Bundesgesetz über die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen (Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A-QSG)
(7) Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Eignungstest von Abschlussprüfern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz in Österreich sind:
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz und
die aufrechte Berechtigung, im Niederlassungsstaat Abschlussprüfungen durchzuführen.
(8) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Nach Überprüfung des Antrages gemäß Abs. 3 hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zwecks Durchführung des Eignungstests die Unterlagen zu übermitteln. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei nicht Erbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung zum Eignungstest mit Bescheid zurückzuweisen.
(9) Der Eignungstest ist von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder am Sitz der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durchzuführen.
(10) Der Eignungstest ist in deutscher Sprache abzulegen und umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG:
die schriftliche Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten gemäß der §§ 34 Abs. 4, 6, 7 und 29 Abs. 2 und 4 WTBG und
die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß § 35 Z 1, 2, 5 und 8 WTBG.
(11) Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung des Eignungstests gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 23 und die §§ 36 bis 54 WTBG.
(12) Auf der Grundlage der erbrachten Nachweise gemäß Abs. 3 hat die Qualitätskontrollbehörde die Eintragung in das Öffentliche Register gemäß § 23 Abs. 4a unverzüglich durchzuführen.
(13) Über die Zulassung von Abschlussprüfern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zugelassen sind, entscheidet der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen mit Bescheid.
(14) Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Herkunftsstaat erlischt die Zulassung in Österreich.
Zulassung von Prüfungsgesellschaften
§ 25a. (1) Gesellschafter von Prüfungsgesellschaften aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind:
natürliche Personen, die zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers in einem dieser Staaten berechtigt sind oder
Gesellschaften, die berechtigt sind, die Tätigkeit einer Abschlussprüfung in einem dieser Staaten auszuüben.
(2) Voraussetzungen für die Zulassung von Prüfungsgesellschaften aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind:
die zur Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung erforderliche Berechtigung,
das Halten einer Mehrheit der Stimmrechte der Prüfungsgesellschaft von Gesellschaften oder von natürlichen Personen, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung zugelassen sind,
das Halten der Mehrheit der Stimmrechte der Geschäftsführung und die Vertretung nach außen von natürlichen Personen, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung zugelassen sind. Hat die Prüfungsgesellschaft nur zwei Geschäftsführer oder zur Vertretung nach außen Befugte, so muss zumindest einer von ihnen in seinem Herkunftsstaat zur Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung zugelassen sein und
die Absolvierung eines Eignungstests gemäß § 25 durch zumindest einen Gesellschafter der Prüfungsgesellschaft.
(3) Auf der Grundlage der Nachweise gemäß Abs. 1 und 2 hat die Qualitätskontrollbehörde die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 23 Abs. 4a unverzüglich durchzuführen. Dem Antrag sind eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung beizufügen.
(4) Über die Zulassung von Prüfungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zugelassen sind, entscheidet der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung an die Qualitätskontrollbehörde zulässig.
(5) Mit dem Erlöschen bzw. dem Wegfall der Zulassung im Herkunftsstaat erlischt die Zulassung in Österreich.
Zulassung von Prüfungsgesellschaften
§ 25a. (1) Gesellschafter von Prüfungsgesellschaften aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind:
natürliche Personen, die zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers in einem dieser Staaten berechtigt sind oder
Gesellschaften, die berechtigt sind, die Tätigkeit einer Abschlussprüfung in einem dieser Staaten auszuüben.
(2) Voraussetzungen für die Zulassung von Prüfungsgesellschaften aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind:
die zur Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung erforderliche Berechtigung,
das Halten einer Mehrheit der Stimmrechte der Prüfungsgesellschaft von Gesellschaften oder von natürlichen Personen, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung zugelassen sind,
das Halten der Mehrheit der Stimmrechte der Geschäftsführung und die Vertretung nach außen von natürlichen Personen, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung zugelassen sind. Hat die Prüfungsgesellschaft nur zwei Geschäftsführer oder zur Vertretung nach außen Befugte, so muss zumindest einer von ihnen in seinem Herkunftsstaat zur Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung zugelassen sein und
die Absolvierung eines Eignungstests gemäß § 25 durch zumindest einen Gesellschafter der Prüfungsgesellschaft.
(3) Auf der Grundlage der Nachweise gemäß Abs. 1 und 2 hat die Qualitätskontrollbehörde die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 23 Abs. 4a unverzüglich durchzuführen. Dem Antrag sind eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung beizufügen.
(4) Über die Zulassung von Prüfungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zugelassen sind, entscheidet der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen mit Bescheid.
(5) Mit dem Erlöschen bzw. dem Wegfall der Zulassung im Herkunftsstaat erlischt die Zulassung in Österreich.
Abschnitt
Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von Unternehmen mit Wertpapieren an geregelten Märkten aus Drittstaaten
Registrierung von Abschlussprüfern
§ 25b. (1) Abschlussprüfer aus Drittstaaten sind verpflichtet sich nach den Bestimmungen des § 23 registrieren zu lassen, wenn sie beabsichtigen, den Bestätigungsvermerk für einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss oder Konzernabschluss einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, deren übertragbare Wertpapiere oder andere von Ihnen ausgegebene Wertpapiere auf einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Abs. 2 BörseG zum Handel zugelassen sind, zu erteilen.
