Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2006-04-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-21
Status Aufgehoben · 2010-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 514
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(3) Die Ausschreibung der Funktion des Rektors bzw. der Rektorin und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Die einlangenden Bewerbungen sind dem Dienststellenausschuss zu übermitteln; dieser hat das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Hochschulrat hat dem zuständigen Regierungsmitglied einen Dreiervorschlag für die Bestellung zum Rektor bzw. zur Rektorin vorzulegen. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Studienjahren.

(4) (Anm.: Tritt mit 1.10.2007 in Kraft.)

(5) (Anm.: Tritt mit 1.10.2007 in Kraft.)

(6) (Anm.: Tritt mit 1.9.2006 in Kraft.)

Rektor, Rektorin

§ 13. (1) Der Rektor bzw. die Rektorin leitet die Pädagogische Hochschule, ist der oder die Vorgesetzte des an der Pädagogischen Hochschule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonals, vertritt die Pädagogische Hochschule nach außen und koordiniert die Tätigkeit der Organe der Pädagogischen Hochschule. Er bzw. sie hat darüber hinaus alle Aufgaben nach diesem Bundesgesetz wahrzunehmen, die nicht einem anderen Hochschulorgan zugewiesen sind.

(2) Zum Rektor bzw. zur Rektorin darf nur eine Lehrerin oder ein Lehrer einer Pädagogischen Hochschule mit

1.

einem abgeschlossenen Universitätsstudium,

2.

der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Pädagogischen Hochschule,

3.

mehrjähriger Erfahrung in der Lehre und

4.

mit Erfahrung in der internationalen Bildungskooperation

(3) Die Ausschreibung der Funktion des Rektors bzw. der Rektorin und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Die einlangenden Bewerbungen sind dem Dienststellenausschuss zu übermitteln; dieser hat das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Hochschulrat hat dem zuständigen Regierungsmitglied einen Dreiervorschlag für die Bestellung zum Rektor bzw. zur Rektorin vorzulegen. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Studienjahren.

(4) (Anm.: Tritt mit 1.10.2007 in Kraft)

(5) (Anm.: Tritt mit 1.10.2007 in Kraft)

(6) Der Rektor bzw. die Rektorin steht in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied. Wird eine Person zum Rektor bzw. zur Rektorin bestellt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer der Ausübung der Funktion im bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der Bezüge beurlaubt.

Rektor, Rektorin

§ 13. (1) Der Rektor bzw. die Rektorin leitet die Pädagogische Hochschule, ist der oder die Vorgesetzte des an der Pädagogischen Hochschule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonals, vertritt die Pädagogische Hochschule nach außen und koordiniert die Tätigkeit der Organe der Pädagogischen Hochschule. Er bzw. sie hat darüber hinaus alle Aufgaben nach diesem Bundesgesetz wahrzunehmen, die nicht einem anderen Hochschulorgan zugewiesen sind.

(2) Zum Rektor bzw. zur Rektorin darf nur eine Lehrerin oder ein Lehrer einer Pädagogischen Hochschule mit

1.

einem abgeschlossenen Universitätsstudium,

2.

der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Pädagogischen Hochschule,

3.

mehrjähriger Erfahrung in der Lehre und

4.

mit Erfahrung in der internationalen Bildungskooperation

(3) Die Ausschreibung der Funktion des Rektors bzw. der Rektorin und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Die einlangenden Bewerbungen sind dem Dienststellenausschuss zu übermitteln; dieser hat das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Hochschulrat hat dem zuständigen Regierungsmitglied einen Dreiervorschlag für die Bestellung zum Rektor bzw. zur Rektorin vorzulegen. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Studienjahren.

(4) Zwölf Monate vor Ablauf der Funktionsperiode hat der Hochschulrat die Funktion auszuschreiben.

(5) Kommt bis zum Ablauf der Funktionsperiode die Bestellung eines neuen Organs nicht zustande, hat das bis dahin im Amt gewesene Organ seine Funktion bis zur Bestellung eines neuen Organs vorübergehend weiter auszuüben.

(6) Der Rektor bzw. die Rektorin steht in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied. Wird eine Person zum Rektor bzw. zur Rektorin bestellt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer der Ausübung der Funktion im bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der Bezüge beurlaubt.

Rektor, Rektorin

§ 13. (1) Der Rektor bzw. die Rektorin leitet die Pädagogische Hochschule, ist der oder die Vorgesetzte des an der Pädagogischen Hochschule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonals, vertritt die Pädagogische Hochschule nach außen und koordiniert die Tätigkeit der Organe der Pädagogischen Hochschule. Er bzw. sie hat darüber hinaus alle Aufgaben nach diesem Bundesgesetz wahrzunehmen, die nicht einem anderen Hochschulorgan zugewiesen sind.

(2) Zum Rektor bzw. zur Rektorin darf nur eine Lehrerin oder ein Lehrer einer Pädagogischen Hochschule mit

1.

einem abgeschlossenen Universitätsstudium,

2.

der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Pädagogischen Hochschule,

3.

mehrjähriger Erfahrung in der Lehre und

4.

mit Erfahrung in der internationalen Bildungskooperation

(3) Die Ausschreibung der Funktion des Rektors bzw. der Rektorin und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Die einlangenden Bewerbungen sind dem Dienststellenausschuss zu übermitteln; dieser hat das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Hochschulrat hat dem zuständigen Regierungsmitglied einen Dreiervorschlag für die Bestellung zum Rektor bzw. zur Rektorin vorzulegen. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von vier Studienjahren gerechnet ab dem der Bestellung folgenden 1. Oktober.

(4) Zwölf Monate vor Ablauf der Funktionsperiode hat der Hochschulrat die Funktion auszuschreiben.

(5) Kommt bis zum Ablauf der Funktionsperiode die Bestellung eines neuen Organs nicht zustande, hat das bis dahin im Amt gewesene Organ seine Funktion bis zur Bestellung eines neuen Organs vorübergehend weiter auszuüben.

(6) Der Rektor bzw. die Rektorin steht in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied. Wird eine Person zum Rektor bzw. zur Rektorin bestellt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer der Ausübung der Funktion im bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der Bezüge beurlaubt.

Abkürzung

HG

Rektor, Rektorin

§ 13. (1) Der Rektor bzw. die Rektorin leitet die Pädagogische Hochschule, ist der oder die Vorgesetzte des an der Pädagogischen Hochschule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonals, vertritt die Pädagogische Hochschule nach außen und koordiniert die Tätigkeit der Organe der Pädagogischen Hochschule. Er bzw. sie hat darüber hinaus alle Aufgaben nach diesem Bundesgesetz wahrzunehmen, die nicht einem anderen Hochschulorgan zugewiesen sind.

(2) Zum Rektor bzw. zur Rektorin darf nur eine Person mit

1.

einem abgeschlossenen Hochschulstudium sowie einer dem Aufgabenprofil entsprechenden wissenschaftlichen Qualifikation,

2.

der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Pädagogischen Hochschule,

3.

mehrjähriger Erfahrung in Lehre und Forschung sowie Kenntnis der österreichischen und internationalen Forschungs- und Bildungslandschaft und

4.

Erfahrung in der internationalen Bildungskooperation

(3) Die Ausschreibung der Funktion des Rektors bzw. der Rektorin und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Bewerbungen haben ein Konzept zur Weiterentwicklung der Pädagogischen Hochschule zu enthalten. Die einlangenden Bewerbungen sind den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuständigen Organen der Personalvertretung(en), dem Hochschulkollegium und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu übermitteln. Diese haben das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Hochschulrat hat dem zuständigen Regierungsmitglied einen Reihungsvorschlag mit allen Bewerbern und Bewerberinnen für die Bestellung zum Rektor bzw. zur Rektorin sowie die eingelangten Stellungnahmen der nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Organen der Personalvertretung(en), des Hochschulkollegiums und des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen vorzulegen. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Studienjahren, wobei bei einer Bestellung vor dem 1. Oktober dasjenige Studienjahr, während dessen die Bestellung erfolgt, als erstes Studienjahr gilt.

(4) Zwölf Monate vor Ablauf der Funktionsperiode hat der Hochschulrat die Funktion auszuschreiben.

(5) Kommt bis zum Ablauf der Funktionsperiode die Bestellung eines neuen Organs nicht zustande, hat das bis dahin im Amt gewesene Organ seine Funktion bis zur Bestellung eines neuen Organs vorübergehend weiter auszuüben.

