Kundmachung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Feststellung der Gesetzwidrigkeit des § 22 Abs. 1 der Satzung 2003 der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, Amtliche Verlautbarung Nr. 5/2003, sowie des § 12 der Satzung 2003 der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, Amtliche Verlautbarung Nr. 61/2003, durch den Verfassungsgerichtshof
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2005, V 65-66/05-12, zu Recht erkannt:
„§ 22 Abs. 1 der Satzung 2003 der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, Verlautbarung Nr. 5/2003, sowie § 12 der Satzung 2003 der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, Verlautbarung Nr. 61/2003, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2006 in Kraft.“
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