Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Untersuchung von Fischereierzeugnissen (Fleischuntersuchungsverordnung 2006 – FlUVO)
Sind für den Menschen pathogene Mikroorganismen oder deren Stoffwechselprodukte nachgewiesen worden, ist das Fleisch genussuntauglich.
Sind in Muskelproben andere als die unter Z 2 genannten Mikroorganismen hochgradig vorhanden, so liegen fortgeschrittene Fäulnis oder Zersetzungsvorgänge vor, und das Fleisch ist genussuntauglich.
(2) Wenn bei Geflügel einer Herde, nach einer Untersuchung gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 der Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, oder bei nicht aus Österreich stammendem Geflügel nach einer dieser gleichwertigen Untersuchung kein negativer Salmonellenbefund vorliegt, so sind diese Herden gesondert zu schlachten, die Schlachtkörper dieser Herden zu den Stichproben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel, ABl. Nr. L 338 vom 22. Dezember 2005, berichtigt durch ABl. Nr. L 278 vom 10. Oktober 2006, heranzuziehen und entsprechend den Ergebnissen Maßnahmen zu setzen, wobei die Vorschriften für Hühner und Puten sinngemäß für alle Geflügelarten anzuwenden sind.
(3) Bei Hühnern und Puten ist Anhang II lit. E der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern, ABl. Nr. L 325 vom 12. Dezember 2003, anzuwenden.
Beurteilung nach mikrobiologischen Kriterien
§ 13. (1) Nach den Ergebnissen der mikrobiologischen Fleischuntersuchung ist das Fleisch in folgender Weise zu beurteilen:
Sind Erreger einer anzeigepflichtigen Tierseuche nachgewiesen worden und ist gemäß Verordnung (EG) Nr. 854/2004 nichts anderes festgelegt, so ist gemäß dem Tierseuchengesetz vorzugehen.
Werden humanpathogene Mikroorganismen oder humanpathogene Stoffwechselprodukte in einer der Muskelproben oder in einem der Muskellymphknoten nachgewiesen, so ist das Fleisch im Sinne des Anhangs I, Abschnitt II, Kapitel V, Z 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genussuntauglich. Erfolgt der Nachweis nur in den Organen, so sind nur diese genussuntauglich.
Sind in Muskelproben andere als die unter Z 2 genannten Mikroorganismen hochgradig vorhanden, so liegen fortgeschrittene Fäulnis oder Zersetzungsvorgänge vor, und das Fleisch ist genussuntauglich.
(2) Wenn bei Geflügel einer Herde, nach einer Untersuchung gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 der Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, oder bei nicht aus Österreich stammendem Geflügel nach einer dieser gleichwertigen Untersuchung kein negativer Salmonellenbefund vorliegt, so sind diese Herden gesondert zu schlachten, die Schlachtkörper dieser Herden zu den Stichproben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel, ABl. Nr. L 338 vom 22. Dezember 2005, berichtigt durch ABl. Nr. L 278 vom 10. Oktober 2006, heranzuziehen und entsprechend den Ergebnissen Maßnahmen zu setzen, wobei die Vorschriften für Hühner und Puten sinngemäß für alle Geflügelarten anzuwenden sind.
(3) Bei Hühnern und Puten ist Anhang II lit. E der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern, ABl. Nr. L 325 vom 12. Dezember 2003, anzuwenden.
Abkürzung
FlUVO
Beurteilung nach mikrobiologischen Kriterien
§ 13. (1) Nach den Ergebnissen der mikrobiologischen Fleischuntersuchung ist das Fleisch in folgender Weise zu beurteilen:
Sind Erreger einer anzeigepflichtigen Tierseuche nachgewiesen worden und ist gemäß Verordnung (EG) Nr. 854/2004 nichts anderes festgelegt, so ist gemäß dem Tierseuchengesetz vorzugehen.
Werden humanpathogene Mikroorganismen oder humanpathogene Stoffwechselprodukte in einer der Muskelproben oder in einem der Muskellymphknoten nachgewiesen, so ist das Fleisch im Sinne des Anhangs I, Abschnitt II, Kapitel V, Z 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genussuntauglich. Erfolgt der Nachweis nur in den Organen, so sind nur diese genussuntauglich.
Sind in Muskelproben andere als die unter Z 2 genannten Mikroorganismen hochgradig vorhanden, so liegen fortgeschrittene Fäulnis oder Zersetzungsvorgänge vor, und das Fleisch ist genussuntauglich.
(2) Wenn bei Geflügel einer Herde nach einer Untersuchung gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 der Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, oder bei nicht aus Österreich stammendem Geflügel nach einer dieser gleichwertigen Untersuchung kein negativer Salmonellenbefund vorliegt, so sind diese Herden gesondert zu schlachten, die Schlachtkörper dieser Herden zu den Stichproben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel, ABl. Nr. L 338 vom 22. Dezember 2005, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1086/2011, ABl. Nr. L 281 vom 28. Oktober 2011, heranzuziehen und entsprechend den Ergebnissen die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Für anderes Geflügel als Hühner und Puten sind nur die Maßnahmen der Prozesshygienekriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 anzuwenden.
(3) Bei Hühnern und Puten ist Anhang II lit. E der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern, ABl. Nr. L 325 vom 12. Dezember 2003, anzuwenden.
Abkürzung
FlUVO
Beurteilung nach mikrobiologischen Kriterien
§ 13. (1) Nach den Ergebnissen der mikrobiologischen Fleischuntersuchung ist das Fleisch in folgender Weise zu beurteilen:
Sind Erreger einer anzeigepflichtigen Tierseuche nachgewiesen worden und ist gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 nichts anderes festgelegt, so ist gemäß dem Tierseuchengesetz vorzugehen.
Werden humanpathogene Mikroorganismen oder humanpathogene Stoffwechselprodukte in einer der Muskelproben oder in einem der Muskellymphknoten nachgewiesen, so ist das Fleisch im Sinne des Art. 45 lit. f der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 genussuntauglich. Erfolgt der Nachweis nur in den Organen, so sind nur diese genussuntauglich.
Sind in Muskelproben andere als die unter Z 2 genannten Mikroorganismen hochgradig vorhanden, so liegen fortgeschrittene Fäulnis oder Zersetzungsvorgänge vor, und das Fleisch ist genussuntauglich.
(2) Wenn bei Geflügel einer Herde nach einer Untersuchung gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 der Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, oder bei nicht aus Österreich stammendem Geflügel nach einer dieser gleichwertigen Untersuchung kein negativer Salmonellenbefund vorliegt, so sind diese Herden gesondert zu schlachten, die Schlachtkörper dieser Herden zu den Stichproben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel, ABl. Nr. L 338 vom 22. Dezember 2005, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1086/2011, ABl. Nr. L 281 vom 28. Oktober 2011, heranzuziehen und entsprechend den Ergebnissen die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Für anderes Geflügel als Hühner und Puten sind nur die Maßnahmen der Prozesshygienekriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 anzuwenden.
(3) Bei Hühnern und Puten ist Anhang II lit. E der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern, ABl. Nr. L 325 vom 12. Dezember 2003, anzuwenden.
Abkürzung
FlUVO
Beurteilung nach mikrobiologischen Kriterien
§ 13. (1) Nach den Ergebnissen der mikrobiologischen Fleischuntersuchung ist das Fleisch in folgender Weise zu beurteilen:
Sind Erreger einer anzeigepflichtigen Tierseuche nachgewiesen worden und ist gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 nichts anderes festgelegt, so ist gemäß dem Tierseuchengesetz und der Veterinärrechtsnovelle 2021 vorzugehen.
Werden humanpathogene Mikroorganismen oder humanpathogene Stoffwechselprodukte in einer der Muskelproben oder in einem der Muskellymphknoten nachgewiesen, so ist das Fleisch im Sinne des Art. 45 lit. f der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 genussuntauglich. Erfolgt der Nachweis nur in den Organen, so sind nur diese genussuntauglich.
Sind in Muskelproben andere als die unter Z 2 genannten Mikroorganismen hochgradig vorhanden, so liegen fortgeschrittene Fäulnis oder Zersetzungsvorgänge vor, und das Fleisch ist genussuntauglich.
(2) Wenn bei Geflügel einer Herde nach einer Untersuchung gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 der Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, oder bei nicht aus Österreich stammendem Geflügel nach einer dieser gleichwertigen Untersuchung kein negativer Salmonellenbefund vorliegt, so sind diese Herden gesondert zu schlachten, die Schlachtkörper dieser Herden zu den Stichproben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel, ABl. Nr. L 338 vom 22. Dezember 2005 heranzuziehen und entsprechend den Ergebnissen die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Für anderes Geflügel als Hühner und Puten sind nur die Maßnahmen der Prozesshygienekriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 anzuwenden.
(3) Bei Hühnern und Puten ist Anhang II lit. E der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern, ABl. Nr. L 325 vom 12. Dezember 2003, anzuwenden.
Kennzeichnung
§ 14. (1) Die Kennzeichnung hat gemäß Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Anhang I Abschnitt I Kapitel III zu erfolgen.
(2) Fleisch von Tieren, die der Trichinenuntersuchung unterliegen, das mittels Kompressionsmethode untersucht wurde und bei dem Trichinen nicht nachweisbar waren, und Fleisch von Tieren, die gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb von Schlachtbetrieben notgeschlachtet wurden, das für genusstauglich befunden wurde, ist durch ein kreisrundes Genusstauglichkeitskennzeichen mit mindestens 3,5 cm Durchmesser zu kennzeichnen.
(3) Das in Abs. 2 genannte Genusstauglichkeitskennzeichen hat den Namen des Landes, in dem die Untersuchung erfolgt ist, oder eine Abkürzung hiervon zu enthalten.
