Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-06-01
Letzte Aktualisierung 2020-09-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 348
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Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse

§ 127. (1) Der Luftfahrzeugwartschein I. Klasse berechtigt (Grundberechtigung), die dem § 47 ZLLV 2005 entsprechenden Instandhaltungsarbeiten an Zivilluftfahrzeugen und zivilem Luftfahrtgerät durchzuführen und die dem § 50 ZLLV 2005 entsprechenden Instandhaltungsbescheinigungen auszustellen.

(2) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 erstreckt sich nur auf Zivilluftfahrzeuge jener Muster bzw. auf jenes zivile Luftfahrtgerät, welche im Luftfahrzeugwartschein I. Klasse gültig eingetragen sind.

Bewerbung um einen Luftfahrzeugwartschein I. Klasse

§ 128. (1) Wer sich um einen Luftfahrzeugwartschein I. Klasse bewirbt, muss nachweisen, dass er

1.

einen gültigen Luftfahrzeugwartschein besitzt und

2.

nach Ausstellung des Luftfahrzeugwartscheines eine mindestens dreijährige Instandhaltungspraxis in Ausübung der angestrebten Fachrichtung oder Fachrichtungsteile hat und

3.

die Prüfung gemäß § 129 innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten nach Einbringung der Bewerbung bei der zuständigen Behörde positiv beendet hat.

(2) Innerhalb des Zeitraumes gemäß Abs. 1 Z 3 ist eine neuerliche Bewerbung auf Erteilung derselben Grundberechtigung unzulässig. Nach Ablauf der im Abs. 1 Z 3 genannten Frist darf eine neuerliche Bewerbung auf Erteilung derselben Grundberechtigung nicht innerhalb der nächsten 12 Monate eingebracht werden.

(3) Durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung an einer

1.

fachbereichs- oder technologiespezifischen Fachhochschule oder Technischen Universität oder

2.

einer Ausbildung an einer höheren technischen Lehranstalt oder mittleren technischen Lehranstalt, jeweils Fachrichtung Flugtechnik,

(4) Durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung an einer fachbereichs- oder technologiespezifischen höheren technischen Lehranstalt oder mittleren technischen Lehranstalt oder eines Lehrverhältnisses im Luftfahrzeugmechanikergewerbe, jeweils bei gleichzeitigem Nachweis einer Praxis als Luftfahrzeugwart in der Dauer von mindestens zwei Jahren, gilt die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderliche Praxis als erfüllt.

(5) Für die gemäß den Abs. 1 bis 3 erforderliche Praxis dürfen nur Nachweise für Tätigkeiten als Luftfahrzeugwart herangezogen werden, Tätigkeiten als Luftfahrzeugwartschüler dürfen nicht angerechnet werden.

(6) Wird die Eintragung eines Musters für Motorluftfahrzeuge mit Turbinenantrieb in den Luftfahrzeugwartschein I. Klasse beantragt, so hat der Bewerber nachzuweisen, dass er einen Luftfahrzeug-Einschulungslehrgang im Sinne der Anlage III des Teil-66 (Kategorie B 1/B 2) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 absolviert hat.

Prüfung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse

§ 129. (1) Bei der Prüfung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche fachliche Befähigung gemäß Abs. 2 und 3 verfügt.

(2) Gegenstände der theoretischen Prüfung sind insbesondere:

1.

Luftfahrttechnische Grundlagen, Konstruktionsprinzipien von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen,

2.

Methoden der Überprüfung des Zusammenbaues, der Funktionsweise und der Instandhaltung von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen sowie Arbeitsmethoden und Werkstoffkunde,

3.

Luftrecht, soweit es für Luftfahrzeugwarte von Bedeutung ist (insbesondere die Rechtsvorschriften über den Betrieb und die Instandhaltung von Zivilluftfahrzeugen), und

4.

menschliche Faktoren.

(3) Die praktische Prüfung ist nach positivem Abschluss der theoretischen Prüfung an Zivilluftfahrzeugen jener Muster bzw. an jenem zivilen Luftfahrtgerät abzulegen, auf welche sich die Grundberechtigung gemäß § 127 erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 2 bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.

Prüfung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse

§ 129. (1) Bei der Prüfung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche fachliche Befähigung gemäß Abs. 2 und 3 verfügt.

(2) Gegenstände der theoretischen Prüfung sind insbesondere:

1.

Luftfahrttechnische Grundlagen, Konstruktionsprinzipien von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen,

2.

Methoden der Überprüfung des Zusammenbaues, der Funktionsweise und der Instandhaltung von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen sowie Arbeitsmethoden und Werkstoffkunde,

3.

Luftrecht, soweit es für Luftfahrzeugwarte von Bedeutung ist (insbesondere die Rechtsvorschriften über den Betrieb und die Instandhaltung von Zivilluftfahrzeugen), und

4.

menschliche Faktoren.

(2a) Als Nachweis der Befähigung in den in Abs. 2 Z 1, 2 und 4 genannten Gegenständen gelten positiv absolvierte vergleichbare Modulprüfungen gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. Dieser Nachweis kann auch durch Vorlage einer uneingeschränkten Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, die die erforderlichen Gegenstände abdeckt, erbracht werden. Hinsichtlich des in Abs. 2 Z 3 genannte Gegenstands ist in jedem Fall eine Prüfung für Luftfahrzeugwarte gemäß dieser Verordnung abzulegen.

