die Motorenfamilie mit/ohne den Beschreibungsunterlagen für jeden Motortyp oder jede Motorenfamilie, deren Genehmigung sie erteilt, verweigert oder entzogen hat, und/oder
— die Liste der Motoren, die entsprechend den erteilten Typgenehmigungen hergestellt wurden, gemäß der Beschreibung in § 6 Abs. 3 (Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie), die die Einzelheiten gemäß Anhang X enthält und/oder
— eine Abschrift der Erklärung gemäß § 6 Abs. 4 (Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie).
(5) Die Genehmigungsbehörde übermittelt der Kommission jährlich oder zusätzlich dazu bei Erhalt eines entsprechenden Antrags eine Abschrift des Datenblatts gemäß Anhang XI über die Motoren, für die seit der letzten Benachrichtigung eine Genehmigung erteilt worden ist.
(6) Kompressionszündungsmotoren zu anderen Zwecken als zum Antrieb von Lokomotiven, Triebwagen und Binnenschiffen können nach einem „Flexibilitätssystem“ gemäß dem in Anhang XIII und den in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Verfahren in Verkehr gebracht werden.
Abkürzung
MOT-V
Typgenehmigungsverfahren
§ 4. (1) Die Genehmigungsbehörde, bei der der Antrag gestellt wird, erteilt die Typgenehmigung für alle Motortypen oder Motorenfamilien, die der Beschreibung in der Beschreibungsmappe entsprechen und den Vorschriften dieser Verordnung genügen.
(2) Die Genehmigungsbehörde füllt für jeden Motortyp oder jede Motorenfamilie, die sie genehmigt, alle einschlägigen Teile des Typgenehmigungsbogens aus, dessen Muster in Anhang VII enthalten ist; sie erstellt oder prüft das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen. Typgenehmigungsbogen sind nach dem Verfahren in Anhang VIII zu nummerieren. Der ausgefüllte Typgenehmigungsbogen und seine Anlagen sind dem Antragsteller zuzustellen.
(3) Erfüllt der zu genehmigende Motor seine Funktion oder hat er spezifische Eigenschaften nur in Verbindung mit anderen Teilen der mobilen Maschine oder des mobilen Geräts und kann aus diesem Grund die Einhaltung einer oder mehrerer Anforderungen nur geprüft werden, wenn der zu genehmigende Motor mit anderen echten oder simulierten Maschinen- oder Geräteteilen zusammen betrieben wird, so ist der Geltungsbereich der Typgenehmigung für diesen Motor (diese Motoren) entsprechend einzuschränken. Im Typgenehmigungsbogen für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie sind in solchen Fällen alle Einschränkungen ihrer Verwendung sowie sämtliche Einbauvorschriften aufzuführen.
(4) Die Genehmigungsbehörde
(a) übermittelt den Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staats jeden Monat eine Liste der Motoren und Motorenfamilien (mit den Einzelheiten in Anhang IX), deren Genehmigung sie in dem betreffenden Monat erteilt, verweigert oder entzogen hat;
(b) übermittelt auf Ersuchen der Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staats
— eine Abschrift des Typgenehmigungsbogens für den Motor oder die Motorenfamilie mit/ohne den Beschreibungsunterlagen für jeden Motortyp oder jede Motorenfamilie, deren Genehmigung sie erteilt, verweigert oder entzogen hat, und/oder
— die Liste der Motoren, die entsprechend den erteilten Typgenehmigungen hergestellt wurden, gemäß der Beschreibung in § 6 Abs. 3 (Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie), die die Einzelheiten gemäß Anhang X enthält und/oder
— eine Abschrift der Erklärung gemäß § 6 Abs. 4 (Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie).
(5) Die Genehmigungsbehörde übermittelt der Kommission jährlich oder zusätzlich dazu bei Erhalt eines entsprechenden Antrags eine Abschrift des Datenblatts gemäß Anhang XI über die Motoren, für die seit der letzten Benachrichtigung eine Genehmigung erteilt worden ist.
(6) Kompressionszündungsmotoren zu anderen Zwecken als zum Antrieb von Triebwagen, und Binnenschiffen können nach einem Flexibilitätssystem gemäß dem in Anhang XIII und den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Verfahren in Verkehr gebracht werden.
Abkürzung
MOT-V
Änderung von Genehmigungen
§ 5. (1) Die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ihr jede Änderung der in den Beschreibungsunterlagen erwähnten Einzelheiten mitgeteilt wird.
(2) Der Antrag auf eine Änderung oder Erweiterung einer Typgenehmigung ist ausschließlich an die Genehmigungsbehörde zu stellen, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat.
(3) Sind in den Beschreibungsunterlagen erwähnte Einzelheiten geändert worden, so stellt die Genehmigungsbehörde folgendes aus:
— soweit erforderlich, korrigierte Seiten der Beschreibungsunterlagen, wobei die Behörde jede einzelne Seite so kennzeichnet, dass die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe deutlich ersichtlich sind. Bei jeder Neuausgabe von Seiten ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen (das dem Typgenehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist) entsprechend auf den neuesten Stand zu bringen;
— einen revidierten Typgenehmigungsbogen (mit einer Erweiterungsnummer), sofern Angaben darin (mit Ausnahme der Anhänge) geändert wurden oder die Mindestanforderungen der Verordnung sich seit dem ursprünglichen Genehmigungsdatum geändert haben. Aus dem revidierten Genehmigungsbogen müssen der Grund für seine Änderung und das Datum der Neuausgabe klar hervorgehen.
Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass wegen einer an den Beschreibungsunterlagen vorgenommenen Änderung neue Versuche oder Prüfungen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie hiervon den Hersteller und stellt die oben angegebenen Unterlagen erst nach der Durchführung erfolgreicher neuer Versuche oder Prüfungen aus.
Abkürzung
MOT-V
Übereinstimmung
§ 6. (1) Der Hersteller bringt an jeder in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Einheit die in Anhang I Abschnitt 3 festgelegten Kennzeichen einschließlich der Typgenehmigungsnummer an.
(2) Enthält die Typgenehmigung Einschränkungen der Verwendung gemäß § 4 Abs. 3 (Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie), so fügt der Hersteller jeder hergestellten Einheit detaillierte Angaben über diese Einschränkungen und sämtliche Einbauvorschriften bei. Wird eine Reihe von Motortypen ein und demselben Maschinenhersteller geliefert, so genügt es, dass ihm dieser Beschreibungsbogen, in dem ferner die betreffenden Motoridentifizierungsnummern anzugeben sind, nur einmal übermittelt wird, und zwar spätestens am Tag der Lieferung des ersten Motors.
(3) Der Hersteller übermittelt auf Anforderung der Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, binnen 45 Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres und unmittelbar nach jedem Durchführungsdatum, zu dem sich die Anforderungen dieser Verordnung ändern, und sofort nach jedem von der Behörde angegebenen zusätzlichen Datum eine Liste mit den Identifizierungsnummern aller Motortypen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verordnung seit dem letzten Bericht oder seit dem Zeitpunkt, zu dem die Vorschriften dieser Verordnung erstmalig anwendbar wurden, hergestellt wurden. Soweit sie nicht durch das Motorkodierungssystem zum Ausdruck kommen, müssen auf dieser Liste die Korrelationen zwischen den Identifizierungsnummern und den entsprechenden Motortypen oder Motorenfamilien und den Typgenehmigungsnummern angegeben werden. Außerdem muss die Liste besondere Informationen enthalten, wenn der Hersteller die Produktion eines genehmigten Motortyps oder einer genehmigten Motorenfamilie einstellt. Muss diese Liste nicht regelmäßig der Genehmigungsbehörde übermittelt werden, so muss der Hersteller die registrierten Daten für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren aufbewahren.
(4) Der Hersteller übermittelt der Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, binnen 45 Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres und zu jedem Durchführungsdatum gemäß § 9 (Artikel 9 der Richtlinie) eine Erklärung, in der die Motortypen, die Motorenfamilien und die entsprechenden Identifizierungscodes der Motoren, die er ab diesem Datum herzustellen beabsichtigt, aufgeführt werden.
(5) Kompressionszündungsmotoren, die nach einem „Flexibilitätssystem“ in Verkehr gebracht werden, werden gemäß Anhang XIII gekennzeichnet.
Abkürzung
MOT-V
Anerkennung gleichwertiger Genehmigungen
§ 7. (1) Im Rahmen mehrseitiger oder zweiseitiger Übereinkünfte zwischen der Europäischen Union und Drittländern kann die Gleichwertigkeit von Bedingungen und Bestimmungen für die Typgenehmigung von Motoren gemäß dieser Verordnung mit den entsprechenden Normen in internationalen oder Drittlandsvorschriften anerkannt werden.
(2) Die in Anhang XII aufgeführten Typengenehmigungen und gegebenenfalls die entsprechenden Genehmigungszeichen werden als mit dieser Verordnung übereinstimmend anerkannt.
(3) Änderungen des Anhangs XII erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt.
Abkürzung
MOT-V
Binnenschiffe
§ 8. (1) Die folgenden Bestimmungen gelten für Motore (Antriebsmotore und Hilfsmotore), die in Binnenschiffe eingebaut werden. Die Absätze 2 und 3 finden jedoch erst dann Anwendung, wenn durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festgestellt wird, dass die Gleichwertigkeit der Anforderungen dieser Verordnung mit jenen der Mannheimer Rheinschifffahrtsakte von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (im Folgenden „ZKR“ genannt) anerkannt wurde und die Europäische Kommission Österreich darüber in Kenntnis gesetzt hat.
