Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG)
(4) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat den Landeshauptmann unverzüglich zu informieren, wenn im Rahmen seiner Tätigkeiten gemäß § 6c GESG der Zuständigkeitsbereich gemäß § 24 Abs. 1 berührt wird.
Abkürzung
LMSVG
Aufgaben des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit
§ 25a. (1) Die amtliche Kontrolle von Sendungen von Lebensmitteln sowie Gebrauchsgegenständen gemäß § 3 Z 7 lit. a beim Eingang in die Europäische Union über österreichisches Staatsgebiet ist vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit, welches gemäß § 6c des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, errichtet wurde, durchzuführen. Dabei ist nach Titel II Kapitel V der Verordnung (EU) 2017/625 samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vorzugehen. Mit 1. Jänner 2023 ist auch die amtliche Kontrolle von Sendungen von Gebrauchsgegenständen gemäß § 3 Z 7 lit. b bis e sowie von kosmetischen Mitteln bei der Einfuhr in die Europäische Union vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/1020 vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. Nr. L 169 vom 25. Juni 2019) durchzuführen. Die Festlegung und Einhebung von Gebühren für diese Tätigkeiten erfolgt gemäß § 6d GESG.
(2) Dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit obliegt auch die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel für die freie Handelbarkeit sowie zum Zwecke der Ausfuhr von Warensendungen in Drittländer auf Antrag des Verfügungsberechtigten, wenn für den jeweiligen Staat eine solche vorgesehen ist. Als Grundlage dafür dienen Verkehrsfähigkeitsgutachten, die von der Agentur gemäß § 65 LMSVG, einer Untersuchungsstelle der Länder gemäß § 72 LMSVG oder von einer gemäß § 73 LMSVG hierzu berechtigten Person, stammen. Die Festlegung und Einhebung von Gebühren für diese Tätigkeiten erfolgt gemäß § 6d GESG.
(3) Waren gemäß § 1 Abs. 1, die über das Internet oder andere Fernabsatzkanäle aus Mitgliedstaaten der EU, EWRVertragsstaaten oder Drittstaaten in Österreich zum Verkauf angeboten werden, unterliegen der amtlichen Kontrolle durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit. Die Bestimmungen der §§ 36 und 37 finden sinngemäß Anwendung. Die Festlegung und Einhebung von Gebühren für diese Tätigkeiten erfolgt gemäß § 6d GESG.
(4) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat den Landeshauptmann unverzüglich zu informieren, wenn im Rahmen seiner Tätigkeiten gemäß § 6c GESG der Zuständigkeitsbereich gemäß § 24 Abs. 1 berührt wird.
Abkürzung
LMSVG
Übertragung von Aufgaben an das Bundesministerium für Landesverteidigung
§ 26. Die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Abschnitt 4 von Provianttieren, die im Eigentum des österreichischen Bundesheeres stehen und deren Fleisch zur Versorgung von Heeresangehörigen dient, obliegt Tierärzten, die Angehörige des Bundesheeres sind und vom Bundesminister für Landesverteidigung hierfür bestellt wurden.
Sonstige mit Kontrollen befasste Personen
§ 27. (1) Für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb bei Schweinen, Geflügel, Kaninchen und Farmwild gemäß Anhang I Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, die Vornahme der Kontrollen in Milcherzeugungsbetrieben gemäß Anhang IV Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sowie die Probenentnahme bei lebenden Tieren zur Untersuchung auf Rückstände gemäß § 56 kann der Landeshauptmann auch Tierärzte, die nicht amtliche Tierärzte sind, mit Bescheid zulassen. Diese gelten als zugelassene Tierärzte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004. Die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß § 7 AVG und § 47 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gelten sinngemäß. Interessenskonflikte mit sonstigen beruflichen Tätigkeiten sind zu berücksichtigen.
(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann mit Verordnung nähere Bestimmungen für die Zulassung der in Abs. 1 genannten Tierärzte, insbesondere betreffend die fachlichen Voraussetzungen, die Unbefangenheit, den Arbeitsumfang, die Arbeitseinteilung und die Dauer der Zulassung festlegen.
(3) Der Landeshauptmann kann für die Erstuntersuchung von in freier Wildbahn erlegtem Wild gemäß Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechend ausgebildete Jäger heranziehen.
Abkürzung
LMSVG
Sonstige mit Kontrollen befasste Personen
§ 27. (1) Für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb bei Schweinen, Geflügel, Kaninchen und Farmwild gemäß Anhang I Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, die Vornahme der Kontrollen in Milcherzeugungsbetrieben gemäß Anhang IV Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sowie die Probenentnahme bei lebenden Tieren zur Untersuchung auf Rückstände gemäß § 56 kann der Landeshauptmann auch Tierärzte, die nicht amtliche Tierärzte sind, mit Bescheid zulassen. Diese gelten als zugelassene Tierärzte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004. Die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß § 7 AVG und § 47 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gelten sinngemäß. Interessenskonflikte mit sonstigen beruflichen Tätigkeiten sind zu berücksichtigen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Bestimmungen für die Zulassung der in Abs. 1 genannten Tierärzte, insbesondere betreffend die fachlichen Voraussetzungen, die Unbefangenheit, den Arbeitsumfang, die Arbeitseinteilung und die Dauer der Zulassung festlegen.
(3) Der Landeshauptmann kann für die Erstuntersuchung von in freier Wildbahn erlegtem Wild gemäß Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechend ausgebildete Jäger heranziehen.
Abkürzung
LMSVG
Sonstige mit Kontrollen befasste Personen
§ 27. (1) Für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb, die Vornahme der Kontrollen in Milcherzeugungsbetrieben gemäß Art. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 sowie die Probenentnahme bei lebenden Tieren zur Untersuchung auf Rückstände kann der Landeshauptmann auch Tierärzte, die nicht amtliche Tierärzte sind, mit Bescheid zulassen. Diese gelten als amtliche Tierärzte gemäß der Verordnung (EU) 2017/625. Die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß § 7 AVG und § 47 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 gelten sinngemäß. Interessenkonflikte mit sonstigen beruflichen Tätigkeiten sind zu berücksichtigen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Bestimmungen für die Zulassung der in Abs. 1 genannten Tierärzte, insbesondere betreffend die fachlichen Voraussetzungen, die Unbefangenheit, den Arbeitsumfang, die Arbeitseinteilung und die Dauer der Zulassung festlegen.
(3) Der Landeshauptmann kann für die Erstuntersuchung von in freier Wildbahn erlegtem Wild gemäß Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechend ausgebildete Jäger heranziehen.
Beauftragung
§ 28. (1) Die Beauftragung als amtlicher Tierarzt gemäß § 24 Abs. 4 oder als amtlicher Fachassistent gemäß § 24 Abs. 5 hat mit Zustimmung der Betroffenen durch Bescheid des Landeshauptmannes für die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Sie sind vom Landeshauptmann auf die genaue Erfüllung ihrer Pflichten und dienstlichen Anweisungen anzugeloben. Durch die Beauftragung wird kein Dienstverhältnis begründet. Erfolgt eine weitere Beauftragung, so hat diese unbefristet zu erfolgen.
(2) Die Arbeitsaufgaben und die Arbeitseinteilung der Organe gemäß Abs. 1 hat der Landeshauptmann mit Bescheid hinsichtlich Art, Ort und Zeit festzulegen; auf die durch die Angelobung gemäß Abs. 1 entstandene Verpflichtung zur Einhaltung der Dienstverpflichtungen und dienstlichen Anweisungen ist hinzuweisen. Hiebei hat der Landeshauptmann die betroffenen amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten anzuhören und nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu entscheiden. Die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß § 7 AVG und § 47 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gelten sinngemäß. Interessenskonflikte mit sonstigen beruflichen Tätigkeiten insbesondere der Tätigkeit als Amtstierarzt gemäß Tierärztegesetz (TierÄG), BGBl. Nr. 16/1975, sind zu berücksichtigen. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig. Die im Bescheid vorgeschriebenen Arbeitsaufgaben, die Arbeitseinteilung und deren Dauer sind in geeigneter Weise kundzumachen.
(3) Als amtliche Tierärzte dürfen nur Tierärzte beauftragt werden, die in Österreich ihren Berufssitz haben und nicht Amtstierärzte im Sinne des § 2 Abs. 2 TierÄG sind.
(4) Als amtliche Fachassistenten dürfen nur jene Personen beauftragt werden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes Fleischuntersucher im Sinne der §§ 7 oder 15 des Fleischuntersuchungsgesetzes sind.
(5) Die Beauftragung eines amtlichen Tierarztes oder eines amtlichen Fachassistenten ist mit Bescheid zurückzunehmen, wenn der Beauftragte
auf die Ausübung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und die Durchführung der Hygienekontrollen verzichtet oder
dauernd unfähig wird, die ihm auf Grund der amtlichen Betrauung obliegenden Pflichten zu erfüllen, oder
der Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungslehrgängen entgegen den Bestimmungen des § 29 nicht nachkommt oder
sich vorsätzlich oder grob fahrlässig öfter als zweimal in den letzten fünf Jahren nicht an schriftliche Weisungen über die Durchführungen der Untersuchungen, Berichtspflichten und Kontrollen gehalten hat und deshalb zweimal schriftlich verwarnt wurde oder
wegen Übertretung nach § 90 Abs. 6 öfter als zweimal in den letzten fünf Jahren bestraft wurde.
