Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des Zielzustandes für Oberflächengewässer (Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer – QZV Chemie OG)
Abkürzung
QZV Chemie OG
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 30a Abs. 2 Z 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. I Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird verordnet:
Ziel
§ 1. Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung eines Zielzustandes für Oberflächengewässer. Dies erfolgt durch Umweltqualitätsnormen zur Beschreibung des guten chemischen Zustandes und der chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Oberflächenwasserkörpern, sowie durch Beschreibung der maßgeblichen Zustände für die Anwendung des Verschlechterungsverbots.
Ziel
§ 1. Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung eines Zielzustandes für Oberflächengewässer. Dies erfolgt durch Umweltqualitätsnormen zur Beschreibung des guten chemischen Zustandes und der chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe sowie für allgemeine physikalischchemische Schadstoffe, bei denen die Qualitätsnorm unabhängig vom Gewässertyp festgelegt wird in Oberflächenwasserkörpern, sowie durch Beschreibung der maßgeblichen Zustände für die Anwendung des Verschlechterungsverbots.
Ziel
§ 1. Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung eines Zielzustandes für Oberflächengewässer. Dies erfolgt durch Umweltqualitätsnormen zur Beschreibung des guten chemischen Zustandes und der chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Oberflächenwasserkörpern sowie durch Beschreibung der maßgeblichen Zustände für die Anwendung des Verschlechterungsverbots.
Geltungsbereich
§ 2. Diese Verordnung gilt für alle Oberflächenwasserkörper (§ 30a Abs. 3 Z 2 WRG 1959) einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Oberflächenwasserkörper (§ 30b Abs. 3 Z 1 und 2 WRG 1959).
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
Parameter: Ein durch ein Messverfahren erfasster Schadstoff gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959 oder eine durch ein Messverfahren erfasste Summe von Schadstoffen gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959, für den bzw. die in den Anlagen A und B eine Umweltqualitätsnorm festgelegt wird;
Synthetischer Schadstoff: Schadstoff gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959, der ausschließlich oder überwiegend aufgrund von anthropogenen Tätigkeiten in Oberflächengewässer gelangen kann. Hierzu zählen auch jene Schadstoffe, die sich durch chemische Umwandlungen in Gewässern aus synthetischen Schadstoffen bilden können;
Nicht-synthetischer Schadstoff: Schadstoff gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959, der nicht nur aufgrund anthropogener Tätigkeiten sondern in erheblichem Umfang auch durch natürliche Einträge aufgrund der geologisch-lithologischen Beschaffenheit des Bodens in Oberflächengewässer gelangen kann;
Gemeinschaftsrechtlich geregelte Schadstoffe: Schadstoffe, für die auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene Umweltziele festgelegt werden oder wurden;
Sonstige relevante Schadstoffe: Spezifische synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe, die in die österreichischen Oberflächengewässer
in signifikanten Mengen eingetragen oder
in signifikanten Konzentrationen vorgefunden werden;
Umweltqualitätsnorm: Zahlenmäßig festgelegte Konzentration eines Parameters, der den in Oberflächenwasserkörpern zu erreichenden guten chemischen Zustand bzw. eine chemische Komponente des zu erreichenden guten ökologischen Zustandes beschreibt. Für nicht-synthetische Schadstoffe errechnet sich die Umweltqualitätsnorm als Summe aus der in den Anlagen A und B festgelegten zulässigen Zusatzkonzentration und der in Anlage C angegebenen geogenen Hintergrundkonzentration;
Analytische Bestimmungsgrenze: Die nach den Bestimmungen der Anlage D festzulegende niedrigste Konzentration eines Parameters in Oberflächengewässern, bei der eine Quantifizierung der Konzentration mit der vorgegebenen statistischen Sicherheit noch möglich ist;
Analytische Nachweisgrenze: Die nach den Bestimmungen der Anlage D festzulegende niedrigste Konzentration eines Parameters in Oberflächengewässern, bei der ein qualitativer Nachweis des Schadstoffes mit der vorgegebenen statistischen Sicherheit noch möglich ist;
Messreihe: Alle innerhalb eines bestimmten Beobachtungszeitraumes aufeinander folgenden Messwerte für einen Parameter an einer definierten Messstelle;
Basisnormmethode: Normvorschrift, die das Trennverfahren und die Detektionsmethode zur analytischen Bestimmung der Konzentration eines Parameters in Wasser beschreibt;
Einmischungsbereich: Der örtliche Bereich nach einer Abwassereinleitung in einen Oberflächenwasserkörper, in dem sich das Abwasser in das aufnehmende Gewässer schon eingemischt hat (Abwasserfahne);
Gewässerbreite: Die benetzte Breite eines Gewässers beim niedrigsten Jahresmittelwasser (NJMQ) des Abflusses.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
Parameter: Ein durch ein Messverfahren erfasster Schadstoff gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959 oder eine durch ein Messverfahren erfasste Summe von Schadstoffen gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959, für den bzw. die in den Anlagen A und B eine Umweltqualitätsnorm festgelegt wird;
Synthetischer Schadstoff: Schadstoff gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959, der ausschließlich oder überwiegend aufgrund von anthropogenen Tätigkeiten in Oberflächengewässer gelangen kann. Hierzu zählen auch jene Schadstoffe, die sich durch chemische Umwandlungen in Gewässern aus synthetischen Schadstoffen bilden können;
Nicht-synthetischer Schadstoff: Schadstoff gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959, der nicht nur aufgrund anthropogener Tätigkeiten sondern in erheblichem Umfang auch durch natürliche Einträge aufgrund der geologisch-lithologischen Beschaffenheit des Bodens in Oberflächengewässer gelangen kann;
Gemeinschaftsrechtlich geregelte Schadstoffe: Schadstoffe, für die auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene Umweltziele festgelegt werden oder wurden;
Sonstige relevante Schadstoffe: Spezifische synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe, die in die österreichischen Oberflächengewässer
in signifikanten Mengen eingetragen oder
in signifikanten Konzentrationen vorgefunden werden;
allgemein physikalisch-chemischer Schadstoff: allgemein chemischer und physikalischchemischer Schadstoff in Unterstützung der biologischen Komponenten;
Umweltqualitätsnorm: Zahlenmäßig festgelegte Konzentration eines Parameters, der den in Oberflächenwasserkörpern zu erreichenden guten chemischen Zustand bzw. eine chemische Komponente des zu erreichenden guten ökologischen Zustandes beschreibt. Für nicht-synthetische Schadstoffe errechnet sich die Umweltqualitätsnorm als Summe aus der in den Anlagen A und B festgelegten zulässigen Zusatzkonzentration und der in Anlage C angegebenen geogenen Hintergrundkonzentration;
Analytische Bestimmungsgrenze: Die nach den Bestimmungen der Anlage D festzulegende niedrigste Konzentration eines Parameters in Oberflächengewässern, bei der eine Quantifizierung der Konzentration mit der vorgegebenen statistischen Sicherheit noch möglich ist;
Analytische Nachweisgrenze: Die nach den Bestimmungen der Anlage D festzulegende niedrigste Konzentration eines Parameters in Oberflächengewässern, bei der ein qualitativer Nachweis des Schadstoffes mit der vorgegebenen statistischen Sicherheit noch möglich ist;
Messreihe: Alle innerhalb eines bestimmten Beobachtungszeitraumes aufeinander folgenden Messwerte für einen Parameter an einer definierten Messstelle;
Basisnormmethode: Normvorschrift, die das Trennverfahren und die Detektionsmethode zur analytischen Bestimmung der Konzentration eines Parameters in Wasser beschreibt;
Einmischungsbereich: Der örtliche Bereich nach einer Abwassereinleitung in einen Oberflächenwasserkörper, in dem sich das Abwasser in das aufnehmende Gewässer schon eingemischt hat (Abwasserfahne);
Gewässerbreite: Die benetzte Breite eines Gewässers beim niedrigsten Jahresmittelwasser (NJMQ) des Abflusses.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
Parameter: Ein durch ein Messverfahren erfasster Schadstoff gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959 oder eine durch ein Messverfahren erfasste Summe von Schadstoffen gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959, für den bzw. die in den Anlagen A und B eine Umweltqualitätsnorm festgelegt wird;
Synthetischer Schadstoff: Schadstoff gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959, der ausschließlich oder überwiegend aufgrund von anthropogenen Tätigkeiten in Oberflächengewässer gelangen kann. Hierzu zählen auch jene Schadstoffe, die sich durch chemische Umwandlungen in Gewässern aus synthetischen Schadstoffen bilden können;
Nicht-synthetischer Schadstoff: Schadstoff gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959, der nicht nur aufgrund anthropogener Tätigkeiten sondern in erheblichem Umfang auch durch natürliche Einträge aufgrund der geologisch-lithologischen Beschaffenheit des Bodens in Oberflächengewässer gelangen kann;
Gemeinschaftsrechtlich geregelte Schadstoffe: Schadstoffe, für die auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene Umweltziele festgelegt werden oder wurden;
Sonstige relevante Schadstoffe: Spezifische synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe, die in die österreichischen Oberflächengewässer
in signifikanten Mengen eingetragen oder
in signifikanten Konzentrationen vorgefunden werden;
Umweltqualitätsnorm: zahlenmäßig festgelegte Konzentration eines Parameters in Wasser, Sediment oder Biota, die den in Oberflächenwasserkörpern zu erreichenden guten chemischen Zustand bzw. eine chemische Komponente des zu erreichenden guten ökologischen Zustandes beschreibt. Umweltqualitätsnormen in Wasser sind als Jahresdurchschnitts-Umweltqualitätsnorm (JD-UQN) und als Zulässige-Höchstkonzentrations-Umweltqualitätsnorm (ZHK-UQN) festgelegt;
Nachweisgrenze: das Messsignal oder der Konzentrationswert, ab dem man bei einem festgelegten Vertrauensniveau aussagen kann, dass sich eine Probe von einer Leerprobe, die den zu bestimmenden Analyten nicht enthält, unterscheidet;
Bestimmungsgrenze: ein festgelegtes Vielfaches der Nachweisgrenze bei einer Konzentration des Analyten, die mit einem akzeptablen Maß an Richtigkeit und Genauigkeit bestimmt werden kann. Die Bestimmungsgrenze kann mithilfe eines geeigneten Standards oder einer Probe berechnet und anhand des untersten Kalibrierpunktes auf der Kalibrierkurve ohne Leerprobe bestimmt werden;
Messreihe: alle innerhalb eines bestimmten Beobachtungszeitraumes aufeinander folgenden Messwerte für einen Parameter an einer definierten Messstelle;
Einmischungsbereich: der örtliche Bereich nach einer Abwassereinleitung in einen Oberflächenwasserkörper, in dem sich das Abwasser in das aufnehmende Gewässer einmischt und an dessen Ende eine vollständige Durchmischung erreicht ist (Abwasserfahne);
Gewässerbreite: die benetzte Breite eines Gewässers beim niedrigsten Jahresmittelwasser (NJMQ) des Abflusses.