(Anm.: Abs. 2 und 3: zum Inkrafttreten vgl. § 18 Abs. 2)
(4) Anhang VII (Muster von Typengenehmigungsbögen) kann durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit so angepasst werden, dass er die zusätzlichen und spezifischen Informationen umfasst, die für die Typgenehmigungsbescheinigung für Motoren, die in Binnenschiffe eingebaut werden, verlangt werden.
(5) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten bei Binnenschiffen für Hilfsmotoren mit einer Leistung von mehr als 560 kW dieselben Anforderungen wie für Antriebsmotoren.
Abkürzung
MOT-V
Tritt in Kraft, wenn durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festgestellt wird, dass hinsichtlich der Antriebsmotoren und Hilfsmotoren für Binnenschiffe die Gleichwertigkeit der Anforderungen dieser Verordnung mit jenen der Mannheimer Rheinschifffahrtsakte von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt wurde und die Europäische Kommission Österreich darüber in Kenntnis gesetzt hat (vgl. § 18 Abs. 2).
Binnenschiffe
§ 8. (1) Die folgenden Bestimmungen gelten für Motore (Antriebsmotore und Hilfsmotore), die in Binnenschiffe eingebaut werden. Die Absätze 2 und 3 finden jedoch erst dann Anwendung, wenn durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festgestellt wird, dass die Gleichwertigkeit der Anforderungen dieser Verordnung mit jenen der Mannheimer Rheinschifffahrtsakte von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (im Folgenden „ZKR“ genannt) anerkannt wurde und die Europäische Kommission Österreich darüber in Kenntnis gesetzt hat.
(2) Die Genehmigungsbehörde darf bis zum 30. Juni 2007 das Inverkehrbringen von Motoren nicht verweigern, die den ZKR-Anforderungen der Stufe I, deren Emissionsgrenzwerte in Anhang XIV aufgeführt sind, entsprechen.
(3) Ab dem 1. Juli 2007 und bis zum In-Kraft-Treten einer weiteren Reihe von Grenzwerten infolge etwaiger weiterer Änderungen dieser Verordnung darf die Genehmigungsbehörde das Inverkehrbringen von Motoren nicht verweigern, die den ZKR-Anforderungen der Stufe II, deren Emissionsgrenzwerte in Anhang XV aufgeführt sind, entsprechen.
(4) Anhang VII (Muster von Typengenehmigungsbögen) kann durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit so angepasst werden, dass er die zusätzlichen und spezifischen Informationen umfasst, die für die Typgenehmigungsbescheinigung für Motoren, die in Binnenschiffe eingebaut werden, verlangt werden.
(5) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten bei Binnenschiffen für Hilfsmotoren mit einer Leistung von mehr als 560 kW dieselben Anforderungen wie für Antriebsmotoren.
Abkürzung
MOT-V
Inverkehrbringen
§ 9. (1) Die Genehmigungsbehörde darf das Inverkehrbringen von Motoren unabhängig davon, ob sie bereits in Maschinen oder Geräten eingebaut sind, nicht verweigern, wenn diese Motoren die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
(2) Die Genehmigungsbehörde darf die etwaige Registrierung und das Inverkehrbringen neuer Motoren unabhängig davon, ob sie bereits in Maschinen und Geräten eingebaut sind, nur erlauben, wenn diese Motoren die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
(3) Die Genehmigungsbehörde, die eine Typgenehmigung erteilt, sorgt hierbei dafür, dass die Identifizierungsnummern der in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung hergestellten Motoren – erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staats – registriert und kontrolliert werden.
(4) Eine zusätzliche Kontrolle der Identifizierungsnummern kann in Verbindung mit der Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion gemäß § 13 (Artikel 11 der Richtlinie) erfolgen.
(5) Bezüglich der Kontrolle der Identifizierungsnummern teilen der Hersteller oder seine der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassenen Beauftragten der zuständigen Genehmigungsbehörde auf Anforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen über seine/ihre Direktkäufer sowie die Identifizierungsnummern der Motoren mit, die als gemäß § 6 Abs. 3 (Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie) hergestellt gemeldet worden sind. Werden Motoren an einen Maschinenhersteller verkauft, so sind keine weitergehenden Informationen erforderlich.
(6) Ist ein Hersteller nicht in der Lage, auf Ersuchen der Genehmigungsbehörde die in § 6 (Artikel 6 der Richtlinie) und insbesondere im Zusammenhang mit Abs. 5 (Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie) festgelegten Anforderungen einzuhalten, so kann die Genehmigung für den betreffenden Motortyp oder die betreffende Motorenfamilie aufgrund dieser Verordnung zurückgezogen werden. In einem solchen Fall wird das Informationsverfahren nach § 14 Abs. 4 (Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie) angewandt.
Abkürzung
MOT-V
Zeitplan-Kompressionszündungsmotoren
§ 10. (1) ERTEILUNG VON TYPGENEHMIGUNGEN
Die Genehmigungsbehörde kann nach dem 30. Juni 1998 die Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie oder die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII nicht mehr verweigern noch im Zusammenhang mit der Typgenehmigung weitere der Bekämpfung der luftverunreinigenden Emissionen dienende Anforderungen an mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor eingebaut ist, vorsehen, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung in bezug auf die Abgas- und Partikelemissionen erfüllt.
(2) TYPGENEHMIGUNG STUFE I (MOTORKATEGORIEN A, B, C)
Die Genehmigungsbehörde verweigert nach dem 30. Juni 1998 bei Motoren mit einer Leistung von
– A: 130 kW ≤ P ≤ 560 kW,
– B: 75 kW ≤ P 130 kW,
– C: 37 kW ≤ P 75 kW
die Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII und verweigert auch jegliche andere Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Abgas- und Partikelemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.1 nicht einhalten.
(3) TYPGENEHMIGUNG STUFE II (MOTORKATEGORIEN D, E, F, G)
Die Genehmigungsbehörde verweigert
– D: nach dem 31. Dezember 1999 bei Motoren mit einer Leistung von 18 kW ≤ P 37 kW,
– E: nach dem 31. Dezember 2000 bei Motoren mit einer Leistung von 130 kW ≤ P ≤ 560 kW,
– F: nach dem 31. Dezember 2001 bei Motoren mit einer Leistung von 75 kW ≤ P 130 kW,
– G: nach dem 31. Dezember 2002 bei Motoren mit einer Leistung von 37 kW ≤ P 75 kW
die Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII und verweigert auch jegliche andere Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Abgas- und Partikelemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.3 nicht einhalten.
(3a) TYPGENEHMIGUNG FÜR MOTOREN DER STUFE IIIA (MOTORKATEGORIEN H, I, J und K)
Die Genehmigungsbehörde verweigert
– H: nach dem 30. Juni 2005 bei Motoren außer Motoren mit konstanter Drehzahl mit einer Leistung von 130 kW ≤ P ≤ 560 kW,
– I: nach dem 31. Dezember 2005 bei Motoren außer Motoren mit konstanter Drehzahl mit einer Leistung von 75 kW ≤ P 130 kW,
– J: nach dem 31. Dezember 2006 bei Motoren außer Motoren mit konstanter Drehzahl mit einer Leistung von 37 kW ≤ P 75 kW,
– K: nach dem 31. Dezember 2005 bei Motoren außer Motoren mit konstanter Drehzahl mit einer Leistung von 19 kW ≤ P 37 kW
die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII und verweigern auch jegliche andere Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte, in die ein noch nicht in Verkehr gebrachter Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 nicht einhalten.
(3b) TYPGENEHMIGUNG FÜR MOTOREN DER STUFE IIIA MIT KONSTANTER DREHZAHL (MOTORKATEGORIEN H, I, J und K)
Die Genehmigungsbehörde verweigert
– H (Motoren mit konstanter Drehzahl): nach dem 31. Dezember 2009 bei Motoren mit einer Leistung von 130 kW ≤ P 560 kW,
– I (Motoren mit konstanter Drehzahl): nach dem 31. Dezember 2009 bei Motoren mit einer Leistung von 75 kW ≤ P 130 kW,
– J (Motoren mit konstanter Drehzahl): nach dem 31. Dezember 2010 bei Motoren mit einer Leistung von 37 kW ≤ P 75 kW,
– K (Motoren mit konstanter Drehzahl): nach dem 31. Dezember 2009 bei Motoren mit einer Leistung von 19 kW ≤ P 37kW
die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII und verweigern auch jegliche andere Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte, in die ein noch nicht in Verkehr gebrachter Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 nicht einhalten.
(3c) TYPGENEHMIGUNG FÜR MOTOREN DER STUFE IIIB (MOTORKATEGORIEN L, M, N und P)
Die Genehmigungsbehörde verweigert
– L: nach dem 31. Dezember 2009 bei Motoren außer Motoren mit konstanter Drehzahl mit einer Leistung von 130 kW ≤ P ≤ 560 kW,
– M: nach dem 31. Dezember 2010 bei Motoren außer Motoren mit konstanter Drehzahl mit einer Leistung von 75 kW ≤ P 130 kW,
– N: nach dem 31. Dezember 2010 bei Motoren außer Motoren mit konstanter Drehzahl mit einer Leistung von 56 kW ≤ P 75 kW,
– P: nach dem 31. Dezember 2011 bei Motoren außer Motoren mit konstanter Drehzahl mit einer Leistung von 37 kW ≤ P 56 kW
die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII und verweigern auch jegliche andere Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte, in die ein noch nicht in Verkehr gebrachter Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.5 nicht einhalten.
