Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 5. Juni 2005 betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe durch den Verfassungsgerichtshof
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. März 2006, V 82/05-11, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zugestellt am 30. März 2006, die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 5. Juni 2005 betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. Nr. 50/2005, als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2006 in Kraft.
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