(Übersetzung)Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2004-10-23
Letzte Aktualisierung 2026-07-07
Status Aufgehoben · 2014-12-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 80
Änderungshistorie JSON API

– Ministerium für Justiz (während des Strafprozesses oder dem Vollzug der Strafe)

Gemäß Art. 18 Abs. 14 des Übereinkommens sind anerkannte Sprachen für Rechtshilfeersuchen und beigefügte Dokumente: Moldauisch, Englisch oder Russisch.

Mosambik:

Nach:

a. Art. 18 Abs. 13 bestimmt die Regierung der Republik Mosambik den Justizminister als zentrale Behörde, die verantwortlich und befugt ist, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen, um sie den zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln;

b. Art. 18 Abs. 14 sind Portugiesisch beziehungsweise Englisch die für die Regierung der Republik Mosambik annehmbaren Sprachen.

Myanmar:

Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 16 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 176/2012)

Nepal:

Gemäß Art. 35 Abs. 3 erklärt die Regierung von Nepal, dass sie sich nicht an die Verpflichtung nach Art. 35 Abs. 2 gebunden erachtet.

Gemäß Art. 16 Abs. 5, Art. 18 Abs. 13 und Art. 18 Abs. 14 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität teilt die Regierung von Nepal hiermit folgendes mit:

a)

Gemäß Art. 16 Abs. 5 des Übereinkommens wird dies nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit über die Auslieferung betrachtet.

b)

Gemäß Art. 18 Abs. 13 ist das Innenministerium die zentrale Behörde, die dazu bestimmt wurde, Rechtshilfeersuchen zu erhalten und sie entweder zu erledigen oder sie an die zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln.

c)

Gemäß Art. 18 Abs. 14 wird die nepalesische oder die englische Sprache für die Zwecke der Rechtshilfeersuchen und der Ersuchen um andere relevante Informationen akzeptiert.

Niue:

Zu Art. 5 Abs. 3:

Das Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität 2006 ist am 1. Dezember 2006 in Kraft getreten. Das Hauptziel des Gesetzes, siehe Abschnitt 2 des Gesetzes, ist die Umsetzung der Resolution [1373 (2001)] des UN-Sicherheitsrates und der Übereinkommen betreffend Terrorismus und grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, um zu verhindern, dass Terroristen in Niue tätig sind und um Personen in Niue von der Teilnahme an terroristischen Aktivitäten oder der Unterstützung des Terrorismus abzuhalten.

Die Teilnahme an einer organisierter krimineller Gruppe wurde in Abschnitt 35 des Gesetzes kriminalisiert sowie der Menschenhandel und Schmuggel in den Abschnitten 36 – 39, enthalten in den Anhängen II und III des Übereinkommens.

Geldwäsche wurde im Gesetz von 1998 über die Erträge aus Straftaten kriminalisiert, und das Gesetz von 1998 über die Rechtshilfe in Strafsachen, um die Vollstreckung von Verfügungen zur Einziehung/Verfall von ausländischem Vermögen und Geldstrafen zu ermöglichen.

Darüber hinaus setzen die folgenden Gesetze das Übereinkommen um (dieses umfasst auch die Umsetzung des Wiener Übereinkommens): „Extradition Act 2007; Financial Transactions Reporting Act 2006; Misuse of Drugs Act 2007; Mutual Legal Assistance in Criminal Matters Act 1998; Proceeds of Crimes Act 1998; Terrorism Suppression and Transnational Organised Crimes Act 2006; the United Nations Act 1946 and the United Nations Sanctions (Terrorism Suppression and Afghanistan Measures) Regulations 2004“.

Zu Art. 16 Abs. 5:

Das Auslieferungsgesetz 2007 sieht zur Anwendung dieses Artikels die Auslieferung auf der Grundlage eines Vertrages und den Abschluss von Verträgen mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens vor.

Zu Art. 18 Abs. 13:

Im Rahmen des Gesetzes über die Rechtshilfe in Strafsachen von 1998 ist der Generalstaatsanwalt die zentrale Behörde, die zuständig und befugt ist, Rechtshilfeersuchen zu erhalten und sie entweder zu erledigen oder sie an die zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Jahr 2004 das Amt des Generalstaatsanwalts aufgehoben wurde, jedoch ist, laut dem Gesetz über die Rechtshilfe in Strafsachen von 1998, der Generalstaatsanwalt der oberste Rechtsberater der Regierung von Niue. Der Generalanwalt, welcher der Leiter der Strafrechtsbehörde (Crown Law Office) ist, ist der oberste Rechtsberater der Regierung von Niue und übernimmt diese Rolle der zentralen Behörde.

Zu Art. 18 Abs. 14:

Die Regierung von Niue bestätigt, dass sie die englische Sprache für alle Mitteilungen nach diesem Übereinkommen akzeptiert.

Zu Art. 31 Abs. 6:

Rechtshilfe in Strafsachen:

„Solicitor-General

Crown Law Office

P O Box 70, Commercial Centre

Alofi

NIUE“.

Auslieferung:

„Chief of Police

Niue Police Department

P O Box 69

Utuko. Alofi South

NIUE“.

Neuseeland:

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird der Attorney General bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Englisch.

Weiter wird erklärt, dass sich die Ratifikation dieses Übereinkommens durch Neuseeland bis zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung der Regierung Neuseelands nach Konsultation mit Tokelau nicht auf dieses Gebiet erstreckt.

Nicaragua:

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Büro des Attorney General bestimmt.

Niederlande:

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.

Die zentrale Behörde des Königreichs der Niederlande ist für das Königreich in Europa:

Ministry of Justice (Ministerium der Justiz)

Department of International Legal Assistance in Criminal Matters (Abteilung Internationale Rechtshilfe in Strafsachen)

P.O. Box 20301 2500 EH The Hague/Den Haag

Niederlande.

Im Einklang mit Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens ist die zentrale Behörde von Aruba:

The Procurator-General of Aruba (Generalstaatsanwalt von Aruba)

Havenstraat 2 Oranjestad

Aruba

(Erklärung vom 9. September 2010)

Bezüglich Art. 16 Abs. 5 lit. a des Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität erklärt das Königreich der Niederlande für die niederländischen Antillen, dass es dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens bei der Auslieferung nimmt.

Gemäß Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens ist die zentrale Behörde der Niederländischen Antillen die folgende:

Der Generalstaatsanwalt der Niederländischen Antillen

Wilhelminaplein 4,

Willemstad

Curaçao

Niederländische Antillen

Notifikation gemäß Art. 16 Abs. 5:

Bezüglich Art. 16 Abs. 5 lit. a des Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, unterzeichnet in New York am 15. November 2000, erklärt das Königreich der Niederlande, dass es dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens bei der Auslieferung nimmt.

Norwegen:

Artikel 5 des Übereinkommens wurde im norwegischen Recht durch Abschnitt 162 c des Strafgesetzes umgesetzt, der wie folgt lautet:

„Jede Person, die mit einer anderen Person die Begehung einer mit einer Freiheitsstrafe von nicht weniger als drei Jahren bedrohten Straftat verabredet und die als Schritt in der Tätigkeit einer organisierten kriminellen Gruppe begangen wird, ist mit einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von bis zu drei Jahren zu bestrafen, falls die Straftat nicht unter eine strengere strafrechtliche Bestimmung fällt. Eine Erhöhung des Strafhöchstausmaßes im Wiederholungsfall oder beim Zusammentreffen von Straftaten ist nicht in Betracht zu ziehen.

Eine organisierte kriminelle Gruppe wird hier als organisierte Gruppe von drei oder mehreren Personen definiert, deren Hauptziel es ist, eine mit mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat zu begehen oder deren Tätigkeit hauptsächlich in der Begehung solcher Handlungen besteht.“

Gemäß Art. 5 Abs. 3 setzen die Vertragsstaaten den Generalsekretär in Kenntnis, wenn das Art. 5 umsetzende innerstaatliche Recht 1) die Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe verlangt oder 2) eine Handlung zur Förderung der Verabredung verlangt wird.

1.

Abschnitt 162 c des norwegischen Strafgesetzes verlangt das Bestehen einer Verbindung zwischen der Verabredung und der Tätigkeit der organisierten kriminellen Gruppe. Diese Bestimmung findet nur auf eine Verabredung betreffend Handlungen, die als Schritt in der Tätigkeit einer organisierten kriminellen Gruppe begangen werden, Anwendung. Mindestens eine der sich verabredenden Personen muss Mitglied einer solchen Gruppe sein und die Verabredung muss von der Gruppe oder einer die Gruppe vertretenden Person getroffen worden sein. Dies wird in den „travaux préparatoires“ zu diesem Gesetz ausgeführt, siehe Gesetzesvorschlag No. 62(2002-2003)an den Odelsting, Seiten 31 bis 32 und 95 bis 96. Diese Bedingung bedeutet, dass Abschnitt 162 c die Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe erfordert.

2.

Andererseits ist „die Vornahme einer Handlung zur Förderung der Verabredung“ keine notwendige Bedingung für die Bestrafung, siehe Gesetzesvorschlag No. 62(2002-2003) an den Odelsting, Seite 95.

Mitteilungen betreffend Rechtshilfe in Strafsachen sind an das Justizministerium, Abteilung für Zivilrechtsangelegenheiten, als zuständige norwegische Behörde, zu richten.

Mitteilungen betreffend Rechtshilfe können auf Norwegisch, Schwedisch, Dänisch und Englisch erfolgen.

Die für die Entgegennahme von Ersuchen anderer Vertragsstaaten um Unterstützung bei der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität zuständige norwegische Behörde ist das Justizministerium, Polizeiabteilung.

Pakistan:

Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erachtet sich nicht an Art. 35 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden.

Erklärungen:

Art. 16:

Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erklärt, dass sie gemäß Art. 16 Abs. 5 des Übereinkommens, dieses nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit bei der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten nimmt.

Art. 18:

Gemäß Art. 18 Abs. 13 benennt die Regierung der Islamischen Republik Pakistan das Ministerium für Inneres als zentrale Behörde, um alle Rechtshilfeersuchen aus anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens zu erhalten. Alle derartigen Ersuchen müssen in englischer Sprache verfasst oder mit einer beigefügten amtlichen Übersetzung in die englische Sprache versehen sein.

