Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG)(NR: GP XXII RV 1087 AB 1133 S. 125. BR: AB 7402 S. 727.)[CELEX-Nr.: 31978L0686, 31978L0687]

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2006-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-03
Status Aufgehoben · 2006-03-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 543
Änderungshistorie JSON API

Kieferorthopädische Qualifikation – erworbene Rechte

§ 42c. (1) Als Qualifikation in der Kieferorthopädie gemäß § 42a Z 2 gilt

1.

der Abschluss einer Ausbildung in der Kieferorthopädie, die nicht die Anforderungen des § 42b Abs. 1 oder 3 erfüllt und vor dem 1. September 2023 begonnen wurde, und

2.

die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich in der Dauer von mindestens fünf Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre vor Zulassung zur Prüfung gemäß Z 4 und

3.

der Nachweis über die überwiegende Ausübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie in Österreich von mindestens drei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre vor Zulassung zur Prüfung gemäß Z 4 und

4.

eine Prüfung über die fachliche Qualifikation vor einer Prüfungskommission.

(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über

1.

die Ausbildungen gemäß Abs. 1 Z 1,

2.

den Nachweis der kieferorthopädischen Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 sowie

3.

Zulassung, Inhalt und Durchführung der Prüfung gemäß Abs. 1 Z 4, einschließlich der Prüfungskommission,

durch Verordnung festzulegen.

(3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die eine Qualifikation gemäß Abs. 1 erworben haben, auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der/die Berufsangehörige

1.

während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Kieferorthopädie ausgeübt hat und

2.

unter denselben Bedingungen wie Berufsangehörige, deren fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie die Mindestanforderungen nach Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, fachzahnärztliche Tätigkeiten der Kieferorthopädie auszuüben berechtigt ist.

7.

Abschnitt

Beendigung der Berufsausübung

Berufseinstellung

§ 43. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die ihre Berufsausübung beenden wollen (Berufseinstellung), haben dies der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mitzuteilen.

(2) Im Falle einer Berufseinstellung gemäß Abs. 1 hat die Österreichische Zahnärztekammer

1.

die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen und

2.

die betroffene Person und den örtlich zuständigen Landeshauptmann hievon zu verständigen.

7.

Abschnitt

Beendigung der Berufsausübung

Berufseinstellung

§ 43. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die ihre Berufsausübung beenden wollen (Berufseinstellung), haben dies der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mitzuteilen.

(1a) Eine Berufseinstellung liegt auch dann vor, wenn der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs

1.

die Berufsausübung in Österreich tatsächlich eingestellt hat und

2.

trotz dreimaliger Aufforderung keine entsprechende Mitteilung an die Österreichische Zahnärztekammer gemacht hat.

(2) Im Falle einer Berufseinstellung gemäß Abs. 1 oder 1a hat die Österreichische Zahnärztekammer

1.

die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen und

2.

die betroffene Person und den örtlich zuständigen Landeshauptmann hievon zu verständigen.

7.

Abschnitt

Beendigung der Berufsausübung

Berufseinstellung

§ 43. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die ihre Berufsausübung beenden wollen (Berufseinstellung), haben dies der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mitzuteilen. Die Meldung der Berufseinstellung darf nicht rückwirkend erfolgen.

(1a) Eine Berufseinstellung liegt auch dann vor, wenn der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs

1.

die Berufsausübung in Österreich tatsächlich eingestellt hat und

2.

trotz dreimaliger Aufforderung keine entsprechende Mitteilung an die Österreichische Zahnärztekammer gemacht hat.

(1b) Im Fall des Abs. 1a können, wenn der Aufenthalt des/der Betroffenen unbekannt ist oder er/sie sich nicht bloß vorübergehend im Ausland aufhält und keine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland namhaft gemacht hat, Zustellungen gemäß Abs. 1a an diesen/diese solange rechtswirksam an die zuständige Landeszahnärztekammer vorgenommen werden, bis dieser/diese seinen/ihren Aufenthalt im Inland bekannt gibt oder eine zustellungsbevollmächtigte Person namhaft macht.

(2) Im Falle einer Berufseinstellung gemäß Abs. 1 oder 1a hat die Österreichische Zahnärztekammer

1.

die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen und

2.

die betroffene Person und den örtlich zuständigen Landeshauptmann hievon zu verständigen.

7.

Abschnitt

Beendigung der Berufsausübung

Berufseinstellung

§ 43. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die ihre Berufsausübung beenden wollen (Berufseinstellung), haben dies der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mitzuteilen. Die Meldung der Berufseinstellung darf nicht rückwirkend erfolgen.

(1a) Eine Berufseinstellung liegt auch dann vor, wenn der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs

1.

die Berufsausübung in Österreich tatsächlich eingestellt hat und

2.

trotz dreimaliger Aufforderung keine entsprechende Mitteilung an die Österreichische Zahnärztekammer gemacht hat.

(1b) Im Fall des Abs. 1a können, wenn der Aufenthalt des/der Betroffenen unbekannt ist oder er/sie sich nicht bloß vorübergehend im Ausland aufhält und keine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland namhaft gemacht hat, Zustellungen gemäß Abs. 1a an diesen/diese solange rechtswirksam an die zuständige Landeszahnärztekammer vorgenommen werden, bis dieser/diese seinen/ihren Aufenthalt im Inland bekannt gibt oder eine zustellungsbevollmächtigte Person namhaft macht.

(2) Im Falle einer Berufseinstellung gemäß Abs. 1 oder 1a hat die Österreichische Zahnärztekammer

1.

die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen und

2.

die betroffene Person und den örtlich zuständigen Landeshauptmann hievon zu verständigen.

7.

Abschnitt

Beendigung der Berufsausübung

Berufseinstellung

§ 43. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die ihre Berufsausübung beenden wollen (Berufseinstellung), haben dies der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mitzuteilen. Die Meldung der Berufseinstellung darf nicht rückwirkend erfolgen.

(1a) Eine Berufseinstellung liegt auch dann vor, wenn der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs

1.

die Berufsausübung in Österreich tatsächlich eingestellt hat und

2.

trotz dreimaliger Aufforderung keine entsprechende Mitteilung an die Österreichische Zahnärztekammer gemacht hat.

