Bundesgesetz über die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen (Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A-QSG)
Präambel/Promulgationsklausel
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Präambel/Promulgationsklausel
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bzw. ist
„Abschlussprüfungen“ Pflichtprüfungen nach österreichischem Recht,
„Abschlussprüfer“ alle natürlichen Personen, die Abschlussprüfungen vornehmen,
„Prüfungsgesellschaften“ alle Unternehmen - gleich welcher Rechtsform -, die Abschlussprüfungen vornehmen, einschließlich des Sparkassen-Prüfungsverbandes, sowie die Revisionsverbände,
„Revisionsverbände“ alle jene Vereine und Genossenschaften, die gemäß § 19 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes, BGBl. I Nr. 127/1997, als Revisionsverbände anerkannt wurden und
der „Sparkassen-Prüfungsverband“ eine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 24 des Sparkassengesetzes, BGBl. Nr. 64/1979.
Hauptstück
System der externen Qualitätsprüfung und öffentliche Aufsicht
Abschnitt
Allgemeines
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bzw. ist
„Abschlussprüfungen“ Pflichtprüfungen nach österreichischem Recht,
„Abschlussprüfer“ alle natürlichen Personen, die Abschlussprüfungen vornehmen,
„Prüfungsgesellschaften“ alle Unternehmen – gleich welcher Rechtsform –, die Abschlussprüfungen vornehmen, einschließlich des Sparkassen-Prüfungsverbandes, sowie die Revisionsverbände,
„Revisionsverbände“ alle jene Vereine und Genossenschaften, die gemäß § 19 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 (GenRevG 1997), BGBl. I Nr. 127/1997, als Revisionsverbände anerkannt wurden,
der „Sparkassen-Prüfungsverband“ eine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 24 des Sparkassengesetzes (SpG), BGBl. Nr. 64/1979,
„Abschlussprüfer aus einem Drittstaat“ alle natürlichen Personen, die Abschlussprüfungen nach dem Recht des Drittstaates von in einem Drittstaat eingetragenen Gesellschaften vornehmen und in Österreich im öffentlichen Register gemäß § 23 eingetragen sind und
„Prüfungsgesellschaften aus einem Drittstaat“ alle Unternehmen gleich welcher Rechtsform , die Abschlussprüfungen nach dem Recht des Drittstaates von in einem Drittstaat eingetragenen Gesellschaften vornehmen und in Österreich im öffentlichen Register gemäß § 23 eingetragen sind.
Tätigkeit von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften
§ 1a. Berufsberechtigte Wirtschaftsprüfer, eingetragene Revisoren sowie Prüfungsgesellschaften sind befugt die Abschlussprüfungen gemäß § 1 Z 1 durchzuführen. Berufsberechtigte Wirtschaftsprüfer und Prüfungsgesellschaften ebenso wie eingetragene Revisoren ohne Anstellungsverhältnis zu einem Revisionsverband benötigen eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 15.
Kontinuierliche Fortbildung
§ 1b. (1) Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, sind verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden.
(2) Die kontinuierliche Fortbildung hat die Fachgebiete im Sinne des § 35 Z 1, 2, 3, 5 und 6 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999 zu umfassen. Das zeitliche Ausmaß der kontinuierlichen Fortbildung hat mindestens 120 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von drei Jahren, jedoch zumindest 30 Stunden pro Kalenderjahr, zu betragen.
(3) Von der Verpflichtung zur kontinuierlichen Fortbildung gemäß Abs. 1 sind auch die Prüfer der Revisionsverbände, für die § 16 Abs. 2 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes (GenRevG), BGBl. I Nr. 127/1997 anzuwenden ist, und die Prüfer des Sparkassen-Prüfungsverbandes erfasst.
(4) Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, haben bis zum 31. März des Folgejahres einen schriftlichen Nachweis über die absolvierte Fortbildung an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zu übermitteln. Für Prüfungsgesellschaften kann dieser Meldepflicht entsprochen werden, indem die Prüfungsgesellschaft diese Nachweise für ihre jeweiligen Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, gesammelt dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen übermittelt.
Meldepflicht bei Abberufung und Rücktritt
§ 1c. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bzw. der Pflichtprüfung Unterliegende haben der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich zu melden, wenn sie von einer Abschlussprüfung zurücktreten bzw. einen Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft abberufen.
(2) Meldungen gemäß Abs. 1 müssen schriftlich und unter Angabe von Gründen für den Rücktritt bzw. die Abberufung erfolgen.
(3) Die gerichtliche Enthebung als bestellter Revisor ist der Qualitätskontrollbehörde vom Revisionsverband unverzüglich zu melden. Die Meldung hat schriftlich unter Anschluss des Nachweises der gerichtlichen Enthebung zu erfolgen.
Qualitätssicherungsmaßnahmen
§ 2. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, Maßnahmen zu setzen, die eine hohe Qualität und eine laufende Verbesserung der Qualität der von ihnen durchzuführenden Prüfungen gewährleisten.
(2) Die zu setzenden Qualitätssicherungsmaßnahmen haben auf der Grundlage allgemein anerkannter nationaler und internationaler Prüfungsstandards und Berufsgrundsätze jedenfalls zu umfassen:
Maßnahmen, welche die Wahrung der Unabhängigkeit gewährleisten,
Maßnahmen betreffend die Auswahl, den Einsatz und die Beaufsichtigung der Mitarbeiter,
Maßnahmen betreffend die Aus- und Weiterbildung des Abschlussprüfers und seiner Mitarbeiter und
Maßnahmen betreffend die qualitativ hochwertige Abwicklung von Abschlussprüfungen.
(3) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften unterliegen hinsichtlich ihres Prüfungsbetriebes externen Qualitätsprüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(4) Anstelle des Abschlussprüfers unterliegt der Prüfungsbetrieb des Revisionsverbandes externen Qualitätsprüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wenn der Abschlussprüfer für den Revisionsverband tätig wird und ihm der Revisionsverband die Methode der Qualitätssicherung vorgibt. Es gelten die für Prüfungsgesellschaften anzuwendenden Vorschriften der Qualitätskontrolle.
(5) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für freiwillige externe Qualitätsprüfungen.
Abschnitt
System der externen Qualitätsprüfung
Qualitätssicherungsmaßnahmen
§ 2. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, Maßnahmen zu setzen, die eine hohe Qualität und eine laufende Verbesserung der Qualität der von ihnen durchzuführenden Prüfungen gewährleisten.
(2) Die zu setzenden Qualitätssicherungsmaßnahmen haben auf der Grundlage allgemein anerkannter nationaler und internationaler Prüfungsstandards und Berufsgrundsätze jedenfalls zu umfassen:
Maßnahmen, welche die Wahrung der Unabhängigkeit und der Verschwiegenheit gewährleisten,
Maßnahmen betreffend die Auswahl, den Einsatz und die Beaufsichtigung der Mitarbeiter,
Maßnahmen betreffend die Aus- und Weiterbildung des Abschlussprüfers und seiner Mitarbeiter und
Maßnahmen betreffend die qualitativ hochwertige Abwicklung von Abschlussprüfungen.
(3) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften unterliegen hinsichtlich ihres Prüfungsbetriebes externen Qualitätsprüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(4) Anstelle des Abschlussprüfers unterliegt der Prüfungsbetrieb des Revisionsverbandes externen Qualitätsprüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wenn der Abschlussprüfer für den Revisionsverband tätig wird und ihm der Revisionsverband die Methode der Qualitätssicherung vorgibt. Es gelten die für Prüfungsgesellschaften anzuwendenden Vorschriften der Qualitätskontrolle.
(5) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für freiwillige externe Qualitätsprüfungen.
Externe Qualitätsprüfung
§ 3. (1) Im Rahmen der externen Qualitätsprüfungen sind alle gesetzten Qualitätssicherungsmaßnahmen, welche im Zusammenhang mit der Durchführung von Abschlussprüfungen stehen, zu prüfen.
(2) Die Prüfung der Qualitätssicherungsmaßnahmen hat jedenfalls zu umfassen
die Qualität der in § 2 Abs. 2 aufgezählten Maßnahmen,
die Qualität des internen Qualitätskontrollsystems,
die Qualität der Maßnahmen, die der Einhaltung der allgemein anerkannten Prüfungsstandards, der Berufsgrundsätze und der Standesregeln dienen, und
die Qualität der Berichte und der Berichterstattung über die Abschlussprüfungen.
(3) Die externen Qualitätsprüfungen haben durch Einschau durch Qualitätsprüfer zu erfolgen.
