Verordnung betreffend Informationen über den Personalaufwand und das Controlling im Bereich der Landeslehrer (Landeslehrer-Controllingverordnung)
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 4 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 34/2005 und BGBl. I Nr. 105/2005, und
des § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002,
wird – hinsichtlich des Artikels 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet:
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Information über den Personalaufwand gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, sowie die Kontrolle und Abrechnung der Personalausgaben gemäß § 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 156/2004. Ausgenommen vom Regelungsbereich dieser Verordnung ist das Controlling der Personalausgaben an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Information über den Personalaufwand gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, sowie die Kontrolle und Abrechnung der Personalausgaben gemäß § 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007. Ausgenommen vom Regelungsbereich dieser Verordnung ist das Controlling der Personalausgaben an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Information über den Personalaufwand gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, sowie die Kontrolle und Abrechnung der Personalausgaben gemäß § 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 116/2016. Ausgenommen vom Regelungsbereich dieser Verordnung ist das Controlling der Personalausgaben an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist zu verstehen:
unter Vollbeschäftigung: eine Beschäftigung, bei der unter Zugrundelegung der jeweiligen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe und Berücksichtigung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung die Grundlage der Berechnung der Besoldung 100 vH der auf die jeweilige Person anzuwendenden Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe in der anzuwendenden Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe beträgt;
unter Vollbeschäftigungsäquivalent (VBÄ): das Beschäftigungsausmaß in Prozent geteilt durch 100 bzw. die Summe der Beschäftigungsausmaße eines Planstellenbereiches in Prozent geteilt durch 100;
unter Mehrdienstleistung:
jede Unterrichtsstunde gemäß § 50 Abs. 1, 2, 3 oder 6 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984 (LDG), bzw. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 12 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, (GehG) iVm § 106 Abs. 1 Z 1 LDG, oder gemäß § 50 Abs. 1, 2, 3 oder 6 LDG iVm § 2 Abs. 2 lit. k Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, (LVG) bzw. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 12 GehG iVm § 45 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, (VBG) iVm § 2 Abs. 1 lit. a LVG, für welche dem Landeslehrer eine Vergütung gebührt (dauernde Mehrdienstleistung);
jede Unterrichtsstunde gemäß § 50 Abs. 4 oder 6 LDG bzw. gemäß § 61 Abs. 8 oder 12 GehG iVm § 52 Abs. 21 LDG oder gemäß § 50 Abs. 4 oder 6 LDG iVm § 2 Abs. 2 lit. k LVG bzw. gemäß § 61 Abs. 8 oder 12 GehG iVm § 45 VBG iVm § 2 Abs. 1 lit. a LVG, für welche dem Landeslehrer eine Vergütung gebührt (Einzelmehrdienstleistung).
(2) Sonstige Begriffe sind im Sinne der diese regelnden (dienst- und besoldungsrechtlichen) Vorschriften, insbesondere entsprechend der in der Anlage aufgelisteten Bestimmungen des LDG, des GehG, des LVG und des VBG zu verstehen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist zu verstehen:
unter Vollbeschäftigung: eine Beschäftigung, bei der unter Zugrundelegung der jeweiligen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe und Berücksichtigung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung die Grundlage der Berechnung der Besoldung 100 vH der auf die jeweilige Person anzuwendenden Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe in der anzuwendenden Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe beträgt;
unter Vollbeschäftigungsäquivalent (VBÄ): das Beschäftigungsausmaß bzw. die Summe der Beschäftigungsausmaße eines Planstellenbereiches in Prozent geteilt durch 100, wobei für Landesvertragslehrpersonen in der Entlohnungsgruppe pd
in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik eine Vollbeschäftigung 22 Zweiundzwanzigstel eines Vollbeschäftigungsäquivalents,
in den Planstellenbereichen Neue Mittelschulen/Hauptschulen und Polytechnische Schulen eine Vollbeschäftigung 22 Einundzwanzigstel eines Vollbeschäftigungsäquivalents und
im Planstellenbereich Berufsschulen eine Vollbeschäftigung 22 Dreiundzwanzigstel eines Vollbeschäftigungsäquivalents
gleichzuhalten ist;
unter Mehrdienstleistung:
jede Unterrichtsstunde gemäß § 50 Abs. 1, 2, 3 oder 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 (LDG), bzw. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, (GehG) iVm § 106 Abs. 1 Z 1 LDG, oder gemäß § 50 Abs. 1, 2, 3 oder 6 LDG iVm § 26 Abs. 2 lit. k des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, (LVG) bzw. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 12 GehG iVm § 91 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, (VBG) iVm § 26 Abs. 1 lit. a LVG, bzw. gemäß § 23 Abs. 1 oder 5 LVG, für welche dem Landeslehrer eine Vergütung gebührt (dauernde Mehrdienstleistung);
jede Unterrichtsstunde gemäß § 50 Abs. 4 oder 6 LDG bzw. gemäß § 61 Abs. 8 oder 12 GehG iVm § 52 Abs. 21 LDG oder gemäß § 50 Abs. 4 oder 6 LDG iVm § 26 Abs. 2 lit. k LVG bzw. gemäß § 61 Abs. 8 oder 12 GehG iVm § 91 VBG iVm § 26 Abs. 1 lit. a LVG, bzw. § 23 Abs. 4 LVG, für welche dem Landeslehrer eine Vergütung gebührt (Einzelmehrdienstleistung).
(2) Sonstige Begriffe sind im Sinne der diese regelnden (dienst- und besoldungsrechtlichen) Vorschriften, insbesondere entsprechend der in der Anlage aufgelisteten Bestimmungen des LDG, des GehG, des LVG und des VBG zu verstehen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist zu verstehen:
unter Vollbeschäftigung: eine Beschäftigung, bei der unter Zugrundelegung der jeweiligen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe und Berücksichtigung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung die Grundlage der Berechnung der Besoldung 100 vH der auf die jeweilige Person anzuwendenden Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe in der anzuwendenden Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe beträgt;
unter Vollbeschäftigungsäquivalent (VBÄ): das Beschäftigungsausmaß bzw. die Summe der Beschäftigungsausmaße eines Planstellenbereiches in Prozent geteilt durch 100, wobei für Landesvertragslehrpersonen in der Entlohnungsgruppe pd
in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik eine Vollbeschäftigung 22 Zweiundzwanzigstel eines Vollbeschäftigungsäquivalents,
in den Planstellenbereichen Neue Mittelschulen/Hauptschulen und Polytechnische Schulen eine Vollbeschäftigung 22 Einundzwanzigstel eines Vollbeschäftigungsäquivalents und
im Planstellenbereich Berufsschulen eine Vollbeschäftigung 22 Dreiundzwanzigstel eines Vollbeschäftigungsäquivalents
gleichzuhalten ist. Für Schulclustersekretariatskräfte gemäß § 26c Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, ist eine Vollbeschäftigung 62,5 vH eines Vollbeschäftigungsäquivalents gleichzuhalten, soweit deren Besoldung dem Entlohnungsschema v, Entlohnungsgruppe v3, Bewertungsgruppe v3/2 gemäß dem Abschnitt VI des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr.86/1948, entspricht.
unter Mehrdienstleistung:
jede Unterrichtsstunde gemäß § 50 Abs. 1, 2, 3 oder 6 LDG 1984, bzw. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, (GehG) iVm § 106 Abs. 1 Z 1 LDG 1984, oder gemäß § 50 Abs. 1, 2, 3 oder 6 LDG 1984 iVm § 26 Abs. 2 lit. k des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, (LVG) bzw. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 12 GehG iVm § 91 VBG iVm § 26 Abs. 1 lit. a LVG, bzw. gemäß § 23 Abs. 1 oder 5 LVG, für welche dem Landeslehrer eine Vergütung gebührt (dauernde Mehrdienstleistung);
jede Unterrichtsstunde gemäß § 50 Abs. 4 oder 6 LDG 1984 bzw. gemäß § 61 Abs. 8 oder 12 GehG iVm § 52 Abs. 21 LDG 1984 oder gemäß § 50 Abs. 4 oder 6 LDG 1984 iVm § 26 Abs. 2 lit. k LVG bzw. gemäß § 61 Abs. 8 oder 12 GehG iVm § 91 VBG iVm § 26 Abs. 1 lit. a LVG, bzw. § 23 Abs. 4 LVG, für welche dem Landeslehrer eine Vergütung gebührt (Einzelmehrdienstleistung);
jede Überstunde einer Schulclustersekretariatskraft, soweit einem Vertragsbediensteten des Bundes eine Vergütung gemäß § 22 VBG iVm § 16 GehG gebühren würde und deren Besoldung dem Entlohnungsschema v, Entlohnungsgruppe v3, Bewertungsgruppe v3/2 gemäß dem Abschnitt VI VBG entspricht.
