Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2006-04-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-21
Status Aufgehoben · 2010-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 514
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(4) Abweichend von Abs. 1 hat die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 die Aufgabe, Bachelor- und Masterstudien in land- und forstwirtschaftlichen sowie umweltpädagogischen und naturwissenschaftlichen Berufsfeldern, einschließlich des Beratungs- und Förderungsdienstes, einzurichten. Der akademische Grad „Bachelor of Education“ umfasst auch die „Befähigung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst“. Die Fort- und Weiterbildung sowie die berufsfeldbezogene Forschung sind neben der Ausbildung ein integraler Teil des Aufgabenbereiches dieser Pädagogischen Hochschule.

(5) An der Pädagogischen Hochschule Kärnten ist zur Heranbildung von Lehrerinnen und Lehrern an Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, ein zusätzliches Studienangebot in slowenischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der pädagogisch-praktischen Studien einzurichten.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 3 Z 25, BGBl. I Nr. 93/2021)

Abkürzung

HG

2.

Abschnitt

Studien

Ordentliche Studien

§ 38. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind nach Maßgabe des Bedarfs folgende Studien mit folgendem Arbeitsaufwand einzurichten:

1.

Bachelorstudium (im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten) und Masterstudium (im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten) für das Lehramt Primarstufe,

2.

Bachelorstudien (im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten) und Masterstudien (im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten) für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),

3.

Bachelorstudien (im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten) und Masterstudien (im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten) für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung).

Die im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, genannten Aufgaben der Schularten sind entsprechend zu berücksichtigen.

(1a) Die Pädagogischen Hochschulen sind nach Maßgabe des Bedarfs berechtigt, die folgenden Studien mit folgendem Arbeitsaufwand einzurichten:

1.

Bachelorstudien (im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten) und Masterstudien (im Umfang von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten), die keine Lehramtsstudien sind, aber für den schulischen Einsatz nach Maßgabe der dienstrechtlichen Bestimmungen (ausgenommen das polyvalente Studium für Wirtschaftspädagogik, das für pädagogische und außerpädagogische wirtschaftliche Berufsfelder qualifiziert) befähigen,

2.

Bachelorstudien (im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten), die der Ausbildung in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern (zB Berufstätigkeit an elementarpädagogischen oder sozialpädagogischen Bildungseinrichtungen) dienen,

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 23, BGBl. I Nr. 177/2021)

4.

Facheinschlägige Studien ergänzende Bachelorstudien (im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten) für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung),

5.

Masterstudien für das Lehramt Primarstufe für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) (im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten),

6.

Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Primarstufe (im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten),

7.

Erweiterungsstudien gemäß §§ 38b bis 38d.

Die im SchOG genannten Aufgaben der Schularten sind entsprechend zu berücksichtigen.

(2) In Studien für das Lehramt Primarstufe muss ein Schwerpunkt und in Studien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) kann ein Schwerpunkt gewählt werden. Der Umfang eines Schwerpunkts im Studium für das Lehramt Primarstufe hat 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Inklusive Pädagogik ist jedenfalls als Schwerpunkt anzubieten.

(2a) In Studien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann anstelle eines Unterrichtsfachs eine Spezialisierung gewählt werden. Inklusive Pädagogik ist jedenfalls als Spezialisierung anzubieten.

(2b) Masterstudien für das Lehramt Primarstufe haben fachliche Vertiefungen in einem Förderbereich oder Erweiterungen auf den angrenzenden Altersbereich vorzusehen. Wird eine fachliche Vertiefung in einem Förderbereich oder eine Erweiterung auf den angrenzenden Altersbereich gewählt, hat der Umfang der Masterstudien anstelle von 60 ECTS-Anrechnungspunkten mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen.

(2c) Die Zuständigkeit für das jeweilige Lehramt richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2013 schon bestandenen bisherigen Kompetenzverteilung. Neue Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung), die darüber hinausgehen, können nur in Kooperation mit einer (oder mehreren) Universität(en) und bzw. oder Hochschulen angeboten werden. Angebote von Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können daher nur in Form eines mit einer (oder mehreren) Universität(en) bzw. Hochschulen – jeweils mit dem Recht zur Verleihung von Doktorgraden in facheinschlägigen Studien – gemeinsam eingerichteten Studiums im Sinn der § 35 Z 31 und § 39b angeboten und geführt werden.

(3) Studien dürfen auch als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 39b) oder als gemeinsame Studienprogramme (§ 39a) angeboten werden. Davon unberührt bleibt die Kooperationsverpflichtung gemäß Abs. 2c.

(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch Art. 1 Z 47, BGBl. I Nr. 129/2017)

(4) Abweichend von Abs. 1 hat die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 die Aufgabe, Bachelor- und Masterstudien in land- und forstwirtschaftlichen sowie umweltpädagogischen und naturwissenschaftlichen Berufsfeldern, einschließlich des Beratungs- und Förderungsdienstes, einzurichten. Der akademische Grad „Bachelor of Education“ umfasst auch die „Befähigung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst“. Die Fort- und Weiterbildung sowie die berufsfeldbezogene Forschung sind neben der Ausbildung ein integraler Teil des Aufgabenbereiches dieser Pädagogischen Hochschule.

(5) An der Pädagogischen Hochschule Kärnten ist zur Heranbildung von Lehrerinnen und Lehrern an Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, ein zusätzliches Studienangebot in slowenischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der pädagogisch-praktischen Studien einzurichten.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 3 Z 25, BGBl. I Nr. 93/2021)

Abkürzung

HG

2.

Abschnitt

Studien

Ordentliche Studien

§ 38. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind nach Maßgabe des Bedarfs folgende Studien mit folgendem Arbeitsaufwand einzurichten:

1.

Bachelorstudium (im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten) und Masterstudium (im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten) für das Lehramt Primarstufe,

2.

Bachelorstudien (im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten) und Masterstudien (im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten) für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sowie

3.

Bachelorstudien (im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten) und Masterstudien (im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten) für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung).

Die im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, genannten Aufgaben der Schularten sind entsprechend zu berücksichtigen.

(1a) Die Pädagogischen Hochschulen sind nach Maßgabe des Bedarfs berechtigt, die folgenden Studien mit folgendem Arbeitsaufwand einzurichten:

1.

Bachelorstudien (im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten) und Masterstudien (im Umfang von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten), die keine Lehramtsstudien sind, aber für den schulischen Einsatz nach Maßgabe der dienstrechtlichen Bestimmungen (ausgenommen das polyvalente Studium für Wirtschaftspädagogik, das für pädagogische und außerpädagogische wirtschaftliche Berufsfelder qualifiziert) befähigen,

2.

Bachelorstudien (im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten), die der Ausbildung in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern (zB Berufstätigkeit an elementarpädagogischen oder sozialpädagogischen Bildungseinrichtungen) dienen,

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 23, BGBl. I Nr. 177/2021)

4.

Facheinschlägige Studien ergänzende Bachelorstudien (im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten) für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung),

5.

Masterstudien für das Lehramt Primarstufe für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) (im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten),

6.

Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Primarstufe (im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten),

7.

Erweiterungsstudien gemäß §§ 38b und 38c.

Die im SchOG genannten Aufgaben der Schularten sind entsprechend zu berücksichtigen.

(2) In Studien für das Lehramt Primarstufe muss ein Schwerpunkt oder ein Schwerpunkt, dessen Absolvierung zur Ausübung des Lehrberufes in weiteren Unterrichtsgegenständen oder Schularten berechtigt (erweiterte Lehrbefähigung), oder Wahl- und Vertiefungsfächer im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten, davon jeweils 30 ECTS-Anrechnungspunkte im Bachelorstudium und 30 ECTS-Anrechnungspunkte im Masterstudium, gewählt werden. Wahl- und Vertiefungsfächer sind in zeitlich und inhaltlich abgegrenzte Einheiten (Module) von jeweils 10 ECTS-Anrechnungspunkten zu gliedern. Das Masterstudium für das Lehramt Primarstufe kann auch als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten werden. Der Umfang eines Schwerpunkts im Studium für das Lehramt Primarstufe hat 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Inklusive Pädagogik und Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sind jedenfalls als Schwerpunkte anzubieten, Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung allenfalls auch in Kooperation zweier oder mehrerer Pädagogischer Hochschulen.

