Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005)
(6) Im Bereich der Fort- und Weiterbildung sind die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Subventionen zum Personalaufwand des Lehrpersonals unter sinngemäßer Anwendung der §§ 30 und 31 nach Maßgabe einer jährlich im Einvernehmen mit dem zuständigen Regierungsmitglied festzulegenden Planung zu gewähren. Dies gilt nicht für die religionspädagogische Fort- und Weiterbildung.
Rechtswirkungen der Anerkennung
§ 7. (1) Anerkannte Bildungseinrichtungen sind zur Führung der Bezeichnung „Private Pädagogische Hochschule“ berechtigt. Anerkannte Studienangebote sind als „Private Studiengänge“, „Private Hochschullehrgänge“ bzw. „Private Lehrgänge“ zu bezeichnen.
(2) Der Rechtsträger einer privaten Pädagogischen Hochschule, eines privaten Studienganges oder eines privaten Hochschullehrganges ist berechtigt, akademische Grade und akademische Bezeichnungen gleichlautend mit den in diesem Bundesgesetz geregelten akademischen Graden und akademischen Bezeichnungen zu verleihen.
(3) Private Pädagogische Hochschulen sowie private Studienangebote (Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge) unterliegen der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds.
(4) Konfessionellen privaten Pädagogischen Hochschulen sind die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Subventionen zum Personalaufwand des Lehrpersonals (einschließlich der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Religionslehrer) wie sie dem Aufwand öffentlicher Pädagogischer Hochschulen vergleichbarer Art und Größe entsprechen, zu gewähren.
(5) Die Subventionierung kann dabei durch die Zuweisung von Planstellen sowie durch die Bereitstellung von Mitteln für Leistungen Dritter, wie sie öffentlichen Pädagogischen Hochschulen für personalkapazitätswirksame Leistungen zur Verfügung stehen, erfolgen.
(6) Im Bereich der Fort- und Weiterbildung sind die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Subventionen zum Personalaufwand des Lehrpersonals unter sinngemäßer Anwendung der §§ 30 und 31 nach Maßgabe einer jährlich im Einvernehmen mit dem zuständigen Regierungsmitglied festzulegenden Planung zu gewähren. Dies gilt nicht für die religionspädagogische Fort- und Weiterbildung.
Abkürzung
HG
Abs. 1 bis 3: Zum Bezugszeitraum vgl. § 80 Abs. 8 Z 3.
Abs. 1 bis 3 treten hinsichtlich der Masterstudien nicht in Kraft (vgl. § 80 Abs. 8 Z 4).
Rechtswirkungen der Anerkennung
§ 7. (1) Anerkannte Bildungseinrichtungen sind zur Führung der Bezeichnung „Private Pädagogische Hochschule“ berechtigt. Anerkannte Studienangebote sind als „Private Bachelorstudien“ oder „Private Masterstudien“ oder „Private Bachelor- und Masterstudien“, „Private Hochschullehrgänge“ bzw. „Private Lehrgänge“ zu bezeichnen.
(2) Der Rechtsträger einer privaten Pädagogischen Hochschule, eines privaten Bachelor- oder Bachelor- und Masterstudiums oder eines privaten Hochschullehrganges ist berechtigt, akademische Grade und akademische Bezeichnungen gleichlautend mit den in diesem Bundesgesetz geregelten akademischen Graden und akademischen Bezeichnungen zu verleihen.
(3) Private Pädagogische Hochschulen sowie private Studienangebote (Bachelor- und Masterstudien, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge) unterliegen der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds.
(4) Konfessionellen privaten Pädagogischen Hochschulen sind die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Subventionen zum Personalaufwand des Lehrpersonals (einschließlich der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Religionslehrer) wie sie dem Aufwand öffentlicher Pädagogischer Hochschulen vergleichbarer Art und Größe entsprechen, zu gewähren.
(5) Die Subventionierung kann dabei durch die Zuweisung von Planstellen sowie durch die Bereitstellung von Mitteln für Leistungen Dritter, wie sie öffentlichen Pädagogischen Hochschulen für personalkapazitätswirksame Leistungen zur Verfügung stehen, erfolgen.
(6) Im Bereich der Fort- und Weiterbildung sind die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Subventionen zum Personalaufwand des Lehrpersonals unter sinngemäßer Anwendung der §§ 30 und 31 nach Maßgabe einer jährlich im Einvernehmen mit dem zuständigen Regierungsmitglied festzulegenden Planung zu gewähren. Dies gilt nicht für die religionspädagogische Fort- und Weiterbildung.
Abkürzung
HG
Rechtswirkungen der Anerkennung
§ 7. (1) Anerkannte Bildungseinrichtungen sind zur Führung der Bezeichnung „Private Pädagogische Hochschule“ berechtigt. Anerkannte Studienangebote sind als „Private Hochschullehrgänge“ zu bezeichnen.
(2) Für anerkannte private Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Hochschullehrgänge gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 5 des 2. Hauptstücks. Gegen Entscheidungen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
(3) Private Pädagogische Hochschulen sowie private Hochschullehrgänge unterliegen der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds (§ 24).
(3a) Die Curricula oder deren Teile für den Erwerb der Lehrbefähigung für den Unterrichtsgegenstand Religion sind im Sinne von Art. 15 StGG durch die anerkannten konfessionellen privaten Pädagogischen Hochschulen zu erlassen und haben in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entsprechen.
(4) Konfessionellen privaten Pädagogischen Hochschulen sind die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Subventionen zum Personalaufwand des Lehrpersonals (einschließlich der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Religionslehrer) wie sie dem Aufwand öffentlicher Pädagogischer Hochschulen vergleichbarer Art und Größe entsprechen, zu gewähren.
(5) Die Subventionierung kann dabei durch die Zuweisung von Planstellen sowie durch die Bereitstellung von Mitteln für Leistungen Dritter, wie sie öffentlichen Pädagogischen Hochschulen für personalkapazitätswirksame Leistungen zur Verfügung stehen, erfolgen.
(6) Im Bereich der Fort- und Weiterbildung sind die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Subventionen zum Personalaufwand des Lehrpersonals unter sinngemäßer Anwendung der §§ 30 und 31 nach Maßgabe einer jährlich im Einvernehmen mit dem zuständigen Regierungsmitglied festzulegenden Planung zu gewähren. Dies gilt nicht für die religionspädagogische Fort- und Weiterbildung.
Abkürzung
HG
Rechtswirkungen der Anerkennung
§ 7. (1) Anerkannte Bildungseinrichtungen sind zur Führung der Bezeichnung „Private Pädagogische Hochschule“ berechtigt. Anerkannte Studienangebote sind als „Private Hochschullehrgänge“ zu bezeichnen.
(2) Für anerkannte private Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Hochschullehrgänge gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 33 sowie der Abschnitte 1 bis 5 des 2. Hauptstücks. Gegen Entscheidungen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
(3) Private Pädagogische Hochschulen sowie private Hochschullehrgänge unterliegen der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds (§ 24).
(3a) Die Curricula oder deren Teile für den Erwerb der Lehrbefähigung für den Unterrichtsgegenstand Religion sind im Sinne von Art. 15 StGG durch die anerkannten konfessionellen privaten Pädagogischen Hochschulen zu erlassen und haben in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entsprechen.
(4) Konfessionellen privaten Pädagogischen Hochschulen sind die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Subventionen zum Personalaufwand des Lehrpersonals (einschließlich der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Religionslehrer) wie sie dem Aufwand öffentlicher Pädagogischer Hochschulen vergleichbarer Art und Größe entsprechen, zu gewähren.
(5) Die Subventionierung kann dabei durch die Zuweisung von Planstellen sowie durch die Bereitstellung von Mitteln für Leistungen Dritter, wie sie öffentlichen Pädagogischen Hochschulen für personalkapazitätswirksame Leistungen zur Verfügung stehen, erfolgen.
(6) Im Bereich der Fort- und Weiterbildung sind die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Subventionen zum Personalaufwand des Lehrpersonals unter sinngemäßer Anwendung der §§ 30 und 31 nach Maßgabe einer jährlich im Einvernehmen mit dem zuständigen Regierungsmitglied festzulegenden Planung zu gewähren. Dies gilt nicht für die religionspädagogische Fort- und Weiterbildung.
Abkürzung
HG
Rechtswirkungen der Anerkennung
§ 7. (1) Anerkannte Bildungseinrichtungen sind zur Führung der Bezeichnung „Private Pädagogische Hochschule“ berechtigt. Anerkannte Studienangebote sind als „Private Hochschullehrgänge“ zu bezeichnen.
(2) Für anerkannte private Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Hochschullehrgänge gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 33 sowie der Abschnitte 1 bis 5 des 2. Hauptstücks. Gegen Entscheidungen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
(3) Private Pädagogische Hochschulen sowie private Hochschullehrgänge unterliegen der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds (§ 24).
(3a) Die Curricula oder deren Teile für den Erwerb der Lehrbefähigung für den Unterrichtsgegenstand Religion sind im Sinne von Art. 15 StGG durch die anerkannten konfessionellen privaten Pädagogischen Hochschulen zu erlassen und haben in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entsprechen.
(4) Konfessionellen privaten Pädagogischen Hochschulen sind die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Subventionen zum Personalaufwand des Lehrpersonals (einschließlich der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Religionslehrer) wie sie dem Aufwand öffentlicher Pädagogischer Hochschulen vergleichbarer Art und Größe entsprechen, zu gewähren.
(5) Die Subventionierung kann dabei durch die Zuweisung von Planstellen sowie durch die Bereitstellung von Mitteln für Leistungen Dritter, wie sie öffentlichen Pädagogischen Hochschulen für personalkapazitätswirksame Leistungen zur Verfügung stehen, erfolgen.