(2) Sonstige Begriffe sind im Sinne der diese regelnden (dienst- und besoldungsrechtlichen) Vorschriften, insbesondere entsprechend der in der Anlage aufgelisteten Bestimmungen des LDG 1984, des GehG, des LVG und des VBG zu verstehen.
für den Übergang zur neuen Rechtslage vgl. § 11 Abs. 7 Z 2
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist zu verstehen:
unter Vollbeschäftigung: eine Beschäftigung, bei der unter Zugrundelegung der jeweiligen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe und Berücksichtigung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung die Grundlage der Berechnung der Besoldung 100 vH der auf die jeweilige Person anzuwendenden Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe in der anzuwendenden Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe beträgt;
unter Vollbeschäftigungsäquivalent (VBÄ): das Beschäftigungsausmaß bzw. die Summe der Beschäftigungsausmaße eines Planstellenbereiches in Prozent geteilt durch 100, wobei für Landesvertragslehrpersonen in der Entlohnungsgruppe pd
in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik eine Vollbeschäftigung 22 Zweiundzwanzigstel eines Vollbeschäftigungsäquivalents,
in den Planstellenbereichen Mittelschulen und Polytechnische Schulen eine Vollbeschäftigung 22 Einundzwanzigstel eines Vollbeschäftigungsäquivalents und
im Planstellenbereich Berufsschulen eine Vollbeschäftigung 22 Dreiundzwanzigstel eines Vollbeschäftigungsäquivalents
gleichzuhalten ist. Für Schulclustersekretariatskräfte gemäß § 26c Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, ist eine Vollbeschäftigung 62,5 vH eines Vollbeschäftigungsäquivalents gleichzuhalten, soweit deren Besoldung dem Entlohnungsschema v, Entlohnungsgruppe v3, Bewertungsgruppe v3/2 gemäß dem Abschnitt VI des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr.86/1948, entspricht.
unter Mehrdienstleistung:
jede Unterrichtsstunde gemäß § 50 Abs. 1, 2, 3 oder 6 LDG 1984, bzw. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, (GehG) iVm § 106 Abs. 1 Z 1 LDG 1984, oder gemäß § 50 Abs. 1, 2, 3 oder 6 LDG 1984 iVm § 26 Abs. 2 lit. k des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, (LVG) bzw. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 12 GehG iVm § 91 VBG iVm § 26 Abs. 1 lit. a LVG, bzw. gemäß § 23 Abs. 1 oder 5 LVG, für welche dem Landeslehrer eine Vergütung gebührt (dauernde Mehrdienstleistung);
jede Unterrichtsstunde gemäß § 50 Abs. 4 oder 6 LDG 1984 bzw. gemäß § 61 Abs. 8 oder 12 GehG iVm § 52 Abs. 21 LDG 1984 oder gemäß § 50 Abs. 4 oder 6 LDG 1984 iVm § 26 Abs. 2 lit. k LVG bzw. gemäß § 61 Abs. 8 oder 12 GehG iVm § 91 VBG iVm § 26 Abs. 1 lit. a LVG, bzw. § 23 Abs. 4 LVG, für welche dem Landeslehrer eine Vergütung gebührt (Einzelmehrdienstleistung);
jede Überstunde einer Schulclustersekretariatskraft, soweit einem Vertragsbediensteten des Bundes eine Vergütung gemäß § 22 VBG iVm § 16 GehG gebühren würde und deren Besoldung dem Entlohnungsschema v, Entlohnungsgruppe v3, Bewertungsgruppe v3/2 gemäß dem Abschnitt VI VBG entspricht.
(2) Sonstige Begriffe sind im Sinne der diese regelnden (dienst- und besoldungsrechtlichen) Vorschriften, insbesondere entsprechend der in der Anlage aufgelisteten Bestimmungen des LDG 1984, des GehG, des LVG und des VBG zu verstehen.
Abschnitt
Datenbringung
Datenübermittlung, Erhebungsstichtage und Berichtstermine
§ 3. (1) Die Länder haben der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Daten in der Darstellung gemäß der Anlage elektronisch so zu übermitteln, dass ein Datensatz einer Person entspricht (anonymisierte Individualdatensätze). Bei Übermittlung ist das in der Anlage vorgesehene Datenformat zu verwenden.
(2) Erhebungsstichtag ist der letzte Tag eines jeden Monats. Berichtstermin für den jeweiligen Monatsstand ist spätestens der zehnte Tag des zweitfolgenden Monats. Für Lehrer an Berufsschulen sind die Daten jährlich jeweils bis zum 10. November eines Kalenderjahres zu übermitteln. Diese Übermittlungen haben jeweils die Werte des gesamten vorangegangenen Schuljahres zu enthalten, wobei es den Ländern frei steht, die Werte monatlich zu übermitteln.
(3) Vor der Übermittlung der Daten sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.
Abschnitt
Datenbringung
Datenübermittlung, Erhebungsstichtage und Berichtstermine
§ 3. (1) Die Länder haben der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur Daten in der Darstellung gemäß der Anlage elektronisch so zu übermitteln, dass ein Datensatz einer Person entspricht (anonymisierte Individualdatensätze). Bei Übermittlung ist das in der Anlage vorgesehene Datenformat zu verwenden.
(2) Erhebungsstichtag ist der letzte Tag eines jeden Monats. Berichtstermin für den jeweiligen Monatsstand ist spätestens der zehnte Tag des zweitfolgenden Monats.
(3) Vor der Übermittlung der Daten sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.
Abschnitt
Datenbringung
Datenübermittlung, Erhebungsstichtage und Berichtstermine
§ 3. (1) Die Länder haben der Bundesministerin für Bildung und Frauen Daten in der Darstellung gemäß der Anlage elektronisch so zu übermitteln, dass ein Datensatz einer Person entspricht (anonymisierte Individualdatensätze). Bei Übermittlung ist das in der Anlage vorgesehene Datenformat zu verwenden.
(2) Erhebungsstichtag ist der letzte Tag eines jeden Monats. Berichtstermin für den jeweiligen Monatsstand ist spätestens der zehnte Tag des zweitfolgenden Monats.
(3) Vor der Übermittlung der Daten sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
Abschnitt
Datenbringung
Datenübermittlung, Erhebungsstichtage und Berichtstermine
§ 3. (1) Die Länder haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Daten in der Darstellung gemäß der Anlage elektronisch so zu übermitteln, dass ein Datensatz einer Person entspricht (anonymisierte Individualdatensätze). Bei Übermittlung ist das in der Anlage vorgesehene Datenformat zu verwenden.
(2) Erhebungsstichtag ist der letzte Tag eines jeden Monats. Berichtstermin für den jeweiligen Monatsstand ist spätestens der zehnte Tag des zweitfolgenden Monats.
(3) Vor der Übermittlung der Daten sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.
Informationsrechte und -pflichten der Bundesländer
§ 4. (1) Jedes Land hat das Recht, in die von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur geführte Datenbank hinsichtlich der von ihm übermittelten Daten unentgeltlich Einsicht zu nehmen und diese zu nutzen.
(2) Auf Verlangen der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat das jeweilige Land umgehend, jedenfalls binnen sechs Wochen, die übermittelten Daten zu erläutern, bei nicht vollständiger Übermittlung der Daten die von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur genau benannten Angaben zu ergänzen und Rückfragen der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu beantworten.
Informationsrechte und -pflichten der Bundesländer
§ 4. (1) Jedes Land hat das Recht, in die von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur geführte Datenbank hinsichtlich der von ihm übermittelten Daten unentgeltlich Einsicht zu nehmen und diese zu nutzen.
(2) Auf Verlangen der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur hat das jeweilige Land umgehend, jedenfalls binnen sechs Wochen, die übermittelten Daten zu erläutern, bei nicht vollständiger Übermittlung der Daten die von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur genau benannten Angaben zu ergänzen und Rückfragen der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu beantworten.
Informationsrechte und -pflichten der Bundesländer
§ 4. (1) Jedes Land hat das Recht, in die von der Bundesministerin für Bildung und Frauen geführte Datenbank hinsichtlich der von ihm übermittelten Daten unentgeltlich Einsicht zu nehmen und diese zu nutzen.
