Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports aus Bundesmitteln (Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 – BSFG)
§ 25. (1) Ist bei der Behandlung durch einen Arzt oder Zahnarzt, der für einen Sportverein oder eine Vereinigung gemäß § 9 tätig ist oder der einen Leistungssportler ärztlich oder zahnärztlich betreut, die Verabreichung von Arzneimitteln erforderlich, die verbotene Wirkstoffe gemäß Anti-Doping-Konvention enthalten, so hat er den Betroffenen darüber zu informieren, sofern sich dieser als Leistungssportler gegenüber dem behandelnden Arzt oder Zahnarzt deklariert hat. Ist die Verabreichung eines Arzneimittels für die ärztliche oder zahnärztliche Behandlung unabdingbar, hat der behandelnde Arzt bzw. Zahnarzt dem Leistungssportler darüber eine Bestätigung auszustellen.
(2) Die Informationspflicht gemäß Abs. 1 erster Satz besteht nicht in Notfällen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Tierärzte, die für einen Sportverein oder eine Vereinigung gemäß § 9 tätig sind oder die veterinärmedizinisch die für den Wettkampfeinsatz vorgesehenen Tiere betreuen. Die Informationspflicht besteht in diesen Fällen gegenüber dem Leistungssportler, dem Tierhalter oder gegenüber dem für das Tier Verantwortlichen.
Verbot von Dopingmethoden und Gendoping
§ 26. (1) Betreuer, Trainer, Lehrer, Ärzte und andere Angehörige von gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen, die zum Zwecke von Doping im Sport Methoden zur Erhöhung des Sauerstofftransfers oder des Gendopings gemäß der Anti-Doping-Konvention anwenden, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro zu bestrafen. Auch der Versuch ist strafbar.
(2) Sofern aus der Tat (Abs. 1) eine schwer wiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder der Täter bereits zweimal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist, ist der Täter mit Geldstrafe bis zu 21 800 Euro zu bestrafen.
Abgrenzung zu anderen Gesetzen
§ 27. Landesgesetzliche Regelungen im Sinne der §§ 14 bis 24 sowie die Regelungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, insbesondere die Regelungen gemäß §§ 5a, 68a, 76a, 76b, 84a und 84b sowie die des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, insbesondere die Regelungen gemäß §§ 2a und 6a, bleiben unberührt.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Anwendung dieses Bundesgesetzes
§ 28. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für die Förderung der Sportausübung von Bundesbediensteten sowie von Angehörigen des Präsenz-, Ausbildungs-, Miliz- und Reservestandes durch den nach der Ressortzugehörigkeit zuständigen Bundesminister.
Befassung des Bundesministers für Finanzen
§ 29. Übersteigt die beabsichtigte Allgemeine Bundes-Sportförderung im Einzelfalle den Betrag von 2 von Hunderttausend der durch das Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gesamtausgabensumme, so darf sie erst nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden. Der Bundesminister für Finanzen hat hierbei darauf zu achten, dass die Erfüllung der in Aussicht genommenen Förderungszusage nach Maßgabe ihrer Fälligkeit gewährleistet ist. Erfolgt seine Äußerung nicht binnen 14 Tagen, gilt das Einvernehmen als hergestellt.
Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§ 30. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweilige geltende Fassung.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 31. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Vollziehung
§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
hinsichtlich des § 29 der Bundeskanzler / die Bundeskanzlerin im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundeskanzler / die Bundeskanzlerin.
In-Kraft-Treten
§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1969, betreffend Förderungen des Sports aus Bundesmitteln (Bundes-Sportförderungsgesetz), BGBl. Nr. 2/1970, idF BGBl. I Nr. 136/2004 außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 3 Z 11, § 8 Abs. 1 Z 3, § 10 Abs. 1 Z 1 lit. e, § 10 Abs. Z 5 lit. a bis c sowie die §§ 14 bis 33 in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft. § 16 ist auf Förderungen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt gewährt werden. Ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 64/2006, folgenden Tag sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, dass die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung (§ 17) und die Unabhängige Schiedskommission (§ 23) ihre Tätigkeit mit 1. Juli 2006 aufnehmen können.
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