Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau (Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:
Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau
§ 1. Der Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Mitwirken bei der Zusammenstellung der Speisekarte und von Speisefolgen, sowie der Getränkekarte,
Mitwirken bei der Bestellung, der Annahme, Überprüfung, Lagerung und Konservierung von Waren,
Vor- und Zubereiten der folgenden Produkte und Speisen unter Berücksichtigung regionaler, nationaler und internationaler Gebräuche:
Salate, Obst, Gemüse, Pilze, Kartoffeln, Hülsenfrüchte und Getreideprodukte;
Teigwaren, Suppen und Saucen;
Teige und Massen;
Kalte und warme Vorspeisen;
Fische;
Schlachtfleisch, Wurst- und Fleischwaren, Innereien, Wild und Geflügel;
Käsegerichte und Eierspeisen;
Warme, kalte und gefrorene Süß- und Nachspeisen,
Vor-, Zubereiten und Arrangieren von Speisen Buffets und Banketten, sowie Ausgabe von Speisen,
Vorbereiten und Dekorieren von Räumen und Tafeln,
Empfangen, Verabschieden, Platzieren von Gästen, Teilnehmen an der Vorbereitung und der Durchfürung von gastronomischen Veranstaltungen und Beraten bei der Auswahl von Speisen und Getränken,
Servieren und Ausgeben von Speisen und Getränken,
Ausführen von Arbeiten (wie Filetieren, Tranchieren, Marinieren) am Tisch, am Sideboard oder in der Küche, sowie Kenntnis des Flambierens,
Behandeln und Ausschenken von Getränken,
Annehmen von Bestellungen,
Abrechnen von Kreditkarten, sowie Abrechnen und Umrechnen von fremden Währungen, Mitwirken beim Führen der Kasse unter Verwendung der im Betrieb vorhandenen elektronischen und rechnergestützten Hilfsmittel,
Entgegennehmen, Behandeln bzw. Weiterleiten von Reklamationen.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
```
```
```
Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
```
```
```
1 Handhaben, Pflegen und Sauberhalten der in der Ausbildung zum
Einsatz gelangenden branchenspezifischen Arbeitsgeräte und
–maschinen unter Einbeziehung der zeitgemäßen Technik
```
```
2 Kenntnis der zur Verarbeitung gelangenden Lebensmittel, deren
Eigenschaften, Qualität (Qualitätsunterschiede, -kontrolle) und
Verwendungsmöglichkeiten
```
```
3 Kenntnis Einführung Kenntnis der wichtigsten
aller in die Tätigkeiten in allen
Küchen- innerbe- Küchenbereichen. Kenntnis der
bereiche trieblichen innerbetrieblichen Strukturen
Strukturen und Organisation
und Organi-
sationen
```
```
4 Selbständiges Selbständiges Selbständiges Kochen der
Durchführen Durchführen betrieblichen Speisenangebote
von Vorberei- von Vorberei-
tungsarbeiten tungsarbeiten
und Kenntnis und der
der Schneide- Schneide-
techniken techniken,
Brat- und
Kochfertig-
machen der
Rohware
```
```
5 Mithilfe bei Vollendung Zubereitung und Anrichten von
der der Produkte. Gerichten auf Tellern und
Vollendung Mithilfe beim Platten;
der im Anrichten der Zurichten u. Portionieren nach
Betrieb Hauptspeisen Gewichtstabellen
angebotenen
Produkte
```
```
6 Kenntnis Kenntnis über Selbständiges Durchführen aller
aller die Anwendungstechniken im
Anwendungs- Veränderung Kochverfahren, insbesondere
techniken im der Nahrungs- Backen, Braten, Dünsten, Grillen,
Koch- mittel bei Rösten, Sautieren, Schmoren,
verfahren, der Kochen, Sieden
insb. Backen, Zubereitung,
Dünsten, Koch- und
Grillen, Garverluste
Rösten, und ähnliches
Sautieren,
Schmoren,
Kochen,
Sieden
```
```
7 Selbständiges Herstellung
Vor- und von kleinen
Zubereiten Speisen
von Gemüse,
Erdäpfel und
Salaten
```
```
8 Selbständiges
Herstellen
und Anrichten
von einfachen
Beilagen
```
```
9 Herstellen Herstellen Herstellen Selbständiges
von Suppen von Grund- von kalten Ansetzen und
und den aufgussmittel und warmen Vollenden von
dazugehörigen zur Saucen klaren, gebundenen
Einlagen Vorbereitung und
auf internationalen
Grundsaucen Suppen sowie von
Ableitungen von
Grundsaucen
```
```
10 Grundkennt- Kenntnis der heimischen, Herstellen von
nisse über europäischen und heimischen sowie
die heimische internationalen Küche von wesentlichen
(österreichi- europäischen und
sche und internationalen
regionale) Gerichten
Küche
```
```
11 Selbständiges Selbständiges Einstellung, Kenntnis aller
Bereitstellen Servieren Einrichten, Servierarten,
der (Einstellen) Anrichten, selbständiges
notwendigen von Speisen Vorlegen und Durchführen
Arbeitsgeräte und Getränken Platten- aller
für das service Vorlegetechniken
Service (Mise
en place).