(6) Der Rektor bzw. die Rektorin steht in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied. Wird eine Person zum Rektor bzw. zur Rektorin bestellt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer der Ausübung der Funktion im bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der Bezüge beurlaubt.

(7) Das zuständige Regierungsmitglied kann den Rektor bzw. die Rektorin wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder, wenn der Rektor bzw. die Rektorin sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweist, vorzeitig von seiner bzw. ihrer Funktion abberufen. Dem Hochschulrat, dem Hochschulkollegium, den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Organen der Personalvertretung(en) und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.

Abkürzung

HG

Rektor, Rektorin

§ 13. (1) Der Rektor bzw. die Rektorin leitet die Pädagogische Hochschule, ist der oder die Vorgesetzte des an der Pädagogischen Hochschule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonals, vertritt die Pädagogische Hochschule nach außen und koordiniert die Tätigkeit der Organe der Pädagogischen Hochschule. Er bzw. sie hat darüber hinaus alle Aufgaben nach diesem Bundesgesetz wahrzunehmen, die nicht einem anderen Hochschulorgan zugewiesen sind.

(2) Zum Rektor oder zur Rektorin darf nur eine Person mit

1.

einem abgeschlossenen Hochschulstudium sowie einer dem Aufgabenprofil entsprechenden wissenschaftlichen Qualifikation,

2.

der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Pädagogischen Hochschule,

3.

mehrjähriger Erfahrung in Lehre und Forschung sowie Kenntnis der österreichischen und internationalen Forschungs- und Bildungslandschaft und

4.

Erfahrung in der internationalen Bildungskooperation

bestellt werden.

(3) Die Ausschreibung der Funktion des Rektors oder der Rektorin und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Bewerbungen haben ein Konzept zur Weiterentwicklung der Pädagogischen Hochschule zu enthalten. Die einlangenden Bewerbungen sind den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuständigen Organen der Personalvertretung(en), dem Hochschulkollegium und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu übermitteln. Diese haben das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Hochschulrat hat dem zuständigen Regierungsmitglied einen Reihungsvorschlag mit allen Bewerbern und Bewerberinnen für die Bestellung zum Rektor oder zur Rektorin sowie die eingelangten Stellungnahmen der nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Organen der Personalvertretung(en), des Hochschulkollegiums und des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen vorzulegen. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Studienjahren, wobei bei einer Bestellung vor dem 1. Oktober dasjenige Studienjahr, während dessen die Bestellung erfolgt, als erstes Studienjahr gilt.

(4) Zwölf Monate vor Ablauf der Funktionsperiode hat der Hochschulrat die Funktion auszuschreiben.

(5) Kommt bis zum Ablauf der Funktionsperiode die Bestellung eines neuen Organs nicht zustande, hat das bis dahin im Amt gewesene Organ seine Funktion bis zur Bestellung eines neuen Organs vorübergehend weiter auszuüben.

(6) Der Rektor oder die Rektorin steht in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied. Wird eine Person zum Rektor oder zur Rektorin bestellt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer der Ausübung der Funktion im bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der Bezüge beurlaubt.

(7) Das zuständige Regierungsmitglied kann den Rektor bzw. die Rektorin wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder, wenn der Rektor bzw. die Rektorin sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweist, vorzeitig von seiner bzw. ihrer Funktion abberufen. Dem Hochschulrat, dem Hochschulkollegium, den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Organen der Personalvertretung(en) und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.

Abkürzung

HG

Rektor, Rektorin

§ 13. (1) Der Rektor bzw. die Rektorin leitet die Pädagogische Hochschule, ist der oder die Vorgesetzte des an der Pädagogischen Hochschule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonals, vertritt die Pädagogische Hochschule nach außen und koordiniert die Tätigkeit der Organe der Pädagogischen Hochschule. Er bzw. sie hat darüber hinaus alle Aufgaben nach diesem Bundesgesetz wahrzunehmen, die nicht einem anderen Hochschulorgan zugewiesen sind.

(2) Zum Rektor oder zur Rektorin darf nur eine Person mit

1.

einem abgeschlossenen Doktoratsstudium sowie einer dem Aufgabenprofil entsprechenden wissenschaftlichen Qualifikation,

2.

der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Pädagogischen Hochschule,

3.

mehrjähriger Erfahrung in Lehre und Forschung sowie Kenntnis der österreichischen und internationalen Forschungs- und Bildungslandschaft und

4.

Erfahrung in der internationalen Bildungskooperation

bestellt werden.

(3) Die Ausschreibung der Funktion des Rektors oder der Rektorin und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Bewerbungen haben ein Konzept zur Weiterentwicklung der Pädagogischen Hochschule zu enthalten. Die einlangenden Bewerbungen sind den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuständigen Organen der Personalvertretung(en), dem Hochschulkollegium und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu übermitteln. Diese haben das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Findet ein Bewerbungsgespräch statt, haben diese das Recht, eine ergänzende schriftliche Stellungnahme binnen zwei Wochen nach dem zuletzt geführten Bewerbungsgespräch an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zu übermitteln. Der Hochschulrat hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister nach Durchführung des Verfahrens ein begründetes Gutachten gemeinsam mit den eingelangten schriftlichen Stellungnahmen vorzulegen. Das Gutachten hat die Angabe,

1.

welche der Bewerberinnen und Bewerber als nicht geeignet und welche Bewerberinnen und Bewerber als geeignet anzusehen sind und

2.

welche von den geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern bezogen auf die in der Ausschreibung gewichteten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind,

zu enthalten. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Studienjahren, wobei bei einer Bestellung vor dem 1. Oktober dasjenige Studienjahr, während dessen die Bestellung erfolgt, als erstes Studienjahr gilt. Die Bewerberin oder der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion. Sie oder er hat keine Parteistellung.

(4) Gibt die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor bis längstens neun Monate vor dem Ende der Funktionsperiode sowie vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse bekannt, die Funktion für eine weitere Funktionsperiode auszuüben, kann eine Bestellung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister ohne Ausschreibung erfolgen. Vor der Bestellung hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister die zuständigen Organe der Personalvertretung(en), den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, den Hochschulrat und das Hochschulkollegium darüber zu informieren. Diese haben das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(5) Kommt bis zum Ablauf der Funktionsperiode die Bestellung eines neuen Organs nicht zustande, hat das bis dahin im Amt gewesene Organ seine Funktion bis zur Bestellung eines neuen Organs vorübergehend weiter auszuüben.

(6) Der Rektor oder die Rektorin steht in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied. Wird eine Person zum Rektor oder zur Rektorin bestellt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer der Ausübung der Funktion im bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der Bezüge beurlaubt.

(7) Das zuständige Regierungsmitglied kann den Rektor bzw. die Rektorin wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder, wenn der Rektor bzw. die Rektorin sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweist, vorzeitig von seiner bzw. ihrer Funktion abberufen. Dem Hochschulrat, dem Hochschulkollegium, den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Organen der Personalvertretung(en) und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.

Abkürzung

HG

Rektor, Rektorin

§ 13. (1) Der Rektor bzw. die Rektorin leitet die Pädagogische Hochschule, ist der oder die Vorgesetzte des an der Pädagogischen Hochschule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonals, vertritt die Pädagogische Hochschule nach außen und koordiniert die Tätigkeit der Organe der Pädagogischen Hochschule. Er bzw. sie hat darüber hinaus alle Aufgaben nach diesem Bundesgesetz wahrzunehmen, die nicht einem anderen Hochschulorgan zugewiesen sind.

(2) Zum Rektor oder zur Rektorin darf nur eine Person mit

1.

einem abgeschlossenen Doktoratsstudium sowie einer dem Aufgabenprofil entsprechenden wissenschaftlichen Qualifikation,

2.

der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Pädagogischen Hochschule,

3.

mehrjähriger Erfahrung in Lehre und Forschung sowie Kenntnis der österreichischen und internationalen Forschungs- und Bildungslandschaft und

4.

Erfahrung in der internationalen Bildungskooperation

bestellt werden.