(5a) In den Angelegenheiten des § 3 Abs. 5 Z 1 und 2 kann das den anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen zur Dienstleistung zugewiesene Personal Tätigkeiten für den Erhalter im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zum Bund erbringen. Dabei ist der Gesamtzeitaufwand für diese Tätigkeiten festzuhalten und die Aufzeichnungen darüber sind dem Bund zur Verfügung zu stellen. § 3 Abs. 9 letzter Satz ist hinsichtlich des Personals in vergleichbarem Ausmaß für anerkannte private Pädagogische Hochschulen anwendbar.
(6) Im Bereich der Fort- und Weiterbildung sind die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Subventionen zum Personalaufwand des Lehrpersonals unter sinngemäßer Anwendung der §§ 30 und 31 nach Maßgabe einer jährlich im Einvernehmen mit dem zuständigen Regierungsmitglied festzulegenden Planung zu gewähren. Dies gilt nicht für die religionspädagogische Fort- und Weiterbildung.
Abkürzung
HG
Rechtswirkungen der Anerkennung
§ 7. (1) Anerkannte Bildungseinrichtungen sind zur Führung der Bezeichnung „Private Pädagogische Hochschule“ berechtigt und haben die Bezeichnung „Pädagogische Hochschule“ im Namenszug der Bildungseinrichtung anzuführen. Anerkannte Studienangebote haben die Bezeichnung „Privater Hochschullehrgang“ im Namenszug des Studienangebots anzuführen.
(2) Für anerkannte private Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Hochschullehrgänge gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 33 sowie der Abschnitte 1 bis 5 des 2. Hauptstücks. Gegen Entscheidungen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
(3) Private Pädagogische Hochschulen sowie private Hochschullehrgänge unterliegen der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds (§ 24).
(3a) Die Curricula oder deren Teile für den Erwerb der Lehrbefähigung für den Unterrichtsgegenstand Religion sind im Sinne von Art. 15 StGG durch die anerkannten konfessionellen privaten Pädagogischen Hochschulen zu erlassen und haben in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entsprechen.
(4) Konfessionellen privaten Pädagogischen Hochschulen sind die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Subventionen zum Personalaufwand des Lehrpersonals (einschließlich der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Religionslehrer) wie sie dem Aufwand öffentlicher Pädagogischer Hochschulen vergleichbarer Art und Größe entsprechen, zu gewähren.
(5) Die Subventionierung kann dabei durch die Zuweisung von Planstellen sowie durch die Bereitstellung von Mitteln für Leistungen Dritter, wie sie öffentlichen Pädagogischen Hochschulen für personalkapazitätswirksame Leistungen zur Verfügung stehen, erfolgen.
(5a) In den Angelegenheiten des § 3 Abs. 5 Z 1 und 2 kann das den anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen zur Dienstleistung zugewiesene Personal Tätigkeiten für den Erhalter im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zum Bund erbringen. Dabei ist der Gesamtzeitaufwand für diese Tätigkeiten festzuhalten und die Aufzeichnungen darüber sind dem Bund zur Verfügung zu stellen. § 3 Abs. 9 letzter Satz ist hinsichtlich des Personals in vergleichbarem Ausmaß für anerkannte private Pädagogische Hochschulen anwendbar.
(6) Im Bereich der Fort- und Weiterbildung sind die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Subventionen zum Personalaufwand des Lehrpersonals unter sinngemäßer Anwendung der §§ 30 und 31 nach Maßgabe einer jährlich im Einvernehmen mit dem zuständigen Regierungsmitglied festzulegenden Planung zu gewähren. Dies gilt nicht für die religionspädagogische Fort- und Weiterbildung.
(7) Die Änderung der Bezeichnung oder eines Standorts einer anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder eines anerkannten privaten Hochschullehrgangs oder die Änderung der Bezeichnung des akademischen Grades, der nach Abschluss des Studiums verliehen werden soll, ist der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Änderung anzuzeigen. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die Änderung binnen zwei Monaten zu untersagen, wenn Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Änderung entgegenstehen. Mit der Anzeige sind allfällige Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit erforderlich sind.
Abschnitt
Aufgaben und leitende Grundsätze
Aufgaben der Pädagogischen Hochschule
§ 8. (1) Die Pädagogische Hochschule hat die Aufgabe, wissenschaftlich fundierte berufsfeldbezogene Bildungsangebote in den Bereichen der Aus-, Fort- und Weiterbildung in pädagogischen Berufsfeldern, insbesondere in Lehrberufen, zu erstellen, anzubieten und durchzuführen. Den Anforderungen des Lehrberufes ist durch Angebote der humanwissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, pädagogischen und schulpraktischen Ausbildung (Praxisschulen) Rechnung zu tragen.
(2) An der Pädagogischen Hochschule sind jedenfalls Studiengänge für die Lehrämter an Volksschulen und an Hauptschulen zu führen. Darüber hinaus sind Studiengänge für die Lehrämter an Sonderschulen und an Polytechnischen Schulen anzubieten und bei Bedarf zu führen. An der Pädagogischen Hochschule Kärnten ist zur Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für Volksschulen und für Hauptschulen gemäß § 12 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, ein ergänzendes Studium in slowenischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Unterrichtspraxis anzubieten und zu führen.
(3) An der Pädagogischen Hochschule sind weiters Studiengänge für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung bei Bedarf anzubieten und zu führen.
(4) In allen pädagogischen Berufsfeldern sind
jedenfalls Fortbildungsangebote für Lehrer und Lehrerinnen nach den inhaltlichen Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds oder in dessen bzw. deren Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse der Landesschulräte sowie darüber hinaus
weitere Fort- und Weiterbildungsangebote
(5) An der Pädagogischen Hochschule sind insbesondere Fort- und Weiterbildungsangebote auch in allgemein pädagogischen Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen anzubieten und durchzuführen.
(6) Die Pädagogische Hochschule hat weiters durch die Schul- bzw. Berufspraxis sowie durch wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung und Lehre die Befähigung zur verantwortungsbewussten Ausübung von Berufen im Bereich pädagogischer Berufsfelder, einschließlich jener der Berufspädagogik, zu vermitteln.
(7) Im Rahmen jeder Pädagogischen Hochschule kann eine Praxisschule für die Volks- und Hauptschule geführt werden; bei Bedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters auch andere Schulen als Praxisschulen heranzuziehen, sofern an diesen entsprechend ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer (Praxislehrerinnen und –lehrer) zur Verfügung stehen.
(8) Abweichend von den Abs. 2 bis 4 hat die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 die Aufgabe, Studiengänge in land- und forstwirtschaftlichen sowie umweltpädagogischen Berufsfeldern, einschließlich des Beratungs- und Förderungsdienstes, anzubieten und durchzuführen. Die Fort- und Weiterbildung sowie die berufsfeldbezogene Forschung sind neben der Ausbildung ein integraler Teil des Aufgabenbereiches dieser Pädagogischen Hochschule.
(9) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3) ist die Pädagogische Hochschule berechtigt, weitere Bildungsangebote in pädagogischen Berufsfeldern anzubieten und durchzuführen.
Abschnitt
Aufgaben und leitende Grundsätze
Aufgaben der Pädagogischen Hochschule
§ 8. (1) Die Pädagogische Hochschule hat die Aufgabe, wissenschaftlich fundierte berufsfeldbezogene Bildungsangebote in den Bereichen der Aus-, Fort- und Weiterbildung in pädagogischen Berufsfeldern, insbesondere in Lehrberufen, zu erstellen, anzubieten und durchzuführen. Den Anforderungen des Lehrberufes ist durch Angebote der humanwissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, pädagogischen und schulpraktischen Ausbildung (Praxisschulen) Rechnung zu tragen.
(2) An der Pädagogischen Hochschule sind jedenfalls Studiengänge für die Lehrämter an Volksschulen und an Hauptschulen zu führen. Darüber hinaus sind Studiengänge für die Lehrämter an Sonderschulen und an Polytechnischen Schulen anzubieten und bei Bedarf zu führen. An der Pädagogischen Hochschule Kärnten ist zur Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für Volksschulen und für Hauptschulen gemäß § 12 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, ein ergänzendes Studium in slowenischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Unterrichtspraxis anzubieten und zu führen.
(3) An der Pädagogischen Hochschule sind weiters Studiengänge für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung bei Bedarf anzubieten und zu führen.
(3a) An der Pädagogischen Hochschule sind weiters Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik (für Erzieherinnen und Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen – Freizeitpädagoginnen und pädagogen) im Umfang von 60 ECTS-Credits bei Bedarf anzubieten und zu führen.
(4) In allen pädagogischen Berufsfeldern sind
jedenfalls Fortbildungsangebote für Lehrer und Lehrerinnen nach den inhaltlichen Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds oder in dessen bzw. deren Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse der Landesschulräte sowie darüber hinaus
weitere Fort- und Weiterbildungsangebote
(5) An der Pädagogischen Hochschule sind insbesondere Fort- und Weiterbildungsangebote auch in allgemein pädagogischen Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen anzubieten und durchzuführen.
(6) Die Pädagogische Hochschule hat weiters durch die Schul- bzw. Berufspraxis sowie durch wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung und Lehre die Befähigung zur verantwortungsbewussten Ausübung von Berufen im Bereich pädagogischer Berufsfelder, einschließlich jener der Berufspädagogik, zu vermitteln.
