Kundmachung des Bundeskanzlers über die Höhe bestimmter veränderlicher Werte nach dem Pensionsgesetz 1965 und dem Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979 für das Kalenderjahr 2006
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II
Nr. 505/2006).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 108 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (PG 1965), wird kundgemacht:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II
Nr. 505/2006).
Für das Kalenderjahr 2006 wurden ermittelt:
Der Betrag
in § 15b Abs. 1 PG 1965 mit 1.564,20 Euro,
in § 15b Abs. 1 PG 1965 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung mit 1.324,54 Euro;
der Betrag
in § 94 Abs. 3 Einleitungssatz und Z 2 und 3 sowie in Abs. 4 Einleitungssatz PG 1965 mit 2.138,15 Euro,
in § 94 Abs. 4 Z 1 PG 1965 mit 534,54 Euro;
die Bemessungsgrundlagen in § 236b Abs. 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
in Z 1 mit 2.061,6 Euro,
in Z 2 mit 4.123,2 Euro;
der Divisor in § 94 Abs. 4 Z 1 PG 1965 mit 22.909.
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