Festlegung des Zielzustandes von Oberflächengewässern durch
Umweltqualitätsnormen
§ 4. (1) Der gute chemische Zustand eines Oberflächengewässers wird für gemeinschaftsrechtlich geregelte Schadstoffe durch Umweltqualitätsnormen für die in Anlage A genannten Parameter festgelegt.
(2) Die chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes eines Oberflächengewässers werden für sonstige relevante Schadstoffe durch die Umweltqualitätsnormen für die in Anlage B genannten Parameter festgelegt.
(3) Für die Parameter der Anlage A, Tabelle A.2, und Anlage B, Tabelle B.2, errechnet sich die Umweltqualitätsnorm als Summe aus der in den Tabellen A.2 und B.2 festgelegten zulässigen Zusatzkonzentration und der in Anlage C angegebenen bzw. gemäß Abs. 4 ermittelten Hintergrundkonzentration.
(4) In den Anlagen A und B werden Umweltqualitätsnormen als Grenzwerte festgelegt. Die in Anlage C festgelegten Hintergrundkonzentrationen sind Richtwerte, die anzuwenden sind, soweit nicht insbesondere im Rahmen eines behördlichen Verfahrens oder aufgrund eines staatlich durchgeführten Monitorings davon abweichende Hintergrundkonzentrationen ermittelt wurden. Solche abweichende Hintergrundkonzentrationen sind vom Landeshauptmann als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan jenes Bundeslandes, auf dessen Gebiet sich dieses Oberflächengewässer befindet, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Festlegung des Zielzustandes von Oberflächengewässern durch Umweltqualitätsnormen
§ 4. (1) Der gute chemische Zustand eines Oberflächengewässers wird für gemeinschaftsrechtlich geregelte Schadstoffe durch Umweltqualitätsnormen für die in Anlage A genannten Parameter festgelegt.
(2) Die chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes eines Oberflächengewässers werden für sonstige relevante Schadstoffe durch die Umweltqualitätsnormen für die in Anlage B genannten Parameter festgelegt.
(3) Für die Parameter der Anlage A, Tabelle A.2, und Anlage B, Tabelle B.2, errechnet sich die Jahresdurchschnitts-Umweltqualitätsnorm als Summe aus der in den Tabellen A.2 und B.2 festgelegten zulässigen Zusatzkonzentration und der in Anlage C angegebenen bzw. gemäß Abs. 4 ermittelten Hintergrundkonzentration.
(4) In den Anlagen A und B werden Umweltqualitätsnormen als Grenzwerte festgelegt. Die in Anlage C festgelegten Hintergrundkonzentrationen sind Richtwerte, die anzuwenden sind, soweit nicht insbesondere im Rahmen eines behördlichen Verfahrens oder aufgrund eines staatlich durchgeführten Monitorings davon abweichende Hintergrundkonzentrationen ermittelt wurden. Solche abweichende Hintergrundkonzentrationen sind vom Landeshauptmann als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan jenes Bundeslandes, auf dessen Gebiet sich dieses Oberflächengewässer befindet, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Kriterien für die Beurteilung der Einhaltung vonUmweltqualitätsnormen in Oberflächenwasserkörpern
§ 5. (1) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem nicht guten chemischen Zustand, wenn die mittlere Konzentration eines Parameters gemäß Abs. 3 die in Anlage A festgelegte Umweltqualitätsnorm überschreitet.
(2) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem nicht guten ökologischen Zustand, wenn die mittlere Konzentration eines Parameters gemäß Abs. 3 die in Anlage B festgelegte Umweltqualitätsnorm überschreitet.
(3) Die mittlere Konzentration eines Parameters in einem Oberflächenwasserkörper ist als arithmetischer Mittelwert über alle in einem Beobachtungszeitraum gemessenen Konzentrationen zu berechnen. Es sind die in § 6 festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Dauer des Beobachtungszeitraumes, der Messhäufigkeit, der Probenahme und der analytisch-chemischen Messanforderungen einzuhalten.
(4) Bei der Berechnung der mittleren Konzentration sind folgende Fälle zu unterscheiden.
Liegt die in den Anlagen A und B genannte Umweltqualitätsnorm über der analytischen Bestimmungsgrenze, dann gilt für die Berechnung des Mittelwertes nach Abs. 3:
Messwerte, die unter der analytischen Nachweisgrenze liegen, sind auf den Wert Null zu setzen und
Messwerte, die größer oder gleich der analytischen Nachweisgrenze und kleiner oder gleich der analytischen Bestimmungsgrenze sind, sind auf den arithmetischen Mittelwert zwischen analytischer Nachweisgrenze und analytischer Bestimmungsgrenze zu setzen.
Ist die in den Anlagen A und B genannte Umweltqualitätsnorm kleiner oder gleich der analytischen Bestimmungsgrenze und größer als die analytische Nachweisgrenze, dann gilt die Umweltqualitätsnorm als eingehalten, wenn die nach Abs. 3 berechnete mittlere Konzentration unter der analytischen Bestimmungsgrenze liegt. Für die Berechnung des Mittelwerts nach Abs. 3 gelten die in Z 1 genannten Regeln.
Ist die in den Anlagen A und B genannte Umweltqualitätsnorm kleiner oder gleich der analytischen Nachweisgrenze, dann gilt:
Liegt mindestens ein Messwert über der analytischen Bestimmungsgrenze, dann gilt die Umweltqualitätsnorm als eingehalten, wenn die nach Abs. 3 berechnete mittlere Konzentration unter der analytischen Nachweisgrenze liegt. Für die Berechnung des Mittelwerts nach Abs. 3 gelten die in Z 1 genannten Regeln.
Liegen alle Messwerte unter der analytischen Bestimmungsgrenze, dann gilt die Umweltqualitätsnorm als eingehalten, wenn weniger als die Hälfte der Messwerte über der analytischen Nachweisgrenze liegt.
(5) Bei den Parametern der Anlage B, Tabelle B.1, Nummer 1 und 22 und Tabelle B.2, Nummer 3 und 6 ist die Umweltqualitätsnorm dann überschritten, wenn der arithmetische Mittelwert über alle in einem Beobachtungszeitraum ermittelten Konzentrationsquotienten größer ist als eins, wobei sich die Konzentrationsquotienten aus dem Verhältnis der gemessenen Konzentration des Parameters und dem maßgeblichen Wert der Umweltqualitätsnorm bei der gleichzeitig gemessenen Konzentration des in Anlage B angegebenen physikalisch-chemischen Hilfsparameters (Chlorid, pH-Wert, Temperatur bzw. Wasserhärte) ergeben. Bei der Berechnung der Konzentrationsquotienten gilt für die einzusetzenden gemessenen Konzentrationen Folgendes:
Messwerte, die unter der analytischen Nachweisgrenze liegen, sind auf den Wert Null zu setzen und
Messwerte, die größer oder gleich der analytischen Nachweisgrenze und kleiner oder gleich der analytischen Bestimmungsgrenze sind, sind auf den arithmetischen Mittelwert zwischen analytischer Nachweisgrenze und analytischer Bestimmungsgrenze zu setzen.
(6) Bei der Bewilligung von Abwassereinleitungen der in den Anlagen A und B genannten Schadstoffe in einen Oberflächenwasserkörper sind die zulässigen Schadstofffrachten so festzulegen, dass die Umweltqualitätsnormen innerhalb des Einmischungsbereiches nach einer bestimmten Entfernung unterhalb der Abwassereinleitung eingehalten werden. Diese Entfernung hat in der Regel das Zehnfache der Gewässerbreite an der Stelle der Abwassereinleitung, mindestens jedoch einen Kilometer zu betragen.
Kriterien für die Beurteilung der Einhaltung vonUmweltqualitätsnormen in Oberflächenwasserkörpern
§ 5. (1) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem nicht guten chemischen Zustand, wenn
das arithmetische Mittel der während eines Kalenderjahres gemessenen Konzentrationen eines Parameters im Oberflächenwasserkörper die in Anlage A festgelegte Jahresdurchschnitts-Umweltqualitätsnorm überschreitet oder
der 90-Perzentil-Wert der während eines Kalenderjahres gemessenen Konzentrationen eines Parameters die in Anlage A festgelegte Zulässige-Höchstkonzentrations-Umweltqualitätsnorm überschreitet.
(2) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem nicht guten ökologischen Zustand, wenn das arithmetische Mittel der während eines Kalenderjahres gemessenen Konzentrationen eines Parameters die in Anlage B festgelegte Jahresdurchschnitts-Umweltqualitätsnorm überschreitet.
(3) Bei den nach Abs. 1 und 2 vorzunehmenden Beurteilungen sind die in Anlage D beschriebenen Methoden und Konventionen anzuwenden.
(4) Bei Abwassereinleitungen sind die Umweltqualitätsnormen innerhalb des Einmischungsbereiches nach einer bestimmten Entfernung unterhalb der Abwassereinleitung einzuhalten. Diese Entfernung hat in der Regel das Zehnfache der Gewässerbreite an der Stelle der Abwassereinleitung, mindestens jedoch einen Kilometer zu betragen.
