Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV)
für Spezialisten der Nachweis der erforderlichen beruflichen Qualifikation und Erfahrung durch Nachweis des Abschlusses einer Hochschule, Fachhochschule oder sonstiger fachlich besonders anerkannten Ausbildung sowie Dienstzeugnis und Arbeitsbestätigung;
für Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag;
gegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf;
Firmenbuchauszug, der darlegt, dass der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung eine echte Geschäftstätigkeit ausübt und sich nicht in Insolvenz befindet;
für eine Aufenthaltsbewilligung „Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“)“:
gültiger Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaats;
Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass der Drittstaatsangehörige nach Beendigung seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist;
für Trainees ein Traineevertrag;
für Spezialisten der Nachweis der Funktion als Spezialist durch den Arbeitsvertrag;
für Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag;
gegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf;
Firmenbuchauszug, der darlegt, dass der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung eine echte Geschäftstätigkeit ausübt und sich nicht in Insolvenz befindet;
für eine Aufenthaltsbewilligung „Betriebsentsandter“: Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter oder Nachweis, dass ein Fall des § 18 Abs. 3 Z 2 oder 3, Abs. 3a oder Abs. 12 AuslBG vorliegt;
für eine Aufenthaltsbewilligung„Selbständiger“: schriftlicher Werkvertrag über die Leistung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit, die länger als sechs Monate bestehen wird;
für eine Aufenthaltsbewilligung„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“:
der dieser Tätigkeit zugrunde liegende Dienstvertrag;
erforderlichenfalls die Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
für eine Aufenthaltsbewilligung„Schüler“:
schriftliche Bestätigung der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme des Schülers, sofern der Schüler nicht eine Pflichtschule besucht;
bei minderjährigen Schülern ein Nachweis über die Pflege und Erziehung des Schülers durch eine volljährige, in Österreich wohnhafte natürliche Person;
im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr und in den Fällen des § 63 Abs. 1 Z 5 NAG darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler;
für eine Aufenthaltsbewilligung„Studierender“:
Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges;
im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 131/2015 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG;
im Fall eines Verlängerungsantrages nach § 64 Abs. 4 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG;
für eine Aufenthaltsbewilligung„Sozialdienstleistender“:
schriftliche Erklärung der Organisation über ihre Überparteilichkeit und Gemeinnützigkeit;
schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass der zu erbringende Dienst nicht dem AuslBG unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;
Beschreibung der vom Antragsteller zu erbringenden Tätigkeit;
Haftungserklärung der Organisation.
Abkürzung
NAG-DV
Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen
§ 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
für eine Aufenthaltsbewilligung „Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („ICT“)“:
Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass der Drittstaatsangehörige nach Beendigung seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist;
Nachweis über ausreichende Vorbeschäftigungszeiten im Unternehmen oder der Unternehmensgruppe gemäß § 18a Abs. 1 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG);
für Trainees ein Traineevertrag sowie der Nachweis eines Hochschulabschlusses;
für Spezialisten der Nachweis der erforderlichen beruflichen Qualifikation und Erfahrung durch Nachweis des Abschlusses einer Hochschule, Fachhochschule oder sonstiger fachlich besonders anerkannten Ausbildung sowie Dienstzeugnis und Arbeitsbestätigung;
für Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag;
gegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf;
Firmenbuchauszug, der darlegt, dass der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung eine echte Geschäftstätigkeit ausübt und sich nicht in Insolvenz befindet;
für eine Aufenthaltsbewilligung „Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“)“:
gültiger Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaats;
Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass der Drittstaatsangehörige nach Beendigung seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist;
für Trainees ein Traineevertrag;
für Spezialisten der Nachweis der Funktion als Spezialist durch den Arbeitsvertrag;
für Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag;
gegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf;
Firmenbuchauszug, der darlegt, dass der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung eine echte Geschäftstätigkeit ausübt und sich nicht in Insolvenz befindet;
für eine Aufenthaltsbewilligung „Betriebsentsandter“: Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter oder Nachweis, dass ein Fall des § 18 Abs. 3 Z 2 oder 3, Abs. 3a oder Abs. 12 AuslBG vorliegt;
für eine Aufenthaltsbewilligung„Selbständiger“: schriftlicher Werkvertrag über die Leistung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit, die länger als sechs Monate bestehen wird;
für eine Aufenthaltsbewilligung „Forscher-Mobilität“:
gültiger Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaats;
die mit der Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1 NAG) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 43d NAG);
für eine Aufenthaltsbewilligung„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“:
der dieser Tätigkeit zugrunde liegende Dienstvertrag;
erforderlichenfalls die Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
für eine Aufenthaltsbewilligung„Schüler“:
schriftliche Bestätigung der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme des Schülers, sofern der Schüler nicht eine Pflichtschule besucht oder besuchen wird;
bei minderjährigen Schülern ein Nachweis über die Pflege und Erziehung des Schülers durch eine volljährige, in Österreich wohnhafte natürliche Person;
im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr und in den Fällen des § 63 Abs. 1 Z 5 NAG darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler;
für eine Aufenthaltsbewilligung „Student“:
Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule;
im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren;
im Fall eines erstmaligen Antrages nach § 64 Abs. 1 Z 7 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG, einen Nachweis über die Aufnahme zu einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung sowie im Fall eines Verlängerungsantrages einen Nachweis über einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschrift;
im Fall eines Verlängerungsantrages nach § 64 Abs. 4 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums oder einer Ausbildung gemäß § 64 Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 NAG;
gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen oder das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen;
für eine Aufenthaltsbewilligung„Sozialdienstleistender“:
schriftliche Erklärung der Organisation über ihre Überparteilichkeit und Gemeinnützigkeit;
schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass der zu erbringende Dienst nicht dem AuslBG unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;
Beschreibung der vom Antragsteller zu erbringenden Tätigkeit;
Haftungserklärung der Organisation.
für eine Aufenthaltsbewilligung „Freiwillige“:
die Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation;
gegebenenfalls Haftungserklärung der Organisation;
Für eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“:
gegebenenfalls der Nachweis, dass sich der Antragsteller als Familienangehöriger des Inhabers der Aufenthaltsbewilligung „Forscher-Mobilität“ bereits im anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat.