(3d) TYPGENEHMIGUNG FÜR MOTOREN DER STUFE IV (MOTORKATEGORIEN Q und R)
Die Genehmigungsbehörde verweigert
– Q: nach dem 31. Dezember 2012 bei Motoren außer Motoren mit konstanter Drehzahl mit einer Leistung von 130 kW ≤ P ≤ 560 kW,
– R: nach dem 30. September 2013 bei Motoren außer Motoren mit konstanter Drehzahl mit einer Leistung von 56 kW ≤ P 130 kW
die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII und verweigern auch jegliche andere Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte, in die ein noch nicht in Verkehr gebrachter Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.6 nicht einhalten.
(3e) TYPGENEHMIGUNG FÜR ANTRIEBSMOTOREN DER STUFE IIIA, DIE IN BINNENSCHIFFEN VERWENDET WERDEN (MOTORKATEGORIE V)
Die Genehmigungsbehörde verweigert
— V1:1: nach dem 31. Dezember 2005 bei Motoren mit einer Leistung von 37 kW oder darüber und einem Hubraum unter 0,9 Litern je Zylinder,
— V1:2: nach dem 30. Juni 2005 bei Motoren mit einem Hubraum von 0,9 Litern oder darüber, jedoch unter 1,2 Litern je Zylinder,
— V1:3: nach dem 30. Juni 2005 bei Motoren mit einem Hubraum von 1,2 Litern oder darüber, jedoch unter 2,5 Litern je Zylinder,
— V1:4: nach dem 31. Dezember 2006 bei Motoren mit einem Hubraum von 2,5 Litern oder darüber, jedoch unter 5 Litern je Zylinder,
— V2: nach dem 31. Dezember 2007 bei Motoren mit einem Hubraum von 5 Litern oder darüber je Zylinder
die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 nicht einhalten.
(3f) TYPGENEHMIGUNG FÜR ANTRIEBSMOTOREN DER STUFE IIIA, DIE IN TRIEBWAGEN VERWENDET WERDEN
Die Genehmigungsbehörde verweigert
— RC A: nach dem 30. Juni 2005 bei Motoren mit einer Leistung von über 130 kW
die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 nicht einhalten.
(3g) TYPGENEHMIGUNG FÜR ANTRIEBSMOTOREN DER STUFE IIIB, DIE IN TRIEBWAGEN VERWENDET WERDEN
Die Genehmigungsbehörde verweigert
— RC B: nach dem 31. Dezember 2010 bei Motoren mit einer Leistung von über 130 kW
die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.5 nicht einhalten.
(3h) TYPGENEHMIGUNG FÜR ANTRIEBSMOTOREN DER STUFE IIIA, DIE IN LOKOMOTIVEN VERWENDET WERDEN
Die Genehmigungsbehörde verweigert
– RL A: nach dem 31. Dezember 2005 bei Motoren mit einer Leistung von 130 kW ≤ P ≤ 560 kW,
– RH A: nach dem 31. Dezember 2007 bei Motoren mit einer Leistung von 560 kW P
die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 nicht einhalten. Dieser Absatz findet auf die genannten Motortypen und Motorfamilien keine Anwendung, wenn vor dem 20. Mai 2004 ein Kaufvertrag für den Motor geschlossen wurde und der Motor höchstens zwei Jahre nach dem für die entsprechende Lokomotivkategorie geltenden Datum in Verkehr gebracht wird.
(3i) TYPGENEHMIGUNG FÜR ANTRIEBSMOTOREN DER STUFE IIIB, DIE IN LOKOMOTIVEN VERWENDET WERDEN
Die Genehmigungsbehörde verweigert
— R B: nach dem 31. Dezember 2010 bei Motoren mit einer Leistung von über 130 kW
die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.5 nicht einhalten. Dieser Absatz findet auf die genannten Motortypen und Motorfamilien keine Anwendung, wenn vor dem 20. Mai 2004 ein Kaufvertrag für den Motor geschlossen wurde und der Motor höchstens zwei Jahre nach dem für die entsprechende Lokomotivkategorie geltenden Datum in Verkehr gebracht wird.
(4) INVERKEHRBRINGEN; MOTORHERSTELLUNGSDATEN
Mit Ausnahme von Maschinen und Geräten sowie Motoren, die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, erlaubt die Genehmigungsbehörde die etwaige Registrierung und das Inverkehrbringen von Motoren unabhängig davon, ob sie bereits in Maschinen und Geräte eingebaut sind oder nicht, nach den nachstehend aufgeführten Terminen nur, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen und der Motor nach einer der Kategorien in Absatz 2 oder 3 genehmigt wurde.
Stufe I
— Kategorie A: 31. Dezember 1998
— Kategorie B: 31. Dezember 1998
— Kategorie C: 31. März 1999
Stufe II
— Kategorie D: 31. Dezember 2000
— Kategorie E: 31. Dezember 2001
— Kategorie F: 31. Dezember 2002
— Kategorie G: 31. Dezember 2003
Bei Motoren, deren Herstellungsdatum vor den in diesem Absatz aufgeführten Terminen liegt, kann die Genehmigungsbehörde jedoch bei jeder Kategorie den Zeitpunkt für die Erfüllung der vorgenannten Anforderungen um zwei Jahre verschieben. Die für Motoren der Stufe I erteilte Genehmigung endet mit der verbindlichen Anwendung der Stufe II.
(4a) Unbeschadet des § 8 (Artikel 7a der Richtlinie) und des § 10 Absätze 3g und 3h (Artikel 9 Absätze 3g und 3h der Richtlinie) und mit Ausnahme von Maschinen und Geräten sowie Motoren, die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, erlaubt die Genehmigungsbehörde das Inverkehrbringen von Motoren unabhängig davon, ob sie bereits in Maschinen und Geräte eingebaut sind oder nicht, nach den nachstehend aufgeführten Terminen nur, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen und der Motor nach einer der Kategorien in Absatz 2 oder 3 genehmigt wurde.
Stufe IIIA andere Motoren als Motoren mit konstanter Drehzahl
— Kategorie H: 31. Dezember 2005
— Kategorie I: 31. Dezember 2006
— Kategorie J: 31. Dezember 2007
— Kategorie K: 31. Dezember 2006
Stufe IIIA Motoren für Binnenschiffe
— Kategorie V1:1: 31. Dezember 2006
— Kategorie V1:2: 31. Dezember 2006
— Kategorie V1:3: 31. Dezember 2006
— Kategorie V1:4: 31. Dezember 2008
— Kategorien V2: 31. Dezember 2008
Stufe IIIA Motoren mit konstanter Drehzahl
— Kategorie H: 31. Dezember 2010
— Kategorie I: 31. Dezember 2010
— Kategorie J: 31. Dezember 2011
— Kategorie K: 31. Dezember 2010
Stufe IIIA Triebwagenmotoren
— Kategorie RC A: 31. Dezember 2005
Stufe IIIA Lokomotivmotoren
— Kategorie RL A: 31. Dezember 2006
— Kategorie RH A: 31. Dezember 2008
Stufe IIIB andere Motoren als Motoren mit konstanter Drehzahl
— Kategorie L: 31. Dezember 2010
— Kategorie M: 31. Dezember 2011
— Kategorie N: 31. Dezember 2011
— Kategorie P: 31. Dezember 2012
Stufe IIIB Triebwagenmotoren
— Kategorie RC B: 31. Dezember 2011
Stufe IIIB Lokomotivmotoren
— Kategorie R B: 31. Dezember 2011
Stufe IV andere Motoren als Motoren mit konstanter Drehzahl
— Kategorie Q: 31. Dezember 2013
— Kategorie R: 30. September 2014
Bei Motoren, deren Herstellungsdatum vor den aufgeführten Terminen liegt, wird bei jeder Kategorie der Zeitpunkt für die Erfüllung der vorgenannten Anforderungen um zwei Jahre verschoben. Die für eine Stufe von Emissionsgrenzwerten gewährte Ausnahme endet mit dem verbindlichen In-Kraft-Treten der nächsten Stufe der Grenzwerte.
(4b) KENNZEICHNUNG BEI VORZEITIGER ERFÜLLUNG DER ANFORDERUNGEN DER STUFEN IIIA, IIIB und IV
Die Genehmigungsbehörde gestattet für Motortypen oder Motorfamilien, die den Grenzwerten der Tabelle in Anhang I Abschnitte 4.1.2.4, 4.1.2.5 und 4.1.2.6 schon vor den in Absatz 4 aufgeführten Terminen entsprechen, eine besondere Kennzeichnung, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Maschinen und Geräte den vorgeschriebenen Grenzwerten bereits vor den festgelegten Terminen entsprechen.