(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Genusstauglichkeitskennzeichen haben eine Zahl zur Identifizierung des begutachtenden amtlichen Tierarztes oder des Untersuchungsteams oder im Falle des § 19 Abs. 3 des amtlichen Fachassistenten zu enthalten. Über die zugeordneten, auf den Genusstauglichkeitskennzeichen aufscheinenden Zahlen hat der Landeshauptmann Aufzeichnungen zu führen.
(5) Fleisch von Tieren, welches im Falle von Tierseuchen nach § 12 als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt wurde, ist mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Abs. 1 zu kennzeichnen, wobei der Stempelaufdruck entsprechend der Richtlinie 2002/99/EG mit einem schräg liegenden Kreuz, bestehend aus zwei senkrecht zueinander laufenden Strichen, so durchgestrichen sein muss, dass der Schnittpunkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Genusstauglichkeitskennzeichens liegt und dessen Angaben lesbar bleiben.
(6) Genussuntaugliche Schlachtkörper sind mit liegenden Kreuzen mit einer Balkenlänge von mindestens 6 cm und einer Balkenstärke von ca. 1 cm zu kennzeichnen. Die liegenden Kreuze sollen einen Abstand von ca. 1 cm aufweisen.
Kennzeichnung
§ 14. (1) Die Kennzeichnung hat gemäß Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Anhang I Abschnitt I Kapitel III zu erfolgen.
(2) Fleisch von Tieren, die gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb von Schlachtbetrieben notgeschlachtet wurden, das für genusstauglich befunden wurde, ist durch ein kreisrundes Genusstauglichkeitskennzeichen mit mindestens 3,5 cm Durchmesser zu kennzeichnen.
(3) Das in Abs. 2 genannte Genusstauglichkeitskennzeichen hat den Namen des Landes, in dem die Untersuchung erfolgt ist, oder eine Abkürzung hiervon zu enthalten.
(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Genusstauglichkeitskennzeichen haben eine Zahl zur Identifizierung des begutachtenden amtlichen Tierarztes oder des Untersuchungsteams oder im Falle des § 19 Abs. 3 des amtlichen Fachassistenten zu enthalten. Über die zugeordneten, auf den Genusstauglichkeitskennzeichen aufscheinenden Zahlen hat der Landeshauptmann Aufzeichnungen zu führen.
(5) Fleisch von Tieren, welches im Falle von Tierseuchen nach § 12 als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt wurde, ist mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Abs. 1 zu kennzeichnen, wobei der Stempelaufdruck entsprechend der Richtlinie 2002/99/EG mit einem schräg liegenden Kreuz, bestehend aus zwei senkrecht zueinander laufenden Strichen, so durchgestrichen sein muss, dass der Schnittpunkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Genusstauglichkeitskennzeichens liegt und dessen Angaben lesbar bleiben.
(6) Genussuntaugliche Schlachtkörper sind mit liegenden Kreuzen mit einer Balkenlänge von mindestens 6 cm und einer Balkenstärke von ca. 1 cm zu kennzeichnen. Die liegenden Kreuze sollen einen Abstand von ca. 1 cm aufweisen.
(7) Wird frisches Fleisch gemäß Anhang III, Abschnitt I, Kapitel VI, Z 9 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder daraus hergestellte Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Faschiertes oder Faschiertes gemäß § 7 der Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung, BGBl. II Nr. 91/2006, mit einem Identitätskennzeichen versehen, so ist ein kreisrundes Kennzeichen zu verwenden, das die Zulassungsnummer des Betriebes mit einem vorangestellten „AT“ enthält, wobei der Ausdruck „EG“ nicht anzuführen ist.
Abkürzung
FlUVO
Kennzeichnung
§ 14. (1) Die Kennzeichnung hat gemäß Anhang I, Abschnitt I, Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu erfolgen.
(2) Das gemäß Abs. 1 angebrachte Genusstauglichkeitskennzeichen hat eine Zahl zur Identifizierung des begutachtenden amtlichen Tierarztes oder des Untersuchungsteams oder im Falle des § 19 Abs. 3 des amtlichen Fachassistenten zu enthalten. Über die zugeordneten, auf den Genusstauglichkeitskennzeichen aufscheinenden Zahlen hat der Landeshauptmann Aufzeichnungen zu führen.
(3) Fleisch von Tieren, welches im Falle von Tierseuchen nach § 12 als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt wurde, ist mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Abs. 1 zu kennzeichnen, wobei der Stempelaufdruck entsprechend der Richtlinie 2002/99/EG mit einem schräg liegenden Kreuz, bestehend aus zwei senkrecht zueinander laufenden Strichen, so durchgestrichen sein muss, dass der Schnittpunkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Genusstauglichkeitskennzeichens liegt und dessen Angaben lesbar bleiben.
(4) Genussuntaugliche Schlachtkörper sind mit liegenden Kreuzen mit einer Balkenlänge von mindestens 6 cm und einer Balkenstärke von ca. 1 cm zu kennzeichnen. Die liegenden Kreuze sollen einen Abstand von ca. 1 cm aufweisen.
(5) Wird Faschiertes gemäß § 7 der Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung, BGBl. II Nr. 91/2006, mit einem Identitätskennzeichen versehen, so ist ein kreisrundes Kennzeichen zu verwenden, das die Zulassungsnummer des Betriebes mit einem vorangestellten „AT“ enthält, wobei der Ausdruck „EG“ nicht anzuführen ist.
Abkürzung
FlUVO
Kennzeichnung
§ 14. (1) Die Kennzeichnung hat gemäß Art. 48 und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zu erfolgen.
(2) Das gemäß Abs. 1 angebrachte Genusstauglichkeitskennzeichen hat eine Zahl zur Identifizierung des begutachtenden amtlichen Tierarztes oder des Untersuchungsteams oder im Falle des § 19 Abs. 3 des amtlichen Fachassistenten zu enthalten. Über die zugeordneten, auf den Genusstauglichkeitskennzeichen aufscheinenden Zahlen hat der Landeshauptmann Aufzeichnungen zu führen.
(3) Fleisch von Tieren, welches im Falle von Tierseuchen nach § 12 als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt wurde, ist mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Abs. 1 zu kennzeichnen, wobei der Stempelaufdruck entsprechend der Richtlinie 2002/99/EG mit einem schräg liegenden Kreuz, bestehend aus zwei senkrecht zueinander laufenden Strichen, so durchgestrichen sein muss, dass der Schnittpunkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Genusstauglichkeitskennzeichens liegt und dessen Angaben lesbar bleiben.
(4) Genussuntaugliche Schlachtkörper sind mit liegenden Kreuzen mit einer Balkenlänge von mindestens 6 cm und einer Balkenstärke von ca. 1 cm zu kennzeichnen. Die liegenden Kreuze sollen einen Abstand von ca. 1 cm aufweisen.
(5) Wird Faschiertes gemäß § 7 der Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung, BGBl. II Nr. 91/2006, mit einem Identitätskennzeichen versehen, so ist ein kreisrundes Kennzeichen zu verwenden, das die Zulassungsnummer des Betriebes mit einem vorangestellten „AT“ enthält, wobei der Ausdruck „EG“ nicht anzuführen ist.
Abkürzung
FlUVO
Kennzeichnung
§ 14. (1) Die Kennzeichnung hat gemäß Art. 48 und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zu erfolgen.
(2) Das gemäß Abs. 1 angebrachte Genusstauglichkeitskennzeichen hat eine Zahl zur Identifizierung des begutachtenden amtlichen Tierarztes oder des Untersuchungsteams zu enthalten. Über die zugeordneten, auf den Genusstauglichkeitskennzeichen aufscheinenden Zahlen hat der Landeshauptmann Aufzeichnungen zu führen.
(3) Fleisch von Tieren, welches im Falle von Tierseuchen nach § 12 als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt wurde, ist mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Abs. 1 zu kennzeichnen, wobei der Stempelaufdruck entsprechend dem Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 mit einem schräg liegenden Kreuz, bestehend aus zwei senkrecht zueinander laufenden Strichen, so durchgestrichen sein muss, dass der Schnittpunkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Genusstauglichkeitskennzeichens liegt und dessen Angaben lesbar bleiben.
(4) Genussuntaugliche Schlachtkörper sind mit liegenden Kreuzen mit einer Balkenlänge von mindestens 6 cm und einer Balkenstärke von ca. 1 cm zu kennzeichnen. Die liegenden Kreuze auf den genussuntauglichen Schlachtkörpern haben einen Abstand von ca. 1 cm zueinander aufzuweisen.
(5) Wird Faschiertes gemäß § 7 der Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung, BGBl. II Nr. 91/2006, mit einem Identitätskennzeichen versehen, so ist ein kreisrundes Kennzeichen zu verwenden, das die Zulassungsnummer des Betriebes mit einem vorangestellten „AT“ enthält, wobei der Ausdruck „EG“ nicht anzuführen ist.
Farben zur Kennzeichnung
§ 15. Für die Kennzeichnung sind ausschließlich die Farben E 155 Braun HT, E 133 Brillantblau FCF oder E 129 Allurarot AC oder eine entsprechende Mischung von E 133 Brillantblau FCF und E 129 Allurarot AC zu verwenden.
Brauchbarmachung des Fleisches
§ 16. (1) Die Brauchbarmachung gemäß § 12 Z 2 hat gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG unter amtlicher Kontrolle zu erfolgen.
(2) Fleisch von schwachfinnigen Rindern ist unter Kontrolle des amtlichen Tierarztes durch Tiefgefrieren brauchbar zu machen.
