Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Lebensmittelhygieneanforderungen an Einzelhandelsunternehmen (Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 Abs. 8 Z 1 und § 12 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2005, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 Abs. 8 Z 1 und § 12 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2005, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt spezifische Hygieneanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs für Einzelhandelsunternehmen, die gemäß Artikel 1 Abs. 5 lit. a oder b nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004, fallen.
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt spezifische Hygieneanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs für Einzelhandelsbetriebe, die gemäß Artikel 1 Abs. 5 lit. a oder b nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008, fallen.
Fleisch
§ 2. (1) Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Lebensmittelunternehmen, die Fleisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 be- oder verarbeiten oder die Verarbeitungsprodukte weiterverarbeiten, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 lit. b sublit. ii der genannten Verordnung dar,
wenn die bearbeitete Menge einen Umfang von 5 Tonnen an entbeintem Fleisch oder die entsprechende Menge Fleisch mit Knochen pro Woche nicht überschreitet und
der belieferte Betrieb Teil eines Einzelhandelsunternehmens ist, in dem
das Erzeugnis als solches unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben wird oder
eine eventuelle weitere Be- oder Verarbeitung im Sinne der genannten Verordnung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt oder
das Erzeugnis zu Zubereitungen weiterverarbeitet wird, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen.
(2) Einzelhandelsunternehmen im Sinne des Abs. 1 haben die Anforderungen folgender Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen:
Anhang III, Abschnitt I, Kapitel V, Z 2 lit. a, b bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und der Nebenprodukte und Z 3 sowie Kapitel VII, Z 1 lit. a bezüglich der Temperaturen;
Anhang III, Abschnitt II, Kapitel V, Z 1 lit. a, b bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und Z 2;
Anhang III, Abschnitt III mit der Maßgabe, dass nur Abschnitt I, Kapitel V, Z 2 lit. a, b bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und der Nebenprodukte und c sowie
Anhang III, Abschnitt V, Kapitel II und III, ausgenommen Kapitel III, Z 2 lit. c in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. a oder b;
Anhang III, Abschnitt VI.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten auch für Einzelhandelsunternehmen, die ausschließlich direkt an den Endverbraucher abgeben, nicht jedoch für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung.
(4) Einzelhandelsbetriebe, die Verarbeitungsprodukte von einem Lebensmittelunternehmen im Sinne des Abs. 1 beziehen, dürfen diese nur unter den in Abs. 1 genannten Bedingungen in Verkehr bringen, be- oder verarbeiten.
Fleisch
§ 2. (1) Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Lebensmittelunternehmen, die Fleisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 be- oder verarbeiten oder die Verarbeitungsprodukte weiterverarbeiten, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 lit. b sublit. ii der genannten Verordnung dar,
wenn die bearbeitete Menge einen Umfang von 5 Tonnen an entbeintem Fleisch oder die entsprechende Menge Fleisch mit Knochen pro Woche nicht überschreitet und
der belieferte Betrieb Teil eines Einzelhandelsunternehmens ist, in dem
das Erzeugnis als solches unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben wird oder
eine eventuelle weitere Be- oder Verarbeitung im Sinne der genannten Verordnung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt oder
das Erzeugnis zu Zubereitungen weiterverarbeitet wird, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen.
(2) Einzelhandelsunternehmen im Sinne des Abs. 1 haben die Anforderungen folgender Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen:
Anhang III, Abschnitt I, Kapitel V, Z 2 lit. a, b bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und der Nebenprodukte und Z 3 sowie Kapitel VII, Z 1 lit. a bezüglich der Temperaturen;
Anhang III, Abschnitt II, Kapitel V, Z 1 lit. a, b bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und Z 2;
Anhang III, Abschnitt III mit der Maßgabe, dass nur Abschnitt I, Kapitel V, Z 2 lit. a, b bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und der Nebenprodukte und c sowie
Anhang III, Abschnitt V, Kapitel II und III, ausgenommen Kapitel III, Z 2 lit. c in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. a und b. In diesen Fällen ist eine Abkühlung auf +4°C oder weniger einzuhalten;
Anhang III, Abschnitt VI.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten auch für Einzelhandelsunternehmen, die ausschließlich direkt an den Endverbraucher abgeben, nicht jedoch für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung.