(2a) In Studien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann anstelle eines Unterrichtsfachs eine Spezialisierung gewählt werden. Inklusive Pädagogik und Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sind jedenfalls als Spezialisierungen anzubieten. Der Umfang eines Bachelorstudiums für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung), in welchem anstelle zweier Unterrichtsfächer oder einem Unterrichtsfach und einer Spezialisierung ein Fächerbündel (Allgemeinbildung) angeboten wird, hat abweichend von Abs. 1 Z 2 210 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Das Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann auch als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten werden.

(2b) In Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) müssen berufsfachliche Vertiefungen oder pädagogische Schwerpunkte gewählt werden. Inklusive Pädagogik und Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sind jedenfalls als pädagogische Schwerpunkte anzubieten. Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) können auch als professionsbegleitende Lehramtsstudien angeboten werden.

(2c) Die Zuständigkeit für das jeweilige Lehramt richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2013 schon bestandenen bisherigen Kompetenzverteilung. Neue Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung), die darüber hinausgehen, können nur in Kooperation mit einer (oder mehreren) Universität(en) und bzw. oder Hochschulen angeboten werden. Angebote von Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können daher nur in Form eines mit einer (oder mehreren) Universität(en) bzw. Hochschulen – jeweils mit dem Recht zur Verleihung von Doktorgraden in facheinschlägigen Studien – gemeinsam eingerichteten Studiums im Sinn der § 35 Z 31 und § 39b angeboten und geführt werden.

(3) Studien dürfen auch als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 39b) oder als gemeinsame Studienprogramme (§ 39a) angeboten werden. Davon unberührt bleibt die Kooperationsverpflichtung gemäß Abs. 2c.

(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch Art. 1 Z 47, BGBl. I Nr. 129/2017)

(4) Abweichend von Abs. 1 hat die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 die Aufgabe, Bachelor- und Masterstudien in land- und forstwirtschaftlichen sowie umweltpädagogischen und naturwissenschaftlichen Berufsfeldern, einschließlich des Beratungs- und Förderungsdienstes, einzurichten. Der akademische Grad „Bachelor of Education“ umfasst auch die „Befähigung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst“. Die Fort- und Weiterbildung sowie die berufsfeldbezogene Forschung sind neben der Ausbildung ein integraler Teil des Aufgabenbereiches dieser Pädagogischen Hochschule.

(5) An der Pädagogischen Hochschule Kärnten ist zur Heranbildung von Lehrerinnen und Lehrern an Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, ein zusätzliches Studienangebot in slowenischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der pädagogisch-praktischen Studien einzurichten.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 3 Z 25, BGBl. I Nr. 93/2021)

Abs. 1: Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 80 Abs. 8 Z 3.

Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zu Erlangung eines Lehramtes

§ 38a. (1) Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes für die Neue Mittelschule, die Polytechnische Schule oder eines Lehramtes im Bereich der Berufsbildung schließen mit einem „Bachelor of Education“ („BEd“) ab. Sie haben jedenfalls die Bachelorarbeit sowie die jeweils vorgesehenen Studienfachbereiche mit Ausnahme des fachwissenschaftlichen Anteils zu umfassen.

(1a) Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) oder eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) schließen mit einem „Bachelor of Education“ („BEd“) ab. Sie haben jedenfalls die Bachelorarbeit sowie die jeweils vorgesehenen Studienfachbereiche mit Ausnahme des fachwissenschaftlichen Anteils zu umfassen.

(2) Pädagogische Hochschulen können diese nur für jene Lehrämter anbieten, die sie auch als Bachelorstudien gemäß § 38 Abs. 2 führen.

(3) Die für Bachelorstudien geltenden Bestimmungen dieses Abschnitts gelten sinngemäß.

Abs. 1: Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 80 Abs. 8 Z 3.

Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zu Erlangung eines Lehramtes

§ 38a. (1) Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes für die Neue Mittelschule, die Polytechnische Schule oder eines Lehramtes im Bereich der Berufsbildung schließen mit einem „Bachelor of Education“ („BEd“) ab. Sie haben jedenfalls die Bachelorarbeit sowie die jeweils vorgesehenen Studienfachbereiche mit Ausnahme des fachwissenschaftlichen Anteils zu umfassen.

(1a) Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) oder eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) schließen mit einem „Bachelor of Education“ („BEd“) ab. Sie haben jedenfalls die Bachelorarbeiten sowie die jeweils vorgesehenen Studienfachbereiche mit Ausnahme des fachwissenschaftlichen Anteils zu umfassen.

(2) Pädagogische Hochschulen können diese nur für jene Lehrämter anbieten, die sie auch als Bachelorstudien gemäß § 38 Abs. 2 führen.

(3) Die für Bachelorstudien geltenden Bestimmungen dieses Abschnitts gelten sinngemäß.

Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zu Erlangung eines Lehramtes

§ 38a. (1) (Anm.: tritt mit Ablauf des 30.9.2016 außer Kraft)

(1a) Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) oder eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) schließen mit einem „Bachelor of Education“ („BEd“) ab. Sie haben jedenfalls die Bachelorarbeit sowie die jeweils vorgesehenen Studienfachbereiche mit Ausnahme des fachwissenschaftlichen Anteils zu umfassen.

(2) Pädagogische Hochschulen können diese nur für jene Lehrämter anbieten, die sie auch als Bachelorstudien gemäß § 38 Abs. 2 führen.

(3) Die für Bachelorstudien geltenden Bestimmungen dieses Abschnitts gelten sinngemäß.

Abkürzung

HG

Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zu Erlangung eines Lehramtes

§ 38a. (1) (Anm.: tritt mit Ablauf des 30.9.2016 außer Kraft)

(1a) Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) oder eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) schließen mit einem „Bachelor of Education“ („BEd“) ab. Sie haben jedenfalls die Bachelorarbeiten sowie die jeweils vorgesehenen Studienfachbereiche mit Ausnahme des fachwissenschaftlichen Anteils zu umfassen.

(2) Pädagogische Hochschulen können diese nur für jene Lehrämter anbieten, die sie auch als Bachelorstudien gemäß § 38 Abs. 2 führen.

(3) Die für Bachelorstudien geltenden Bestimmungen dieses Abschnitts gelten sinngemäß.

Abkürzung

HG

Lehramtsstudien für Absolventinnen und Absolventen anderer (Lehramts-)Studien

§ 38a. (1) Für Absolventinnen und Absolventen eines fachlich in Frage kommenden Studiums im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung können Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach (§ 38 Abs. 1a Z 3) angeboten werden. Die Zulassung zu diesen Studien setzt darüber hinaus den Nachweis einer facheinschlägigen Berufspraxis im Umfang von mindestens 3 000 Stunden voraus. Diese Studien dürfen lediglich nach Maßgabe des Bedarfs an Absolventinnen und Absolventen in diesem Unterrichtsfach befristet eingerichtet werden.

(2) Für Absolventinnen und Absolventen eines facheinschlägigen Studiums im Umfang von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung können facheinschlägige Studien ergänzende Bachelorstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) (§ 38 Abs. 1a Z 4) angeboten werden. Die Zulassung zu diesen Studien setzt darüber hinaus den Nachweis einer facheinschlägigen Berufspraxis voraus. Facheinschlägige Studien ergänzende Bachelorstudien sind als berufsbegleitende Studien anzubieten und ergänzen facheinschlägige Studien um die didaktischen und pädagogischen Inhalte. Sie schließen mit einem „Bachelor of Education“ („BEd“) ab und haben jedenfalls die Bachelorarbeiten sowie die jeweils vorgesehenen Studienfachbereiche mit Ausnahme des fachwissenschaftlichen Anteils zu umfassen. Die genaueren Regelungen insbesondere zu den Aufnahmevoraussetzungen und dem Arbeitsaufwand sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds festzulegen. Pädagogische Hochschulen dürfen diese Studien lediglich anbieten, wenn sie diese auch als Bachelorstudien gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 führen.

(3) Für Absolventinnen und Absolventen des Bachelor- und Masterstudiums für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann zur Erlangung des Lehramts für die Primarstufe ein Masterstudium für die Primarstufe (§ 38 Abs. 1a Z 5) im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten angeboten werden.

(4) Für Absolventinnen und Absolventen des Bachelor- und Masterstudiums für die Primarstufe mit Schwerpunkt in einem fachlichen Bildungsbereich kann zur Erlangung des Lehramts für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ein Masterstudium für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) (§ 38 Abs. 1a Z 6) im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten angeboten werden.

