Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2005-03-01
Letzte Aktualisierung 2010-12-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 208
Änderungshistorie JSON API
f)

Die Beschaffungsstelle veröffentlicht die Bekanntmachung der Ausschreibung nach Artikel 147 in einem in Anlage 2 zu diesem Anhang aufgeführten elektronischen Medium, und sämtliche Ausschreibungsunterlagen stehen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung in elektronischer Form zur Verfügung.

Anlage 4

STATISTISCHE BERICHTE
(gemäß Artikel 158 des Assoziationsabkommens)
1.

Sind die Voraussetzungen des Artikels 158 erfüllt, so enthalten die statistischen Berichte folgende Angaben:

a)

für die in Anhang XI Anlage 1 und Anhang XII Anlage 1 aufgeführten Beschaffungsstellen: Statistiken über den geschätzten Wert der vergebenen Aufträge insgesamt und aufgegliedert nach Beschaffungsstellen; für die in Anhang XI Anlagen 2 und 3 und Anhang XII Anlagen 2 und 3 aufgeführten Beschaffungsstellen: Statistiken über den geschätzten Wert der vergebenen Aufträge insgesamt und aufgegliedert nach Kategorien von Beschaffungsstellen;

b)

für die in Anhang XI Anlage 1 und Anhang XII Anlage 1 aufgeführten Beschaffungsstellen: Statistiken über Zahl und Gesamtwert der vergebenen Aufträge, aufgegliedert nach Beschaffungsstellen und Waren- und Dienstleistungskategorien nach einheitlichen Klassifizierungssystemen; für die in Anhang XI Anlagen 2 und 3 und Anhang XII Anlagen 2 und 3 aufgeführten Beschaffungsstellen: Statistiken über den geschätzten Wert der vergebenen Aufträge, aufgegliedert nach Kategorien von Beschaffungsstellen und Waren- und Dienstleistungskategorien;

c)

für die in Anhang XI Anlage 1 und Anhang XII Anlage 1 aufgeführten Beschaffungsstellen: Statistiken über Zahl und Gesamtwert der in einem anderen als einem offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren vergebenen Aufträge, aufgegliedert nach Beschaffungsstellen und Waren- und Dienstleistungskategorien; für die Kategorien der in Anhang XI Anlagen 2 und 3 und Anhang XII Anlagen 2 und 3 aufgeführten Beschaffungsstellen: Statistiken über den Gesamtwert der in einem anderen als einem offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren vergebenen Aufträge, die den Schwellenwert überschreiten.

2.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die von ihr übermittelten Angaben unvollständig sind, so übermittelt sie für die nach Artikel 147 Absatz 11 erforderlichen Angaben auch eine möglichst genaue Schätzung der Gesamtzahl oder des Gesamtwertes.

3.

Der Assoziationsausschuss prüft in regelmäßigen Abständen, ob diese Bestimmung geändert werden muss.

Anlage 5

SCHWELLENWERTE

Die Vertragsparteien veröffentlichen die nach diesem Titel geltenden Schwellenwerte in Euro und/oder in der betreffenden Landeswährung.

Für die Gemeinschaft beruht die Berechnung dieser Schwellenwerte auf dem Durchschnitt der Tageswerte des Umrechnungskurses der Sonderziehungsrechte (SZR) in Euro und auf dem Durchschnitt der Tageswerte der in Euro ausgedrückten Landeswährungen in den 24 Monaten, die am letzten Tag des Monats August vor der Änderung mit Wirkung vom 1. Januar enden. Die geänderten Schwellenwerte werden gegebenenfalls auf die nächsten Tausend Euro abgerundet.

Für Chile beruht die Berechnung dieser Schwellenwerte auf dem Durchschnitt der Tageswerte des Umrechnungskurses der SZR in Chilenische Peso in den 24 Monaten, die am letzten Tag des Monats August vor der Änderung mit Wirkung vom 1. Januar enden. Die geänderten Schwellenwerte werden gegebenenfalls auf die nächsten zehn Tausend Chilenischen Peso abgerundet.

ANHANG XIII

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN:
DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU TEIL IV TITEL IV

Anlage 1

ÖFFENTLICHE BAUKONZESSIONEN
(gemäß Artikel 137 Absatz 3 und Artikel 138 Buchstabe i des Assoziationsabkommens)
Regeln für öffentliche Baukonzessionen
1.

Die Bestimmungen über die Inländerbehandlung und das Diskriminierungsverbot gelten für die unter diesen Titel fallenden Beschaffungsstellen, wenn diese öffentliche Baukonzessionen im Sinne des Artikels 138 Buchstabe i vergeben. In diesem Fall veröffentlichen die Beschaffungsstellen eine Bekanntmachung nach Artikel 147.

2.

Eine Bekanntmachung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die öffentliche Baukonzession die Voraussetzungen des Artikels 145 erfüllt.

3.

Neben den in Absatz 1 genannten Bestimmungen finden die internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über Konzessionen Anwendung.

4.

Der Geltungsbereich der öffentlichen Baukonzessionen der in Anhang I Anlage 3 aufgeführten Beschaffungsstellen der Gemeinschaft unterliegt diesem Titel nach Maßgabe der Richtlinien der Gemeinschaft über das öffentliche Beschaffungswesen.

Anlage 2

VERÖFFENTLICHUNGEN
(gemäß Artikel 147 Absatz 11 und Artikel 142 des Assoziationsabkommens)
1.

GEMEINSCHAFT

BULGARIEN

Mitteilungen:

– Amtsblatt der Europäischen Union

– Amtsblatt (http://dv.parliament.bg)

– Register für das öffentliche Beschaffungswesen (www.aop.bg)

Gesetze und sonstige Vorschriften:

– Amtsblatt

Gerichtsentscheidungen:

– Obersten Verwaltungsgerichtshof (www.sac.government.bg)

Allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen und Verfahrensvorschriften:

– Amt für das öffentliche Beschaffungswesen (www.aop.bg)

– Kommission für den Schutz des Wettbewerbs (www.cpc.bg)

RUMÄNIEN

– Amtsblatt der Europäischen Union

– Amtsblatt Rumäniens

– Elektronisches System für das öffentliche Beschaffungswesen (www.e-licitatie.ro)

2.

CHILE

Diario Oficial de la República de Chile

http://www.chilecompra.cl

Anlage 3

FRISTEN
(gemäß Artikel 150 des Assoziationsabkommens)

Allgemeine Mindestfrist

1.

Sofern in den Absätzen 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, beträgt die von den Beschaffungsstellen festgesetzte Frist zwischen dem Tag, an dem die Bekanntmachung der Ausschreibung veröffentlicht wird, und dem Tag, an dem die Angebote spätestens eingehen müssen, mindestens 40 Tage.

Fristen im beschränkten Ausschreibungsverfahren

2.

Stellt die Beschaffungsstelle bestimmte Anforderungen an die fachliche Eignung der Anbieter, die diese erfüllen müssen, um an der Ausschreibung teilnehmen zu können, so beträgt die von der Beschaffungsstelle festgesetzte Frist zwischen dem Tag, an dem die Bekanntmachung der Ausschreibung veröffentlicht wird, und dem Tag, an dem die Teilnahmeanträge spätestens eingehen müssen, mindestens 25 Tage und die Frist zwischen dem Tag, an dem die Aufforderung zur Angebotsabgabe abgesandt wird, und dem Tag, an dem die Angebote spätestens eingehen müssen, mindestens 40 Tage.

Möglichkeiten für eine Verkürzung der allgemeinen Fristen

3.