Intervalle der Qualitätsprüfungen
§ 4. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils drei Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen, wenn sie Abschlussprüfungen folgender Unternehmen durchführen:
Unternehmen, die Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 Z 14 der Richtlinie 2004/39 EG zugelassen sind oder
Kreditinstituten, sofern sie nicht unter Abs. 2 Z 2 fallen oder
Versicherungen, sofern sie nicht unter Abs. 2 Z 3 fallen oder
Pensionskassen.
(2) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils sechs Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen, wenn sie
Abschlussprüfungen von Unternehmen durchführen, die nicht in Abs. 1 Z 1 bis 4 aufgezählt sind oder
Abschlussprüfungen von Kreditinstituten durchführen, die
einem Zentralinstitut angeschlossen sind,
eine Bilanzsumme von weniger als zwei Milliarden Euro aufweisen und
keine Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 Z 14 der Richtlinie 2004/39 EG zugelassen sind oder
Abschlussprüfungen von kleinen Versicherungsvereinen gemäß § 62 Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, durchführen, die nicht unter Abs. 1 Z 3 fallen.
(3) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gemäß Abs. 2 dürfen einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß Abs. 1 nur bei Vorliegen einer Bescheinigung gemäß § 15 annehmen, deren Erteilungsdatum im Zeitpunkt der Annahme eines solchen Auftrages nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
Intervalle der Qualitätsprüfungen
§ 4. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils drei Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen, wenn sie Abschlussprüfungen folgender Unternehmen durchführen:
Unternehmen, die Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 Z 14 der Richtlinie 2004/39 EG zugelassen sind oder
Kreditinstituten, sofern sie nicht unter Abs. 2 Z 2 fallen oder
Versicherungen, sofern sie nicht unter Abs. 2 Z 3 fallen oder
Pensionskassen.
(2) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils sechs Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen, wenn sie
Abschlussprüfungen von Unternehmen durchführen, die nicht in Abs. 1 Z 1 bis 4 aufgezählt sind oder
Abschlussprüfungen von Kreditinstituten durchführen, die
einem Zentralinstitut angeschlossen sind,
eine Bilanzsumme von weniger als zwei Milliarden Euro aufweisen und
keine Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 Z 14 der Richtlinie 2004/39 EG zugelassen sind oder
Abschlussprüfungen von kleinen Versicherungsvereinen gemäß § 68 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, durchführen, die nicht unter Abs. 1 Z 3 fallen.
(3) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gemäß Abs. 2 dürfen einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß Abs. 1 nur bei Vorliegen einer Bescheinigung gemäß § 15 annehmen, deren Erteilungsdatum im Zeitpunkt der Annahme eines solchen Auftrages nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
Bestellung des Qualitätsprüfers
§ 5. (1) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft hat dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen unter Einhaltung der für die Berufsausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln drei Qualitätsprüfer für die Durchführung einer externen Qualitätsprüfung vorzuschlagen.
(2) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat unverzüglich den Vorschlag daraufhin zu prüfen, ob alle vorgeschlagenen Qualitätsprüfer eine ordnungsgemäße Qualitätsprüfung gewährleisten.
(3) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat unverzüglich einen der vorgeschlagenen externen Qualitätsprüfer zu bestellen, wenn die Bestellungsvoraussetzungen erfüllt sind. Jede erfolgte Bestellung eines Qualitätsprüfers ist der Qualitätskontrollbehörde unter Anschluss der entscheidungsrelevanten Unterlagen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die Qualitätskontrollbehörde kann die Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab der Bestellung für nichtig erklären, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht vorlag. Fällt eine Bestellungsvoraussetzung später weg, so können der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen oder die Qualitätskontrollbehörde die Bestellung binnen zwei Wochen ab Kenntnis widerrufen, wenn dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Qualitätsprüfung unumgänglich ist. In diesem Fall gilt § 9 Abs. 3 sinngemäß.
(4) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Verbesserung des Vorschlages zu geben, wenn er zur Auffassung gelangt, dass nicht alle vorgeschlagenen Qualitätsprüfer die Bestellungsvoraussetzungen erfüllen.
(5) Die Qualitätskontrollbehörde hat über Antrag des zu überprüfenden Abschlussprüfers oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft zu entscheiden, wenn es zu keiner Einigung kommt. Die Qualitätskontrollbehörde hat den Vorschlag zur Bestellung eines Qualitätsprüfers innerhalb von vier Wochen entweder als unzulässig zurückzuweisen oder daraus einen Qualitätsprüfer zu bestellen.
Bestellung des Qualitätsprüfers
§ 5. (1) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft hat dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen unter Einhaltung der für die Berufsausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln drei Qualitätsprüfer für die Durchführung einer externen Qualitätsprüfung vorzuschlagen.
(2) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat unverzüglich den Vorschlag dahin zu prüfen, ob alle vorgeschlagenen Qualitätsprüfer eine ordnungsgemäße Qualitätsprüfung unter Berücksichtigung der Angemessenheit des Honorars gemäß § 7 Abs. 3 gewährleisten. Der Dreiervorschlag ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 nicht innerhalb von zwei Wochen erfüllt sind. Der jeweilige Abschlussprüfer oder die jeweilige Prüfungsgesellschaft ist daraufhin aufzufordern, einen neuen Dreiervorschlag vorzulegen.
(3) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat unverzüglich einen der vorgeschlagenen externen Qualitätsprüfer zu bestellen, wenn die Bestellungsvoraussetzungen erfüllt sind. Jede erfolgte Bestellung eines Qualitätsprüfers ist der Qualitätskontrollbehörde unter Anschluss der entscheidungsrelevanten Unterlagen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die Qualitätskontrollbehörde kann die Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab der Bestellung für nichtig erklären, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht vorlag. Fällt eine Bestellungsvoraussetzung später weg, so können der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen oder die Qualitätskontrollbehörde die Bestellung binnen zwei Wochen ab Kenntnis widerrufen, wenn dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Qualitätsprüfung unumgänglich ist. In diesem Fall gilt § 9 Abs. 3 sinngemäß.
(4) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Verbesserung des Vorschlages zu geben, wenn er zur Auffassung gelangt, dass nicht alle vorgeschlagenen Qualitätsprüfer die Bestellungsvoraussetzungen erfüllen.
(5) Die Qualitätskontrollbehörde hat über Antrag des zu überprüfenden Abschlussprüfers oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft zu entscheiden, wenn es zu keiner Einigung kommt. Die Qualitätskontrollbehörde hat den Vorschlag zur Bestellung eines Qualitätsprüfers innerhalb von vier Wochen entweder als unzulässig zurückzuweisen oder daraus einen Qualitätsprüfer zu bestellen.
Bestellung des Qualitätsprüfers
§ 5. (1) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft hat dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen unter Einhaltung der für die Berufsausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln drei Qualitätsprüfer für die Durchführung einer externen Qualitätsprüfung vorzuschlagen.
(2) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat unverzüglich den Vorschlag dahin zu prüfen, ob alle vorgeschlagenen Qualitätsprüfer eine ordnungsgemäße Qualitätsprüfung unter Berücksichtigung der Angemessenheit des Honorars gemäß § 7 Abs. 3 gewährleisten. Der Dreiervorschlag ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 nicht innerhalb von zwei Wochen erfüllt sind. Der jeweilige Abschlussprüfer oder die jeweilige Prüfungsgesellschaft ist daraufhin aufzufordern, einen neuen Dreiervorschlag vorzulegen.
(3) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat unverzüglich einen der vorgeschlagenen externen Qualitätsprüfer zu bestellen, wenn die Bestellungsvoraussetzungen erfüllt sind. Jede erfolgte Bestellung eines Qualitätsprüfers ist der Qualitätskontrollbehörde unter Anschluss der entscheidungsrelevanten Unterlagen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die Qualitätskontrollbehörde kann die Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab der Bestellung für nichtig erklären, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht vorlag. Fällt eine Bestellungsvoraussetzung später weg, so können der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen oder die Qualitätskontrollbehörde die Bestellung binnen zwei Wochen ab Kenntnis widerrufen, wenn dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Qualitätsprüfung unumgänglich ist. In diesem Fall gilt § 9 Abs. 3 sinngemäß.
(4) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Verbesserung des Vorschlages zu geben, wenn er zur Auffassung gelangt, dass nicht alle vorgeschlagenen Qualitätsprüfer die Bestellungsvoraussetzungen erfüllen.
(5) Die Qualitätskontrollbehörde hat über Antrag des zu überprüfenden Abschlussprüfers oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft zu entscheiden, wenn es zu keiner Einigung kommt. Die Qualitätskontrollbehörde hat den Vorschlag zur Bestellung eines Qualitätsprüfers innerhalb von vier Wochen entweder als unzulässig zurückzuweisen oder daraus einen Qualitätsprüfer zu bestellen.
