Abgabenrechtliche Sondermaßnahmen für Opfer von Naturkatastrophen
§ 1. Werden als Folge von Katastrophen (insbesondere Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung und Lawinen) Zahlungsfristen oder Fristen zur Einreichung von Abgabenerklärungen versäumt, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) von
der Festsetzung von
Säumniszuschlägen (§ 217 BAO),
Verspätungszuschlägen (§ 135 BAO);
der Geltendmachung von Terminverlusten (§ 230 Abs. 5 BAO)
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