In folgenden Fällen können die Beschaffungsstellen eine Frist für die Einreichung der Angebote festsetzen, die kürzer ist als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen, sofern diese Frist so bemessen ist, dass die Anbieter den Anforderungen entsprechende Angebote ausarbeiten und einreichen können, auf jeden Fall aber mindestens 10 Tage vor dem Tag beginnt, an dem die Angebote spätestens eingehen müssen.

a)

Die Bekanntmachung der Ausschreibung ist mindestens 40 Tage und höchstens 12 Monate vorher veröffentlicht worden.

b)

Es handelt sich um mindestens die zweite Bekanntmachung eines regelmäßig wiederkehrenden Auftrags.

c)

Die Beschaffungsstelle beschafft handelsübliche Waren oder Dienstleistungen (Waren oder Dienstleistungen mit denselben technischen Spezifikationen wie Waren oder Dienstleistungen, die nichtstaatlichen Käufern verkauft oder angeboten und von diesen üblicherweise für nichthoheitliche Zwecke gekauft werden); die Beschaffungsstelle darf die Frist nicht aus diesem Grund verkürzen, wenn sie verlangt, dass sich potenzielle Anbieter vor Einreichung eines Angebots für die Teilnahme an der Ausschreibung qualifizieren.

d)

Es liegt ein von der Beschaffungsstelle hinreichend begründeter dringender Fall vor, der die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen praktisch unmöglich macht.

e)

Die in Absatz 2 genannte Frist für die Einreichung der Angebote wird für Beschaffungen der in Anhang XI Anlage 3 und Anhang XII Anlage 3 aufgeführten Beschaffungsstellen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Beschaffungsstelle und den ausgewählten Anbietern festgesetzt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann die Beschaffungsstelle eine Frist festsetzen, die so bemessen ist, dass den Anforderungen entsprechende Angebote eingereicht werden können.

f)

Die Beschaffungsstelle veröffentlicht die Bekanntmachung der Ausschreibung nach Artikel 147 in einem in Anlage 2 zu diesem Anhang aufgeführten elektronischen Medium, und sämtliche Ausschreibungsunterlagen stehen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung in elektronischer Form zur Verfügung.

Anlage 4

STATISTISCHE BERICHTE
(gemäß Artikel 158 des Assoziationsabkommens)
1.

Sind die Voraussetzungen des Artikels 158 erfüllt, so enthalten die statistischen Berichte folgende Angaben:

a)

für die in Anhang XI Anlage 1 und Anhang XII Anlage 1 aufgeführten Beschaffungsstellen: Statistiken über den geschätzten Wert der vergebenen Aufträge insgesamt und aufgegliedert nach Beschaffungsstellen; für die in Anhang XI Anlagen 2 und 3 und Anhang XII Anlagen 2 und 3 aufgeführten Beschaffungsstellen: Statistiken über den geschätzten Wert der vergebenen Aufträge insgesamt und aufgegliedert nach Kategorien von Beschaffungsstellen;

b)

für die in Anhang XI Anlage 1 und Anhang XII Anlage 1 aufgeführten Beschaffungsstellen: Statistiken über Zahl und Gesamtwert der vergebenen Aufträge, aufgegliedert nach Beschaffungsstellen und Waren- und Dienstleistungskategorien nach einheitlichen Klassifizierungssystemen; für die in Anhang XI Anlagen 2 und 3 und Anhang XII Anlagen 2 und 3 aufgeführten Beschaffungsstellen: Statistiken über den geschätzten Wert der vergebenen Aufträge, aufgegliedert nach Kategorien von Beschaffungsstellen und Waren- und Dienstleistungskategorien;

c)

für die in Anhang XI Anlage 1 und Anhang XII Anlage 1 aufgeführten Beschaffungsstellen: Statistiken über Zahl und Gesamtwert der in einem anderen als einem offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren vergebenen Aufträge, aufgegliedert nach Beschaffungsstellen und Waren- und Dienstleistungskategorien; für die Kategorien der in Anhang XI Anlagen 2 und 3 und Anhang XII Anlagen 2 und 3 aufgeführten Beschaffungsstellen: Statistiken über den Gesamtwert der in einem anderen als einem offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren vergebenen Aufträge, die den Schwellenwert überschreiten.

2.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die von ihr übermittelten Angaben unvollständig sind, so übermittelt sie für die nach Artikel 147 Absatz 11 erforderlichen Angaben auch eine möglichst genaue Schätzung der Gesamtzahl oder des Gesamtwertes.

3.

Der Assoziationsausschuss prüft in regelmäßigen Abständen, ob diese Bestimmung geändert werden muss.

Anlage 5

SCHWELLENWERTE

Die Vertragsparteien veröffentlichen die nach diesem Titel geltenden Schwellenwerte in Euro und/oder in der betreffenden Landeswährung.

Für die Gemeinschaft beruht die Berechnung dieser Schwellenwerte auf dem Durchschnitt der Tageswerte des Umrechnungskurses der Sonderziehungsrechte (SZR) in Euro und auf dem Durchschnitt der Tageswerte der in Euro ausgedrückten Landeswährungen in den 24 Monaten, die am letzten Tag des Monats August vor der Änderung mit Wirkung vom 1. Januar enden. Die geänderten Schwellenwerte werden gegebenenfalls auf die nächsten Tausend Euro abgerundet.

Für Chile beruht die Berechnung dieser Schwellenwerte auf dem Durchschnitt der Tageswerte des Umrechnungskurses der SZR in Chilenische Peso in den 24 Monaten, die am letzten Tag des Monats August vor der Änderung mit Wirkung vom 1. Januar enden. Die geänderten Schwellenwerte werden gegebenenfalls auf die nächsten zehn Tausend Chilenischen Peso abgerundet.

ANHANG XIV

LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR
(gemäß Artikel 164 und 165 des Assoziationsabkommens)

Hinsichtlich seiner Verpflichtungen nach den Artikeln 164 und 165 dieses Abkommens behält sich Chile folgende Rechte vor.

1.

Das Recht, unbeschadet des Absatzes 3 dieses Anhangs die geltenden Bestimmungen aufrechtzuerhalten, nach denen der Transfer der Erlöse aus dem vollständigen oder teilweisen Verkauf der Investition eines Investors aus der Gemeinschaft oder aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation der Investition ins Ausland

i)

im Falle einer nach dem Gesetz über ausländische Investitionen (Decreto Ley 600, Estatuto de la Inversion Extranjera) getätigten Investition frühestens nach Ablauf einer Frist von höchstens einem Jahr nach dem Tag des Transfers nach Chile erfolgen darf;

ii) im Falle einer nach dem Gesetz über Investitionsfonds für Auslandskapital (Ley 18.657, Ley Sobre Fondo de Inversiones de Capitales Extranjeros) getätigten Investition frühestens nach Ablauf einer Frist von höchstens fünf Jahren nach dem Tag des Transfers nach Chile erfolgen darf.

2.

Das Recht, mit den Artikeln 164 und 165 und diesem Anhang vereinbare Maßnahmen zu treffen, mit denen zusätzlich zu der allgemeinen Regelung für ausländische Investitionen in Chile künftige besondere freiwillige Investitionsprogramme eingerichtet werden, mit der Ausnahme, dass mit diesen Maßnahmen der Transfer der Erlöse aus dem vollständigen oder teilweisen Verkauf der Investition eines Investors aus der Gemeinschaft oder aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation der Investition ins Ausland für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach dem Tag des Transfers nach Chile beschränkt werden kann.

3.

Das Recht der Chilenischen Zentralbank, im Einklang mit dem Gesetz über die Chilenische Zentralbank (Ley 18.840, Ley Orgánica Constitucional del Banco Central de Chile; im Folgenden „Gesetz 18.840“ genannt) oder sonstigen Rechtsvorschriften Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder einzuführen, um die Stabilität der Währung und das normale Funktionieren des inländischen und des internationalen Zahlungsverkehrs zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist die Chilenische Zentralbank befugt, die Geld- und Kreditmenge sowie die internationalen Kredit- und Devisengeschäfte zu reglementieren. Die Chilenische Zentralbank ist ferner befugt, Verordnungen zu Geld-, Kredit-, Finanz- und Devisenfragen zu erlassen. Zu diesen Maßnahmen gehört unter anderem die Einführung von Beschränkungen für laufende Zahlungen und Transfers (den Kapitalverkehr) von und nach Chile und die damit zusammenhängenden Transaktionen; so kann für Einlagen, Investitionen oder Kredite, die aus dem Ausland stammen oder für das Ausland bestimmt sind, eine Reserve (encaje) vorgeschrieben werden.

4.

Hinsichtlich Transaktionen der gleichen Art unterlässt Chile bei der Anwendung der Maßnahmen nach diesem Anhang im Einklang mit seinen Rechtsvorschriften jede Diskriminierung zwischen der Gemeinschaft und Drittländern.