Abkürzung

HG

Lehramtsstudien für Absolventinnen und Absolventen anderer (Lehramts-)Studien

§ 38a. (1) Für Absolventinnen und Absolventen eines facheinschlägigen Studiums im Umfang von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung können facheinschlägige Studien ergänzende Bachelorstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) (§ 38 Abs. 1a Z 4) angeboten werden. Die Zulassung zu diesen Studien setzt darüber hinaus den Nachweis einer facheinschlägigen Berufspraxis voraus. Facheinschlägige Studien ergänzende Bachelorstudien sind als berufsbegleitende Studien anzubieten und ergänzen facheinschlägige Studien um die didaktischen und pädagogischen Inhalte. Pädagogische Hochschulen dürfen diese Studien lediglich anbieten, wenn sie diese auch als Bachelorstudien gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 führen.

(2) Für Absolventinnen und Absolventen des Bachelor- und Masterstudiums für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) oder eines Diplomstudiums für das Lehramt an einer Universität kann zur Erlangung des Lehramts für die Primarstufe ein Masterstudium für die Primarstufe (§ 38 Abs. 1a Z 5) im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten angeboten werden.

(3) Für Absolventinnen und Absolventen des Bachelor- und Masterstudiums für die Primarstufe mit Schwerpunkt in einem fachlichen Bildungsbereich kann zur Erlangung des Lehramts für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ein Masterstudium für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) (§ 38 Abs. 1a Z 6) im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten angeboten werden.

Abkürzung

HG

Erweiterungsstudien

§ 38b. (1) Die Zulassung zu einem und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums setzt die Zulassung zu einem oder den bereits erfolgten Abschluss eines ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Erlischt die Zulassung zu dem ordentlichen Studium, dessen Erweiterung es dient, aufgrund des § 59 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 oder Abs. 2, erlischt auch gleichzeitig die Zulassung zum Erweiterungsstudium. Der Abschluss des Erweiterungsstudiums setzt den Abschluss des ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Näheres ist im Curriculum zu regeln.

(2) Der Arbeitsaufwand für ein Erweiterungsstudium hat mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Zur Dokumentation des Abschlusses eines Erweiterungsstudiums wird ein Zeugnis ausgestellt. Mit dem Abschluss eines Erweiterungsstudiums wird kein Recht auf Verleihung eines akademischen Grades erworben.

Abkürzung

HG

Erweiterungsstudien

§ 38b. (1) Die Zulassung zu einem und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums setzt die Zulassung zu einem oder den bereits erfolgten Abschluss eines ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Erlischt die Zulassung zu dem ordentlichen Studium, dessen Erweiterung es dient, aufgrund des § 59 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, Abs. 2 oder 2a,, erlischt auch gleichzeitig die Zulassung zum Erweiterungsstudium. Der Abschluss des Erweiterungsstudiums setzt den Abschluss des ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Näheres ist im Curriculum zu regeln.

(2) Der Arbeitsaufwand für ein Erweiterungsstudium hat mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Zur Dokumentation des Abschlusses eines Erweiterungsstudiums wird ein Zeugnis ausgestellt. Mit dem Abschluss eines Erweiterungsstudiums wird kein Recht auf Verleihung eines akademischen Grades erworben.

Abkürzung

HG

Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien

§ 38c. (1) Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums dienen dem Zweck, ein Lehramtsstudium um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen, Schwerpunkte, kohärente Fächerbündel oder Fächerbündel (letzteres im Lehramtsstudium Sekundarstufe [Berufsbildung]) zu erweitern. Dabei hat sich der Arbeitsaufwand am Arbeitsaufwand für das Unterrichtsfach, die Spezialisierung, den Schwerpunkt, das kohärente Fächerbündel oder das Fächerbündel (letzteres im Lehramtsstudium Sekundarstufe [Berufsbildung]) zu orientieren.

(2) Die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Bachelorstudiums für das Lehramt setzt die Zulassung zu einem oder den bereits erfolgten Abschluss eines mindestens achtsemestrigen Lehramtsstudiums voraus.

(3) Die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Masterstudiums für das Lehramt setzt neben der Absolvierung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Bachelorstudiums für das Lehramt gemäß Abs. 2 die Zulassung oder den bereits erfolgten Abschluss eines Masterstudiums für das Lehramt oder den Abschluss eines Diplomstudiums für das Lehramt an einer Universität, dessen Erweiterung es dient, voraus. Es ist keine Masterarbeit zu verfassen.

(4) Für Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums sind abweichend von § 42 Abs. 1 keine gesonderten Curricula zu erlassen, sofern die Inhalte und Anforderungen in dem dem Unterrichtsfach, der Spezialisierung, dem Schwerpunkt, dem kohärenten Fächerbündel oder dem Fächerbündel (letzteres im Lehramtsstudium Sekundarstufe [Berufsbildung]) zugrunde liegenden Curriculum gekennzeichnet sind.

Abkürzung

HG

Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien

§ 38c. (1) Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums dienen dem Zweck, ein Lehramtsstudium um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen, Schwerpunkte oder Fächerbündel (Allgemeinbildung oder Berufsbildung) zu erweitern. Dabei hat sich der Arbeitsaufwand am Arbeitsaufwand für das Unterrichtsfach, die Spezialisierung, den Schwerpunkt oder das Fächerbündel (Allgemeinbildung oder Berufsbildung) zu orientieren.

(2) Die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Bachelorstudiums für das Lehramt setzt die Zulassung zu einem oder den bereits erfolgten Abschluss eines mindestens sechssemestrigen Lehramtsstudiums voraus.

(3) Die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Masterstudiums für das Lehramt setzt neben der Absolvierung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Bachelorstudiums für das Lehramt gemäß Abs. 2 die Zulassung oder den bereits erfolgten Abschluss eines Masterstudiums für das Lehramt oder den Abschluss eines Diplomstudiums für das Lehramt an einer Universität, dessen Erweiterung es dient, voraus. Es ist keine Masterarbeit zu verfassen.

(4) Für Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums sind abweichend von § 42 Abs. 1 keine gesonderten Curricula zu erlassen, sofern die Inhalte und Anforderungen in dem dem Unterrichtsfach, der Spezialisierung, dem Schwerpunkt oder dem Fächerbündel (Allgemeinbildung oder Berufsbildung) zugrunde liegenden Curriculum gekennzeichnet sind.

(5) Für Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums für das Lehramt Primarstufe sind Erweiterungsstudien für Erweiterung der Lehrbefähigung auf den an die Primarstufe angrenzenden Altersbereich im Umfang von 30 ECTS-Anrechnungspunkten vorzusehen. Abweichend von den Abs. 1 bis 4 setzt die Zulassung die Absolvierung des entsprechenden Schwerpunkts im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten voraus. Es sind Curricula gemäß § 42 Abs. 1 zu erlassen.

(6) Für Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums für das Lehramt Primarstufe sind Erweiterungsstudien für fachliche Vertiefungen in einem Förderbereich der Primarstufe im Umfang von 30 ECTS-Anrechnungspunkten vorzusehen. Abweichend von den Abs. 1 bis 4 setzt die Zulassung zu diesem Erweiterungsstudium die Absolvierung eines Bachelorstudiums für das Lehramt Primarstufe voraus. Es sind Curricula gemäß § 42 Abs. 1 zu erlassen. In den Curricula kann als weitere Zulassungsvoraussetzung die Absolvierung des entsprechenden Schwerpunkts festgelegt werden.

Abkürzung

HG

Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien

§ 38d. (1) Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien für das Lehramt an Pädagogischen Hochschulen haben vor der Zulassung zum Masterstudium für das Lehramt ein Erweiterungsstudium zu absolvieren. Dieses umfasst 60 bis 90 ECTS-Anrechnungspunkte, welche im Curriculum für das Bachelorstudium für das Lehramt oder in einem eigenen Curriculum auszuweisen sind. Im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sind dieselben Unterrichtsfächer zu wählen wie im sechssemestrigen Bachelorstudium.

(2) Für Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien für das Lehramt an Pädagogischen Hochschulen sind abweichend von § 42 Abs. 1 keine gesonderten Curricula zu erlassen, sofern die Inhalte und Anforderungen im zugrunde liegenden Curriculum des Bachelorstudiums für das Lehramt gekennzeichnet sind.