Art. 31:

Gemäß Art. 31 Abs. 6 ernennt die Regierung der Islamischen Republik Pakistan folgende Behörde, die anderen Vertragsstaaten bei der Verhütung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität unterstützen kann:

Ministerium für Inneres

Adresse: R-Block, Pak Sekretariat Islamabad

Panama:

Erklärung: Die Regierung der Republik Panama erklärt, dass in Verbindung mit den Art. 16 und 18 des Übereinkommens in jenen Fällen keine Verpflichtung für eine Auslieferung oder Rechtshilfe besteht, in denen die dem Auslieferungs- oder Rechtshilfeersuchen zugrundeliegenden Vorfälle keine Straftaten nach dem Strafrecht der Republik Panama darstellen.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Rechtshilfeersuchen an die Republik Panama sind auf diplomatischem Weg zu stellen.

Die Regierung der Republik Panama benennt gemäß Art. 18 Abs. 13 des genannten Übereinkommens den Generalstaatsanwalt als zentrale Behörde mit der Zuständigkeit zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen und ihrer Erledigung oder Weiterleitung an die zuständigen Behörden.

Paraguay:

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird bestimmt:

Das Büro des Public Prosecutor, verantwortliches Ministerium: Ministerium für internationale Angelegenheiten und externe Rechtshilfe.

Peru:

Notifikation gemäß Art. 18 Abs. 13:

Zentrale Behörde:

Generaldirektor der „Dirección General de Capitanias y Guardacostas“, Peru.

Polen:

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Justizministerium bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Polnisch und Englisch.

Notifikation zu Art. 31 Abs. 6:

Nationale Staatsanwaltschaft; Büro für organisierte Kriminalität

Adresse: ul.. Barska 28/30

02-315 Warschau, Polen

Rumänien:

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörden werden bestimmt:

a)

das Büro des Staatsanwalts beim Obersten Gerichtshof für Rechtshilfeersuchen im vorgerichtlichen Stadium

b)

das Justizministerium für Rechtshilfeersuchen während des Gerichtsverfahrens oder der Strafverbüßung sowie für Auslieferungsersuchen.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Rumänisch, Französisch oder Englisch.

Russische Föderation:

1.

Mitteilung gemäß Art. 13 Abs. 6: Die Russische Föderation sieht das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit als notwendige und ausreichende Vertragsgrundlage für das Ergreifen der in Art. 13 Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen an.

2.

Die Russische Föderation übt Gerichtsbarkeit über die in den Art. 5, 6, 8 und 23 genannten Straftaten in den in Art. 15 Abs. 1 und 3 des Übereinkommens genannten Fällen aus.

3.

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragstaaten dieses Übereinkommens angesehen.

4.

Die Russische Föderation ist der Auffassung, dass die Bestimmungen von Art. 16 Abs. 4 des Übereinkommens so anzuwenden sind, dass die klare Verantwortung für die Begehung von in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Straftaten sichergestellt ist, dies ohne Nachteile für die Effektivität der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung und Rechtshilfe.

5.

Die Russische Föderation erklärt gemäß Art. 18 Abs. 7 des Übereinkommens, dass sie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Art. 18 Abs. 9 bis 29 anstelle der relevanten Vorschriften von zwischen der Russischen Föderation und einem Vertragstaat dieses Übereinkommens abgeschlossenen Verträgen über Rechtshilfe anwenden wird, wenn dies nach Ansicht der zentralen Behörde der Russischen Föderation die Zusammenarbeit erleichtert.

6.

Die Russische Föderation erklärt gemäß Art. 18 Abs. 13 letzter Satz, dass sie in dringenden Fällen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Rechtshilfeersuchen und Mitteilungen über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation unter der Voraussetzung empfangen wird, dass die solche Ersuchen und Mitteilungen enthaltenden Unterlagen ohne Verzug und nach dem vereinbarten Verfahren übermittelt werden.

7.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Russisch, falls in einem internationalen Vertrag der Russischen Föderation nichts anderes vorgesehen ist oder zwischen der zentralen Behörde der Russischen Föderation und der zentralen Behörde des anderen Vertragsstaates nichts anderes vereinbart worden ist.

8.

Die Russische Föderation erklärt gemäß Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie dieses Übereinkommen als Grundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung in bezug auf die von diesem Übereinkommen erfassten Straftaten unter der Voraussetzung ansieht, dass diese Zusammenarbeit nicht die Durchführung von Untersuchungen oder anderen Verfahrensschritten auf dem Staatsgebiet der Russischen Föderation umfasst.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörden werden bestimmt:

Das Justizministerium der Russischen Föderation (in Zivilrechtsangelegenheiten einschließlich der zivilrechtlichen Aspekte strafrechtlicher Fälle) und das Büro des Staatsanwalts der Russischen Föderation (in strafrechtlichen Angelegenheiten).

Saudi Arabien:

Mitteilung gemäß Art. 5 Abs. 3: Das nationale Recht verlangt für das Vorliegen der in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i umschriebenen Straftaten eine Handlung zur Förderung der Verabredung.

Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.

Schweden:

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Justizministerium bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Schwedisch, Dänisch oder Norwegisch, falls die zentrale Behörde im Einzelfall nicht etwas anderes erlaubt.

Die folgende Ergänzung erfolgt nach der gegenwärtigen Erklärung zu Art. 18 Abs. 13: Hinsichtlich des Zustellantrages für Schriftstücke gemäß Art. 18 Abs. 13 lit. b ist das „County Administrative Board of Stockholm“ die zentrale Behörde.

Schweiz:

Die von der Schweiz in Anwendung des Art. 18 Abs. 13 dieses Übereinkommens zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen bestimmte zentrale Behörde ist das Bundesamt für Justiz, CH-3003 Bern.

In Anwendung des Art. 18 Abs. 14 dieses Übereinkommens sind Rechtshilfeersuchen und ihnen beigefügte Schriftstücke der Schweiz zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung ins Französische, Deutsche oder Italienische zu übermitteln, sofern sie nicht in einer dieser Sprachen abgefasst sind.

Serbien:

Die Ständige Vertretung der Republik Serbien hat die Ehre die zuständigen serbischen Behörden für die Umsetzung des Art. 16 (Auslieferung), Art.17 (Überstellung verurteilter Personen) und Art. 18 (Rechtshilfe) des Übereinkommens zu nennen.

Die Anträge sind zu richten an:

Name der Behörde: Ministerium für Justiz der Republik Serbien

Vollständige Postanschrift: Ministerium der Justiz, 22-26 Nemanjina Street, 11000 Belgrad, Republik Serbien.

Name der zu kontaktierenden Dienststelle: Normative Affairs and International Cooperation Department, Mutual Legal Assistance Sector

Sprachen: Englisch, Russisch.

In dringenden Fällen können die Ersuchen durch NZB INTERPOL-Belgrad übermittelt werden:

Kontakt: INTERPOL BELGRADE

Vollständige Postanschrift: NZB INTERPOL BELGRAD, Terazije 41, 11000 Belgrad, Republik Serbien

Sprachen Englisch, Französisch

Annahme der Ersuchen durch INTERPOL: JA.

Singapur:

1.

Die Regierung der Republik Singapur erklärt nach Art. 16 Abs. 5 lit. a des genannten Übereinkommens, dass sie das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens ansieht.

2.

Die Regierung der Republik Singapur bestimmt nach Art. 18 Abs. 13 des genannten Übereinkommens den Generalstaatsanwalt von Singapur als die zentrale Behörde für die Zwecke der Rechtshilfe nach Art. 18 des Übereinkommens.

3.

Die Regierung der Republik Singapur erklärt nach Art. 18 Abs. 14 des genannten Übereinkommens, dass Ersuchen und beigefügte Schriftstücke, die an die zentrale Behörde von Singapur gerichtet werden, in englischer Sprache abgefasst oder mit einer Übersetzung in die englische Sprache versehen sein sollen.

Nach Art. 35 Abs. 3 des genannten Übereinkommens betrachtet sich die Regierung der Republik Singapur durch Art. 35 Abs. 2 des Übereinkommens nicht als gebunden.

Slowakei:

Die gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchstabe d und Art. 13 Abs. 5 zuständige Behörde ist das Justizministerium der Slowakischen Republik.

Das Justizministerium der Slowakischen Republik ist die zuständige Behörde nach Art. 18 Abs. 13. In dringenden Fällen kann das Ersuchen über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) übermittelt werden.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Slowakisch, Tschechisch Englisch und Französisch.

Mitteilung gemäß Art. 31 Abs. 6: Die Behörde, die den Vertragstaaten bei der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität behilflich sein kann, ist das Innenministerium der Slowakischen Republik.

Slowenien:

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragstaaten dieses Übereinkommens angesehen. Besteht kein Auslieferungsabkommen oder eine andere Vereinbarung betreffend die Auslieferung zwischen der Republik Slowenien und dieser Vertragspartei, verlangt die Republik Slowenien die in ihrem nationalen Recht vorgesehenen Unterlagen betreffend die Auslieferung.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Justizministerium bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Slowenisch und Englisch.

Somalia:

Somalia hat den Vorbehalt erklärt, sich durch die Bestimmungen des Art. 35 Abs. 2 des Übereinkommens über die Beilegung von Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren oder über die Anrufung des Internationalen Gerichtshofs nicht als gebunden zu betrachten, es sei denn, es besteht eine gesonderte Vereinbarung zwischen den betreffenden Parteien.

Spanien:

Die Regierung von Spanien notifizierte dem Generalsekretär, dass gemäß Art. 18 Abs. 13 die zentrale Behörde zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen ist:

Subdirección General de Cooperación Jurídica Internacional (Unterabteilung für internationale rechtliche Zusammenarbeit)

Ministerio de Justicia (Ministerium für Justiz), Madrid.

St. Lucia:

Gemäß Art. 16 Abs. 5 betrachtet die Regierung von St. Lucia dieses Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit im Bereich der Auslieferung mit anderen Staaten.

Gemäß Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens bestimmt die Regierung von St. Lucia die folgende zentrale Behörde für Rechtshilfeersuchen: „The Attorney General’s Chambers, 2nd Floor, Francis Compton Building, Waterfront, Castries, Saint Lucia, West Indies“.

Gemäß Art. 18 Abs. 14 des Übereinkommens bestätigt die Regierung von St. Lucia, dass sie die englische Sprache für alle Mitteilungen nach diesem Übereinkommen akzeptiert.

