Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V)
5.2. Mit vorheriger Zustimmung der Typgenehmigungsbehörde kann der Motor mit einer Funktion ausgestattet werden, mit der im Falle eines von einer nationalen oder regionalen Regierung, deren Notdiensten oder Streitkräften festgestellten Notfalls das Aufforderungssystem für das Bedienpersonal deaktiviert werden kann.
5.3. Schwache Aufforderung
5.3.1. Die schwache Aufforderung muss sich aktivieren, wenn eine der in den Abschnitten 6.3.1, 7.3.1, 8.4.1 und 9.4.1 genannten Bedingungen eingetreten ist.
5.3.2. Die schwache Aufforderung muss das verfügbare Höchstdrehmoment des Motordrehzahlbereichs allmählich um mindestens 25 Prozent zwischen der Drehzahl bei maximalem Drehmoment und der Abregeldrehzahl wie in Anlage 1 beschrieben reduzieren. Die Drehmomentreduzierung muss mindestens 1 % pro Minute betragen.
5.3.3. Andere Möglichkeiten der Aufforderung dürfen angewendet werden, wenn gegenüber der Typgenehmigungsbehörde nachgewiesen wurde, dass die gleichen oder strengere Anforderungen erfüllt werden.
5.4. Starke Aufforderung
5.4.1. Die starke Aufforderung muss sich aktivieren, wenn eine der in den Abschnitten 2.3.3.2, 6.3.2, 7.3.2, 8.4.2 und 9.4.2 genannten Bedingungen eingetreten ist.
5.4.2. Die starke Aufforderung muss die Funktion der Maschine bis zu einem Niveau reduzieren, das sich so erschwerend auswirkt, dass das Bedienpersonal die in den Abschnitten 6 bis 9 behandelten Probleme beheben muss. Die folgenden Strategien sind zulässig:
5.4.2.1. Das Drehmoment zwischen der Drehzahl bei maximalem Drehmoment und der Abregeldrehzahl ist allmählich vom Drehmoment der schwachen Aufforderung in Abbildung 1 um mindestens 1 % pro Minute bis auf höchstens 50 % des Höchstdrehmoments zu reduzieren; die Motordrehzahl ist allmählich auf höchstens 60 % der Nenndrehzahl innerhalb des gleichen Zeitraums wie die Drehmomentreduzierung gemäß Abbildung 2 zu reduzieren.
Abbildung 2
Schema der Drehmomentreduzierung der starken Aufforderung
5.4.2.2. Andere Möglichkeiten der Aufforderung dürfen angewendet werden, wenn gegenüber der Typgenehmigungsbehörde nachgewiesen wurde, dass die gleichen oder strengere Anforderungen erfüllt werden.
5.5. Damit Sicherheitsaspekten Rechnung getragen und eine Selbstheilungsdiagnose ermöglicht wird, ist zum Erreichen der vollen Motorleistung die Verwendung einer Übersteuerungsfunktion in Bezug auf das Aufforderungssystem zulässig, vorausgesetzt,
— sie ist nicht länger als 30 Minuten aktiviert, und
— ihr Einsatz beschränkt sich in jedem Zeitraum, in dem das Aufforderungssystem für das Bedienpersonal aktiviert ist, auf drei Aktivierungen.
5.6. Das Aufforderungssystem für das Bedienpersonal muss sich deaktivieren, wenn die Voraussetzungen für seine Aktivierung nicht mehr gegeben sind. Das Aufforderungssystem für das Bedienpersonal darf nur dann automatisch deaktiviert werden, wenn die Ursache seiner Aktivierung beseitigt wurde.
5.7. Die Verfahren zur Aktivierung und Deaktivierung des Aufforderungssystems für das Bedienpersonal sind in Abschnitt 11 ausführlich beschrieben.
5.8. Ein Hersteller, der einen Antrag auf Typgenehmigung nach dieser Richtlinie stellt, muss die Funktionsweise des Aufforderungssystems für das Bedienpersonal gemäß Abschnitt 11 nachweisen.
Verfügbarkeit des Reagens
6.1. Anzeige des Reagensfüllstands
Die Maschine muss über eine Anzeige verfügen, die das Bedienpersonal deutlich über den Füllstand des Reagens in dessen Behälter informiert. Die minimal akzeptable Leistungsebene der Reagens-Füllstandsanzeige beinhaltet, dass sie kontinuierlich den Füllstand anzeigt, während sich das Warnsystem für das Bedienpersonal, auf das in Abschnitt 4 verwiesen wird, aktiviert. Die Reagens-Füllstandsanzeige kann in Form einer analogen oder digitalen Anzeige vorhanden sein und kann den Füllstand als Anteil des Fassungsvermögens des Tanks, die Menge des verbleibenden Reagens oder die geschätzte verbleibende Anzahl an Betriebsstunden anzeigen.
6.2. Aktivierung des Warnsystems für das Bedienpersonal
6.2.1. Das in Abschnitt 4 angegebene Warnsystem für das Bedienpersonal muss sich aktivieren, wenn der Füllstand des Reagens weniger als 10 % des Fassungsvermögens des Reagensbehälters beträgt, oder bei einem höheren vom Hersteller festgelegten Prozentsatz.
6.2.2. Der Warnhinweis und die Reagens-Füllstandsanzeige müssen dem Bedienpersonal unmissverständlich anzeigen, dass der Reagensfüllstand niedrig ist. Wenn das Warnsystem ein System zur Anzeige von Warnhinweisen beinhaltet, muss das optische Signal mit einem Warnhinweis anzeigen, dass der Reagensfüllstand niedrig ist (z. B. ‚niedriger Harnstoffpegel‘, ‚niedriger AdBlue-Pegel‘ oder ‚niedriger Reagenspegel‘).
6.2.3. Das Warnsystem für das Bedienpersonal braucht zunächst nicht ununterbrochen aktiviert zu werden (z. B. muss ein Hinweis nicht ununterbrochen angezeigt werden), die Aktivierung muss sich jedoch bis zur dauerhaften Aktivierung steigern, wenn sich der Füllstand des Reagens einem sehr niedrigen Prozentsatz des Fassungsvermögens des Reagensbehälters und dem Punkt nähert, an dem das Aufforderungssystem für das Bedienpersonal aktiviert wird (z. B. die Frequenz, mit der eine Lampe aufleuchtet). Es muss sich bis auf ein vom Hersteller festgelegtes Niveau steigern, an dem das Bedienpersonal eine Meldung erhält, die an dem Punkt, an dem sich das Aufforderungssystem für das Bedienpersonal gemäß Abschnitt 6.3 aktiviert, hinreichend auffälliger ist, als an dem Punkt, an dem das Warnsystem sich zuerst aktiviert hat.
6.2.4. Die Dauerwarnung darf nicht einfach abgeschaltet werden oder unbeachtet bleiben können. Wenn das Warnsystem ein System zur Anzeige von Warnhinweisen beinhaltet, muss ein deutlicher Warnhinweis angezeigt werden (z. B. ‚Harnstoff nachfüllen‘, ‚AdBlue nachfüllen‘ oder ‚Reagens nachfüllen‘). Die Dauerwarnung darf durch andere Warnsignale vorübergehend unterbrochen werden, sofern diese wichtige sicherheitsbezogene Hinweise anzeigen.
6.2.5. Das Warnsystem für das Bedienpersonal darf sich erst dann abschalten lassen, wenn das Reagens bis zu einem Füllstand nachgefüllt worden ist, der nicht die Aktivierung des Warnsystems erfordert.
6.3. Aktivierung des Aufforderungssystems für das Bedienpersonal
6.3.1. Die in Abschnitt 5.3 beschriebene schwache Aufforderung muss sich aktivieren, wenn der Füllstand im Reagensbehälter unter 2,5 % seines nominalen Fassungsvermögens sinkt oder unter einen vom Hersteller festgelegten höheren Prozentsatz.
6.3.2. Die in Abschnitt 5.4 beschriebene starke Aufforderung muss sich aktivieren, wenn der Reagensbehälter leer ist (d. h. wenn das Dosiersystem nicht mehr in der Lage ist, Reagens aus dem Behälter zu beziehen) oder, nach Ermessen des Herstellers, wenn der Füllstand unter 2,5 % seines nominalen Fassungsvermögens sinkt.
6.3.3. Mit Ausnahme des in Abschnitt 5.5 erlaubten Umfangs darf sich die schwache oder starke Aufforderung für das Bedienpersonal erst dann abschalten lassen, wenn das Reagens bis zu einem Füllstand nachgefüllt worden ist, der nicht die Aktivierung des Aufforderungssystems erfordert.
Überwachung der Reagensqualität
7.1. Der Motor oder die Maschine muss über eine Möglichkeit verfügen, um das Vorhandensein eines unzureichenden Reagens in einer Maschine zu ermitteln.
7.1.1. Der Hersteller muss eine minimal akzeptable Reagenskonzentration CDmin festlegen, die bedingt, dass die NO x Emissionen den Grenzwert von 0,9 g/kWh nicht überschreiten
7.1.1.1. Der korrekte Wert von CDmin ist während der Typgenehmigung durch das in Abschnitt 12 festgelegte Verfahren nachzuweisen und in der erweiterten Dokumentation gemäß Anhang I Abschnitt 8 aufzuzeichnen.
7.1.2. Jede Reagenskonzentration unter CDmin ist zu ermitteln und gilt für die Zwecke von Abschnitt 7.1 als unzureichendes Reagens.
