Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anlage zum Prüfungsbericht (AP-VO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-09-29
Letzte Aktualisierung 2026-06-18
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 56
Änderungshistorie JSON API
15. Das Kreditinstitut, welches das Mindesteigenmittelerfordernis nach dem Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a BWG ermittelt,
- beachtet die Bemessung der Forderungswerte gemäß § 22a Abs. 2 BWG ( ( ( ( (
- beachtet die Zuteilung der Forderungen zur jeweiligen Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4 BWG iVm § 22a Abs. 5 BWG und ihre ordnungsgemäße Gewichtung gemäß §§ 3 bis 28 SolvaV ( ( ( ( (
- beachtet die Voraussetzungen gemäß § 22a Abs. 8 BWG, soweit Forderungen eines Kreditinstituts gegenüber einem Kontrahenten mit 0 vH gewichtet wurden ( ( ( ( (
- beachtet die Voraussetzungen des § 22a Abs. 9 BWG, soweit Forderungen mit 0 vH gewichtet wurden ( ( ( ( (
- beachtet § 22a Abs. 11 Z 1 BWG hinsichtlich des Ratings von anerkannten Rating-Agenturen ( ( ( ( (
- beachtet § 22a Abs. 11 Z 2 BWG hinsichtlich des Ratings von Exportversicherungsagenturen ( ( ( ( (
- beachtet § 22a Abs. 13 BWG hinsichtlich der durchgängigen Verwendung der Ratings von anerkannten Rating-Agenturen ( ( ( ( (
16. Das Kreditinstitut, welches das Mindesteigenmittelerfordernis nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b BWG ermittelt,
- beachtet die Verpflichtung gemäß § 21a Abs. 1 Z 1 BWG, dass die Systeme zur Steuerung und Beurteilung der Kreditrisiken ordnungsgemäß in das Risikomanagement, die Entscheidungsprozesse, den Kreditvergabeprozess, die kreditinstitutseigenen Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung sowie die internen Kontrollsysteme und das Berichtswesen eingebunden sind, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21a Abs. 3 Z 2 BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen.1 ( ( ( ( (
- beachtet die Verpflichtung gemäß § 21a Abs. 1 Z 2 BWG über Ratingsysteme zu verfügen, die aussagekräftige Ergebnisse hinsichtlich der Beurteilung von Schuldner- und Geschäftseigenschaften, eine aussagekräftige Risikodifferenzierung und präzise, konsistente quantitative Risikoschätzungen ermöglichen, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21a Abs. 3 Z 2 BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen. ( ( ( ( (
- beachtet die Verpflichtung gemäß § 21a Abs. 1 Z 5 BWG, über eine mit dem notwendigen Maß an Unabhängigkeit ausgestattete eigene unabhängige Organisationseinheit, die für die verwendeten internen Ratingsysteme zuständig ist, zu verfügen, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21a Abs. 3 Z 2 BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen. ( ( ( ( (
- wendet die bewilligten und dokumentierten Systeme zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 21a BWG nach wie vor in der gleichen Weise an wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21a Abs. 3 Z 2 BWG für entsprechend befunden. ( ( ( ( (
- beachtet die Verpflichtung gemäß § 45 SolvaV, über geeignete Krisentests zur Beurteilung der Angemessenheit ihrer Eigenmittelausstattung im Hinblick auf die Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses zu verfügen und diese regelmäßig durchzuführen, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21a Abs. 3 Z 2 BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen. ( ( ( ( (
- beachtet die Anzeigepflicht gemäß § 21a Abs. 3 BWG ( ( ( ( (
- beachtet die Verpflichtung, über geeignete Validierungsberichte gemäß § 21a Abs. 3 Z 3 BWG zu verfügen, die eine Aussage über die Einhaltung der Anforderungen an die Modellqualität gemäß § 41 und § 59 SolvaV beinhalten und ordnungsgemäß sowie den Tatsachen entsprechend erstellt werden ( ( ( ( (
- beachtet gemäß dem Validierungsbericht gemäß § 21a Abs. 3 Z 3 BWG die Anforderungen an die Modellqualität gemäß § 37 und § 41 SolvaV jedenfalls insoweit, als dieser keine Hinweise auf wesentliche Mängel enthält ( ( ( ( (
17. Die Methode zur Ermittlung gewichteter Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen gemäß § 22c BWG wurde beachtet ( ( ( ( (
18. Die Bestimmungen des § 22d BWG über die Behandlung von Verbriefungspositionen beim Originator und Sponsor wurden beachtet ( ( ( ( (
19. Die Bestimmungen des § 22e BWG über die Verbriefung revolvierender Forderungen wurden beachtet ( ( ( ( (
20. Die Bestimmungen des § 22f BWG über die Behandlung einer Verbriefungsposition beim Investor wurden beachtet ( ( ( ( (
21. Für die Positionen des Handelsbuchs gemäß § 22n Abs. 1 BWG waren jederzeit ausreichende Eigenmittel in Höhe der Summe des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22o Abs. 2 BWG verfügbar ( ( ( ( (
22. Die Berechnung des Eigenmittelerfordernisses nach der vereinfachten Berechnungsmethode für das Handelsbuch erfolgte unter Beachtung des § 22q BWG ( ( ( ( (
23. Die Konsolidierung des Handelsbuches erfolgte unter Beachtung der Bestimmungen des § 24a BWG ( ( ( ( (
24. Die Bedingungen des § 24a Abs. 3 und 4 BWG über die vorzeichenabhängige Konsolidierung wurden beachtet ( ( ( ( (
25. Bei der Positionsaufrechnung und Währungsumrechnung wurde § 203 SolvaV beachtet ( ( ( ( (
26. Bei der Behandlung von Derivaten wurde § 204 SolvaV beachtet ( ( ( ( (
27. Das Kreditinstitut ermittelt das Mindesteigenmittelerfordernis für die Positionen des Handelsbuchs mit einem internen Modell gemäß § 22p BWG ( (

Die Fragen 28 bis 34 und 41 sind nur zu beantworten, falls Frage 27 mit „ja“ beantwortet wurde. Falls Frage 27 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil II erforderlich.

28. Das Kreditinstitut, welches das Mindesteigenmittelerfordernis für die Positionen des Handelsbuchs nach einem internen Modell gemäß § 22p BWG ermittelt, beachtet § 21e Abs. 1 BWG hinsichtlich
- der Z 2, Beachtung der Anforderungen des § 22p Abs. 5 Z 1 lit. a, c bis e und g, Z 2, Z 3 lit. d und Z 5 BWG, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21e Abs. 4 Z 1 BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen. ( ( ( ( (
- der Z 4, nachweisliche Bestätigung der Prognosegüte des Modells durch Rückvergleiche ( ( ( ( (
- der Z 5, durchgängige Verwendung des internen Modells, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21e Abs. 4 Z 1 BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen. ( ( ( ( (
- der Z 6, tägliche Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses ( ( ( ( (
29. § 21e Abs. 4 BWG über die Pflichten anzuzeigen, darzutun, vorzulegen, nachzuweisen und zu übermitteln wurde beachtet ( ( ( ( (
30. Bei der Einbeziehung von Positionen in das Handelsbuch wurde § 22n Abs. 1 und 2 BWG beachtet ( ( ( ( (
31. § 22n Abs. 3 BWG über die Umbuchung von Positionen in das oder aus dem Handelsbuch wurde beachtet ( ( ( ( (
32. § 22n Abs. 4 BWG über die Berechnung der Positionen des Handelsbuchs mit aktuellen Marktpreisen wurde beachtet ( ( ( ( (
33. § 229 Abs. 1 SolvaV betreffend die Anpassung des Mulitplikators wurde beachtet ( ( ( ( (
34. Die Anzeigepflicht gemäß § 22q Abs. 3 BWG wurde beachtet ( ( ( ( (
35. Das Kreditinstitut verwendet ein internes Modell gemäß § 21f Abs. 1 BWG zur Bestimmung des Forderungswertes von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist ( (

Die Fragen 36 und 37 sind nur zu beantworten, falls Frage 35 mit „ja“ beantwortet wurde. Falls Frage 35 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil II erforderlich.