Gemäß Art. 31 Abs. 6 des Übereinkommens teilt die Regierung von St. Lucia folgende zentrale Behörde mit:

1.

The Attorney General’s Chambers, 2 nd Floor, Francis Compton Building, Waterfront, Castries, Saint Lucia, West Indies.

2.

The Financial Intelligence Authority, P.O.Box GM959, Gable Woods, Post office, Sunny Acres, Castries, Saint Lucia, West Indies.

St. Vincent und die Grenadinen:

Gemäß Art. 5 Abs. 3, Art. 16 Abs. 5, Art. 18 Abs. 13, Art. 18 Abs. 14 und Art. 31 Abs. 6 gibt die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen dem Generalsekretär Folgendes bekannt:

Art. 5 des obgenannten Übereinkommens handelt von der Kriminalisierung der Beteiligung an einer organisierten kriminellen Gruppe. Abs. 3 verlangt die erforderlichen Rechtsvorschriften betreffend schwere Verbrechen, die von einer organisierten kriminellen Gruppe begangen werden, bereitzustellen.

Die Definition für „schwere Straftat“ im Sinne des Übereinkommens bezieht sich auf jegliches Verhalten, das eine strafbare Handlung darstellt, für die ein Strafausmaß von einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren oder eine noch schwerere Strafe vorgesehen ist.

Eine „organisierte kriminelle Gruppe“ wird durch das Übereinkommen als strukturierte Gruppe von drei oder mehreren Personen definiert, welche für einen gewissen Zeitraum besteht oder in gemeinsamer Absprache mit dem Ziel der Begehung eines oder mehrerer im Übereinkommen erläuterter schwerer Verbrechen oder Vergehen handelt um direkt oder indirekt einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu erreichen.

Eine „strukturierte Gruppe“ bedeutet eine Gruppe, die nicht zufällig zur unmittelbaren Begehung eines Verbrechens gebildet wird und die nicht notwendigerweise formal festgelegte Rollen für seine Mitglieder, eine dauerhafte Mitgliedschaft oder eine entwickelte Struktur braucht.

Es gibt mehrere Straftaten nach dem Strafgesetzbuch Kapitel 124 des Gesetzes von Saint Vincent und den Grenadinen. Überarbeitete Fassung aus dem Jahr 1990 über Straftaten, die mit einem Strafausmaß von vier und mehr Jahren belegt sind. Einige davon sind Bestechung (Polizeigesetz), Diebstahl auf Anklage (§ 215 Kapitel 124), Drogenhandel (Drogen(prävention) und –missbrauchsgesetz), Erpressung (85-93), sexuelle Misshandlung von Kindern (199-207), Prostitution (123-140), Erpressung (232), Fälschung und Falschmünzerei (239-260), Eigentumserwerb durch Täuschung (223), Dienstleistungserwerb durch Täuschung (225), Verrat (§ 41), Piraterie (§ 50), Mord (§ 159), Völkermord (§ 158), Entführung, Menschenraub und ähnliche Verbrechen (§ 199-204), Geldwäsche (Erträge aus Straftaten und Geldwäsche (Prävention) Gesetz Nr. 39 von 2001) und Terrorismus (Vereinten Nationen (Anti-Terror-Maßnahmen) Gesetz Nr. 34 von 2002). Das Strafgesetzbuch behandelt nicht den Bestandteil der Definition betreffend die Verbrechen, die von einer organisierten oder strukturierten Gruppe begangenen werden.

Art. 16 Abs. 5 des obgenannten Übereinkommens hebt die Rechtsgrundlage für die Auslieferung durch Vertragsstaaten nach diesem Übereinkommen hervor. Das internationale Recht ermöglicht, dass die Vertragsstaaten des Übereinkommens das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten nehmen. Das Gesetz über den flüchtigen Täter, Kapitel 126 der Gesetze von St. Vincent und den Grenadinen, überarbeitete Ausgabe aus dem Jahr 1990, schafft eine neue Bestimmung für die Rücküberstellung von St. Vincent und den Grenadinen oder für aufgegriffene Personen, die wegen einer Sache angeklagt sind oder wegen Straftaten in anderen Ländern verurteilt worden sind, und deren Rücküberstellung durch solche andere Länder verlangt wird und für die damit verbundenen Fragen.

Art. 18 Abs. 13 sieht eine Notifizierung über die zentrale Behörde vor, welche für die Zwecke der Rechtshilfe bestimmt wurde. Die zentrale Behörde ist „Attorney General’s Chambers, Ministry of Legal Affairs, Methodist Building, Corner Granby Sharpe Streets, Kingstown, Saint Vincent and the Grenadines“.

Art. 18 Abs. 14 sieht eine Notifizierung betreffend die von diesem Vertragsstaat zugelassene Sprache vor. Englische Sprache.

Art. 31 Abs. 6 verlangt den Namen und die Anschrift der Behörde oder Behörden, die den Vertragsstaaten bei der Entwicklung von Maßnahmen zur Verhütung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität helfen können.

(1) Die zentrale Behörde ist die gleiche wie oben in Art. 18 Abs. 13 angeführt.

(2) The Financial Intelligence Unit, POBox 1826, Third Floor, Bonadie Building, Kingstown, St. Vincent.

Südafrika:

Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird der Generaldirektor des Ministeriums für Justiz und Verfassungsentwicklung bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Englisch.

Syrien:

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Arabische Republik Syrien einen Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt.

Thailand:

Gemäß Art. 35 Abs. 3 erklärt die Regierung von Thailand, dass sie sich nicht an die Verpflichtung nach Art. 35 Abs. 2 gebunden erachtet.

Tschechische Republik:

Das nationale Recht der Tschechischen Republik erfordert die Beteiligung einer organisierten kriminellen Gruppe für den Zweck der Übereinstimmung der in Art. 5 Abs. 1 lit. a sublit. i des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende Kriminalität begründeten Straftaten.

Gemäß Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität bestimmt die Tschechische Republik das Büro des Oberstaatsanwaltes der Tschechischen Republik als zentrale Behörde, die die Verantwortung und Befugnis hat, Rechtshilfeersuchen im Falle von vorgebrachten Ersuchen im Untersuchungsverfahren aufzunehmen, und das Justizministerium der Tschechischen Republik als zentrale Behörde, die die Verantwortung und Befugnis hat, Rechtshilfeersuchen in allen anderen Fällen aufzunehmen.

Gemäß Art. 18 Abs. 14 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität erklärt die Tschechische Republik, dass sie schriftliche Rechtshilfeersuchen in tschechischer, englischer oder französischer Sprache akzeptiert.

Die folgende Behörde ist von der Tschechischen Republik gemäß Art. 31 Abs. 6 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität bestimmt, andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung von Maßnahmen zur Prävention grenzüberschreitender organisierter Kriminalität zu unterstützen.

Tunesien:

Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.

Ukraine:

Vorbehalt zu Art. 13 Abs. 6: Das Übereinkommen wird nur insofern angewendet als dies nicht den Verfassungsprinzipien und den Grundwerten des Rechtssystems der Ukraine widerspricht.

Erklärung zu Art. 2 Buchstabe b: Der Ausdruck „schwere Straftat“ entspricht den Begriffen „schwerwiegendes Verbrechen“ und „besonders schwerwiegendes Verbrechen“ nach dem ukrainischen Strafrecht. Ein schwerwiegendes Verbrechen ist ein Verbrechen, für welches das Gesetz eine Haftstrafe von mindestens fünf Jahren, aber nicht mehr als zehn Jahren vorsieht(Art. 12 Abs. 4 des ukrainischen Strafgesetzes) und ein besonders schwerwiegendes Verbrechen ist ein Verbrechen, für welches das Gesetz eine Haftstrafe von mehr als zehn Jahren oder eine lebenslängliche Haftstrafe vorsieht (Art. 12 Abs. 5 des ukrainischen Strafgesetzes).

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung angesehen, wenn ein Auslieferungsersuchen von einer Vertragspartei dieses Übereinkommens erhalten wird, mit welcher kein Auslieferungsabkommen besteht.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörden werden bestimmt:

Das Justizministerium der Ukraine (hinsichtlich von Gerichtsentscheidungen);

Das Büro des Generalstaatsanwalts der Ukraine (hinsichtlich des Untersuchungsverfahrens strafbarer Handlungen).

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Ukrainisch, Russisch, Englisch und Französisch.

Vorbehalt zu Art. 26 Abs. 3: Die Bestimmungen von Abs. 3 werden hinsichtlich der Gewährung von Immunität von der Strafverfolgung nicht auf den Organisator oder Anführer einer kriminellen Gruppe angewendet. Nach ukrainischem Recht (Art. 255 Abs. 2 des ukrainischen Strafgesetzes) sind die oben genannten Personen unabhängig von den in Art. 26 des Übereinkommens vorgesehenen Gründen strafrechtlich verantwortlich.

Usbekistan:

Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.

Erklärung zu Art. 2 Buchstabe a des Übereinkommens: Nach Art. 29 Abschnitt 4 des Strafgesetzes der Republik Usbekistan vom 22. September 1994 wird eine im voraus zum Zweck der gemeinsamen Begehung strafbarer Handlungen gegründete Gruppe von zwei oder mehreren Personen als organisierte Gruppe betrachtet.

Erklärung zu Art. 2 Buchstabe b des Übereinkommens: Nach Art. 15 des Strafgesetzes der Republik Usbekistan werden Straftaten nach deren Natur und der Gefahr, die sie für die Gesellschaft darstellen, in Straftaten, die keine große Gefahr für die Gesellschaft darstellen, weniger schwerwiegende, schwerwiegende und besonders schwerwiegende Straftaten eingeteilt.

Straftaten, die keine große Gefahr für die Gesellschaft darstellen, sind vorsätzlich begangene Straftaten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht sind und fahrlässig begangene Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht sind.

Weniger schwerwiegende Straftaten sind vorsätzlich begangene Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren und weniger als fünf Jahren bedroht sind und fahrlässig begangene Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht sind.

Schwerwiegende Straftaten sind vorsätzlich begangene Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren und weniger als zehn Jahren bedroht sind.

Besonders schwerwiegende Straftaten sind vorsätzlich begangene Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren oder mit der Todesstrafe bedroht sind.