Unabhängigkeit des Qualitätsprüfers
§ 6. Ein Qualitätsprüfer darf eine externe Qualitätsprüfung nicht durchführen, wenn eine kapitalmäßige, finanzielle oder persönliche Bindung zum zu überprüfenden Abschlussprüfer oder zur zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft besteht, die den für die berufliche Ausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln zuwiderläuft. Wechselseitige externe Qualitätsprüfungen sind unzulässig.
Honorierung der Qualitätsprüfer
§ 7. (1) Die Kosten des Qualitätsprüfers hat der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft zu tragen.
(2) Der Prüfungsauftrag und die Honorarberechnung sind vor Erstellung des Vorschlages gemäß § 5 Abs. 1 zwischen den jeweiligen vorgeschlagenen Qualitätsprüfern und dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft unter der aufschiebenden Bedingung der Bestellung schriftlich zu vereinbaren und dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen im Rahmen des Vorschlages gemäß § 5 Abs. 1 zu übermitteln.
(3) Die Honorierung des Qualitätsprüfers hat sich insbesondere zu orientieren an
den berufsüblichen Grundsätzen,
der Größe des zu überprüfenden Prüfungsbetriebes und
der dafür aufzuwendenden Zeit.
Honorierung der Qualitätsprüfer
§ 7. (1) Die Kosten des Qualitätsprüfers hat der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft zu tragen.
(2) Der Prüfungsauftrag und die Honorarberechnung sind vor Erstellung des Vorschlages gemäß § 5 Abs. 1 zwischen den jeweiligen vorgeschlagenen Qualitätsprüfern und dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft unter der aufschiebenden Bedingung der Bestellung schriftlich zu vereinbaren und dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen im Rahmen des Vorschlages gemäß § 5 Abs. 1 zu übermitteln.
(3) Die Honorierung des Qualitätsprüfers hat sich insbesondere zu orientieren an
den berufsüblichen Grundsätzen,
der Größe des zu überprüfenden Prüfungsbetriebes und
der dafür aufzuwendenden Zeit.
(4) Die Ausbezahlung des Honorars des Qualitätsprüfers hat durch den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen gemäß § 26 zu erfolgen.
Mitwirkungspflichten
§ 8. (1) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, sind verpflichtet,
dem Qualitätsprüfer und seinen Assistenten gemäß § 12 Zutritt zu den Betriebsräumlichkeiten zu gewähren und
alle Aufklärungen zu geben und die verlangten Unterlagen vorzulegen, soweit diese für eine sorgfältige externe Qualitätsprüfung erforderlich sind.
(2) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, unterliegen im Verhältnis zum Qualitätsprüfer und seinen Assistenten gemäß § 12 nicht der berufsmäßigen Verschwiegenheitspflicht.
Kündigung des Auftrages
§ 9. (1) Ein Auftrag zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung kann von beiden Seiten nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Wichtige Gründe sind insbesondere
die sich nachträglich ergebende Unerfüllbarkeit des Auftrages oder
die Verhinderung durch eine Krankheit oder
das nachträgliche Hervorkommen des Umstandes, dass der Auftraggeber bewusst unrichtige oder unvollständige Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.
(2) Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des schriftlichen Prüfberichtes berechtigen nicht, den Auftrag zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung zu kündigen.
(3) Wurde der Auftrag zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung gekündigt, so hat der Qualitätsprüfer einen Bericht über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu verfassen und den Kündigungsgrund bekannt zu geben. Der Bericht ist vom Qualitätsprüfer dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft, dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde vorzulegen und vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen dem nachfolgend bestellten Qualitätsprüfer zur Verfügung zu stellen.
Qualitätsprüfer
§ 10. (1) Externe Qualitätsprüfungen dürfen nur von eingetragenen Qualitätsprüfern durchgeführt werden.
(2) Voraussetzungen für die Anerkennung einer natürlichen Person als Qualitätsprüfer sind:
eine mindestens fünfjährige, die Durchführung von Abschlussprüfungen umfassende Praxis als Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer, eingetragener Revisor oder Revisor des Sparkassen Prüfungsverbandes,
spezielle Schulungen oder einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung und
das Nichtvorliegen von rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafen, deren zugrunde liegendes Berufsvergehen die Eignung als Qualitätsprüfer ausschließt.
(3) Voraussetzungen für die Anerkennung von Prüfungsgesellschaften als Qualitätsprüfer sind:
die Anerkennung mindestens eines Vorstandsmitgliedes oder eines Geschäftsführers oder eines Personengesellschafters oder eines angestellten Revisors als Qualitätsprüfer und
das Vorliegen der Bescheinigung für diese Prüfungsgesellschaft.
(4) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat eine natürliche Person oder eine Prüfungsgesellschaft als Qualitätsprüfer anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 vorliegen. Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat über die Anerkennung eine Urkunde auszustellen. Jede erfolgte Anerkennung eines Qualitätsprüfers ist der Qualitätskontrollbehörde unter Anschluss der entscheidungsrelevanten Unterlagen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat eine Liste der Qualitätsprüfer zu führen. Anerkannte Qualitätsprüfer sind von Amts wegen in diese Liste einzutragen.
(6) Über die Versagung der Anerkennung hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden.
(7) Qualitätsprüfer sind verpflichtet, dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen alle drei Jahre Nachweise über ihre Tätigkeiten als Abschlussprüfer und ihre Fortbildung zu übermitteln.
(8) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Anerkennung eines Qualitätsprüfers zu widerrufen, wenn
über einen Qualitätsprüfer eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde, deren zugrunde liegendes Berufsvergehen die Eignung als Qualitätsprüfer ausschließt oder
ein Qualitätsprüfer länger als drei Jahre keine die Durchführung von Abschlussprüfungen umfassende Tätigkeiten ausgeübt hat oder
ein Qualitätsprüfer seiner Verpflichtung gemäß Abs. 7 nicht nachkommt oder
ein Qualitätsprüfer seinen Fortbildungsverpflichtungen nicht nachkommt oder
eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt oder
die Qualitätskontrollbehörde den Widerruf verlangt, weil eine Anerkennungsvoraussetzung nicht vorlag oder vorliegt.
(9) Über den Widerruf der Anerkennung hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden.
(10) Aufgrund des rechtskräftigen Widerrufs der Anerkennung als Qualitätsprüfer hat die Streichung aus der Liste der Qualitätsprüfer zu erfolgen. Jeder Widerruf ist der Qualitätskontrollbehörde unter Anschluss des schriftlichen Bescheides unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Qualitätsprüfer
§ 10. (1) Externe Qualitätsprüfungen dürfen nur von eingetragenen Qualitätsprüfern durchgeführt werden.
(2) Voraussetzungen für die Anerkennung einer natürlichen Person als Qualitätsprüfer sind:
eine mindestens fünfjährige, hauptsächlich die Durchführung von mehreren Abschlussprüfungen pro Jahr umfassende Praxis als Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer, eingetragener Revisor oder Prüfer des Sparkassen-Prüfungsverbandes.
spezielle Schulungen oder einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung und
das Nichtvorliegen von rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafen, deren zugrunde liegendes Berufsvergehen die Eignung als Qualitätsprüfer ausschließt.
(3) Voraussetzungen für die Anerkennung von Prüfungsgesellschaften als Qualitätsprüfer sind:
die Anerkennung mindestens eines Vorstandsmitgliedes oder eines Geschäftsführers oder eines Personengesellschafters oder eines angestellten Revisors als Qualitätsprüfer und
das Vorliegen der Bescheinigung für diese Prüfungsgesellschaft.
(4) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat eine natürliche Person oder eine Prüfungsgesellschaft als Qualitätsprüfer anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 vorliegen. Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat über die Anerkennung eine Urkunde auszustellen. Jede erfolgte Anerkennung eines Qualitätsprüfers ist der Qualitätskontrollbehörde unter Anschluss der entscheidungsrelevanten Unterlagen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat eine Liste der Qualitätsprüfer zu führen. Anerkannte Qualitätsprüfer sind von Amts wegen in diese Liste einzutragen.
(6) Über die Versagung der Anerkennung hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden.
(7) Qualitätsprüfer sind verpflichtet, dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen alle drei Jahre nach ihrer Anerkennung Nachweise über ihre Tätigkeit als Abschlussprüfer und über ihre Fortbildung zu übermitteln.