Abkürzung
NAG-DV
Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen
§ 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
für eine Aufenthaltsbewilligung „Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („ICT“)“:
Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass der Drittstaatsangehörige nach Beendigung seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist;
Nachweis über ausreichende Vorbeschäftigungszeiten im Unternehmen oder der Unternehmensgruppe gemäß § 18a Abs. 1 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG);
für Trainees ein Traineevertrag sowie der Nachweis eines Hochschulabschlusses;
für Spezialisten der Nachweis der erforderlichen beruflichen Qualifikation und Erfahrung durch Nachweis des Abschlusses einer Hochschule, Fachhochschule oder sonstiger fachlich besonders anerkannten Ausbildung sowie Dienstzeugnis und Arbeitsbestätigung;
für Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag;
gegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf;
Firmenbuchauszug, der darlegt, dass der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung eine echte Geschäftstätigkeit ausübt und sich nicht in Insolvenz befindet;
für eine Aufenthaltsbewilligung „Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“)“:
gültiger Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaats;
Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass der Drittstaatsangehörige nach Beendigung seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist;
für Trainees ein Traineevertrag;
für Spezialisten der Nachweis der Funktion als Spezialist durch den Arbeitsvertrag;
für Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag;
gegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf;
Firmenbuchauszug, der darlegt, dass der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung eine echte Geschäftstätigkeit ausübt und sich nicht in Insolvenz befindet;
für eine Aufenthaltsbewilligung „Betriebsentsandter“: Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter oder Nachweis, dass ein Fall des § 18 Abs. 3 Z 2 oder 3, Abs. 3a oder Abs. 12 AuslBG vorliegt;
für eine Aufenthaltsbewilligung„Selbständiger“: schriftlicher Werkvertrag über die Leistung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit, die länger als sechs Monate bestehen wird;
für eine Aufenthaltsbewilligung „Forscher-Mobilität“:
gültiger Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaats;
die mit der Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1 NAG) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 43d NAG);
für eine Aufenthaltsbewilligung„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“:
der dieser Tätigkeit zugrunde liegende Dienstvertrag;
erforderlichenfalls die Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
für eine Aufenthaltsbewilligung„Schüler“:
schriftliche Bestätigung der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme des Schülers, sofern der Schüler nicht eine Pflichtschule besucht oder besuchen wird;
bei minderjährigen Schülern ein Nachweis über die Pflege und Erziehung des Schülers durch eine volljährige, in Österreich wohnhafte natürliche Person;
im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Unterrichtsjahr und in den Fällen des § 63 Abs. 1 Z 5 NAG darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler;
für eine Aufenthaltsbewilligung „Student“:
Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule;
im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren;
im Fall eines erstmaligen Antrages nach § 64 Abs. 1 Z 7 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG, einen Nachweis über die Aufnahme zu einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung sowie im Fall eines Verlängerungsantrages einen Nachweis über einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschrift;
im Fall eines Verlängerungsantrages nach § 64 Abs. 4 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums oder einer Ausbildung gemäß § 64 Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 NAG;
gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen oder das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen;
für eine Aufenthaltsbewilligung„Sozialdienstleistender“:
schriftliche Erklärung der Organisation über ihre Überparteilichkeit und Gemeinnützigkeit;
schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass der zu erbringende Dienst nicht dem AuslBG unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;
Beschreibung der vom Antragsteller zu erbringenden Tätigkeit;
Haftungserklärung der Organisation.
für eine Aufenthaltsbewilligung „Freiwillige“:
die Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation;
gegebenenfalls Haftungserklärung der Organisation;
Für eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“:
gegebenenfalls der Nachweis, dass sich der Antragsteller als Familienangehöriger des Inhabers der Aufenthaltsbewilligung „Forscher-Mobilität“ bereits im anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat.
Abkürzung
NAG-DV
Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen
§ 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
für eine Aufenthaltsbewilligung „Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („ICT“)“:
Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass der Drittstaatsangehörige nach Beendigung seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist;
Nachweis über ausreichende Vorbeschäftigungszeiten im Unternehmen oder der Unternehmensgruppe gemäß § 18a Abs. 1 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG);
für Trainees ein Traineevertrag sowie der Nachweis eines Hochschulabschlusses;
für Spezialisten der Nachweis der erforderlichen beruflichen Qualifikation und Erfahrung durch Nachweis des Abschlusses einer Hochschule, Fachhochschule oder sonstiger fachlich besonders anerkannten Ausbildung sowie Dienstzeugnis und Arbeitsbestätigung;
für Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag;
gegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf;
Firmenbuchauszug, der darlegt, dass der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung eine echte Geschäftstätigkeit ausübt und sich nicht in Insolvenz befindet;
für eine Aufenthaltsbewilligung „Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“)“:
gültiger Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaats;
Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass der Drittstaatsangehörige nach Beendigung seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist;
für Trainees ein Traineevertrag;
für Spezialisten der Nachweis der Funktion als Spezialist durch den Arbeitsvertrag;
für Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag;
gegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf;
Firmenbuchauszug, der darlegt, dass der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung eine echte Geschäftstätigkeit ausübt und sich nicht in Insolvenz befindet;
für eine Aufenthaltsbewilligung „Betriebsentsandter“: Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter oder Nachweis, dass ein Fall des § 18 Abs. 3 Z 2 oder 3, Abs. 3a oder Abs. 12 AuslBG vorliegt;
für eine Aufenthaltsbewilligung „Selbständiger“: schriftlicher Werkvertrag über die Leistung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit, die länger als sechs Monate bestehen wird;
für eine Aufenthaltsbewilligung „Forscher-Mobilität“:
gültiger Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaats;
die mit der Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1 NAG) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 43d NAG);
für eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“:
der dieser Tätigkeit zugrunde liegende Dienstvertrag;
erforderlichenfalls die Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
für eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“:
