Zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2005-12-14
Letzte Aktualisierung 2026-06-08
Status Aufgehoben · 2020-05-18
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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d)

sie prüft die von den Vertragsparteien nach Artikel 21 vorgelegten Berichte und beschließt regelmäßige Berichte über die Durchführung des Übereinkommens;

e)

sie fördert und erleichtert die Aufbringung finanzieller Mittel für die Durchführung des Übereinkommens nach Artikel 26;

f)

sie setzt die zur Verwirklichung des Ziels des Übereinkommens notwendigen Nebenorgane ein;

g)

sie ersucht gegebenenfalls um die Dienste und Mitarbeit zuständiger und einschlägiger Organisationen und Organe im System der Vereinten Nationen und anderer internationaler und regionaler zwischenstaatlicher Organisationen und nichtstaatlicher Organisationen und Gremien sowie um die von diesen zur Verfügung gestellten Informationen als ein Mittel zur Stärkung der Durchführung des Übereinkommens und

h)

prüft sonstige geeignete Maßnahmen zur Verwirklichung des Ziels des Übereinkommens unter Berücksichtigung der bei seiner Durchführung gemachten Erfahrungen.

(6) Die Konferenz der Vertragsparteien legt die Kriterien für die Teilnahme von Beobachtern an ihren Beratungen fest.

Artikel 24

Sekretariat

(1) Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt ein ständiges Sekretariat und trifft Vorkehrungen für dessen Arbeit. Die Konferenz der Vertragsparteien strebt an, dies bei ihrer ersten Tagung zu tun.

(2) Bis zur Bestimmung und Einrichtung eines ständigen Sekretariats stellt die Weltgesundheitsorganisation Sekretariatsdienste für dieses Übereinkommen zur Verfügung.

(3) Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:

a)

Es veranstaltet die Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und etwaiger Nebenorgane und stellt die erforderlichen Dienste bereit;

b)

es leitet die von ihm aufgrund des Übereinkommens erhaltenen Berichte weiter;

c)

es unterstützt die Vertragsparteien, insbesondere diejenigen, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, auf Ersuchen bei der Zusammenstellung und Weiterleitung der nach dem Übereinkommen erforderlichen Informationen;

d)

es erarbeitet Berichte über seine Tätigkeit aufgrund des Übereinkommens unter der Aufsicht der Konferenz der Vertragsparteien und legt sie der Konferenz der Vertragsparteien vor;

e)

es sorgt unter der Aufsicht der Konferenz der Vertragsparteien für die notwendige Koordinierung mit den zuständigen internationalen und regionalen zwischenstaatlichen Organisationen und anderen Stellen;

f)

es trifft unter der Aufsicht der Konferenz der Vertragsparteien die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen administrativen oder vertraglichen Vorkehrungen und

g)

es nimmt andere im Übereinkommen und in dessen Protokollen vorgesehene Sekretariatsaufgaben sowie sonstige Aufgaben wahr, die ihm von der Konferenz der Vertragsparteien zugewiesen werden.

Artikel 25

Beziehungen zwischen der Konferenz der Vertragsparteien und zwischenstaatlichen Organisationen

Um technische und finanzielle Zusammenarbeit zur Verwirklichung des Ziels dieses Übereinkommens zu gewährleisten, kann die Konferenz der Vertragsparteien um die Zusammenarbeit zuständiger internationaler und regionaler zwischenstaatlicher Organisationen, einschließlich Finanz- und Entwicklungsinstitutionen, ersuchen.

Artikel 26

Finanzielle Mittel

(1) Die Vertragsparteien erkennen die wichtige Rolle an, die den finanziellen Mitteln bei der Verwirklichung des Ziels dieses Übereinkommens zukommt.

(2) Jede Vertragspartei stellt finanzielle Unterstützung im Hinblick auf ihre innerstaatlichen Tätigkeiten, die zur Verwirklichung des Ziels des Übereinkommens durchgeführt werden sollen, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Plänen, Prioritäten und Programmen bereit.