(8) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Anerkennung eines Qualitätsprüfers zu widerrufen, wenn
über einen Qualitätsprüfer eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde, deren zugrunde liegendes Berufsvergehen die Eignung als Qualitätsprüfer ausschließt oder
ein Qualitätsprüfer länger als drei Jahre keine die Durchführung von Abschlussprüfungen umfassende Tätigkeiten ausgeübt hat oder
ein Qualitätsprüfer seiner Verpflichtung gemäß Abs. 7 nicht nachkommt oder
ein Qualitätsprüfer seinen Fortbildungsverpflichtungen nicht nachkommt oder
eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt oder
die Qualitätskontrollbehörde den Widerruf verlangt, weil eine Anerkennungsvoraussetzung nicht vorlag oder vorliegt.
(9) Über den Widerruf der Anerkennung hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden.
(10) Aufgrund des rechtskräftigen Widerrufs der Anerkennung als Qualitätsprüfer hat die Streichung aus der Liste der Qualitätsprüfer zu erfolgen. Jeder Widerruf ist der Qualitätskontrollbehörde unter Anschluss des schriftlichen Bescheides unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Qualitätsprüfer
§ 10. (1) Externe Qualitätsprüfungen dürfen nur von eingetragenen Qualitätsprüfern durchgeführt werden.
(2) Voraussetzungen für die Anerkennung einer natürlichen Person als Qualitätsprüfer sind:
eine mindestens fünfjährige, hauptsächlich die Durchführung von mehreren Abschlussprüfungen pro Jahr umfassende Praxis als Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer, eingetragener Revisor oder Prüfer des Sparkassen-Prüfungsverbandes.
spezielle Schulungen oder einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung und
das Nichtvorliegen von rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafen, deren zugrunde liegendes Berufsvergehen die Eignung als Qualitätsprüfer ausschließt.
(3) Voraussetzungen für die Anerkennung von Prüfungsgesellschaften als Qualitätsprüfer sind:
die Anerkennung mindestens eines Vorstandsmitgliedes oder eines Geschäftsführers oder eines Personengesellschafters oder eines angestellten Revisors als Qualitätsprüfer und
das Vorliegen der Bescheinigung für diese Prüfungsgesellschaft.
(4) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat eine natürliche Person oder eine Prüfungsgesellschaft als Qualitätsprüfer anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 vorliegen. Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat über die Anerkennung eine Urkunde auszustellen. Jede erfolgte Anerkennung eines Qualitätsprüfers ist der Qualitätskontrollbehörde unter Anschluss der entscheidungsrelevanten Unterlagen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat eine Liste der Qualitätsprüfer zu führen. Anerkannte Qualitätsprüfer sind von Amts wegen in diese Liste einzutragen.
(6) Über die Versagung der Anerkennung hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden.
(7) Qualitätsprüfer sind verpflichtet, dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen alle drei Jahre nach ihrer Anerkennung Nachweise über ihre Tätigkeit als Abschlussprüfer und über ihre Fortbildung zu übermitteln.
(8) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Anerkennung eines Qualitätsprüfers zu widerrufen, wenn
über einen Qualitätsprüfer eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde, deren zugrunde liegendes Berufsvergehen die Eignung als Qualitätsprüfer ausschließt oder
ein Qualitätsprüfer länger als drei Jahre keine die Durchführung von Abschlussprüfungen umfassende Tätigkeiten ausgeübt hat oder
ein Qualitätsprüfer seiner Verpflichtung gemäß Abs. 7 nicht nachkommt oder
ein Qualitätsprüfer seinen Fortbildungsverpflichtungen nicht nachkommt oder
eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt oder
die Qualitätskontrollbehörde den Widerruf verlangt, weil eine Anerkennungsvoraussetzung nicht vorlag oder vorliegt.
(9) Über den Widerruf der Anerkennung hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden.
(10) Aufgrund des rechtskräftigen Widerrufs der Anerkennung als Qualitätsprüfer hat die Streichung aus der Liste der Qualitätsprüfer zu erfolgen. Jeder Widerruf ist der Qualitätskontrollbehörde unter Anschluss des schriftlichen Bescheides unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Qualitätsprüfer
§ 10. (1) Externe Qualitätsprüfungen dürfen nur von eingetragenen Qualitätsprüfern durchgeführt werden.
(2) Voraussetzungen für die Anerkennung einer natürlichen Person als Qualitätsprüfer sind:
eine mindestens fünfjährige, hauptsächlich die Durchführung von mehreren Abschlussprüfungen pro Jahr umfassende Praxis als Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer, eingetragener Revisor oder Prüfer des Sparkassen-Prüfungsverbandes.
spezielle Schulungen oder einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung und
das Nichtvorliegen von rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafen, deren zugrunde liegendes Berufsvergehen die Eignung als Qualitätsprüfer ausschließt.
(3) Voraussetzungen für die Anerkennung von Prüfungsgesellschaften als Qualitätsprüfer sind:
die Anerkennung mindestens eines Vorstandsmitgliedes oder eines Geschäftsführers oder eines Personengesellschafters oder eines angestellten Revisors als Qualitätsprüfer und
das Vorliegen der Bescheinigung für diese Prüfungsgesellschaft.
(4) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat eine natürliche Person oder eine Prüfungsgesellschaft als Qualitätsprüfer anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 vorliegen. Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat über die Anerkennung eine Urkunde auszustellen. Jede erfolgte Anerkennung eines Qualitätsprüfers ist der Qualitätskontrollbehörde unter Anschluss der entscheidungsrelevanten Unterlagen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat eine Liste der Qualitätsprüfer zu führen. Anerkannte Qualitätsprüfer sind von Amts wegen in diese Liste einzutragen.
(6) Über die Versagung der Anerkennung hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
(7) Qualitätsprüfer sind verpflichtet, dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen alle drei Jahre nach ihrer Anerkennung Nachweise über ihre Tätigkeit als Abschlussprüfer und über ihre Fortbildung zu übermitteln.
(8) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Anerkennung eines Qualitätsprüfers zu widerrufen, wenn
über einen Qualitätsprüfer eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde, deren zugrunde liegendes Berufsvergehen die Eignung als Qualitätsprüfer ausschließt oder
ein Qualitätsprüfer länger als drei Jahre keine die Durchführung von Abschlussprüfungen umfassende Tätigkeiten ausgeübt hat oder
ein Qualitätsprüfer seiner Verpflichtung gemäß Abs. 7 nicht nachkommt oder
ein Qualitätsprüfer seinen Fortbildungsverpflichtungen nicht nachkommt oder
eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt oder
die Qualitätskontrollbehörde den Widerruf verlangt, weil eine Anerkennungsvoraussetzung nicht vorlag oder vorliegt.
(9) Über den Widerruf der Anerkennung hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
(10) Aufgrund des rechtskräftigen Widerrufs der Anerkennung als Qualitätsprüfer hat die Streichung aus der Liste der Qualitätsprüfer zu erfolgen. Jeder Widerruf ist der Qualitätskontrollbehörde unter Anschluss des schriftlichen Bescheides unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Externe Qualitätsprüfungen durch Prüfungsgesellschaften
§ 11. (1) Wird eine Prüfungsgesellschaft mit der Durchführung einer externen Qualitätsprüfung beauftragt, so muss der für die externe Qualitätsprüfung Verantwortliche als Qualitätsprüfer eingetragen und Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer oder vertretungsbefugter Personengesellschafter oder angestellter Revisor der Prüfungsgesellschaft sein.
(2) Der für die externe Qualitätsprüfung Verantwortliche ist im Auftrag zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung zu benennen.
Qualifizierte Assistenten
§ 12. Qualitätsprüfer sind berechtigt, unter ihrer Verantwortung entsprechend qualifizierte Assistenten zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung heranzuziehen.
Prüfbericht
§ 13. (1) Der Qualitätsprüfer hat über die erfolgte externe Qualitätsprüfung einen schriftlichen Prüfbericht zu verfassen. Der schriftliche Prüfbericht hat zu enthalten:
den Gegenstand, die Art und den Umfang der Prüfung,
die Feststellungen betreffend die externe Qualitätsprüfung und
eine abschließende Beurteilung.
(2) Die abschließende Beurteilung hat, wenn keine oder nur unwesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen festgestellt wurden, wie folgt zu lauten: „Die Qualitätssicherungsmaßnahmen des der externen Qualitätsprüfung unterzogenen Prüfungsbetriebes sind angemessen.“ Die abschließende Beurteilung ist in geeigneter Weise zu ergänzen, wenn zusätzliche Bemerkungen erforderlich erscheinen, um einen falschen Eindruck über den Inhalt der Prüfung und die Tragweite der abschließenden Beurteilung zu vermeiden.