(6) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 5 entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.
(7) Die Beauftragung zur Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und sonstigen Untersuchungen gemäß diesem Bundesgesetz ruht, solange
der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent vorübergehend unfähig ist, die ihm auf Grund der amtlichen Betrauung obliegenden Pflichten zu erfüllen, oder
der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent den Gesundheitszustand gemäß § 24 Abs. 7 nicht erbringt oder
im Falle des amtlichen Tierarztes das Recht zur Ausübung des tierärztlichen Berufes ruht.
(8) Die Beauftragung erlischt
nach Ende der Beauftragungen gemäß Abs. 1 oder
mit Ablauf des Jahres, in dem der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent das 68. Lebensjahr vollendet hat.
Beauftragung
§ 28. (1) Die Beauftragung als amtlicher Tierarzt gemäß § 24 Abs. 4 oder als amtlicher Fachassistent gemäß § 24 Abs. 5 hat mit Zustimmung der Betroffenen durch Bescheid des Landeshauptmannes für die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Sie sind vom Landeshauptmann auf die genaue Erfüllung ihrer Pflichten und dienstlichen Anweisungen anzugeloben. Durch die Beauftragung wird kein Dienstverhältnis begründet. Erfolgt eine weitere Beauftragung, so hat diese unbefristet zu erfolgen.
(2) Die Arbeitsaufgaben und die Arbeitseinteilung der Organe gemäß Abs. 1 hat der Landeshauptmann mit Bescheid hinsichtlich Art, Ort und Zeit festzulegen; auf die durch die Angelobung gemäß Abs. 1 entstandene Verpflichtung zur Einhaltung der Dienstverpflichtungen und dienstlichen Anweisungen ist hinzuweisen. Hiebei hat der Landeshauptmann die betroffenen amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten anzuhören und nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu entscheiden. Die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß § 7 AVG und § 47 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gelten sinngemäß. Interessenskonflikte mit sonstigen beruflichen Tätigkeiten insbesondere der Tätigkeit als Amtstierarzt gemäß Tierärztegesetz (TierÄG), BGBl. Nr. 16/1975, sind zu berücksichtigen. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig. Die im Bescheid vorgeschriebenen Arbeitsaufgaben, die Arbeitseinteilung und deren Dauer sind in geeigneter Weise kundzumachen.
(3) Als amtliche Tierärzte dürfen nur Tierärzte beauftragt werden, die in Österreich ihren Berufssitz haben und nicht Amtstierärzte im Sinne des § 2 Abs. 2 TierÄG sind.
(4) Als amtliche Fachassistenten dürfen nur jene Personen beauftragt werden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes Fleischuntersucher im Sinne der §§ 7 oder 15 des Fleischuntersuchungsgesetzes sind.
(5) Die Beauftragung eines amtlichen Tierarztes oder eines amtlichen Fachassistenten ist mit Bescheid zurückzunehmen, wenn der Beauftragte
auf die Ausübung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und die Durchführung der Hygienekontrollen verzichtet oder
dauernd unfähig wird, die ihm auf Grund der amtlichen Betrauung obliegenden Pflichten zu erfüllen, oder
der Verpflichtung zur Teilnahme an Weiterbildungslehrgängen entgegen den Bestimmungen des § 29 nicht nachkommt oder
sich vorsätzlich oder grob fahrlässig öfter als zweimal in den letzten fünf Jahren nicht an schriftliche Weisungen über die Durchführungen der Untersuchungen, Berichtspflichten und Kontrollen gehalten hat und deshalb zweimal schriftlich verwarnt wurde oder
wegen Übertretung nach § 90 Abs. 6 öfter als zweimal in den letzten fünf Jahren bestraft wurde.
(6) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 5 entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.
(7) Die Beauftragung zur Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und sonstigen Untersuchungen gemäß diesem Bundesgesetz ruht, solange
der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent vorübergehend unfähig ist, die ihm auf Grund der amtlichen Betrauung obliegenden Pflichten zu erfüllen, oder
der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent den Gesundheitszustand gemäß § 24 Abs. 7 nicht erbringt oder
im Falle des amtlichen Tierarztes das Recht zur Ausübung des tierärztlichen Berufes ruht.
(8) Die Beauftragung erlischt
nach Ende der Beauftragungen gemäß Abs. 1 oder
mit Ablauf des Jahres, in dem der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent das 68. Lebensjahr vollendet hat.
Beauftragung
§ 28. (1) Die Beauftragung als amtlicher Tierarzt gemäß § 24 Abs. 4 oder als amtlicher Fachassistent gemäß § 24 Abs. 5 hat mit Zustimmung der Betroffenen durch Bescheid des Landeshauptmannes für die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Sie sind vom Landeshauptmann auf die genaue Erfüllung ihrer Pflichten und dienstlichen Anweisungen anzugeloben. Durch die Beauftragung wird kein Dienstverhältnis begründet. Erfolgt eine weitere Beauftragung, so hat diese unbefristet zu erfolgen.
(2) Die Arbeitsaufgaben und die Arbeitseinteilung der Organe gemäß Abs. 1 hat der Landeshauptmann mit Bescheid im für die amtlichen Kontrollen jeweils erforderlichen Ausmaß festzulegen; auf die durch die Angelobung gemäß Abs. 1 entstandene Verpflichtung zur Einhaltung der Dienstverpflichtungen und dienstlichen Anweisungen ist hinzuweisen. Hiebei hat der Landeshauptmann die betroffenen amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten anzuhören und nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu entscheiden. Die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß § 7 AVG und § 47 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gelten sinngemäß. Interessenskonflikte mit sonstigen beruflichen Tätigkeiten insbesondere der Tätigkeit als Amtstierarzt gemäß Tierärztegesetz (TierÄG), BGBl. Nr. 16/1975, sind zu berücksichtigen. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig. Die im Bescheid vorgeschriebenen Arbeitsaufgaben, die Arbeitseinteilung und deren Dauer sind in geeigneter Weise kundzumachen.
(3) Als amtliche Tierärzte dürfen nur Tierärzte beauftragt werden, die in Österreich ihren Berufssitz haben und nicht Amtstierärzte im Sinne des § 2 Abs. 2 TierÄG sind.
(4) Als amtliche Fachassistenten dürfen nur jene Personen beauftragt werden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes Fleischuntersucher im Sinne der §§ 7 oder 15 des Fleischuntersuchungsgesetzes sind.
(5) Die Beauftragung eines amtlichen Tierarztes oder eines amtlichen Fachassistenten ist mit Bescheid zurückzunehmen, wenn der Beauftragte
auf die Ausübung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und die Durchführung der Hygienekontrollen verzichtet oder
dauernd unfähig wird, die ihm auf Grund der amtlichen Betrauung obliegenden Pflichten zu erfüllen, oder
der Verpflichtung zur Teilnahme an Weiterbildungslehrgängen entgegen den Bestimmungen des § 29 nicht nachkommt oder
sich vorsätzlich oder grob fahrlässig öfter als zweimal in den letzten fünf Jahren nicht an schriftliche Weisungen über die Durchführungen der Untersuchungen, Berichtspflichten und Kontrollen gehalten hat und deshalb zweimal schriftlich verwarnt wurde oder
wegen Übertretung nach § 90 Abs. 6 öfter als zweimal in den letzten fünf Jahren bestraft wurde.
(6) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 5 entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.
(7) Die Beauftragung zur Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und sonstigen Untersuchungen gemäß diesem Bundesgesetz ruht, solange
der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent vorübergehend unfähig ist, die ihm auf Grund der amtlichen Betrauung obliegenden Pflichten zu erfüllen, oder
der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent den Gesundheitszustand gemäß § 24 Abs. 7 nicht erbringt oder
im Falle des amtlichen Tierarztes das Recht zur Ausübung des tierärztlichen Berufes ruht.
(8) Die Beauftragung erlischt
nach Ende der Beauftragungen gemäß Abs. 1 oder
mit Ablauf des Jahres, in dem der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent das 68. Lebensjahr vollendet hat.
Abkürzung
LMSVG
Beauftragung
§ 28. (1) Die Beauftragung als amtlicher Tierarzt gemäß § 24 Abs. 4 oder als amtlicher Fachassistent gemäß § 24 Abs. 5 hat mit Zustimmung der Betroffenen durch Bescheid des Landeshauptmannes für die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Sie sind vom Landeshauptmann auf die genaue Erfüllung ihrer Pflichten und dienstlichen Anweisungen anzugeloben. Durch die Beauftragung wird kein Dienstverhältnis begründet. Erfolgt eine weitere Beauftragung, so hat diese unbefristet zu erfolgen.
(2) Die Arbeitsaufgaben und die Arbeitseinteilung der Organe gemäß Abs. 1 hat der Landeshauptmann mit Bescheid im für die amtlichen Kontrollen jeweils erforderlichen Ausmaß festzulegen; auf die durch die Angelobung gemäß Abs. 1 entstandene Verpflichtung zur Einhaltung der Dienstverpflichtungen und dienstlichen Anweisungen ist hinzuweisen. Hiebei hat der Landeshauptmann die betroffenen amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten anzuhören und nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu entscheiden. Die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß § 7 AVG und § 47 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gelten sinngemäß. Interessenskonflikte mit sonstigen beruflichen Tätigkeiten insbesondere der Tätigkeit als Amtstierarzt gemäß Tierärztegesetz (TierÄG), BGBl. Nr. 16/1975, sind zu berücksichtigen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Die im Bescheid vorgeschriebenen Arbeitsaufgaben, die Arbeitseinteilung und deren Dauer sind in geeigneter Weise kundzumachen.