(7) Im Rahmen jeder Pädagogischen Hochschule kann eine Praxisschule für die Volks- und Hauptschule geführt werden; bei Bedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters auch andere Schulen als Praxisschulen heranzuziehen, sofern an diesen entsprechend ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer (Praxislehrerinnen und –lehrer) zur Verfügung stehen.
(8) Abweichend von den Abs. 2 bis 4 hat die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 die Aufgabe, Studiengänge in land- und forstwirtschaftlichen sowie umweltpädagogischen Berufsfeldern, einschließlich des Beratungs- und Förderungsdienstes, anzubieten und durchzuführen. Die Fort- und Weiterbildung sowie die berufsfeldbezogene Forschung sind neben der Ausbildung ein integraler Teil des Aufgabenbereiches dieser Pädagogischen Hochschule.
(9) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3) ist die Pädagogische Hochschule berechtigt, weitere Bildungsangebote in pädagogischen Berufsfeldern anzubieten und durchzuführen.
Abschnitt
Aufgaben und leitende Grundsätze
Aufgaben der Pädagogischen Hochschule
§ 8. (1) Die Pädagogische Hochschule hat mit dem Fokus auf die pädagogische Profession und ihre Berufsfelder im Rahmen von Lehre und Forschung nach internationalen Standards sowohl Personen in Lehrberufen sowie nach Maßgabe des Bedarfs in pädagogischen Berufsfeldern aus-, fort- und weiterzubilden als auch Bildungsinstitutionen, vornehmlich Schulen, in ihrer Qualitätsentwicklung zu beraten und zu begleiten. Den Anforderungen des Lehrberufes ist durch Angebote der bildungwissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und schulpraktischen Ausbildung (Praxisschulen) Rechnung zu tragen. In allen pädagogischen Berufsfeldern ist Forschung zu betreiben, um wissenschaftliche Erkenntnisse zur Weiterentwicklung der Lehre zu erlangen.
(2) An der Pädagogischen Hochschule sind jedenfalls Studiengänge für die Lehrämter an Volksschulen und an Hauptschulen zu führen. Darüber hinaus sind Studiengänge für die Lehrämter an Sonderschulen und an Polytechnischen Schulen anzubieten und bei Bedarf zu führen. An der Pädagogischen Hochschule Kärnten ist zur Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für Volksschulen und für Hauptschulen gemäß § 12 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, ein ergänzendes Studium in slowenischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Unterrichtspraxis anzubieten und zu führen.
(3) Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums können von den Pädagogischen Hochschulen Induktionslehrveranstaltungen angeboten werden.
(3a) An der Pädagogischen Hochschule sind weiters Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik (für Erzieherinnen und Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen – Freizeitpädagoginnen und pädagogen) im Umfang von 60 ECTS-Credits bei Bedarf anzubieten und zu führen.
(3b) An der Pädagogischen Hochschule können weiters nach Maßgabe des Bedarfes facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes gemäß § 35 Z 1b im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits im Auftrag des zuständigen Regierungsmitglieds angeboten und geführt werden.
(4) In allen pädagogischen Berufsfeldern sind
jedenfalls Fortbildungsangebote für Lehrer und Lehrerinnen nach den inhaltlichen Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds oder in dessen bzw. deren Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse der Landesschulräte sowie darüber hinaus
weitere Fort- und Weiterbildungsangebote
(5) An der Pädagogischen Hochschule sind insbesondere Fort- und Weiterbildungsangebote auch in allgemein pädagogischen Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen anzubieten und durchzuführen.
(6) Die Pädagogische Hochschule hat weiters durch die Schul- bzw. Berufspraxis sowie durch wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung und Lehre die Befähigung zur verantwortungsbewussten Ausübung von Berufen im Bereich pädagogischer Berufsfelder, einschließlich jener der Berufspädagogik, zu vermitteln.
(6a) Die Pädagogische Hochschule hat im Rahmen ihrer wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Lehre und Forschung an der Schulentwicklung sowie durch die Begleitung und Beratung von Schulentwicklungsprozessen zur qualitativen Weiterentwicklung der Schulen beizutragen.
(7) Im Rahmen jeder Pädagogischen Hochschule kann eine Praxisschule für die Volks- und Hauptschule geführt werden; bei Bedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters auch andere Schulen als Praxisschulen heranzuziehen, sofern an diesen entsprechend ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer (Praxislehrerinnen und –lehrer) zur Verfügung stehen.
(8) Abweichend von den Abs. 2 bis 4 hat die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 die Aufgabe, Bachelor- und Masterstudien in land- und forstwirtschaftlichen sowie umweltpädagogischen Berufsfeldern, einschließlich des Beratungs- und Förderungsdienstes, anzubieten und durchzuführen. Die Fort- und Weiterbildung sowie die berufsfeldbezogene Forschung sind neben der Ausbildung ein integraler Teil des Aufgabenbereiches dieser Pädagogischen Hochschule.
(9) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3) ist die Pädagogische Hochschule berechtigt, weitere Bildungsangebote in pädagogischen Berufsfeldern anzubieten und durchzuführen.
Abschnitt
Aufgaben und leitende Grundsätze
Aufgaben der Pädagogischen Hochschule
§ 8. (1) Die Pädagogische Hochschule hat mit dem Fokus auf die pädagogische Profession und ihre Berufsfelder im Rahmen von Lehre und Forschung nach internationalen Standards sowohl Personen in Lehrberufen sowie nach Maßgabe des Bedarfs in pädagogischen Berufsfeldern aus-, fort- und weiterzubilden als auch Bildungsinstitutionen, vornehmlich Schulen, in ihrer Qualitätsentwicklung zu beraten und zu begleiten. Den Anforderungen des Lehrberufes ist durch Angebote der bildungwissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und schulpraktischen Ausbildung (Praxisschulen) Rechnung zu tragen. In allen pädagogischen Berufsfeldern ist Forschung zu betreiben, um wissenschaftliche Erkenntnisse zur Weiterentwicklung der Lehre zu erlangen.
(2) An der Pädagogischen Hochschule sind jedenfalls Studiengänge für die Lehrämter an Volksschulen und an Hauptschulen zu führen. Darüber hinaus sind Studiengänge für die Lehrämter an Sonderschulen und an Polytechnischen Schulen anzubieten und bei Bedarf zu führen. An der Pädagogischen Hochschule Kärnten ist zur Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für Volksschulen und für Neue Mittelschulen gemäß § 12 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, ein ergänzendes Studium in slowenischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Unterrichtspraxis anzubieten und zu führen.
(3) Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums können von den Pädagogischen Hochschulen Induktionslehrveranstaltungen angeboten werden.
(3a) An der Pädagogischen Hochschule sind weiters Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik (für Erzieherinnen und Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen – Freizeitpädagoginnen und pädagogen) im Umfang von 60 ECTS-Credits bei Bedarf anzubieten und zu führen.
(3b) An der Pädagogischen Hochschule können weiters nach Maßgabe des Bedarfes facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes gemäß § 35 Z 1b im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits im Auftrag des zuständigen Regierungsmitglieds angeboten und geführt werden.
(4) In allen pädagogischen Berufsfeldern sind
jedenfalls Fortbildungsangebote für Lehrer und Lehrerinnen nach den inhaltlichen Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds oder in dessen bzw. deren Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse der Landesschulräte sowie darüber hinaus
weitere Fort- und Weiterbildungsangebote
(5) An der Pädagogischen Hochschule sind insbesondere Fort- und Weiterbildungsangebote auch in allgemein pädagogischen Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen anzubieten und durchzuführen.
(6) Die Pädagogische Hochschule hat weiters durch die Schul- bzw. Berufspraxis sowie durch wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung und Lehre die Befähigung zur verantwortungsbewussten Ausübung von Berufen im Bereich pädagogischer Berufsfelder, einschließlich jener der Berufspädagogik, zu vermitteln.
(6a) Die Pädagogische Hochschule hat im Rahmen ihrer wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Lehre und Forschung an der Schulentwicklung sowie durch die Begleitung und Beratung von Schulentwicklungsprozessen zur qualitativen Weiterentwicklung der Schulen beizutragen.
(7) Im Rahmen jeder Pädagogischen Hochschule kann eine Praxisschule für die Volksschule und die Neue Mittelschule geführt werden; bei Bedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters auch andere Schulen als Praxisschulen heranzuziehen, sofern an diesen entsprechend ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer (Praxislehrerinnen und –lehrer) zur Verfügung stehen.
(8) Abweichend von den Abs. 2 bis 4 hat die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 die Aufgabe, Bachelor- und Masterstudien in land- und forstwirtschaftlichen sowie umweltpädagogischen Berufsfeldern, einschließlich des Beratungs- und Förderungsdienstes, anzubieten und durchzuführen. Die Fort- und Weiterbildung sowie die berufsfeldbezogene Forschung sind neben der Ausbildung ein integraler Teil des Aufgabenbereiches dieser Pädagogischen Hochschule.
(9) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3) ist die Pädagogische Hochschule berechtigt, weitere Bildungsangebote in pädagogischen Berufsfeldern anzubieten und durchzuführen.
Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes tritt hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 in Kraft. Zum Bezugszeitraum vgl. § 80 Abs. 8 Z 3.
Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes tritt hinsichtlich der Masterstudien mit 1. Oktober 2019 in Kraft. Pädagogische Hochschulen können die Masterstudien auch bereits vor dem erwähnten Inkrafttretenszeitpunkt anbieten (vgl. § 80 Abs. 8 Z 4).