(5) Hinsichtlich der Messhäufigkeit sowie der Anforderungen an die Probenahme, die Analyse der chemischen Schadstoffe und der physikalisch-chemischen Hilfsparameter und die Dienststellen bzw. Befugten, die Messungen an Oberflächenwasserkörpern durchführen, gelten die Vorgaben der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV), BGBl. II Nr. 479/2006, in der jeweils geltenden Fassung.
Abkürzung
QZV Chemie OG
Kriterien für die Beurteilung der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen in Oberflächenwasserkörpern
§ 5. (1) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem nicht guten chemischen Zustand, wenn
das arithmetische Mittel der während eines Kalenderjahres gemessenen Konzentrationen eines Parameters im Oberflächenwasserkörper die in Anlage A festgelegte Jahresdurchschnitts-Umweltqualitätsnorm überschreitet oder
der 90-Perzentil-Wert der während eines Kalenderjahres gemessenen Konzentrationen eines Parameters die in Anlage A festgelegte Zulässige-Höchstkonzentrations-Umweltqualitätsnorm überschreitet oder
die in repräsentativen Biotaproben während eines Kalenderjahres gemessene mittlere Konzentration eines Parameters im Oberflächenwasserkörper die in Anlage A festgelegte Umweltqualitätsnorm-Biota überschreitet.
(2) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem nicht guten ökologischen Zustand, wenn das arithmetische Mittel der während eines Kalenderjahres gemessenen Konzentrationen eines Parameters die in Anlage B festgelegte Jahresdurchschnitts-Umweltqualitätsnorm überschreitet.
(3) Bei den nach Abs. 1 und 2 vorzunehmenden Beurteilungen sind die in Anlage D beschriebenen Methoden und Konventionen anzuwenden.
(4) Bei Abwassereinleitungen sind die Umweltqualitätsnormen innerhalb des Einmischungsbereiches nach einer bestimmten Entfernung unterhalb der Abwassereinleitung einzuhalten. Diese Entfernung hat in der Regel das Zehnfache der Gewässerbreite an der Stelle der Abwassereinleitung, mindestens jedoch einen Kilometer zu betragen.
(5) Hinsichtlich der Messhäufigkeit sowie der Anforderungen an die Probenahme, die Analyse der chemischen Schadstoffe und der physikalisch-chemischen Hilfsparameter und die Dienststellen bzw. Befugten, die Messungen an Oberflächenwasserkörpern durchführen, gelten die Vorgaben der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV), BGBl. II Nr. 479/2006, in der jeweils geltenden Fassung.
Abkürzung
QZV Chemie OG
Kriterien für die Beurteilung der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen in Oberflächenwasserkörpern
§ 5. (1) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem nicht guten chemischen Zustand, wenn
das arithmetische Mittel der während eines Kalenderjahres gemessenen Konzentrationen eines Parameters im Oberflächenwasserkörper die in Anlage A festgelegte Jahresdurchschnitts-Umweltqualitätsnorm überschreitet oder
der 90-Perzentil-Wert der während eines Kalenderjahres gemessenen Konzentrationen eines Parameters die in Anlage A festgelegte Zulässige-Höchstkonzentrations-Umweltqualitätsnorm überschreitet oder
die in repräsentativen Biotaproben während eines Kalenderjahres gemessene mittlere Konzentration eines Parameters im Oberflächenwasserkörper die in Anlage A festgelegte Umweltqualitätsnorm-Biota überschreitet.
(2) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem nicht guten ökologischen Zustand, wenn das arithmetische Mittel der während eines Kalenderjahres gemessenen Konzentrationen eines Parameters die in Anlage B festgelegte Jahresdurchschnitts-Umweltqualitätsnorm überschreitet.
(3) Bei den nach Abs. 1 und 2 vorzunehmenden Beurteilungen sind die in Anlage D beschriebenen Methoden und Konventionen anzuwenden.
(4) Bei Abwassereinleitungen sind die Umweltqualitätsnormen innerhalb des Einmischungsbereiches nach einer bestimmten Entfernung unterhalb der Abwassereinleitung einzuhalten. Diese Entfernung hat in der Regel das Zehnfache der Gewässerbreite an der Stelle der Abwassereinleitung, mindestens jedoch einen Kilometer zu betragen.
(5) Hinsichtlich der Messhäufigkeit und der Anforderungen an die Dienststellen bzw. Befugten, die Messungen an Oberflächenwasserkörpern durchführen, gelten die Vorgaben der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV), BGBl. II Nr. 479/2006, in der jeweils geltenden Fassung. Hinsichtlich der Anforderungen an die Probenahme und die Analyse der chemischen Schadstoffe und der physikalisch-chemischen Hilfsparameter gelten die Vorgaben der Anlage B Abschnitt I und II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019, in der jeweils geltenden Fassung.
Anforderungen an Messungen für die Bestimmung derUmweltqualitätsnorm
§ 6. (1) Eine Messreihe aus Einzelmessungen, die gemäß § 59f WRG 1959 zur Beurteilung des Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers hinsichtlich der in Anlage A und B geregelten Schadstoffe an einer Messstelle durchgeführt wird, umfasst nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mindestens zwölf Einzelmessungen, die über den Zeitraum eines Jahres, in der Regel monatlich, durchzuführen sind. Die Zahl der Einzelmessungen kann auf bis zu vier Messungen reduziert werden, wenn aufgrund der in den vorangegangenen Jahren ermittelten Messergebnisse gezeigt werden kann, dass der statistische Vertrauensbereich des Mittelwertes kleiner ist als die zu erwartende Abweichung zwischen Mittelwert und Umweltqualitätsnorm.
(2) Ergibt sich bereits aus den ersten Messwerten einer Messreihe, dass der Jahresmittelwert die Umweltqualitätsnorm überschreitet, dann können die weiteren Messungen ausgesetzt werden.
(3) Ergibt sich aufgrund nicht vorhersehbarer äußerer Umstände oder aufgrund aufgetretener systematischer Messfehler, dass bis zu zwei Messwerte einer Messreihe für die Bewertung des Oberflächenwasserkörpers nicht herangezogen werden können, dann kann die Bewertung auch aufgrund der übrigen Messwerte erfolgen, falls diese Messwerte die erwartbaren Belastungen des Oberflächenwasserkörpers durch den betreffenden Schadstoff erfassen. Ist dies nicht der Fall, dann sind die vorliegenden Messwerte zu verwerfen und ist die Überwachung zu wiederholen.
(4) Die Probenahme im Rahmen einer Messreihe gemäß Abs. 1 ist anhand von Stichproben vorzunehmen, wobei für die Entnahme der Proben und die Probenvorbereitung die Vorgaben der Anlage D, Abschn. I einzuhalten sind.
(5) Die Analyse der chemischen Schadstoffe und der physikalisch-chemischen Hilfsparameter ist nach den Vorgaben der Anlage D, Abschn. II vorzunehmen. Die in Anlage D, Abschn. II angegebenen Basisnormmethoden sind so anzuwenden, dass jedenfalls die in Anlage D, Abschn. II angegebenen analytischen Mindestbestimmungsgrenzen eingehalten werden. Alternativ können auch andere analytische Methoden herangezogen werden, wenn unter Verwendung der statistischen Testverfahren nach der Normvorschrift DIN 38402 T 71, November 2002, gezeigt werden kann, dass die in Anlage D, Abschn. II angegebenen analytischen Mindestbestimmungsgrenzen erreicht werden.
(6) Institute, die Messungen an Oberflächenwasserkörpern gemäß Abs. 1 durchführen, müssen befugte Fachpersonen oder Fachanstalten sein, die laufend ein Qualitätssicherungssystem betreiben und die Anforderungen des § 6 einhalten. Das Qualitätssicherungssystem hat jedenfalls die in Anlage D, Abschn. III angeführten Elemente zu enthalten.
Festlegung der im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände
§ 6. (1) Bei der Bewilligung von Abwassereinleitungen ist das Verschlechterungsverbot gemäß § 30 Abs. 1 Z 3 und § 30a Abs. 1 WRG 1959 anzuwenden. Dabei ist der im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgebliche sehr gute Zustand durch die in Abs. 2 genannten charakteristischen Eigenschaften festgelegt.
(2) Für den sehr guten chemischen Zustand und für die chemischen Komponenten des sehr guten ökologischen Zustands im Oberflächengewässer gilt gemäß Anhang B WRG 1959, dass die Konzentration von synthetischen Schadstoffen nahe Null oder zumindest unter der analytischen Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen, fortschrittlichen Analysetechniken liegt und die Konzentration von nicht-synthetischen Schadstoffen in dem Bereich bleibt, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist. Diese Vorgaben gelten in einem Oberflächenwasserkörper jedenfalls als eingehalten, wenn alle nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:
Der Oberflächenwasserkörper ist im Rahmen der Ist-Bestandsanalyse gemäß § 55k WRG 1959 nicht mit einem Risiko bezüglich der in dieser Verordnung geregelten Schadstoffe sowie der biologischen oder der allgemeinen physikalisch-chemischen Komponenten des ökologischen Zustands identifiziert worden.
Im Einzugsgebiet des Oberflächenwasserkörpers befinden sich keine maßgeblichen industriellen oder gewerblichen Direkteinleitungen.
Die gesamte im Einzugsgebiet des Oberflächenwasserkörpers in das Einzugsgebiet des Oberflächenwasserkörpers eingeleitete Abwassermenge aus häuslichem und kommunalem Abwasser, beträgt weniger als 2% des mittleren jährlichen Durchflusses des Oberflächenwasserkörpers.
Der Anteil der Ackerflächen einschließlich der Sonderkulturen und Hackfrüchte beträgt weniger als 10% des Einzugsgebiets des Oberflächenwasserkörpers.