7.1.3. Ein bestimmter Zähler (‚der Zähler für Reagensqualität‘) ist der Reagensqualität zuzuordnen. Der Zähler für Reagensqualität zählt die Motorbetriebsstunden, in denen ein unzureichendes Reagens verwendet wurde.
7.1.3.1. Wahlweise kann der Hersteller die Fehlfunktion der Reagensqualität mit einer oder mehreren der in den Abschnitten 8 und 9 aufgeführten Fehlfunktionen auf einem einzelnen Zähler zusammenfassen.
7.1.4. Die Aktivierungs- und Deaktivierungskriterien und mechanismen des Zählers für Reagensqualität sind in Abschnitt 11 beschrieben.
7.2. Aktivierung des Warnsystems für das Bedienpersonal
Wenn das Überwachungssystem bestätigt, dass die Reagensqualität unzureichend ist, aktiviert sich das in Abschnitt 4 beschriebene Warnsystem für das Bedienpersonal. Wenn das Warnsystem ein System zur Anzeige von Warnhinweisen beinhaltet, muss ein deutlicher Warnhinweis mit dem Grund der Warnung angezeigt werden (z. B. ‚falscher Harnstoff erkannt‘, ‚falsches AdBlue erkannt‘ oder ‚falsches Reagens erkannt‘).
7.3. Aktivierung des Aufforderungssystems für das Bedienpersonal
7.3.1. Die in Abschnitt 5.3 beschriebene schwache Aufforderung muss sich aktivieren, wenn die Reagensqualität nicht innerhalb von 10 Motorbetriebsstunden nach der Aktivierung des in Abschnitt 7.2 beschriebenen Warnsystems für das Bedienpersonal berichtigt wurde.
7.3.2. Die in Abschnitt 5.4 beschriebene starke Aufforderung muss sich aktivieren, wenn die Reagensqualität nicht innerhalb von 20 Motorbetriebsstunden nach der Aktivierung des in Abschnitt 7.2 beschriebenen Warnsystems für das Bedienpersonal berichtigt wurde.
7.3.3. Die Zahl der Stunden vor der Aktivierung des Aufforderungssystems ist im Fall eines wiederholten Auftretens der Fehlfunktion gemäß den in Abschnitt 11 beschriebenen Mechanismen zu reduzieren.
Dosierung des Reagens
8.1. Der Motor muss mit einer Einrichtung ausgestattet sein, die die Unterbrechung der Reagensdosierung erfasst.
8.2. Zähler für die Dosierung des Reagens
8.2.1. Für die Dosierung des Reagens ist ein bestimmter Zähler vorzusehen (der ‚Zähler für die Dosierung‘). Der Zähler muss die Zahl der Motorbetriebsstunden zählen, während derer eine Unterbrechung der Dosierung des Reagens auftritt. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Unterbrechung vom elektronischen Motorsteuergerät veranlasst wird, weil die Emissionsminderungsleistung unter den momentanen Betriebsbedingungen der Maschine keine Reagensdosierung erfordert.
8.2.1.1. Wahlweise kann der Hersteller die Fehlfunktion der Reagensdosierung mit einer oder mehreren der in den Abschnitten 7 und 9 aufgeführten Fehlfunktionen auf einem einzelnen Zähler zusammenfassen.
8.2.2. Die Aktivierungs- und Deaktivierungskriterien und mechanismen des Zählers für die Reagensdosierung sind in Abschnitt 11 beschrieben.
8.3. Aktivierung des Warnsystems für das Bedienpersonal
Das in Abschnitt 4 beschriebene Warnsystem für das Bedienpersonal muss sich aktivieren, wenn die Dosierung unterbrochen wird, was gemäß Abschnitt 8.2.1 den Zähler für die Reagensdosierung aktiviert. Wenn das Warnsystem ein System zur Anzeige von Warnhinweisen beinhaltet, muss ein deutlicher Warnhinweis mit dem Grund der Warnung angezeigt werden (z. B. ‚Störung der Harnstoffzufuhr‘, ‚Störung der AdBlue-Zufuhr‘ oder ‚Störung der Reagensdosierung‘).
8.4. Aktivierung des Aufforderungssystems für das Bedienpersonal
8.4.1. Die in Abschnitt 5.3 beschriebene schwache Aufforderung muss sich aktivieren, wenn eine Unterbrechung der Reagensdosierung nicht innerhalb von höchstens 10 Motorbetriebsstunden nach der Aktivierung des in Abschnitt 8.3 beschriebenen Warnsystems für das Bedienpersonal behoben wurde.
8.4.2. Die in Abschnitt 5.4 beschriebene starke Aufforderung muss sich aktivieren, wenn eine Unterbrechung der Reagensdosierung nicht innerhalb von höchstens 20 Motorbetriebsstunden nach der Aktivierung des in Abschnitt 8.3 beschriebenen Warnsystems für das Bedienpersonal behoben wurde.
8.4.3. Die Zahl der Stunden vor der Aktivierung der Aufforderungssysteme ist im Fall eines wiederholten Auftretens der Fehlfunktion gemäß den in Abschnitt 11 beschriebenen Mechanismen zu reduzieren.
Überwachungsfehler, die auf Manipulation zurückzuführen sein könnten
9.1. Zusätzlich zu dem Reagens-Füllstand im Behälter, der Reagensqualität und der Unterbrechung der Reagenszufuhr werden die folgenden Fehler überwacht, da sie auf Manipulation zurückzuführen sein könnten:
gestörtes AGR-Ventil;
ii) Fehler des Diagnosesystems für NO x Emissionen (NCD) gemäß Abschnitt 9.2.1.
9.2. Überwachungsanforderungen
9.2.1. Das Diagnosesystem für NO x Emissionen (NCD) ist auf elektrische Störungen und auf die Entfernung oder Deaktivierung von Sonden hin zu überwachen, durch die die Diagnose weiterer Fehler nach den Abschnitten 6 bis 8 unmöglich wird (Bauteilüberwachung).
Eine nicht erschöpfende Liste an Sonden, deren Deaktivierung die Diagnoseleistung beeinträchtigt, umfasst beispielsweise solche, die die NO x Konzentration direkt messen, Ureasonden, Umgebungssonden und Sonden, die zur Überwachung von Reagenszufuhr, Reagensfüllstand oder Reagensverbrauch dienen.
9.2.2. Zähler für das AGR-Ventil
9.2.2.1. Einem AGR-Ventil, dessen Funktion gestört ist, ist ein bestimmter Zähler zuzuordnen. Der Zähler für das AGR-Ventil muss die Zahl der Motorbetriebsstunden zählen, wenn bestätigt wird, dass der dem gestörten AGR-Ventil entsprechende Diagnose-Fehlercode aktiviert ist.
9.2.2.1.1. Wahlweise kann der Hersteller den Fehler ‚gestörtes AGR-Ventil‘ mit einem oder mehreren der in den Abschnitten 7, 8 und 9.2.3 aufgeführten Fehlfunktionen auf einem einzelnen Zähler zusammenfassen.
9.2.2.2. Die Aktivierungs- und Deaktivierungskriterien und mechanismen des Zählers für das AGR-Ventil sind in Abschnitt 11 beschrieben.
9.2.3. NCD-System-Zähler
9.2.3.1. Jedem der in Abschnitt 9.1 ii genannten Überwachungsfehler ist ein bestimmter Zähler zuzuordnen. Die NCD-System-Zähler müssen die Zahl der Motorbetriebsstunden zählen, wenn bestätigt wird, dass der Diagnose-Fehlercode, der einer Fehlfunktion des NCD-Systems zugeordnet ist, aktiviert ist. Die Zusammenfassung mehrerer Fehlfunktionen auf einen einzelnen Zähler ist zulässig.
9.2.3.1.1. Wahlweise kann der Hersteller die Fehlfunktion des NCD-Systems mit einer oder mehreren der in den Abschnitten 7, 8 und 9.2.2 aufgeführten Fehlfunktionen auf einem einzelnen Zähler zusammenfassen.
9.2.3.2. Die Aktivierungs- und Deaktivierungskriterien und mechanismen des/der Zähler(s) für das NCD-System sind in Abschnitt 11 beschrieben.
9.3. Aktivierung des Warnsystems für das Bedienpersonal
Das in Abschnitt 4 beschriebene Warnsystem für das Bedienpersonal muss sich aktivieren, wenn einer der in Abschnitt 9.1 genannten Fehler auftritt, und anzeigen, dass eine dringende Reparatur erforderlich ist. Wenn das Warnsystem ein System zur Anzeige von Warnhinweisen beinhaltet, muss ein deutlicher Warnhinweis mit dem Grund der Warnung angezeigt werden (z. B. ‚Dosierventil des Reagens abgetrennt‘ oder ‚kritischer Emissionsfehler‘).
9.4. Aktivierung des Aufforderungssystems für das Bedienpersonal
9.4.1. Die in Abschnitt 5.3 beschriebene schwache Aufforderung muss sich aktivieren, wenn ein in Abschnitt 9.1 beschriebener Fehler nicht innerhalb von höchstens 36 Motorbetriebsstunden nach der Aktivierung des in Abschnitt 9.3 beschriebenen Warnsystems für das Bedienpersonal behoben wurde.
9.4.2. Die in Abschnitt 5.4 beschriebene starke Aufforderung muss sich aktivieren, wenn ein in Abschnitt 9.1 beschriebener Fehler nicht innerhalb von höchstens 100 Motorbetriebsstunden nach der Aktivierung des in Abschnitt 9.3 beschriebenen Warnsystems für das Bedienpersonal behoben wurde.
