Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau (Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-06-16
Letzte Aktualisierung 2007-05-09
Status Aufgehoben · 2020-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:

Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau

§ 1. Der Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Mitwirken bei der Zusammenstellung der Speisekarte und von Speisefolgen, sowie der Getränkekarte,

2.

Mitwirken bei der Bestellung, der Annahme, Überprüfung, Lagerung und Konservierung von Waren,

3.

Vor- und Zubereiten der folgenden Produkte und Speisen unter Berücksichtigung regionaler, nationaler und internationaler Gebräuche:

a)

Salate, Obst, Gemüse, Pilze, Kartoffeln, Hülsenfrüchte und Getreideprodukte;

b)

Teigwaren, Suppen und Saucen;

c)

Teige und Massen;

d)

Kalte und warme Vorspeisen;

e)

Fische;

f)

Schlachtfleisch, Wurst- und Fleischwaren, Innereien, Wild und Geflügel;

g)

Käsegerichte und Eierspeisen;

h)

Warme, kalte und gefrorene Süß- und Nachspeisen,

4.

Vor-, Zubereiten und Arrangieren von Speisen Buffets und Banketten, sowie Ausgabe von Speisen,

5.

Vorbereiten und Dekorieren von Räumen und Tafeln,

6.

Empfangen, Verabschieden, Platzieren von Gästen, Teilnehmen an der Vorbereitung und der Durchfürung von gastronomischen Veranstaltungen und Beraten bei der Auswahl von Speisen und Getränken,

7.

Servieren und Ausgeben von Speisen und Getränken,

8.

Ausführen von Arbeiten (wie Filetieren, Tranchieren, Marinieren) am Tisch, am Sideboard oder in der Küche, sowie Kenntnis des Flambierens,

9.

Behandeln und Ausschenken von Getränken,

10.

Annehmen von Bestellungen,

11.

Abrechnen von Kreditkarten, sowie Abrechnen und Umrechnen von fremden Währungen, Mitwirken beim Führen der Kasse unter Verwendung der im Betrieb vorhandenen elektronischen und rechnergestützten Hilfsmittel,

12.

Entgegennehmen, Behandeln bzw. Weiterleiten von Reklamationen.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

```

1.

Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```

```


```

1 Handhaben, Pflegen und Sauberhalten der in der Ausbildung zum

Einsatz gelangenden branchenspezifischen Arbeitsgeräte und

–maschinen unter Einbeziehung der zeitgemäßen Technik

```


```

2 Kenntnis der zur Verarbeitung gelangenden Lebensmittel, deren

Eigenschaften, Qualität (Qualitätsunterschiede, -kontrolle) und

Verwendungsmöglichkeiten

```


```

3 Kenntnis Einführung Kenntnis der wichtigsten

aller in die Tätigkeiten in allen

Küchen- innerbe- Küchenbereichen. Kenntnis der

bereiche trieblichen innerbetrieblichen Strukturen

Strukturen und Organisation

und Organi-

sationen

```


```

4 Selbständiges Selbständiges Selbständiges Kochen der

Durchführen Durchführen betrieblichen Speisenangebote

von Vorberei- von Vorberei-

tungsarbeiten tungsarbeiten

und Kenntnis und der

der Schneide- Schneide-

techniken techniken,

Brat- und

Kochfertig-

machen der

Rohware

```


```

5 Mithilfe bei Vollendung Zubereitung und Anrichten von

der der Produkte. Gerichten auf Tellern und

Vollendung Mithilfe beim Platten;

der im Anrichten der Zurichten u. Portionieren nach

Betrieb Hauptspeisen Gewichtstabellen

angebotenen

Produkte

```


```

6 Kenntnis Kenntnis über Selbständiges Durchführen aller

aller die Anwendungstechniken im

Anwendungs- Veränderung Kochverfahren, insbesondere

techniken im der Nahrungs- Backen, Braten, Dünsten, Grillen,

Koch- mittel bei Rösten, Sautieren, Schmoren,

verfahren, der Kochen, Sieden

insb. Backen, Zubereitung,

Dünsten, Koch- und

Grillen, Garverluste

Rösten, und ähnliches

Sautieren,

Schmoren,

Kochen,

Sieden

```


```

7 Selbständiges Herstellung

Vor- und von kleinen

Zubereiten Speisen

von Gemüse,

Erdäpfel und

Salaten