(2) Kein Erfordernis der Registrierung im öffentlichen Register gemäß § 23 besteht für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Bestätigungsvermerke für Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse von Emittenten gemäß § 90 Abs. 1 Z 2 BörseG erteilen.
(3) Bestätigungsvermerke gemäß Abs. 1 und 2 für Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse, die von Abschlussprüfern oder von Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten erteilt worden sind, die nicht im öffentlichen Register gemäß § 23 eingetragen sind, haben in Österreich keine Rechtswirkung.
(4) Der Abschlussprüfer hat die Prüfungen des Jahres- und Konzernabschlusses in Übereinstimmung mit
den internationalen Prüfungsstandards gemäß § 269a UGB,
den für den österreichischen Abschlussprüfer festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäß den §§ 271, 271a, 271b UGB,
den Bestimmungen betreffend das vereinbarte Entgelt des Abschlussprüfers gemäß § 270 UGB
(5) Der Antrag auf Registrierung ist an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zu richten. Dem Antrag sind anzuschließen:
ein Identitätsnachweis,
der Nachweis der Staatsangehörigkeit,
der Nachweis über die aufrechte Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Drittstaat,
der Nachweis über das Vorliegen einer gleichwertigen Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers in Österreich und
der Nachweis über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß den §§ 11 und 88 Abs. 1 WTBG.
(6) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Danach hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen den Antrag mit den vollständigen Nachweisen der Qualitätskontrollbehörde zu übermitteln. Die Qualitätskontrollbehörde hat die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 23 Abs. 4b vorzunehmen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung mit Bescheid zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung an die Qualitätskontrollbehörde zulässig.
(7) Abschlussprüfer aus Drittstaaten unterliegen dem System der externen Qualitätsprüfung gemäß den §§ 2 bis 18a, der Zuständigkeit österreichischer Behörden und der öffentlichen Aufsicht im Sinne der §§ 18b bis 22 sowie der Strafbestimmung des § 27.
(8) Mit dem Erlöschen bzw. dem Wegfall der Zulassung im Drittstaat erfolgt die Löschung aus dem öffentlichen Register in Österreich.
Abschnitt
Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von Unternehmen mit Wertpapieren an geregelten Märkten aus Drittstaaten
Registrierung von Abschlussprüfern
§ 25b. (1) Abschlussprüfer aus Drittstaaten sind verpflichtet sich nach den Bestimmungen des § 23 registrieren zu lassen, wenn sie beabsichtigen, den Bestätigungsvermerk für einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss oder Konzernabschluss einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, deren übertragbare Wertpapiere oder andere von Ihnen ausgegebene Wertpapiere auf einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Abs. 2 BörseG zum Handel zugelassen sind, zu erteilen.
(2) Kein Erfordernis der Registrierung im öffentlichen Register gemäß § 23 besteht für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Bestätigungsvermerke für Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse von Emittenten gemäß § 90 Abs. 1 Z 2 BörseG erteilen.
(3) Bestätigungsvermerke gemäß Abs. 1 und 2 für Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse, die von Abschlussprüfern oder von Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten erteilt worden sind, die nicht im öffentlichen Register gemäß § 23 eingetragen sind, haben in Österreich keine Rechtswirkung.
(4) Der Abschlussprüfer hat die Prüfungen des Jahres- und Konzernabschlusses in Übereinstimmung mit
den internationalen Prüfungsstandards gemäß § 269a UGB,
den für den österreichischen Abschlussprüfer festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäß den §§ 271, 271a, 271b UGB,
den Bestimmungen betreffend das vereinbarte Entgelt des Abschlussprüfers gemäß § 270 UGB
(5) Der Antrag auf Registrierung ist an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zu richten. Dem Antrag sind anzuschließen:
ein Identitätsnachweis,
der Nachweis der Staatsangehörigkeit,
der Nachweis über die aufrechte Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Drittstaat,
der Nachweis über das Vorliegen einer gleichwertigen Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers in Österreich und
der Nachweis über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß den §§ 11 und 88 Abs. 1 WTBG.
(6) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Danach hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen den Antrag mit den vollständigen Nachweisen der Qualitätskontrollbehörde zu übermitteln. Die Qualitätskontrollbehörde hat die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 23 Abs. 4b vorzunehmen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung mit Bescheid zurückzuweisen.
(7) Abschlussprüfer aus Drittstaaten unterliegen dem System der externen Qualitätsprüfung gemäß den §§ 2 bis 18a, der Zuständigkeit österreichischer Behörden und der öffentlichen Aufsicht im Sinne der §§ 18b bis 22 sowie der Strafbestimmung des § 27.
(8) Mit dem Erlöschen bzw. dem Wegfall der Zulassung im Drittstaat erfolgt die Löschung aus dem öffentlichen Register in Österreich.