schriftliche Bestätigung der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme des Schülers, sofern der Schüler nicht eine Pflichtschule besucht oder besuchen wird;
bei minderjährigen Schülern ein Nachweis über die Pflege und Erziehung des Schülers durch eine volljährige, in Österreich wohnhafte natürliche Person;
im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Unterrichtsjahr und in den Fällen des § 63 Abs. 1 Z 5 NAG darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler;
für eine Aufenthaltsbewilligung „Student“:
Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule;
im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren;
im Fall eines erstmaligen Antrages nach § 64 Abs. 1 Z 7 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG, einen Nachweis über die Aufnahme zu einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung sowie im Fall eines Verlängerungsantrages einen Nachweis über einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschrift;
im Fall eines Verlängerungsantrages nach § 64 Abs. 4 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums oder einer Ausbildung gemäß § 64 Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 NAG;
gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen oder das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen;
für eine Aufenthaltsbewilligung „Sozialdienstleistender“:
schriftliche Erklärung der Organisation über ihre Überparteilichkeit und Gemeinnützigkeit;
schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass der zu erbringende Dienst nicht dem AuslBG unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;
Beschreibung der vom Antragsteller zu erbringenden Tätigkeit;
Haftungserklärung der Organisation;
für eine Aufenthaltsbewilligung „Freiwillige“:
die Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation;
gegebenenfalls Haftungserklärung der Organisation;
für eine Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“:
Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
für eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“:
gegebenenfalls der Nachweis, dass sich der Antragsteller als Familienangehöriger des Inhabers der Aufenthaltsbewilligung „Forscher-Mobilität“ bereits im anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat.
Abkürzung
NAG-DV
Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bis 6 und 9 bis 11 NAG
§ 9a. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bis 6 und 9 bis 11 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
für eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ im Fall des § 44 Abs. 2 NAG:
Nachweis über die frühere Eigenschaft als Träger von Privilegien und Immunitäten nach § 95 FPG;
Nachweis über die Versetzung in den Ruhestand;
für eine „Niederlassungsbewilligung“ in den Fällen der §§ 43 Abs. 2 und 49 Abs. 4 NAG:
Nachweis über die selbständige Erwerbstätigkeit;
Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“);
für eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“:
Haftungserklärung des Zusammenführenden;
im Fall des § 47 Abs. 3 Z 1 NAG: Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;
im Fall des § 47 Abs. 3 Z 2 NAG: Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem Zusammenführenden im Herkunftsstaat und Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;
im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG: Nachweis über die Art und den Umfang sowie den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts;
im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. b NAG: Nachweis über die häusliche Gemeinschaft im Herkunftsstaat;
im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. c NAG: Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe und Nachweis über die zwingende Erforderlichkeit der persönlichen Pflege durch den Zusammenführenden.
für eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“:
im Fall einer unselbständigen künstlerischen Tätigkeit: Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
im Fall einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit: der dieser Tätigkeit zugrunde liegende schriftliche Vertrag;
Nachweis über die künstlerische Ausbildung oder Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit;
für eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“: der dieser Tätigkeit zugrunde liegende Dienstvertrag;
für eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“: die Aufnahmevereinbarung der zertifizierten Forschungseinrichtung;
Abkürzung
NAG-DV
Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bis 6 und 9 bis 11 NAG
§ 9a. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bis 6 und 9 bis 11 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
für eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ im Fall des § 44 Abs. 2 NAG:
Nachweis über die frühere Eigenschaft als Träger von Vorrechten und Befreiungen nach § 5 des Amtssitzgesetzes (ASG), BGBl. I Nr. 54/2021;
Nachweis über die Versetzung in den Ruhestand;
für eine „Niederlassungsbewilligung“ in den Fällen der §§ 43 Abs. 2 und 49 Abs. 4 NAG:
Nachweis über die selbständige Erwerbstätigkeit;
Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“);
für eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“:
Haftungserklärung des Zusammenführenden;
im Fall des § 47 Abs. 3 Z 1 NAG: Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;
im Fall des § 47 Abs. 3 Z 2 NAG: Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem Zusammenführenden im Herkunftsstaat und Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;
im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG: Nachweis über die Art und den Umfang sowie den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts;
im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. b NAG: Nachweis über die häusliche Gemeinschaft im Herkunftsstaat;
im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. c NAG: Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe und Nachweis über die zwingende Erforderlichkeit der persönlichen Pflege durch den Zusammenführenden.
für eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“:
im Fall einer unselbständigen künstlerischen Tätigkeit: Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
im Fall einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit: der dieser Tätigkeit zugrunde liegende schriftliche Vertrag;
Nachweis über die künstlerische Ausbildung oder Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit;
für eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“: der dieser Tätigkeit zugrunde liegende Dienstvertrag;
für eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“:
die mit der Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1 NAG) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 43d NAG);
im Fall eines Verlängerungsantrages gemäß § 43c Abs. 2 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Forschungstätigkeit gemäß § 43c Abs. 1 Z 2 NAG.
Abkürzung
NAG-DV
Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 13 Abs. 11).
Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Fassung nicht in Kraft.
3b. Abschnitt
Zu § 21 Abs. 6 NAG
Form und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung gemäß § 21 Abs. 6 NAG
§ 9c. Bestätigungen über die rechtzeitige Antragstellung gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 bis 3a und Z 10 NAG sind nach dem Muster der Anlage L auszustellen.
Abschnitt
Zu § 24 Abs. 1 NAG
Form und Inhalt der Bestätigung über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages
§ 10. Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages sind nach dem Muster der Anlage E (Anm.: Anlage nicht darstellbar) in Form einer Vignette auszustellen.
Abkürzung
NAG-DV
Abschnitt
Zu § 24 Abs. 1 NAG
Form und Inhalt der Bestätigung über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages
§ 10. Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages sind nach dem Muster der Anlage G in Form einer Vignette auszustellen.