(4) Einzelhandelsbetriebe, die Verarbeitungsprodukte von einem Lebensmittelunternehmen im Sinne des Abs. 1 beziehen, dürfen diese nur unter den in Abs. 1 genannten Bedingungen in Verkehr bringen, be- oder verarbeiten.
Fleisch
§ 2. (1) Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Betrieben, die Fleisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 be- oder verarbeiten oder die Verarbeitungsprodukte weiterverarbeiten, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 lit. b sublit. ii der genannten Verordnung dar,
wenn die bearbeitete Menge einen Umfang von 5 Tonnen an entbeintem Fleisch oder die entsprechende Menge Fleisch mit Knochen pro Woche nicht überschreitet und
der belieferte Betrieb ein Einzelhandelsbetrieb ist, in dem
das Erzeugnis als solches unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben wird oder
eine eventuelle weitere Be- oder Verarbeitung im Sinne der genannten Verordnung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt oder
das Erzeugnis zu Zubereitungen weiterverarbeitet wird, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen.
(2) Einzelhandelsbetriebe im Sinne des Abs. 1 haben die Anforderungen folgender Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen:
Anhang III, Abschnitt I, Kapitel V, Z 2 lit. a, b bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und der Nebenprodukte und Z 3 sowie Kapitel VII, Z 1 lit. a bezüglich der Temperaturen;
Anhang III, Abschnitt II, Kapitel V, Z 1 lit. a, b bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und Z 2;
Anhang III, Abschnitt III mit der Maßgabe, dass nur Abschnitt I, Kapitel V, Z 2 lit. a, b bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und der Nebenprodukte und c sowie Z 3 anzuwenden sind;
Anhang III, Abschnitt V, Kapitel II und III, ausgenommen Kapitel III, Z 2 lit. c in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. a und b. In diesen Fällen ist eine Abkühlung auf +4°C oder weniger einzuhalten;
Anhang III, Abschnitt VI;
Die Vorschriften gemäß Z 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für Fleisch von Kleinwild und Großwild gemäß Anhang I, Z 1.7. und 1.8. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten auch für Einzelhandelsbetriebe, die ausschließlich direkt an den Endverbraucher abgeben, nicht jedoch für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung.
(4) Einzelhandelsbetriebe, die Verarbeitungsprodukte von einem Betrieb im Sinne des Abs. 1 beziehen, dürfen diese nur unter den in Abs. 1 genannten Bedingungen in Verkehr bringen, be- oder verarbeiten.
Fleisch
§ 2. (1) Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Betrieben, die Fleisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 be- oder verarbeiten oder die Verarbeitungsprodukte weiterverarbeiten, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 lit. b sublit. ii der genannten Verordnung dar,
wenn die bearbeitete Menge einen Umfang von 5 Tonnen an entbeintem Fleisch oder die entsprechende Menge Fleisch mit Knochen pro Woche nicht überschreitet und
der belieferte Betrieb ein Einzelhandelsbetrieb ist, in dem
das Erzeugnis als solches unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben wird oder
eine eventuelle weitere Be- oder Verarbeitung im Sinne der genannten Verordnung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt oder
das Erzeugnis zu Zubereitungen weiterverarbeitet wird, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen.