Hierbei sind folgende Bestimmungen einzuhalten:
Das Verfahren der Brauchbarmachung darf nur in Gefrieranlagen durchgeführt werden, die über die hiefür notwendigen Einrichtungen verfügen und unter Kontrolle eines amtlichen Tierarztes stehen.
Das Aufbewahren des Fleisches hat gesondert und unter amtlichem Verschluss zu erfolgen. Schwachfinniges Fleisch darf nicht gemeinsam mit anderem Fleisch eingefroren und gelagert werden.
Das Fleisch ist bei einer Raumtemperatur von nicht höher als -10 Grad C wenigstens 144 Stunden lang aufzubewahren. Die Temperatur ist automatisch zu regeln und durch einen Thermographen laufend zu registrieren. Die Diagramme sind mit Jahr, Monat, Tag sowie Stunde des Beginns und Endes des Tiefgefrierens zu versehen. Sie sind ein Jahr lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Die Temperatur darf nicht direkt im Kälteluftstrom gemessen werden.
Der Gefrierbehandlung können Tierkörperhälften, Tierkörperviertel oder kleinere Teilstücke des Tierkörpers unterzogen werden. Es müssen alle Teilstücke eines schwachfinnigen Rindes der Gefrierbehandlung unterzogen werden. Ausgenommen hievon sind die gemäß § 12 Z 1 für tauglich befundenen Teile oder Organe von schwachfinnigen Tieren.
Beim Einfrieren und bei der Gefrierlagerung ist das Fleisch so aufzuhängen, dass es der Kaltluft allseitig zugänglich ist. Teilstücke können auch auf Tabletts oder in Regalen gelagert werden. Die Teilstücke müssen einzeln gelagert und dürfen nicht aufeinander gestapelt werden. Das Fleisch und die Tabletts dürfen nicht mit dem Fußboden in Berührung kommen.
Auf den einzelnen Fleischteilen sind Jahr, Monat, Tag und Stunde des Einbringens in den Gefrierraum deutlich und haltbar zu vermerken. Sammelkennzeichnungen sind zulässig, wenn die Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen ist.
Wird das Fleisch vor der Gefrierbehandlung entbeint, so ist es in Schutzhüllen zu füllen, die aus einem Material bestehen, das Wärme nicht isoliert und das Füllgut dicht umgibt.
Die Dicke der Packstücke darf 50 cm nicht übersteigen. Die vom Fleisch befreiten Knochen sind entweder der gleichen Gefrierbehandlung wie das Fleisch zu unterziehen oder als genussuntauglich zu erklären und unschädlich zu beseitigen. Auf den einzufrierenden Packstücken sind Jahr, Monat, Tag und Stunde des Einbringens in den Gefrierraum deutlich und haltbar zu vermerken. Die Packstücke müssen so gelagert werden, dass sie der Kaltluft allseitig zugänglich sind. Packstücke dürfen nicht aufeinander gestapelt werden. Schwachfinniges Rindfleisch darf nur in einem Raum entbeint werden, in dem nicht gleichzeitig auch anderes Fleisch zerteilt wird.
Beim Tiefgefrieren bei Temperaturen von nicht wärmer als –18 Grad C verkürzt sich die Aufbewahrungsdauer auf 72 Stunden. Eine weitere Verkürzung dieser Aufbewahrungsdauer ist nicht zulässig.
Abkürzung
FlUVO
Brauchbarmachung des Fleisches
§ 16. (1) Die Brauchbarmachung gemäß § 12 Z 2 hat gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG unter amtlicher Kontrolle zu erfolgen.
(2) Fleisch von schwachfinnigen Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen ist unter Kontrolle des amtlichen Tierarztes durch Tiefgefrieren brauchbar zu machen. Hierbei sind folgende Bestimmungen einzuhalten:
Das Verfahren der Brauchbarmachung darf nur in Gefrieranlagen durchgeführt werden, die über die hiefür notwendigen Einrichtungen verfügen und unter Kontrolle eines amtlichen Tierarztes stehen.
Das Aufbewahren des Fleisches hat gesondert und unter amtlichem Verschluss zu erfolgen. Schwachfinniges Fleisch darf nicht gemeinsam mit anderem Fleisch eingefroren und gelagert werden.
Das Fleisch ist bei einer Raumtemperatur von nicht höher als 10 ºC wenigstens 144 Stunden lang aufzubewahren. Die Temperatur ist automatisch zu regeln und durch einen Thermographen laufend zu registrieren. Die Diagramme sind mit Jahr, Monat, Tag sowie Stunde des Beginns und Endes des Tiefgefrierens zu versehen. Sie sind ein Jahr lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Die Temperatur darf nicht direkt im Kälteluftstrom gemessen werden.
Der Gefrierbehandlung können Tierkörperhälften, Tierkörperviertel oder kleinere Teilstücke des Tierkörpers unterzogen werden. Es müssen alle Teilstücke eines schwachfinnigen Rindes der Gefrierbehandlung unterzogen werden. Ausgenommen hievon sind die gemäß § 12 Z 1 für tauglich befundenen Teile oder Organe von schwachfinnigen Tieren.
Beim Einfrieren und bei der Gefrierlagerung ist das Fleisch so aufzuhängen, dass es der Kaltluft allseitig zugänglich ist. Teilstücke können auch auf Tabletts oder in Regalen gelagert werden. Die Teilstücke müssen einzeln gelagert und dürfen nicht aufeinander gestapelt werden. Das Fleisch und die Tabletts dürfen nicht mit dem Fußboden in Berührung kommen.
Auf den einzelnen Fleischteilen sind Jahr, Monat, Tag und Stunde des Einbringens in den Gefrierraum deutlich und haltbar zu vermerken. Sammelkennzeichnungen sind zulässig, wenn die Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen ist.
Wird das Fleisch vor der Gefrierbehandlung entbeint, so ist es in Schutzhüllen zu füllen, die aus einem Material bestehen, das Wärme nicht isoliert und das Füllgut dicht umgibt.
Die Dicke der Packstücke darf 50 cm nicht übersteigen. Die vom Fleisch befreiten Knochen sind entweder der gleichen Gefrierbehandlung wie das Fleisch zu unterziehen oder als genussuntauglich zu erklären und unschädlich zu beseitigen. Auf den einzufrierenden Packstücken sind Jahr, Monat, Tag und Stunde des Einbringens in den Gefrierraum deutlich und haltbar zu vermerken. Die Packstücke müssen so gelagert werden, dass sie der Kaltluft allseitig zugänglich sind. Packstücke dürfen nicht aufeinander gestapelt werden. Schwachfinniges Rindfleisch darf nur in einem Raum entbeint werden, in dem nicht gleichzeitig auch anderes Fleisch zerteilt wird.
Beim Tiefgefrieren bei Temperaturen von nicht wärmer als –18 ºC verkürzt sich die Aufbewahrungsdauer auf 72 Stunden. Eine weitere Verkürzung dieser Aufbewahrungsdauer ist nicht zulässig.
Abkürzung
FlUVO
Brauchbarmachung des Fleisches
§ 16. (1) Die Brauchbarmachung gemäß § 12 Z 2 hat gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unter amtlicher Kontrolle zu erfolgen.
(2) Fleisch von schwachfinnigen Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen ist unter Kontrolle des amtlichen Tierarztes durch Tiefgefrieren brauchbar zu machen. Hierbei sind folgende Bestimmungen einzuhalten:
Das Verfahren der Brauchbarmachung darf nur in Gefrieranlagen durchgeführt werden, die über die hiefür notwendigen Einrichtungen verfügen und unter Kontrolle eines amtlichen Tierarztes stehen.
Das Aufbewahren des Fleisches hat gesondert und unter amtlichem Verschluss zu erfolgen. Schwachfinniges Fleisch darf nicht gemeinsam mit anderem Fleisch eingefroren und gelagert werden.
Das Fleisch ist bei einer Raumtemperatur von nicht höher als 10 ºC wenigstens 144 Stunden lang aufzubewahren. Die Temperatur ist automatisch zu regeln und durch einen Thermographen laufend zu registrieren. Die Diagramme sind mit Jahr, Monat, Tag sowie Stunde des Beginns und Endes des Tiefgefrierens zu versehen. Sie sind ein Jahr lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Die Temperatur darf nicht direkt im Kälteluftstrom gemessen werden.
Der Gefrierbehandlung können Tierkörperhälften, Tierkörperviertel oder kleinere Teilstücke des Tierkörpers unterzogen werden. Es müssen alle Teilstücke eines schwachfinnigen Rindes der Gefrierbehandlung unterzogen werden. Ausgenommen hievon sind die gemäß § 12 Z 1 für tauglich befundenen Teile oder Organe von schwachfinnigen Tieren.
Beim Einfrieren und bei der Gefrierlagerung ist das Fleisch so aufzuhängen, dass es der Kaltluft allseitig zugänglich ist. Teilstücke können auch auf Tabletts oder in Regalen gelagert werden. Die Teilstücke müssen einzeln gelagert und dürfen nicht aufeinander gestapelt werden. Das Fleisch und die Tabletts dürfen nicht mit dem Fußboden in Berührung kommen.
Auf den einzelnen Fleischteilen sind Jahr, Monat, Tag und Stunde des Einbringens in den Gefrierraum deutlich und haltbar zu vermerken. Sammelkennzeichnungen sind zulässig, wenn die Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen ist.
Wird das Fleisch vor der Gefrierbehandlung entbeint, so ist es in Schutzhüllen zu füllen, die aus einem Material bestehen, das Wärme nicht isoliert und das Füllgut dicht umgibt.