Abkürzung
NAG-DV
Abschnitt
Zu § 24 Abs. 1 NAG
Form und Inhalt der Bestätigung über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages
§ 10. Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages oder eines Antrages auf Ausstellung der Daueraufenthaltskarte sind nach dem Muster der Anlage G in Form einer Vignette auszustellen.
4a. Abschnitt
Zu §§ 51 bis 55 und 57 NAG
Form der Urkunden und Nachweise für Dokumentationen
§ 10a. (1) Die nach den §§ 51 bis 55 und 57 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
(2) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.
Abkürzung
NAG-DV
4a. Abschnitt
Zu § 50a Abs. 3 NAG
Form und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung gemäß § 50a Abs. 3 NAG
§ 10a. (1) Bestätigungen über die Antragstellung gemäß § 50a NAG sind nach dem Muster der Anlage I auszustellen.
(2) Für die Ausfertigung der in Abs. 1 genannten Bestätigung dürfen nur von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.
Abkürzung
NAG-DV
4a. Abschnitt
Zu § 50a Abs. 3 NAG
Form und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung gemäß § 50a Abs. 3 NAG
§ 10a. (1) Bestätigungen über die Antragstellung gemäß § 50a NAG sind nach dem Muster der Anlage I auszustellen.
(2) Für die Ausfertigung der in Abs. 1 genannten Bestätigung dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.
Abkürzung
NAG-DV
4a. Abschnitt
Zu § 50a Abs. 5 NAG
Form und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung gemäß § 50a Abs. 5 NAG
§ 10a. (1) Bestätigungen über die Antragstellung gemäß § 50a NAG sind nach dem Muster der Anlage I auszustellen.
(2) Für die Ausfertigung der in Abs. 1 genannten Bestätigung dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.
Abkürzung
NAG-DV
4b. Abschnitt
Zu §§ 51 bis 55 und 57 NAG
Form der Urkunden und Nachweise für Dokumentationen
§ 10b. (1) Die nach den §§ 51 bis 55 und 57 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
(2) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.
Abkürzung
NAG-DV
4b. Abschnitt
Zu §§ 51 bis 55 und 57 NAG
Form der Urkunden und Nachweise für Dokumentationen
§ 10b. (1) Die nach den §§ 51 bis 55 und 57 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
(2) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.
(3) Im Fall des Antrags auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung oder einer Aufenthaltskarte eines Kindes binnen sechs Monaten nach der Geburt entfällt, sofern das Kind noch nicht über einen Reisepass oder einen Personalausweis verfügt, das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisepasses oder Personalausweises.
(4) Für im Wege des Datenfernverkehrs gemäß § 19 Abs. 1a NAG gestellte Anträge gemäß §§ 53a und 54a NAG gilt § 6 Abs. 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Reisedokument oder der Personalausweis vor der Ausstellung der Dokumentation der Behörde vorzuweisen ist.
Abkürzung
NAG-DV
4c. Abschnitt
Zu § 64 Abs. 6 NAG
Form und Inhalt der Bestätigung über den rechtmäßigen Aufenthalt gemäß § 64 Abs. 4 NAG
§ 10c. (1) Bestätigungen über den rechtmäßigen Aufenthalt gemäß § 64 Abs. 4 NAG sind nach dem Muster der Anlage J auszustellen.
(2) Für die Ausfertigung der in Abs. 1 genannten Bestätigung dürfen nur von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.
Abkürzung
NAG-DV
4c. Abschnitt
Zu §§ 43b und 62 NAG
Weitere Tätigkeiten im Sinne der §§ 43b Abs. 1 Z 2 und 62 Abs. 1 Z 2
§ 10c. (1) Als weitere Tätigkeiten im Sinne des § 43b Abs. 1 Z 2 NAG gelten Tätigkeiten, die gemäß § 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 263/2019, vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.
(2) Als weitere Tätigkeiten im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 2 NAG gelten Tätigkeiten, die gemäß § 1 Z 3, 5, 10 oder 15 AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.
Abkürzung
NAG-DV
4c. Abschnitt
Zu §§ 43b und 62 NAG
Weitere Tätigkeiten im Sinne der §§ 43b Abs. 1 Z 2 und 62 Abs. 1 Z 2
§ 10c. (1) Als weitere Tätigkeiten im Sinne des § 43b Abs. 1 Z 2 NAG gelten Tätigkeiten, die gemäß § 1 Z 1, 2, 4, 6, 7, 8, 9 oder 12 der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2022, vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.
(2) Als weitere Tätigkeiten im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 2 NAG gelten Tätigkeiten, die gemäß § 1 Z 3, 5, 10 oder 15 AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.
Abkürzung
NAG-DV
4c. Abschnitt
Zu §§ 43b und 62 NAG
Weitere Tätigkeiten im Sinne der §§ 43b Abs. 1 Z 2 und 62 Abs. 1 Z 2
§ 10c. (1) Als weitere Tätigkeiten im Sinne des § 43b Abs. 1 Z 2 NAG gelten Tätigkeiten, die gemäß § 1 Z 1, 2, 4, 6, 7, 8, 9 oder 12 der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 176/2023, vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.
(2) Als weitere Tätigkeiten im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 2 NAG gelten Tätigkeiten, die gemäß § 1 Z 3, 5, 10 oder 15 AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.
Abkürzung
NAG-DV
4c. Abschnitt
Zu §§ 43b und 62 NAG
Weitere Tätigkeiten im Sinne der §§ 43b Abs. 1 Z 2 und 62 Abs. 1 Z 2
§ 10c. (1) Als weitere Tätigkeiten im Sinne des § 43b Abs. 1 Z 2 NAG gelten Tätigkeiten, die gemäß § 1 Z 1, 2, 4, 6, 7, 8, 9 oder 12 der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2024, vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.