9.4.3. Die Zahl der Stunden vor der Aktivierung des Aufforderungssystems sind im Fall eines wiederholten Auftretens der Fehlfunktion gemäß den in Abschnitt 11 beschriebenen Mechanismen zu reduzieren.
9.5. Alternativ zu den Vorschriften in Abschnitt 9.2 dürfen die Hersteller eine NO x Sonde verwenden, die sich in den Auspuffabgasen befindet. In diesem Fall gilt:
— der NO x –Wert darf 0,9 g/kWh nicht überschreiten,
— die Verwendung eines einzelnen Fehlers ‚hoher NO x Ausstoß — Ursache unbekannt‘ ist zulässig,
— Abschnitt 9.4.1 lautet ‚innerhalb von 10 Motorbetriebsstunden‘,
— Abschnitt 9.4.2 lautet ‚innerhalb von 20 Motorbetriebsstunden‘.
Nachweisanforderungen
10.1. Allgemeine Bestimmungen
Die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Anhangs ist im Laufe der Typgenehmigung durch das Erbringen der folgenden Nachweise gemäß Tabelle 1 und diesem Abschnitt zu belegen:
Nachweis der Aktivierung des Warnsystems
Nachweis der Aktivierung der schwachen Aufforderung, falls zutreffend
Nachweis der Aktivierung der starken Aufforderung
Tabelle 1
Veranschaulichung des Inhalts des Nachweisprozesses gemäß den Bestimmungen in den Abschnitten 10.3 und 10.4 dieser Anlage
| Mechanismus | Nachweiselemente |
|---|---|
| Aktivierung des Warnsystems gemäß Abschnitt 10.3 dieser Anlage | - 2 Aktivierungsprüfungen (einschließlich Reagensmangel) |
| - Zusätzliche Nachweiselemente, je nach Fall | |
| Aktivierung der schwachen Aufforderung gemäß Abschnitt 10.4 dieser Anlage | - 2Aktivierungsprüfungen (einschlißlich Reagensmangel) |
| - Zusätzliche Nachweiselemente, je nach Fall | |
| - 1 Prüfung der Drehmomentreduzierung | |
| Aktivierung der starken Aufforderung gemäß Abschnitt 10.4.6 dieser Anlage | - 2 Aktivierungsprüfungen (einschließlich Reagensmangel) |
| - Zusätzliche Nachweiselemente, je nach Fall | |
10.2. Motorenfamilien und NCD-Motorenfamilien
Die Übereinstimmung einer Motorenfamilie oder einer NCD-Motorenfamilie mit den Anforderungen dieses Abschnitts 10 kann durch die Prüfung eines Motors der betrachteten Familie nachgewiesen werden, sofern der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde nachweist, dass die für die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Anhangs erforderlichen Überwachungssysteme innerhalb der Familie ähnlich sind.
10.2.1. Der Nachweis, dass die Überwachungssysteme innerhalb der NCD-Familie ähnlich sind, kann durch Vorlage von Algorithmen, Funktionsanalysen usw. bei der Genehmigungsbehörde erbracht werden.
10.2.2. Der Prüfmotor wird vom Hersteller im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde ausgewählt. Bei dem Prüfmotor kann es sich um den Stammmotor der betrachteten Familie handeln.
10.2.3. Im Fall von Motoren einer Motorenfamilie, die zu einer NCD-Motorenfamilie gehören, welche bereits gemäß Abschnitt 10.2.1 (Abbildung 3) typgenehmigt wurde, gilt die Übereinstimmung dieser Motorenfamilie als nachgewiesen, ohne dass zusätzliche Prüfungen erforderlich sind, sofern der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde nachweisen kann, dass die für die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Anhangs erforderlichen Überwachungssysteme innerhalb der berücksichtigten Motorenfamilie und NCD-Motorenfamilie ähnlich sind.
10.3. Nachweis der Aktivierung des Warnsystems
10.3.1. Die Übereinstimmung der Aktivierung des Warnsystems ist durch zwei Prüfungen nachzuweisen: Mangel an Reagens und eine der in den Abschnitten 7 bis 9 dieses Anhangs genannten Fehlerkategorien.
10.3.2. Auswahl der zu prüfenden Fehler
10.3.2.1. Für den Nachweis der Aktivierung des Warnsystems im Fall einer falschen Reagensqualität ist ein Reagens mit einer Verdünnung des Wirkstoffes zu wählen, die gleich oder größer ist, als die, die vom Hersteller gemäß den Anforderungen in Abschnitt 7 dieses Anhangs mitgeteilt wurde.
10.3.2.2. Für den Nachweis der Aktivierung des Warnsystems im Fall von Fehlern, die auf Manipulation gemäß der Begriffsbestimmung in Abschnitt 9 dieses Anhangs zurückzuführen sein könnten, ist die Auswahl gemäß den folgenden Anforderungen zu treffen:
10.3.2.2.1. Der Hersteller muss der Genehmigungsbehörde eine Liste der möglichen Fehler vorlegen.
10.3.2.2.2. Der bei der Prüfung zu berücksichtigende Fehler ist von der Genehmigungsbehörde aus der in Abschnitt 10.3.2.2.1 genannten Liste auszuwählen.
10.3.3. Nachweis
10.3.3.1. Für diesen Nachweis ist eine separate Prüfung für jeden in Abschnitt 10.3.1 berücksichtigten Fehler durchzuführen.
10.3.3.2. Während einer Prüfung darf kein anderer Fehler auftreten als derjenige, der der Prüfung unterzogen wird.
10.3.3.3. Vor Beginn einer Prüfung sind alle Diagnose-Fehlcodes zu löschen.
10.3.3.4. Auf Antrag des Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde können die Fehler, die der Prüfung unterliegen, simuliert werden.
10.3.3.5. Erkennung anderer Fehler neben dem Reagensmangel
Für andere Fehler als den des Reagensmangels ist die Erkennung des Fehlers, sobald er bedingt oder simuliert wurde, folgendermaßen durchzuführen:
10.3.3.5.1. Das NCD-System muss auf einen von der Typgenehmigungsbehörde ausgewählten und bedingten Fehler gemäß den Bestimmungen dieser Anlage reagieren. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die Aktivierung innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden NCD-Prüfzyklen gemäß Abschnitt 10.3.3.7 dieser Anlage erfolgt.
Ist in der Beschreibung einer Überwachungseinrichtung angegeben, dass für den Abschluss eines Überwachungsvorgangs mehr als zwei NCD-Prüfzyklen notwendig sind, so kann die Zahl der NCD-Prüfzyklen mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde auf drei NCD-Prüfzyklen erhöht werden.
Nach jedem NCD-Prüfzyklus kann der Motor abgestellt werden. Die Pause bis zum nächsten Anlassen ist so zu bemessen, dass nach dem Abstellen ablaufende Überwachungsvorgänge zum Abschluss kommen und die Voraussetzungen für einen neuen Überwachungsvorgang nach dem Wiederanlassen erfüllt sind.
10.3.3.5.2. Der Nachweis der Aktivierung des Warnsystems gilt als erbracht, wenn sich am Ende jeder Nachweisprüfung, die gemäß Abschnitt 10.3.2.1 durchgeführt wurde, das Warnsystem ordnungsgemäß aktiviert hat und der Diagnose-Fehlercode für den gewählten Fehler den Status ‚bestätigt und aktiv‘ hat.
10.3.3.6. Feststellen eines Reagensmangels
Für den Nachweis der Aktivierung des Warnsystems im Fall eines Reagensmangels ist das Motorsystem nach Ermessen des Herstellers über einen oder mehrere NCD-Prüfzyklen zu betreiben.
10.3.3.6.1. Der Nachweis muss mit einem Füllstand des Reagensbehälters beginnen, auf den sich der Hersteller und die Genehmigungsbehörde geeinigt haben, der aber nicht weniger als 10 % des nominalen Fassungsvermögens des Behälters beträgt.
10.3.3.6.2. Das Warnsystem gilt als ordnungsgemäß funktionierend, wenn die folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
Das Warnsystem wurde aktiviert mit einer Verfügbarkeit des Reagensmittels von größer oder gleich 10 % des Fassungsvermögens des Reagensbehälters und
das ‚Dauer-Warnsystem‘ hat sich aktiviert bei einer Verfügbarkeit des Reagensmittels von größer oder gleich dem Wert, der vom Hersteller gemäß den Bestimmungen in Abschnitt 6 dieses Anhangs festgelegt wurde.
10.3.3.7. NCD-Prüfzyklus
10.3.3.7.1. Bei dem in diesem Abschnitt 10 behandelten NCD-Prüfzyklus für den Nachweis der korrekten Funktionsweise des NCD-Systems handelt es sich um den NRTC-Warmstart-Zyklus.
10.3.3.7.2. Auf Antrag des Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde kann für eine bestimmte Überwachungseinrichtung ein alternativer NCD-Prüfzyklus (z. B. der NRSC-Zyklus) verwendet werden. Der Antrag muss Belege (technische Überlegungen, Simulations- und Prüfergebnisse usw.) dafür enthalten, dass
die Überwachungsvorgänge im alternativen Prüfzyklus denen im realen Fahrbetrieb entsprechen,
der geltende einschlägige NCD-Prüfzyklus nach Abschnitt 10.3.3.7.1 zur Prüfung der jeweiligen Überwachungsfunktionen weniger geeignet ist.