ANHANG XV

MUSTERVERFAHRENSREGELN FÜR SCHIEDSPANELS
(gemäß Artikel 189 Absatz 2 des Assoziationsabkommens)
Allgemeine Bestimmungen
1.

Für die Zwecke dieser Verfahrensregeln gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.

Die logistische Verwaltung der Streitbeilegungsverfahren, insbesondere die Organisation der Anhörungen, obliegt der Beschwerdegegnerin, sofern nichts anderes vereinbart wird.

Notifikationen
3.

Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze und sonstige Unterlagen werden von den Vertragsparteien oder vom Schiedspanel gegen Empfangsbestätigung, per Einschreiben, Kurierdienst, Telefax, Telex oder Telegramm oder mithilfe eines sonstigen Telekommunikationsmittels zugestellt, bei dem sich die Versendung belegen lässt.

4.

Die Vertragsparteien übermitteln der anderen Vertragspartei und jedem Schiedsrichter eine Kopie von jedem ihrer Schriftsätze. Die betreffende Unterlage wird auch in elektronischer Form übermittelt.

5.

Alle Notifikationen sind an Chile bzw. an die Gemeinschaft zu richten und diesen zuzustellen.

6.

Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren können durch Übermittlung eines neuen Dokuments berichtigt werden, in dem die Änderungen deutlich markiert sind.

7.

Fällt der letzte Tag der Frist für die Zustellung eines Dokuments auf einen gesetzlichen Feiertag in Chile bzw. in der Gemeinschaft, so kann das Dokument am folgenden Arbeitstag zugestellt werden.

Beginn des Schiedsverfahrens
8.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Schiedspanel für zweckmäßig erachteten Fragen zu klären, einschließlich der Vergütung der Schiedsrichter und der Erstattung der ihnen entstehenden Kosten, für die in der Regel die WTO-Sätze gelten.

9.

a) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, hat das Panel folgendes Mandat:

b)

Das Schiedspanel legt die Bestimmungen dieses Abkommens nach den Auslegungsregeln des Völkergewohnheitsrechts aus und trägt dabei der Tatsache Rechnung, dass die Vertragsparteien dieses Abkommen nach Treu und Glauben erfüllen und eine Umgehung ihrer Verpflichtungen vermeiden müssen.

c)

Vereinbaren die Vertragsparteien ein Mandat, so teilen sie es dem Schiedspanel unverzüglich mit.

Erste Schriftsätze
10.

Die Beschwerdeführerin reicht ihren ersten Schriftsatz spätestens 20 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels ein. Die Beschwerdegegnerin reicht ihre schriftliche Erwiderung spätestens 20 Tage nach Eingang des ersten Schriftsatzes ein.

Funktionsweise der Schiedspanels
11.

Alle Sitzungen des Schiedspanels werden von seinem Vorsitzenden geleitet. Das Schiedspanel kann den Vorsitzenden ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen.

12.

Sofern in diesen Verfahrensregeln nichts anderes bestimmt ist, kann sich das Schiedspanel zur Führung seiner Geschäfte aller Telekommunikationsmittel bedienen, u.a. Telefon, Telefax und Computerverbindungen.

13.

An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen, jedoch kann das Schiedspanel ihren Assistenten gestatten, bei den Beratungen zugegen zu sein.

14.

Für das Entwerfen der Entscheidung ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig.

15.

Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in diesen Verfahrensregeln nicht geregelt ist, so kann das Schiedspanel ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit Teil IV dieses Abkommens vereinbar ist.

16.

Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine für das Verfahren geltende Frist geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung des Verfahrens vorgenommen werden, so unterrichtet es die Vertragsparteien schriftlich über die Gründe für die Änderung bzw. Anpassung und gibt die erforderliche Frist oder Anpassung an.

Anhörungen
17.

Der Vorsitzende legt Tag und Uhrzeit der Anhörung im Benehmen mit den Vertragsparteien und den übrigen Mitgliedern des Schiedspanels fest. Er teilt den Vertragsparteien Tag, Uhrzeit und Ort der Anhörung schriftlich mit. Ist die Anhörung öffentlich, so werden diese Informationen von der Vertragspartei, der die logistische Verwaltung des Verfahrens obliegt, auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sofern die Vertragsparteien nicht widersprechen, kann das Schiedspanel beschließen, keine Anhörung abzuhalten.

18.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn Beschwerdeführerin Chile ist, und in Santiago, wenn Beschwerdeführerin die Gemeinschaft oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten ist.

19.

Das Schiedspanel kann zusätzliche Anhörungstermine bestimmen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren.

20.

Alle Schiedsrichter müssen bei der Anhörung zugegen sein.

21.

Unabhängig davon, ob das Verfahren öffentlich ist oder nicht, können an der Anhörung teilnehmen:

a)

Vertreter der Vertragsparteien,

b)

Berater der Vertragsparteien,

c)

Verwaltungsbedienstete, Dolmetscher, Übersetzer und Protokollführer,

d)

Assistenten der Schiedsrichter.

22.

Jede Vertragspartei legt spätestens fünf Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die in der Anhörung ihre Argumente vortragen oder erläutern, sowie der anderen Vertreter und Berater, die an der Anhörung teilnehmen.

23.

Die Anhörungen des Schiedspanels finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen. Haben die Vertragsparteien beschlossen, eine öffentliche Anhörung abzuhalten, so kann ein Teil der Anhörung dennoch unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, sofern das Schiedspanel dies auf Ersuchen der Vertragsparteien aus wichtigen Gründen beschließt. Insbesondere tritt das Schiedspanel zu einer nichtöffentlichen Sitzung zusammen, wenn die Schriftsätze und Argumente einer Vertragspartei vertrauliche Geschäftsinformationen enthalten.

24.

Das Schiedspanel führt die Anhörung wie folgt durch und gewährleistet, dass der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gleich viel Zeit eingeräumt wird.

a)

Argumentation der Beschwerdeführerin

b)

Argumentation der Beschwerdegegnerin

a)

Erwiderung der Beschwerdeführerin

b)

Replik der Beschwerdegegnerin

25.

Das Schiedspanel kann während der Anhörung jederzeit Fragen an die Vertragsparteien richten.

26.

Das Schiedspanel sorgt dafür, dass über jede Anhörung ein Protokoll angefertigt wird, das es so bald wie möglich nach seiner Fertigstellung den Vertragsparteien übermittelt.

27.

Innerhalb von 10 Tagen nach der Anhörung kann jede Vertragspartei einen ergänzenden Schriftsatz einreichen, in dem auf Fragen eingegangen wird, die während der Anhörung aufgeworfen wurden.

Schriftliche Fragen
28.

Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftliche Fragen an eine Vertragspartei oder beide Vertragsparteien richten. Das Schiedspanel übermittelt die schriftlichen Fragen der Vertragspartei bzw. den Vertragsparteien, an die die Fragen gerichtet sind.

29.

Eine Vertragspartei, an die das Schiedspanel schriftliche Fragen gerichtet hat, erteilt eine schriftliche Antwort und übermittelt der anderen Vertragspartei eine Kopie. Jede Vertragspartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Antwort schriftlich Stellung zu nehmen.

Vertraulichkeit
30.

Die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit der Anhörungen des Panels, soweit dieses die Anhörung nach Verfahrensregel 23 in nichtöffentlicher Sitzung abhält. Die Vertragsparteien behandeln die dem Schiedspanel von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich bezeichnet worden sind. Übermittelt eine Streitpartei dem Panel eine vertrauliche Fassung ihres Schriftsatzes, so legt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei spätestens 15 Tage nach dem Datum des Ersuchens oder des Schriftsatzes, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, auch eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der in ihrem Schriftsatz enthaltenen Informationen vor, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden könnte. Diese Verfahrensregeln schließen nicht aus, dass eine Vertragspartei der Öffentlichkeit gegenüber Erklärungen zu ihrem Standpunkt abgibt.

Einseitige Kontakte
31.

Das Schiedspanel nimmt keinen Kontakt zu einer Vertragspartei auf und trifft nicht mit ihr zusammen, ohne die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.

32.

Ein Schiedsrichter darf Aspekte des Verfahrensgegenstands nicht mit einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen.

Rolle der Sachverständigen
33.

Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder von sich aus jede Person oder Stelle, die es für geeignet erachtet, um Informationen oder fachliche Beratung ersuchen. Die auf diese Weise erhaltenen Informationen werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt.

34.

Wird ein Sachverständiger um einen schriftlichen Bericht ersucht, so sind die für das Schiedspanelverfahren geltenden Fristen für den Zeitraum zwischen dem Tag des Ersuchens und dem Tag der Vorlage des Berichts beim Schiedspanel gehemmt.

Amicus-curiae-Schriftsätze
35.

Sofern die Vertragsparteien innerhalb von drei Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes beschließen, kann das Schiedspanel unaufgefordert übermittelte Schriftsätze zulassen, sofern diese innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels eingehen, prägnant sind (höchstens 15 Schreibmaschinenseiten einschließlich Anlagen) und für die vom Schiedspanel geprüfte tatsächliche und rechtliche Frage unmittelbar von Belang sind.

36.

Der Schriftsatz muss eine Beschreibung der natürlichen oder juristischen Person enthalten, die den Schriftsatz einreicht, einschließlich der Art ihrer Tätigkeit und ihrer Finanzquellen, sowie eine Darlegung der Art des Interesses der Person an dem Schiedsverfahren. Er ist in den von den Vertragsparteien nach Verfahrensregel 39 gewählten Sprachen einzureichen.

37.

Das Schiedspanel führt in seiner Entscheidung alle Schriftsätze auf, die es zugelassen hat und die den vorstehenden Verfahrensregeln entsprechen. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf die in diesen Schriftsätzen angeführten tatsächlichen und rechtlichen Argumente einzugehen. Die nach dieser Verfahrensregel beim Schiedspanel eingegangenen Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme übermittelt.

Dringende Fälle
38.

In den in Artikel 187 Absatz 5 dieses Abkommens genannten dringenden Fällen passt das Schiedspanel die in diesen Verfahrensregeln genannten Fristen entsprechend an.

Übersetzen und Dolmetschen
39.

Die Vertragsparteien teilen der anderen Vertragspartei und dem Schiedspanel rechtzeitig vor Einreichung ihres ersten Schriftsatzes in einem Schiedspanelverfahren schriftlich mit, in welcher Sprache sie sich schriftlich und mündlich äußern werden.

40.

Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ihre Schriftsätze in die von der anderen Vertragspartei gewählte Sprache übersetzt werden, und tragen die entstehenden Kosten.

41.

Die Beschwerdegegnerin sorgt dafür, dass die mündlichen Ausführungen in die von den Vertragsparteien gewählten Sprachen gedolmetscht werden.

42.

Die Entscheidung des Schiedspanels ergeht in den von den Vertragsparteien gewählten Sprachen.

43.

Die Kosten für die Übersetzung der Entscheidung des Schiedspanels werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.

44.

Die Vertragsparteien können Stellungnahmen zu der nach diesen Verfahrensregeln erstellten Übersetzung eines Dokuments abgeben.

Berechnung der Fristen
45.

Ist nach diesem Abkommen oder diesen Verfahrensregeln oder auf Verlangen des Schiedspanels innerhalb einer bestimmten Zahl von Tagen vor oder nach einem genannten Tag oder Ereignis eine Handlung vorzunehmen, so wird bei der Zählung der Tage der genannte Tag bzw. der Tag des genannten Ereignisses nicht mitgerechnet.

46.

Geht ein Dokument aufgrund der Anwendung der Verfahrensregel 7 bei der einen Vertragspartei an einem anderen Tag ein als bei der anderen Vertragspartei, so ist für die Fristen, die sich nach dem Eingang des Dokuments berechnen, der Tag des Eingangs des letzten Dokuments maßgebend.

Andere Verfahren
47.

Diese Verfahrensregeln gelten für die Verfahren nach Artikel 188 Absätze 4, 5, 8 und 10 dieses Abkommens mit folgenden Ausnahmen:

a)

Stellt eine Vertragspartei ein Ersuchen nach Artikel 188 Absatz 4, so reicht sie ihren ersten Schriftsatz innerhalb von 10 Tagen nach dem Ersuchen ein; die Beschwerdegegnerin reicht ihre schriftliche Erwiderung innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des ersten Schriftsatzes ein.

b)

Stellt eine Vertragspartei ein Ersuchen nach Artikel 188 Absatz 5, so reicht sie ihren ersten Schriftsatz innerhalb von 10 Tagen nach dem Ersuchen ein; die Beschwerdegegnerin reicht ihre schriftliche Erwiderung innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des ersten Schriftsatzes ein.

c)

Stellt eine Vertragspartei ein Ersuchen nach Artikel 188 Absatz 8, so reicht sie ihren ersten Schriftsatz innerhalb von 10 Tagen nach dem Ersuchen ein; die Beschwerdegegnerin reicht ihre schriftliche Erwiderung innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des ersten Schriftsatzes ein.

d)

Stellt eine Vertragspartei ein Ersuchen nach Artikel 188 Absatz 10, so reicht sie ihren ersten Schriftsatz innerhalb von 10 Tagen nach dem Ersuchen ein; die Beschwerdegegnerin reicht ihre schriftliche Erwiderung innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des ersten Schriftsatzes ein.

48.

Gegebenenfalls legt das Schiedspanel eine Frist für die Einreichung weiterer Schriftsätze einschließlich schriftlicher Erwiderungen fest, damit beide Vertragsparteien Gelegenheit haben, innerhalb der nach Artikel 188 dieses Abkommens und diesen Verfahrensregeln für das Schiedspanelverfahren geltenden Fristen dieselbe Zahl von Schriftsätzen einzureichen.

ANHANG XVI

VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER VON SCHIEDSPANELS
(gemäß den Artikeln 185 und 189 des Assoziationsabkommens)
Begriffsbestimmungen
1.

Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Mitglied“ ist ein Mitglied eines nach Artikel 185 dieses Abkommens eingesetzten Schiedspanels.

b)

„Kandidat“ ist eine Person, deren Name auf der in Artikel 185 Absatz 2 dieses Abkommens genannten Liste der Schiedsrichter steht und die für die Bestellung zum Mitglied eines Schiedspanels nach Artikel 185 Absatz 3 dieses Abkommens in Betracht gezogen wird.

c)

„Assistent“ ist eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Mitglieds Nachforschungen für dieses anstellt oder es bei seiner Tätigkeit unterstützt.

d)

„Verfahren“ ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, ein Schiedspanelverfahren nach Titel VIII Kapitel III dieses Abkommens.

e)

„Mitarbeiter“ eines Mitglieds sind Personen, die unter der Leitung und Aufsicht des Mitglieds tätig sind, bei denen es sich aber nicht um Assistenten handelt.

I. Verantwortung im Rahmen des Verfahrens
2.

Alle Kandidaten und Mitglieder vermeiden unangemessenes Verhalten und den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und beachten hohe Verhaltensstandards, damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsverfahrens gewährleistet bleiben. Die ehemaligen Mitglieder müssen die Verpflichtungen der Teile V und VI dieses Verhaltenskodex erfüllen.

II. Offenlegungspflicht
3.

Bevor ihre Bestellung zum Mitglied des Schiedspanels nach Artikel 185 dieses Abkommens bestätigt wird, müssen die Kandidaten Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die in dem Verfahren zur Beeinträchtigung ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit, zum Anschein von unangemessenem Verhalten oder zu Befangenheit führen könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu gewinnen. 4. Nach ihrer Bestellung unternehmen die Mitglieder weiterhin alle zumutbaren Anstrengungen, um über Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im Sinne der Regel 3 Klarheit zu gewinnen, und legen sie offen. Die Offenlegungspflicht bleibt bestehen, so dass die Mitglieder Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offen legen müssen. Die Mitglieder legen derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offen, indem sie dem Assoziationsausschuss eine entsprechende schriftliche Erklärung zur Prüfung durch die Vertragsparteien übermitteln.

III. Pflichterfüllung durch Kandidaten und Mitglieder
5.

Die Kandidaten, die die Bestellung zum Mitglied annehmen, müssen bereit sein, die Pflichten eines Mitglieds zu erfüllen, und diese Pflichten während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig erfüllen.

6.

Die Mitglieder erfüllen ihre Pflichten fair und gewissenhaft.

7.

