Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen (Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 – ZLZV 2005)
Abkürzung
ZLZV 2005
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 12, 21, 24a und 124 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2005, wird nach Durchführung eines Notifikationsverfahrens gemäß der Richtlinie 98/34/EG idF der Richtlinie 98/48/EG verordnet:
Abkürzung
ZLZV 2005
Allgemeiner Teil
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit im § 12 nichts anderes bestimmt ist, für
die in den Kapiteln 2 bis 6, 8 und 10 bis 12 des Anhanges 16 (§ 2 Z 1) bezeichneten Kategorien von Zivilluftfahrzeugen sowie
für Ultraleichtflugzeuge, Tragschrauber, nicht eigenstartfähige Motorsegler, Luftschiffe, Heißluft-Luftschiffe, motorisierte Hänge- und Paragleiter und unbemannte Luftfahrzeuge (UAV),
soweit diese in das österreichische Luftfahrzeugregister eingetragen sind oder eingetragen werden sollen.
(2) Für österreichische Zivilluftfahrzeuge, die nicht von Abs. 1 umfasst sind, gelten die § 4 Abs. 1, 3 und 5 sowie die §§ 5, 11 und 14 bis 16.
(3) Für Zivilluftfahrzeuge, die nicht in Österreich registriert sind und in Österreich verwendet werden, gelten § 3 Abs. 1, 3 und 4, § 5 Abs. 1 Z 2 sowie die §§ 6, 10 bis 12, 14 und 15.
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ZLZV 2005
Allgemeiner Teil
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit im § 12 nichts anderes bestimmt ist, für
die in den Kapiteln 2 bis 6, 8 und 10 bis 12 des Anhanges 16 (§ 2 Z 1) bezeichneten Kategorien von Zivilluftfahrzeugen sowie
für Ultraleichtluftfahrzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Luftschiffe, Heißluft-Luftschiffe, motorisierte Hänge- und Paragleiter und unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (UAV Klasse 2),
soweit diese in das österreichische Luftfahrzeugregister eingetragen sind oder eingetragen werden sollen.
(2) Für österreichische Zivilluftfahrzeuge, die nicht von Abs. 1 umfasst sind, gelten § 4 Abs. 1, 3 und 5 sowie die §§ 5, 10, 11 und 14 und 15.
(3) Für Zivilluftfahrzeuge, die nicht in Österreich registriert sind und in Österreich verwendet werden, gelten § 3 Abs. 1, 3 und 4, § 5 Abs. 1 Z 2 sowie die §§ 6, 10 bis 12, 14 und 15.
(4) Für nicht eigenstartfähige Motorsegler ist diese Verordnung, mit Ausnahme von § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, nicht anzuwenden.
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ZLZV 2005
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, als:
Anhang 16: Anhang 16, Band I, 3. Ausgabe vom Juli 1993, Amendment 8, zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949 idgF.
Mantelstromverhältnis: das Verhältnis des Luftdurchsatzes im Mantelstrom eines Strahlturbinentriebwerkes zum Luftmassendurchsatz durch die Brennkammern, ermittelt für den maximalen Schub des stationären Triebwerkes unter den Bedingungen der ICAO-Standardatmosphäre in Meereshöhe.
STOL-Flugzeug: ein Flugzeug mit Propellerantrieb mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 5 700 kg, das bei Betrieb in der Kurzstart- und Kurzlandekonfiguration mit der jeweils höchstzulässigen Masse betrieben wird und dabei eine Pistenlänge von höchstens 610 m benötigt, wobei Stoppflächen und Freiflächen unberücksichtigt bleiben.
Übermäßiger Lärm: der durch den Betrieb eines Luftfahrzeuges entstehende Lärm, der die gemäß § 8 festgelegten Lärmgrenzwerte übersteigt.
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ZLZV 2005
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, als:
Anhang 16: Anhang 16, Band I, Änderung 12, zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949 idgF.
Mantelstromverhältnis: das Verhältnis des Luftdurchsatzes im Mantelstrom eines Strahlturbinentriebwerkes zum Luftmassendurchsatz durch die Brennkammern, ermittelt für den maximalen Schub des stationären Triebwerkes unter den Bedingungen der ICAO-Standardatmosphäre in Meereshöhe.
STOL-Flugzeug: ein Flugzeug mit Propellerantrieb mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 5 700 kg, das bei Betrieb in der Kurzstart- und Kurzlandekonfiguration mit der jeweils höchstzulässigen Masse betrieben wird und dabei eine Pistenlänge von höchstens 610 m benötigt, wobei Stoppflächen und Freiflächen unberücksichtigt bleiben.
Übermäßiger Lärm: der durch den Betrieb eines Luftfahrzeuges entstehende Lärm, der die gemäß § 8 festgelegten Lärmgrenzwerte übersteigt.
Lärmzulässigkeit
Prüfung der Lärmzulässigkeit
§ 3. (1) Der zuständigen Behörde ist vom Halter eines Zivilluftfahrzeuges gemäß § 1 Abs. 1
bei erstmaliger Registrierung in das österreichische Luftfahrzeugregister oder
bei erstmaliger Erteilung einer Bewilligung gemäß den §§ 18, 20 oder 132 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 idgF, oder gemäß § 42 Abs. 1 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 (ZLLV 2005), BGBl. II Nr. 424/2005, in der jeweils geltenden Fassung,
(2) Wenn die zuständige Behörde oder ein berechtigtes Unternehmen im Zuge einer gemäß den §§ 32 ff ZLLV 2005 durchgeführten ergänzenden Musterprüfung oder Zusatzmusterprüfung feststellt, dass die konstruktiven Veränderungen hinsichtlich Anordnung, Triebwerksleistung und Masse so gravierend sind, dass ein Einfluss auf die Lärmwerte besteht, so hat der Antragsteller gemäß § 32 ZLLV 2005 einen neuerlichen Nachweis zu erbringen, dass durch den Betrieb des Zivilluftfahrzeuges kein übermäßiger Lärm entsteht.
(3) Sofern begründete Zweifel an der Richtigkeit der gemäß Abs. 1 und 2 vorgelegten Lärmwerte bestehen, hat die zuständige Behörde diese entsprechend zu überprüfen oder anzuordnen, dass ein neuerlicher Nachweis gemäß § 32 ZLLV 2005 über die Lärmemission erbracht wird.
(4) Lärmmessungen ausländischer Behörden oder anerkannter Stellen können als Nachweis für die Prüfung der Lärmzulässigkeit gemäß § 31 Abs. 5 ZLLV 2005 anerkannt werden.
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Lärmzulässigkeit
Prüfung der Lärmzulässigkeit
§ 3. (1) Der zuständigen Behörde ist vom Halter eines Zivilluftfahrzeuges gemäß § 1 Abs. 1
bei erstmaliger Registrierung in das österreichische Luftfahrzeugregister oder
bei erstmaliger Erteilung einer Bewilligung gemäß den §§ 18, 20 oder 132 des Luftfahrtgesetzes – LFG, BGBl. Nr. 253/1957 idgF, oder gemäß § 42 Abs. 1 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010, BGBl. II Nr. 143/2010, in der jeweils geltenden Fassung,
ein gemäß den §§ 32 ff der ZLLV 2010 vom Inhaber des Musterzulassungsscheines oder im Falle von motorisierten Hänge- und Paragleitern ein vom Hersteller stammender Nachweis, dass durch den Betrieb des Zivilluftfahrzeuges kein übermäßiger Lärm entsteht, vorzulegen. Die zuständige Behörde kann im Falle der Erteilung einer Erprobungsbewilligung (§ 42 Abs. 1 ZLLV 2010) von der Vorlage dieses Nachweises absehen, wenn im Zuge der Erprobung auch die Ermittlung der Lärmemission durchgeführt wird.
(2) Wenn die zuständige Behörde oder ein berechtigtes Unternehmen im Zuge einer gemäß den §§ 32 ff ZLLV 2010 durchgeführten ergänzenden Musterprüfung oder Zusatzmusterprüfung feststellt, dass die konstruktiven Veränderungen hinsichtlich Anordnung, Triebwerksleistung und Masse so gravierend sind, dass ein Einfluss auf die Lärmwerte besteht, so hat der Antragsteller gemäß § 32 ZLLV 2010 einen neuerlichen Nachweis zu erbringen, dass durch den Betrieb des Zivilluftfahrzeuges kein übermäßiger Lärm entsteht.
(3) Sofern begründete Zweifel an der Richtigkeit der gemäß Abs. 1 und 2 vorgelegten Lärmwerte bestehen, hat die zuständige Behörde diese entsprechend zu überprüfen oder anzuordnen, dass ein neuerlicher Nachweis gemäß § 32 ZLLV 2010 über die Lärmemission erbracht wird.
(4) Lärmmessungen ausländischer Behörden oder anerkannter Stellen können als Nachweis für die Prüfung der Lärmzulässigkeit gemäß § 31 Abs. 5 ZLLV 2010 anerkannt werden.
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ZLZV 2005
Lärmzulässigkeit
Prüfung der Lärmzulässigkeit
§ 3. (1) Der zuständigen Behörde ist vom Halter bzw. von der Halterin eines Zivilluftfahrzeuges gemäß § 1 Abs. 1 bei erstmaliger Erteilung einer Bewilligung gemäß den §§ 18, 20 oder 132 des Luftfahrtgesetzes – LFG, BGBl. Nr. 253/1957 idgF, ein vom Inhaber bzw. von der Inhaberin des Musterzulassungsscheines oder im Falle von motorisierten Hänge- und Paragleitern ein vom Hersteller bzw. von der Herstellerin stammender Nachweis, dass durch den Betrieb des Zivilluftfahrzeuges kein übermäßiger Lärm entsteht, vorzulegen. Abweichend davon kann die zuständige Behörde im Rahmen der Erteilung einer Fluggenehmigung (§ 20 LFG) eine Lärmausnahmebewilligung gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 erteilen, sofern dies aufgrund des Zweckes der Fluggenehmigung erforderlich ist.