36. Das Kreditinstitut, welches ein internes Modell gemäß § 21f Abs. 1 BWG zur Bestimmung des Forderungswertes von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist verwendet, beachtet § 21f Abs. 3 BWG hinsichtlich
- Z 4, nachweisliche Bestätigung der Prognosegüte des Modells durch Rückvergleiche ( ( ( ( (
- Z 5, unabhängige Organisationseinheit für die Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21f Abs. 7 Z 2 BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen. ( ( ( ( (
- Z 6, ordnungsgemäße Einbindung des Modells in das tägliche Risikomanagement, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21f Abs. 7 Z 2 BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen. ( ( ( ( (
- Z 8, solide Krisentestverfahren, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21f Abs. 7 Z 2 BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen. ( ( ( ( (
37. § 21f Abs. 7 BWG über die Pflichten anzuzeigen, darzutun, vorzulegen, nachzuweisen und zu übermitteln wurde beachtet ( ( ( ( (
38. Das Kreditinstitut, welches das Mindesteigenmittelerfordernis nach dem Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a BWG ermittelt,
- beachtet § 22g Abs. 3 Z 1 BWG betreffend die einfache Methode ( ( ( ( (
- beachtet § 22g Abs. 3 Z 2 BWG betreffend die umfassende Methode ( ( ( ( (
- beachtet die §§ 83 bis 127, 129 bis 134 und 138 bis 155 SolvaV ( ( ( ( (
- beachtet die übrigen Bestimmungen des § 22g Abs. 4 bis 6 BWG betreffend die kreditrisikomindernden Techniken ( ( ( ( (
39. Das Kreditinstitut verwendet eigene Volatilitätsschätzungen bei der umfassenden Methode gemäß § 22g Abs. 3 Z 2 lit. b BWG ( (

Die Frage 40 ist nur zu beantworten, falls Frage 39 mit „ja“ beantwortet wurde. Falls Frage 39 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil II erforderlich.

40. Das Kreditinstitut, welches eigene Volatilitätsschätzungen gemäß § 22g Abs. 3 Z 2 lit. b BWG verwendet, beachtet § 21c Abs. 1 BWG hinsichtlich
- Z 1, ordnungsgemäße Einbindung der Verfahren in das tägliche Risikomanagementsystem, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21c Abs. 3 Z 1 BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen. ( ( ( ( (
- Z 2, nachweisliche Bestätigung der Prognosegüte des Modells durch Rückvergleiche ( ( ( ( (
- § 136 Abs. 6 SolvaV ( ( ( ( (
- § 137 Abs. 1 und 2 SolvaV, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21c Abs. 3 Z 1 BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen. ( ( ( ( (
41. Die Anzeigepflicht gemäß § 21c Abs. 2 letzter Satz BWG wurde beachtet ( ( ( ( (
42. Das Kreditinstitut ermittelt den um den Effekt der Sicherheit angepassten Forderungswert im Falle von Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG handelt, sowie Lombardkredite betreffen, mittels eines internen Modells (§ 21c Abs. 2 BWG) ( (

Die Fragen 43 und 44 sind nur zu beantworten, falls Frage 42 mit „ja“ beantwortet wurde. Falls Frage 42 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil II erforderlich.

43. Das Kreditinstitut, das den um den Effekt der Sicherheit angepassten Forderungswert im Falle von Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG handelt, sowie Lombardkredite betreffen, mittels eines internen Modells ermittelt (§ 21c Abs. 2 BWG), beachtet § 21c Abs. 2 BWG hinsichtlich ( ( ( ( (
- Z 1, ordnungsgemäße Einbindung des Modells in das tägliche Risikomanagement des Kreditinstituts, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21c Abs. 3 Z 1 BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen. ( ( ( ( (
- Z 3, Beachtung der Anforderungen des § 22g Abs. 9 Z 3 lit. a sublit. bb.BWG ( ( ( ( (
- wendet die gemäß § 21c Abs. 2 BWG bewilligten und dokumentierten Verfahren nach wie vor in der gleichen Weise an wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21c Abs. 3 Z 1 BWG für entsprechend befunden ( ( ( ( (
44. § 21c Abs. 3 BWG über die Pflichten anzuzeigen, darzutun, vorzulegen, nachzuweisen und zu übermitteln wurde beachtet ( ( ( ( (
45. Das Kreditinstitut ermittelt das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko nach dem Basisindikatoransatz gemäß § 22j BWG ( (

Falls Frage 45 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil II erforderlich.

46. Das Kreditinstitut ermittelt das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko nach dem Standardansatz gemäß § 22k BWG ( (

Falls Frage 46 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil II erforderlich.

47. Das Kreditinstitut ermittelt das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko nach dem fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l BWG ( (
48. Das Kreditinstitut ermittelt das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko nach dem fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l BWG in Kombination mit dem Basisindikatoransatz gemäß § 22j BWG oder dem Standardansatz gemäß § 22k BWG ( (

Die Fragen 49 bis 51 bzw. 55 sind nur zu beantworten, falls Frage 47 bzw. Frage 48 mit „ja“ beantwortet wurde. Falls Frage 47 bzw. 48 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil II erforderlich. Die Fragen 52 bis 54 sind nur zu beantworten, falls Frage 46 bzw. Frage 48 mit „ja“ beantwortet wurde.

49. Das Kreditinstitut, welches das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko nach dem fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l BWG ermittelt, beachtet die Anforderungen gemäß § 21d Abs. 1 Z 1 BWG (qualitative Anforderungen) weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21d Abs. 3 Z 2 BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen. ( ( ( ( (
50. § 21d Abs. 3 BWG über die Pflichten anzuzeigen, darzutun, vorzulegen, nachzuweisen und zu übermitteln wurde beachtet ( ( ( ( (
51. § 22l Abs. 2 und 3 BWG und § 194 SolvaV über den Fortgeschrittenen Messansatz wurden beachtet ( ( ( ( (
52. Das Kreditinstitut verwendet gemäß § 22k Abs. 8 BWG für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko einen alternativen Indikator für die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft ( (
53. Das Kreditinstitut beachtet die Anforderungen gemäß § 22k Abs. 5 bis 7 BWG ( ( ( ( (

Die Frage 54 ist nur zu beantworten, falls Frage 52 mit „ja“ beantwortet wurde. Falls Frage 52 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil II erforderlich.

54. Das Kreditinstitut beachtet die Anforderungen gemäß § 22k Abs. 8 Z 2 und 3 BWG ( ( ( ( (
55. Das Kreditinstitut, das den fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l BWG mit dem Basisindikatoransatz gemäß § 22j BWG oder dem Standardansatz gemäß § 22k BWG kombiniert
- beachtet die Anforderung des § 22m Abs. 1 Z 1 BWG über die Erfassung sämtlicher operationeller Risiken weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21d Abs. 3 Z 2 BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen. ( ( ( ( (
- beachtet die Anforderung des § 22m Abs. 1 Z 3 BWG über die Erfassung eines wesentlichen Teiles der operationellen Risiken durch den fortgeschrittenen Messansatz. ( ( ( ( (
56. Bei der Berechnung der Eigenmittel wurde § 23 BWG beachtet ( ( ( ( (
57. Die Bestimmungen über die Konsolidierung (§ 24 BWG) wurden beachtet ( ( ( ( (
58. Die Bestimmungen über die Konsolidierung der offenen Devisen- und Goldpositionen (§ 24b BWG) wurden beachtet ( ( ( ( (
59. Die Liquiditätsbestimmungen des § 25 BWG wurden beachtet ( ( ( ( (
60. § 26 BWG iVm der OffV über die Offenlegungspflichten wurde beachtet ( ( ( ( (
61. § 26a BWG betreffend Offenlegungspflichten wurde beachtet ( ( ( ( (
62. Die Bestimmungen der Großveranlagungen entsprechend § 27 BWG wurden beachtet ( ( ( ( (
63. § 27 Abs. 17 BWG wurde beachtet ( ( ( ( (
64. Die Bestimmungen des § 28 BWG über Organgeschäfte wurden beachtet ( ( ( ( (
65. Die Beteiligungsgrenzen des § 29 BWG wurden beachtet ( ( ( ( (
66. Das Wahlrecht zur Ermittlung der Ordnungsnormen auf Grundlage internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß § 29a BWG wurde angewendet ( (

Die Fragen 67 bis 70 sind nur zu beantworten, falls Frage 66 mit „ja“ beantwortet wurde. Falls Frage 66 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil II erforderlich.