(2) Auf Verlangen der Bundesministerin für Bildung und Frauen hat das jeweilige Land umgehend, jedenfalls binnen sechs Wochen, die übermittelten Daten zu erläutern, bei nicht vollständiger Übermittlung der Daten die von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur genau benannten Angaben zu ergänzen und Rückfragen der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu beantworten.
Informationsrechte und -pflichten der Bundesländer
§ 4. (1) Jedes Land hat das Recht, in die von der Bundesministerin für Bildung und Frauen geführte Datenbank hinsichtlich der von ihm übermittelten Daten unentgeltlich Einsicht zu nehmen und diese zu nutzen.
(2) Auf Verlangen der Bundesministerin für Bildung und Frauen hat das jeweilige Land umgehend, jedenfalls binnen sechs Wochen, die übermittelten Daten zu erläutern, bei nicht vollständiger Übermittlung der Daten die von der Bundesministerin für Bildung und Frauen genau benannten Angaben zu ergänzen und Rückfragen der Bundesministerin für Bildung und Frauen zu beantworten.
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
Informationsrechte und -pflichten der Bundesländer
§ 4. (1) Jedes Land hat das Recht, in die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung geführte Datenbank hinsichtlich der von ihm übermittelten Daten unentgeltlich Einsicht zu nehmen und diese zu nutzen.
(2) Auf Verlangen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat das jeweilige Land umgehend, jedenfalls binnen sechs Wochen, die übermittelten Daten zu erläutern, bei nicht vollständiger Übermittlung der Daten die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung genau benannten Angaben zu ergänzen und Rückfragen der Bundesministerin für Bildung und Frauen zu beantworten.
Abschnitt
Abrechnung der Stellenpläne
Abrechnungsgrundlage
§ 5. Abrechnungsgrundlage eines Landes sind die von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Grund der Bestimmungen des Art. IV Abs. 2 und 3 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 215/1962 sowie des Art. 1 Z 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 390/1989, genehmigten Stellenpläne (definitiver Stellenplan). Der Bund hat Anträge, die ab dem 15. Oktober eines Kalenderjahres einlangen, binnen zwei Monaten nach deren Einlangen, gegebenenfalls mit den erforderlichen Änderungen, schriftlich zu genehmigen.
Abschnitt
Abrechnung der Stellenpläne
Abrechnungsgrundlage
§ 5. Abrechnungsgrundlage eines Landes sind die von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Grund der Bestimmungen des Art. IV Abs. 2 und 3 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 215/1962 sowie des Art. 1 Z 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 390/1989, genehmigten Stellenpläne (definitiver Stellenplan). Der Bund hat Anträge, die ab dem 15. Oktober eines Kalenderjahres einlangen, binnen zwei Monaten nach deren Einlangen, gegebenenfalls mit den erforderlichen Änderungen, schriftlich zu genehmigen.
Abschnitt
Abrechnung der Stellenpläne
Abrechnungsgrundlage
§ 5. Abrechnungsgrundlage eines Landes sind die von der Bundesministerin für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Grund der Bestimmungen des Art. IV Abs. 2 und 3 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 215/1962 sowie des Art. 1 Z 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 390/1989, genehmigten Stellenpläne (definitiver Stellenplan). Der Bund hat Anträge, die ab dem 15. Oktober eines Kalenderjahres einlangen, binnen zwei Monaten nach deren Einlangen, gegebenenfalls mit den erforderlichen Änderungen, schriftlich zu genehmigen.
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
Abschnitt
Abrechnung der Stellenpläne
Abrechnungsgrundlage
§ 5. Abrechnungsgrundlage eines Landes sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Grund der Bestimmungen des Art. IV Abs. 2 und 3 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 215/1962 sowie des Art. 1 Z 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 390/1989, genehmigten Stellenpläne (definitiver Stellenplan). Der Bund hat Anträge, die ab dem 15. Oktober eines Kalenderjahres einlangen, binnen zwei Monaten nach deren Einlangen, gegebenenfalls mit den erforderlichen Änderungen, schriftlich zu genehmigen.
Besetzte Planstellen eines Schuljahres
§ 6. Die Zahl der besetzten Planstellen wird auf der Basis der Summe der aus den Meldungen gemäß § 3 abzuleitenden Vollbeschäftigungsäquivalente eines Planstellenbereiches (Schulart) wie folgt ermittelt:
Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente an Grundbeschäftigung:
Die Zahl der Mehrdienstleistungen der 12 Monate eines Schuljahres in Stunden aus dem Datenfeld MDL in der Anlage ist in den einzelnen Planstellenbereichen wie folgt in Vollbeschäftigungsäquivalente umzurechnen:
in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 22) geteilt;
in den Planstellenbereichen Hauptschulen und Polytechnische Schulen wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 21) geteilt;
im Planstellenbereich Berufsschulen wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 23) geteilt.
Der Summe der gemäß Z 1 errechneten Vollbeschäftigungsäquivalente (Grundbeschäftigung) sind die gemäß Z 2 ermittelten Vollbeschäftigungsäquivalente (umgerechnete Mehrdienstleistungen) hinzuzuzählen.
Die so ermittelte Zahl der besetzten Planstellen eines Planstellenbereiches wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Die Summe der Planstellenbereiche des allgemein bildenden Schulwesens bzw. des berufsbildenden Schulwesens ist um jene Zahl an Vollbeschäftigungsäquivalenten zu vermindern, deren Kostenersatz nicht auf Grund des § 4 FAG 2005 erfolgt, ausgenommen die Subvention zum Personalaufwand von Privatschulen, deren Kosten gemäß § 19 Abs. 2 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, vom Bund getragen werden.
Besetzte Planstellen eines Schuljahres
§ 6. Die Zahl der besetzten Planstellen wird auf der Basis der Summe der aus den Meldungen gemäß § 3 abzuleitenden Vollbeschäftigungsäquivalente eines Planstellenbereiches (Schulart) wie folgt ermittelt:
Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente an Grundbeschäftigung:
Die Zahl der Mehrdienstleistungen der 12 Monate eines Schuljahres in Stunden aus den Datenfeldern MDL und ZKMDL der Anlage sind zu addieren und in den einzelnen Planstellenbereichen wie folgt in Vollbeschäftigungsäquivalente umzurechnen:
in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 22) geteilt;
in den Planstellenbereichen Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnische Schulen wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 21) geteilt;
im Planstellenbereich Berufsschulen wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 23) geteilt.
Der Summe der gemäß Z 1 errechneten Vollbeschäftigungsäquivalente (Grundbeschäftigung) sind die gemäß Z 2 ermittelten Vollbeschäftigungsäquivalente (umgerechnete Mehrdienstleistungen) hinzuzuzählen.
Die so ermittelte Zahl der besetzten Planstellen eines Planstellenbereiches wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Die Summe der Planstellenbereiche des allgemein bildenden Schulwesens bzw. des berufsbildenden Schulwesens ist um jene Zahl an Vollbeschäftigungsäquivalenten zu vermindern, deren Kostenersatz nicht auf Grund des § 4 FAG 2005 erfolgt, ausgenommen die Subvention zum Personalaufwand von Privatschulen, deren Kosten gemäß § 19 Abs. 2 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, vom Bund getragen werden.
Besetzte Planstellen eines Schuljahres
§ 6. Die Zahl der besetzten Planstellen wird auf der Basis der Summe der aus den Meldungen gemäß § 3 abzuleitenden Vollbeschäftigungsäquivalente eines Planstellenbereiches (Schulart) wie folgt ermittelt:
Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente an Grundbeschäftigung:
Die für das Schuljahr gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK der Anlage sind
in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik zu addieren,
in den Planstellenbereichen Neue Mittelschulen/Hauptschulen und Polytechnische Schulen zu addieren, wobei für jene Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung pd gesetzt ist, die gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK mit (22 / 21) zu multiplizieren sind,
im Planstellenbereich Berufsschulen zu addieren, wobei für jene Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung pd gesetzt ist, die gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK mit (22 / 23) zu multiplizieren sind,
und durch (100 x 12) zu teilen.
Die Zahl der Mehrdienstleistungen der 12 Monate eines Schuljahres in Stunden aus den Datenfeldern MDL und ZKMDL der Anlage sind zu addieren und in den einzelnen Planstellenbereichen wie folgt in Vollbeschäftigungsäquivalente umzurechnen:
in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 22) geteilt;
in den Planstellenbereichen Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnische Schulen wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 21) geteilt;
im Planstellenbereich Berufsschulen wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 23) geteilt.
Der Summe der gemäß Z 1 errechneten Vollbeschäftigungsäquivalente (Grundbeschäftigung) sind die gemäß Z 2 ermittelten Vollbeschäftigungsäquivalente (umgerechnete Mehrdienstleistungen) hinzuzuzählen.