(1b) Im Fall des Abs. 1a können, wenn der Aufenthalt des/der Betroffenen unbekannt ist oder er/sie sich nicht bloß vorübergehend im Ausland aufhält und keine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland namhaft gemacht hat, Zustellungen gemäß Abs. 1a an diesen/diese solange rechtswirksam an die zuständige Landeszahnärztekammer vorgenommen werden, bis dieser/diese seinen/ihren Aufenthalt im Inland bekannt gibt oder eine zustellungsbevollmächtigte Person namhaft macht.

(2) Im Falle einer Berufseinstellung gemäß Abs. 1 oder 1a hat die Österreichische Zahnärztekammer

1.

die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen und

2.

die betroffene Person und den örtlich zuständigen Landeshauptmann hievon zu verständigen.

Berufsunterbrechung

§ 44. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht in Österreich ausüben wollen oder können (Berufsunterbrechung), haben dies der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mitzuteilen.

(2) Im Falle einer Berufsunterbrechung gemäß Abs. 1 hat die Österreichische Zahnärztekammer dies in der Zahnärzteliste zu vermerken.

(3) Vorbehaltlich Abs. 4 gilt eine Berufsunterbrechung von mehr als drei Jahren als Berufseinstellung (§ 43).

(4) Eine mehr als dreijährige Berufsunterbrechung ist auf Grund

1.

von Beschäftigungsverboten gemäß Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221,

2.

von Karenzzeiten gemäß Mutterschutzgesetz 1979, Kinderbetreuungsgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, oder Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989,

3.

eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes gemäß Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 246, oder

4.

eines Zivildienstes gemäß Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679,

Berufsunterbrechung

§ 44. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht in Österreich ausüben wollen oder können (Berufsunterbrechung), haben dies der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mitzuteilen.

(2) Im Falle einer Berufsunterbrechung gemäß Abs. 1 hat die Österreichische Zahnärztekammer dies in der Zahnärzteliste zu vermerken.

(3) Vorbehaltlich Abs. 4 gilt eine Berufsunterbrechung von mehr als drei Jahren als Berufseinstellung (§ 43).

(4) Eine mehr als dreijährige Berufsunterbrechung ist auf Grund

1.

von Beschäftigungsverboten gemäß Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221,

2.

von Karenzzeiten gemäß Mutterschutzgesetz 1979, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, oder Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989,

3.

eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes gemäß Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 246, oder

4.

eines Zivildienstes gemäß Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679,

Entziehung der Berufsberechtigung

§ 45. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu entziehen, wenn

1.

die Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 weggefallen sind oder

2.

hervorkommt, dass eine für die Eintragung in die Zahnärzteliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.

(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind

1.

die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen,

2.

der Zahnärzteausweis einzuziehen und

3.

der örtlich zuständige Landeshauptmann hievon zu verständigen.

(3) Gegen einen Bescheid der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Abs. 1 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen.

(4) Eine Person, der die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs entzogen wurde, kann neuerlich die Berufsausübung gemäß § 12 anmelden, sobald das Vorliegen der Berufsausübungserfordernisse nachgewiesen werden kann.

Entziehung der Berufsberechtigung

§ 45. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu entziehen, wenn

1.

mindestens eine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 weggefallen ist oder

2.

hervorkommt, dass eine für die Eintragung in die Zahnärzteliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.

(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind

1.

die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen,

2.

der Zahnärzteausweis einzuziehen und

3.

der örtlich zuständige Landeshauptmann hievon zu verständigen.

(3) Gegen einen Bescheid der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Abs. 1 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen.

(4) Eine Person, der die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs entzogen wurde, kann neuerlich die Berufsausübung gemäß § 12 anmelden, sobald das Vorliegen der Berufsausübungserfordernisse nachgewiesen werden kann.

Entziehung der Berufsberechtigung

§ 45. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu entziehen, wenn

1.

mindestens eine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 weggefallen ist oder

2.

hervorkommt, dass eine für die Eintragung in die Zahnärzteliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.

(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind

1.

die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen,

2.

der Zahnärzteausweis einzuziehen und

3.

der örtlich zuständige Landeshauptmann hievon zu verständigen.

(3) Gegen einen Bescheid der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Abs. 1 steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes offen.

(4) Eine Person, der die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs entzogen wurde, kann neuerlich die Berufsausübung gemäß § 12 anmelden, sobald das Vorliegen der Berufsausübungserfordernisse nachgewiesen werden kann.

Entziehung der Berufsberechtigung

§ 45. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu entziehen, wenn

1.

mindestens eine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 weggefallen ist oder

2.

hervorkommt, dass eine für die Eintragung in die Zahnärzteliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.

(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind

1.

die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen,

2.

der Zahnärzteausweis einzuziehen und

3.

der örtlich zuständige Landeshauptmann hievon zu verständigen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

(4) Eine Person, der die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs entzogen wurde, kann neuerlich die Berufsausübung gemäß § 12 anmelden, sobald das Vorliegen der Berufsausübungserfordernisse nachgewiesen werden kann.

Entziehung der Berufsberechtigung

§ 45. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu entziehen, wenn

1.

mindestens eine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 weggefallen ist oder

2.

hervorkommt, dass eine für die Eintragung in die Zahnärzteliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.

(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind

1.

die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen,

2.

der Zahnärzteausweis einzuziehen und

3.

der örtlich zuständige Landeshauptmann hievon zu verständigen.

(Anm.:Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

(4) Eine Person, der die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs entzogen wurde, kann neuerlich die Berufsausübung gemäß § 12 anmelden, sobald das Vorliegen der Berufsausübungserfordernisse nachgewiesen werden kann.

(5) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiederanmeldung gemäß Abs. 4 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

Vorläufige Untersagung der Berufsausübung

§ 46. (1) Der Landeshauptmann hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, gegen die

1.

ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach § 273 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, eingeleitet und nach § 238 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854, fortgesetzt oder

2.

ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs, die mit gerichtlicher Strafe oder Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet

(2) Der Landeshauptmann hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die

1.

wegen einer psychischen Krankheit oder Störung oder

2.

wegen gewohnheitsmäßigen Missbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln

(3) Über eine Untersagung gemäß Abs. 2 hat der Landeshauptmann unverzüglich

1.

das nach § 109 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines/einer Sachwalters/Sachwalterin nach § 273 ABGB bzw.

2.

die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens

(4) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Landeshauptmann sowie der Österreichischen Zahnärztekammer

1.

die Einleitung und Fortsetzung von Verfahren über die Bestellung eines/einer Sachwalters/Sachwalterin sowie

2.

die Einleitung von gerichtlichen Strafverfahren

(5) Vor einer Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 ist die Österreichische Zahnärztekammer und bei Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist der Österreichischen Zahnärztekammer sowie dem/der Dienstgeber/Dienstgeberin in jedem Falle mitzuteilen.