Kenntnis
aller
Servierarten
```
```
12 Servieren von offenen und
geschlossenen Getränken
```
```
13 Kenntnis der Kenntnis der verschiedenen
verschiedenen Spezialgläser- und Besteckarten
Gläser und
Besteckarten
```
```
14 Kenntnis der Selbständiges Durchführen von
verschiedenen verschiedenen Gedeckarten wie
Gedeckarten Frühstück, Couvert,
wie Spezialgedecke
Frühstück,
Couvert
```
```
15 Kenntnis über Kenntnis über Selbständiges Durchführen der
das die Vorberei- fachgerechtes Verarbeitungs-
fachgerechte tungstech- Zurichten techniken
Zurichten niken zum bzw. Teilen Flambieren,
bzw. Teilen Flambieren, von Schlacht- Filetieren,
von Tranchieren, fleisch, Tranchieren und
Schlacht- Filetieren Wild, Marinieren am
fleisch, und Geflügel und Tisch, Sideboard
Wild, Marinieren. Fisch. oder in der Küche,
Geflügel und Kenntnis von Portionieren soweit diese Ver-
Fisch Flambieren, und arbeitungs-
Filetieren, Verarbeiten techniken vom
Tranchieren Angebotsprogramm
und des Lehrbetriebes
Marinieren umfasst sind;
in den übrigen
Betrieben Kenntnis
der Verarbeitungs-
techniken,
Filetieren,
Flambieren,
Tranchieren,
Marinieren am
Tisch, Sideboard
oder in der Küche
```
```
16 Kenntnis der Kenntnis und
verschiedenen Mitarbeiten
Vorlege- beim
techniken wie Gueridon-
Gueridon- service.
service. Selbständiges
Kenntnis und Arbeiten am
Mitarbeit Gueridon
beim
Gueridon-
service
```
```
17 Erlernen und Beherrschen Erlernen und Erlernen und
notwendiger beruflicher Beherrschen Beherrschen
Umgangsformen, Kenntnis über notwendiger notwendiger
das Entgegennehmen, beruflicher beruflicher
Behandeln bzw. Weiterleiten Umgangs- Umgangs-
von Reklamationen formen, Ent- formen, Ent-
gegennehmen, gegennehmen,
Behandeln Behandeln
bzw. bzw.
Weiterleiten Weiterleiten
von von
Reklamationen Reklamationen.
Selbständige
Entscheidungen im
vorgegebenen
Rahmen treffen
```
```
18 Grundkennt- Allgemeines Selbständiges Führen von
nisse über Verhalten im Beratungs- und Verkaufsgesprächen
Beratungs- Gespräch mit mit dem Gast. Behandlung von
und Verkaufs- dem Gast Reklamationen und Beschwerden
gespräche mit
dem Gast
```
```
19 Berufsbezogene Kenntnisse über eine Fremdsprache für das
Verkaufsgespräch
```
```
20 Einführung in Kenntnis der Kenntnis der Kenntnis der
die gängigen Getränke und verschiedenen
Getränkekunde nichtalkoho- deren Wirkung Getränkesorten,
lischen und auf die deren Lagerung
alkoholischen Gesundheit sowie der
Getränke. entsprechenden
Servieren von Getränketemperatu-
alkoholischen ren beim Lagern
Getränken und Servieren
inkl. Wein
und Bier.