Die Mitglieder beachten diesen Verhaltenskodex.

8.

Die Mitglieder verwehren es anderen Mitgliedern nicht, an allen Aspekten des Verfahrens teilzuhaben.

9.

Die Mitglieder berücksichtigen lediglich die in dem Verfahren aufgeworfenen Fragen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, und übertragen die Entscheidung keinem anderen.

10.

Die Mitglieder treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ihre Assistenten und Mitarbeiter die Bestimmungen der Teile I, II und VI dieses Verhaltenskodex beachten.

11.

Die Mitglieder nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf.

12.

Die Kandidaten und Mitglieder geben keine Informationen über tatsächliche oder potenzielle Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex weiter, es sei denn, die Mitteilung ist an den Assoziationsausschuss gerichtet oder es besteht die Notwendigkeit festzustellen, ob der betreffende Kandidat oder das betreffende Mitglied gegen diesen Verhaltenskodex verstoßen hat oder verstoßen könnte.

IV. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder
13.

Die Mitglieder sind unabhängig und unparteiisch. Die Mitglieder handeln fair und vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten und Befangenheit.

14.

Die Mitglieder lassen sich nicht durch eigene Interessen, Druck von außen, politische Erwägungen, Forderungen der Öffentlichkeit, Loyalität gegenüber einer der Vertragsparteien oder Angst vor Kritik beeinflussen.

15.

Die Mitglieder gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vorteile an, die in irgendeiner Weise mit der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten in Widerspruch stehen oder in Widerspruch zu stehen scheinen.

16.

Die Mitglieder missbrauchen ihre Stellung im Schiedspanel nicht, um persönliche oder private Interessen zu fördern. Die Mitglieder vermeiden es, den Eindruck zu erwecken, dass andere in einer besonderen Position sind, aus der heraus sie die Mitglieder beeinflussen könnten. Die Mitglieder unternehmen alle Anstrengungen, um andere daran zu hindern oder davon abzubringen, sich so darzustellen, als befänden sie sich in einer solchen Position.

17.

Die Mitglieder lassen nicht zu, dass frühere oder bestehende finanzielle, geschäftliche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Aufgaben ihr Verhalten oder ihre Entscheidung beeinflussen.

18.

Die Mitglieder vermeiden die Aufnahme von Beziehungen und den Erwerb finanzieller Beteiligungen, die zur Beeinträchtigung ihrer Unparteilichkeit, zum Anschein von unangemessenem Verhalten oder zu Befangenheit führen könnten.

V. Pflichten in bestimmten Situationen
19.

Die Mitglieder und die ehemaligen Mitglieder vermeiden Handlungen, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten befangen waren oder aus der Entscheidung des Schiedspanels Nutzen ziehen könnten.

VI. Wahrung der Vertraulichkeit
20.

Die Mitglieder und die ehemaligen Mitglieder legen zu keinem Zeitpunkt unveröffentlichte Informationen, die das Verfahren betreffen oder ihnen während des Verfahrens bekannt geworden sind, offen oder machen sie sich zunutze, es sei denn für die Zwecke des Verfahrens, und in keinem Fall legen sie derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu beeinträchtigen.

21.

Die Mitglieder halten die Entscheidung des Schiedspanels bis zu ihrer Veröffentlichung geheim.

22.

Die Mitglieder und die ehemaligen Mitglieder berichten zu keinem Zeitpunkt über die Beratungen des Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner Mitglieder.

VII. Verantwortung der Assistenten und Mitarbeiter
23.

Die Teile I (Verantwortung im Rahmen des Verfahrens), II (Offenlegungspflicht) und VI (Wahrung der Vertraulichkeit) dieses Verhaltenskodex gelten auch für die Assistenten und

Mitarbeiter.

ANHANG XVII

UMSETZUNG BESTIMMTER BESCHLÜSSE NACH TEIL IV
(gemäß Artikel 193 Absatz 4 des Assoziationsabkommens)

Die in Artikel 193 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Beschlüsse werden nach folgenden Verfahren umgesetzt:

a)

im Falle Chiles nach den Bestimmungen des Artikels 50 N° 1 Absatz 2 der Staatsverfassung der Republik Chile;

b)

im Falle der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten nach den geltenden internen Verfahren.

SCHLUSSAKTE

Die Vertreter

DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

IRLANDS,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und DIE REPUBLIK CHILE, im Folgenden „Chile“ genannt,

andererseits,

die in Brüssel am 18/11/2002 zur Unterzeichnung des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits zusammengetreten sind, haben bei der Unterzeichnung dieses Abkommens die

nachstehend aufgeführten Anhänge und die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen angenommen:
ANHANG I ZEITPLAN DER GEMEINSCHAFT FÜR DIE BESEITIGUNG DER ZÖLLE
(Artikel 60, 65, 68 und 71)
ANHANG II ZEITPLAN CHILES FÜR DIE BESEITIGUNG DER ZÖLLE
(Artikel 60, 66, 69 und 72)
ANHANG III BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
(Artikel 58)
ANHANG IV ABKOMMEN ÜBER GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN IM HANDEL MIT TIEREN, TIERISCHEN ERZEUGNISSEN, PFLANZEN, PFLANZLICHEN ERZEUGNISSEN UND SONSTIGEN WAREN SOWIE ÜBER DEN TIERSCHUTZ
(Artikel 89)
ANHANG V ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT WEIN
(Artikel 90)
ANHANG VI ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTEN GETRÄNKEN
(Artikel 90)
ANHANG VII LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER DIENSTLEISTUNGEN
(Artikel 99)
ANHANG VIII LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER FINANZDIENSTLEISTUNGEN
(Artikel 120)
ANHANG IX FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGEN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
(Artikel 127)
ANHANG X LISTEN DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG
(Artikel 132)
ANHANG XI ÖFFENTLCHES BESCHAFFUNGSWESEN:
GELTUNGSBEREICH FÜR DIE GEMEINSCHAFT
(Artikel 137)
ANHANG XII ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN:
GELTUNGSBEREICH FÜR CHILE
(Artikel 137)
ANHANG XIII ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN:
DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU TEIL IV TITEL IV
ANHANG XIV LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR
(Artikel 164 und 165)
ANHANG XV MUSTERVERFAHRENSREGELN FÜR SCHIEDSPANELS
(Artikel 189)
ANHANG XVI VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER VON SCHIEDSPANELS
(Artikel 185 und 189)
ANHANG XVII UMSETZUNG BESTIMMTER BESCHLÜSSE NACH TEIL IV
(Artikel 193 Absatz 4)

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZU ARTIKEL 46

Die Anwendung der in Artikel 46 vereinbarten Grundsätze wird im Einzelnen in den in Artikel 46 Absätze 3 und 4 genannten Abkommen geregelt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZU ARTIKEL 1 DES ANHANGS III

Die Vertragsparteien erkennen die wichtige Rolle der in Artikel 1 Buchstabe m definierten Behörden an, die für die Erfüllung der in Anhang III Titel V und VI genannten Aufgaben im Zusammenhang mit der Bescheinigung und Überprüfung des Ursprungs benannt sind.

Die Vertragsparteien kommen daher für den Fall, dass es sich als notwendig erweist, eine andere Regierungsbehörde zu benennen, überein, so bald wie möglich förmliche Konsultationen aufzunehmen, um zu gewährleisten, dass die Nachfolgebehörde alle in Anhang III festgelegten Pflichten effizient erfüllen kann.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZU ARTIKEL 4 DES ANHANGS III

Die Vertragsparteien erklären, dass die Bestimmungen des Anhangs III, insbesondere Artikel 4, die Rechte und Pflichten der beiden Vertragsparteien aus dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) unberührt lassen.

