Bundesgesetz betreffend den Erwerb von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, von der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Aktien der Oesterreichischen Nationalbank zu erwerben.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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