Bundesgesetz über Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 – VerwGesG 2006)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2006-07-01
Letzte Aktualisierung 2015-10-01
Status Aufgehoben · 2010-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 70
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(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes vor einer Schiedskommission nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz oder vor der Schiedsstelle nach Art. III UrhG-Nov 1980 anhängige Verfahren sind nach den im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften weiter zu führen.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 bei der KommAustria als Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften anhängige Verfahren sind von der Aufsichtsbehörde gemäß § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 weiter zu führen.

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 bei der KommAustria überwiegend mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften betrauten Bediensteten gehören mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 der Aufsichtsbehörde gemäß § 28 an. Der bisherige Stellvertreter des Behördenleiters der KommAustria wird mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 zum Behördenleiter der Aufsichtsbehörde, der weitere Mitarbeiter der KommAustria zu seinem Stellvertreter.

(5) Die Höhe der Gesamtfinanzierung nach § 7 Abs. 5 bemisst sich bis zur Erlassung einer neuen Verordnung durch den Bundesminister für Justiz nach der Verordnung des Bundeskanzlers vom 22. Juni 2006 über die Gesamtfinanzierung der Aufsichtsbehörde nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, BGBl. II Nr. 236/2006.

Vollziehung

§ 45. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

der Bundeskanzler hinsichtlich des ersten Abschnitts mit Ausnahme des § 10 Abs. 3 sowie hinsichtlich § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 2, §§ 28, 29 und 38,

2.

der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 39,

3.

im Übrigen der Bundeskanzler und der Bundesminister für Justiz.

Vollziehung

§ 45. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 39 der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 190/2013, zu den §§ 17, 29, 30, 31 und 33, BGBl. I Nr. 9/2006)

§ 6. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

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