(3) Absolventinnen und Absolventen eines sechssemestrigen Lehramtsstudiums können dieses Lehramtsstudium abweichend von Abs. 1 um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen, Schwerpunkte, kohärente Fächerbündel oder Fächerbündel (letzteres im Lehramtsstudium Sekundarstufe [Berufsbildung]) gemäß § 38c Abs. 2 erweitern.

Lehrgänge, Hochschullehrgänge

§ 39. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind Lehrgänge (§ 35 Z 3) und Hochschullehrgänge (§ 35 Z 2), deren Arbeitsaufwand mindestens 60 und höchstens 90 ECTS-Credits beträgt, zur Fort- und Weiterbildung und in allgemein pädagogischen Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen einzurichten. Die Hochschullehrgänge schließen mit der Bezeichnung „Akademischer bzw. Akademische …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz ab.

(2) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern auch Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichberufsfeldbezogenen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Studiengänge ausgerichtet sind. Für diese Hochschullehrgänge sind international gebräuchliche Mastergrade festzulegen, wenn deren Arbeitsaufwand mindestens 120 ECTS-Credits beträgt.

(3) Hochschullehrgänge und Lehrgänge können auch als Doppeldiplom-Studien und während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und durchgeführt werden.

Lehrgänge, Hochschullehrgänge

§ 39. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind Lehrgänge (§ 35 Z 3) und Hochschullehrgänge (§ 35 Z 2), deren Arbeitsaufwand mindestens 60 und höchstens 90 ECTS-Credits beträgt, zur Fort- und Weiterbildung und in allgemein pädagogischen Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen einzurichten. Die Hochschullehrgänge schließen mit der Bezeichnung „Akademischer bzw. Akademische …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz ab.

(2) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern Lehrgänge und Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen berufsfeldbezogenen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Studiengänge ausgerichtet sind. Für die Hochschullehrgänge sind international gebräuchliche Mastergrade festzulegen, wenn deren Arbeitsaufwand mindestens 120 ECTS-Credits beträgt.

(3) Hochschullehrgänge und Lehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme und während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und durchgeführt werden.

Lehrgänge, Hochschullehrgänge

§ 39. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind Lehrgänge (§ 35 Z 3) und Hochschullehrgänge (§ 35 Z 2), deren Arbeitsaufwand mindestens 60 und höchstens 90 ECTS-Credits beträgt, zur Fort- und Weiterbildung und in allgemein pädagogischen Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen einzurichten. Es sind weiters Hochschullehrgänge (§ 35 Z 2) zur Ausbildung für Erzieherinnen und Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) einzurichten, deren Arbeitsaufwand 60 ECTS-Credits beträgt. Die Hochschullehrgänge schließen mit der Bezeichnung „Akademischer bzw. Akademische …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz ab.

(2) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern Lehrgänge und Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen berufsfeldbezogenen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Studiengänge ausgerichtet sind. Für die Hochschullehrgänge sind international gebräuchliche Mastergrade festzulegen, wenn deren Arbeitsaufwand mindestens 120 ECTS-Credits beträgt.

(3) Hochschullehrgänge und Lehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme und während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und durchgeführt werden.

Abs. 2 tritt hinsichtlich des Studienumfanges mit 1. Oktober 2013 in Kraft (vgl. § 80 Abs. 8 Z 2).

Abs. 2 tritt hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 in Kraft. Zum Bezugszeitraum vgl. § 80 Abs. 8 Z 3.

Abs. 2 tritt hinsichtlich der Masterstudien mit 1. Oktober 2019 in Kraft. Pädagogische Hochschulen können die Masterstudien auch bereits vor dem erwähnten Inkrafttretenszeitpunkt anbieten (vgl. § 80 Abs. 8 Z 4).

Lehrgänge, Hochschullehrgänge

§ 39. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind Lehrgänge (§ 35 Z 3) und Hochschullehrgänge (§ 35 Z 2), deren Arbeitsaufwand mindestens 60 und höchstens 90 ECTS-Credits beträgt, zur Fort- und Weiterbildung und in allgemein pädagogischen Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen einzurichten. Es sind weiters Hochschullehrgänge (§ 35 Z 2) zur Ausbildung für Erzieherinnen und Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) einzurichten, deren Arbeitsaufwand 60 ECTS-Credits beträgt. Die Hochschullehrgänge schließen mit der Bezeichnung „Akademischer bzw. Akademische …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz ab. Weiters können Hochschullehrgänge zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung im Umfang von mindestens 90 und höchstens 120 ECTS-Credits bedarfsgerecht und nach Prüfung über die Erfüllung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen im Sinne des § 74a Abs. 1 Z 3 nach Maßgabe der Schwerpunktsetzungen des zuständigen Regierungsmitgliedes im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages eingerichtet werden. Sie schließen mit dem akademischen Grad „Master of Education („MEd“) ab.

(2) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern Lehrgänge und Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen berufsfeldbezogenen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien ausgerichtet sind. Für die Hochschullehrgänge sind international gebräuchliche Mastergrade festzulegen, wenn deren Arbeitsaufwand mindestens 90 und höchstens 120 ECTS-Credits beträgt.

(3) Hochschullehrgänge und Lehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien und während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und durchgeführt werden.

Abkürzung

HG

Abs. 2 tritt hinsichtlich der Masterstudien nicht in Kraft (vgl. § 80 Abs. 8 Z 4).

Lehrgänge, Hochschullehrgänge

§ 39. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind Lehrgänge (§ 35 Z 3) und Hochschullehrgänge (§ 35 Z 2), deren Arbeitsaufwand mindestens 60 und höchstens 90 ECTS-Credits beträgt, zur Fort- und Weiterbildung und in allgemein pädagogischen Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen einzurichten. Es sind weiters Hochschullehrgänge (§ 35 Z 2) zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) sowie Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) einzurichten, deren Arbeitsaufwand jeweils 60 ECTS-Anrechnungspunkte beträgt. Die Hochschullehrgänge schließen mit der Bezeichnung „Akademischer bzw. Akademische …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz ab. Weiters können Hochschullehrgänge zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung im Umfang von mindestens 90 und höchstens 120 ECTS-Credits bedarfsgerecht und nach Prüfung über die Erfüllung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen im Sinne des § 74a Abs. 1 Z 3 nach Maßgabe der Schwerpunktsetzungen des zuständigen Regierungsmitgliedes im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages eingerichtet werden. Sie schließen mit dem akademischen Grad „Master of Education („MEd“) ab.

(2) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern Lehrgänge und Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen berufsfeldbezogenen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien ausgerichtet sind. Für die Hochschullehrgänge sind international gebräuchliche Mastergrade festzulegen, wenn deren Arbeitsaufwand mindestens 90 und höchstens 120 ECTS-Credits beträgt.

(3) Hochschullehrgänge und Lehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien und während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und durchgeführt werden.

Abkürzung

HG

Hochschullehrgänge

§ 39. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind Hochschullehrgänge zur Fort- und Weiterbildung

1.

von Lehrerinnen und Lehrern nach den inhaltlichen Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds oder mit dessen Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse der diesem unterstehenden Schulbehörden sowie

2.

in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen

einzurichten.

(2) Es sind Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) sowie Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) einzurichten, deren Arbeitsaufwand jeweils 60 ECTS-Anrechnungspunkte beträgt.

(3) Es können Hochschullehrgänge zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung im Umfang von mindestens 90 und höchstens 120 ECTS-Anrechnungspunkten bedarfsgerecht und nach Prüfung über die Erfüllung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen im Sinne des § 74a Abs. 1 Z 3 nach Maßgabe der Schwerpunktsetzungen des zuständigen Regierungsmitgliedes im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages eingerichtet werden.

(4) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien ausgerichtet sind.

(5) Hochschullehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden.

(6) Im Curriculum eines Hochschullehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semestern umfasst.

Abkürzung

HG

Hochschullehrgänge

§ 39. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind Hochschullehrgänge zur Fort- und Weiterbildung

1.

von Lehrerinnen und Lehrern nach den inhaltlichen Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds oder mit dessen Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse der diesem unterstehenden Schulbehörden sowie

2.

in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen

einzurichten.

(2) Es sind Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) sowie Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) einzurichten, deren Arbeitsaufwand jeweils 60 ECTS-Anrechnungspunkte beträgt.