(2) Wenn die zuständige Behörde oder ein berechtigtes Unternehmen im Zuge einer gemäß den §§ 32 ff ZLLV 2010 durchgeführten ergänzenden Musterprüfung oder Zusatzmusterprüfung feststellt, dass die konstruktiven Veränderungen hinsichtlich Anordnung, Triebwerksleistung und Masse so gravierend sind, dass ein Einfluss auf die Lärmwerte besteht, so hat der Antragsteller gemäß § 32 ZLLV 2010 einen neuerlichen Nachweis zu erbringen, dass durch den Betrieb des Zivilluftfahrzeuges kein übermäßiger Lärm entsteht.
(3) Sofern begründete Zweifel an der Richtigkeit der gemäß Abs. 1 und 2 vorgelegten Lärmwerte bestehen, hat die zuständige Behörde diese entsprechend zu überprüfen oder anzuordnen, dass ein neuerlicher Nachweis gemäß über die Lärmemission erbracht wird.(Anm.1)
(4) Lärmmessungen ausländischer Behörden oder anerkannter Stellen können als Nachweis für die Prüfung der Lärmzulässigkeit gemäß § 31 Abs. 5 ZLLV 2010 anerkannt werden.
(______
Anm. 1: Z 6 der Novelle BGBl. II Nr. 378/2022 lautet: „In § 3 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „gemäß § 32 ZLLV 2005“. Offensichtlich gemeint ist der Ausdruck „gemäß § 32 ZLLV 2010“.)
Lärmzeugnis
§ 4. (1) Die zuständige Behörde hat für Zivilluftfahrzeuge auf Antrag des Halters ein Lärmzeugnis nach dem Muster der Anlage A auszustellen, wenn:
die gemäß § 3 vorgelegten oder festgestellten Lärmemissionen die gemäß § 8 festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigen, oder
das Zivilluftfahrzeug nicht vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann von der zuständigen Behörde bei Erteilung einer Zwischenbewilligung (§ 20 LFG), einer Erprobungsbewilligung (§ 42 Abs. 1 ZLLV 2005) oder eine Bewilligung gemäß § 132 LFG von der Ausstellung eines Lärmzeugnisses abgesehen werden. Diese Bewilligungen sind diesfalls insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zum Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigungen erforderlich ist und sind zu widerrufen, wenn gegen die Auflagen verstoßen worden ist.
(3) Für Zivilluftfahrzeuge, die nicht vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst sind (Abs. 1 Z 2), ist diese Tatsache im Lärmzeugnis einzutragen.
(4) Lärmzeugnisse für Flugzeuge mit Propellerantrieb und eigenstartfähige Motorsegler, für welche die Bestimmungen des Kapitels 6 des Anhanges 16 Anwendung finden, können auch dann ausgestellt werden, wenn die Lärmemission gemäß Kapitel 10 des Anhanges 16 festgestellt wurde und diese Grenzwerte nicht übersteigt.
(5) Das Lärmzeugnis verliert seine Gültigkeit, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Ausstellung geführt haben, nicht oder nicht mehr gegeben sind.
Lärmzeugnis
§ 4. (1) Die zuständige Behörde hat für Zivilluftfahrzeuge auf Antrag des Halters ein Lärmzeugnis nach dem Muster der Anlage A auszustellen, wenn:
die gemäß § 3 vorgelegten oder festgestellten Lärmemissionen die gemäß § 8 festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigen, oder
das Zivilluftfahrzeug nicht vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann von der zuständigen Behörde bei Erteilung einer Zwischenbewilligung (§ 20 LFG), einer Erprobungsbewilligung (§ 42 Abs. 1 ZLLV 2005) oder eine Bewilligung gemäß § 132 LFG von der Ausstellung eines Lärmzeugnisses abgesehen werden. Diese Bewilligungen sind diesfalls insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zum Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigungen erforderlich ist und sind zu widerrufen, wenn gegen die Auflagen verstoßen worden ist.
(3) Für Zivilluftfahrzeuge, die nicht vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst sind (Abs. 1 Z 2), ist diese Tatsache im Lärmzeugnis einzutragen.
(4) Lärmzeugnisse für Flugzeuge mit Propellerantrieb und eigenstartfähige Motorsegler, für welche die Bestimmungen des Kapitels 6 des Anhanges 16 Anwendung finden, können auch dann ausgestellt werden, wenn die Lärmemission gemäß Kapitel 10 des Anhanges 16 festgestellt wurde und diese Grenzwerte nicht übersteigt.
(5) Das Lärmzeugnis verliert seine Gültigkeit, wenn die erforderlichen Voraussetzungen zur Ausstellung des Lärmzeugnisses nicht oder nicht mehr erfüllt werden.
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ZLZV 2005
Lärmzeugnis
§ 4. (1) Die zuständige Behörde hat für Zivilluftfahrzeuge auf Antrag des Halters ein Lärmzeugnis nach dem Muster der Anlage A auszustellen, wenn:
die gemäß § 3 vorgelegten oder festgestellten Lärmemissionen die gemäß § 8 festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigen, oder
das Zivilluftfahrzeug nicht vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann von der zuständigen Behörde bei Erteilung einer Zwischenbewilligung (§ 20 LFG), einer Erprobungsbewilligung (§ 42 Abs. 1 ZLLV 2010) oder eine Bewilligung gemäß § 132 LFG von der Ausstellung eines Lärmzeugnisses abgesehen werden. Diese Bewilligungen sind diesfalls insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zum Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigungen erforderlich ist und sind zu widerrufen, wenn gegen die Auflagen verstoßen worden ist.
(3) Für Zivilluftfahrzeuge, die nicht vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst sind (Abs. 1 Z 2), ist diese Tatsache im Lärmzeugnis einzutragen.
(4) Lärmzeugnisse für Flugzeuge mit Propellerantrieb und eigenstartfähige Motorsegler, für welche die Bestimmungen des Kapitels 6 des Anhanges 16 Anwendung finden, können auch dann ausgestellt werden, wenn die Lärmemission gemäß Kapitel 10 des Anhanges 16 festgestellt wurde und diese Grenzwerte nicht übersteigt.
(5) Das Lärmzeugnis verliert seine Gültigkeit, wenn die erforderlichen Voraussetzungen zur Ausstellung des Lärmzeugnisses nicht oder nicht mehr erfüllt werden.
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ZLZV 2005
Lärmzeugnis
§ 4. (1) Die zuständige Behörde hat für Zivilluftfahrzeuge auf Antrag des Halters bzw. der Halterin ein Lärmzeugnis nach dem Muster der Anlage A auszustellen, wenn:
die gemäß § 3 vorgelegten oder festgestellten Lärmemissionen oder die aufgrund einer gemäß § 32 ZLLV 2010 durchgeführten Musterprüfung festgestellten oder die aufgrund einer gemäß § 36 ZLLV 2010 durchgeführten Musteranerkennung vorgelegten oder festgestellten Lärmemmissionen die gemäß § 8 festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigen, oder
das Zivilluftfahrzeug von § 1 Abs. 2 oder 4 umfasst ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann von der zuständigen Behörde bei Erteilung einer Bewilligung gemäß § 132 LFG von der Ausstellung eines Lärmzeugnisses abgesehen werden. Diese Bewilligung ist diesfalls insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zum Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigungen erforderlich ist und ist zu widerrufen, wenn gegen die Auflagen verstoßen worden ist.
(3) Für Zivilluftfahrzeuge gemäß § 1 Abs. 2 und 4 ist im Lärmzeugnis einzutragen, dass das Luftfahrzeug nicht von der Lärmzertifizierung betroffen ist.
(4) Lärmzeugnisse für Flugzeuge mit Propellerantrieb und eigenstartfähige Motorsegler, für welche die Bestimmungen des Kapitels 6 des Anhanges 16 Anwendung finden, können auch dann ausgestellt werden, wenn die Lärmemission gemäß Kapitel 10 des Anhanges 16 festgestellt wurde und diese Grenzwerte nicht übersteigt.
(5) Das Lärmzeugnis verliert seine Gültigkeit, wenn die erforderlichen Voraussetzungen zur Ausstellung des Lärmzeugnisses nicht oder nicht mehr erfüllt werden.
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ZLZV 2005
Zulässigkeit von Flügen
§ 5. (1) Zivilluftfahrzeuge dürfen, außer im Falle einer Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 oder einer Ausnahmebewilligung gemäß § 6, im Fluge nur verwendet werden:
wenn ein Lärmzeugnis gemäß § 4 gültig vorliegt oder
bei einem ausländisch registrierten Zivilluftfahrzeug die Bescheinigung der Lärmzulässigkeit auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als anerkannt gilt, oder von der zuständigen Behörde im Rahmen einer Bewilligung gemäß § 18 LFG anerkannt wurde, wobei das Erfordernis der Gegenseitigkeit im Hinblick auf einen Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist, nicht anzuwenden ist.
Die §§ 10, 11 und 16 Abs. 2 bleiben davon unberührt.
(2) Ein zum Verlassen des Bundesgebietes erforderlicher Flug ist abweichend von Abs. 1 jedenfalls zulässig.
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Zulässigkeit von Flügen
§ 5. (1) Zivilluftfahrzeuge dürfen, außer im Falle einer Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 oder einer Ausnahmebewilligung gemäß § 6, im Fluge nur verwendet werden:
wenn ein Lärmzeugnis gemäß § 4 gültig vorliegt oder
bei einem ausländisch registrierten Zivilluftfahrzeug die Bescheinigung der Lärmzulässigkeit auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als anerkannt gilt, oder von der zuständigen Behörde im Rahmen einer Bewilligung gemäß § 18 LFG anerkannt wurde, wobei das Erfordernis der Gegenseitigkeit im Hinblick auf einen Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellter Staat ist, nicht anzuwenden ist.
Die §§ 10 und 11 bleiben davon unberührt.
(2) Ein zum Verlassen des Bundesgebietes erforderlicher Flug ist abweichend von Abs. 1 jedenfalls zulässig.