(2) Als weitere Tätigkeiten im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 2 NAG gelten Tätigkeiten, die gemäß § 1 Z 3, 5, 10 oder 15 AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.
Abkürzung
NAG-DV
4c. Abschnitt
Zu §§ 43b und 62 NAG
Weitere Tätigkeiten im Sinne der §§ 43b Abs. 1 Z 2 und 62 Abs. 1 Z 2
§ 10c. (1) Als weitere Tätigkeiten im Sinne des § 43b Abs. 1 Z 2 NAG gelten Tätigkeiten, die gemäß § 1 Z 1, 2, 4, 6, 7, 8, 9 oder 12 der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 117/2026, vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.
(2) Als weitere Tätigkeiten im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 2 NAG gelten Tätigkeiten, die gemäß § 1 Z 3, 5, 10 oder 15 AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.
Abkürzung
NAG-DV
Abschnitt
Zu § 81 Abs. 2 NAG
Weitergeltung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen
§ 11. (1) Die vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75 in der Fassung der FrG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 126 und zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, gelten nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder als Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, wie folgt weiter:
| Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG) | Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) |
|---|---|
| A. Niederlassungsbewilligungen nach dem FrG | |
| 1. Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltsweck, § 13 Abs. 2 FrG | „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ |
| 2. Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaat – EWR, § 47 Abs. 3 FrG | Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“ |
| 3. Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaat – Ö, § 49 Abs. 1 FrG | a) Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre: Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ b) Kinder über 18 Jahre: „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ c) Angehörige in aufsteigender Linie mit aufrechtem Zugang zum Arbeitsmarkt: „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ d) Angehörige in aufsteigender Linie ohne aufrechten Zugang zum Arbeitsmarkt: „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ e) bei Freizügigkeitssachverhalten nach § 57 NAG: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“ |
| 4. Niederlassungsbewilligung Selbständig, § 30 Abs. 2 FrG | „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ |
| 5. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft, § 20 Abs. 1 FrG | „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ |
| 6. Niederlassungsbewilligung Privat – quotenpflichtig, § 18 Abs. 4 FrG | „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ |
| 7. Niederlassungsbewilligung Medienbediensteter, § 19 Abs. 2 Z 1 FrG | „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ |
| 8. Niederlassungsbewilligung Künstler, § 19 Abs. 2 Z 2 FrG | „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ |
| 9. Niederlassungsbewilligung für vom AuslBG ausgenommen unselbständig Erwerbstätige, § 19 Abs. 2 Z 3 FrG | „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ |
| 10. Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaat – CH, § 48a FrG | bei drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von freizügigkeitsberechtigten Schweizer Bürgern: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“ |
| 11. Niederlassungsbewilligung Schlüsselkraft – selbständig, § 18 Abs. 1 Z 1 FrG | „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ |
| 12. Niederlassungsbewilligung Schlüsselkraft – unselbständig, § 18 Abs. 1 Z 1 FrG | „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ |
| 13. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit selbständiger Schlüsselkraft, § 18 Abs. 1 Z 1 FrG | „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ |
| 14. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit unselbständiger Schlüsselkraft, § 18 Abs. 1 Z 1 FrG | „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ |
| 15. Niederlassungsbewilligung Privat – quotenfrei, § 19 Abs. 5 FrG | a) bei Familienangehörigen von Begünstigten nach dem FrG: „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ b) bei Familienangehörigen von Künstlern, Medienbediensteten und vom AuslBG ausgenommenen unselbständig Erwerbstätigen: „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“ |
| 16. Niederlassungsbewilligung Schlüsselkraft – Abkommen, § 1 Abs. 5 AuslBG | entfällt |
| B. Aufenthaltserlaubnisse nach dem FrG | |
| 1. Aufenthaltserlaubnis Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z 1 FrG | a) „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ oder b) „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ |
| 2. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z 3 FrG | „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“ |
| 3. Aufenthaltserlaubnis Rotationskraft, § 7 Abs. 4 Z 2 FrG | „Aufenthaltsbewilligung – Rotationsarbeitskraft“ |
| 4. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Rotationskraft, § 7 Abs. 4 Z 3 FrG | „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“ |
| 5. Aufenthaltserlaubnis Volontär, § 12 Abs. 2 FrG | Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG) |
| 6. Aufenthaltserlaubnis Grenzgänger, § 1 Abs. 11 FrG | entfällt |
| 7. Aufenthaltserlaubnis Pendler, §§ 1 Abs. 12, 113 Abs. 3 FrG | entfällt |
| 8. Aufenthaltserlaubnis befristete Beschäftigung, § 12 Abs. 2 FrG | Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG) |
| 9. Aufenthaltserlaubnis Betriebsentsandter, § 12 Abs. 2 FrG | Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG) |
| 10. Aufenthaltserlaubnis Selbständig, § 7 Abs. 4 Z 4 FrG | Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG) |
| 11. Aufenthaltserlaubnis Aufenthalt aus humanitären Gründen, § 10 Abs. 4 FrG | „Aufenthaltsbewilligung – Humanitäre Gründe“ |
| 12. Aufenthaltserlaubnis kurzfristig Kunstausübende selbständig, § 90 Abs. 4 FrG | Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG) |
| 13. Aufenthaltserlaubnis kurzfristig Kunstausübende unselbständig, § 12 Abs. 2 FrG | Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG) |
| 14. Aufenthaltserlaubnis für vom AuslBG ausgenommen unselbständig Erwerbstätige, § 1 Abs. 2 und 4 AuslBG | Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG) |
| 15. Aufenthaltserlaubnis Praktikant, § 12 Abs. 2 FrG | Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG) |
| 16. Aufenthaltserlaubnis bewilligungsfrei nach AuslBG, § 18 Abs. 2 AuslBG | Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG) |
| 17. Pendler-Abkommen, § 1 Abs. 5 AuslBG | entfällt |
| C. Niederlassungsnachweis | |
| Niederlassungsnachweis | a) bei Familienangehörigen von dauernd in Österreich wohnhaften Zusammenführenden: Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ b) bei allen anderen: Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ c) bei Freizügigkeitssachverhalten nach § 57 NAG: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“ |
(2) Die vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen
nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, in der Fassung vor der FrG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 126/2002,
nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG), BGBl. Nr. 466/1992,
nach dem Fremdengesetz (FrG), BGBl. Nr. 838/1992, und
nach dem Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422,
| Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG) in der Fassung vor der FrG-Novelle 2002, nach dem Fremdengesetz, dem Aufenthaltsgesetz und dem Paßgesetz 1969 | Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) |
|---|---|
| A. Fremdengesetz 1997 (FrG) in der Rechtslage vor 1.1.2003 | |
| 1. Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltsweck | „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ |
| 2. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit EWR-Bürger | Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“ |
| 3. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit Österreicher | a) Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre: Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ b) Kinder über 18 Jahre: „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ c) Angehörige in aufsteigender Linie mit aufrechtem Zugang zum Arbeitsmarkt: „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ d) Angehörige in aufsteigender Linie ohne aufrechten Zugang zum Arbeitsmarkt: „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ e) Bei Freizügigkeitssachverhalten nach § 57 NAG: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“ |
| 4. Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltszweck ausgenommen unselbständiger Erwerb | „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ |
| 5. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft – ausgenommen unselbständiger Erwerb | „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ |
| 6. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft – ausgenommen Erwerbstätigkeit | „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ |
| 7. Niederlassungsbewilligung Privat | „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ |
| 8. Niederlassungsbewilligung Medienbediensteter eines ausländischen Informationsmediums | „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ |
| 9. Niederlassungsbewilligung Künstler | „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ |
| 10. Niederlassungsbewilligung vom AuslBG ausgenommen unselbständiger Erwerb | „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ |
| 11. Aufenthaltserlaubnis Student | „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ |
| 12. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Student | „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“ |
| 13. Aufenthaltserlaubnis Schüler | „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ |
| 14. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Schüler | „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“ |
| 15. Aufenthaltserlaubnis Rotationskraft | „Aufenthaltsbewilligung – Rotationsarbeitskraft“ |
| 16. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Rotationskraft | „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“ |
| 17. Aufenthaltserlaubnis Volontär | Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG) |
| 18. Aufenthaltserlaubnis Grenzgänger | entfällt |
| 19. Aufenthaltserlaubnis Pendler | entfällt |
| 20. Aufenthaltserlaubnis Saisonarbeitskraft | Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG) |
| 21. Aufenthaltserlaubnis Betriebsentsandter | a) bis zu sechs Monaten: Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG) b) ab sechs Monaten: „Aufenthaltsbewilligung –Betriebsentsandter“ |
| 22. Aufenthaltserlaubnis Selbständiger ohne Niederlassung | a) bis zu sechs Monaten: Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG) b) ab sechs Monaten: „Aufenthaltsbewilligung – Selbständiger“ |
| 23. Aufenthaltserlaubnis Aufenthalt aus humanitären Gründen | „Aufenthaltsbewilligung – Humanitäre Gründe“ |
| 24. Aufenthaltserlaubnis Künstler | Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG) |
| 25. Aufenthaltserlaubnis für vom AuslBG ausgenommen unselbständiger Erwerb | Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG) |
| 26. Praktikant | Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG) |
| B. Aufenthaltsgesetz (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, Rechtslage vor 1.1.1998 | |
| Aufenthaltsbewilligungen | „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ |
| C. Fremdengesetz (FrG), BGBl. Nr. 838/1992, Rechtslage vor 1.1.1998 | |
| gewöhnliche Sichtvermerke gem. § 6 Abs. 1 Z1 | „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ |
| D. Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422 | |
| Sichtvermerke gem. § 24 Paßgesetz 1969 | „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ |
(3) Sofern die folgenden Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach Abs. 2 vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes unbefristet erteilt worden sind, gelten sie wie folgt weiter:
Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach lit. A Z 1, 4, 5, 6 und 7 sowie nach lit. B, C und D als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“;
die Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit Österreicher (lit. A Z 3)
bei Ehegatten und Kindern bis 18 Jahre als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ und
bei Kindern über 18 Jahre und bei Angehörigen in aufsteigender Linie als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 12. Die §§ 6 bis 9 sind auf Verfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits anhängig waren, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind, nicht anzuwenden.
Abkürzung
NAG-DV
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) Die §§ 6 bis 9 sind auf Verfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits anhängig waren, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind, nicht anzuwenden.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 1 können im Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 auch nach dem Muster der Anlage K ausgestellt werden.
(3) Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages nach dem Muster der Anlage G in der Fassung vor der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 481/2013, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 weiter verwendet werden.
(4) Vor dem 1. Jänner 2014 oder gemäß § 81 Abs. 23 NAG nach Ablauf des 31. Dezember 2013 ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 weiter.
(5) Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 69a Abs. 1 Z 4 NAG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.
Abkürzung
NAG-DV
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) Die §§ 6 bis 9 sind auf Verfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits anhängig waren, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind, nicht anzuwenden.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 1 können im Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 auch nach dem Muster der Anlage K ausgestellt werden.
(3) Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages nach dem Muster der Anlage G in der Fassung vor der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 481/2013, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 weiter verwendet werden.
(4) Vor dem 1. Jänner 2014 oder gemäß § 81 Abs. 23 NAG nach Ablauf des 31. Dezember 2013 ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 weiter.
(5) Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 69a Abs. 1 Z 4 NAG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.
(6) Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß § 10 können im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 auch nach dem Muster der Anlage G in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 229/2018, ausgestellt werden.
Abkürzung
NAG-DV
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) Die §§ 6 bis 9 sind auf Verfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits anhängig waren, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind, nicht anzuwenden.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 1 können im Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 auch nach dem Muster der Anlage K ausgestellt werden.
(3) Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages nach dem Muster der Anlage G in der Fassung vor der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 481/2013, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 weiter verwendet werden.