(3) Als amtliche Tierärzte dürfen nur Tierärzte beauftragt werden, die in Österreich ihren Berufssitz haben und nicht Amtstierärzte im Sinne des § 2 Abs. 2 TierÄG sind.
(4) Als amtliche Fachassistenten dürfen nur jene Personen beauftragt werden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes Fleischuntersucher im Sinne der §§ 7 oder 15 des Fleischuntersuchungsgesetzes sind.
(5) Die Beauftragung eines amtlichen Tierarztes oder eines amtlichen Fachassistenten ist mit Bescheid zurückzunehmen, wenn der Beauftragte
auf die Ausübung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und die Durchführung der Hygienekontrollen verzichtet oder
dauernd unfähig wird, die ihm auf Grund der amtlichen Betrauung obliegenden Pflichten zu erfüllen, oder
der Verpflichtung zur Teilnahme an Weiterbildungslehrgängen entgegen den Bestimmungen des § 29 nicht nachkommt oder
sich vorsätzlich oder grob fahrlässig öfter als zweimal in den letzten fünf Jahren nicht an schriftliche Weisungen über die Durchführungen der Untersuchungen, Berichtspflichten und Kontrollen gehalten hat und deshalb zweimal schriftlich verwarnt wurde oder
wegen Übertretung nach § 90 Abs. 6 öfter als zweimal in den letzten fünf Jahren bestraft wurde.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
(7) Die Beauftragung zur Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und sonstigen Untersuchungen gemäß diesem Bundesgesetz ruht, solange
der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent vorübergehend unfähig ist, die ihm auf Grund der amtlichen Betrauung obliegenden Pflichten zu erfüllen, oder
der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent den Gesundheitszustand gemäß § 24 Abs. 7 nicht erbringt oder
im Falle des amtlichen Tierarztes das Recht zur Ausübung des tierärztlichen Berufes ruht.
(8) Die Beauftragung erlischt
nach Ende der Beauftragungen gemäß Abs. 1 oder
mit Ablauf des Jahres, in dem der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent das 68. Lebensjahr vollendet hat.
Aus- und Fortbildung
§ 29. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Fortbildung von Organen nach § 24 Abs. 3 bis 6 zu erlassen. Die Verordnung hat unter Berücksichtigung des Anhangs II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, Art und Umfang der Aus- und Fortbildung sowie Umfang der Prüfungsfächer und der Prüfungskommission festzulegen, wobei hinsichtlich der Ausbildung von amtlichen Tierärzten und amtlichen Fachassistenten auf die Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt III Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Bedacht zu nehmen ist. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann dabei für bestimmte Organe den Umfang der Aus- und Fortbildung einschränken, um
dem spezifischen Aufgabenbereich von amtlichen Tierärzten sowie amtlichen Fachassistenten oder
einer nachgewiesenen spezifischen Aus- und Fortbildung
(2) Die beauftragten amtlichen Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 und beauftragten amtlichen Fachassistenten
sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, und
haben vom Landeshauptmann vorgesehene Lehrgänge zu besuchen und jährlich den Nachweis darüber dem Landeshauptmann vorzulegen.
Aus -und Weiterbildung
§ 29. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Aus -und Weiterbildung von Organen nach § 24 Abs. 3 bis 6 zu erlassen. Die Verordnung hat unter Berücksichtigung des Anhangs II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, Art und Umfang der Aus -und Weiterbildung sowie Umfang der Prüfungsfächer und der Prüfungskommission festzulegen, wobei hinsichtlich der Ausbildung von amtlichen Tierärzten und amtlichen Fachassistenten auf die Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt III Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Bedacht zu nehmen ist. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann dabei für bestimmte Organe den Umfang der Aus -und Weiterbildung einschränken, um
dem spezifischen Aufgabenbereich von amtlichen Tierärzten sowie amtlichen Fachassistenten oder
einer nachgewiesenen spezifischen Aus -und Weiterbildung Rechnung zu tragen.
(2) Die beauftragten amtlichen Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 und beauftragten amtlichen Fachassistenten
sind verpflichtet, sich beruflich weiterzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, und
haben vom Landeshauptmann vorgesehene Lehrgänge zu besuchen und jährlich den Nachweis darüber dem Landeshauptmann vorzulegen.
Aus -und Weiterbildung
§ 29. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Aus -und Weiterbildung von Organen nach § 24 Abs. 3 bis 6 zu erlassen. Die Verordnung hat unter Berücksichtigung des Anhangs II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, Art und Umfang der Aus -und Weiterbildung sowie Umfang der Prüfungsfächer und der Prüfungskommission festzulegen, wobei hinsichtlich der Ausbildung von amtlichen Tierärzten und amtlichen Fachassistenten auf die Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt III Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Bedacht zu nehmen ist. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann dabei für bestimmte Organe den Umfang der Aus -und Weiterbildung einschränken, um
dem spezifischen Aufgabenbereich von amtlichen Tierärzten sowie amtlichen Fachassistenten oder
einer nachgewiesenen spezifischen Aus -und Weiterbildung Rechnung zu tragen.
(2) Die beauftragten amtlichen Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 und beauftragten amtlichen Fachassistenten
sind verpflichtet, sich beruflich weiterzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, und
haben vom Landeshauptmann vorgesehene Weiterbildungsveranstaltungen zu besuchen und jährlich den Nachweis darüber dem Landeshauptmann vorzulegen.
Abkürzung
LMSVG
Aus und Weiterbildung
§ 29. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Aus und Weiterbildung von Organen nach § 24 Abs. 3 bis 6 zu erlassen. Die Verordnung hat unter Berücksichtigung des Anhangs II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, Art und Umfang der Aus und Weiterbildung sowie Umfang der Prüfungsfächer und der Prüfungskommission festzulegen, wobei hinsichtlich der Ausbildung von amtlichen Tierärzten und amtlichen Fachassistenten auf die Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt III Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Bedacht zu nehmen ist. Der Bundesminister für Gesundheit kann dabei für bestimmte Organe den Umfang der Aus und Weiterbildung einschränken, um
dem spezifischen Aufgabenbereich von amtlichen Tierärzten und amtlichen Fachassistenten oder dem spezifischen Aufgabenbereich von Amtsärzten im Bereich der amtlichen Kontrolle von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder
einer nachgewiesenen spezifischen Aus und Weiterbildung Rechnung zu tragen.
(2) Die beauftragten amtlichen Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 und beauftragten amtlichen Fachassistenten
sind verpflichtet, sich beruflich weiterzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, und
haben vom Landeshauptmann vorgesehene Weiterbildungsveranstaltungen zu besuchen und jährlich den Nachweis darüber dem Landeshauptmann vorzulegen.
Abkürzung
LMSVG
Aus und Weiterbildung
§ 29. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Aus und Weiterbildung von Organen nach § 24 Abs. 3 bis 6 zu erlassen. Die Verordnung hat unter Berücksichtigung des Anhangs II Kapitel I der Verordnung (EU) 2017/625 die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, Art und Umfang der Aus und Weiterbildung sowie Umfang der Prüfungsfächer und der Prüfungskommission festzulegen, wobei auf die Bestimmungen des Anhangs II Kapitel I, II und III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 Bedacht zu nehmen ist. Der Bundesminister für Gesundheit kann dabei für bestimmte Organe den Umfang der Aus und Weiterbildung einschränken, um
dem spezifischen Aufgabenbereich von amtlichen Tierärzten und amtlichen Fachassistenten oder dem spezifischen Aufgabenbereich von Amtsärzten im Bereich der amtlichen Kontrolle von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder
einer nachgewiesenen spezifischen Aus und Weiterbildung Rechnung zu tragen.
(2) Die beauftragten amtlichen Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 und beauftragten amtlichen Fachassistenten
sind verpflichtet, sich beruflich weiterzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, und
haben vom Landeshauptmann vorgesehene Weiterbildungsveranstaltungen zu besuchen und jährlich den Nachweis darüber dem Landeshauptmann vorzulegen.
Abschnitt
Durchführung der amtlichen Kontrolle
§ 30. (Anm.: Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
Abschnitt
Durchführung der amtlichen Kontrolle
Integrierter Kontrollplan und Jahresbericht
§ 30. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der jeweiligen Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Risikobewertung durch die Agentur und nach Befassung der Länder einen mehrjährigen integrierten Kontrollplan im Sinne der Art. 41 ff. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erstellen, der jährlich aktualisiert wird. Spezifische Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft sind hierbei zu berücksichtigen. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen erstellt jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des Kontrollplanes.
(2) Der Landeshauptmann, die Agentur und die Untersuchungsanstalten der Länder übermitteln der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die hierfür notwendigen Informationen elektronisch bis 31. März des Folgejahres.