(3) Die Ausschreibung der Funktion des Rektors oder der Rektorin und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Bewerbungen haben ein Konzept zur Weiterentwicklung der Pädagogischen Hochschule zu enthalten. Die einlangenden Bewerbungen sind den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuständigen Organen der Personalvertretung(en), dem Hochschulkollegium und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu übermitteln. Diese haben das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Findet ein Bewerbungsgespräch statt, haben diese das Recht, eine ergänzende schriftliche Stellungnahme binnen zwei Wochen nach dem zuletzt geführten Bewerbungsgespräch an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zu übermitteln. Der Hochschulrat hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister nach Durchführung des Verfahrens ein begründetes Gutachten gemeinsam mit den eingelangten schriftlichen Stellungnahmen vorzulegen. Das Gutachten hat die Angabe,

1.

welche der Bewerberinnen und Bewerber als nicht geeignet und welche Bewerberinnen und Bewerber als geeignet anzusehen sind und

2.

welche von den geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern bezogen auf die in der Ausschreibung gewichteten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind,

zu enthalten. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Studienjahren, wobei bei einer Bestellung vor dem 1. Oktober dasjenige Studienjahr, während dessen die Bestellung erfolgt, als erstes Studienjahr gilt. Die Bewerberin oder der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion. Sie oder er hat keine Parteistellung.

(4) Gibt die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor bis längstens elf Monate vor dem Ende der Funktionsperiode sowie vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse bekannt, die Funktion für eine weitere Funktionsperiode auszuüben, kann eine Bestellung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister ohne Ausschreibung erfolgen. Vor der Bestellung hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister die zuständigen Organe der Personalvertretung(en), den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, den Hochschulrat und das Hochschulkollegium darüber zu informieren. Diese haben das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(5) Kommt bis zum Ablauf der Funktionsperiode die Bestellung eines neuen Organs nicht zustande, hat das bis dahin im Amt gewesene Organ seine Funktion bis zur Bestellung eines neuen Organs vorübergehend weiter auszuüben.

(6) Der Rektor oder die Rektorin steht in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied. Wird eine Person zum Rektor oder zur Rektorin bestellt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer der Ausübung der Funktion im bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der Bezüge beurlaubt.

(7) Das zuständige Regierungsmitglied kann den Rektor bzw. die Rektorin wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder, wenn der Rektor bzw. die Rektorin sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweist, vorzeitig von seiner bzw. ihrer Funktion abberufen. Dem Hochschulrat, dem Hochschulkollegium, den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Organen der Personalvertretung(en) und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.

Vizerektoren, Vizerektorinnen

§ 14. (1) (Tritt mit 1.10.2006 in Kraft.)

(2) Die Ausschreibung der Funktion des Vizerektors bzw. der Vizerektorin und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Die einlangenden Bewerbungen sind dem Dienststellenausschuss zu übermitteln; dieser hat das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Hochschulrat hat dem zuständigen Regierungsmitglied einen Dreiervorschlag für die Bestellung zum Vizerektor bzw. zur Vizerektorin sowie eine diesbezügliche Stellungnahme des Rektors bzw. der Rektorin vorzulegen. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Studienjahren.

(3) (Anm.: Tritt mit 1.10.2007 in Kraft.)

(4) (Anm.: Tritt mit 1.10.2006 in Kraft.)

Vizerektoren, Vizerektorinnen

§ 14. (1) An der Pädagogischen Hochschule ist ein Vizerektor bzw. eine Vizerektorin oder sind unter Bedachtnahme auf die innere Struktur der Pädagogischen Hochschule auch zwei Vizerektoren bzw. Vizerektorinnen zu bestellen. Der oder die Vizerektor(en) bzw. Vizerektorinnen sind Mitglieder des Rektorats und haben den Rektor bzw. die Rektorin im Verhinderungsfall zu vertreten und auf den ihnen vom Hochschulrat zugeordneten Aufgabengebieten zu unterstützen.

(2) Die Ausschreibung der Funktion des Vizerektors bzw. der Vizerektorin und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Die einlangenden Bewerbungen sind dem Dienststellenausschuss zu übermitteln; dieser hat das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Hochschulrat hat dem zuständigen Regierungsmitglied einen Dreiervorschlag für die Bestellung zum Vizerektor bzw. zur Vizerektorin sowie eine diesbezügliche Stellungnahme des Rektors bzw. der Rektorin vorzulegen. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Studienjahren.

(3) (Anm.: Tritt mit 1.10.2007 in Kraft.)

(4) Die Vizerektoren bzw. die Vizerektorinnen stehen in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied. Wird eine Person zum Vizerektor bzw. zur Vizerektorin bestellt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer der Ausübung der Funktion im bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der Bezüge beurlaubt.

Vizerektoren, Vizerektorinnen

§ 14. (1) An der Pädagogischen Hochschule ist ein Vizerektor bzw. eine Vizerektorin oder sind unter Bedachtnahme auf die innere Struktur der Pädagogischen Hochschule auch zwei Vizerektoren bzw. Vizerektorinnen zu bestellen. Der oder die Vizerektor(en) bzw. Vizerektorinnen sind Mitglieder des Rektorats und haben den Rektor bzw. die Rektorin im Verhinderungsfall zu vertreten und auf den ihnen vom Hochschulrat zugeordneten Aufgabengebieten zu unterstützen.

(2) Die Ausschreibung der Funktion des Vizerektors bzw. der Vizerektorin und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Die einlangenden Bewerbungen sind dem Dienststellenausschuss zu übermitteln; dieser hat das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Hochschulrat hat dem zuständigen Regierungsmitglied einen Dreiervorschlag für die Bestellung zum Vizerektor bzw. zur Vizerektorin sowie eine diesbezügliche Stellungnahme des Rektors bzw. der Rektorin vorzulegen. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Studienjahren.

(3) § 13 Abs. 4 und 5 finden Anwendung.

(4) Die Vizerektoren bzw. die Vizerektorinnen stehen in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied. Wird eine Person zum Vizerektor bzw. zur Vizerektorin bestellt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer der Ausübung der Funktion im bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der Bezüge beurlaubt.

Vizerektoren, Vizerektorinnen

§ 14. (1) An der Pädagogischen Hochschule ist ein Vizerektor bzw. eine Vizerektorin oder sind unter Bedachtnahme auf die innere Struktur der Pädagogischen Hochschule auch zwei Vizerektoren bzw. Vizerektorinnen zu bestellen. Der oder die Vizerektor(en) bzw. Vizerektorin(nen) sind Mitglieder des Rektorats und haben den Rektor bzw. die Rektorin im Verhinderungsfall zu vertreten, auf den ihnen vom Hochschulrat zugeordneten Aufgabengebieten zu unterstützen und im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens des Rektors bzw. der Rektorin dessen bzw. deren Aufgaben bis zur Bestellung eines neuen Rektors bzw. einer neuen Rektorin wahrzunehmen.

(2) Die Ausschreibung der Funktion des Vizerektors bzw. der Vizerektorin und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Die einlangenden Bewerbungen sind dem Dienststellenausschuss zu übermitteln; dieser hat das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Hochschulrat hat dem zuständigen Regierungsmitglied einen Dreiervorschlag für die Bestellung zum Vizerektor bzw. zur Vizerektorin sowie eine diesbezügliche Stellungnahme des Rektors bzw. der Rektorin vorzulegen. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von vier Studienjahren gerechnet ab dem der Bestellung folgenden 1. Oktober.

(3) § 13 Abs. 4 und 5 finden Anwendung.

(4) Die Vizerektoren bzw. die Vizerektorinnen stehen in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied. Wird eine Person zum Vizerektor bzw. zur Vizerektorin bestellt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer der Ausübung der Funktion im bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der Bezüge beurlaubt.

Abkürzung

HG

Vizerektoren, Vizerektorinnen

§ 14. (1) An der Pädagogischen Hochschule ist ein Vizerektor bzw. eine Vizerektorin oder sind unter Bedachtnahme auf die innere Struktur der Pädagogischen Hochschule auch zwei Vizerektoren bzw. Vizerektorinnen zu bestellen. Der oder die Vizerektor(en) bzw. Vizerektorin(nen) sind Mitglieder des Rektorats und haben den Rektor bzw. die Rektorin im Verhinderungsfall zu vertreten, auf den ihnen im Organisationsplan zugeordneten Aufgabengebieten zu unterstützen und im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens des Rektors bzw. der Rektorin dessen bzw. deren Aufgaben bis zur Bestellung eines neuen Rektors bzw. einer neuen Rektorin wahrzunehmen. Dabei haben diese bezüglich jener Aufgabengebiete, die nicht ausdrücklich einem Vizerektor bzw. einer Vizerektorin zugeordnet sind, einvernehmlich vorzugehen.