(2) Einzelhandelsbetriebe im Sinne des Abs. 1 haben die Anforderungen folgender Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen:
Anhang III, Abschnitt I, Kapitel V, Z 2 lit. a, b bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und der Nebenprodukte der Schlachtung und Z 3 sowie Kapitel VII, Z 1 lit. a bezüglich der Temperaturen und Z 3;
Anhang III, Abschnitt II, Kapitel V, Z 1 lit. a, b bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und Z 2;
Anhang III, Abschnitt III mit der Maßgabe, dass nur Abschnitt I, Kapitel V, Z 2 lit. a, b bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und der Nebenprodukte und c sowie Z 3 anzuwenden sind;
Anhang III, Abschnitt V, Kapitel II und III, ausgenommen Kapitel III, Z 2 lit. c in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. a und b. In diesen Fällen ist eine Abkühlung auf +4°C oder weniger einzuhalten;
Anhang III, Abschnitt VI;
Die Vorschriften gemäß Z 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für Fleisch von Kleinwild und Großwild gemäß Anhang I, Z 1.7. und 1.8. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten auch für Einzelhandelsbetriebe, die ausschließlich direkt an den Endverbraucher abgeben, nicht jedoch für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung.
(4) Einzelhandelsbetriebe, die Verarbeitungsprodukte von einem Betrieb im Sinne des Abs. 1 beziehen, dürfen diese nur unter den in Abs. 1 genannten Bedingungen in Verkehr bringen, be- oder verarbeiten.
Milch
§ 3. (1) (Anm.: Tritt mit 2. 3. 2006 in Kraft.)
(2) (Anm.: Tritt mit 2. 3. 2006 in Kraft.)
(3) Lebensmittelunternehmen, die Rohmilch zu wärmebehandelter Konsummilch oder nicht fermentierten Flüssigerzeugnissen auf Milchbasis - auch wenn diese gefroren oder tiefgekühlt sind - verarbeiten, und als Einzelhandelsunternehmen
den Bedarf eines anderen Betriebes im Sinne des Abs. 1 decken oder
direkt an den Endverbraucher abgeben,
(4) (Anm.: Tritt mit 2. 3. 2006 in Kraft.)
Milch
§ 3. (1) Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Lebensmittelunternehmen, die Rohmilch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verarbeiten, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 lit. b sublit. ii der genannten Verordnung dar, wenn der belieferte Betrieb Teil eines Einzelhandelsunternehmens ist, in dem
das Erzeugnis als solches unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben wird oder
eine eventuelle weitere Be- oder Verarbeitung im Sinne der genannten Verordnung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt oder
das Erzeugnis zu Zubereitungen weiterverarbeitet wird, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen.
(2) Lebensmittelunternehmen, die auch Rohmilch von Tieren nicht eigener Haltung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verarbeiten und als Einzelhandelsunternehmen
den Bedarf eines anderen Betriebes im Sinne des Abs. 1 decken oder
direkt an den Endverbraucher abgeben,
(3) Lebensmittelunternehmen, die Rohmilch zu wärmebehandelter Konsummilch oder nicht fermentierten Flüssigerzeugnissen auf Milchbasis - auch wenn diese gefroren oder tiefgekühlt sind - verarbeiten, und als Einzelhandelsunternehmen
den Bedarf eines anderen Betriebes im Sinne des Abs. 1 decken oder
direkt an den Endverbraucher abgeben,
(4) Einzelhandelsbetriebe, die Verarbeitungsprodukte von einem Lebensmittelunternehmen im Sinne des Abs. 1 beziehen, dürfen diese nur unter den in Abs. 1 genannten Bedingungen in Verkehr bringen, be- oder verarbeiten.
Milch
§ 3. (1) Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Lebensmittelunternehmen, die Rohmilch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verarbeiten, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 lit. b sublit. ii der genannten Verordnung dar, wenn der belieferte Betrieb Teil eines Einzelhandelsunternehmens ist, in dem
das Erzeugnis als solches unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben wird oder
eine eventuelle weitere Be- oder Verarbeitung im Sinne der genannten Verordnung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt oder
das Erzeugnis zu Zubereitungen weiterverarbeitet wird, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen.