(6) Gegen eine Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 steht dem/der Betroffenen sowie der Österreichischen Zahnärztekammer die Berufung an den/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen offen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

Abkürzung

ZÄG

Vorläufige Untersagung der Berufsausübung

§ 46. (1) Der Landeshauptmann hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, gegen die

1.

ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach § 273 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, eingeleitet und nach § 238 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854, fortgesetzt oder

2.

ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs, die mit gerichtlicher Strafe oder Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet

worden ist, die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Z 1 oder 2 zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist.

(2) Der Landeshauptmann hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die

1.

wegen einer psychischen Krankheit oder Störung oder

2.

wegen gewohnheitsmäßigen Missbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln

zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht fähig sind, bei Gefahr in Verzug die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zur Höchstdauer von sechs Wochen zu untersagen. Die Untersagung kann um bis zu weitere sechs Wochen, längstens bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung (§ 45), verlängert werden.

(3) Über eine Untersagung gemäß Abs. 2 hat der Landeshauptmann unverzüglich

1.

das nach § 109 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines/einer Sachwalters/Sachwalterin nach § 273 ABGB bzw.

2.

die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Landesgericht wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens

in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Landeshauptmann sowie der Österreichischen Zahnärztekammer

1.

die Einleitung, Fortsetzung und den Ausgang von Verfahren über die Bestellung eines/einer Sachwalters/Sachwalterin sowie

2.

die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631,

unverzüglich bekanntzugeben, soweit Angehörige des zahnärztlichen Berufs hievon betroffen sind. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf die Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs als Beschuldigten/Beschuldigte (§ 48 Abs. 1 Z 1 StPO).

(5) Vor einer Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 ist die Österreichische Zahnärztekammer und bei Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist der Österreichischen Zahnärztekammer sowie dem/der Dienstgeber/Dienstgeberin in jedem Falle mitzuteilen.

(6) Gegen eine Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 steht dem/der Betroffenen sowie der Österreichischen Zahnärztekammer die Berufung an den/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen offen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

Abkürzung

ZÄG

Vorläufige Untersagung der Berufsausübung

§ 46. (1) Der Landeshauptmann hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, gegen die

1.

ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach § 273 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, eingeleitet und nach § 238 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854, fortgesetzt oder

2.

ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs, die mit gerichtlicher Strafe oder Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet

worden ist, die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Z 1 oder 2 zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist.

(2) Der Landeshauptmann hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die

1.

wegen einer psychischen Krankheit oder Störung oder

2.

wegen gewohnheitsmäßigen Missbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln

zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht fähig sind, bei Gefahr in Verzug die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zur Höchstdauer von sechs Wochen zu untersagen. Die Untersagung kann um bis zu weitere sechs Wochen, längstens bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung (§ 45), verlängert werden.

(3) Über eine Untersagung gemäß Abs. 2 hat der Landeshauptmann unverzüglich

1.

das nach § 109 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines/einer Sachwalters/Sachwalterin nach § 273 ABGB bzw.

2.

die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Landesgericht wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens

in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Landeshauptmann sowie der Österreichischen Zahnärztekammer

1.

die Einleitung, Fortsetzung und den Ausgang von Verfahren über die Bestellung eines/einer Sachwalters/Sachwalterin sowie

2.

die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631,

unverzüglich bekanntzugeben, soweit Angehörige des zahnärztlichen Berufs hievon betroffen sind. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf die Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs als Beschuldigten/Beschuldigte (§ 48 Abs. 1 Z 1 StPO).

(5) Vor einer Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 ist die Österreichische Zahnärztekammer und bei Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist der Österreichischen Zahnärztekammer sowie dem/der Dienstgeber/Dienstgeberin in jedem Falle mitzuteilen.

(6) Gegen eine Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 steht dem/der Betroffenen sowie der Österreichischen Zahnärztekammer die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes offen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

Abkürzung

ZÄG

Vorläufige Untersagung der Berufsausübung

§ 46. (1) Der Landeshauptmann hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, gegen die

1.

ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach § 273 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, eingeleitet und nach § 238 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854, fortgesetzt oder

2.

ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs, die mit gerichtlicher Strafe oder Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet

worden ist, die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Z 1 oder 2 zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist.

(2) Der Landeshauptmann hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die

1.

wegen einer psychischen Krankheit oder Störung oder

2.

wegen gewohnheitsmäßigen Missbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln

zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht fähig sind, bei Gefahr in Verzug die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zur Höchstdauer von sechs Wochen zu untersagen. Die Untersagung kann um bis zu weitere sechs Wochen, längstens bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung (§ 45), verlängert werden.

(3) Über eine Untersagung gemäß Abs. 2 hat der Landeshauptmann unverzüglich

1.

das nach § 109 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines/einer Sachwalters/Sachwalterin nach § 273 ABGB bzw.

2.

die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Landesgericht wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens

in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Landeshauptmann sowie der Österreichischen Zahnärztekammer

1.

die Einleitung, Fortsetzung und den Ausgang von Verfahren über die Bestellung eines/einer Sachwalters/Sachwalterin sowie

2.

die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631,

unverzüglich bekanntzugeben, soweit Angehörige des zahnärztlichen Berufs hievon betroffen sind. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf die Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs als Beschuldigten/Beschuldigte (§ 48 Abs. 1 Z 1 StPO).

(5) Vor einer Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 ist die Österreichische Zahnärztekammer und bei Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist der Österreichischen Zahnärztekammer sowie dem/der Dienstgeber/Dienstgeberin in jedem Falle mitzuteilen.

(6) Gegen eine Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 steht dem/der Betroffenen sowie der Österreichischen Zahnärztekammer die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Abkürzung

ZÄG

Vorläufige Untersagung der Berufsausübung

§ 46. (1) Der Landeshauptmann hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, gegen die

1.

ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach § 273 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, eingeleitet und nach § 238 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854, fortgesetzt oder

2.

ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs, die mit gerichtlicher Strafe oder Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet

worden ist, die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Z 1 oder 2 zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist.

(2) Der Landeshauptmann hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die

1.

wegen einer psychischen Krankheit oder Störung oder

2.

wegen gewohnheitsmäßigen Missbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln

zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht fähig sind, bei Gefahr in Verzug die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zur Höchstdauer von sechs Wochen zu untersagen. Die Untersagung kann um bis zu weitere sechs Wochen, längstens bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung (§ 45), verlängert werden.