(3) Der Wortlaut der abschließenden Beurteilung ist einzuschränken, wenn wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen festgestellt wurden, die insgesamt zu keiner schwerwiegenden Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung führen. Einschränkungen der abschließenden Beurteilung sind zu begründen. Ebenso hat der Qualitätsprüfer Empfehlungen zur Beseitigung der aufgezeigten Mängel abzugeben.
(4) Die abschließende Beurteilung hat, wenn wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen festgestellt wurden, die insgesamt zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung führen, wie folgt zu lauten: „Die Qualitätssicherungsmaßnahmen des der externen Qualitätsprüfung unterzogenen Prüfungsbetriebes sind unzureichend.“ Eine derartige abschließende Beurteilung ist zu begründen.
(5) Prüfhemmnisse, die während einer externen Qualitätsprüfung aufgetreten sind, sind ebenfalls in der abschließenden Beurteilung festzuhalten.
(6) Der schriftliche Prüfbericht ist unter Angabe von Ort und Tag vom verantwortlichen Qualitätsprüfer zu unterzeichnen. Der schriftliche Prüfbericht ist von dem der externen Qualitätsprüfung unterzogenen Abschlussprüfer oder von der der externen Qualitätsprüfung unterzogenen Prüfungsgesellschaft unverzüglich an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zu übermitteln.
(7) Der Arbeitssausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist berechtigt, dem Qualitätsprüfer Ergänzungen des schriftlichen Prüfberichts aufzutragen.
Prüfbericht
§ 13. (1) Der Qualitätsprüfer hat über die erfolgte externe Qualitätsprüfung einen schriftlichen Prüfbericht zu verfassen. Der schriftliche Prüfbericht hat zu enthalten:
den Gegenstand, die Art und den Umfang der Prüfung,
die Feststellungen betreffend die externe Qualitätsprüfung,
eine abschließende Beurteilung und
eine gesonderte Anmerkung für den Fall, dass der Qualitätsprüfer bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung Kenntnis über die mögliche Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß § 18a Abs. 1 durch einen Abschlussprüfer erlangt hat.
(2) Die abschließende Beurteilung hat, wenn keine oder nur unwesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen festgestellt wurden, wie folgt zu lauten: „Die Qualitätssicherungsmaßnahmen des der externen Qualitätsprüfung unterzogenen Prüfungsbetriebes sind angemessen.“ Die abschließende Beurteilung ist in geeigneter Weise zu ergänzen, wenn zusätzliche Bemerkungen erforderlich erscheinen, um einen falschen Eindruck über den Inhalt der Prüfung und die Tragweite der abschließenden Beurteilung zu vermeiden.
(3) Der Wortlaut der abschließenden Beurteilung ist einzuschränken, wenn wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen festgestellt wurden, die insgesamt zu keiner schwerwiegenden Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung führen. Einschränkungen der abschließenden Beurteilung sind zu begründen. Ebenso hat der Qualitätsprüfer Empfehlungen zur Beseitigung der aufgezeigten Mängel abzugeben.
(4) Die abschließende Beurteilung hat, wenn wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen festgestellt wurden, die insgesamt zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung führen, wie folgt zu lauten: „Die Qualitätssicherungsmaßnahmen des der externen Qualitätsprüfung unterzogenen Prüfungsbetriebes sind unzureichend.“ Eine derartige abschließende Beurteilung ist zu begründen.
(5) Prüfhemmnisse, die während einer externen Qualitätsprüfung aufgetreten sind, sind ebenfalls in der abschließenden Beurteilung festzuhalten.
(6) Der schriftliche Prüfbericht ist unter Angabe von Ort und Tag vom verantwortlichen Qualitätsprüfer zu unterzeichnen. Der schriftliche Prüfbericht ist von dem der externen Qualitätsprüfung unterzogenen Abschlussprüfer oder von der der externen Qualitätsprüfung unterzogenen Prüfungsgesellschaft unverzüglich an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zu übermitteln.
(7) Der Arbeitssausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist berechtigt, dem Qualitätsprüfer Ergänzungen des schriftlichen Prüfberichts aufzutragen.
Prüfbericht
§ 13. (1) Der Qualitätsprüfer hat über die erfolgte externe Qualitätsprüfung einen schriftlichen Prüfbericht zu verfassen. Der schriftliche Prüfbericht hat zu enthalten:
den Gegenstand, die Art und den Umfang der Prüfung,
die Feststellungen betreffend die externe Qualitätsprüfung,
eine abschließende Beurteilung und
eine gesonderte Anmerkung für den Fall, dass der Qualitätsprüfer bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung Kenntnis über die mögliche Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß § 18a Abs. 1 durch einen Abschlussprüfer erlangt hat.
(2) Die abschließende Beurteilung hat, wenn keine oder nur unwesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen festgestellt wurden, wie folgt zu lauten: „Die Qualitätssicherungsmaßnahmen des der externen Qualitätsprüfung unterzogenen Prüfungsbetriebes sind angemessen.“ Die abschließende Beurteilung ist in geeigneter Weise zu ergänzen, wenn zusätzliche Bemerkungen erforderlich erscheinen, um einen falschen Eindruck über den Inhalt der Prüfung und die Tragweite der abschließenden Beurteilung zu vermeiden.
(3) Der Wortlaut der abschließenden Beurteilung ist einzuschränken, wenn wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen festgestellt wurden, die insgesamt zu keiner schwerwiegenden Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung führen. Einschränkungen der abschließenden Beurteilung sind zu begründen. Ebenso hat der Qualitätsprüfer Empfehlungen zur Beseitigung der aufgezeigten Mängel abzugeben.
(4) Die abschließende Beurteilung hat, wenn wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen festgestellt wurden, die insgesamt zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung führen, wie folgt zu lauten: „Die Qualitätssicherungsmaßnahmen des der externen Qualitätsprüfung unterzogenen Prüfungsbetriebes sind unzureichend.“ Eine derartige abschließende Beurteilung ist zu begründen.
(5) Prüfhemmnisse, die während einer externen Qualitätsprüfung aufgetreten sind, sind ebenfalls in der abschließenden Beurteilung festzuhalten.
(6) Der schriftliche Prüfbericht ist unter Angabe von Ort und Tag vom verantwortlichen Qualitätsprüfer zu unterzeichnen. Der schriftliche Prüfbericht ist von dem der externen Qualitätsprüfung unterzogenen Abschlussprüfer oder von der der externen Qualitätsprüfung unterzogenen Prüfungsgesellschaft unverzüglich an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zu übermitteln.
(7) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist berechtigt, dem Qualitätsprüfer Ergänzungen des schriftlichen Prüfberichts aufzutragen.
Bescheinigung
§ 14. Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die bei ihm einlangenden schriftlichen Prüfberichte innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen auszuwerten und über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung hinsichtlich der Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung nach Maßgabe der §§ 15 ff zu entscheiden.
Bescheinigung
§ 14. Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die bei ihm einlangenden schriftlichen Prüfberichte innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen auszuwerten und über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung hinsichtlich der Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 zu entscheiden.
Bescheinigung
§ 14. Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die bei ihm einlangenden schriftlichen Prüfberichte innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen auszuwerten und über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung hinsichtlich der Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 zu entscheiden.
Erteilung der Bescheinigung
§ 15. (1) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat nach Auswertung des schriftlichen Prüfberichtes die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung zu bescheinigen, wenn
a) keine oder nur unwesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu einer abschließenden Beurteilung gemäß § 13 Abs. 2 geführt haben oder
wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu Einschränkungen der abschließenden Beurteilung gemäß § 13 Abs. 3 geführt haben, und
a) bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung nicht schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Qualitätssicherungsrichtlinie verstoßen wurde oder
tatsächlich keine wesentlichen Mängel der Qualitätssicherung vorliegen, die insgesamt zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung führen.
(2) Die Bescheinigung ist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste externe Qualitätsprüfung durchzuführen ist, zu befristen. Die Gültigkeit einer Bescheinigung erlischt einen Monat nach Fristablauf. Wurde die externe Qualitätsprüfung nicht früher als drei Monate vor und nicht später als einen Monat nach Fristablauf der letzten Bescheinigung abgeschlossen, ist als neuer Fristbeginn der Tag nach dem Fristablauf der letzten Bescheinigung anzusetzen. In der Bescheinigung ist auch der Zeitpunkt der nächsten externen Qualitätsprüfung anzugeben. Die Bescheinigung ist unverzüglich dem überprüften Abschlussprüfer oder der überprüften Prüfungsgesellschaft zu übermitteln.
(3) Jede erteilte Bescheinigung ist der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich unter Anschluss der entscheidungsrelevanten Unterlagen zur Kenntnis zu bringen.