Ausnahmebewilligungen
§ 6. (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine Ausnahmebewilligung für einen oder mehrere Flüge eines Zivilluftfahrzeuges, das die Voraussetzungen für die Ausstellung des Lärmzeugnisses gemäß § 4 oder einer Anerkennung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 nicht erfüllt, erteilen:
zur Wahrung öffentlicher Interessen (zB Krankentransporte, Wildversorgung, Feuer- oder Schädlingsbekämpfung), wenn entgegenstehende öffentliche Interessen das Interesse an der Flugdurchführung nicht überwiegen;
um Kunstflüge durchzuführen, wobei von der zuständigen Behörde die zur Wahrung der öffentlichen Interessen, insbesondere der Lärmschutzinteressen, erforderlichen Nebenbestimmungen vorzuschreiben sind;
für Luftfahrzeuge von eindeutiger historischer Bedeutung gemäß Anhang 2 der Verordnung (EG) 1592/2002;
für Luftfahrzeuge, deren ursprüngliche Auslegung nur für militärische Zwecke bestimmt war und für die keine zivile Musterzulassung durchgeführt wurde.
(2) Im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 sind anzugeben:
die Luftfahrzeugtype,
das Hoheits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeuges,
der Abflugzeitpunkt beziehungsweise der Zeitraum, in dem die Flüge durchgeführt werden sollen,
der Abflugort, der Zielort und die Streckenführung beziehungsweise der Flugbereich,
der Zweck des Fluges beziehungsweise der Flüge,
der Grund für das Nichtvorliegen einer Bescheinigung der Lärmzulässigkeit und
bei Luftfahrzeugen gemäß Abs. 1 Z 4 der Nachweis, dass der Umgebungslärm des betreffenden Flugplatzes durch den Betrieb dieses Luftfahrzeuges nicht stärker beeinflusst wird, als durch die sonst auf diesem Flugplatz verkehrenden Luftfahrzeuge.
(3) Das öffentliche Interesse an der Flugdurchführung (Abs. 1 Z 1) ist im Antrag glaubhaft zu machen.
(4) Die zuständige Behörde hat für die Verwendung eines bereits musterzugelassenen Luftfahrzeuges im Fluge, an dem lärmmindernde Änderungen vorgenommen worden sind, auf Antrag des Luftfahrzeughalters eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, wenn die Überprüfung des Luftfahrzeuges in Bezug auf seine Lärmzulässigkeit mangels der erforderlichen meteorologischen Bedingungen nicht vorgenommen werden kann. Diese Ausnahmebewilligung ist befristet auf längstens sechs Monate ab Ausstellung zu erteilen.
(5) Ausnahmebewilligungen gemäß den Abs. 1 und 4 sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigung erforderlich ist. Die Ausnahmebewilligungen sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegen oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
(6) Durch die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 1 und 4 werden sonst erforderliche Bewilligungen nicht ersetzt.
Abkürzung
ZLZV 2005
Ausnahmebewilligungen
§ 6. (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine Ausnahmebewilligung für einen oder mehrere Flüge eines Zivilluftfahrzeuges, das die Voraussetzungen für die Ausstellung des Lärmzeugnisses gemäß § 4 oder einer Anerkennung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 nicht erfüllt, erteilen:
zur Wahrung öffentlicher Interessen (zB Krankentransporte, Wildversorgung, Feuer- oder Schädlingsbekämpfung), wenn entgegenstehende öffentliche Interessen das Interesse an der Flugdurchführung nicht überwiegen;
um Kunstflüge durchzuführen, wobei von der zuständigen Behörde die zur Wahrung der öffentlichen Interessen, insbesondere der Lärmschutzinteressen, erforderlichen Nebenbestimmungen vorzuschreiben sind;
für historische Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008;
für Luftfahrzeuge, deren ursprüngliche Auslegung nur für militärische Zwecke bestimmt war und für die keine zivile Musterzulassung durchgeführt wurde.
(2) Im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 sind anzugeben:
die Luftfahrzeugtype,
das Hoheits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeuges,
der Abflugzeitpunkt beziehungsweise der Zeitraum, in dem die Flüge durchgeführt werden sollen,
der Abflugort, der Zielort und die Streckenführung beziehungsweise der Flugbereich,
der Zweck des Fluges beziehungsweise der Flüge,
der Grund für das Nichtvorliegen einer Bescheinigung der Lärmzulässigkeit und
bei Luftfahrzeugen gemäß Abs. 1 Z 4 der Nachweis, dass der Umgebungslärm des betreffenden Flugplatzes durch den Betrieb dieses Luftfahrzeuges nicht stärker beeinflusst wird, als durch die sonst auf diesem Flugplatz verkehrenden Luftfahrzeuge.
(3) Das öffentliche Interesse an der Flugdurchführung (Abs. 1 Z 1) ist im Antrag glaubhaft zu machen.
(4) Die zuständige Behörde hat für die Verwendung eines bereits musterzugelassenen Luftfahrzeuges im Fluge, an dem lärmmindernde Änderungen vorgenommen worden sind, auf Antrag des Luftfahrzeughalters eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, wenn die Überprüfung des Luftfahrzeuges in Bezug auf seine Lärmzulässigkeit mangels der erforderlichen meteorologischen Bedingungen nicht vorgenommen werden kann. Diese Ausnahmebewilligung ist befristet auf längstens sechs Monate ab Ausstellung zu erteilen.
(5) Ausnahmebewilligungen gemäß den Abs. 1 und 4 sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigung erforderlich ist. Die Ausnahmebewilligungen sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegen oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
(6) Durch die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 1 und 4 werden sonst erforderliche Bewilligungen nicht ersetzt.
Abkürzung
ZLZV 2005
Ausnahmebewilligungen
§ 6. (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine Ausnahmebewilligung für einen oder mehrere Flüge eines Zivilluftfahrzeuges, das die Voraussetzungen für die Ausstellung des Lärmzeugnisses gemäß § 4 oder einer Anerkennung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 nicht erfüllt, erteilen:
zur Wahrung öffentlicher Interessen (zB Krankentransporte, Wildversorgung, Feuer- oder Schädlingsbekämpfung), wenn entgegenstehende öffentliche Interessen das Interesse an der Flugdurchführung nicht überwiegen;
um Kunstflüge durchzuführen, wobei von der zuständigen Behörde die zur Wahrung der öffentlichen Interessen, insbesondere der Lärmschutzinteressen, erforderlichen Nebenbestimmungen vorzuschreiben sind;
für Luftfahrzeuge gemäß Anhang I Z 1 lit. a (historisch), lit. b (Experimental), lit. d (ehemalige militärisch genutzte) sowie lit. g (Nachbildungen) der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S. 1;
im Rahmen der Erteilung einer Fluggenehmigung gemäß § 20 LFG.
(2) Im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 sind anzugeben:
die Luftfahrzeugtype,
das Hoheits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeuges,
der Abflugzeitpunkt beziehungsweise der Zeitraum, in dem die Flüge durchgeführt werden sollen,
der Abflugort, der Zielort und die Streckenführung beziehungsweise der Flugbereich,
der Zweck des Fluges beziehungsweise der Flüge,
der Grund für das Nichtvorliegen einer Bescheinigung der Lärmzulässigkeit und
bei Luftfahrzeugen gemäß Anhang I Z 1 lit. d der Verordnung (EU) 2018/1139 der Nachweis, dass der Umgebungslärm des betreffenden Flugplatzes durch den Betrieb dieses Luftfahrzeuges nicht stärker beeinflusst wird, als durch die sonst auf diesem Flugplatz verkehrenden Luftfahrzeuge.
(3) Das öffentliche Interesse an der Flugdurchführung (Abs. 1 Z 1) ist im Antrag glaubhaft zu machen.
(4) Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 1 sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigung erforderlich ist. Die Ausnahmebewilligungen sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegen oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
(5) Durch die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 1 werden sonst erforderliche Bewilligungen nicht ersetzt.
Abkürzung
ZLZV 2005
Lärmmessmethoden
§ 7. (1) Die Lärmermittlungsverfahren sowie Lärmmessverfahren, deren Anwendungsbereiche und deren jeweilige Lärmgrenzwerte sind, wenn nicht anders bestimmt ist, gemäß den Kapiteln 2 bis 8 und 10 bis 13 des Anhanges 16 inklusive deren Anhänge anzuwenden und durchzuführen.
(2) Die Lärmermittlungsverfahren sowie Lärmmessverfahren für aerodynamisch und schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge, Tragschrauber und für motorisierte Hänge- und Paragleiter sind gemäß der Anlage B anzuwenden und durchzuführen.
(3) Die Lärmermittlungsverfahren sowie Lärmmessverfahren für nicht eigenstartfähige Motorsegler sind gemäß der Anlage C anzuwenden und durchzuführen.
(4) Die Lärmermittlungsverfahren sowie Lärmmessverfahren für Luftschiffe sind gemäß der Anlage D anzuwenden und durchzuführen.
(5) Die Lärmermittlungsverfahren sowie Lärmmessverfahren für Heißluft-Luftschiffe sind gemäß der Anlage E anzuwenden und durchzuführen.
(6) Für unbemannte Propellerflugzeuge und Hubschrauber bis 450 kg mit Kolbenmotoren oder Elektromotoren ist Abs. 2, für unbemannte Luftschiffe ist Abs. 4 bzw. Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. Für alle anderen unbemannten Luftfahrzeuge ist Abs.1 sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
ZLZV 2005
Lärmmessmethoden
§ 7. (1) Die Lärmermittlungsverfahren sowie Lärmmessverfahren, deren Anwendungsbereiche und deren jeweilige Lärmgrenzwerte sind, wenn nicht anders bestimmt ist, gemäß den Kapiteln 2 bis 8 und 10 bis 13 des Anhanges 16 inklusive deren Anhänge anzuwenden und durchzuführen.
(2) Die Lärmermittlungsverfahren sowie Lärmmessverfahren für aerodynamisch und schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge, Tragschrauber und für motorisierte Hänge- und Paragleiter sind gemäß der Anlage B anzuwenden und durchzuführen.
(3) Die Lärmermittlungsverfahren sowie Lärmmessverfahren für Ultraleichthubschrauber sind gemäß dem Kapitel 11 des Anhanges 16 inklusive deren Anhänge anzuwenden und durchzuführen.