Die so ermittelte Zahl der besetzten Planstellen eines Planstellenbereiches wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Die Summe der Planstellenbereiche des allgemein bildenden Schulwesens bzw. des berufsbildenden Schulwesens ist um jene Zahl an Vollbeschäftigungsäquivalenten zu vermindern, deren Kostenersatz nicht auf Grund des § 4 FAG 2005 erfolgt, ausgenommen die Subvention zum Personalaufwand von Privatschulen, deren Kosten gemäß § 19 Abs. 2 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, vom Bund getragen werden.
Besetzte Planstellen eines Schuljahres
§ 6. Die Zahl der besetzten Planstellen wird auf der Basis der Summe der aus den Meldungen gemäß § 3 abzuleitenden Vollbeschäftigungsäquivalente eines Planstellenbereiches (Schulart) wie folgt ermittelt:
Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente an Grundbeschäftigung:
Die für das Schuljahr gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK der Anlage sind
in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik zu addieren,
in den Planstellenbereichen Neue Mittelschulen/Hauptschulen und Polytechnische Schulen zu addieren, wobei für jene Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung pd gesetzt ist, die gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK mit (22 / 21) zu multiplizieren sind,
im Planstellenbereich Berufsschulen zu addieren, wobei für jene Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung pd gesetzt ist, die gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK mit (22 / 23) zu multiplizieren sind,
und durch (100 x 12) zu teilen. Abweichend davon sind die für das Schuljahr gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK jener Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung S gesetzt ist, zu addieren, durch (100 x 12) zu teilen und mit 62,5 vH zu multiplizieren.
Die Zahl der Mehrdienstleistungen der 12 Monate eines Schuljahres in Stunden aus den Datenfeldern MDL und ZKMDL der Anlage sind zu addieren und in den einzelnen Planstellenbereichen wie folgt in Vollbeschäftigungsäquivalente umzurechnen:
in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 22) geteilt;
in den Planstellenbereichen Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnische Schulen wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 21) geteilt;
im Planstellenbereich Berufsschulen wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 23) geteilt.
Abweichend davon ist die Zahl der Stunden jener Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung S gesetzt ist, zu addieren, durch (4,33 x 12 x 40) zu teilen und mit 62,5 vH zu multiplizieren.
Der Summe der gemäß Z 1 errechneten Vollbeschäftigungsäquivalente (Grundbeschäftigung) sind die gemäß Z 2 ermittelten Vollbeschäftigungsäquivalente (umgerechnete Mehrdienstleistungen) hinzuzuzählen.
Die so ermittelte Zahl der besetzten Planstellen eines Planstellenbereiches wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Die Summe der Planstellenbereiche des allgemein bildenden Schulwesens bzw. des berufsbildenden Schulwesens ist um jene Zahl an Vollbeschäftigungsäquivalenten zu vermindern, deren Kostenersatz nicht auf Grund des § 4 FAG 2017 erfolgt, ausgenommen die Subvention zum Personalaufwand von Privatschulen, deren Kosten gemäß § 19 Abs. 2 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, vom Bund getragen werden.
für den Übergang zur neuen Rechtslage vgl. § 11 Abs. 7 Z 2
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
Besetzte Planstellen eines Schuljahres
§ 6. Die Zahl der besetzten Planstellen wird auf der Basis der Summe der aus den Meldungen gemäß § 3 abzuleitenden Vollbeschäftigungsäquivalente eines Planstellenbereiches (Schulart) wie folgt ermittelt:
Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente an Grundbeschäftigung:
Die für das Schuljahr gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK der Anlage sind
in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik zu addieren,
in den Planstellenbereichen Mittelschulen und Polytechnische Schulen zu addieren, wobei für jene Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung pd gesetzt ist, die gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK mit (22 / 21) zu multiplizieren sind,
im Planstellenbereich Berufsschulen zu addieren, wobei für jene Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung pd gesetzt ist, die gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK mit (22 / 23) zu multiplizieren sind,
und durch (100 x 12) zu teilen. Abweichend davon sind die für das Schuljahr gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK jener Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung S gesetzt ist, zu addieren, durch (100 x 12) zu teilen und mit 62,5 vH zu multiplizieren.
Die Zahl der Mehrdienstleistungen der 12 Monate eines Schuljahres in Stunden aus den Datenfeldern MDL und ZKMDL der Anlage sind zu addieren und in den einzelnen Planstellenbereichen wie folgt in Vollbeschäftigungsäquivalente umzurechnen:
in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 22) geteilt;
in den Planstellenbereichen Mittelschulen und Polytechnische Schulen wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 21) geteilt;
im Planstellenbereich Berufsschulen wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 23) geteilt.
Abweichend davon ist die Zahl der Stunden jener Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung S gesetzt ist, zu addieren, durch (4,33 x 12 x 40) zu teilen und mit 62,5 vH zu multiplizieren.
Der Summe der gemäß Z 1 errechneten Vollbeschäftigungsäquivalente (Grundbeschäftigung) sind die gemäß Z 2 ermittelten Vollbeschäftigungsäquivalente (umgerechnete Mehrdienstleistungen) hinzuzuzählen.
Die so ermittelte Zahl der besetzten Planstellen eines Planstellenbereiches wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Die Summe der Planstellenbereiche des allgemein bildenden Schulwesens bzw. des berufsbildenden Schulwesens ist um jene Zahl an Vollbeschäftigungsäquivalenten zu vermindern, deren Kostenersatz nicht auf Grund des § 4 FAG 2017 erfolgt, ausgenommen die Subvention zum Personalaufwand von Privatschulen, deren Kosten gemäß § 19 Abs. 2 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, vom Bund getragen werden.
Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Landeslehrer-Controllingverordnung geändert wird, BGBl. II Nr. 81/2014, wurde aufgehoben (vgl. Art. 2, BGBl. II Nr. 118/2014).
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
Abrechnung der Stellenpläne eines Schuljahres
§ 7. (1) Die Abrechnung der Stellenpläne eines Schuljahres erfolgt getrennt für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen. Abweichungen vom definitiven Stellenplan (§ 5) werden durch Gegenüberstellung der Zahl der im definitiven Stellenplan bewilligten Planstellen aller Planstellenbereiche der allgemein bildenden Pflichtschulen sowie der berufsbildenden Pflichtschulen von der Zahl der gemäß § 6 ermittelten besetzten Planstellen festgestellt.
(2) Wurden im abgelaufenen Schuljahr über die bewilligten Planstellen hinaus Lehrkräfte beschäftigt, so ist der dem finanziellen Ausgleich unterliegende Betrag wie folgt zu ermitteln:
Für jedes den bewilligten Stellenplan übersteigende Vollbeschäftigungsäquivalent sind die Ausgaben einer Jahreswochenstunde der Entlohnungsgruppe l2a2 gemäß § 44 VBG multipliziert mit 23 zuzüglich der mit zwölf multiplizierten monatlichen Bildungszulage, der durch zwei geteilten Zulage gemäß § 44b Abs. 1 Z 3 VBG, der Sonderzahlungen und der Dienstgeberbeiträge anzusetzen.
Die Zahl der Planstellen, um welche der gemäß § 6 ermittelte Wert die gemäß § 5 bewilligte Zahl überschreitet, wird mit dem gemäß Z 1 ermittelten Betrag multipliziert.
(3) Stellt der Bund eine Überschreitung des Stellenplanes durch ein Bundesland fest, so hat er dies dem betreffenden Bundesland mitzuteilen und es aufzufordern, binnen zwei Wochen Stellung zu beziehen. Der Bund ist verpflichtet, sich binnen weiterer zwei Wochen zu der Stellungnahme des Landes zu äußern.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 2, BGBl. II Nr. 118/2014.
Abrechnung der Stellenpläne eines Schuljahres
§ 7. (1) Die Abrechnung der Stellenpläne eines Schuljahres erfolgt getrennt für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen. Abweichungen vom definitiven Stellenplan (§ 5) werden durch Gegenüberstellung der Zahl der im definitiven Stellenplan bewilligten Planstellen aller Planstellenbereiche der allgemein bildenden Pflichtschulen sowie der berufsbildenden Pflichtschulen von der Zahl der gemäß § 6 ermittelten besetzten Planstellen festgestellt.