Abschnitt
Aufgaben und leitende Grundsätze
Aufgaben der Pädagogischen Hochschule
§ 8. (1) Die Pädagogische Hochschule hat mit dem Fokus auf die pädagogische Profession und ihre Berufsfelder im Rahmen von Lehre und Forschung nach internationalen Standards sowohl Personen in Lehrberufen sowie nach Maßgabe des Bedarfs in pädagogischen Berufsfeldern aus-, fort- und weiterzubilden als auch Bildungsinstitutionen, vornehmlich Schulen, in ihrer Qualitätsentwicklung zu beraten und zu begleiten. Den Anforderungen des Lehrberufes ist durch Angebote der bildungwissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und schulpraktischen Ausbildung (Praxisschulen) Rechnung zu tragen. In allen pädagogischen Berufsfeldern ist Forschung zu betreiben, um wissenschaftliche Erkenntnisse zur Weiterentwicklung der Lehre zu erlangen.
(2) Ein Lehramt ist die mit dem erfolgreichen Abschluss eines Bachelorstudiums im Umfang von 240 ECTS-Credits (oder eines Studiums gemäß § 38a) in Verbindung mit einem Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung des Lehrberufes, wobei für Lehrämter für die Sekundarstufe (Berufsbildung) im Rahmen einer Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds unter Berücksichtigung der dienstrechtlichen Vorschriften vom Erfordernis eines Masterstudiums abgesehen werden kann. An der Pädagogischen Hochschule sind im Rahmen der Ausbildung folgende Studien nach Maßgabe des Bedarfes anzubieten und zu führen:
Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe,
Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung),
Bachelor- sowie Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung).
(3) Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums können von den Pädagogischen Hochschulen Induktionslehrveranstaltungen angeboten werden.
(3a) An der Pädagogischen Hochschule sind weiters Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik (für Erzieherinnen und Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen – Freizeitpädagoginnen und pädagogen) im Umfang von 60 ECTS-Credits bei Bedarf anzubieten und zu führen.
(3b) An der Pädagogischen Hochschule können weiters nach Maßgabe des Bedarfes facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes gemäß § 35 Z 1b im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits im Auftrag des zuständigen Regierungsmitglieds angeboten und geführt werden.
(4) In allen pädagogischen Berufsfeldern sind
jedenfalls Fortbildungsangebote für Lehrer und Lehrerinnen nach den inhaltlichen Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds oder in dessen bzw. deren Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse der Landesschulräte sowie darüber hinaus
weitere Fort- und Weiterbildungsangebote
(5) An der Pädagogischen Hochschule sind insbesondere Fort- und Weiterbildungsangebote auch in allgemein pädagogischen Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen anzubieten und durchzuführen.
(6) Die Pädagogische Hochschule hat weiters durch die Schul- bzw. Berufspraxis sowie durch wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung und Lehre die Befähigung zur verantwortungsbewussten Ausübung von Berufen im Bereich pädagogischer Berufsfelder, einschließlich jener der Berufspädagogik, zu vermitteln.
(6a) Die Pädagogische Hochschule hat im Rahmen ihrer wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Lehre und Forschung an der Schulentwicklung sowie durch die Begleitung und Beratung von Schulentwicklungsprozessen zur qualitativen Weiterentwicklung der Schulen beizutragen.
(7) Im Rahmen jeder Pädagogischen Hochschule kann eine Praxisschule für die Volksschule und die Neue Mittelschule geführt werden; bei Bedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters auch andere Schulen als Praxisschulen heranzuziehen, sofern an diesen entsprechend ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer (Praxislehrerinnen und –lehrer) zur Verfügung stehen.
(8) Abweichend von den Abs. 2 bis 4 hat die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 die Aufgabe, Bachelor- und Masterstudien in land- und forstwirtschaftlichen sowie umweltpädagogischen Berufsfeldern, einschließlich des Beratungs- und Förderungsdienstes, anzubieten und durchzuführen. Die Fort- und Weiterbildung sowie die berufsfeldbezogene Forschung sind neben der Ausbildung ein integraler Teil des Aufgabenbereiches dieser Pädagogischen Hochschule.
(9) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3) ist die Pädagogische Hochschule berechtigt, weitere Bildungsangebote in pädagogischen Berufsfeldern anzubieten und durchzuführen.
Abkürzung
HG
Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes tritt hinsichtlich der Masterstudien nicht in Kraft (vgl. § 80 Abs. 8 Z 4).
Abschnitt
Aufgaben und leitende Grundsätze
Aufgaben der Pädagogischen Hochschule
§ 8. (1) Die Pädagogische Hochschule hat mit dem Fokus auf die pädagogische Profession und ihre Berufsfelder im Rahmen von Lehre und Forschung nach internationalen Standards sowohl Personen in Lehrberufen sowie nach Maßgabe des Bedarfs in pädagogischen Berufsfeldern aus-, fort- und weiterzubilden als auch Bildungsinstitutionen, vornehmlich Schulen, in ihrer Qualitätsentwicklung zu beraten und zu begleiten. Den Anforderungen des Lehrberufes ist durch Angebote der bildungwissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und schulpraktischen Ausbildung (Praxisschulen) Rechnung zu tragen. In allen pädagogischen Berufsfeldern ist Forschung zu betreiben, um wissenschaftliche Erkenntnisse zur Weiterentwicklung der Lehre zu erlangen.
(2) Ein Lehramt ist die mit dem erfolgreichen Abschluss eines Bachelorstudiums im Umfang von 240 ECTS-Credits (oder eines Studiums gemäß § 38a) in Verbindung mit einem Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung des Lehrberufes, wobei für Lehrämter für die Sekundarstufe (Berufsbildung) im Rahmen einer Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds unter Berücksichtigung der dienstrechtlichen Vorschriften vom Erfordernis eines Masterstudiums abgesehen werden kann. An der Pädagogischen Hochschule sind im Rahmen der Ausbildung folgende Studien nach Maßgabe des Bedarfes anzubieten und zu führen:
Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe,
Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung),
Bachelor- sowie Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung).
(3) Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums können von den Pädagogischen Hochschulen Induktionslehrveranstaltungen angeboten werden.
(3a) An der Pädagogischen Hochschule sind weiters Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik (für Erzieherinnen und Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen – Freizeitpädagoginnen und pädagogen) sowie Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) im Umfang von jeweils 60 ECTS-Anrechnungspunkten bei Bedarf anzubieten und zu führen.
(3b) An der Pädagogischen Hochschule können weiters nach Maßgabe des Bedarfes facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes gemäß § 35 Z 1b im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits im Auftrag des zuständigen Regierungsmitglieds angeboten und geführt werden.
(4) In allen pädagogischen Berufsfeldern sind
jedenfalls Fortbildungsangebote für Lehrer und Lehrerinnen nach den inhaltlichen Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds oder in dessen bzw. deren Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse der Landesschulräte sowie darüber hinaus
weitere Fort- und Weiterbildungsangebote
(5) An der Pädagogischen Hochschule sind insbesondere Fort- und Weiterbildungsangebote auch in allgemein pädagogischen Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen anzubieten und durchzuführen.
(6) Die Pädagogische Hochschule hat weiters durch die Schul- bzw. Berufspraxis sowie durch wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung und Lehre die Befähigung zur verantwortungsbewussten Ausübung von Berufen im Bereich pädagogischer Berufsfelder, einschließlich jener der Berufspädagogik, zu vermitteln.
(6a) Die Pädagogische Hochschule hat im Rahmen ihrer wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Lehre und Forschung an der Schulentwicklung sowie durch die Begleitung und Beratung von Schulentwicklungsprozessen zur qualitativen Weiterentwicklung der Schulen beizutragen.
(7) Im Rahmen jeder Pädagogischen Hochschule kann eine Praxisschule für die Volksschule und die Neue Mittelschule geführt werden; bei Bedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters auch andere Schulen als Praxisschulen heranzuziehen, sofern an diesen entsprechend ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer (Praxislehrerinnen und –lehrer) zur Verfügung stehen.
(8) Abweichend von den Abs. 2 bis 4 hat die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 die Aufgabe, Bachelor- und Masterstudien in land- und forstwirtschaftlichen sowie umweltpädagogischen Berufsfeldern, einschließlich des Beratungs- und Förderungsdienstes, anzubieten und durchzuführen. Die Fort- und Weiterbildung sowie die berufsfeldbezogene Forschung sind neben der Ausbildung ein integraler Teil des Aufgabenbereiches dieser Pädagogischen Hochschule.
(9) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3) ist die Pädagogische Hochschule berechtigt, weitere Bildungsangebote in pädagogischen Berufsfeldern anzubieten und durchzuführen.
Abkürzung
HG
Abschnitt
Aufgaben und leitende Grundsätze
Aufgaben der Pädagogischen Hochschule
§ 8. (1) Die Pädagogische Hochschule hat mit dem Fokus auf die pädagogische Profession und ihre Berufsfelder im Rahmen von Lehre und Forschung nach internationalen Standards sowohl Lehrerinnen und Lehrer sowie nach Maßgabe des Bedarfs Personen in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern aus-, fort- und weiterzubilden. Den Anforderungen des Berufs der Pädagoginnen und Pädagogen ist durch Angebote der bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und pädagogisch-praktischen Ausbildung Rechnung zu tragen. In allen pädagogischen Berufsfeldern ist Forschung zu betreiben, um wissenschaftliche Erkenntnisse zur Weiterentwicklung der Lehre zu erlangen. Die Pädagogische Hochschule hat im Rahmen ihrer wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Lehre und Forschung an der Schulentwicklung mitzuwirken sowie durch die Begleitung und Beratung von Bildungsinstitutionen, vornehmlich Schulen, zu deren Qualitätsentwicklung beizutragen.