Abschnitt
Durchführung der amtlichen Kontrolle
Integrierter Kontrollplan und Jahresbericht
§ 30. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der jeweiligen Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Risikobewertung durch die Agentur und nach Befassung der Länder einen mehrjährigen integrierten Kontrollplan im Sinne der Art. 41 ff. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erstellen, der jährlich aktualisiert wird. Spezifische Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft sind hierbei zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Gesundheit erstellt jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des Kontrollplanes.
(2) Der Landeshauptmann, die Agentur und die Untersuchungsanstalten der Länder übermitteln dem Bundesminister für Gesundheit die hierfür notwendigen Informationen elektronisch bis 31. März des Folgejahres.
Abkürzung
LMSVG
Abschnitt
Durchführung der amtlichen Kontrolle
Integrierter Kontrollplan und Jahresbericht
§ 30. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der jeweiligen Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Risikobewertung durch die Agentur und nach Befassung der Länder einen mehrjährigen integrierten Kontrollplan im Sinne der Art. 41 ff. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erstellen, der jährlich aktualisiert wird. Spezifische Vorgaben der Europäischen Union sind hierbei zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Gesundheit erstellt jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des Kontrollplanes.
(2) Der Landeshauptmann, die Agentur und die Untersuchungsanstalten der Länder übermitteln dem Bundesminister für Gesundheit die hierfür notwendigen Informationen elektronisch bis 31. März des Folgejahres.
Abkürzung
LMSVG
Abschnitt
Durchführung der amtlichen Kontrolle
Mehrjähriger nationaler Kontrollplan (MNKP) und Jahresbericht
§ 30. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in Zusammenarbeit mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der jeweiligen Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Risikobewertung durch die Agentur und nach Befassung der Länder einen mehrjährigen nationalen Kontrollplan gemäß Art. 109 ff. der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen, der jährlich aktualisiert wird. Spezifische Vorgaben der Europäischen Union sind hierbei zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstellt jährlich bis zum 31. August des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des Kontrollplanes.
(2) Der Landeshauptmann, das Bundesamt für Verbrauchergesundheit, die Agentur und die Untersuchungsanstalten der Länder übermitteln dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die hiefür notwendigen Informationen elektronisch bis 31. März des Folgejahres.
Abkürzung
LMSVG
Abschnitt
Durchführung der amtlichen Kontrolle
Jahresbericht
§ 30. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat jährlich bis zum 31. August des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß Art. 109 ff der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen.
(2) Der Landeshauptmann, das Bundesamt für Verbrauchergesundheit, die Agentur und die Untersuchungsanstalten der Länder übermitteln dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die hiefür notwendigen Informationen elektronisch bis 31. März des Folgejahres.
Revisions- und Probenplan
§ 31. (1) Im Rahmen des Kontrollplanes gemäß § 30 hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen Revisions- und Probenplan für die amtliche Kontrolle von Unternehmen und Waren zu erlassen. Der Revisionsplan wird unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Länder und nach Befassung der Agentur erstellt. Der Probenplan wird unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Agentur und nach Befassung der Länder erstellt. Der Revisions- und Probenplan wird auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen besonderer Warengruppen wie zB Nahrungsergänzungsmittel erstellt. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2) Der Landeshauptmann hat für die Durchführung des Revisions- und Probenplans in seinem Bundesland Sorge zu tragen und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bis zum 31. März des Folgejahres über den Vollzug zu berichten. Der Bericht erfolgt im Umfang eines Berichtsschemas, das von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen erlassen wird.
(3) Der Landeshauptmann hat im Rahmen des Revisions- und Probenplans gemäß Abs. 1 die ordnungsgemäße Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie der Hygienekontrollen gemäß §§ 53 bis 55 zu kontrollieren.
(4) Dem Landeshauptmann sind im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung die bei Behörden bereits vorhandenen Daten, soweit dies zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, zur Verfügung zu stellen.
Revisions- und Probenplan
§ 31. (1) Im Rahmen des Kontrollplanes gemäß § 30 hat der Bundesminister für Gesundheit unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen Revisions- und Probenplan für die amtliche Kontrolle von Unternehmen und Waren zu erlassen. Der Revisionsplan wird unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Länder und nach Befassung der Agentur erstellt. Der Probenplan wird unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Agentur und nach Befassung der Länder erstellt. Der Revisions- und Probenplan wird auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen besonderer Warengruppen wie zB Nahrungsergänzungsmittel erstellt. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2) Der Landeshauptmann hat für die Durchführung des Revisions- und Probenplans in seinem Bundesland Sorge zu tragen und der Bundesminister für Gesundheit bis zum 31. März des Folgejahres über den Vollzug zu berichten. Der Bericht erfolgt im Umfang eines Berichtsschemas, das vom Bundesminister für Gesundheit erlassen wird.
(3) Der Landeshauptmann hat im Rahmen des Revisions- und Probenplans gemäß Abs. 1 die ordnungsgemäße Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie der Hygienekontrollen gemäß §§ 53 bis 55 zu kontrollieren.
(4) Dem Landeshauptmann sind im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung die bei Behörden bereits vorhandenen Daten, soweit dies zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
LMSVG
Nationaler Kontrollplan
§ 31. (1) Im Rahmen des mehrjährigen integrierten Kontrollplans gemäß § 30 hat der Bundesminister für Gesundheit unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen Kontrollplan für die amtliche Kontrolle von Unternehmen und Waren zu erlassen. Dieser wird nach Befassung der Länder und der Agentur und auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen besonderer Warengruppen wie zB Nahrungsergänzungsmittel erstellt. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2) Der Landeshauptmann hat für die Durchführung des nationalen Kontrollplans in seinem Bundesland Sorge zu tragen und der Bundesminister für Gesundheit bis zum 31. März des Folgejahres über den Vollzug zu berichten. Der Bericht erfolgt im Umfang eines Berichtsschemas, das vom Bundesminister für Gesundheit erlassen wird.
(3) Der Landeshauptmann hat im Rahmen des nationalen Kontrollplans gemäß Abs. 1 die ordnungsgemäße Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie der Hygienekontrollen gemäß §§ 53 bis 55 zu kontrollieren.
(4) Dem Landeshauptmann sind im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung die bei Behörden bereits vorhandenen Daten, soweit dies zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
LMSVG
Nationaler Kontrollplan
§ 31. (1) Im Rahmen des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) gemäß § 30 hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen Kontrollplan für die amtliche Kontrolle von Unternehmen und Waren zu erlassen. Dieser wird nach Befassung der Länder und der Agentur und auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten sowie unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich betrügerischer und irreführender Praktiken erstellt. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2) Der Landeshauptmann hat für die Durchführung des nationalen Kontrollplans in seinem Bundesland Sorge zu tragen und der Bundesminister für Gesundheit bis zum 31. März des Folgejahres über den Vollzug zu berichten. Der Bericht erfolgt im Umfang eines Berichtsschemas, das vom Bundesminister für Gesundheit erlassen wird.
(3) Der Landeshauptmann hat im Rahmen des nationalen Kontrollplans gemäß Abs. 1 die ordnungsgemäße Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie der Hygienekontrollen gemäß §§ 53 bis 55 zu kontrollieren.
(4) Dem Landeshauptmann sind im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung die bei Behörden bereits vorhandenen Daten, soweit dies zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
LMSVG
Nationaler Kontrollplan
§ 31. (1) Im Rahmen des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen Kontrollplan für die amtliche Kontrolle von Unternehmen und Waren zu erlassen. Dieser wird nach Befassung der Länder und der Agentur und auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten sowie unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich betrügerischer und irreführender Praktiken erstellt. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2) Der Landeshauptmann hat für die Durchführung des nationalen Kontrollplans in seinem Bundesland Sorge zu tragen und der Bundesminister für Gesundheit bis zum 31. März des Folgejahres über den Vollzug zu berichten. Der Bericht erfolgt im Umfang eines Berichtsschemas, das vom Bundesminister für Gesundheit erlassen wird.
(3) Der Landeshauptmann hat im Rahmen des nationalen Kontrollplans gemäß Abs. 1 die ordnungsgemäße Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie der Hygienekontrollen gemäß §§ 53 bis 55 zu kontrollieren.
(4) Dem Landeshauptmann sind im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung die bei Behörden bereits vorhandenen Daten, soweit dies zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, zur Verfügung zu stellen.
Notfallplan
§ 32. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat einen Notfallplan im Sinne des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erstellen, der Maßnahmen enthält, die unverzüglich durchzuführen sind, wenn eine Ware ein ernstes Risiko für die Gesundheit des Verbrauchers darstellt. Der Notfallplan hat jedenfalls die beteiligten Behörden, ihre Befugnisse und Zuständigkeiten, die Informationswege der Behörden untereinander sowie gegebenenfalls die Informationswege zwischen Behörden und Unternehmer zu umfassen.
Abkürzung
LMSVG
Lebensmittelsicherheitsbericht und Notfallplan
§ 32. (1) Der Bundesminister für Gesundheit legt zur Information der Verbraucher jährlich einen Bericht über die Sicherheit von Lebensmitteln vor, in welchen die Ergebnisse des Vollzugs des Proben- und Revisionsplans gemäß § 31 Abs. 1 einfließen. Der Bericht ist bis 30. Juni des Folgejahres zu veröffentlichen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat einen Notfallplan im Sinne des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erstellen, der Maßnahmen enthält, die unverzüglich durchzuführen sind, wenn eine Ware ein ernstes Risiko für die Gesundheit des Verbrauchers darstellt. Der Notfallplan hat jedenfalls die beteiligten Behörden, ihre Befugnisse und Zuständigkeiten, die Informationswege der Behörden untereinander sowie gegebenenfalls die Informationswege zwischen Behörden und Unternehmer zu umfassen.