Die Dicke der Packstücke darf 50 cm nicht übersteigen. Die vom Fleisch befreiten Knochen sind entweder der gleichen Gefrierbehandlung wie das Fleisch zu unterziehen oder als genussuntauglich zu erklären und unschädlich zu beseitigen. Auf den einzufrierenden Packstücken sind Jahr, Monat, Tag und Stunde des Einbringens in den Gefrierraum deutlich und haltbar zu vermerken. Die Packstücke müssen so gelagert werden, dass sie der Kaltluft allseitig zugänglich sind. Packstücke dürfen nicht aufeinander gestapelt werden. Schwachfinniges Rindfleisch darf nur in einem Raum entbeint werden, in dem nicht gleichzeitig auch anderes Fleisch zerteilt wird.
Beim Tiefgefrieren bei Temperaturen von nicht wärmer als –18 ºC verkürzt sich die Aufbewahrungsdauer auf 72 Stunden. Eine weitere Verkürzung dieser Aufbewahrungsdauer ist nicht zulässig.
Verwertung von genussuntauglichem Fleisch und Schlachtabfällen
§ 17. (1) Genussuntaugliches Fleisch und tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind, sind vom Verfügungsberechtigten oder auf dessen Veranlassung unter Einhaltung der Bestimmungen des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, und der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002) zu beseitigen beziehungsweise zu verwenden.
(2) Werden Schlachtkörper, Nebenprodukte der Schlachtung oder Eingeweide als genussuntauglich beurteilt, so hat das Fleischuntersuchungsorgan die jeweiligen Mengen in die Aufzeichnungen gemäß § 8 einzutragen. Hierbei hat eine Mengenaufstellung nach Kategorien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu erfolgen.
(3) Der amtliche Tierarzt hat die ordnungsgemäße Beseitigung der Abfälle durch stichprobenweise Überprüfung der Übernahmsbestätigungen und der Begleitscheine zu kontrollieren.
(4) Die als genussuntauglich befundenen Schlachtkörper, Nebenprodukte der Schlachtung oder Eingeweide sowie die Schlachtabfälle sind bis zur Abholung in gekennzeichneten geeigneten Behältern unter Verschluss kühl zu verwahren. Ganze, als genussuntauglich gekennzeichnete Tierkörper, dürfen auch in anderer Weise - jedenfalls aber abgesondert von Lebensmitteln und unter Verschluss - verwahrt werden. Die Stoffe sind nach Kategorien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 voneinander getrennt zu sammeln, zu lagern und unschädlich zu beseitigen.
(5) Der befugte Abnehmer hat jede erfolgte Übernahme schriftlich zu bestätigen. Diese Übernahmsbestätigungen sind vom abgebenden Betrieb mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Enthält das abzuliefernde Material Tierseuchenerreger oder auf den Menschen übertragbare Erreger, so hat der amtliche Tierarzt nachweislich (zum Beispiel durch Kennzeichnung des betreffenden Behältnisses mit einem Warnhinweis) auf diesen Umstand aufmerksam zu machen.
Verwertung von genussuntauglichem Fleisch und Schlachtabfällen
§ 17. (1) Genussuntaugliches Fleisch und tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind, sind vom Verfügungsberechtigten oder auf dessen Veranlassung unter Einhaltung der Bestimmungen des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, und der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002) zu beseitigen beziehungsweise zu verwenden.
(2) Werden Schlachtkörper, Nebenprodukte der Schlachtung oder Eingeweide als genussuntauglich beurteilt, so hat das Fleischuntersuchungsorgan die jeweiligen Mengen in die Aufzeichnungen gemäß § 8 einzutragen. Hierbei hat eine Mengenaufstellung nach Kategorien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu erfolgen.
(3) Der amtliche Tierarzt hat die ordnungsgemäße Beseitigung der Abfälle durch stichprobenweise Überprüfung der Übernahmsbestätigungen und der Begleitscheine zu kontrollieren.
(4) Die als genussuntauglich befundenen Schlachtkörper, Nebenprodukte der Schlachtung oder Eingeweide, die Schlachtabfälle sowie die zwar tauglichen aber nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Teile sind bis zur Abholung in gekennzeichneten geeigneten Behältern unter Verschluss kühl zu verwahren. Ganze, als genussuntauglich gekennzeichnete Tierkörper, dürfen auch in anderer Weise - jedenfalls aber abgesondert von Lebensmitteln und unter Verschluss - verwahrt werden. Die Stoffe sind nach Kategorien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 voneinander getrennt zu sammeln, zu lagern und unschädlich zu beseitigen.
(5) Der befugte Abnehmer hat jede erfolgte Übernahme schriftlich zu bestätigen. Diese Übernahmsbestätigungen sind vom abgebenden Betrieb mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Enthält das abzuliefernde Material Tierseuchenerreger oder auf den Menschen übertragbare Erreger, so hat der amtliche Tierarzt nachweislich (zum Beispiel durch Kennzeichnung des betreffenden Behältnisses mit einem Warnhinweis) auf diesen Umstand aufmerksam zu machen.
Verwertung von genussuntauglichem Fleisch und Schlachtabfällen
§ 17. (1) Genussuntaugliches Fleisch und tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind, sind vom Verfügungsberechtigten oder auf dessen Veranlassung unter Einhaltung der Bestimmungen des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, und der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu beseitigen beziehungsweise zu verwenden.
(2) Werden Schlachtkörper, Nebenprodukte der Schlachtung oder Eingeweide als genussuntauglich beurteilt, so hat das Fleischuntersuchungsorgan die jeweiligen Mengen in die Aufzeichnungen gemäß § 8 einzutragen. Hierbei hat eine Mengenaufstellung nach Kategorien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu erfolgen.
(3) Der amtliche Tierarzt hat die ordnungsgemäße Beseitigung der Abfälle durch stichprobenweise Überprüfung der Übernahmsbestätigungen und der Begleitscheine zu kontrollieren.
(4) Die als genussuntauglich befundenen Schlachtkörper, Nebenprodukte der Schlachtung oder Eingeweide, die Schlachtabfälle sowie die zwar tauglichen aber nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Teile sind bis zur Abholung in gekennzeichneten geeigneten Behältern unter Verschluss kühl zu verwahren. Ganze, als genussuntauglich gekennzeichnete Tierkörper, dürfen auch in anderer Weise - jedenfalls aber abgesondert von Lebensmitteln und unter Verschluss - verwahrt werden. Die Stoffe sind nach Kategorien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 voneinander getrennt zu sammeln, zu lagern und unschädlich zu beseitigen.
(5) Der befugte Abnehmer hat jede erfolgte Übernahme schriftlich zu bestätigen. Diese Übernahmsbestätigungen sind vom abgebenden Betrieb mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Enthält das abzuliefernde Material Tierseuchenerreger oder auf den Menschen übertragbare Erreger, so hat der amtliche Tierarzt nachweislich (zum Beispiel durch Kennzeichnung des betreffenden Behältnisses mit einem Warnhinweis) auf diesen Umstand aufmerksam zu machen.
Verwertung von genussuntauglichem Fleisch und Schlachtabfällen
§ 17. (1) Genussuntaugliches Fleisch und tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind, sind vom Verfügungsberechtigten oder auf dessen Veranlassung unter Einhaltung der Bestimmungen des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu beseitigen beziehungsweise zu verwenden.
(2) Werden Schlachtkörper, Nebenprodukte der Schlachtung oder Eingeweide als genussuntauglich beurteilt, so hat das Fleischuntersuchungsorgan die jeweiligen Mengen in die Aufzeichnungen gemäß § 8 einzutragen. Hierbei hat eine Mengenaufstellung nach Kategorien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu erfolgen.
(3) Der amtliche Tierarzt hat die ordnungsgemäße Beseitigung der Abfälle durch stichprobenweise Überprüfung der Übernahmsbestätigungen und der Begleitscheine zu kontrollieren.
(4) Die als genussuntauglich befundenen Schlachtkörper, Nebenprodukte der Schlachtung oder Eingeweide, die Schlachtabfälle sowie die zwar tauglichen aber nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Teile sind bis zur Abholung in gekennzeichneten geeigneten Behältern unter Verschluss kühl zu verwahren. Ganze, als genussuntauglich gekennzeichnete Tierkörper, dürfen auch in anderer Weise – jedenfalls aber abgesondert von Lebensmitteln und unter Verschluss – verwahrt werden. Die Stoffe sind nach Kategorien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 voneinander getrennt zu sammeln, zu lagern und unschädlich zu beseitigen.
(5) Der befugte Abnehmer hat jede erfolgte Übernahme schriftlich zu bestätigen. Diese Übernahmsbestätigungen sind vom abgebenden Betrieb mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Enthält das abzuliefernde Material Tierseuchenerreger oder auf den Menschen übertragbare Erreger, so hat der amtliche Tierarzt nachweislich (zum Beispiel durch Kennzeichnung des betreffenden Behältnisses mit einem Warnhinweis) auf diesen Umstand aufmerksam zu machen.
Abkürzung
FlUVO
Abschnitt
Amtliche Überwachung
§ 18. (1) Die amtliche Überwachung der Betriebe hat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu erfolgen. Art und Umfang der Überprüfung der Betriebe hat nach den Ergebnissen der Risikobewertung zu erfolgen und ist vom Landeshauptmann nach den Vorgaben der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in einem Plan entsprechend festzulegen.
(2) Werden bei den in Abs. 1 genannten Überwachungen von Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben und Wildbearbeitungsbetrieben nach dieser Verordnung amtliche Fachassistenten eingesetzt, gilt ebenfalls das in § 7 Abs. 2 angeführte Verhältnis von 3:1.