(4) Vor dem 1. Jänner 2014 oder gemäß § 81 Abs. 23 NAG nach Ablauf des 31. Dezember 2013 ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 weiter.
(5) Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 69a Abs. 1 Z 4 NAG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.
(6) Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß § 10 können im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 auch nach dem Muster der Anlage G in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 229/2018, ausgestellt werden.
(7) Aufenthaltstitel gemäß § 1 können bis zum Ablauf des 9. Juli 2020 auch nach dem Muster der Anlage A in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, ausgestellt werden.
(8) Lichtbildausweise für EWR-Bürger gemäß § 4 können bis zum Ablauf des 2. August 2026 auch nach dem Muster der Anlage D in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, ausgestellt werden.
(9) Bis zum Ablauf des 2. August 2026 können Aufenthaltskarten gemäß § 5 Abs. 1 auch nach dem Muster der Anlage E und Daueraufenthaltskarten gemäß § 5 Abs. 2 auch nach dem Muster der Anlage F, jeweils in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, ausgestellt werden.
Abkürzung
NAG-DV
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) Die §§ 6 bis 9 sind auf Verfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits anhängig waren, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind, nicht anzuwenden.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 1 können im Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 auch nach dem Muster der Anlage K ausgestellt werden.
(3) Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages nach dem Muster der Anlage G in der Fassung vor der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 481/2013, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 weiter verwendet werden.
(4) Vor dem 1. Jänner 2014 oder gemäß § 81 Abs. 23 NAG nach Ablauf des 31. Dezember 2013 ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 weiter.
(5) Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 69a Abs. 1 Z 4 NAG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.
(6) Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß § 10 können im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 auch nach dem Muster der Anlage G in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 229/2018, ausgestellt werden.
(7) Aufenthaltstitel gemäß § 1 können bis zum Ablauf des 9. Juli 2020 auch nach dem Muster der Anlage A in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, ausgestellt werden.
(8) Lichtbildausweise für EWR-Bürger gemäß § 4 können bis zum Ablauf des 2. August 2026 auch nach dem Muster der Anlage D in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, ausgestellt werden.
(9) Bis zum Ablauf des 2. August 2026 können Aufenthaltskarten gemäß § 5 Abs. 1 auch nach dem Muster der Anlage E und Daueraufenthaltskarten gemäß § 5 Abs. 2 auch nach dem Muster der Anlage F, jeweils in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, ausgestellt werden.
(10) Bis zum Ablauf des 1. August 2021 können Anmeldebescheinigungen gemäß § 3 Abs. 1 auch nach dem Muster der Anlage B, Bescheinigungen des Daueraufenthalts gemäß § 3 Abs. 2 auch nach dem Muster der Anlage C und Bestätigungen über die rechtzeitige Antragstellung gemäß § 50a Abs. 3 NAG auch nach dem Muster der Anlage I, jeweils in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 66/2021, ausgestellt werden.
(11) Für die Ausfertigung von Dokumenten, die auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H ausgestellt werden, können bis zum Ablauf des 1. August 2021 auch von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 66/2021, verwendet werden.
§ 13. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 385/2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 385/2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(3) Die §§ 2 Abs. 1 Z 11 sowie 7 Abs. 1 Z 7 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 97/2009, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 385/2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(3) Die §§ 2 Abs. 1 Z 11 sowie 7 Abs. 1 Z 7 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 97/2009, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(4) Der § 1, die Überschrift des 2. Abschnitts, die §§ 3 bis 5, die Überschrift des § 6, §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2, 8 Z 1, 6, 7 und 10, § 10, die Überschrift des 4a. Abschnitts, §§ 10a samt Überschrift, 13 Abs. 5, 14 samt Überschrift, die Anlagen B, C, E und H sowie die Anlagenbezeichnungen D, F und G in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 498/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(5) Von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier gemäß § 3 Abs. 3 (Anlage H) sind spätestens ab dem 1. April 2010 zu verwenden.
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 385/2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(3) Die §§ 2 Abs. 1 Z 11 sowie 7 Abs. 1 Z 7 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 97/2009, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(4) Der § 1, die Überschrift des 2. Abschnitts, die §§ 3 bis 5, die Überschrift des § 6, §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2, 8 Z 1, 6, 7 und 10, § 10, die Überschrift des 4a. Abschnitts, §§ 10a samt Überschrift, 13 Abs. 5, 14 samt Überschrift, die Anlagen B, C, E und H sowie die Anlagenbezeichnungen D, F und G in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 498/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(5) Von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier gemäß § 3 Abs. 3 (Anlage H) sind spätestens ab dem 1. April 2010 zu verwenden.
(6) Die Überschriften des 1. Abschnittes und der §§ 1 und 2, die §§ 2 Abs. 1 und 3, 2a und 2b samt Überschriften, 7 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, 8 Z 7, 9 und 9a samt Überschriften, die Überschrift des 3a. Abschnittes, § 9b samt Überschrift, die Überschrift des 4a. Abschnittes, § 10a samt Überschrift, die Überschrift des 4b. Abschnittes, § 10b samt Überschrift, die Überschrift des 4c. Abschnittes, § 10c samt Überschrift sowie die Anlagen A bis F, I und J in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 201/2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(7) Auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juli 2011 anhängig waren, und in denen der Aufenthaltstitel bis längstens 31. Dezember 2011 ausgefolgt wird, ist § 2b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 201/2011, mit der Maßgabe anzuwenden, dass von der Abnahme der Papillarlinienabdrücke Abstand genommen werden kann, wenn dies einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellen würde.
Abkürzung
NAG-DV
Inkrafttreten
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 385/2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(3) Die §§ 2 Abs. 1 Z 11 sowie 7 Abs. 1 Z 7 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 97/2009, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(4) Der § 1, die Überschrift des 2. Abschnitts, die §§ 3 bis 5, die Überschrift des § 6, §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2, 8 Z 1, 6, 7 und 10, § 10, die Überschrift des 4a. Abschnitts, §§ 10a samt Überschrift, 13 Abs. 5, 14 samt Überschrift, die Anlagen B, C, E und H sowie die Anlagenbezeichnungen D, F und G in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 498/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(5) Von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier gemäß § 3 Abs. 3 (Anlage H) sind spätestens ab dem 1. April 2010 zu verwenden.