67. Die den Ordnungsnormen zugrunde liegenden Buchwerte von Bilanzposten wurden in Übereinstimmung mit den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) für Zwischenabschlüsse bzw. Jahresabschlüsse unter Berücksichtigung aller Sonderbestimmungen in den Ordnungsnormen erfasst, bewertet und abgebildet (§ 29a Abs. 5 BWG) ( ( ( ( (
68. Gewinne und Verluste, unrealisierte Gewinne und Verluste sowie Wertberichtigungen wurden nach den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) erfasst und im Eigenkapital bzw. in der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt (§ 29a Abs. 5 BWG) ( ( ( ( (
69 Die Konsolidierungsbestimmungen in § 24 Abs. 1 BWG wurden für die Kreditinstitutsgruppe nach § 30 BWG unter Berücksichtigung der Ansatz- und Bewertungsvorschriften nach den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) einschließlich der erforderlichen Schulden-, Aufwands- und Ertrags- sowie Zwischenergebniseliminierung befolgt (§ 29a Abs. 5 BWG) ( ( ( ( (
70. Die nach § 29a Abs. 4 BWG erforderlichen Anpassungen (Prudential Filter) der offenen Rücklagen sind erfolgt ( ( ( ( (
71. Die Bestimmungen des § 30 BWG über die Erfassung und Abgrenzung der Kreditinstitutsgruppe wurden beachtet ( ( ( ( (
72. Die nachgeordneten Institute sind laut Bericht der internen Konzernrevision ihrer Informationspflicht gemäß § 30 Abs. 7 BWG nachgekommen ( ( ( ( (
73. Die Bestimmungen der §§ 32 bis 37 BWG wurden beachtet ( ( ( ( (
74. Die angemessene Begrenzung der bankgeschäftlichen Risiken gemäß § 39 Abs. 1 BWG wurde beachtet ( ( ( ( (
75. Die angemessene Begrenzung der bankbetrieblichen Risiken gemäß § 39 Abs. 1 BWG wurde beachtet ( ( ( ( (
76. Es wurde gemäß § 39 Abs. 1 BWG auf die Gesamtertragslage des Kreditinstituts Bedacht genommen ( ( ( ( (
77. Im Zusammenhang mit Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren gemäß § 39 Abs. 2 BWG wurden die Risiken gemäß § 39 Abs. 2b Z 1 bis 10 BWG beachtet ( ( ( ( (
78. In den Fällen des § 39 Abs. 2c BWG wurde auf die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten fremden Gelder und die Einhaltung der Eigenmittel Bedacht genommen ( ( ( ( (
79. Die Bestimmungen des § 39 Abs. 4 Z 2 und 3 BWG wurden beachtet ( ( ( ( (
80. § 39a BWG über kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung wurde beachtet ( ( ( ( (
81. Bei der Feststellung und Überprüfung der Identität wurden beachtet
– die Vorschriften des § 40 Abs. 1 BWG über die Feststellung und Überprüfung der Identität von Kunden ( ( ( ( (
– die Vorschriften des § 40 Abs. 2 BWG über die Feststellung und Überprüfung der Identität von Treuhändern und Treugebern ( ( ( ( (
– die Vorschriften des § 40 Abs. 2a Z 1 BWG über die Feststellung und Überprüfung anhand risikobasierter und angemessener Maßnahmen der Identität von wirtschaftlichen Eigentümern ( ( ( ( (
82. Aus der Überprüfung der risikobasierten und angemessenen Maßnahmen ist kein Zuwiderhandeln gegen die Pflichten
– des § 40 Abs. 2a Z 2 BWG, Informationen über den Zweck und die Art der Geschäftsbeziehung einzuholen, ersichtlich ( ( ( ( (
– des § 40 Abs. 2a Z 3 BWG, eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung durchzuführen, ersichtlich ( ( ( ( (
– des § 40 Abs. 2e BWG, die Sorgfaltspflichten zur Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität auch auf die bestehende Kundschaft anzuwenden, ersichtlich ( ( ( ( (
83. Eine Risikoanalyse gemäß § 40 Abs. 2b BWG wurde durchgeführt ( ( ( ( (
84. Das Kreditinstitut verwendet Verfahren, die sicherstellen, dass gemäß § 40 Abs. 2d BWG bei nicht ausreichender Identifizierung und Informationslage keine Geschäfte abgewickelt werden ( ( ( ( (
85. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen, Belegen und Aufzeichnungen gemäß § 40 Abs. 3 BWG wurde beachtet ( ( ( ( (
86. Die Vorschriften des § 40 Abs. 5 BWG betreffend Wertpapierkonten und Geschäftsbeziehungen gemäß § 12 DepG und des § 41 Abs. 1a BWG betreffend Sparkonten wurden beachtet ( ( ( ( (
87. Das Kreditinstitut bedient sich zur Erfüllung der Pflichten nach § 40 Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 Dritter ( (

Frage 88 ist nur zu beantworten, falls Frage 87 mit „ja“ beantwortet wurde. Falls Frage 87 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil II erforderlich.

88. Die Vorschriften des § 40 Abs. 8 BWG betreffend die Erfüllung der Pflichten nach § 40 Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 BWG durch Dritte wurden beachtet ( ( ( ( (
89. Die Vorgaben für vereinfachte Sorgfaltspflichten
– gemäß § 40a Abs. 5 BWG hinsichtlich des Nachweises der Identität der Treugeber wurden erfüllt ( ( ( ( (
– gemäß § 40a Abs. 6 BWG hinsichtlich der Aufbewahrung ausreichender Informationen wurden erfüllt ( ( ( ( (
90. Verstärkte Sorgfaltspflichten wurden angewendet
– gemäß § 40b Abs. 1 BWG in Fällen, in denen ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht ( ( ( ( (
– gemäß § 40b Abs. 1 Z 1 BWG bei Ferngeschäft ( ( ( ( (
– gemäß § 40b Abs. 1 Z 2 und § 40d Abs 1 BWG bei Korrespondenzbanken aus Drittländern ( ( ( ( (
– gemäß § 40b Abs. 1 Z 3 BWG bei Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen ( ( ( ( (
91. Aus der Überprüfung ist kein Zuwiderhandeln gegen § 41 Abs. 4 BWG hinsichtlich
– der Einführung angemessener und geeigneter Strategien und Verfahren für Verdachtsmeldungen gemäß Z 1 ersichtlich ( ( ( ( (
– der Einführung angemessener und geeigneter Strategien und Verfahren für die übrigen in Z 1 genannten Sorgfaltspflichten ersichtlich ( ( ( ( (
– der Mitteilung der Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in den Zweigstellen und Tochterunternehmen in Drittländern gemäß Z 2 ersichtlich ( ( ( ( (
– Schulungsmaßnahmen gemäß Z 3 ersichtlich ( ( ( ( (
– der Einrichtung von Systemen, um rasch Auskunft über Geschäftsbeziehungen geben zu können gemäß Z 4 ersichtlich ( ( ( ( (
– des Beauftragten gemäß Z 6 ersichtlich ( ( ( ( (
91a. Die Bestimmungen der Art. 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 wurden beachtet ( ( ( ( (
92. Das Kreditinstitut hat die Anforderungen des § 42 BWG betreffend die interne Revision beachtet ( ( ( ( (
93. Die interne Revision hat ihre Prüfungspflichten (Zweckmäßigkeit der Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren gemäß § 39 Abs. 2 BWG; Anforderungen in § 64 SolvaV; Anforderungen in § 128 Abs. 4 Z 8 und 9 SolvaV; Anforderungen in § 137 Abs. 3 SolvaV; Anforderungen in § 225 Abs. 13 SolvaV; Anforderungen in § 252 SolvaV; übrige Anforderungen in § 42 BWG) beachtet ( ( ( ( (
94. Die interne Revision hat über die Prüfungsgebiete und wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes sowie dem Prüfungsausschuss Bericht erstattet ( ( ( ( (
95. Die interne Revision hat die Ordnungsmäßigkeit der eingesetzten Kontroll- und Mitteilungsverfahren zur Vorbeugung der Geldwäscherei gem. § 42 Abs. 4 Z 3 iVm. § 41 BWG bestätigt ( ( ( ( (
96. Die interne Revision des übergeordneten Kreditinstituts hat die Aufgaben der internen Konzernrevision wahrgenommen (§ 42 Abs. 7 BWG) ( ( ( ( (
97. Die Ausweis- und Gliederungsvorschriften des BWG und der Anlage zu § 43 BWG iVm der JKAB-V wurden beachtet ( ( ( ( (
98. Ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk wurde erteilt ( ( ( ( (

Frage 99 ist nur zu beantworten, falls Frage 98 mit „nein“ beantwortet wurde.