10.3.4. Der Nachweis der Aktivierung des Warnsystems gilt als erbracht, wenn sich am Ende jeder Nachweisprüfung, die gemäß Abschnitt 10.3.3 durchgeführt wurde, das Warnsystem ordnungsgemäß aktiviert hat.
10.4. Nachweis der Aktivierung des Aufforderungssystems
10.4.1. Der Nachweis der Aktivierung des Aufforderungssystems ist anhand von Prüfungen auf einem Motorprüfstand zu erbringen.
10.4.1.1. Bauteile oder Teilsysteme, die nicht in das Motorsystem eingebaut sind, wie beispielsweise Umgebungstemperatursensoren, Füllstandssensoren sowie Warn- und Informationssysteme für das Bedienpersonal, die erforderlich sind, um die Nachweise zu erbringen, müssen zu diesem Zweck zur Zufriedenheit der Genehmigungsbehörde mit dem Motorsystem verbunden werden oder simuliert werden.
10.4.1.2. Der Hersteller kann sich vorbehaltlich der Zustimmung der Genehmigungsbehörde dafür entscheiden, dass die Nachweisprüfungen an einer vollständigen Maschine oder einem vollständigen Gerät durchgeführt werden, entweder indem diese bzw. dieses auf einen passenden Prüfstand gestellt wird oder indem sie bzw. es auf einer Prüfstrecke unter kontrollierten Bedingungen betrieben wird.
10.4.2. Die Prüffolge soll die Aktivierung des Aufforderungssystems im Fall eines Reagensmangels und im Fall eines der Fehler, die in den Abschnitten 7, 8 oder 9 dieses Anhangs beschrieben sind, nachweisen.
10.4.3. Für die Zwecke dieses Nachweises:
muss die Genehmigungsbehörde neben dem Reagensmangel einen der in den Abschnitten 7, 8 oder 9 dieses Anhangs beschriebenen Fehler auswählen, der zuvor bei dem Nachweis für die Aktivierung des Warnsystems verwendet wurde;
ist es zulässig, dass der Hersteller mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde die Prüfung beschleunigt durchführt, indem er das Erreichen einer bestimmten Zahl an Motorbetriebsstunden simuliert.
Das Erreichen der Drehmomentreduzierung, die für eine schwache Aufforderung erforderlich ist, kann zu dem Zeitpunkt nachgewiesen werden, wenn der allgemeine Prozess zur Genehmigung der Motorleistung gemäß dieser Richtlinie durchgeführt wird. Eine separate Drehmomentmessung im Laufe des Nachweises für das Aufforderungssystem ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Die starke Aufforderung ist gemäß den Anforderungen in Abschnitt 10.4.6 dieser Anlage nachzuweisen.
10.4.4. Ferner muss der Hersteller den Betrieb des Aufforderungssystems unter denjenigen in den Abschnitten 7, 8 oder 9 dieses Anhangs beschriebenen Fehlerbedingungen nachweisen, die nicht für die Verwendung in Nachweisprüfungen ausgewählt wurden, die in den Abschnitten 10.4.1 bis 10.4.3 beschrieben werden.
Diese zusätzlichen Nachweise können erbracht werden, indem der Genehmigungsbehörde eine technische Fallstudie unter Verwendung von Belegen wie Algorithmen, Funktionsanalysen und dem Ergebnis von vorherigen Prüfungen vorgelegt wird.
10.4.4.1. Diese zusätzlichen Nachweise sollen zur Zufriedenheit der Genehmigungsbehörde insbesondere die Einbindung der korrekten Drehmomentreduzierungsmechanismen in das elektronische Motorsteuergerät belegen.
10.4.5. Nachweisprüfung der schwachen Aufforderung
10.4.5.1. Dieser Nachweis beginnt, wenn das Warnsystem, oder gegebenenfalls das ‚Dauer-Warnsystem‘, aufgrund der Erkennung eines von der Genehmigungsbehörde gewählten Fehlers aktiviert wurde.
10.4.5.2. Wenn das System auf seine Reaktion im Fall eines Reagensmangels im Behälter geprüft wird, so ist das Motorsystem zu betreiben, bis die Verfügbarkeit des Reagens einen Wert von 2,5 % des nominalen Fassungsvermögens des Behälters oder den vom Hersteller gemäß Abschnitt 6.3.1 dieses Anhangs angegebenen Wert erreicht hat, bei dem sich die schwache Aufforderung aktivieren soll.
10.4.5.2.1. Der Hersteller kann mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde den kontinuierlichen Betrieb simulieren, indem er Reagens aus dem Tank entnimmt, entweder bei laufendem oder bei abgeschaltetem Motor.
10.4.5.3. Wenn das System auf seine Reaktion im Fall eines anderen Fehlers als Reagensmangel im Behälter geprüft wird, so ist das Motorsystem für die entsprechende Zahl an Motorbetriebsstunden gemäß der Tabelle 3 in dieser Anlage zu betreiben, oder, auf Entscheidung des Herstellers hin, bis der entsprechende Zähler den Wert erreicht hat, bei dem sich die schwache Aufforderung aktiviert.
10.4.5.4. Der Nachweis der schwachen Aufforderung gilt als erbracht, wenn am Ende jeder gemäß den Abschnitten 10.4.5.2 und 10.4.5.3 durchgeführten Nachweisprüfung der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde nachgewiesen hat, dass das elektronische Motorsteuergerät den Drehmomentreduzierungsmechanismus aktiviert hat.
10.4.6. Nachweisprüfung der starken Aufforderung
10.4.6.1. Dieser Nachweis beginnt bei einem Zustand, in dem die schwache Aufforderung vorher bereits aktiviert war, und kann als Fortsetzung der Prüfungen durchgeführt werden, die unternommen wurden, um die schwache Aufforderung nachzuweisen.
10.4.6.2. Wenn das System auf seine Reaktion im Fall eines Reagensmangels im Behälter geprüft wird, so ist das Motorsystem zu betreiben, bis entweder der Reagensbehälter leer ist oder der Füllstand unter 2,5 % des nominalen Fassungsvermögens des Behälters gesunken ist, bei dem gemäß Hersteller die Aktivierung der starken Aufforderung einsetzt.
10.4.6.2.1. Der Hersteller kann mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde den kontinuierlichen Betrieb simulieren, indem er Reagens aus dem Tank entnimmt, entweder bei laufendem oder bei abgeschaltetem Motor.
10.4.6.3. Wenn das System auf seine Reaktion im Fall eines anderen Fehlers als Reagensmangel im Behälter geprüft wird, so ist das Motorsystem für die entsprechende Zahl an Motorbetriebsstunden gemäß Tabelle 3 in dieser Anlage zu betreiben, oder, auf die Entscheidung des Herstellers hin, bis der entsprechende Zähler den Wert erreicht hat, bei dem sich die starke Aufforderung aktiviert.
10.4.6.4. Der Nachweis der starken Aufforderung gilt als erbracht, wenn am Ende jeder gemäß den Abschnitten 10.4.6.2 und 10.4.6.3 durchgeführten Nachweisprüfung der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde nachgewiesen hat, dass der erforderliche Mechanismus zur Aktivierung der starken Aufforderung eingesetzt hat.
10.4.7. Vorbehaltlich der Zustimmung der Genehmigungsbehörde kann der Hersteller alternativ entscheiden, dass der Nachweis der Funktionstüchtigkeit der Mechanismen zur Aktivierung der Aufforderung gemäß den Anforderungen in Abschnitt 5.4 an einer vollständigen Maschine durchgeführt wird, entweder indem die Maschine auf einen passenden Prüfstand gestellt wird oder indem sie auf einer Prüfstrecke unter kontrollierten Bedingungen betrieben wird.
10.4.7.1. Die Maschine ist zu betreiben, bis der dem gewählten Fehler zugeordnete Zähler die entsprechende Zahl an Betriebsstunden, die in Tabelle 3 dieser Anlage angegeben ist, erreicht hat, oder gegebenenfalls bis entweder der Reagensbehälter leer ist oder der Füllstand unter 2,5 % des nominalen Fassungsvermögens des Behälters gesunken ist, bei dem gemäß Hersteller die Aktivierung der starken Aufforderung einsetzt.
Beschreibung der Aktivierungs- und Deaktivierungsmechanismen des Warnsystems und des Aufforderungssystems für das Bedienpersonal
11.1. Zur Ergänzung der in diesem Anhang genannten Anforderungen hinsichtlich der Aktivierungs- und Deaktivierungsmechanismen des Warnsystems und des Aufforderungssystems sind nachfolgend die technischen Anforderungen für eine Umsetzung dieser Aktivierungs- und Deaktivierungsmechanismen festgelegt.
11.2. Aktivierungs- und Deaktivierungsmechanismen des Warnsystems
11.2.1. Das Warnsystem für das Bedienpersonal muss sich aktivieren, wenn der Diagnose-Fehlercode, welcher einer NCM-Funktionsstörung zugeordnet ist, die die Aktivierung des Warnsystems bedingt, den in Tabelle 2 dieser Anlage definierten Status aufweist.
| Tabelle 2 | |
|---|---|
| Art des Fehlers | Status des Diagnose-Fehlercodes für die Aktivierung des Warnsystems |
| Unzureichende Reagensqualität | Bestätigt oder aktiv |
| Unterbrechung der Zufuhr | Bestätigt oder aktiv |
| Gestörtes AGR-Ventil | Bestätigt oder aktiv |
| Fehlfunktion des Überwachungssystems | Bestätigt oder aktiv |
| Ggf. NOx-Emissionsgrenzwert | Bestätigt oder aktiv |
11.2.2. Das Warnsystem für das Bedienpersonal muss sich deaktivieren, wenn das Diagnosesystem erkennt, dass der der Warnung entsprechende Fehler nicht mehr vorhanden ist oder wenn die Daten, einschließlich der Diagnose-Fehlercodes, welche den Fehlern entsprechen, die die Aktivierung des Warnsystems bedingen, durch ein Lesegerät gelöscht wurden.
