Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Mediatorin“, „Akademischer Mediator“ und den akademischen Grad „Master of Science“, European Consulting Management Organisation
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2004 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 116/2004, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
Lehrgang „Konfliktbearbeitung und Mediation“
§ 1. Die European Consulting Management Organisation (ECMO) in Wien ist berechtigt, den Lehrgang „Konfliktbearbeitung und Mediation“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Konfliktbearbeitung und Mediation“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Mediatorin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Mediator“ zu verleihen.
„Master-Lehrgang Konfliktbearbeitung und Mediation“
§ 2. Die European Consulting Management Organisation (ECMO) in Wien ist berechtigt, den „Master-Lehrgang Konfliktbearbeitung und Mediation“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des „Master-Lehrganges Konfliktbearbeitung und Mediation“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Science“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.
In-Kraft-Treten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
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