Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006)
Abkürzung
ZLPV 2006
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 25 bis 52, 57a und 173 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2006, wird verordnet:
I. ALLGEMEINER TEIL
Arten von Scheinen
§ 1. (1) Die zuständige Behörde (§ 140) hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, in der geltenden Fassung, folgende Zivilluftfahrt-Scheine auszustellen:
Zivilluftfahrerscheine und Scheine für das sonstige Zivilluftfahrtpersonal (§ 26 LFG),
Flugschülerausweise (§ 51 LFG) und
Anerkennungsscheine (§ 40 LFG).
(2) Die zuständige Behörde hat folgende Zivilluftfahrt-Scheine gemäß Abs. 1 Z 1 mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen auszustellen und allfällige damit verbundene Berechtigungen darin einzutragen:
Scheine für Piloten (lit. a bis l) und technisches Bedienungspersonal (lit. m bis p):
a. Privatpilotenlizenz,
b. Berufspilotenlizenz,
c. Linienpilotenlizenz,
d. Eingeschränkter Privatpilotenschein,
e. Privat-Hubschrauberpilotenschein,
f. Berufs-Hubschrauberpilotenschein,
g. Luftschiffpilotenschein,
h. Freiballonfahrerschein,
i. Segelfliegerschein,
j. Fallschirmspringerschein,
k. Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein,
l. Sonderpilotenschein,
m. Bordnavigatorenschein,
n. Bordfunkerschein,
o. Bordtelefonistenschein und
p. Bordtechnikerschein.
Scheine für sonstiges Luftfahrtpersonal:
a. Luftfahrzeugwartschein,
b. Luftfahrzeugwartschein I. Klasse,
c. Teil-66 Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal und
d. Flugdienstberaterschein.
(3) Tätigkeiten als Zivilluftfahrer oder sonstiges Luftfahrtpersonal dürfen nur von Inhabern eines in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrt-Scheines und einer in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Berechtigung ausgeübt werden.
(4) Form und Inhalt der Scheine gemäß Abs. 1 haben den in Anlage 3 enthaltenen Mustern zu entsprechen.
(5) Wem ein Schein gemäß Abs. 1 abhanden kommt, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Diese hat in Verlust geratene Scheine für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.
(6) Die zuständige Behörde hat auf Antrag oder von Amts wegen eine Zweitausfertigung eines Scheines gemäß Abs. 1 auszustellen, wenn
der Schein als unbrauchbar anzusehen oder hinsichtlich mehr als einer Eintragung zu berichtigen ist und zurückgestellt wird oder
das Abhandenkommen des Scheines glaubhaft gemacht wird.
I. ALLGEMEINER TEIL
Arten von Scheinen
§ 1. (1) Die zuständige Behörde (§ 140) hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, in der geltenden Fassung, folgende Zivilluftfahrt-Scheine auszustellen:
Zivilluftfahrerscheine und Scheine für das sonstige Zivilluftfahrtpersonal (§ 26 LFG),
Flugschülerausweise (§ 51 LFG) und
Anerkennungsscheine (§ 40 LFG).
(2) Die zuständige Behörde hat folgende Zivilluftfahrt-Scheine gemäß Abs. 1 Z 1 mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen auszustellen und allfällige damit verbundene Berechtigungen darin einzutragen:
Scheine für Piloten (lit. a bis m) und technisches Bedienungspersonal (lit. n bis q):
a. Privatpilotenlizenz (Flugzeug),
b. Berufspilotenlizenz (Flugzeug),
c. Linienpilotenlizenz (Flugzeug),
d. Eingeschränkter Privatpilotenschein,
e. Privatpilotenlizenz (Hubschrauber),
f. Berufspilotenlizenz (Hubschrauber),
g. Linienpilotenlizenz (Hubschrauber),
h. Luftschiffpilotenschein,
i. Freiballonfahrerschein,
j. Segelfliegerschein,
k. Fallschirmspringerschein,
l. Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein,
m. Sonderpilotenschein,
n. Bordnavigatorenschein,
o. Bordfunkerschein,
p. Bordtelefonistenschein und
q. Bordtechnikerschein.
Scheine für sonstiges Luftfahrtpersonal:
a. Luftfahrzeugwartschein,
b. Luftfahrzeugwartschein I. Klasse,
c. Teil-66 Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal,
d. Flugdienstberaterschein,
e. Auszubildendenlizenz für Fluglotsen und
f. Fluglotsenlizenz.
(3) Tätigkeiten als Zivilluftfahrer oder sonstiges Luftfahrtpersonal dürfen nur von Inhabern eines in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrt-Scheines und einer in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Berechtigung ausgeübt werden.
(4) Form und Inhalt der Scheine gemäß Abs. 1 haben den in Anlage 3 enthaltenen Mustern zu entsprechen.
(5) Wem ein Schein gemäß Abs. 1 abhanden kommt, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Diese hat in Verlust geratene Scheine für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.
(6) Die zuständige Behörde hat auf Antrag oder von Amts wegen eine Zweitausfertigung eines Scheines gemäß Abs. 1 auszustellen, wenn
der Schein als unbrauchbar anzusehen oder hinsichtlich mehr als einer Eintragung zu berichtigen ist und zurückgestellt wird oder
das Abhandenkommen des Scheines glaubhaft gemacht wird.
I. ALLGEMEINER TEIL
Arten von Scheinen
§ 1. (1) Die zuständige Behörde (§ 140) hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, in der geltenden Fassung, folgende Zivilluftfahrt-Scheine auszustellen:
Zivilluftfahrerscheine und Scheine für das sonstige Zivilluftfahrtpersonal (§ 26 LFG),
Flugschülerausweise (§ 51 LFG) und
Anerkennungsscheine (§ 40 LFG).
(2) Die zuständige Behörde hat folgende Zivilluftfahrt-Scheine gemäß Abs. 1 Z 1 mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen auszustellen und allfällige damit verbundene Berechtigungen darin einzutragen:
Scheine für Piloten (lit. a bis q) und technisches Bedienungspersonal (lit. q bis t):
a. Privatpilotenlizenz (Flugzeug),
b. Berufspilotenlizenz (Flugzeug),
c. Linienpilotenlizenz (Flugzeug),
d. Lizenz für Flugzeuge mit zwei Piloten,
e. Eingeschränkter Privatpilotenschein,
f. Privatpilotenlizenz (Hubschrauber),
g. Berufspilotenlizenz (Hubschrauber),
h. Linienpilotenlizenz (Hubschrauber),
i. Ultraleichtschein,
j. Luftschiffpilotenschein,
k. Freiballonfahrerschein,
l. Segelfliegerschein,
m. Fallschirmspringerschein,
n. Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein,
o. Sonderpilotenschein,
p. Lizenzen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1,
q. Bordnavigatorenschein,
r. Bordfunkerschein,
s. Bordtelefonistenschein und
t. Bordtechnikerschein.
Scheine für sonstiges Luftfahrtpersonal:
a. Luftfahrzeugwartschein,
b. Luftfahrzeugwartschein I. Klasse,
c. Teil-66 Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal,
d. Flugdienstberaterschein und
e. Lizenzen beziehungsweise Bescheinigungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 805/2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 206 vom 11.8.2011 S. 21 und gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.
(3) Tätigkeiten als Zivilluftfahrer oder sonstiges Luftfahrtpersonal dürfen nur von Inhabern eines in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrt-Scheines und einer in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Berechtigung ausgeübt werden.
(4) Form und Inhalt der Scheine gemäß Abs. 1 haben den in Anlage 3 enthaltenen Mustern zu entsprechen. Die zuständige Behörde kann vom in Anlage 3 vorgesehenen Format abweichen, sofern sichergestellt ist, dass alle in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen an den Inhalt des jeweiligen Scheins erfüllt sind. Die zuständige Behörde hat die Abweichung in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
(5) Wem ein Schein gemäß Abs. 1 abhanden kommt, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Diese hat in Verlust geratene Scheine für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.
(6) Die zuständige Behörde hat auf Antrag oder von Amts wegen eine Zweitausfertigung eines Scheines gemäß Abs. 1 auszustellen, wenn
der Schein als unbrauchbar anzusehen oder hinsichtlich mehr als einer Eintragung zu berichtigen ist und zurückgestellt wird oder
das Abhandenkommen des Scheines glaubhaft gemacht wird.
I. ALLGEMEINER TEIL
Arten von Scheinen
§ 1. (1) Die zuständige Behörde (§ 140) hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 und der in Abs. 2 sowie § 1a genannten unionsrechtlichen Vorschriften Scheine, Lizenzen und sonstige Urkunden für Piloten und das sonstige Luftfahrtpersonal auszustellen.