Abkürzung
LMSVG
Lebensmittelsicherheitsbericht und Notfallplan
§ 32. (1) Der Bundesminister für Gesundheit legt zur Information der Verbraucher jährlich einen Bericht über die Sicherheit von Lebensmitteln vor, in welchen die Ergebnisse des Vollzugs des nationalen Kontrollplans (Anm. 1) gemäß § 31 Abs. 1 einfließen. Der Bericht ist bis 30. Juni des Folgejahres zu veröffentlichen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat einen Notfallplan im Sinne des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erstellen, der Maßnahmen enthält, die unverzüglich durchzuführen sind, wenn eine Ware ein ernstes Risiko für die Gesundheit des Verbrauchers darstellt. Der Notfallplan hat jedenfalls die beteiligten Behörden, ihre Befugnisse und Zuständigkeiten, die Informationswege der Behörden untereinander sowie gegebenenfalls die Informationswege zwischen Behörden und Unternehmer zu umfassen.
(______
Anm. 1: Z 10 der Novelle BGBl. I Nr. 51/2017 lautet: „In § 32 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Revisions- und Probenplans“ durch die Wortfolge „nationalen Kontrollplans“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: „Proben- und Revisionsplans“.)
Abkürzung
LMSVG
Lebensmittelsicherheitsbericht und Notfallplan
§ 32. (1) Der Bundesminister für Gesundheit legt zur Information der Verbraucher jährlich einen Bericht über die Sicherheit von Lebensmitteln vor, in welchen die Ergebnisse des Vollzugs des nationalen Kontrollplans (Anm. 1) gemäß § 31 Abs. 1 einfließen. Der Bericht ist bis 30. Juni des Folgejahres zu veröffentlichen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat einen Notfallplan im Sinne des Art. 115 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen, der Maßnahmen enthält, die unverzüglich durchzuführen sind, wenn eine Ware ein ernstes Risiko für die Gesundheit des Verbrauchers darstellt. Der Notfallplan hat jedenfalls die beteiligten Behörden, ihre Befugnisse und Zuständigkeiten, die Informationswege der Behörden untereinander sowie gegebenenfalls die Informationswege zwischen Behörden und Unternehmer zu umfassen.
(______
Anm. 1: Z 10 der Novelle BGBl. I Nr. 51/2017 lautet: „In § 32 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Revisions- und Probenplans“ durch die Wortfolge „nationalen Kontrollplans“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: „Proben- und Revisionsplans“.)
Abkürzung
LMSVG
Lebensmittelsicherheitsbericht und Notfallplan
§ 32. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt zur Information der Verbraucher jährlich einen Bericht über die Sicherheit von Lebensmitteln als Teil des Berichtes gemäß § 11 Abs. 2 KoDiG vor. Die Ergebnisse des Vollzugs des nationalen Kontrollplans gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG fließen in den Bericht ein.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat einen Notfallplan im Sinne des Art. 115 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen, der Maßnahmen enthält, die unverzüglich durchzuführen sind, wenn eine Ware ein ernstes Risiko für die Gesundheit des Verbrauchers darstellt. Der Notfallplan hat jedenfalls die beteiligten Behörden, ihre Befugnisse und Zuständigkeiten, die Informationswege der Behörden untereinander sowie gegebenenfalls die Informationswege zwischen Behörden und Unternehmer zu umfassen.
Verbindungsstelle
§ 33. (1) Zur Unterstützung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der amtlichen Kontrolle sowie zur Gewährleistung der in Art. 34 ff. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 normierten Amtshilfe und Zusammenarbeit im Lebensmittelbereich wird im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eine Verbindungsstelle eingerichtet.
(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann mit Verordnung nähere Vorschriften über Informations- und Kommunikationswege für die Tätigkeit der Verbindungsstelle erlassen.
Verbindungsstelle
§ 33. (1) Zur Unterstützung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der amtlichen Kontrolle sowie zur Gewährleistung der in Art. 34 ff. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 normierten Amtshilfe und Zusammenarbeit im Lebensmittelbereich wird im Bundesministerium für Gesundheit eine Verbindungsstelle eingerichtet.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften über Informations- und Kommunikationswege für die Tätigkeit der Verbindungsstelle erlassen.
Abkürzung
LMSVG
Verbindungsstelle
§ 33. (1) Zur Unterstützung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der amtlichen Kontrolle sowie zur Gewährleistung der in Art. 34 ff. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 normierten Amtshilfe und Zusammenarbeit im Lebensmittelbereich wird durch den Bundesminister für Gesundheit eine Verbindungsstelle eingerichtet.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften über Informations- und Kommunikationswege für die Tätigkeit der Verbindungsstelle erlassen.
Abkürzung
LMSVG
Verbindungsstelle
§ 33. (1) Zur Unterstützung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der amtlichen Kontrolle sowie zur Gewährleistung der in Art. 102 ff. der Verordnung (EU) 2017/625 normierten Amtshilfe und Zusammenarbeit im Lebensmittelbereich wird durch den Bundesminister für Gesundheit eine Verbindungsstelle eingerichtet.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften über Informations- und Kommunikationswege für die Tätigkeit der Verbindungsstelle erlassen.
Verordnungsermächtigung für die Durchführung der Kontrolle
§ 34. Zur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und Nr. 882/2004 genannten Ziele und Grundsätze kann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle wie die Vorgangsweise der Aufsichtsorgane bei Kontrollen von Unternehmen oder die Methoden für die Probenahme erlassen.
Abkürzung
LMSVG
Verordnungsermächtigung für die Durchführung der Kontrolle
§ 34. Zur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und Nr. 882/2004(Anm. 1) genannten Ziele und Grundsätze kann der Bundesminister für Gesundheit unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle wie die Vorgangsweise der Aufsichtsorgane bei Kontrollen von Unternehmen oder die Methoden für die Probenahme erlassen.
(___
Anm. 1: Art. 1 Z 20 der Novelle BGBl. I Nr. 256/2021 lautet: „In § 29 Abs. 1 und § 34 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 882/2004“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 2017/625“ ersetzt.“. Die Einarbeitung in § 34 ist nicht möglich.)
Abkürzung
LMSVG
Verordnungsermächtigung für die Durchführung der Kontrolle
§ 34. Zur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und (EU) 2017/625 genannten Ziele und Grundsätze kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle wie die Vorgangsweise der Aufsichtsorgane bei Kontrollen von Unternehmen oder die Methoden für die Probenahme erlassen.
Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane
§ 35. (1) Die Aufsichtsorgane haben gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 im Rahmen der einzurichtenden Qualitätsmanagementsysteme nach schriftlich festgelegten Verfahren vorzugehen. Über jede amtliche Kontrolle ist ein Bericht im Umfang des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erstellen. Im Falle einer Beanstandung ist dem Unternehmer eine Ausfertigung des Berichtes zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Aufsichtsorgane sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere
die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,
die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen,
Geschäftsunterlagen auf Schrift- und Datenträgern einzusehen und gegebenenfalls davon Kopien oder Ausdrucke anzufertigen oder anfertigen zu lassen,
Proben nach den §§ 36, 37, 55 und 56 zu entnehmen und
Hilfestellung bei der Durchführung der Untersuchungen und der Kontrolle zu verlangen.
(3) Die Kontrolle hat, abgesehen von jener der Transportmittel und bei Gefahr im Verzug, während der Geschäfts- oder Betriebszeit stattzufinden und ist in der Regel ohne Vorankündigung durchzuführen.
(4) Die Aufsichtsorgane haben bei der amtlichen Kontrolle die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.
(5) Die Aufsichtsorgane haben eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.
(6) Die Durchführung einer Kontrolle kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird. In diesem Fall haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(7) Die Aufsichtsorgane können bei der Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften eine Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG erlassen oder gemäß § 21 VStG vorgehen.
(8) Auf Anforderung durch den Landeshauptmann können Sachverständige der Agentur oder der Untersuchungsanstalten der Länder die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes unterstützen.
(9) Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, nationale Experten aus anderen Mitgliedstaaten, die gemeinsam mit Sachverständigen der Europäischen Kommission tätig werden, sowie Personen in Ausbildung gemäß § 29 dürfen die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Sachverständigen der Europäischen Kommission stehen überdies die Rechte nach Abs. 2 Z 2 und 3 zu. Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates dürfen die Aufsichtsorgane auf Grund von Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 begleiten. Diese Personen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.
Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane
§ 35. (1) Die Aufsichtsorgane haben gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 im Rahmen der einzurichtenden Qualitätsmanagementsysteme nach schriftlich festgelegten Verfahren vorzugehen. Über jede amtliche Kontrolle ist ein Bericht im Umfang des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erstellen. Im Falle einer Beanstandung ist dem Unternehmer eine Ausfertigung des Berichtes zur Verfügung zu stellen. Dieser Bericht kann auch der bei der Kontrolle anwesenden betriebsangehörigen Person ausgehändigt werden.