(3) Über eine Untersagung gemäß Abs. 2 hat der Landeshauptmann unverzüglich

1.

das nach § 109 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines/einer Sachwalters/Sachwalterin nach § 273 ABGB bzw.

2.

die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Landesgericht wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens

in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Landeshauptmann sowie der Österreichischen Zahnärztekammer

1.

die Einleitung, Fortsetzung und den Ausgang von Verfahren über die Bestellung eines/einer Sachwalters/Sachwalterin sowie

2.

die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631,

unverzüglich bekanntzugeben, soweit Angehörige des zahnärztlichen Berufs hievon betroffen sind. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf die Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs als Beschuldigten/Beschuldigte (§ 48 Abs. 1 Z 1 StPO).

(5) Vor einer Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 ist die Österreichische Zahnärztekammer und bei Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist der Österreichischen Zahnärztekammer sowie dem/der Dienstgeber/Dienstgeberin in jedem Falle mitzuteilen.

(6) Gegen eine Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 steht dem/der Betroffenen sowie der Österreichischen Zahnärztekammer die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die vorläufige Untersagung gemäß Abs. 1 und 2 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach der Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

Abkürzung

ZÄG

Vorläufige Untersagung der Berufsausübung

§ 46. (1) Der Landeshauptmann hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs,

1.

für die eine (einstweilige) gerichtliche Erwachsenenvertretung gemäß § 271 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, bestellt oder

2.

gegen die ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs, die mit gerichtlicher Strafe oder Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet

worden ist, die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Z 1 oder 2 zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist.

(2) Der Landeshauptmann hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die

1.

wegen einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit oder

2.

wegen gewohnheitsmäßigen Missbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln

zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht fähig sind, bei Gefahr in Verzug die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zur Höchstdauer von sechs Wochen zu untersagen. Die Untersagung kann um bis zu weitere sechs Wochen, längstens bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung (§ 45), verlängert werden.

(3) Über eine Untersagung gemäß Abs. 2 hat der Landeshauptmann unverzüglich

1.

das nach § 109 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß § 271 ABGB bzw.

2.

die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Landesgericht wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens

in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Gerichte sind verpflichtet, den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau sowie die Österreichische Zahnärztekammer über

1.

die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis sowie

2.

die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung

betreffend einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs unverzüglich zu verständigen. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens gegen einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs als Beschuldigten/Beschuldigte (§ 48 Abs. 1 Z 2 StPO).

(5) Vor einer Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 ist die Österreichische Zahnärztekammer und bei Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist der Österreichischen Zahnärztekammer sowie dem/der Dienstgeber/Dienstgeberin in jedem Falle mitzuteilen.

(6) Gegen eine Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 steht dem/der Betroffenen sowie der Österreichischen Zahnärztekammer die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die vorläufige Untersagung gemäß Abs. 1 und 2 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach der Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

Befristete Untersagung der Berufsausübung

§ 47. (1) Wenn einem/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs die Berufsausübung

1.

durch ein Disziplinarerkenntnis zeitlich befristet oder

2.

durch eine einstweilige Maßnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens

(2) Vor Wiederaufnahme der Berufsausübung hat die betroffene Person der Österreichischen Zahnärztekammer den Ablauf der zeitlichen Beschränkung nachzuweisen, wobei Zeiten, in denen sie

1.

den zahnärztlichen Beruf trotz Untersagung ausgeübt hat bzw.

2.

nicht in der Lage war, den zahnärztlichen Beruf auszuüben, die zeitliche Beschränkung entsprechend verlängern.

Befristete Untersagung der Berufsausübung

§ 47. (1) Wenn einem/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs die Berufsausübung

1.

durch ein Disziplinarerkenntnis zeitlich befristet oder

2.

durch eine einstweilige Maßnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens

(2) Vor Wiederaufnahme der Berufsausübung hat die betroffene Person der Österreichischen Zahnärztekammer den Ablauf der zeitlichen Beschränkung nachzuweisen, wobei Zeiten, in denen sie

1.

den zahnärztlichen Beruf trotz Untersagung ausgeübt hat bzw.

2.

nicht in der Lage war, den zahnärztlichen Beruf auszuüben, die zeitliche Beschränkung entsprechend verlängern.

(3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Einschränkung der Berufsausübung gemäß Abs. 1 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

Einschränkung der Berufsausübung

§ 48. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, deren Berufsberechtigung gemäß § 45 ausschließlich auf Grund mangelnder gesundheitlicher Eignung zu entziehen wäre, auf Antrag eine Berechtigung zur Ausübung ausschließlich beratender und gutachterlicher zahnärztlicher Tätigkeiten zu erteilen, sofern der/die Betroffene für die Durchführung dieser Tätigkeiten die erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt (Einschränkung der Berufsausübung).

(2) Im Falle einer Einschränkung der Berufsausübung gemäß Abs. 1 hat die Österreichische Zahnärztekammer

1.

dies in der Zahnärzteliste zu vermerken und

2.

den örtlich zuständigen Landeshauptmann hievon zu verständigen.

(3) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 ist kein Rechtsmittel zulässig.

Einschränkung der Berufsausübung

§ 48. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, deren Berufsberechtigung gemäß § 45 ausschließlich auf Grund mangelnder gesundheitlicher Eignung zu entziehen wäre, auf Antrag eine Berechtigung zur Ausübung ausschließlich beratender und gutachterlicher zahnärztlicher Tätigkeiten zu erteilen, sofern der/die Betroffene für die Durchführung dieser Tätigkeiten die erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt (Einschränkung der Berufsausübung).

(2) Im Falle einer Einschränkung der Berufsausübung gemäß Abs. 1 hat die Österreichische Zahnärztekammer

1.

dies in der Zahnärzteliste zu vermerken und

2.

den örtlich zuständigen Landeshauptmann hievon zu verständigen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

Einschränkung der Berufsausübung

§ 48. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, deren Berufsberechtigung gemäß § 45 ausschließlich auf Grund mangelnder gesundheitlicher Eignung zu entziehen wäre, auf Antrag eine Berechtigung zur Ausübung ausschließlich beratender und gutachterlicher zahnärztlicher Tätigkeiten zu erteilen, sofern der/die Betroffene für die Durchführung dieser Tätigkeiten die erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt (Einschränkung der Berufsausübung).