Festlegung der im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot
maßgeblichen Zustände
§ 7. (1) Bei der Bewilligung von Abwassereinleitungen ist das Verschlechterungsverbot gemäß § 30 Abs. 1 Z 3 und § 30a Abs. 1 WRG 1959 anzuwenden. Dabei ist der im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgebliche sehr gute Zustand durch die in Abs. 2 genannten charakteristischen Eigenschaften festgelegt.
(2) Für den sehr guten chemischen Zustand und für die chemischen Komponenten des sehr guten ökologischen Zustands im Oberflächengewässer gilt gemäß Anhang B WRG 1959, dass die Konzentration von synthetischen Schadstoffen nahe Null oder zumindest unter der analytischen Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen, fortschrittlichen Analysetechniken liegt und die Konzentration von nicht-synthetischen Schadstoffen in dem Bereich bleibt, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist. Diese Vorgaben gelten in einem Oberflächenwasserkörper jedenfalls als eingehalten, wenn alle nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:
Der Oberflächenwasserkörper ist im Rahmen der Ist-Bestandsanalyse gemäß § 55k WRG 1959 nicht mit einem Risiko bezüglich der in dieser Verordnung geregelten Schadstoffe sowie der biologischen oder der allgemeinen physikalisch-chemischen Komponenten des ökologischen Zustands identifiziert worden.
Im Einzugsgebiet des Oberflächenwasserkörpers befinden sich keine maßgeblichen industriellen oder gewerblichen Direkteinleitungen.
Die gesamte im Einzugsgebiet des Oberflächenwasserkörpers in das Einzugsgebiet des Oberflächenwasserkörpers eingeleitete Abwassermenge aus häuslichem und kommunalem Abwasser, beträgt weniger als 2% des mittleren jährlichen Durchflusses des Oberflächenwasserkörpers.
Der Anteil der Ackerflächen einschließlich der Sonderkulturen und Hackfrüchte beträgt weniger als 10% des Einzugsgebiets des Oberflächenwasserkörpers.
Inkrafttreten
§ 7. Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 461/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
Abkürzung
QZV Chemie OG
Inkrafttreten
§ 7. (1) Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 461/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2) § 5 Abs. 1 Z 2 und 3, § 8 Z 5 und 6 sowie die Anlagen A, B, C und D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 363/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
QZV Chemie OG
Inkrafttreten
§ 7. (1) Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 461/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2) § 5 Abs. 1 Z 2 und 3, § 8 Z 5 und 6 sowie die Anlagen A, B, C und D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 363/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 5 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2006 in Kraft.
(1) Die in den Anlagen A und B festgelegten Grenzwerte treten für folgende Parameter mit 1. April 2006 in Kraft:
Parameter der Anlage A, Tabelle A.1, Nummern 2, 7, 10, 11, 12, 14, 18, 19, 20, 21, 22, 28, 29, 31, 32, 33, 34, 35;
Parameter der Anlage B, Tabelle B.1, Nummern 1 bis 29, und Tabelle B.2, Nummern 1 bis 6.
(2) Soweit auf Gemeinschaftsebene bis 22. Dezember 2006 keine Einigung gemäß Artikel 16, Absatz 8 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000) zustande kommt, treten die in Anlage A festgelegten Grenzwerte für folgende Parameter mit 22. Dezember 2006 in Kraft:
Parameter der Anlage A, Tabelle A.1, Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 13, 15, 16, 17, 23, 24, 25, 26, 27, 30, 36, und Tabelle A.2, Nummer 1.
Bezugnahme auf Unionsrecht
§ 8. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich der Umweltziele für chemische Schadstoffe für Oberflächengewässer umgesetzt:
Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S 1;
Entscheidung Nr. 2455/2001/EG zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2001;
Richtlinie 2006/11/EG betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (kodifizierte Fassung), ABl. Nr. L 64 vom 4. März 2006;
Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zu Änderung der Richtlinie 2000/60/EG, ABl. Nr. L 348 vom 24. Dezember 2008;
Richtlinie 2009/90/EG zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 201 vom 1. August 2009.
Bezugnahme auf Unionsrecht
§ 8. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich der Umweltziele für chemische Schadstoffe für Oberflächengewässer umgesetzt:
Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S 1;
Entscheidung Nr. 2455/2001/EG zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2001;
Richtlinie 2006/11/EG betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (kodifizierte Fassung), ABl. Nr. L 64 vom 4. März 2006;
Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zu Änderung der Richtlinie 2000/60/EG, ABl. Nr. L 348 vom 24. Dezember 2008;
Richtlinie 2009/90/EG zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 201 vom 1. August 2009;
Richtlinie 2013/39/EU zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 226 vom 24. August 2013.
Umsetzungsklausel
§ 9. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Umweltziele für chemische Schadstoffe umgesetzt:
Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S. 1.;
Entscheidung Nr. 2455/2001/EG zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2001;
Richtlinie 76/464/EWG betreffend die Verschmutzung infolge Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 129 vom 18. Mai 1976, mit den zugehörigen Tochterrichtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG.
Zum Inkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2.
Anlage A
Umweltqualitätsnormen zur Beschreibung des guten chemischen Zustands
für gemeinschaftsrechtlich geregelte Schadstoffe gemäß § 4 Abs. 1
Die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Umweltqualitätsnormen beziehen sich auf die unfiltrierte Gesamtprobe, ausgenommen jene Parameter, für die in Spalte 5 (Anmerkungen) ausdrücklich angegeben ist, dass sich die Umweltqualitätsnorm auf die filtrierte Probe bezieht.
Tabelle A.1: Umweltqualitätsnormen für synthetische Schadstoffe
(einschließlich Cadmium und Quecksilber)
```
```
Umwelt-
Nummer Parameter CAS. Nr. qualitäts- Anmerkungen
norm
(myg/l)
```
```
1 (Anm.: Tritt mit 22.12.2006 in Kraft.)
```
```
2 Aldrin 309-00-2 0,01
```
```
3 (Anm.: Tritt mit 22.12.2006 in Kraft.)
```
```
4 (Anm.: Tritt mit 22.12.2006 in Kraft.)
```
```
5 (Anm.: Tritt mit 22.12.2006 in Kraft.)
```
```
6 (Anm.: Tritt mit 22.12.2006 in Kraft.)
```
```
7 Cadmium 1
```
```
8 (Anm.: Tritt mit 22.12.2006 in Kraft.)
```
```
9 (Anm.: Tritt mit 22.12.2006 in Kraft.)
```
```
10 p,p´-DDT 50-29-3 0,01 Der Wert gilt für
das Isomere
p,p´-DDT (1,1,1-
Trichlor-2,2-
bis(4-chlorphenyl)
ethan
```
```
11 DDT 0,025 Die Umweltquali-
tätsnorm bezieht
sich auf die Summe
der Verbindungen
p,p´-DDT,
o,p´-DDT,
p,p´-DDE und
p,p´-DDD
```
```
12 1,2-Dichlo- 107-06-2 10
rethan
```
```
13 (Anm.: Tritt mit 22.12.2006 in Kraft.)
```
```
14 Dieldrin 60-57-1 0,01
```
```
15 (Anm.: Tritt mit 22.12.2006 in Kraft.)
```
```
16 (Anm.: Tritt mit 22.12.2006 in Kraft.)
```
```
17 (Anm.: Tritt mit 22.12.2006 in Kraft.)
```
```
18 Endrin 72-20-8 0,005
```
```
19 Hexachlor- 118-74-1 0,03
benzol
```
```
20 Hexachlor- 87-68-3 0,1
butadien
```
```
21 Hexachlor- 608-73-1 0,05 Die Umweltquali-
cyclohexan tätsnorm bezieht
sich auf die Summe
der Isomeren
alpha-HCH,
beta-HCH,
gamma-HCH und
delta-HCH
```
```
22 Isodrin 465-73-6 0,005
```
```
23 (Anm.: Tritt mit 22.12.2006 in Kraft.)
```
```
24 (Anm.: Tritt mit 22.12.2006 in Kraft.)
```
```
25 (Anm.: Tritt mit 22.12.2006 in Kraft.)
```
```
26 (Anm.: Tritt mit 22.12.2006 in Kraft.)
```
```
27 (Anm.: Tritt mit 22.12.2006 in Kraft.)
```
```
28 Pentachlor- 87-86-5 2
phenol
```
```
29 Quecksilber - 1
```
```
30 (Anm.: Tritt mit 22.12.2006 in Kraft.)
```
```
31 Tetra- 127-18-4 10
chlorethen
```
```
32 Tetrachlor- 56-23-5 12
methan
```
```
33 Trichlor- 12002-48-1 0,4 Die Umweltquali-
benzole tätsnorm bezieht
sich auf die Summe
der Isomeren
1,2,3-Trichlor-
benzol, 1,2,4-
Trichlorbenzol und
1,3,5-Trichlor-
benzol
```
```
34 Trichlorethen 79-01-6 10
```
```
35 Trichlormethan 67-66-3 12
```
```
36 (Anm.: Tritt mit 22.12.2006 in Kraft.)
```
```
Tabelle A.2:Umweltqualitätsnormen für nicht-synthetische Schadstoffe
Für die in Tabelle A.2 angegebenen Parameter ergibt sich die Umweltqualitätsnorm gemäß § 4 Abs. 3 aus der Summe der in Tabelle A.2 angeführten zulässigen Zusatzkonzentration und der in Anlage C angegebenen Hintergrundkonzentration.
```
```
Zulässige
Nummer Parameter CAS. Nr. Zusatzkon- Anmerkungen
zentration
(myg/l)
```
```
1 (Anm.: Tritt mit 22.12.2006 in Kraft.)
```
```
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 8 Abs. 2.
Anlage A
Umweltqualitätsnormen zur Beschreibung des guten chemischen Zustands
für gemeinschaftsrechtlich geregelte Schadstoffe gemäß § 4 Abs. 1
Die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Umweltqualitätsnormen beziehen sich auf die unfiltrierte Gesamtprobe, ausgenommen jene Parameter, für die in Spalte 5 (Anmerkungen) ausdrücklich angegeben ist, dass sich die Umweltqualitätsnorm auf die filtrierte Probe bezieht.