Erklärung zu Art. 2 Buchstabe g des Übereinkommens: Nach dem Gesetz der Republik Usbekistan vom 29. August 2001 wurde die Einziehung von Vermögensgegenständen als Form der Bestrafung im Strafrecht abgeschafft.

Art. 284 des Strafprozessrechts der Republik Usbekistan sieht vor, dass Vermögensgegenstände, die Objekt einer Straftat sind, durch Gerichtsurteil Staatseigentum werden, wenn sie nicht dem früheren Eigentümer auszufolgen sind.

Mitteilung zu Art. 5 Abs. 3: Die Republik Usbekistan teilt mit, dass nach dem Strafrecht der Republik Usbekistan von organisierten Gruppen oder zu deren Gunsten begangene Straftaten als schwerwiegende oder besonders schwerwiegende Straftaten qualifiziert werden, abhängig von den sie definierenden Elementen und der Strafform für die verschiedenen Arten der Straftaten.

Mitteilung zu Art. 7 des Übereinkommens: Nach Art. 38 des Gesetzes der Republik Usbekistan vom 25. April 1996 betreffend Banken und Bankaktivitäten können Informationen über Transaktionen und über natürlichen oder juristischen Personen gehörende Konten den Kunden und Organisationen selbst, dem Staatsanwalt, den Gerichten und den die Vorerhebungen und Voruntersuchungen führenden Organen weitergegeben werden:

a)

Informationen über Transaktionen und juristischen Personen oder anderen Organisationen gehörende Konten können den Organisationen selbst, dem Staatsanwalt, den Gerichten und den die Vorerhebungen und Voruntersuchungen führenden Organen weitergegeben werden, wenn ein Strafverfahren eingeleitet wurde;

b)

Informationen über Konten und natürlichen Personen gehörende Einlagen können den Kunden selbst, ihren Rechtsvertretern und wenn diese Konten oder Einlagen Informationen über anhängige Fälle enthalten, den Gerichten und den die Vorerhebungen und Voruntersuchungen führenden Organen weitergegeben werden, wenn die finanziellen Mittel oder anderen Guthaben des Kunden auf dem Konto oder der Einlage in Fällen der Vollstreckung der Strafe oder der Enteignung von Vermögen der Einziehung unterliegen können.

Mitteilung zu Art. 10 des Übereinkommens: Das Recht der Republik Usbekistan sieht keine straf- oder verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen Personen vor.

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen. Diese Bestimmung hindert die Republik Usbekistan aber nicht am Abschluss bilateraler Auslieferungsverträge mit einzelnen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Büro des Generalprokurators der Republik Usbekistan bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Russisch.

Venezuela:

Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.

Die Bolivarische Republik Venezuela erklärt gemäß Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens, dass das venezolanische Recht die in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens genannten Straftaten in den sich auf die Straftat der Gründung einer organisierten kriminellen Gruppe beziehenden Artikeln 287 bis 293 des geltenden Strafgesetzes regelt.

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Büro des Public Prosecutors gemäß den dieser Institution durch das Gesetz über die teilweise Reform des Strafprozessrechts übertragenen Befugnissen bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Spanisch.

Vereinigte Arabische Emirate:

Die Vereinigten Arabischen Emirate erklären, dass sie das Übereinkommen ratifizieren mit der Maßgabe, dass es für sie hinsichtlich der darin geregelten Angelegenheiten gegenüber den Staaten, die es nicht ratifiziert haben, nicht bindend sein wird; ferner hat diese Ratifikation nicht die Aufnahme von Beziehungen sonstiger Art zu diesen Staaten zur Folge.

Vereinigte Staaten:

1.

Die Vereinigten Staaten von Amerika behalten sich das Recht vor, den Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens in einer Weise nachzukommen, die im Einklang mit den Grundsätzen des Föderalismus stehen, wobei sowohl das Bundesstrafrecht als auch das Strafrecht der Einzelstaaten im Verhältnis zu den im Übereinkommen angeführten Verhaltensweisen betrachtet werden müssen. Das Bundesstrafrecht der Vereinigten Staaten, das Verhaltensweisen mit Wirkung auf den innerstaatlichen oder den Außenhandel oder ein anderes bundesweites Interesse regelt, wird innerhalb der Vereinigten Staaten als wichtigstes Rechtsinstrument gegen die organisierte Kriminalität verwendet und ist zu diesem Zweck überaus wirksam. Das Bundesstrafrecht ist in dem seltenen Fall, wo ein solches kriminelles Verhalten nicht die Bereiche des innerstaatlichen oder ausländischen Handels oder ein anderes bundesstaatliches Interesse berührt, nicht anwendbar. Es gibt eine kleine Anzahl von denkbaren Situationen betreffend Straftaten mit einem rein örtlichen Aspekt, für die das bundesstaatliche und das einzelstaatliche Strafrecht nicht zur Gänze ausreichen, um den Verpflichtungen aus diesem Protokoll nachzukommen. Daher erklären die Vereinigten Staaten von Amerika einen Vorbehalt zu den im Übereinkommen angeführten Verpflichtungen im Hinblick auf Verhaltensweisen, die in eine solch enge Gruppe örtlich konzentrierter Betätigungen fallen. Dieser Vorbehalt berührt in keiner Weise die Bereitschaft der Vereinigten Staaten, anderen Vertragsstaaten internationale Mithilfe zu gewähren, wie in dem Übereinkommen beabsichtigt.

2.

Die Vereinigten Staaten von Amerika behalten sich das Recht vor, einen Teil der Verpflichtung gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. b im Hinblick auf die im Übereinkommen angeführten Straftaten nicht zu erfüllen. Die Vereinigten Staaten sehen keine uneingeschränkte Gerichtsbarkeit über Straftaten vor, die an Bord von Schiffen unter ihrer Flagge oder eines nach dem Recht der Vereinigten Staaten eingetragenen Luftfahrzeuges begangen werden. Dennoch sieht das Recht der Vereinigten Staaten in einer Reihe von Fällen Gerichtsbarkeit für solche Straftaten vor, die an Bord von Schiffen unter der Flagge der Vereinigten Staaten begangen werden oder an Bord von Luftfahrzeugen, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten eingetragen sind. In diesem Sinne werden die Vereinigten Staaten Abs. 1 lit. b des Übereinkommens in dem Ausmaß umsetzen, den das Bundesrecht vorsieht.

3.

Gemäß Art. 35 Abs. 3 erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, dass sie sich nicht an die Verpflichtung gemäß Art. 35 Abs. 2 gebunden erachten.

Gemäß Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens habe ich die Ehre, Sie zu informieren, dass um strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Rechts der Vereinigten Staaten hinsichtlich der in Art. 5 Abs. 1 lit. a Gedankenstrich i beschriebenen Straftat zu begründen, die Begehung einer Ausführungshandlung im Sinne des Übereinkommens im Allgemeinen erforderlich ist.

Gemäß Art. 16 Abs. 5 des Übereinkommens habe ich die Ehre, Sie zu informieren, dass die Vereinigten Staaten von Amerika Art. 16 Abs. 4 nicht anwenden werden.

Gemäß Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens habe ich die Ehre, Sie zu informieren, dass das Büro für Internationale Angelegenheiten des Ministeriums für Justiz der Vereinigten Staaten, Sektion für Strafangelegenheiten, von den Vereinigten Staaten von Amerika als zentrale Behörde für Rechtshilfeersuchen gemäß diesem Übereinkommen benannt wird.

Gemäß Art. 18 Abs. 14 des Übereinkommens habe ich die Ehre, Sie zu informieren, dass Rechtshilfeersuchen im Sinne dieses Übereinkommens auf Englisch gehalten oder von einer Übersetzung in die englische Sprache begleitet sein sollten.

Gemäß Art. 31 Abs. 6 des Übereinkommens habe ich die Ehre, Sie zu informieren, dass Ersuchen für Hilfe bei der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität an das Ministerium für Justiz der Vereinigten Staaten von Amerika, Büro für Justizprogramme, Nationales Institut für Justiz geleitet werden sollten.

Vereinigtes Königreich:

Am 11. Jänner 2007 bzw. 27. November 2007 hat das Vereinigte Königreich erklärt, dass das Übereinkommen auch auf die Falkland Inseln bzw. Gibraltar Anwendung findet.

Am 17. Mai 2012 erhielt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die folgende Mitteilung:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wünscht die Ausweitung der durch das Vereinigte Königreich erfolgten Ratifizierung des Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität auf die folgenden Gebiete, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist:

– Cayman-Inseln

– Britische Jungferninseln.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland bestimmt, dass die Ausweitung des genannten Übereinkommens auf die Cayman-Inseln und den britischen Jungferninseln, am dreißigsten Tag nach Hinterlegung dieser Mitteilung in Kraft tritt.

Am 1. Juni 2012 erhielt der Generalsekretär die folgende Mitteilung:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wünscht die Ausweitung der durch das Vereinigte Königreich erfolgten Ratifizierung des Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität auf das Gebiet der Insel Man, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland bestimmt, dass die Ausweitung des genannten Übereinkommens auf die Insel Man am dreißigsten Tag nach Hinterlegung dieser Mitteilung in Kraft tritt.

Ferner hat das Vereinigte Königreich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 5. August 2014 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf Bermuda Anwendung findet.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des gegenständlichen Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 17. Dezember 2014 auf die Vogteien Jersey und Guernsey sowie mit Wirksamkeit vom 31. Juli 2015 auf Anguilla und die Turks- und Caicos-Inseln ausgedehnt.

Vietnam:

Vorbehalt:

Die Sozialistische Republik Vietnam erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 35 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden.

Erklärungen:

1.

Die Sozialistische Republik Vietnam erklärt, dass die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität nicht unmittelbar anwendbar sind. Die Umsetzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erfolgt im Einklang mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen und dem materiellen Recht der Sozialistischen Republik Vietnam, auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Kooperationsvereinbarungen mit anderen Staaten und dem Prinzip der Reziprozität.

2.

Gemäß den Prinzipien des vietnamesischen Rechts erklärt die Sozialistischen Republik Vietnam, dass sie sich nicht an die Bestimmungen des Art. 10 dieses Übereinkommens bezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von juristischen Personen gebunden erachtet.

3.