Zeitplan-Fremdzündungsmotoren
§ 11. (1) UNTERTEILUNG IN KLASSEN
Für die Zwecke dieser Verordnung werden Fremdzündungsmotoren in die folgenden Klassen unterteilt:
Die Hauptklasse S wird in zwei Kategorien unterteilt:
H: Motoren für handgehaltene Maschinen
N: Motoren für nicht handgehaltene Maschinen
(2) ERTEILUNG VON TYPGENEHMIGUNGEN
Ab dem 11. August 2004 darf die Genehmigungsbehörde weder die Typgenehmigung für einen Fremdzündungs-Motortyp oder eine Motorenfamilie oder die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII verweigern noch im Zusammenhang mit der Typgenehmigung weitere der Bekämpfung der luftverunreinigenden Emissionen dienende Anforderungen an mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor eingebaut ist, vorschreiben, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die Abgasemissionen erfüllt.
(3) TYPGENEHMIGUNGEN STUFE I
Ab dem 11. August 2004 verweigert die Genehmigungsbehörde die Erteilung der Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII sowie die Erteilung anderer Typgenehmigungen für mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.2.2.1 nicht einhalten.
(4) TYPGENEHMIGUNGEN STUFE II
Die Genehmigungsbehörde verweigert
— ab dem 1. August 2004 für die Motorklassen SN:1 und SN:2
— ab dem 1. August 2006 für die Motorklasse SN:4
— ab dem 1. August 2007 für die Motorklassen SH:1, SH:2 und SN:3
— ab dem 1. August 2008 für die Motorklasse SH:3
(5) INVERKEHRBRINGEN: MOTORHERSTELLUNGSDATUM
Mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, erlaubt die Genehmigungsbehörde sechs Monate nach den in den Absätzen 3 und 4 für die jeweilige Motorkategorie festgelegten Terminen das Inverkehrbringen von in die Maschinen bereits eingebauten oder nicht eingebauten Motoren nur, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
(6) KENNZEICHNUNG BEI VORZEITIGER ERFÜLLUNG DER ANFORDERUNGEN VON STUFE II
Die Genehmigungsbehörde gestattet für Motortypen oder Motorfamilien, die den Grenzwerten der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.2.2.2 schon vor den in Absatz 4 aufgeführten Terminen entsprechen, eine besondere Kennzeichnung, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Maschinen und Geräte den vorgeschriebenen Grenzwerten bereits vor den festgelegten Terminen entsprechen.
(7) AUSNAHMEN
Folgende Maschinen und Geräte sind von der Einhaltung der Termine bezüglich der Emissionsgrenzwertanforderungen der Stufe II für einen Zeitraum von drei Jahren nach In-Kraft-Treten der genannten Emissionsgrenzwertanforderungen ausgenommen; für diese drei Jahre gelten weiterhin die Emissionsgrenzwertanforderungen der Stufe I:
— handgehaltene Kettensäge: ein handgehaltenes Gerät zum Schneiden von Holz mit einer Sägekette, das mit zwei Händen geführt wird und einen Hubraum von mehr als 45 cm 3 besitzt, in Übereinstimmung mit der Norm EN ISO 11681-1;
— Maschine mit oben angebrachtem Griff (dh. handgehaltene Bohrer und Kettensägen zur Baumbeschneidung): ein handgehaltenes Gerät mit oben angebrachtem Griff zum Bohren von Löchern oder zum Schneiden von Holz mit einer Sägekette, in Übereinstimmung mit der Norm ISO 11681-2;
— handgehaltener Freischneider mit Verbrennungsmotor: ein handgehaltenes Gerät mit einer rotierenden Klinge aus Metall oder Kunststoff zum Schneiden von Unkraut, Gebüsch, kleinen Bäumen und ähnlichen Pflanzen; es muss sich entsprechend der Norm EN ISO 11806 in mehreren Positionen betreiben lassen, wie beispielsweise horizontal oder nach unten gekehrt, und einen Hubraum von mehr als 40 cm 3 besitzen;
— handgehaltener Heckenschneider: ein handgehaltenes Gerät zum Beschneiden von Hecken und Büschen mit einem Schneidemesser oder mehreren hin- und hergehenden Schneidemessern, in Übereinstimmung mit der Norm EN 774;
— handgehaltene Schneidemaschine mit Verbrennungsmotor: ein handgehaltenes Gerät zum Schneiden von hartem Material wie Stein, Asphalt, Beton oder Stahl mit einem rotierenden Metallschneideblatt und einem Hubraum von mehr als 50 cm 3 , in Übereinstimmung mit der Norm EN 1454;
— nicht handgehaltene Motoren der Klasse SN:3 mit horizontaler Welle: nur solche nicht handgehaltenen Motoren der Klasse SN:3 mit horizontaler Welle und einer Leistung von bis zu 2,5 kW, die hauptsächlich für ausgewählte industrielle Zwecke eingesetzt werden, einschließlich Fräsen, Rollenschneidmaschinen, Rasenbelüfter und Generatoren.
(8) FRIST FÜR DIE FAKULTATIVE ERFÜLLUNG
Bei Motoren, deren Herstellungsdatum vor den in den Absätzen 3, 4 und 5 aufgeführten Terminen liegt, können die Mitgliedstaaten jedoch bei jeder Kategorie den Zeitpunkt für die Erfüllung der vorgenannten Anforderungen um zwei Jahre verschieben.
Abkürzung
MOT-V
Zeitplan-Fremdzündungsmotoren
§ 11. (1) UNTERTEILUNG IN KLASSEN
Für die Zwecke dieser Verordnung werden Fremdzündungsmotoren in die folgenden Klassen unterteilt:
Die Hauptklasse S wird in zwei Kategorien unterteilt:
H: Motoren für handgehaltene Maschinen
N: Motoren für nicht handgehaltene Maschinen
(2) ERTEILUNG VON TYPGENEHMIGUNGEN
Ab dem 11. August 2004 darf die Genehmigungsbehörde weder die Typgenehmigung für einen Fremdzündungs-Motortyp oder eine Motorenfamilie oder die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII verweigern noch im Zusammenhang mit der Typgenehmigung weitere der Bekämpfung der luftverunreinigenden Emissionen dienende Anforderungen an mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor eingebaut ist, vorschreiben, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die Abgasemissionen erfüllt.
(3) TYPGENEHMIGUNGEN STUFE I
Ab dem 11. August 2004 verweigert die Genehmigungsbehörde die Erteilung der Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII sowie die Erteilung anderer Typgenehmigungen für mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.2.2.1 nicht einhalten.
(4) TYPGENEHMIGUNGEN STUFE II
Die Genehmigungsbehörde verweigert
– ab dem 1. August 2004 für die Motorklassen SN:1 und SN:2
– ab dem 1. August 2006 für die Motorklasse SN:4
– ab dem 1. August 2007 für die Motorklassen SH:1, SH:2 und SN:3
– ab dem 1. August 2008 für die Motorklasse SH:3
die Erteilung der Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII sowie die Erteilung anderer Typgenehmigungen für mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.2.2.2 nicht einhalten.
(5) INVERKEHRBRINGEN: MOTORHERSTELLUNGSDATUM
Mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, erlaubt die Genehmigungsbehörde sechs Monate nach den in den Absätzen 3 und 4 für die jeweilige Motorkategorie festgelegten Terminen das Inverkehrbringen von in die Maschinen bereits eingebauten oder nicht eingebauten Motoren nur, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
(6) KENNZEICHNUNG BEI VORZEITIGER ERFÜLLUNG DER ANFORDERUNGEN VON STUFE II
Die Genehmigungsbehörde gestattet für Motortypen oder Motorfamilien, die den Grenzwerten der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.2.2.2 schon vor den in Absatz 4 aufgeführten Terminen entsprechen, eine besondere Kennzeichnung, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Maschinen und Geräte den vorgeschriebenen Grenzwerten bereits vor den festgelegten Terminen entsprechen.
(7) AUSNAHMEN
Folgende Maschinen und Geräte sind von der Einhaltung der Termine bezüglich der Emissionsgrenzwertanforderungen der Stufe II für einen Zeitraum von drei Jahren nach In-Kraft-Treten der genannten Emissionsgrenzwertanforderungen ausgenommen; für diese drei Jahre gelten weiterhin die Emissionsgrenzwertanforderungen der Stufe I:
— handgehaltene Kettensäge: ein handgehaltenes Gerät zum Schneiden von Holz mit einer Sägekette, das mit zwei Händen geführt wird und einen Hubraum von mehr als 45 cm 3 besitzt, in Übereinstimmung mit der Norm EN ISO 11681-1;
— Maschine mit oben angebrachtem Griff (dh. handgehaltene Bohrer und Kettensägen zur Baumbeschneidung): ein handgehaltenes Gerät mit oben angebrachtem Griff zum Bohren von Löchern oder zum Schneiden von Holz mit einer Sägekette, in Übereinstimmung mit der Norm ISO 11681-2;
— handgehaltener Freischneider mit Verbrennungsmotor: ein handgehaltenes Gerät mit einer rotierenden Klinge aus Metall oder Kunststoff zum Schneiden von Unkraut, Gebüsch, kleinen Bäumen und ähnlichen Pflanzen; es muss sich entsprechend der Norm EN ISO 11806 in mehreren Positionen betreiben lassen, wie beispielsweise horizontal oder nach unten gekehrt, und einen Hubraum von mehr als 40 cm 3 besitzen;
— handgehaltener Heckenschneider: ein handgehaltenes Gerät zum Beschneiden von Hecken und Büschen mit einem Schneidemesser oder mehreren hin- und hergehenden Schneidemessern, in Übereinstimmung mit der Norm EN 774;
— handgehaltene Schneidemaschine mit Verbrennungsmotor: ein handgehaltenes Gerät zum Schneiden von hartem Material wie Stein, Asphalt, Beton oder Stahl mit einem rotierenden Metallschneideblatt und einem Hubraum von mehr als 50 cm 3 , in Übereinstimmung mit der Norm EN 1454;
— nicht handgehaltene Motoren der Klasse SN:3 mit horizontaler Welle: nur solche nicht handgehaltenen Motoren der Klasse SN:3 mit horizontaler Welle und einer Leistung von bis zu 2,5 kW, die hauptsächlich für ausgewählte industrielle Zwecke eingesetzt werden, einschließlich Fräsen, Rollenschneidmaschinen, Rasenbelüfter und Generatoren.