(2) Die zuständige Behörde hat folgende Zivilluftfahrt-Scheine gemäß Abs. 1 mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen auszustellen und allfällige damit verbundene Berechtigungen darin einzutragen:
Scheine für Piloten (lit. a bis g) und technisches Bedienungspersonal (lit. h bis k):
a. Ultraleichtschein,
b. Freiballonfahrerschein,
c. Segelfliegerschein,
d. Fallschirmspringerschein,
e. Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein,
f. Sonderpilotenschein,
g. Lizenzen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1,
h. Bordnavigatorenschein,
i. Bordfunkerschein,
j. Bordtelefonistenschein und
k. Bordtechnikerschein.
Scheine für sonstiges Luftfahrtpersonal:
a. Luftfahrzeugwartschein,
b. Luftfahrzeugwartschein I. Klasse,
c. Teil-66 Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal,
d. Flugdienstberaterschein und
e. Lizenzen und Bescheinigungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 805/2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 206 vom 11.08.2011 S. 21, beziehungsweise Verordnung (EU) Nr. 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 216/2008, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011, ABl. Nr. L 63/1 vom 6.3.2015 S. 1 sowie entsprechende Lizenzen und Berechtigungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.
(3) Tätigkeiten als Zivilluftfahrer oder sonstiges Luftfahrtpersonal dürfen nur von Inhabern eines in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrt-Scheines und einer in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Berechtigung ausgeübt werden.
(4) Form und Inhalt der Scheine gemäß Abs. 1 haben, sofern nicht unionsrechtliche Bestimmungen (§ 1a) anzuwenden sind, den in Anlage 3 enthaltenen Mustern zu entsprechen. Die zuständige Behörde kann vom in Anlage 3 vorgesehenen Format abweichen, sofern sichergestellt ist, dass alle in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen an den Inhalt des jeweiligen Scheins erfüllt sind. Die zuständige Behörde hat die Abweichung in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
(5) Wem ein Schein gemäß Abs. 1 abhanden kommt, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Diese hat in Verlust geratene Scheine für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.
(6) Die zuständige Behörde hat auf Antrag oder von Amts wegen eine Zweitausfertigung eines Scheines gemäß Abs. 1 auszustellen, wenn
der Schein als unbrauchbar anzusehen oder hinsichtlich mehr als einer Eintragung zu berichtigen ist und zurückgestellt wird oder
das Abhandenkommen des Scheines glaubhaft gemacht wird.
Unionsrechtliche Bestimmungen
§ 1a. (1) Soweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 18.11.2003 S. 1, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Bestimmungen über die Prüfungskommissionen gemäß § 37 Abs. 1 und 3, § 38 und § 39 LFG und den §§ 13 ff sind in Bezug auf freigabeberechtigtes Personal sinngemäß anzuwenden.
(2) Zuständige nationale Behörde im Sinne der in Abs. 1 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ist, sofern in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.
(3) Zuständige nationale Behörde in Bezug auf Ausbildungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 und flugmedizinische Zentren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.
(4) Zuständige nationale Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ist der Österreichische Aero Club in Bezug auf:
Leichtflugzeug-Pilotenlizenzen (LAPL),
Segelflugpilotenlizenzen (SPL),
Ballonpilotenlizenzen (BPL) und
Ausbildungsorganisationen (ATO) sowie das Prüfungswesen für die in Z 1 bis 3 genannten Lizenzen.
(5) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird bestimmt, dass unbeschadet der Abs. 6 und 7 sämtliche in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 genannte Bestimmungen bis zum Ende des in Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 jeweils zu der entsprechenden Bestimmung genannten Zeitraums nicht anzuwenden sind.
(6) Die zuständige Behörde darf auch vor dem gemäß Abs. 5 bestimmten Zeitpunkt Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 anwenden, sofern dies im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit steht und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 von der zuständigen Behörde mittels Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) genau bezeichnet wurden.
(7) Die Anwendung der gemäß Abs. 6 bezeichneten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 darf nur auf Antrag erfolgen. Sobald eine Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erlangt wird, sind auch alle anderen mit dieser Berechtigung zusammenhängenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 anzuwenden.
(8) Im Hinblick auf jene Sachverhalte, die vom Wortlaut des Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 216/2008 erfasst werden, jedoch gemäß Art. 1 oder Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 216/2008 von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind, kann die zuständige Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit festlegen, dass genau zu bestimmende Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 anzuwenden sind. Die entsprechende Festlegung ist von der zuständigen Behörde mittels Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde hat, sofern die Erteilung der Berechtigung nicht durch Ausstellung eines Zivilluftfahrerscheins oder durch Eintragung in einen Zivilluftfahrerschein erfolgt, auf Antrag eine Bescheinigung ausstellen, mit welcher die erteilte Berechtigung beurkundet wird.
(9) Bescheinigungen für Flugbegleiter gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 dürfen von zugelassenen Betreibern oder Ausbildungseinrichtungen ausgestellt werden.
Abkürzung
ZLPV 2006
Unionsrechtliche Bestimmungen
§ 1a. (1) Soweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (im Folgenden: EASA-Grundverordnung), ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, der Verordnung (EG) Nr. 1321/2014, ABl. Nr. L 362 vom 17.12.2014 S. 1, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Bestimmungen über die Prüfungskommissionen gemäß § 37 Abs. 1 und 3, § 38 und § 39 LFG und den §§ 13 ff sind in Bezug auf freigabeberechtigtes Personal sinngemäß anzuwenden.
(2) Gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 sowie Art. 3 (3) der Verordnung (EU) Nr. 2015/445 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung von technischen Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 74/1 vom 18.3.2015 wird bestimmt, dass unbeschadet der Abs. 3 bis 6 sämtliche in Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 oder Art. 3 (3) der Verordnung (EU) Nr. 2015/445 genannte Bestimmungen bis zum Ende des in Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 oder Art. 3 (3) der Verordnung (EU) Nr. 2015/445 jeweils zu der entsprechenden Bestimmung genannten Zeitraums nicht anzuwenden sind.
(3) Gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 wird bestimmt, dass unbeschadet der Abs. 5 und 6 sämtliche in Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 genannte Bestimmungen bis zum Ende des in Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 jeweils zu der entsprechenden Bestimmung genannten Zeitraums nicht anzuwenden sind.
(4) Abweichend der Regelung in Abs. 2 sind ab dem 1. Mai 2016 folgende Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 anzuwenden:
Kapitel 1 (Allgemeine Anforderungen), Kapitel 2 (Besondere Anforderungen für die LAPL für Flugzeuge – LAPL(A)) und Kapitel 3 (Besondere Anforderungen für die LAPL für Hubschrauber – LAPL(H)) des Abschnitts B (Leichtluftfahrtzeug-Pilotenlizenz) des Anhangs I (Teil-FCL) und
Unterabschnitt 3 (Besondere Anforderungen für Tauglichkeitszeugnisse für LAPL) des Abschnitts B (Anforderungen für Tauglichkeitszeugnisse für Piloten) des Anhangs IV (Teil-MED).
(5) Die zuständige Behörde darf auch vor dem gemäß Abs. 2 und 3 bestimmten Zeitpunkt Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 anwenden, sofern dies im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit steht und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 von der zuständigen Behörde mittels Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) genau bezeichnet wurden.
(6) Die Anwendung der gemäß Abs. 5 bezeichneten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 darf nur auf Antrag erfolgen. Sobald eine Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 erlangt wird, sind auch alle anderen mit dieser Berechtigung zusammenhängenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 anzuwenden.
(7) Im Hinblick auf jene Sachverhalte, die vom Wortlaut des Art. 7 der EASA-Grundverordnung erfasst werden, jedoch gemäß Art. 1 oder Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 216/2008 von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind, kann die zuständige Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit festlegen, dass genau zu bestimmende Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 anzuwenden sind. Die entsprechende Festlegung ist von der zuständigen Behörde mittels Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde hat, sofern die Erteilung der Berechtigung nicht durch Ausstellung eines Zivilluftfahrerscheins oder durch Eintragung in einen Zivilluftfahrerschein erfolgt, auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, mit welcher die erteilte Berechtigung beurkundet wird.
(8) Bescheinigungen für Flugbegleiter gemäß Art. 8 Abs. 4 der EASA-Grundverordnung dürfen von zugelassenen Betreibern oder Ausbildungseinrichtungen ausgestellt werden.
(9) Enthalten die Bestimmungen dieser Verordnung Verweise auf die Anlage 1 (JAR-FCL 1), Anlage 2 (JAR-FCL 3) oder Anlage 7 (JAR-FCL 2), sind diese als Verweise auf die inhaltlich entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu verstehen.
(10) Die zuständige Behörde kann unter Beachtung der in Abs. 5 genannten Erfordernisse auf Antrag Bestimmungen des Unionsrechts, deren Anwendung gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 ausgesetzt ist, auf inhaltlich entsprechende in dieser Verordnung geregelte Sachverhalte anwenden.
(11) Personen, die über eine Lizenz oder Genehmigung gemäß den in § 1 Abs. 2 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen verfügen, sind berechtigt, die in der entsprechenden Lizenz oder Genehmigung enthaltene Berechtigung auch in Bezug auf inhaltlich entsprechende in dieser Verordnung geregelte Tätigkeiten auszuüben. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen oder eine sonstige Beurkundung vorzunehmen, mit welcher die entsprechende Berechtigung beurkundet wird.