(2) Lebensmittelunternehmen, die auch Rohmilch von Tieren nicht eigener Haltung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verarbeiten und als Einzelhandelsunternehmen
den Bedarf eines anderen Betriebes im Sinne des Abs. 1 decken oder
direkt an den Endverbraucher abgeben,
(3) Lebensmittelunternehmen, die Rohmilch zu wärmebehandelter Konsummilch oder nicht fermentierten Flüssigerzeugnissen auf Milchbasis - auch wenn diese gefroren oder tiefgekühlt sind - verarbeiten, und als Einzelhandelsunternehmen
den Bedarf eines anderen Betriebes im Sinne des Abs. 1 decken oder
direkt an den Endverbraucher abgeben,
(4) Einzelhandelsbetriebe, die Verarbeitungsprodukte von einem Lebensmittelunternehmen im Sinne des Abs. 1 beziehen, dürfen diese nur unter den in Abs. 1 genannten Bedingungen in Verkehr bringen, be- oder verarbeiten.
(5) Die Vorschriften gemäß Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für Kolostrum.
Milch
§ 3. (1) Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Betrieben, die Rohmilch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verarbeiten, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 lit. b sublit. ii der genannten Verordnung dar, wenn der belieferte Betrieb ein Einzelhandelsbetrieb ist, in dem
das Erzeugnis als solches unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben wird oder
eine eventuelle weitere Be- oder Verarbeitung im Sinne der genannten Verordnung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt oder
das Erzeugnis zu Zubereitungen weiterverarbeitet wird, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen.
(2) Betriebe, die auch Rohmilch von Tieren nicht eigener Haltung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verarbeiten und als Einzelhandelsbetriebe
den Bedarf eines anderen Betriebes im Sinne des Abs. 1 decken oder
direkt an den Endverbraucher abgeben,
(3) Betriebe, die Rohmilch zu wärmebehandelter Konsummilch oder nicht fermentierten Flüssigerzeugnissen auf Milchbasis – auch wenn diese gefroren oder tiefgekühlt sind – verarbeiten, und als Einzelhandelbetriebe
den Bedarf eines anderen Betriebes im Sinne des Abs. 1 decken oder
direkt an den Endverbraucher abgeben,
(4) Einzelhandelsbetriebe, die Verarbeitungsprodukte von einem Betrieb im Sinne des Abs. 1 beziehen, dürfen diese nur unter den in Abs. 1 genannten Bedingungen in Verkehr bringen, be- oder verarbeiten.
(5) Die Vorschriften gemäß Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für Kolostrum.
Eier
§ 4. (1) Einzelhandelsunternehmen, die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Eier oder verschiedene Eibestandteile oder Mischungen verschiedener Eibestandteile verarbeiten oder die Verarbeitungserzeugnisse weiterverarbeiten oder Flüssigei herstellen, haben die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen.
(2) Ausgenommen davon sind:
Einzelhandelsunternehmen, in denen die im eigenen Betrieb hergestellten Eiprodukte, Flüssigeier, Eibestandteile oder Mischungen verschiedener Eibestandteile im selben Betrieb zur Herstellung von Lebensmitteln dienen, die unmittelbar zur direkten Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind und
Einzelhandelsunternehmen, die Eier oder verschiedene Eibestandteile oder Mischungen verschiedener Eibestandteile oder Flüssigei zu Lebensmitteln verarbeiten, die im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auch Erzeugnisse pflanzlichen Ursprunges enthalten und vor dem Inverkehrbringen einem Erhitzungsverfahren oder einer sonstigen Behandlung unterzogen werden, welche gewährleisten, dass pathogene Mikroorganismen abgetötet werden.
Eier
§ 4. (1) Einzelhandelsbetriebe, die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Eier oder verschiedene Eibestandteile oder Mischungen verschiedener Eibestandteile verarbeiten oder die Verarbeitungserzeugnisse weiterverarbeiten oder Flüssigei herstellen, haben die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen.