Abweichend vom Unterabsatz 1 wird für folgende Geräte und Maschinen für die berufliche Verwendung, in die jeweils Motoren der Klassen SH:2 oder SH:3 eingebaut sind, der Zeitraum für Ausnahmeregelungen bis zum 31. Juli 2013 verlängert:
– innerhalb der Kategorie „Maschinen mit oben angegebrachtem Griff“ Kettensägen zur Baumbeschneidung;
– handgehaltene Heckenschneider.
(8) FRIST FÜR DIE FAKULTATIVE ERFÜLLUNG
Bei Motoren, deren Herstellungsdatum vor den in den Absätzen 3, 4 und 5 aufgeführten Terminen liegt, können die Mitgliedstaaten jedoch bei jeder Kategorie den Zeitpunkt für die Erfüllung der vorgenannten Anforderungen um zwei Jahre verschieben.
Ausnahmen und Alternativverfahren
§ 12. (1) Die Anforderungen von § 9 Abs. 1 und 2 (Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Richtlinie), § 10 Abs. 4 (Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie) und § 11 Abs. 5 (Artikel 9a Absatz 5 der Richtlinie) gelten nicht für
— Motoren, die von den Streitkräften benutzt werden sollen, — nach den Absätzen 1a und 2 ausgenommene Motoren, — Motoren für den Einsatz in Maschinen und Geräten, die hauptsächlich für das Zuwasserlassen und Einholen von Rettungsbooten bestimmt sind,
— Motoren für den Einsatz in Maschinen und Geräten, die hauptsächlich für das Zuwasserlassen und Einholen von Wasserfahrzeugen bestimmt sind, die vom Strand aus zu Wasser gelassen werden.
(1a) Unbeschadet des § 8 (Artikel 7a der Richtlinie) und des § 10 Absätze 3g und 3h (Artikel 9 Punkte 3g und 3h der Richtlinie) müssen Austauschmotoren außer für Antriebsmotoren von Triebwagen, Lokomotiven und Binnenschiffen den Grenzwerten entsprechen, die der zu ersetzende Motor beim ersten Inverkehrbringen zu erfüllen hatte. Die Bezeichnung „AUSTAUSCHMOTOR“ wird auf einem an dem Motor angebrachten Schild oder als Hinweis in das Benutzerhandbuch aufgenommen.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag des Herstellers Motoren aus auslaufenden Serien, die sich noch auf Lager befinden, oder Lagerbestände von mobilen Maschinen und Geräten hinsichtlich ihrer Motoren von der Frist (den Fristen) für das Inverkehrbringen gemäß § 10 Abs. 4 (Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie) ausnehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
— Der Hersteller hat vor Wirksamwerden der jeweiligen Frist(en) bei der Genehmigungsbehörde, die den betreffenden Motorentyp (die betreffenden Motortypen) oder die betreffende(n) Motorenfamilie(n) genehmigt hat, einen Antrag zu stellen.
— Der Antrag des Herstellers muss eine den Bestimmungen des § 6 Abs. 3 (Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie) entsprechende Liste der neuen Motoren enthalten, die nicht innerhalb der Frist(en) in den Verkehr gebracht werden. Bei Motoren, die erstmals von dieser Verordnung erfasst werden, muss er seinen Antrag bei der Typgenehmigungsbehörde des Mitgliedstaats einreichen, in dem die Motoren gelagert werden.
— Der Antrag ist technisch und/oder wirtschaftlich zu begründen. — Die Motoren müssen einem Typ oder einer Familie, dessen bzw. deren Typgenehmigung abgelaufen ist oder für die zuvor keine Typgenehmigung erforderlich war, entsprechen, jedoch innerhalb der Frist(en) hergestellt worden sein.
— Die Motoren müssen während der Frist(en) tatsächlich in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat gelagert worden sein.
— Die Höchstzahl der in Anwendung dieser Ausnahmegenehmigung in einem Mitgliedstaat in den Verkehr gebrachten neuen Motoren eines Typs oder mehrerer Typen darf 10% der in dem betreffenden Mitgliedstaat im Vorjahr in den Verkehr gebrachten neuen Motoren aller betroffenen Typen nicht übersteigen.
— Wird dem Antrag von der Genehmigungsbehörde stattgegeben, so hat diese den Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staates binnen einem Monat die Einzelheiten und die Begründung für die dem Hersteller gewährte Ausnahmegenehmigung zu übermitteln.
— Die Genehmigungsbehörde, die aufgrund dieser Bestimmung eine Ausnahme genehmigt, muss gewährleisten, dass der Hersteller alle damit verbundenen Auflagen erfüllt.
— Die Genehmigungsbehörde stellt für jeden solchen Motor eine Konformitätsbescheinigung mit einer besonderen Angabe aus. Gegebenenfalls kann ein konsolidiertes Dokument, das alle einschlägigen Motoridentifizierungsnummern enthält, verwendet werden.
— Die Genehmigungsbehörde übermittelt der Kommission jedes Jahr eine Liste der erteilten Ausnahmegenehmigungen mit ihrer Begründung.
Diese Möglichkeit ist auf zwölf Monate ab dem Zeitpunkt beschränkt, ab dem die Frist(en) für das Inverkehrbringen der Motoren erstmals galt(en).
(3) Die Erfüllung der Anforderungen von § 11 Abs. 4 und 5 (Artikel 9a Absätze 4 und 5 der Richtlinie) wird für Motorenhersteller kleiner Serien um drei Jahre verschoben.
(4) Die Anforderungen von § 11 Abs. 4 und 5 (Artikel 9a Absätze 4 und 5 der Richtlinie) werden für Motorenfamilien kleiner Serien bis maximal 25 000 Einheiten durch die entsprechenden Anforderungen der Stufe I ersetzt, vorausgesetzt, dass die einzelnen Motorenfamilien alle unterschiedliche Hubräume haben.
(5) Motoren können nach einem „Flexibilitätssystem“ entsprechend den Bestimmungen des Anhangs XIII in Verkehr gebracht werden.
(6) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Antriebsmotoren zum Einbau in Binnenschiffe.
(7) Die Genehmigungsbehörde erlaubt nach dem „Flexibilitätssystem“ entsprechend den Bestimmungen des Anhangs XIII das Inverkehrbringen von Motoren, die den Begriffsbestimmungen des Anhangs I Buchstabe A Ziffern i und ii entsprechen.
Ausnahmen und Alternativverfahren
§ 12. (1) Die Anforderungen von § 9 Abs. 1 und 2 (Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Richtlinie), § 10 Abs. 4 (Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie) und § 11 Abs. 5 (Artikel 9a Absatz 5 der Richtlinie) gelten nicht für
— Motoren, die von den Streitkräften benutzt werden sollen, — nach den Absätzen 1a und 2 ausgenommene Motoren, — Motoren für den Einsatz in Maschinen und Geräten, die hauptsächlich für das Zuwasserlassen und Einholen von Rettungsbooten bestimmt sind,
— Motoren für den Einsatz in Maschinen und Geräten, die hauptsächlich für das Zuwasserlassen und Einholen von Wasserfahrzeugen bestimmt sind, die vom Strand aus zu Wasser gelassen werden.
(1a) Unbeschadet des § 8 (Artikel 7a der Richtlinie) und des § 10 Absätze 3g und 3h (Artikel 9 Punkte 3g und 3h der Richtlinie) müssen Austauschmotoren außer für Antriebsmotoren von Triebwagen, Lokomotiven und Binnenschiffen den Grenzwerten entsprechen, die der zu ersetzende Motor beim ersten Inverkehrbringen zu erfüllen hatte. Die Bezeichnung „AUSTAUSCHMOTOR“ wird auf einem an dem Motor angebrachten Schild oder als Hinweis in das Benutzerhandbuch aufgenommen.
(1b) (Anm.: Tritt mit 24.11.2012 in Kraft.)
(1c) An den Motoren, die unter Absatz 1a oder 1b fallen, ist eine Kennzeichnung mit dem Schriftzug „AUSTAUSCHMOTOR“ und der einheitlichen Referenznummer der Ausnahmeregelung anzubringen.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag des Herstellers Motoren aus auslaufenden Serien, die sich noch auf Lager befinden, oder Lagerbestände von mobilen Maschinen und Geräten hinsichtlich ihrer Motoren von der Frist (den Fristen) für das Inverkehrbringen gemäß § 10 Abs. 4 (Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie) ausnehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
— Der Hersteller hat vor Wirksamwerden der jeweiligen Frist(en) bei der Genehmigungsbehörde, die den betreffenden Motorentyp (die betreffenden Motortypen) oder die betreffende(n) Motorenfamilie(n) genehmigt hat, einen Antrag zu stellen.