(3) Es können Hochschullehrgänge zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung im Umfang von mindestens 90 und höchstens 120 ECTS-Anrechnungspunkten bedarfsgerecht und nach Prüfung über die Erfüllung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen im Sinne des § 74a Abs. 1 Z 3 nach Maßgabe der Schwerpunktsetzungen des zuständigen Regierungsmitgliedes im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages eingerichtet werden.

(4) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien ausgerichtet sind. Die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien kann darüber hinaus auch Hochschullehrgänge in Berufsfeldern gemäß § 38 Abs. 4 einrichten, wenn diese auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien oder auf Berufsfelder des land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderdienstes ausgerichtet sind.

(5) Hochschullehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden.

(6) Im Curriculum eines Hochschullehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semestern umfasst.

Abkürzung

HG

Hochschullehrgänge

§ 39. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind Hochschullehrgänge zur Fort- und Weiterbildung

1.

von Lehrerinnen und Lehrern nach den inhaltlichen Vorgaben der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers oder mit deren oder dessen Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse nach den inhaltlichen Vorgaben der Bildungsdirektionen sowie

2.

in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen

einzurichten.

(2) Es sind Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) sowie Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) einzurichten, deren Arbeitsaufwand jeweils 60 ECTS-Anrechnungspunkte beträgt.

(3) Es können Hochschullehrgänge zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen oder künstlerisch-berufsbezogenen Weiterbildung als außerordentliche Bachelor- oder Masterstudien bedarfsgerecht nach Maßgabe der Schwerpunktsetzungen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers eingerichtet werden. Diese Hochschullehrgänge sind ordentlichen Bachelor- und Masterstudien gleichwertig und berechtigen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und zur Zulassung zu Doktoratsstudien nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen.

(3a) Es können nach Maßgabe des Bedarfs Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung), Hochschullehrgänge für den Religionsunterricht sowie Hochschullehrgänge für Elementarpädagogik angeboten werden. Die Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können nach Maßgabe des Bedarfs auch als außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden.

(4) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien ausgerichtet sind. Die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien kann darüber hinaus auch Hochschullehrgänge in Berufsfeldern gemäß § 38 Abs. 4 einrichten, wenn diese auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien oder auf Berufsfelder des land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderdienstes ausgerichtet sind. Diese Hochschullehrgänge können auch als außerordentliche Bachelor- oder Masterstudien eingerichtet werden. Sie sind ordentlichen Bachelor- und Masterstudien gleichwertig und berechtigen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und zur Zulassung zu Doktoratsstudien nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen.

(5) Hochschullehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden. Abweichend davon ist für Hochschullehrgänge auch eine erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung möglich. In diesem Fall sind Verträge insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben, die Durchführung und die Finanzierung zu schließen. Diese Verträge sind ohne Personenbezug sowie ohne Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen.

(6) Im Curriculum eines Hochschullehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semestern umfasst.

(7) Hochschullehrgänge sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung (§ 33) einzubinden.

Abkürzung

HG

Hochschullehrgänge

§ 39. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind Hochschullehrgänge zur Fort- und Weiterbildung

1.

von Lehrerinnen und Lehrern sowie

2.

in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen

nach den inhaltlichen Vorgaben der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers oder mit deren oder dessen Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse nach den inhaltlichen Vorgaben der Bildungsdirektionen einzurichten.

(2) Es sind Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) sowie Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) einzurichten, deren Arbeitsaufwand jeweils 60 ECTS-Anrechnungspunkte beträgt.

(3) Es können Hochschullehrgänge zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen oder künstlerisch-berufsbezogenen Weiterbildung als außerordentliche Bachelor- oder Masterstudien bedarfsgerecht nach Maßgabe der Schwerpunktsetzungen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers eingerichtet werden. Diese Hochschullehrgänge sind ordentlichen Bachelor- und Masterstudien gleichwertig und berechtigen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und zur Zulassung zu Doktoratsstudien nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen.

(3a) Es können nach Maßgabe des Bedarfs Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung), Hochschullehrgänge für den Religionsunterricht, Hochschullehrgänge für Elementarpädagogik sowie Hochschullehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik angeboten werden. Die Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können nach Maßgabe des Bedarfs auch als außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden.

(4) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien ausgerichtet sind. Die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien kann darüber hinaus auch Hochschullehrgänge in Berufsfeldern gemäß § 38 Abs. 4 einrichten, wenn diese auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien oder auf Berufsfelder des land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderdienstes ausgerichtet sind. Diese Hochschullehrgänge können auch als außerordentliche Bachelor- oder Masterstudien eingerichtet werden. Sie sind ordentlichen Bachelor- und Masterstudien gleichwertig und berechtigen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und zur Zulassung zu Doktoratsstudien nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen.

(5) Hochschullehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden. Abweichend davon ist für Hochschullehrgänge auch eine erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung möglich. In diesem Fall sind Verträge insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben, die Durchführung und die Finanzierung zu schließen. Diese Verträge sind ohne Personenbezug sowie ohne Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen.

(6) Im Curriculum eines Hochschullehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semestern umfasst.

(7) Hochschullehrgänge sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung (§ 33) einzubinden.

Abkürzung

HG

Hochschullehrgänge

§ 39. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind Hochschullehrgänge zur Fort- und Weiterbildung

1.

von Lehrerinnen und Lehrern sowie

2.

in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen

nach den inhaltlichen Vorgaben der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers oder mit deren oder dessen Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse nach den inhaltlichen Vorgaben der Bildungsdirektionen einzurichten.

(2) Es sind Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) sowie Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) einzurichten, deren Arbeitsaufwand jeweils 60 ECTS-Anrechnungspunkte beträgt.

(3) Es können Hochschullehrgänge zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen oder künstlerisch-berufsbezogenen Weiterbildung als außerordentliche Bachelor- oder Masterstudien bedarfsgerecht nach Maßgabe der Schwerpunktsetzungen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers eingerichtet werden. Diese Hochschullehrgänge sind ordentlichen Bachelor- und Masterstudien gleichwertig und berechtigen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und zur Zulassung zu Doktoratsstudien nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen.

(3a) Es können nach Maßgabe des Bedarfs Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung), Hochschullehrgänge für den Religionsunterricht, Hochschullehrgänge für Elementarpädagogik, Hochschullehrgänge für den Quereinstieg Elementarpädagogik sowie Hochschullehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik angeboten werden. Die Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können nach Maßgabe des Bedarfs auch als außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden.

(4) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien ausgerichtet sind. Die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien kann darüber hinaus auch Hochschullehrgänge in Berufsfeldern gemäß § 38 Abs. 4 einrichten, wenn diese auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien oder auf Berufsfelder des land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderdienstes ausgerichtet sind. Diese Hochschullehrgänge können auch als außerordentliche Bachelor- oder Masterstudien eingerichtet werden. Sie sind ordentlichen Bachelor- und Masterstudien gleichwertig und berechtigen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und zur Zulassung zu Doktoratsstudien nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen.

(5) Hochschullehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden. Abweichend davon ist für Hochschullehrgänge auch eine erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung möglich. In diesem Fall sind Verträge insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben, die Durchführung und die Finanzierung zu schließen. Diese Verträge sind ohne Personenbezug sowie ohne Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen.

(6) Im Curriculum eines Hochschullehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semestern umfasst.

(7) Hochschullehrgänge sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung (§ 33) einzubinden.

Abkürzung

HG

Hochschullehrgänge

§ 39. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind Hochschullehrgänge zur Fort- und Weiterbildung

1.

von Lehrerinnen und Lehrern sowie

2.

in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen

nach den inhaltlichen Vorgaben der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers oder mit deren oder dessen Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse nach den inhaltlichen Vorgaben der Bildungsdirektionen einzurichten.

(2) Es sind Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) sowie Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) einzurichten, deren Arbeitsaufwand jeweils 60 ECTS-Anrechnungspunkte beträgt.

(3) Es können Hochschullehrgänge zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen oder künstlerisch-berufsbezogenen Weiterbildung als außerordentliche Bachelor- oder Masterstudien bedarfsgerecht nach Maßgabe der Schwerpunktsetzungen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers eingerichtet werden. Diese Hochschullehrgänge sind ordentlichen Bachelor- und Masterstudien gleichwertig und berechtigen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und zur Zulassung zu Doktoratsstudien nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen.