(2) Ausgenommen davon sind:
Einzelhandelsbetriebe, in denen die im eigenen Betrieb hergestellten Eiprodukte, Flüssigeier, Eibestandteile oder Mischungen verschiedener Eibestandteile im selben Betrieb zur Herstellung von Lebensmitteln dienen, die unmittelbar zur direkten Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind und
Einzelhandelsbetriebe, die Eier oder verschiedene Eibestandteile oder Mischungen verschiedener Eibestandteile oder Flüssigei zu Lebensmitteln verarbeiten, die im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auch Erzeugnisse pflanzlichen Ursprunges enthalten und vor dem Inverkehrbringen einem Erhitzungsverfahren oder einer sonstigen Behandlung unterzogen werden, welche gewährleisten, dass pathogene Mikroorganismen abgetötet werden.
Eier
§ 4. (1) Einzelhandelsbetriebe, die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Eier oder verschiedene Eibestandteile oder Mischungen verschiedener Eibestandteile verarbeiten oder die Verarbeitungserzeugnisse weiterverarbeiten oder Flüssigei herstellen, haben die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen.
(2) Ausgenommen davon sind:
Einzelhandelsbetriebe, in denen die im eigenen Betrieb hergestellten Eiprodukte, Flüssigeier, Eibestandteile oder Mischungen verschiedener Eibestandteile im selben Betrieb zur Herstellung von Lebensmitteln dienen, die unmittelbar zur direkten Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind und
Einzelhandelsbetriebe, die Eier oder verschiedene Eibestandteile oder Mischungen verschiedener Eibestandteile oder Flüssigei zu Lebensmitteln verarbeiten, die im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auch Erzeugnisse pflanzlichen Ursprunges enthalten und vor dem Inverkehrbringen einem Erhitzungsverfahren oder einer sonstigen Behandlung unterzogen werden, welche gewährleisten, dass pathogene Mikroorganismen abgetötet werden.
(3) Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Betrieben, die Eier von Farmgeflügel eigener Haltung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nach Güte und Gewichtsklasse sortieren, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 lit. b sublit. ii der genannten Verordnung dar,
wenn die Anzahl der Legehennenplätze 2000 nicht überschreitet und
der belieferte Betrieb ein Einzelhandelsbetrieb ist, in dem
die Eier als solche unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben werden oder
eine eventuelle weitere Verarbeitung im Sinne der genannten Verordnung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt oder
die Eier zu Erzeugnissen weiterverarbeitet werden, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen.
(4) Einzelhandelsbetriebe im Sinne des Abs. 3 haben die Anforderungen folgender Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen:
- Anhang III, Abschnitt X, Kapitel I.
Eier
§ 4. (1) Einzelhandelsbetriebe, die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Eier oder verschiedene Eibestandteile oder Mischungen verschiedener Eibestandteile verarbeiten oder die Verarbeitungserzeugnisse weiterverarbeiten oder Flüssigei herstellen, haben die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen.
(2) Ausgenommen davon sind:
Einzelhandelsbetriebe, in denen die im eigenen Betrieb hergestellten Eiprodukte, Flüssigeier, Eibestandteile oder Mischungen verschiedener Eibestandteile im selben Betrieb zur Herstellung von Lebensmitteln dienen, die unmittelbar zur direkten Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind.
Einzelhandelsbetriebe, die Eier oder verschiedene Eibestandteile oder Mischungen verschiedener Eibestandteile oder Flüssigei zu Lebensmitteln verarbeiten, die im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auch Erzeugnisse pflanzlichen Ursprunges enthalten und vor dem Inverkehrbringen einem Erhitzungsverfahren oder einer sonstigen Behandlung unterzogen werden, welche gewährleisten, dass pathogene Mikroorganismen abgetötet werden.
Einzelhandelsbetriebe, die Eier von Farmgeflügel eigener Haltung in der Schale einem Erhitzungsverfahren unterziehen, welches gewährleistet, dass pathogene Mikroorganismen abgetötet werden.