(4) Die Lärmermittlungsverfahren sowie Lärmmessverfahren für Luftschiffe sind gemäß der Anlage D anzuwenden und durchzuführen.
(5) Die Lärmermittlungsverfahren sowie Lärmmessverfahren für Heißluft-Luftschiffe sind gemäß der Anlage E anzuwenden und durchzuführen.
(6) Für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 gelten dieselben Lärmermittlungsverfahren sowie Lärmmessverfahren wie für die bemannten Luftfahrzeuge derselben Kategorie.
(7) Die zuständige Behörde kann mit Lufttüchtigkeitshinweis die Möglichkeit der Anwendung von anderen als den in der Anlage B bis E sowie im ICAO Anhang 16 angeführten Lärmmessverfahren festlegen, sofern sichergestellt ist, dass die erforderlichen Lärmwerte mit diesen alternativen Lärmmessverfahren auf eine zumindest gleichwertige Art und Weise festgestellt werden können.
Besonderer Teil
Lärmgrenzwerte
§ 8. (1) Für alle Luftfahrzeugarten, für welche die Kapitel 2 bis 6, 8 und 10 bis 12 des Anhanges 16 gelten, sind die entsprechenden Grenzwerte gemäß den Kapiteln 2 bis 6, 8 und 10 bis 12 des Anhanges 16 anzuwenden. § 4 Abs. 4 bleibt unberührt. Flugzeuge mit Propellerantrieb und eigenstartfähige Motorsegler, welche nicht vom Anhang 16 umfasst sind, müssen dennoch jedenfalls zumindest den Lärmgrenzwerten des Kapitels 6 oder 10 des Anhanges 16 entsprechen.
(2) Der in Übereinstimmung mit den Lärmmessmethoden der Anlage B ermittelte Lärmpegel darf für aerodynamisch und schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge sowie für motorisierte Hänge- und Paragleiter den Lärmgrenzwert von 60 dB(A) und für Tragschrauber den Lärmgrenzwert von 68 dB(A) nicht überschreiten.
(3) Für nicht eigenstartfähige Motorsegler darf der in Übereinstimmung mit den Lärmmessmethoden der Anlage C ermittelte Lärmpegel den konstanten Lärmgrenzwert von 64 dB(A) bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 600 kg, der dann linear mit der höchstzulässigen Startmasse ansteigt, bis bei 1500 kg der Lärmgrenzwert von 76 dB(A) erreicht ist, nicht übersteigen.
| LAgrenz = 64 + (M-600) x [dB(A)] | M.....höchstzulässige Startmasse [Kg] |
|---|---|
(4) Für Luftschiffe darf der in Übereinstimmung mit den Lärmmessmethoden der Anlage D bzw. E ermittelte Lärmpegel den Lärmgrenzwert bei
propellergetriebenen Luftschiffen 90 dB(SEL) nicht überschreiten,
Heißluft-Luftschiffen 64 dB(A) bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 600 kg, der dann linear mit der höchstzulässigen Startmasse ansteigt bis bei 1500 kg der Lärmgrenzwert von 76 dB(A) erreicht wird, der über 1500 kg konstant bleibt, nicht übersteigen.
| LAgrenz = 64 + (M-600) x [dB(A)] | M.....höchstzulässige Startmasse [Kg] |
|---|---|
(5) Für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) darf der in Übereinstimmung mit den im § 7 Abs. 6 genannten Lärmmessmethoden ermittelte Lärmpegel
bei Propellerflugzeuge und Hubschrauber bis 450 kg mit Kolbenmotoren oder Elektromotoren den Lärmgrenzwert gemäß Abs. 2,
bei Luftschiffen die Lärmgrenzwerte gemäß Abs. 4,
bei allen anderen UAV die Lärmgrenzwerte gemäß Abs. 1
Abkürzung
ZLZV 2005
Besonderer Teil
Lärmgrenzwerte
§ 8. (1) Für alle Luftfahrzeugarten, für welche die Kapitel 2 bis 6, 8 und 10 bis 12 des Anhanges 16 gelten, sind die entsprechenden Grenzwerte gemäß den Kapiteln 2 bis 6, 8 und 10 bis 12 des Anhanges 16 anzuwenden. § 4 Abs. 4 bleibt unberührt. Flugzeuge mit Propellerantrieb und eigenstartfähige Motorsegler, welche nicht vom Anhang 16 umfasst sind, müssen dennoch jedenfalls zumindest den Lärmgrenzwerten des Kapitels 6 oder 10 des Anhanges 16 entsprechen.
(2) Der in Übereinstimmung mit den Lärmmessmethoden der Anlage B ermittelte Lärmpegel darf für aerodynamisch und schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge sowie für motorisierte Hänge- und Paragleiter den Lärmgrenzwert von 60 dB(A) und für Tragschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 450 kg den Lärmgrenzwert von 68 dB(A) nicht überschreiten. Für Tragschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse über 450 kg berechnen sich die Lärmgrenzwerte nach folgender Formel:
M …….. MTOM in 1000 kg
LAgrenz = 79,27 + 32,51*log M.
(3) Für nicht eigenstartfähige Motorsegler darf der in Übereinstimmung mit den Lärmmessmethoden der Anlage C ermittelte Lärmpegel den konstanten Lärmgrenzwert von 64 dB(A) bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 600 kg, der dann linear mit der höchstzulässigen Startmasse ansteigt, bis bei 1500 kg der Lärmgrenzwert von 76 dB(A) erreicht ist, nicht übersteigen.
| LAgrenz = 64 + (M-600) x [dB(A)] | M.....höchstzulässige Startmasse [Kg] |
|---|---|
(4) Für Luftschiffe darf der in Übereinstimmung mit den Lärmmessmethoden der Anlage D bzw. E ermittelte Lärmpegel den Lärmgrenzwert bei
propellergetriebenen Luftschiffen 90 dB(SEL) nicht überschreiten,
Heißluft-Luftschiffen 64 dB(A) bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 600 kg, der dann linear mit der höchstzulässigen Startmasse ansteigt bis bei 1500 kg der Lärmgrenzwert von 76 dB(A) erreicht wird, der über 1500 kg konstant bleibt, nicht übersteigen.
| LAgrenz = 64 + (M-600) x [dB(A)] | M.....höchstzulässige Startmasse [Kg] |
|---|---|
(5) Für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) darf der in Übereinstimmung mit den im § 7 Abs. 6 genannten Lärmmessmethoden ermittelte Lärmpegel
bei Propellerflugzeuge und Hubschrauber bis 450 kg mit Kolbenmotoren oder Elektromotoren den Lärmgrenzwert gemäß Abs. 2,
bei Luftschiffen die Lärmgrenzwerte gemäß Abs. 4,
bei allen anderen UAV die Lärmgrenzwerte gemäß Abs. 1
nicht überschreiten.
Abkürzung
ZLZV 2005
Besonderer Teil
Lärmgrenzwerte
§ 8. (1) Für alle Luftfahrzeugarten, für welche die Kapitel 2 bis 6, 8 und 10 bis 12 des Anhanges 16 gelten, sind die entsprechenden Grenzwerte gemäß den Kapiteln 2 bis 6, 8 und 10 bis 12 des Anhanges 16 anzuwenden. § 4 Abs. 4 bleibt unberührt. Flugzeuge mit Propellerantrieb und eigenstartfähige Motorsegler, welche nicht von Anhang 16 umfasst sind, müssen dennoch jedenfalls zumindest den Lärmgrenzwerten des Kapitels 6 oder 10 des Anhanges 16 entsprechen.
(2) Der in Übereinstimmung mit den Lärmmessmethoden der Anlage B ermittelte Lärmpegel darf für motorisierte Hänge- und Paragleiter sowie für aerodynamisch und schwerkraftgesteuerte Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß Anhang I Z 1 lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 bis zu einer maximalen Startmasse von 472,5 kg den Lärmgrenzwert von 60 dB(A), darüber bis zu einer maximalen Startmasse von 475 kg linear ansteigend auf 60,26 dB(A), nicht überschreiten.
(3) Der in Übereinstimmung mit den Lärmmessmethoden der Anlage B ermittelte Lärmpegel darf für aerodynamisch und schwerkraftgesteuerte Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß Art. 2 Abs. 8 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1139 den Lärmgrenzwert von 60,26 dB(A) nicht überschreiten und steigt ab einer höchstzulässigen Startmasse von 475 kg linear mit der höchstzulässigen Startmasse an, bis bei 570 kg und darüber der Lärmgrenzwert von 70 dB(A) nicht überschritten werden darf.
(4) Der Lärmnachweis für Ultraleichthubschrauber gemäß Anhang I Z 1 lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie gemäß Art. 2 Abs. 8 lit. b der Verordnung (EU) 2018/1139 ist gemäß ICAO Anhang 16, Band I, Kapitel 11 zu erbringen.
(5) Der in Übereinstimmung mit den Lärmmessmethoden der Anlage B ermittelte Lärmpegel darf für Tragschrauber gemäß Anhang I Z 1 lit. f der Verordnung (EU) 2018/1139 mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 450 kg den Lärmgrenzwert von 68 dB(A) nicht überschreiten. Für Tragschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse über 450 kg bis zu 1500 kg sind die Lärmgrenzwerte nach folgender Formel zu berechnen:
| LAgrenz=79,27 + 32,51*log M. | M…..MTOM in 1000 kg |
|---|---|
Tragschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse über 1500 kg dürfen den Lärmgrenzwert von 85 dB(A) nicht überschreiten.
(6) Für Luftschiffe darf der in Übereinstimmung mit den Lärmmessmethoden der Anlage D bzw. E ermittelte Lärmpegel den Lärmgrenzwert bei
propellergetriebenen Luftschiffen 90 dB(SEL) nicht überschreiten,
Heißluft-Luftschiffen 64 dB(A) bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 600 kg, der dann linear mit der höchstzulässigen Startmasse ansteigt bis bei 1500 kg der Lärmgrenzwert von 76 dB(A) erreicht wird, der über 1500 kg konstant bleibt, nicht übersteigen.
| LAgrenz = 64 + (M-600) x [dB(A)] | M.....höchstzulässige Startmasse [Kg] |
|---|---|
(7) Für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 gelten dieselben Lärmgrenzwerte wie für die bemannten Luftfahrzeuge derselben Bauart.