(3a) Es können nach Maßgabe des Bedarfs Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung), Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung), Hochschullehrgänge für den Religionsunterricht, Hochschullehrgänge für Elementarpädagogik, Hochschullehrgänge für den Quereinstieg Elementarpädagogik sowie Hochschullehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik angeboten werden. Die Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und Sekundarstufe (Berufsbildung) können nach Maßgabe des Bedarfs auch als außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden.

(4) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien ausgerichtet sind. Die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien kann darüber hinaus auch Hochschullehrgänge in Berufsfeldern gemäß § 38 Abs. 4 einrichten, wenn diese auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien oder auf Berufsfelder des land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderdienstes ausgerichtet sind. Diese Hochschullehrgänge können auch als außerordentliche Bachelor- oder Masterstudien eingerichtet werden. Sie sind ordentlichen Bachelor- und Masterstudien gleichwertig und berechtigen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und zur Zulassung zu Doktoratsstudien nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen.

(5) Hochschullehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden. Abweichend davon ist für Hochschullehrgänge auch eine erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung möglich. In diesem Fall sind Verträge insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben, die Durchführung und die Finanzierung zu schließen. Diese Verträge sind ohne Personenbezug sowie ohne Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen.

(6) Im Curriculum eines Hochschullehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semestern umfasst.

(7) Hochschullehrgänge sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung (§ 33) einzubinden.

Abkürzung

HG

Gemeinsame Studienprogramme

§ 39a. Bei gemeinsamen Studienprogrammen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, zu schließen.

Abkürzung

HG

Gemeinsame Studienprogramme

§ 39a. (1) Bei gemeinsamen Studienprogrammen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, und die Finanzierung zu schließen. Dabei können bei Bedarf, unter Beachtung der §§ 8, 9, 62 und 63 sowie der Regelungen der Satzung, von diesem Bundesgesetz abweichende Regelungen getroffen werden, sofern das gemeinsame Studienprogramm nicht nur von Pädagogischen Hochschulen und Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG durchgeführt wird.

(2) Bei Vorliegen einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 ist binnen angemessener Frist ein entsprechendes Curriculum zu erlassen.

(3) Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, die Durchführung eines gemeinsamen Studienprogrammes zu beenden, haben sie Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich zweier Semester zu umfassen hat, möglich ist.

Abkürzung

HG

Gemeinsam eingerichtete Studien

§ 39b. (1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien haben die beteiligten österreichischen postsekundären Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung insbesondere über die Durchführung sowie die Arbeits- und die Ressourcenaufteilung zu schließen.

(2) In dem von den zuständigen Organen der beteiligten österreichischen postsekundären Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Curriculum ist die Zuordnung der Fächer zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen.

(3) In den von den Rektoraten der beteiligten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten zu erlassenden Verordnungen bzw. von den zuständigen Organen von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten zu veröffentlichenden gleichlautenden Vereinbarungen sind Regelungen betreffend die Zuständigkeiten zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen festzulegen. Weiters ist festzulegen, welche studienrechtlichen Satzungsbestimmungen welcher beteiligten Bildungseinrichtungen jeweils zur Anwendung kommen.

(4) Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen nach Wahl der oder des Studierenden erfolgen. Die Rektorate der beteiligten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten können durch gleichlautend zu erlassende Verordnungen bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten können durch zu veröffentlichende gleichlautende Vereinbarungen jene Bildungseinrichtung bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat. Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen.

(5) Die zulassende Bildungseinrichtung hat die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen, die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und den vorgesehenen akademischen Grad oder die vorgesehene akademische Bezeichnung zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.

(6) Im Falle der Beteiligung von Fachhochschulen oder Privatuniversitäten an einem gemeinsam eingerichteten Studium finden die studienrechtlichen Bestimmungen dieses Hauptstückes Anwendung. Gegen Entscheidungen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Abkürzung

HG

Gemeinsam eingerichtete Studien

§ 39b. (1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien haben die beteiligten österreichischen postsekundären Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung insbesondere über die Durchführung sowie die Arbeits- und die Ressourcenaufteilung zu schließen.

(2) In dem von den zuständigen Organen der beteiligten österreichischen postsekundären Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Curriculum ist die Zuordnung der Fächer zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen.

(3) In den von den Rektoraten der beteiligten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten gleichlautend zu erlassenden Verordnungen bzw. von den zuständigen Organen von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten zu veröffentlichenden gleichlautenden Vereinbarungen sind Regelungen betreffend die Zuständigkeiten zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen festzulegen. Weiters ist festzulegen, welche studienrechtlichen Satzungsbestimmungen welcher beteiligten Bildungseinrichtungen jeweils zur Anwendung kommen.

(4) Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen nach Wahl der oder des Studierenden erfolgen. Die Rektorate der beteiligten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten können durch gleichlautend zu erlassende Verordnungen bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten können durch zu veröffentlichende gleichlautende Vereinbarungen jene Bildungseinrichtung bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat. Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen.

(5) Die zulassende Bildungseinrichtung hat die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen, die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und den vorgesehenen akademischen Grad oder die vorgesehene akademische Bezeichnung zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.

(6) Im Falle der Beteiligung von Fachhochschulen oder Privatuniversitäten an einem gemeinsam eingerichteten Studium finden die studienrechtlichen Bestimmungen dieses Hauptstückes Anwendung. Gegen Entscheidungen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

(7) Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, die Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums zu beenden, haben sie Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich zweier Semester zu umfassen hat, möglich ist.

Abkürzung

HG

Gemeinsam eingerichtete Studien

§ 39b. (1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien haben die beteiligten österreichischen postsekundären Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung insbesondere über die Durchführung sowie die Arbeits- und die Ressourcenaufteilung zu schließen.

(2) In dem von den zuständigen Organen der beteiligten österreichischen postsekundären Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Curriculum ist die Zuordnung der Fächer zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen.

(3) In den von den Rektoraten der beteiligten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten gleichlautend zu erlassenden Verordnungen bzw. von den zuständigen Organen von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen, Privathochschulen und Privatuniversitäten zu veröffentlichenden gleichlautenden Vereinbarungen sind Regelungen betreffend die Zuständigkeiten zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen festzulegen. Weiters ist festzulegen, welche studienrechtlichen Satzungsbestimmungen welcher beteiligten Bildungseinrichtungen jeweils zur Anwendung kommen.

(4) Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen nach Wahl der oder des Studierenden erfolgen. Die Rektorate der beteiligten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten können durch gleichlautend zu erlassende Verordnungen bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen, Privathochschulen und Privatuniversitäten können durch zu veröffentlichende gleichlautende Vereinbarungen jene Bildungseinrichtung bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat. Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen.

(5) Die zulassende Bildungseinrichtung hat die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen, die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und den vorgesehenen akademischen Grad oder die vorgesehene akademische Bezeichnung zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.

(6) Im Falle der Beteiligung von Fachhochschulen, Privathochschulen oder Privatuniversitäten an einem gemeinsam eingerichteten Studium finden die studienrechtlichen Bestimmungen dieses Hauptstückes Anwendung. Gegen Entscheidungen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

(7) Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, die Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums zu beenden, haben sie Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich zweier Semester zu umfassen hat, möglich ist.

3.

Abschnitt

Gestaltung der Studien

Grundlagen für die Gestaltung der Studien

§ 40. (1) Die Studien an den Pädagogischen Hochschulen haben die Vielfalt und die Freiheit wissenschaftlich-pädagogischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen zu beachten. Dies bezieht sich auf die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Aufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung.

(2) Bei der Gestaltung des Studienangebotes sind auch die besondere Situation berufstätiger Studierender und deren Berufserfahrungen zu berücksichtigen.

(3) Die sechssemestrigen Studiengänge umfassen einen zweisemestrigen und einen viersemestrigen Studienabschnitt.

Abkürzung

HG

Abs. 3 tritt hinsichtlich der Masterstudien nicht in Kraft (vgl. § 80 Abs. 8 Z 4).

3.

Abschnitt

Gestaltung der Studien

Grundlagen für die Gestaltung der Studien

§ 40. (1) Die Studien an den Pädagogischen Hochschulen haben die Vielfalt und die Freiheit wissenschaftlich-pädagogischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen zu beachten. Dies bezieht sich auf die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Aufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung.

(2) Bei der Gestaltung des Studienangebotes sind auch die besondere Situation berufstätiger Studierender und deren Berufserfahrungen zu berücksichtigen.