(2) Im Falle einer Einschränkung der Berufsausübung gemäß Abs. 1 hat die Österreichische Zahnärztekammer

1.

dies in der Zahnärzteliste zu vermerken und

2.

den örtlich zuständigen Landeshauptmann hievon zu verständigen.

(3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Einschränkung der Berufsausübung gemäß Abs. 1 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

Einziehung des Zahnärzteausweises

§ 49. (1) Personen, denen

1.

die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs gemäß § 45 entzogen oder

2.

die Berufsausübung gemäß §§ 46 f untersagt

(2) Sofern der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen wird, hat die nach dem letzten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer den Zahnärzteausweis sowie die Bescheinigung gemäß § 31 Abs. 4 zwangsweise einzuziehen und der Österreichischen Zahnärztekammer zu übersenden.

Einziehung des Zahnärzteausweises

§ 49. (1) Personen,

1.

die die Berufseinstellung gemäß § 43 mitgeteilt haben,

2.

denen die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs gemäß § 45 entzogen wurde oder

3.

denen die Berufsausübung gemäß §§ 46 f untersagt wurde,

(2) Sofern der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen wird, hat die nach dem letzten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer den Zahnärzteausweis sowie die Bescheinigung gemäß § 31 Abs. 4 zwangsweise einzuziehen und der Österreichischen Zahnärztekammer zu übersenden.

Zahnärztliche Tätigkeiten im Familienkreis

§ 50. In den Fällen der Berufseinstellung (§ 43) und der Berufsunterbrechung (§ 44) bleiben die betroffenen Personen zur Ausübung von zahnärztlichen Tätigkeiten bezüglich ihrer Angehörigen befugt.

7a. Abschnitt

Praktische Ausbildung von Studierenden der Zahnmedizin

Allgemeines

§ 50a. (1) Im Rahmen des Studiums der Zahnmedizin können nach Maßgabe der studienrechtlichen Vorschriften Teile der an den Medizinischen Universitäten durchgeführten praktischen Ausbildung bis zu einem Höchstausmaß von 36 Wochen in

1.

einer anerkannten zahnärztlichen Lehrpraxis,

2.

einer anerkannten zahnärztlichen Lehrgruppenpraxis,

3.

einem anerkannten zahnärztlichen Lehrambulatorium oder

4.

einer sonstigen anerkannten zahnärztlichen Ausbildungsstätte absolviert werden.

(2) Die praktische Ausbildung in der Zahnmedizin in anerkannten zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien oder sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten darf nur

1.

durch Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c und

2.

auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung der jeweiligen Medizinischen Universität mit dem/der Inhaber/Inhaberin der zahnärztlichen Lehrpraxis, mit der zahnärztlichen Lehrgruppenpraxis oder mit dem Rechtsträger des zahnärztlichen Lehrambulatoriums oder der sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätte

Befugnis und Anerkennung zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin

§ 50b. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat

1.

auf Antrag eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs diesem/dieser die Befugnis zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin gemäß § 50c,

2.

auf Antrag eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c die Anerkennung eine Ordinationsstätte bzw. Gruppenpraxis als zahnärztliche Lehrpraxis bzw. zahnärztliche Lehrgruppenpraxis gemäß § 50d Abs. 1 bzw. 2 und

3.

auf Antrag des Rechtsträgers einer Krankenanstalt, in der der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c beschäftigt ist, die Anerkennung einer Krankenanstalt als zahnärztliches Lehrambulatorium bzw. als sonstige zahnärztliche Ausbildungsstätte gemäß § 50d Abs. 3

(2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat

1.

eine gemäß Abs. 1 Z 1 erteilte Befugnis und

2.

eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 erteilte Anerkennung nach Anhörung der Medizinischen Universitäten zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis bzw. der Anerkennung schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.

(3) Gegen die Entscheidung über die Erteilung oder Zurücknahme der Befugnis oder Anerkennung gemäß Abs. 1 und 2 steht die Berufung an den/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen offen.

Befugnis zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin

§ 50c. Die Befugnis zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin darf nur erteilt werden, wenn der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs

l. eine mindestens achtjährige selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufs (§ 23) in Österreich, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in der unter Bedachtnahme auf die Patientenfrequenz umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Zahnmedizin erworben worden sind, nachweist und

2.

Inhaber/Inhaberin einer anerkannten zahnärztlichen Lehrpraxis oder Gesellschafter/Gesellschafterin einer anerkannten zahnärztliche Lehrgruppenpraxis ist oder im Dienstverhältnis zu einem anerkannten zahnärztlichen Lehrambulatorium oder einer sonstigen anerkannten zahnärztlichen Ausbildungsstätte steht.

Zahnärztliche Lehrpraxen, zahnärztliche Lehrgruppenpraxen, zahnärztliche Lehrambulatorien und sonstige zahnärztliche Ausbildungsstätten

§ 50d. (1) Die Anerkennung einer Ordinationsstätte als zahnärztliche Lehrpraxis darf nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass

1.

die durch den/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c in der Ordinationsstätte erbrachten zahnmedizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Studierenden der Zahnmedizin die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln und

2.

die Ordinationsstätte über die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderliche Patientenfrequenz und Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, verfügt.

(2) Die Anerkennung einer Gruppenpraxis als zahnärztliche Lehrgruppenpraxis darf nur erteilt werden, wenn

1.

zumindest zwei Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c in der Lehrgruppenpraxis als Gesellschafter/Gesellschafterinnen während der Öffnungszeit der Lehrgruppenpraxis tätig sind,

2.

gewährleistet ist, dass die durch die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c in der Gruppenpraxis erbrachten zahnmedizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Studierenden der Zahnmedizin die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln und

3.

gewährleistet ist, dass die Gruppenpraxis über die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderliche Patientenfrequenz und Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, verfügt.

(3) Die Anerkennung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Zahnmedizin als zahnärztliches Lehrambulatorium sowie von Krankenanstalten als sonstige zahnärztliche Ausbildungsstätten darf nur erteilt werden, wenn

1.

in der Krankenanstalt zumindest zwei Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c beschäftigt sind,

2.

die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c in einem solchen Ausmaß beschäftigt sind, dass durch deren Anwesenheit während der Betriebszeiten des Lehrambulatoriums oder der sonstigen Ausbildungsstätte eine Tätigkeit des/der Studierenden der Zahnmedizin nur unter Anleitung und Aufsicht des/der betreffenden Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c gewährleistet ist,

3.

das für die Ausbildung in Aussicht genommene Lehrambulatorium oder die in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten der Krankenanstalt über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Bewilligungen verfügen,

4.

gewährleistet ist, dass die durch die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c in der Krankenanstalt erbrachten zahnmedizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Studierenden der Zahnmedizin die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln und

5.

gewährleistet ist, dass die Einrichtung über die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderliche Patientenfrequenz und Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, verfügt.

