Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anlage zum Prüfungsbericht (AP-VO)
Abkürzung
AP-VO
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 63 Abs. 5 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2005, wird verordnet:
§ 1. Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4 und 6 BWG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss beziehungsweise in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen. Dabei ist das von der Oesterreichischen Nationalbank aufgelegte Formular zur automationsunterstützten Verarbeitung der Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss zu verwenden.
§ 1. Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4 und 6 BWG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss beziehungsweise in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen. Die Übermittlung ist unbeschadet der Vorlagepflicht an die FMA gemäß § 44 Abs. 1 BWG in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank durchzuführen. Die elektronische Übermittlung an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.
§ 1. Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4 und 6 BWG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss beziehungsweise in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen. Die Übermittlung ist unbeschadet der Vorlagepflicht an die FMA gemäß § 44 Abs. 1 BWG in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank durchzuführen. Die elektronische Übermittlung an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.
§ 1. Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4 und 6 BWG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss beziehungsweise in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen. Die Übermittlung ist unbeschadet der Vorlagepflicht an die FMA gemäß § 44 Abs. 1 BWG in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank durchzuführen. Die Vorlage an die FMA hat unter Zugrundelegung der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV zu erfolgen.
Abs. 1 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2014 enden (vgl. § 5 Abs. 11).
§ 1. Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4, 4a und 6 BWG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss beziehungsweise in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen. Die Übermittlung ist unbeschadet der Vorlagepflicht an die FMA gemäß § 44 Abs. 1 BWG in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank durchzuführen. Die Vorlage an die FMA hat unter Zugrundelegung der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV zu erfolgen.
§ 2. Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 6a BWG ist als Prüfungsbericht nach Maßgabe des Teiles I Punkt 9 der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen.
Darstellung
§ 3. (1) Negative oder erläuterungsbedürftige Feststellungen in Teil I der Anlage sind in Teil II (Punkt 1a) gesondert darzustellen und zu erläutern.
(2) Soweit in Teil I der Anlage enthaltene Fragestellungen auf ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder eines Finanzinstitutes gemäß § 11 Abs. 1 BWG oder § 13 Abs. 1 BWG zufolge von Ausnahmebestimmungen der in Teil I angeführten Bundesgesetze oder infolge fehlender Geschäftsvorfälle nicht zutreffen, ist die Frage mit “nicht anwendbar” oder “keine Geschäftsfälle” zu beantworten. Die Antwort “nicht anwendbar” ist in Teil II der Anlage (Punkt 1 b) zu erläutern.
(3) Ist eines der in Teil I Punkte 2 bis 13 der Anlage genannten Bundesgesetze für ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder eines Finanzinstitutes gemäß § 11 Abs. 1 BWG oder § 13 Abs. 1 BWG nicht anwendbar, so ist dies nur einmal durch Ankreuzen des vorgesehenen Feldes unter der Überschrift des entsprechenden Gesetzes anzumerken.
(4) Kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel sind in Teil I der Anlage nicht als Gesetzesverletzungen sondern
als “erläuterungsbedürftig” anzuführen, wenn sie vor Abschluss der Prüfung behoben wurden. Dies gilt auch, wenn die Frist gem. § 63 Abs. 3 BWG erst nach Erstellung des Prüfungsberichtes abläuft und Grund zur Annahme besteht, dass die Mängel binnen längstens drei Monaten behoben werden. Nur wenn dies nicht gewährleistet erscheint, ist der Mangel als Gesetzesverletzung anzuführen.
Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden (vgl. § 5 Abs. 9).
Darstellung
§ 3. (1) Negative Feststellungen, unabhängig davon, ob die Mängel und Verletzungen von Vorschriften vor Abschluss der Prüfung behoben wurden, sind in Teil I der Anlage entsprechend zu kennzeichnen und in Teil II (Punkt 1a) gesondert darzustellen und zu erläutern.