(3) Die Vertragsparteien fördern gegebenenfalls die Nutzung bilateraler, regionaler, subregionaler und sonstiger multilateraler Wege zur Bereitstellung von Finanzmitteln für die Entwicklung und Stärkung umfassender sektorübergreifender Programme zur Eindämmung des Tabakgebrauchs in Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, die Vertragsparteien sind. Dementsprechend sollen wirtschaftlich realisierbare Alternativen zur Tabakproduktion, einschließlich der Diversifizierung der Anbauprodukte, im Zusammenhang innerstaatlich entwickelter Strategien für eine nachhaltige Entwicklung in Betracht gezogen und unterstützt werden.

(4) Die in den einschlägigen regionalen und internationalen zwischenstaatlichen Organisationen und Finanz- und Entwicklungsinstitutionen vertretenen Vertragsparteien ermutigen diese Stellen, finanzielle Unterstützung für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, bereitzustellen, um diese ohne Einschränkung ihrer Rechte auf Mitwirkung in diesen Organisationen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu unterstützen.

(5) Die Vertragsparteien vereinbaren Folgendes:

a)

Zur Unterstützung der Vertragsparteien bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen sollen alle sachbezogenen möglicherweise und tatsächlich vorhandenen finanziellen, technischen oder sonstigen Mittel sowohl öffentlicher als auch privater Herkunft, die für Maßnahmen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs verfügbar sind, zum Wohl aller Vertragsparteien und insbesondere der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, aufgebracht und genutzt werden;

b)

das Sekretariat berät Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, auf Ersuchen über die verfügbaren Finanzierungsquellen, um ihnen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erleichtern;

c)

die Konferenz der Vertragsparteien überprüft auf ihrer ersten Tagung die tatsächlich und möglicherweise vorhandenen Hilfsquellen und Unterstützungsmechanismen auf der Grundlage einer vom Sekretariat durchgeführten Untersuchung und anderer sachdienlicher Informationen und prüft deren Angemessenheit, und

d)

die Ergebnisse dieser Überprüfung werden von der Konferenz der Vertragsparteien bei der Feststellung der Notwendigkeit zur Verbesserung der vorhandenen Mechanismen oder zur Einrichtung eines freiwilligen weltweiten Fonds oder anderer geeigneter Finanzierungsmechanismen berücksichtigt, um Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, bei Bedarf zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, um sie bei der Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens zu unterstützen.

TEIL IX: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Artikel 27

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die betroffenen Vertragsparteien auf diplomatischem Weg um eine Beilegung der Streitigkeiten durch Verhandlung oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl, einschließlich der Inanspruchnahme guter Dienste, der Vermittlung oder des Vergleichs. Kann durch gute Dienste, Vermittlung oder Vergleich keine Einigung erzielt werden, so entbindet dies die Streitparteien nicht von ihrer Verpflichtung, sich weiter um eine Beilegung der Streitigkeit zu bemühen.

(2) Bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder der förmlichen Bestätigung des Übereinkommens oder beim Beitritt zum Übereinkommen oder jederzeit danach kann ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gegenüber dem Verwahrer schriftlich erklären, dass sie für eine Streitigkeit, die nicht nach Absatz 1 gelöst wird, ein Ad-hoc-Schiedsverfahren nach den von der Konferenz der Vertragsparteien durch Konsens zu beschließenden Verfahren als obligatorisch anerkennt.

(3) Dieser Artikel findet auf jedes Protokoll und zwischen den Vertragsparteien des Protokolls Anwendung, sofern darin nichts anderes vorgesehen ist.

TEIL X: ENTWICKLUNG DES ÜBEREINKOMMENS

Artikel 28

Änderungen dieses Übereinkommens

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Diese Änderungen werden von der Konferenz der Vertragsparteien geprüft.

(2) Änderungen dieses Übereinkommens werden von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung des Übereinkommens wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt vorgeschlagene Änderungen auch den Unterzeichnern des Übereinkommens und zur Kenntnisnahme dem Verwahrer.

(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über jede vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. Im Sinne dieses Artikels bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben. Beschlossene Änderungen werden vom Sekretariat dem Verwahrer übermittelt, der sie an alle Vertragsparteien zur Annahme weiterleitet.