99. Die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses (§ 63 Abs. 4 BWG) wird bestätigt ( ( ( ( (
100. Es wurde kein Warnhinweis gemäß § 273 UGB abgegeben ( ( ( ( (
101. Die Einhaltung des § 63 Abs. 6 Z 1 und 2 BWG wird bestätigt ( ( ( ( (
102. Die Vorschriften gemäß § 65 Abs. 1 bis 3a BWG über die Veröffentlichung des Jahresabschlusses, des Anhanges und der Angaben gemäß § 44 Abs. 4 BWG wurden beachtet ( ( ( ( (
103. Die Vorschriften gemäß § 65 Abs. 1, 2a und 3a BWG über die Veröffentlichung des Konzernabschlusses und des Konzernanhanges wurden beachtet ( ( ( ( (
104. § 66 BWG iVm § 230a ABGB sowie die Mündelsicherheitsverordnung wurden beachtet ( ( ( ( (
104a. Die Bestimmungen der Reservenmeldungsverordnung wurden beachtet ( ( ( ( (
105. Die Anzeigepflichten gemäß § 73 BWG wurden beachtet ( ( ( ( (
106. Die Meldepflichten gemäß § 74 BWG wurden beachtet ( ( ( ( (
107 Die Meldepflichten gemäß § 75 BWG wurden beachtet ( ( ( ( (
108. § 78 BWG (Moratorium und internationale Sanktionen) wurde beachtet ( ( ( ( (
109. § 92 BWG über die Einbringung in Aktiengesellschaften wurde beachtet ( ( ( ( (
110. Die Zugehörigkeit zu einer Einlagensicherungseinrichtung gemäß § 93 BWG ist gegeben ( ( ( ( (
111. § 102 BWG betreffend Umwandlung von Partizipationskapital wurde beachtet ( ( ( ( (
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anwendbar ( (
1. Die Satzungsänderung wurde gemäß § 13 Abs. 4 SpG der FMA vollständig und rechtzeitig angezeigt ( ( ( ( (
2. Die Vorschriften des § 22 SpG über Jahresabschluss, Gewinnverwendung und Widmungsrücklage wurden eingehalten ( ( ( ( (
3. Die Behandlung des vorangegangenen Prüfungsberichtes über den Jahresabschluss und die dazugehörigen Stellungnahmen erfolgten nach den Bestimmungen des § 11 der Prüfungsordnung für Sparkassen ( ( ( ( (
4. Eine Verletzung von sonstigen Vorschriften des SpG wurde nicht festgestellt ( ( ( ( (
anwendbar ( (
1. Es wurde darauf geachtet, dass Geschäfte nur im Umfang der bestehenden Berechtigung getätigt wurden (§ 2 Abs. 2 InvFG 1993) ( ( ( ( (
2. Die besondere Rücklage wurde gemäß § 2 Abs. 6 InvFG 1993 dotiert bzw. aufgelöst ( ( ( ( (
3. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 4 BWG über die Eigenmittelerfordernisse der Kapitalanlagegesellschaft wurden beachtet ( ( ( ( (
4. Es wurde darauf geachtet, dass mindestens die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals jederzeit mündelsicher angelegt ist (§ 2 Abs. 7 InvFG 1993) ( ( ( ( (
5. Die Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 2 Abs. 9 InvFG 1993 wurden beachtet ( ( ( ( (
6. Die Aufsichts- und Wohlverhaltensregeln des § 2 Abs. 12 und 14 InvFG 1993 wurden beachtet ( ( ( ( (
7. Die Verfügungsbeschränkungen des § 2 Abs. 13 InvFG 1993 wurden beachtet ( ( ( ( (
8. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 InvFG 1993 über die Zusammenlegung von Fonds wurden beachtet ( ( ( ( (
9. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 InvFG 1993 über die Übertragung von Aufgaben an Dritte wurden beachtet ( ( ( ( (
10. Die Verfügungsbeschränkungen des § 4 InvFG 1993 wurden beachtet ( ( ( ( (
11. Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 InvFG 1993 über die Ausgabe der Anteilscheine und über die Berechnung des Anteilswertes und des Ausgabepreises sowie die Veröffentlichungs- und Prospektpflichten wurden beachtet ( ( ( ( (
12. Die Bestimmungen des § 12 InvFG 1993 über die Rechnungslegung und die Veröffentlichung wurden beachtet ( ( ( ( (
13. Die Bestimmungen des § 13 InvFG 1993 über die Gewinnverwendung wurden beachtet ( ( ( ( (
14. Die Bestimmungen des § 17 InvFG 1993 über die Erwerbsverbote für Organe der Kapitalanlagegesellschaft wurden beachtet ( ( ( ( (
15. Die Bestimmungen des § 18 InvFG 1993 über die Form der Veröffentlichungen wurden beachtet ( ( ( ( (
16. Die Veranlagungsvorschriften des § 20 InvFG 1993 wurden beachtet ( ( ( ( (
17. Die Bestimmungen des § 20a InvFG 1993 über „Andere Sondervermögen“ wurden beachtet ( ( ( ( (
18. Die Bestimmungen des § 20b InvFG 1993 betreffend Indexfonds wurden beachtet ( ( ( ( (
19. Die Bestimmungen des § 21 InvFG 1993 betreffend Derivative Produkte wurden beachtet ( ( ( ( (
20. Die Bestimmungen des § 21a InvFG 1993 betreffend Verkaufsprospekte und Informationen wurden beachtet ( ( ( ( (
21. Die Fondsbestimmungen des § 22 InvFG 1993 wurden bei der Verwaltung der Fonds beachtet ( ( ( ( (
22. Die Bestimmungen des § 23 InvFG 1993 über die Depotbank wurden beachtet ( ( ( ( (
23. Die Bestimmungen der §§ 23a bis 23g InvFG 1993 betreffend Pensionsinvestmentfonds wurden beachtet ( ( ( ( (
24. Die Anzeigepflicht gemäß § 32b InvFG 1993 wurde beachtet ( ( ( ( (
25. Die Bestimmungen des § 43 InvFG 1993 über die Werbung für Anteilscheine wurden durch die Kapitalanlagegesellschaft beachtet ( ( ( ( (
anwendbar ( (
1. Die Bausparkasse hat keine anderen als die in § 2 Abs. 1 BSpG angeführten Geschäfte betrieben ( ( ( ( (
2. Die Bausparkasse hat Beteiligungen unter Beachtung der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 BSpG erworben ( ( ( ( (
3. Die Bausparkasse hat § 2 Abs. 3 BSpG beachtet ( ( ( ( (
4. Im Rahmen des Geschäftsbetriebes der Bausparkasse wurden der aufsichtsbehördlich genehmigte Geschäftsplan sowie die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft beachtet ( ( ( ( (
5. Änderungen des Geschäftsplanes und der in § 4 Z 1 bis 8 BSpG genannten Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft wurden erst nach Vorliegen der erforderlichen Bewilligung vorgenommen ( ( ( ( (
6. Die Bausparkasse hat ihre Anzeigeverpflichtung gemäß § 7 Abs. 2 BSpG beachtet ( ( ( ( (
7. Die Bausparkasse hat gemäß § 8 Abs. 1 BSpG die Spar- und Tilgungszahlungen der Bausparer für das Bauspargeschäft, insbesondere zur angemessenen Verkürzung der Wartezeit, eingesetzt ( ( ( ( (
8. Die Bausparkasse hat für künftige Auszahlungsverpflichtungen die notwendigen Vorsorgen (§ 8 Abs. 1 BSpG) getroffen ( ( ( ( (
9. Bei der Anlage von Mitteln zur Vorsorge gemäß § 8 Abs. 1 BSpG wurde § 8 Abs. 3 BSpG beachtet ( ( ( ( (
10. Die Bausparkasse hat die Bestimmungen über die Zuführung zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung beachtet ( ( ( ( (
11. Die Bausparkasse hat die Bestimmungen über die Entnahme vom Fonds zur bauspartechnischen Absicherung beachtet ( ( ( ( (
12. Die Bausparkasse hat gemäß § 9 Abs. 1 BSpG Maßnahmen getroffen, um Währungsrisiken aus ihrer Geschäftstätigkeit zu vermeiden ( ( ( ( (
13. Die Bausparkasse hat die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 BSpG über die Bildung von getrennten Zuteilungsmassen beachtet ( ( ( ( (
14. Die Bausparkasse hat die Bestimmungen des § 10 BSpG über die Sicherstellung der Darlehen beachtet ( ( ( ( (
15. Eine nach § 11 Abs. 1 BSpG erlassene Verordnung wurde beachtet ( ( ( ( (
16. Die Ausweis- und Gliederungsvorschriften des BWG und der Anlage zu § 12 BSpG iVm der JKAB-V wurden beachtet ( ( ( ( (
17. Eine Verletzung von sonstigen Vorschriften des BSpG wurde nicht festgestellt ( ( ( ( (
anwendbar ( (
1. Die Bestimmungen des § 2 DepotG über die Sonderverwahrung wurden beachtet ( ( ( ( (
2. Die Bestimmungen des § 3 DepotG über die Drittverwahrung wurden beachtet ( ( ( ( (
3. Die Bestimmungen des § 4 DepotG über die Sammelverwahrung wurden beachtet ( ( ( ( (
4. Die Bestimmungen des § 7 DepotG über die Summenverwahrung wurden beachtet ( ( ( ( (
5. Die Bestimmungen des § 8 DepotG über die unregelmäßige Verwahrung wurden beachtet ( ( ( ( (
6. Die Bestimmungen des § 10 DepotG über die Ermächtigung zur Verpfändung wurden beachtet ( ( ( ( (
7. Das Verwahrungsbuch gemäß § 11 DepotG wurde ordnungsgemäß geführt ( ( ( ( (
8. Die Bestimmungen der §§ 13 bis 22 DepotG über das Stückeverzeichnis wurden beachtet ( ( ( ( (
anwendbar ( (
1. Der zur Fundierung der vom Kreditinstitut ausgegebenen Schuldverschreibungen gewidmete Deckungsstock war jederzeit ausreichend ( ( ( ( (
2. Die Zusammensetzung der Deckungswerte erfolgte unter Beachtung des § 1 FBSchVG ( ( ( ( (
3. Die sachliche Richtigkeit der Bewertung der Deckungswerte wird bestätigt ( ( ( ( (
4. Das Deckungsregister wurde ordnungsgemäß geführt ( ( ( ( (
5. Verfügungen über Deckungswerte wurden nur mit Zustimmung des Regierungskommissärs gemäß § 1 Abs. 2 FBSchVG vorgenommen ( ( ( ( (
anwendbar ( (
1. Die Deckung der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe war jederzeit ausreichend gemäß § 6 HypBG ( ( ( ( (
2. Die Zusammensetzung der Deckungswerte erfolgte unter Beachtung der §§ 11 und 12 HypBG ( ( ( ( (
3. Das Deckungsregister wurde ordnungsgemäß geführt ( ( ( ( (
4. Die Bestimmungen der §§ 25 und 26 HypBG wurden beachtet ( ( ( ( (
5. Löschungen wurden nur mit Zustimmung des Treuhänders unter Beachtung des § 30 Abs. 4 HypBG vorgenommen ( ( ( ( (
6. Das Kreditinstitut hat die Mitteilungen an den Treuhänder unter Beachtung des § 32 Abs. 2 HypBG erstattet ( ( ( ( (
anwendbar ( (
1. Die Deckungsbestimmungen des § 2 PfandbriefG wurden beachtet ( ( ( ( (
2. Die Bestimmungen über die Eintragung (§ 3 Abs. 1 PfandbriefG) wurden beachtet ( ( ( ( (
3. § 7 iVm §§ 2 und 3 PfandbriefG wurde beachtet ( ( ( ( (
4. Das öffentlich-rechtliche Kreditinstitut hat § 10 PfandbriefG beachtet ( ( ( ( (
5. Die Bestimmungen der Pfandbriefverordnung wurden beachtet ( ( ( ( (
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Anwendbar ( (
1. Die Bestimmungen des § 64 WAG 2007 „Meldepflichten“ und des § 66 WAG 2007 „Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten“ wurden beachtet ( ( ( ( (
2. Die Bestimmungen des § 65 WAG 2007 „Veröffentlichungen nach dem Handel“ wurden beachtet ( ( ( ( (
3. Die Bestimmungen des § 16 WAG 2007 „Bedingungen für die Bereitstellung von Informationen“ wurden beachtet ( ( ( ( (
4. Die Bestimmungen des § 17 WAG 2007 „Allgemeine organisatorische Anforderungen“ in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Einleitungsteil WAG 2007 hinsichtlich Kontrollmechanismen wurden beachtet ( ( ( ( (
5. Die Bestimmungen des § 18 WAG 2007 „Einhaltung der Vorschriften („Compliance“)“ wurden beachtet hinsichtlich
- § 18 Abs. 1 bis 3 WAG 2007 – Festlegung von angemessenen Strategien und Verfahren zur Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen; Festlegung und laufende Einhaltung von angemessenen Grundsätzen und Verfahren zur Risikoaufdeckung und Risikobeschränkung; dauerhafte Einrichtung einer unabhängigen Compliance-Funktion ( ( ( ( (
- § 18 Abs. 4 Z 1 WAG 2007 – Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse der mit der Compliance- Funktion betrauten Personen und deren Zugang zu relevanten Informationen ( ( ( ( (
- § 18 Abs. 4 Z 2 WAG 2007 – Benennung eines Compliance-Beauftragten ( ( ( ( (
6. Die Ausnahme des § 18 Abs. 4 WAG 2007 Schlussteil hinsichtlich der in § 18 Abs. 4 Z 3 und 4 WAG 2007 genannten Anforderungen wurde nicht in Anspruch genommen ( (