(2) Soweit in Teil I der Anlage enthaltene Fragestellungen auf ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder eines Finanzinstitutes gemäß § 11 Abs. 1 BWG oder § 13 Abs. 1 BWG zufolge von Ausnahmebestimmungen der in Teil I angeführten Bundesgesetze oder infolge fehlender Geschäftsvorfälle nicht zutreffen, ist die Frage mit „nicht anwendbar“ oder „keine Geschäftsfälle“ zu beantworten. Die Antwort „nicht anwendbar“ ist in Teil II der Anlage (Punkt 1b) zu erläutern.
(3) Ist eines der in Teil I Punkte 2 bis 13 der Anlage genannten Bundesgesetze für ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder eines Finanzinstitutes gemäß § 11 Abs. 1 BWG oder § 13 Abs. 1 BWG nicht anwendbar, so ist dies nur einmal durch Ankreuzen des vorgesehenen Feldes unter der Überschrift des entsprechenden Gesetzes anzumerken.
(4) Mängel und Verletzungen von Vorschriften sind in Teil I der Anlage nicht als aufrechte Gesetzesverletzungen („nein – nicht behoben“), sondern als behobene Gesetzesverletzungen („nein – behoben“) anzuführen, wenn sie vor Abschluss der Prüfung behoben wurden.
Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2014 enden (vgl. § 5 Abs. 11).
Darstellung
§ 3. (1) Feststellungen, unabhängig davon, ob die Mängel und Verletzungen von Vorschriften vor Abschluss der Prüfung behoben wurden, sind in der Anlage jeweils unter Angabe der einschlägigen Gesetzesreferenzen in den dafür gekennzeichneten Feldern darzustellen. Dies gilt ebenso für die Darstellung wesentlicher Wahrnehmungen, sofern diese mit einer einschlägigen gesetzlichen Bestimmung in Verbindung gebracht werden können.
(2) Soweit in der Anlage enthaltene Prüfmodule auf ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder eines CRR-Finanzinstitutes gemäß § 11 Abs. 1 BWG oder § 13 Abs. 1 BWG zufolge von Ausnahmebestimmungen der in der Anlage angeführten Gesetzesbestimmungen oder infolge fehlender Geschäftsvorfälle nicht zutreffen, ist dieser Umstand im betroffenen Prüfmodul mit „nicht anwendbar“, „keine Geschäftsfälle“ oder einer gleichwertigen Kennzeichnung darzustellen und zu erläutern.
Übermittlungsfrist
§ 4. Die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gem. § 63 Abs. 5 BWG bzw. die Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 6 BWG ist der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb der Fristen des § 44 Abs. 1 und 4 BWG vorzulegen. Der Prüfungsbericht gem. § 63 Abs. 6a BWG ist der FMA in Form der Anlage gemäß § 63 Abs. 7 innerhalb der Frist des § 44 Abs. 5a BWG vorzulegen.
Abkürzung
AP-VO
Übermittlungsfrist
§ 4. Die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gem. § 63 Abs. 5 BWG bzw. die Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 6 BWG ist der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb der Fristen des § 44 Abs. 1 und 4 BWG vorzulegen.
In-Kraft-Treten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.
In-Kraft-Treten
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.
(2) Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei ist
Teil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,
Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,
Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,
Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,
Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,
Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,
Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und 8. Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.
zu beantworten.
(3) Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.
(4) § 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.
(5) Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.
In-Kraft-Treten
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.
(2) Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei ist
Teil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,
Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,
Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,
Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,
Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,
Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,
Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und 8. Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.
zu beantworten.
(3) Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.
(4) § 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.
(5) Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.
(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2008 tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2008 enden.
In-Kraft-Treten
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.
(2) Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei ist
Teil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,
Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,
Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,
Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,
Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,
Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,
Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und 8. Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.
zu beantworten.
(3) Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.
(4) § 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.
(5) Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.
(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2008 tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2008 enden.
(7) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2009 tritt mit 30. Dezember 2009 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.
In-Kraft-Treten
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.
(2) Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei ist
Teil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,
Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,
Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,
Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,
Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,
Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,
Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und 8. Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.
zu beantworten.
(3) Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.
(4) § 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.
(5) Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.
(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2008 tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2008 enden.
(7) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2009 tritt mit 30. Dezember 2009 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.
(8) § 1 letzter Satz tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 enden. Das Deckblatt der Anlage ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.
In-Kraft-Treten
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.