— Der Antrag des Herstellers muss eine den Bestimmungen des § 6 Abs. 3 (Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie) entsprechende Liste der neuen Motoren enthalten, die nicht innerhalb der Frist(en) in den Verkehr gebracht werden. Bei Motoren, die erstmals von dieser Verordnung erfasst werden, muss er seinen Antrag bei der Typgenehmigungsbehörde des Mitgliedstaats einreichen, in dem die Motoren gelagert werden.
— Der Antrag ist technisch und/oder wirtschaftlich zu begründen. — Die Motoren müssen einem Typ oder einer Familie, dessen bzw. deren Typgenehmigung abgelaufen ist oder für die zuvor keine Typgenehmigung erforderlich war, entsprechen, jedoch innerhalb der Frist(en) hergestellt worden sein.
— Die Motoren müssen während der Frist(en) tatsächlich in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat gelagert worden sein.
— Die Höchstzahl der in Anwendung dieser Ausnahmegenehmigung in einem Mitgliedstaat in den Verkehr gebrachten neuen Motoren eines Typs oder mehrerer Typen darf 10% der in dem betreffenden Mitgliedstaat im Vorjahr in den Verkehr gebrachten neuen Motoren aller betroffenen Typen nicht übersteigen.
— Wird dem Antrag von der Genehmigungsbehörde stattgegeben, so hat diese den Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staates binnen einem Monat die Einzelheiten und die Begründung für die dem Hersteller gewährte Ausnahmegenehmigung zu übermitteln.
— Die Genehmigungsbehörde, die aufgrund dieser Bestimmung eine Ausnahme genehmigt, muss gewährleisten, dass der Hersteller alle damit verbundenen Auflagen erfüllt.
— Die Genehmigungsbehörde stellt für jeden solchen Motor eine Konformitätsbescheinigung mit einer besonderen Angabe aus. Gegebenenfalls kann ein konsolidiertes Dokument, das alle einschlägigen Motoridentifizierungsnummern enthält, verwendet werden.
— Die Genehmigungsbehörde übermittelt der Kommission jedes Jahr eine Liste der erteilten Ausnahmegenehmigungen mit ihrer Begründung.
Diese Möglichkeit ist auf zwölf Monate ab dem Zeitpunkt beschränkt, ab dem die Frist(en) für das Inverkehrbringen der Motoren erstmals galt(en).
(3) Die Erfüllung der Anforderungen von § 11 Abs. 4 und 5 (Artikel 9a Absätze 4 und 5 der Richtlinie) wird für Motorenhersteller kleiner Serien um drei Jahre verschoben.
(4) Die Anforderungen von § 11 Abs. 4 und 5 (Artikel 9a Absätze 4 und 5 der Richtlinie) werden für Motorenfamilien kleiner Serien bis maximal 25 000 Einheiten durch die entsprechenden Anforderungen der Stufe I ersetzt, vorausgesetzt, dass die einzelnen Motorenfamilien alle unterschiedliche Hubräume haben.
(5) Motoren können nach einem „Flexibilitätssystem“ entsprechend den Bestimmungen des Anhangs XIII in Verkehr gebracht werden.
(6) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Antriebsmotoren zum Einbau in Binnenschiffe.
(7) Die Genehmigungsbehörde erlaubt nach dem „Flexibilitätssystem“ entsprechend den Bestimmungen des Anhangs XIII das Inverkehrbringen von Motoren, die den Begriffsbestimmungen des Anhangs I Buchstabe A Ziffern i und ii entsprechen.
Abkürzung
MOT-V
Ausnahmen und Alternativverfahren
§ 12. (1) Die Anforderungen von § 9 Abs. 1 und 2 (Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Richtlinie), § 10 Abs. 4 (Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie) und § 11 Abs. 5 (Artikel 9a Absatz 5 der Richtlinie) gelten nicht für
— Motoren, die von den Streitkräften benutzt werden sollen, — nach den Absätzen 1a und 2 ausgenommene Motoren, — Motoren für den Einsatz in Maschinen und Geräten, die hauptsächlich für das Zuwasserlassen und Einholen von Rettungsbooten bestimmt sind,
— Motoren für den Einsatz in Maschinen und Geräten, die hauptsächlich für das Zuwasserlassen und Einholen von Wasserfahrzeugen bestimmt sind, die vom Strand aus zu Wasser gelassen werden.
(1a) Unbeschadet des § 8 (Artikel 7a der Richtlinie) und des § 10 Absätze 3g und 3h (Artikel 9 Punkte 3g und 3h der Richtlinie) müssen Austauschmotoren außer für Antriebsmotoren von Triebwagen, Lokomotiven und Binnenschiffen den Grenzwerten entsprechen, die der zu ersetzende Motor beim ersten Inverkehrbringen zu erfüllen hatte.
(1b) Abweichend von § 10 Abs. 3g, 3i und 4a kann die Genehmigungsbehörde das Inverkehrbringen der folgenden Motoren für Triebwagen und Lokomotiven genehmigen:
Austauschmotoren, die den Grenzwerten der Stufe III A entsprechen, zum Austausch von Motoren für Triebwagen und Lokomotiven, die den Normen der Stufe III A nicht genügen oder zwar den Normen der Stufe III A, jedoch nicht den Normen der Stufe III B genügen;
Austauschmotoren, die den Grenzwerten der Stufe III A nicht genügen, zum Austausch von Motoren für Triebfahrzeuge ohne Führerstand, sofern diese Austauschmotoren Normen erfüllen, die mindestens den Normen entsprechen, denen die in den vorhandenen Triebwagen desselben Typs genutzten Motoren genügen.
Genehmigungen aufgrund dieses Absatzes können nur dann erteilt werden, wenn nach Überzeugung der Genehmigungsbehörde der Nachweis erbracht ist, dass die Nutzung eines der neuesten geltenden Emissionsstufe entsprechenden Austauschmotors zum Antrieb des betreffenden Triebwagens bzw. der betreffenden Lokomotive mit großen technischen Schwierigkeiten einhergehen wird.
(1c) An den Motoren, die unter Absatz 1a oder 1b fallen, ist eine Kennzeichnung mit dem Schriftzug „AUSTAUSCHMOTOR“ und der einheitlichen Referenznummer der Ausnahmeregelung anzubringen.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag des Herstellers Motoren aus auslaufenden Serien, die sich noch auf Lager befinden, oder Lagerbestände von mobilen Maschinen und Geräten hinsichtlich ihrer Motoren von der Frist (den Fristen) für das Inverkehrbringen gemäß § 10 Abs. 4 (Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie) ausnehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
— Der Hersteller hat vor Wirksamwerden der jeweiligen Frist(en) bei der Genehmigungsbehörde, die den betreffenden Motorentyp (die betreffenden Motortypen) oder die betreffende(n) Motorenfamilie(n) genehmigt hat, einen Antrag zu stellen.
— Der Antrag des Herstellers muss eine den Bestimmungen des § 6 Abs. 3 (Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie) entsprechende Liste der neuen Motoren enthalten, die nicht innerhalb der Frist(en) in den Verkehr gebracht werden. Bei Motoren, die erstmals von dieser Verordnung erfasst werden, muss er seinen Antrag bei der Typgenehmigungsbehörde des Mitgliedstaats einreichen, in dem die Motoren gelagert werden.
— Der Antrag ist technisch und/oder wirtschaftlich zu begründen. — Die Motoren müssen einem Typ oder einer Familie, dessen bzw. deren Typgenehmigung abgelaufen ist oder für die zuvor keine Typgenehmigung erforderlich war, entsprechen, jedoch innerhalb der Frist(en) hergestellt worden sein.
— Die Motoren müssen während der Frist(en) tatsächlich in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat gelagert worden sein.
— Die Höchstzahl der in Anwendung dieser Ausnahmegenehmigung in einem Mitgliedstaat in den Verkehr gebrachten neuen Motoren eines Typs oder mehrerer Typen darf 10% der in dem betreffenden Mitgliedstaat im Vorjahr in den Verkehr gebrachten neuen Motoren aller betroffenen Typen nicht übersteigen.
— Wird dem Antrag von der Genehmigungsbehörde stattgegeben, so hat diese den Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staates binnen einem Monat die Einzelheiten und die Begründung für die dem Hersteller gewährte Ausnahmegenehmigung zu übermitteln.
— Die Genehmigungsbehörde, die aufgrund dieser Bestimmung eine Ausnahme genehmigt, muss gewährleisten, dass der Hersteller alle damit verbundenen Auflagen erfüllt.
— Die Genehmigungsbehörde stellt für jeden solchen Motor eine Konformitätsbescheinigung mit einer besonderen Angabe aus. Gegebenenfalls kann ein konsolidiertes Dokument, das alle einschlägigen Motoridentifizierungsnummern enthält, verwendet werden.
— Die Genehmigungsbehörde übermittelt der Kommission jedes Jahr eine Liste der erteilten Ausnahmegenehmigungen mit ihrer Begründung.