Ausbildung in zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien und sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten

§ 50e. (1) Der/Die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c ist im Rahmen der Ausbildung in zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien oder sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten zur Vermittlung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten an die Studierenden der Zahnmedizin im Zuge seiner/ihrer Berufsausübung verpflichtet.

(2) Die Studierenden der Zahnmedizin dürfen im Rahmen der Ausbildung in zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien oder sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten Tätigkeiten gemäß § 4 nur unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c durchführen.

(3) Der/Die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c hat nach Maßgabe der studienrechtlichen Vorschriften den Erwerb von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und zu beurteilen, ob diese den Anforderungen des von der jeweiligen Medizinischen Universität festgelegten Leistungskatalogs entsprechen. Die Beurteilung ist im Leistungskatalog zu vermerken.

(4) In einer zahnärztlichen Lehrpraxis darf jeweils nur ein/eine Studierender/Studierende der Zahnmedizin ausgebildet werden. In einer zahnärztlichen Lehrgruppenpraxis, einem zahnärztlichen Lehrambulatorium oder einer sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätte darf die Zahl der auszubildenden Studierenden der Zahnmedizin die Zahl der in der zahnärztlichen Lehrgruppenpraxis, im zahnärztlichen Lehrambulatorium oder in der sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätte beschäftigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c nicht überschreiten.

(5) Durch die Ausbildung in zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien oder sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten wird kein Dienstverhältnis begründet.

8.

Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 51. (1) Wer

1.

den zahnärztlichen Beruf oder Dentistenberuf bzw.

2.

eine in den §§ 4 oder 58 umschriebene Tätigkeit

(2) Sofern

1.

aus der Tat gemäß Abs. 1 eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder

2.

der/die Täter/Täterin bereits zweimal wegen unbefugter zahnärztlicher Tätigkeit bestraft worden ist,

(3) Wer

1.

den in § 5 Abs. 5, § 12 Abs. 1 und 7 zweiter Satz, § 14 Abs. 1, § 16, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 19, § 20, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27 Abs. 2 bis 4, § 28 Abs. 2, § 29, § 30, § 31 Abs. 2 und 3 erster Satz, § 33, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1 bis 3, § 36 Abs. 1, § 37, § 38, § 39, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 54 Abs. 2 und 3, § 59 Abs. 2 und § 62 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder

2.

den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten

(4) Auch der Versuch gemäß Abs. 1 bis 3 ist strafbar.

8.

Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 51. (1) Wer

1.

den zahnärztlichen Beruf oder Dentistenberuf bzw.

2.

eine in den §§ 4 oder 58 umschriebene Tätigkeit

(2) Sofern

1.

aus der Tat gemäß Abs. 1 eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder

2.

der/die Täter/Täterin bereits zweimal wegen unbefugter zahnärztlicher Tätigkeit bestraft worden ist,

(3) Wer

1.

den in § 5 Abs. 5, § 12 Abs. 1 und 7 zweiter Satz, § 14 Abs. 1, § 16, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 19, § 20, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27 Abs. 2 bis 4, § 28 Abs. 2, § 29, § 30, § 31 Abs. 2 und 3 erster Satz, § 33, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1 bis 3, § 36 Abs. 1, § 37, § 38, § 39, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 50a Abs. 2, § 50e Abs. 1 bis 4, § 54 Abs. 2 und 3, § 59 Abs. 2 und § 62 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder

2.

den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten

(4) Auch der Versuch gemäß Abs. 1 bis 3 ist strafbar.

8.

Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 51. (1) Wer

1.

den zahnärztlichen Beruf oder Dentistenberuf bzw.

2.

eine in den §§ 4 oder 58 umschriebene Tätigkeit

(2) Sofern

1.

aus der Tat gemäß Abs. 1 eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder

2.

der/die Täter/Täterin bereits zweimal wegen unbefugter zahnärztlicher Tätigkeit bestraft worden ist,

(3) Wer

1.

den in § 5 Abs. 5, § 12 Abs. 1 und 7 zweiter Satz, § 14 Abs. 1, § 16, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 19, § 20, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27 Abs. 2 bis 4, § 28 Abs. 2, § 29, § 30, § 31 Abs. 2, 2a und 3 erster Satz, § 33, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1 bis 3, § 36 Abs. 1, § 37, § 38, § 39, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 50a Abs. 2, § 50e Abs. 1 bis 4, § 54 Abs. 2 und 3, § 59 Abs. 2 und § 62 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder

2.

den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten

(4) Auch der Versuch gemäß Abs. 1 bis 3 ist strafbar.

8.

Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 51. (1) Wer

1.

den zahnärztlichen Beruf oder Dentistenberuf bzw.

2.

eine in den §§ 4 oder 58 umschriebene Tätigkeit

(2) Sofern

1.

aus der Tat gemäß Abs. 1 eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder

2.

der/die Täter/Täterin bereits zweimal wegen unbefugter zahnärztlicher Tätigkeit bestraft worden ist,

(3) Wer

1.

den in § 5 Abs. 5, § 12 Abs. 1 und 7 zweiter Satz, § 14 Abs. 1, § 16, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 19, § 20, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27 Abs. 2 bis 4, § 28 Abs. 2, § 29, § 30, § 31 Abs. 2 und 3 erster Satz, § 33, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1 bis 3, § 36 Abs. 1, § 37, § 38, § 39, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 54 Abs. 2 und 3, § 59 Abs. 2 und § 62 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder

2.

den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten

(4) Auch der Versuch gemäß Abs. 1 bis 3 ist strafbar.

8.

Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 51. (1) Wer

1.

den zahnärztlichen Beruf oder Dentistenberuf bzw.