Tabelle A.1: Umweltqualitätsnormen für synthetische Schadstoffe
(einschließlich Cadmium und Quecksilber)
```
```
Umwelt-
Nummer Parameter CAS. Nr. qualitäts- Anmerkungen
norm
(myg/l)
```
```
1 Alachlor 15972-60-8 3
```
```
2 Aldrin 309-00-2 0,01
```
```
3 Anthracen 120-12-7 0,2
```
```
4 Atrazin 1912-24-9 1
```
```
5 Benzol 71-43-2 80
```
```
6 Bromierte 32534-81-9 0,5 Die Umwelt-
Diphenylether qualitätsnorm
bezieht sich auf
die technische
Mischung des
Pentabromdiphenyl-
ethers *1)
```
```
7 Cadmium 1
```
```
8 Chlorfen- 470-90-6 0,1
vinphos
```
```
9 Chlorpyrifos 2921-88-2 0,03
```
```
10 p,p´-DDT 50-29-3 0,01 Der Wert gilt für
das Isomere
p,p´-DDT (1,1,1-
Trichlor-2,2-
bis(4-chlorphenyl)
ethan
```
```
11 DDT 0,025 Die Umweltquali-
tätsnorm bezieht
sich auf die Summe
der Verbindungen
p,p´-DDT,
o,p´-DDT,
p,p´-DDE und
p,p´-DDD
```
```
12 1,2-Dichlo- 107-06-2 10
rethan
```
```
13 Dichlormethan 75-09-2 20
```
```
14 Dieldrin 60-57-1 0,01
```
```
15 Di-(2-ethyl- 117-81-7 8
hexyl)phthalat
(DEHP)
```
```
16 Diuron 330-54-1 0,2
```
```
17 Endosulfan 115-29-7 0,005 Die Umweltquali-
tätsnorm bezieht
sich auf die Summe
der Isomeren
alpha-Endosulfan
und
beta-Endosulfan
```
```
18 Endrin 72-20-8 0,005
```
```
19 Hexachlor- 118-74-1 0,03
benzol
```
```
20 Hexachlor- 87-68-3 0,1
butadien
```
```
21 Hexachlor- 608-73-1 0,05 Die Umweltquali-
cyclohexan tätsnorm bezieht
sich auf die Summe
der Isomeren
alpha-HCH,
beta-HCH,
gamma-HCH und
delta-HCH
```
```
22 Isodrin 465-73-6 0,005
```
```
23 Isoproturon 34123-59-6 0,3
```
```
24 Naphthalin 91-20-3 2,4
```
```
25 Nonylphenole 25154-52-3 0,3 Die Umweltquali-
tätsnorm bezieht
sich auf die
technische
Mischung des
4-Nonylphenol *2)
```
```
26 Octylphenole 140-66-9 1 Die Umweltquali-
tätsnorm bezieht
sich auf das
Isomere
4-(1,1,3,3-Tetra-
methyl-butyl)
phenol *3)
```
```
27 Pentachlor- 608-93-5 1
benzol
```
```
28 Pentachlor- 87-86-5 2
phenol
```
```
29 Quecksilber - 1
```
```
30 Simazin 122-34-9 1
```
```
31 Tetra- 127-18-4 10
chlorethen
```
```
32 Tetrachlor- 56-23-5 12
methan
```
```
33 Trichlor- 12002-48-1 0,4 Die Umweltquali-
benzole tätsnorm bezieht
sich auf die Summe
der Isomeren
1,2,3-Trichlor-
benzol, 1,2,4-
Trichlorbenzol und
1,3,5-Trichlor-
benzol
```
```
34 Trichlorethen 79-01-6 10
```
```
35 Trichlormethan 67-66-3 12
```
```
36 Trifluralin 1582-09-8 0,1
```
```
Tabelle A.2:Umweltqualitätsnormen für nicht-synthetische Schadstoffe
Für die in Tabelle A.2 angegebenen Parameter ergibt sich die Umweltqualitätsnorm gemäß § 4 Abs. 3 aus der Summe der in Tabelle A.2 angeführten zulässigen Zusatzkonzentration und der in Anlage C angegebenen Hintergrundkonzentration.
```
```
Zulässige
Nummer Parameter CAS. Nr. Zusatzkon- Anmerkungen
zentration
(myg/l)
```
```
1 Blei - 10,8 Die Umweltquali-
tätsnorm bezieht
sich auf die
Konzentration in
der filtrierten
Probe
```
```
```
```
*1) Bei der Analyse sind folgende Hauptkomponenten zu erfassen:
2,2´,4,4´-Tetrabromdiphenylether, 2,2´,4,4´,5-Pentabromdiphenylether, 2,2´,4,4´,6-Pentabromdiphenylether, 2,2´,4,4´5,5´-Hexabromdiphenylether, 2,2´,4,4´5,6´-Hexabromdiphenylether
2) Zu erfassen ist die Summe aller quantifizierbaren Strukturisomeren des 4-Nonylphenol und des 2-Nonylphenol 3) 4-tert-Octylphenol
Anlage A
Umweltqualitätsnormen zur Beschreibung des guten chemischen Zustands für unionsrechtlich geregelte Schadstoffe gemäß § 4 Abs. 1
Tabelle A.1: Umweltqualitätsnormen für synthetische Schadstoffe
| Nr. | Parameter | CAS.Nr. 1) | JD-UQN 2) (μg/l) | ZHK-UQN 3) (μg/l) | Fuß-note |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Alachlor | 15972-60-8 | 0,3 | 0,7 | |
| 2 | Aldrin | 309-00-2 | Σ 0,01 | n. a. | 4) |
| 3 | Anthracen | 120-12-7 | 0,1 | 0,4 | |
| 4 | Atrazin | 1912-24-9 | 0,6 | 2,0 | |
| 5 | Benzol | 71-43-2 | 10 | 50 | |
| 6 | Bromierte Diphenylether | 32534-81-9 | 0,0005 | n. a. | 5) |
| 7 | C10-13 Chloralkane | 85535-84-8 | 0,4 | 1,4 | |
| 8 | Chlorfenvinphos | 470-90-6 | 0,1 | 0,3 | |
| 9 | Chlorpyrifos | 2921-88-2 | 0,03 | 0,1 | |
| 10 | p,p´-DDT | 50-29-3 | 0,01 | n. a. | 6) |
| 11 | DDT insgesamt | 0,025 | n. a. | 7) | |
| 12 | 1,2-Dichlorethan | 107-06-2 | 10 | n. a. | |
| 13 | Dichlormethan | 75-09-2 | 20 | n. a. | |
| 14 | Dieldrin | 60-57-1 | Σ 0,01 | n. a. | 4) |
| 15 | Di-(2-ethyl-hexyl)phthalat (DEHP) | 117-81-7 | 1,3 | n. a. | |
| 16 | Diuron | 330-54-1 | 0,2 | 1,8 | |
| 17 | Endosulfan | 115-29-7 | 0,005 | 0,01 | 8) |
| 18 | Endrin | 72-20-7 | Σ 0,01 | n. a. | 4) |
| 19 | Fluoranthen | 206-44-0 | 0,1 | 1 | |
| 20 | Hexachlorbenzol | 118-74-1 | 0,01 | 0,05 | 9) |
| 21 | Hexachlorbutadien | 87-68-3 | 0,1 | 0,6 | 9) |
| 22 | Hexachlorcyclohexan | 608-73-1 | 0,02 | 0,04 | 10) |
| 23 | Isodrin | 465-73-6 | Σ 0,01 | n. a. | 4) |
| 24 | Isoproturon | 34123-59-6 | 0,3 | 1,0 | |
| 25 | Naphthalin | 91-20-3 | 2,4 | n. a. | |
| 26 | Nonylphenol (4-Nonylphenol) | 104-40-5 | 0,3 | 2,0 | |
| 27 | Octylphenol ((4-(1,1’,3,3’-Tetra-methylbutyl)phenol)) | 140-66-9 | 0,1 | n. a. | |
| 28 | Pentachlorbenzol | 608-93-5 | 0,007 | n. a. | |
| 29 | Pentachlorphenol | 87-86-5 | 0,4 | 1 | |
| Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) | 11) | ||||
| 30 | Benzo(a)pyren | 50-32-8 | 0,05 | 0,1 | |
| 31 | Benzo(b)fluoranthen | 205-99-2 | Σ 0,03 | n. a. | 12) |
| 32 | Benzo(k)fluoranthen | 207-08-9 | Σ 0,03 | n. a. | 12) |
| 33 | Benzo(g,h,i)-perylen | 191-24-2 | Σ 0,002 | n. a. | 13) |
| 34 | Indeno(1,2,3-c,d)pyren | 193-39-5 | Σ 0,002 | n. a. | 13) |
| 35 | Simazin | 122-34-9 | 1 | 4 | |
| 36 | Tetrachlorethen | 127-18-4 | 10 | n. a. | |
| 37 | Tetrachlormethan | 56-23-5 | 12 | n. a. | |
| 38 | Tributylzinnverbindungen (Tributylzinn-Kation) | 36643-28-4 | 0,0002 | 0,0015 | |
| 39 | Trichlorbenzole | 12002-48-1 | 0,4 | n. a. | 14) |
| 40 | Trichlorethen | 79-01-6 | 10 | n. a. | |
| 41 | Trichlormethan | 67-66-3 | 2,5 | n. a. | |
| 42 | Trifluralin | 1582-09-8 | 0,03 | n. a. | |
1) CAS: Chemical Abstracts Service
2) Sofern nicht anders angegeben, gilt die JD-UQN für die Gesamtkonzentration aller Einzelstoffe, Isomere oder Kongenere und bezieht sich auf die unfiltrierte Wasserprobe.
