Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anlage zum Prüfungsbericht (AP-VO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-09-29
Letzte Aktualisierung 2026-06-18
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 56
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

AP-VO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 63 Abs. 5 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2005, wird verordnet:

§ 1. Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4 und 6 BWG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss beziehungsweise in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen. Dabei ist das von der Oesterreichischen Nationalbank aufgelegte Formular zur automationsunterstützten Verarbeitung der Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss zu verwenden.

§ 1. Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4 und 6 BWG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss beziehungsweise in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen. Die Übermittlung ist unbeschadet der Vorlagepflicht an die FMA gemäß § 44 Abs. 1 BWG in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank durchzuführen. Die elektronische Übermittlung an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.

§ 1. Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4 und 6 BWG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss beziehungsweise in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen. Die Übermittlung ist unbeschadet der Vorlagepflicht an die FMA gemäß § 44 Abs. 1 BWG in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank durchzuführen. Die elektronische Übermittlung an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.

§ 1. Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4 und 6 BWG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss beziehungsweise in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen. Die Übermittlung ist unbeschadet der Vorlagepflicht an die FMA gemäß § 44 Abs. 1 BWG in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank durchzuführen. Die Vorlage an die FMA hat unter Zugrundelegung der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV zu erfolgen.

Abs. 1 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2014 enden (vgl. § 5 Abs. 11).

§ 1. Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4, 4a und 6 BWG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss beziehungsweise in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen. Die Übermittlung ist unbeschadet der Vorlagepflicht an die FMA gemäß § 44 Abs. 1 BWG in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank durchzuführen. Die Vorlage an die FMA hat unter Zugrundelegung der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV zu erfolgen.

§ 2. Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 6a BWG ist als Prüfungsbericht nach Maßgabe des Teiles I Punkt 9 der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen.

Darstellung

§ 3. (1) Negative oder erläuterungsbedürftige Feststellungen in Teil I der Anlage sind in Teil II (Punkt 1a) gesondert darzustellen und zu erläutern.

(2) Soweit in Teil I der Anlage enthaltene Fragestellungen auf ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder eines Finanzinstitutes gemäß § 11 Abs. 1 BWG oder § 13 Abs. 1 BWG zufolge von Ausnahmebestimmungen der in Teil I angeführten Bundesgesetze oder infolge fehlender Geschäftsvorfälle nicht zutreffen, ist die Frage mit “nicht anwendbar” oder “keine Geschäftsfälle” zu beantworten. Die Antwort “nicht anwendbar” ist in Teil II der Anlage (Punkt 1 b) zu erläutern.

(3) Ist eines der in Teil I Punkte 2 bis 13 der Anlage genannten Bundesgesetze für ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder eines Finanzinstitutes gemäß § 11 Abs. 1 BWG oder § 13 Abs. 1 BWG nicht anwendbar, so ist dies nur einmal durch Ankreuzen des vorgesehenen Feldes unter der Überschrift des entsprechenden Gesetzes anzumerken.

(4) Kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel sind in Teil I der Anlage nicht als Gesetzesverletzungen sondern

als “erläuterungsbedürftig” anzuführen, wenn sie vor Abschluss der Prüfung behoben wurden. Dies gilt auch, wenn die Frist gem. § 63 Abs. 3 BWG erst nach Erstellung des Prüfungsberichtes abläuft und Grund zur Annahme besteht, dass die Mängel binnen längstens drei Monaten behoben werden. Nur wenn dies nicht gewährleistet erscheint, ist der Mangel als Gesetzesverletzung anzuführen.

Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden (vgl. § 5 Abs. 9).

Darstellung

§ 3. (1) Negative Feststellungen, unabhängig davon, ob die Mängel und Verletzungen von Vorschriften vor Abschluss der Prüfung behoben wurden, sind in Teil I der Anlage entsprechend zu kennzeichnen und in Teil II (Punkt 1a) gesondert darzustellen und zu erläutern.

(2) Soweit in Teil I der Anlage enthaltene Fragestellungen auf ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder eines Finanzinstitutes gemäß § 11 Abs. 1 BWG oder § 13 Abs. 1 BWG zufolge von Ausnahmebestimmungen der in Teil I angeführten Bundesgesetze oder infolge fehlender Geschäftsvorfälle nicht zutreffen, ist die Frage mit „nicht anwendbar“ oder „keine Geschäftsfälle“ zu beantworten. Die Antwort „nicht anwendbar“ ist in Teil II der Anlage (Punkt 1b) zu erläutern.