Die Frage 7 ist nur zu beantworten, falls Frage 6 mit „ja“ beantwortet wurde.

7. Die Bestimmungen des § 18 WAG 2007 „Einhaltung der Vorschriften („Compliance“)“ wurden hinsichtlich § 18 Abs. 4 Z 3 und 4 WAG 2007 beachtet – Verbot der Selbstüberwachung bei relevanten Personen die in die Compliance-Funktion eingebundenen sind; Vergütung der relevanten Personen die in die Compliance-Funktion eingebunden sind ( ( ( ( (
8. Die Bestimmungen des § 19 WAG 2007 „Risikomanagement“ wurden hinsichtlich § 19 Abs. 1 Z 1 bis 3 WAG 2007 beachtet – Festlegung und laufende Anwendung von Leitlinien und Verfahren für das Risikomanagement; Implementierung von wirksamen Vorkehrungen, Abläufen und Mechanismen zur Risikosteuerung; Überwachung ( ( ( ( (
9. Die Ausnahme des § 19 Abs. 3 WAG 2007 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 WAG 2007 hinsichtlich der dauerhaften Einrichtung einer unabhängigen Risikomanagementfunktion wurde nicht in Anspruch genommen ( (

Die Frage 10 ist nur zu beantworten, falls Frage 9 mit „ja“ beantwortet wurde.

10. Die Bestimmungen des § 19 WAG 2007 „Risikomanagement“ wurden hinsichtlich § 19 Abs. 2 WAG 2007 beachtet – dauerhafte Einrichtung einer unabhängigen Risikomanagementfunktion ( ( ( ( (
11. Die Bestimmungen des § 20 WAG 2007 „Interne Revision“ wurden hinsichtlich § 20 Z 1 bis 3 WAG 2007 beachtet – Erstellung und dauerhaften Umsetzung eines Revisionsprogramms; Ausgabe von Empfehlungen; Überprüfung der Einhaltung von Empfehlungen der internen Revision ( ( ( ( (
12. Die Ausnahme des § 20 erster Satz WAG 2007 hinsichtlich der dauerhaften Einrichtung einer unabhängigen internen Revision wurde nicht in Anspruch genommen ( (

Die Frage 13 ist nur zu beantworten, falls Frage 12 mit „ja“ beantwortet wurde.