(2) Die Aufsichtsorgane sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere
die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,
die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen,
Geschäftsunterlagen auf Schrift- und Datenträgern einzusehen und gegebenenfalls davon Kopien oder Ausdrucke anzufertigen oder anfertigen zu lassen,
Proben nach den §§ 36, 37, 55 und 56 zu entnehmen und
Hilfestellung bei der Durchführung der Untersuchungen und der Kontrolle zu verlangen.
(3) Die Kontrolle hat, abgesehen von jener der Transportmittel und bei Gefahr im Verzug, während der Geschäfts- oder Betriebszeit stattzufinden und ist in der Regel ohne Vorankündigung durchzuführen.
(4) Die Aufsichtsorgane haben bei der amtlichen Kontrolle die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.
(5) Die Aufsichtsorgane haben eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.
(6) Die Durchführung einer Kontrolle kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird. In diesem Fall haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(7) Die Aufsichtsorgane können bei der Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften eine Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG erlassen oder gemäß § 21 VStG vorgehen.
(8) Auf Anforderung durch den Landeshauptmann können Sachverständige der Agentur oder der Untersuchungsanstalten der Länder die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes unterstützen.
(9) Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, nationale Experten aus anderen Mitgliedstaaten, die gemeinsam mit Sachverständigen der Europäischen Kommission tätig werden, sowie Personen in Ausbildung gemäß § 29 dürfen die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Sachverständigen der Europäischen Kommission stehen überdies die Rechte nach Abs. 2 Z 2 und 3 zu. Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates dürfen die Aufsichtsorgane auf Grund von Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 begleiten. Diese Personen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.
Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane
§ 35. (1) Die Aufsichtsorgane haben gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 im Rahmen der einzurichtenden Qualitätsmanagementsysteme nach schriftlich festgelegten Verfahren vorzugehen. Das Qualitätsmanagementsystem ist im gesamten Bundesgebiet einheitlich zu überprüfen. Über jede amtliche Kontrolle ist ein Bericht im Umfang des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erstellen. Im Falle einer Beanstandung ist dem Unternehmer eine Ausfertigung des Berichtes zur Verfügung zu stellen. Dieser Bericht kann auch der bei der Kontrolle anwesenden betriebsangehörigen Person ausgehändigt werden.
(2) Die Aufsichtsorgane sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere
die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,
die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen,
Geschäftsunterlagen auf Schrift- und Datenträgern einzusehen und gegebenenfalls davon Kopien oder Ausdrucke anzufertigen oder anfertigen zu lassen,
Proben nach den §§ 36, 37, 55 und 56 zu entnehmen und
Hilfestellung bei der Durchführung der Untersuchungen und der Kontrolle zu verlangen.
(3) Die Kontrolle hat, abgesehen von jener der Transportmittel und bei Gefahr im Verzug, während der Geschäfts- oder Betriebszeit stattzufinden und ist in der Regel ohne Vorankündigung durchzuführen.
(4) Die Aufsichtsorgane haben bei der amtlichen Kontrolle die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.
(5) Die Aufsichtsorgane haben eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.
(6) Die Durchführung einer Kontrolle kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird. In diesem Fall haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(7) Die Aufsichtsorgane können bei der Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften eine Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG erlassen oder gemäß § 21 VStG vorgehen.
(8) Auf Anforderung durch den Landeshauptmann können Sachverständige der Agentur oder der Untersuchungsanstalten der Länder die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes unterstützen.
(9) Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Gesundheit, nationale Experten aus anderen Mitgliedstaaten, die gemeinsam mit Sachverständigen der Europäischen Kommission tätig werden, sowie Personen in Ausbildung gemäß § 29 dürfen die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Aufsichtsorgane eines Bundeslandes, die im Rahmen der Überprüfung des gemäß § 35 Abs. 1 eingerichteten Qualitätsmangagementsystems tätig werden, dürfen für diesen Zweck Aufsichtsorgane in anderen Bundesländern bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten ebenfalls begleiten. Sachverständigen der Europäischen Kommission stehen überdies die Rechte nach Abs. 2 Z 2 und 3 zu. Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates dürfen die Aufsichtsorgane auf Grund von Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 begleiten. Diese Personen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.
Abkürzung
LMSVG
Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane
§ 35. (1) Die Aufsichtsorgane haben gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 im Rahmen der einzurichtenden Qualitätsmanagementsysteme nach schriftlich festgelegten Verfahren vorzugehen. Das Qualitätsmanagementsystem ist im gesamten Bundesgebiet einheitlich zu überprüfen. Über jede amtliche Kontrolle ist ein Bericht im Umfang des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erstellen. Im Falle einer Beanstandung ist dem Unternehmer eine Ausfertigung des Berichtes zur Verfügung zu stellen. Dieser Bericht kann auch der bei der Kontrolle anwesenden betriebsangehörigen Person ausgehändigt werden.
(2) Die Aufsichtsorgane sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere
die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,
die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen,
Geschäftsunterlagen auf Schrift- und Datenträgern einzusehen und gegebenenfalls davon Kopien oder Ausdrucke anzufertigen oder anfertigen zu lassen,
Proben nach den §§ 36, 37, 55 und 56 zu entnehmen und
Hilfestellung bei der Durchführung der Untersuchungen und der Kontrolle zu verlangen.
(3) Die Kontrolle hat, abgesehen von jener der Transportmittel und bei Gefahr im Verzug, während der Geschäfts- oder Betriebszeit stattzufinden und ist in der Regel ohne Vorankündigung durchzuführen.
(4) Die Aufsichtsorgane haben bei der amtlichen Kontrolle die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.
(5) Die Aufsichtsorgane haben eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.
(6) Die Durchführung einer Kontrolle kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird. In diesem Fall haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(7) Die Aufsichtsorgane können bei der Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften eine Organstrafverfügung gemäß § 50 Abs. 1 VStG erlassen oder gemäß § 50 Abs. 5a VStG vorgehen. Sie können auch von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie können den Beschuldigten in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.
(8) Auf Anforderung durch den Landeshauptmann können Sachverständige der Agentur oder der Untersuchungsanstalten der Länder die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes unterstützen.
(9) Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Gesundheit, nationale Experten aus anderen Mitgliedstaaten, die gemeinsam mit Sachverständigen der Europäischen Kommission tätig werden, sowie Personen in Ausbildung gemäß § 29 dürfen die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Aufsichtsorgane eines Bundeslandes, die im Rahmen der Überprüfung des gemäß § 35 Abs. 1 eingerichteten Qualitätsmangagementsystems tätig werden, dürfen für diesen Zweck Aufsichtsorgane in anderen Bundesländern bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten ebenfalls begleiten. Sachverständigen der Europäischen Kommission stehen überdies die Rechte nach Abs. 2 Z 2 und 3 zu. Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates dürfen die Aufsichtsorgane auf Grund von Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 begleiten. Diese Personen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.
Abkürzung
LMSVG
Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane
§ 35. (1) Die Aufsichtsorgane haben gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2017/625 im Rahmen der einzurichtenden Qualitätsmanagementsysteme nach schriftlich festgelegten Verfahren vorzugehen. Das Qualitätsmanagementsystem ist im gesamten Bundesgebiet einheitlich zu überprüfen. Über jede amtliche Kontrolle ist ein Bericht im Umfang des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen. Im Falle einer Beanstandung ist dem Unternehmer eine Ausfertigung des Berichtes zur Verfügung zu stellen. Dieser Bericht kann auch der bei der Kontrolle anwesenden betriebsangehörigen Person ausgehändigt werden.
(2) Die Aufsichtsorgane sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere
die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,
die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen,
Geschäftsunterlagen auf Schrift- und Datenträgern einzusehen und gegebenenfalls davon Kopien oder Ausdrucke anzufertigen oder anfertigen zu lassen,
Proben nach den §§ 36, 37, 55 und 56 zu entnehmen,
Hilfestellung bei der Durchführung der Untersuchungen und der Kontrolle zu verlangen,
Fotos anzufertigen.
(3) Die Kontrolle hat, abgesehen von jener der Transportmittel und bei Gefahr im Verzug, während der Geschäfts- oder Betriebszeit stattzufinden und ist in der Regel ohne Vorankündigung durchzuführen.
(4) Die Aufsichtsorgane haben bei der amtlichen Kontrolle die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.
(5) Die Aufsichtsorgane haben eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.
(6) Die Durchführung einer Kontrolle kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird. In diesem Fall haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(7) Die Aufsichtsorgane können bei der Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften eine Organstrafverfügung gemäß § 50 Abs. 1 VStG erlassen oder gemäß § 50 Abs. 5a VStG vorgehen. Sie können auch von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie können den Beschuldigten in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.
(8) Auf Anforderung durch den Landeshauptmann können Sachverständige der Agentur oder der Untersuchungsanstalten der Länder die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes unterstützen.
(9) Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Gesundheit, nationale Experten aus anderen Mitgliedstaaten, die gemeinsam mit Sachverständigen der Europäischen Kommission tätig werden, sowie Personen in Ausbildung gemäß § 29 dürfen die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Aufsichtsorgane eines Bundeslandes, die im Rahmen der Überprüfung des gemäß § 35 Abs. 1 eingerichteten Qualitätsmangagementsystems tätig werden, dürfen für diesen Zweck Aufsichtsorgane in anderen Bundesländern bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten ebenfalls begleiten. Sachverständigen der Europäischen Kommission stehen überdies die Rechte nach Abs. 2 Z 2 und 3 zu. Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates dürfen die Aufsichtsorgane auf Grund von der in Art. 104 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 normierten Amtshilfe und Zusammenarbeit begleiten. Diese Personen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.