Servieren von
nichtalkoho-
lischen
Getränken
```
```
21 Kenntnis der Kenntnis von Zubereiten Zubereiten von
Rezepturen Kaffeespezia- von Kaffee- Kaffeespeziali-
von Kaffee- litäten. spezialitäten täten und
spezialitäten Barkunde – und Servieren Servieren
Kenntnis der derselben; derselben;
wichtigsten Barkunde – Barkunde;
Misch- und Kenntnis der Herstellen der
Mixgetränke wichtigsten wichtigsten Misch-
Misch- und und Mixgetränke
Mixgetränke sowie
sowie inter- internationaler
nationaler Cocktails
Cocktails
```
```
22 Kenntnis über Herstellen
Zubereitung von Süß- und
und Anrichten Mehlspeisen
von Süß- und
Mehlspeisen
```
```
23 Kenntnis über Kenntnis der Verwerten der
das verschiedenen Abschnitte.
Zubereiten Buffetarten Herstellen
und Anrichten von kalten
von kalten und warmen
und warmen Vorspeisen
Vorspeisen
```
```
24 Grundkenntnis Kenntnis der Rezeptkartei
der
Rezeptkartei
```
```
25 Kenntnis der Ernährungslehre und Kostformen wie
Roh-, Schon-, Diät- und Vollwertkost
```
```
26 Kenntnis der wichtigsten gastronomischen Fachausdrücke
```
```
27 Kenntnis der Mitarbeit bei der Planung und
verschiedenen Durchführung von gastronomischen
gastronomi- Sonderveranstaltungen mit Hilfe
schen Veran- aller im Betrieb vorhandenen
staltungen elektronischen und
sowie rechnergestützten Arbeitsmittel
Kenntnis über
deren Planung
und
Durchführung
```
```
28 Kenntnis der Kenntnis der Kenntnis der Tageskarte- und
Zusammen- Menüzusammen- Speisenkartenerstellung unter
stellung von stellung, der Berücksichtigung des saisonalen
Speisen und Speisenfolge Angebotes
deren Zusam- und der
mensetzung. dazupassenden
Kenntnis der Getränke.
Qualitäts- Kenntnis über
merkmale von Aufbau und
Speisen und Funktion der
Getränken und Speisen- und
ihrer Wirkung Getränkekarte
auf die
Gesundheit
```
```
29 Kenntnis und Mitarbeit Erstellen
Mitarbeit bei beim einfacher
der Erstellen schriftlicher
Erstellung der Speisen- Menü-Angebote
der Getränke- und
karte, Getränke-,
Speisenkarte Tages-, sowie
und Weinkarte
Tageskarte unter
sowie besonderer
Weinkarte Berücksichti-
unter gung der
besonderer verschiedenen
Berücksichti- Weinsorten
gung der (inkl.
verschiedenen Österr. Wein-
Weinsorten anbaugebiete
(inkl. ua.) und
Österr. Wein- Bierarten
anbaugebiete)
und Bierarten
```
```
30 Beratung der Beratung der
Gäste aus der Gäste aus der
Speisen- und Getränke- und
Getränkekarte Weinkarte sowie
unter das praktische
Anwendung Arbeiten vor dem
gängiger Gast
Verkaufs- (Präsentieren,
techniken Öffnen und
Servieren)
```
```
31 Einschlägige Kenntnis über Selbständiges Wareneinkauf,
Waren- Einkauf und Durchführen Warenverkauf
kontrolle und Verkauf von der (Kalkulation)
Waren- Waren. einschlägigen
lagerung. Kenntnis der Warenannahme
Unter einschlägigen
Anleitung Lagerver-
vergleichende waltung und
Qualitäts- Lager-
merkmale kontrolle
erkennen
```
```
32 Kenntnis der Selbständiges Selbständiges
verschiedenen Bonieren von Schreiben der
Arten der Speisen und Abrechnung;
innerbetrieb- Getränken Durchführung der
lichen innerbetrieblichen
Abrechnung Abrechnung unter
unter Berück- Berücksichtigung
sichtigung der EDV;
der EDV Bedienen der
elektronischen
Kassensysteme
```
```
33 Mengenkalku- Kaufmännische Küchenkalkulation,
lation, Berechnung der Speisen nach
Erstellen Rezepturvorgaben für Menüs,
einfacher a-la-carte Gerichte und
schriftlicher Veranstaltungen
Bestellungen
```
```
34 Kenntnis über die Erstellung
eines Dienstplanes nach den
gesetzlichen Vorschriften
```
```
35 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
36 Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
```
```
37 Kenntnis und Anwendung bürotechnischer und rechnergestützter
Arbeitsmittel
```
```
38 Grundkenntnisse der Lebensmittelhygiene einschließlich der
persönlichen Hygiene, Sauberkeit der Geräte und des
Arbeitsplatzes und der Lagerhaltung von frischen und
konservierten Lebensmittel
```
```
39 Kenntnis der betrieblichen Umweltschutzmaßnahmen, insbesondere
Mülltrennung, Entsorgung und Verwertung von alten Ölen und
Fetten
```
```
40 Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des
Lebens und der Gesundheit; insbesondere auch des nationalen
Lebensmittelrechtes und des praktizierten
EU-Lebensmittelrechtes; Kenntnis über erste Hilfe bei kleinen
Brand- und Schnittverletzungen
```
```
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände
Angewandte Mathematik,
Fachkunde,
Buchführung.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen. Die Prüfung hat eine gastronomische Arbeitsprobe in der Form der Bearbeitung von Arbeitsaufträgen aus den Bereichen von Küche und Service zu umfassen.