2.

eine in den §§ 4 oder 58 umschriebene Tätigkeit

(2) Sofern

1.

aus der Tat gemäß Abs. 1 eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder

2.

der/die Täter/Täterin bereits zweimal wegen unbefugter zahnärztlicher Tätigkeit bestraft worden ist,

(3) Wer

1.

den in § 5 Abs. 5, § 12 Abs. 1 und 7 zweiter Satz, § 14 Abs. 1, § 16, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 19, § 20, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27 Abs. 2 bis 4, § 28 Abs. 2, § 29, § 30, § 31 Abs. 2, 2a und 3 erster Satz, § 33, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1 bis 3, § 36 Abs. 1, § 37, § 38, § 39, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 54 Abs. 2 und 3, § 59 Abs. 2 und § 62 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder

2.

den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten

(4) Auch der Versuch gemäß Abs. 1 bis 3 ist strafbar.

Abkürzung

ZÄG

2.

Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1.

Abschnitt

Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

Anwendung des 1. Hauptstücks

§ 52. Für Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sind die Bestimmungen des 1. Hauptstücks anzuwenden, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt.

2.

Hauptstück

Übergangsbestimmungen des zahnärztlichen Berufs und Dentistenberufs

1.

Abschnitt

Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

Anwendung des 1. Hauptstücks

§ 52. Für Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sind die Bestimmungen des 1. Hauptstücks anzuwenden, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt.

Qualifikationsnachweis

§ 53. Für Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gilt als Qualifikationsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs

1.

ein an der Medizinischen Fakultät einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger im Ausland erworbener und in Österreich nostrifizierter akademischer Grad und

2.

das Zeugnis über die zahnärztliche Fachprüfung gemäß der Verordnung betreffend die Ausbildung zum Zahnarzt, BGBl. Nr. 381/1925,

Ausbildungsbezeichnung

§ 54. (1) Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, dürfen nach der Berufsbezeichnung gemäß § 5 in Klammer die Ausbildungsbezeichnung „Facharztdiplom für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ anfügen.

(2) Eine Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 ist derart zu führen, dass die Berufsbezeichnung gemäß § 5 nicht beeinträchtigt wird.

(3) Das Führen

1.

einer anderen als der gesetzlich zugelassenen Ausbildungsbezeichnung oder

2.

der Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 durch hiezu nicht berechtigte Personen

Abkürzung

ZÄG

Berufsbezeichnung

§ 54. (1) Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, sind befugt,

1.

entweder die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1

2.

oder die Berufsbezeichnung „Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“/„Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“

zu führen.

(2) Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 führen, sind berechtigt, nach dieser in Klammer die Ausbildungsbezeichnung „Facharztdiplom für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ anzufügen. Die Ausbildungsbezeichnung ist derart zu führen, dass die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.

(3) Das Führen

1.

einer anderen als der gesetzlich zugelassenen Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen oder

2.

der Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen

ist verboten.

Abkürzung

ZÄG

Berufsbezeichnung

§ 54. (1) Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, sind befugt,

1.

entweder die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1

2.

oder die Berufsbezeichnung „Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“/„Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“

zu führen.

(2) Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 führen, sind berechtigt, nach dieser in Klammer die Ausbildungsbezeichnung „Facharztdiplom für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ anzufügen. Die Ausbildungsbezeichnung ist derart zu führen, dass die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.

(2a) Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gemäß Abs. 1, die eine fachzahnärztliche Qualifikation in der Kieferorthopädie gemäß § 42a erworben haben, sind berechtigt, zusätzlich zur Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die Berufsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“/„Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ zu führen.

(3) Das Führen

1.

einer anderen als der gesetzlich zugelassenen Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen oder

2.

der Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen gemäß Abs. 1 bis 2a durch hiezu nicht berechtigte Personen

ist verboten.

Bescheinigung gemäß Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG

§ 55. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Fachärzten/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die

1.

einen Qualifikationsnachweis gemäß § 53 erworben haben und

2.

während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen, tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich eine zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt haben,

(2) Vom Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 sind Personen befreit, die

1.

eine dreijährige Ausbildung nach der Verordnung betreffend die Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 829/1995, absolviert haben und

2.

eine Bescheinigung einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorlegen, wonach diese Ausbildung der im Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG genannten Ausbildung gleichwertig ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 nicht vor, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Ausstellung der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.

(4) Gegen Bescheide der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Abs. 3 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich

1.

der Hauptwohnsitz,

2.

wenn ein Hauptwohnsitz in Österreich nicht besteht, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder

3.

sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt in Österreich

Bescheinigung gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG

§ 55. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Fachärzten/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die

1.

einen Qualifikationsnachweis gemäß § 53 erworben haben und

2.

während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen, tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich eine zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt haben,

(2) Vom Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 sind Personen befreit, die

1.

eine dreijährige Ausbildung nach der Verordnung betreffend die Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 829/1995, absolviert haben und

2.

eine Bescheinigung einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorlegen, wonach diese Ausbildung der im Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildung gleichwertig ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 nicht vor, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Ausstellung der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.

(4) Gegen Bescheide der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Abs. 3 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich

1.

der Hauptwohnsitz,

2.

wenn ein Hauptwohnsitz in Österreich nicht besteht, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder

3.

sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt in Österreich

Bescheinigung gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG

§ 55. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Fachärzten/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die

1.

einen Qualifikationsnachweis gemäß § 53 erworben haben und

2.

während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen, tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich eine zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt haben,

(2) Vom Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 sind Personen befreit, die

1.

eine dreijährige Ausbildung nach der Verordnung betreffend die Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 829/1995, absolviert haben und

2.

eine Bescheinigung einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorlegen, wonach diese Ausbildung der im Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildung gleichwertig ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 nicht vor, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Ausstellung der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.

(4) Gegen Bescheide der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Abs. 3 steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes offen, in dessen Bereich

1.

der Hauptwohnsitz,

2.

wenn ein Hauptwohnsitz in Österreich nicht besteht, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder

3.

sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt in Österreich

Bescheinigung gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG

§ 55. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Fachärzten/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die

1.

einen Qualifikationsnachweis gemäß § 53 erworben haben und

2.

während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen, tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich eine zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt haben,

(2) Vom Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 sind Personen befreit, die

1.

eine dreijährige Ausbildung nach der Verordnung betreffend die Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 829/1995, absolviert haben und

2.

eine Bescheinigung einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorlegen, wonach diese Ausbildung der im Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildung gleichwertig ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 nicht vor, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Ausstellung der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.