Abkürzung
ZLPV 2006
Unionsrechtliche Bestimmungen
§ 1a. (1) Soweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (im Folgenden: EASA-Grundverordnung), ABl. Nr. L 212/1 vom 22.8.2018, der Verordnung (EG) Nr. 1321/2014, ABl. Nr. L 362 vom 17.12.2014 S. 1, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Bestimmungen über die Prüfungskommissionen gemäß § 37 Abs. 1 und 3, § 38 und § 39 LFG und den §§ 13 ff sind in Bezug auf freigabeberechtigtes Personal sinngemäß anzuwenden.
(2) Gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 sowie Art. 3 (3) der Verordnung (EU) Nr. 2015/445 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung von technischen Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 74/1 vom 18.3.2015 wird bestimmt, dass unbeschadet der Abs. 3 bis 6 sämtliche in Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 oder Art. 3 (3) der Verordnung (EU) Nr. 2015/445 genannte Bestimmungen bis zum Ende des in Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 oder Art. 3 (3) der Verordnung (EU) Nr. 2015/445 jeweils zu der entsprechenden Bestimmung genannten Zeitraums nicht anzuwenden sind.
(3) Gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 wird bestimmt, dass unbeschadet der Abs. 5 und 6 sämtliche in Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 genannte Bestimmungen bis zum Ende des in Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 jeweils zu der entsprechenden Bestimmung genannten Zeitraums nicht anzuwenden sind.
(4) Abweichend der Regelung in Abs. 2 sind ab dem 1. Mai 2016 folgende Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 anzuwenden:
Kapitel 1 (Allgemeine Anforderungen), Kapitel 2 (Besondere Anforderungen für die LAPL für Flugzeuge – LAPL(A)) und Kapitel 3 (Besondere Anforderungen für die LAPL für Hubschrauber – LAPL(H)) des Abschnitts B (Leichtluftfahrtzeug-Pilotenlizenz) des Anhangs I (Teil-FCL) und
Unterabschnitt 3 (Besondere Anforderungen für Tauglichkeitszeugnisse für LAPL) des Abschnitts B (Anforderungen für Tauglichkeitszeugnisse für Piloten) des Anhangs IV (Teil-MED).
(5) Die zuständige Behörde darf auch vor dem gemäß Abs. 2 und 3 bestimmten Zeitpunkt Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 anwenden, sofern dies im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit steht und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 von der zuständigen Behörde mittels Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) genau bezeichnet wurden.
(6) Die Anwendung der gemäß Abs. 5 bezeichneten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 darf nur auf Antrag erfolgen. Sobald eine Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 erlangt wird, sind auch alle anderen mit dieser Berechtigung zusammenhängenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 anzuwenden.
(7) Im Hinblick auf jene Sachverhalte, die vom Wortlaut des Art. 20 der EASA-Grundverordnung erfasst werden, jedoch gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind, kann die zuständige Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit mittels eines Zivilluftfahrt-Personalhinweises gemäß § 57b LFG festlegen, dass genau zu bestimmende unionsrechtliche Regelungen anzuwenden sind. Die entsprechende Festlegung ist von der zuständigen Behörde mittels Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde hat, sofern die Erteilung der Berechtigung nicht durch Ausstellung eines Zivilluftfahrerscheins oder durch Eintragung in einen Zivilluftfahrerschein erfolgt, auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, mit welcher die erteilte Berechtigung beurkundet wird.
(8) Bescheinigungen für Flugbegleiter gemäß Art. 22 der EASA-Grundverordnung dürfen von zugelassenen Betreibern oder Ausbildungseinrichtungen ausgestellt werden.
(9) Enthalten die Bestimmungen dieser Verordnung Verweise auf die Anlage 1 (JAR-FCL 1), Anlage 2 (JAR-FCL 3) oder Anlage 7 (JAR-FCL 2), sind diese als Verweise auf die inhaltlich entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu verstehen.
(10) Die zuständige Behörde kann unter Beachtung der in Abs. 5 genannten Erfordernisse auf Antrag Bestimmungen des Unionsrechts, deren Anwendung gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 ausgesetzt ist, auf inhaltlich entsprechende in dieser Verordnung geregelte Sachverhalte anwenden.
(11) Personen, die über eine Lizenz oder Genehmigung gemäß den in § 1 Abs. 2 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen verfügen, sind berechtigt, die in der entsprechenden Lizenz oder Genehmigung enthaltene Berechtigung auch in Bezug auf inhaltlich entsprechende in dieser Verordnung geregelte Tätigkeiten auszuüben. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen oder eine sonstige Beurkundung vorzunehmen, mit welcher die entsprechende Berechtigung beurkundet wird.
Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisung (ZPA)
§ 1b. Die zuständige Behörde ist ermächtigt, Informationen, Erläuterungen und Festlegungen im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Verordnung und die in § 1a genannten unionsrechtlichen Bestimmungen in Form von Zivilluftfahrtpersonal-Hinweisen (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen (ZPA) zu erlassen und zu veröffentlichen. Die entsprechenden Veröffentlichungen haben in luftfahrtüblicher Weise zu erfolgen.
Abkürzung
ZLPV 2006
Sonderbestimmung aufgrund COVID-19
§ 1c. Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden Frist gemäß dieser Verordnung wird bis 30. April 2020 gehemmt.
Anträge auf Ausstellung von Scheinen
§ 2. (1) Der Antrag auf Ausstellung eines Scheines gemäß § 1 Abs. 1 ist unter Verwendung der von der zuständigen Behörde aufzulegenden Formulare einzubringen. Der zuständigen Behörde sind jedenfalls vorzulegen:
ein amtlicher Lichtbildausweis,
eine nicht mehr als sechs Monate alte Strafregisterbescheinigung,
falls gemäß § 5 für die Ausübung der Tätigkeit als Zivilluftfahrer erforderlich, ein entsprechendes gültiges Tauglichkeitszeugnis gemäß § 5 beziehungsweise § 6,
im Falle von Scheinen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 der Nachweis über die durchgeführte erforderliche Ausbildung,
falls ein Wohnsitz im Inland nicht nachgewiesen werden kann, die Bestellung eines Zustellbevollmächtigten mit Wohnsitz im Inland und
bei nicht eigenberechtigten Personen eine Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.
(2) Die zuständige Behörde kann bei Fallschirmspringern und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern vom Erfordernis gemäß Abs. 1 Z 2 absehen, wenn keine Umstände vorliegen, welche Zweifel an der Verlässlichkeit des Bewerbers hervorrufen.
Anträge auf Ausstellung von Scheinen
§ 2. (1) Der Antrag auf Ausstellung eines Scheines gemäß § 1 Abs. 1 ist unter Verwendung der von der zuständigen Behörde aufzulegenden Formulare einzubringen. Der zuständigen Behörde sind jedenfalls vorzulegen:
ein amtlicher Lichtbildausweis,
eine nicht mehr als sechs Monate alte Strafregisterbescheinigung,
falls gemäß § 5 für die Ausübung der Tätigkeit als Zivilluftfahrer erforderlich, ein entsprechendes gültiges Tauglichkeitszeugnis gemäß § 5 beziehungsweise § 6,
im Falle von Scheinen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 der Nachweis über die durchgeführte erforderliche Ausbildung,
falls ein Wohnsitz im Inland oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl. Nr. 67/1983 idgF, nicht nachgewiesen werden kann, die Bestellung eines Zustellbevollmächtigten mit Wohnsitz im Inland und
bei nicht eigenberechtigten Personen eine Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.
(2) Die zuständige Behörde kann bei Fallschirmspringern und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern vom Erfordernis gemäß Abs. 1 Z 2 absehen, wenn keine Umstände vorliegen, welche Zweifel an der Verlässlichkeit des Bewerbers hervorrufen.
Anträge auf Ausstellung von Scheinen
§ 2. (1) Der Antrag auf Ausstellung eines Scheines gemäß § 1 Abs. 1 ist unter Verwendung der von der zuständigen Behörde aufzulegenden Formulare einzubringen. Der zuständigen Behörde sind jedenfalls vorzulegen:
ein amtlicher Lichtbildausweis,
eine nicht mehr als sechs Monate alte Strafregisterbescheinigung,
falls gemäß § 5 für die Ausübung der mit dem beantragten Zivilluftfahrt-Schein verbundenen Berechtigungen erforderlich, ein entsprechendes gültiges Tauglichkeitszeugnis gemäß § 5 beziehungsweise § 6,
im Falle von Scheinen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 der Nachweis über die durchgeführte erforderliche Ausbildung,
falls ein Wohnsitz im Inland oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl. Nr. 67/1983 idgF, nicht nachgewiesen werden kann, die Bestellung eines Zustellbevollmächtigten mit Wohnsitz im Inland und
bei nicht eigenberechtigten Personen eine Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.