(4) Erteilte Bescheinigungen sind von der Qualitätskontrollbehörde zu widerrufen, wenn eine der grundlegenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung nicht erfüllt war.
Erteilung der Bescheinigung
§ 15. (1) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat nach Auswertung des schriftlichen Prüfberichtes die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung zu bescheinigen, wenn
a) keine oder nur unwesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu einer abschließenden Beurteilung gemäß § 13 Abs. 2 geführt haben oder
wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu Einschränkungen der abschließenden Beurteilung gemäß § 13 Abs. 3 geführt haben, und
a) bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung nicht schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Qualitätssicherungsrichtlinie verstoßen wurde oder
tatsächlich keine wesentlichen Mängel der Qualitätssicherung vorliegen, die insgesamt zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung führen.
(1a) Wird ein Tatbestand gemäß § 18a Abs. 1 durch einen Abschlussprüfer, der bei der Prüfungsgesellschaft entweder angestellt ist, dieser als Partner angehört oder in anderer Form mit dieser assoziiert ist, verwirklicht, so ist eine Bescheinigung für die Prüfungsgesellschaft auszustellen, aus der hervorgeht, dass der Abschlussprüfer, der diesen Tatbestand verwirklicht hat, nicht von dieser Bescheinigung erfasst ist. Über diese Bescheinigung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung an die Qualitätskontrollbehörde zulässig.
(2) Die Bescheinigung ist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste externe Qualitätsprüfung durchzuführen ist, zu befristen. Die Gültigkeit einer Bescheinigung erlischt einen Monat nach Fristablauf. Wurde die externe Qualitätsprüfung nicht früher als drei Monate vor und nicht später als einen Monat nach Fristablauf der letzten Bescheinigung abgeschlossen, ist als neuer Fristbeginn der Tag nach dem Fristablauf der letzten Bescheinigung anzusetzen. In der Bescheinigung ist auch der Zeitpunkt der nächsten externen Qualitätsprüfung anzugeben. Die Bescheinigung ist unverzüglich dem überprüften Abschlussprüfer oder der überprüften Prüfungsgesellschaft zu übermitteln.
(3) Jede erteilte Bescheinigung ist der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich unter Anschluss der entscheidungsrelevanten Unterlagen zur Kenntnis zu bringen.
(4) Erteilte Bescheinigungen sind von der Qualitätskontrollbehörde zu widerrufen, wenn eine der grundlegenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung nicht erfüllt war.
Erteilung der Bescheinigung
§ 15. (1) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat nach Auswertung des schriftlichen Prüfberichtes die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung zu bescheinigen, wenn
a) keine oder nur unwesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu einer abschließenden Beurteilung gemäß § 13 Abs. 2 geführt haben oder
wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu Einschränkungen der abschließenden Beurteilung gemäß § 13 Abs. 3 geführt haben, und
a) bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung nicht schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Qualitätssicherungsrichtlinie verstoßen wurde oder
tatsächlich keine wesentlichen Mängel der Qualitätssicherung vorliegen, die insgesamt zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung führen.
(1a) Wird ein Tatbestand gemäß § 18a Abs. 1 durch einen Abschlussprüfer, der bei der Prüfungsgesellschaft entweder angestellt ist, dieser als Partner angehört oder in anderer Form mit dieser assoziiert ist, verwirklicht, so ist eine Bescheinigung für die Prüfungsgesellschaft auszustellen, aus der hervorgeht, dass der Abschlussprüfer, der diesen Tatbestand verwirklicht hat, nicht von dieser Bescheinigung erfasst ist. Über diese Bescheinigung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung an die Qualitätskontrollbehörde zulässig.
(2) Die Bescheinigung ist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste externe Qualitätsprüfung durchzuführen ist, zu befristen. Die Gültigkeit einer Bescheinigung erlischt einen Monat nach Fristablauf. Wurde die externe Qualitätsprüfung nicht früher als drei Monate vor und nicht später als einen Monat nach Fristablauf der letzten Bescheinigung abgeschlossen, ist als neuer Fristbeginn der Tag nach dem Fristablauf der letzten Bescheinigung anzusetzen. In der Bescheinigung ist auch der Zeitpunkt der nächsten externen Qualitätsprüfung anzugeben. Die Bescheinigung ist unverzüglich dem überprüften Abschlussprüfer oder der überprüften Prüfungsgesellschaft zu übermitteln.
(3) Jede erteilte Bescheinigung ist der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich unter Anschluss der entscheidungsrelevanten Unterlagen zur Kenntnis zu bringen.
(4) Erteilte Bescheinigungen sind von der Qualitätskontrollbehörde zu widerrufen, wenn eine der grundlegenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung nicht erfüllt war.
Erteilung der Bescheinigung
§ 15. (1) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat nach Auswertung des schriftlichen Prüfberichtes die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung zu bescheinigen, wenn
a) keine oder nur unwesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu einer abschließenden Beurteilung gemäß § 13 Abs. 2 geführt haben oder
wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu Einschränkungen der abschließenden Beurteilung gemäß § 13 Abs. 3 geführt haben, und
a) bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung nicht schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Qualitätssicherungsrichtlinie verstoßen wurde oder
tatsächlich keine wesentlichen Mängel der Qualitätssicherung vorliegen, die insgesamt zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung führen.
(1a) Wird ein Tatbestand gemäß § 18a Abs. 1 durch einen Abschlussprüfer, der bei der Prüfungsgesellschaft entweder angestellt ist, dieser als Partner angehört oder in anderer Form mit dieser assoziiert ist, verwirklicht, so ist eine Bescheinigung für die Prüfungsgesellschaft auszustellen, aus der hervorgeht, dass der Abschlussprüfer, der diesen Tatbestand verwirklicht hat, nicht von dieser Bescheinigung erfasst ist. Über diese Bescheinigung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.
(2) Die Bescheinigung ist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste externe Qualitätsprüfung durchzuführen ist, zu befristen. Die Gültigkeit einer Bescheinigung erlischt einen Monat nach Fristablauf. Wurde die externe Qualitätsprüfung nicht früher als drei Monate vor und nicht später als einen Monat nach Fristablauf der letzten Bescheinigung abgeschlossen, ist als neuer Fristbeginn der Tag nach dem Fristablauf der letzten Bescheinigung anzusetzen. In der Bescheinigung ist auch der Zeitpunkt der nächsten externen Qualitätsprüfung anzugeben. Die Bescheinigung ist unverzüglich dem überprüften Abschlussprüfer oder der überprüften Prüfungsgesellschaft zu übermitteln.
(3) Jede erteilte Bescheinigung ist der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich unter Anschluss der entscheidungsrelevanten Unterlagen zur Kenntnis zu bringen.
(4) Erteilte Bescheinigungen sind von der Qualitätskontrollbehörde zu widerrufen, wenn eine der grundlegenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung nicht erfüllt war.
Erteilung einer Bescheinigung bei Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes
§ 15a. (1) Im Falle einer Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes ist eine Bescheinigung gemäß § 15 auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen.
(2) Wird nach Ablauf von zehn Monaten nach
Erlöschen der Gültigkeit der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 2 oder
Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 18b oder
Widerruf der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 4 oder
Widerruf der Bescheinigung gemäß § 18 oder
Entzug der Bescheinigung gemäß § 18a oder
amtswegiger Löschung einer Eintragung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft aus dem öffentlichen Teil des öffentlichen Registers, weil die Rechte aus einer gemäß § 15 erteilten Bescheinigung vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft nicht mehr ausgeübt wurden oder nicht mehr ausgeübt werden konnten oder
Verzicht auf eine gemäß § 15 erteilte Bescheinigung,
Anordnung von Maßnahmen
§ 16. (1) Der Arbeitsausschuss für externen Qualitätsprüfungen kann unabhängig von einer Erteilung einer Bescheinigung Maßnahmen anordnen, wenn
Mängel bei dem überprüften Prüfungsbetrieb vorliegen oder
bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß § 22 verstoßen wurde.
(2) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen kann folgende Maßnahmen anordnen:
die nachweisliche Beseitigung der Mängel,
die Verkürzung der Frist für die nächste externe Qualitätsprüfung und
eine Sonderprüfung.
(3) Wird eine Sonderprüfung angeordnet, so hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hierfür einen Qualitätsprüfer zu bestellen und für diesen ein angemessenes von dem zu prüfenden Abschlussprüfer oder der zu prüfenden Prüfungsgesellschaft zu bezahlendes Honorar festzusetzen.