Registrierung von Prüfungsgesellschaften
§ 25c. (1) Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten sind verpflichtet sich nach den Bestimmungen des § 23 registrieren zu lassen, wenn sie beabsichtigen, den Bestätigungsvermerk für einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss oder Konzernabschluss einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, deren übertragbare Wertpapiere oder andere von Ihnen ausgegebene Wertpapiere auf einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Abs. 2 BörseG zum Handel zugelassen sind, zu erteilen.
(2) Der Antrag auf Registrierung ist an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zu richten. Dem Antrag sind anzuschließen:
der Nachweis über die aufrechte Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Drittstaat,
der Nachweis über das Vorliegen einer gleichwertigen Qualifikation der Prüfungsgesellschaft und des die Abschlussprüfung durchführenden Abschlussprüfers,
der Nachweis über das Vorliegen einer gleichwertigen Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers in Österreich durch die Mehrheit der der Geschäftsführung und der Vertretung nach außen angehörenden natürlichen Personen, die im Drittstaat zur Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung zugelassen sind,
eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung,
die jährliche Veröffentlichung des Transparenzberichts gemäß § 24 oder einer gleichwertigen Information auf der Website der Prüfungsgesellschaft spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres und
der Nachweis über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß den §§ 11 und 88 Abs. 1 WTBG.
(3) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Danach hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen den Antrag mit den vollständigen Nachweisen der Qualitätskontrollbehörde zu übermitteln. Die Qualitätskontrollbehörde hat die Registrierung durch Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 23 Abs. 4b durchzuführen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung mit Bescheid zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung an die Qualitätskontrollbehörde zulässig.
(4) Prüfungsgesellschaften aus einem Drittstaat unterliegen dem System der externen Qualitätsprüfung gemäß den §§ 2 bis 18a, der Zuständigkeit österreichischer Behörden und der öffentlichen Aufsicht im Sinne der §§ 18b bis 22 sowie der Strafbestimmung des § 27.
(5) Mit dem Erlöschen bzw. dem Wegfall der Zulassung im Drittstaat erfolgt die Löschung aus dem öffentlichen Register in Österreich.
Registrierung von Prüfungsgesellschaften
§ 25c. (1) Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten sind verpflichtet sich nach den Bestimmungen des § 23 registrieren zu lassen, wenn sie beabsichtigen, den Bestätigungsvermerk für einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss oder Konzernabschluss einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, deren übertragbare Wertpapiere oder andere von Ihnen ausgegebene Wertpapiere auf einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Abs. 2 BörseG zum Handel zugelassen sind, zu erteilen.
(2) Der Antrag auf Registrierung ist an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zu richten. Dem Antrag sind anzuschließen:
der Nachweis über die aufrechte Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Drittstaat,
der Nachweis über das Vorliegen einer gleichwertigen Qualifikation der Prüfungsgesellschaft und des die Abschlussprüfung durchführenden Abschlussprüfers,
der Nachweis über das Vorliegen einer gleichwertigen Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers in Österreich durch die Mehrheit der der Geschäftsführung und der Vertretung nach außen angehörenden natürlichen Personen, die im Drittstaat zur Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung zugelassen sind,
eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung,
die jährliche Veröffentlichung des Transparenzberichts gemäß § 24 oder einer gleichwertigen Information auf der Website der Prüfungsgesellschaft spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres und
der Nachweis über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß den §§ 11 und 88 Abs. 1 WTBG.
(3) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Danach hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen den Antrag mit den vollständigen Nachweisen der Qualitätskontrollbehörde zu übermitteln. Die Qualitätskontrollbehörde hat die Registrierung durch Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 23 Abs. 4b durchzuführen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung mit Bescheid zurückzuweisen.
(4) Prüfungsgesellschaften aus einem Drittstaat unterliegen dem System der externen Qualitätsprüfung gemäß den §§ 2 bis 18a, der Zuständigkeit österreichischer Behörden und der öffentlichen Aufsicht im Sinne der §§ 18b bis 22 sowie der Strafbestimmung des § 27.
(5) Mit dem Erlöschen bzw. dem Wegfall der Zulassung im Drittstaat erfolgt die Löschung aus dem öffentlichen Register in Österreich.
(Anm.: Art. 3 der Novelle BGBl. I Nr. 8/2010 lautut: Dem § 25d Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:.)
„In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches unterliegt der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder der Weisung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend.“
Ausnahmen bei Gleichwertigkeit
§ 25d. (1) Die Qualitätskontrollbehörde kann einen Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft aus einem Drittstaat von
der Durchführung der externen Qualitätsprüfung gemäß §§ 2 bis 18b,
der Zuständigkeit inländischer Behörden und der öffentlichen Aufsicht gemäß den §§ 18c bis 20 und
den Strafbestimmungen gemäß § 27
(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 ist dann zu gewähren, wenn in dem Drittstaat in den Bereichen des Abs. 1 Z 1 bis 4 Gleichwertigkeit gegeben ist.