(3) Die praktische Prüfung ist nach positivem Abschluss der theoretischen Prüfung an Zivilluftfahrzeugen jener Muster bzw. an jenem zivilen Luftfahrtgerät abzulegen, auf welche sich die Grundberechtigung gemäß § 127 erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 2 bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.

Eingeschränkte Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse

§ 130. (1) Die Grundberechtigung gemäß § 127 kann auf Antrag auf eine oder mehrere der folgenden Fachrichtungen eingeschränkt erteilt werden:

1.

Flugwerk,

2.

Triebwerk oder

3.

Bordausrüstung.

(2) Die Bestimmungen der §§ 128 und 129 gelten sinngemäß, § 129 Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, dass sich die praktische Prüfung auf die vom Bewerber angestrebte Fachrichtung beschränkt.

(3) Durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung an einer fachbereichs- oder technologiespezifischen höheren technischen Lehranstalt oder mittleren technischen Lehranstalt oder eines Lehrverhältnisses im Luftfahrzeugmechanikergewerbe oder in einem entsprechend fachbereichs- oder technologiespezifischen Lehrberuf, jeweils bei gleichzeitigem Nachweis einer Praxis als Luftfahrzeugwart in der Dauer von mindestens zwei Jahren, gilt die gemäß § 128 Abs. 1 Z 2 erforderliche Praxis als erfüllt.

(4) Die Inhaber einer eingeschränkten Grundberechtigung dürfen nicht als Kontrollwart gemäß § 50 Abs. 4 ZLLV 2005 tätig werden oder eine Freigabebescheinigung gemäß JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ausstellen.

Erweiterungen der Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse

§ 131. (1) Die Grundberechtigung gemäß § 127 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, die in § 127 bezeichneten Tätigkeiten auch hinsichtlich von Zivilluftfahrzeugen anderer Muster oder an anderem zivilen Luftfahrtgerät auszuüben, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 129 Abs. 3 nachgewiesen hat.

(2) Die eingeschränkte Grundberechtigung gemäß § 130 ist auf Antrag auf andere im § 130 Abs. 1 bezeichnete Fachrichtungen zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 130 Abs. 2 nachgewiesen hat.

Rollberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse

§ 132. Die Bestimmungen des § 125 sind anzuwenden.

Verlängerung der Berechtigungen für Luftfahrzeugwarte I. Klasse

§ 133. (1) Für die Verlängerung einer der in den §§ 127, 130, 131 oder 132 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung insgesamt mindestens sechs Monate als Luftfahrzeugwart I. Klasse in Ausübung der jeweiligen Berechtigung beschäftigt war oder eine gleichwertige Tätigkeit bei den Luftstreitkräften ausgeübt hat. Der Nachweis ist durch Vorlegen eines Prüfbuches oder anderer regelmäßig geführter Aufzeichnungen zu erbringen, wobei Art und Umfang der Instandhaltungsarbeiten vom Luftfahrzeugwart I. Klasse eindeutig nachvollziehbar festzuhalten sind. Dieser Nachweis muss mit dem Inhalt der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des jeweiligen Luftfahrzeuges gemäß § 55 ZLLV 2005 übereinstimmen. Dasselbe gilt sinngemäß für den Nachweis der Praxis gemäß § 128 Abs. 1 Z 2.

(2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 kann durch eine Überprüfung der fachlichen Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 129 und § 130 Abs. 2 ersetzt werden.

3.

Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003

Berechtigungen und Ausbildungsbewilligungen

§ 134. (1) Für die Erteilung, die Untersagung und den Widerruf von Berechtigungen sowie von Ausbildungsbewilligungen für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 sind, unbeschadet der Abs. 2, 5, 6 und 7, die Bestimmungen des Anhanges III (Teil-66) und des Anhanges IV (Teil-147) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeit ausführen, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, verbindlich.

(2) Gemäß Art. 7 Abs. 3 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird festgelegt, dass ab 28. September 2006 Anträge auf Ausstellung einer entsprechenden Berechtigung gemäß Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5700 kg höchstzulässige Abflugmasse bei der zuständigen Behörde gestellt werden können. Der 28. September 2006 ist das für die Umwandlung von gültigen nationalen Berechtigungen in eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 relevante In-Kraft-Tretens-Datum gemäß 66.A.70 des Anhanges III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. Als gültige nationale Berechtigungen gelten auch jene Berechtigungen, die am 28. September 2006 ruhen und bis zur Antragstellung auf Umwandlung erneuert werden, sowie jene Berechtigungen, die vor dem 28. September 2006 beantragt wurden, wenn die Voraussetzungen zur Erlangung dieser Berechtigungen am 28. September 2006 erfüllt sind sowie zur erforderlichen theoretischen Prüfung spätestens am 28. September 2006 angetreten worden ist. Die praktische Prüfung kann auch nach diesem Datum abgelegt werden.