(4) Gegen Bescheide der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Abs. 3 steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen, in dessen Bereich

1.

der Hauptwohnsitz,

2.

wenn ein Hauptwohnsitz in Österreich nicht besteht, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder

3.

sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt in Österreich

Bescheinigung gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG

§ 55. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Fachärzten/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die

1.

einen Qualifikationsnachweis gemäß § 53 erworben haben und

2.

während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen, tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich eine zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt haben,

(2) Vom Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 sind Personen befreit, die

1.

eine dreijährige Ausbildung nach der Verordnung betreffend die Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 829/1995, absolviert haben und

2.

eine Bescheinigung einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorlegen, wonach diese Ausbildung der im Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildung gleichwertig ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 nicht vor, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Ausstellung der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)

Berechtigung zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten

§ 56. (1) Berechtigungen von Fachärzten/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zur Ausübung von Tätigkeiten als

1.

Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin,

2.

Fachärzte/Fachärztinnen eines Sonderfaches der Heilkunde,

3.

Turnusärzte/Turnusärztinnen in Ausbildung zum/zur Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin,

4.

Turnusärzte/Turnusärztinnen in Ausbildung zum/zur Facharzt/Fachärztin eines Sonderfaches der Heilkunde,

5.

Arbeitsmediziner/Arbeitsmedizinerinnen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und

6.

Notärzte/Notärztinnen in organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber)

(2) Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sind auch nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes berechtigt, die Befugnis zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 zu erwerben.

2.

Abschnitt

Dentisten/Dentistinnen

Anwendung des 1. Hauptstücks

§ 57. Für Dentisten/Dentistinnen sind die Bestimmungen des

1.

sowie 4. bis 8. Abschnitts des 1. Hauptstücks mit Ausnahme der §§ 15 sowie 30 bis 33 anzuwenden, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt.

Abkürzung

ZÄG

2.

Abschnitt

Dentisten/Dentistinnen

Anwendung des 1. Hauptstücks

§ 57. Für Dentisten/Dentistinnen sind die Bestimmungen des 1., 4. bis 7. und 8. Abschnitts des 1. Hauptstücks mit Ausnahme der §§ 5 Abs. 4, 15 und 30 bis 33 anzuwenden, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt.

Berufsbild und Tätigkeitsbereich

§ 58. Der Dentistenberuf umfasst die in § 4 Abs. 3 und 4 angeführten Tätigkeiten mit Ausnahme jener zahnmedizinischen Behandlungen, für die eine Vollnarkose durchgeführt wird oder erforderlich ist.

Berufsbezeichnung

§ 59. (1) Personen, die zur Ausübung des Dentistenberufs berechtigt sind, haben die Berufsbezeichnung „Dentist“/„Dentistin“ zu führen.

(2) Die Führung

1.

einer Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 durch hiezu nicht berechtigte Personen,

2.

anderer verwechselbarer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

3.

anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnung

Berufsberechtigung

§ 60. (1) Zur Ausübung des Dentistenberufs sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:

1.

die allgemeinen Berufsausübungserfordernisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4,

2.

einen Qualifikationsnachweis gemäß § 61 und

3.

die Eintragung in die Zahnärzteliste als Dentist/Dentistin.

Berufsberechtigung

§ 60. (1) Zur Ausübung des Dentistenberufs sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:

1.

die allgemeinen Berufsausübungserfordernisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4,

2.

einen Qualifikationsnachweis gemäß § 61 und

3.

die Eintragung in die Zahnärzteliste als Dentist/Dentistin.

(2) Für Gruppenpraxen gemäß § 26, denen als Gesellschafter/Gesellschafterinnen ein/eine oder mehrere Dentisten/Dentistinnen angehören, gelten über die entsprechenden Regelungen dieses Bundesgesetzes hinaus folgende Bestimmungen:

1.

In der Firma der Gruppenpraxis sind auch die in der Gruppenpraxis durch die Gesellschafter/Gesellschafterinnen vertretenen Berufe anzuführen.

2.

Die Berufsbefugnis der Gruppenpraxis ergibt sich aus der Berufsberechtigung der an der Gruppenpraxis als Gesellschafter/Gesellschafterinnen beteiligten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und Dentisten/Dentistinnen.

Qualifikationsnachweis

§ 61. Als Qualifikationsnachweis für die Ausübung des Dentistenberufs gilt

1.

das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der staatlichen Dentistenprüfung oder der Abschlussprüfung über den Lehrgang des Lehrinstituts für Dentisten und

2.

eine einjährige Tätigkeit als Dentistenassistent/Dentistenassistentin.

Ausbildungssperre

§ 62. Die Ablegung der staatlichen Dentistenprüfung sowie die Tätigkeit als Dentistenassistent/Dentistenassistentin sind nicht mehr zulässig.

Dentistenausweis

§ 63. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des Dentistenberufs, die in die Zahnärzteliste als Dentisten/Dentistinnen eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis (Dentistenausweis) auszustellen, der die in § 15 Abs. 2 genannten Daten zu enthalten hat.

(2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Dentistenausweises durch Verordnung festzulegen.

(3) Angehörigen des Dentistenberufs nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes – DentG, BGBl. Nr. 90/1949, ausgestellte Berufsausweise gelten bis zur Ausstellung eines Dentistenausweises gemäß Abs. 1 als Dentistenausweise nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Niederlassungsgenehmigungen

§ 64. (1) Nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes erteilte Genehmigungen zur Niederlassung, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes nicht erloschen, zurückgelegt oder zurückgenommen sind, gelten als Eintragung in die Zahnärzteliste als Dentist/Dentistin nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren betreffend die Genehmigung zur Niederlassung gemäß § 7 DentG sind von der Österreichischen Zahnärztekammer als Verfahren betreffend die Eintragung in die Zahnärzteliste als Dentist/Dentistin nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen und abzuschließen.

(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren betreffend die Zurücknahme der Niederlassungsgenehmigung gemäß § 11 DentG sind von der Österreichischen Zahnärztekammer als Verfahren betreffend die Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des Dentistenberufs nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen und abzuschließen.

3.

Abschnitt

Allgemeine Übergangsbestimmungen

Eintragung in die Ärzteliste

§ 65. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 179/2004, als Zahnärzte/Zahnärztinnen oder Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in die Ärzteliste eingetragen sind, gelten mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als in die Zahnärzteliste nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eingetragen.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes haben die Österreichische Ärztekammer sowie die Ärztekammern in den Bundesländern im Wege der Österreichischen Ärztekammer alle Daten betreffend die in Abs. 1 genannten Personen an die Österreichische Zahnärztekammer zu übermitteln.

(3) Bis zum 31. Jänner 2006 haben die Ärztekammern in den Bundesländern die Aufzeichnungen und Unterlagen betreffend die in Abs. 1 genannten Personen an die jeweilige Landeszahnärztekammer auszufolgen.

Ärzteausweis

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