(2) Wurden im abgelaufenen Schuljahr über die bewilligten Planstellen hinaus Lehrkräfte beschäftigt, so ist der dem finanziellen Ausgleich unterliegende Betrag wie folgt zu ermitteln:
(3) Stellt der Bund eine Überschreitung des Stellenplanes durch ein Bundesland fest, so hat er dies dem betreffenden Bundesland mitzuteilen und es aufzufordern, binnen zwei Wochen Stellung zu beziehen. Der Bund ist verpflichtet, sich binnen weiterer zwei Wochen zu der Stellungnahme des Landes zu äußern.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
§ 8. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
§ 8. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der letzten in § 11 angeführten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 9. Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung sowie in der Anlage zu dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
für den Übergang zur neuen Rechtslage vgl. § 11 Abs. 7 Z 2
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 9. Soweit in dieser Verordnung sowie in der Anlage auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 10. Bis zum Ablauf des 31. August 2006 sind an Stelle der elektronischen Datenübermittlungen gemäß § 3 in Verbindung mit der Anlage Datenübermittlungen unter Verwendung der bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten Formblätter zulässig. Sofern die elektronische Datenübermittlung gemäß § 3 in Verbindung mit der Anlage nicht in ausreichender Qualität erfolgt, kann die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zusätzlich zur Datenübermittlung gemäß § 3 die Datenübermittlung unter Verwendung der bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten Formblätter, weiters der seitens der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Verfügung gestellten ergänzenden statistischen Formblätter sowie neuer Formblätter für die Meldung von Jahressummenwerten insbesondere für die Felder SBSPau, SBNMau, SBSOau, NASPau, MUZUau, LEREau und ERZIau der Anlage anordnen.
Übergangsbestimmung
§ 10. Sofern die elektronische Datenübermittlung gemäß § 3 in Verbindung mit der Anlage nicht in ausreichender Qualität erfolgt, kann die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zusätzlich zur Datenübermittlung gemäß § 3 die Übermittlung von Daten unter Verwendung von zur Verfügung gestellten Formblättern anordnen.
Übergangsbestimmung
§ 10. Sofern die elektronische Datenübermittlung gemäß § 3 in Verbindung mit der Anlage nicht in ausreichender Qualität erfolgt, kann die Bundesministerin für Bildung und Frauen zusätzlich zur Datenübermittlung gemäß § 3 die Übermittlung von Daten unter Verwendung von zur Verfügung gestellten Formblättern anordnen.
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
Übergangsbestimmung
§ 10. Sofern die elektronische Datenübermittlung gemäß § 3 in Verbindung mit der Anlage nicht in ausreichender Qualität erfolgt, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zusätzlich zur Datenübermittlung gemäß § 3 die Übermittlung von Daten unter Verwendung von zur Verfügung gestellten Formblättern anordnen.
In-Kraft-Treten
§ 11. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) § 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2008 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) § 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2008 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 244/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 6 Z 1 und 2, § 10 samt Überschrift sowie die Anlage zu § 3 Abs. 1 in der genannten Fassung treten mit 1. September 2014 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) § 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2008 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 244/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 6 Z 1 und 2, § 10 samt Überschrift sowie die Anlage zu § 3 Abs. 1 in der genannten Fassung treten mit 1. September 2014 in Kraft.
(4) § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2014 tritt mit 1. September 2014 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) § 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2008 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 244/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 6 Z 1 und 2, § 10 samt Überschrift sowie die Anlage zu § 3 Abs. 1 in der genannten Fassung treten mit 1. September 2014 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) § 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2008 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 244/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 6 Z 1 und 2, § 10 samt Überschrift sowie die Anlage zu § 3 Abs. 1 in der genannten Fassung treten mit 1. September 2014 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) § 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2008 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 244/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 6 Z 1 und 2, § 10 samt Überschrift sowie die Anlage zu § 3 Abs. 1 in der genannten Fassung treten mit 1. September 2014 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.
(5) § 2 Abs. 1 Z 2 und 3, § 4 Abs. 2, § 6 Z 1 und § 10 sowie die Anlage zu § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) § 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2008 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 244/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 6 Z 1 und 2, § 10 samt Überschrift sowie die Anlage zu § 3 Abs. 1 in der genannten Fassung treten mit 1. September 2014 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.
(5) § 2 Abs. 1 Z 2 und 3, § 4 Abs. 2, § 6 Z 1 und § 10 sowie die Anlage zu § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.
(6) Die §§ 1 bis 4 sowie die §§ 6, 8, 10 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
In-Kraft-Treten
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) § 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2008 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 244/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 6 Z 1 und 2, § 10 samt Überschrift sowie die Anlage zu § 3 Abs. 1 in der genannten Fassung treten mit 1. September 2014 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.
(5) § 2 Abs. 1 Z 2 und 3, § 4 Abs. 2, § 6 Z 1 und § 10 sowie die Anlage zu § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.
(6) Die §§ 1 bis 4 sowie die §§ 6, 8, 10 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(7) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 258/2019 geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 6 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b und § 9 sowie die Anlage treten mit 1. September 2019 in Kraft;
sofern in Bestimmungen und in der Anlage gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 258/2019 auf die Mittelschule abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. August 2020 die Neue Mittelschule an die Stelle der Mittelschule.
Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) § 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2008 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 244/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 6 Z 1 und 2, § 10 samt Überschrift sowie die Anlage zu § 3 Abs. 1 in der genannten Fassung treten mit 1. September 2014 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.
(5) § 2 Abs. 1 Z 2 und 3, § 4 Abs. 2, § 6 Z 1 und § 10 sowie die Anlage zu § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.
(6) Die §§ 1 bis 4 sowie die §§ 6, 8, 10 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(7) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 258/2019 geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 6 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b und § 9 sowie die Anlage treten mit 1. September 2019 in Kraft;
sofern in Bestimmungen und in der Anlage gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 258/2019 auf die Mittelschule abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. August 2020 die Neue Mittelschule an die Stelle der Mittelschule.
(8) Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
Anlage1
zu § 3 Abs. 1
Personal- und Besoldungsdatensatz
Der Personal- und Besoldungsdatensatz besteht aus dem Beschäftigungsdatensatz (1.), dem Besoldungsdatensatz (2.), dem ergänzenden Besoldungsdatensatz (3.) und dem wahlweisen Beschäftigungsdatensatz (4.). Der wahlweise Beschäftigungsdatensatz kann auch als Summe für die jeweilige Schulart im Zuge der Übermittlung der Personal- und Besoldungsdatensätze für den Monat August des jeweiligen Kalenderjahres übermittelt werden. Die Eindeutigkeit des anonymen Personal- und Besoldungsdatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.
Sofern in der Spalte „Definition“ der nachfolgenden Tabellen die Buchstabenfolge „NK“ enthalten ist, ist das jeweilige Datensatzfeld mit zwei Nachkommastellen mit Punkt getrennt zu befüllen.
Für Lehrer an Berufsschulen ist jeweils ein Datensatz mit der Schuljahressumme und mit den Personal- und Besoldungsdatensätzen des vorangegangenen Schuljahres mit Stand August bis spätestens 10. November eines Kalenderjahres zu übermitteln.