```


```

8 Selbständiges

Herstellen

und Anrichten

von einfachen

Beilagen

```


```

9 Herstellen Herstellen Herstellen Selbständiges

von Suppen von Grund- von kalten Ansetzen und

und den aufgussmittel und warmen Vollenden von

dazugehörigen zur Saucen klaren, gebundenen

Einlagen Vorbereitung und

auf internationalen

Grundsaucen Suppen sowie von

Ableitungen von

Grundsaucen

```


```

10 Grundkennt- Kenntnis der heimischen, Herstellen von

nisse über europäischen und heimischen sowie

die heimische internationalen Küche von wesentlichen

(österreichi- europäischen und

sche und internationalen

regionale) Gerichten

Küche

```


```

11 Selbständiges Selbständiges Einstellung, Kenntnis aller

Bereitstellen Servieren Einrichten, Servierarten,

der (Einstellen) Anrichten, selbständiges

notwendigen von Speisen Vorlegen und Durchführen

Arbeitsgeräte und Getränken Platten- aller

für das service Vorlegetechniken

Service (Mise

en place).

Kenntnis

aller

Servierarten

```


```

12 Servieren von offenen und

geschlossenen Getränken

```


```

13 Kenntnis der Kenntnis der verschiedenen

verschiedenen Spezialgläser- und Besteckarten

Gläser und

Besteckarten

```


```

14 Kenntnis der Selbständiges Durchführen von

verschiedenen verschiedenen Gedeckarten wie

Gedeckarten Frühstück, Couvert,

wie Spezialgedecke

Frühstück,

Couvert

```


```

15 Kenntnis über Kenntnis über Selbständiges Durchführen der

das die Vorberei- fachgerechtes Verarbeitungs-

fachgerechte tungstech- Zurichten techniken

Zurichten niken zum bzw. Teilen Flambieren,

bzw. Teilen Flambieren, von Schlacht- Filetieren,

von Tranchieren, fleisch, Tranchieren und

Schlacht- Filetieren Wild, Marinieren am

fleisch, und Geflügel und Tisch, Sideboard

Wild, Marinieren. Fisch. oder in der Küche,

Geflügel und Kenntnis von Portionieren soweit diese Ver-

Fisch Flambieren, und arbeitungs-

Filetieren, Verarbeiten techniken vom

Tranchieren Angebotsprogramm

und des Lehrbetriebes

Marinieren umfasst sind;

in den übrigen

Betrieben Kenntnis

der Verarbeitungs-

techniken,

Filetieren,

Flambieren,

Tranchieren,

Marinieren am

Tisch, Sideboard

oder in der Küche

```


```

16 Kenntnis der Kenntnis und

verschiedenen Mitarbeiten

Vorlege- beim

techniken wie Gueridon-

Gueridon- service.

service. Selbständiges

Kenntnis und Arbeiten am

Mitarbeit Gueridon

beim

Gueridon-

service

```


```

17 Erlernen und Beherrschen Erlernen und Erlernen und

notwendiger beruflicher Beherrschen Beherrschen

Umgangsformen, Kenntnis über notwendiger notwendiger

das Entgegennehmen, beruflicher beruflicher

Behandeln bzw. Weiterleiten Umgangs- Umgangs-

von Reklamationen formen, Ent- formen, Ent-

gegennehmen, gegennehmen,

Behandeln Behandeln

bzw. bzw.

Weiterleiten Weiterleiten

von von

Reklamationen Reklamationen.

Selbständige

Entscheidungen im

vorgegebenen

Rahmen treffen

```


```

18 Grundkennt- Allgemeines Selbständiges Führen von

nisse über Verhalten im Beratungs- und Verkaufsgesprächen

Beratungs- Gespräch mit mit dem Gast. Behandlung von

und Verkaufs- dem Gast Reklamationen und Beschwerden

gespräche mit

dem Gast

```


```

19 Berufsbezogene Kenntnisse über eine Fremdsprache für das

Verkaufsgespräch

```


```

20 Einführung in Kenntnis der Kenntnis der Kenntnis der

die gängigen Getränke und verschiedenen

Getränkekunde nichtalkoho- deren Wirkung Getränkesorten,

lischen und auf die deren Lagerung

alkoholischen Gesundheit sowie der

Getränke. entsprechenden

Servieren von Getränketemperatu-

alkoholischen ren beim Lagern

Getränken und Servieren

inkl. Wein

und Bier.

Servieren von

nichtalkoho-

lischen

Getränken