(3) Ab dem Zeitpunkt der Umwandlung einer Berechtigung gemäß den §§ 120, 123, 124, 127, 130 und 131 in eine Berechtigung gemäß Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 dürfen weitere Berechtigungen für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Teil-66 fallen, nur mehr auf Grundlage der Bestimmungen des Teil-66 beantragt und erteilt werden.

(4) Berechtigungen gemäß den §§ 120, 123, 124, 127, 130 und 131 dürfen, soweit für diese die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 verbindlich sind, nicht mehr ausgeübt werden.

(5) Dem Antrag für eine Berechtigung gemäß Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 sind vom Bewerber alle Umstände, die für die Erteilung der Berechtigung von Belang sind, darzulegen und glaubhaft zu machen.

(6) Vor Erteilung einer aufgabenbezogenen Berechtigung oder einer Musterberechtigung ist vom Bewerber, wenn er nicht einen der angestrebten Berechtigung entsprechenden ordnungsgemäßen Abschluss in Theorie und Praxis einer aufgabenbezogenen Ausbildung bzw. eines Musterlehrganges in einem gemäß Teil-147 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 genehmigten Ausbildungsbetrieb oder die Theorieausbildung in einem gemäß Teil-147 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 genehmigten Ausbildungsbetrieb und die Praxisausbildung in einem gemäß Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 genehmigten Instandhaltungsbetrieb mit einem entsprechend genehmigten Verfahren und Ausbildungsprogramm nachweisen kann, eine entsprechende praktische Prüfung abzulegen. Der Bewerber ist zu dieser praktischen Prüfung nur zuzulassen, wenn er eine auf die angestrebte Berechtigung bezogene theoretische und praktische Schulung oder Ausbildung nachweisen kann.

(7) Die Ausübung der Berechtigungen gemäß Abs. 1 ist durch Führung eines Prüfbuches oder durch andere regelmäßig geführte Aufzeichnungen darzulegen. Die Richtigkeit dieser Aufzeichnungen in ihrer Gesamtheit ist von einer diesbezüglich im jeweiligen Instandhaltungsbetriebshandbuch festzulegenden leitenden Person zu bestätigen.

(8) Strebt der Inhaber einer Berechtigung gemäß Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 eine Rollberechtigung an, dann sind die Bestimmungen des § 125 anzuwenden.

4.

Flugdienstberater

Berechtigung für Flugdienstberater

§ 135. Der Flugdienstberaterschein berechtigt, Flüge im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens vom Standpunkt der Sicherheit des Flugbetriebes vorzubereiten und zu überwachen.

4.

Flugdienstberater

Berechtigung für Flugdienstberater

§ 135. Der Flugdienstberaterschein berechtigt, Flüge vom Standpunkt der Sicherheit des Flugbetriebes vorzubereiten und zu überwachen.

Bewerbung um einen Flugdienstberaterschein

§ 136. Wer sich um einen Flugdienstberaterschein bewirbt, muss nachweisen, dass er mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung die Tätigkeit eines Flugdienstberaters unter der Aufsicht eines solchen ausgeübt hat oder mindestens 24 Monate innerhalb der letzten 36 Monate als Pilot, Bordnavigator, Bordfunker oder Bordtelefonist im Fluglinienverkehr tätig gewesen ist.

Flugdienstberaterprüfung

§ 137. (1) Bei der Prüfung für Flugdienstberater hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche fachliche Befähigung verfügt (Flugdienstberaterprüfung).

(2) Gegenstände der Flugdienstberaterprüfung sind insbesondere:

1.

Luftfahrzeugkunde unter besonderer Berücksichtigung von mindestens eines in der gewerblichen Luftfahrt eingesetzten Luftfahrzeugmusters (insbesondere der Flugleistung, der Leistungsänderung bei Motorenausfall, des Abflug- und Landegewichtes, der Nutzlast, des Kraftstofffassungsvermögens, des Kraftstoffverbrauches bei verschiedenen Flugleistungen und in verschiedenen Flughöhen, der wirtschaftlichsten Geschwindigkeit und des Ladeplanes),

2.

Navigation (insbesondere Kenntnisse, betreffend Gradnetz, Zeitrechnung, Kartenprojektion, Arten und Anwendungsmöglichkeiten der verschiedenen Navigationsmethoden, Grundsätze des Instrumentenfluges, Handhabung der gebräuchlichen Navigationsinstrumente, Flugnavigationshilfen und deren Anwendung, Instrumentenlandeverfahren, Verfahren der Langstreckennavigation, navigatorische Flugvorbereitung),

3.

Meteorologie (insbesondere Elemente des Flugwetters, die Wetterlagen und ihre Auswirkungen auf die Luftfahrt, Wetterkartenlesen, internationaler Wetterschlüssel für Wettermeldungen und Wettervorhersagen an Luftfahrzeuge),

4.

Arbeitsweise und Gebrauch von Höhenmesser und Fahrtmesser,

5.

Flugsicherung (insbesondere Organisation und Aufgaben nach österreichischen und internationalen Rechtsvorschriften, Flugberatung, Such- und Rettungsdienst, Alarmdienst) und Fernmeldeverkehr für Flugsicherungszwecke (Organisation und Betriebsvorschriften, Fernmeldeverkehrsarten, Abkürzung der Namen der Flughäfen, Q-Gruppen und Schlüssel für Nachrichten für Luftfahrer),

6.

