Abgabenrechtliche Sondermaßnahmen für Opfer von Naturkatastrophen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2005-10-28
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

§ 1. Werden als Folge von Katastrophen (insbesondere Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung und Lawinen) Zahlungsfristen oder Fristen zur Einreichung von Abgabenerklärungen versäumt, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) von

1.

der Festsetzung von

a)

Säumniszuschlägen (§ 217 BAO),

b)

Verspätungszuschlägen (§ 135 BAO);

2.

der Geltendmachung von Terminverlusten (§ 230 Abs. 5 BAO)

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