(2) Bei der Auswahl der Vizerektoren bzw. der Vizerektorinnen ist darauf zu achten, dass die Kompetenzen im Rektorat folgende Bereiche abdecken:

1.

Lehre und Forschung,

2.

Studien- und Organisationsrecht,

3.

Schulentwicklung und

4.

Hochschulentwicklung (Personal- und Organisationsentwicklung).

(3) Die Ausschreibung der Funktion des Vizerektors bzw. der Vizerektorin und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Die Ausschreibung der Funktion des Vizerektors bzw. der Vizerektorin kann ohne die Angabe der Aufgabengebiete unter Bedachtnahme auf Abs. 2 erfolgen. Die einlangenden Bewerbungen sind den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Organen der Personalvertretung(en), dem Hochschulkollegium und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu übermitteln. Diese haben das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Hochschulrat hat dem zuständigen Regierungsmitglied einen Reihungsvorschlag mit allen Bewerbern und Bewerberinnen für die Bestellung zum Vizerektor bzw. zur Vizerektorin sowie die eingelangten Stellungnahmen der nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Organen der Personalvertretung(en), des Hochschulkollegiums und des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen vorzulegen. Der (designierte) Rektor bzw. die (designierte) Rektorin ist berechtigt, eine Stellungnahme zur Reihung an das zuständige Regierungsmitglied abzugeben. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Studienjahren, wobei bei einer Bestellung vor dem 1. Oktober dasjenige Studienjahr, während dessen die Bestellung erfolgt, als erstes Studienjahr gilt.

(4) § 13 Abs. 4 und 5 finden Anwendung.

(5) Die Vizerektoren bzw. die Vizerektorinnen stehen in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied. Wird eine Person zum Vizerektor bzw. zur Vizerektorin bestellt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer der Ausübung der Funktion im bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der Bezüge beurlaubt.

(6) Das zuständige Regierungsmitglied kann einen Vizerektor bzw. eine Vizerektorin wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder, wenn der Vizerektor bzw. die Vizerektorin sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweist, vorzeitig von seiner bzw. ihrer Funktion abberufen. Dem Rektor bzw. der Rektorin, dem Hochschulrat, dem Hochschulkollegium, den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Organen der Personalvertretung(en) und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.

Abkürzung

HG

Vizerektoren, Vizerektorinnen

§ 14. (1) An der Pädagogischen Hochschule ist ein Vizerektor oder eine Vizerektorin oder sind unter Bedachtnahme auf die innere Struktur der Pädagogischen Hochschule auch zwei Vizerektoren oder Vizerektorinnen zu bestellen. Der oder die Vizerektor(en) oder Vizerektorin(nen) sind Mitglieder des Rektorats und haben den Rektor oder die Rektorin im Verhinderungsfall zu vertreten, auf den ihnen im Organisationsplan zugeordneten Aufgabengebieten zu unterstützen und im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens des Rektors oder der Rektorin dessen oder deren Aufgaben bis zur Bestellung eines neuen Rektors oder einer neuen Rektorin wahrzunehmen. Dabei haben diese bezüglich jener Aufgabengebiete, die nicht ausdrücklich einem Vizerektor oder einer Vizerektorin zugeordnet sind, einvernehmlich vorzugehen.

(2) Bei der Auswahl der Vizerektoren oder der Vizerektorinnen ist darauf zu achten, dass die Kompetenzen im Rektorat folgende Bereiche abdecken:

1.

Lehre und Forschung,

2.

Studien- und Organisationsrecht,

3.

Schulentwicklung und

4.

Hochschulentwicklung (Personal- und Organisationsentwicklung).

(3) Die Ausschreibung der Funktion des Vizerektors oder der Vizerektorin und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Die Ausschreibung der Funktion des Vizerektors oder der Vizerektorin kann ohne die Angabe der Aufgabengebiete unter Bedachtnahme auf Abs. 2 erfolgen. Die einlangenden Bewerbungen sind den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Organen der Personalvertretung(en), dem Hochschulkollegium und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu übermitteln. Diese haben das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Hochschulrat hat dem zuständigen Regierungsmitglied einen Reihungsvorschlag mit allen Bewerbern und Bewerberinnen für die Bestellung zum Vizerektor oder zur Vizerektorin sowie die eingelangten Stellungnahmen der nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Organen der Personalvertretung(en), des Hochschulkollegiums und des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen vorzulegen. Der (designierte) Rektor oder die (designierte) Rektorin ist berechtigt, eine Stellungnahme zur Reihung an das zuständige Regierungsmitglied abzugeben. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Studienjahren, wobei bei einer Bestellung vor dem 1. Oktober dasjenige Studienjahr, während dessen die Bestellung erfolgt, als erstes Studienjahr gilt.

(4) § 13 Abs. 4 und 5 finden Anwendung.

(5) Die Vizerektoren und die Vizerektorinnen stehen in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied. Wird eine Person zum Vizerektor oder zur Vizerektorin bestellt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer der Ausübung der Funktion im bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der Bezüge beurlaubt.

(6) Das zuständige Regierungsmitglied kann einen Vizerektor oder eine Vizerektorin wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder, wenn der Vizerektor oder die Vizerektorin sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweist, vorzeitig von seiner oder ihrer Funktion abberufen. Dem Rektor oder der Rektorin, dem Hochschulrat, dem Hochschulkollegium, den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Organen der Personalvertretung(en) und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.

Abkürzung

HG

Vizerektoren, Vizerektorinnen

§ 14. (1) Die Rektorin oder der Rektor bestimmt unter Bedachtnahme auf die innere Struktur der Pädagogischen Hochschule, ob eine Vizerektorin oder ein Vizerektor oder zwei Vizerektorinnen oder Vizerektoren bestellt werden. Die Bestellung erfolgt durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors für eine Funktionsperiode, die jener der Rektorin oder des Rektors entspricht. Vor der Bestellung hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister die zuständigen Organe der Personalvertretung(en), den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, den Hochschulrat und das Hochschulkollegium darüber zu informieren. Diese haben das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(2) Die Vizerektorinnen oder Vizerektoren sind Mitglieder des Rektorats und haben die Rektorin oder den Rektor im Verhinderungsfall zu vertreten, auf den ihnen im Organisationsplan zugeordneten Aufgabengebieten zu unterstützen und im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens der Rektorin oder des Rektors deren oder dessen Aufgaben bis zur Bestellung einer neuen Rektorin oder eines neuen Rektors wahrzunehmen. Dabei haben die Vizerektorinnen oder Vizerektoren bezüglich jener Aufgabengebiete, die nicht ausdrücklich einer Vizerektorin oder einem Vizerektor zugeordnet sind, einvernehmlich vorzugehen. Sämtliche Angelegenheiten des Abs. 3 Z 4 sind einer Vizerektorin oder einem Vizerektor zuzuordnen.

(3) Bei der Auswahl der Vizerektorinnen oder der Vizerektoren ist darauf zu achten, dass die Kompetenzen im Rektorat folgende Bereiche abdecken:

1.

Ausbildung,

2.

Forschung,

3.

Studien- und Organisationsrecht,

4.

Fort- und Weiterbildung sowie Schulentwicklungsberatung und

5.

Hochschulentwicklung (Personal- und Organisationsentwicklung).

(4) Scheidet die Rektorin oder der Rektor vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Amt aus oder ist zum Zeitpunkt des Ablaufes der Funktionsperiode noch keine neue Rektorin oder kein neuer Rektor bestellt, endet die Funktion der Vizerektorinnen und Vizerektoren mit dem Zeitpunkt des Amtsantritts der auf Vorschlag der neuen Rektorin oder des neuen Rektors bestellten Vizerektorinnen und Vizerektoren. § 13 Abs. 5 ist anwendbar.

(5) Die Vizerektoren und die Vizerektorinnen stehen in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied. Wird eine Person zum Vizerektor oder zur Vizerektorin bestellt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer der Ausübung der Funktion im bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der Bezüge beurlaubt.

(6) Das zuständige Regierungsmitglied kann einen Vizerektor oder eine Vizerektorin wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder, wenn der Vizerektor oder die Vizerektorin sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweist, vorzeitig von seiner oder ihrer Funktion abberufen. Dem Rektor oder der Rektorin, dem Hochschulrat, dem Hochschulkollegium, den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Organen der Personalvertretung(en) und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.

Rektorat

§ 15. (1) Das Rektorat besteht aus dem Rektor bzw. der Rektorin und den ein oder zwei als Vizerektor bzw. Vizerektorin bestellten Personen.