Beschäftigungsdaten
| Feldname | Definition | Inhalt |
|---|---|---|
| DSK | 15-stellig, alphanumerisch | Datensatzkennung, Identifizierungsnummer (keine Sozialversicherungsnummer) |
| SJ | 7-stellig, alphanumerisch | laufendes Schuljahr (Bsp.: 2004/05 - mit Schrägstrich getrennt) |
| MO | 2-stellig, numerisch | Berichtsmonat (bzw. 00 für Berufsschullehrer [Jahreswerte]) |
| SKZ | 6-stellig, numerisch | Schulkennzahl der Stammschule (gemäß der von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei, Kennzeichnung des Bezirksschulrates bzw. des Inspektionsbezirkes, falls keine Zuordnung zu einer Stammschule erfolgen kann) |
| BL | 1-stellig numerisch | Bundesland: 1 – Burgenland 2 – Kärnten 3 – Niederösterreich 4 – Oberösterreich 5 – Salzburg 6 – Steiermark 7 – Tirol 8 – Vorarlberg 9 – Wien |
| SART | 1-stellig numerisch | Schulart: 1 – Volksschule 2 – Hauptschule 3 – Sonderschule 4 – Polytechnische Schule 5 – Berufsschule 0 – wenn nicht verfügbar (Programm nimmt dann letzte Stelle der Schulkennzahl) |
| GEBJ | 4-stellig, numerisch | Geburtsjahr |
| SEX | 1-stellig, alphanumerisch | Geschlecht: M – männlich, W – weiblich |
| ART1 | 1-stellig, alphanumerisch | Art des Dienstverhältnisses: 1 – pragmatisch 2 – vertraglich – unbefristet 3 – vertraglich – befristet |
| ART2 | 1-stellig, alphanumerisch | Zuordnung zu einem Dienstgeber: K – kirchlich bestellt P – privat (gemeint sind nicht die Vetragsbediensteten) O – ohne besondere Zuordnung |
| ART 3 | 2-stellig, alphanumerisch | Art des Dienstverhältnisses: PE – im Monat der Erhebung pensioniert AU – im Monat der Erhebung neu aufgenommen AK – im Monat der Erhebung aktiv AG – im Monat der Erhebung ausgeschieden NV – Nachverrechnung |
| STAT | 2-stellig, alphanumerisch | Status mit Stichtag: KU – Karenziert FH – Familienhospizfreistellung gemäß § 59d Abs. 1 Z 3 LDG MU – Mutterschutz AK – Aktive SO – Sonderurlaub (keine Einzelfälle) DF – Dienstfreistellung gemäß § 15 Abs. 3 LDG HO – Dienstfreistellung gemäß § 59d LDG AD – Außerdienststellung gemäß § 59b LDG SU – Suspendiert NV – Nachverrechnung |
| SABD | 1-stellig, numerisch | 0 – kein Sabbatical 2 – Sabbatical 2 Schuljahre 3 – Sabbatical 3 Schuljahre 4 – Sabbatical 4 Schuljahre 5 – Sabbatical 5 Schuljahre |
| SABZ | 1-stellig, alphanumerisch | Sabbatical Freistellung im laufenden Schuljahr: j = ja, n = nein |
| SCHEMA 1 | 7-stellig, alphanumerisch (max. Anzahl) | Besoldungsrechtliche Einstufung an der Stammschule (zB. LPA, L1, L2a2, L2a1, L2b1, L3, lpa, l1, l2a2, l2a1, l2b1, l3, IILl1, … oder Sondervertragslehrer im Berufsschulbereich ILSV, IILSV) |
| SCHEMA 2 | 6-stellig, numerisch (NK) | Sondervertrag in welchem Ausmaß in % einer Vollbeschäftigung (kaufmännisch gerundet) |
| STUFE 1 | 2-stellig, numerisch | Besoldungs- bzw. Gehaltsstufe: Wertevorrat: 01 – 18, 99 bei DAZ, 00 = nicht zutreffend |
| TEILB | 2-stellig, numerisch | Merkmal des Beschäftigungsausmaßes: 01 – volles Beschäftigungsausmaß Merkmal bei vollem Beschäftigungsausmaß: 02 – Herabsetzung gemäß § 45 LDG 03 – Dienstfreistellung gemäß § 15 LDG 04 – Lehrpflichtermäßigung gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 LDG 05 – Lehrpflichtermäßigung gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 LDG 06 – Lehrpflichtermäßigung gemäß § 44 Abs. 1 Z 3 LDG 07 – Dienstfreistellung gemäß § 59a LDG (Refundierung) 08 – Altersteilzeit gemäß § 27 AlVG Merkmal bei Teilbeschäftigung: 21 – Lehrpflichtermäßigung gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 LDG 22 – Lehrpflichtermäßigung gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 LDG 23 – Lehrpflichtermäßigung gemäß § 44 Abs. 1 Z 3 LDG 24 – Dienstfreistellung gemäß § 59a LDG (Refundierung) 25 – Altersteilzeit gemäß § 27 AlVG 26 – Herabsetzung gemäß § 45 LDG 27 – Dienstfreistellung gemäß § 15 28 – Dienstfreistellung gemäß § 29g iVm § 47d VBG 29 – Lehrpflichtermäßigung gemäß § 46 LDG 30 – Familienhospizfreistellung gemäß § 59d Abs. 1 Z 2 LDG |
| BAUSM | 6-stellig, numerisch (NK) | Beschäftigungsausmaß in % einer Vollbeschäftigung ohne Mehrdienstleistungen |
| MDL | 6-stellig, numerisch (NK) | Gesamtstundenanzahl der besoldungsrelevanten Mehrdienstleistungen (einschließlich Einzelsupplierungen) im Berichtszeitraum |
| SUP | 6-stellig, numerisch (NK) | Von den Mehrdienstleistungen die Anzahl der (besoldungsrelevanten) Einzelsupplierungen in Stunden |
| MV | 1-stellig, alphanumerisch | Mitverwendung: j = ja, n = nein |
| SCHL | 1-stellig, alphanumerisch | Schulleiter: j = ja, n = nein |
| STSC | 1-stellig, alphanumerisch | Stellvertretender Schulleiter an Berufsschulen: j = ja, n = nein |
| BSCH | 1-stellig, alphanumerisch | Betrauter Schulleiter bzw. vorübergehender Leiter: j = ja, n = nein |
| FAVO | 1-stellig, alphanumerisch | Fachkoordinator: j = ja, n = nein |
| MIND | 6-stellig, numerisch (NK) | Lehrer im Minderheitenschulwesen: Ausmaß in Stunden |
Besoldungsdaten (im Berichtszeitraum angewiesene Geldmittel in Euro)
| Feldname | Definition | Inhalt |
|---|---|---|
| GMDL | 8-stellig, numerisch (NK) | Abgeltung für Mehrdienstleistungen (einschließlich Einzelsupplierungen) |
| GSUP | 8-stellig, numerisch (NK) | Davon Abgeltung für Einzelsupplierungen |
| BIL | 8-stellig, numerisch (NK) | Bildungszulage |
| Z57 | 8-stellig, numerisch (NK) | Leiterzulage (§ 57 GehG) |
| Z58-1 | 8-stellig, numerisch (NK) | Leiterzulage, Berufsschuldirektorstellvertreter (§ 58 Abs. 1 GehG) |
| Z58-4 | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für L2b1-Lehrer, die Fremdsprachen unterrichten (§ 58 Abs. 4 GehG) |
| Z58-5W | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für L3-Lehrer (Werkerziehung an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen, Sonderschulen) mit der Befähigung für Werkerziehung und Hauswirtschaft (§ 58 Abs. 5 Z 3 GehG) |
| Z58-5F | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für L3-Lehrer (Fremdsprachen an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen) (§ 58 Abs. 5 Z 1 GehG) |
| Z58-6 | 8-stellig, numerisch (NK) | Erhöhung der Dienstzulage (§ 58 Abs. 6 GehG) |
| Z59-1 | 8-stellig, numerisch (NK) | Leiterzulage, betraute Leiter (§ 59 Abs. 1 GehG) |
| Z59-5 | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für L2a1-Lehrer, die die Ernennungserfordernisse für L2a2 erfüllen (§ 59 Abs. 5 GehG) |
| Z59-5-1 | 8-stellig, numerisch (NK) | Ergänzungszulage (§ 116 iVm. § 59 Abs. 5 Z 1 GehG) |
| Z59a-1 | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für Klassenlehrer an Volksschulen und Sonderschulen mit mehreren Schulstufen (§ 59a Abs. 1 GehG) |
| Z59a-2 | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für Lehrer an zweisprachigen Schulen (§ 59a Abs. 2 GehG) |
| Z59a-2a | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für Lehrer mit Zusatzausbildung Slowenisch (§ 59a Abs. 2a GehG) |
| Z59a-4 | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für Besuchsschullehrer (§ 59a Abs. 4 GehG) |
| Z59a-5R | 8-stellig, numerisch (NK) | Religionslehrer an Übungsschulen (§ 59a Abs. 5 GehG) |
| Z59a-5 | 8-stellig, numerisch (NK) | Übungsschullehrer an Pädagogischen Akademien (§ 59a Abs. 5 GehG) |
| Z59b-1-1a | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für leistungsdifferenzierten Unterricht in einer Schülergruppe oder Klasse (§ 59b Abs. 1 Z 1 lit. a GehG) |
| Z59b-1-1b | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für leistungsdifferenzierten Unterricht im selben Gegenstand bei mehreren Schülergruppen oder Klassen (§ 59b Abs. 1 Z 1 lit. b GehG) |
| Z59b-1-1c | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für leistungsdifferenzierten Unterricht in mehreren Gegenständen bei mehreren Schülergruppen oder Klassen (§ 59b Abs. 1 Z 1 lit. c GehG) |
| Z59b-1-2 | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für Fachkoordination (§ 59b Abs. 1 Z 2 GehG) |
| Z59b-1-3 | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für Leiter einer Hauptschule, Sonderschule (die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt wird), selbständigen Polytechnischen Schule (§ 59b Abs. 1 Z 3 GehG) |
| Z59b-1-4 | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für Leiter mit angeschlossener Polytechnischer Schule (§ 59b Abs. 1 Z 4 GehG) |
| Z59b-2 | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für Lehrer an Berufsschulen (§ 59b Abs. 2 GehG) |
| Z59b-3 | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für Fachkoordination an Schulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt (§ 59b Abs. 3 GehG) |
| Z59b-4 | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für die Verwendung als Schülerberater an einer Hauptschule (§ 59b Abs. 4 GehG) |
| Z59b-5 | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für die Verwendung als Schülerberater an einer Sonderschule (§ 59b Abs. 5 GehG) |
| Z59b-6 | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für die Verwendung als Schülerberater an einer selbständigen Polytechnischen Schule (§ 59b Abs. 6 GehG) |