Gemäß Art. 16 dieses Übereinkommens erklärt die Sozialistische Republik Vietnam, dass sie dieses Übereinkommen nicht als direkte Rechtsgrundlage für die Auslieferung betrachtet. Die Sozialistische Republik Vietnam führt die Auslieferung gemäß den Bestimmungen des vietnamesischen Rechts, auf der Grundlage von Auslieferungsverträgen und dem Prinzip der Gegenseitigkeit durch.

Notifikationen zu Art. 5 Abs. 3, Art. 16 Abs. 5, Art. 18 Abs. 13 und 14 und Art. 31 Abs. 6:

1.

Gemäß Art. 18 Abs. 13 des Übereinkommens sind die folgenden bestimmten zentralen Behörden der Sozialistischen Republik Vietnam verantwortlich und befugt Rechtshilfeersuchen zu erhalten:

– Das Justizministerium ist verantwortlich und befugt Rechtshilfeersuchen in Zivilsachen zu erhalten; die Adresse des Justizministeriums lautet: 60 Tran Phu Street, Ba Dinh District, Ha Noi, Vietnam;

– Die „Supreme People's Procuracy“ ist verantwortlich und befugt Rechtshilfeersuchen in Strafsachen zu erhalten; die Adresse des „Supreme People's Procuracy“ lautet: 44 Ly Thuong Kiet Street, Ha Noi, Vietnam;

– Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit ist verantwortlich und befugt Rechtshilfeersuchen betreffend Auslieferung und Überstellung verurteilter Personen zu erhalten; die Adresse des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit lautet: 44 Yet Kieu Street, Ha Noi, Vietnam;

2.

Gemäß Art. 18 Abs. 14 des Übereinkommens sind bezüglich der Rechtshilfeersuchen im Rahmen des Übereinkommens die für die Sozialistische Republik Vietnam annehmbaren Sprachen Vietnamesisch und Englisch.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Artikel 1

Zweck

Zweck dieses Übereinkommens ist es, die Zusammenarbeit zu fördern, um die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität wirksamer zu verhüten und zu bekämpfen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

a)

bezeichnet der Ausdruck „organisierte kriminelle Gruppe“ eine strukturierte Gruppe von drei oder mehr Personen, die eine gewisse Zeit lang besteht und gemeinsam mit dem Ziel vorgeht, eine oder mehrere schwere Straftaten oder in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftaten zu begehen, um sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen;

b)

bezeichnet der Ausdruck „schwere Straftat“ ein Verhalten, das eine strafbare Handlung darstellt, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren im Höchstmaß oder einer schwereren Strafe bedroht ist;

c)

bezeichnet der Ausdruck „strukturierte Gruppe“ eine Gruppe, die nicht zufällig zur unmittelbaren Begehung einer Straftat gebildet wird und die nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für ihre Mitglieder, eine kontinuierliche Mitgliedschaft oder eine ausgeprägte Struktur hat;

d)

bezeichnet der Ausdruck „Vermögensgegenstände“ Gegenstände jeder Art, körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, materielle oder immaterielle, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Gegenstände oder Rechte daran belegen;

e)

bezeichnet der Ausdruck „Erträge aus Straftaten“ jeden Vermögensgegenstand, der unmittelbar oder mittelbar aus der Begehung einer Straftat stammt oder dadurch erlangt wurde;

f)

bezeichnet der Ausdruck „Einfrieren“ oder „Beschlagnahme“ das vorübergehende Verbot der Übertragung, Umwandlung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder der Verfügung darüber oder die vorübergehende Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen auf Grund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung;

g)

bezeichnet der Ausdruck „Einziehung“„, der gegebenenfalls den Verfall umfasst, die dauernde Entziehung von Vermögensgegenständen auf Grund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung;

h)

bezeichnet der Ausdruck „Haupttat“ jede Straftat, durch die Erträge erlangt wurden, die Gegenstand einer Straftat im Sinne des Artikels 6 werden können;

i)

bezeichnet der Ausdruck „kontrollierte Lieferung“ die Methode, auf Grund deren unerlaubte oder verdächtige Sendungen mit Wissen und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden aus dem Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten verbracht, durch dasselbe durchgeführt oder in dasselbe verbracht werden dürfen mit dem Ziel, eine Straftat zu untersuchen und Personen zu ermitteln, die an der Begehung der Straftat beteiligt sind;

j)

bezeichnet der Ausdruck „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für durch dieses Übereinkommen erfasste Angelegenheiten übertragen haben und die im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt worden ist, dieses zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten; Bezugnahmen auf „Vertragsstaaten“ in diesem Übereinkommen finden auf solche Organisationen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Anwendung.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen findet, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, Anwendung auf die Verhütung, Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung

a)

der in Übereinstimmung mit den Artikeln 5, 6, 8 und 23 umschriebenen Straftaten und

b)

der schweren Straftaten im Sinne des Artikels 2, wenn die Straftat grenzüberschreitender Natur ist und eine organisierte kriminelle Gruppe daran mitwirkt.

(2) Eine Straftat ist grenzüberschreitender Natur im Sinne des Absatzes 1, wenn sie

a)

in mehr als einem Staat begangen wird;

b)

in einem Staat begangen wird, jedoch ein maßgeblicher Teil ihrer Vorbereitung, Planung, Leitung oder Kontrolle in einem anderen Staat stattfindet;

c)

in einem Staat begangen wird, jedoch eine organisierte kriminelle Gruppe an ihr mitwirkt, die in mehr als einem Staat kriminellen Tätigkeiten nachgeht, oder

d)

in einem Staat begangen wird, jedoch erhebliche Auswirkungen in einem anderen Staat hat.

Artikel 4

Schutz der Souveränität

(1) Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen in einer Weise, die mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist.

(2) Dieses Übereinkommen berechtigt einen Vertragsstaat nicht, im Hoheitsgebiet eines anderen Staates Gerichtsbarkeit auszuüben und Aufgaben wahrzunehmen, die nach dem innerstaatlichen Recht dieses anderen Staates ausschließlich dessen Behörden vorbehalten sind.

Artikel 5

Kriminalisierung der Beteiligung an einer organisierten kriminellen Gruppe

(1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben:

a)

eine der nachfolgenden Handlungen oder beide als Straftaten neben solchen, die den Versuch oder die Vollendung einer kriminellen Tätigkeit darstellen:

i)

die Verabredung mit einer oder mehreren Personen zur Begehung einer schweren Straftat zu einem Zweck, der unmittelbar oder mittelbar mit der Verschaffung eines finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteils zusammenhängt, und, soweit es das innerstaatliche Recht verlangt, bei der einer der Beteiligten eine Handlung zur Förderung dieser Verabredung vornimmt oder bei der eine organisierte kriminelle Gruppe mitwirkt;

ii) die aktive Beteiligung einer Person in Kenntnis entweder des Zieles und der allgemeinen kriminellen Tätigkeit einer organisierten kriminellen Gruppe oder ihrer Absicht, die betreffenden Straftaten zu begehen, an

a. den kriminellen Tätigkeiten der organisierten kriminellen Gruppe;

b. anderen Tätigkeiten der organisierten kriminellen Gruppe in der Kenntnis, dass diese Beteiligung zur Erreichung des genannten kriminellen Zieles beitragen wird;

b)

die Organisation, die Leitung, die Beihilfe, die Anstiftung, die Erleichterung oder die Beratung in Bezug auf die Begehung einer schweren Straftat unter Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe.

(2) Auf Kenntnis, Vorsatz, Ziel, Zweck oder Verabredung nach Absatz 1 kann aus objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden.

(3) Vertragsstaaten, deren innerstaatliches Recht für das Vorliegen der in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i umschriebenen Straftaten die Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe verlangt, stellen sicher, dass ihr innerstaatliches Recht alle schweren Straftaten erfasst, an denen organisierte kriminelle Gruppen mitwirken. Diese Vertragsstaaten sowie die Vertragsstaaten, deren innerstaatliches Recht für das Vorliegen der in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i umschriebenen Straftaten eine Handlung zur Förderung der Verabredung verlangt, setzen den Generalsekretär der Vereinten Nationen von diesem Umstand in Kenntnis, wenn sie dieses Übereinkommen unterzeichnen oder wenn sie ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dazu hinterlegen.

Artikel 6

Kriminalisierung des Waschens der Erträge aus Straftaten

(1) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben:

a)

i) das Umwandeln oder Übertragen von Vermögensgegenständen in der Kenntnis, dass es sich um Erträge aus Straftaten handelt, zu dem Zweck, den unerlaubten Ursprung der Vermögensgegenstände zu verbergen oder zu verschleiern oder einer an der Begehung der Haupttat beteiligten Person behilflich zu sein, sich den rechtlichen Folgen ihres Handelns zu entziehen;

ii) das Verbergen oder Verschleiern der wahren Beschaffenheit, des Ursprungs, des Ortes oder der Bewegungen von Vermögensgegenständen, der Verfügung darüber oder des Eigentums oder der Rechte daran in der Kenntnis, dass es sich um Erträge aus Straftaten handelt;

b)

vorbehaltlich der Grundzüge seiner Rechtsordnung:

i)

den Erwerb, den Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn die betreffende Person bei Erhalt weiß, dass es sich um Erträge aus Straftaten handelt;

ii) die Teilnahme an einer in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Straftat sowie die Vereinigung, die Verabredung, den Versuch, die Beihilfe, die Anstiftung, die Erleichterung und die Beratung in Bezug auf die Begehung einer solchen Straftat.