Abkürzung
FlUVO
Abschnitt
Amtliche Überwachung
§ 18. (1) Die amtliche Überwachung der Betriebe hat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 und Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zu erfolgen. Art und Umfang der Überprüfung der Betriebe hat nach den Ergebnissen der Risikobewertung zu erfolgen und ist vom Landeshauptmann nach den Vorgaben der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in einem Plan entsprechend festzulegen.
(2) Werden bei den in Abs. 1 genannten Überwachungen von Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben und Wildbearbeitungsbetrieben nach dieser Verordnung amtliche Fachassistenten eingesetzt, gilt ebenfalls das in § 7 Abs. 2 angeführte Verhältnis von 3:1.
Abkürzung
FlUVO
Abschnitt
Anpassungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Artikel 17
Anwesenheit des amtlichen Tierarztes oder amtlichen Fachassistenten in Kleinbetrieben
§ 19. (1) In Betrieben mit stationärer Schlachtung ist die dauernde Anwesenheit eines amtlichen Tierarztes oder eines amtlichen Fachassistenten während der Schlachtung nicht erforderlich, wenn bei der Schlachttieruntersuchung keine Auffälligkeiten festgestellt wurden und wenn sichergestellt ist, dass alle für die Untersuchung erforderlichen Teile bei der Fleischuntersuchung zur Verfügung gestellt und den entsprechenden Tierkörpern zugeordnet werden können.
(2) Die Fleischuntersuchung ist aber in jedem Fall innerhalb von sechs Stunden nach Schlachtung des ersten Tieres und innerhalb von drei Stunden nach Schlachtung des letzten Tieres durchzuführen.
(3) Amtliche Fachassistenten, welche vor dem 1.1.2006 in derartigen Betrieben zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung herangezogen wurden, sind weiterhin berechtigt, die Endbeurteilung durchzuführen, soweit bei den Tieren und den Tierkörpern keine Abweichungen feststellbar waren, die zu einer Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fleisches zu Genusszwecken führen könnten. Wurde eine Abweichung festgestellt, so ist die Endbeurteilung durch einen amtlichen Tierarzt durchzuführen.
Abkürzung
FlUVO
Abschnitt
Anwesenheit des amtlichen Tierarztes oder amtlichen Fachassistenten in Kleinbetrieben
§ 19. (1) In Betrieben mit stationärer Schlachtung ist die dauernde Anwesenheit eines amtlichen Tierarztes oder eines amtlichen Fachassistenten während der Schlachtung nicht erforderlich, wenn bei der Schlachttieruntersuchung keine Auffälligkeiten festgestellt wurden und wenn sichergestellt ist, dass alle für die Untersuchung erforderlichen Teile bei der Fleischuntersuchung zur Verfügung gestellt und den entsprechenden Tierkörpern zugeordnet werden können.
(2) Die Fleischuntersuchung ist aber in jedem Fall innerhalb von sechs Stunden nach Schlachtung des ersten Tieres und innerhalb von drei Stunden nach Schlachtung des letzten Tieres durchzuführen.
(3) Amtliche Fachassistenten, welche vor dem 1.1.2006 in derartigen Betrieben zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung herangezogen wurden, sind weiterhin berechtigt, die Endbeurteilung durchzuführen, soweit bei den Tieren und den Tierkörpern keine Abweichungen feststellbar waren, die zu einer Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fleisches zu Genusszwecken führen könnten. Wurde eine Abweichung festgestellt, so ist die Endbeurteilung durch einen amtlichen Tierarzt durchzuführen.
Abkürzung
FlUVO
Abschnitt
Anwesenheit des amtlichen Tierarztes oder amtlichen Fachassistenten in Kleinbetrieben
§ 19. (1) In Betrieben mit stationärer Schlachtung ist die dauernde Anwesenheit eines amtlichen Tierarztes oder eines amtlichen Fachassistenten während der Schlachtung nicht erforderlich, wenn bei der Schlachttieruntersuchung keine Auffälligkeiten festgestellt wurden und wenn sichergestellt ist, dass alle für die Untersuchung erforderlichen Teile bei der Fleischuntersuchung zur Verfügung gestellt und den entsprechenden Tierkörpern zugeordnet werden können.
(2) Die Fleischuntersuchung ist aber in jedem Fall innerhalb von sechs Stunden nach Schlachtung des ersten Tieres und innerhalb von drei Stunden nach Schlachtung des letzten Tieres durchzuführen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 11, BGBl. II Nr. 190/2023)
Abkürzung
FlUVO
Anpassung der Schlachttieruntersuchung bei Farmwild
§ 20. (1) In Farmwildbetrieben, von denen das Fleisch aller geschlachteten Tiere ausschließlich an Endverbraucher oder Einzelhandelsbetriebe zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgegeben wird und die auf Grund von vertraglichen Vereinbarungen einer tierärztlichen Betreuung unterliegen, kann die Schlachttieruntersuchung mit Bewilligung des Landeshauptmannes durch eine Kontrolle durch den Tierhalter ersetzt werden, sofern
der Tierbestand in den letzten 28 Tagen vor der Schlachtung von einem amtlichen oder zugelassenen Tierarzt untersucht wurde und sich dabei kein Hinweis auf das Vorhandensein von Auffälligkeiten, die auf die Nichtverwendbarkeit des Fleisches zu Genusszwecken hinweisen, ergeben hat,
der Tierhaltungsbetrieb keiner tierseuchenrechtlichen Sperre unterliegt,
der Tierhalter, der für diese Aufgabe nachweislich geschult ist, vor der Schlachtung beim Tier keinen Hinweis auf das Vorhandensein von Auffälligkeiten, die auf die Nichtverwendbarkeit des Fleisches zu Genusszwecken hinweisen, festgestellt hat, und
die amtliche Fleischuntersuchung spätestens drei Stunden nach dem Schlachten stattfindet.
(2) Über die Schlachttieruntersuchungen gemäß Abs. 1 sind vom Tierhalter entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
(3) Genehmigungen gemäß Abs. 1 sind durch den Landeshauptmann beim Zutreffen der Voraussetzungen durch Bescheid zu erteilen. Wird im Zuge von amtlichen Kontrollen festgestellt, dass die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder allfällige Auflagen nicht eingehalten wurden, kann die Genehmigung wieder entzogen werden.
Abkürzung
FlUVO
Schlachttieruntersuchung bei Farmwild
§ 20. (1) Die Schlachttieruntersuchung bei Farmwild gemäß Art. 6 Abs. 5 der Delegierten Verordnung 2019/624 ist mit Bewilligung des Landeshauptmannes in Farmwildbetrieben zulässig, die auf Grund von vertraglichen Vereinbarungen einer tierärztlichen Betreuung unterliegen, sofern
der Tierhaltungsbetrieb keiner tierseuchenrechtlichen Sperre unterliegt und
der nachweislich geschulte Tierhalter vor der Schlachtung beim Tier im Rahmen einer Kontrolle kein Vorhandensein von Auffälligkeiten festgestellt hat, die auf die Nichtverwendbarkeit des Fleisches zu Genusszwecken hinweisen.
(2) Über die Kontrollen gemäß Abs. 1 Z 2 sind vom Tierhalter entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
(3) Genehmigungen gemäß Abs. 1 sind durch den Landeshauptmann beim Zutreffen der Voraussetzungen durch Bescheid zu erteilen. Wird im Zuge von amtlichen Kontrollen festgestellt, dass die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder allfällige Auflagen nicht eingehalten wurden, kann die Genehmigung wieder entzogen werden.
Abschnitt
Fischuntersuchung
Generelle Bestimmungen
§ 21. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Untersuchung von Fischereierzeugnissen vor deren Vermarktung anzuwenden.
(2) Der Tierhalter oder Betriebsinhaber hat bei der Durchführung der Untersuchungen und allfälliger Probenahmen unentgeltlich die nötige Hilfe zu leisten oder auf seine Kosten zu veranlassen.
Untersuchung von Fischereierzeugnissen
§ 22. (1) Jede Partie von Fischereierzeugnissen muss bei der Anlandung oder bei der Entnahme aus dem Teich, spätestens jedoch vor dem ersten Verkauf, einem Aufsichtsorgan zur amtlichen Untersuchung bereitgestellt und von diesem auf Genusstauglichkeit geprüft werden. Hierbei sind die Kriterien des Anhanges II zu dieser Verordnung einzuhalten.
(2) Die Kontrolle nach Abs. 1 ist bei jeder Partie stichprobenweise durchzuführen.
(3) Lässt die stichprobenweise, organoleptische Kontrolle kein eindeutiges Urteil zu, so ist die Untersuchung auf alle Fischereierzeugnisse der Partie auszudehnen. Erforderlichenfalls sind chemische beziehungsweise mikrobiologische Untersuchungen in zugelassenen Laboratorien durchzuführen.
Beurteilung
§ 23. (1) Fischereierzeugnisse sind genussuntauglich, wenn
zumindest eines der Kriterien gemäß Anhang II gegeben ist;
sie Rückstände in unzulässiger Höhe enthalten;
den Tieren Stoffe verabreicht wurden, deren Anwendung gemäß LMSVG oder gemäß Anhang IV der Verordnung Nr. 2377/90/EWG verboten ist;
andere sinnfällige Veränderungen, die nicht im Anhang II genannt sind, vorliegen und das Fleisch als nicht sicher im Sinne des LMSVG einzustufen ist.
(2) Bei Verdacht auf oder Nachweis von Rückständen oder anderen Stoffen, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, ist gemäß der Rückstandskontrollverordnung 2006 vorzugehen.