(3) Die Gleichwertigkeit wird von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften nach dem im Beschluss 2006/512/EG vom 22. Juli 2006 festgelegten Verfahren bewertet und festgestellt. Zuständige Stelle für die Bewertung der Gleichwertigkeit in Österreich ist die Kammer der Wirtschaftstreuhänder im übertragenen Wirkungsbereich. Solange die Kommission der Europäischen Gemeinschaften noch keine Feststellung vorgenommen hat, hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Gleichwertigkeit selbst zu beurteilen. Dabei kann sie die Bewertung eines anderen Mitgliedstaates ihrer Entscheidung zugrunde legen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann bei ihrer Bewertung die Bewertungen und Feststellungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften berücksichtigen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Gleichwertigkeit mit Bescheid abzulehnen, wenn eine der Voraussetzungen nicht erfüllt ist. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat der Qualitätskontrollbehörde die Feststellung der Gleichwertigkeit bzw. die Ablehnung der Gleichwertigkeit zu übermitteln. In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches unterliegt der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder der Weisung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend.
(4) Die Qualitätskontrollbehörde hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Beurteilung der Gleichwertigkeit gemäß Abs. 3 mitzuteilen.
Ausnahmen bei Gleichwertigkeit
§ 25d. (1) Die Qualitätskontrollbehörde kann einen Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft aus einem Drittstaat von
der Durchführung der externen Qualitätsprüfung gemäß §§ 2 bis 18b,
der Zuständigkeit inländischer Behörden und der öffentlichen Aufsicht gemäß den §§ 18c bis 20 und
den Strafbestimmungen gemäß § 27
(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 ist dann zu gewähren, wenn in dem Drittstaat in den Bereichen des Abs. 1 Z 1 bis 4 Gleichwertigkeit gegeben ist.
(3) Die Gleichwertigkeit wird von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften nach dem im Beschluss 2006/512/EG vom 22. Juli 2006 festgelegten Verfahren bewertet und festgestellt. Zuständige Stelle für die Bewertung der Gleichwertigkeit in Österreich ist die Kammer der Wirtschaftstreuhänder im übertragenen Wirkungsbereich. Solange die Kommission der Europäischen Gemeinschaften noch keine Feststellung vorgenommen hat, hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Gleichwertigkeit selbst zu beurteilen. Dabei kann sie die Bewertung eines anderen Mitgliedstaates ihrer Entscheidung zugrunde legen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann bei ihrer Bewertung die Bewertungen und Feststellungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften berücksichtigen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Gleichwertigkeit mit Bescheid abzulehnen, wenn eine der Voraussetzungen nicht erfüllt ist. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Über die Beschwerde haben die Verwaltungsgerichte der Länder zu entscheiden. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat der Qualitätskontrollbehörde die Feststellung der Gleichwertigkeit bzw. die Ablehnung der Gleichwertigkeit zu übermitteln. In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches unterliegt der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder der Weisung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend.
(4) Die Qualitätskontrollbehörde hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Beurteilung der Gleichwertigkeit gemäß Abs. 3 mitzuteilen.
Abschnitt
Zusammenarbeit der zuständigen Stellen
Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz
§ 25e. (1) Die Qualitätskontrollbehörde ist die zuständige Stelle für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz. Die Qualitätskontrollbehörde hat diesen zuständigen Stellen auf deren begründetes Ersuchen in Bezug auf die Zulassung, das öffentliche Register, die externe Qualitätsprüfung, die öffentliche Aufsicht, die Sonderuntersuchungen und die Strafbestimmungen Amtshilfe zu leisten.
(2) Die Qualitätskontrollbehörde darf dem Ersuchen gemäß Abs. 1 nicht entsprechen, wenn
wegen derselben Handlung oder desselben Abschlussprüfers bzw. derselben Prüfungsgesellschaft in Österreich bereits ein berufsrechtliches, gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist oder
gegen denselben Abschlussprüfer bzw. dieselbe Prüfungsgesellschaft aufgrund derselben Handlung in Österreich bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist oder
die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich zu beeinträchtigen.
(3) Die von der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz übermittelten Informationen dürfen nur für Angelegenheiten verwendet werden, für die sie angefordert oder übermittelt wurden. Bei der Übermittlung an die zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, des Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist ausdrücklich auf den jeweiligen Übermittlungszweck Bezug zu nehmen.
(4) Ersuchen sowie die Beantwortung von Ersuchen einer zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind in einer Form zu übermitteln, die gewährleistet, dass personenbezogene Daten vor zufälliger oder unbefugter Zerstörung, zufälligem Verlust, zufälliger oder unbefugter Änderung, zufälliger oder unbefugter Weitergabe, zufälligem oder unbefugten Zugang oder zufälliger oder unbefugter Veröffentlichung geschützt werden. Es ist sicherzustellen, dass zur jeweils verwendeten Kommunikationseinrichtung nur befugte Personen Zugang haben. In dringenden Fällen können solche Ersuchen auch mündlich gestellt oder entgegengenommen werden. Diesfalls ist unverzüglich eine schriftliche Bestätigung nachzureichen bzw. einzufordern.