11.2.2.1. Vorschriften für die Löschung von ‚Informationen über die Minderung von NO x Emissionen‘
11.2.2.1.1. Löschen/Zurücksetzen von ‚Informationen über die Minderung von NO x Emissionen‘ mit einem Lesegerät
Folgende Daten können auf Befehl von einem Lesegerät gelöscht oder auf den in dieser Anlage genannten Wert zurückgesetzt werden (siehe Tabelle 3):
| Tabelle 3 | ||
|---|---|---|
| Information über die Minderung von NOx-Emissionen | Löschbar | Zurücksetzbar |
| Alle Diagnose Fehlercodes | X | |
| Stand des Zählers mit der höchsten Zahl von Motorbetriebsstunden | X | |
| Zahl der Motorbetriebsstunden in dem/den NCD-Zähler(n) | X | |
11.2.2.1.2. Information über die Minderung von NO x Emissionen dürfen nicht durch das Abklemmen der Batterie(n) der Maschine gelöscht werden.
11.2.2.1.3. Das Löschen von ‚Informationen über die Minderung von NO x Emissionen‘ darf nur bei ‚stehendem Motor‘ möglich sein.
11.2.2.1.4. Wenn ‚Informationen über die Minderung von NO x Emissionen‘, einschließlich Diagnose-Fehlercodes, gelöscht werden, dürfen die Zählerwerte nicht gelöscht werden, die diesen Fehlfunktionen zugeordnet sind und die in diesem Anhang als Zählerwerte definiert sind, die nicht gelöscht werden dürfen; sie sind stattdessen auf den im einschlägigen Abschnitt dieses Anhangs genannten Wert zurückzusetzen.
11.3. Aktivierungs- und Deaktivierungsmechanismen des Aufforderungssystems für das Bedienpersonal
11.3.1. Das Aufforderungssystem für das Bedienpersonal muss sich aktivieren, wenn das Warnsystem aktiv ist und der Zähler, welcher für die Art von NCM-Funktionsstörung relevant ist, die die Aktivierung des Aufforderungssystems bedingt, den Wert in Tabelle 4 dieser Anlage erreicht.
11.3.2. Das Aufforderungssystem für das Bedienpersonal muss sich deaktivieren, wenn das System keine Fehlfunktion, die die Aktivierung des Aufforderungssystems bedingt, mehr erkennt oder wenn die Daten, einschließlich der den NCM-Funktionsstörungen entsprechenden Diagnose-Fehlercodes, die die Aktivierung des Aufforderungssystems bedingen, durch ein Lesegerät oder ein Wartungswerkzeug gelöscht wurden.
11.3.3. Das Warnsystem für das Bedienpersonal und das Aufforderungssystem für das Bedienpersonal müssen nach der Bewertung der Reagensqualität im Reagensbehälter gemäß den Bestimmungen in Abschnitt 6 dieses Anhangs sofort aktiviert oder gegebenenfalls deaktiviert werden. In diesem Fall sind die Aktivierungs- und Deaktivierungsmechanismen nicht vom Status eines zugeordneten Diagnose-Fehlercodes abhängig.
11.4. Zähler-Mechanismus
11.4.1. Allgemeines
11.4.1.1. Zwecks Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Anhangs muss das System mindestens vier Zähler beinhalten, um die Zahl der Stunden zu erfassen, die der Motor gelaufen ist, während das System eine der folgenden Fehlfunktionen erkannt hat:
unzureichende Reagensqualität;
Unterbrechung der Reagenszufuhr;
gestörtes AGR-Ventil;
Funktionsausfall des NCD-Systems gemäß Abschnitt 9.1 Ziffer ii dieses Anhangs.
11.4.1.1.1. Wahlweise kann der Hersteller einen einzelnen oder mehrere Zähler verwenden, um die in Abschnitt 11.4.1.1 aufgeführten Fehlfunktionen in Gruppen einzuordnen.
11.4.1.2. Jeder der Zähler muss die größte mit 2 Byte darstellbare Zahl mit einer Auflösung von 1 Stunde erfassen können und den erfassten Wert gespeichert halten, solange die Voraussetzungen für sein Zurücksetzen auf Null nicht erfüllt sind.
11.4.1.3. Der Hersteller kann einen einzelnen oder mehrere NCD-System-Zähler verwenden. Ein Einzelzähler kann die kumulierte Dauer von zwei oder mehreren unterschiedlichen, für diese Art von Zähler relevanten Funktionsstörungen speichern, von denen keine die vom Einzelzähler angezeigte Dauer erreicht hat.
11.4.1.3.1. Wenn der Hersteller entscheidet, mehrere NCD-System-Zähler für das Überwachungssystem zu verwenden, muss das System in der Lage sein, jeder Fehlfunktion, die gemäß diesem Anhang für diese Art von Zähler relevant ist, einen spezifischen Überwachungssystem-Zähler zuzuordnen.
11.4.2. Prinzip des Zähler-Mechanismus
11.4.2.1. Jeder Zähler muss wie folgt arbeiten:
11.4.2.1.1. Wenn er bei Null beginnt, muss der Zähler anfangen zu zählen, sobald eine dem Zähler entsprechende Fehlfunktion erkannt wird und der entsprechende Diagnose-Fehlercode den in Tabelle 2 festgelegten Status aufweist.
11.4.2.1.2. Im Fall von wiederholten Fehlern wird nach Wahl des Herstellers eine der folgenden Bestimmungen angewandt:
Wenn ein einzelnes Überwachungsereignis auftritt und die Fehlfunktion, die den Zähler ursprünglich aktiviert hat, nicht mehr erkannt wird oder wenn der Fehler durch ein Lesegerät oder ein Wartungswerkzeug gelöscht wurde, muss der Zähler anhalten und seinen momentanen Wert gespeichert halten. Hört der Zähler auf zu zählen, wenn die starke Aufforderung aktiv ist, muss er entweder bei dem in Tabelle 4 dieser Anlage definierten Wert oder bei einem Wert, der mindestens so groß ist wie der Zählerwert für die starke Aufforderung minus 30 Minuten eingefroren werden.
ii) Der Zähler muss entweder bei dem in Tabelle 4 dieser Anlage definierten Wert oder bei einem Wert, der mindestens so groß ist wie der Zählerwert für die starke Aufforderung minus 30 Minuten eingefroren werden.
11.4.2.1.3. Im Fall eines einzelnen Überwachungssystem-Zählers muss dieser Zähler weiterzählen, wenn eine für diesen Zähler relevante NCM-Funktionsstörung erkannt wurde und deren entsprechender Diagnose-Fehlercode den Status ‚bestätigt und aktiv‘ aufweist. Der Zähler muss anhalten und einen der in Abschnitt 11.4.2.1.2 angegebenen Werte gespeichert halten, wenn keine NCM-Funktionsstörung, die die Aktivierung des Zählers bedingen würde, erkannt wird oder wenn alle dem Zähler entsprechenden Fehler durch ein Lesegerät oder ein Wartungswerkzeug gelöscht wurden.
| Tabelle 4 | ||||
|---|---|---|---|---|
| Status des Diagnose-Fehlercodes für die erste Aktivierung des Zählers | Wert des Zählers für die schwache Aufforderung | Wert des Zählers für die starke Aufforderung | Eingefrorener Wert des Zählers | |
| Zähler für Reagensqualität | Bestätigt und aktiv | 10 Stunden | 20 Stunden | 90% des Werts des Zählers für die starke Aufforderung |
| Zähler für die Dosierung | Bestätigt und aktiv | 10 Stunden | 20 Stunden | 90% des Werts des Zählers für die starke Aufforderung |
| Zähler für das AGR-Ventil | Bestätigt und aktiv | 36 Stunden | 100 Stunden | 95% des Werts des Zählers für die starke Aufforderung |
| Zähler für das Überwachungs-systems | Bestätigt und aktiv | 36 Stunden | 100 Stunden | 95% des Werts des Zählers für die starke Aufforderung |
| Ggf. NOx-Emissions-grenzwert | Bestätigt und aktiv | 10 Stunden | 20 Stunden | 90% des Werts des Zählers für die starke Aufforderung |
11.4.2.1.4. Sobald er eingefroren ist, ist der Zähler auf Null zurückzusetzen, wenn die für diesen Zähler relevanten Überwachungsfunktionen mindestens einmal ihren Überwachungszyklus durchlaufen haben, ohne dass sie eine Fehlfunktion erkannt haben, und keine für diesen Zähler relevante Fehlfunktion in den 40 Motorbetriebsstunden seit letztmaligem Anhalten des Zählers (siehe Abbildung 4) erkannt wurde.
11.4.2.1.5. Der Zähler muss bei dem Wert erneut anfangen zu zählen, bei dem er angehalten wurde, falls eine für diesen Zähler relevante Fehlfunktion während des Zeitraums, in dem der Zähler eingefroren war (siehe Abbildung 4), erkannt wurde.