(6) Die Überschriften des 1. Abschnittes und der §§ 1 und 2, die §§ 2 Abs. 1 und 3, 2a und 2b samt Überschriften, 7 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, 8 Z 7, 9 und 9a samt Überschriften, die Überschrift des 3a. Abschnittes, § 9b samt Überschrift, die Überschrift des 4a. Abschnittes, § 10a samt Überschrift, die Überschrift des 4b. Abschnittes, § 10b samt Überschrift, die Überschrift des 4c. Abschnittes, § 10c samt Überschrift sowie die Anlagen A bis F, I und J in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 201/2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(7) Auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juli 2011 anhängig waren, und in denen der Aufenthaltstitel bis längstens 31. Dezember 2011 ausgefolgt wird, ist § 2b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 201/2011, mit der Maßgabe anzuwenden, dass von der Abnahme der Papillarlinienabdrücke Abstand genommen werden kann, wenn dies einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellen würde.
(8) Die §§ 2 Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 2 Z 10 sowie Abs. 5, §§ 7 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4, 8 Z 4 und 9, die Überschrift des § 9, §§ 9 Abs. 1 bis 3 und 6, die Überschrift des 6. Abschnittes, § 12 samt Überschrift und die Überschrift des § 13 sowie die Anlagen A, G und K in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 481/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Der § 2 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 Z 11 sowie § 8 Z 10 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Die Anlage K tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Abkürzung
NAG-DV
Inkrafttreten
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 385/2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(3) Die §§ 2 Abs. 1 Z 11 sowie 7 Abs. 1 Z 7 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 97/2009, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(4) Der § 1, die Überschrift des 2. Abschnitts, die §§ 3 bis 5, die Überschrift des § 6, §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2, 8 Z 1, 6, 7 und 10, § 10, die Überschrift des 4a. Abschnitts, §§ 10a samt Überschrift, 13 Abs. 5, 14 samt Überschrift, die Anlagen B, C, E und H sowie die Anlagenbezeichnungen D, F und G in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 498/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(5) Von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier gemäß § 3 Abs. 3 (Anlage H) sind spätestens ab dem 1. April 2010 zu verwenden.
(6) Die Überschriften des 1. Abschnittes und der §§ 1 und 2, die §§ 2 Abs. 1 und 3, 2a und 2b samt Überschriften, 7 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, 8 Z 7, 9 und 9a samt Überschriften, die Überschrift des 3a. Abschnittes, § 9b samt Überschrift, die Überschrift des 4a. Abschnittes, § 10a samt Überschrift, die Überschrift des 4b. Abschnittes, § 10b samt Überschrift, die Überschrift des 4c. Abschnittes, § 10c samt Überschrift sowie die Anlagen A bis F, I und J in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 201/2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(7) Auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juli 2011 anhängig waren, und in denen der Aufenthaltstitel bis längstens 31. Dezember 2011 ausgefolgt wird, ist § 2b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 201/2011, mit der Maßgabe anzuwenden, dass von der Abnahme der Papillarlinienabdrücke Abstand genommen werden kann, wenn dies einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellen würde.
(8) Die §§ 2 Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 2 Z 10 sowie Abs. 5, §§ 7 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4, 8 Z 4 und 9, die Überschrift des § 9, §§ 9 Abs. 1 bis 3 und 6, die Überschrift des 6. Abschnittes, § 12 samt Überschrift und die Überschrift des § 13 sowie die Anlagen A, G und K in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 481/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Der § 2 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 Z 11 sowie § 8 Z 10 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Die Anlage K tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
(9) Die Promulgationsklausel, die §§ 2 Abs. 1 Z 9 bis 11, Abs. 2 und Abs. 4, 2a Abs. 2, 7 Abs. 2 und 3, 8, 9, 9a, 9b Abs. 2 und 3 sowie die Anlagen B, C und I in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 231/2017, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. § 2 Abs. 5, Abschnitt 4c. und die Anlage J treten mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.
Abkürzung
NAG-DV
Inkrafttreten
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 385/2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(3) Die §§ 2 Abs. 1 Z 11 sowie 7 Abs. 1 Z 7 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 97/2009, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(4) Der § 1, die Überschrift des 2. Abschnitts, die §§ 3 bis 5, die Überschrift des § 6, §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2, 8 Z 1, 6, 7 und 10, § 10, die Überschrift des 4a. Abschnitts, §§ 10a samt Überschrift, 13 Abs. 5, 14 samt Überschrift, die Anlagen B, C, E und H sowie die Anlagenbezeichnungen D, F und G in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 498/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(5) Von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier gemäß § 3 Abs. 3 (Anlage H) sind spätestens ab dem 1. April 2010 zu verwenden.
(6) Die Überschriften des 1. Abschnittes und der §§ 1 und 2, die §§ 2 Abs. 1 und 3, 2a und 2b samt Überschriften, 7 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, 8 Z 7, 9 und 9a samt Überschriften, die Überschrift des 3a. Abschnittes, § 9b samt Überschrift, die Überschrift des 4a. Abschnittes, § 10a samt Überschrift, die Überschrift des 4b. Abschnittes, § 10b samt Überschrift, die Überschrift des 4c. Abschnittes, § 10c samt Überschrift sowie die Anlagen A bis F, I und J in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 201/2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(7) Auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juli 2011 anhängig waren, und in denen der Aufenthaltstitel bis längstens 31. Dezember 2011 ausgefolgt wird, ist § 2b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 201/2011, mit der Maßgabe anzuwenden, dass von der Abnahme der Papillarlinienabdrücke Abstand genommen werden kann, wenn dies einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellen würde.
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