(3) Ist eines der in Teil I Punkte 2 bis 13 der Anlage genannten Bundesgesetze für ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder eines Finanzinstitutes gemäß § 11 Abs. 1 BWG oder § 13 Abs. 1 BWG nicht anwendbar, so ist dies nur einmal durch Ankreuzen des vorgesehenen Feldes unter der Überschrift des entsprechenden Gesetzes anzumerken.

(4) Mängel und Verletzungen von Vorschriften sind in Teil I der Anlage nicht als aufrechte Gesetzesverletzungen („nein – nicht behoben“), sondern als behobene Gesetzesverletzungen („nein – behoben“) anzuführen, wenn sie vor Abschluss der Prüfung behoben wurden.

Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2014 enden (vgl. § 5 Abs. 11).

Darstellung

§ 3. (1) Feststellungen, unabhängig davon, ob die Mängel und Verletzungen von Vorschriften vor Abschluss der Prüfung behoben wurden, sind in der Anlage jeweils unter Angabe der einschlägigen Gesetzesreferenzen in den dafür gekennzeichneten Feldern darzustellen. Dies gilt ebenso für die Darstellung wesentlicher Wahrnehmungen, sofern diese mit einer einschlägigen gesetzlichen Bestimmung in Verbindung gebracht werden können.

(2) Soweit in der Anlage enthaltene Prüfmodule auf ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder eines CRR-Finanzinstitutes gemäß § 11 Abs. 1 BWG oder § 13 Abs. 1 BWG zufolge von Ausnahmebestimmungen der in der Anlage angeführten Gesetzesbestimmungen oder infolge fehlender Geschäftsvorfälle nicht zutreffen, ist dieser Umstand im betroffenen Prüfmodul mit „nicht anwendbar“, „keine Geschäftsfälle“ oder einer gleichwertigen Kennzeichnung darzustellen und zu erläutern.

Übermittlungsfrist

§ 4. Die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gem. § 63 Abs. 5 BWG bzw. die Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 6 BWG ist der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb der Fristen des § 44 Abs. 1 und 4 BWG vorzulegen. Der Prüfungsbericht gem. § 63 Abs. 6a BWG ist der FMA in Form der Anlage gemäß § 63 Abs. 7 innerhalb der Frist des § 44 Abs. 5a BWG vorzulegen.

Abkürzung

AP-VO

Übermittlungsfrist

§ 4. Die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gem. § 63 Abs. 5 BWG bzw. die Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 6 BWG ist der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb der Fristen des § 44 Abs. 1 und 4 BWG vorzulegen.

In-Kraft-Treten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.

In-Kraft-Treten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.

(2) Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei ist

1.

Teil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,

2.

Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,

3.

Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,

4.

Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,

5.

Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,

6.

Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,

7.

Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und 8. Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.

zu beantworten.

(3) Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.

(4) § 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.

(5) Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.

In-Kraft-Treten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.

(2) Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei ist

1.

Teil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,

2.

Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,

3.

Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,

4.

Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,

5.

Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,

6.

Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,

7.

Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und 8. Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.

zu beantworten.

(3) Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.

(4) § 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.

(5) Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.

(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2008 tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2008 enden.

In-Kraft-Treten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.

(2) Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei ist

1.

Teil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,

2.

Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,

3.

Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,

4.

Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,

5.

Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,

6.

Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,

7.

Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und 8. Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.

zu beantworten.

(3) Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.

(4) § 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.

(5) Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.

(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2008 tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2008 enden.

(7) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2009 tritt mit 30. Dezember 2009 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.

In-Kraft-Treten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.

(2) Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei ist

1.

Teil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,

2.

Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,

3.

Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,

4.

Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,

5.

Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,

6.

Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,

7.

Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und 8. Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.

zu beantworten.

(3) Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.

(4) § 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.

(5) Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.

(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2008 tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2008 enden.

(7) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2009 tritt mit 30. Dezember 2009 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.

(8) § 1 letzter Satz tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 enden. Das Deckblatt der Anlage ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.

In-Kraft-Treten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.

(2) Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei ist

1.

Teil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,

2.

Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,

3.

Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,

4.

Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,

5.

Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,

6.

Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,

7.

Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und 8. Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.

zu beantworten.

(3) Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.

(4) § 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.

(5) Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.

(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2008 tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2008 enden.

(7) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2009 tritt mit 30. Dezember 2009 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.

(8) § 1 letzter Satz tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 enden. Das Deckblatt der Anlage ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.

(9) § 3 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.

In-Kraft-Treten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.

(2) Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei ist

1.

Teil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,

2.

Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,

3.

Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,

4.

Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,

5.

Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,

6.

Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,

7.

Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und 8. Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.

zu beantworten.

(3) Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.

(4) § 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.

(5) Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.

(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2008 tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2008 enden.

(7) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2009 tritt mit 30. Dezember 2009 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.

(8) § 1 letzter Satz tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 enden. Das Deckblatt der Anlage ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.

(9) § 3 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.

(10) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 344/2011 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.

In-Kraft-Treten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.

(2) Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei ist

1.

Teil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,

2.

Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,

3.

Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,

4.

Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,

5.

Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,

6.

Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,

7.

Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und 8. Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.

zu beantworten.

(3) Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.

(4) § 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.

(5) Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.

(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2008 tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2008 enden.

(7) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2009 tritt mit 30. Dezember 2009 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.

(8) § 1 letzter Satz tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 enden. Das Deckblatt der Anlage ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.

(9) § 3 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.

(10) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 344/2011 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.

(11) § 1 Abs. 1, § 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2014 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2014 enden.

Abkürzung

AP-VO

In-Kraft-Treten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.

(2) Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei ist

1.

Teil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,

2.

Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,

3.

Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,

4.

Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,

5.

Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,

6.

Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,

7.

Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und 8. Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.

zu beantworten.

(3) Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.

(4) § 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.

(5) Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.

(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2008 tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2008 enden.

(7) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2009 tritt mit 30. Dezember 2009 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.

(8) § 1 letzter Satz tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 enden. Das Deckblatt der Anlage ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.

(9) § 3 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.

(10) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 344/2011 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.

(11) § 1 Abs. 1, § 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2014 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2014 enden.

(12) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2015 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.

Abkürzung

AP-VO

In-Kraft-Treten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.

(2) Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei ist

1.

Teil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,

2.

Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,

3.

Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,

4.

Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,

5.

Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,

6.

Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,

7.

Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und 8. Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.

zu beantworten.

(3) Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.

(4) § 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.

(5) Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.

(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2008 tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2008 enden.

(7) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2009 tritt mit 30. Dezember 2009 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.

(8) § 1 letzter Satz tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 enden. Das Deckblatt der Anlage ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.

(9) § 3 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.

(10) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 344/2011 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.

(11) § 1 Abs. 1, § 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2014 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2014 enden.

(12) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2015 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.

(13) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2017 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2017 enden.

Abkürzung

AP-VO

In-Kraft-Treten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.

(2) Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei ist

1.

Teil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,

2.

Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,

3.

Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,

4.

Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,

5.

Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,

6.

Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,

7.

Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und 8. Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.

zu beantworten.

(3) Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.

(4) § 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.

(5) Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.

(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2008 tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2008 enden.

(7) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2009 tritt mit 30. Dezember 2009 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.

(8) § 1 letzter Satz tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 enden. Das Deckblatt der Anlage ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.

(9) § 3 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.

(10) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 344/2011 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.

(11) § 1 Abs. 1, § 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2014 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2014 enden.

(12) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2015 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.

(13) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2017 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2017 enden.

(14) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2018 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2018 enden.

Abkürzung

AP-VO

In-Kraft-Treten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.

(2) Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei ist

1.

Teil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,

2.

Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,

3.

Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,

4.

Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,

5.

Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,

6.

Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,

7.

Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und 8. Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.

zu beantworten.

(3) Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.

(4) § 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.

(5) Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.

(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2008 tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2008 enden.

(7) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2009 tritt mit 30. Dezember 2009 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.

(8) § 1 letzter Satz tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 enden. Das Deckblatt der Anlage ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.

(9) § 3 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.

(10) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 344/2011 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.

(11) § 1 Abs. 1, § 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2014 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2014 enden.

(12) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2015 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.

(13) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2017 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2017 enden.

(14) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2018 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2018 enden.

(15) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 306/2019 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2019 enden.

Abkürzung

AP-VO

In-Kraft-Treten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.