(2) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 1 gilt Folgendes:

a)

Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, Absatz 1 auf einen möglichst breit gefächerten Katalog von Haupttaten anzuwenden;

b)

jeder Vertragsstaat schließt alle schweren Straftaten im Sinne des Artikels 2 und die in Übereinstimmung mit den Artikeln 5, 8 und 23 umschriebenen Straftaten in die Kategorie der Haupttaten ein. Vertragsstaaten, deren Rechtsvorschriften eine Liste spezifischer Haupttaten enthalten, nehmen in die Liste zumindest einen umfassenden Katalog von Straftaten auf, die mit organisierten kriminellen Gruppen zusammenhängen;

c)

für die Zwecke des Buchstabens b schließen Haupttaten sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gerichtsbarkeit des betreffenden Vertragsstaats begangene Straftaten ein. Außerhalb der Gerichtsbarkeit eines Vertragsstaats begangene Straftaten stellen jedoch nur dann Haupttaten dar, wenn die betreffende Handlung eine Straftat nach dem innerstaatlichen Recht des Staates ist, in dem sie begangen wurde, und wenn sie eine Straftat nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, der diesen Artikel anwendet, wäre, wenn sie dort begangen worden wäre;

d)

jeder Vertragsstaat übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Abschriften oder Beschreibungen seiner Gesetze zur Durchführung dieses Artikels sowie jeder späteren Änderung dieser Gesetze;

e)

wenn die wesentlichen Grundsätze des innerstaatlichen Rechts eines Vertragsstaats dies verlangen, kann bestimmt werden, dass die in Absatz 1 aufgeführten Straftatbestände nicht auf die Personen anwendbar sind, welche die Haupttat begangen haben;

f)

auf Kenntnis, Vorsatz oder Zweck als Tatbestandsmerkmal für eine in Absatz 1 genannte Straftat kann aus objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden.

Artikel 7

Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche1

(1) Jeder Vertragsstaat

a)

schafft ein umfassendes innerstaatliches Regulierungs- und Aufsichtssystem für Banken und für Finanzinstitutionen des Nichtbankensektors sowie nach Bedarf und im Rahmen seiner Zuständigkeit für andere besonders geldwäschegefährdete2 Einrichtungen, um alle Formen der Geldwäsche3 zu verhüten und aufzudecken, wobei in diesem System besonderes Gewicht auf die Erfordernisse der Identifizierung der Kundinnen und Kunden, der Führung der Unterlagen und der Meldung verdächtiger Transaktionen gelegt wird;

b)

stellt unbeschadet der Artikel 18 und 27 sicher, dass die mit der Bekämpfung der Geldwäsche4 befassten Verwaltungs-, Regulierungs-, Strafverfolgungs- und sonstigen Behörden (einschließlich, wenn im innerstaatlichen Recht vorgesehen, der Gerichte) in der Lage sind, unter den in seinem innerstaatlichen Recht festgelegten Bedingungen auf nationaler und internationaler Ebene zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen, und erwägt zu diesem Zweck die Schaffung eines Finanznachrichtendienstes, der als nationales Zentrum für die Sammlung, Analyse und Verbreitung von Informationen über mögliche Geldwäschetätigkeiten5 dient.

(2) Die Vertragsstaaten erwägen die Ergreifung praktisch durchführbarer Maßnahmen zur Aufdeckung und Überwachung grenzüberschreitender Bewegungen von Bargeld und in Betracht kommenden begebbaren6 Wertpapieren unter Einhaltung von Sicherheitsvorkehrungen, welche die ordnungsgemäße Verwendung der Informationen gewährleisten, und ohne jede Behinderung rechtmäßiger Kapitalbewegungen. Unter anderem können Einzelpersonen und Unternehmen verpflichtet werden, grenzüberschreitende Transfers erheblicher Mengen von Bargeld und in Betracht kommenden begebbaren7 Wertpapieren zu melden.

(3) Die Vertragsstaaten werden aufgefordert, sich bei der Schaffung eines innerstaatlichen Regulierungs- und Aufsichtssystems nach diesem Artikel unbeschadet aller anderen Artikel dieses Übereinkommens von den diesbezüglichen Initiativen der regionalen, interregionalen und multilateralen Organisationen gegen die Geldwäsche8 leiten zu lassen.

(4) Die Vertragsstaaten sind bestrebt, die globale, regionale, subregionale und bilaterale Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden, Strafverfolgungs- und Finanzregulierungsbehörden auszubauen und zu fördern mit dem Ziel, die Geldwäsche9 zu bekämpfen.


1 Österreich und Schweiz: Geldwäscherei

2 Österreich und Schweiz: geldwäschereigefährdete

3 Österreich und Schweiz: Geldwäscherei

4 Österreich und Schweiz: Geldwäscherei

5 Österreich und Schweiz: Geldwäschereitätigkeiten

6 Schweiz: handelbaren

7 Schweiz: handelbaren

8 Österreich und Schweiz: Geldwäscherei

9 Österreich und Schweiz: Geldwäscherei

Artikel 8

Kriminalisierung der Korruption

(1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben:

a)

das Versprechen, das Angebot oder die Gewährung eines ungerechtfertigten Vorteils unmittelbar oder mittelbar an einen Amtsträger für diesen selbst oder für eine andere Person oder einen anderen Rechtsträger als Gegenleistung dafür, dass der Amtsträger bei der Ausübung seiner Dienstpflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt;

b)

die unmittelbare oder mittelbare Forderung oder Annahme eines ungerechtfertigten Vorteils durch einen Amtsträger für diesen selbst oder für eine andere Person oder einen anderen Rechtsträger als Gegenleistung dafür, dass der Amtsträger bei der Ausübung seiner Dienstpflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

(2) Jeder Vertragsstaat zieht in Erwägung, die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen zu treffen, um die in Absatz 1 genannten Handlungen, wenn ein ausländischer Amtsträger oder ein internationaler Beamter daran beteiligt ist, als Straftaten zu umschreiben. Desgleichen erwägt jeder Vertragsstaat, andere Formen der Korruption als Straftaten zu umschreiben.

(3) Jeder Vertragsstaat trifft außerdem die erforderlichen Maßnahmen, um die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe an einer in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Straftat als Straftat zu umschreiben.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 und des Artikels 9 bezeichnet der Ausdruck „Amtsträger“ einen Amtsträger oder eine Person, die eine öffentliche Dienstleistung erbringt, entsprechend der Bestimmung dieses Begriffs im innerstaatlichen Recht und seiner Anwendung im Strafrecht des Staates, in dem die betreffende Person diese Aufgabe wahrnimmt.

Artikel 9

Maßnahmen gegen die Korruption

(1) Zusätzlich zu den in Artikel 8 genannten Maßnahmen trifft jeder Vertragsstaat, soweit dies angemessen und mit seiner Rechtsordnung vereinbar ist, wirksame Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder sonstige Maßnahmen, um die Integrität von Amtsträgern zu fördern und ihre Korruption zu verhüten, aufzudecken und zu bestrafen.

(2) Jeder Vertragsstaat trifft Maßnahmen, um ein wirksames Tätigwerden seiner Behörden zur Verhütung, Aufdeckung und Bestrafung der Korruption von Amtsträgern sicherzustellen, unter anderem indem er diese Behörden mit ausreichender Unabhängigkeit ausstattet, um eine unangemessene Einflussnahme auf ihr Handeln zu verhindern.

Artikel 10

Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinen Rechtsgrundsätzen die erforderlichen Maßnahmen, um die Verantwortlichkeit juristischer Personen für die Teilnahme an schweren Straftaten, an denen eine organisierte kriminelle Gruppe mitwirkt, sowie für die Begehung der in Übereinstimmung mit den Artikeln 5, 6, 8 und 23 umschriebenen Straftaten zu begründen.

(2) Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze des Vertragsstaats kann die Verantwortlichkeit juristischer Personen strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein.

(3) Diese Verantwortlichkeit berührt nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der natürlichen Personen, welche die Straftaten begangen haben.

(4) Jeder Vertragsstaat stellt insbesondere sicher, dass juristische Personen, die nach diesem Artikel zur Verantwortung gezogen werden, wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen, einschließlich Geldsanktionen, unterliegen.

Artikel 11

Strafverfolgung, Aburteilung und Sanktionen

(1) Jeder Vertragsstaat bedroht die Begehung einer in Übereinstimmung mit den Artikeln 5, 6, 8 und 23 umschriebenen Straftat mit Sanktionen, die der Schwere der Straftat Rechnung tragen.

(2) Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, sicherzustellen, dass eine nach seinem innerstaatlichen Recht bestehende Ermessensfreiheit hinsichtlich der Strafverfolgung von Personen wegen Straftaten nach diesem Übereinkommen so ausgeübt wird, dass die Maßnahmen der Strafrechtspflege in Bezug auf diese Straftaten größtmögliche Wirksamkeit erlangen, wobei der Notwendigkeit der Abschreckung von diesen Straftaten gebührend Rechnung zu tragen ist.

(3) Im Fall der in Übereinstimmung mit den Artikeln 5, 6, 8 und 23 umschriebenen Straftaten trifft jeder Vertragsstaat geeignete Maßnahmen im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht und unter gebührender Berücksichtigung der Rechte der Verteidigung, um möglichst zu gewährleisten, dass die Auflagen, die im Zusammenhang mit Entscheidungen über die Haftentlassung während eines laufenden Straf- oder Rechtsmittelverfahrens verhängt werden, die Notwendigkeit berücksichtigen, die Anwesenheit des Beschuldigten im weiteren Strafverfahren sicherzustellen.

(4) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass seine Gerichte oder anderen zuständigen Behörden sich der Schwere der Straftaten nach diesem Übereinkommen bewusst sind, wenn sie die Möglichkeit der vorzeitigen oder bedingten Entlassung von Personen, die wegen solcher Straftaten verurteilt worden sind, in Erwägung ziehen.

(5) Jeder Vertragsstaat bestimmt, wenn er dies für angemessen hält, in seinem innerstaatlichen Recht eine lange Verjährungsfrist für die Einleitung von Verfahren wegen einer Straftat nach diesem Übereinkommen und eine noch längere Frist für den Fall, dass die verdächtige Person sich der Rechtspflege entzogen hat.

(6) Dieses Übereinkommen berührt nicht den Grundsatz, dass die Beschreibung der nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten und der anwendbaren Gründe, die eine Strafbarkeit ausschließen, oder sonstiger die Rechtmäßigkeit einer Handlung bestimmender Rechtsgrundsätze dem innerstaatlichen Recht eines Vertragsstaats vorbehalten ist und dass diese Straftaten nach diesem Recht verfolgt und bestraft werden.

Artikel 12

Einziehung und Beschlagnahme

(1) Die Vertragsstaaten treffen im größtmöglichen Umfang, den ihre innerstaatliche Rechtsordnung zulässt, die erforderlichen Maßnahmen, um die Einziehung

a)

der Erträge aus Straftaten nach diesem Übereinkommen oder von Vermögensgegenständen, deren Wert demjenigen solcher Erträge entspricht,

b)

von Vermögensgegenständen, Geräten oder anderen Tatwerkzeugen, die zur Begehung von Straftaten nach diesem Übereinkommen verwendet wurden oder bestimmt waren, zu ermöglichen.