(5) Bei der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist zu gewährleisten, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten dokumentiert wird. Diese Dokumentation hat den Anlass der Übermittlung, die übermittelten oder empfangenen Daten, das Datum und den genauen Zeitpunkt der Übermittlung oder des Empfangs und die Bezeichnung der anfragenden oder angefragten zuständigen Stelle zu umfassen. Die anfragende oder angefragte Stelle dokumentiert darüber hinaus die Kennung der Person, die eine Anfrage durchgeführt hat.
(6) Erlangt die Qualitätskontrollbehörde Kenntnis darüber, dass ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gegen Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG verstößt, so hat sie dies der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, des Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mitzuteilen.
(7) Übermittelte personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sich deren Unrichtigkeit ergibt, deren Beschaffung oder Übermittlung nicht rechtmäßig erfolgte, rechtmäßig übermittelte Daten gemäß dem Recht des übermittelnden Staates zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Recht der übermittelnden zuständigen Stelle zu löschen sind oder sie zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Drittstaaten
§ 25f. (1) Die Qualitätskontrollbehörde ist die zuständige Stelle für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen und Behörden von Drittstaaten. Die Qualitätskontrollbehörde hat diesen zuständigen Stellen und Behörden auf deren begründetes Ersuchen in Bezug auf die Zulassung, das öffentliche Register, die externe Qualitätsprüfung, die öffentliche Aufsicht, die Sonderuntersuchungen und die Strafbestimmungen Amtshilfe zu leisten.
(2) Die Qualitätskontrollbehörde darf dem Ersuchen gemäß Abs. 1 nicht entsprechen, wenn
wegen derselben Handlung oder desselben Abschlussprüfers bzw. derselben Prüfungsgesellschaft in Österreich bereits ein berufsrechtliches, gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist oder
gegen denselben Abschlussprüfer bzw. dieselbe Prüfungsgesellschaft aufgrund derselben Handlung in Österreich bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist oder
die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich zu beeinträchtigen.
(3) Die Qualitätskontrollbehörde darf Informationen, Arbeitsunterlagen und andere Dokumente, die personenbezogene Daten enthalten, auf begründetes Ersuchen der zuständigen Stelle bzw. Behörden eines Drittstaates im Einzelfall an diese nur dann übermitteln, wenn
sich diese Arbeitsunterlagen oder Dokumente auf Prüfungen von Unternehmen beziehen, die Wertpapiere in diesem Drittstaat begeben haben oder Teile eines Konzerns sind, der in diesem Drittstaat einen Konzernabschluss vorlegt,
die zuständige Stelle die Anforderungen an die Gleichwertigkeit der öffentlichen Aufsicht, der externen Qualitätsprüfung und der Sonderuntersuchungen erfüllt, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als angemessen erklärt wurden,
der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf der Grundlage der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgestellten Gegenseitigkeit, soweit er zum Abschluss von Ressortabkommen ermächtigt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundeskanzler zur Durchführung des Abs. 1 ein Ressortabkommen zur Zusammenarbeit der Qualitätskontrollbehörde mit der betreffenden Aufsichtsbehörde des Drittstaates ein solches abgeschlossen hat und
im innerstaatlichen Recht des betreffenden Drittstaates zumindest in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die übermittelt werden oder worden sind, ein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne von § 12 Abs. 2 DSG 2000 besteht oder die Übermittlung durch die Datenschutzkommission im Einzelfall im Verfahren nach § 13 DSG 2000 aufgrund ausreichender Garantien im Sinne von Art. 26 Abs. 2 der RL 95/46/EG bewilligt wurde.
(4) Informationen, die einer spezifischen Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nur übermittelt werden, wenn zusätzlich sicher gestellt ist, dass sie bei diesen Stellen in gleicher Weise geheim gehalten werden. Im übrigen gelten die in § 25g Abs. 3 bis 5 und 7 enthaltenen Anforderungen an die Verwendung personenbezogener Daten.
(5) Erlangt die Qualitätskontrollbehörde Kenntnis darüber, dass ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft aus einem Drittstaat gegen Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG verstößt, so hat sie dies der zuständigen Stelle des Drittstaates mitzuteilen.
Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Drittstaaten
§ 25f. (1) Die Qualitätskontrollbehörde ist die zuständige Stelle für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen und Behörden von Drittstaaten. Die Qualitätskontrollbehörde hat diesen zuständigen Stellen und Behörden auf deren begründetes Ersuchen in Bezug auf die Zulassung, das öffentliche Register, die externe Qualitätsprüfung, die öffentliche Aufsicht, die Sonderuntersuchungen und die Strafbestimmungen Amtshilfe zu leisten.
(2) Die Qualitätskontrollbehörde darf dem Ersuchen gemäß Abs. 1 nicht entsprechen, wenn
wegen derselben Handlung oder desselben Abschlussprüfers bzw. derselben Prüfungsgesellschaft in Österreich bereits ein berufsrechtliches, gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist oder
gegen denselben Abschlussprüfer bzw. dieselbe Prüfungsgesellschaft aufgrund derselben Handlung in Österreich bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist oder
die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich zu beeinträchtigen.