(2) Die zuständige Behörde kann bei Fallschirmspringern und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern vom Erfordernis gemäß Abs. 1 Z 2 absehen, wenn keine Umstände vorliegen, welche Zweifel an der Verlässlichkeit des Bewerbers hervorrufen.
Mindestalter
§ 3. (1) Es müssen vollendet haben:
das 15. Lebensjahr: Flugschüler, Fallschirmspringer und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern,
das 16. Lebensjahr: Segelflieger,
das 17. Lebensjahr: Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Freiballonfahrer,
das 18. Lebensjahr: Zivilfluglehrer, Berufspiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Bordfunker, Bordtelefonisten und Luftfahrzeugwarte sowie
das 21. Lebensjahr: alle anderen Zivilluftfahrer, Luftfahrzeugwarte 1. Klasse und Flugdienstberater.
(2) Personen, die sich um einen Sonderpilotenschein (§ 90) bewerben, müssen jenes Mindestalter erreicht haben, das für die Erteilung der betreffenden Sonderberechtigung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend von der zuständigen Behörde festzulegen ist.
Mindestalter
§ 3. (1) Es müssen vollendet haben:
das 15. Lebensjahr: Flugschüler, Fallschirmspringer und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern,
das 16. Lebensjahr: Segelflieger,
das 17. Lebensjahr: Privatpiloten (Flugzeug), Privatpiloten (Hubschrauber), Freiballonfahrer sowie Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a (Berechtigung für Segelflieger zur Führung von Motorseglern im Motorflug),
das 18. Lebensjahr: Zivilfluglehrer, Berufspiloten (Flugzeug), Berufspiloten (Hubschrauber), Bordfunker, Bordtelefonisten, Luftfahrzeugwarte und Fluglotsen in Ausbildung und
das 21. Lebensjahr: alle anderen Zivilluftfahrer, Luftfahrzeugwarte 1. Klasse, Flugdienstberater und Fluglotsen.
(2) Personen, die sich um einen Sonderpilotenschein (§ 90) bewerben, müssen jenes Mindestalter erreicht haben, das für die Erteilung der betreffenden Sonderberechtigung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend von der zuständigen Behörde festzulegen ist.
Mindestalter
§ 3. (1) Es müssen vollendet haben:
das 15. Lebensjahr: Flugschüler, Fallschirmspringer und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern,
das 16. Lebensjahr: Segelflieger,
das 17. Lebensjahr: Privatpiloten (Flugzeug), Privatpiloten (Hubschrauber), Ultraleichtpiloten, Freiballonfahrer, Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a (Berechtigung für Segelflieger zur Führung von Motorseglern im Motorflug) sowie Piloten von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern,
das 18. Lebensjahr: Zivilfluglehrer, Berufspiloten (Flugzeug), Inhaber einer Lizenz für Flugzeuge mit zwei Piloten, Berufspiloten (Hubschrauber), Bordfunker, Bordtelefonisten sowie Luftfahrzeugwarte und
das 21. Lebensjahr: alle anderen Zivilluftfahrer, Luftfahrzeugwarte 1. Klasse und Flugdienstberater.
(2) Personen, die sich um einen Sonderpilotenschein (§ 90) bewerben, müssen jenes Mindestalter erreicht haben, das für die Erteilung der betreffenden Sonderberechtigung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend von der zuständigen Behörde festzulegen ist.
(3) Die Ausbildung zum Fallschirmspringer und Hänge- beziehungsweise Paragleiterpiloten darf bereits nach Vollendung des 14. Lebensjahres begonnen werden, wobei die zuständige Behörde vom Erfordernis der Vollendung des 14. Lebensjahres im Einzelfall absehen kann, wenn keine Umstände vorliegen, welche Zweifel an der Eignung des Bewerbers, mit der Ausbildung vor Vollendung des 14. Lebensjahres zu beginnen, hervorrufen.
Mindestalter
§ 3. (1) Es müssen vollendet haben:
das 14. Lebensjahr: Flugschüler,
das 15. Lebensjahr: Fallschirmspringer und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern,
das 16. Lebensjahr: Segelflieger,
das 17. Lebensjahr: Ultraleichtpiloten, Freiballonfahrer, Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a (Berechtigung für Segelflieger zur Führung von Motorseglern im Motorflug) sowie Piloten von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern,
das 18. Lebensjahr: Zivilfluglehrer, Bordfunker, Bordtelefonisten sowie Luftfahrzeugwarte
das 21. Lebensjahr: Luftfahrzeugwarte 1. Klasse und Flugdienstberater.
(2) Personen, die sich um einen Sonderpilotenschein (§ 90) bewerben, müssen jenes Mindestalter erreicht haben, das für die Erteilung der betreffenden Sonderberechtigung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend von der zuständigen Behörde festzulegen ist.
(3) Die Ausbildung zum Fallschirmspringer und Hänge- beziehungsweise Paragleiterpiloten darf bereits nach Vollendung des 14. Lebensjahres begonnen werden, wobei die zuständige Behörde vom Erfordernis der Vollendung des 14. Lebensjahres im Einzelfall absehen kann, wenn keine Umstände vorliegen, welche Zweifel an der Eignung des Bewerbers, mit der Ausbildung vor Vollendung des 14. Lebensjahres zu beginnen, hervorrufen.
Verlässlichkeit
§ 4. (1) Als verlässlich im Sinne der §§ 28, 32 und 51 LFG ist ein Bewerber insbesondere dann nicht anzusehen, wenn er Alkohol oder Suchtgifte missbraucht oder wenn er sich einer schweren Zuwiderhandlung oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Verkehrsvorschriften oder gegen die Vorschriften zum Schutz der körperlichen Sicherheit schuldig gemacht hat.
(2) Bei Vorliegen von Verfehlungen im Sinne von Abs. 1 ist auf die seither verstrichene Zeit und auf das Verhalten des Bewerbers während dieser Zeit Bedacht zu nehmen.
Tauglichkeit
§ 5. (1) Das Vorliegen der für einen Zivilluftfahrt-Schein und damit verbundenen Berechtigungen erforderlichen Tauglichkeit haben nachzuweisen sowie damit im Zusammenhang stehende Verpflichtungen einzuhalten:
Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3),
Berufspiloten, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten und Luftschiffpiloten durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3),
Inhaber eines eingeschränkten Privatpilotenscheines, Freiballonfahrer, Segelflieger, Inhaber von Fallschirmspringerberechtigungen gemäß den §§ 76 und 78 Abs. 4 sowie Inhaber einer Doppelsitzerberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter gemäß § 85 durch:
ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) oder
durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis, das dem Bewerber die Erfüllung der Tauglichkeitsanforderungen für den betreffenden Zivilluftfahrerschein beziehungsweise eine damit verbundene Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Personalverordnung, BGBl. Nr. 219/1958, idF BGBl. II Nr. 290/2005 (ZLPV), bescheinigt, wobei sich die Gültigkeitsdauer solcher Tauglichkeitszeugnisse nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) richtet, und
Flugschüler durch ein Tauglichkeitszeugnis, welches für den Erwerb des angestrebten Scheines erforderlich ist; falls ein in Z 2 genannter Schein angestrebt wird, kann, wenn die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, die zuständige Behörde einen Flugschülerausweis auch ausstellen, wenn der Bewerber Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) ist.
(2) Fallschirmspringer sowie Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern, die nicht Inhaber einer der Berechtigungen gemäß den §§ 76, 78 Abs. 4 oder 85 sind, haben die in Abs. 1 Z 3 lit. a oder b festgelegten Tauglichkeitsanforderungen zu erfüllen, benötigen für den Nachweis der Tauglichkeit jedoch kein Tauglichkeitszeugnis. Im Falle von begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit solcher Piloten hat die zuständige Behörde eine Untersuchung des betreffenden Piloten durch eine flugmedizinische Stelle, die ein entsprechendes Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln hat, anzuordnen.
(3) Die zuständige Behörde hat nach den im § 3 Abs. 2 angeführten Grundsätzen die Anforderungen an die Tauglichkeit festzusetzen, denen Bewerber um einen bestimmten Sonderpilotenschein (§ 90) entsprechen müssen.
(4) Form und Inhalt der Tauglichkeitszeugnisse haben den in Anlage 4 festgelegten Mustern zu entsprechen.