(3) Bachelor- und Masterstudien sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.

Abkürzung

HG

3.

Abschnitt

Gestaltung der Studien

Grundlagen für die Gestaltung der Studien

§ 40. (1) Die Studien an den Pädagogischen Hochschulen haben die Vielfalt und die Freiheit wissenschaftlich-pädagogischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen zu beachten. Dies bezieht sich auf die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Aufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung.

(2) Bei der Gestaltung des Studienangebotes ist auch die besondere Situation berufstätiger Studierender und sind deren Berufserfahrungen zu berücksichtigen.

Studieneingangsphase und Eignungsberatung

§ 41. (1) In den Curricula der sechssemestrigen Studiengänge ist am Beginn des ersten Semesters eine vierwöchige Studieneingangsphase zur Orientierung für die Studierenden zu gestalten, wobei Lehrveranstaltungen aus den einführenden und das Studium besonders kennzeichnenden Fächern einzubeziehen sind und auf die besonderen Rahmenbedingungen der Berufsbildung Bedacht zu nehmen ist.

(2) Zur studienbegleitenden Beratung sind im Rahmen der Studiengänge Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des ersten Studienjahres unterstützen sollen. Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, diese Anfängertutorien zu besuchen. Es ist zulässig, diese Anfängertutorien auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veranstalten.

Abkürzung

HG

Studieneingangs- und Orientierungsphase

§ 41. (1) In den Curricula der Bachelorstudien ist im ersten Semester eine Studieneingangs- und Orientierungsphase vorzusehen, die der Orientierung im Studien- und Berufsfeld, der Reflexion der Studienwahl, der Reflexion und Auseinandersetzung mit den wesentlichen Aspekten und Anforderungen des Studiums und des Berufs und der Förderung grundlegender Kompetenzen der Studierenden dient. Die der Studieneingangsphase zugeordneten Lehrveranstaltungen sind als solche zu kennzeichnen. Auf die besonderen Rahmenbedingungen der Berufsbildung ist Bedacht zu nehmen.

(2) Die Beurteilung der Leistungen der Studierenden hat sich auf die erworbenen Kompetenzen zu stützen. Die Beurteilung ist gegebenenfalls durch beratende Hinweise zu ergänzen. Die Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase dürfen zweimal wiederholt werden. Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelorarbeit.

(3) Zur studienbegleitenden Beratung sind Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des Studiums unterstützen. Es ist zulässig, diese Tutorien im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veranstalten.

Abkürzung

HG

Studieneingangs- und Orientierungsphase

§ 41. (1) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist als Teil aller Bachelorstudien so zu gestalten, dass sie der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlauf vermittelt und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner Studienwahl schafft. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase findet im ersten Semester des Studiums statt und besteht aus mehreren Lehrveranstaltungen, die insgesamt mindestens 8 und höchstens 20 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen. Auf den Bedarf berufstätiger Studierender ist Bedacht zu nehmen.

(2) Die §§ 43, 43a, 44, 45, 46, 52g, 56, 62 und 63 gelten auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase. Innerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase müssen mindestens zwei Prüfungen vorgesehen werden, für die in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen sind, wobei ein Prüfungstermin auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit abgehalten werden kann. Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelorarbeiten.

(3) Im Curriculum kann festgelegt werden, dass vor der vollständigen Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase weiterführende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu 22 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert werden dürfen.

(4) Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde. Die neuerliche Zulassung zu diesem Studium kann in Abweichung von § 52 Abs. 6 frühestens für das drittfolgende Semester nach dem Erlöschen der Zulassung beantragt werden. Die neuerliche Zulassung kann zweimal beantragt werden. Nach jeder neuerlichen Zulassung steht der oder dem Studierenden die gesamte Anzahl an Prüfungswiederholungen in der Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß Abs. 2 zur Verfügung.

(5) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase dient der Orientierung über die wesentlichen Studieninhalte und nicht als quantitative Zugangsbeschränkung.

Abkürzung

HG

Studieneingangs- und Orientierungsphase

§ 41. (1) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist als Teil aller Bachelorstudien so zu gestalten, dass sie der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlauf vermittelt und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner Studienwahl schafft. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase findet im ersten Semester des Studiums statt und besteht aus mehreren Lehrveranstaltungen, die insgesamt mindestens 8 und höchstens 20 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen. Auf den Bedarf berufstätiger Studierender ist Bedacht zu nehmen.

(2) Die §§ 43, 43a, 44, 45, 46, 52g, 56, 62 und 63 gelten auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase. Innerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase müssen mindestens zwei Prüfungen vorgesehen werden, für die in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen sind, wobei ein Prüfungstermin auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit abgehalten werden kann. Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelorarbeiten.

(3) Im Curriculum kann festgelegt werden, dass vor der vollständigen Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase weiterführende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu 22 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert werden dürfen, wobei gemäß § 56 anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen darin nicht einzurechnen sind.

(4) Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde.

(5) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase dient der Orientierung über die wesentlichen Studieninhalte und nicht als quantitative Zugangsbeschränkung.

Abkürzung

HG

Studieneingangs- und Orientierungsphase

§ 41. (1) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist als Teil aller ordentlichen Bachelorstudien so zu gestalten, dass sie der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlauf vermittelt und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner Studienwahl schafft. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase findet im ersten Semester des Studiums statt und besteht aus mehreren Lehrveranstaltungen, die insgesamt mindestens 8 und höchstens 20 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen. Auf den Bedarf berufstätiger Studierender ist Bedacht zu nehmen.

(2) Die §§ 43, 43a, 44, 45, 46, 52g, 56, 62 und 63 gelten auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase. Innerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase müssen mindestens zwei Prüfungen vorgesehen werden, für die in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen sind, wobei ein Prüfungstermin auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit abgehalten werden kann. Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelorarbeiten.

(3) Im Curriculum kann festgelegt werden, dass vor der vollständigen Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase weiterführende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu 22 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert werden dürfen, wobei gemäß § 56 anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen darin nicht einzurechnen sind.

(4) Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde.

(5) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase dient der Orientierung über die wesentlichen Studieninhalte und nicht als quantitative Zugangsbeschränkung.

Abkürzung

HG

Studieneingangs- und Orientierungsphase

§ 41. (1) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist als Teil aller ordentlichen Bachelorstudien so zu gestalten, dass sie der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlauf vermittelt und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner Studienwahl schafft. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase findet im ersten Semester des Studiums statt und besteht aus mehreren Lehrveranstaltungen, die insgesamt mindestens 8 und höchstens 20 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen. Auf den Bedarf berufstätiger Studierender ist Bedacht zu nehmen. In Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) an Pädagogischen Hochschulen mit Ausnahme der Bachelorstudien für die Fachbereiche Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung), Mode und Design und Ernährung ist keine Studieneingangs- und Orientierungsphase vorzusehen.

(2) Die §§ 43, 43a, 44, 45, 46, 52g, 56, 62 und 63 gelten auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase. Innerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase müssen mindestens zwei Prüfungen vorgesehen werden, für die in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen sind, wobei ein Prüfungstermin auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit abgehalten werden kann. Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelorarbeiten.

(3) Im Curriculum kann festgelegt werden, dass vor der vollständigen Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase weiterführende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu 22 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert werden dürfen, wobei gemäß § 56 anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen darin nicht einzurechnen sind.

(4) Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde.

(5) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase dient der Orientierung über die wesentlichen Studieninhalte und nicht als quantitative Zugangsbeschränkung.

Curriculum

§ 42. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind für die einzelnen Studien (ausgenommen Fortbildungslehrgänge mit weniger als 30 ECTS-Credits) Curricula durch die Studienkommission zu verordnen.

(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung nach den Aufgaben der Pädagogischen Hochschule sowie nach der Dauer der Ausbildung Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) festzulegen, wenn dies im Hinblick auf eine einheitliche Ausbildung erforderlich ist. Die Verordnung hat insbesondere vorzusehen:

1.

die Bildungsziele,

2.

eine Gliederung in Studienabschnitte, wenn dies im Hinblick auf die Dauer und die Inhalte des Studiums zweckmäßig ist,

3.

den Umfang der jedenfalls verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche,

4.

nähere Bestimmungen über die Bachelorprüfungen.