```


```

21 Kenntnis der Kenntnis von Zubereiten Zubereiten von

Rezepturen Kaffeespezia- von Kaffee- Kaffeespeziali-

von Kaffee- litäten. spezialitäten täten und

spezialitäten Barkunde – und Servieren Servieren

Kenntnis der derselben; derselben;

wichtigsten Barkunde – Barkunde;

Misch- und Kenntnis der Herstellen der

Mixgetränke wichtigsten wichtigsten Misch-

Misch- und und Mixgetränke

Mixgetränke sowie

sowie inter- internationaler

nationaler Cocktails

Cocktails

```


```

22 Kenntnis über Herstellen

Zubereitung von Süß- und

und Anrichten Mehlspeisen

von Süß- und

Mehlspeisen

```


```

23 Kenntnis über Kenntnis der Verwerten der

das verschiedenen Abschnitte.

Zubereiten Buffetarten Herstellen

und Anrichten von kalten

von kalten und warmen

und warmen Vorspeisen

Vorspeisen

```


```

24 Grundkenntnis Kenntnis der Rezeptkartei

der

Rezeptkartei

```


```

25 Kenntnis der Ernährungslehre und Kostformen wie

Roh-, Schon-, Diät- und Vollwertkost

```


```

26 Kenntnis der wichtigsten gastronomischen Fachausdrücke

```


```

27 Kenntnis der Mitarbeit bei der Planung und

verschiedenen Durchführung von gastronomischen

gastronomi- Sonderveranstaltungen mit Hilfe

schen Veran- aller im Betrieb vorhandenen

staltungen elektronischen und

sowie rechnergestützten Arbeitsmittel

Kenntnis über

deren Planung

und

Durchführung

```


```

28 Kenntnis der Kenntnis der Kenntnis der Tageskarte- und

Zusammen- Menüzusammen- Speisenkartenerstellung unter

stellung von stellung, der Berücksichtigung des saisonalen

Speisen und Speisenfolge Angebotes

deren Zusam- und der

mensetzung. dazupassenden

Kenntnis der Getränke.

Qualitäts- Kenntnis über

merkmale von Aufbau und

Speisen und Funktion der

Getränken und Speisen- und

ihrer Wirkung Getränkekarte

auf die

Gesundheit

```


```

29 Kenntnis und Mitarbeit Erstellen

Mitarbeit bei beim einfacher

der Erstellen schriftlicher

Erstellung der Speisen- Menü-Angebote

der Getränke- und

karte, Getränke-,

Speisenkarte Tages-, sowie

und Weinkarte

Tageskarte unter

sowie besonderer

Weinkarte Berücksichti-

unter gung der

besonderer verschiedenen

Berücksichti- Weinsorten

gung der (inkl.

verschiedenen Österr. Wein-

Weinsorten anbaugebiete

(inkl. ua.) und

Österr. Wein- Bierarten

anbaugebiete)

und Bierarten

```


```

30 Beratung der Beratung der

Gäste aus der Gäste aus der

Speisen- und Getränke- und

Getränkekarte Weinkarte sowie

unter das praktische

Anwendung Arbeiten vor dem

gängiger Gast

Verkaufs- (Präsentieren,

techniken Öffnen und

Servieren)

```


```

31 Einschlägige Kenntnis über Selbständiges Wareneinkauf,

Waren- Einkauf und Durchführen Warenverkauf

kontrolle und Verkauf von der (Kalkulation)

Waren- Waren. einschlägigen

lagerung. Kenntnis der Warenannahme

Unter einschlägigen

Anleitung Lagerver-

vergleichende waltung und

Qualitäts- Lager-

merkmale kontrolle

erkennen

```


```

32 Kenntnis der Selbständiges Selbständiges

verschiedenen Bonieren von Schreiben der

Arten der Speisen und Abrechnung;

innerbetrieb- Getränken Durchführung der

lichen innerbetrieblichen

Abrechnung Abrechnung unter

unter Berück- Berücksichtigung

sichtigung der EDV;

der EDV Bedienen der

elektronischen

Kassensysteme

```


```

33 Mengenkalku- Kaufmännische Küchenkalkulation,

lation, Berechnung der Speisen nach

Erstellen Rezepturvorgaben für Menüs,

einfacher a-la-carte Gerichte und

schriftlicher Veranstaltungen

Bestellungen

```


```

34 Kenntnis über die Erstellung

eines Dienstplanes nach den

gesetzlichen Vorschriften

```


```

35 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```


```

36 Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

```


```

37 Kenntnis und Anwendung bürotechnischer und rechnergestützter

Arbeitsmittel

```


```

38 Grundkenntnisse der Lebensmittelhygiene einschließlich der

persönlichen Hygiene, Sauberkeit der Geräte und des

Arbeitsplatzes und der Lagerhaltung von frischen und

konservierten Lebensmittel

```


```

39 Kenntnis der betrieblichen Umweltschutzmaßnahmen, insbesondere

Mülltrennung, Entsorgung und Verwertung von alten Ölen und

Fetten

```


```

40 Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des

Lebens und der Gesundheit; insbesondere auch des nationalen

Lebensmittelrechtes und des praktizierten

EU-Lebensmittelrechtes; Kenntnis über erste Hilfe bei kleinen

Brand- und Schnittverletzungen

```


```

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände

1.