(2) Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei ist
Teil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,
Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,
Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,
Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,
Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,
Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,
Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und 8. Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.
zu beantworten.
(3) Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.
(4) § 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.
(5) Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.
(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2008 tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2008 enden.
(7) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2009 tritt mit 30. Dezember 2009 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.
(8) § 1 letzter Satz tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 enden. Das Deckblatt der Anlage ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.
(9) § 3 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.
In-Kraft-Treten
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.
(2) Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei ist
Teil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,
Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,
Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,
Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,
Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,
Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,
Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und 8. Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.
zu beantworten.
(3) Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.
(4) § 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.
(5) Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.
(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2008 tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2008 enden.
(7) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2009 tritt mit 30. Dezember 2009 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.
(8) § 1 letzter Satz tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 enden. Das Deckblatt der Anlage ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.
(9) § 3 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.
(10) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 344/2011 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.
In-Kraft-Treten
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.
(2) Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei ist
Teil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,
Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,
Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,
Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,
Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,
Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,
Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und 8. Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.
zu beantworten.
(3) Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.
(4) § 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.
(5) Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.
(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2008 tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2008 enden.
(7) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2009 tritt mit 30. Dezember 2009 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.
(8) § 1 letzter Satz tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 enden. Das Deckblatt der Anlage ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.
(9) § 3 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.
(10) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 344/2011 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.
(11) § 1 Abs. 1, § 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2014 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2014 enden.
Abkürzung
AP-VO
In-Kraft-Treten
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.
(2) Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei ist
Teil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,
Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,
Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,
Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,
Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,
Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,
Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und 8. Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.
zu beantworten.
(3) Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.
(4) § 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.
(5) Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.
(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2008 tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2008 enden.
(7) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2009 tritt mit 30. Dezember 2009 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.
(8) § 1 letzter Satz tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 enden. Das Deckblatt der Anlage ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.
(9) § 3 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.
(10) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 344/2011 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.
(11) § 1 Abs. 1, § 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2014 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2014 enden.
(12) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2015 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.
Abkürzung
AP-VO
In-Kraft-Treten
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.
(2) Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei ist
Teil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,
Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,
Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,
Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,
Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,
Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,
Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und 8. Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.
zu beantworten.
(3) Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.
(4) § 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.
(5) Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.
(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2008 tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2008 enden.
(7) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2009 tritt mit 30. Dezember 2009 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.
(8) § 1 letzter Satz tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 enden. Das Deckblatt der Anlage ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.
(9) § 3 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.
(10) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 344/2011 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.
(11) § 1 Abs. 1, § 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2014 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2014 enden.
(12) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2015 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.
(13) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2017 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2017 enden.
Abkürzung
AP-VO
In-Kraft-Treten
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.
(2) Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei ist
Teil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,
Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,
Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,
Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,
Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,
Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,
Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und 8. Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.
zu beantworten.
(3) Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.
(4) § 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.
(5) Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.
(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2008 tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2008 enden.
(7) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2009 tritt mit 30. Dezember 2009 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.
(8) § 1 letzter Satz tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 enden. Das Deckblatt der Anlage ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.
(9) § 3 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.
(10) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 344/2011 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.
(11) § 1 Abs. 1, § 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2014 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2014 enden.
(12) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2015 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.
(13) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2017 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2017 enden.
(14) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2018 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2018 enden.
Abkürzung
AP-VO
In-Kraft-Treten
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.
(2) Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei ist
Teil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,
Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,
Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,
Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,
Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,
Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,
Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und 8. Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.
zu beantworten.
(3) Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.
(4) § 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.
(5) Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.
(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2008 tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2008 enden.
(7) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2009 tritt mit 30. Dezember 2009 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.
(8) § 1 letzter Satz tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 enden. Das Deckblatt der Anlage ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.
(9) § 3 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.
(10) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 344/2011 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.
(11) § 1 Abs. 1, § 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2014 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2014 enden.
(12) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2015 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.
(13) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2017 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2017 enden.
(14) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2018 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2018 enden.
(15) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 306/2019 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2019 enden.
Abkürzung
AP-VO
In-Kraft-Treten
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.
(2) Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei ist
Teil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,
Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,
Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,
Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,
Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,
Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,
Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und 8. Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.
zu beantworten.
