Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über den akademischen Grad „Master of Business Administration“, Limak Internationale Management Akademie, Lehrgang „Global Executive MBA in General Management“ (34. MBA-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-11-01
Letzte Aktualisierung 2026-06-08
Status Aufgehoben · 2010-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2005, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:

§ 1. Die Limak Internationale Management Akademie in Linz ist berechtigt, den Lehrgang "Global Executive MBA in General Management" als "Lehrgang universitären Charakters" zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leitung des Lehrganges "Global Executive MBA in General Management" hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad "Master of Business Administration", abgekürzt "MBA", zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2005 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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