Luftrecht in dem Umfang, wie es für Flugdienstberater von Bedeutung ist, Flugbetriebsvorschriften eines österreichischen Fluglinienunternehmens,

7.

Gebrauch der Luftfahrthandbücher mehrerer Staaten, der Streckenhandbücher europäischer Fluglinienunternehmen, Auswertung von Nachrichten für Luftfahrer, Flugvorbereitung.

Verlängerung der Berechtigung für Flugdienstberater

§ 138. Für die Verlängerung der Berechtigung für Flugdienstberater hat der Bewerber nachzuweisen, dass er mindestens sechs Monate während der letzten 24 Monate vor der Antragstellung als Flugdienstberater in einem Luftfahrtunternehmen tätig war.

Lehrberechtigung für Flugdienstberater

§ 139. (1) Der Flugdienstberater-Lehrer ist berechtigt, Flugdienstberater auszubilden (Lehrberechtigung für Flugdienstberater).

(2) Die Lehrberechtigung für Flugdienstberater ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Flugdienstberater).

(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er

1.

einen gültigen Flugdienstberaterschein besitzt und

2.

mindestens fünf Jahre als Flugdienstberater tätig war.

(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Flugdienstberater hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Flugdienstberaterscheines erfolgreich als Flugdienstberater-Lehrer tätig war.

5.

Fluglotsen in Ausbildung und Fluglotsen

Gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz im Sinne der Richtlinie 2006/23/EG

§ 139a. Die Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung einer Lizenz im Sinne der Bestimmungen der Richtlinie 2006/23/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 5. April 2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz, ABl. Nr. L 114 vom 27.4.2006 S. 22, einer mit einer solchen Lizenz verbundenen Erlaubnis, Befugnis, Berechtigung oder Ausbilderlaubnis, deren Umfang und Gültigkeitsdauer, sowie die sonst bei der Ausübung der Rechte aus einer solchen Lizenz einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 8 (Bestimmungen betreffend die gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz).

Ausbildungsanbieter im Sinne der Richtlinie 2006/23/EG

§ 139b. Die gemäß § 139a in Verbindung mit Anlage 8 erforderlichen Ausbildungen dürfen nur von Ausbildungsanbietern durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde mit schriftlichem Bescheid zertifiziert wurden und denen durch die zuständige Behörde eine dem Zertifizierungsbescheid entsprechende Zertifizierungsbescheinigung ausgestellt wurde. Weiters muss dem Ausbildungsanbieter eine entsprechende von der zuständigen Behörde erteilte Genehmigung für die durchgeführten Ausbildungen erteilt worden sein. Die Voraussetzungen für:

1.

die Erteilung oder den Widerruf einer Zertifizierung sowie Ausstellung der Zertifizierungsbescheinigung,

2.

die Genehmigung von Ausbildungen oder den Widerruf einer solchen Genehmigung und

3.

die mit einer Zertifizierung beziehungsweise Genehmigung von Ausbildungen verbundenen Verpflichtungen

III. ZUSTÄNDIGKEITEN

§ 140. (1) Zuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.

(2) Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für:

1.

gemäß § 34 Abs. 3 LFG die Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums, und

2.

gemäß § 38 LFG die Bestellung von Mitgliedern von Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen und Prüfungskommissionen für das sonstige Zivilluftfahrt-Personal.

III. ZUSTÄNDIGKEITEN

§ 140. (1) Zuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.

(2) Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für:

1.

gemäß § 34 Abs. 3 LFG die Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums, und

2.

sofern nicht gemäß Abs. 2 eine Zuständigkeit des Österreichischen Aero Club vorliegt, die Bestellung von Mitgliedern von Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen sowie Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und das sonstige Zivilluftfahrt-Personal.

III. ZUSTÄNDIGKEITEN

§ 140. (1) Zuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.

(2) Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für:

1.

gemäß § 34 Abs. 3 LFG die Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums,

2.

sofern nicht gemäß Abs. 2 eine Zuständigkeit des Österreichischen Aero Club vorliegt, die Bestellung von Mitgliedern von Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen sowie Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und das sonstige Zivilluftfahrt-Personal und

3.

die Zertifizierung von Ausbildungsanbietern, die Ausstellung von Zertifizierungsbescheinigungen sowie die Genehmigung von Ausbildungen gemäß § 139b.

III. ZUSTÄNDIGKEITEN

§ 140. (1) Zuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.

(2) Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß § 57a LFG oder der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig:

1.

sofern nicht gemäß Abs. 2 eine Zuständigkeit des Österreichischen Aero Club vorliegt, für die Bestellung von Mitgliedern von Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen sowie Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und das sonstige Zivilluftfahrt-Personal und

2.

Gemäß § 57a Abs. 4 LFG für Ausbildungsorganisationen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 beziehungsweise Verordnung (EU) Nr. 2015/340.

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

In-Kraft-Treten

§ 141. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.

(2) Die ZLPV mit Ausnahme der §§ 4, 8, 28 bis 35, 58, 60 bis 64 sowie des Anhanges I tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

In-Kraft-Treten

§ 141. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.