(2) Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei ist

1.

Teil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,

2.

Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,

3.

Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,

4.

Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,

5.

Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,

6.

Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,

7.

Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und 8. Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.

zu beantworten.

(3) Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.

(4) § 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.

(5) Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.

(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2008 tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2008 enden.

(7) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2009 tritt mit 30. Dezember 2009 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.

(8) § 1 letzter Satz tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 enden. Das Deckblatt der Anlage ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.

(9) § 3 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.

(10) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 344/2011 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.

(11) § 1 Abs. 1, § 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2014 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2014 enden.

(12) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2015 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.

(13) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2017 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2017 enden.

(14) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2018 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2018 enden.

(15) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 306/2019 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2019 enden.

(16) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 413/2021 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2021 enden.

Abkürzung

AP-VO

In-Kraft-Treten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.

(2) Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei ist

1.

Teil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,

2.

Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,

3.

Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,

4.

Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,

5.

Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,

6.

Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,

7.

Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und 8. Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.

zu beantworten.

(3) Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.

(4) § 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.

(5) Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.

(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2008 tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2008 enden.

(7) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2009 tritt mit 30. Dezember 2009 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.

(8) § 1 letzter Satz tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 enden. Das Deckblatt der Anlage ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.

(9) § 3 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.

(10) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 344/2011 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.

(11) § 1 Abs. 1, § 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2014 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2014 enden.

(12) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2015 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.

(13) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2017 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2017 enden.

(14) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2018 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2018 enden.

(15) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 306/2019 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2019 enden.

(16) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 413/2021 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2021 enden.

(17) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 380/2022 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2022 enden.

Außer-Kraft-Treten

§ 6. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, BGBl. Nr. 119/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 410/2004, tritt mit 30. September 2005 außer Kraft; sie ist aber auf Geschäftsjahre, die vor dem 30. September 2005 enden, weiterhin anzuwenden.

Anlage

Anlage gemäß § 63 Abs. 5 und 7 BWG zum Prüfungsbericht

Als Bankprüfer der (des) .........................................

(Firma des Kreditinstitutes) .......................................

übermittle(n) ich (wir) über das Geschäftsjahr des Kreditinstitutes/der Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß § 9 BWG/der Zweigstelle eines Finanzinstitutes gemäß § 11 BWG/gemäß § 13 BWG/der Zweigstelle einer Wertpapierfirma gemäß § 9a BWG vom xx. xx. xxxx bis zum xx. xx. xxxx sowie über dessen Jahresabschluss/dessen Angaben gemäß § 44 Abs. 4 BWG/dessen Angaben gemäß § 44 Abs. 5a BWG zum xx. xx. xxxx die nachstehende Anlage zum Prüfungsbericht.

Zur Prüfung nach § 63 Abs. 4, 6 und 6a des Bankwesengesetzes habe (n) ich (wir) folgende besondere Prüfungshandlungen gesetzt:

Prüfungsdauer (in Manntagen): ....................................

Zusammenfassende Kurzdarstellung der Gesamtsituation des Kreditinstitutes (insbesondere zu Geschäftsentwicklung, Risikolage, Ertrags- und Vermögenslage):

Ich (wir) habe(n) diese Anlage auf Grund meiner (unserer) pflichtgemäßen Prüfung unter Beachtung der anerkannten Grundsätze über den Prüfungsumfang erstellt, die Angaben in Teil I bis V der Anlage geben das Prüfungsergebnis wieder.

(Datum)

(Bankprüfer)