3) Sofern nicht anders angegeben, gilt die ZHK-UQN für die Gesamtkonzentration aller Isomere und bezieht sich auf die unfiltrierte Wasserprobe. Ist für die ZHK-UQN „nicht anwendbar“ angegeben, so gelten die JD-UQN-Werte auch bei kurzfristigen Verschmutzungsspitzenwerten bei kontinuierlicher Einleitung als ausreichendes Schutzniveau, da sie deutlich niedriger sind als die auf der Grundlage der akuten Toxizität gewonnenen Werte.
4) Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der Cyclodien-Pestizide Aldrin, Dieldrin, Endrin und Isodrin.
5) Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die technische Mischung des Pentabromdiphenylethers. Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der 6 Kongenere:
6) Der Wert gilt für das Isomer p,p´-DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan.
7) Die Umweltqualitätsnorm für „DDT insgesamt“ bezieht sich auf die Summe der Isomere und Metaboliten des DDT:
8) Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der Isomere α-Endosulfan und β Endosulfan.
9) Zur Berücksichtigung von indirekten Wirkungen und Sekundärvergiftung wird ergänzend zur Umweltqualitätsnorm für Oberflächengewässer ein Wert für Biota von 10 μg/kg für Hexachlorbenzol und 55 μg/kg für Hexachlorbutadien angegeben.
10) Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der Isomere α-HCH, β-HCH, γ-HCH und δ-HCH.
11) Bei der Gruppe der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) gilt jede Umweltqualitätsnorm, d.h. die Umweltqualitätsnorm für Benzo(a)pyren, die Umweltqualiätsnorm für die Summe von Benzo(b)fluoranthen und Benzo(k)fluoranthen und die Umweltqualitätsnorm für die Summe von Benzo(g,h,i)perylen und Indeno(1,2,3-cd)pyren müssen eingehalten werden.
12) Gilt für die Summe Benzo(b)fluoranthen und Benzo(k)fluoranthen.
13) Gilt für die Summe Benzo(g,h,i)perylen und Indeno(1,2,3-cd)pyren.
14) Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der Isomere 1,2,3-Trichlorbenzol, 1,2,4-Trichlorbenzol und 1,3,5-Trichlorbenzol.
Tabelle A.2:Umweltqualitätsnormen für nicht-synthetische Schadstoffe
Für die in Tabelle A.2 angegebenen Parameter ergibt sich die JD-UQN gemäß § 4 Abs. 3 aus der Summe der in Tabelle A.2 angeführten zulässigen Zusatzkonzentration und der in Anlage C angegebenen Hintergrundkonzentration.
| Nr. | Parameter | CAS.Nr. 1) | Zulässige Zusatzkon-zentration 2) (μg/l) | ZHK-UQN 3) (μg/l) | Fuß-note |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Blei und Bleiverbindungen | 7439-92-1 | 7,2 | n.a. | |
| 2 | Cadmium und Cadmiumverbindungen (je nach Wasserhärteklasse) | 7440-43-9 | ≤0,08 (Klasse 1) 0,08 (Klasse 2) 0,09 (Klasse 3) 0,15 (Klasse 4) 0,25 (Klasse 5) | ≤0,45 (Klasse 1) 0,45 (Klasse 2) 0,60 (Klasse 3) 0,90 (Klasse 4) 1,50 (Klasse 5) | 4) |
| 3 | Nickel und Nickelverbindungen | 7440-02-0 | 20 | n.a. | |
| 4 | Quecksilber und Quecksilberverbindungen | 7439-97-6 | 0,05 | 0,07 | 5) |
1) CAS: Chemical Abstracts Service
2) Die aus der zulässigen Zusatzkonzentration und der in Anlage C angegebenen Hintergrundkonzentration ermittelte JD-UQN bezieht sich auf die durch Filtration über ein 0,45 µm Filter oder eine vergleichbare Behandlungsmethode erhaltene Wasserprobe.
3) Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die durch Filtration über ein 0,45 µm Filter oder eine vergleichbare Behandlungsmethode erhaltene Wasserprobe. Ist für die ZHK-UQN „nicht anwendbar“ angegeben, so gelten die JD-UQN-Werte auch bei kurzfristigen Verschmutzungsspitzenwerten bei kontinuierlicher Einleitung als ausreichendes Schutzniveau, da sie deutlich niedriger sind als die auf der Grundlage der akuten Toxizität gewonnenen Werte.
4) Bei Cadmium und Cadmiumverbindungen hängt die UQN von der Wasserhärte ab, die in fünf Klassenkategorien abgebildet wird:
5) Zur Berücksichtigung von indirekten Wirkungen und Sekundärvergiftung wird ergänzend zur Umweltqualitätsnorm für Oberflächengewässer ein Wert für Biota von 20 μg/kg für Quecksilber und Quecksilberverbindungen angegeben.
Anlage A
Umweltqualitätsnormen zur Beschreibung des guten chemischen Zustands für unionsrechtlich geregelte Schadstoffe gemäß § 4 Abs. 1
Tabelle A.1: Umweltqualitätsnormen für synthetische Schadstoffe
| Nr. | Parameter | CAS.Nr. 1) | JD-UQN 2) (μg/l) | ZHK-UQN 3) (μg/l) | UQN Biota12 µg/kg Nassgewicht | Fuß-note |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Alachlor | 15972-60-8 | 0,3 | 0,7 | ||
| 2 | Aldrin | 309-00-2 | Σ 0,01 | n. a. | 4) | |
| 3 | Anthracen | 120-12-7 | 0,1 | 0,1 | ||
| 4 | Atrazin | 1912-24-9 | 0,6 | 2,0 | ||
| 5 | Benzol | 71-43-2 | 10 | 50 | ||
| 6 | Bromierte Diphenylether | 32534-81-9 | 0,14 | 0,0085 | 5) | |
| 7 | C10-13 Chloralkane | 85535-84-8 | 0,4 | 1,4 | ||
| 8 | Chlorfenvinphos | 470-90-6 | 0,1 | 0,3 | ||
| 9 | Chlorpyrifos | 2921-88-2 | 0,03 | 0,1 | ||
| 10 | p,p´-DDT | 50-29-3 | 0,01 | n. a. | 6) | |
| 11 | DDT insgesamt | 0,025 | n. a. | 7) | ||
| 12 | 1,2-Dichlorethan | 107-06-2 | 10 | n. a. | ||
| 13 | Dichlormethan | 75-09-2 | 20 | n. a. | ||
| 14 | Dieldrin | 60-57-1 | Σ 0,01 | n. a. | 4) | |
| 15 | Di-(2-ethyl-hexyl)phthalat (DEHP) | 117-81-7 | 1,3 | n. a. | ||
| 16 | Diuron | 330-54-1 | 0,2 | 1,8 | ||
| 17 | Endosulfan | 115-29-7 | 0,005 | 0,01 | 8) | |
| 18 | Endrin | 72-20-8 | Σ 0,01 | n. a. | 4) | |
| 19 | Fluoranthen | 206-44-0 | 0,0063 | 0,12 | 30 | |
| 20 | Hexachlorbenzol | 118-74-1 | 0,05 | 10 | ||
| 21 | Hexachlorbutadien | 87-68-3 | 0,6 | 55 | ||
| 22 | Hexachlorcyclohexan | 608-73-1 | 0,02 | 0,04 | 9) | |
| 23 | Isodrin | 465-73-6 | Σ 0,01 | n. a. | 4) | |
| 24 | Isoproturon | 34123-59-6 | 0,3 | 1,0 | ||
| 25 | Naphthalin | 91-20-3 | 2 | 130 | ||
| 26 | Nonylphenol (4-Nonylphenol) | 84852-15-3 | 0,3 | 2,0 | ||
| 27 | Octylphenol ((4-(1,1’,3,3’-Tetra-methylbutyl)phenol)) | 140-66-9 | 0,1 | n. a. | ||
| 28 | Pentachlorbenzol | 608-93-5 | 0,007 | n. a. | ||
| 29 | Pentachlorphenol | 87-86-5 | 0,4 | 1 | ||
| Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) | ||||||
| 30 | Benzo(a)pyren | 50-32-8 | 0,00017 | 0,27 | 5 | |
| 31 | Benzo(b)fluoranthen | 205-99-2 | 10) | 0,017 | 10) | |
| 32 | Benzo(k)fluoranthen | 207-08-9 | 10) | 0,017 | 10) | |
| 33 | Benzo(g,h,i)-perylen | 191-24-2 | 10) | 0,0082 | 10) | |
| 34 | Indeno(1,2,3-c,d)pyren | 193-39-5 | 10) | n. a. | 10) | |
| 35 | Simazin | 122-34-9 | 1 | 4 | ||
| 36 | Tetrachlorethen | 127-18-4 | 10 | n. a. | ||
| 37 | Tetrachlormethan | 56-23-5 | 12 | n. a. | ||
| 38 | Tributylzinnverbindungen (Tributylzinn-Kation) | 36643-28-4 | 0,0002 | 0,0015 | ||
| 39 | Trichlorbenzole | 12002-48-1 | 0,4 | n. a. | 11) | |
| 40 | Trichlorethen | 79-01-6 | 10 | n. a. | ||
| 41 | Trichlormethan | 67-66-3 | 2,5 | n. a. | ||
| 42 | Trifluralin | 1582-09-8 | 0,03 | n. a. | ||
| 43 | Dicofol | 115-32-2 | 0,0013 | n.a. | 33 | |
| 44 | Perfluoroktansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) | 1763-23-1 | 0,00065 | 36 | 9,1 | |
| 45 | Quinoxyfen | 124495-18-7 | 0,15 | 2,7 | ||
| 46 | Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen | 13) | n.a. | Summe PCDD+PCDF+PCB-DL 0,0065 µg/kg TEQ (14) | ||
| 47 | Aclonifen | 74070-46-5 | 0,12 | 0,12 | ||
| 48 | Bifenox | 42576-02-3 | 0,012 | 0,04 | ||
| 49 | Cybutryn | 28159-98-0 | 0,0025 | 0,016 | ||
| 50 | Cypermethrin | 52315-07-8 | 0,00008 | 0,0006 | 15) | |
| 51 | Dichlorvos | 62-73-7 | 0,0006 | 0,0007 | ||
| 52 | Hexabromcyclododecan (HBCDD) | 16) | 0,0016 | 0,5 | 167 | |
| 53 | Heptachlor und Heptachlorepoxid | 76-44-8/1024-57-3 | 0,0000002 | 0,0003 | 0,0067 | |
| 54 | Terbutryn | 886-50-0 | 0,065 | 0,34 | ||
n.a.nicht anwendbar
1) CAS: Chemical Abstracts Service
2) Sofern nicht anders angegeben, gilt die JD-UQN für die Gesamtkonzentration aller Einzelstoffe, Isomere oder Kongenere und bezieht sich auf die unfiltrierte Wasserprobe.