(2) Die ZLPV mit Ausnahme der §§ 4, 8, 28 bis 35, 58, 60 bis 64 sowie des Anhanges I tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

(3) § 39 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/2006 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

In-Kraft-Treten

§ 141. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.

(2) Die ZLPV mit Ausnahme der §§ 4, 8, 28 bis 35, 58, 60 bis 64 sowie des Anhanges I tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

(3) § 39 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/2006 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 2a, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 12, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 14, §15 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 5, § 16 Abs. 8, § 18 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 1, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1 Z 2, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 37 Abs. 4, § 38 Abs. 5, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 1, § 58 Abs. 2, § 58 Abs. 4, § 59 samt Überschrift, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 4, § 64 Abs. 2 bis 7, § 65 Abs. 1, § 65 Abs. 4, § 65 Abs. 6, § 65 Abs. 7, § 66 Abs. 5, § 67 Abs. 6, § 68 Abs. 5, § 77 Abs. 6, § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 84 Abs. 1, § 84 Abs. 4, § 85 Abs. 2, § 85 Abs. 3, § 85 Abs. 5, § 89 Abs. 3, § 119 Abs. 2, § 135, § 140 Abs. 3 Z 2, § 142 Abs. 4a, § 142 Abs. 10, § 142 Abs. 11, Anlage 1 1.016(a), Anlage 1 1.245(a), Anlage 1 1.245 (b), Anlage 1 1.355(a)(1), Anlage 2 Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100 sowie Anlage 2 3.300 (b) in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2007 treten mit 15. März 2007 in Kraft.

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

In-Kraft-Treten

§ 141. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.

(2) Die ZLPV mit Ausnahme der §§ 4, 8, 28 bis 35, 58, 60 bis 64 sowie des Anhanges I tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

(3) § 39 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/2006 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(4) § 2 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 2a, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 12, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 14, §15 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 5, § 16 Abs. 8, § 18 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 1, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1 Z 2, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 37 Abs. 4, § 38 Abs. 5, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 1, § 58 Abs. 2, § 58 Abs. 4, § 59 samt Überschrift, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 4, § 64 Abs. 2 bis 7, § 65 Abs. 1, § 65 Abs. 4, § 65 Abs. 6, § 65 Abs. 7, § 66 Abs. 5, § 67 Abs. 6, § 68 Abs. 5, § 77 Abs. 6, § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 84 Abs. 1, § 84 Abs. 4, § 85 Abs. 2, § 85 Abs. 3, § 85 Abs. 5, § 89 Abs. 3, § 119 Abs. 2, § 135, § 140 Abs. 3 Z 2, § 142 Abs. 4a, § 142 Abs. 10, § 142 Abs. 11, Anlage 1 1.016(a), Anlage 1 1.245(a), Anlage 1 1.245 (b), Anlage 1 1.355(a)(1), Anlage 2 Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100 sowie Anlage 2 3.300 (b) in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2007 treten mit 15. März 2007 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 2a, § 8 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 61 Abs. 2, § 64 Abs. 2, § 142 Abs. 17, Anlage 2 und Anlage 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 79/2008 treten mit 15. März 2008 in Kraft.

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

In- und Außer-Kraft-Treten

§ 141. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.

(2) Die ZLPV mit Ausnahme der §§ 4, 8, 28 bis 35, 58, 60 bis 64 sowie des Anhanges I tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

(3) § 39 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/2006 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(4) § 2 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 2a, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 12, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 14, §15 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 5, § 16 Abs. 8, § 18 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 1, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1 Z 2, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 37 Abs. 4, § 38 Abs. 5, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 1, § 58 Abs. 2, § 58 Abs. 4, § 59 samt Überschrift, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 4, § 64 Abs. 2 bis 7, § 65 Abs. 1, § 65 Abs. 4, § 65 Abs. 6, § 65 Abs. 7, § 66 Abs. 5, § 67 Abs. 6, § 68 Abs. 5, § 77 Abs. 6, § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 84 Abs. 1, § 84 Abs. 4, § 85 Abs. 2, § 85 Abs. 3, § 85 Abs. 5, § 89 Abs. 3, § 119 Abs. 2, § 135, § 140 Abs. 3 Z 2, § 142 Abs. 4a, § 142 Abs. 10, § 142 Abs. 11, Anlage 1 1.016(a), Anlage 1 1.245(a), Anlage 1 1.245 (b), Anlage 1 1.355(a)(1), Anlage 2 Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100 sowie Anlage 2 3.300 (b) in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2007 treten mit 15. März 2007 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 2a, § 8 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 61 Abs. 2, § 64 Abs. 2, § 142 Abs. 17, Anlage 2 und Anlage 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 79/2008 treten mit 15. März 2008 in Kraft.

(6) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1a, § 7 Abs. 1b, § 7 Abs. 6 bis 6d, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 8, § 9, § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 14, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 5, § 20, § 23, § 25, § 54 Abs. 4, § 64, § 64a, § 65 Abs. 4 bis 7, § 68a, § 118, 118a, § 119 Abs. 1a und Abs. 6, § 119a, § 139a, § 139b, § 140 Abs. 3, § 142 Abs. 3 sowie Abs. 18 bis 30, § 143, Anlage 1 JAR-FCL 1.160(a), Anlage 2 JAR-FCL 3.095(c), Anlage 2 Anhang 16 zu den Unterabschnitten B und C sowie die Anlagen 3 bis 9 in der Fassung BGBl. II Nr. 71/2009 treten mit 15. März 2009 in Kraft.