Teil I

(Die zutreffende Antwort ist angekreuzt)

```


```

er- kei- nicht

läu- ne an-

```

1.

Bankwesengesetz - BWG ja nein te- Ge- wend-

```

rungs- schäfts- bar

be- fälle

dürf-

tig

```


```

```

1.

Die Bankgeschäfte wurden unter o o o o o

```

Beachtung der bestehenden

Berechtigung getätigt (§ § 1, 4

und 103 Z 5 BWG)

```


```

```

2.

Die Bestimmungen des § 2 Z 35 o o o o o

```

BWG über die Zuordnung von

Positionen in das

Wertpapier-Handelsbuch und über

Dokumentation und Begründung

allfälliger Umbuchungen von

Positionen in das oder aus dem

WP-Handelsbuch wurden beachtet

```


```

```

3.

Bei der treuhändigen o o o o o

```

Entgegennahme von

Bauspareinlagen wurde auf das

Vorliegen einer Bewilligung nach

§ 6 BSpG geachtet

```


```

```

4.

Die Anzeigepflichten gemäß § 10 o o o o o

```

Abs. 2, 5 und 6 BWG wurden

beachtet

```


```

```

5.

Die Anzeigepflicht des § 20 o o o o o

```

Abs. 5 erster Satz BWG wurde

beachtet

```


```

```

6.

Die jährliche Anzeigepflicht des o o o o o

```

§ 20 Abs. 5 zweiter Satz BWG

wurde beachtet

```


```

```

7.

Bei bewilligungspflichtigen o o o o o

```

Vorgängen gemäß § 21 BWG wurde

auf das Vorliegen der

erforderlichen Bewilligung

geachtet

```


```

```

8.

Die Eigenmittel des o o o o o

```

Kreditinstitutes haben im

Berichtszeitraum jederzeit die

Mindesthöhe gemäß § 22 Abs. 1

BWG erreicht

```


```

```

9.

Die Bestimmungen über das o o o o o

```

Mindestkapital (§ 22 Abs. 1 in

Verbindung mit § 103 Z 9 lit. b

BWG) wurden beachtet

```


```

```

10.

Auf die Einhaltung der o o o o o

```

Eigenmittelanforderung an die

Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22

Abs. 1 BWG wurde geachtet

```


```

```

11.

Die Gewichtung der Aktivposten, o o o o o

```

der außerbilanzmäßigen Geschäfte

und der besonderen

außerbilanzmäßigen

Finanzgeschäfte erfolgte unter

Beachtung der § § 22 u. 103 BWG

sowie der Anlagen zu § 22 BWG

```


```

```

12.

Die Bedingungen des § 22 Abs. 6b o o o o o

```

BWG für Netting - Vereinbarungen

werden beachtet

```


```

13..Die Vorschriften des § 22a BWG o o o o o

über die Bewertung des

Wertpapier-Handelsbuches wurden

beachtet

```


```

14..Bei der Erfassung sämtlicher o o o o o

Risiken des

Wertpapier-Handelsbuches wurden

die relevanten

Bestimmungen (§ 22b Abs. 1 Z 1

bis 13 BWG) beachtet

```


```

```

15.

Das Eigenmittelerfordernis für o o o o o

```

das

„kleine Wertpapier-Handelsbuch“

wurde unter Beachtung des § 22b

Abs. 2 BWG berechnet

```


```

```

16.

Die Konsolidierung des o o o o o

```

Wertpapier-Handelsbuches

erfolgte unter Beachtung der

Bestimmungen des § 22c BWG

```


```

```

17.

Die Bedingungen des § 22c Abs. 4 o o o o o

```

BWG für die vorzeichenabhängige

Konsolidierung wurden beachtet

```


```

```

18.

Bei der Positionsaufrechnung und o o o o o

```

Währungsumrechnung wurde § 22d

BWG beachtet

```


```

```

19.

Bei der Erfassung der o o o o o

```

Finanzinstrumente des

Wertpapier-Handelsbuches wurde

§ 22e BWG beachtet

```


```

```

20.

Bei der Berechung der o o o o o

```

Eigenmittel wurde § 23 Abs. 1

BWG beachtet

```


```

```

21.

Die Bestimmungen des § 23 BWG

```

wurden beachtet hinsichtlich:

```


```

– Partizipationskapital o o o o o

```


```

– Ergänzungskapital o o o o o

```


```

– nachrangigem Kapital o o o o o

```


```

– kurzfristigem nachrangigem o o o o o