Tauglichkeit
§ 5. (1) Das Vorliegen der für einen Zivilluftfahrt-Schein und damit verbundenen Berechtigungen erforderlichen Tauglichkeit haben nachzuweisen sowie damit im Zusammenhang stehende Verpflichtungen einzuhalten:
Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3),
Berufspiloten, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten und Luftschiffpiloten durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3),
Inhaber eines eingeschränkten Privatpilotenscheines, Freiballonfahrer, Segelflieger, Inhaber von Fallschirmspringerberechtigungen gemäß den §§ 76 und 78 Abs. 4 sowie Inhaber einer Doppelsitzerberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter gemäß § 85 durch:
ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) oder
durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis, das dem Bewerber die Erfüllung der Tauglichkeitsanforderungen für den betreffenden Zivilluftfahrerschein beziehungsweise eine damit verbundene Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Personalverordnung, BGBl. Nr. 219/1958, idF BGBl. II Nr. 290/2005 (ZLPV), bescheinigt, wobei sich die Gültigkeitsdauer solcher Tauglichkeitszeugnisse nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) richtet, und
Flugschüler durch ein Tauglichkeitszeugnis, welches für den Erwerb des angestrebten Scheines erforderlich ist; falls ein in Z 2 genannter Schein angestrebt wird, kann, wenn die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, die zuständige Behörde einen Flugschülerausweis auch ausstellen, wenn der Bewerber Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) ist.
(2) Fallschirmspringer sowie Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern, die nicht Inhaber einer der Berechtigungen gemäß den §§ 76, 78 Abs. 4 oder 85 sind, haben die in Abs. 1 Z 3 lit. a oder b festgelegten Tauglichkeitsanforderungen zu erfüllen, benötigen für den Nachweis der Tauglichkeit jedoch kein Tauglichkeitszeugnis. Im Falle von begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit solcher Piloten hat die zuständige Behörde eine Untersuchung des betreffenden Piloten durch eine flugmedizinische Stelle, die ein entsprechendes Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln hat, anzuordnen.
(2a) Tauglichkeitszeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b können bei Piloten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, von der flugmedizinischen Stelle mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden, wenn die Untersuchung des Piloten keine Umstände ergeben hat, die Zweifel am Fortbestehen der erforderlichen Tauglichkeit während dieses Zeitraumes hervorrufen.
(3) Die zuständige Behörde hat nach den im § 3 Abs. 2 angeführten Grundsätzen die Anforderungen an die Tauglichkeit festzusetzen, denen Bewerber um einen bestimmten Sonderpilotenschein (§ 90) entsprechen müssen.
(4) Form und Inhalt der Tauglichkeitszeugnisse haben den in Anlage 4 festgelegten Mustern zu entsprechen.
Tauglichkeit
§ 5. (1) Das Vorliegen der für einen Zivilluftfahrt-Schein und damit verbundenen Berechtigungen erforderlichen Tauglichkeit haben nachzuweisen sowie damit im Zusammenhang stehende Verpflichtungen einzuhalten:
Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3),
Berufspiloten, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten und Luftschiffpiloten durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3),
Inhaber eines eingeschränkten Privatpilotenscheines, Freiballonfahrer, Segelflieger, Inhaber von Fallschirmspringerberechtigungen gemäß den §§ 76 und 78 Abs. 4 sowie Inhaber einer Doppelsitzerberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter gemäß § 85 durch:
ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) oder
durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis, das dem Bewerber die Erfüllung der Tauglichkeitsanforderungen für den betreffenden Zivilluftfahrerschein beziehungsweise eine damit verbundene Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Personalverordnung, BGBl. Nr. 219/1958, idF BGBl. II Nr. 290/2005 (ZLPV), bescheinigt, wobei sich die Gültigkeitsdauer solcher Tauglichkeitszeugnisse unbeschadet der Bestimmungen im § 6 Abs. 1 nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) richtet, und
Flugschüler durch ein Tauglichkeitszeugnis, welches für den Erwerb des angestrebten Scheines erforderlich ist; falls ein in Z 2 genannter Schein angestrebt wird, kann, wenn die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, die zuständige Behörde einen Flugschülerausweis auch ausstellen, wenn der Bewerber Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) ist.
(2) Fallschirmspringer sowie Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern, die nicht Inhaber einer der Berechtigungen gemäß den §§ 76, 78 Abs. 4 oder 85 sind, haben die in Abs. 1 Z 3 lit. a oder b festgelegten Tauglichkeitsanforderungen zu erfüllen, benötigen für den Nachweis der Tauglichkeit jedoch kein Tauglichkeitszeugnis. Im Falle von begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit solcher Piloten hat die zuständige Behörde eine Untersuchung des betreffenden Piloten durch eine flugmedizinische Stelle, die ein entsprechendes Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln hat, anzuordnen.
(2a) Tauglichkeitszeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b können bei Piloten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, von der flugmedizinischen Stelle mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden, wenn die Untersuchung des Piloten keine Umstände ergeben hat, die Zweifel am Fortbestehen der erforderlichen Tauglichkeit während dieses Zeitraumes hervorrufen. Bei Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten richtet sich die Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses jedoch jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3).
(3) Die zuständige Behörde hat nach den im § 3 Abs. 2 angeführten Grundsätzen die Anforderungen an die Tauglichkeit festzusetzen, denen Bewerber um einen bestimmten Sonderpilotenschein (§ 90) entsprechen müssen.
(4) Form und Inhalt der Tauglichkeitszeugnisse haben den in Anlage 4 festgelegten Mustern zu entsprechen.
Tauglichkeit
§ 5. (1) Das Vorliegen der für einen Zivilluftfahrt-Schein und damit verbundenen Berechtigungen erforderlichen Tauglichkeit haben nachzuweisen sowie damit im Zusammenhang stehende Verpflichtungen einzuhalten:
Privatpiloten (Flugzeug), Privatpiloten (Hubschrauber), Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3),
Berufspiloten (Flugzeug), Linienpiloten (Flugzeug), Berufspiloten (Hubschrauber), Linienpiloten (Hubschrauber) und Luftschiffpiloten durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3),
Inhaber eines eingeschränkten Privatpilotenscheines, Freiballonfahrer, Segelflieger, Inhaber von Fallschirmspringerberechtigungen gemäß den §§ 76 und 78 Abs. 4 sowie Inhaber einer Doppelsitzerberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter gemäß § 85 durch:
ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) oder
ein gültiges Tauglichkeitszeugnis, das dem Bewerber die Erfüllung der Tauglichkeitsanforderungen für den betreffenden Zivilluftfahrerschein beziehungsweise eine damit verbundene Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Personalverordnung, BGBl. Nr. 219/1958 (ZLPV), in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2005, bescheinigt, wobei sich die Gültigkeitsdauer solcher Tauglichkeitszeugnisse nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JARFCL 3) richtet,
Fluglotsen in Ausbildung sowie Fluglotsen durch ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis gemäß den entsprechenden Bestimmungen der Anlage 8 (Europäisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 für Fluglotsen) und
Flugschüler durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis, welches für den Erwerb des angestrebten Scheines erforderlich ist; falls ein in Z 2 genannter Schein angestrebt wird, kann, wenn die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, die zuständige Behörde einen Flugschülerausweis auch ausstellen, wenn der Bewerber Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) ist.
(2) Fallschirmspringer sowie Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern, die nicht Inhaber einer der Berechtigungen gemäß den §§ 76, 78 Abs. 4 oder 85 sind, haben die in Abs. 1 Z 3 lit. a oder b festgelegten Tauglichkeitsanforderungen zu erfüllen, benötigen für den Nachweis der Tauglichkeit jedoch kein Tauglichkeitszeugnis. Im Falle von begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit solcher Piloten hat die zuständige Behörde eine Untersuchung des betreffenden Piloten durch eine flugmedizinische Stelle, die ein entsprechendes Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln hat, anzuordnen.
(2a) Tauglichkeitszeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b können bei Piloten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, von der flugmedizinischen Stelle mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden, wenn die Untersuchung des Piloten keine Umstände ergeben hat, die Zweifel am Fortbestehen der erforderlichen Tauglichkeit während dieses Zeitraumes hervorrufen. Bei Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten richtet sich die Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses jedoch jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3).
(3) Die zuständige Behörde hat nach den im § 3 Abs. 2 angeführten Grundsätzen die Anforderungen an die Tauglichkeit festzusetzen, denen Bewerber um einen bestimmten Sonderpilotenschein (§ 90) entsprechen müssen.
(4) Form und Inhalt der Tauglichkeitszeugnisse haben den in Anlage 4 festgelegten Mustern zu entsprechen.
(5) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis hat vor der Durchführung der flugmedizinischen Untersuchung ein Antragsformular auszufüllen. Inhalt und Form des Formulars sind von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der für die durchzuführenden Untersuchungen und flugmedizinischen Beurteilung erforderlichen Informationen festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Das Formular ist den flugmedizinischen Stellen von der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.