(3) Untaugliche Fischereierzeugnisse sind auszusondern und gemäß § 17 zu beseitigen.
Abkürzung
FlUVO
Beurteilung
§ 23. (1) Fischereierzeugnisse sind genussuntauglich, wenn
zumindest eines der Kriterien gemäß Anhang II gegeben ist;
sie Rückstände in unzulässiger Höhe enthalten;
den Tieren Stoffe verabreicht wurden, deren Anwendung gemäß LMSVG oder gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 verboten ist;
andere sinnfällige Veränderungen, die nicht im Anhang II genannt sind, vorliegen und das Fleisch als nicht sicher im Sinne des LMSVG einzustufen ist.
(2) Bei Verdacht auf oder Nachweis von Rückständen oder anderen Stoffen, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, ist gemäß der Rückstandskontrollverordnung 2006 vorzugehen.
(3) Untaugliche Fischereierzeugnisse sind auszusondern und gemäß § 17 zu beseitigen.
Abkürzung
FlUVO
Beurteilung
§ 23. (1) Fischereierzeugnisse sind genussuntauglich, wenn
zumindest eines der Kriterien gemäß Anhang II gegeben ist;
sie Rückstände in unzulässiger Höhe enthalten;
den Tieren Stoffe verabreicht wurden, deren Anwendung gemäß LMSVG oder gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 verboten ist;
andere sinnfällige Veränderungen, die nicht im Anhang II genannt sind, vorliegen und das Fleisch als nicht sicher im Sinne des LMSVG einzustufen ist.
(2) Bei Verdacht auf oder Nachweis von Rückständen oder anderen Stoffen, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, ist gemäß den Rückstandskontrollvorschriften vorzugehen.
(3) Untaugliche Fischereierzeugnisse sind auszusondern und gemäß § 17 zu beseitigen.
Kennzeichnung
§ 24. (1) Ergeben sich keine Gründe zur Beanstandung, so ist die Partie als tauglich zu beurteilen. Über die erfolgte Untersuchung ist eine Bescheinigung im Sinne des § 8 auszustellen.
Untersuchung von Fischereierzeugnissen zur Direktvermarktung
§ 25. (1) Abweichend von § 22 sind Fischereierzeugnisse, die direkt vom Produzenten oder vom Fischer an den Einzelhandel zur Abgabe an den Endverbraucher oder direkt an Endverbraucher abgegeben werden, vom Produzenten oder vom Fischer oder von einer von diesen beauftragten hierzu fachlich befähigten Person, zu untersuchen. Dabei ist festzustellen, ob ein Verdacht auf Tierseuchen oder Zoonosen besteht oder ob Hinweise auf unzulässige Rückstände gegeben sind oder der Tierkörper sonstige Erscheinungen zeigt, die das Fischereierzeugnis zum menschlichen Verzehr ungeeignet machen. Dabei sind die Kriterien des § 23 zu berücksichtigen. In diesen Fällen darf das Fischereierzeugnis nur vermarktet werden, wenn durch ein Aufsichtsorgan gemäß § 24 Abs. 3 oder 4 LMSVG die Unbedenklichkeit des Fischereierzeugnisses festgestellt wurde.
(2) Über die Untersuchungen gemäß Abs. 1 sind vom Tierhalter entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
Abschnitt
Allgemeine Hinweise und Schlussbestimmungen
Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen
§ 26. (1) Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
FlUVO
Umsetzungshinweis
§ 27. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/99/EG vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 18 vom 23. Jänner 2003).
In-Kraft-Treten
§ 28. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2006, nicht jedoch vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Abkürzung
FlUVO
In-Kraft-Treten
§ 28. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2006, nicht jedoch vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) § 13 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2008 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
Abkürzung
FlUVO
In-Kraft-Treten
§ 28. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2006, nicht jedoch vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) § 13 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2008 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(3) Der 5. Abschnitt im Inhaltsverzeichnis und die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 3, 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1, Abs. 1 1c, Abs. 2 Z 2 und Abs. 6, 9 Abs. 3, 4 und 5, 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 Z 1 und 2, 14 Abs. 1, 18 Abs. 1, der Entfall der Überschrift im Abschnitt 5, die Überschrift zu § 20, die §§ 20 Abs. 1 und 2, sowie 23 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 410/2019 treten mit 14. Dezember 2019 in Kraft.
Abkürzung
FlUVO
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 28. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2006, nicht jedoch vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) § 13 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2008 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(3) Der 5. Abschnitt im Inhaltsverzeichnis und die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 3, 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1, Abs. 1 1c, Abs. 2 Z 2 und Abs. 6, 9 Abs. 3, 4 und 5, 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 Z 1 und 2, 14 Abs. 1, 18 Abs. 1, der Entfall der Überschrift im Abschnitt 5, die Überschrift zu § 20, die §§ 20 Abs. 1 und 2, sowie 23 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 410/2019 treten mit 14. Dezember 2019 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 1 letzter Satz, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 5, § 12 Z 2, § 13 Abs. 1 Z 1, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 bis Abs. 4, § 16 Abs. 1, die Überschrift zu § 28, § 28 Abs. 4 und 5 sowie Anhang I Z VI in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) § 19 Abs. 3, § 27 samt Überschrift sowie die Überschrift zu § 29 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 109/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 410/2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.
Abkürzung
FlUVO
Außer-Kraft-Treten
§ 29. Folgende Verordnungen treten – vorbehaltlich der Bestimmung des § 30 – mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft:
Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994;
Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 404/1994;
Fischuntersuchungsverordnung, BGBl. II Nr. 42/2000, 1. und 2. Hauptstück;
Wildfleisch-Verordnung, BGBl. Nr. 400/1994,
Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 396/1994,
Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 397/1994;
Zuchtwild-Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 399/1994;
Kaninchenfleisch-Verordnung, BGBl. Nr. 401/1994;
Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 403/1994,
Fleischhygieneverordnung, BGBl. Nr. 280/1983,
Großmarkt-Fleischverordnung, BGBl. II Nr. 178/1997,
Faschiertes-Verordnung, BGBl. Nr. 520/1996,
Speisegelatine-Verordnung, BGBl. II Nr. 272/2000,
Kollagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 535/2003.
Abkürzung
FlUVO
§ 29. Folgende Verordnungen treten – vorbehaltlich der Bestimmung des § 30 – mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft:
Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994;
Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 404/1994;
Fischuntersuchungsverordnung, BGBl. II Nr. 42/2000, 1. und 2. Hauptstück;
Wildfleisch-Verordnung, BGBl. Nr. 400/1994,
Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 396/1994,
Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 397/1994;
Zuchtwild-Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 399/1994;
Kaninchenfleisch-Verordnung, BGBl. Nr. 401/1994;
Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 403/1994,
Fleischhygieneverordnung, BGBl. Nr. 280/1983,
Großmarkt-Fleischverordnung, BGBl. II Nr. 178/1997,
Faschiertes-Verordnung, BGBl. Nr. 520/1996,
Speisegelatine-Verordnung, BGBl. II Nr. 272/2000,
Kollagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 535/2003.
Übergangsbestimmung
§ 30. Der Landeshauptmann hat die Untersuchungspläne gemäß § 7 Abs. 4 bis 31. August 2006 zu erstellen. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 und 2 Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 236/2004, bleiben bis 31. August 2006 weiter in Kraft.
Übergangsbestimmung
§ 30. (1) Der Landeshauptmann hat die Untersuchungspläne gemäß § 7 Abs. 4 bis 31. August 2006 zu erstellen. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 und 2 Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 236/2004, bleiben bis 31. August 2006 weiter in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 16 Abs. 2 und§ 17 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 82/2007, treten am 1. Mai 2007 in Kraft. § 8 und § 17 Abs. 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 82/2007, treten am 1. Jänner 2008 in Kraft.
Übergangsbestimmung
§ 30. (1) Der Landeshauptmann hat die Untersuchungspläne gemäß § 7 Abs. 4 bis 31. August 2006 zu erstellen. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 und 2 Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 236/2004, bleiben bis 31. August 2006 weiter in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 16 Abs. 2 und§ 17 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 82/2007, treten am 1. Mai 2007 in Kraft. § 8 und § 17 Abs. 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 82/2007, treten am 1. Jänner 2008 in Kraft.
(3) Der Landeshauptmann hat die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 1b, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/2010 ab spätestens 1. Jänner 2011 anzuwenden. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 250/2008 bleiben bis 31. Dezember 2010 weiter in Kraft.
Übergangsbestimmung
§ 30. (1) Der Landeshauptmann hat die Untersuchungspläne gemäß § 7 Abs. 4 bis 31. August 2006 zu erstellen. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 und 2 Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 236/2004, bleiben bis 31. August 2006 weiter in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 16 Abs. 2 und§ 17 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 82/2007, treten am 1. Mai 2007 in Kraft. § 8 und § 17 Abs. 1 in der Fassung von BGBl. II Nr. 82/2007, treten am 1. Jänner 2008 in Kraft.
(3) Der Landeshauptmann hat die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 1b, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/2010 ab spätestens 1. Jänner 2011 anzuwenden. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 250/2008 bleiben bis 31. Dezember 2010 weiter in Kraft.
(4) § 9 Abs. 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2012 ist spätestens ab 1. Jänner 2014 anzuwenden.
Anhang I
Zeitaufwand bei der Fleischuntersuchung
Für die routinemäßige Untersuchung der Schlachtkörper, der Nebenprodukte der Schlachtung und der Eingeweide müssen mindestens die unten angeführten Zeiten zur Verfügung stehen:
I. Rinderuntersuchung (über 6 Wochen)
```
```
Tätigkeit Zeit (sek.)