(3) Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.
(4) § 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.
(5) Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.
(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2008 tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2008 enden.
(7) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2009 tritt mit 30. Dezember 2009 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.
(8) § 1 letzter Satz tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 enden. Das Deckblatt der Anlage ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.
(9) § 3 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.
(10) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 344/2011 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.
(11) § 1 Abs. 1, § 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2014 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2014 enden.
(12) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2015 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.
(13) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2017 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2017 enden.
(14) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2018 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2018 enden.
(15) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 306/2019 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2019 enden.
(16) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 413/2021 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2021 enden.
Abkürzung
AP-VO
In-Kraft-Treten
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.
(2) Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei ist
Teil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,
Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,
Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,
Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,
Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,
Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,
Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und 8. Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.
zu beantworten.
(3) Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.
(4) § 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.
(5) Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.
(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2008 tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2008 enden.
(7) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2009 tritt mit 30. Dezember 2009 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.
(8) § 1 letzter Satz tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 enden. Das Deckblatt der Anlage ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.
(9) § 3 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.
(10) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 344/2011 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.
(11) § 1 Abs. 1, § 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2014 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2014 enden.
(12) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2015 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.
(13) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2017 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2017 enden.
(14) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2018 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2018 enden.
(15) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 306/2019 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2019 enden.
(16) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 413/2021 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2021 enden.
(17) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 380/2022 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2022 enden.
Außer-Kraft-Treten
§ 6. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, BGBl. Nr. 119/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 410/2004, tritt mit 30. September 2005 außer Kraft; sie ist aber auf Geschäftsjahre, die vor dem 30. September 2005 enden, weiterhin anzuwenden.
Anlage
Anlage gemäß § 63 Abs. 5 und 7 BWG zum Prüfungsbericht
Als Bankprüfer der (des) .........................................
(Firma des Kreditinstitutes) .......................................
übermittle(n) ich (wir) über das Geschäftsjahr des Kreditinstitutes/der Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß § 9 BWG/der Zweigstelle eines Finanzinstitutes gemäß § 11 BWG/gemäß § 13 BWG/der Zweigstelle einer Wertpapierfirma gemäß § 9a BWG vom xx. xx. xxxx bis zum xx. xx. xxxx sowie über dessen Jahresabschluss/dessen Angaben gemäß § 44 Abs. 4 BWG/dessen Angaben gemäß § 44 Abs. 5a BWG zum xx. xx. xxxx die nachstehende Anlage zum Prüfungsbericht.
Zur Prüfung nach § 63 Abs. 4, 6 und 6a des Bankwesengesetzes habe (n) ich (wir) folgende besondere Prüfungshandlungen gesetzt:
Prüfungsdauer (in Manntagen): ....................................
Zusammenfassende Kurzdarstellung der Gesamtsituation des Kreditinstitutes (insbesondere zu Geschäftsentwicklung, Risikolage, Ertrags- und Vermögenslage):
Ich (wir) habe(n) diese Anlage auf Grund meiner (unserer) pflichtgemäßen Prüfung unter Beachtung der anerkannten Grundsätze über den Prüfungsumfang erstellt, die Angaben in Teil I bis V der Anlage geben das Prüfungsergebnis wieder.