(2) Die Pädagogische Hochschule hat weiters durch die Schul- und Berufspraxis sowie durch wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung und Lehre die Befähigung zur verantwortungsbewussten Ausübung von Berufen im Bereich pädagogischer Berufsfelder zu vermitteln.
(3) Im Rahmen jeder Pädagogischen Hochschule ist eine Praxisschule für die Volksschule oder für die Neue Mittelschule gemäß § 22 zu führen. Es kann darüber hinaus bei Bedarf eine weitere Praxisschule für die jeweils andere Schulart gemäß § 22 geführt werden, wenn an der betreffenden Pädagogischen Hochschule Studierende in Lehramtsstudien für diesen Altersbereich ausgebildet werden. Ferner können bei Bedarf mit Zustimmung des Schulerhalters weitere Schulen als Praxisschulen herangezogen werden, sofern an diesen entsprechend ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer (Praxislehrerinnen und -lehrer) zur Verfügung stehen.
Abkürzung
HG
Abschnitt
Aufgaben und leitende Grundsätze
Aufgaben der Pädagogischen Hochschule
§ 8. (1) Die Pädagogische Hochschule hat mit dem Fokus auf die pädagogische Profession und ihre Berufsfelder im Rahmen von Lehre und Forschung nach internationalen Standards sowohl Lehrerinnen und Lehrer sowie nach Maßgabe des Bedarfs Personen in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern aus-, fort- und weiterzubilden. Den Anforderungen des Berufs der Pädagoginnen und Pädagogen ist durch Angebote der bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und pädagogisch-praktischen Ausbildung Rechnung zu tragen. In allen pädagogischen Berufsfeldern ist Forschung zu betreiben, um wissenschaftliche Erkenntnisse zur Weiterentwicklung der Lehre zu erlangen. Die Pädagogische Hochschule hat im Rahmen ihrer wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Lehre und Forschung an der Schulentwicklung mitzuwirken sowie durch die Begleitung und Beratung von Bildungsinstitutionen, vornehmlich Schulen, zu deren Qualitätsentwicklung beizutragen.
(2) Die Pädagogische Hochschule hat weiters durch die Schul- und Berufspraxis sowie durch wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung und Lehre die Befähigung zur verantwortungsbewussten Ausübung von Berufen im Bereich pädagogischer Berufsfelder zu vermitteln.
(3) Im Rahmen jeder Pädagogischen Hochschule ist eine Praxisschule für die Volksschule oder für die Mittelschule gemäß § 22 zu führen. Es kann darüber hinaus bei Bedarf eine weitere Praxisschule für die jeweils andere Schulart gemäß § 22 geführt werden, wenn an der betreffenden Pädagogischen Hochschule Studierende in Lehramtsstudien für diesen Altersbereich ausgebildet werden. Ferner können bei Bedarf mit Zustimmung des Schulerhalters weitere Schulen als Praxisschulen herangezogen werden, sofern an diesen entsprechend ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer (Praxislehrerinnen und -lehrer) zur Verfügung stehen.
Leitende Grundsätze
§ 9. (1) Die Pädagogischen Hochschulen und sämtliche im Rahmen dieses Bundesgesetzes angebotenen Studiengänge und Studienangebote haben durch die Vermittlung von fundiertem, auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen basierendem Fachwissen und umfassenden Lehrkompetenzen sicher zu stellen, dass die österreichische Lehrerinnen- und Lehrerbildung die Unterrichtsqualität an den österreichischen Schulen gewährleistet.
(2) Dieser Grundsatz ist verbunden mit dem Ziel, die Lehrerinnen und Lehrer zu professionalisieren, damit sie den gesellschaftlichen Herausforderungen gewachsen sind und ihre Unterrichts- und erzieherischen Pflichten und Aufgaben bestens erfüllen können.
(3) Die Studienangebote sind auf Hochschulniveau durchzuführen und haben einer auf aktuellen wissenschaftlichen Standards basierenden Aus-, Fort- und Weiterbildung zu dienen. Die Praxisbezogenheit in der Ausbildung sowie in der Fort- und Weiterbildung ist zu gewährleisten.
(4) Die Studienangebote haben sich an sich verändernden Professionalisierungserfordernissen und am Transfer neuer wissenschaftlich-berufsfeldbezogener Erkenntnisse in die pädagogische Arbeitswelt zu orientieren.
(5) Durch die Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und Lehre sowie durch den Ausbau der nationalen und internationalen Mobilität im Bereich der pädagogischen Berufsbildung ist der Stellenwert der europäischen Dimension in der österreichischen Gesellschaft zu festigen.
(6) Im Besonderen sind über Abs. 1 bis 5 hinaus folgende leitende Grundsätze zu beachten:
die Vielfalt wissenschaftlicher Theorien, Methoden und Lehrmeinungen,
die Verbindung von Forschung und Lehre,
die Lernfreiheit,
die Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge,
die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Berufsbildung,
die Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre,
die Wahrnehmung der Verantwortung gegenüber der Entwicklung der Gesellschaft durch eine zeitgemäße Professionalisierung der Absolventinnen und Absolventen (dies schließt eine Wert- und Sinnorientierung mit ein),
die Stärkung sozialer Kompetenz (einschließlich der Befähigung zur Vermittlung von sozialen, moralisch-ethischen und religiösen Werten),
die Anwendbarkeit der Studien in der beruflichen pädagogischen Praxis,
das Zusammenwirken von Studierenden, Lehrenden sowie des Verwaltungspersonals der Pädagogischen Hochschule im Sinne einer hochschulischen Lehr- und Lernkultur,
die Mitwirkung an der Schulentwicklung durch wissenschaftlich berufsfeldbezogene Forschung, durch praktische Arbeiten sowie in sozial- und bildungspolitischen Anliegen,
die Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern,
die soziale Chancengleichheit,
die besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von Menschen mit Behinderungen im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005,
die besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von besonders begabten und interessierten Studierenden,
die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.
(7) Die Lehre an den Pädagogischen Hochschulen ist mit berufsfeldbezogener Forschung und Entwicklung zu verbinden (forschungsgeleitete Lehre).
Leitende Grundsätze
§ 9. (1) Die Pädagogischen Hochschulen und sämtliche im Rahmen dieses Bundesgesetzes angebotenen Studiengänge und Studienangebote haben durch die Vermittlung von fundiertem, auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen basierendem Fachwissen und umfassenden Lehrkompetenzen sicher zu stellen, dass die österreichische Lehrerinnen- und Lehrerbildung die Unterrichtsqualität an den österreichischen Schulen gewährleistet.
(2) Dieser Grundsatz ist verbunden mit dem Ziel, die Lehrerinnen und Lehrer zu professionalisieren, damit sie den gesellschaftlichen Herausforderungen gewachsen sind und ihre Unterrichts- und erzieherischen Pflichten und Aufgaben bestens erfüllen können.
(3) Die Studienangebote sind auf Hochschulniveau durchzuführen und haben einer auf aktuellen wissenschaftlichen Standards basierenden Aus-, Fort- und Weiterbildung zu dienen. Die Praxisbezogenheit in der Ausbildung sowie in der Fort- und Weiterbildung ist zu gewährleisten.
(4) Die Studienangebote haben sich an sich verändernden Professionalisierungserfordernissen und am Transfer neuer wissenschaftlich-berufsfeldbezogener Erkenntnisse in die pädagogische Arbeitswelt zu orientieren.
(5) Durch die Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und Lehre sowie durch den Ausbau der nationalen und internationalen Mobilität im Bereich der pädagogischen Berufsbildung ist der Stellenwert der europäischen Dimension in der österreichischen Gesellschaft zu festigen.
(6) Im Besonderen sind über Abs. 1 bis 5 hinaus folgende leitende Grundsätze zu beachten:
die Vielfalt wissenschaftlicher Theorien, Methoden und Lehrmeinungen,
die Verbindung von Forschung und Lehre,
die Lernfreiheit,
die Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge,
die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Berufsbildung,
die Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre,
die Wahrnehmung der Verantwortung gegenüber der Entwicklung der Gesellschaft durch eine zeitgemäße Professionalisierung der Absolventinnen und Absolventen (dies schließt eine Wert- und Sinnorientierung mit ein),
die Stärkung sozialer Kompetenz (einschließlich der Befähigung zur Vermittlung von sozialen, moralisch-ethischen und religiösen Werten sowie der Gender- und Diversity-Kompetenz),
die Anwendbarkeit der Studien in der beruflichen pädagogischen Praxis,
das Zusammenwirken von Studierenden, Lehrenden sowie des Verwaltungspersonals der Pädagogischen Hochschule im Sinne einer hochschulischen Lehr- und Lernkultur,
die Mitwirkung an der Schulentwicklung durch wissenschaftlich berufsfeldbezogene Forschung, durch praktische Arbeiten sowie in sozial- und bildungspolitischen Anliegen,
die Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern,
die soziale Chancengleichheit,
die besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von Menschen mit Behinderungen im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005,
die besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von besonders begabten und interessierten Studierenden,
die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.
(7) Die Lehre an den Pädagogischen Hochschulen ist mit berufsfeldbezogener Forschung und Entwicklung zu verbinden (forschungsgeleitete Lehre).
(8) Die Pädagogischen Hochschulen haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Strategie des Gender Mainstreaming anzuwenden und die Ergebnisse im Bereich der Gender Studies und der gendersensiblen Didaktik zu berücksichtigen.
Leitende Grundsätze
§ 9. (1) Die Pädagogischen Hochschulen und sämtliche im Rahmen dieses Bundesgesetzes angebotenen Studiengänge und Studienangebote haben durch die Vermittlung von fundiertem, auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen basierendem Fachwissen und umfassenden Lehrkompetenzen sicher zu stellen, dass die österreichische Lehrerinnen- und Lehrerbildung die Unterrichtsqualität an den österreichischen Schulen gewährleistet.