Angewandte Mathematik,

2.

Fachkunde,

3.

Buchführung.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen. Die Prüfung hat eine gastronomische Arbeitsprobe in der Form der Bearbeitung von Arbeitsaufträgen aus den Bereichen von Küche und Service zu umfassen.

(2) Die Arbeitsprobe hat sich auf die Zubereitung und Materialaufstellung für ein Menü, sowie nach Angabe auf die Mise en place, auf bestimmte Arbeiten vor dem Gast, auf Arbeiten an der Bar, Spezialservice und Getränke zu beziehen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Arbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Geschmack,

2.

Aussehen und Anrichten,

3.

wirtschaftliches und fachliches Arbeiten,

4.

Sauberkeit,

5.

Geschicklichkeit

6.

fachlich richtige Ausführung,

7.

Genauigkeit,

8.

rationeller Arbeitsablauf.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Geräte, Bestecke, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 25 Minuten dauern. Es ist nach 40 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Angewandte Mathematik

§ 8. (1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Prozentrechnen,

2.

Schlussrechnungen,

3.

Einfache Kalkulation.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Buchführung

§ 9. (1) Die Buchführung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Buchführung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Fachkunde

§ 10. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Ernährungslehre,

2.

Warenkunde und Lebensmittelkunde,

3.

Arbeitsgeräte und Maschinen,

4.

Menükunde,

5.

Getränkekunde.

(2) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Wiederholung der Prüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Die §§ 1 bis 3 dieser Verordnung (Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau) treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2) Die §§ 4 bis 11 dieser Verordnung (Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau) treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(3) Für Lehrlinge, die in der Doppellehre Koch/Restaurantfachmann (Köchin/Restaurantfachfrau) ausgebildet werden, und die in beiden Lehrberufen zur Lehrabschlussprüfung antreten, kommen ab 1. Juli 2006 die Prüfungsbestimmungen der §§ 4 bis 11 zur Anwendung.

(4) Entsprechend einer Vereinbarung des Lehrberechtigten und des Lehrlings können bereits bestehende Lehrverträge in der Doppellehre Koch/Restaurantfachmann (Köchin/Restaurantfachfrau) bei voller Lehrzeitanrechnung auf den Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau umprotokolliert werden.

Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich derBerufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung

§ 12. (1) Gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem vierjährigen Lehrberuf zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden.

(2) Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen.

(3) Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, des Kandidaten stammen.

(4) Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden.

(5) Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung eines vierjährigen Lehrberufes oder eines modularen Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung besteht aus einem fachkundigen Experten gemäß § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung als Vorsitzenden und zwei Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüfer im Sinne des § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung fungieren.

(6) Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin dem Landesschulrat gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit dem Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung, die konkreten Prüfungstermine festzulegen.

(7) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten sind dem Landesschulrat die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung sind dem Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.

(8) Die Beurteilung der Prüfung gemäß Abs. 2 erfolgt durch die Prüfer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Im Zweifel gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(9) Die Prüfung gemäß Abs. 2 kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 13. (1) Die §§ 1 bis 3 dieser Verordnung (Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau) treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2) Die §§ 4 bis 11 dieser Verordnung (Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau) treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(3) Für Lehrlinge, die in der Doppellehre Koch/Restaurantfachmann (Köchin/Restaurantfachfrau) ausgebildet werden, und die in beiden Lehrberufen zur Lehrabschlussprüfung antreten, kommen ab 1. Juli 2006 die Prüfungsbestimmungen der §§ 4 bis 11 zur Anwendung.

(4) Entsprechend einer Vereinbarung des Lehrberechtigten und des Lehrlings können bereits bestehende Lehrverträge in der Doppellehre Koch/Restaurantfachmann (Köchin/Restaurantfachfrau) bei voller Lehrzeitanrechnung auf den Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau umprotokolliert werden.

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