Kapital

```


```

– Neubewertungsreserve o o o o o

```


```

- Haftsummenzuschlag o o o o o

```


```

```

22.

Die Bestimmungen über Dotierung, o o o o o

```

Auflösung und Wiederauffüllung

der Haftrücklage wurden beachtet

(§ § 23 Abs. 6 und 103 Z 12 BWG)

```


```

```

23.

Die Steuerlatenz bei o o o o o

```

unversteuerten Rücklagen wurde

beachtet (§ 23 Abs. 12 BWG)

```


```

```

24.

Die Abzugsbestimmungen und die o o o o o

```

Anrechnungsbegrenzungen des § 23

Abs. 13 und 14 BWG wurden

beachtet

```


```

```

25.

Die Verpflichtung zum Abzug von o o o o o

```

Eigenmittelbestandteilen gemäß

§ 23 Abs. 2 BWG und die

Ausweisverpflichtung im Anhang

gemäß § 23 Abs. 15 BWG wurden

beachtet

```


```

```

26.

Die in § 23 Abs. 16 BWG o o o o o

```

enthaltenen Bestimmungen über

Partizipations- und

Ergänzungskapital sowie über

nachrangiges Kapital wurden

beachtet

```


```

```

27.

Die Bestimmungen über die o o o o o

```

konsolidierten Eigenmittel

(§ 24 BWG) wurden beachtet

```


```

```

28.

Die Liquiditätsbestimmungen des o o o o o

```

§ 25 Abs. 1 BWG wurden beachtet

```


```

```

29.

Das Kreditinstitut hat auf das o o o o o

```

Halten ausreichender flüssiger

Mittel 1. Grades entsprechend

§ 25 Abs. 4 bis 7 BWG geachtet

```


```

```

30.

Das Kreditinstitut hat auf das o o o o o

```

Halten ausreichender flüssiger

Mittel 2. Grades entsprechend

§ 25 Abs. 8 bis 12 BWG geachtet

```


```

```

31.

Das Kreditinstitut hat auf das o o o o o

```

Halten der gemäß § 25 Abs. 13

BWG erforderlichen

Liquiditätsreserve beim

Zentralinstitut geachtet

```


```

```

32.

§ 26 BWG wurde beachtet

```

hinsichtlich der Bestimmungen

des

```


```

– Abs. 1, Eigenmittelerfordernis o o o o o

für die

Währungsgesamtpositionen

```


```

– Abs. 2, Eigenmittelerfordernis o o o o o

nach den alternativen

Verfahren für die

Währungsgesamtpositionen

```


```

– Abs. 3 bis 5, sonstige o o o o o

Bestimmungen des § 26 BWG

```


```

```

33.

§ 26a BWG wurde beachtet

```

hinsichtlich der Bestimmungen

des

```


```

– Abs. 2 o o o o o

(kalendervierteljährige

Fälligkeiten)

```


```

– Abs. 3 (kalenderhalbjährliche o o o o o

Fälligkeiten)

```


```

– Abs. 4 (wirtschaftliche o o o o o

Schließung einer offenen

Position und deren

Ersichtlichmachung in den

Büchern)

```


```

– Abs. 5 (sonstige Bestimmungen o o o o o

des § 26a BWG)

```


```

```

34.

Auf die jederzeitige angemessene o o o o o

```

Begrenzung des besonderen

bankgeschäftlichen Risikos der

Großveranlagungen entsprechend

§ 27 Abs. 1 BWG wurde geachtet

```


```

```

35.

Bei der Erfassung von Kunden als o o o o o

```

Gruppe verbundener Kunden wurden

§ 27 Abs. 4 und 4a BWG beachtet

```


```

```

36.

Das Zustimmungserfordernis gemäß o o o o o

```

§ 27 Abs. 6 BWG betreffend

Großveranlagungen wurde beachtet

```


```

```

37.

Die Berichtspflicht nach § 27 o o o o o

```

Abs. 6 BWG wurde beachtet

```


```

```

38.

Die Bestimmungen des § 27 Abs. 7

```

BWG wurden beachtet hinsichtlich

```


```

– der einzelnen o o o o o

Großveranlagungen des

Kreditinstitutes

```


```

– der einzelnen o o o o o

Großveranlagungen der

Kreditinstitutsgruppe

```


```

– der Gesamtheit der o o o o o

Großveranlagungen des

Kreditinstitutes

```


```

– der Gesamtheit der o o o o o

Großveranlagungen der

Kreditinstitutsgruppe

```


```

```

39.