```
```
Kopf 60
```
```
Körper 60
```
```
Organe 120
```
```
Darm 30
```
```
Reinigung und Desinfektion 10
```
```
Tierkörperkennzeichnung 20
```
```
Insgesamt 300
```
```
II. Kälberuntersuchung (bis 6 Wochen)
```
```
Tätigkeit Zeit (sek.)
```
```
Kopf 30
```
```
Körper 50
```
```
Organe 60
```
```
Darm 20
```
```
Reinigung und Desinfektion 10
```
```
Tierkörperkennzeichnung 10
```
```
Insgesamt 180
```
```
III. Schaf-, Ziegen – und Lämmeruntersuchung
```
```
Tätigkeit Zeit (sek.)
```
```
Kopf, Körper, Organe, Darm 30
```
```
Reinigung und Desinfektion 10
```
```
Tierkörperkennzeichnung 10
```
```
Insgesamt 50
```
```
IV. Schweineuntersuchung
```
```
Tätigkeit Zeit (sek.)
```
```
Schlachtkörper 25
```
```
Innereien 15
```
```
Darm 10
```
```
Probenahme Trichinen 2
```
```
Tierkörperkennzeichnung 10
```
```
Reinigung und Desinfektion 10
```
```
Insgesamt 72
```
```
V. Geflügeluntersuchung
```
```
Tätigkeit Zeit (sek.)
```
```
Schlachtkörper 2,5
```
```
In dieser Zeit sind Waschen und Desinfektion nicht enthalten. Hierfür werden im Durchschnitt 0,5 sec. veranschlagt, sodass sich die Untersuchungszeit pro Tier auf 3 sec. erhöht. Dies entspricht einer maximal möglichen Untersuchung von 1200 Schlachtkörpern pro Stunde.
VI. Anmerkungen zu den Tabellen
Die hier angeführten Zeiten verstehen sich als Mindestuntersuchungszeiten für die Fleischuntersuchung, die je nach örtlicher Gegebenheit und technischer Ausstattung des Betriebes nach oben hin variieren können.
Als zusätzlicher Zeitaufwand ist die Schlachttieruntersuchung, ein Zurichten des Schlachtkörpers, eine Eingabe von Befunden an der Schlachtlinie, eine eventuell erforderliche Probenentnahme zur BSE-Testung, eine Probenentnahme für eine mikrobiologische Untersuchung (MBU), eine Untersuchung auf Rückstände oder sonstige Untersuchungen, die Endbeurteilung von ausgeschleusten Tierkörpern, das Schreiben der Schlachtprotokolle entsprechend der tatsächlich aufgewendeten Zeit zu berücksichtigen, sofern nicht im Bescheid gemäß § 7 Abs. 4 Durchschnittszeiten festgelegt werden.
Anhang I
Zeitaufwand bei der Fleischuntersuchung
Für die routinemäßige Untersuchung der Schlachtkörper, der Nebenprodukte der Schlachtung und der Eingeweide müssen mindestens die unten angeführten Zeiten zur Verfügung stehen:
I. Rinderuntersuchung (über 6 Monate)
```
```
Tätigkeit Zeit (sek.)
```
```
Kopf 60
```
```
Körper 60
```
```
Organe 120
```
```
Darm 30
```
```
Reinigung und Desinfektion 10
```
```
Tierkörperkennzeichnung 20
```
```
Insgesamt 300
```
```
Ia. Rinderuntersuchung ( über 6 Wochen bis unter 6 Monate)
```
```
Tätigkeit Zeit (sek)
```
```
Kopf 60
```
```
Körper 50
```
```
Organe 60
```
```
Darm 20
```
```
Reinigung und Desinfektion 10
```
```
Tierkörperkennzeichung 10
```
```
Insgesamt 210
```
```
II. Kälberuntersuchung (bis 6 Wochen)
```
```
Tätigkeit Zeit (sek.)
```
```
Kopf 30
```
```
Körper 50
```
```
Organe 60
```
```
Darm 20
```
```
Reinigung und Desinfektion 10
```
```
Tierkörperkennzeichnung 10
```
```
Insgesamt 180
```
```
III. Schaf-, Ziegen – und Lämmeruntersuchung
```
```
Tätigkeit Zeit (sek.)
```
```
Kopf, Körper, Organe, Darm 30
```
```
Reinigung und Desinfektion 10
```
```
Tierkörperkennzeichnung 10
```
```
Insgesamt 50
```
```
IV. Schweineuntersuchung
```
```
Tätigkeit Zeit (sek.)
```
```
Schlachtkörper 25
```
```
Innereien 15
```
```
Darm 10
```
```
Probenahme Trichinen 2
```
```
Tierkörperkennzeichnung 10
```
```
Reinigung und Desinfektion 10
```
```
Insgesamt 72
```
```
V. Geflügeluntersuchung
```
```
Tätigkeit Zeit (sek.)
```
```
Schlachtkörper 2,5
```
```
In dieser Zeit sind Waschen und Desinfektion nicht enthalten. Hierfür werden im Durchschnitt 0,5 sec. veranschlagt, sodass sich die Untersuchungszeit pro Tier auf 3 sec. erhöht. Dies entspricht einer maximal möglichen Untersuchung von 1200 Schlachtkörpern pro Stunde.
VI. Anmerkungen zu den Tabellen
Die hier angeführten Zeiten verstehen sich als Mindestuntersuchungszeiten für die Fleischuntersuchung, die je nach örtlicher Gegebenheit und technischer Ausstattung des Betriebes nach oben hin variieren können.
Als zusätzlicher Zeitaufwand ist die Schlachttieruntersuchung, ein Zurichten des Schlachtkörpers, eine Eingabe von Befunden an der Schlachtlinie, eine eventuell erforderliche Probenentnahme zur BSE-Testung, eine Probenentnahme für eine mikrobiologische Untersuchung (MBU), eine Untersuchung auf Rückstände oder sonstige Untersuchungen, die Endbeurteilung von ausgeschleusten Tierkörpern, das Schreiben der Schlachtprotokolle entsprechend der tatsächlich aufgewendeten Zeit zu berücksichtigen, sofern nicht im Bescheid gemäß § 7 Abs. 4 Durchschnittszeiten festgelegt werden.
Abkürzung
FlUVO
Anhang I
Zeitaufwand bei der Fleischuntersuchung
Für die routinemäßige Untersuchung der Schlachtkörper, der Nebenprodukte der Schlachtung und der Eingeweide sind folgende Mindestzeiten vorzusehen, die unter den nachstehenden Bedingungen reduziert werden können:
I. Rinderuntersuchung (ab 8 Monate)
| Tätigkeit | Zeit in Sekunden | Maximale Reduktion um (Sek) | Bedingung für die Reduktion |
|---|---|---|---|
| Kopf, Körper | 120 | 10 | Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist. |
| Organe, Darm | 150 | 40 | |
| Reinigung und Desinfektion | 10 | ||
| Tierkörperkennzeichnung | 20 | 20 | Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird. |
| Insgesamt | 300 | ||
Ia. Rinderuntersuchung (von 6 Wochen bis 8 Monate)
| Tätigkeit | Zeit in Sekunden | Maximale Reduktion um (Sek) | Bedingung für die Reduktion |
|---|---|---|---|
| Kopf, Körper | 100 | 20 | Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist. |
| Organe, Darm | 90 | 10 | |
| Reinigung und Desinfektion | 10 | ||
| Tierkörperkennzeichnung | 20 | 20 | Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird. |
| Insgesamt | 220 | ||
II. Kälberuntersuchung (bis 6 Wochen)
| Tätigkeit | Zeit in Sekunden | Maximale Reduktion um (Sek) | Bedingung für die Reduktion |
|---|---|---|---|
| Kopf, Körper | 80 | 15 | Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist. Zusätzlich: Wenn die Organe nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden. |
| Organe, Darm | 80 | 10 | |
| 15 | |||
| Reinigung und Desinfektion | 10 | ||
| Tierkörperkennzeichnung | 10 | 10 | Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird. |
| Insgesamt | 180 | ||
III. Schaf-, Ziegen- und Lämmeruntersuchung
| Tätigkeit | Zeit in Sekunden | Maximale Reduktion um (Sek) | Bedingung für die Reduktion |
|---|---|---|---|
| Kopf, Körper, Organe, Darm | 30 | 5 5 | Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist. Zusätzlich: Wenn Kopf und Organe nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden. |
| Reinigung und Desinfektion | 10 | ||
| Tierkörperkennzeichnung | 10 | 10 | Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird. |
| Insgesamt | 50 | ||
IV. Schweineuntersuchung
| Tätigkeit | Zeit in Sekunden | Maximale Reduktion um (Sek) | Bedingung für die Reduktion |
|---|---|---|---|
| Schlachtkörper | 25 | 5 | Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist. Zusätzlich: Wenn die Organe nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden. |
| Innereien, Darm | 25 | 5 5 | |
| Probenahme Trichinen | 2 | 2 | Wenn die Probenahme durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird. |
| Reinigung und Desinfektion | 10 | ||
| Tierkörperkennzeichnung | 10 | 10 | Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird. |
| Insgesamt | 72 | ||
V. Geflügeluntersuchung
| Tätigkeit | Zeit in Sekunden |
|---|---|
| Schlachtkörper | 2,5 |
| Reinigung und Desinfektion | 0,5 |
| Insgesamt | 3 |
VI. Anmerkungen zu den Tabellen
Die in den Tabellen angegebenen Zeiten inkludieren auch geringfügig wechselnde Bandgeschwindigkeiten und geringfügige zusätzliche Zuputzarbeiten bei einzelnen Tieren (ausgenommen Geflügel) im Ausmaß von maximal 5 Sekunden an bis zu 10 % der Tiere einer Schlachtpartie.