(Datum)
(Bankprüfer)
Teil I
(Die zutreffende Antwort ist angekreuzt)
```
```
er- kei- nicht
läu- ne an-
```
Bankwesengesetz - BWG ja nein te- Ge- wend-
```
rungs- schäfts- bar
be- fälle
dürf-
tig
```
```
```
Die Bankgeschäfte wurden unter o o o o o
```
Beachtung der bestehenden
Berechtigung getätigt (§ § 1, 4
und 103 Z 5 BWG)
```
```
```
Die Bestimmungen des § 2 Z 35 o o o o o
```
BWG über die Zuordnung von
Positionen in das
Wertpapier-Handelsbuch und über
Dokumentation und Begründung
allfälliger Umbuchungen von
Positionen in das oder aus dem
WP-Handelsbuch wurden beachtet
```
```
```
Bei der treuhändigen o o o o o
```
Entgegennahme von
Bauspareinlagen wurde auf das
Vorliegen einer Bewilligung nach
§ 6 BSpG geachtet
```
```
```
Die Anzeigepflichten gemäß § 10 o o o o o
```
Abs. 2, 5 und 6 BWG wurden
beachtet
```
```
```
Die Anzeigepflicht des § 20 o o o o o
```
Abs. 5 erster Satz BWG wurde
beachtet
```
```
```
Die jährliche Anzeigepflicht des o o o o o
```
§ 20 Abs. 5 zweiter Satz BWG
wurde beachtet
```
```
```
Bei bewilligungspflichtigen o o o o o
```
Vorgängen gemäß § 21 BWG wurde
auf das Vorliegen der
erforderlichen Bewilligung
geachtet
```
```
```
Die Eigenmittel des o o o o o
```
Kreditinstitutes haben im
Berichtszeitraum jederzeit die
Mindesthöhe gemäß § 22 Abs. 1
BWG erreicht
```
```
```
Die Bestimmungen über das o o o o o
```
Mindestkapital (§ 22 Abs. 1 in
Verbindung mit § 103 Z 9 lit. b
BWG) wurden beachtet
```
```
```
Auf die Einhaltung der o o o o o
```
Eigenmittelanforderung an die
Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22
Abs. 1 BWG wurde geachtet
```
```
```
Die Gewichtung der Aktivposten, o o o o o
```
der außerbilanzmäßigen Geschäfte
und der besonderen
außerbilanzmäßigen
Finanzgeschäfte erfolgte unter
Beachtung der § § 22 u. 103 BWG
sowie der Anlagen zu § 22 BWG
```
```
```
Die Bedingungen des § 22 Abs. 6b o o o o o
```
BWG für Netting - Vereinbarungen
werden beachtet
```
```
13..Die Vorschriften des § 22a BWG o o o o o
über die Bewertung des
Wertpapier-Handelsbuches wurden
beachtet
```
```
14..Bei der Erfassung sämtlicher o o o o o
Risiken des
Wertpapier-Handelsbuches wurden
die relevanten
Bestimmungen (§ 22b Abs. 1 Z 1
bis 13 BWG) beachtet
```
```
```
Das Eigenmittelerfordernis für o o o o o
```
das
„kleine Wertpapier-Handelsbuch“
wurde unter Beachtung des § 22b
Abs. 2 BWG berechnet
```
```
```
Die Konsolidierung des o o o o o
```
Wertpapier-Handelsbuches
erfolgte unter Beachtung der
Bestimmungen des § 22c BWG
```
```
```
Die Bedingungen des § 22c Abs. 4 o o o o o
```
BWG für die vorzeichenabhängige
Konsolidierung wurden beachtet
```
```
```
Bei der Positionsaufrechnung und o o o o o
```
Währungsumrechnung wurde § 22d
BWG beachtet
```
```
```
Bei der Erfassung der o o o o o
```
Finanzinstrumente des
Wertpapier-Handelsbuches wurde
§ 22e BWG beachtet
```
```
```
Bei der Berechung der o o o o o
```
Eigenmittel wurde § 23 Abs. 1
BWG beachtet
```
```
```
Die Bestimmungen des § 23 BWG
```
wurden beachtet hinsichtlich:
```
```
– Partizipationskapital o o o o o
```
```
– Ergänzungskapital o o o o o
```
```
– nachrangigem Kapital o o o o o
```
```