(2) Der Rektor bzw. die Rektorin hat die Vorsitzführung im Rektorat inne und vertritt dieses nach außen.

(3) Das Rektorat hat folgende Aufgaben:

1.

Festlegung der allgemeinen Zulassungsfrist,

2.

Erstellung der Satzung,

3.

Erstellung des Entwurfes eines Organisationsplanes der Pädagogischen Hochschule zur Vorlage an den Hochschulrat zur Beschlussfassung,

4.

Ausschreibung von Planstellen für Lehrpersonal gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, Durchführung des Auswahlverfahrens, Bewertung der Ergebnisse und Vorlage eines begründeten Besetzungsantrages an das zuständige Regierungsmitglied,

5.

Antragstellung betreffend Zuweisung und Mitverwendung von Lehrenden gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 an die zuständige Dienstbehörde oder Personalstelle,

6.

Bestellung von Lehrenden gemäß § 18 Abs. 1 Z 4,

7.

Ausschreibung von Planstellen für das Verwaltungspersonal (§ 20 Abs. 3),

8.

Zulassung der Studierenden,

9.

Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe,

10.

Veranlassung von Evaluierungen und Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen,

11.

Stellungnahme zu den Entwürfen von Curricula und Genehmigung der Curricula,

12.

Erstellung eines Ziel- und Leistungsplanes für die Pädagogische Hochschule und Vorlage an den Hochschulrat zur Beschlussfassung,

13.

Erstellung eines jährlichen Ressourcenplanes für die Pädagogische Hochschule und Vorlage an den Hochschulrat zur Beschlussfassung,

14.

interne Budgetzuteilung gemäß dem genehmigten Ressourcenplan.

(4) Das Rektorat kann Entscheidungen anderer Organe mit

Ausnahme der Beschlüsse des Hochschulrates zurückverweisen, wenn diese Entscheidungen nach Auffassung des Rektorats im Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen einschließlich der Satzung stehen. Der Hochschulrat ist in schwerwiegenden Fällen zu informieren.

(5) Das Rektorat entscheidet mit Stimmenmehrheit, soweit in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Rektors bzw. der Rektorin den Ausschlag.

(6) Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Hochschulrates bedarf und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist jedenfalls festzulegen, welche Agenden gemäß Abs. 3 den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen und welche Agenden von mehreren oder von allen Mitgliedern des Rektorats gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.

Rektorat

§ 15. (1) Das Rektorat besteht aus dem Rektor bzw. der Rektorin und den ein oder zwei als Vizerektor bzw. Vizerektorin bestellten Personen.

(2) Der Rektor bzw. die Rektorin hat die Vorsitzführung im Rektorat inne und vertritt dieses nach außen.

(3) Das Rektorat hat folgende Aufgaben:

1.

Festlegung der allgemeinen Zulassungsfrist,

2.

Erstellung der Satzung,

3.

Erstellung des Entwurfes eines Organisationsplanes der Pädagogischen Hochschule zur Vorlage an den Hochschulrat zur Beschlussfassung,

4.

Ausschreibung von Planstellen für Lehrpersonal gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, Durchführung des Auswahlverfahrens, Bewertung der Ergebnisse und Vorlage eines begründeten Besetzungsantrages an das zuständige Regierungsmitglied,

5.

Antragstellung betreffend Zuweisung und Mitverwendung von Lehrenden gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 an die zuständige Dienstbehörde oder Personalstelle,

6.

Bestellung von Lehrenden gemäß § 18 Abs. 1 Z 4,

7.

Ausschreibung von Planstellen für das Verwaltungspersonal (§ 20 Abs. 3),

8.

Zulassung der Studierenden,

9.

Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe,

10.

Veranlassung von Evaluierungen und Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen,

11.

Stellungnahme zu den Entwürfen von Curricula und Genehmigung der Curricula,

12.

Erstellung eines Ziel- und Leistungsplanes für die Pädagogische Hochschule und Vorlage an den Hochschulrat zur Beschlussfassung,

13.

Erstellung eines jährlichen Ressourcenplanes für die Pädagogische Hochschule und Vorlage an den Hochschulrat zur Beschlussfassung,

14.

interne Budgetzuteilung gemäß dem genehmigten Ressourcenplan,

15.

Betrauung mit der Leitung eines im Organisationsplan vorgesehenen Institutes.

(4) Das Rektorat kann Entscheidungen anderer Organe mit

Ausnahme der Beschlüsse des Hochschulrates zurückverweisen, wenn diese Entscheidungen nach Auffassung des Rektorats im Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen einschließlich der Satzung stehen. Der Hochschulrat ist in schwerwiegenden Fällen zu informieren.

(5) Das Rektorat entscheidet mit Stimmenmehrheit, soweit in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Rektors bzw. der Rektorin den Ausschlag.

(6) Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Hochschulrates bedarf und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist jedenfalls festzulegen, welche Agenden gemäß Abs. 3 den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen und welche Agenden von mehreren oder von allen Mitgliedern des Rektorats gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.

Abkürzung

HG

Rektorat

§ 15. (1) Das Rektorat besteht aus dem Rektor bzw. der Rektorin und den ein oder zwei als Vizerektor bzw. Vizerektorin bestellten Personen.

(2) Der Rektor bzw. die Rektorin hat die Vorsitzführung im Rektorat inne und vertritt dieses nach außen.

(3) Das Rektorat hat folgende Aufgaben:

1.

Festlegung der allgemeinen Zulassungsfrist,

2.

Erstellung der Satzung,

3.

Erstellung des Entwurfes eines Organisationsplanes der Pädagogischen Hochschule zur Vorlage an den Hochschulrat zur Beschlussfassung,

4.

Ausschreibung von Planstellen für Lehrpersonal gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, Durchführung des Auswahlverfahrens, Bewertung der Ergebnisse und Vorlage eines begründeten Besetzungsantrages an das zuständige Regierungsmitglied,

5.

Antragstellung betreffend Zuweisung und Mitverwendung von Lehrenden gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 an die zuständige Dienstbehörde oder Personalstelle,

6.

Bestellung von Lehrenden gemäß § 18 Abs. 1 Z 4,

7.

Ausschreibung von Planstellen für das Verwaltungspersonal (§ 20 Abs. 3),

8.

Zulassung der Studierenden,

9.

Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe,

10.

Veranlassung von Evaluierungen und Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen,

11.

Stellungnahme zu den Entwürfen von Curricula und Genehmigung der Curricula,

12.

Erstellung eines Entwurfs eines Ziel- und Leistungsplanes für die Pädagogische Hochschule und Vorlage an den Hochschulrat zur Beschlussfassung,

13.

Erstellung eines Entwurfs eines jährlichen Ressourcenplanes für die Pädagogische Hochschule und Vorlage an den Hochschulrat zur Beschlussfassung,

14.

Budgetplanung und interne Budgetzuteilung gemäß dem genehmigten Ressourcenplan,

15.

Betrauung mit der Leitung eines im Organisationsplan vorgesehenen Institutes,

16.

Personalplanung und Personalentwicklung an der Pädagogischen Hochschule,

17.

Qualitätskontrolle hinsichtlich der Erreichung interner Zielsetzungen,

18.

vorläufige Festlegung der Aufgabengebiete der Vizerektoren bzw. Vizerektorinnen bis zum Inkrafttreten eines neuen Organisationsplans und

19.

Genehmigung der Geschäftsordnung des Rektorates.

(4) Das Rektorat kann Entscheidungen anderer Organe mit

Ausnahme der Beschlüsse des Hochschulrates zurückverweisen, wenn diese Entscheidungen nach Auffassung des Rektorats im Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen einschließlich der Satzung stehen. Der Hochschulrat ist in schwerwiegenden Fällen zu informieren.

(5) Das Rektorat entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses der Stimme des Rektors bzw. der Rektorin bedarf. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Rektors bzw. der Rektorin den Ausschlag. Die Geschäftsordnung gemäß Abs. 6 kann das Beschlusserfordernis der Einstimmigkeit vorsehen.

(6) Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist in Übereinstimmung mit dem Organisationsplan jedenfalls festzulegen, welche Agenden gemäß Abs. 3 den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen und welche Agenden von mehreren oder von allen Mitgliedern des Rektorats gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.

Abkürzung

HG

Rektorat

§ 15. (1) Das Rektorat besteht aus dem Rektor oder der Rektorin und den ein oder zwei als Vizerektor oder Vizerektorin bestellten Personen.