| Z60-1-1R | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für L2a1-Lehrer (Religionslehrer) an Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen, die, ohne die Voraussetzungen für L2a2 zu erfüllen, auf einem L2a2-Arbeitsplatz verwendet werden (§ 60 Abs. 1 Z 1 GehG) |
| Z60-1-1 | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für L2a1-Lehrer (zB. Lehrer für Fremdsprachen) an Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen, die, ohne die Voraussetzungen für L2a2 zu erfüllen, auf einem L2a2-Arbeitsplatz verwendet werden (§ 60 Abs. 1 Z 1 GehG) |
| Z60-1-2R | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für L2b1-Lehrer ( Religionslehrer an Hauptschulen, Sonderschulen), die, ohne die zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für L2b2 zu erfüllen, auf einem genannten Arbeitsplatz verwendet werden (§ 60 Abs. 1 Z 2 GehG) |
| Z60-1-2 | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für L2b1-Lehrer (zB. Lehrer für Fremdsprachen an Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen), die, ohne die zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für L2b2 zu erfüllen, auf einem genannten Arbeitsplatz verwendet werden (§ 60 Abs. 1 Z 2 GehG) |
| Z60-1-3 R | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für L2b1-Lehrer (Religionslehrer an Polytechnischen Schulen, Berufsschulen), die, ohne die zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für L2b3 zu erfüllen, auf einem genannten Arbeitsplatz verwendet werden (§ 60 Abs. 1 Z 3 GehG) |
| Z60-1-3 | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für L2b1-Lehrer (Berufsschullehrer oder Lehrer an Polytechnische Schulen), die, ohne die zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für L2b3 zu erfüllen, auf einem genannten Arbeitsplatz verwendet werden (§ 60 Abs. 1 Z 3 GehG) |
| Z60-3-1R | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für Lehrer für Religionslehrer der Verwendungsgruppe L3 (§ 60 Abs. 3 GehG) |
| Z60-3-1 | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für Lehrer für Werkerziehung der Verwendungsgruppe L3 (§ 60 Abs. 3 GehG) |
| Z60-3-2R | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für Lehrer für Religionslehrer der Verwendungsgruppe L2b1 (§ 60 Abs. 4 GehG) |
| Z60-3-2 | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für Lehrer für Werkerziehung der Verwendungsgruppe L2b1 (§ 60 Abs. 4 GehG) |
| Z71-4 | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für die Betrauung mit Aufgaben der Schul- bzw. Fachinspektion (§ 71 Abs. 4 GehG) |
| Z115 | 8-stellig, numerisch (NK) | Erhöhung der Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6 GehG auf Grund des § 115 GehG |
| Z44a-1 | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für Lehrer der Entlohnungsgruppe l3 (Fremdsprachlehrer an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen, Lehrer für Werkerziehung an Hauptschulen, Sonderschulen mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung [für Mädchen] und Hauswirtschaft an Hauptschulen) (§ 44a Abs. 1 VBG) |
| Z44a-2 | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für Lehrer der Entlohnungsgruppe l2b1 bzw. an Polytechnischen Schulen l3 oder l2b1 (Fremdsprachlehrer an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen, Lehrer für Werkerziehung an Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung [für Mädchen] und Hauswirtschaft an Hauptschulen) (§ 44a Abs. 2 VBG) |
| Z44a-3 | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für Lehrer der Entlohnungsgruppe l2b1, die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten (§ 44a Abs. 3 VBG) |
| Z44a-4-Z1 | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für Lehrer der Entlohnungsgruppe l2a1, die, ohne die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l2a2 zu erfüllen, an Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen, Berufsschulen unterrichten (§ 44a Abs. 4 Z 1 VBG) |
| Z44a-4-Z2 | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für Lehrer der Entlohnungsgruppe l2b1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l2b2 zu erfüllen, an Hauptschulen, Sonderschulen unterrichten (§ 44a Abs. 4 Z 2 VBG) |
| Z44a-4-Z3 | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für Lehrer der Entlohnungsgruppe l2b1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l2b3 zu erfüllen, an Polytechnischen Schulen, Berufsschulen unterrichten (§ 44a Abs. 4 Z 3 VBG) |
| Z44a-5-Z1 | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für Lehrer der Entlohnungsgruppe l3, die, ohne die im § 44a Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Befähigungen aufzuweisen, in einer in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden (§ 44a Abs. 5 VBG) |
| Z44a-5-Z2 | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für Religionslehrer der Entlohnungsgruppe l3, die an Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen verwendet werden (§ 44a Abs. 5 VBG) |
| Z44a-6 | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für Lehrer an zweisprachigen Schulkassen mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden Sprachen (§ 44a Abs. 6 VBG) |
| Z44a-7 | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für Lehrer im Sinne des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten (§ 44a Abs. 7 VBG) |
| Z44a-8 | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für die Verwendung als Klassenlehrer an Volksschulen bzw. Sonderschulen (§ 44a Abs. 8 VBG) |
| Z44b-1 | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für leistungsdifferenzierten Unterricht an Hauptschulen, Sonderschulen (die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt werden), Polytechnischen Schulen (§ 44b Abs. 1 VBG) |
| Z44b-2 | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstzulage für leistungsdifferenzierten Unterricht an Berufsschulen (§ 44b Abs. 2 VBG) |
| Z63a | 8-stellig, numerisch (NK) | Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen (§ 63a GehG) |
| SNG | 8-stellig, numerisch (NK) | Nebengebühren gemäß § 15 GehG ohne Fahrtkosten, Jubiläumszuwendungen, Überstundenvergütung |
| JUZU | 8-stellig, numerisch (NK) | Jubiläumszuwendung |
| BELO | 8-stellig, numerisch (NK) | Belohnung |
| REKO | 8-stellig, numerisch (NK) | Reisekosten (Ansprüche nach RGV) |
| FAKO | 8-stellig, numerisch (NK) | Fahrtkostenzuschuss |
| KIZU | 8-stellig, numerisch (NK) | Kinderzulage |
| EFZS | 8-stellig, numerisch (NK) | Entgeltfortzahlung Schutzfrist (Beschäftigungsverbot gemäß Mutterschutzgesetz) |
| DGB | 8-stellig, numerisch (NK) | Dienstgeberbeiträge (einschließlich Krankenversicherungs- und Sozialversicherungsbeiträge) |
| SOAU | 8-stellig, numerisch (NK) | Sonstige Aufwendungen |
| AUFW | 8-stellig, numerisch (NK) | Aufwandsentschädigung |
| ABFE | 8-stellig, numerisch (NK) | Abfertigung |
| PRAB | 8-stellig, numerisch (NK) | Prüfungsabgeltung |
Ergänzende Besoldungsdaten ab 1. September 2006
| Feldname | Definition | Inhalt |
|---|---|---|
| ZKLL | 10-stellig, numerisch (NK) | Zulage klassenführender Lehrer |
Wahlweiser Beschäftigungsdatensatz
Der wahlweise Beschäftigungsdatensatz ist dem jeweiligen Personal- und Besoldungsdatensatz anzufügen oder als Summe für die jeweilige Schulart (mit den Datensätzen für den Monat August) zu übermitteln.
| SBSPau | 6-stellig, numerisch (NK) | Stütz- und Begleitlehrer für sonderpädagogischen Förderbedarf: Ausmaß in Stunden |
|---|---|---|
| SBNMau | 6-stellig, numerisch (NK) | Stütz- und Begleitlehrer für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache: Ausmaß in Stunden |
| SBSOau | 6-stellig, numerisch (NK) | Stütz- und Begleitlehrer aus sonstigem Anlass: Ausmaß in Stunden |
| NASPau | 6-stellig, numerisch (NK) | Native Speaker: Ausmaß in Stunden |
| MUZUau | 6-stellig, numerisch (NK) | Muttersprachlicher Zusatzlehrer: Ausmaß in Stunden |
| LEREau | 6-stellig, numerisch (NK) | Lehrerreserve: Ausmaß in Stunden |
| ERZIau | 6-stellig, numerisch (NK) | Erzieher: Ausmaß in Stunden |
| TABE | 6-stellig, numerisch (NK) | Tagesbetreuung: Ausmaß in Stunden |
| TABEG | 6-stellig, numerisch (NK) | Gegenstandsbezogene Lernzeit im Rahmen der Tagesbetreuung: Ausmaß in Stunden |
1 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „LDG“ = Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984; „AlVG“ = Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609; „GehG“ = Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 iVm. Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984; „VBG“ = Ver-tragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, iVm. Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172; „RGV“ = Rei-segebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, iVm. Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, und Landes-vertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172.