11.5. Veranschaulichung der Aktivierungs-, Deaktivierungs- und Zähler-Mechanismen
11.5.1. Nachfolgend werden die Aktivierungs-, Deaktivierungs- und Zähler-Mechanismen für einige typische Fälle veranschaulicht. Die in den Abschnitten 11.5.2, 11.5.3 und 11.5.4 dargestellten Abbildungen und Beschreibungen sind ausschließlich für den Zweck der Veranschaulichung in diesem Anhang bestimmt und sollten nicht als Beispiele für die Anforderungen dieser Richtlinie oder als definitive Erklärungen der beteiligten Prozesse genannt werden. Die Zählerstunden in den Abbildungen 6 und 7 beziehen sich auf die Höchstwerte für die starke Aufforderung in Tabelle 4. Aus Gründen der Vereinfachung wurde beispielsweise die Tatsache, dass das Warnsystem auch aktiv sein wird, wenn das Aufforderungssystem aktiv ist, nicht in den Veranschaulichungen erwähnt.
11.5.2. Abbildung 5 veranschaulicht die Funktion der Aktivierungs- und Deaktivierungsmechanismen während der Überwachung der Verfügbarkeit des Reagensmittels in fünf Fällen:
— Betriebsfall 1: Das Bedienpersonal betreibt die Maschine trotz der Warnung weiter, bis der Maschinenbetrieb deaktiviert wird.
— Nachfüllen, Fall 1 (‚ausreichendes‘ Nachfüllen): Das Bedienpersonal füllt den Reagensbehälter auf, so dass ein Füllstand über der 10 %-Schwelle erreicht wird. Warnungs- und Aufforderungssystem werden deaktiviert.
— Nachfüllen, Fälle 2 und 3 (‚unzulängliches‘ Nachfüllen): Das Warnsystem ist aktiviert. Die Stufe der Warnung hängt von der verfügbaren Reagensmenge ab.
— Nachfüllen, Fall 4 (‚sehr unzulängliches‘ Nachfüllen): Die schwache Aufforderung aktiviert sich sofort.
11.5.3. Abbildung 6 veranschaulicht drei Fälle mit falscher Reagensqualität:
— Betriebsfall 1: Das Bedienpersonal betreibt die Maschine trotz der Warnung weiter, bis der Maschinenbetrieb deaktiviert wird.
— Reparaturfall 1 (‚schlechte‘ oder ‚unlautere‘ Reparatur): Nach der Deaktivierung der Maschine wechselt das Bedienpersonal das Reagens gegen ein Reagens mit höherer Reagensqualität aus, tauscht dieses Reagens aber nach kurzer Zeit wieder gegen ein Reagens mit niedrigerer Qualität aus. Das Aufforderungssystem aktiviert sich sofort erneut und der Maschinenbetrieb wird nach zwei Motorbetriebsstunden deaktiviert.
— Reparaturfall 2 (‚gute‘ Reparatur): Nach der Deaktivierung der Maschine berichtigt das Bedienpersonal die Reagensqualität. Allerdings tauscht es das Reagens nach einiger Zeit wieder gegen ein Reagens mit einer niedrigen Qualität aus. Das Warn- und Aufforderungssystem sowie die Zählprozesse beginnen wieder bei Null.
11.5.4. Abbildung 7 veranschaulicht drei Fälle von Fehlern beim Harnstoff-Dosiersystem. Diese Abbildung veranschaulicht auch den Prozess, der im Fall von den in Abschnitt 9 dieses Anhangs beschriebenen Überwachungsfehlern Anwendung findet.
— Betriebsfall 1: Das Bedienpersonal betreibt die Maschine trotz der Warnung weiter, bis der Maschinenbetrieb deaktiviert wird.
— Reparaturfall 1 (‚gute‘ Reparatur): Nach der Deaktivierung der Maschine repariert das Bedienpersonal das Dosiersystem. Allerdings versagt das Dosiersystem nach einiger Zeit erneut. Das Warn- und Aufforderungssystem sowie die Zählprozesse beginnen wieder bei Null.
— Reparaturfall 2 (‚gute‘ Reparatur): Während des Zeitraums, in dem die schwache Aufforderung aktiv ist (Drehmomentreduzierung), repariert das Bedienpersonal das Dosiersystem. Allerdings versagt das Dosiersystem nach kurzer Zeit erneut. Die schwache Aufforderung aktiviert sich sofort erneut, und der Zähler fängt bei dem Wert wieder an zu zählen, den er vor der Reparatur angezeigt hat.
Nachweis der minimal akzeptablen Reagenskonzentration CD min
12.1. Der Hersteller muss den korrekten Wert von CD min während des Typgenehmigungsverfahrens nachweisen, indem er unter Verwendung eines Reagens mit der Konzentration CD min den Warmstart-Teil des NRTC-Zyklus durchführt.
12.2. Die Prüfung muss auf den (die) entsprechenden NCD-Zyklus (NCD-Zyklen) oder auf den vom Hersteller festgelegten Vorkonditionierungszyklus folgen, der einem geschlossenen Regelkreissystem zur Minderung der NO x Emissionen ermöglicht, sich an die Reagensqualität mit der Konzentration CD min anzupassen.
12.3. Die Schadstoffemissionen bei dieser Prüfung müssen unter den in Abschnitt 7.1.1 dieses Anhangs festgelegten NO x Grenzwerten liegen.
Anlage 2
Prüfbereichsanforderungen für Motoren der Stufe IV
Motorprüfbereich
Der Prüfbereich (siehe Abbildung 1) ist folgendermaßen definiert:
Drehzahlbereich: Drehzahl A bis hohe Drehzahl;
dabei gilt:
Drehzahl A = niedrige Drehzahl + 15 % (hohe Drehzahl – niedrige Drehzahl);
Hohe Drehzahl und niedrige Drehzahl entsprechend der Definition in Anhang III oder, falls der Hersteller gemäß der Option in Abschnitt 1.2.1 von Anhang III das Verfahren von Anhang 4B der UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 03 anwendet, entsprechend der Definition von Absatz 2.1.33 und 2.1.37 der UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 03.
Liegt die Abweichung der gemessenen Motordrehzahl A von der vom Hersteller angegebenen Motordrehzahl bei höchstens ± 3 %, so sind die angegebenen Motordrehzahlen zu verwenden. Überschreitet eine der Prüfdrehzahlen diese Toleranz, so sind die gemessenen Motordrehzahlen zu verwenden.
Die folgenden Betriebszustände bleiben bei der Prüfung unberücksichtigt:
Punkte unterhalb von 30 % des höchsten Drehmoments;
Punkte unterhalb von 30 % der Höchstleistung.
Der Hersteller kann beim Technischen Dienst beantragen, dass bei der Zertifizierung/Typgenehmigung bestimmte Betriebspunkte aus dem in den Abschnitten 1 und 2 dieser Anlage definierten Prüfbereich ausgeklammert werden. Sofern die Genehmigungsbehörde eine befürwortende Stellungnahme abgibt, kann der Technische Dienst diese Ausnahme akzeptieren, wenn der Hersteller beweisen kann, dass der Motor in keiner Maschinenkombination in der Lage ist, bei diesen Betriebspunkten zu arbeiten.
ANHANG II
BESCHREIBUNGSBOGEN Nr.