Abkürzung
LMSVG
Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane
§ 35. (1) Die Aufsichtsorgane haben gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2017/625 im Rahmen der einzurichtenden Qualitätsmanagementsysteme nach schriftlich festgelegten Verfahren vorzugehen. Das Qualitätsmanagementsystem ist im gesamten Bundesgebiet einheitlich zu überprüfen. Über jede amtliche Kontrolle ist ein Bericht im Umfang des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen. Im Falle einer Beanstandung ist dem Unternehmer eine Ausfertigung des Berichtes zur Verfügung zu stellen. Dieser Bericht kann auch der bei der Kontrolle anwesenden betriebsangehörigen Person ausgehändigt werden.
(2) Die Aufsichtsorgane sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere
die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,
die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen,
Geschäftsunterlagen auf Schrift- und Datenträgern einzusehen und gegebenenfalls davon Kopien oder Ausdrucke anzufertigen oder anfertigen zu lassen,
Proben nach den §§ 36, 37, 55 und 56 zu entnehmen,
Hilfestellung bei der Durchführung der Untersuchungen und der Kontrolle zu verlangen,
Fotos anzufertigen.
(3) Die Kontrolle hat, abgesehen von jener der Transportmittel und bei Gefahr im Verzug, während der Geschäfts- oder Betriebszeit stattzufinden und ist in der Regel ohne Vorankündigung durchzuführen.
(4) Die Aufsichtsorgane haben bei der amtlichen Kontrolle die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.
(5) Die Aufsichtsorgane haben eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.
(6) Die Durchführung einer Kontrolle kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird. In diesem Fall haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(7) Die Aufsichtsorgane können bei der Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften eine Organstrafverfügung gemäß § 50 Abs. 1 VStG erlassen oder gemäß § 50 Abs. 5a VStG vorgehen. Sie können auch von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie können den Beschuldigten in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.
(8) Auf Anforderung durch den Landeshauptmann können Sachverständige der Agentur oder der Untersuchungsanstalten der Länder die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes unterstützen.
(9) Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Gesundheit, nationale Experten aus anderen Mitgliedstaaten, die gemeinsam mit Sachverständigen der Europäischen Kommission tätig werden, sowie Personen in Ausbildung gemäß § 29 dürfen die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Aufsichtsorgane eines Bundeslandes, die im Rahmen der Überprüfung des gemäß § 35 Abs. 1 eingerichteten Qualitätsmangagementsystems tätig werden, dürfen für diesen Zweck Aufsichtsorgane in anderen Bundesländern bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten ebenfalls begleiten. Sachverständigen der Europäischen Kommission stehen überdies die Rechte nach Abs. 2 Z 2 und 3 zu. Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates dürfen die Aufsichtsorgane auf Grund von der in Art. 104 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 normierten Amtshilfe und Zusammenarbeit begleiten. Diese Personen haben Geheimhaltung über die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen zu wahren. Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.
Probenahme
§ 36. (1) Die Aufsichtsorgane können Proben von Waren einschließlich ihrer Werbemittel, Etiketten und Verpackungen entnehmen.
(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt wird oder im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, in drei annähernd gleiche Teile zu teilen. Ein Teil der Probe wird als amtliche Probe der Untersuchung und Begutachtung zugeführt. Die restlichen Teile sind im Unternehmen als Gegenproben zurückzulassen. Der Unternehmer ist berechtigt, im Beisein des Aufsichtsorgans auf jeder Verpackung der Teile Angaben über das Unternehmen (Firmenstempel u. dgl.) anzubringen. Er ist über Lagerfrist und -bedingungen im Sinne des Abs. 8 zu informieren.
(3) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung als amtliche Probe der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten der Ware vorhanden, so ist eine ausreichende Zahl der Einheiten zu entnehmen und dem Unternehmer amtlich verschlossen als Gegenproben zurückzulassen.
(4) Erfolgt die Probenziehung beim Hersteller, ist abweichend von Abs. 2 die Probe in eine amtliche Probe und eine Gegenprobe zu teilen.
(5) Abweichend von Abs. 2 wird bei Probenahme zum alleinigen Zweck von Kontaminantenuntersuchungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 nur eine Probe amtlich entnommen. Aus dem Homogenisat dieser Probe sind durch das für die Untersuchung der Probe beauftragte Institut für Lebensmitteluntersuchung der Agentur oder die für die Untersuchung der Probe beauftragte Untersuchungsanstalt der Länder die amtliche Probe und die Gegenproben zu entnehmen sowie die Gegenproben zu versiegeln. Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. Gegenproben sind von den genannten Stellen in geeigneter Weise bis zu einer gemäß Abs. 8 zu setzenden Frist aufzubewahren. Abs. 7 gilt sinngemäß.
(6) Die Aufsichtsorgane haben den Hersteller, sofern er eine Zustelladresse in Österreich hat, oder wenn dies nicht der Fall ist, den Importeur oder Vertreiber in Österreich, über die Tatsache der Probenziehung und den Aufbewahrungsort der Gegenprobe unverzüglich schriftlich zu informieren. Ist eine Aufbewahrung der Gegenprobe auf Grund der Beschaffenheit der Ware nicht möglich, so ist dies dem Hersteller oder Importeur oder Vertreiber zeitgleich mitzuteilen.
(7) Der Unternehmer, bei dem die Gegenprobe für den Hersteller zurückgelassen wurde, hat die Probe gemäß den Bedingungen des Abs. 8 aufzubewahren und sie auf Verlangen des Herstellers und auf dessen Kosten und Gefahr einer Untersuchung zuzuleiten.
(8) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat auf Grund eines Vorschlages der Agentur Richtlinien für Fristen und Lagerbedingungen für die Aufbewahrung der Gegenproben nach Anhörung der Codexkommission zu erlassen.
(9) Die entnommene amtliche Probe ist dem örtlich zuständigen Institut für Lebensmitteluntersuchung der Agentur oder der örtlich zuständigen Untersuchungsanstalt der Länder zu übermitteln.
(10) Für die entnommene amtliche Probe ist auf Verlangen des Unternehmers eine Entschädigung zu leisten, sofern der Wert der Probe 150 € - bezogen auf den Einstandspreis der Ware - übersteigt.
(11) Der jeweils über die betreffende Gegenprobe verfügungsberechtigte Unternehmer kann auf die Entnahme der ihm zustehenden Gegenprobe verzichten.
(12) Anlässlich der Probenziehung ist vom Aufsichtsorgan ein Begleitschreiben auszufertigen, welches der amtlichen Probe beizulegen ist. Den Gegenproben ist je eine Kopie oder ein Ausdruck des Begleitschreibens beizulegen. Die nähere Ausgestaltung des Probenbegleitschreibens ist von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen mit Erlass festzulegen.
(13) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann, wenn das im Interesse einer wirksamen und zweckmäßigen Kontrolle geboten ist, mit Verordnung hiefür besonders geschulten Aufsichtsorganen bestimmte Vorprüfungen und einfache Untersuchungen, deren Durchführung an Ort und Stelle möglich ist, auftragen.
Probenahme
§ 36. (1) Die Aufsichtsorgane können Proben von Waren einschließlich ihrer Werbemittel, Etiketten und Verpackungen entnehmen.
(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt wird oder im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, in drei annähernd gleiche Teile zu teilen; hernach ist jeder Teil zweckentsprechend zu verpacken und zu versiegeln. Ein Teil der Probe wird als amtliche Probe der Untersuchung und Begutachtung zugeführt. Die restlichen Teile sind im Unternehmen als Gegenproben zurückzulassen. Der Unternehmer ist berechtigt, im Beisein des Aufsichtsorgans auf jeder Verpackung der Teile Angaben über das Unternehmen (Firmenstempel u. dgl.) anzubringen. Er ist über Lagerfrist und -bedingungen im Sinne des Abs. 8 zu informieren.
(3) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung als amtliche Probe der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten der Ware vorhanden, so ist eine ausreichende Zahl der Einheiten zu entnehmen und dem Unternehmer amtlich verschlossen als Gegenproben zurückzulassen.
(4) Erfolgt die Probenziehung beim Hersteller, ist abweichend von Abs. 2 die Probe in eine amtliche Probe und eine Gegenprobe zu teilen.
(5) Abweichend von Abs. 2 wird bei Probenahme zum alleinigen Zweck von Kontaminantenuntersuchungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 nur eine Probe amtlich entnommen. Aus dem Homogenisat dieser Probe sind durch das für die Untersuchung der Probe beauftragte Institut für Lebensmitteluntersuchung der Agentur oder die für die Untersuchung der Probe beauftragte Untersuchungsanstalt der Länder die amtliche Probe und die Gegenproben zu entnehmen sowie die Gegenproben zu versiegeln. Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. Gegenproben sind von den genannten Stellen in geeigneter Weise bis zu einer gemäß Abs. 8 zu setzenden Frist aufzubewahren. Abs. 7 gilt sinngemäß. Ebenso ist bei den stichprobenweisen Untersuchungen von lebenden Tieren, Fleisch sowie Erzeugnissen der Aquakultur auf Rückstände gemäß § 56 nur eine Probe zu entnehmen. Von dieser Probe ist, soweit es technisch möglich ist, ein Teil durch die für die Untersuchung der Probe beauftragte Agentur oder die für die Untersuchung der Probe beauftragte Untersuchungsanstalt der Länder aufzubewahren.