(7) §12 Abs. 5, 13 Abs. 2 Z 1 und Z 2, § 14 Z 1, die Überschrift vor § 25, die §§ 26 bis 45 samt den jeweiligen Überschriften und Gliederungsüberschriften sowie § 64 Abs. 7 treten mit Ablauf des 14. März 2009 außer Kraft.

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

In- und Außer-Kraft-Treten

§ 141. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.

(2) Die ZLPV mit Ausnahme der §§ 4, 8, 28 bis 35, 58, 60 bis 64 sowie des Anhanges I tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

(3) § 39 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/2006 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(4) § 2 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 2a, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 12, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 14, §15 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 5, § 16 Abs. 8, § 18 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 1, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1 Z 2, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 37 Abs. 4, § 38 Abs. 5, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 1, § 58 Abs. 2, § 58 Abs. 4, § 59 samt Überschrift, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 4, § 64 Abs. 2 bis 7, § 65 Abs. 1, § 65 Abs. 4, § 65 Abs. 6, § 65 Abs. 7, § 66 Abs. 5, § 67 Abs. 6, § 68 Abs. 5, § 77 Abs. 6, § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 84 Abs. 1, § 84 Abs. 4, § 85 Abs. 2, § 85 Abs. 3, § 85 Abs. 5, § 89 Abs. 3, § 119 Abs. 2, § 135, § 140 Abs. 3 Z 2, § 142 Abs. 4a, § 142 Abs. 10, § 142 Abs. 11, Anlage 1 1.016(a), Anlage 1 1.245(a), Anlage 1 1.245 (b), Anlage 1 1.355(a)(1), Anlage 2 Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100 sowie Anlage 2 3.300 (b) in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2007 treten mit 15. März 2007 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 2a, § 8 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 61 Abs. 2, § 64 Abs. 2, § 142 Abs. 17, Anlage 2 und Anlage 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 79/2008 treten mit 15. März 2008 in Kraft.

(6) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1a, § 7 Abs. 1b, § 7 Abs. 6 bis 6d, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 8, § 9, § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 14, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 5, § 20, § 23, § 25, § 54 Abs. 4, § 64, § 64a, § 65 Abs. 4 bis 7, § 68a, § 118, 118a, § 119 Abs. 1a und Abs. 6, § 119a, § 139a, § 139b, § 140 Abs. 3, § 142 Abs. 3 sowie Abs. 18 bis 30, § 143, Anlage 1 JAR-FCL 1.160(a), Anlage 2 JAR-FCL 3.095(c), Anlage 2 Anhang 16 zu den Unterabschnitten B und C sowie die Anlagen 3 bis 9 in der Fassung BGBl. II Nr. 71/2009 treten mit 15. März 2009 in Kraft.

(7) §12 Abs. 5, 13 Abs. 2 Z 1 und Z 2, § 14 Z 1, die Überschrift vor § 25, die §§ 26 bis 45 samt den jeweiligen Überschriften und Gliederungsüberschriften sowie § 64 Abs. 7 treten mit Ablauf des 14. März 2009 außer Kraft.

(8) § 23 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 19/2011 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

In- und Außer-Kraft-Treten

§ 141. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.

(2) Die ZLPV mit Ausnahme der §§ 4, 8, 28 bis 35, 58, 60 bis 64 sowie des Anhanges I tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

(3) § 39 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/2006 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(4) § 2 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 2a, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 12, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 14, §15 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 5, § 16 Abs. 8, § 18 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 1, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1 Z 2, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 37 Abs. 4, § 38 Abs. 5, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 1, § 58 Abs. 2, § 58 Abs. 4, § 59 samt Überschrift, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 4, § 64 Abs. 2 bis 7, § 65 Abs. 1, § 65 Abs. 4, § 65 Abs. 6, § 65 Abs. 7, § 66 Abs. 5, § 67 Abs. 6, § 68 Abs. 5, § 77 Abs. 6, § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 84 Abs. 1, § 84 Abs. 4, § 85 Abs. 2, § 85 Abs. 3, § 85 Abs. 5, § 89 Abs. 3, § 119 Abs. 2, § 135, § 140 Abs. 3 Z 2, § 142 Abs. 4a, § 142 Abs. 10, § 142 Abs. 11, Anlage 1 1.016(a), Anlage 1 1.245(a), Anlage 1 1.245 (b), Anlage 1 1.355(a)(1), Anlage 2 Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100 sowie Anlage 2 3.300 (b) in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2007 treten mit 15. März 2007 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 2a, § 8 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 61 Abs. 2, § 64 Abs. 2, § 142 Abs. 17, Anlage 2 und Anlage 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 79/2008 treten mit 15. März 2008 in Kraft.