(4) Alle Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind an den überprüften Abschlussprüfer oder an die überprüfte Prüfungsgesellschaft gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Qualitätsprüfer gegen die Vorschriften der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie verstoßen hat. Es obliegt dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft, für eine ordnungsgemäße externe Qualitätsprüfung Sorge zu tragen, erforderlichenfalls durch einen Antrag auf Bestellung eines weiteren Qualitätsprüfers.
(5) Der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft ist vor der Anordnung einer Maßnahme gemäß Abs. 2 anzuhören. Gegen Anordnungen gemäß Abs. 2 ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.
(6) Die Anordnung von Maßnahmen hat jedoch zu unterbleiben, wenn der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft auf die Erteilung einer Bescheinigung verzichtet.
(7) Alle angeordneten Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Anordnung von Maßnahmen
§ 16. (1) Der Arbeitsausschuss für externen Qualitätsprüfungen kann unabhängig von einer Erteilung einer Bescheinigung Maßnahmen anordnen, wenn
Mängel bei dem überprüften Prüfungsbetrieb vorliegen oder
bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß § 22 verstoßen wurde.
(2) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen kann folgende Maßnahmen anordnen:
die nachweisliche Beseitigung der Mängel,
die Verkürzung der Frist für die nächste externe Qualitätsprüfung und
eine Sonderprüfung.
(3) Wird eine Sonderprüfung angeordnet, so hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hierfür einen Qualitätsprüfer zu bestellen und für diesen ein angemessenes von dem zu prüfenden Abschlussprüfer oder der zu prüfenden Prüfungsgesellschaft zu bezahlendes Honorar festzusetzen.
(4) Alle Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind an den überprüften Abschlussprüfer oder an die überprüfte Prüfungsgesellschaft gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Qualitätsprüfer gegen die Vorschriften der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie verstoßen hat. Es obliegt dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft, für eine ordnungsgemäße externe Qualitätsprüfung Sorge zu tragen, erforderlichenfalls durch einen Antrag auf Bestellung eines weiteren Qualitätsprüfers.
(5) Der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft ist vor der Anordnung einer Maßnahme gemäß Abs. 2 anzuhören. Gegen Anordnungen gemäß Abs. 2 ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.
(6) Die Anordnung von Maßnahmen hat jedoch zu unterbleiben, wenn der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft auf die Erteilung einer Bescheinigung verzichtet.
(7) Alle angeordneten Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(8) Die FMA hat bei begründetem Verdacht des Vorliegens von wesentlichen Mängeln bei den Qualitätssicherungsmaßnahmen eines Bankprüfers dies dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen mitzuteilen. Dieser hat der FMA sowie der Qualitätskontrollbehörde binnen vier Wochen mitzuteilen, ob und wann eine Sonderprüfung nach Abs. 2 Z 3 durchgeführt wird.
Anordnung von Maßnahmen
§ 16. (1) Der Arbeitsausschuss für externen Qualitätsprüfungen kann unabhängig von einer Erteilung einer Bescheinigung Maßnahmen anordnen, wenn
Mängel bei dem überprüften Prüfungsbetrieb vorliegen oder
bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß § 22 verstoßen wurde.
(2) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen kann folgende Maßnahmen anordnen:
die nachweisliche Beseitigung der Mängel,
die Verkürzung der Frist für die nächste externe Qualitätsprüfung und
eine Sonderprüfung.
(2a) Der jeweilige Abschlussprüfer bzw. die jeweilige Prüfungsgesellschaft hat die getroffenen Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 innerhalb einer vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen festzusetzenden angemessenen Frist, längstens jedoch binnen neun Monaten, umzusetzen. Dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist eine Darstellung der getroffenen Maßnahmen schriftlich zu übermitteln.
(3) Wird eine Sonderprüfung angeordnet, so hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hierfür einen Qualitätsprüfer zu bestellen und für diesen ein angemessenes von dem zu prüfenden Abschlussprüfer oder der zu prüfenden Prüfungsgesellschaft zu bezahlendes Honorar festzusetzen.
(4) Alle Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind an den überprüften Abschlussprüfer oder an die überprüfte Prüfungsgesellschaft gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Qualitätsprüfer gegen die Vorschriften der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie verstoßen hat. Es obliegt dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft, für eine ordnungsgemäße externe Qualitätsprüfung Sorge zu tragen, erforderlichenfalls durch einen Antrag auf Bestellung eines weiteren Qualitätsprüfers.
(5) Der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft ist vor der Anordnung einer Maßnahme gemäß Abs. 2 anzuhören. Gegen Anordnungen gemäß Abs. 2 ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.
(6) Die Anordnung von Maßnahmen hat jedoch zu unterbleiben, wenn der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft auf die Erteilung einer Bescheinigung verzichtet.
(7) Alle angeordneten Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(8) Die FMA hat bei begründetem Verdacht des Vorliegens von wesentlichen Mängeln bei den Qualitätssicherungsmaßnahmen eines Bankprüfers dies dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen mitzuteilen. Dieser hat der FMA sowie der Qualitätskontrollbehörde binnen vier Wochen mitzuteilen, ob und wann eine Sonderprüfung nach Abs. 2 Z 3 durchgeführt wird.
Anordnung von Maßnahmen
§ 16. (1) Der Arbeitsausschuss für externen Qualitätsprüfungen kann unabhängig von einer Erteilung einer Bescheinigung Maßnahmen anordnen, wenn
Mängel bei dem überprüften Prüfungsbetrieb vorliegen oder
bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß § 22 verstoßen wurde.
(2) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen kann folgende Maßnahmen anordnen:
die nachweisliche Beseitigung der Mängel,
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 60/2010)
eine Sonderprüfung.
(2a) Der jeweilige Abschlussprüfer bzw. die jeweilige Prüfungsgesellschaft hat die getroffenen Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 innerhalb einer vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen festzusetzenden angemessenen Frist, längstens jedoch binnen neun Monaten, umzusetzen. Dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist eine Darstellung der getroffenen Maßnahmen schriftlich zu übermitteln.
(3) Wird eine Sonderprüfung angeordnet, so hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hierfür einen Qualitätsprüfer zu bestellen und für diesen ein angemessenes von dem zu prüfenden Abschlussprüfer oder der zu prüfenden Prüfungsgesellschaft zu bezahlendes Honorar festzusetzen.
(4) Alle Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind an den überprüften Abschlussprüfer oder an die überprüfte Prüfungsgesellschaft gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Qualitätsprüfer gegen die Vorschriften der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie verstoßen hat. Es obliegt dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft, für eine ordnungsgemäße externe Qualitätsprüfung Sorge zu tragen, erforderlichenfalls durch einen Antrag auf Bestellung eines weiteren Qualitätsprüfers.
(5) Der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft ist vor der Anordnung einer Maßnahme gemäß Abs. 2 anzuhören. Gegen Anordnungen gemäß Abs. 2 ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.
(6) Die Anordnung von Maßnahmen hat jedoch zu unterbleiben, wenn der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft auf die Erteilung einer Bescheinigung verzichtet.
(7) Alle angeordneten Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(8) Die FMA hat bei begründetem Verdacht des Vorliegens von wesentlichen Mängeln bei den Qualitätssicherungsmaßnahmen eines Bankprüfers dies dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen mitzuteilen. Dieser hat der FMA sowie der Qualitätskontrollbehörde binnen vier Wochen mitzuteilen, ob und wann eine Sonderprüfung nach Abs. 2 Z 3 durchgeführt wird.
Anordnung von Maßnahmen
§ 16. (1) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen kann unabhängig von einer Erteilung einer Bescheinigung Maßnahmen anordnen, wenn
Mängel bei dem überprüften Prüfungsbetrieb vorliegen oder
bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß § 22 verstoßen wurde.
(2) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen kann folgende Maßnahmen anordnen:
die nachweisliche Beseitigung der Mängel,
die Verkürzung der Frist für die nächste externe Qualitätsprüfung und
eine Sonderprüfung.
(2a) Der jeweilige Abschlussprüfer bzw. die jeweilige Prüfungsgesellschaft hat die getroffenen Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 innerhalb einer vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen festzusetzenden angemessenen Frist, längstens jedoch binnen neun Monaten, umzusetzen. Dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist eine Darstellung der getroffenen Maßnahmen schriftlich zu übermitteln.
(3) Wird eine Sonderprüfung angeordnet, so hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hierfür einen Qualitätsprüfer zu bestellen und für diesen ein angemessenes von dem zu prüfenden Abschlussprüfer oder der zu prüfenden Prüfungsgesellschaft zu bezahlendes Honorar festzusetzen.