(2) Die Arbeitsprobe hat sich auf die Zubereitung und Materialaufstellung für ein Menü, sowie nach Angabe auf die Mise en place, auf bestimmte Arbeiten vor dem Gast, auf Arbeiten an der Bar, Spezialservice und Getränke zu beziehen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Arbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(4) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
Geschmack,
Aussehen und Anrichten,
wirtschaftliches und fachliches Arbeiten,
Sauberkeit,
Geschicklichkeit
fachlich richtige Ausführung,
Genauigkeit,
rationeller Arbeitsablauf.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Geräte, Bestecke, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 25 Minuten dauern. Es ist nach 40 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.
Angewandte Mathematik
§ 8. (1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Prozentrechnen,
Schlussrechnungen,
Einfache Kalkulation.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Buchführung
§ 9. (1) Die Buchführung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Buchführung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Fachkunde
§ 10. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Ernährungslehre,
Warenkunde und Lebensmittelkunde,
Arbeitsgeräte und Maschinen,
Menükunde,
Getränkekunde.
(2) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Wiederholung der Prüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) Die §§ 1 bis 3 dieser Verordnung (Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau) treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(2) Die §§ 4 bis 11 dieser Verordnung (Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau) treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(3) Für Lehrlinge, die in der Doppellehre Koch/Restaurantfachmann (Köchin/Restaurantfachfrau) ausgebildet werden, und die in beiden Lehrberufen zur Lehrabschlussprüfung antreten, kommen ab 1. Juli 2006 die Prüfungsbestimmungen der §§ 4 bis 11 zur Anwendung.
(4) Entsprechend einer Vereinbarung des Lehrberechtigten und des Lehrlings können bereits bestehende Lehrverträge in der Doppellehre Koch/Restaurantfachmann (Köchin/Restaurantfachfrau) bei voller Lehrzeitanrechnung auf den Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau umprotokolliert werden.
Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich derBerufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung
§ 12. (1) Gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem vierjährigen Lehrberuf zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden.
(2) Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen.
(3) Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, des Kandidaten stammen.
(4) Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden.
(5) Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung eines vierjährigen Lehrberufes oder eines modularen Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung besteht aus einem fachkundigen Experten gemäß § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung als Vorsitzenden und zwei Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüfer im Sinne des § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung fungieren.
(6) Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin dem Landesschulrat gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit dem Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung, die konkreten Prüfungstermine festzulegen.
(7) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten sind dem Landesschulrat die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung sind dem Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.
(8) Die Beurteilung der Prüfung gemäß Abs. 2 erfolgt durch die Prüfer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Im Zweifel gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Die Prüfung gemäß Abs. 2 kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 13. (1) Die §§ 1 bis 3 dieser Verordnung (Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau) treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(2) Die §§ 4 bis 11 dieser Verordnung (Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau) treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(3) Für Lehrlinge, die in der Doppellehre Koch/Restaurantfachmann (Köchin/Restaurantfachfrau) ausgebildet werden, und die in beiden Lehrberufen zur Lehrabschlussprüfung antreten, kommen ab 1. Juli 2006 die Prüfungsbestimmungen der §§ 4 bis 11 zur Anwendung.
(4) Entsprechend einer Vereinbarung des Lehrberechtigten und des Lehrlings können bereits bestehende Lehrverträge in der Doppellehre Koch/Restaurantfachmann (Köchin/Restaurantfachfrau) bei voller Lehrzeitanrechnung auf den Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau umprotokolliert werden.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.