Die Bestimmungen des § 27 Abs. 8

```

BWG wurden beachtet hinsichtlich

```


```

– der Offenlegung der o o o o o

wirtschaftlichen Verhältnisse

der Verpflichteten oder

Haftenden vor Einräumung der

Veranlagungen

```


```

– der Informationen über die o o o o o

wirtschaftliche Entwicklung der

Verpflichteten oder Haftenden

```


```

– der Informationen über die o o o o o

Werthaltigkeit und

Durchsetzbarkeit von

Sicherheiten

```


```

– der Einholung anderweitiger o o o o o

Informationen über die

Verpflichteten oder Haftenden

bei Nichtvorlage von

Jahresabschlüssen

```


```

```

40.

Die Bestimmungen des § 28 BWG o o o o o

```

wurden beachtet

```


```

```

41.

Die Beteiligungsgrenzen des § 29

```

Abs. 1 und 2 iVm Abs. 4 BWG

wurden beachtet hinsichtlich

```


```

– der Grenze der einzelnen o o o o o

Beteiligungen des

Kreditinstitutes

```


```

– der Grenze der einzelnen o o o o o

Beteiligungen der

Kreditinstitutsgruppe

```


```

– des Gesamtbuchwertes der o o o o o

Beteiligungen des

Kreditinstitutes

```


```

– des Gesamtbuchwertes der o o o o o

Beteiligungen der

Kreditinstitutsgruppe

```


```

```

42.

§ 29 Abs. 3 BWG wurde beachtet o o o o o

```

```


```

```

43.

Die Bestimmungen des § 30 BWG o o o o o

```

über die Erfassung und

Abgrenzung der

Kreditinstitutsgruppe wurden

beachtet

```


```

```

44.

Die nachgeordneten Institute o o o o o

```

sind laut Bericht der internen

Konzernrevision ihrer

Informationspflicht gemäß § 30

Abs. 7 BWG nachgekommen

```


```

```

45.

Die Bestimmungen der § § 32 o o o o o

```

bis 37 BWG wurden beachtet

```


```

```

46.

Die angemessene Begrenzung der o o o o o

```

bankgeschäftlichen Risiken gemäß

§ 39 Abs. 1 BWG wurde beachtet

```


```

```

47.

Die angemessene Begrenzung der o o o o o

```

bankbetrieblichen Risiken gemäß

§ 39 Abs. 1 BWG wurde beachtet

```


```

```

48.

Es wurde gemäß § 39 Abs. 1 BWG o o o o o

```

auf die Gesamtertragslage des

Kreditinstitutes Bedacht

genommen

```


```

```

49.

Die Sorgfaltsverpflichtung des o o o o o

```

§ 39 Abs. 3 BWG wurde beachtet

```


```

```

50.

Die Bestimmungen des § 39 Abs. 4 o o o o o

```

Z 3 BWG wurden beachtet

```


```

```

51.

Bei der o o o o o

```

Kunden-Identitätsfeststellung

wurden § 40 Abs. 1 und 2 BWG

beachtet

```


```

```

52.

Bei der Verwahrung der o o o o o

```

Unterlagen wurde § 40 Abs. 3 BWG

beachtet

```


```

```

53.

Die Verpflichtung zur Einführung o o o o o

```

geeigneter Kontroll- und

Mitteilungsverfahren gemäß § 40

Abs. 4 Z 1 BWG wurde beachtet

```


```

```

54.

Die in § 40 Abs. 4 Z 2 BWG o o o o o

```

vorgeschriebene Verpflichtung,

das mit Transaktionen befasste

Personal durch geeignete

Maßnahmen mit den Bestimmungen,

die der Verhinderung oder der

Bekämpfung der Geldwäscherei

dienen, vertraut zu machen,

wurde beachtet

```


```

```

55.

Die Vorschriften des § 40 Abs. 5 o o o o o

```

BWG hinsichtlich der

Feststellung der Kundenidentität

wurden beachtet

```


```

```

56.

Die Vorschriften des § 40 Abs. 6 o o o o o

```

BWG wurden beachtet

```


```

```

57.

Die Vorschriften des § 40 Abs. 7 o o o o o

```

BWG betreffend Sparkonten, für

die noch keine

Identitätsfeststellung

stattgefunden hat, wurden

beachtet

```


```

```

58.

Aus der Überprüfung der o o o o o

```

Unterlagen des Kreditinstitutes

ist kein Zuwiderhandeln gegen