(3) Die Qualitätskontrollbehörde darf Informationen, Arbeitsunterlagen und andere Dokumente, die personenbezogene Daten enthalten, auf begründetes Ersuchen der zuständigen Stelle bzw. Behörden eines Drittstaates im Einzelfall an diese nur dann übermitteln, wenn
sich diese Arbeitsunterlagen oder Dokumente auf Prüfungen von Unternehmen beziehen, die Wertpapiere in diesem Drittstaat begeben haben oder Teile eines Konzerns sind, der in diesem Drittstaat einen Konzernabschluss vorlegt,
die zuständige Stelle die Anforderungen an die Gleichwertigkeit der öffentlichen Aufsicht, der externen Qualitätsprüfung und der Sonderuntersuchungen erfüllt, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als angemessen erklärt wurden,
der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf der Grundlage der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgestellten Gegenseitigkeit, soweit er zum Abschluss von Ressortabkommen ermächtigt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundeskanzler zur Durchführung des Abs. 1 ein Ressortabkommen zur Zusammenarbeit der Qualitätskontrollbehörde mit der betreffenden Aufsichtsbehörde des Drittstaates ein solches abgeschlossen hat und
im innerstaatlichen Recht des betreffenden Drittstaates zumindest in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die übermittelt werden oder worden sind, ein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne von § 12 Abs. 2 DSG 2000 besteht oder die Übermittlung durch die Datenschutzbehörde im Einzelfall im Verfahren nach § 13 DSG 2000 aufgrund ausreichender Garantien im Sinne von Art. 26 Abs. 2 der RL 95/46/EG bewilligt wurde.
(4) Informationen, die einer spezifischen Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nur übermittelt werden, wenn zusätzlich sicher gestellt ist, dass sie bei diesen Stellen in gleicher Weise geheim gehalten werden. Im übrigen gelten die in § 25g Abs. 3 bis 5 und 7 enthaltenen Anforderungen an die Verwendung personenbezogener Daten.
(5) Erlangt die Qualitätskontrollbehörde Kenntnis darüber, dass ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft aus einem Drittstaat gegen Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG verstößt, so hat sie dies der zuständigen Stelle des Drittstaates mitzuteilen.
Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
§ 26. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Hauptstück
Finanzierung des Qualitätssicherungssystems, Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen
Abschnitt
Finanzierung
Zahlstelle
§ 26. (1) Zahlstelle für die Honorierung von Qualitätsprüfern ist der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfung. Die Zahlstelle hat zur Verrechnung von Honoraren der Qualitätsprüfer ein eigenes Verrechnungskonto zu führen.
(2) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben für den bestellten Qualitätsprüfer einen Kostenvorschuss in Höhe des berechneten Honorars gem. § 7 Abs. 2 innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen nach erfolgter Bestellung auf das Verrechnungskonto der Zahlstelle zu überweisen. Von der erfolgten Überweisung ist der bestellte Qualitätsprüfer unverzüglich und nachweislich durch die Zahlstelle zu informieren. Der bestellte Qualitätsprüfer ist erst nach Überweisung seines Honorars verpflichtet, die Qualitätsprüfung durchzuführen.
(3) Die Zahlstelle hat innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen nach Auswertung des schriftlichen Prüfberichtes das Honorar an den Qualitätsprüfer zu überweisen.
Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) § 4 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die erste externe Qualitätsprüfung bis spätestens 31. Dezember 2007 durchgeführt sein muss.
(2) § 4 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die erste externe Qualitätsprüfung bis spätestens 31. Dezember 2010 durchgeführt sein muss.
(3) § 10 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eine Gesellschaft auch bestellt werden kann, wenn noch keine Bescheinigung vorliegt. Die Bestellung ist in diesem Fall bis zum 31. Dezember 2007 zu befristen.
(4) § 24 gilt mit der Maßgabe, dass der erste Transparenzbericht für ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2006 begonnen hat, zu veröffentlichen ist.
Abschnitt
Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 27. (1) Für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gelten die Bestimmungen des WTBG über Verwaltungsübertretungen, das Disziplinarrecht und über den Entzug der Anerkennung als Revisionsverband. Für Genossenschaftsrevisoren gilt § 19 Abs. 5 GenRevG 1997.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 400 bis 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer
entgegen § 1b Abs. 4 keinen schriftlichen Nachweis der Qualitätskontrollbehörde übermittelt hat oder
einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß § 4 Abs. 3 ohne Vorliegen einer Bescheinigung gemäß § 15 annimmt oder
dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die Darstellung der getroffenen Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2a nicht fristgerecht schriftlich anzeigt oder
gegen die Verpflichtung des § 23 Abs. 5 verstößt oder
gegen die Verpflichtung des § 23 Abs. 7 verstößt oder
gegen die Verpflichtung des § 24 Abs. 1 verstößt oder
gegen § 24 Abs. 4 verstößt oder
gegen eine Meldepflicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 22 zuwiderhandelt.
(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 5 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer
ohne aufrechte Bescheinigung Abschlussprüfungen durchführt oder
den zuständigen Behörden die verlangten Auskünfte nicht erteilt oder die verlangten Unterlagen nicht übermittelt oder
den zuständigen Behörden gegenüber falsche oder unvollständige Angaben macht oder
den zuständigen Behörden, dem leitenden Untersuchungsorgan oder den Sachverständigen keinen Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten gewährt oder
als Qualitätsprüfer gegen § 6 verstößt.