(2) Der Rektor oder die Rektorin hat die Vorsitzführung im Rektorat inne und vertritt dieses nach außen.

(3) Das Rektorat hat folgende Aufgaben:

1.

Festlegung der allgemeinen Zulassungsfrist,

2.

Erstellung der Satzung,

3.

Erstellung des Entwurfes eines Organisationsplanes der Pädagogischen Hochschule zur Vorlage an den Hochschulrat zur Beschlussfassung,

4.

Ausschreibung von Planstellen für Lehrpersonal gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, Durchführung des Auswahlverfahrens, Bewertung der Ergebnisse und Vorlage eines begründeten Besetzungsantrages an das zuständige Regierungsmitglied,

5.

Antragstellung betreffend Zuweisung und Mitverwendung von Lehrenden gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 an die zuständige Dienstbehörde oder Personalstelle,

6.

Bestellung von Lehrenden gemäß § 18 Abs. 1 Z 4,

7.

Ausschreibung von Planstellen für das Verwaltungspersonal (§ 20 Abs. 3),

8.

Zulassung der Studierenden,

9.

Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe,

10.

Veranlassung von Evaluierungen und Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen,

11.

Stellungnahme zu den Entwürfen von Curricula und Genehmigung der Curricula,

12.

Erstellung eines Entwurfs eines Ziel- und Leistungsplanes für die Pädagogische Hochschule und Vorlage an den Hochschulrat zur Beschlussfassung,

13.

Erstellung eines Entwurfs eines jährlichen Ressourcenplanes für die Pädagogische Hochschule und Vorlage an den Hochschulrat zur Beschlussfassung,

14.

Budgetplanung und interne Budgetzuteilung gemäß dem genehmigten Ressourcenplan,

15.

Betrauung mit der Leitung eines im Organisationsplan vorgesehenen Institutes,

16.

Personalplanung und Personalentwicklung an der Pädagogischen Hochschule,

17.

Qualitätskontrolle hinsichtlich der Erreichung interner Zielsetzungen,

18.

vorläufige Festlegung der Aufgabengebiete der Vizerektoren und Vizerektorinnen bis zum Inkrafttreten eines neuen Organisationsplans,

19.

Genehmigung der Geschäftsordnung des Rektorates,

20.

Betriebs- und Benutzungsordnungen für die Dienstleistungseinrichtungen und

21.

Regelungen für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule durch Hochschulangehörige und im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit.

(4) Das Rektorat kann Entscheidungen anderer Organe mit

Ausnahme der Beschlüsse des Hochschulrates zurückverweisen, wenn diese Entscheidungen nach Auffassung des Rektorats im Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen einschließlich der Satzung stehen. Der Hochschulrat ist in schwerwiegenden Fällen zu informieren.

(5) Das Rektorat entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses der Stimme des Rektors oder der Rektorin bedarf. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Rektors oder der Rektorin den Ausschlag. Die Geschäftsordnung gemäß Abs. 6 kann das Beschlusserfordernis der Einstimmigkeit vorsehen.

(6) Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist in Übereinstimmung mit dem Organisationsplan jedenfalls festzulegen, welche Agenden gemäß Abs. 3 den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen und welche Agenden von mehreren oder von allen Mitgliedern des Rektorats gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.

Abkürzung

HG

Rektorat

§ 15. (1) Das Rektorat besteht aus dem Rektor oder der Rektorin und den ein oder zwei als Vizerektor oder Vizerektorin bestellten Personen.

(2) Der Rektor oder die Rektorin hat die Vorsitzführung im Rektorat inne und vertritt dieses nach außen.

(3) Das Rektorat hat folgende Aufgaben:

1.

Festlegung der allgemeinen Zulassungsfrist,

2.

Erstellung der Satzung,

3.

Erstellung des Entwurfes eines Organisationsplanes der Pädagogischen Hochschule zur Vorlage an den Hochschulrat zur Beschlussfassung,

4.

Ausschreibung von Planstellen für Lehrpersonal gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, Durchführung des Auswahlverfahrens, Bewertung der Ergebnisse und Vorlage eines begründeten Besetzungsantrages an das zuständige Regierungsmitglied,

4a. Ausschreibung von Planstellen für Lehrpersonen an eingegliederten Praxisschulen sowie für die Funktion der Schulleitung an eingegliederten Praxisschulen gemäß § 22 Abs. 3 sowie Durchführung des Bewerbungsverfahrens gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen,

5.

Antragstellung betreffend Zuweisung und Mitverwendung von Lehrenden gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie von Bundeslehrpersonal, Bundesvertragslehrpersonal, Landeslehrpersonal oder Landesvertragslehrpersonal, land- und forstwirtschaftliches Landeslehr- oder land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonal, das vorübergehend zur Dienstleistung an eine eingegliederte Praxisschule gemäß § 22 zugewiesen oder an einer eingegliederten Praxisschule mitverwendet werden soll, an die zuständige Dienstbehörde oder Personalstelle,

6.

Bestellung von Lehrenden gemäß § 18 Abs. 1 Z 4,

7.

Ausschreibung von Planstellen für das Verwaltungspersonal (§ 20 Abs. 3),

8.

Zulassung der Studierenden,

9.

Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe,

10.

Veranlassung von Evaluierungen und Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen (§ 33),

11.

Stellungnahme zu den Entwürfen von Curricula und Genehmigung der Curricula,

12.

Erstellung eines Entwurfs eines Ziel- und Leistungsplanes für die Pädagogische Hochschule und Vorlage an den Hochschulrat zur Beschlussfassung,

13.

Erstellung eines Entwurfs eines jährlichen Ressourcenplanes für die Pädagogische Hochschule und Vorlage an den Hochschulrat zur Beschlussfassung,

14.

Budgetplanung und interne Budgetzuteilung gemäß dem genehmigten Ressourcenplan,

15.

Betrauung mit der Leitung eines im Organisationsplan vorgesehenen Institutes,

16.

Personalplanung und Personalentwicklung an der Pädagogischen Hochschule,

17.

Qualitätskontrolle hinsichtlich der Erreichung interner Zielsetzungen,

18.

vorläufige Festlegung der Aufgabengebiete der Vizerektoren und Vizerektorinnen bis zum Inkrafttreten eines neuen Organisationsplans,

19.

Genehmigung der Geschäftsordnung des Rektorates,

20.

Betriebs- und Benutzungsordnungen für die Dienstleistungseinrichtungen und

21.

Regelungen für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule durch Hochschulangehörige und im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit.

(4) Das Rektorat kann Entscheidungen anderer Organe mit

Ausnahme der Beschlüsse des Hochschulrates zurückverweisen, wenn diese Entscheidungen nach Auffassung des Rektorats im Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen einschließlich der Satzung stehen. Der Hochschulrat ist in schwerwiegenden Fällen zu informieren.

(5) Das Rektorat entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses der Stimme des Rektors oder der Rektorin bedarf. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Rektors oder der Rektorin den Ausschlag. Die Geschäftsordnung gemäß Abs. 6 kann das Beschlusserfordernis der Einstimmigkeit vorsehen.

(6) Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist in Übereinstimmung mit dem Organisationsplan jedenfalls festzulegen, welche Agenden gemäß Abs. 3 den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen und welche Agenden von mehreren oder von allen Mitgliedern des Rektorats gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.

Abkürzung

HG

Rektorat

§ 15. (1) Das Rektorat besteht aus dem Rektor oder der Rektorin und den ein oder zwei als Vizerektor oder Vizerektorin bestellten Personen.

(2) Der Rektor oder die Rektorin hat die Vorsitzführung im Rektorat inne und vertritt dieses nach außen.

(3) Das Rektorat hat folgende Aufgaben:

1.

Festlegung der allgemeinen Zulassungsfrist,

2.

Erstellung der Satzung,

3.

Erstellung des Entwurfes eines Organisationsplanes der Pädagogischen Hochschule,

4.

Ausschreibung von Planstellen für Lehrpersonal gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, Durchführung des Auswahlverfahrens, Bewertung der Ergebnisse und Vorlage eines begründeten Besetzungsantrages an das zuständige Regierungsmitglied,

4a. Ausschreibung von Planstellen für Lehrpersonen an eingegliederten Praxisschulen sowie für die Funktion der Schulleitung an eingegliederten Praxisschulen gemäß § 22 Abs. 3 sowie Durchführung des Bewerbungsverfahrens gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen,

5.