zur Typgenehmigung, betreffend Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Verbrennungsmotoren, die für den Einbau in mobile Maschinen und Geräte bestimmt sind
(Richtlinie 97/68/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie . ./. . ./EG)
Stamm-Motor/Motortyp(Nichtzutreffendes streichen):
Allgemeines
0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
0.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung des/der Stamm- und (falls zutreffend) des/der Familienmotors/-motoren ( Nichtzutreffendes streichen ):
0.3. Herstellerseitige Typenkodierung entsprechend den Angaben am Motor ( Nichtzutreffendes streichen ):
0.4. Angabe der Einrichtungen, die vom Motor angetrieben werden sollen ( Gemäß Anhang I Abschnitt 1 (z. B. „A“) ):
0.5. Name und Anschrift des Herstellers:
Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers:
0.6. Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Motorkennnummer:
0.7. Lage und Art der Anbringung des EG-Genehmigungszeichens:
0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):
Anlagen
1.1. Wesentliche Merkmale des Stamm-Motors (siehe Anlage 1)
1.2. Wesentliche Merkmale der Motorfamilie (siehe Anlage 2)
1.3. Wesentliche Merkmale der Motortypen in der Motorfamilie (siehe Anlage 3)
(Gegebenenfalls) Merkmale der mit dem Motor verbundenen Fahrzeugteile der mobilen Maschine/des Geräts
Fotografien des Stamm-Motors
Sonstige Anlagen (führen Sie hier gegebenenfalls weitere Anlagen auf)
Datum, Ablagenummer
| Anlage 1 | ||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| WESENTLICHE MERKMALE DES (STAMM-)MOTORS | ||||||||||||||
| (Bei Vorhandensein mehrerer Stamm-Motoren jeweils gesondert vorzulegen) | ||||||||||||||
| 1. | BESCHREIBUNG DES MOTORS | |||||||||||||
| 1.1. | Hersteller: | |||||||||||||
| 1.2. | Motorkennnummer des Herstellers: | |||||||||||||
| 1.3. | Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt (Nichtzutreffendes streichen) | |||||||||||||
| 1.4. | Bohrung: | mm | ||||||||||||
| 1.5. | Hub: | mm | ||||||||||||
| 1.6. | Anzahl und Anordnung der Zylinder: | |||||||||||||
| 1.7. | Hubraum: | cm3 | ||||||||||||
| 1.8. | Nenndrehzahl: | |||||||||||||
| 1.9. | Drehzahl bei maximalem Drehmoment: | |||||||||||||
| 1.10. | Volumetrisches Verdichtungsverhältnis (Toleranz angeben): | |||||||||||||
| 1.11. | Beschreibung der Verbrennungsanlage: | |||||||||||||
| 1.12. | Zeichnung(en) des Brennraums und des Kolbenbodens | |||||||||||||
| 1.13. | Mindestquerschnitt der Einlass- und Auslasskanäle: | |||||||||||||
| 1.14. | Kühlsystem | |||||||||||||
| 1.14.1. | Flüssigkeitskühlung | |||||||||||||
| 1.14.1.1. | Art der Flüssigkeit: | |||||||||||||
| 1.14.1.2. | Kühlmittelpumpe(n): ja/nein (Nichtzutreffendes streichen) | |||||||||||||
| 1.14.1.3. | Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend): | |||||||||||||
| 1.14.1.4. | Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs (falls zutreffend): | |||||||||||||
| 1.14.2. | Luftkühlung | |||||||||||||
| 1.14.2.1. | Gebläse: ja/nein (Nichtzutreffendes streichen) | |||||||||||||
| 1.14.2.2. | Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend): | |||||||||||||
| 1.14.2.3. | Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs (falls zutreffend): | |||||||||||||
| 1.15. | Vom Hersteller zugelassene Temperatur | |||||||||||||
| 1.15.1. | Flüssigkeitskühlung: höchste Temperatur am Motoraustritt: | K | ||||||||||||
| 1.15.2. | Luftkühlung: Bezugspunkt: | |||||||||||||
| Höchste Temperatur am Bezugspunkt: | K | |||||||||||||
| 1.15.3. | Höchste Ladelufttemperatur am Austritt des Zwischenkühlers (falls zutreffend): | K | ||||||||||||
| 1.15.4. | Höchste Abgastemperatur an der Anschlussstelle zwischen Auspuffsammelrohr(en) und Auspuffkrümmer(n): K | |||||||||||||
| 1.15.5. | Schmiermitteltemperatur: | mindestens | K | |||||||||||
| höchstens | K | |||||||||||||
| 1.16. | Auflader: ja/nein (Nichtzutreffendes streichen) | |||||||||||||
| 1.16.1. | Marke: | |||||||||||||
| 1.16.2. | Typ: | |||||||||||||
| 1.16.3. | Beschreibung des Systems (z. B. maximaler Ladedruck, Druckablassventil (wastegate), falls zutreffend): | |||||||||||||
| 1.16.4. | Zwischenkühler: ja/nein (Nichtzutreffendes streichen) | |||||||||||||
| 1.17. | Ansaugsystem: höchstzulässiger Ansaugunterdruck bei Motornenndrehzahl und bei Volllast: kPa | |||||||||||||
| 1.18. | Auspuffanlage: höchstzulässiger Abgasgegendruck bei Motornenndrehzahl und Volllast: kPa | |||||||||||||
| 2. | ZUSÄTZLICHE EINRICHTUNGEN ZUR VERRINGERUNG DER SCHADSTOFFE | |||||||||||||
| (falls vorhanden und nicht unter einer anderen Ziffer erfasst) | ||||||||||||||
| — Beschreibung und/oder Skizze(n): | ||||||||||||||
| 3. | KRAFTSTOFFSYSTEM | |||||||||||||
| 3.1. | Kraftstoffpumpe | |||||||||||||
| Druck (Toleranz angeben) oder Kennlinie: | kPa | |||||||||||||
| 3.2. | Einspritzanlage | |||||||||||||
| 3.2.1. | Pumpe | |||||||||||||
| 3.2.1.1. | Marke(n): | |||||||||||||
| 3.2.1.2. | Typ(en): | |||||||||||||
| 3.2.1.3. | Einspritzmenge: und mm3 (Toleranz angeben) je Hub oder Takt bei min-1 der Pumpe | |||||||||||||
| (Nenndrehzahl) bzw. min-1 (maximales Drehmoment) oder Kennlinie | ||||||||||||||
| Angabe des angewandten Verfahrens: am Motor/auf dem Pumpenprüfstand (Nichtzutreffendes streichen) | ||||||||||||||
| 3.2.1.4. | Einspritzzeitpunkt | |||||||||||||
| 3.2.1.4.1. | Verstellkurve des Spritzverstellers (Toleranz angeben): | |||||||||||||
| 3.2.1.4.2. | Einstellung des Einspritzzeitpunkts (Toleranz angeben): | |||||||||||||
| 3.2.2. | Einspritzleitungen | |||||||||||||
| 3.2.2.1. | Länge: | mm | ||||||||||||
| 3.2.2.2. | Innendurchmesser: | mm | ||||||||||||
| 3.2.3. | Einspritzdüse(n) | |||||||||||||
| 3.2.3.1. | Marke(n): | |||||||||||||
| 3.2.3.2. | Typ(en): | |||||||||||||
| 3.2.3.3. | Öffnungsdruck(Toleranz angeben) oder Kennlinie: | kPa | ||||||||||||
| 3.2.4. | Regler | |||||||||||||
| 3.2.4.1. | Marke(n): | |||||||||||||
| 3.2.4.2. | Typ(en): | |||||||||||||
| 3.2.4.3. | Abregeldrehzahl bei Volllast (Toleranz angeben): | min-1 | ||||||||||||
| 3.2.4.4. | Größte Drehzahl ohne Last(Toleranz angeben): | min-1 | ||||||||||||
| 3.2.4.5. | Leerlaufdrehzahl (Toleranz angeben): | min-1 | ||||||||||||
| 3.3. | Kaltstarteinrichtung | |||||||||||||
| 3.3.1. | Marke(n): | |||||||||||||
| 3.3.2. | Typ(en): | |||||||||||||
| 3.3.3. | Beschreibung: | |||||||||||||
| 4. | VENTILEINSTELLUNG | |||||||||||||
| 4.1. | Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte, oder entsprechende Angaben: | |||||||||||||
| 4.2. | Bezugs- und/oder Einstellbereiche (Nichtzutreffendes streichen) | |||||||||||||
| Anlage 2 | ||||||||||||||
| --- | --- | |||||||||||||
| WESENTLICHE MERKMALE DER MOTORFAMILIE | ||||||||||||||
| 1 | GEMEINSAME KENNDATEN(Unter Berücksichtigung der in Anhang I Abschnitte 6 und 7 angegebenen Vorschriften auszufüllen): | |||||||||||||
| 1.1. | Arbeitsweise: | |||||||||||||
| 1.2. | Kühlmittel: | |||||||||||||
| 1.3. | Luftansaugmethode: | |||||||||||||
| 1.4. | Typ/Beschaffenheit des Brennraums: | |||||||||||||
| 1.5. | Ventile und Schlitzauslegung — Anordnung, Größe und Anzahl: | |||||||||||||
| 1.6. | Kraftstoffanlage: | |||||||||||||
| 1.7. | Motoren-Funktionssysteme: | |||||||||||||
| Identitätsnachweis gemäß Skizze(n) Nummer: | ||||||||||||||
| — Ladeluftkühlung: | ||||||||||||||
| — Abgasrückführung („n.z.“ für „nicht zutreffend“ angeben): | ||||||||||||||
| — Wassereinspritzung/Emulsion („n.z.“ für „nicht zutreffend“ angeben): | ||||||||||||||
| — Lufteinblasung („n.z.“ für „nicht zutreffend“ angeben): | ||||||||||||||
| 1.8. | Abgasnachbehandlungssystem („n.z.“ für „nicht zutreffend“ angeben): | |||||||||||||
| Nachweis des gleichen (oder bei Stamm-Motor des niedrigsten) Verhältnisses: Systemkapazität/Kraftstoff-Fördermenge je Hub gemäß Schaubild(er) Nummer: | ||||||||||||||
| 2. | AUFSTELLUNG DER MOTORFAMILIE | |||||||||||||
| 2.1. | Bezeichnung der Motorfamilie: | |||||||||||||
| 2.2. | Spezifikation von Motoren dieser Familie: | |||||||||||||
| Stamm-Motor (Ausführliche Beschreibung siehe Anlage 1) | ||||||||||||||