(6) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1a, § 7 Abs. 1b, § 7 Abs. 6 bis 6d, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 8, § 9, § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 14, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 5, § 20, § 23, § 25, § 54 Abs. 4, § 64, § 64a, § 65 Abs. 4 bis 7, § 68a, § 118, 118a, § 119 Abs. 1a und Abs. 6, § 119a, § 139a, § 139b, § 140 Abs. 3, § 142 Abs. 3 sowie Abs. 18 bis 30, § 143, Anlage 1 JAR-FCL 1.160(a), Anlage 2 JAR-FCL 3.095(c), Anlage 2 Anhang 16 zu den Unterabschnitten B und C sowie die Anlagen 3 bis 9 in der Fassung BGBl. II Nr. 71/2009 treten mit 15. März 2009 in Kraft.

(7) §12 Abs. 5, 13 Abs. 2 Z 1 und Z 2, § 14 Z 1, die Überschrift vor § 25, die §§ 26 bis 45 samt den jeweiligen Überschriften und Gliederungsüberschriften sowie § 64 Abs. 7 treten mit Ablauf des 14. März 2009 außer Kraft.

(8) § 23 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 19/2011 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(9) „§ 1 Abs. 2, § 1 Abs. 4, § 1a, § 1b, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 bis 2c, § 8 Abs. 8, § 9, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 5, § 13 Abs. 7 bis 9, § 14, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 3, § 20, § 21, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 23, § 24, die §§ 24a bis 24i samt Überschriften, § 60a samt Überschrift, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 7, § 64a Abs. 9, 12 und 13, § 65 Abs. 5, § 65 Abs. 8, § 68 Abs. 1, § 68a Abs. 1, § 68a Abs. 5, § 76, § 79 Abs. 1, § 80 Abs. 2 bis 4, § 81 Abs. 4 bis 5, § 81a samt Überschrift, § 84 Abs. 5, § 85 Abs. 2 bis 3, § 86 Abs. 2, § 89, § 89a samt Überschrift, § 104 Abs. 2, § 117, § 118 Abs. 4, § 118a, § 118b samt Überschrift, § 119 Abs. 2 bis 3, § 119 Abs. 7, 122 Abs. 2a, § 123 Abs. 4, § 126 Abs. 1, § 129 Abs. 2a, die Gliederungsüberschrift vor § 139a, § 139a samt Überschrift, § 139b samt Überschrift, § 142 Abs. 31 bis 37, Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 260/2012 treten mit 1. August 2012 in Kraft.

Abkürzung

ZLPV 2006

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

In- und Außer-Kraft-Treten

§ 141. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.

(2) Die ZLPV mit Ausnahme der §§ 4, 8, 28 bis 35, 58, 60 bis 64 sowie des Anhanges I tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

(3) § 39 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/2006 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(4) § 2 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 2a, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 12, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 14, §15 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 5, § 16 Abs. 8, § 18 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 1, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1 Z 2, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 37 Abs. 4, § 38 Abs. 5, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 1, § 58 Abs. 2, § 58 Abs. 4, § 59 samt Überschrift, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 4, § 64 Abs. 2 bis 7, § 65 Abs. 1, § 65 Abs. 4, § 65 Abs. 6, § 65 Abs. 7, § 66 Abs. 5, § 67 Abs. 6, § 68 Abs. 5, § 77 Abs. 6, § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 84 Abs. 1, § 84 Abs. 4, § 85 Abs. 2, § 85 Abs. 3, § 85 Abs. 5, § 89 Abs. 3, § 119 Abs. 2, § 135, § 140 Abs. 3 Z 2, § 142 Abs. 4a, § 142 Abs. 10, § 142 Abs. 11, Anlage 1 1.016(a), Anlage 1 1.245(a), Anlage 1 1.245 (b), Anlage 1 1.355(a)(1), Anlage 2 Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100 sowie Anlage 2 3.300 (b) in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2007 treten mit 15. März 2007 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 2a, § 8 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 61 Abs. 2, § 64 Abs. 2, § 142 Abs. 17, Anlage 2 und Anlage 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 79/2008 treten mit 15. März 2008 in Kraft.

(6) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1a, § 7 Abs. 1b, § 7 Abs. 6 bis 6d, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 8, § 9, § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 14, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 5, § 20, § 23, § 25, § 54 Abs. 4, § 64, § 64a, § 65 Abs. 4 bis 7, § 68a, § 118, 118a, § 119 Abs. 1a und Abs. 6, § 119a, § 139a, § 139b, § 140 Abs. 3, § 142 Abs. 3 sowie Abs. 18 bis 30, § 143, Anlage 1 JAR-FCL 1.160(a), Anlage 2 JAR-FCL 3.095(c), Anlage 2 Anhang 16 zu den Unterabschnitten B und C sowie die Anlagen 3 bis 9 in der Fassung BGBl. II Nr. 71/2009 treten mit 15. März 2009 in Kraft.

(7) §12 Abs. 5, 13 Abs. 2 Z 1 und Z 2, § 14 Z 1, die Überschrift vor § 25, die §§ 26 bis 45 samt den jeweiligen Überschriften und Gliederungsüberschriften sowie § 64 Abs. 7 treten mit Ablauf des 14. März 2009 außer Kraft.