Diese Möglichkeit ist auf zwölf Monate ab dem Zeitpunkt beschränkt, ab dem die Frist(en) für das Inverkehrbringen der Motoren erstmals galt(en).
(3) Die Erfüllung der Anforderungen von § 11 Abs. 4 und 5 (Artikel 9a Absätze 4 und 5 der Richtlinie) wird für Motorenhersteller kleiner Serien um drei Jahre verschoben.
(4) Die Anforderungen von § 11 Abs. 4 und 5 (Artikel 9a Absätze 4 und 5 der Richtlinie) werden für Motorenfamilien kleiner Serien bis maximal 25 000 Einheiten durch die entsprechenden Anforderungen der Stufe I ersetzt, vorausgesetzt, dass die einzelnen Motorenfamilien alle unterschiedliche Hubräume haben.
(5) Motoren können nach einem „Flexibilitätssystem“ entsprechend den Bestimmungen des Anhangs XIII in Verkehr gebracht werden.
(6) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Antriebsmotoren zum Einbau in Binnenschiffe.
(7) Die Genehmigungsbehörde erlaubt nach dem Flexibilitätssystem gemäß den Bestimmungen des Anhangs XIII das Inverkehrbringen von Motoren, die den Begriffsbestimmungen von Anhang I Abschnitt 1 Buchstabe A Ziffern i, ii und v entsprechen.
Abkürzung
MOT-V
Konformität der Produktion
§ 13. (1) Die Genehmigungsbehörde, die eine Typgenehmigung erteilt, vergewissert sich vorher – erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staates –, dass geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um eine wirksame Kontrolle der Konformität der Produktion hinsichtlich der Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 5 sicherzustellen.
(2) Die Genehmigungsbehörde, die eine Typgenehmigung erteilt hat, vergewissert sich – erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staates –, dass die in Abs. 1 genannten Vorkehrungen hinsichtlich der Vorschriften des Anhangs I Abschnitt 5 weiterhin ausreichen und jeder gemäß dieser Verordnung mit einer Typgenehmigungsnummer ausgestattete Motor weiterhin der Beschreibung im Typgenehmigungsbogen und seinen Anhängen für den genehmigten Motortyp oder die genehmigte Motorenfamilie entspricht.
Abkürzung
MOT-V
Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ oder der genehmigten Familie
§ 14. (1) Eine Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ oder der genehmigten Familie liegt vor, wenn Abweichungen von den Merkmalen im Genehmigungsbogen und/oder von den Beschreibungsunterlagen festgestellt werden, die von der Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, nicht gemäß § 5 Abs. 3 (Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie) genehmigt worden sind.
(2) Stellt eine Genehmigungsbehörde, die eine Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass Motoren, die mit einer Konformitätsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem Typ oder der Familie übereinstimmen, für den oder die sie die Genehmigung erteilt hat, so ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Produktion befindlichen Motoren wieder mit dem genehmigten Typ oder der genehmigten Familie übereinstimmen. Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staates von den getroffenen Maßnahmen, die bis zum Entzug der Typgenehmigung gehen können.
(3) Kann eine Genehmigungsbehörde nachweisen, dass Motoren, die mit einer Typgenehmigungsnummer versehen sind, nicht mit dem genehmigten Typ oder der genehmigten Familie übereinstimmen, so kann sie von der Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, verlangen, dass die in der Produktion befindlichen Motoren auf Konformität mit dem genehmigten Typ oder der genehmigten Familie geprüft werden. Die hierzu notwendigen Maßnahmen sind binnen sechs Monaten nach dem Antragsdatum zu ergreifen.
(4) Die Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staates unterrichten sich gegenseitig binnen einem Monat über jeden Entzug einer Typgenehmigung und die Gründe hierfür.
(5) Bestreitet die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, den ihr mitgeteilten Mangel an Übereinstimmung, so bemühen sich die beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staates, den Streitfall beizulegen. Die Kommission ist auf dem Laufenden zu halten; sie nimmt gegebenenfalls die zur Beilegung des Streits erforderlichen Konsultationen vor.
Abkürzung
MOT-V
Anforderungen an den Schutz der Arbeitnehmer
§ 15. Diese Verordnung berührt nicht das Recht, Anforderungen festzulegen, die zum Schutz der Arbeitnehmer beim Einsatz der in dieser Verordnung genannten Maschinen und Geräte für erforderlich gehalten werden, sofern das Inverkehrbringen der betreffenden Motoren dadurch nicht berührt wird.
Abkürzung
MOT-V
Genehmigungsbehörde
§ 16. Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
Abkürzung
MOT-V
Technische Dienste
§ 17. (1) Technische Dienste im Sinne dieser Verordnung müssen den Anforderungen des Artikels 14 der Richtlinie 70/156/EWG, in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG (Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, ABl. Nr. L 225 vom 10.08.1992 S. 1) genügen.
(2) Die Technischen Dienste in Österreich sind im Anhang XVI angeführt.
(3) Änderungen des Anhangs XVI erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 20. Mai 2005 in Kraft.
(2) § 8 Abs. 2 und 3 treten jedoch erst dann in Kraft, wenn durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festgestellt wird, dass hinsichtlich der Antriebsmotoren und Hilfsmotoren für Binnenschiffe die Gleichwertigkeit der Anforderungen dieser Verordnung mit jenen der Mannheimer Rheinschifffahrtsakte von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt wurde und die Europäische Kommission Österreich darüber in Kenntnis gesetzt hat.
(3) Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V), BGBl. II Nr. 422/2004, tritt mit Ablauf des 19. Mai 2005 außer Kraft.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 20. Mai 2005 in Kraft.
(2) § 8 Abs. 2 und 3 treten jedoch erst dann in Kraft, wenn durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festgestellt wird, dass hinsichtlich der Antriebsmotoren und Hilfsmotoren für Binnenschiffe die Gleichwertigkeit der Anforderungen dieser Verordnung mit jenen der Mannheimer Rheinschifffahrtsakte von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt wurde und die Europäische Kommission Österreich darüber in Kenntnis gesetzt hat.
(3) Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V), BGBl. II Nr. 422/2004, tritt mit Ablauf des 19. Mai 2005 außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 3, § 11 Abs. 7 letzter Satz, § 16, Anhang I Abschnitt 8, Anhang II Anlage 1 Abschnitt 2, Anhang II Anlage 3 Abschnitt 2, die letzten beiden Sätze in Anhang III und in Anhang V, Anhang VIII Abschnitt 1 und Anhang XIII Abschnitte 1.5. und 1.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2011 treten mit 31. März 2011 in Kraft. Zugleich tritt Anhang XIII Abschnitt 1.7 außer Kraft.
Abkürzung
MOT-V
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 20. Mai 2005 in Kraft.
(2) § 8 Abs. 2 und 3 treten jedoch erst dann in Kraft, wenn durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festgestellt wird, dass hinsichtlich der Antriebsmotoren und Hilfsmotoren für Binnenschiffe die Gleichwertigkeit der Anforderungen dieser Verordnung mit jenen der Mannheimer Rheinschifffahrtsakte von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt wurde und die Europäische Kommission Österreich darüber in Kenntnis gesetzt hat.
(3) Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V), BGBl. II Nr. 422/2004, tritt mit Ablauf des 19. Mai 2005 außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 6, § 12 Abs. 1a, § 12 Abs. 1b, § 12 Abs. 7 und Anhang XIII treten mit 24. November 2012 in Kraft.
ANHANG I
GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, SYMBOLE UND ABKÜRZUNGEN, KENNZEICHNUNG DER MOTOREN, VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN, VORSCHRIFTEN ZUR BEWERTUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION, KENNDATEN FÜR DIE FESTLEGUNG DER MOTORENFAMILIE, AUSWAHL DES STAMMMOTORS
ANWENDUNGSBEREICH
Diese Verordnung gilt für Motoren zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte und für Hilfsmotoren, die in Fahrzeuge eingebaut sind, die für die Beförderung von Personen oder Gütern auf der Strasse bestimmt sind sowie weiter für Antriebs- und Hilfsmotoren, die in Binnenschiffe, Bahntriebwagen und Lokomotiven eingebaut sind.
Sie gilt nicht für Motoren zum Antrieb von
― Kraftfahrzeugen im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG, ABl. Nr. L 42 vom 23.02.1970 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/104/EG, ABl. Nr. L 337 vom 13.11.2004 S. 13, und der Richtlinie 92/61/EWG, ABl. Nr. L 225 vom 10.08.1992 S. 72,
― landwirtschaftlichen Zugmaschinen im Sinne der Richtlinie 74/150/EWG, ABl. Nr. L 84 vom 28.03.1974 S. 10, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 36.