Tauglichkeit
§ 5. (1) Das Vorliegen der für einen Zivilluftfahrt-Schein und damit verbundenen Berechtigungen erforderlichen Tauglichkeit haben nachzuweisen sowie damit im Zusammenhang stehende Verpflichtungen einzuhalten:
Privatpiloten (Flugzeug), Privatpiloten (Hubschrauber), Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3),
Berufspiloten (Flugzeug), Inhaber einer Lizenz für Flugzeuge mit zwei Piloten, Linienpiloten (Flugzeug), Berufspiloten (Hubschrauber), Linienpiloten (Hubschrauber) und Luftschiffpiloten durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3),
Inhaber eines eingeschränkten Privatpilotenscheines, Ultraleichtpiloten, Freiballonfahrer, Segelflieger, Inhaber von Fallschirmspringerberechtigungen gemäß den §§ 76 und 78 Abs. 4 sowie Inhaber einer Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 85 durch:
ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) oder
ein gültiges Tauglichkeitszeugnis, das dem Bewerber die Erfüllung der Tauglichkeitsanforderungen für den betreffenden Zivilluftfahrerschein beziehungsweise eine damit verbundene Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Personalverordnung, BGBl. Nr. 219/1958, idF. BGBl. II Nr. 290/2005 (ZLPV), bescheinigt, wobei sich die Gültigkeitsdauer solcher Tauglichkeitszeugnisse nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) richtet und
Flugschüler durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis, welches für den Erwerb des angestrebten Scheines erforderlich ist; falls ein in Z 2 genannter Schein angestrebt wird, kann, wenn die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, die zuständige Behörde einen Flugschülerausweis auch ausstellen, wenn der Bewerber Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) ist.
(2) Fallschirmspringer sowie Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern, die nicht Inhaber einer der Berechtigungen gemäß den §§ 76, 78 Abs. 4 oder 85 sind, haben die in Abs. 1 Z 3 lit. a oder b festgelegten Tauglichkeitsanforderungen zu erfüllen, benötigen für den Nachweis der Tauglichkeit jedoch kein Tauglichkeitszeugnis. Im Falle von begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit solcher Piloten hat die zuständige Behörde eine Untersuchung des betreffenden Piloten durch eine flugmedizinische Stelle, die ein entsprechendes Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln hat, anzuordnen.
(2a) Tauglichkeitszeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b können bei Piloten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, von der flugmedizinischen Stelle mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden, wenn die Untersuchung des Piloten keine Umstände ergeben hat, die Zweifel am Fortbestehen der erforderlichen Tauglichkeit während dieses Zeitraumes hervorrufen. Bei Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten richtet sich die Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses jedoch jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3).
(3) Die zuständige Behörde hat nach den im § 3 Abs. 2 angeführten Grundsätzen die Anforderungen an die Tauglichkeit festzusetzen, denen Bewerber um einen bestimmten Sonderpilotenschein (§ 90) entsprechen müssen.
(4) Form und Inhalt der Tauglichkeitszeugnisse haben den in Anlage 4 festgelegten Mustern zu entsprechen.
(5) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis hat vor der Durchführung der flugmedizinischen Untersuchung ein Antragsformular auszufüllen. Inhalt und Form des Formulars sind von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der für die durchzuführenden Untersuchungen und flugmedizinischen Beurteilung erforderlichen Informationen festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Das Formular ist den flugmedizinischen Stellen von der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.
Tauglichkeit
§ 5. (1) Das Vorliegen der für einen Zivilluftfahrt-Schein und damit verbundenen Berechtigungen erforderlichen flugmedizinischen Tauglichkeit haben nachzuweisen sowie damit im Zusammenhang stehende Verpflichtungen einzuhalten:
Freiballonfahrer, Segelflieger, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker durch ein gültiges flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und
Ultraleichtpiloten, Inhaber von Fallschirmspringerberechtigungen gemäß den §§ 76 und 78 Abs. 4 sowie Inhaber einer Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 85 durch ein gültiges flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis für LAPL gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.
(2) Fallschirmspringer sowie Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern ohne Berechtigungen gemäß den §§ 76, 78 Abs. 4 oder 85 dürfen ihre Berechtigung nur ausüben, wenn keine Zweifel über ihre gesundheitliche Eignung für die sichere Ausübung ihrer jeweiligen Berechtigung bestehen.
(3) Die zuständige Behörde hat unter Anwendung der in § 3 Abs. 2 genannten Kriterien festzulegen, die Anforderungen an die Tauglichkeit festzusetzen, denen Bewerber um einen bestimmten Sonderpilotenschein (§ 90) entsprechen müssen. Die zuständige Behörde kann dabei gegebenenfalls bestimmen, dass die Tauglichkeit unter Anwendung entsprechender Bestimmungen des Unionsrechts erfolgen kann.
(4) Ein Flugschüler darf erst dann Alleinflüge durchführen, wenn er über ein gültiges flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis verfügt, das für die Erteilung der angestrebten Lizenz erforderlich ist.
(5) Form und Inhalt der flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse haben den in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und in den dazu von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) veröffentlichten Nachweisverfahren festgelegten Mustern zu entsprechen. Die zuständige Behörde oder flugmedizinische Stelle hat auf Antrag den in Abs. 1 genannten Piloten gemeinsam mit dem Tauglichkeitszeugnis eine Bescheinigung auszustellen oder eine sonstige Beurkundung durchzuführen, die bezeichnet, welche Berechtigungen auf Grund des entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses ausgeübt werden dürfen.
(6) Die Voraussetzungen und Verfahren für die Erlangung und Beibehaltung der in Abs. 1 genannten flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse sowie die in diesem Zusammenhang einzuhaltenden Verpflichtungen und die dabei durchzuführende behördliche Aufsicht haben, sofern nicht in den Bestimmungen des LFG ausdrücklich abweichendes geregelt ist, den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und den dazu von der EASA veröffentlichten Nachweisverfahren zu entsprechen.
Übergangsbestimmungen betreffend die Tauglichkeit
§ 6. (1) Inhaber von Scheinen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2, die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben wurden, dürfen, auch wenn eine Untersuchung durch eine flugmedizinische Stelle ergibt, dass sie die Tauglichkeitsanforderungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 beziehungsweise Z 2 nicht erfüllen, die mit ihrem Zivilluftfahrerschein verbundenen Berechtigungen unter der Voraussetzung weiter ausüben, dass die Tauglichkeitsanforderungen für den betreffenden Zivilluftfahrerschein beziehungsweise die damit verbundene Berechtigung gemäß den Bestimmungen der ZLPV erfüllt sind. Die Gültigkeitsdauer des in diesem Fall auszustellenden Tauglichkeitszeugnisses richtet sich im Falle von Privatpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie für Berufspiloten und Linienpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3).
(2) Für Inhaber von Scheinen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2, die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben wurden, sind für die erste Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 die in Anlage 2 (JAR-FCL 3) jeweils festgelegten Anforderungen für eine Verlängerung beziehungsweise Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses anzuwenden.
(3) Für die Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen an Inhaber von gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellten Berufspilotenscheinen und Linienpilotenscheinen sind die gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) erforderlichen erweiterten ophthalmologischen sowie otorhinolaryngologischen Untersuchungen ab dem 1. Jänner 2007 erforderlich.
(4) Bis zum Ablauf des 30. November 2006 ist es für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses für Inhaber von Scheinen, die gemäß § 5 Abs. 1 und Z 1 und Z 2, die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben wurden, ausreichend, wenn die Tauglichkeitsuntersuchung gemäß den Bestimmungen der ZLPV durchgeführt wird und der Bewerber die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erforderliche Tauglichkeit aufweist. Der gemäß § 34 Abs. 1 LFG an die zuständige Behörde zu übermittelnde flugmedizinische Untersuchungsbericht hat in diesem Fall die in Anlage 5 für Tauglichkeitszeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b festgelegten Inhalte zu beinhalten. Die Gültigkeitsdauer des in diesen Fällen auszustellenden Tauglichkeitszeugnisses richtet sich im Falle von Privatpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie für Berufspiloten und Linienpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3).
(5) Für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) einschließlich einer Umschreibung gemäß Anhang 1 zu Anlage 1 JAR-FCL 1.005 ist jedenfalls das für die betreffende Lizenz gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 in Verbindung mit Anlage 2 (JAR-FCL 3) vorgeschriebene Tauglichkeitszeugnis erforderlich.
Übergangsbestimmungen betreffend die Tauglichkeit
§ 6. (1) Inhaber von Scheinen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2, die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben wurden, dürfen, auch wenn eine Untersuchung durch eine flugmedizinische Stelle ergibt, dass sie die Tauglichkeitsanforderungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 beziehungsweise Z 2 nicht erfüllen, die mit ihrem Zivilluftfahrerschein verbundenen Berechtigungen unter der Voraussetzung weiter ausüben, dass die Tauglichkeitsanforderungen für den betreffenden Zivilluftfahrerschein beziehungsweise die damit verbundene Berechtigung gemäß den Bestimmungen der ZLPV erfüllt sind. Die Gültigkeitsdauer des in diesem Fall auszustellenden Tauglichkeitszeugnisses richtet sich im Falle von Privatpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie für Berufspiloten und Linienpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3).
(2) Für Inhaber von Scheinen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2, die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben wurden, sind für die erste Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 die in Anlage 2 (JAR-FCL 3) jeweils festgelegten Anforderungen für eine Verlängerung beziehungsweise Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses anzuwenden.