(2) Die Vertragsstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ermittlung, das Einfrieren oder die Beschlagnahme der in Absatz 1 genannten Gegenstände zu ermöglichen, damit sie gegebenenfalls eingezogen werden können.

(3) Sind Erträge aus Straftaten zum Teil oder ganz in andere Vermögensgegenstände umgeformt oder umgewandelt worden, so können anstelle der Erträge diese Vermögensgegenstände den in diesem Artikel genannten Maßnahmen unterliegen.

(4) Sind Erträge aus Straftaten mit aus rechtmäßigen Quellen erworbenen Vermögensgegenständen vermischt worden, so können diese Vermögensgegenstände unbeschadet der Befugnisse in Bezug auf Einfrieren oder Beschlagnahme bis zur Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt worden sind, eingezogen werden.

(5) Einkommen oder andere Gewinne, die aus Erträgen aus Straftaten, aus Vermögensgegenständen, in die Erträge aus Straftaten umgeformt oder umgewandelt worden sind, oder aus Vermögensgegenständen, mit denen Erträge aus Straftaten vermischt worden sind, stammen, können in der gleichen Weise und im gleichen Umfang wie die Erträge aus Straftaten den in diesem Artikel genannten Maßnahmen unterworfen werden.

(6) Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 13 erteilt jeder Vertragsstaat seinen Gerichten oder anderen zuständigen Behörden die Befugnis, anzuordnen, dass Bank-, Finanz- oder Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestellt oder beschlagnahmt werden. Die Vertragsstaaten dürfen es nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen, diesen Bestimmungen Geltung zu verschaffen.

(7) Die Vertragsstaaten können die Möglichkeit erwägen, zu verlangen, dass ein Täter den rechtmäßigen Ursprung mutmaßlicher Erträge aus Straftaten oder anderer einziehbarer Vermögensgegenstände nachweist, soweit dies mit den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts und der Art der Gerichts- und anderen Verfahren vereinbar ist.

(8) Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden, dass er die Rechte gutgläubiger Dritter beeinträchtigt.

(9) Dieser Artikel lässt den Grundsatz unberührt, dass die darin bezeichneten Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht eines Vertragsstaats und vorbehaltlich dieses Rechts festgelegt und durchgeführt werden.

Artikel 13

Internationale Zusammenarbeit zum Zweck der Einziehung

(1) Hat ein Vertragsstaat von einem anderen Vertragsstaat, der Gerichtsbarkeit über eine Straftat nach diesem Übereinkommen hat, ein Ersuchen um Einziehung von in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Erträgen aus Straftaten, Vermögensgegenständen, Geräten oder anderen Tatwerkzeugen nach Artikel 12 Absatz 1 erhalten, so wird er im größtmöglichen Umfang, den seine innerstaatliche Rechtsordnung zulässt,

a)

das Ersuchen an seine zuständigen Behörden weiterleiten, um eine Einziehungsentscheidung zu erwirken und, falls sie erlassen wird, vollstrecken zu lassen, oder

b)

eine von einem Gericht im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaats nach Artikel 12 Absatz 1 erlassene Einziehungsentscheidung an seine zuständigen Behörden weiterleiten, damit diese im erbetenen Umfang ausgeführt wird, soweit sie sich auf Erträge aus Straftaten, Vermögensgegenstände, Geräte oder andere Tatwerkzeuge nach Artikel 12 Absatz 1 bezieht, die sich im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats befinden.

(2) Auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats, der über eine Straftat nach diesem Übereinkommen Gerichtsbarkeit hat, trifft der ersuchte Vertragsstaat Maßnahmen, um die Erträge aus Straftaten, Vermögensgegenstände, Geräte oder anderen Tatwerkzeuge nach Artikel 12 Absatz 1 zu ermitteln, einzufrieren oder zu beschlagnahmen, damit sie entweder auf Grund einer Entscheidung des ersuchenden Vertragsstaats oder, im Fall eines nach Absatz 1 gestellten Ersuchens, auf Grund einer Entscheidung des ersuchten Vertragsstaats gegebenenfalls eingezogen werden können.

(3) Artikel 18 gilt sinngemäß. Neben den in Artikel 18 Absatz 15 aufgeführten Angaben enthalten die nach diesem Artikel gestellten Ersuchen Folgendes:

a)

im Fall eines Ersuchens nach Absatz 1 Buchstabe a eine Beschreibung der einzuziehenden Vermögensgegenstände und eine Darstellung des Sachverhalts, auf den sich der ersuchende Vertragsstaat stützt, die es dem ersuchten Vertragsstaat ermöglichen, nach seinem innerstaatlichen Recht eine Einziehungsentscheidung zu erwirken;

b)

im Fall eines Ersuchens nach Absatz 1 Buchstabe b eine rechtlich verwertbare Abschrift der vom ersuchenden Vertragsstaat erlassenen Einziehungsentscheidung, auf die sich das Ersuchen stützt, eine Sachverhaltsdarstellung und Angaben über den Umfang, in dem um Vollstreckung der Entscheidung ersucht wird;

c)

im Fall eines Ersuchens nach Absatz 2 eine Darstellung des Sachverhalts, auf den sich der ersuchende Vertragsstaat stützt, und eine Beschreibung der Maßnahmen, um die ersucht wird.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Entscheidungen oder Maßnahmen werden vom ersuchten Vertragsstaat nach Maßgabe und vorbehaltlich seines innerstaatlichen Rechts und seiner Verfahrensregeln oder der zwei- oder mehrseitigen Verträge oder sonstigen Übereinkünfte getroffen, durch die er im Verhältnis zum ersuchenden Vertragsstaat gebunden ist.

(5) Jeder Vertragsstaat übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Abschriften oder Beschreibungen seiner Gesetze und sonstigen Vorschriften zur Durchführung dieses Artikels sowie jeder späteren Änderung dieser Gesetze und sonstigen Vorschriften.

(6) Macht ein Vertragsstaat die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen vom Bestehen eines einschlägigen Vertrags abhängig, so sieht er dieses Übereinkommen als notwendige und ausreichende Vertragsgrundlage an.

(7) Ein Vertragsstaat kann die Zusammenarbeit nach diesem Artikel verweigern, wenn die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nicht in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fällt.

(8) Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden, dass er die Rechte gutgläubiger Dritter beeinträchtigt.

(9) Die Vertragsstaaten erwägen, zwei- oder mehrseitige Verträge oder sonstige Übereinkünfte zu schließen, um die Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit auf Grund dieses Artikels zu erhöhen.

Artikel 14

Verfügung über eingezogene Erträge aus Straftaten oder Vermögensgegenstände

(1) Ein Vertragsstaat, der Erträge aus Straftaten oder Vermögensgegenstände nach Artikel 12 oder Artikel 13 Absatz 1 eingezogen hat, verfügt darüber nach seinem innerstaatlichen Recht und seinen Verwaltungsverfahren.

(2) Werden die Vertragsstaaten auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats nach Artikel 13 tätig, so ziehen sie, soweit dies nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist und darum ersucht wurde, vorrangig in Erwägung, die eingezogenen Erträge aus Straftaten oder Vermögensgegenstände dem ersuchenden Vertragsstaat zurückzugeben, damit er die Opfer der Straftat entschädigen oder diese Erträge oder Vermögensgegenstände den rechtmäßigen Eigentümern zurückgeben kann.

(3) Wird ein Vertragsstaat auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats nach den Artikeln 12 und 13 tätig, so kann er insbesondere in Erwägung ziehen, Übereinkünfte über Folgendes zu schließen:

a)

die Übertragung des Wertes solcher Erträge aus Straftaten oder Vermögensgegenstände oder der aus dem Verkauf solcher Erträge oder Vermögensgegenstände stammenden Geldmittel oder eines Teiles davon auf das nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c eingerichtete Konto und auf zwischenstaatliche Organe, die sich besonders mit dem Kampf gegen die organisierte Kriminalität befassen;

b)

die regelmäßige oder von Fall zu Fall beschlossene Aufteilung solcher Erträge aus Straftaten oder Vermögensgegenstände oder der aus dem Verkauf solcher Erträge oder Vermögensgegenstände stammenden Geldmittel mit anderen Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht oder seinen Verwaltungsverfahren.

Artikel 15

Gerichtsbarkeit

(1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit den Artikeln 5, 6, 8 und 23 umschriebenen Straftaten zu begründen,

a)

wenn die Straftat in seinem Hoheitsgebiet begangen wird oder

b)

wenn die Straftat an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit seine Flagge führt, oder eines Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach seinem Recht eingetragen ist, begangen wird.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 4 kann ein Vertragsstaat seine Gerichtsbarkeit über jede dieser Straftaten auch begründen,

a)

wenn die Straftat gegen einen seiner Staatsangehörigen begangen wird;

b)

wenn die Straftat von einem seiner Staatsangehörigen oder von einem Staatenlosen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet hat, begangen wird oder

c)

wenn die Straftat

i)

zu den in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 umschriebenen Straftaten gehört und außerhalb seines Hoheitsgebiets in der Absicht begangen wird, eine schwere Straftat innerhalb seines Hoheitsgebiets zu begehen;

ii) zu den in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii umschriebenen Straftaten gehört und außerhalb seines Hoheitsgebiets in der Absicht begangen wird, eine in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii oder Buchstabe b Ziffer i umschriebene Straftat innerhalb seines Hoheitsgebiets zu begehen.

(3) Für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 10 trifft jeder Vertragsstaat die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die Straftaten nach diesem Übereinkommen zu begründen, wenn die verdächtige Person sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er sie nur deshalb nicht ausliefert, weil sie seine Staatsangehörige ist.

(4) Ferner kann jeder Vertragsstaat die erforderlichen Maßnahmen treffen, um seine Gerichtsbarkeit über die Straftaten nach diesem Übereinkommen zu begründen, wenn die verdächtige Person sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er sie nicht ausliefert.

(5) Ist einem Vertragsstaat, der seine Gerichtsbarkeit nach Absatz 1 oder 2 ausübt, mitgeteilt worden oder hat er auf andere Weise Kenntnis davon erhalten, dass ein oder mehrere andere Vertragsstaaten in Bezug auf dasselbe Verhalten Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder ein Gerichtsverfahren durchführen, so konsultieren die zuständigen Behörden dieser Vertragsstaaten einander gegebenenfalls, um ihre Maßnahmen abzustimmen.