Anlage1
zu § 3 Abs. 1
Personal- und Besoldungsdatensatz
Der Personal- und Besoldungsdatensatz besteht aus dem Beschäftigungsdatensatz (1.), dem Besoldungsdatensatz (2.), dem ergänzenden Besoldungsdatensatz (3.) und dem wahlweisen Beschäftigungsdatensatz (4.). Der wahlweise Beschäftigungsdatensatz kann auch als Summe für die jeweilige Schulart im Zuge der Übermittlung der Personal- und Besoldungsdatensätze für den Monat August des jeweiligen Kalenderjahres übermittelt werden. Die Eindeutigkeit des anonymen Personal- und Besoldungsdatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.
Sofern in der Spalte „Definition“ der nachfolgenden Tabellen die Buchstabenfolge „NK“ enthalten ist, ist das jeweilige Datensatzfeld mit zwei Nachkommastellen mit Punkt getrennt zu befüllen.
Für Lehrer an Berufsschulen ist jeweils ein Datensatz mit der Schuljahressumme und mit den Personal- und Besoldungsdatensätzen des vorangegangenen Schuljahres mit Stand August bis spätestens 10. November eines Kalenderjahres zu übermitteln.
Beschäftigungsdaten
| Feldname | Definition | Inhalt |
|---|---|---|
| DSK | 15-stellig, alphanumerisch | Datensatzkennung, Identifizierungsnummer (keine Sozialversicherungsnummer) |
| SJ | 7-stellig, alphanumerisch | laufendes Schuljahr (Bsp.: 2004/05 – mit Schrägstrich getrennt) |
| MO | 2-stellig, numerisch | Berichtsmonat (bzw. 00 für Berufsschullehrer [Jahreswerte]) |
| SKZ | 6-stellig, numerisch | Schulkennzahl der Stammschule (gemäß der von der Bundesministerin für Bildung und Frauen zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei, Kennzeichnung des politischen Bezirkes, falls keine Zuordnung zu einer Stammschule erfolgen kann) |
| BL | 1-stellig numerisch | Bundesland: 1 – Burgenland 2 – Kärnten 3 – Niederösterreich 4 – Oberösterreich 5 – Salzburg 6 – Steiermark 7 – Tirol 8 – Vorarlberg 9 – Wien |
| SART | 1-stellig numerisch | Schulart: 1 – Volksschule 2 – Hauptschule 3 – Sonderschule 4 – Polytechnische Schule 5 – Berufsschule 0 – wenn nicht verfügbar (Programm nimmt dann letzte Stelle der Schulkennzahl) |
| GEBJ | 4-stellig, numerisch | Geburtsjahr |
| SEX | 1-stellig, alphanumerisch | Geschlecht: M – männlich, W – weiblich |
| ART1 | 1-stellig, alphanumerisch | Art des Dienstverhältnisses: 1 – pragmatisch 2 – vertraglich – unbefristet 3 – vertraglich – befristet |
| ART2 | 1-stellig, alphanumerisch | Zuordnung zu einem Dienstgeber: K – kirchlich bestellt P – privat (gemeint sind nicht die Vetragsbediensteten) O – ohne besondere Zuordnung |
| ART 3 | 2-stellig, alphanumerisch | Art des Dienstverhältnisses: PE – im Monat der Erhebung pensioniert AU – im Monat der Erhebung neu aufgenommen AK – im Monat der Erhebung aktiv AG – im Monat der Erhebung ausgeschieden NV – Nachverrechnung |
| STAT | 2-stellig, alphanumerisch | Status mit Stichtag: KU – Karenziert FH – Familienhospizfreistellung gemäß § 59d Abs. 1 Z 3 LDG MU – Mutterschutz AK – Aktive SO – Sonderurlaub (keine Einzelfälle) DF – Dienstfreistellung gemäß § 15 Abs. 3 LDG HO – Dienstfreistellung gemäß § 59d LDG AD – Außerdienststellung gemäß § 59b LDG SU – Suspendiert NV – Nachverrechnung |
| SABD | 1-stellig, numerisch | 0 – kein Sabbatical 2 – Sabbatical 2 Schuljahre 3 – Sabbatical 3 Schuljahre 4 – Sabbatical 4 Schuljahre 5 – Sabbatical 5 Schuljahre |
| SABZ | 1-stellig, alphanumerisch | Sabbatical Freistellung im laufenden Schuljahr: j = ja, n = nein |
| SCHEMA 1 | 7-stellig, alphanumerisch (max. Anzahl) | Besoldungsrechtliche Einstufung an der Stammschule (zB. LPA, L1, L2a2, L2a1, L2b1, L3, lpa, l1, l2a2, l2a1, l2b1, l3, IILl1, … oder Sondervertragslehrer im Berufsschulbereich ILSV, IILSV) |
| SCHEMA 2 | 6-stellig, numerisch (NK) | Sondervertrag in welchem Ausmaß in % einer Vollbeschäftigung (kaufmännisch gerundet) |
| STUFE 1 | 2-stellig, numerisch | Besoldungs- bzw. Gehaltsstufe: Wertevorrat: 01 – 18, 99 bei DAZ, 00 = nicht zutreffend |
| TEILB | 2-stellig, numerisch | Merkmal des Beschäftigungsausmaßes: 01 – volles Beschäftigungsausmaß Merkmal bei vollem Beschäftigungsausmaß: 02 – Herabsetzung gemäß § 45 LDG 03 – Dienstfreistellung gemäß § 15 LDG 04 – Lehrpflichtermäßigung gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 LDG 05 – Lehrpflichtermäßigung gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 LDG 06 – Lehrpflichtermäßigung gemäß § 44 Abs. 1 Z 3 LDG 07 – Dienstfreistellung gemäß § 59a LDG (Refundierung) 08 – Altersteilzeit gemäß § 27 AlVG Merkmal bei Teilbeschäftigung: 21 – Lehrpflichtermäßigung gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 LDG 22 – Lehrpflichtermäßigung gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 LDG 23 – Lehrpflichtermäßigung gemäß § 44 Abs. 1 Z 3 LDG 24 – Dienstfreistellung gemäß § 59a LDG (Refundierung) 25 – Altersteilzeit gemäß § 27 AlVG 26 – Herabsetzung gemäß § 45 LDG 27 – Dienstfreistellung gemäß § 15 28 – Dienstfreistellung gemäß § 29g iVm § 47d VBG 29 – Lehrpflichtermäßigung gemäß § 46 LDG 30 – Familienhospizfreistellung gemäß § 59d Abs. 1 Z 2 LDG |
| BAUSM | 6-stellig, numerisch (NK) | Beschäftigungsausmaß in % einer Vollbeschäftigung ohne Mehrdienstleistungen |
| MDL | 6-stellig, numerisch (NK) | Gesamtstundenanzahl der besoldungsrelevanten Mehrdienstleistungen (einschließlich Einzelsupplierungen) im Berichtszeitraum |
| SUP | 6-stellig, numerisch (NK) | Von den Mehrdienstleistungen die Anzahl der (besoldungsrelevanten) Einzelsupplierungen in Stunden |
| MV | 1-stellig, alphanumerisch | Mitverwendung: j = ja, n = nein |
| SCHL | 1-stellig, alphanumerisch | Schulleiter: j = ja, n = nein |
| STSC | 1-stellig, alphanumerisch | Stellvertretender Schulleiter an Berufsschulen: j = ja, n = nein |
| BSCH | 1-stellig, alphanumerisch | Betrauter Schulleiter bzw. vorübergehender Leiter: j = ja, n = nein |
| FAVO | 1-stellig, alphanumerisch | Fachkoordinator: j = ja, n = nein |
| MIND | 6-stellig, numerisch (NK) | Lehrer im Minderheitenschulwesen: Ausmaß in Stunden |
Besoldungsdaten (im Berichtszeitraum angewiesene Geldmittel in Euro)
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