Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bundespostflagge und die Postsignalflagge für Seeschiffe der Bundesrepublik Deutschland

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2006-05-11
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel Not indexed
Änderungshistorie JSON API

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die Bundespostflagge und auf die Postsignalflagge für Seeschiffe der Bundesrepublik Deutschland, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, keine Anwendung mehr findet.

Mit Wirksamwerden dieser Kundmachung tritt die Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. 12. 1994, BGBl. Nr. 157/1995, betreffend Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder teilweise und zwar hinsichtlich der Bundespostflagge und der Postsignalflagge für Seeschiffe außer Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.