(2) Dieser Grundsatz ist verbunden mit dem Ziel, die Lehrerinnen und Lehrer zu professionalisieren, damit sie den gesellschaftlichen Herausforderungen gewachsen sind und ihre Unterrichts- und erzieherischen Pflichten und Aufgaben bestens erfüllen können.
(3) Die Studienangebote sind auf Hochschulniveau durchzuführen und haben einer auf aktuellen wissenschaftlichen Standards basierenden Aus-, Fort- und Weiterbildung zu dienen. Die Praxisbezogenheit in der Ausbildung sowie in der Fort- und Weiterbildung ist zu gewährleisten.
(4) Die Studienangebote haben sich an sich verändernden Professionalisierungserfordernissen und am Transfer neuer wissenschaftlich-berufsfeldbezogener Erkenntnisse in die pädagogische Arbeitswelt zu orientieren.
(5) Durch die Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und Lehre sowie durch den Ausbau der nationalen und internationalen Mobilität im Bereich der pädagogischen Berufsbildung ist der Stellenwert der europäischen Dimension in der österreichischen Gesellschaft zu festigen.
(6) Im Besonderen sind über Abs. 1 bis 5 hinaus folgende leitende Grundsätze zu beachten:
die Vielfalt wissenschaftlicher Theorien, Methoden und Lehrmeinungen,
die Verbindung von Forschung und Lehre,
die Lernfreiheit,
die Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge,
die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Berufsbildung,
die Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre,
die Wahrnehmung der Verantwortung gegenüber der Entwicklung der Gesellschaft durch eine zeitgemäße Professionalisierung der Absolventinnen und Absolventen (dies schließt eine Wert- und Sinnorientierung mit ein),
die Stärkung sozialer Kompetenz (einschließlich der Befähigung zur Vermittlung von sozialen, moralisch-ethischen und religiösen Werten sowie der Gender- und Diversity-Kompetenz),
die Anwendbarkeit der Studien in der beruflichen pädagogischen Praxis,
das Zusammenwirken von Studierenden, Lehrenden sowie des Verwaltungspersonals der Pädagogischen Hochschule im Sinne einer hochschulischen Lehr- und Lernkultur,
die Mitwirkung an der Schulentwicklung durch wissenschaftlich berufsfeldbezogene Forschung, durch praktische Arbeiten sowie in sozial- und bildungspolitischen Anliegen,
die Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern,
die soziale Chancengleichheit,
die besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von Menschen mit Behinderungen im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005,
die besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von besonders begabten und interessierten Studierenden,
die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.
(7) Die Forschung an Pädagogischen Hochschulen dient der Gewinnung von wissenschaftlichen Erkenntnissen, die zur Entwicklung der pädagogischen Berufsfelder beitragen.
(8) Die Pädagogischen Hochschulen haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Strategie des Gender Mainstreaming anzuwenden und die Ergebnisse im Bereich der Gender Studies und der gendersensiblen Didaktik zu berücksichtigen.
Leitende Grundsätze
§ 9. (1) Die Pädagogischen Hochschulen und sämtliche im Rahmen dieses Bundesgesetzes angebotenen Studiengänge und Studienangebote haben durch die Vermittlung von fundiertem, auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen basierendem Fachwissen und umfassenden Lehrkompetenzen sicher zu stellen, dass die österreichische Lehrerinnen- und Lehrerbildung die Unterrichtsqualität an den österreichischen Schulen gewährleistet.
(2) Dieser Grundsatz ist verbunden mit dem Ziel, die Lehrerinnen und Lehrer zu professionalisieren, damit sie den gesellschaftlichen Herausforderungen gewachsen sind und ihre Unterrichts- und erzieherischen Pflichten und Aufgaben bestens erfüllen können.
(3) Die Studienangebote sind auf Hochschulniveau durchzuführen und haben einer auf aktuellen wissenschaftlichen Standards basierenden Aus-, Fort- und Weiterbildung zu dienen. Die Praxisbezogenheit in der Ausbildung sowie in der Fort- und Weiterbildung ist zu gewährleisten.
(4) Die Studienangebote haben sich an sich verändernden Professionalisierungserfordernissen und am Transfer neuer wissenschaftlich-berufsfeldbezogener Erkenntnisse in die pädagogische Arbeitswelt zu orientieren.
(5) Durch die Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und Lehre sowie durch den Ausbau der nationalen und internationalen Mobilität im Bereich der pädagogischen Berufsbildung ist der Stellenwert der europäischen Dimension in der österreichischen Gesellschaft zu festigen.
(6) Im Besonderen sind über Abs. 1 bis 5 hinaus folgende leitende Grundsätze zu beachten:
die Vielfalt wissenschaftlicher Theorien, Methoden und Lehrmeinungen,
die Verbindung von Forschung und Lehre,
die Lernfreiheit,
die Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge,
die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Berufsbildung,
die Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre,
die Wahrnehmung der Verantwortung gegenüber der Entwicklung der Gesellschaft durch eine zeitgemäße Professionalisierung der Absolventinnen und Absolventen (dies schließt eine Wert- und Sinnorientierung mit ein),
die Stärkung sozialer Kompetenz (einschließlich der Befähigung zur Vermittlung von sozialen, moralisch-ethischen und religiösen Werten sowie der Gender- und Diversity-Kompetenz),
die Anwendbarkeit der Studien in der beruflichen pädagogischen Praxis,
das Zusammenwirken von Studierenden, Lehrenden sowie des Verwaltungspersonals der Pädagogischen Hochschule im Sinne einer hochschulischen Lehr- und Lernkultur,
die Mitwirkung an der Schulentwicklung durch wissenschaftlich berufsfeldbezogene Forschung, durch praktische Arbeiten sowie in sozial- und bildungspolitischen Anliegen,
die Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern,
die soziale Chancengleichheit,
die besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von Menschen mit Behinderungen im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005,
die besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von besonders begabten und interessierten Studierenden,
die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.
(7) Die Forschung an Pädagogischen Hochschulen dient der Gewinnung von wissenschaftlichen Erkenntnissen, die zur Entwicklung der pädagogischen Berufsfelder beitragen.
(8) Die Pädagogischen Hochschulen haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Strategie des Gender Mainstreaming anzuwenden und die Ergebnisse im Bereich der Gender Studies und der gendersensiblen Didaktik zu berücksichtigen.
(9) Die Pädagogische Hochschule hat die Situation berufstätiger Studierender bei der Angebotserstellung zu berücksichtigen. Bei Bedarf kann die Mindeststudiendauer berufsbegleitender Studienangebote bei gleichbleibendem Umfang an ECTS-Credits verlängert werden.
Abkürzung
HG
Abs. 1: Zum Bezugszeitraum vgl. § 80 Abs. 8 Z 3.
Abs. 1 tritt hinsichtlich der Masterstudien nicht in Kraft (vgl. § 80 Abs. 8 Z 4).
Leitende Grundsätze
§ 9. (1) Die Pädagogischen Hochschulen und sämtliche im Rahmen dieses Bundesgesetzes angebotenen Bachelor- und Masterstudien und Studienangebote haben durch die Vermittlung von fundiertem, auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen basierendem Fachwissen und umfassenden Lehrkompetenzen sicher zu stellen, dass die österreichische Lehrerinnen- und Lehrerbildung die Unterrichtsqualität an den österreichischen Schulen gewährleistet.
(2) Dieser Grundsatz ist verbunden mit dem Ziel, die Lehrerinnen und Lehrer zu professionalisieren, damit sie den gesellschaftlichen Herausforderungen gewachsen sind und ihre Unterrichts- und erzieherischen Pflichten und Aufgaben bestens erfüllen können.
(3) Die Studienangebote sind auf Hochschulniveau durchzuführen und haben einer auf aktuellen wissenschaftlichen Standards basierenden Aus-, Fort- und Weiterbildung zu dienen. Die Praxisbezogenheit in der Ausbildung sowie in der Fort- und Weiterbildung ist zu gewährleisten.
(4) Die Studienangebote haben sich an sich verändernden Professionalisierungserfordernissen und am Transfer neuer wissenschaftlich-berufsfeldbezogener Erkenntnisse in die pädagogische Arbeitswelt zu orientieren.
(5) Durch die Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und Lehre sowie durch den Ausbau der nationalen und internationalen Mobilität im Bereich der pädagogischen Berufsbildung ist der Stellenwert der europäischen Dimension in der österreichischen Gesellschaft zu festigen.
(6) Im Besonderen sind über Abs. 1 bis 5 hinaus folgende leitende Grundsätze zu beachten:
die Vielfalt wissenschaftlicher Theorien, Methoden und Lehrmeinungen,
die Verbindung von Forschung und Lehre,
die Lernfreiheit,
die Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge,
die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Berufsbildung,
die Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre,
die Wahrnehmung der Verantwortung gegenüber der Entwicklung der Gesellschaft durch eine zeitgemäße Professionalisierung der Absolventinnen und Absolventen (dies schließt eine Wert- und Sinnorientierung mit ein),
die Stärkung sozialer Kompetenz (einschließlich der Befähigung zur Vermittlung von sozialen, moralisch-ethischen und religiösen Werten sowie der Gender- und Diversity-Kompetenz),
die Anwendbarkeit der Studien in der beruflichen pädagogischen Praxis,
das Zusammenwirken von Studierenden, Lehrenden sowie des Verwaltungspersonals der Pädagogischen Hochschule im Sinne einer hochschulischen Lehr- und Lernkultur,
die Mitwirkung an der Schulentwicklung durch wissenschaftlich berufsfeldbezogene Forschung, durch praktische Arbeiten sowie in sozial- und bildungspolitischen Anliegen,
die Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern,
die soziale Chancengleichheit,
die besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von Menschen mit Behinderungen im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005,
die besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von besonders begabten und interessierten Studierenden,
die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.