– kurzfristigem nachrangigem o o o o o
Kapital
```
```
– Neubewertungsreserve o o o o o
```
```
- Haftsummenzuschlag o o o o o
```
```
```
Die Bestimmungen über Dotierung, o o o o o
```
Auflösung und Wiederauffüllung
der Haftrücklage wurden beachtet
(§ § 23 Abs. 6 und 103 Z 12 BWG)
```
```
```
Die Steuerlatenz bei o o o o o
```
unversteuerten Rücklagen wurde
beachtet (§ 23 Abs. 12 BWG)
```
```
```
Die Abzugsbestimmungen und die o o o o o
```
Anrechnungsbegrenzungen des § 23
Abs. 13 und 14 BWG wurden
beachtet
```
```
```
Die Verpflichtung zum Abzug von o o o o o
```
Eigenmittelbestandteilen gemäß
§ 23 Abs. 2 BWG und die
Ausweisverpflichtung im Anhang
gemäß § 23 Abs. 15 BWG wurden
beachtet
```
```
```
Die in § 23 Abs. 16 BWG o o o o o
```
enthaltenen Bestimmungen über
Partizipations- und
Ergänzungskapital sowie über
nachrangiges Kapital wurden
beachtet
```
```
```
Die Bestimmungen über die o o o o o
```
konsolidierten Eigenmittel
(§ 24 BWG) wurden beachtet
```
```
```
Die Liquiditätsbestimmungen des o o o o o
```
§ 25 Abs. 1 BWG wurden beachtet
```
```
```
Das Kreditinstitut hat auf das o o o o o
```
Halten ausreichender flüssiger
Mittel 1. Grades entsprechend
§ 25 Abs. 4 bis 7 BWG geachtet
```
```
```
Das Kreditinstitut hat auf das o o o o o
```
Halten ausreichender flüssiger
Mittel 2. Grades entsprechend
§ 25 Abs. 8 bis 12 BWG geachtet
```
```
```
Das Kreditinstitut hat auf das o o o o o
```
Halten der gemäß § 25 Abs. 13
BWG erforderlichen
Liquiditätsreserve beim
Zentralinstitut geachtet
```
```
```
§ 26 BWG wurde beachtet
```
hinsichtlich der Bestimmungen
des
```
```
– Abs. 1, Eigenmittelerfordernis o o o o o
für die
Währungsgesamtpositionen
```
```
– Abs. 2, Eigenmittelerfordernis o o o o o
nach den alternativen
Verfahren für die
Währungsgesamtpositionen
```
```
– Abs. 3 bis 5, sonstige o o o o o
Bestimmungen des § 26 BWG
```
```
```
§ 26a BWG wurde beachtet
```
hinsichtlich der Bestimmungen
des
```
```
– Abs. 2 o o o o o
(kalendervierteljährige
Fälligkeiten)
```
```
– Abs. 3 (kalenderhalbjährliche o o o o o
Fälligkeiten)
```
```
– Abs. 4 (wirtschaftliche o o o o o
Schließung einer offenen
Position und deren
Ersichtlichmachung in den
Büchern)
```
```
– Abs. 5 (sonstige Bestimmungen o o o o o
des § 26a BWG)
```
```
```
Auf die jederzeitige angemessene o o o o o
```
Begrenzung des besonderen
bankgeschäftlichen Risikos der
Großveranlagungen entsprechend
§ 27 Abs. 1 BWG wurde geachtet
```
```
```
Bei der Erfassung von Kunden als o o o o o
```
Gruppe verbundener Kunden wurden
§ 27 Abs. 4 und 4a BWG beachtet
```
```
```
Das Zustimmungserfordernis gemäß o o o o o
```
§ 27 Abs. 6 BWG betreffend
Großveranlagungen wurde beachtet
```
```
```
Die Berichtspflicht nach § 27 o o o o o
```
Abs. 6 BWG wurde beachtet
```
```
```
Die Bestimmungen des § 27 Abs. 7
```
BWG wurden beachtet hinsichtlich
```
```
– der einzelnen o o o o o
Großveranlagungen des
Kreditinstitutes
```
```
– der einzelnen o o o o o
Großveranlagungen der
Kreditinstitutsgruppe
```
```
– der Gesamtheit der o o o o o
Großveranlagungen des
Kreditinstitutes
```
```
– der Gesamtheit der o o o o o
Großveranlagungen der