(3) Für die Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen an Inhaber von gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellten Berufspilotenscheinen und Linienpilotenscheinen sind die gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) erforderlichen erweiterten ophthalmologischen sowie otorhinolaryngologischen Untersuchungen ab dem 1. Jänner 2007 erforderlich.
(4) Bis zum Ablauf des 30. November 2006 ist es für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses für Inhaber von Scheinen gemäß § 5 Abs. 1 und Z 1 und Z 2, die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben wurden, ausreichend, wenn die Tauglichkeitsuntersuchung gemäß den Bestimmungen der ZLPV durchgeführt wird und der Bewerber die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erforderliche Tauglichkeit aufweist. Der gemäß § 34 Abs. 1 LFG an die zuständige Behörde zu übermittelnde flugmedizinische Untersuchungsbericht hat in diesem Fall die in Anlage 5 für Tauglichkeitszeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b festgelegten Inhalte zu beinhalten. Die Gültigkeitsdauer des in diesen Fällen auszustellenden Tauglichkeitszeugnisses richtet sich im Falle von Privatpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie für Berufspiloten und Linienpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3).
(5) Für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) einschließlich einer Umschreibung gemäß Anhang 1 zu Anlage 1 JAR-FCL 1.005 ist jedenfalls das für die betreffende Lizenz gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 in Verbindung mit Anlage 2 (JAR-FCL 3) vorgeschriebene Tauglichkeitszeugnis erforderlich.
Übergangsbestimmungen betreffend die Tauglichkeit
§ 6. (1) Inhaber von Scheinen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2, die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben wurden, dürfen, auch wenn eine Untersuchung durch eine flugmedizinische Stelle ergibt, dass sie die Tauglichkeitsanforderungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 beziehungsweise Z 2 nicht erfüllen, die mit ihrem Zivilluftfahrerschein verbundenen Berechtigungen unter der Voraussetzung weiter ausüben, dass die Tauglichkeitsanforderungen für den betreffenden Zivilluftfahrerschein beziehungsweise die damit verbundene Berechtigung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b erfüllt sind. Die Gültigkeitsdauer des in diesem Fall auszustellenden Tauglichkeitszeugnisses richtet sich im Falle von Privatpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie für Berufspiloten und Linienpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3).
(2) Für Inhaber von Scheinen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2, die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben wurden, sind für die erste Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 die in Anlage 2 (JAR-FCL 3) jeweils festgelegten Anforderungen für eine Verlängerung beziehungsweise Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses anzuwenden.
(3) Für die Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen an Inhaber von gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellten Berufspilotenscheinen und Linienpilotenscheinen sind die gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) erforderlichen erweiterten ophthalmologischen sowie otorhinolaryngologischen Untersuchungen ab dem 1. Jänner 2007 erforderlich.
(4) Bis zum Ablauf des 30. November 2006 ist es für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses für Inhaber von Scheinen gemäß § 5 Abs. 1 und Z 1 und Z 2, die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben wurden, ausreichend, wenn die Tauglichkeitsuntersuchung gemäß den Bestimmungen der ZLPV durchgeführt wird und der Bewerber die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erforderliche Tauglichkeit aufweist. Der gemäß § 34 Abs. 1 LFG an die zuständige Behörde zu übermittelnde flugmedizinische Untersuchungsbericht hat in diesem Fall die in Anlage 5 für Tauglichkeitszeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b festgelegten Inhalte zu beinhalten. Die Gültigkeitsdauer des in diesen Fällen auszustellenden Tauglichkeitszeugnisses richtet sich im Falle von Privatpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie für Berufspiloten und Linienpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3).
(5) Für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) einschließlich einer Umschreibung gemäß Anhang 1 zu Anlage 1 JAR-FCL 1.005 ist jedenfalls das für die betreffende Lizenz gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 in Verbindung mit Anlage 2 (JAR-FCL 3) vorgeschriebene Tauglichkeitszeugnis erforderlich.
Übergangsbestimmungen betreffend die Tauglichkeit
§ 6. (1) Inhaber von Scheinen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2, die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben wurden, dürfen, auch wenn eine Untersuchung durch eine flugmedizinische Stelle ergibt, dass sie die Tauglichkeitsanforderungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 beziehungsweise Z 2 nicht erfüllen, die mit ihrem Zivilluftfahrerschein verbundenen Berechtigungen unter der Voraussetzung weiter ausüben, dass die Tauglichkeitsanforderungen für den betreffenden Zivilluftfahrerschein beziehungsweise die damit verbundene Berechtigung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b erfüllt sind. Die Gültigkeitsdauer des in diesem Fall auszustellenden Tauglichkeitszeugnisses richtet sich im Falle von Privatpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie für Berufspiloten und Linienpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3).
(2) Für Inhaber von Scheinen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2, die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben wurden, sind für die erste Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 die in Anlage 2 (JAR-FCL 3) jeweils festgelegten Anforderungen für eine Verlängerung beziehungsweise Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses anzuwenden.
(3) Für die Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen an Inhaber von gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellten Berufspilotenscheinen und Linienpilotenscheinen sind die gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) erforderlichen erweiterten ophthalmologischen sowie otorhinolaryngologischen Untersuchungen ab dem 1. Jänner 2007 erforderlich.
(4) Bis zum Ablauf des 30. November 2006 ist es für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses für Inhaber von Scheinen gemäß § 5 Abs. 1 und Z 1 und Z 2, die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben wurden, ausreichend, wenn die Tauglichkeitsuntersuchung gemäß den Bestimmungen der ZLPV durchgeführt wird und der Bewerber die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erforderliche Tauglichkeit aufweist. Der gemäß § 34 Abs. 1 LFG an die zuständige Behörde zu übermittelnde flugmedizinische Untersuchungsbericht hat in diesem Fall die in Anlage 5 für Tauglichkeitszeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b festgelegten Inhalte zu beinhalten. Die Gültigkeitsdauer des in diesen Fällen auszustellenden Tauglichkeitszeugnisses richtet sich im Falle von Privatpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie für Berufspiloten und Linienpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3).
(5) Für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) oder Anlage 7 (JAR-FCL 2) einschließlich einer Umschreibung gemäß Anhang 1 zu Anlage 1 JAR-FCL 1.005 oder Anhang 1 zu Anlage 7 JAR-FCL 2.005 ist jedenfalls das für die betreffende Lizenz gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 in Verbindung mit Anlage 2 (JAR-FCL 3) vorgeschriebene Tauglichkeitszeugnis erforderlich.
Übergangsbestimmungen betreffend die Tauglichkeit
§ 6. Inhaber der in § 5 Abs. 1 genannten Zivilluftfahrt-Scheine dürfen bis zum 31. Dezember 2016 oder bis zum Ablauf der Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses, über welches sie am 30. April 2016 verfügen, ihre Tauglichkeit gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2012 nachweisen.
Flugmedizinische Stellen
§ 7. (1) Die Voraussetzungen für die Autorisierung und Verlängerung der Autorisierung einer flugmedizinischen Stelle im Sinne von § 34 Abs. 2 des LFG, deren Befugnisse zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen, zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sowie die dabei einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach Abs. 2 und 3 sowie nach den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3).
(2) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige gelten ab dem 1. Juni 2006 als für den Zeitraum von drei Jahren autorisierte flugmedizinische Sachverständige gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 LFG, sofern sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass sie sich mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut gemacht haben. Die Befugnisse solcher flugmedizinischer Stellen zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sind auf die im jeweiligen Ernennungsbescheid festgelegten Kategorien von Zivilluftfahrern beschränkt. Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige, die nach dem Ernennungsbescheid gemäß § 9 der ZLPV zur Durchführung von Untersuchungen und Erstellung fliegerärztlicher Gutachten in Bezug auf Berufspiloten berechtigt waren, sind zur Durchführung von Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 berechtigt. Nach dem 1. Juni gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) autorisierte flugmedizinische Stellen sind auch zu flugmedizinischen Untersuchungen und der Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b berechtigt.
(3) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige, die nach dem Ernennungsbescheid gemäß § 9 der ZLPV nicht zur Durchführung von Untersuchungen und Erstellung fliegerärztlicher Gutachten in Bezug auf Motorflugzeugpiloten berechtigt waren, sind zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen lediglich gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b berechtigt. Eine Erklärung an die zuständige Behörde gemäß Abs. 2 ist für solche flugmedizinische Sachverständige nicht erforderlich.
(4) Die zuständige Behörde kann autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen im Sinne von Abs. 2, welche den Besuch entsprechender Lehrveranstaltungen zur Erlangung von Kenntnissen über die Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie über die von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien nicht nachgewiesen haben, den Besuch einer entsprechenden Lehrveranstaltung zum Erwerb solcher Kenntnisse vorschreiben.