(7) Die Forschung an Pädagogischen Hochschulen dient der Gewinnung von wissenschaftlichen Erkenntnissen, die zur Entwicklung der pädagogischen Berufsfelder beitragen.
(8) Die Pädagogischen Hochschulen haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Strategie des Gender Mainstreaming anzuwenden und die Ergebnisse im Bereich der Gender Studies und der gendersensiblen Didaktik zu berücksichtigen.
(9) Die Pädagogische Hochschule hat die Situation berufstätiger Studierender bei der Angebotserstellung zu berücksichtigen. Bei Bedarf kann die Mindeststudiendauer berufsbegleitender Studienangebote bei gleichbleibendem Umfang an ECTS-Credits verlängert werden.
Abkürzung
HG
Leitende Grundsätze
§ 9. (1) Die Pädagogischen Hochschulen und sämtliche im Rahmen dieses Bundesgesetzes angebotenen Studienangebote haben durch die Vermittlung von fundiertem, auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen basierendem Fachwissen und umfassenden Lehrkompetenzen sicher zu stellen, dass die österreichische Lehrerinnen- und Lehrerbildung die Unterrichtsqualität an den österreichischen Schulen gewährleistet.
(2) Dieser Grundsatz ist verbunden mit dem Ziel, die Lehrerinnen und Lehrer zu professionalisieren, damit sie den gesellschaftlichen Herausforderungen gewachsen sind und ihre Unterrichts- und erzieherischen Pflichten und Aufgaben bestens erfüllen können.
(3) Die Studienangebote sind auf Hochschulniveau durchzuführen und haben einer auf aktuellen wissenschaftlichen Standards basierenden Aus-, Fort- und Weiterbildung zu dienen. Die Praxisbezogenheit in der Ausbildung sowie in der Fort- und Weiterbildung ist zu gewährleisten.
(4) Die Studienangebote haben sich an sich verändernden Professionalisierungserfordernissen und am Transfer neuer wissenschaftlich-berufsfeldbezogener Erkenntnisse in die pädagogische Arbeitswelt zu orientieren.
(5) Durch die Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und Lehre sowie durch den Ausbau der nationalen und internationalen Mobilität im Bereich der pädagogischen Berufsbildung ist der Stellenwert der europäischen Dimension in der österreichischen Gesellschaft zu festigen.
(6) Im Besonderen sind über Abs. 1 bis 5 hinaus folgende leitende Grundsätze zu beachten:
die Vielfalt wissenschaftlicher Theorien, Methoden und Lehrmeinungen,
die Verbindung von Forschung und Lehre,
die Lernfreiheit,
die Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge,
die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Berufsbildung,
die Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre,
die Wahrnehmung der Verantwortung gegenüber der Entwicklung der Gesellschaft durch eine zeitgemäße Professionalisierung der Absolventinnen und Absolventen (dies schließt eine Wert- und Sinnorientierung mit ein),
die Stärkung sozialer Kompetenz (einschließlich der Befähigung zur Vermittlung von sozialen, moralisch-ethischen und religiösen Werten sowie der Gender- und Diversity-Kompetenz),
die Anwendbarkeit der Studien in der beruflichen pädagogischen Praxis,
das Zusammenwirken von Studierenden, Lehrenden sowie des Verwaltungspersonals der Pädagogischen Hochschule im Sinne einer hochschulischen Lehr- und Lernkultur,
die Mitwirkung an der Schulentwicklung durch wissenschaftlich berufsfeldbezogene Forschung, durch praktische Arbeiten sowie in sozial- und bildungspolitischen Anliegen,
die Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern,
die soziale Chancengleichheit,
die besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von Menschen mit Behinderungen im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005,
die besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von besonders begabten und interessierten Studierenden,
die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.
(7) Die Forschung an Pädagogischen Hochschulen dient der Gewinnung von wissenschaftlichen Erkenntnissen, die zur Entwicklung der pädagogischen Berufsfelder beitragen.
(8) Die Pädagogischen Hochschulen haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Strategie des Gender Mainstreaming anzuwenden und die Ergebnisse im Bereich der Gender Studies und der gendersensiblen Didaktik zu berücksichtigen.
(9) Die Pädagogische Hochschule hat die Situation berufstätiger Studierender bei der Angebotserstellung zu berücksichtigen. Bei Bedarf kann die Mindeststudiendauer berufsbegleitender Studienangebote bei gleichbleibendem Umfang an ECTS-Anrechnungspunkten verlängert werden.
Abkürzung
HG
Leitende Grundsätze
§ 9. (1) Die Pädagogischen Hochschulen und sämtliche im Rahmen dieses Bundesgesetzes angebotenen Studienangebote haben durch die Vermittlung von fundiertem, auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen basierendem Fachwissen und umfassenden Lehrkompetenzen sicher zu stellen, dass die österreichische Lehrerinnen- und Lehrerbildung die Unterrichtsqualität an den österreichischen Schulen gewährleistet.
(2) Dieser Grundsatz ist verbunden mit dem Ziel, die Lehrerinnen und Lehrer zu professionalisieren, damit sie den gesellschaftlichen Herausforderungen gewachsen sind und ihre Unterrichts- und erzieherischen Pflichten und Aufgaben bestens erfüllen können.
(3) Die Studienangebote sind auf Hochschulniveau durchzuführen und haben einer auf aktuellen wissenschaftlichen Standards basierenden Aus-, Fort- und Weiterbildung zu dienen. Die Praxisbezogenheit in der Ausbildung sowie in der Fort- und Weiterbildung ist zu gewährleisten.
(4) Die Studienangebote haben sich an sich verändernden Professionalisierungserfordernissen und am Transfer neuer wissenschaftlich-berufsfeldbezogener Erkenntnisse in die pädagogische Arbeitswelt zu orientieren.
(5) Durch die Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und Lehre sowie durch den Ausbau der nationalen und internationalen Mobilität im Bereich der pädagogischen Berufsbildung ist der Stellenwert der europäischen Dimension in der österreichischen Gesellschaft zu festigen.
(6) Im Besonderen sind über Abs. 1 bis 5 hinaus folgende leitende Grundsätze zu beachten:
die Vielfalt wissenschaftlicher Theorien, Methoden und Lehrmeinungen,
die Verbindung von Forschung und Lehre,
die Lernfreiheit,
3a. Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität,
die Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge,
die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Berufsbildung,
die Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre,
die Wahrnehmung der Verantwortung gegenüber der Entwicklung der Gesellschaft durch eine zeitgemäße Professionalisierung der Absolventinnen und Absolventen (dies schließt eine Wert- und Sinnorientierung mit ein),
die Stärkung sozialer Kompetenz (einschließlich der Befähigung zur Vermittlung von sozialen, moralisch-ethischen und religiösen Werten sowie der Gender- und Diversity-Kompetenz),
die Anwendbarkeit der Studien in der beruflichen pädagogischen Praxis,
das Zusammenwirken von Studierenden, Lehrenden sowie des Verwaltungspersonals der Pädagogischen Hochschule im Sinne einer hochschulischen Lehr- und Lernkultur,
die Mitwirkung an der Schulentwicklung durch wissenschaftlich berufsfeldbezogene Forschung, durch praktische Arbeiten sowie in sozial- und bildungspolitischen Anliegen,
die Gleichbehandlung und Gleichstellung der Geschlechter,
die soziale Chancengleichheit,
die besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von Menschen mit Behinderungen im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005,
die besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von besonders begabten und interessierten Studierenden,
die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.
(7) Die Forschung an Pädagogischen Hochschulen dient der Gewinnung von wissenschaftlichen Erkenntnissen, die zur Entwicklung der pädagogischen Berufsfelder beitragen.
(8) Die Pädagogischen Hochschulen haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Strategie des Gender Mainstreaming anzuwenden und die Ergebnisse im Bereich der Gender Studies und der gendersensiblen Didaktik zu berücksichtigen.
(9) Die Pädagogische Hochschule hat die Situation berufstätiger Studierender bei der Angebotserstellung zu berücksichtigen. Bei Bedarf kann die Mindeststudiendauer berufsbegleitender Studienangebote bei gleichbleibendem Umfang an ECTS-Anrechnungspunkten verlängert werden.
Abkürzung
HG
Leitende Grundsätze
§ 9. (1) Die Pädagogischen Hochschulen und sämtliche im Rahmen dieses Bundesgesetzes angebotenen Studienangebote haben durch die Vermittlung von fundiertem, auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen basierendem Fachwissen und umfassenden Lehrkompetenzen sicher zu stellen, dass die österreichische Lehrerinnen- und Lehrerbildung die Unterrichtsqualität an den österreichischen Schulen gewährleistet.
(2) Dieser Grundsatz ist verbunden mit dem Ziel, die Lehrerinnen und Lehrer zu professionalisieren, damit sie den gesellschaftlichen Herausforderungen gewachsen sind und ihre Unterrichts- und erzieherischen Pflichten und Aufgaben bestens erfüllen können.
(3) Die Studienangebote sind auf Hochschulniveau durchzuführen und haben einer auf aktuellen wissenschaftlichen Standards basierenden Aus-, Fort- und Weiterbildung zu dienen. Die Praxisbezogenheit in der Ausbildung sowie in der Fort- und Weiterbildung ist zu gewährleisten.