Beschränkungen
Eintragungsbeschränkungen
§ 9. Flugzeuge mit Strahlantrieb dürfen nur dann in das österreichische Luftfahrzeugregister eingetragen werden, wenn sie zumindest den Lärmgrenzwerten des Kapitels 3 des Anhanges 16 entsprechen.
Verwendungsbeschränkungen
§ 10. (1) An- und Abflüge auf österreichischen Zivilflugplätzen dürfen mit Unterschallstrahlflugzeugen nur mehr durchgeführt werden, wenn der von ihnen entwickelte Lärm zumindest die in Kapitel 3 des Anhanges 16 festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt.
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind:
Flugzeuge, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 991/2001 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 92/14/EWG des Rates zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988), genannt sind,
Flugzeuge, die für außergewöhnliche Umstände eingesetzt werden, wie insbesondere Ambulanz- und Rettungsflüge und Flüge im Rahmen von Katastropheneinsätzen und
Flugzeuge, die Flüge zu Ausweichflugplätzen durchführen müssen.
(3) Für Flüge zu Umrüstungs- oder Instandhaltungszwecken oder für Flugzeuge von eindeutiger historischer Bedeutung gemäß Anhang 2 der Verordnung (EG) 1592/2002 kann die zuständige Behörde Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn dadurch in der Sicherheit der Luftfahrt begründete Interessen nicht berührt werden. Die Anträge auf Ausnahmebewilligung sind spätestens vier Wochen vor der geplanten Flugdurchführung einzubringen, in unvorhergesehenen oder unabwendbaren Fällen auch später. Den Anträgen sind Angaben über den Zweck der Flüge sowie Kopien bzw. Gleichschriften von Bescheinigungen der Lärmzulässigkeit oder von sonstigen Dokumenten, aus denen die Lärmmesswerte der betreffenden Flugzeuge zu ersehen sind, anzuschließen. Diese Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zum Schutz der Zivilflugplatzanrainer vor unzumutbarer Lärmbelastung erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
(4) An- und Abflüge mit Motorflugzeugen, Hubschraubern und Motorseglern im Motorflug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 2 000 kg auf Zivilflugplätzen, auf denen kein Flugverkehrskontrolldienst ausgeübt wird und auf denen gemäß den letztgültigen jährlichen Erhebungsergebnissen der Bundesanstalt Statistik Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 20 000 Flugbewegungen (Anflüge und Abflüge) mit Motorflugzeugen, Motorseglern im Motorflug und Hubschraubern stattgefunden haben, dürfen nur mit folgenden Einschränkungen durchgeführt werden:
Platzrundenflüge und Flüge von weniger als 20 Minuten Dauer sowie
Flüge im unmittelbaren Flugplatzbereich wie zB Schwebeflüge oder Landeübungen mit Hubschraubern zu Ausbildungs- oder Trainingszwecken sind
(5) Ausgenommen von den Einschränkungen gemäß Abs. 4 sind Motorflugzeuge, Motorsegler im Motorflug und Hubschrauber, deren Lärmentwicklung um mindestens 8 dB geringer ist, als die jeweils relevanten Lärmgrenzwerte der Kapitel 6, 8, 10 oder 11 des Anhanges 16.
Abkürzung
ZLZV 2005
Verwendungsbeschränkungen
§ 10. (1) An- und Abflüge auf österreichischen Zivilflugplätzen dürfen mit Unterschallstrahlflugzeugen nur mehr durchgeführt werden, wenn der von ihnen entwickelte Lärm zumindest die in Kapitel 3 des Anhanges 16 festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt.
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind:
Flugzeuge, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 991/2001 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 92/14/EWG des Rates zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988), genannt sind,
Flugzeuge, die für außergewöhnliche Umstände eingesetzt werden, wie insbesondere Ambulanz- und Rettungsflüge und Flüge im Rahmen von Katastropheneinsätzen und
Flugzeuge, die Flüge zu Ausweichflugplätzen durchführen müssen.
(3) Für Flüge zu Umrüstungs- oder Instandhaltungszwecken oder für historische Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 kann die zuständige Behörde Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn dadurch in der Sicherheit der Luftfahrt begründete Interessen nicht berührt werden. Die Anträge auf Ausnahmebewilligung sind spätestens vier Wochen vor der geplanten Flugdurchführung einzubringen, in unvorhergesehenen oder unabwendbaren Fällen auch später. Den Anträgen sind Angaben über den Zweck der Flüge sowie Kopien bzw. Gleichschriften von Bescheinigungen der Lärmzulässigkeit oder von sonstigen Dokumenten, aus denen die Lärmmesswerte der betreffenden Flugzeuge zu ersehen sind, anzuschließen. Diese Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zum Schutz der Zivilflugplatzanrainer vor unzumutbarer Lärmbelastung erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
(4) An- und Abflüge mit Motorflugzeugen, Hubschraubern und Motorseglern im Motorflug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 2 000 kg auf Zivilflugplätzen, auf denen kein Flugverkehrskontrolldienst ausgeübt wird und auf denen gemäß den letztgültigen jährlichen Erhebungsergebnissen der Bundesanstalt Statistik Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 20 000 Flugbewegungen (Anflüge und Abflüge) mit Motorflugzeugen, Motorseglern im Motorflug und Hubschraubern stattgefunden haben, dürfen nur mit folgenden Einschränkungen durchgeführt werden:
Platzrundenflüge und Flüge von weniger als 20 Minuten Dauer sowie
Flüge im unmittelbaren Flugplatzbereich wie zB Schwebeflüge oder Landeübungen mit Hubschraubern zu Ausbildungs- oder Trainingszwecken sind
Montag bis Freitag vor 07.00 Uhr und nach 20.30 Uhr Lokalzeit, Samstag vor 07.00 Uhr, zwischen 12.30 Uhr und 14.30 Uhr und nach 20.00 Uhr Lokalzeit, sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig unzulässig. Weitergehende Einschränkungen durch die Zivilflugplatzbenützungsbedingungen bleiben davon unberührt.
(5) Ausgenommen von den Einschränkungen gemäß Abs. 4 sind Motorflugzeuge, Motorsegler im Motorflug und Hubschrauber, deren Lärmentwicklung um mindestens 8 dB geringer ist, als die jeweils relevanten Lärmgrenzwerte der Kapitel 6, 8, 10 oder 11 des Anhanges 16.
Abkürzung
ZLZV 2005
Verwendungsbeschränkungen
§ 10. (1) An- und Abflüge auf österreichischen Zivilflugplätzen dürfen mit Unterschallstrahlflugzeugen nur mehr durchgeführt werden, wenn der von ihnen entwickelte Lärm zumindest die in Kapitel 3 des Anhanges 16 festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt.
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind:
Flugzeuge, die für außergewöhnliche Umstände eingesetzt werden, wie insbesondere Ambulanz- und Rettungsflüge und Flüge im Rahmen von Katastropheneinsätzen und
Flugzeuge, die Flüge zu Ausweichflugplätzen durchführen müssen.
(3) An- und Abflüge mit Luftfahrzeugen im Motorbetrieb mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 2 000 kg auf Zivilflugplätzen, auf denen kein Flugverkehrskontrolldienst ausgeübt wird und auf denen gemäß den letztgültigen jährlichen Erhebungsergebnissen der Bundesanstalt Statistik Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 20 000 Flugbewegungen (Anflüge und Abflüge) mit Luftfahrzeugen im Motorbetrieb stattgefunden haben, dürfen nur mit folgenden Einschränkungen durchgeführt werden:
Platzrundenflüge und Flüge von weniger als 20 Minuten Dauer sowie
Flüge im unmittelbaren Flugplatzbereich wie zB Schwebeflüge oder Landeübungen mit Hubschraubern zu Ausbildungs- oder Trainingszwecken sind
Montag bis Freitag vor 07.00 Uhr und nach 20.30 Uhr Lokalzeit, Samstag vor 08.00 Uhr, zwischen 12.30 Uhr und 14.30 Uhr und nach 19.00 Uhr Lokalzeit, sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig unzulässig. Weitergehende Einschränkungen durch die Zivilflugplatzbenützungsbedingungen bleiben davon unberührt.
(4) Ausgenommen von den Einschränkungen gemäß Abs. 3 sind Luftfahrzeuge im Motorbetrieb, deren Lärmentwicklung um mindestens 8 dB geringer ist, als die jeweils relevanten Lärmgrenzwerte der Kapitel 6, 8, 10 oder 11 des Anhanges 16.
Verbot für Lautsprecherwerbung
§ 11. Lautsprecherwerbung mit Zivilluftfahrzeugen ist im österreichischen Hoheitsgebiet verboten.
Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen
Allgemeines
§ 12. (1) Soweit Bestimmungen über die Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen in der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 240 vom 7.09.2002 S. 1, und in der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 243 vom 27.9.2003 S. 6, festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.
(2) Zuständige Behörde im Sinne der im Abs. 1 genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.
Abkürzung
ZLZV 2005
Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen
Allgemeines
§ 12. (1) Soweit Bestimmungen über die Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, und in der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 243 vom 27.9.2003 S. 6, festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.
(2) Zuständige Behörde im Sinne der im Abs. 1 genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.
Abkürzung
ZLZV 2005
Unionsrechtliche Bestimmungen
Allgemeines
§ 12. (1) Soweit Bestimmungen über die Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen in der Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.
(2) Zuständige Behörde im Sinne der im Abs. 1 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.
Abkürzung
ZLZV 2005
Nationale Urkunden
§ 13. Im Anwendungsbereich der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 12 Abs. 1 vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung ausgestellte Lärmzulässigkeitsbescheinigungen bleiben weiterhin gültig, wenn die Voraussetzungen gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 erfüllt sind.
Schlussbestimmungen
Strafbestimmung
§ 14. Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, ist gemäß § 169 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der jeweils geltenden Fassung, strafbar.