(5) Die zuständige Behörde hat eine Liste der autorisierten flugmedizinischen Stellen zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(6) Die von der flugmedizinischen Stelle gemäß § 34 Abs. 1 LFG an die zuständige Behörde zu übermittelnden flugmedizinischen Untersuchungsberichte haben den in Anlage 5 bezeichneten Inhalten zu entsprechen. Die Übermittlung der Untersuchungsberichte an die zuständige Behörde kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(7) Fachärzte für die Sonderfächer Ophthalmologie sowie Otorhinolaryngologie dürfen die gemäß § 5 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) vorgesehenen ophthalmologischen und otorhinolaryngologischen Untersuchungen und Befunderstellungen beziehungsweise eine damit im Zusammenhang stehende Tätigkeit nur dann durchführen, wenn sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass sie sich mit den das jeweilige Sonderfach betreffenden Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut gemacht haben. Die betreffenden Fachärzte sind von der zuständigen Behörde in eine entsprechende öffentliche Liste einzutragen.
(8) Jene Fachärzte, die nicht im Abs. 7 genannt sind und die gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 tätig werden, sind verpflichtet, sich davor mit den das jeweilige Sonderfach betreffenden Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut zu machen.
Flugmedizinische Stellen
§ 7. (1) Die Voraussetzungen für die Autorisierung und Verlängerung der Autorisierung einer flugmedizinischen Stelle im Sinne von § 34 Abs. 2 des LFG, deren Befugnisse zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen, zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sowie die dabei einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach Abs. 2 und 3 sowie nach den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3). Flugmedizinische Zentren sind auch zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b einschließlich der dafür erforderlichen flugmedizinischen Untersuchung berechtigt.
(2) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige gelten ab dem 1. Juni 2006 als für den Zeitraum von drei Jahren autorisierte flugmedizinische Sachverständige gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 LFG, sofern sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass sie sich mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut gemacht haben. Die Befugnisse solcher flugmedizinischer Stellen zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sind auf die im jeweiligen Ernennungsbescheid festgelegten Kategorien von Zivilluftfahrern beschränkt. Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige, die nach dem Ernennungsbescheid gemäß § 9 der ZLPV zur Durchführung von Untersuchungen und Erstellung fliegerärztlicher Gutachten in Bezug auf Berufspiloten berechtigt waren, sind zur Durchführung von Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 berechtigt. Nach dem 1. Juni gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) autorisierte flugmedizinische Stellen sind auch zu flugmedizinischen Untersuchungen und der Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b berechtigt.
(3) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige, die nach dem Ernennungsbescheid gemäß § 9 der ZLPV nicht zur Durchführung von Untersuchungen und Erstellung fliegerärztlicher Gutachten in Bezug auf Motorflugzeugpiloten berechtigt waren, sind zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen lediglich gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b berechtigt. Eine Erklärung an die zuständige Behörde gemäß Abs. 2 ist für solche flugmedizinische Sachverständige nicht erforderlich.
(4) Die zuständige Behörde kann autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen im Sinne von Abs. 2, welche den Besuch entsprechender Lehrveranstaltungen zur Erlangung von Kenntnissen über die Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie über die von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien nicht nachgewiesen haben, den Besuch einer entsprechenden Lehrveranstaltung zum Erwerb solcher Kenntnisse vorschreiben.
(5) Die zuständige Behörde hat eine Liste der autorisierten flugmedizinischen Stellen zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(6) Die von der flugmedizinischen Stelle gemäß § 34 Abs. 1 LFG an die zuständige Behörde zu übermittelnden flugmedizinischen Untersuchungsberichte haben den in Anlage 5 bezeichneten Inhalten zu entsprechen. Die Übermittlung der Untersuchungsberichte an die zuständige Behörde kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(7) Fachärzte für die Sonderfächer Ophthalmologie sowie Otorhinolaryngologie dürfen die gemäß § 5 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) vorgesehenen ophthalmologischen und otorhinolaryngologischen Untersuchungen und Befunderstellungen beziehungsweise eine damit im Zusammenhang stehende Tätigkeit nur dann durchführen, wenn sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass sie sich mit den das jeweilige Sonderfach betreffenden Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut gemacht haben. Die betreffenden Fachärzte sind von der zuständigen Behörde in eine entsprechende öffentliche Liste einzutragen.
(8) Jene Fachärzte, die nicht im Abs. 7 genannt sind und die gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 tätig werden, sind verpflichtet, sich davor mit den das jeweilige Sonderfach betreffenden Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut zu machen.
Flugmedizinische Stellen
§ 7. (1) Die Voraussetzungen für die Autorisierung und Verlängerung der Autorisierung einer flugmedizinischen Stelle im Sinne von § 34 Abs. 2 des LFG, deren Befugnisse zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen, zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sowie die dabei einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach Abs. 1a bis 3 sowie nach den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3). Flugmedizinische Zentren sind auch zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b einschließlich der dafür erforderlichen flugmedizinischen Untersuchung berechtigt.
(2) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige gelten ab dem 1. Juni 2006 als für den Zeitraum von drei Jahren autorisierte flugmedizinische Sachverständige gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 LFG, sofern sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass sie sich mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut gemacht haben. Die Befugnisse solcher flugmedizinischer Stellen zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sind auf die im jeweiligen Ernennungsbescheid festgelegten Kategorien von Zivilluftfahrern beschränkt. Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige, die nach dem Ernennungsbescheid gemäß § 9 der ZLPV zur Durchführung von Untersuchungen und Erstellung fliegerärztlicher Gutachten in Bezug auf Berufspiloten berechtigt waren, sind zur Durchführung von Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 berechtigt. Nach dem 1. Juni gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) autorisierte flugmedizinische Stellen sind auch zu flugmedizinischen Untersuchungen und der Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b berechtigt.
(3) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige, die nach dem Ernennungsbescheid gemäß § 9 der ZLPV nicht zur Durchführung von Untersuchungen und Erstellung fliegerärztlicher Gutachten in Bezug auf Motorflugzeugpiloten berechtigt waren, sind zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen lediglich gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b berechtigt. Eine Erklärung an die zuständige Behörde gemäß Abs. 2 ist für solche flugmedizinische Sachverständige nicht erforderlich.
(4) Die zuständige Behörde kann autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen im Sinne von Abs. 2, welche den Besuch entsprechender Lehrveranstaltungen zur Erlangung von Kenntnissen über die Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie über die von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien nicht nachgewiesen haben, den Besuch einer entsprechenden Lehrveranstaltung zum Erwerb solcher Kenntnisse vorschreiben.
(5) Die zuständige Behörde hat eine Liste der autorisierten flugmedizinischen Stellen zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(6) Die von der flugmedizinischen Stelle gemäß § 34 Abs. 1 LFG an die zuständige Behörde zu übermittelnden flugmedizinischen Untersuchungsberichte haben den in Anlage 5 bezeichneten Inhalten zu entsprechen. Die Übermittlung der Untersuchungsberichte an die zuständige Behörde kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(7) Fachärzte für die Sonderfächer Ophthalmologie sowie Otorhinolaryngologie dürfen die gemäß § 5 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) vorgesehenen ophthalmologischen und otorhinolaryngologischen Untersuchungen und Befunderstellungen beziehungsweise eine damit im Zusammenhang stehende Tätigkeit nur dann durchführen, wenn sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass sie sich mit den das jeweilige Sonderfach betreffenden Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut gemacht haben. Die betreffenden Fachärzte sind von der zuständigen Behörde in eine entsprechende öffentliche Liste einzutragen.
(8) Jene Fachärzte, die nicht im Abs. 7 genannt sind und die gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 tätig werden, sind verpflichtet, sich davor mit den das jeweilige Sonderfach betreffenden Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut zu machen.
Flugmedizinische Stellen
§ 7. (1) Die Voraussetzungen für die Autorisierung und Verlängerung der Autorisierung einer flugmedizinischen Stelle im Sinne von § 34 Abs. 2 des LFG, deren Befugnisse zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen, zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sowie die dabei einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach Abs. 1a bis 3 sowie nach den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3). Flugmedizinische Zentren sind auch zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b einschließlich der dafür erforderlichen flugmedizinischen Untersuchung berechtigt.
(1a) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1b sind zur Ausstellung von medizinischen Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 (medizinische Tauglichkeitszeugnisse Klasse 3 für Fluglotsen) einschließlich der dafür erforderlichen Untersuchung und flugmedizinischen Beurteilung flugmedizinische Zentren sowie flugmedizinische Sachverständige Klasse 1 gemäß Anlage 2 (JARFCL 3) berechtigt.
(1b) Die flugmedizinische Untersuchung für die Erstausstellung eines medizinischen Tauglichkeitszeugnisses gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 (medizinische Tauglichkeitszeugnisse Klasse 3 für Fluglotsen) ist von einem flugmedizinischen Zentrum durchzuführen. In solchen Fällen haben die endgültige Beurteilung der Tauglichkeit sowie die Ausstellung des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
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