Kreditinstitutsgruppe
```
```
```
Die Bestimmungen des § 27 Abs. 8
```
BWG wurden beachtet hinsichtlich
```
```
– der Offenlegung der o o o o o
wirtschaftlichen Verhältnisse
der Verpflichteten oder
Haftenden vor Einräumung der
Veranlagungen
```
```
– der Informationen über die o o o o o
wirtschaftliche Entwicklung der
Verpflichteten oder Haftenden
```
```
– der Informationen über die o o o o o
Werthaltigkeit und
Durchsetzbarkeit von
Sicherheiten
```
```
– der Einholung anderweitiger o o o o o
Informationen über die
Verpflichteten oder Haftenden
bei Nichtvorlage von
Jahresabschlüssen
```
```
```
Die Bestimmungen des § 28 BWG o o o o o
```
wurden beachtet
```
```
```
Die Beteiligungsgrenzen des § 29
```
Abs. 1 und 2 iVm Abs. 4 BWG
wurden beachtet hinsichtlich
```
```
– der Grenze der einzelnen o o o o o
Beteiligungen des
Kreditinstitutes
```
```
– der Grenze der einzelnen o o o o o
Beteiligungen der
Kreditinstitutsgruppe
```
```
– des Gesamtbuchwertes der o o o o o
Beteiligungen des
Kreditinstitutes
```
```
– des Gesamtbuchwertes der o o o o o
Beteiligungen der
Kreditinstitutsgruppe
```
```
```
§ 29 Abs. 3 BWG wurde beachtet o o o o o
```
```
```
```
Die Bestimmungen des § 30 BWG o o o o o
```
über die Erfassung und
Abgrenzung der
Kreditinstitutsgruppe wurden
beachtet
```
```
```
Die nachgeordneten Institute o o o o o
```
sind laut Bericht der internen
Konzernrevision ihrer
Informationspflicht gemäß § 30
Abs. 7 BWG nachgekommen
```
```
```
Die Bestimmungen der § § 32 o o o o o
```
bis 37 BWG wurden beachtet
```
```
```
Die angemessene Begrenzung der o o o o o
```
bankgeschäftlichen Risiken gemäß
§ 39 Abs. 1 BWG wurde beachtet
```
```
```
Die angemessene Begrenzung der o o o o o
```
bankbetrieblichen Risiken gemäß
§ 39 Abs. 1 BWG wurde beachtet
```
```
```
Es wurde gemäß § 39 Abs. 1 BWG o o o o o
```
auf die Gesamtertragslage des
Kreditinstitutes Bedacht
genommen
```
```
```
Die Sorgfaltsverpflichtung des o o o o o
```
§ 39 Abs. 3 BWG wurde beachtet
```
```
```
Die Bestimmungen des § 39 Abs. 4 o o o o o
```
Z 3 BWG wurden beachtet
```
```
```
Bei der o o o o o
```
Kunden-Identitätsfeststellung
wurden § 40 Abs. 1 und 2 BWG
beachtet
```
```
```
Bei der Verwahrung der o o o o o
```
Unterlagen wurde § 40 Abs. 3 BWG
beachtet
```
```
```
Die Verpflichtung zur Einführung o o o o o
```
geeigneter Kontroll- und
Mitteilungsverfahren gemäß § 40
Abs. 4 Z 1 BWG wurde beachtet
```
```
```
Die in § 40 Abs. 4 Z 2 BWG o o o o o
```
vorgeschriebene Verpflichtung,
das mit Transaktionen befasste
Personal durch geeignete
Maßnahmen mit den Bestimmungen,
die der Verhinderung oder der
Bekämpfung der Geldwäscherei
dienen, vertraut zu machen,
wurde beachtet
```
```
```
Die Vorschriften des § 40 Abs. 5 o o o o o
```
BWG hinsichtlich der
Feststellung der Kundenidentität
wurden beachtet
```
```
```
Die Vorschriften des § 40 Abs. 6 o o o o o
```
BWG wurden beachtet
```
```
```
Die Vorschriften des § 40 Abs. 7 o o o o o
```
BWG betreffend Sparkonten, für
die noch keine
Identitätsfeststellung
stattgefunden hat, wurden
beachtet
```
```
```
Aus der Überprüfung der o o o o o
```
Unterlagen des Kreditinstitutes
