Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Bundeshöchstzahl 2006
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
444/2006).
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 12a Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2005, wird kundgemacht:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
444/2006).
Die zulässige Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) im Jahre 2006 beträgt 278 110.
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