Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG)
(36a) Die §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1, 21 Abs. 2 Z 6, 28 Abs. 6 und 7, 32, 41 Abs. 1, 2 und 5, 41a Abs. 1 Z 1, 42, 43 Abs. 4, 45 Abs. 3, 46 Abs. 1a, 3 und 6, 49, 50a und 63 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
(37) § 19 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(38) Die §§ 1 Abs. 2 Z 3, 20 Abs. 2a und 21 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 42 Abs. 1a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2022 tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
(39) § 63 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(40) Die §§ 21 Abs. 2, 41a Abs. 7b und 11 sowie 46 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2024 treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft.
(41) § 35 Abs. 1a in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
(42) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 68 sowie die §§ 4 Abs. 1, 68 und 69 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(43) § 2 Abs. 1 Z 20d und § 37 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2025 treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 der ETIASVerordnung festgelegten Tag in Kraft.
(44) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 19a und § 46a sowie die §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Z 9 und 22 bis 24, 3 Abs. 1 und 2, 3a, 3b, 8 Abs. 1 Z 3 und 9, 10 Abs. 3 Z 8 und Abs. 5, 12, 13 Abs. 1, 2 Z 2a und 5 und Abs. 7, 19 Abs. 1a, 10, 12 und 13, 19a samt Überschrift, 20 Abs. 2, 21a Abs. 4 Z 3, 3a und 4, 22, 24 Abs. 1, 26, 28 Abs. 5a bis 7, 29 Abs. 4, 30 Abs. 4, 33 Abs. 2 und 3, 34 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 1 und 4, 37 Abs. 3, 40 Abs. 1a, der Schlussteil des 41 Abs. 3, 41a Abs. 12, der Schlussteil des 42 Abs. 2 sowie Abs. 5, 43a Abs. 1 Z 1, 45 Abs. 3 Z 3, Abs. 12 und 13, 46 Abs. 1 Z 2 lit. c, Abs. 7 und 8, 46a samt Überschrift, 47 Abs. 6, 49 Abs. 3 und 3a, 50 Abs. 2, 50a Abs. 1, 2, 4 und 5, 54a Abs. 3, der Schlussteil des 58 Abs. 2, der Schlussteil des 58a Abs. 2, 64 Abs. 1 und 6, 79, 81 Abs. 49 bis 52 und 83 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 12. Juni 2026, in Kraft. In der Fassung vor Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes treten mit dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt die §§ 10 Abs. 1a, 45 Abs. 8, 56 Abs. 3, 64 Abs. 6 und 67 Abs. 3 außer Kraft.
(_____
Anm. 1: Als Zeitpunkt wurde der 7. März 2023 festgelegt (vgl. Durchführungsbeschluss (EU) 2023/201 der Europäischen Kommission__))
Vollziehung
§ 83. Mit der Vollziehung
der §§ 13, 38 Abs. 1 und 76 Abs. 1 ist die Bundesregierung;
der §§ 5 Abs. 2 und 7 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
des § 15 Abs. 4 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres
Vollziehung
§ 83. Mit der Vollziehung
der §§ 13, 38 Abs. 1 und 76 Abs. 1 ist die Bundesregierung;
der §§ 5 Abs. 2 und 7 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
des § 15 Abs. 4 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres
Vollziehung
§ 83. Mit der Vollziehung
der §§ 13, 38 Abs. 1 und 76 Abs. 1 ist die Bundesregierung,
der §§ 5 Abs. 2 und 7 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
des § 15 Abs. 4 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
der §§ 17 und 18 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und
der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres
Abkürzung
NAG
Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2017 mit Ablauf des 8.6.2017, tritt jedoch gemäß § 82 Abs. 24 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 rückwirkend mit 9. Juni 2017 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.
Vollziehung
§ 83. Mit der Vollziehung
der §§ 13 und 38 Abs. 1 ist die Bundesregierung,
der §§ 5 Abs. 2 und 7 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
des § 15 Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
der §§ 17 und 18 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und
der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres
Abkürzung
NAG
Zum Inkrafttreten vgl. § 82 Abs. 22
Vollziehung
§ 83. Mit der Vollziehung
der §§ 13 und 38 Abs. 1 ist die Bundesregierung,
der §§ 5 Abs. 2 und 7 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres
Abkürzung
NAG
Zum Inkrafttreten vgl. § 82 Abs. 22
Vollziehung
§ 83. Mit der Vollziehung
der §§ 13 und 38 Abs. 1 ist die Bundesregierung,
der §§ 5 Abs. 2 und 7 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und
der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres
betraut.
Abkürzung
NAG
Zum Inkrafttreten vgl. § 82 Abs. 22
Vollziehung
§ 83. Mit der Vollziehung
der §§ 13 Abs. 1, 2 und 5 bis 8 und 38 Abs. 1 ist die Bundesregierung,
der §§ 5 Abs. 2 und 7 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und
der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres
betraut.
Abkürzung
NAG
Artikel 16
Austrittszeitpunkt
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 25/2019, zu § 82, BGBl. I Nr. 100/2005)
Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Artikel 79
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 2, 8, 11, 20, 27, 30, 30a, 37, 47, 48, 50, 52, 53, 53a, 54 und 69a, BGBl. I Nr. 100/2005)
(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
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