(4) Strafbehörde erster Instanz ist der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen.
Abschnitt
Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 27. (1) Für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gelten die Bestimmungen des WTBG über Verwaltungsübertretungen, das Disziplinarrecht und über den Entzug der Anerkennung als Revisionsverband. Für Genossenschaftsrevisoren gilt § 19 Abs. 5 GenRevG 1997.
(2) Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 400 bis 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
entgegen § 1b Abs. 4 keinen schriftlichen Nachweis dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen übermittelt hat oder
einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß § 4 Abs. 3 ohne Vorliegen einer Bescheinigung gemäß § 15 annimmt oder
dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die Darstellung der getroffenen Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2a nicht fristgerecht schriftlich anzeigt oder
gegen die Verpflichtung des § 23 Abs. 5 verstößt oder
gegen die Verpflichtung des § 23 Abs. 7 verstößt oder
gegen die Verpflichtung des § 24 Abs. 1 verstößt oder
gegen § 24 Abs. 4 verstößt oder
gegen eine Meldepflicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 22 zuwiderhandelt.
(3) Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 5 000 bis 50 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
ohne aufrechte Bescheinigung Abschlussprüfungen durchführt oder
den zuständigen Behörden die verlangten Auskünfte nicht erteilt oder die verlangten Unterlagen nicht übermittelt oder
den zuständigen Behörden gegenüber falsche oder unvollständige Angaben macht oder
den zuständigen Behörden, dem leitenden Untersuchungsorgan oder den Sachverständigen keinen Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten gewährt oder
.als Qualitätsprüfer gegen § 6 verstößt.
(4) Strafbehörde erster Instanz ist der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen.
Wechselseitige Hilfeleistungspflichten
§ 27a. (1) Alle staatlichen und autonomen Behörden und alle auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hierzu errichteten Körperschaften sind verpflichtet, dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unbeschadet der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, zu erteilen.
(2) Die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Finanzstrafbehörden sind verpflichtet, dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde von der Einleitung einer Untersuchung wegen des Verdachtes einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung, eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens, eines sonstigen vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit sowie von der Verhängung der Untersuchungshaft oder der vorläufigen Verwahrung gegen einen Berufsberechtigten ohne Verzug zu verständigen und ihnen das Ergebnis des durchgeführten Strafverfahrens unter Anschluss einer Ausfertigung der Strafentscheidung oder der Untersuchung mitzuteilen und dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren. Bis zur Mitteilung der Anklageschrift können jedoch die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Finanzstrafbehörden sowie bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens die Finanzstrafbehörden einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme ausnehmen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre.
(3) Die Vorsitzenden des Disziplinarrates und des Disziplinaroberrates haben dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörden auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Stand eines Disziplinarverfahrens oder dessen Ausgang zu erteilen.
Wechselseitige Hilfeleistungspflichten
§ 27a. (1) Alle staatlichen und autonomen Behörden und alle auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hierzu errichteten Körperschaften sind verpflichtet, dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unbeschadet der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, zu erteilen.
(2) Die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Finanzstrafbehörden sind verpflichtet, dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde von der Einleitung einer Untersuchung wegen des Verdachtes einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung, eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens, eines sonstigen vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit sowie von der Verhängung der Untersuchungshaft oder der vorläufigen Verwahrung gegen einen Berufsberechtigten ohne Verzug zu verständigen und ihnen das Ergebnis des durchgeführten Strafverfahrens unter Anschluss einer Ausfertigung der Strafentscheidung oder der Untersuchung mitzuteilen und dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren. Bis zur Mitteilung der Anklageschrift können jedoch die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Finanzstrafbehörden sowie bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens die Finanzstrafbehörden einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme ausnehmen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre.
(3) Der Vorsitzende des Disziplinarrates hat dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörden auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Stand eines Disziplinarverfahrens oder dessen Ausgang zu erteilen.
Umsetzung von EU-Recht und Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
§ 27b. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen umgesetzt.
In-Kraft-Treten
§ 28. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2005 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 28. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2005 in Kraft.
(2) § 16 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 28. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Vollziehung
§ 29. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
§ 29. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 30. (1) § 4 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die erste externe Qualitätsprüfung bis spätestens 31. Dezember 2007 durchgeführt sein muss.
(2) § 4 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die erste externe Qualitätsprüfung bis spätestens 31. Dezember 2010 durchgeführt sein muss.
(3) § 10 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eine Gesellschaft auch bestellt werden kann, wenn noch keine Bescheinigung vorliegt. Die Bestellung ist in diesem Fall bis zum 31. Dezember 2007 zu befristen.
(4) § 24 gilt mit der Maßgabe, dass der erste Transparenzbericht für ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2006 begonnen hat, zu veröffentlichen ist.
Inkrafttreten
§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2005 in Kraft.