13. Die Bestimmungen des § 20 WAG 2007 „Interne Revision“ wurden hinsichtlich § 20 WAG 2007 erster Satz beachtet – dauerhafte Einrichtung einer von den übrigen Funktionen und Tätigkeiten getrennten und unabhängigen internen Revision ( ( ( ( (
14. Die Bestimmungen des § 21 Abs. 2 WAG 2007 hinsichtlich der in den §§ 18 bis 20 WAG 2007 vorgesehenen Berichte wurden beachtet ( ( ( ( (
15. Die Bestimmungen des § 22 Abs. 1 bis 3 WAG 2007 „Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen“ in Verbindung mit Art. 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 wurden beachtet ( ( ( ( (
16. Die Bestimmungen des § 24 WAG 2007 „Arten der persönlichen Geschäfte“ in Verbindung mit § 23 WAG 2007 „Persönliches Geschäft“ wurden beachtet ( ( ( ( (
17. Die Bestimmungen des § 25 WAG 2007 „Auslagerung von wesentlichen betrieblichen Aufgaben an Dienstleister“ sowie der Anlage 1 zu § 25 WAG 2007 wurden beachtet ( ( ( ( (
18. Die Bestimmungen des § 26 WAG 2007 „Auslagerung von Privatkundenportfolios an Dienstleister im Drittland“ wurden beachtet ( ( ( ( (
19. Die Bestimmungen des § 27 WAG 2007 „Erbringung von Dienstleistungen über einen anderen Rechtsträger“ wurden beachtet ( ( ( ( (
20. Die Bestimmungen des § 28 WAG 2007 „Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern“ wurden beachtet ( ( ( ( (
21. Die Bestimmungen des § 29 WAG 2007 „Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden“, der §§ 30 und 31 WAG 2007 „Hinterlegung von Kundenfinanzinstrumenten“ und „Hinterlegung von Kundengeldern“ und die Bestimmungen des § 32 WAG 2007 „Verwendung der Finanzinstrumente von Kunden“ wurden beachtet ( ( ( ( (
22. Die Bestimmungen des § 34 WAG 2007 “Für Kunden potenziell nachteilige Interessenkonflikte“ und § 35 WAG 2007 „Leitlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten“ wurden beachtet ( ( ( ( (
23. Die Bestimmungen des § 36 WAG 2007 „Finanzanalysen“ und des § 37 WAG 2007 „Zusätzliche organisatorische Anforderungen für die Erstellung von Finanzanalysen“ wurden beachtet ( ( ( ( (
24. Die Bestimmungen des § 38 WAG 2007 „Allgemeine Pflichten“ betreffend Handeln im besten Interesse des Kunden wurden beachtet ( ( ( ( (
25. Die Bestimmungen des § 39 Abs. 1 und 2 WAG 2007 „Gewährung und Annahme von Vorteilen“ wurden unter Berücksichtigung der Ausnahmen in § 39 Abs. 3 Z 1 bis 3 und Abs. 4 WAG 2007 beachtet ( ( ( ( (
26. Die Bestimmungen des § 40 WAG 2007 „Angemessene Informationen“ in Verbindung mit Anlagen 1 bis 4 zu § 40 WAG 2007 und des § 41 WAG 2007 „Bedingungen für redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen“ (einschließlich Marketingmitteilungen) wurden beachtet ( ( ( ( (
27. Die Bestimmungen des § 42 WAG 2007 „Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen“ wurden beachtet ( ( ( ( (
28. Die Bestimmungen des § 44 WAG 2007 „Eignung von Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen“ in Verbindung mit § 43 WAG 2007 „Allgemeine Bestimmungen“ wurden beachtet ( ( ( ( (
29. Die Bestimmungen des § 45 WAG 2007 „Angemessenheit von sonstigen Wertpapierdienstleistungen“ in Verbindung mit § 43 WAG 2007 „Allgemeine Bestimmungen“ wurden beachtet ( ( ( ( (
30. Die Bestimmungen des § 46 WAG 2007 „Geschäfte, die nur in der Ausführung oder Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen bestehen“ wurden beachtet ( ( ( ( (
31. Die Bestimmungen des § 47 WAG 2007 „Dokumentation der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien“ wurden beachtet ( ( ( ( (
32. Die Bestimmungen der § 48 bis 51 WAG 2007 „Berichtspflichten gegenüber Kunden“ wurden beachtet ( ( ( ( (
33. Die Bestimmungen des § 52 WAG 2007 „Bestmögliche Durchführung“ wurden beachtet ( ( ( ( (
34. Die Bestimmungen des § 53 WAG 2007 „Organisatorische Vorschriften über die Durchführungspolitik“ wurden beachtet hinsichtlich
- § 53 Abs. 1 WAG 2007 – Informations- und Zustimmungspflicht im Hinblick auf die Durchführungspolitik ( ( ( ( (
- § 53 Abs. 2 und 3 WAG 2007 – Überwachungs- und Überprüfungspflichten im Hinblick auf die Durchführungspolitik ( ( ( ( (
35. Die Bestimmungen des § 54 WAG 2007 „Besondere Vorschriften für Privatkunden“ wurden beachtet hinsichtlich
- § 54 Abs. 1 WAG 2007 – Bestimmung des bestmöglichen Ergebnisses am Gesamtentgelt,0 ( ( ( ( (
- § 54 Abs. 2 WAG 2007 – besondere Informationspflichten bei der Übermittlung von Angaben ( ( ( ( (
36. Die Bestimmungen der §§ 55 bis 57 WAG 2007 hinsichtlich „Bearbeitung von Kundenaufträgen“ wurden beachtet ( ( ( ( (
37. Die Bestimmungen der §§ 58 bis 60 WAG 2007 „Professionelle Kunden“ und „Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien“ sowie die Bestimmungen des § 61 WAG 2007 „Information über die Kundeneinstufung“ wurden beachtet ( ( ( ( (
38. Die Bestimmungen der §§ 62 bis 63 WAG 2007 „Unerbetene Nachrichten und Haustürgeschäfte“ wurden beachtet ( ( ( ( (
39. Die Bestimmungen der §§ 67 und 68 WAG 2007 „Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF)“ wurden beachtet ( ( ( ( (
40. Die Bestimmungen der §§ 69 bis 71 WAG 2007 „Systematische Internalisierer“ wurden beachtet ( ( ( ( (
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anwendbar ( (
1. Das E-Geldinstitut verfügt über keine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 BWG ( ( ( ( (
2. Das E-Geldinstitut hat, abgesehen von der Ausgabe elektronischen Geldes, keine anderen als die in § 1 Abs. 2 E-Geldgesetz angeführten Geschäftstätigkeiten ausgeführt ( ( ( ( (
3. Das E-Geldinstitut hielt keine Beteiligungen an anderen Unternehmen, welche andere als operative oder sonstige mit dem vom E-Geldinstitut ausgegebenen elektronischen Geld verbundene Aufgaben wahrnehmen (§ 2 Abs. 2 E-Geldgesetz) ( ( ( ( (
4. Das E-Geldinstitut hat die Kapitalanlagebeschränkungen des § 3 Abs. 1 bis 3 und 5 E-Geldgesetz beachtet ( ( ( ( (
5. Das E-Geldinstitut verfügte über anrechenbare Eigenmittel in dem gemäß § 4 E-Geldgesetz erforderlichen Ausmaß ( ( ( ( (
6. Das E-Geldinstitut hat seine Meldepflichten gemäß § 5 Abs. 1 E-Geldgesetz beachtet ( ( ( ( (
anwendbar ( (
1. Eine Verletzung von sonstigen Vorschriften des E Geldgesetzes wurde nicht festgestellt ( ( ( ( (
anwendbar ( (
1. Die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) hat darauf geachtet, ausschließlich Geschäftstätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 21 BWG (§ 19 Abs. 2 BMSVG) auszuüben ( ( ( ( (
2. Die BV-Kasse hat darauf geachtet, keine Hilfs- und Nebentätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 3 BWG auszuüben (§ 3 Abs. 7 lit. c BWG) ( ( ( ( (
3. Die BV-Kasse hielt keine Beteiligungen an anderen Unternehmen, welche andere als operative oder sonstige mit dem Betrieblichen Vorsorgekassengeschäft verbundene Aufgaben wahrnehmen (§ 19 Abs. 3 BMSVG) ( ( ( ( (
4. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 BMSVG über die Eigenmittelausstattung der BV-Kasse wurden beachtet ( ( ( ( (
5. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 letzter Satz BMSVG über die ordnungsgemäße Verwendung der Rücklage wurden beachtet ( ( ( ( (
6. Die Kapitalgarantie wurde durch eine ausreichend dotierte Rücklage (§ 20 Abs. 2 BMSVG) oder vollständig durch ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 BWG (§ 20 Abs. 4 BMSVG) abgesichert ( ( ( ( (
7. Gewährte die BV-Kasse eine Zinsgarantie, so wurde diese durch eine ausreichend dotierte Rücklage (§ 20 Abs. 3 BMSVG) oder vollständig durch ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 BWG (§ 20 Abs. 4 BMSVG) abgesichert ( ( ( ( (
8. Sofern die Absicherung der Kapitalgarantie und/oder Zinsgarantie vollständig durch ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 BWG erfolgte, wurden die Kosten dieser Absicherung nicht dem einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögen angelastet (§ 20 Abs. 4 BMSVG) ( ( ( ( (
9. Wurde eine Kapitalgarantie und/oder Zinsgarantie vollständig durch eine befristete Garantie eines Kreditinstituts gemäß § 1 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 BWG abgesichert, so war gewährleistet, dass die Bedingungen des § 20 Abs. 4 BMSVG beachtet wurden ( ( ( ( (