Zuständige Behörde
§ 15. (1) Zuständige Behörde ist die Austro Control GmbH.
(2) Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.
(3) § 12 Abs. 2 bleibt unberührt.
Übergangsbestimmung
§ 16. (1) Alle auf Grund der ZLZV 1993 erteilten Lärmzulässigkeitsbescheinigungen gelten, unbeschadet der Bestimmung des § 13, als auf Grund der ZLZV 2005 erteilte Lärmzeugnisse.
(2) Das Lärmzeugnis gemäß § 4 oder eine Ausnahmebewilligung gemäß § 6 für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der ZLZV 2005 bereits im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragene Ultraleichtflugzeuge, Tragschrauber, motorisierten Hänge- und Paragleiter, unbemannte Luftfahrzeuge, Luftschiffe und Heißluft-Luftschiffe muss bis längstens 1. Jänner 2007 gültig vorliegen, andernfalls die Verwendung des Zivilluftfahrzeuges im Fluge nicht mehr zulässig ist.
Abkürzung
ZLZV 2005
Übergangsbestimmungen
§ 16. (1) Mit Ausnahme der für die im Abs. 2 genannten Luftfahrzeuge ausgestellten Lärmzulässigkeitsbescheinigungen gelten alle auf Grund der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung (ZLZV 1993) erteilten Lärmzulässigkeitsbescheinigungen sowie Ausnahmebewilligungen als auf Grund der ZLZV 2005 erteilte Lärmzeugnisse und Ausnahmebewilligungen. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 5 und des § 13 bleiben unberührt.
(2) Das Lärmzeugnis gemäß § 4 oder eine Ausnahmebewilligung gemäß § 6 für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der ZLZV 2005, BGBl. II Nr. 425/2005, bereits im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragene Ultraleichtflugzeuge, Tragschrauber, motorisierte Hänge- und Paragleiter, unbemannte Luftfahrzeuge, Luftschiffe und Heißluft-Luftschiffe müssen
für den Fall, dass zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der ZLZV 2005 bereits Lärmmessungen gemäß § 3 Abs. 4 vorliegen, bis längstens 1. Jänner 2007 und
in allen anderen Fällen bis längstens 1. Jänner 2008
entsprechend den Bestimmungen der ZLZV 2005 gültig vorliegen, andernfalls die Verwendung des Zivilluftfahrzeuges im Fluge nicht mehr zulässig ist.
Abkürzung
ZLZV 2005
Notifikationshinweis
§ 16. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37 (Notifikationsnummer: 2005/0166/A) sowie der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, (Notifikationsnummer: 2009/671/A; Notifikationsnummer: 2022/0443/A) notifiziert.
In-Kraft-Treten
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember 2005 in Kraft.
(2) Die Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung (ZLZV 1993), BGBl. Nr. 738/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2002, tritt mit Ablauf des 14. Dezember 2005 außer Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember 2005 in Kraft.
(2) Die Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung (ZLZV 1993), BGBl. Nr. 738/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2002, tritt mit Ablauf des 14. Dezember 2005 außer Kraft.
(3) § 4 und § 16 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 19/2007 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
Abkürzung
ZLZV 2005
In-Kraft-Treten
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember 2005 in Kraft.
(2) Die Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung (ZLZV 1993), BGBl. Nr. 738/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2002, tritt mit Ablauf des 14. Dezember 2005 außer Kraft.
(3) § 4 und § 16 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 19/2007 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(4) § 3, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und § 18 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2010 treten mit 25. Mai 2010 in Kraft.
Abkürzung
ZLZV 2005
In-Kraft-Treten
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember 2005 in Kraft.
(2) Die Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung (ZLZV 1993), BGBl. Nr. 738/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2002, tritt mit Ablauf des 14. Dezember 2005 außer Kraft.
(3) § 4 und § 16 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 19/2007 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(4) § 3, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und § 18 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2010 treten mit 25. Mai 2010 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1, 2 und 4, § 2, § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 7 Abs. 3, 6 und 7 § 8, § 10 Abs. 2, 3 und 4, die Abschnittsüberschrift nach § 11, § 12, § 16 samt Überschrift sowie die Überschrift zu Teil 2 der Anlage C, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 378/2022, treten mit 15. Oktober 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten § 13 und der Teil 1 der Anlage C außer Kraft.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 18. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 92/14/EWG des Rates vom 2. März 1992 zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teiles II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988), ABl. Nr. L 076 vom 23.03.1992 S. 21, in der Fassung der Richtlinie 98/20/EG zur Änderung der Richtlinie 92/14/EWG, ABl. Nr. L 107 vom 7.4.1998 S. 4, und der Verordnung (EG) Nr. 991/2001 der Kommission vom 21. Mai 2001 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 92/14/EWG, ABl. Nr. L 138 vom 22.5.2001 S. 12, umgesetzt.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 18. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2006/93/EG zur Regelung des Betriebes von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988), ABl. Nr. L 374 vom 27.12.2006 S. 1, umgesetzt.
Anlage A
(Anm.: Anlage A ist als PDF dokumentiert)
Anlage B
Teil 1
Lärmermittlungsverfahren für aerodynamisch- oder gewichtskraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge/motorisierte Hänge- und Paragleiter/Tragschrauber
| 1. | Anwendungsbereich | |
|---|---|---|
| Die Forderungen dieser Anlage gelten für alle aerodynamisch oder schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge/motorisierte Hänge- und Paragleiter/Tragschrauber. | ||
| 2. | Maß für den Lärmpegel | |
| Als Maß für den Lärmpegel gilt der maximale A -bewertete Schalldruckpegel (LAmax) in dB (A), wie in Anlage B/Teil 2/Pkt. 3, definiert. | ||
| 3. | Referenz-Lärmmesspunkt | |
| 3.1 | Am Referenz-Lärmmesspunkt darf der in § 8 Abs. 2 festgelegte Lärmgrenzwert nicht überschritten werden. | |
| 3.2 | Der Referenz-Lärmmesspunkt liegt auf der verlängerten Startbahn-Mittellinie lotrecht unterhalb der Start-Flugbahn in einer Entfernung von 2500 m vom Beginn des Startlaufes des Luftfahrzeuges. | |
| 4. | Referenz-Flugverfahren | |
| 4.1 | Allgemeine Bedingungen | |
| 4.1.1 | Das Referenz-Flugverfahren muss den jeweiligen Lufttüchtigkeitsforderungen genügen. | |
| 4.1.2 | Die Berechnung des Referenz-Flugverfahrens und der Referenz-Flugbahn müssen von der zuständigen Behörde anerkannt sein. | |
| 4.1.3 | Mit Ausnahme der in Pkt. 4.1.4. genannten Bedingungen muss das gewählte Referenz-Flugverfahren dem in Pkt. 4.2 festgelegten Verfahren entsprechen. | |
| 4.1.4 | Wenn vom Antragsteller nachgewiesen wird, dass die Konstruktionsmerkmale des Luftfahrzeuges die Durchführung des Fluges in Übereinstimmung mit Pkt. 4.2 nicht gestattet dann, | |
| a) | darf das gewählte Referenz-Flugverfahren nur soweit von dem festgelegten Verfahren abweichen, wie es aufgrund jener Konstruktionsmerkmale, die eine Einhaltung dieses Verfahrens unmöglich machen, notwendig ist, | |
| b) | muss das Referenz-Flugverfahren von der zuständigen Behörde anerkannt sein. | |
| 4.1.5 | Das Referenz-Flugverfahren muss auf folgende meteorologische Referenzbedingungen bezogen werden. | |
| a) Luftdruck in Meereshöhe 1013,25 hPa, | ||
| b) Umgebungstemperatur in Meereshöhe 15°C, d.h. ISA, | ||
| c) Relative Luftfeuchtigkeit 70%, | ||
| d) kein Wind. | ||
| 4.2 | Referenz-Flugverfahren | |
| 4.2.1 | Der Lärmmesspunkt muss in stabilisierter Steigflugkonfiguration in einer Höhe zwischen 75 m (246 ft) und 150 m (492 ft) über Grund überflogen werden. Die Fluggeschwindigkeit soll die für bestes Steigen Vy Toleranz 5 km/h (3 kt)) sein, bei höchstzulässiger Motorleistung und höchstzulässiger Drehzahl. | |
| Anmerkung: Diese Leistung wird, sofern Lufttüchtigkeitsforderungen nicht entgegenstehen, erreicht: | ||
| a) | bei Ultraleichtflugzeugen mit Festpropellern mit Vollgas | |
| b) | bei Ultraleichtflugzeugen mit Verstellpropeller mit Vollgas und höchstzulässiger Drehzahl | |
| c) | bei Ultraleichtflugzeugen mit Lademotoren und Verstellpropellern mit höchstzulässigem Ladedruck und höchstzulässiger Drehzahl, | |