die Pflichten des § 41 Abs. 1

BWG ersichtlich

```


```

```

59.

Die Erfordernisse des § 41 o o o o o

```

Abs. 1a BWG wurde beachtet

```


```

60..Aus der Überprüfung der o o o o o

Unterlagen des Kreditinstitutes

ist kein Zuwiderhandeln gegen

die Pflichten des § 41 Abs. 2

BWG ersichtlich

```


```

```

61.

Das Kreditinstitut hat die o o o o o

```

Anforderung des § 42 BWG

betreffend die interne Revision

beachtet

```


```

```

62.

Die interne Revision hat ihre o o o o o

```

Prüfungspflichten nach § 42 BWG

beachtet

```


```

```

63.

Die Ausweis- und o o o o o

```

Gliederungsvorschriften des BWG

und der Anlage zu § 43 BWG

wurden beachtet

```


```

```

64.

Die sachliche Richtigkeit der o o o o o

```

Bewertung, einschließlich der

Vornahme gebotener

Abschreibungen,

Wertberichtigungen und

Rückstellungen (§ 63 Abs. 4 Z 1

BWG) wird bestätigt

```


```

```

65.

Die Gesetzmäßigkeit des o o o o o

```

Jahresabschlusses (§ 63 Abs. 4

BWG) wird bestätigt

```


```

```

66.

Die Einhaltung des § 63 Abs. 6 o o o o o

```

Z 1 und 2 BWG wird bestätigt

```


```

```

67.

Die Vorschriften gemäß § 65 o o o o o

```

Abs. 1 bis 3a BWG über die

Veröffentlichung des

Jahresabschlusses, des Anhanges

und der Angaben gemäß § 44

Abs. 4 BWG wurden beachtet

```


```

```

68.

Die Vorschriften über die o o o o o

```

Veröffentlichung des

Konzernabschlusses und des

Konzernanhanges nach § 65

Abs. 1, 2a und 3a BWG wurden

beachtet

```


```

```

69.

§ 230a ABGB, § 66 BWG sowie die o o o o o

```

Mündelsicherheitsverordnung,

BGBl. II Nr. 219/2003 wurden

beachtet

```


```

```

70.

Die Anzeigepflichten nach § 73 o o o o o

```

Abs. 1 und 3 BWG wurden beachtet

```


```

```

71.

Die Anzeigepflichten nach § 73 o o o o o

```

Abs. 4 BWG wurden beachtet

```


```

```

72.

Die Anzeigepflichten nach § 73 o o o o o

```

Abs. 5 BWG wurden beachtet

```


```

```

73.

Die Meldepflichten nach den o o o o o

```

§ § 74 und 75 BWG wurden beachtet

```


```

```

74.

§ 76 Abs. 4 erster Satz, 6 o o o o o

```

erster Satz und 7 letzter Satz

BWG wurde beachtet

```


```

```

75.

§ 78 BWG wurde beachtet o o o o o

```

```


```

```

76.

§ 92 BWG wurde beachtet o o o o o

```

```


```

```

77.

Die Zugehörigkeit zu einer o o o o o

```

Einlagensicherungseinrichtung

gemäß § 93 BWG ist gegeben

```


```

```

78.

§ 102 BWG wurde beachtet o o o o o

```

```


```

```

2.

Sparkassengesetz - SpG

```

```


```

anwendbar o o

```


```

```

1.

Die Satzungsänderung wurde gemäß o o o o o

```

§ 13 Abs. 4 SpG der FMA

vollständig und rechtzeitig

angezeigt

```


```

```

2.

Die Vorschriften des § 22 SpG o o o o o

```

über Jahresabschluss,

Gewinnverwendung und

Widmungsrücklage wurden

eingehalten

```


```

```

3.

Die Behandlung des o o o o o

```

vorangegangenen

Prüfungsberichtes über den

Jahresabschluss und die

dazugehörigen Stellungnahmen

erfolgten nach den Bestimmungen

des § 11 der Prüfungsordnung für

Sparkassen

```


```

```

4.

Eine Verletzung von sonstigen o o o o o

```

Vorschriften des SpG wurde nicht

festgestellt

```


```

```

3.

Investmentfondsgesetz - InvFG 1993

```

```


```

anwendbar o o

```


```

```

1.

Es wurde darauf geachtet, dass o o o o o

```

Geschäfte nur im Umfang der

bestehenden Berechtigung

getätigt wurden (§ 2 Abs. 2

InvFG)

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