(6) Unbeschadet der Regeln des allgemeinen Völkerrechts schließt dieses Übereinkommen die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit, die von einem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht begründet ist, nicht aus.

Artikel 16

Auslieferung

(1) Dieser Artikel findet Anwendung auf die Straftaten nach diesem Übereinkommen oder in Fällen, in denen eine organisierte kriminelle Gruppe an einer in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Straftat mitwirkt und die Person, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist, sich im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats befindet, sofern die Straftat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, nach dem innerstaatlichen Recht sowohl des ersuchenden Vertragsstaats als auch des ersuchten Vertragsstaats strafbar ist.

(2) Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene schwere Straftaten, von denen einige nicht unter diesen Artikel fallen, so kann der ersuchte Vertragsstaat diesen Artikel auch auf letztere Straftaten anwenden.

(3) Jede Straftat, auf die dieser Artikel Anwendung findet, gilt als in jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftat. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.

(4) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann er dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die Straftaten ansehen, auf die dieser Artikel Anwendung findet.

(5) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen,

a)

setzen zum Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen den Generalsekretär der Vereinten Nationen davon in Kenntnis, ob sie dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ansehen, und,

b)

falls sie dieses Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung ansehen, bemühen sich darum, gegebenenfalls Auslieferungsverträge mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens zu schließen, um diesen Artikel anzuwenden.

(6) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die Straftaten, auf die dieser Artikel Anwendung findet, als der Auslieferung unterliegende Straftaten an.

(7) Die Auslieferung unterliegt den im innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaats oder in den geltenden Auslieferungsverträgen vorgesehenen Bedingungen, unter anderem auch den Bedingungen betreffend die für die Auslieferung erforderliche Mindesthöhe der angedrohten Strafe und die Gründe, aus denen der ersuchte Vertragsstaat die Auslieferung ablehnen kann.

(8) Die Vertragsstaaten bemühen sich vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts, für Straftaten, auf die dieser Artikel Anwendung findet, die Auslieferungsverfahren zu beschleunigen und die diesbezüglichen Beweiserfordernisse zu vereinfachen.

(9) Vorbehaltlich seines innerstaatlichen Rechts und seiner Auslieferungsverträge kann der ersuchte Vertragsstaat, wenn er festgestellt hat, dass die Umstände es rechtfertigen und Eile geboten ist, auf Verlangen des ersuchenden Vertragsstaats eine Person, um deren Auslieferung ersucht wird und die sich in seinem Hoheitsgebiet befindet, in Haft nehmen oder andere geeignete Maßnahmen treffen, um ihre Anwesenheit bei dem Auslieferungsverfahren sicherzustellen.

(10) Wenn ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine verdächtige Person aufgefunden wird, diese wegen einer Straftat, auf die dieser Artikel Anwendung findet, nur deshalb nicht ausliefert, weil sie seine Staatsangehörige ist, so ist er auf Verlangen des um Auslieferung ersuchenden Vertragsstaats verpflichtet, den Fall ohne ungebührliche Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung und führen ihr Verfahren in derselben Weise wie im Fall jeder anderen Straftat schwerer Art nach dem innerstaatlichen Recht dieses Vertragsstaats. Die betreffenden Vertragsstaaten arbeiten insbesondere in das Verfahren und die Beweiserhebung betreffenden Fragen zusammen, um die Effizienz der Strafverfolgung zu gewährleisten.

(11) Darf ein Vertragsstaat nach seinem innerstaatlichen Recht eigene Staatsangehörige nur unter dem Vorbehalt ausliefern oder auf sonstige Art überstellen, dass die betreffende Person an diesen Staat rücküberstellt wird, um dort die Strafe zu verbüßen, die als Ergebnis des Gerichts- oder anderen Verfahrens verhängt wird, dessentwegen um ihre Auslieferung oder Überstellung ersucht wurde, und sind dieser Vertragsstaat und der um Auslieferung ersuchende Vertragsstaat mit dieser Vorgehensweise und etwaigen anderen Bedingungen, die sie für zweckmäßig erachten, einverstanden, so gilt die Verpflichtung nach Absatz 10 mit dieser bedingten Auslieferung oder Überstellung als erfüllt.

(12) Wird die Auslieferung, um die zur Vollstreckung einer Strafe ersucht wird, mit der Begründung abgelehnt, dass die verfolgte Person Staatsangehörige des ersuchten Vertragsstaats ist, so erwägt dieser, sofern sein innerstaatliches Recht dies zulässt, und im Einklang mit diesem auf Verlangen des ersuchenden Vertragsstaats, die nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden Vertragsstaats verhängte Strafe oder die Reststrafe selbst zu vollstrecken.

(13) Einer Person, gegen die wegen einer Straftat, auf die dieser Artikel Anwendung findet, ein Verfahren durchgeführt wird, wird in allen Phasen des Verfahrens eine gerechte Behandlung gewährleistet; dies schließt den Genuss aller Rechte und Garantien nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, ein.

(14) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es den ersuchten Vertragsstaat zur Auslieferung, wenn er ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Ersuchen gestellt worden ist, um eine Person wegen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.

(15) Die Vertragsstaaten können ein Auslieferungsersuchen nicht mit der alleinigen Begründung ablehnen, dass die Straftat als eine Tat angesehen wird, die auch fiskalische Angelegenheiten berührt.

(16) Bevor der ersuchte Vertragsstaat die Auslieferung ablehnt, konsultiert er gegebenenfalls den ersuchenden Vertragsstaat, um ihm reichlich Gelegenheit zu geben, seine Auffassungen darzulegen und Informationen bereitzustellen, die im Hinblick auf seine Behauptungen von Belang sind.

(17) Die Vertragsstaaten sind bestrebt, zwei- und mehrseitige Übereinkünfte zu schließen, um die Auslieferung zu ermöglichen oder ihre Wirksamkeit zu erhöhen.

Artikel 17

Überstellung von Verurteilten

Die Vertragsstaaten können erwägen, zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte zu schließen, auf Grund deren Personen, die wegen Straftaten nach diesem Übereinkommen zu einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Formen des Freiheitsentzugs verurteilt sind, in ihr Hoheitsgebiet überstellt werden, um dort ihre Reststrafe verbüßen zu können.

Artikel 18

Rechtshilfe

(1) Die Vertragsstaaten leisten einander so weit wie möglich Rechtshilfe bei Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den Straftaten nach diesem Übereinkommen, wie in Artikel 3 vorgesehen, und leisten einander gegenseitig eine vergleichbare Hilfe, wenn der ersuchende Vertragsstaat hinreichenden Grund zu dem Verdacht hat, dass die Straftat nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b grenzüberschreitender Natur ist, oder auch wenn Opfer, Zeugen, Erträge, Tatwerkzeuge oder Beweise solcher Straftaten sich im ersuchten Vertragsstaat befinden und an der Straftat eine organisierte kriminelle Gruppe mitwirkt.

(2) Bei Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen und Gerichtsverfahren in Bezug auf Straftaten, für die eine juristische Person nach Artikel 10 im ersuchenden Vertragsstaat zur Verantwortung gezogen werden kann, wird Rechtshilfe im größtmöglichen Umfang geleistet, den die einschlägigen Gesetze, Verträge und sonstigen Übereinkünfte des ersuchten Vertragsstaats zulassen.

(3) Um die nach diesem Artikel zu leistende Rechtshilfe kann zu folgenden Zwecken ersucht werden:

a)

Abnahme von Zeugenaussagen oder anderen Erklärungen;

b)

Zustellung gerichtlicher Schriftstücke;

c)

Durchsuchung und Beschlagnahme sowie Einfrieren;

d)

Untersuchung von Gegenständen und Inaugenscheinnahme von Örtlichkeiten;

e)

Überlassung von Informationen, Beweismitteln und Sachverständigengutachten;

f)

Überlassung von Originalen oder beglaubigten Abschriften einschlägiger Schriftstücke und Akten, einschließlich Regierungs-, Bank-, Finanz-, Firmen- und Geschäftsunterlagen;

g)

Ermittlung oder Weiterverfolgung von Erträgen aus Straftaten, Vermögensgegenständen, Tatwerkzeugen oder anderen Sachen zu Beweiszwecken;

h)

Erleichterung des freiwilligen Erscheinens von Personen im ersuchenden Vertragsstaat;

i)

Hilfe jeder anderen Art, die nicht im Widerspruch zum innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaats steht.

(4) Unbeschadet des innerstaatlichen Rechts können die zuständigen Behörden eines Vertragsstaats einer zuständigen Behörde in einem anderen Vertragsstaat ohne vorheriges Ersuchen Informationen im Zusammenhang mit Strafsachen übermitteln, wenn sie der Auffassung sind, dass diese Informationen der Behörde dabei behilflich sein könnten, Ermittlungen und Strafverfahren durchzuführen oder erfolgreich abzuschließen, oder den anderen Vertragsstaat dazu veranlassen könnten, ein Ersuchen nach diesem Übereinkommen zu stellen.

(5) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 4 erfolgt unbeschadet der Ermittlungen und des Strafverfahrens in dem Staat, dessen zuständige Behörden die Informationen bereitstellen. Die zuständigen Behörden, welche die Informationen erhalten, werden ein Ersuchen, die betreffenden Informationen auch nur vorübergehend vertraulich zu behandeln oder ihren Gebrauch Einschränkungen zu unterwerfen, befolgen. Dies hindert den Vertragsstaat, der die Informationen erhält, jedoch nicht daran, in seinem Verfahren Informationen offen zu legen, die einen Beschuldigten entlasten. In diesem Fall unterrichtet er, bevor er diese Informationen offen legt, den Vertragsstaat, der sie übermittelt, und konsultiert diesen auf Verlangen. Ist ausnahmsweise keine vorherige Unterrichtung möglich, so setzt der Vertragsstaat, der die Informationen erhält, den übermittelnden Vertragsstaat unverzüglich von der Offenlegung in Kenntnis.

(6) Dieser Artikel berührt nicht die Verpflichtungen aus einem anderen zwei- oder mehrseitigen Vertrag, der die Rechtshilfe ganz oder teilweise regelt oder regeln wird.

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