10. Die Bestimmung des § 21 Abs. 1 BMSVG über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates wurde beachtet ( ( ( ( (
11. Die Bestimmung des § 21 Abs. 3 BMSVG über die Aufsichtsratspflichtigkeit bestimmter Geschäfte wurde beachtet ( ( ( ( (
12. Der Aufsichtsrat hat sich regelmäßig gemäß § 21 Abs. 5 BMSVG informiert und mit dem Vorstand über die Veranlagungspolitik beraten ( ( ( ( (
13. Die Erwerbsverbote des § 23 BMSVG wurden beachtet ( ( ( ( (
14. Die Bestimmungen des § 24 BMSVG über die Ausgestaltung der Kapital- und Zinsgarantie wurden beachtet ( ( ( ( (
15. Die Bestimmungen des §§ 25, 60 un 69 BMSVG über die Ausgestaltung der Konten und die Information der Anwartschaftsberechtigten wurden beachtet ( ( ( ( (
16. Die Verwaltungskosten waren für sämtliche Beitragszahler der BV-Kasse bzw. für sämtliche vom Rahmenvertrag im Sinne des § 70 BMSVG erfassten Rechtsanwälte und Ziviltechniker gleich und lagen mit Ausnahme von § 70 BMSVG in einer Bandbreite zwischen 1 vH und 3,5 vH der Abfertigungsbeiträge (§ 26 Abs. 1 BMSVG ( ( ( ( (
17. Bei Übertragungen von Altabfertigungsanwartschaften wurde von der BV-Kasse kein Kostenbeitrag einbehalten, der 1,5 vH des Übertragungswertes bzw. 500 Euro je Abfertigungsanwartschaft überstieg (§ 26 Abs. 2 BMSVG) ( ( ( ( (
18. Für die Veranlagungen des Abfertigungsvermögens wurden keine anderen als die in den §§ 26 Abs. 3 Z 1 und 70 BMSVG angeführten Kosten verrechnet ( ( ( ( (
19. Für die Veranlagungen des Abfertigungsvermögens wurde mit Ausnahme von § 70 BMSVG keine höhere als die in § 26 Abs. 3 Z 2 BMSVG höchst zulässige Vergütung verrechnet ( ( ( ( (
20. Die sonstigen Bestimmungen betreffend Verwaltungskosten (§ 26 Abs. 4 und 5 sowie des § 70 BMSVG) wurden beachtet ( ( ( ( (
21. Es wurde zumindest ein Kooperationsvertrag gemäß § 27 Abs. 1 BMSVG abgeschlossen ( ( ( ( (
22. Die Rahmenbedingungen des § 27 Abs. 2 BMSVG wurden beachtet ( ( ( ( (
23. Es wurde zumindest eine Veranlagungsgemeinschaft im Sinne des § 28 Abs. 1 BMSVG eingerichtet ( ( ( ( (
24. Wurden mehrere Veranlagungsgemeinschaften gebildet, so wurden diesbezüglich § 28 Abs. 2 BMSVG und eine nach dieser Bestimmung erlassene Verordnung der FMA beachtet ( ( ( ( (
25. Die Veranlagungsbestimmungen für jede Veranlagungsgemeinschaft wurden unter Beachtung des § 29 BMSVG aufgestellt ( ( ( ( (
26. Die Veranlagungsvorschriften des § 30 BMSVG wurden beachtet ( ( ( ( (
27. Die Bewertungsregeln des § 31 BMSVG wurden eingehalten ( ( ( ( (
28. Die Bestimmungen des § 32 BMSVG über die Depotbank wurden beachtet ( ( ( ( (
29. Die Zuweisung der Veranlagungsergebnisse erfolgte unter Beachtung der Bestimmungen des § 33 BMSVG ( ( ( ( (
30. Die Veranlagungsergebnisse wurden unter Beachtung des § 33 BMSVG den Konten der Anwartschaftsberechtigten zugewiesen ( ( ( ( (
31. Die Verfügungsbeschränkungen des § 35 Abs. 1 BMSVG wurden beachtet ( ( ( ( (
32. Es wurde darauf geachtet, Kurssicherungsgeschäfte ausschließlich als Nebengeschäfte im Zusammenhang mit Veranlagungen gemäß § 30 BMSVG zu deren Absicherung zu tätigen (§ 35 Abs. 2 BMSVG) ( ( ( ( (
33. Die BV-Kasse hat ihre aufsichtsrechtlichen Meldepflichten gemäß § 39 Abs. 1 und 4 BMSVG beachtet ( ( ( ( (
34. Die Vorschriften des § 40 BMSVG über den Jahresabschluss und den Rechenschaftsbericht wurden beachtet ( ( ( ( (
35. Die Ausweis- und Gliederungsvorschriften der Anlagen zu § 40 BMSVG iVm der JKAB-V wurden beachtet ( ( ( ( (
36. Eine Verletzung der sonstigen Vorschriften des 2.Teils sowie des 4. Abschnitts des 4. Teils und des 4. Abschnitts des 5. Teils des BMSVG oder der auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Bescheide wurde nicht festgestellt ( ( ( ( (
37. Die Bestimmung des § 3 Abs. 7 BWG über die Eigenmittelerfordernisse der BV-Kasse (§ 18 Abs. 1 BMSVG) wurde beachtet ( ( ( ( (
anwendbar ( (
1. Es wurde auf den ausschließlichen Betrieb von Immobilienfondsgeschäften und damit im Zusammenhang stehenden Geschäften geachtet (§ 2 Abs. 2 ImmoInvFG) ( ( ( ( (
2. Die besondere Rücklage wurde gemäß § 2 Abs. 6 ImmoInvFG dotiert bzw. aufgelöst ( ( ( ( (
3. Mindestens die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals war jederzeit mündelsicher angelegt (§ 2 Abs. 7 ImmoInvFG) ( ( ( ( (
4. Die Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 2 Abs. 9 ImmoInvFG wurden beachtet ( ( ( ( (
5. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 ImmoInvFG über die Übertragung von Aufgaben an Dritte wurden beachtet ( ( ( ( (
6. Die Verfügungsbeschränkungen der §§ 4 und 5 ImmoInvFG wurden beachtet ( ( ( ( (
7. Die Bestimmungen der §§ 7 und 8 ImmoInvFG über die Ausgabe der Anteilscheine und über die Berechnung des Anteilswertes und des Ausgabepreises sowie die Veröffentlichungs- und Prospektpflichten wurden beachtet ( ( ( ( (
8. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 ImmoInvFG über die Eintragungen im Grundbuch wurden beachtet ( ( ( ( (
9. Die Bestimmungen des § 13 ImmoInvFG über die Rechnungslegung und die Veröffentlichung wurden beachtet ( ( ( ( (
10. Die Bestimmungen des § 14 ImmoInvFG über Gewinn und Gewinnverwendung wurden beachtet ( ( ( ( (
11. Die Bestimmungen des § 18 ImmoInvFG über Erwerbsverbote für Organe der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und der Depotbank wurden beachtet ( ( ( ( (
12. Die Bestimmungen des § 19 ImmoInvFG über die Form der Veröffentlichungen wurden beachtet ( ( ( ( (
13. Die Veranlagungsvorschriften des § 21 ImmoInvFG wurden beachtet ( ( ( ( (
14. Die Bestimmungen des § 22 ImmoInvFG über die Mindeststreuung wurden beachtet ( ( ( ( (
15. Die Bestimmungen des § 23 ImmoInvFG über die Grundstücks-Gesellschaften wurden beachtet ( ( ( ( (
16. Die Voraussetzungen und Grenzen bei der Darlehensgewährung an Grundstücks-Gesellschaften gemäß § 24 ImoInvFG wurden beachtet ( ( ( ( (
17. Die monatlichen Vermögensaufstellungen der Grundstücks-Gesellschaften wurden bei der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und der Depotbank eingereicht und einmal jährlich an Hand des Jahresabschlusses der Grundstücks-Gesellschaft gemäß § 25 Abs. 1 ImmoInvFG geprüft ( ( ( ( (
18. Sämtliche Vermögensgegenstände der Grundstücks -Gesellschaften wurden gemäß § 25 Abs. 2 ImmoInvFG bewertet ( ( ( ( (
19. Die Bestimmungen des § 25 Abs. 3 ImmoInvFG über die Einstellung der Werte der Grundstücks-Gesellschaften wurden beachtet ( ( ( ( (
20. Die Vereinbarung mit der Grundstücks-Gesellschaft wurde gemäß § 26 ImmoInvFG getroffen ( ( ( ( (
21. Die Befugnisse der Depotbank gemäß § 28 ImmoInvFG wurden sichergestellt ( ( ( ( (
22. Die Bestimmungen des § 29 Abs. 1 ImmoInvFG über die Bestellung von Sachverständigen, insbesondere betreffend die Ausschließungsgründe, wurden beachtet ( ( ( ( (
23. Die Bestimmungen des § 29 Abs. 2 ImmoInvFG über die Bewertung der Vermögenswerte wurden beachtet ( ( ( ( (
24. Bei Beteiligungen nach § 23 ImmoInvFG wurden sämtliche Angaben in den Vermögensaufstellungen der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien gemäß § 29 Abs. 3 ImmoInvFG angeführt ( ( ( ( (
25. Die nach § 30 ImmoInvFG in den Fondsbestimmungen festgelegten Anforderungen zur Risikomischung wurden beachtet ( ( ( ( (
26. Die Bestimmungen des § 32 ImmoInvFG über die Liquidität wurden beachtet ( ( ( ( (
27. Die Voraussetzungen und Beschränkungen für Geschäfte mit derivativen Produkten gemäß § 33 ImmoInvFG wurden beachtet ( ( ( ( (
28. Die Fondsbestimmungen des § 34 ImmoInvFG wurden bei der Verwaltung der Fonds beachtet ( ( ( ( (
29. Die Bestimmungen des § 35 ImmoInvFG über die Depotbank wurden beachtet ( ( ( ( (
30. Die Bestimmungen des § 36 ImmoInvFG über die Werbung für Anteilscheine wurden durch die Kapitalanlagegesellschaft beachtet ( ( ( ( (
31. Die Bestimmung des § 3 Abs. 4a BWG über die Eigenmittelerfordernisse der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien (§ 2 Abs. 1 ImmoInvFG) wurde beachtet ( ( ( ( (
1.