(4) Urkunden über die Annahme einer Änderung werden beim Verwahrer hinterlegt. Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach Eingang der Annahmeurkunden von mindestens zwei Drittel der Vertragsparteien des Übereinkommens beim Verwahrer in Kraft.

(5) Für jede andere Vertragspartei tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme dieser Änderung beim Verwahrer hinterlegt hat.

Artikel 29

Beschlussfassung über Anlagen dieses Übereinkommens und Änderungdieser Anlagen

(1) Anlagen dieses Übereinkommens und Änderungen dieser Anlagen werden nach dem in Artikel 28 festgelegten Verfahren vorgeschlagen und beschlossen und treten nach diesem Verfahren in Kraft.

(2) Anlagen dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlagen dar.

(3) Anlagen beschränken sich auf Listen, Formulare und sonstiges beschreibendes Material über verfahrensmäßige, wissenschaftliche, technische oder administrative Angelegenheiten.

TEIL XI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 30

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Artikel 31

Rücktritt

(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Übereinkommen zurücktreten.

(2) Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

(3) Eine Vertragspartei, die von dem Übereinkommen zurücktritt, gilt auch als von den Protokollen zurückgetreten, deren Vertragspartei sie ist.

Artikel 32

Stimmrecht

(1) Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens hat eine Stimme, sofern in Absatz 2 nichts anderes vorgesehen ist.

(2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.

Artikel 33

Protokolle

(1) Jede Vertragspartei kann Protokolle vorschlagen. Diese Vorschläge werden von der Konferenz der Vertragsparteien geprüft.

(2) Die Konferenz der Vertragsparteien kann Protokolle zu diesem Übereinkommen beschließen. Bei der Beschlussfassung über diese Protokolle bemühen sich die Vertragsparteien nach Kräften um eine Einigung durch Konsens. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel das Protokoll mit Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. Im Sinne dieses Artikels bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben.

(3) Der Wortlaut eines vorgeschlagenen Protokolls wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der es zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt.

(4) Nur Vertragsparteien des Übereinkommens können Vertragsparteien eines Protokolls werden.

(5) Jedes Protokoll zum Übereinkommen ist nur für die Vertragsparteien des betreffenden Protokolls bindend. Beschlüsse über Angelegenheiten, die sich ausschließlich auf ein Protokoll beziehen, dürfen nur von Vertragsparteien dieses Protokolls gefasst werden.

(6) Die Voraussetzungen für das Inkrafttreten eines Protokolls werden durch das Protokoll selbst festgelegt.

Artikel 34

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitglieder der Weltgesundheitsorganisation, für alle Staaten, die nicht Mitglied der Weltgesundheitsorganisation, jedoch Mitglied der Vereinten Nationen sind, und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration vom 16. Juni 2003 bis zum 22. Juni 2003 am Sitz der Weltgesundheitsorganisation in Genf und danach vom 30. Juni 2003 bis zum 29. Juni 2004 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Artikel 35

Ratifikation, Annahme, Genehmigung, förmliche Bestätigung oder Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts durch die Staaten und der förmlichen Bestätigung oder des Beitritts durch die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Es steht von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, zum Beitritt offen. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden oder die Urkunden der förmlichen Bestätigung werden beim Verwahrer hinterlegt.

(2) Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei des Übereinkommens wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei des Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aufgrund des Übereinkommens gleichzeitig auszuüben.

(3) Die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration erklären in ihren Urkunden der förmlichen Bestätigung oder in ihren Beitrittsurkunden den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten dem Verwahrer mit, der seinerseits die Vertragsparteien unterrichtet.

Artikel 36

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der vierzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder Urkunde der förmlichen Bestätigung beim Verwahrer in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der das Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, nachdem die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(3) Für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die eine Urkunde der förmlichen Bestätigung oder eine Beitrittsurkunde hinerlegt, nachdem die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Urkunde der förmlichen Bestätigung oder ihrer Beitrittsurkunde in Kraft.

(4) Für die Zwecke dieses Artikels zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.

Artikel 37

Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens und seiner Änderungen sowie der nach den Artikeln 28, 29 und 33 beschlossenen Protokolle und Anlagen.

Artikel 38

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Genf am 21. Mai 2003.

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