(4) Alle Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind an den überprüften Abschlussprüfer oder an die überprüfte Prüfungsgesellschaft gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Qualitätsprüfer gegen die Vorschriften der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie verstoßen hat. Es obliegt dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft, für eine ordnungsgemäße externe Qualitätsprüfung Sorge zu tragen, erforderlichenfalls durch einen Antrag auf Bestellung eines weiteren Qualitätsprüfers.
(5) Der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft ist vor der Anordnung einer Maßnahme gemäß Abs. 2 anzuhören. Gegen Anordnungen gemäß Abs. 2 ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.
(6) Die Anordnung von Maßnahmen hat jedoch zu unterbleiben, wenn der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft auf die Erteilung einer Bescheinigung verzichtet.
(7) Alle angeordneten Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(8) Die FMA hat bei begründetem Verdacht des Vorliegens von wesentlichen Mängeln bei den Qualitätssicherungsmaßnahmen eines Bankprüfers dies dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen mitzuteilen. Dieser hat der FMA sowie der Qualitätskontrollbehörde binnen vier Wochen mitzuteilen, ob und wann eine Sonderprüfung nach Abs. 2 Z 3 durchgeführt wird.
Anordnung von Maßnahmen
§ 16. (1) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen kann unabhängig von einer Erteilung einer Bescheinigung Maßnahmen anordnen. Über die Anordnung von Maßnahmen hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Anordnung von Maßnahmen kann erfolgen, wenn
Mängel bei dem überprüften Prüfungsbetrieb vorliegen oder
bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß § 22 verstoßen wurde.
(2) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen kann folgende Maßnahmen anordnen:
die nachweisliche Beseitigung der Mängel,
die Verkürzung der Frist für die nächste externe Qualitätsprüfung und
eine Sonderprüfung.
(2a) Der jeweilige Abschlussprüfer bzw. die jeweilige Prüfungsgesellschaft hat die getroffenen Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 innerhalb einer vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen festzusetzenden angemessenen Frist, längstens jedoch binnen neun Monaten, umzusetzen. Dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist eine Darstellung der getroffenen Maßnahmen schriftlich zu übermitteln.
(3) Wird eine Sonderprüfung angeordnet, so hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hierfür einen Qualitätsprüfer zu bestellen und für diesen ein angemessenes von dem zu prüfenden Abschlussprüfer oder der zu prüfenden Prüfungsgesellschaft zu bezahlendes Honorar festzusetzen.
(4) Alle Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind an den überprüften Abschlussprüfer oder an die überprüfte Prüfungsgesellschaft gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Qualitätsprüfer gegen die Vorschriften der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie verstoßen hat. Es obliegt dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft, für eine ordnungsgemäße externe Qualitätsprüfung Sorge zu tragen, erforderlichenfalls durch einen Antrag auf Bestellung eines weiteren Qualitätsprüfers.
(5) Der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft ist vor der Anordnung einer Maßnahme gemäß Abs. 2 anzuhören.
(6) Die Anordnung von Maßnahmen hat jedoch zu unterbleiben, wenn der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft auf die Erteilung einer Bescheinigung verzichtet.
(7) Alle angeordneten Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(8) Die FMA hat bei begründetem Verdacht des Vorliegens von wesentlichen Mängeln bei den Qualitätssicherungsmaßnahmen eines Bankprüfers dies dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen mitzuteilen. Dieser hat der FMA sowie der Qualitätskontrollbehörde binnen vier Wochen mitzuteilen, ob und wann eine Sonderprüfung nach Abs. 2 Z 3 durchgeführt wird.
Versagung der Bescheinigung
§ 17. (1) Die Bescheinigung ist zu versagen, wenn
wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu einer abschließenden Beurteilung gemäß § 13 Abs. 4 geführt haben, oder
bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß § 22 verstoßen wurde.
(2) Über die Versagung der Bescheinigung ist vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In der Begründung dieses Bescheides sind jene Umstände und Voraussetzungen anzuführen, die zur Erlangung einer Bescheinigung führen können. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden.
Versagung der Bescheinigung
§ 17. (1) Die Bescheinigung ist zu versagen, wenn
wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu einer abschließenden Beurteilung gemäß § 13 Abs. 4 geführt haben, oder
2.bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß § 22 verstoßen wurde.
(2) Über die Versagung der Bescheinigung ist vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In der Begründung dieses Bescheides sind jene Umstände und Voraussetzungen anzuführen, die zur Erlangung einer Bescheinigung führen können. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden.
Versagung der Bescheinigung
§ 17. (1) Die Bescheinigung ist zu versagen, wenn
wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu einer abschließenden Beurteilung gemäß § 13 Abs. 4 geführt haben, oder
bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß § 22 verstoßen wurde.
(2) Über die Versagung der Bescheinigung ist vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In der Begründung dieses Bescheides sind jene Umstände und Voraussetzungen anzuführen, die zur Erlangung einer Bescheinigung führen können.
Widerruf der Bescheinigung
§ 18. (1) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat eine erteilte Bescheinigung zu widerrufen, wenn
sich nachträglich herausstellt, dass eine Bescheinigung nicht zu erteilen war oder
ein der externen Qualitätsprüfung unterliegender Abschlussprüfer oder eine der externen Qualitätsprüfung unterliegende Prüfungsgesellschaft einer Anordnung gemäß § 16 Abs. 2 beharrlich nicht nachkommt.
(2) Über den Widerruf der Bescheinigung ist vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In der Begründung dieses Bescheides sind jene Umstände und Voraussetzungen anzuführen, die zur Erlangung einer Bescheinigung führen können. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden.
(3) Die schriftliche Bescheinigung ist im Fall des Widerrufs vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft unverzüglich zurückzustellen.
Widerruf der Bescheinigung
§ 18. (1) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat eine erteilte Bescheinigung zu widerrufen, wenn
sich nachträglich herausstellt, dass eine Bescheinigung nicht zu erteilen war oder
ein der externen Qualitätsprüfung unterliegender Abschlussprüfer oder eine der externen Qualitätsprüfung unterliegende Prüfungsgesellschaft einer Anordnung gemäß § 16 Abs. 2 beharrlich nicht nachkommt.
(2) Über den Widerruf der Bescheinigung ist vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In der Begründung dieses Bescheides sind jene Umstände und Voraussetzungen anzuführen, die zur Erlangung einer Bescheinigung führen können. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden.
(3) Die schriftliche Bescheinigung ist im Fall des Widerrufs vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft unverzüglich zurückzustellen.
Widerruf der Bescheinigung
§ 18. (1) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat eine erteilte Bescheinigung zu widerrufen, wenn
sich nachträglich herausstellt, dass eine Bescheinigung nicht zu erteilen war oder
ein der externen Qualitätsprüfung unterliegender Abschlussprüfer oder eine der externen Qualitätsprüfung unterliegende Prüfungsgesellschaft einer Anordnung gemäß § 16 Abs. 2 beharrlich nicht nachkommt.
(2) Über den Widerruf der Bescheinigung ist vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In der Begründung dieses Bescheides sind jene Umstände und Voraussetzungen anzuführen, die zur Erlangung einer Bescheinigung führen können.
(3) Die schriftliche Bescheinigung ist im Fall des Widerrufs vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft unverzüglich zurückzustellen.
Entzug der Bescheinigung
§ 18a. (1) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung zu entziehen, wenn
der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft fahrlässig oder vorsätzlich § 271 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 7, Abs. 3 oder Abs. 4 erster oder zweiter Satz, Abs. 5, § 271a, § 271b oder § 275 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, verletzt hat und
dies zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Berufsausübung geführt hat.
(2) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat über den Entzug der Bescheinigung eines Abschlussprüfers einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden.
(3) Bei Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß Abs. 1 durch einen Abschlussprüfer einer Prüfungsgesellschaft hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. In diesem Bescheid hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen darüber abzusprechen, dass der Abschlussprüfer, der einen Tatbestand gemäß Abs. 1 verwirklicht hat, nicht mehr von der Bescheinigung der Prüfungsgesellschaft gemäß § 15 erfasst ist. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden. Mit der Rechtskraft dieses Bescheides ist vom Arbeitsausschuss eine neue Bescheinigung für die Prüfungsgesellschaft auszustellen. Aus dieser neuen Bescheinigung hat hervorzugehen, dass der Abschlussprüfer, der den Tatbestand gemäß Abs. 1 verwirklicht hat, nicht mehr von dieser Bescheinigung erfasst ist.
(4) Die ursprüngliche schriftliche Bescheinigung ist in den Fällen des Abs. 3 vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft oder vom Revisionsverband oder vom Sparkassenprüfungsverband unverzüglich an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zurückzustellen.
(5) Der Entzug der Bescheinigung gilt bis zur nächsten externen Qualitätsprüfung, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren.
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