ist kein Zuwiderhandeln gegen
die Pflichten des § 41 Abs. 1
BWG ersichtlich
```
```
```
Die Erfordernisse des § 41 o o o o o
```
Abs. 1a BWG wurde beachtet
```
```
60..Aus der Überprüfung der o o o o o
Unterlagen des Kreditinstitutes
ist kein Zuwiderhandeln gegen
die Pflichten des § 41 Abs. 2
BWG ersichtlich
```
```
```
Das Kreditinstitut hat die o o o o o
```
Anforderung des § 42 BWG
betreffend die interne Revision
beachtet
```
```
```
Die interne Revision hat ihre o o o o o
```
Prüfungspflichten nach § 42 BWG
beachtet
```
```
```
Die Ausweis- und o o o o o
```
Gliederungsvorschriften des BWG
und der Anlage zu § 43 BWG
wurden beachtet
```
```
```
Die sachliche Richtigkeit der o o o o o
```
Bewertung, einschließlich der
Vornahme gebotener
Abschreibungen,
Wertberichtigungen und
Rückstellungen (§ 63 Abs. 4 Z 1
BWG) wird bestätigt
```
```
```
Die Gesetzmäßigkeit des o o o o o
```
Jahresabschlusses (§ 63 Abs. 4
BWG) wird bestätigt
```
```
```
Die Einhaltung des § 63 Abs. 6 o o o o o
```
Z 1 und 2 BWG wird bestätigt
```
```
```
Die Vorschriften gemäß § 65 o o o o o
```
Abs. 1 bis 3a BWG über die
Veröffentlichung des
Jahresabschlusses, des Anhanges
und der Angaben gemäß § 44
Abs. 4 BWG wurden beachtet
```
```
```
Die Vorschriften über die o o o o o
```
Veröffentlichung des
Konzernabschlusses und des
Konzernanhanges nach § 65
Abs. 1, 2a und 3a BWG wurden
beachtet
```
```
```
§ 230a ABGB, § 66 BWG sowie die o o o o o
```
Mündelsicherheitsverordnung,
BGBl. II Nr. 219/2003 wurden
beachtet
```
```
```
Die Anzeigepflichten nach § 73 o o o o o
```
Abs. 1 und 3 BWG wurden beachtet
```
```
```
Die Anzeigepflichten nach § 73 o o o o o
```
Abs. 4 BWG wurden beachtet
```
```
```
Die Anzeigepflichten nach § 73 o o o o o
```
Abs. 5 BWG wurden beachtet
```
```
```
Die Meldepflichten nach den o o o o o
```
§ § 74 und 75 BWG wurden beachtet
```
```
```
§ 76 Abs. 4 erster Satz, 6 o o o o o
```
erster Satz und 7 letzter Satz
BWG wurde beachtet
```
```
```
§ 78 BWG wurde beachtet o o o o o
```
```
```
```
§ 92 BWG wurde beachtet o o o o o
```
```
```
```
Die Zugehörigkeit zu einer o o o o o
```
Einlagensicherungseinrichtung
gemäß § 93 BWG ist gegeben
```
```
```
§ 102 BWG wurde beachtet o o o o o
```
```
```
```
Sparkassengesetz - SpG
```
```
```
anwendbar o o
```
```
```
Die Satzungsänderung wurde gemäß o o o o o
```
§ 13 Abs. 4 SpG der FMA
vollständig und rechtzeitig
angezeigt
```
```
```
Die Vorschriften des § 22 SpG o o o o o
```
über Jahresabschluss,
Gewinnverwendung und
Widmungsrücklage wurden
eingehalten
```
```
```
Die Behandlung des o o o o o
```
vorangegangenen
Prüfungsberichtes über den
Jahresabschluss und die
dazugehörigen Stellungnahmen
erfolgten nach den Bestimmungen
des § 11 der Prüfungsordnung für
Sparkassen
```
```
```
Eine Verletzung von sonstigen o o o o o
```
Vorschriften des SpG wurde nicht
festgestellt
```
```
```
Investmentfondsgesetz - InvFG 1993
```
```
```
anwendbar o o
```
```
```
Es wurde darauf geachtet, dass o o o o o
```
Geschäfte nur im Umfang der
bestehenden Berechtigung
getätigt wurden (§ 2 Abs. 2
InvFG)
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