Antragstellung betreffend Zuweisung und Mitverwendung von Lehrenden gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie von Bundeslehrpersonal, Bundesvertragslehrpersonal, Landeslehrpersonal oder Landesvertragslehrpersonal, land- und forstwirtschaftliches Landeslehr- oder land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonal, das vorübergehend zur Dienstleistung an eine eingegliederte Praxisschule gemäß § 22 zugewiesen oder an einer eingegliederten Praxisschule mitverwendet werden soll, an die zuständige Dienstbehörde oder Personalstelle,

6.

Bestellung von Lehrenden gemäß § 18 Abs. 1 Z 4,

7.

Ausschreibung von Planstellen für das Verwaltungspersonal (§ 20 Abs. 3),

8.

Zulassung der Studierenden,

9.

Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe,

10.

Veranlassung von Evaluierungen und Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen (§ 33),

11.

Stellungnahme zu den Entwürfen von Curricula und Genehmigung der Curricula,

12.

Erstellung eines Entwurfs eines Ziel- und Leistungsplanes für die Pädagogische Hochschule,

13.

Erstellung eines Entwurfs eines jährlichen Ressourcenplanes für die Pädagogische Hochschule,

14.

Budgetplanung und interne Budgetzuteilung gemäß dem genehmigten Ressourcenplan,

15.

Betrauung mit der Leitung eines im Organisationsplan vorgesehenen Institutes,

16.

Personalplanung und Personalentwicklung an der Pädagogischen Hochschule,

17.

Qualitätskontrolle hinsichtlich der Erreichung interner Zielsetzungen,

18.

vorläufige Festlegung der Aufgabengebiete der Vizerektoren und Vizerektorinnen bis zum Inkrafttreten eines neuen Organisationsplans,

19.

Genehmigung der Geschäftsordnung des Rektorates,

20.

Betriebs- und Benutzungsordnungen für die Dienstleistungseinrichtungen und

21.

Regelungen für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule durch Hochschulangehörige und im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit.

(4) Das Rektorat kann Entscheidungen anderer Organe mit Ausnahme der Beschlüsse des Hochschulrates zurückverweisen, wenn diese Entscheidungen nach Auffassung des Rektorats im Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen einschließlich der Satzung stehen. Der Hochschulrat ist in schwerwiegenden Fällen zu informieren.

(5) Das Rektorat entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses der Stimme des Rektors oder der Rektorin bedarf. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Rektors oder der Rektorin den Ausschlag. Die Geschäftsordnung gemäß Abs. 6 kann das Beschlusserfordernis der Einstimmigkeit vorsehen.

(6) Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist in Übereinstimmung mit dem Organisationsplan jedenfalls festzulegen, welche Agenden gemäß Abs. 3 den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen und welche Agenden von mehreren oder von allen Mitgliedern des Rektorats gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.

Abkürzung

HG

Rektorat

§ 15. (1) Das Rektorat besteht aus dem Rektor oder der Rektorin und den ein oder zwei als Vizerektor oder Vizerektorin bestellten Personen.

(2) Der Rektor oder die Rektorin hat die Vorsitzführung im Rektorat inne und vertritt dieses nach außen.

(3) Das Rektorat hat folgende Aufgaben:

1.

Festlegung der allgemeinen Zulassungsfrist,

2.

Erstellung der Satzung,

3.

Erstellung des Entwurfes eines Organisationsplanes der Pädagogischen Hochschule,

4.

Ausschreibung von Planstellen für Lehrpersonal gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, Durchführung des Auswahlverfahrens, Bewertung der Ergebnisse und Vorlage eines begründeten Besetzungsantrages an das zuständige Regierungsmitglied,

4a. Ausschreibung von Planstellen für Lehrpersonen an eingegliederten Praxisschulen sowie für die Funktion der Schulleitung an eingegliederten Praxisschulen gemäß § 22 Abs. 3 sowie Durchführung des Bewerbungsverfahrens gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen,

5.

Antragstellung betreffend Zuweisung und Mitverwendung von Lehrenden gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie von Bundeslehrpersonal, Bundesvertragslehrpersonal, Landeslehrpersonal oder Landesvertragslehrpersonal, land- und forstwirtschaftliches Landeslehr- oder land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonal, das vorübergehend zur Dienstleistung an eine eingegliederte Praxisschule gemäß § 22 zugewiesen oder an einer eingegliederten Praxisschule mitverwendet werden soll, an die zuständige Dienstbehörde oder Personalstelle,

6.

Bestellung von Lehrenden gemäß § 18 Abs. 1 Z 4,

7.

Ausschreibung von Planstellen für das Verwaltungspersonal (§ 20 Abs. 3),

8.

Zulassung der Studierenden,

8a. Festlegung von Unterstützungsleistungen seitens der Pädagogischen Hochschule gemäß § 63b, sofern diese nicht in der Satzung geregelt sind,

9.

Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe,

10.

Veranlassung von Evaluierungen und Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen (§ 33),

11.

Stellungnahme zu den Entwürfen von Curricula sowie zu Entwürfen über Änderungen von Curricula und Genehmigung der Curricula sowie deren Änderungen,

12.

Erstellung eines Entwurfs eines Ziel- und Leistungsplanes für die Pädagogische Hochschule,

13.

Erstellung eines Entwurfs eines jährlichen Ressourcenplanes für die Pädagogische Hochschule,

14.

Budgetplanung und interne Budgetzuteilung gemäß dem genehmigten Ressourcenplan,

15.

Betrauung mit der Leitung eines im Organisationsplan vorgesehenen Institutes,

16.

Personalplanung und Personalentwicklung an der Pädagogischen Hochschule,

17.

Qualitätskontrolle hinsichtlich der Erreichung interner Zielsetzungen,

18.

vorläufige Festlegung der Aufgabengebiete der Vizerektoren und Vizerektorinnen bis zum Inkrafttreten eines neuen Organisationsplans,

19.

Genehmigung der Geschäftsordnung des Rektorates,

20.

Betriebs- und Benutzungsordnungen für die Dienstleistungseinrichtungen und

21.

Regelungen für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule durch Hochschulangehörige und im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit.

(4) Das Rektorat kann Entscheidungen anderer Organe mit Ausnahme der Beschlüsse des Hochschulrates zurückverweisen, wenn diese Entscheidungen nach Auffassung des Rektorats im Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen einschließlich der Satzung stehen. Der Hochschulrat ist in schwerwiegenden Fällen zu informieren.

(5) Das Rektorat entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses der Stimme des Rektors oder der Rektorin bedarf. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Rektors oder der Rektorin den Ausschlag. Die Geschäftsordnung gemäß Abs. 6 kann das Beschlusserfordernis der Einstimmigkeit vorsehen.

(6) Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist in Übereinstimmung mit dem Organisationsplan jedenfalls festzulegen, welche Agenden gemäß Abs. 3 den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen und welche Agenden von mehreren oder von allen Mitgliedern des Rektorats gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.

Institutsleitung

§ 16. (1) Das Rektorat hat auf Vorschlag des Rektors bzw. der Rektorin geeignete Lehrerinnen oder Lehrer gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 mit der Leitung der im Organisationsplan vorgesehenen Institute der Pädagogischen Hochschule zu betrauen.

(2) Betrauungen gemäß Abs. 1 erfolgen für einen Zeitraum von fünf Studienjahren. Neuerliche Betrauungen sind zulässig.

Institutsleitung

§ 16. (1) Das Rektorat hat auf Vorschlag des Rektors bzw. der Rektorin geeignete Lehrerinnen oder Lehrer gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 mit der Leitung der im Organisationsplan vorgesehenen Institute der Pädagogischen Hochschule zu betrauen.

(1a) Sofern geeignete Lehrende gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 nicht zur Verfügung stehen, können auch Lehrende gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, die über die entsprechende Qualifikation verfügen, mit der Leitung eines Institutes betraut werden.

(2) Betrauungen gemäß Abs. 1 erfolgen für einen Zeitraum von fünf Studienjahren. Neuerliche Betrauungen sind zulässig.

Abkürzung

HG

Institutsleitung

§ 16. (1) Das Rektorat hat auf Vorschlag des Rektors bzw. der Rektorin geeignete Lehrpersonen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 mit der Leitung der im Organisationsplan vorgesehenen Institute der Pädagogischen Hochschule zu betrauen.