3) Sofern nicht anders angegeben, gilt die ZHK-UQN für die Gesamtkonzentration aller Isomere und bezieht sich auf die unfiltrierte Wasserprobe. Ist für die ZHK-UQN „nicht anwendbar“ angegeben, so gelten die JD-UQN-Werte auch bei kurzfristigen Verschmutzungsspitzenwerten bei kontinuierlicher Einleitung als ausreichendes Schutzniveau, da sie deutlich niedriger sind als die auf der Grundlage der akuten Toxizität gewonnenen Werte.
4) Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der Cyclodien-Pestizide Aldrin, Dieldrin, Endrin und Isodrin.
5) Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die technische Mischung des Pentabromdiphenylethers. Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der 6 Kongenere:
6) Der Wert gilt für das Isomer p,p´-DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan.
7) Die Umweltqualitätsnorm für „DDT insgesamt“ bezieht sich auf die Summe der Isomere und Metaboliten des DDT:
8) Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der Isomere α-Endosulfan und -Endosulfan.
9) Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der Isomere α-HCH, β-HCH, γ-HCH und δ-HCH.
10) Bei der Gruppe der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) bezieht sich die Biota-UQN und die entsprechende JD-UQN in Wasser auf die Konzentration von Benzo(a)pyren, auf dessen Toxizität diese beruhen. Benzo(a)pyren kann als Marker für die anderen PAK betrachtet werden; daher ist nur Benzo(a)pyren zum Vergleich mit der Biota-UQN und der entsprechenden JD-UQN in Wasser zu überwachen
11) Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der Isomere 1,2,3-Trichlorbenzol, 1,2,4-Trichlorbenzol und 1,3,5-Trichlorbenzol.
12) Zur Berücksichtigung von indirekten Wirkungen und Sekundärvergiftungen wird ein Wert für Biota angegeben. Sofern nicht anders angegeben bezieht sich die UQN-Biota auf Fische. Für Stoffe mit den Nummern 19 (Fluoranthen) und 30 (Benzo(a)pyren) bezieht sich die UQN-Biota auf Krebse und Weichtiere. Für den Stoff mit der Nummer 46 (Dioxin und dioxinähnliche Verbindungen) bezieht sich die UQN-Biota auf Krebse, Weichtiere und Fische.
13) Dies bezieht sich auf folgende Verbindungen:
14) PCDD:polychlorierte Dibenzoparadioxine; PCDF: polychlorierte Dibenzofurane; PCB-DL: dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle; TEQ: Toxizitätsäquivalente nach den Toxizitätsäquivalenzfaktoren der Weltgesundheitsorganisation von 2005
15) CAS-Nr. 52315-07-8 bezieht sich auf eine Isomermischung von Cypermethrin, α-Cypermethrin (CAS-Nr. 67375-30-8), β-Cypermethrin (CAS-Nr. 65731-84-2), ϑ-Cypermethrin (CAS-Nr. 71697-59-1) und ζ-Cypermethrin (CAS-Nr. 52315-07-8).
16) Dies bezieht sich auf 1,3,5,7,9,11-HBCDD (CAS-Nr. 25637-99-4), 1,2,5,6,9,10-HBCDD (CAS-Nr. 3194-55-6), α-HBCDD (CAS-Nr. 134237-50-6), β-HBCDD (CAS-Nr. 134237-51-7) und γ-HBCDD (CAS-Nr. 134237-52-8)
Tabelle A.2:Umweltqualitätsnormen für nicht-synthetische Schadstoffe
Für die in Tabelle A.2 angegebenen Parameter ergibt sich die JD-UQN gemäß § 4 Abs. 3 aus der Summe der in Tabelle A.2 angeführten zulässigen Zusatzkonzentration und der in Anlage C angegebenen Hintergrundkonzentration.
| Nr. | Parameter | CAS.Nr. 1) | Zulässige Zusatzkon-zentration 2) (μg/l) | ZHK-UQN 3) (μg/l) | UQN Biota5 µg/kg Nassgewicht | Fuß-note |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Blei und Bleiverbindungen | 7439-92-1 | 1,2 | 14 | 6) | |
| 2 | Cadmium und Cadmiumverbindungen (je nach Wasserhärteklasse) | 7440-43-9 | ≤0,08 (Klasse 1) 0,08 (Klasse 2) 0,09 (Klasse 3) 0,15 (Klasse 4) 0,25 (Klasse 5) | ≤0,45 (Klasse 1) 0,45 (Klasse 2) 0,60 (Klasse 3) 0,90 (Klasse 4) 1,50 (Klasse 5) | 4) | |
| 3 | Nickel und Nickelverbindungen | 7440-02-0 | 4 | 34 | 6) | |
| 4 | Quecksilber und Quecksilberverbindungen | 7439-97-6 | 0,07 | 20 | ||
1) CAS: Chemical Abstracts Service
2) Die aus der zulässigen Zusatzkonzentration und der in Anlage C angegebenen Hintergrundkonzentration ermittelte JD-UQN bezieht sich auf die durch Filtration über ein 0,45 µm Filter oder eine vergleichbare Behandlungsmethode erhaltene Wasserprobe.
3) Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die durch Filtration über ein 0,45 µm Filter oder eine vergleichbare Behandlungsmethode erhaltene Wasserprobe. Ist für die ZHK-UQN „nicht anwendbar“ angegeben, so gelten die JD-UQN-Werte auch bei kurzfristigen Verschmutzungsspitzenwerten bei kontinuierlicher Einleitung als ausreichendes Schutzniveau, da sie deutlich niedriger sind als die auf der Grundlage der akuten Toxizität gewonnenen Werte.
4) Bei Cadmium und Cadmiumverbindungen hängt die UQN von der Wasserhärte ab, die in fünf Klassenkategorien abgebildet wird:
5) Zur Berücksichtigung von indirekten Wirkungen und Sekundärvergiftungen wird ein Wert für Biota angegeben. Die UQN-Biota bezieht sich auf Fische.
6) Die JD-UQN bezieht sich auf bioverfügbare Konzentrationen der Stoffe.
Anlage B
Umweltqualitätsnormen zur Beschreibung der chemischen Komponenten
des guten ökologischen Zustands gemäß § 4 Abs. 2
Die in den nachstehenden Tabellen angegebenen Umweltqualitätsnormen beziehen sich auf die unfiltrierte Gesamtprobe, ausgenommen jene Parameter, für die in Spalte 5 (Anmerkungen) ausdrücklich angegeben ist, dass sich die Umweltqualitätsnorm auf die filtrierte Probe bezieht.
Tabelle B.1: Umweltqualitätsnormen für synthetische Schadstoffe
```
```
Umwelt-
Nummer Parameter CAS. Nr. qualitäts- Anmerkungen
norm
(myg/l)
```
```
1 Ammonium – siehe Die Umweltquali-
Gleichung tätsnorm bezieht
(1) sich auf
N-NH tief 4 und
ist im Filtrat zu
bestimmen
```
```
2 AOX - 50 Die Umweltquali-
tätsnorm bezieht
sich auf die
Gesamtheit der
adsorbierbaren,
organisch
gebundenen
Halogene,
anzugeben als
Chlorid
```
```
3 Benzidin 92-87-5 0,1
```
```
4 Benzylchlorid 100-44-7 10
```
```
5 Bisphenol A 80-05-7 1,6
```
```
6 Chlordan 57-74-9 0,002 Die Umweltquali-
tätsnorm bezieht
sich auf die Summe
des cis- und
trans-Isomeren.
```
```
7 Chloressig- 79-11-8 0,6
säure
```
```
8 Cyanid - 5 Die Umweltquali-
tätsnorm gilt für
leicht
freisetzbares
Cyanid gemäß
ÖN M 6285. Der
Wert bezieht sich
auf CN.
```
```
9 Dibutylzinn- - 0,01 Die Umweltquali-
verbindungen tätsnorm bezieht
sich auf das
Dibutylzinnkation.
```
```
10 1,2-Di- 540-59-0 10 Die Umweltquali-
chlorethen tätsnorm bezieht
sich auf die Summe
des cis- und
trans-Isomeren.
```
```
11 2,4-Dichlor- 120-83-2 2
phenol
```
```
12 2,5-Dichlor- 583-78-8 20
phenol
```
```
13 1,3-Dichlor-2- 96-23-1 10
propanol
```
```
14 Dimethylamin 124-40-3 10
```
```
15 Ethylendiamin- 60-00-4 50 Die Umweltquali-
tetraessig- tätsnorm bezieht
säure (EDTA) sich auf
H tief 4 EDTA.
```
```
16 Ethylbenzol 100-41-4 10
```
```
17 Fluorid - 1000
```
```
18 Heptachlor 76-44-8 0,004
```
```
19 Isopropyl- 98-82-8 22
benzol
```
```
20 Lineare Alkyl- 68411-30-3 270 Die Umweltquali-
benzol- tätsnorm bezieht
sulfonate sich auf die Summe
(LAS) der Isomeren der
linearen Alkylben-
zolsulfonate mit
Kettenlängen
zwischen 10 bis 13
Kohlenstoffatomen.
```
```
21 Mevinphos 7786-34-7 0,01 Die Umweltquali-
tätsnorm bezieht
sich auf die Summe
von cis- und
trans-Isomeren.