| d) | bei Tragschraubern ohne Lademotoren mit Vollgas und höchstzulässiger Drehzahl | |
| e) | bei Tragschraubern mit Lademotoren mit höchstzulässigem Ladedruck und höchstzulässiger Drehzahl | |
| 5. | Flugverfahren | |
| 5.1 | Das Flugverfahren muss von der zuständigen Behörde anerkannt sein. | |
| 5.2 | Zur Ermittlung des maximalen A-bewerteten Schalldruckpegels (LAmax) in dB(A) müssen Flugverfahren und Lärmmessung auf anerkannte Art und Weise durchgeführt werden, wie in Anlage B-Teil 2, beschrieben. | |
| 5.3 | Die Lärmdaten müssen gemäß Anlage B-Teil 2, auf die Referenzbedingungen korrigiert werden. | |
| 5.4 | Die Referenz-Flughöhe über dem Mikrofon ist auf maximal 450 m begrenzt. | |
Teil 2
Lärmmessverfahren für aerodynamisch- oder gewichtskraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge/motorisierte Hänge- und Paragleiter/Tragschrauber
| 1. | Einleitung | |
|---|---|---|
| 1.1 | Das hier beschriebene Verfahren beinhaltet Angaben über: | |
| a) Lärmmessflüge und Messbedingungen, | ||
| b) Definition des Lärmpegels | ||
| c) Messung des am Boden empfangenen Luftfahrzeuglärms | ||
| d) Korrektur des Messdaten | ||
| e) Inhalt des Messberichtes und Gültigkeit der Messergebnisse | ||
| 1.2 | Die Anweisungen und Verfahren sind in dieser Anlage beschrieben, um eine einheitliche Durchführung der Messflüge zu gewährleisten und den Vergleich zwischen Messflügen mit verschiedenen Luftfahrzeugmustern in unterschiedlichen geographischen Gebieten zu ermöglichen. | |
| 2. | Lärmmessflug und Messbedingungen | |
| 2.1 | Allgemeines | |
| 2.1.1 | Dieser Abschnitt beschreibt die Bedingungen, unter denen die Lärmmessflüge durchzuführen sind, sowie die Messverfahren zur Bestimmung des vom Luftfahrzeug erzeugten Lärms. | |
| 2.2 | Allgemeine Messbedingungen | |
| 2.2.1 | Der Messort, an dem der Lärm des Luftfahrzeuges erfasst wird, muss in ebenem Gelände liegen, das keine übermäßige Schallabsorption aufweist (kein dichtes, ungemähtes oder hohes Gras, kein gefrorener Boden, kein Gebüsch oder bewaldete Flächen, Gebäude und Mauern im Umkreis der Messstelle). Innerhalb eines konischen Raumes über dem Lärmmesspunkt dürfen sich keine Hindernisse befinden, die das Schallfeld des Luftfahrzeuges beeinflussen. Der konische Raum wird definiert durch eine Achse lotrecht zum Boden und einen Halbwinkel von 75° dieser Achse. | |
| 2.2.2 | Die Messflüge müssen bei folgenden meteorologischen Bedingungen durchgeführt werden: | |
| a) | kein Niederschlag; | |
| b) | relative Luftfeuchtigkeit nicht höher als 95% und nicht niedriger als 20% sowie Umgebungstemperatur nicht höher als 35°C und nicht niedriger als 2°C, kein gefrorener Boden; | |
| c) | Windgeschwindigkeit nicht höher als 19 km/h (10 kt), Seitenwindkomponente nicht höher als 9 km/h (5 kt), bei einer Mittelungszeit von 30 s; | |
| d) | keine andere außergewöhnlichen meteorologischen Bedingungen, die den Lärmpegel des Luftfahrzeuges an dem von der zuständigen Behörde festgelegten Messpunkt zum Zeitpunkt der Lärmaufzeichnung wesentlich beeinflussen; | |
| e) | die meteorologischen Daten müssen in einer Höhe von 1,2 m über dem Boden gemessen werden. | |
| 2.3 | Flug- und Messverfahren | |
| 2.3.1 | Die Flug- und Messverfahren müssen von der zuständigen Behörde anerkannt sein. | |
| 2.3.2 | Die Messflüge müssen bei höchstzulässiger Startmasse des Luftfahrzeuges begonnen werden. Nach jeder halben Stunde Flugzeit muss die Masse auf die höchstzulässige Startmasse ergänzt werden. | |
| 2.3.3 | Die Bahnlage des Luftfahrzeuges relativ zur vorgeschriebenen Referenz-Flugbahn muss durch ein von den normalen Bordinstrumenten des Luftfahrzeuges unabhängiges Verfahren ermittelt werden, wie zB Radarzielverfolgung, Theodoliten-Dreipunkt-Vermessung, fotografische Bestimmungen oder ein anderes von der zuständigen Behörde anerkanntes Verfahren. | |
| 2.3.4 | Die Flughöhe des Luftfahrzeuges direkt über dem Mikrofon muss durch ein von der zuständigen Behörde anerkanntes Verfahren gemessen werden. Die seitliche Abweichung des Luftfahrzeuges von der vorgegebenen Referenz-Flugbahn darf nicht mehr als +-10° von der Lotrechten über dem Mikrofon betragen. | |
| 2.3.5 | Fluggeschwindigkeit, Position und Propeller-/Rotorerdrehzahl müssen zu dem Zeitpunkt aufgezeichnet werden, an dem sich das Luftfahrzeug direkt über dem Lärmmesspunkt befindet. Die Messanlage muss von der zuständigen Behörde anerkannt sein. | |
| 2.3.6 | Die Referenz-Flughöhe HR berechnet sich nach der Gleichung | |
| wobei gilt: | ||
| D15 | Startstrecke in Metern bis zum Erreichen einer Höhe von 15 m bei höchstzulässiger Startmasse und höchstzulässiger Startleistung (feste Startbahn), | |
| R/C | Steiggeschwindigkeit in Meter pro Sekunde bei höchstzulässiger Startmasse und höchstzulässiger Startleistung, | |
| Vy | zur Steiggeschwindigkeit gehörende Flugbahngeschwindigkeit in Meter pro Sekunde entsprechend R/C bei höchstzulässiger Startmasse und höchstzulässiger Startleistung. | |
| Anmerkung: Die Werte für D15, R/C und Vy sind auf Meereshöhe und 15°C zu beziehen. | ||
| 3. | Definition des Lärmpegels | |
| LAmax in Dezibel ist definiert als der maximale A-bewertete Schalldruckpegel (Zeitbewertung „langsam“) bezogen auf das Quadrat des Referenz Schalldruckes P0 von 20 Mikropascal (PA). | ||
| 4. | Messung des am Boden empfangenen Luftfahrzeuglärms | |
| 4.1 | Allgemeines | |
| 4.1.1 | Alle Messeinrichtungen müssen von der zuständigen Behörde anerkannt sein. | |
| 4.1.2 | Die Schalldruckpegel müssen mit akustischen Messgeräten und nach Messverfahren aufgenommen werden, die den in Pkt. 4.2 genannten Forderungen genügen. | |
| 4.2 | Messanlage | |
| 4.2.1 | Die akustische Messanlage muss aus folgenden Geräten bestehen: | |
| a) | Einem Mikrofonsystem mit einem Frequenzgang, der den in Pkt. 4.3 genannten Spezifikationen entspricht; | |
| b) | Mikrofonstativen oder ähnlichen Befestigungen, die das Schallfeld möglichst wenig beeinflussen. | |
| c) | Aufnahme-, Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräten, deren Eigenschaften, Frequenzgang, Dynamikbereich und Genauigkeit den in Pkt. 4.3 genannten Forderungen entsprechen; | |
| d) | Akustische Kalibratoren, die Sinuswelle oder breitbandiges Rauschen eines bekannten Schalldruckpegels erzeugen. Wird breitbandiges Rauschen verwendet, ist das nicht übersteuerte Signal in Form von mittleren und maximalen quadratischen Mittelwerten (maximum root mean square) darzustellen. | |
| 4.3 | Aufnahme-, Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte | |
| 4.3.1 | Der vom Luftfahrzeug erzeugte Lärm muss so aufgezeichnet werden, dass die vollständige Information einschließlich des zeitlichen Verlaufes gespeichert wird. Er muss den Maximalpegel und den Verlauf der Pegelkurve bis mindestens 10 dB(A) unterhalb des Maximalpegels enthalten. | |
| 4.3.2 | Ein Bandgerät und ein Schallpegelmesser sind zu verwenden. Das Bandgerät muss den Empfehlungen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (International Electrotechnical Commission, IEC) entsprechen, die im Dokument Nr. 61265 enthalten sind. Ein Pegelschreiber kann zur Orientierungshilfe, jedoch nicht zur Bestimmung des Maximalpegels benutzt werden. | |
| 4.3.3 | Die Eigenschaften der gesamten Messanlage müssen den IEC Empfehlungen entsprechen, die im Dokument Nr. 60651 enthalten sind. Dies gilt insbesondere für die Charakteristiken der Mikrofone, Verstärker und Anzeigegeräte. Verfahren und Spezifikationen bezüglich der Schallpegelmesser sind sinngemäß in dieser Anlage aufgenommen und damit Bestandteil dieser Anlage. | |
| 4.3.4 | Das Ansprechen der gesamten Messanlage auf eine ebene, fortschreitende, sinusförmige Welle konstanter Amplitude muss im Frequenzbereich von 45 bis 11500 Hz innerhalb der Toleranzgrenze für die A-bewertete Kurve liegen, die in den Tabellen IV und V des IEC Dokumentes Nr. 60651 für Klasse 1 Instrumente angegeben sind. | |
| 4.3.5 | Das Schallsignal muss mit der zeitlichen Charakteristik „langsam“ („slow“) gemessen und durch einen A-Filter bewertet werden, wie im IEC Dokument Nr. 60651 angegeben. | |
| 4.3.6 | Die Gesamtempfindlichkeit der Messanlage muss vor Beginn der Messungen und in Zeitintervallen während der Messreihe mit einem akustischen Kalibrator, der einen bekannten Schalldruckpegel bei bekannter Frequenz erzeugt, geprüft werden. | |
| Anmerkung: Üblicherweise wird zu diesem Zweck ein Pistonphon mit nominal 124 dB und 250 Hz oder ein Schallkalibrator mit nominal 94 dB und 1000 Hz verwendet. | ||
| 4.3.7 | Bei einer Bandaufzeichnung muss der maximale A-bewertete Lärmpegel LAmax durch einen kalibrierten Schallpegelmesser bestimmt werden. | |