Erläuterungen und Darstellungen des Bankprüfers zu

a)

Gesetzesverletzungen in Teil I (bei Antworten: „nein - nicht behoben“ oder „nein - behoben“)

b)

Ausnahmen des Kreditinstituts/der Zweigstelle eines Kreditinstituts gemäß § 9 Abs. 1 BWG/der Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß § 11 BWG/gemäß § 13 BWG von Bestimmungen der in Teil I angeführten Gesetze (bei Antwort: „nicht anwendbar“)

c)

gegebener Inanspruchnahme der Ausnahme des § 18 Abs. 4 WAG 2007 Schlussteil hinsichtlich der in § 18 Abs. 4 Z 3 und  4 WAG 2007 genannten Anforderungen

d)

gegebener Inanspruchnahme der Ausnahme des § 19 Abs. 3 WAG 2007 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 WAG 2007 hinsichtlich der dauerhaften Einrichtung einer unabhängigen Risikomanagementfunktion

e)

gegebener Inanspruchnahme der Ausnahme des § 20 erster Satz WAG 2007 hinsichtlich der dauerhaften Einrichtung einer unabhängigen internen Revision

2.

Wesentliche Feststellungen des Bankprüfers über Vorfälle oder Tatsachen, für die keine Fragestellung in Teil I vorgesehen ist, insbesondere

a)

zu vorhandenen wesentlichen nicht börsenotierten Veranlagungen in Form von Kreditforderungen, Nachrangforderungen, Genussrechten, bedingtem oder wandelbarem Kapital (z.B. Besserungskapital) oder Eigenkapital gegenüber Stiftungen oder Zweckgesellschaften in „off-shore Finanzplätzen“ oder mit solchen abgeschlossenen außerbilanzmäßigen Geschäften

b)

zu unterjährig eingetretenen wesentlichen Verlusten aus offenen Positionen aus Derivaten, für die keine Bewertungseinheiten gebildet wurden

c)

zu zum Zwecke der Darstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Ordnungsnormen abgegebenen, erhaltenen oder in Anspruch genommenen Garantien, Gewährungen von Besserungskapital etc. durch den Eigentümer oder durch mit diesem verbundene Unternehmen sowie durch Stiftungen bzw. diesen vergleichbare Rechtsinstitute oder generell durch Dritte

d)

zur Internen Revision (§ 42 BWG)

e)

zu sonstigen aufsichtsrelevanten Vorgängen

Teil III

Aufstellung über die Konsolidierung der Eigenmittel

A. Anwendung der Eigenmittelberechnung auf konsolidierter Basis

1. Das Kreditinstitut ist übergeordnetes Institut gemäß § 30 Abs. 1 BWG ( (
2. Ausnahmebestimmungen des § 24 Abs. 3a BWG werden angewendet ( (
3. Das Kreditinstitut ist gemäß § 30 Abs. 4 BWG befreit ( (

Falls Frage 3 mit „ja“ beantwortet wurde, ist anzugeben, wer übergeordnetes Kreditinstitut ist:

4. Zahl der übergeordneten Finanzholdinggesellschaften, einschließlich jener, die am Kreditinstitut mit zumindest 20% gemäß § 30 Abs. 1 Z 7 BWG beteiligt sind

Falls Frage 4 mit einer Zahl größer als Null beantwortet wurde, sind folgende Informationen in Abhängigkeit von der Anzahl anzugeben:

Identnummer der Finanzholdinggesellschaft 1 Name der Finanzholdinggesellschaft 1
Identnummer der Finanzholdinggesellschaft 2 Name der Finanzholdinggesellschaft 2
Identnummer der Finanzholdinggesellschaft 3 Name der Finanzholdinggesellschaft 3
Identnummer der Finanzholdinggesellschaft 4 Name der Finanzholdinggesellschaft 4
Identnummer der Finanzholdinggesellschaft 5 Name der Finanzholdinggesellschaft 5

Falls Frage 4 mit einer Zahl größer Null beantwortet wurde, sind für jede Gruppe, an deren Spitze eine der gemeldeten Finanzholdinggesellschaften steht, in der Reihenfolge obiger Aufstellung jeweils folgende komprimierte Angaben zu tätigen:

1. anrechenbare konsolidierte Eigenmittel
………………………..
2. konsolidiertes (Mindest-)Eigenmittelerfordernis
………………………..
3. Eigenmittelüberschuss
………………………..
4. Eigenmittelfehlbetrag
………………………..
5. konsolidierte Bilanzsumme
………………………..

Falls Frage 1 mit „nein“ oder Frage 3 mit „ja“ beantwortet wurde, ist Teil III B nicht weiter auszufüllen.

B. Ermittlung der Eigenmitteldeckung auf konsolidierter Basis

Summe der konsolidierten gewichteten Aktiva
+ Summe der konsolidierten und gewichteten außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 1 zu § 22 BWG
+ Summe der konsolidierten und gewichteten Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG bewertet nach der Marktbewertungsmethode
+ Summe der konsolidierten und gewichteten Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG bewertet nach der Ursprungsrisikomethode
+ Summe der konsolidierten und gewichteten Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG bewertet nach der Standardmethode
+ Summe der konsolidierten und gewichteten Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG bewertet nach einem internen Modell gemäß § 21f BWG
= Bemessungsgrundlage
Kernkapital
+ anrechenbare ergänzende Eigenmittel
Zwischensumme
– Summe der Abzugsposten
= anrechenbare Eigenmittel
+ Summe TIER III
= Anrechenbare konsolidierte Eigenmittel
Kreditrisiko
Marktrisiko
Operationelles Risiko
Sonstiges Eigenmittelerfordernis
a) Eigenmittelüberschuss
b) Eigenmittelfehlbetrag

Teil IV

Frage 1 bis 6 ist nur für das Kreditinstitut, Frage 7 auch für die Kreditinstitutsgruppe und Frage 8 nur für die Kreditinstitutsgruppe auszufüllen.

Die Werte sind in Tausend Euro anzugeben.

Berichtsjahr (Bilanzstichtag)
1. Ungewichtete außerbilanzmäßige Geschäfte in Summe
Hievon mit
a) hohem Risiko
b) mittlerem Risiko
c) unterdurchschnittlichem Risiko
d) niedrigem Risiko
2. Wertberichtigungen und Rückstellungen für Forderungen und außerbilanzmäßige Geschäfte
Risikokosten
Kreditgeschäft andere
Veränderungsrechung Betrag Betrag
Anfangsstand (31.12. des Vorjahres)
– Verbrauch
– Auflösung
+ Neubildung
= Endstand
Hievon Einzelwertberichtigungen
Direktabschreibungen
Eingänge aus abgeschriebenen Forderungen
3. Gliederung des Risikovolumens Berichtsjahr
--- --- ---
Ratingklasse Gliederung der Kredite (Forderungen an Kreditinstitute und Kunden [jeweils der höhere Wert von Rahmen/Ausnützung], Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere und die gemäß Anlage 1 zu § 22 BWG gewichteten außerbilanzmäßige Geschäfte in Risikokategorien) EWB Sicherheiten
--- --- --- ---
a) ohne erkennbares Ausfallsrisiko
b) anmer-kungsbedürftig
c) notleidend
d) uneinbring-lich
Summe lit. a bis d
--- ---
4. Kreditrisiko-Kennzahlen Nach BWG Definition Nach institutsinterner Definition
--- --- --- ---
a) NPL – Ratio
b) Coverage Ratio (1)
c) Coverage Ratio (2)
5 Zins- und ertragslose Aktiva
--- --- --- ---
Forderungen an Kreditinstitute
Forderungen an Kunden
Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
Beteiligungen (inklusive Anteile an verbundenen Unternehmen)
Gesamtsumme aller zins- und ertragslosen Aktiva
6. Wesentliche bemerkenswerte Kredite gemäß § 63 Abs. 4 Z 8 BWG wurden vergeben
Kreditnehmer/ Identnummer Rahmen und Ausnützung
7. Hedgefonds Exposure Marktwerte Buchwerte
7.1. Investment-Exposure
7.1.a) Hievon Dach-Hedgefonds
7.1.b) Hievon kapitalgarantiert
7.2. Kredit-Exposure ---
7.2.a) Hievon besichert ---
7.2.b) Hievon unbesichert ---
8. Volumen des konsolidierten Handelsbuches Volumen

Die Werte sind in Tausend Euro anzugeben. Wird kein Kapital gemäß § 39a Abs. 1 BWG bzw. kein Eigenmittelerfordernis errechnet, ist eine „Qualitative Beschreibung“ dieser Risikoart abzugeben.

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