(4) Die Studienangebote haben sich an sich verändernden Professionalisierungserfordernissen und am Transfer neuer wissenschaftlich-berufsfeldbezogener Erkenntnisse in die pädagogische Arbeitswelt zu orientieren.
(5) Durch die Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und Lehre sowie durch den Ausbau der nationalen und internationalen Mobilität im Bereich der pädagogischen Berufsbildung ist der Stellenwert der europäischen Dimension in der österreichischen Gesellschaft zu festigen.
(6) Im Besonderen sind über Abs. 1 bis 5 hinaus folgende leitende Grundsätze zu beachten:
die Vielfalt wissenschaftlicher Theorien, Methoden und Lehrmeinungen,
die Verbindung von Forschung und Lehre,
die Lernfreiheit,
3a. Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität,
die Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge,
die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Berufsbildung,
die Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre,
6a. die nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des Lehrpersonals,
die Wahrnehmung der Verantwortung gegenüber der Entwicklung der Gesellschaft durch eine zeitgemäße Professionalisierung der Absolventinnen und Absolventen (dies schließt eine Wert- und Sinnorientierung mit ein),
die Stärkung sozialer Kompetenz (einschließlich der Befähigung zur Vermittlung von sozialen, moralisch-ethischen und religiösen Werten sowie der Gender- und Diversity-Kompetenz),
die Anwendbarkeit der Studien in der beruflichen pädagogischen Praxis,
das Zusammenwirken von Studierenden, Lehrenden sowie des Verwaltungspersonals der Pädagogischen Hochschule im Sinne einer hochschulischen Lehr- und Lernkultur,
die Mitwirkung an der Schulentwicklung durch wissenschaftlich berufsfeldbezogene Forschung, durch praktische Arbeiten sowie in sozial- und bildungspolitischen Anliegen,
die Gleichbehandlung und Gleichstellung der Geschlechter,
die soziale Chancengleichheit,
die besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von Menschen mit Behinderungen im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005,
die besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von besonders begabten und interessierten Studierenden,
die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.
(7) Die Forschung an Pädagogischen Hochschulen dient der Gewinnung von wissenschaftlichen Erkenntnissen, die zur Entwicklung der pädagogischen Berufsfelder beitragen.
(8) Die Pädagogischen Hochschulen haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Strategie des Gender Mainstreaming anzuwenden und die Ergebnisse im Bereich der Gender Studies und der gendersensiblen Didaktik zu berücksichtigen.
(9) Die Pädagogische Hochschule hat die Situation berufstätiger Studierender bei der Angebotserstellung zu berücksichtigen. Bei Bedarf kann die vorgesehene Studiendauer berufsbegleitender Studienangebote bei gleichbleibendem Umfang an ECTS-Anrechnungspunkten verlängert werden.
Abkürzung
HG
Leitende Grundsätze
§ 9. (1) Die Pädagogischen Hochschulen und sämtliche im Rahmen dieses Bundesgesetzes angebotenen Studienangebote haben durch die Vermittlung von fundiertem, auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen basierendem Fachwissen und umfassenden Lehrkompetenzen sicher zu stellen, dass die österreichische Lehrerinnen- und Lehrerbildung die Unterrichtsqualität an den österreichischen Schulen gewährleistet.
(2) Dieser Grundsatz ist verbunden mit dem Ziel, die Lehrerinnen und Lehrer zu professionalisieren, damit sie den gesellschaftlichen Herausforderungen gewachsen sind und ihre Unterrichts- und erzieherischen Pflichten und Aufgaben bestens erfüllen können.
(3) Die Studienangebote sind auf Hochschulniveau durchzuführen und haben einer auf aktuellen wissenschaftlichen Standards basierenden Aus-, Fort- und Weiterbildung zu dienen. Die Praxisbezogenheit in der Ausbildung sowie in der Fort- und Weiterbildung ist zu gewährleisten.
(4) Die Studienangebote haben sich an sich verändernden Professionalisierungserfordernissen und am Transfer neuer wissenschaftlich-berufsfeldbezogener Erkenntnisse in die pädagogische Arbeitswelt zu orientieren.
(5) Durch die Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und Lehre sowie durch den Ausbau der nationalen und internationalen Mobilität im Bereich der pädagogischen Berufsbildung ist der Stellenwert der europäischen Dimension in der österreichischen Gesellschaft zu festigen.
(6) Im Besonderen sind über Abs. 1 bis 5 hinaus folgende leitende Grundsätze zu beachten:
die Vielfalt wissenschaftlicher Theorien, Methoden und Lehrmeinungen,
die Verbindung von Forschung und Lehre,
die Lernfreiheit,
3a. Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb,
die Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge,
die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Berufsbildung,
die Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre,
6a. die nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des Lehrpersonals,
die Wahrnehmung der Verantwortung gegenüber der Entwicklung der Gesellschaft durch eine zeitgemäße Professionalisierung der Absolventinnen und Absolventen (dies schließt eine Wert- und Sinnorientierung mit ein),
die Stärkung sozialer Kompetenz (einschließlich der Befähigung zur Vermittlung von sozialen, moralisch-ethischen und religiösen Werten sowie der Gender- und Diversity-Kompetenz),
die Anwendbarkeit der Studien in der beruflichen pädagogischen Praxis,
das Zusammenwirken von Studierenden, Lehrenden sowie des Verwaltungspersonals der Pädagogischen Hochschule im Sinne einer hochschulischen Lehr- und Lernkultur,
die Mitwirkung an der Schulentwicklung durch wissenschaftlich berufsfeldbezogene Forschung, durch praktische Arbeiten sowie in sozial- und bildungspolitischen Anliegen,
die Gleichbehandlung und Gleichstellung der Geschlechter,
die soziale Chancengleichheit,
die besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von Menschen mit Behinderungen im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005,
die besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von besonders begabten und interessierten Studierenden,
die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.
(7) Die Forschung an Pädagogischen Hochschulen dient der Gewinnung von wissenschaftlichen Erkenntnissen, die zur Entwicklung der pädagogischen Berufsfelder beitragen.
(8) Die Pädagogischen Hochschulen haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Strategie des Gender Mainstreaming anzuwenden und die Ergebnisse im Bereich der Gender Studies und der gendersensiblen Didaktik zu berücksichtigen.
(9) Die Pädagogische Hochschule hat die Situation berufstätiger Studierender bei der Angebotserstellung zu berücksichtigen. Bei Bedarf kann die vorgesehene Studiendauer berufsbegleitender Studienangebote bei gleichbleibendem Umfang an ECTS-Anrechnungspunkten verlängert werden.
Wissenschaftliche und organisatorische Kooperation mit anderen Bildungseinrichtungen
§ 10. Die Pädagogischen Hochschulen haben hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen, insbesondere mit in- und ausländischen Universitäten und Fachhochschulen zu kooperieren. Die Kooperation erstreckt sich neben der berufsfeldbezogenen Forschung und Entwicklung auch auf die Evaluation und insbesondere auf die Erstellung der Curricula und auf die Studienangebote sowie deren Durchführung und soll die Durchlässigkeit von Bildungsangeboten im Sinne einer gegenseitigen Anrechenbarkeit von Studien und Studienteilen im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten sicherstellen.
Wissenschaftliche und organisatorische Kooperation mit anderen Bildungseinrichtungen
§ 10. Die Pädagogischen Hochschulen haben hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen, insbesondere mit in- und ausländischen Universitäten und Fachhochschulen zu kooperieren. Die Kooperation erstreckt sich neben der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung und Entwicklung auch auf die Evaluation und insbesondere auf die Erstellung der Curricula und auf die Studienangebote sowie deren Durchführung und soll die Durchlässigkeit von Bildungsangeboten im Sinne einer gegenseitigen Anrechenbarkeit von Studien und Studienteilen im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten sicherstellen.
Abkürzung
HG
Studienrechtliche Bestimmungen bei gemeinsam eingerichteten Studien
§ 10a. (1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien im Sinne des § 35 Z 4a ist bei Beteiligung von anderen als den in § 1 genannten Bildungseinrichtungen im Curriculum festzulegen, welchen Bestimmungen hinsichtlich der Gestaltung des gemeinsam eingerichteten Studiums die Studierenden unterstellt werden. Dabei können abweichend von den Bestimmungen des 2. Hauptstücks, jedoch mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Bestimmungen, jene studienrechtlichen Gesetzesbestimmungen für anwendbar erklärt werden, die für beteiligte inländische Bildungseinrichtungen gelten. Dies gilt auch für studienrechtliche Ausführungsbestimmungen jener Verordnungen, die aufgrund der betreffenden Gesetzesbestimmungen erlassen wurden. Grundsätzlich sind die in ihren Auswirkungen für die Studienwerberinnen bzw. Studienwerber oder Studierenden günstigeren studienrechtlichen Bestimmungen für anwendbar zu erklären. Sachlich gerechtfertigte Ausnahmen sind im Curriculum darzustellen.
(2) Folgende Bestimmungen des 2. Hauptstücks sind auf Studierende gemeinsam eingerichteter Studien jedenfalls anzuwenden: § 41 hinsichtlich der verpflichtenden Durchführung der Studieneingangs- und Orientierungsphase im ersten Studiensemester, § 48, § 48a, § 49, § 50 Abs. 1 und Abs. 3 bis 7, § 51 Abs. 1 und Abs. 2a bis 3, § 59 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 2, 6 und 8 und Abs. 3, § 65 sowie die Bestimmungen des 6. Abschnitts.
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