```
```
22 Nitrit - 0 – 3 mg Die Umweltquali-
Cl-/l: tätsnorm wird in
10/20 Abhängigkeit von
3-7,5 mg der Chlorid-
Cl-/l: konzentration
50/100 festgelegt. Der
7,5-15mg jeweils erste
Cl-/l: angegebene Wert
90/180 gilt für Salmo-
15-30 mg nidengewässer *1),
Cl-/l: der zweite Wert
120/240 alle übrigen
30 mg Gewässer.
Cl-/l:
150/300 Die Werte beziehen
sich auf
NO tief 2-N, und
sind im Filtrat zu
bestimmen
```
```
23 Nitrilotri- 139-13-9 50 Die Umweltquali-
essigsäure tätsnorm bezieht
(NTA) sich auf
H tief 3 NTA.
```
```
24 Omethoat 1113-02-6 0,01
```
```
25 Pentachlorni- 82-68-8 0,4
trobenzol
```
```
26 Phosalon 2310-17-0 0,1
```
```
27 Sebuthylazin 7286-69-3 0,01
```
```
28 Trichlorfon 52-68-6 0,01
```
```
29 Xylole 1330-20-7 10 Die Umweltquali-
tätsnorm bezieht
sich auf die Summe
von o-, m- und
p-Isomeren.
```
```
Gleichung (1):
UQN N-NH tief 4 =
= (14.425/(1+10 hoch (7.688-pH)) + 621.75/(1+10
hoch (pH-7.688)))·min(2.85, 1.45·10 hoch 0.028·(25-T))
Darin bedeuten:
UQN N-NH tief 4 Umweltqualitätsnorm für Ammonium
(als N-NH tief 4 in myg/l)
pH pH-Wert
T Temperatur in °C
Tabelle B.2:Umweltqualitätsnormen für nicht-synthetische Schadstoffe
Für die in Tabelle B.2 angegebenen Parameter ergibt sich die Umweltqualitätsnorm gemäß § 4 Abs. 3 aus der Summe der in Tabelle B.2 angeführten zulässigen Zusatzkonzentration und der in Anlage C angegebenen Hintergrundkonzentration.
```
```
Zulässige
Nummer Parameter CAS. Nr. Zusatzkon- Anmerkungen
zentration
(myg/l)
```
```
1 Arsen - 24 Der Wert bezieht
sich auf die
filtrierte Probe.
```
```
2 Chrom - 8,5 Der Wert bezieht
sich auf die
filtrierte Probe
```
```
3 Kupfer - 50 mg Die Umweltquali-
CaCO tätsnorm bezieht
tief 3/l: sich auf die
1,1 Konzentration in
50–100mg der filtrierten
Ca-CO Probe.
tief 3/l:
4,8
100 mg
CaCO
tief 3/l:
8,8
```
```
4 Selen - 5,3 Die Umweltquali-
tätsnorm bezieht
sich auf die
Konzentration in
der filtrierten
Probe.
```
```
5 Silber - 0,1 Die Umweltquali-
tätsnorm bezieht
sich auf die
Konzentration in
der filtrierten
Probe.
```
```
6 Zink - 50 mg Die Zusatzkonzen-
CaCO tration bezieht
tief 3/l: sich auf die
7,8 Konzentration in
50–100mg der filtrierten
Ca-CO Probe.
tief 3/l:
35,1
100mg
CaCO
tief 3/l:
52,0
```
```
```
```
*1) Salmonidengewässer sind nach § 2 Abs. 2 Fischgewässerverordnung gemäß § 55b WRG 1959, Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 240 vom 15. Dezember 2000, jene Gewässer, in denen das Leben von Fischen solcher Art wie Lachse (Salmo salar), Forellen (Salmo trutta), Äschen (Thymallus thymallus) und Renken (Coregnus) erhalten wird oder erhalten werden könnte.
Anlage B
Umweltqualitätsnormen zur Beschreibung der chemischen Komponenten
des guten ökologischen Zustands gemäß § 4 Abs. 2
Die in den nachstehenden Tabellen angegebenen Umweltqualitätsnormen beziehen sich auf die unfiltrierte Gesamtprobe, ausgenommen jene Parameter, für die in Spalte 5 (Anmerkungen) ausdrücklich angegeben ist, dass sich die Umweltqualitätsnorm auf die filtrierte Probe bezieht.
Tabelle B.1: Umweltqualitätsnormen für synthetische Schadstoffe
```
```
Umwelt-
Nummer Parameter CAS. Nr. qualitäts- Anmerkungen
norm
(myg/l)
```
```
1 Ammonium – siehe Die Umweltquali-
Gleichung tätsnorm bezieht
(1) sich auf
N-NH tief 4 und
ist im Filtrat zu
bestimmen
```
```
2 AOX - 50 Die Umweltquali-
tätsnorm bezieht
sich auf die
Gesamtheit der
adsorbierbaren,
organisch
gebundenen
Halogene,
anzugeben als
Chlorid
```
```
3 Benzidin 92-87-5 0,1
```
```
4 Benzylchlorid 100-44-7 10
```
```
5 Bisphenol A 80-05-7 1,6
```
```
6 Chlordan 57-74-9 0,002 Die Umweltquali-
tätsnorm bezieht
sich auf die Summe
des cis- und
trans-Isomeren.
```
```
7 Chloressig- 79-11-8 0,6
säure
```
```
8 Cyanid - 5 Die Umweltquali-
tätsnorm gilt für
leicht
freisetzbares
Cyanid gemäß
ÖN M 6285. Der
Wert bezieht sich
auf CN.
```
```
9 Dibutylzinn- - 0,01 Die Umweltquali-
verbindungen tätsnorm bezieht
sich auf das
Dibutylzinnkation.
```
```
10 1,2-Di- 540-59-0 10 Die Umweltquali-
chlorethen tätsnorm bezieht
sich auf die Summe
des cis- und
trans-Isomeren.
```
```
11 2,4-Dichlor- 120-83-2 2
phenol
```
```
12 2,5-Dichlor- 583-78-8 20
phenol
```
```
13 1,3-Dichlor-2- 96-23-1 10
propanol
```
```
14 Dimethylamin 124-40-3 10
```
```
15 Ethylendiamin- 60-00-4 50 Die Umweltquali-
tetraessig- tätsnorm bezieht
säure (EDTA) sich auf
H tief 4 EDTA.
```
```
16 Ethylbenzol 100-41-4 10
```
```
17 Fluorid - 1000
```
```
18 Heptachlor 76-44-8 0,004
```
```
19 Isopropyl- 98-82-8 22
benzol
```
```
20 Lineare Alkyl- 68411-30-3 270 Die Umweltquali-
benzol- tätsnorm bezieht
sulfonate sich auf die Summe
(LAS) der Isomeren der
linearen Alkylben-
zolsulfonate mit
Kettenlängen
zwischen 10 bis 13
Kohlenstoffatomen.
```
```
21 Mevinphos 7786-34-7 0,01 Die Umweltquali-
tätsnorm bezieht
sich auf die Summe
von cis- und
trans-Isomeren.
```
```
22 Nitrit - 0 – 3 mg Die Umweltquali-
Cl-/l: tätsnorm wird in
10/20 Abhängigkeit von
3-7,5 mg der Chlorid-
Cl-/l: konzentration
50/100 festgelegt. Der
7,5-15mg jeweils erste
Cl-/l: angegebene Wert
90/180 gilt für Salmo-
15-30 mg nidengewässer *1),
Cl-/l: der zweite Wert
120/240 alle übrigen
30 mg Gewässer.
Cl-/l:
150/300 Die Werte beziehen
sich auf
NO tief 2-N, und
sind im Filtrat zu
bestimmen
```
```
23 Nitrilotri- 139-13-9 50 Die Umweltquali-
essigsäure tätsnorm bezieht
(NTA) sich auf
H tief 3 NTA.
```
```
24 Omethoat 1113-02-6 0,01
```
```
25 Pentachlorni- 82-68-8 0,4
trobenzol
```
```
26 Phosalon 2310-17-0 0,1
```
```
27 Sebuthylazin 7286-69-3 0,01
```
```
28 Trichlorfon 52-68-6 0,01
```
```
29 Xylole 1330-20-7 10 Die Umweltquali-
tätsnorm bezieht
sich auf die Summe
von o-, m- und
p-Isomeren.
```
```
Gleichung (1):
UQN N-NH tief 4 =
= (14.425/(1+10 hoch (7.688-pH)) + 621.75/(1+10
hoch (pH-7.688)))·min(2.85, 1.45·10 hoch 0.028·(25-T))
Darin bedeuten:
UQN N-NH tief 4 Umweltqualitätsnorm für Ammonium
(als N-NH tief 4 in myg/l)
pH pH-Wert
T Temperatur in °C
Tabelle B.2:Umweltqualitätsnormen für nicht-synthetische Schadstoffe
Für die in Tabelle B.2 angegebenen Parameter ergibt sich die Umweltqualitätsnorm gemäß § 4 Abs. 3 aus der Summe der in Tabelle B.2 angeführten zulässigen Zusatzkonzentration und der in Anlage C angegebenen Hintergrundkonzentration.
```
```
Zulässige
Nummer Parameter CAS. Nr. Zusatzkon- Anmerkungen
zentration
(myg/l)
```
```
1 Arsen - 24 Der Wert bezieht
sich auf die
filtrierte Probe.
```
```
2 Chrom - 8,5 Der Wert bezieht
sich auf die
filtrierte Probe
```
```
3 Kupfer - 50 mg Die Umweltquali-
CaCO tätsnorm bezieht
tief 3/l: sich auf die
1,1 Konzentration in
50–100mg der filtrierten
Ca-CO Probe.
tief 3/l:
4,8
100 mg
CaCO
tief 3/l:
8,8
```
```
4 Selen - 5,3 Die Umweltquali-
tätsnorm bezieht
sich auf die
Konzentration in
der filtrierten
Probe.
```
```
5 Silber - 0,1 Die Umweltquali-
tätsnorm bezieht
sich auf die
Konzentration in
der filtrierten
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