Als Unterzeichner des UNCLOS erinnern die Vertragsparteien ausdrücklich daran, dass sie die Hoheitsrechte des Küstenstaates für die Zwecke der Erforschung und Nutzung sowie der Erhaltung und Verwaltung der natürlichen Ressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone sowie seine Hoheitsgewalt und seine sonstigen Rechte an dieser Zone nach Artikel 56 und anderen einschlägigen Bestimmungen des UNCLOS anerkannt haben.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZU ARTIKEL 6 DES ANHANGS III

Die Vertragsparteien kommen überein, das in Artikel 38 des Anhangs III festgelegte Verfahren für den Fall in Anspruch zu nehmen, dass es sich als notwendig erweist, die Liste der Be- oder Verarbeitungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Anhangs III, die als nicht ausreichend gelten, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen, zu überprüfen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZU DEN ARTIKELN 16 UND 20 DES ANHANGS III

Die Vertragsparteien kommen überein zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, andere Mittel zur Bescheinigung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse einzuführen, und ob es zweckmäßig ist, Ursprungsnachweise elektronisch zu übermitteln. Hinsichtlich der eigenhändigen Unterzeichnung kommen die Vertragsparteien überein zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, andere Formen der Unterschrift als die eigenhändige Unterschrift einzuführen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA

1.

Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Chile als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne von Teil IV Titel II dieses Abkommens anerkannt.

2.

Anhang III gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO

1.

Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Chile als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne von Teil IV Titel II dieses Abkommens anerkannt.

2.

Anhang III gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZUR ÖNOLOGISCHEN PRAXIS

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die gute önologische Praxis gemäß Artikel 19 des Anhangs V (Abkommen über den Handel mit Wein) sämtliche nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zugelassenen Verfahren, Behandlungen und Techniken für die Herstellung von Wein umfasst, mit denen die Qualität des Weines verbessert werden soll, ohne dass dieser seine wesentlichen Eigenschaften verliert, und durch die die Authentizität des Erzeugnisses erhalten und die wichtigsten Eigenschaften der Traubenernte, die ihm seine typischen Merkmale verleiht, gewahrt bleiben.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZU DEN ANFORDERUNGEN AN DIE IN ANHANG V ANLAGE V

AUFGEFÜHRTEN ÖNOLOGISCHEN VERFAHREN UND BEHANDLUNGEN

BEI INKRAFTTRETEN DIESES ABKOMMENS

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die in Anhang V Anlage V (Abkommen über den Handel mit Wein) bei Inkrafttreten dieses Abkommens aufgeführten önologischen Verfahren und Behandlungen unbeschadet des Artikels 26 des Anhangs V den Anforderungen des Artikels 19 des Anhangs V entsprechen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZU ARTIKEL 24 ABSATZ 1 DES TRIPS-ÜBEREINKOMMENS

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sie mit den Bestimmungen des Titels I des Anhangs V (Abkommen über den Handel mit Wein) ihre Verpflichtungen aus Artikel 24 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkommens hinsichtlich der in den Anlagen I und II genannten einzelnen Begriffe erfüllt haben.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZU DEN ERSATZNAMEN FÜR „CHAMPAGNE“ ODER „CHAMPAÑA“

Die Vertragsparteien kommen überein, keine Einwände gegen die Verwendung folgender Namen als Ersatz für „Champagne“ oder „Champaña“ zu erheben:

– Espumoso,

– Vino Espumoso,

– Espumante,

– Vino Espumante,

– Sparkling Wine,

– Vin Mousseux.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZU ARTIKEL 8 ABSATZ 5 BUCHSTABE C DES ANHANGS V

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass Chile die Wörter „geografische Angabe“ in Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe c des Anhangs V (Abkommen über den Handel mit Wein) auf Ersuchen der Gemeinschaft akzeptiert hat. Die Vertragsparteien erkennen an, dass dies die Verpflichtungen Chiles aus dem WTO-Übereinkommen in der Auslegung der vom WTO-Streitbeilegungsgremium und vom WTO-Berufungsgremium eingesetzten Panels unberührt lässt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZU DEN ARTIKELN 10 UND 11 DES ANHANGS V

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass in den Artikeln 10 und 11 des Anhangs V (Abkommen über den Handel mit Wein) auf das am 10. Juni 2002 erstellte chilenische Handelsmarkenregister Bezug genommen wird. Für den Fall, dass eine Handelsmarke infolge eines Fehlers nicht in das am 10. Juni 2002 erstellte Register eingetragen wurde und diese Handelsmarke ferner mit einem in Anhang V Anlage III aufgeführten traditionellen Begriff übereinstimmt, ihm ähnlich ist oder einen solchen enthält, kommen die Vertragsparteien überein, zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass diese Handelsmarke nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung von Weinkategorien verwendet wird, für die diese traditionellen Begriffe in der genannten Anlage aufgeführt sind.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZU BESTIMMTEN HANDELSMARKEN

Die in Anhang V Anlage VI aufgeführte chilenische Handelmarke „Toro“ wird für Wein aufgehoben.

Die in Anhang V Anlage VII aufgeführte chilenische Handelsmarke wird für die Weinarten aufgehoben, für die sie in Anhang V, Anlage III, Liste B aufgeführt ist.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZU ARTIKEL 24 ABSATZ 1 DES TRIPS-ÜBEREINKOMMENS DER WTO

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sie mit den Bestimmungen des Anhangs VI Titel I ihre Verpflichtungen aus Artikel 24 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkommens der WTO hinsichtlich der in Anlage I genannten einzelnen Begriffe erfüllt haben.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZU PISCO

Die Gemeinschaft erkennt die Ursprungsbezeichnung „Pisco“ für die ausschließliche Verwendung für Erzeugnisse mit Ursprung in Chile an. Dies lässt die Rechte unberührt, die die Gemeinschaft neben Chile ausschließlich Peru zuerkennen kann.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZUR FINANZIELLEN VERANTWORTUNG

Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen dieses Abkommens bei der Festlegung von Bestimmungen zur Klärung der Frage der finanziellen Verantwortung für Einfuhrabgaben zusammenzuarbeiten, die infolge eines Fehlers der Verwaltung nicht erhoben bzw. erstattet oder erlassen werden.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZU LEITLINIEN FÜR INVESTOREN

Die Vertragsparteien erinnern ihre multinationalen Unternehmen an ihre Empfehlung, die Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen überall zu beachten, wo sie tätig sind.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZU ARTIKEL 189 ABSATZ 3

Die Vertragsparteien verpflichten sich, der Zulassung der Öffentlichkeit zum Panelverfahren zuzustimmen, wenn dieser Grundsatz in der WTO angewandt wird.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZU ARTIKEL 196

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Artikel 196 die in Artikel XIV des GATS und seinen Fußnoten genannte steuerliche Ausnahmeregelung umfasst.

– die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:

ERKLÄRUNGEN DER GEMEINSCHAFT

ERKLÄRUNG

ZU ARTIKEL 13 ÜBER DEN POLITISCHEN DIALOG

An den regelmäßigen Zusammenkünften der Staats- und Regierungschefs sollten auch der Präsident der Kommission und der Hohe Vertreter der Europäischen Union teilnehmen.

ERKLÄRUNG

Die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich des Dritten Teils, Titel IV des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, binden das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland Chile notifiziert, dass es im Einklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist. Dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark.

ERKLÄRUNG

ZUR TÜRKEI

Die Gemeinschaft erinnert daran, dass die Türkei im Rahmen der zwischen der Gemeinschaft und der Türkei bestehenden Zollunion verpflichtet ist, sich in Bezug auf Drittstaaten an den Gemeinsamen Zolltarif und schrittweise auch an die Präferenzzollregelung der Gemeinschaft anzupassen und zu diesem Zweck die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und mit den betreffenden Staaten Abkommen auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage auszuhandeln. Die Gemeinschaft fordert Chile daher auf, so bald wie möglich in Verhandlungen mit der Türkei einzutreten.

ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT

ZUR VERWENDUNG DER NAMEN DER IN CHILE ZUGELASSENEN REBSORTEN

Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu ändern und die Namen der unter Nummer 7 „Chile“ aufgeführten Rebsorten durch folgende Namen zu ersetzen, die derzeit in Chile zugelassen sind:

Namen der in Chile zugelassenen Rebsorten
Name Synonym
Weiße Rebsorten
Chardonnay Pinot Chardonnay
Chenin blanc Chenin
Gewurztraminer
Marsanne
Moscatel de Alejandría Blanca Italia
Moscatel rosada
Pedro Jiménez Pedro Ximenez
Pinot blanc Pinot blanco, Burgunder Weisser
Pinot gris
Riesling
Roussanne
Sauvignon blanc Blanc Fumé, Fumé
Sauvignon gris Sauvignon rose
Sauvignon vert
Semillón
Torontel
Viognier
Rote Rebsorten
Cabernet franc Cabernet franco
Cabernet sauvignon Cabernet
Carignan Carignane, Cariñena
Carmenère Grande Vidure
Cot Cot rouge, Malbec, Malbek, Malbeck
Merlot
Mourvedre Monastrell, Mataro
Nebbiolo
Pais Mission, Criolla
Petit verdot
Petite Syrah Durif
Pinot noir Pinot negro
Portugais bleu
Sangiovese Nielluccio
Syrah Sirah, Shiraz
Tempranillo
Verdot
Zinfandel

ERKLÄRUNG

ZUR ANERKENNUNG VON WEIN

MIT CHILENISCHER URSPRUNGSBEZEICHNUNG

Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, Wein aus Chile mit der Ursprungsbezeichnung „VCPRD“ anzuerkennen.

ERKLÄRUNGEN CHILES

ERKLÄRUNG

ZU ÜBLICHEN BEGRIFFEN

Chile ändert seine Rechtsvorschriften hinsichtlich der in Anhang V (Abkommen über den Handel mit Wein) Anlage I aufgeführten Begriffe, soweit dies erforderlich ist, um nicht länger zu bestätigen, dass es sich um übliche Begriffe im Sinne des Artikels 24 Absatz 6 des TRIPs-Übereinkommens der WTO handelt, die in der allgemeinen Sprache der übliche Name für bestimmte Weine in Chile sind.

ERKLÄRUNG

ZU GATTUNGSNAMEN

Die chilenische Regierung hat die Absicht, ihre Rechtsvorschriften zur Regelung der allgemeinen Verwendung der nach Anhang V (Abkommen über den Handel mit Wein) geschützten Begriffe im Einklang mit Anhang V zu überprüfen.

ERKLÄRUNG

ZUM GESETZESVOLLZUG

Die chilenische Regierung trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, im Einklang mit dem chilenischen Verfassungs- und Rechtssystem und zur Verwirklichung der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Ziel alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Bestimmungen des Anhangs V (Abkommen über den Handel mit Wein) Titel I in vollem Umfang eingehalten werden.

ERKLÄRUNG

ZU ÜBLICHEN BEGRIFFEN

Chile ändert seine Rechtsvorschriften hinsichtlich der in Anhang VI (Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken) Anlage I aufgeführten Begriffe, soweit dies erforderlich ist, um nicht länger zu bestätigen, dass es sich um übliche Begriffe im Sinne des Artikels 24 Absatz 6 des TRIPs-Übereinkommens der WTO handelt, die in der allgemeinen Sprache der übliche Name für bestimmte Spirituosen und aromatisierte Getränke in Chile sind.

ERKLÄRUNG

ZU GATTUNGSNAMEN

Die chilenische Regierung hat die Absicht, ihre Rechtsvorschriften zur Regelung der allgemeinen Verwendung der nach Anhang VI (Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken) geschützten Begriffe im Einklang mit Anhang VI zu überprüfen.

ERKLÄRUNG

ZUM GESETZESVOLLZUG

Die chilenische Regierung trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, im Einklang mit dem chilenischen Verfassungs- und Rechtssystem und zur Verwirklichung der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Ziele alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Bestimmungen des Anhangs VI (Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken) Titel I in vollem Umfang eingehalten werden.

ERKLÄRUNG

ZU FISCH

Chile erklärt, dass es die Bestimmungen des Protokolls über Fischereiunternehmen ab dem Tag anwenden wird, an dem die Gemeinschaft mit der Anwendung des in Teil IV Titel II genannten Zeitplans für die Beseitigung der Zölle für Fisch und Fischereierzeugnisse beginnt.

PROTOKOLL ÜBER DIE BERICHTIGUNGdes Abkommens zur Gründung eines Assoziationzwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

DAS GENERALSEKRETARIAT DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION in seiner Eigenschaft als Verwahrer des am 18. November 2002 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (im folgenden „Abkommen“ genannt) –

IN ANBETRACHT DESSEN, dass der Wortlaut des Abkommens, das den Unterzeichnerstaaten am 5. Februar 2003 in beglaubigter Abschrift notifiziert worden ist, in allen Sprachfassungen Fehler enthält,

NACH UNTERRICHTUNG der Unterzeichnerstaaten des Abkommens über diese Fehler sowie nach Übermittlung entsprechender Berichtigungsvorschläge,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass keiner der Unterzeichnerstaaten Einspruch erhoben hat –

HAT am heutigen Tage die Berichtigung der betreffenden Fehler VORGENOMMEN und dieses Berichtigungsprotokoll erstellt, dem die Berichtigungen aller Sprachfassungen des Abkommens beigefügt sind. Eine Abschrift wird den Vertragsparteien übermittelt.

ANLAGE

PROTOKOLL ÜBER DIE BERICHTIGUNG

DES ABKOMMENS ZUR GRÜNDUNG EINER ASSOZIATION ZWISCHEN DEREUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UNDDER REPUBLIK CHILE ANDERERSEITS, unterzeichnet am 18. November 2002 in Brüssel

(Dok. 11783/02 + ADD vom 11.11.2002)

(ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3)

1.

Abkommenstext, verfügender Teil

Statt: „folgende Erbringungsweisen:“
muss es heißen: „folgende Arten der Erbringung:“
b)

Artikel 95 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d

Statt: „(Erbringungsweise 1)“, „(Erbringungsweise 2)“, „(Erbringungsweise 3)“ bzw. „(Erbringungsweise 4)“
muss es heißen: (Art der Erbringung 1)“, „(Art der Erbringung 2)“, „(Art der Erbringung 3)“ bzw. „(Art der Erbringung 4)
c)

Artikel 97 Absatz 1

Statt: „Erbringungsweisen“
muss es heißen: Arten der Erbringung
d)

Artikel 101

Statt: „(Erbringungsweise 4)“
muss es heißen: „(Art der Erbringung 4)“
e)

Artikel 116 Absatz 2, Einleitungsteil

Statt: „folgende Erbringungsweisen:“
muss es heißen: „folgende Arten der Erbringung:“
f)

Artikel 116 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und d

Statt: „(Erbringungsweise 1)“, „(Erbringungsweise 2)“ „(Erbringungsweise 3)“ bzw. „(Erbringungsweise 4)“
muss es heißen: „(Art der Erbringung 1)“, „(Art der Erbringung 2)“, „(Art der Erbringung 3)“ bzw. „(Art der Erbringung 4)“
g)

Artikel 118 Absatz 1

Statt: „Erbringungsweisen“
muss es heißen: Arten der Erbringung
2.

Anhang I, Abschnitt 3 (Zeitplan der Gemeinschaft für die Beseitigung der Zölle), Liste in englischer Sprache

a)

HS-Position 0101 10 10

b)

HS-Position 0808 20 10

3.

Anhang II, Abschnitt 2 (Zeitplan Chiles für die Beseitigung der Zölle), Liste in spanischer Sprache

Die Zahlenangabe für den Ausgangssatz ist wie folgt eine Zeile höher zu setzen:

a)

HS-Position 2517.30.00 ***

Statt:
2517.30.00 – Macadán alquitranado Year 0
– Gránulos, tasquiles (fragmentos) y polvo de piedras de las 6
partidas 25.15 ó 25.16, incluso tratados térmicamente:
muss es heißen:
--- --- --- ---
2517.30.00 – Macadán alquitranado 6 Year 0
– Gránulos, tasquiles (fragmentos) y polvo de piedras de las
partidas 25.15 ó 25.16, incluso tratados térmicamente:

** Fehler im Amtsblatt L 352 vom 30.12.2002, Seite 120, das unterzeichnete Abkommen ist korrekt (Korrigendum ADD 1 COR 3).

*** Fehler im Amtsblatt L 352 vom 30.12.2002, Seite 659, das unterzeichnete Abkommen ist korrekt (Korrigendum ADD 2 COR 4).

b)

HS-Position 8520.20.00 *

Statt:
8520.20.00 – Contestadores telefónicos Year 0
– Los demás aparatos de grabación y reproducción de sonido, 6
en cinta magnética:
muss es heißen:
--- --- --- ---
8520.20.00 – Contestadores telefónicos 6
– Los demás aparatos de grabación y reproducción de sonido,
en cinta magnética:

4.