(1a) Sofern geeignete Lehrpersonen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 nicht zur Verfügung stehen, können auch Lehrpersonen gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, die über die entsprechende Qualifikation verfügen, mit der Leitung eines Institutes betraut werden.

(2) Betrauungen gemäß Abs. 1 erfolgen für einen Zeitraum von höchstens fünf Studienjahren. Neuerliche Betrauungen sind zulässig. Im Fall einer Änderung des Organisationsplans, die zu einer Änderung der Institutsgliederung führt, hat eine neue Betrauung der betroffenen Institutsleitungen zu erfolgen.

Abkürzung

HG

Institutsleitung

§ 16. (1) Das Rektorat hat auf Vorschlag des Rektors oder der Rektorin geeignete Lehrpersonen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 mit der Leitung der im Organisationsplan vorgesehenen Institute der Pädagogischen Hochschule zu betrauen.

(1a) Sofern geeignete Lehrpersonen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 nicht zur Verfügung stehen, können auch Lehrpersonen gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, die über die entsprechende Qualifikation verfügen, mit der Leitung eines Institutes betraut werden.

(2) Betrauungen gemäß Abs. 1 erfolgen für einen Zeitraum von höchstens fünf Studienjahren. Neuerliche Betrauungen sind zulässig. Im Fall einer Änderung des Organisationsplans, die zu einer Änderung der Institutsgliederung führt, hat eine neue Betrauung der betroffenen Institutsleitungen zu erfolgen.

Studienkommission

§ 17. (1) Die Studienkommission besteht aus 12 Mitgliedern, und zwar

1.

neun von den Lehrenden aus deren Kreis zu wählende Mitglieder und

2.

drei von der Studierendenvertretung zu entsendende Mitglieder.

(2) An der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gehört der Studienkommission neben den in Abs. 1 genannten Mitgliedern ein von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu entsendendes Mitglied an.

(3) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt der Studienkommission insbesondere die Beratung über pädagogische Fragen der Pädagogischen Hochschule sowie über Maßnahmen der Qualitätssicherung. Die Studienkommission hat folgende Aufgaben:

1.

Erlassung des Curriculums sowie der Prüfungsordnung,

2.

Entscheidung in zweiter und letzter Instanz in Studienangelegenheiten,

3.

Erstellung von Maßnahmen der Evaluation und der Qualitätssicherung der Studienangebote,

4.

Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen.

(4) Die Funktionsperiode der Studienkommission beträgt drei Studienjahre.

(5) Die Vertreter des Lehrpersonals sind innerhalb der ersten drei Monate des ersten Studienjahres der Funktionsperiode in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Verhältniswahl zu wählen; gleichzeitig ist eine entsprechende Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern zu wählen. Das Wahlergebnis ist unverzüglich und auf geeignete Weise in der Pädagogischen Hochschule kundzumachen.

(6) Jedem Mitglied der Studienkommission kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Rektor bzw. die Rektorin und die Vizerektoren bzw. die Vizerektorinnen bzw. der Vizerektor und die Vizerektorin haben das Recht, an den Sitzungen der Studienkommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Erforderlichenfalls können andere Personen als Fachleute mit beratender Stimme beigezogen und Ausschüsse (insbesondere für die vorgesehenen Studienangebote) eingerichtet werden.

(7) Die Studienkommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder sowie mindestens ein Mitglied aus dem Bereich der Studierenden und zwei Mitglieder aus dem Bereich der Lehrenden anwesend sind. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende. Die Sitzungen der Studienkommission sind nicht öffentlich.

(8) Die Studienkommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung festzulegen hat.

Studienkommission

§ 17. (1) Die Studienkommission besteht aus 12 Mitgliedern, und zwar

1.

neun von den Lehrenden aus deren Kreis zu wählende Mitglieder und

2.

drei von der Studierendenvertretung zu entsendende Mitglieder.

(2) An der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gehört der Studienkommission neben den in Abs. 1 genannten Mitgliedern ein von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu entsendendes Mitglied an.

(3) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt der Studienkommission insbesondere die Beratung über pädagogische Fragen der Pädagogischen Hochschule sowie über Maßnahmen der Qualitätssicherung. Die Studienkommission hat folgende Aufgaben:

1.

Erlassung des Curriculums sowie der Prüfungsordnung,

2.

Stellungnahme zu Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 bei Beschwerden in Studienangelegenheiten, welche im Fall der Vorlage an das Verwaltungsgericht der Beschwerde anzuschließen ist,

3.

Erstellung von Maßnahmen der Evaluation und der Qualitätssicherung der Studienangebote,

4.

Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen.

(4) Die Funktionsperiode der Studienkommission beträgt drei Studienjahre.

(5) Die Vertreter des Lehrpersonals sind innerhalb der ersten drei Monate des ersten Studienjahres der Funktionsperiode in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Verhältniswahl zu wählen; gleichzeitig ist eine entsprechende Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern zu wählen. Das Wahlergebnis ist unverzüglich und auf geeignete Weise in der Pädagogischen Hochschule kundzumachen.

(6) Jedem Mitglied der Studienkommission kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Rektor bzw. die Rektorin und die Vizerektoren bzw. die Vizerektorinnen bzw. der Vizerektor und die Vizerektorin haben das Recht, an den Sitzungen der Studienkommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Erforderlichenfalls können andere Personen als Fachleute mit beratender Stimme beigezogen und Ausschüsse (insbesondere für die vorgesehenen Studienangebote) eingerichtet werden.

(7) Die Studienkommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder sowie mindestens ein Mitglied aus dem Bereich der Studierenden und zwei Mitglieder aus dem Bereich der Lehrenden anwesend sind. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende. Die Sitzungen der Studienkommission sind nicht öffentlich.

(8) Die Studienkommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung festzulegen hat.

Abkürzung

HG

Hochschulkollegium

§ 17. (1) Neben den durch andere gesetzliche Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegen dem Hochschulkollegium folgende Aufgaben:

1.

Stellungnahme in Fragen der Entwicklung der inneren Organisation und Kommunikation (Organisationsplan, Satzung),

2.

Stellungnahme im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Bestellung des Rektors bzw. der Rektorin und des Vizerektors bzw. der Vizerektorin,

3.

Stellungnahme bei der Abberufung des Rektors bzw. der Rektorin oder des Vizerektors bzw. der Vizerektorin,

4.

Erlassung des Curriculums sowie der Prüfungsordnung,

5.

Beratung in pädagogischen Fragen und über Maßnahmen der Qualitätssicherung,

6.

Stellungnahme zu Beschwerden und Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, bei Beschwerden in Studienangelegenheiten, welche im Fall der Vorlage an das Verwaltungsgericht der Beschwerde anzuschließen ist,

7.

Erstellung von Maßnahmen der Evaluation und der Qualitätssicherung der Studienangebote,

8.

Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und

9.

Genehmigung der Geschäftsordnung des Hochschulkollegiums.

(2) Das Hochschulkollegium besteht aus elf Mitgliedern, und zwar aus

1.

sechs Vertretern bzw. Vertreterinnen des Lehrpersonals aus dem Kreis der Lehrpersonen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2, auch in der Funktion von Leitern und Leiterinnen von Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule,

2.

drei Vertretern bzw. Vertreterinnen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der Hochschulvertretung der Pädagogischen Hochschule und

3.

zwei Vertretern bzw. Vertreterinnen des Verwaltungspersonals der Pädagogischen Hochschule.

(3) An der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gehört dem Hochschulkollegium neben den in Abs. 2 genannten Mitgliedern ein vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu entsendendes Mitglied an.

(4) Die Funktionsperiode des Hochschulkollegiums beträgt drei Studienjahre. Die Vertreter und Vertreterinnen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 sind folgendermaßen zu bestellen:

1.

die Vertreter bzw. Vertreterinnen des Lehrpersonals sind von allen Lehrpersonen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 zu wählen,

2.

die Vertreter bzw. Vertreterinnen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der Hochschulvertretung sind durch die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. die Hochschulvertretung zu entsenden,

3.

die Vertreter bzw. die Vertreterinnen des Verwaltungspersonals sind von allen Angehörigen des Verwaltungspersonals zu wählen.

(5) Die Vertreter und Vertreterinnen gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 sind in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Verhältniswahl zu wählen. Gleichzeitig ist eine entsprechende Anzahl von Stellvertretern oder Stellvertreterinnen zu wählen. Das Wahlergebnis ist unverzüglich und auf geeignete Weise in der Pädagogischen Hochschule kundzumachen.

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