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | |||||||||
| Motortyp | ||||||||||||||
| Anzahl der Zylinder | ||||||||||||||
| Nenndrehzahl (min-1) | ||||||||||||||
| Fördermenge je Hub (mm3) für Dieselmotoren, Kraftstoffdurchfluss /g/h) für Benzinmotoren | ||||||||||||||
| Nennnutzleistung (kW) | ||||||||||||||
| Drehzahl bei maximalem Drehmoment (min-1) | ||||||||||||||
| Fördermenge je Hub (mm3) für Dieselmotoren, Kraftstoffdurchfluss /g/h) für Benzinmotoren | ||||||||||||||
| Maximales Drehmoment (Nm) | ||||||||||||||
| Untere Leerlaufdrehzahl (min-1) | ||||||||||||||
| Zylinderhubraum (% des Stamm-Motors) | 100 | |||||||||||||
| Anlage 3 | ||||||||||||||
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| WESENTLICHE MERKMALE DER MOTORTYPEN IN DER MOTORFAMILIE(1) | ||||||||||||||
| 1. | BESCHREIBUNG DES MOTORS | |||||||||||||
| 1.1. | Hersteller: | |||||||||||||
| 1.2. | Motorkennnummer des Herstellers: | |||||||||||||
| 1.3. | Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt (Nichtzutreffendes streichen) | |||||||||||||
| 1.4. | Bohrung: | mm | ||||||||||||
| 1.5. | Hub: | mm | ||||||||||||
| 1.6. | Anzahl und Anordnung der Zylinder: | |||||||||||||
| 1.7. | Hubraum: | cm3 | ||||||||||||
| 1.8. | Nenndrehzahl: | |||||||||||||
| 1.9. | Drehzahl bei maximalem Drehmoment: | |||||||||||||
| 1.10. | Volumetrisches Verdichtungsverhältnis (Toleranz angeben): | |||||||||||||
| 1.11. | Beschreibung des Verbrennungsprinzips: | |||||||||||||
| 1.12. | Zeichnung(en) des Brennraums und des Kolbenbodens: | |||||||||||||
| 1.13. | Mindestquerschnitt der Einlass- und Auslasskanäle: | |||||||||||||
| 1.14. | Kühlsystem | |||||||||||||
| 1.14.1. | Flüssigkeitskühlung | |||||||||||||
| 1.14.1.1. | Art der Flüssigkeit: | |||||||||||||
| 1.14.1.2. | Kühlmittelpumpe(n): ja/nein (Nichtzutreffendes streichen) | |||||||||||||
| 1.14.1.3. | Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend): | |||||||||||||
| 1.14.1.4. | Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs (falls zutreffend): | |||||||||||||
| 1.14.2. | Luftkühlung | |||||||||||||
| 1.14.2.1. | Gebläse: ja/nein (Nichtzutreffendes streichen) | |||||||||||||
| 1.14.2.2. | Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend): | |||||||||||||
| 1.14.2.3. | Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs (falls zutreffend): | |||||||||||||
| 1.15. | Vom Hersteller zugelassene Temperatur | |||||||||||||
| 1.15.1. | Flüssigkeitskühlung: höchste Temperatur am Motoraustritt: | K | ||||||||||||
| 1.15.2. | Luftkühlung: Bezugspunkt: | |||||||||||||
| Höchste Temperatur am Bezugspunkt: | K | |||||||||||||
| 1.15.3. | Höchste Ladelufttemperatur am Austritt des Zwischenkühlers (falls zutreffend): | K | ||||||||||||
| 1.15.4. | Höchste Abgastemperatur an der Anschlussstelle zwischen Auspuffsammelrohr(en) und Auspuffkrümmer(n): K | |||||||||||||
| 1.15.5. | Schmiermitteltemperatur: | mindestens | K | |||||||||||
| höchstens | K | |||||||||||||
| 1.16. | Auflader: ja/nein (Nichtzutreffendes streichen) | |||||||||||||
| 1.16.1. | Marke: | |||||||||||||
| 1.16.2. | Typ: | |||||||||||||
| 1.16.3. | Beschreibung des Systems (z. B. maximaler Ladedruck, Druckablassventil (wastegate), falls zutreffend): | |||||||||||||
| 1.16.4. | Zwischenkühler: ja/nein (Nichtzutreffendes streichen) | |||||||||||||
| 1.17. | Ansaugsystem: höchstzulässiger Ansaugunterdruck bei Motornenndrehzahl und bei Volllast: kPa | |||||||||||||
| 1.18. | Auspuffanlage: höchstzulässiger Abgasgegendruck bei Motornenndrehzahl und Volllast: kPa | |||||||||||||
| 2. | ZUSÄTZLICHE EINRICHTUNGEN ZUR VERRINGERUNG DER SCHADSTOFFE (falls | |||||||||||||
| vorhanden und nicht unter einer anderen Ziffer erfasst) | ||||||||||||||
| — Beschreibung und/oder Skizze(n): | ||||||||||||||
| 3. | KRAFTSTOFFSYSTEM FÜR DIESELMOTOREN | |||||||||||||
| 3.1. | Kraftstoffpumpe | |||||||||||||
| Druck (Toleranz angeben) oder Kennlinie: | kPa | |||||||||||||
| 3.2. | Einspritzanlage | |||||||||||||
| 3.2.1. | Pumpe | |||||||||||||
| 3.2.1.1. | Marke(n): | |||||||||||||
| 3.2.1.2. | Typ(en): | |||||||||||||
| 3.2.1.3. | Einspritzmenge: und mm3 (Toleranz angeben) je Hub oder Takt bei min-1 der Pumpe (Nenndrehzahl) bzw. min-1 (maximales Drehmoment) oder Kennlinie | |||||||||||||
| Angabe des angewandten Verfahrens: am Motor/auf dem Pumpenprüfstand (Nichtzutreffendes streichen) | ||||||||||||||
| 3.2.1.4. | Einspritzzeitpunkt | |||||||||||||
| 3.2.1.4.1. | Verstellkurve des Spritzverstellers (Toleranz angeben): | |||||||||||||
| 3.2.1.4.2. | Einstellung des Einspritzzeitpunkts (Toleranz angeben): | |||||||||||||
| 3.2.2. | Einspritzleitungen | |||||||||||||
| 3.2.2.1. | Länge: | mm | ||||||||||||
| 3.2.2.2. | Innendurchmesser: | mm | ||||||||||||
| 3.2.3. | Einspritzdüse(n) | |||||||||||||
| 3.2.3.1. | Marke(n): | |||||||||||||
| 3.2.3.2. | Typ(en): | |||||||||||||
| 3.2.3.3. | Öffnungsdruck(Toleranz angeben) oder Kennlinie: | kPa | ||||||||||||
| 3.2.4. | Regler | |||||||||||||
| 3.2.4.1. | Marke(n): | |||||||||||||
| 3.2.4.2. | Typ(en): | |||||||||||||
| 3.2.4.3. | Abregeldrehzahl bei Volllast (Toleranz angeben): | min-1 | ||||||||||||
| 3.2.4.4. | Größte Drehzahl ohne Last(Toleranz angeben): | min-1 | ||||||||||||
| 3.2.4.5. | Leerlaufdrehzahl (Toleranz angeben): | min-1 | ||||||||||||
| 3.3. | Kaltstarteinrichtung | |||||||||||||
| 3.3.1. | Marke(n): | |||||||||||||
| 3.3.2. | Typ(en): | |||||||||||||
| 3.3.3. | Beschreibung: | |||||||||||||
| 4. | KRAFTSTOFFSYSTEM FÜR BENZINMOTOREN | |||||||||||||
| 4.1. | Vergaser | |||||||||||||
| 4.1.1. | Marke(n): | |||||||||||||
| 4.1.2. | Typ(en): | |||||||||||||
| 4.2. | Indirekte Einspritzung: Einpunkt oder Mehrpunkt | |||||||||||||
| 4.2.1. | Marke(n): | |||||||||||||
| 4.2.2. | Typ(en): | |||||||||||||
| 4.3. | Direkteinspritzung | |||||||||||||
| 4.3.1. | Marke(n): | |||||||||||||
| 4.3.2. | Typ(en): | |||||||||||||
| 4.4. | Kraftstoffdurchfluss [g/h] und Luft/Kraftstoff-Verhältnis bei Nenndrehzahl und weit geöffneter Drosselklappe: | |||||||||||||
| 5. | VENTILEINSTELLUNG | |||||||||||||
| 5.1. | Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte, oder entsprechende Angaben: | |||||||||||||
| 5.2. | Bezugs- und/oder Einstellbereiche (Nichtzutreffendes streichen): | |||||||||||||
| 5.3. | Variable Ventileinstellung (sofern anwendbar und an welcher Stelle: Einlass und/oder Auslass) | |||||||||||||
| 5.3.1. | Typ: kontinuierlich oder ein/aus | |||||||||||||
| 5.3.2. | Nockenverstellwinkel | |||||||||||||
| 6. | SCHLITZANORDNUNG | |||||||||||||
| 6.1. | Lage, Größe und Anzahl | |||||||||||||
| 7. | ZÜNDANLAGE | |||||||||||||
| 7.1. | Zündspule | |||||||||||||
| 7.1.1. | Marke(n): | |||||||||||||
| 7.1.2. | Typ(en): | |||||||||||||
| 7.1.3. | Anzahl: | |||||||||||||
| 7.2. | Zündkerze(n) | |||||||||||||
| 7.2.1. | Marke(n): | |||||||||||||
| 7.2.2. | Typ(en): | |||||||||||||
| 7.3. | Magnetzündung | |||||||||||||
| 7.3.1. | Marke(n): | |||||||||||||
| 7.3.2. | Typ(en): | |||||||||||||
| 7.4. | Zündeinstellung | |||||||||||||
| 7.4.1. | Zündzeitpunkt vor OT [°KW]: | |||||||||||||
| 7.4.2. | Zündverstellkurve, sofern vorhanden: | |||||||||||||
ANHANG II
BESCHREIBUNGSBOGEN Nr.
zur Typgenehmigung, betreffend Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Verbrennungsmotoren, die für den Einbau in mobile Maschinen und Geräte bestimmt sind
(Richtlinie 97/68/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie . ./. . ./EG)
Stamm-Motor/Motortyp(Nichtzutreffendes streichen):
Allgemeines
0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
0.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung des/der Stamm- und (falls zutreffend) des/der Familienmotors/-motoren ( Nichtzutreffendes streichen ):
0.3. Herstellerseitige Typenkodierung entsprechend den Angaben am Motor ( Nichtzutreffendes streichen ):
0.4. Angabe der Einrichtungen, die vom Motor angetrieben werden sollen ( Gemäß Anhang I Abschnitt 1 (z. B. „A“) ):
0.5. Name und Anschrift des Herstellers:
0.6. Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Motorkennnummer:
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