Damit sie unter diese Verordnung fallen, müssen die Motoren ferner in Maschinen und Geräte eingebaut werden, die folgende Anforderungen erfüllen:
A. Die Maschinen und Geräte müssen dafür bestimmt und geeignet sein, sich auf oder abseits einer Straße fortzubewegen oder fortbewegt zu werden, und:
mit einem Kompressionszündungsmotor ausgestattet sein, dessen Nutzleistung gemäß Abschnitt 2.4 mindestens 19 kW, jedoch nicht mehr als 560 kW beträgt und der nicht mit einer einzigen konstanten Drehzahl, sondern mit unterschiedlichen Drehzahlen betrieben wird, oder
ii) mit einem Kompressionszündungsmotor ausgestattet sein, dessen Nutzleistung gemäß Abschnitt 2.4 mindestens 19 kW, jedoch nicht mehr als 560 kW beträgt und der mit einer konstanten Drehzahl betrieben wird. Die Grenzwerte gelten erst ab dem 31. Dezember 2006, oder
iii) mit einem benzinbetriebenen Fremdzündungsmotor ausgestattet sein, dessen Nutzleistung gemäß Abschnitt 2.4 nicht mehr als 19 kW beträgt, oder
iv) mit einem Motor ausgestattet sein, der für den Antrieb von Triebwagen konzipiert ist, die selbstfahrende Schienenfahrzeuge darstellen, die speziell zur Beförderung von Gütern und/oder Fahrgästen ausgelegt sind, oder
mit einem Motor ausgestattet sein, der für den Antrieb von Lokomotiven konzipiert ist, die selbstfahrende Teile schienengebundener Ausrüstungen zur Fortbewegung oder zum Antrieb von Wagen darstellen, die für die Beförderung von Frachtgut, Fahrgästen und anderen Ausrüstungen ausgelegt sind, die aber selbst nicht für die Beförderung von Frachtgut, Fahrgästen (mit Ausnahme der Personen, die die Lokomotive bedienen) oder anderen Ausrüstungen ausgelegt oder bestimmt sind. Ein Hilfsmotor oder ein Motor, der zum Antrieb von Maschinen oder Geräten für die Ausführung von Instandhaltungs- und Bauarbeiten auf den Schienen bestimmt ist, fällt nicht unter diese Ziffer, sondern unter Ziffer i).
Die Verordnung gilt nicht für die folgenden Anwendungsbereiche:
B. Schiffe, mit Ausnahme von Binnenschiffen;
C. Luftfahrzeuge;
D. Freizeitfahrzeuge, u. a.
― Motorschlitten;
― Geländemotorräder;
― Geländefahrzeuge.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, SYMBOLE UND ABKÜRZUNGEN
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
2.1. „Motor mit Kompressionszündung“ einen Motor, der nach dem Prinzip der Kompressionszündung arbeitet (z. B. Dieselmotor);
2.2. „gasförmige Schadstoffe“ Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe (ausgedrückt als C1:H1,85) und Stickoxide, letztere ausgedrückt als Stickstoffdioxid-(NO2)Äquivalent;
2.3. „luftverunreinigende Partikel“ Stoffe, die bei einer Temperatur von höchstens 325 K (52 °C) nach Verdünnung der Abgase des Kompressionszündungsmotors mit gefilterter reiner Luft an einem besonderen Filtermedium abgeschieden werden;
2.4. „Nutzleistung“ die Leistung in EWG-Kilowatt (kW), abgenommen auf dem Prüfstand am Ende der Kurbelwelle oder einem entsprechenden Bauteil und ermittelt nach dem EWG-Verfahren zur Messung der Leistung von Verbrennungsmotoren für Kraftfahrzeuge nach der Richtlinie 80/1269/EWG, ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1980 S. 46, zuletzt geändert durch die Richtlinie 99/99/EG, ABl. Nr. L 334 vom 28.12.1999 S. 32, wobei jedoch die Leistung des Motorkühlgebläses ausgeschlossen wird (Dies bedeutet im Gegensatz zu den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 5.1.1.1 der Richtlinie 80/1269/EWG, dass das Motorkühlgebläse während der Prüfung zur Ermittlung der Nutzleistung des Motors nicht angebaut sein darf. Führt der Hersteller die Prüfung jedoch mit angebautem Motorkühlgebläse durch, so muss die vom Gebläse aufgenommene Leistung zu der auf diese Weise ermittelten Leistung hinzuaddiert werden; dies gilt jedoch nicht für direkt auf die Kurbelwelle montierte Kühlgebläse von luftgekühlten Motoren (siehe Anhang VII Anlage 3)) und die Prüfbedingungen sowie der Bezugskraftstoff der vorliegenden Verordnung entsprechen;
2.5. „Nenndrehzahl“ die vom Regler begrenzte Höchstdrehzahl bei Volllast nach den Angaben des Herstellers;
2.6. „Teillastverhältnis“ den prozentualen Anteil des höchsten zur Verfügung stehenden Drehmoments bei einer bestimmten Motordrehzahl;
2.7. „Drehzahl bei maximalem Drehmoment“ die Motordrehzahl, bei der nach Angaben des Herstellers das höchste Drehmoment zur Verfügung steht;
2.8. „Zwischendrehzahl“ die Motordrehzahl, die eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
— Bei Motoren, die für den Betrieb in einem bestimmten Drehzahlbereich auf einer Vollast-Drehmomentkurve ausgelegt sind, ist die Zwischendrehzahl die angegebene Drehzahl bei maximalem Drehmoment, wenn diese innerhalb eines Bereichs von 60 bis 75% der Nenndrehzahl liegt.
— Beträgt die angegebene Drehzahl bei maximalem Drehmoment weniger als 60% der Nenndrehzahl, so entspricht die Zwischendrehzahl 60 % der Nenndrehzahl.
— Beträgt die angegebene Drehzahl bei maximalem Drehmoment mehr als 75% der Nenndrehzahl, so entspricht die Zwischendrehzahl 75 % der Nenndrehzahl.
— Bei Motoren, die nach dem Zyklus G1 zu prüfen sind, entspricht die Zwischendrehzahl 85 % der maximalen Nenndrehzahl (siehe Anhang IV Abschnitt 3.5.1.2).
2.8a. „Volumen von 100 m3 oder mehr“ mit Bezug auf ein Binnenschiff sein anhand der Formel LxBxT berechnetes Volumen, wobei „L“ die größte Länge des Schiffskörpers, ohne Ruder und Bugspriet, „B“ die größte Breite des Schiffskörpers in Metern, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten, etc.), und „T“ der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers an der Unterkante der Bodenbeplattung oder des Kiels bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers bedeutet;
2.8b. „gültige Seefähigkeits- oder Sicherheitszeugnisse“
ein Zeugnis über die Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), in der geänderten Fassung, oder ein gleichwertiges Zeugnis, oder
ein Zeugnis über die Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1966 über den Freibord, in der geänderten Fassung, oder ein gleichwertiges Zeugnis und ein IOPP-Zeugnis über die Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL), in der geänderten Fassung;
2.8c. „Abschalteinrichtung“ eine Einrichtung, die Betriebsgrößen misst oder erfasst, um den Betrieb eines beliebigen Teils oder einer beliebigen Funktion der emissionsmindernden Einrichtung zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, so dass die Wirkung der emissionsmindernden Einrichtung unter normalen Betriebsbedingungen verringert wird, es sei denn die Verwendung einer derartigen Abschalteinrichtung ist wesentlich in das zugrunde gelegte Prüfverfahren zur Bescheinigung des Emissionsverhaltens eingeschlossen;
2.8d. „anormale Emissionsminderungs-Strategie“ eine Strategie oder Maßnahme, durch die die Wirkung der emissionsmindernden Einrichtung unter normalen Betriebsbedingungen auf weniger als das im jeweiligen Emissionsprüfverfahren geforderte Maß verringert wird;
2.9. „einstellbarer Parameter“ einstellbare Einrichtungen, Systeme oder Konstruktionsteile, die die Emission oder die Motorleistung während der Emissionsprüfung oder des normalen Betriebs beeinträchtigen können;
2.10. „Nachbehandlung“ den Durchfluss von Abgasen durch eine Einrichtung oder ein System, die bzw. das dazu dient, die Gase vor der Freisetzung in die Atmosphäre chemisch oder physikalisch zu verändern;
2.11. „Fremdzündungsmotor“ einen nach dem Fremdzündungsprinzip funktionierenden Motor;
2.12. „Hilfs-Emissionsminderungseinrichtung“ eine Einrichtung, die die Betriebsparameter des Motors erfasst, um den Betrieb aller Teile des Emissionsminderungssystems entsprechend zu steuern;
2.13. „Emissionsminderungseinrichtung“ eine Einrichtung, ein System oder ein Konstruktionsteil zur Überwachung oder Verminderung der Emissionen;
2.14. „Kraftstoffanlage“ alle an der Dosierung und Mischung des Kraftstoffs beteiligten Bauteile;
2.15. „Hilfsmotor“ einen in bzw. an einem Kraftfahrzeug ein- bzw. angebauten Motor, der nicht zum Antrieb des Fahrzeugs dient;
2.16. „Dauer der Prüfphase“ die Zeit zwischen dem Verlassen der Drehzahl und/oder des Drehmoments der vorherigen Prüfphase oder der Vorkonditionierungsphase und dem Beginn der folgenden Prüfphase. Eingeschlossen ist die Zeit, in der Drehzahl und/oder Drehmoment verändert werden, sowie die Stabilisierung zu Beginn jeder Prüfphase.
2.17. „Prüfzyklus“ eine Abfolge von Prüfphasen mit jeweils einer bestimmten Drehzahl und einem bestimmten Drehmoment, die der Motor unter stationären (NRSC-Prüfung) oder transienten Bedingungen (NRTC-Prüfung) durchlaufen muss;
2.18. Symbole und Abkürzungen
2.18.1. Symbole für die Prüfkennwerte
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