(6) Die Aufsichtsorgane haben den Hersteller, sofern er eine Zustelladresse in Österreich hat, oder wenn dies nicht der Fall ist, den Importeur oder Vertreiber in Österreich, über die Tatsache der Probenziehung und den Aufbewahrungsort der Gegenprobe unverzüglich schriftlich zu informieren. Ist eine Aufbewahrung der Gegenprobe auf Grund der Beschaffenheit der Ware nicht möglich, so ist dies dem Hersteller oder Importeur oder Vertreiber zeitgleich mitzuteilen.
(7) Der Unternehmer, bei dem die Gegenprobe für den Hersteller zurückgelassen wurde, hat die Probe gemäß den Bedingungen des Abs. 8 aufzubewahren und sie auf Verlangen des Herstellers und auf dessen Kosten und Gefahr einer Untersuchung zuzuleiten.
(8) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat auf Grund eines Vorschlages der Agentur Richtlinien für Fristen und Lagerbedingungen für die Aufbewahrung der Gegenproben für den Hersteller nach Anhörung der Codexkommission zu erlassen.
(9) Die entnommene amtliche Probe ist dem örtlich zuständigen Institut für Lebensmitteluntersuchung der Agentur oder der örtlich zuständigen Untersuchungsanstalt der Länder zwecks Untersuchung gemäß § 68 Abs. 1 zu übermitteln.
(10) Für die entnommene amtliche Probe ist auf Verlangen des Unternehmers eine Entschädigung vom Bund zu leisten, sofern der Wert der Probe 150 € - bezogen auf den Einstandspreis der Ware - übersteigt. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe entweder eine bestimmte Person bestraft, verurteilt oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten.
(11) Der jeweils über die betreffende Gegenprobe verfügungsberechtigte Unternehmer kann auf die Entnahme der ihm zustehenden Gegenprobe verzichten.
(12) Anlässlich der Probenziehung ist vom Aufsichtsorgan ein Begleitschreiben auszufertigen, welches der amtlichen Probe beizulegen ist. Den Gegenproben ist je eine Kopie oder ein Ausdruck des Begleitschreibens beizulegen. Die nähere Ausgestaltung des Probenbegleitschreibens ist von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen mit Erlass festzulegen.
(13) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann, wenn das im Interesse einer wirksamen und zweckmäßigen Kontrolle geboten ist, mit Verordnung hiefür besonders geschulten Aufsichtsorganen bestimmte Vorprüfungen und einfache Untersuchungen, deren Durchführung an Ort und Stelle möglich ist, auftragen.
Probenahme
§ 36. (1) Die Aufsichtsorgane können Proben von Waren einschließlich ihrer Werbemittel, Etiketten und Verpackungen entnehmen.
(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt wird oder im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, in drei annähernd gleiche Teile zu teilen; hernach ist jeder Teil zweckentsprechend zu verpacken und zu versiegeln. Ein Teil der Probe wird als amtliche Probe der Untersuchung und Begutachtung zugeführt. Die restlichen Teile sind im Unternehmen als Gegenproben zurückzulassen. Der Unternehmer ist berechtigt, im Beisein des Aufsichtsorgans auf jeder Verpackung der Teile Angaben über das Unternehmen (Firmenstempel u. dgl.) anzubringen. Er ist über Lagerfrist und -bedingungen im Sinne des Abs. 8 zu informieren.
(3) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung als amtliche Probe der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten der Ware vorhanden, so ist eine ausreichende Zahl der Einheiten zu entnehmen und dem Unternehmer amtlich verschlossen als Gegenproben zurückzulassen.
(4) Erfolgt die Probenziehung beim Hersteller, ist abweichend von Abs. 2 die Probe in eine amtliche Probe und eine Gegenprobe zu teilen.
(5) Abweichend von Abs. 2 wird bei Probenahme zum alleinigen Zweck der Untersuchungen auf Kontaminanten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 oder auf das Vorhandensein von Spuren genetisch veränderter Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 nur eine Probe amtlich entnommen. Aus dem Homogenisat dieser Probe sind durch das für die Untersuchung der Probe beauftragte Institut für Lebensmitteluntersuchung der Agentur oder die für die Untersuchung der Probe beauftragte Untersuchungsanstalt der Länder die amtliche Probe und die Gegenproben zu entnehmen sowie die Gegenproben zu versiegeln. Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. Gegenproben sind von den genannten Stellen in geeigneter Weise bis zu einer gemäß Abs. 8 zu setzenden Frist aufzubewahren. Abs. 7 gilt sinngemäß. Ebenso ist bei den stichprobenweisen Untersuchungen von lebenden Tieren, Fleisch sowie Erzeugnissen der Aquakultur auf Rückstände gemäß § 56 nur eine Probe zu entnehmen. Von dieser Probe ist, soweit es technisch möglich ist, ein Teil durch die für die Untersuchung der Probe beauftragte Agentur oder die für die Untersuchung der Probe beauftragte Untersuchungsanstalt der Länder aufzubewahren.
(6) Die Aufsichtsorgane haben den Hersteller, sofern er eine Zustelladresse in Österreich hat, oder wenn dies nicht der Fall ist, den Importeur oder Vertreiber in Österreich, über die Tatsache der Probenziehung und den Aufbewahrungsort der Gegenprobe unverzüglich schriftlich zu informieren. Ist eine Aufbewahrung der Gegenprobe auf Grund der Beschaffenheit der Ware nicht möglich, so ist dies dem Hersteller oder Importeur oder Vertreiber zeitgleich mitzuteilen.
(7) Der Unternehmer, bei dem die Gegenprobe für den Hersteller zurückgelassen wurde, hat die Probe gemäß den Bedingungen des Abs. 8 aufzubewahren und sie auf Verlangen des Herstellers und auf dessen Kosten und Gefahr einer Untersuchung zuzuleiten.
(8) Der Bundesminister für Gesundheit hat auf Grund eines Vorschlages der Agentur Richtlinien für Fristen und Lagerbedingungen für die Aufbewahrung der Gegenproben für den Hersteller nach Anhörung der Codexkommission zu erlassen.
(9) Die entnommene amtliche Probe ist dem örtlich zuständigen Institut für Lebensmitteluntersuchung der Agentur oder der örtlich zuständigen Untersuchungsanstalt der Länder zwecks Untersuchung gemäß § 68 Abs. 1 zu übermitteln.
(10) Für die entnommene amtliche Probe ist auf Verlangen des Unternehmers eine Entschädigung vom Bund zu leisten, sofern der Wert der Probe 150 € - bezogen auf den Einstandspreis der Ware - übersteigt. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe entweder eine bestimmte Person bestraft, verurteilt oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten.
(11) Der jeweils über die betreffende Gegenprobe verfügungsberechtigte Unternehmer kann auf die Entnahme der ihm zustehenden Gegenprobe verzichten.
(12) Anlässlich der Probenziehung ist vom Aufsichtsorgan ein Begleitschreiben auszufertigen, welches der amtlichen Probe beizulegen ist. Den Gegenproben ist je eine Kopie oder ein Ausdruck des Begleitschreibens beizulegen. Die nähere Ausgestaltung des Probenbegleitschreibens ist von dem Bundesminister für Gesundheit mit Erlass festzulegen.
(13) Der Bundesminister für Gesundheit kann, wenn das im Interesse einer wirksamen und zweckmäßigen Kontrolle geboten ist, mit Verordnung hiefür besonders geschulten Aufsichtsorganen bestimmte Vorprüfungen und einfache Untersuchungen, deren Durchführung an Ort und Stelle möglich ist, auftragen.
Abkürzung
LMSVG
Probenahme
§ 36. (1) Die Aufsichtsorgane können Proben von Waren einschließlich ihrer Werbemittel, Etiketten und Verpackungen entnehmen.
(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt wird oder im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, in drei annähernd gleiche Teile zu teilen; hernach ist jeder Teil zweckentsprechend zu verpacken und zu versiegeln. Ein Teil der Probe wird als amtliche Probe der Untersuchung und Begutachtung zugeführt. Die restlichen Teile sind im Unternehmen als Gegenproben zurückzulassen. Der Unternehmer ist berechtigt, im Beisein des Aufsichtsorgans auf jeder Verpackung der Teile Angaben über das Unternehmen (Firmenstempel u. dgl.) anzubringen. Er ist über Lagerfrist und bedingungen im Sinne des Abs. 8 zu informieren.
(3) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung als amtliche Probe der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten der Ware vorhanden, so ist eine ausreichende Zahl der Einheiten zu entnehmen und dem Unternehmer amtlich verschlossen als Gegenproben zurückzulassen.
(4) Erfolgt die Probenziehung beim Hersteller, ist abweichend von Abs. 2 die Probe in eine amtliche Probe und eine Gegenprobe zu teilen.
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