| 4.4 | Lärmmessverfahren | |
| 4.4.1 | Das Mikrofon muss einen Durchmesser von 12,7 mm haben. Es ist mit der Membran in einem Abstand von 7 mm parallel über einer kreisförmigen Metallplatte zu befestigen. Die Membran weist in Richtung der Metallplatte. Die Metallplatte ist weiß gestrichen, 40 cm im Durchmesser, mindestens 2,5 mm dick und muss horizontal und eben auf den Erdboden aufgelegt werden, ohne dass sich Hohlräume unterhalb der Platte befinden. Das Mikrofon befindet sich auf einem Plattenradius lotrecht zur Flugbahn des zu messenden Luftfahrzeuges, 15 cm vom Mittelpunkt der Platte entfernt. | |
| 4.4.2 | Bei dem auf Band aufgezeichneten Schallsignal muss der Frequenzgang der gesamten elektrischen Messanlage während jeder Messserie in einem Pegelbereich innerhalb von 10 dB vom Vollausschlag mit Rauschen oder rosa Pseudorauschen bestimmt werden. Es muss sichergestellt sein, dass der Frequenzganz der Messanlage über den Frequenzbereich von 45 bis 11500 Hz bekannt ist. | |
| 4.4.3 | Bei der Bandaufzeichnung müssen auf jedes Band am Anfang und am Ende mindestens 30 s diese elektrischen Kalibriersignals aufgezeichnet werden. Aufgezeichnete Daten werden nur dann akzeptiert, wenn die Pegeldifferenz zwischen den beiden Signalen im 10 kHz-Terz-Band nicht mehr als 0,75 dB beträgt. | |
| 4.4.5 | Das Gesamtgeräusch, das sich aus dem Hintergrundgeräusch und dem elektronischen Rauschen der Messanlage zusammensetzt, muss vor der Lärmmessung des Luftfahrzeuges am Messort aufgezeichnet und ermittelt werden, wobei der Messbereich des Verstärkers so eingestellt wird, wie er für die Lärmmessung des Luftfahrzeuges verwendet wird. Wenn der maximale Schalldruckpegel des Luftfahrzeuges das Hintergrundgeräusch um weniger als 10 dB(A) überschreitet, muss eine geringere Flughöhe gewählt werden (ggf. unter 75 m). | |
| 4.4.6 | Werden gleichwertige Verfahren angewandt, so müssen diese und die Korrekturverfahren von der zuständigen Behörde anerkannt sein. | |
| 4.4.7 | Der Lärmpegel wird durch Ablesen vom Messgerät und nicht vom Bandgerät ermittelt. | |
| 5. | Korrektur der Messdaten | |
| 5.1 | Die Korrektur 1 umfasst die Abweichung der tatsächlichen Flughöhe von der Referenz-Flughöhe. Abweichungen in der atmosphärischen Dämpfung zwischen den Mess- und Referenzbedingungen, Abweichungen der helikalen Blattspitzen-Machzahl zwischen den Mess- und Referenzbedingungen und Abweichungen der Leistungssetzung zwischen den Mess- und Referenzbedingungen werden nicht korrigiert. | |
| 5.2 | Den Lärmpegel unter Referenzbedingung (LAmax)R erhält man, indem der Betrag der Abweichung zum gemessenen Lärmpegel (LAmax)T addiert wird: | |
| (LAmax) R = (LAmax) T + 1 | ||
| Die Höhenkorrektur erfolgt nach der Gleichung | ||
| 1 = 20 log (HT/HR), | ||
| wobei gilt: | ||
| HT gemessene Flughöhe des Luftfahrzeuges in Metern direkt über dem Lärmmesspunkt, | ||
| HR Referenz-Flughöhe des Luftfahrzeuges in Metern über dem Lärmmesspunkt. | ||
| 6. | Messbericht und Gültigkeit der Messergebnisse | |
| 6.1 | Messbericht | |
| 6.1.1 | Der Messbericht muss die gemessenen und korrigierten Schalldruckpegel enthalten. | |
| 6.1.2 | Der Messbericht muss die für die Messung und Auswertung aller Lärm- und Leistungsdaten des Luftfahrzeuges und aller meteorologischen Daten verwendeten Ausrüstung enthalt. | |
| 6.1.3 | Der Messbericht muss die folgenden meteorologischen Daten enthalten, die unmittelbar vor, während oder nach jedem Messflug an dem in Teil 1 Pkt. 3 vorgeschriebenen Messpunkten gemessen werden: | |
| a) | Lufttemperatur und relative Luftfeuchtigkeit, | |
| b) | Windgeschwindigkeiten und Windrichtungen, | |
| c) | Luftdruck. | |
| 6.1.4 | Der Messbericht muss Besonderheiten der örtlichen Topographie, des Bodenbewuchses sowie alle Ereignisse, die die Schallaufzeichnung beeinflussen können, enthalten. | |
| 6.1.5 | Der Messbericht muss die folgenden Daten des Luftfahrzeuges enthalten: | |
| a) | Muster, Baureihe, und Werknummer des Luftfahrzeuges, Motore, Propeller und Rotore | |
| b) | Eintragungszeichen des Luftfahrzeuges. | |
| c) | alle Änderungen oder Sonderausrüstungen, soweit sie einen Einfluss auf die Lärmcharakteristik des Luftfahrzeuges haben, | |
| d) | höchstzulässige Startmasse, | |
| e) | für jeden Überflug die mit kalibrierten Instrumenten ermittelte Fluggeschwindigkeit und Lufttemperatur, | |
| f) | für jeden Überflug die mit kalibrierten Instrumenten ermittelte höchstzulässige Motorleistung und die Propellerdrehzahl in Umdrehung pro Minute, | |
| g) | Flughöhe und seitliche Abweichung über dem Lärmmesspunkt, | |
| h) | Entsprechende Herstellerdaten für die in den vorgenannten Absätzen aufgeführten Parameter unter Referenzbedingungen. | |
| 6.1.6 | Die Flugleistungsangaben D15, R/C und Vy sind dem Messbericht als Kopien des Flughandbuches beizufügen. | |
| 6.2 | Gültigkeit der Messergebnisse | |
| 6.2.1 | Es müssen mindestens sechs gültige Überflüge durchgeführt werden. Der Lärmpegel LAmax ist das arithmetische Mittel der korrigierten Messpegel aller gültigen Lärmmessflüge. Ohne Zustimmung der zuständigen Behörde darf kein gültiges Messergebnis beim Mittelungsprozess unberücksichtigt bleiben. | |
| 6.2.2 | Die Anzahl der gültigen Überflüge muss so groß sein, dass sich statistisch ein 90%iger Vertrauensbereich ergibt, der 1,5 dB(A) nicht überschreitet. | |
Abkürzung
ZLZV 2005
Anlage C
Teil 1
Lärmermittlungsverfahren für nicht-eigenstartfähige Motorsegler
| 1. | Anwendungsbereich | |
|---|---|---|
| 1.1 | Die Forderungen dieses Abschnittes gelten für alle nicht-eigenstartfähigen Motorsegler, | |
| 1.2 | Die Forderungen dieses Abschnittes gelten nicht für Luftfahrzeuge, die speziell konstruiert sind zur Verwendung für Kunstflug und die ausschließlich für diesen Zweck eingesetzt werden: | |
| 2. | Maß für den Lärmpegel | |
| Als Maß für den Lärmpegel gilt der maximale A-bewertete Schalldruckpegel (LAmax) in dB(A), wie in Anlage B/Teil 2/Pkt. 3 definiert. | ||
| 3. | Referenz-Lärmmesspunkt | |
| 3.1 | Am Referenz-Lärmmesspunkt dürfen die in § 8 Abs. 3 festgelegten Lärmgrenzwerte nicht überschritten werden. | |
| 3.2 | Der Referenz-Lärmmesspunkt liegt am Boden lotrecht unterhalb einer horizontalen Flugbahn. | |
| 4. | Referenz-Flugverfahren | |
| 4.1 | Allgemeine Bedingungen | |
| 4.1.1 | Das Referenz-Flugverfahren muss den jeweiligen Lufttüchtskeitsforderungen genügen. | |
| 4.1.2 | Wenn vom Antragsteller nachgewiesen wird, dass die Konstruktionsmerkmale des Luftfahrzeuges die Durchführung des Fluges in Übereinstimmung mit Pkt. 5 nicht gestatten, dann | |
| a) | darf das gewählte Referenz-Flugverfahren nur so weit von dem festgelegten Verfahren abweichen, wie es aufgrund jener Konstruktionsmerkmale, die eine Einhaltung dieses Verfahrens unmöglich machen, notwendig ist, | |
| b) | muss das Referenz-Flugverfahren von der zuständigen Behörde anerkannt sein. | |
| 4.1.3 | Das Referenz-Flugverfahren muss auf folgende meteorologische Referenzbedingungen bezogen werden: | |
| a) | Luftdruck in Meereshöhe 1013,25 hPa, | |
| b) | Umgebungstemperatur 25°C, d. h. ISA + 10°C. | |
| c) | relative Luftfeuchtigkeit 70%, | |
| d) | kein Wind. | |
| 5 | Flugverfahren | |
| 5.1 | Das Flugverfahren muss von der zuständigen Behörde anerkannt sein. | |
| 5.2 | Zur Ermittlung des maximalen A-bewerteten Schalldruckpegels (LAmax) in dB(A) müssen Flugverfahren und Lärmmessungen auf anerkannte Art und Weise durchgeführt werden, wie in Teil 2 beschrieben: | |
| 5.3 | Die Lärmdaten müssen gemäß Anlage C- Teil 2 auf die Referenz-Bedingungen korrigiert werden. | |
| 5.4 | Bei Anwendung eines gleichwertigen Flugverfahrens müssen das Flugverfahren und die Korrekturverfahren von der zuständigen Behörde anerkannt sein. | |
| 5.5 | Der Referenz-Lärmmesspunkt muss im Horizontalflug in einer Höhe von 300 m (984 ft) (+10 m/-30 m) (+33 ft/-98 ft) über Grund überflogen werden. | |
| 5.6 | Die seitliche Abweichung von der vorgegebenen Flugbahn darf nicht mehr als 10° von der Lotrechten über dem Referenz-Lärmmesspunkt betragen. | |
| 5.7 | Die Überflüge sind mit höchstzulässiger Dauerleistung bei zugehöriger höchstzulässiger Dauerdrehzahl des Propellers, höchstzulässiger Startmasse, stabilisierter Geschwindigkeit und in Reisekonfiguration des Luftfahrzeuges durchzuführen. | |
| 5.8 | Wird bei höchstzulässiger Dauerleistung die für den Horizontalflug höchstzulässige Geschwindigkeit überschritten, ist die Messung im beschleunigten Flug durchzuführen. | |
Teil 2
Lärmmessverfahren für nicht-eigenstartfähige Motorsegler und Heißluft-Luftschiffe
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