Als zusätzlicher Zeitaufwand sind die Schlachttieruntersuchung, ein mehr als geringfügiges Zurichten des Schlachtkörpers, eine Probenahme zur BSE-Testung, eine Probenahme für die mikrobiologische Untersuchung (MFU), eine Probenahme für die Untersuchung auf Rückstände oder für sonstige Untersuchungen, die Endbeurteilung von ausgeschleusten Tierkörpern, die Zusammenfassung und die Eingabe der Befunde in das Register der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, soweit die Eingabe nicht direkt am Untersuchungsplatz erfolgte, sowie die Organisation der Schlachttier-und Fleischuntersuchung gemäß § 7 Abs. 6 entsprechend der tatsächlich durch den amtlichen Tierarzt oder amtlichen Fachassistenten aufgewendeten Zeit zu verrechnen, sofern nicht vom Landeshauptmann im Untersuchungsplan gemäß § 7 Abs. 4 hierfür Fixzeiten festgelegt sind.
Abkürzung
FlUVO
Anhang I
Zeitaufwand bei der Fleischuntersuchung
Für die routinemäßige Untersuchung der Schlachtkörper, der Nebenprodukte der Schlachtung und der Eingeweide sind folgende Mindestzeiten vorzusehen, die unter den nachstehenden Bedingungen reduziert werden können:
I. Rinderuntersuchung (ab 8 Monate)
| Tätigkeit | Zeit in Sekunden | Maximale Reduktion um (Sek) | Bedingung für die Reduktion |
|---|---|---|---|
| Kopf, Körper | 120 | 10 | Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist. |
| Organe, Darm | 150 | 40 | |
| Reinigung und Desinfektion | 10 | ||
| Tierkörperkennzeichnung | 20 | 20 | Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird. |
| Insgesamt | 300 | ||
Ia. Rinderuntersuchung (von 6 Wochen bis 8 Monate)
| Tätigkeit | Zeit in Sekunden | Maximale Reduktion um (Sek) | Bedingung für die Reduktion |
|---|---|---|---|
| Kopf, Körper | 100 | 20 | Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist. |
| Organe, Darm | 90 | 10 | |
| Reinigung und Desinfektion | 10 | ||
| Tierkörperkennzeichnung | 20 | 20 | Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird. |
| Insgesamt | 220 | ||
II. Kälberuntersuchung (bis 6 Wochen)
| Tätigkeit | Zeit in Sekunden | Maximale Reduktion um (Sek) | Bedingung für die Reduktion |
|---|---|---|---|
| Kopf, Körper | 80 | 15 | Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist. Zusätzlich: Wenn die Organe nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden. |
| Organe, Darm | 80 | 10 | |
| 15 | |||
| Reinigung und Desinfektion | 10 | ||
| Tierkörperkennzeichnung | 10 | 10 | Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird. |
| Insgesamt | 180 | ||
III. Schaf-, Ziegen- und Lämmeruntersuchung
| Tätigkeit | Zeit in Sekunden | Maximale Reduktion um (Sek) | Bedingung für die Reduktion |
|---|---|---|---|
| Kopf, Körper, Organe, Darm | 30 | 5 5 | Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist. Zusätzlich: Wenn Kopf und Organe nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden. |
| Reinigung und Desinfektion | 10 | ||
| Tierkörperkennzeichnung | 10 | 10 | Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird. |
| Insgesamt | 50 | ||
IV. Schweineuntersuchung
| Tätigkeit | Zeit in Sekunden | Maximale Reduktion um (Sek) | Bedingung für die Reduktion |
|---|---|---|---|
| Schlachtkörper | 25 | 5 | Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist. Zusätzlich: Wenn die Organe nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden. |
| Innereien, Darm | 25 | 5 5 | |
| Probenahme Trichinen | 2 | 2 | Wenn die Probenahme durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird. |
| Reinigung und Desinfektion | 10 | ||
| Tierkörperkennzeichnung | 10 | 10 | Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird. |
| Insgesamt | 72 | ||
V. Geflügeluntersuchung
| Tätigkeit | Zeit in Sekunden |
|---|---|
| Schlachtkörper | 2,5 |
| Reinigung und Desinfektion | 0,5 |
| Insgesamt | 3 |
VI. Anmerkungen zu den Tabellen
Die in den Tabellen angegebenen Zeiten inkludieren auch geringfügig wechselnde Bandgeschwindigkeiten und geringfügige zusätzliche Zuputzarbeiten bei einzelnen Tieren (ausgenommen Geflügel) im Ausmaß von maximal 5 Sekunden an bis zu 10 % der Tiere einer Schlachtpartie.
Als zusätzlicher Zeitaufwand sind die Schlachttieruntersuchung, ein mehr als geringfügiges Zurichten des Schlachtkörpers, eine Probenahme zur BSE-Testung, eine Probenahme für die mikrobiologische Untersuchung (MFU), eine Probenahme für die Untersuchung auf Rückstände oder für sonstige Untersuchungen, die Endbeurteilung von ausgeschleusten Tierkörpern, die Zusammenfassung und die Eingabe der Befunde in das Register der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, soweit die Eingabe nicht direkt am Untersuchungsplatz erfolgte, sowie die Organisation der Schlachttier-und Fleischuntersuchung gemäß § 7 Abs. 6 entsprechend der tatsächlich durch den amtlichen Tierarzt oder amtlichen Fachassistenten aufgewendeten Zeit zu verrechnen, sofern nicht vom Landeshauptmann im Untersuchungsplan gemäß § 7 Abs. 4 hierfür Fixzeiten festgelegt sind. In begründeten Einzelfällen darf zeitlich befristet von den Untersuchungszeiten abgewichen werden. Die Befristung hat sich auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
Anhang Ia
Berechnung der Großvieheinheiten gemäß § 7 Abs. 5
| Tiergattung | GVE |
|---|---|
| Rinder bis 6 Wochen | 0.15 |
| Rinder von 6 Wochen bis 6 Monate | 0.4 |
| Rinder von 6 Monate bis 2 Jahre | 0.6 |
| Rinder über 2 Jahre | 1.0 |
| Einhufer bis 1 Jahr | 0.5 |
| Einhufer über 1 Jahr | 1.0 |
| Ferkel unter 15 kg LM | 0.05 |
| Ferkel über 15 kg bis 30 kg LM | 0.07 |
| Mastschweine über 30 kg LM bis160 kg LM | 0.15 |
| Schlachtschweine über 160 kg LM | 0.3 |
| Schafe und Ziegen unter 6 Monate | 0.07 |
| Schafe und Ziegen über 6 Monate | 0.15 |
| (Farm-)Rotwild bis 6 Monate | 0.07 |
| (Farm-)Rotwild 6 Monate bis 1 Jahr | 0.15 |
| (Farm-)Rotwild ab 1Jahr | 0.25 |
| Sonstige (Farm-)Wildwiederkäuer, und Lamas bis 1 Jahr | 0.07 |
| Sonstige (Farm-)Wildwiederkäuer, und Lamas über 1 Jahr | 0.15 |
| Mastkaninchen | 0.0025 |
Anhang Ia
Berechnung der Großvieheinheiten gemäß § 7 Abs. 5
| Tiergattung | GVE |
|---|---|
| Rinder bis 6 Wochen | 0.15 |
| Rinder von 6 Wochen bis 8 Monate | 0.4 |
| Rinder von 8 Monate bis 2 Jahre | 0.6 |
| Rinder über 2 Jahre | 1.0 |
| Einhufer bis 1 Jahr | 0.5 |
| Einhufer über 1 Jahr | 1.0 |
| Ferkel unter 15 kg LM | 0.05 |
| Ferkel über 15 kg bis 30 kg LM | 0.07 |
| Mastschweine über 30 kg LM bis160 kg LM | 0.15 |
| Schlachtschweine über 160 kg LM | 0.3 |
| Schafe und Ziegen unter 6 Monate | 0.07 |
| Schafe und Ziegen über 6 Monate | 0.15 |
| (Farm-)Rotwild bis 6 Monate | 0.07 |
| (Farm-)Rotwild 6 Monate bis 1 Jahr | 0.15 |
| (Farm-)Rotwild ab 1Jahr | 0.25 |
| Sonstige (Farm-)Wildwiederkäuer, und Lamas bis 1 Jahr | 0.07 |
| Sonstige (Farm-)Wildwiederkäuer, und Lamas über 1 Jahr | 0.15 |
| Mastkaninchen | 0.0025 |
Anhang II
Genussuntauglichkeitskriterien für Fischereierzeugnisse
I. Aussehen
1.
| Haut | stumpfe Farbe *1) undurchsichtiger Schleim |
|---|---|
| Augen | in der Mitte eingesunken *1) milchige Hornhaut; graue Pupille |
| Kiemen | gelblich *1) milchiger Schleim |
2.
| Muskelfleisch (beim Schnitt in die Leibeshöhle) | undurchsichtig *1) |
|---|---|
| Färbung entlang der Mittelgräte | rot *1) |
| Organe | Nieren und Reste anderer Organe und Blut bräunlich *1) |
II. Beschaffenheit
1.
| Muskelfleisch | weich *1) Schuppen lösen sich leicht von der Haut; Oberfläche ziemlich rauh, grießartig |
|---|---|
2.
| Mittelgräte | leicht ablösbar *1) |
|---|---|
| Peritoneum | leicht ablösbar *1) |
| Geruch: Haut, Kiemen, Leibeshöhlen | faulig *1) |
*1) oder im Stadium weiter fortgeschrittener Veränderung
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.