Anhang III (Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ ...)

a)

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d

Statt: „d) Bügeln von Textilien;“
muss es heißen: „d) Bügeln oder Pressen von Textilien;“
b)

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe k

Statt: „... Befestigen auf Brettchen ...“
muss es heißen: „... Befestigen auf Karten oder Brettchen ...“
c)

Artikel 14 Absatz 2

Statt: „(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder in Chile geltende Regelungen, nach denen Zölle ...“
muss es heißen: „(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft alle in der Gemeinschaft oder in Chile geltenden Maßnahmen, durch die Zölle ...“
d)

Artikel 40

Statt: „... oder sich in der Gemeinschaft oder in Chile vorübergehenden Verwahrung, in der Zolllagern oder in Freizonen befinden, ...“ *
muss es heißen: „... oder sich in der Gemeinschaft oder in Chile in der vorübergehenden Verwahrung, in Zolllagern oder in Freizonen befinden, ...“

e)

Anlage II, HS-Position 2009, dritte Spalte

Statt: „Herstellen, bei dem
− alle verwendeten Zitrusfrüchte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und“
muss es heißen: „Herstellen, bei dem
− alle verwendeten Zitrusfrüchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind und“
f)

Anlage II, HS-Position ex Kapitel 22, dritte Spalte

Statt: „Herstellen
− aus Vormaterialien ...
− bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen“
muss es heißen: „Herstellen
− aus Vormaterialien ...
− bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind “
g)

Anlage II, HS-Position ex 3006 (Pharmazeutische Abfälle ...), dritte Spalte

Statt: (fehlender Text)
muss es heißen: „Der Ursprung der Ware in ihrer ursprünglichen Einreihung wird beibehalten.“
h)

Anlage II, HS-Position 8542, dritte Spalte, zweiter Gedankenstrich

Statt: „Herstellen, bei dem
..., der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 ...“
muss es heißen: „Herstellen, bei dem
..., der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8541 und 8542 ...“
i)

Anlage IV, Erklärung auf der Rechnung

Statt: „Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligung der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde Nr. ... (1)) der Erzeugnisse, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Erzeugnisse, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungserzeugnisse ... (2) sind.“
muss es heißen: „Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligung der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungs_waren_ ... (2) sind.“
5.

Anhang VI (Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken)

a)

Anlage I Abschnitt A Nummer 4

Statt: „4. Weinbrand“ *
muss es heißen: „4. Branntwein
b)

Anlage I Abschnitt A Nummer 8

Statt: „8. Apfel- oder Birnenbrand“
muss es heißen: „8. Brand aus Apfel- oder Birnenwein

6.

Anhang VII (Listen der besonderen Verpflichtungen im Bereich der Dienstleistungen)

a)

Teil A – Liste der Gemeinschaft, Abschnitt II, Sektorspezifische Verpflichtungen

i)

Fußnote (Sternchen) zu „b) Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern ...“

Statt: „... ist die grenzüberschreitende Erbringung nicht konsolidiert“
muss es heißen: „... wird zur grenzüberschreitenden Erbringung keine Bindung eingegangen

ii) Fußnoten (Sternchen) „Eine Verpflichtung ist bei dieser Erbringungsweise praktisch nicht möglich“

Statt: „Eine Verpflichtung ist bei dieser Erbringungsweise praktisch nicht möglich“
muss es heißen: „Eine Verpflichtung ist bei dieser Art der Erbringung praktisch nicht möglich“

iii) Sektor „10. Verkehrsdienstleistungen, Internationaler Verkehr ...“, Spalten 2 und 3

Statt: „Erbringungsweise 1 a)“ (dritte Spalte)
bzw. „Erbringungsweise 3 Buchstabe b“ (zweite Spalte)
muss es heißen: Art der Erbringung 1 a)“ (dritte Spalte)
bzw. Art der Erbringung 3 Buchstabe b“ (zweite Spalte)
b)

Teil B – Liste Chiles, Text zu „Alle in dieser Liste aufgeführten Sektoren“, Punkt (4) „Freizügigkeit natürlicher Personen“

Statt: „nach Erbringungsweise 3 (gewerbliche Niederlassung)“
muss es heißen: „nach Art der Erbringung 3 (gewerbliche Niederlassung)“
c)

Teil B – Liste Chiles, Kopfzeile

Statt: „Erbringungsweisen“
muss es heißen: Arten der Erbringung
7.

Anhang VIII (Liste der besonderen Verpflichtungen im Bereich der Finanzdienstleistungen)

a)

Teil A – Liste der Gemeinschaft, Kopfzeile

Statt: „Erbringungsweisen“
muss es heißen: Arten der Erbringung
b)

Teil A – Liste der Gemeinschaft, Abschnitt I, Horizontale Verpflichtungen

i)

Unter „Erwerb von Immobilien“ in der dritten Spalte, Eintragung für Italien

Statt: „I. Nicht konsolidiert für den Erwerb von Immobilien.“
muss es heißen: „I. Ungebunden für den Erwerb von Immobilien.“

ii) Unter „Subventionen“ in der dritten Spalte

Statt: „Nicht konsolidiert für Subventionen für Forschung und Entwicklung. Nicht konsolidiert für Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittstaaten in einem Mitgliedstaat.“
muss es heißen: Ungebunden für Subventionen für Forschung und Entwicklung. Ungebunden für Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittstaaten in einem Mitgliedstaat.“

iii) Nummer 4, zweite und dritte Spalte

Statt: „Nicht konsolidiert, außer für Maßnahmen ...“
muss es heißen: Ungebunden, außer für Maßnahmen ...“
c)

Teil A – Liste der Gemeinschaft, Abschnitt II. Sektorspezifische Verpflichtungen, 7. Finanzdienstleistungssektor

Statt: „3. Die Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs für die Erbringungsweisen 1 und 2 gelten nur für die Transaktionen, die unter den den Marktzugang betreffenden Abschnitten A.1 und A.2 der Vereinbarung genannt sind. *
bzw. „3.Die Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs für die Erbringungsweisen 1 und 2 gelten nur für die Transaktionen, die unter den Nummern 3 und 4 des Abschnitts A „Marktzugang“ der Vereinbarung genannt sind.“ **
muss es heißen: „3. Die Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs für die Arten der Erbringung 1 und 2 gelten nur für die Transaktionen, die unter den den Marktzugang betreffenden Abschnitten A.1 und A.2 der Vereinbarung genannt sind.“
Statt: „4. Unbeschadet der Nummer 1 gelten für die Erbringungsweise 4 ...“
--- ---
muss es heißen: „4. Unbeschadet der Nummer 1 gelten für die Art der Erbringung 4 ...“

** Fehler im Amtsblatt L 352 vom 30.12.2002, S. 1304.

d)

Teil B – Liste Chiles, Kopfzeile

Statt: „Erbringungsweisen“
muss es heißen: Arten der Erbringung
e)

Überschrift „Chile-EU, Liste der Verpflichtungen im Bereich der Finanzdienstleistungen“

i)

Nummer 6, Überschrift

Statt: „6. Erbringungsweise 4 (Präsenz natürlicher Personen):“
muss es heißen: „6. Art der Erbringung 4 (Präsenz natürlicher Personen):“

ii) Nummer 6, erster Absatz

Statt: „nach Erbringungsweise 3 (gewerbliche Niederlassung)“
muss es heißen: „nach Art der Erbringung 3 (gewerbliche Niederlassung)“

iii) Nummer 11

Statt: „11. Chile ist durch die Erbringungsweise 2 betreffenden Verpflichtungen nicht verpflichtet ...“
muss es heißen: „11. Chile ist durch die Art der Erbringung 2 betreffenden Verpflichtungen nicht verpflichtet ...“
8.

Anhang XIII (Öffentliches Beschaffungswesen: Durchführungsvorschriften zu Teil IV Titel IV), Anlage 3 – Fristen, Nummer 1

(Seite CE/CL/Anhang XIII/Anlage 3/de 1) (Amtsblatt L 352/2002, Seite 1428)

Statt: „1. Sofern in den Absätzen 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, ...“
muss es heißen: „1. Sofern in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, ...“

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.