(3) Die Curricula haben unter Bedachtnahme auf die Verordnung gemäß Abs. 2 sowie weiters unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes jedenfalls zu enthalten:

1.

die verpflichtend vorgesehenen Studienveranstaltungen, deren Art und Ausmaß,

2.

die Bildungsziele und inhalte sowie die zu erwerbenden Kompetenzen,

3.

die Art der Studienveranstaltungen (zB Vorlesung, Seminar, Übung, Praktika),

4.

Art und Umfang sowie die näheren Bestimmungen über die Durchführung von Prüfungen (Prüfungsordnung),

5.

die Anzahl der durch die Studien zu erwerbenden ECTS-Credits.

(4) Curricula sind vor deren Erlassung sowie vor wesentlichen Änderungen durch die Studienkommission einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Im Rahmen dieses Begutachtungsverfahrens ist dem zu begutachtenden Curriculum ein Qualifikationsprofil anzuschließen, welches eine Beschreibung der Umsetzung der Aufgaben und der leitenden Grundsätze beinhaltet und die Vergleichbarkeit mit Curricula gleichartiger Studien darlegt. Die Curricula bedürfen der Genehmigung des Rektorats.

(5) In den Curricula kann für die Anmeldung zu einzelnen Studien der Nachweis besonderer Vorkenntnisse vorgesehen werden, wenn diese zur Erfüllung des Curriculums erforderlich sind und der allgemeine Zugang dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(6) Im Sinne des Beschlusses 87/327/EWG über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Förderung der Mobilität von Hochschulstudenten (ERASMUS), ABl. Nr. L 166 vom 25.06.1987 S. 20, hat die Studienkommission den Studien ECTS-Credits zuzuteilen. Mit diesen Credits ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1 500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Credits zugeteilt werden.

(7) Die Curricula haben auf die zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen Bedacht zu nehmen. Die Curricula sind samt den Qualifikationsprofilen dem Hochschulrat und dem zuständigen Regierungsmitglied unter gleichzeitiger Darlegung der personellen und finanziellen Ressourcen zur Kenntnis zu bringen. Das zuständige Regierungsmitglied hat die Curricula aufzuheben, wenn sie gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen oder wegen ihrer finanziellen Auswirkungen nicht bedeckbar sind.

(8) Die Curricula sind an der betreffenden Pädagogischen Hochschule rechtzeitig vor deren Wirksamwerden im Mitteilungsblatt kund zu machen. Den Studierenden ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

Abs. 4: Zum Inkrafttreten vgl. § 80 Abs. 8 Z 1 und 2.

Curriculum

§ 42. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind für die einzelnen Studien (ausgenommen Fortbildungslehrgänge mit weniger als 30 ECTS-Credits) Curricula durch die Studienkommission zu verordnen.

(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung nach den Aufgaben der Pädagogischen Hochschule sowie nach der Dauer der Ausbildung Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) festzulegen, wenn dies im Hinblick auf eine einheitliche Ausbildung erforderlich ist. Die Verordnung hat insbesondere vorzusehen:

1.

die Bildungsziele,

2.

eine Gliederung in Studienabschnitte, wenn dies im Hinblick auf die Dauer und die Inhalte des Studiums zweckmäßig ist,

3.

den Umfang der jedenfalls verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche,

4.

nähere Bestimmungen über die Bachelorprüfungen.

(3) Die Curricula haben unter Bedachtnahme auf die Verordnung gemäß Abs. 2 sowie weiters unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes jedenfalls zu enthalten:

1.

die verpflichtend vorgesehenen Studienveranstaltungen, deren Art und Ausmaß,

2.

die Bildungsziele und inhalte sowie die zu erwerbenden Kompetenzen,

3.

die Art der Studienveranstaltungen (zB Vorlesung, Seminar, Übung, Praktika),

4.

Art und Umfang sowie die näheren Bestimmungen über die Durchführung von Prüfungen (Prüfungsordnung),

5.

die Anzahl der durch die Studien zu erwerbenden ECTS-Credits.

(4) Curricula sind vor deren Erlassung sowie vor wesentlichen Änderungen durch die Studienkommission einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Im Rahmen dieses Begutachtungsverfahrens ist dem zu begutachtenden Curriculum ein Qualifikationsprofil anzuschließen, welches eine Beschreibung der Umsetzung der Aufgaben und der leitenden Grundsätze beinhaltet und die Vergleichbarkeit mit Curricula gleichartiger Studien darlegt. Curricula für Studien zur Erlangung eines Lehramtes sind dem Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Curricula bedürfen der Genehmigung des Rektorats.

(5) In den Curricula kann für die Anmeldung zu einzelnen Studien der Nachweis besonderer Vorkenntnisse vorgesehen werden, wenn diese zur Erfüllung des Curriculums erforderlich sind und der allgemeine Zugang dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(6) Im Sinne des Beschlusses 87/327/EWG über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Förderung der Mobilität von Hochschulstudenten (ERASMUS), ABl. Nr. L 166 vom 25.06.1987 S. 20, hat die Studienkommission den Studien ECTS-Credits zuzuteilen. Mit diesen Credits ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1 500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Credits zugeteilt werden.

(7) Die Curricula haben auf die zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen Bedacht zu nehmen. Die Curricula sind samt den Qualifikationsprofilen dem Hochschulrat und dem zuständigen Regierungsmitglied unter gleichzeitiger Darlegung der personellen und finanziellen Ressourcen zur Kenntnis zu bringen. Das zuständige Regierungsmitglied hat die Curricula aufzuheben, wenn sie gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen oder wegen ihrer finanziellen Auswirkungen nicht bedeckbar sind.

(8) Die Curricula sind an der betreffenden Pädagogischen Hochschule rechtzeitig vor deren Wirksamwerden im Mitteilungsblatt kund zu machen. Den Studierenden ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

Abs. 4: Zum Inkrafttreten vgl. § 80 Abs. 8 Z 1 und 2.

Curriculum

§ 42. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind für die einzelnen Studien (ausgenommen Fortbildungslehrgänge mit weniger als 30 ECTS-Credits) Curricula durch die Studienkommission zu verordnen.

(1a) (Anm.: tritt mit 1.10.2015 in Kraft)

(1b) Für Studierende mit einer Behinderung im Sinne des § 3 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, sind die Anforderungen der Curricula – allenfalls unter Bedachtnahme auf gemäß § 63 Abs. 1 Z 7 beantragte abweichende Prüfungsmethoden – zu modifizieren (individuelles Curriculum), wobei das Ausbildungsziel des gewählten Studiums erreichbar sein muss.

(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung nach den Aufgaben der Pädagogischen Hochschule sowie nach der Dauer der Ausbildung Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) festzulegen, wenn dies im Hinblick auf eine einheitliche Ausbildung erforderlich ist. Die Verordnung hat insbesondere vorzusehen:

1.

die Bildungsziele,

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2013)

3.

den Umfang der jedenfalls verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche,

4.

nähere Bestimmungen über die Bachelorprüfungen.

(3) Die Curricula haben unter Bedachtnahme auf die Verordnung gemäß Abs. 2 sowie weiters unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes jedenfalls zu enthalten:

1.

die verpflichtend vorgesehenen Studienveranstaltungen, deren Art und Ausmaß,

2.

die Bildungsziele und inhalte sowie die zu erwerbenden Kompetenzen,

3.

die Art der Studienveranstaltungen (zB Vorlesung, Seminar, Übung, Praktika),

4.

Art und Umfang sowie die näheren Bestimmungen über die Durchführung von Prüfungen (Prüfungsordnung),

5.

die Anzahl der durch die Studien zu erwerbenden ECTS-Credits.

(4) Curricula sind vor deren Erlassung sowie vor wesentlichen Änderungen durch die Studienkommission einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Im Rahmen dieses Begutachtungsverfahrens ist dem zu begutachtenden Curriculum ein Qualifikationsprofil anzuschließen, welches eine Beschreibung der Umsetzung der Aufgaben und der leitenden Grundsätze beinhaltet und die Vergleichbarkeit mit Curricula gleichartiger Studien darlegt. Curricula für Studien zur Erlangung eines Lehramtes sind dem Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Curricula bedürfen der Genehmigung des Rektorats.

(5) In den Curricula kann für die Anmeldung zu einzelnen Studien der Nachweis besonderer Vorkenntnisse vorgesehen werden, wenn diese zur Erfüllung des Curriculums erforderlich sind und der allgemeine Zugang dadurch nicht beeinträchtigt wird.

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