(2) § 16 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, Bezeichnung und Überschrift des 1. Hauptstücks, die dem § 1 vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, die §§ 1 bis 1c samt Überschriften, die dem § 2 vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, § 2 Abs. 2 Z 1, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 4, § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 7, § 13 Abs. 1, § 14, § 15 Abs. 1a, § 16 Abs. 2a, die §§ 18a und 18b samt Überschriften, die nach § 18b eingefügte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, § 18c samt Überschrift, § 19 Abs. 1, 2, 5a und 8, § 20 Abs. 1, 2, 3a, 4, § 20 Abs. 6 Z 10, 16 und 18, § 20 Abs. 7 Z 1 bis 4, § 20 Abs. 9 bis 12, die §§ 20a und 20b samt Überschriften, § 21 Abs. 1, die dem § 23 vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, § 23, die dem § 24 vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, § 24, das 2. Hauptstück, Bezeichnung und Überschrift des 3. Hauptstücks, die dem § 26 vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, § 26 samt Überschrift, die dem § 27 vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, die §§ 27 bis 27b samt Überschriften, die §§ 28 bis 30, § 31 samt Überschrift sowie § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.
Inkrafttreten
§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2005 in Kraft.
(2) § 16 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, Bezeichnung und Überschrift des 1. Hauptstücks, die dem § 1 vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, die §§ 1 bis 1c samt Überschriften, die dem § 2 vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, § 2 Abs. 2 Z 1, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 4, § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 7, § 13 Abs. 1, § 14, § 15 Abs. 1a, § 16 Abs. 2a, die §§ 18a und 18b samt Überschriften, die nach § 18b eingefügte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, § 18c samt Überschrift, § 19 Abs. 1, 2, 5a und 8, § 20 Abs. 1, 2, 3a, 4, § 20 Abs. 6 Z 10, 16 und 18, § 20 Abs. 7 Z 1 bis 4, § 20 Abs. 9 bis 12, die §§ 20a und 20b samt Überschriften, § 21 Abs. 1, die dem § 23 vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, § 23, die dem § 24 vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, § 24, das 2. Hauptstück, Bezeichnung und Überschrift des 3. Hauptstücks, die dem § 26 vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, § 26 samt Überschrift, die dem § 27 vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, die §§ 27 bis 27b samt Überschriften, die §§ 28 bis 30, § 31 samt Überschrift sowie § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.
(4) § 10 Abs. 6 und 9, § 15 Abs. 1a, § 16 Abs. 1 und 5, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 18a Abs. 2, 3 und 6, § 18c, § 20 Abs. 1 und 6, § 20 Abs. 11 Z 3, § 25 Abs. 8 und 13, § 25a Abs. 4, § 25b Abs. 6, § 25c Abs. 3, § 25d Abs. 3, § 25f Abs. 3 Z 4, § 27 Abs. 2 und 3 und § 27a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) § 20b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(6) Mit 1. Jänner 2014 wird die Qualitätskontrollbehörde wieder errichtet. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätskontrollbehörde zum 1. Jänner 2014 sind für den Rest der zuletzt maßgeblichen Bestellungsdauer wiederbestellt.
Inkrafttreten
§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2005 in Kraft.
(2) § 16 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, Bezeichnung und Überschrift des 1. Hauptstücks, die dem § 1 vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, die §§ 1 bis 1c samt Überschriften, die dem § 2 vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, § 2 Abs. 2 Z 1, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 4, § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 7, § 13 Abs. 1, § 14, § 15 Abs. 1a, § 16 Abs. 2a, die §§ 18a und 18b samt Überschriften, die nach § 18b eingefügte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, § 18c samt Überschrift, § 19 Abs. 1, 2, 5a und 8, § 20 Abs. 1, 2, 3a, 4, § 20 Abs. 6 Z 10, 16 und 18, § 20 Abs. 7 Z 1 bis 4, § 20 Abs. 9 bis 12, die §§ 20a und 20b samt Überschriften, § 21 Abs. 1, die dem § 23 vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, § 23, die dem § 24 vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, § 24, das 2. Hauptstück, Bezeichnung und Überschrift des 3. Hauptstücks, die dem § 26 vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, § 26 samt Überschrift, die dem § 27 vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, die §§ 27 bis 27b samt Überschriften, die §§ 28 bis 30, § 31 samt Überschrift sowie § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.
(4) § 10 Abs. 6 und 9, § 15 Abs. 1a, § 16 Abs. 1 und 5, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 18a Abs. 2, 3 und 6, § 18c, § 20 Abs. 1 und 6, § 20 Abs. 11 Z 3, § 25 Abs. 8 und 13, § 25a Abs. 4, § 25b Abs. 6, § 25c Abs. 3, § 25d Abs. 3, § 25f Abs. 3 Z 4, § 27 Abs. 2 und 3 und § 27a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) § 20b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(6) Mit 1. Jänner 2014 wird die Qualitätskontrollbehörde wieder errichtet. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätskontrollbehörde zum 1. Jänner 2014 sind für den Rest der zuletzt maßgeblichen Bestellungsdauer wiederbestellt.
(7) § 4 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Vollziehung
§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel 1
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 34/2015, zu § 4, BGBl. I Nr. 84/2005)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1.
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