(3) Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Betrieben, die Eier von Farmgeflügel eigener Haltung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nach Güte und Gewichtsklasse sortieren, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 lit. b sublit. ii der genannten Verordnung dar,
wenn die Anzahl der Legehennenplätze 2000 nicht überschreitet und
der belieferte Betrieb ein Einzelhandelsbetrieb ist, in dem
die Eier als solche unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben werden oder
eine eventuelle weitere Verarbeitung im Sinne der genannten Verordnung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt oder
die Eier zu Erzeugnissen weiterverarbeitet werden, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen.
(4) Einzelhandelsbetriebe im Sinne des Abs. 3 haben die Anforderungen folgender Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen:
– Anhang III, Abschnitt X, Kapitel I.
Fisch
§ 5. (1) Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Lebensmittelunternehmen, die Fischereierzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zubereiten oder verarbeiten, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 lit. b sublit. ii der genannten Verordnung dar, wenn der belieferte Betrieb Teil eines Einzelhandelsunternehmens ist, in dem
das Erzeugnis als solches unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben wird oder
eine eventuelle weitere Be- oder Verarbeitung im Sinne der genannten Verordnung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt oder
das Erzeugnis zu Zubereitungen verarbeitet wird, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen.
(2) Lebensmittelunternehmen, die ausschließlich Fische aus eigenen Aquakulturanlagen oder selbst gefischte, wild lebende Fische im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zubereiten oder verarbeiten und als Einzelhandelsunternehmen
den Bedarf eines anderen Betriebes im Sinne des Abs. 1 decken oder
direkt an den Endverbraucher abgeben,
- Anhang III, Abschnitt VIII, Kapitel VII und VIII.
(3) Lebensmittelunternehmen, die auch Fische, die nicht aus eigenen Aquakulturanlagen stammen oder nicht selbst gefischte, wild lebende Fische im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zubereiten oder verarbeiten und als Einzelhandelsunternehmen
den Bedarf eines anderen Betriebes im Sinne des Abs. 1 decken oder
direkt an den Endverbraucher abgeben,
(4) Einzelhandelsbetriebe, die Zubereitungs- oder Verarbeitungsprodukte von einem Lebensmittelunternehmen im Sinne des Abs. 1 beziehen, dürfen diese nur unter den in Abs. 1 genannten Bedingungen in Verkehr bringen, be- oder verarbeiten.
Fischereierzeugnisse
§ 5. (1) Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Betrieben, die Fischereierzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zubereiten oder verarbeiten, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 lit. b sublit. ii der genannten Verordnung dar, wenn der belieferte Betrieb ein Einzelhandelsbetrieb ist, in dem
das Erzeugnis als solches unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben wird oder
eine eventuelle weitere Be- oder Verarbeitung im Sinne der genannten Verordnung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt oder
das Erzeugnis zu Zubereitungen weiterverarbeitet wird, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen.
(2) Betriebe, die ausschließlich Fischereierzeugnisse aus eigenen Aquakulturanlagen oder selbst gefischte oder gesammelte, wild lebende Fischereierzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zubereiten oder verarbeiten und als Einzelhandelsbetriebe
den Bedarf eines anderen Betriebes im Sinne des Abs. 1 decken oder
direkt an den Endverbraucher abgeben,
– Anhang III, Abschnitt VIII, Kapitel VII und VIII.
(3) Betriebe, die auch Fischereierzeugnisse, die nicht aus eigenen Aquakulturanlagen stammen oder nicht selbst gefischte oder gesammelte, wild lebende Fischereierzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zubereiten oder verarbeiten und als Einzelhandelsbetriebe
den Bedarf eines anderen Betriebes im Sinne des Abs. 1 decken oder
direkt an den Endverbraucher abgeben,
(4) Einzelhandelsbetriebe, die Zubereitungs- oder Verarbeitungsprodukte von einem Betrieb im Sinne des Abs. 1 beziehen, dürfen diese nur unter den in Abs. 1 genannten Bedingungen in Verkehr bringen, be- oder verarbeiten.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 6. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
In-Kraft-Treten
§ 7. § 3 Abs. 3 gilt rückwirkend mit 1. Jänner 2006.
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