(8) § 23 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 19/2011 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(9) „§ 1 Abs. 2, § 1 Abs. 4, § 1a, § 1b, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 bis 2c, § 8 Abs. 8, § 9, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 5, § 13 Abs. 7 bis 9, § 14, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 3, § 20, § 21, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 23, § 24, die §§ 24a bis 24i samt Überschriften, § 60a samt Überschrift, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 7, § 64a Abs. 9, 12 und 13, § 65 Abs. 5, § 65 Abs. 8, § 68 Abs. 1, § 68a Abs. 1, § 68a Abs. 5, § 76, § 79 Abs. 1, § 80 Abs. 2 bis 4, § 81 Abs. 4 bis 5, § 81a samt Überschrift, § 84 Abs. 5, § 85 Abs. 2 bis 3, § 86 Abs. 2, § 89, § 89a samt Überschrift, § 104 Abs. 2, § 117, § 118 Abs. 4, § 118a, § 118b samt Überschrift, § 119 Abs. 2 bis 3, § 119 Abs. 7, 122 Abs. 2a, § 123 Abs. 4, § 126 Abs. 1, § 129 Abs. 2a, die Gliederungsüberschrift vor § 139a, § 139a samt Überschrift, § 139b samt Überschrift, § 142 Abs. 31 bis 37, Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 260/2012 treten mit 1. August 2012 in Kraft.

(10) § 1 Abs. 1, § 1 Abs.2, § 1 Abs. 4, § 1a, § 3 Abs. 1, § 5, § 6, § 8, § 9, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 17, § 19, § 20, § 24a Abs. 3, § 24a Abs. 6, § 24e Abs. 5, § 24f Abs. 1 bis 4, § 24f Abs. 8, § 24h Abs. 6, 7 und 9, § 24i, § 64, § 64a Abs. 5, 9 und 12, § 65 Abs. 5, § 68a Abs. 1 und 2, § 86 Abs. 2, 5 und 6, § 88 Abs. 1 und 2, § 89b samt Überschrift, § 111 Abs. 1, § 115, § 117, § 118 Abs. 1 bis 3, § 118a Abs. 2, § 119, § 140 sowie § 142 Abs. 38 und 39 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2016 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.

(11) Die §§ 7, 12, 23 bis 25, 46 bis 52, 119a, 143 jeweils samt Überschrift, die Gliederungsüberschriften vor den §§ 25 und 46 sowie die Anlagen 2, 4 und 9 treten mit 1. Mai 2016 außer Kraft.

Abkürzung

ZLPV 2006

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

In- und Außer-Kraft-Treten

§ 141. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.

(2) Die ZLPV mit Ausnahme der §§ 4, 8, 28 bis 35, 58, 60 bis 64 sowie des Anhanges I tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

(3) § 39 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/2006 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(4) § 2 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 2a, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 12, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 14, §15 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 5, § 16 Abs. 8, § 18 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 1, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1 Z 2, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 37 Abs. 4, § 38 Abs. 5, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 1, § 58 Abs. 2, § 58 Abs. 4, § 59 samt Überschrift, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 4, § 64 Abs. 2 bis 7, § 65 Abs. 1, § 65 Abs. 4, § 65 Abs. 6, § 65 Abs. 7, § 66 Abs. 5, § 67 Abs. 6, § 68 Abs. 5, § 77 Abs. 6, § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 84 Abs. 1, § 84 Abs. 4, § 85 Abs. 2, § 85 Abs. 3, § 85 Abs. 5, § 89 Abs. 3, § 119 Abs. 2, § 135, § 140 Abs. 3 Z 2, § 142 Abs. 4a, § 142 Abs. 10, § 142 Abs. 11, Anlage 1 1.016(a), Anlage 1 1.245(a), Anlage 1 1.245 (b), Anlage 1 1.355(a)(1), Anlage 2 Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100 sowie Anlage 2 3.300 (b) in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2007 treten mit 15. März 2007 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 2a, § 8 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 61 Abs. 2, § 64 Abs. 2, § 142 Abs. 17, Anlage 2 und Anlage 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 79/2008 treten mit 15. März 2008 in Kraft.

(6) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1a, § 7 Abs. 1b, § 7 Abs. 6 bis 6d, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 8, § 9, § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 14, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 5, § 20, § 23, § 25, § 54 Abs. 4, § 64, § 64a, § 65 Abs. 4 bis 7, § 68a, § 118, 118a, § 119 Abs. 1a und Abs. 6, § 119a, § 139a, § 139b, § 140 Abs. 3, § 142 Abs. 3 sowie Abs. 18 bis 30, § 143, Anlage 1 JAR-FCL 1.160(a), Anlage 2 JAR-FCL 3.095(c), Anlage 2 Anhang 16 zu den Unterabschnitten B und C sowie die Anlagen 3 bis 9 in der Fassung BGBl. II Nr. 71/2009 treten mit 15. März 2009 in Kraft.

(7) §12 Abs. 5, 13 Abs. 2 Z 1 und Z 2, § 14 Z 1, die Überschrift vor § 25, die §§ 26 bis 45 samt den jeweiligen Überschriften und Gliederungsüberschriften sowie § 64 Abs. 7 treten mit Ablauf des 14. März 2009 außer Kraft.

(8) § 23 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 19/2011 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(9) „§ 1 Abs. 2, § 1 Abs. 4, § 1a, § 1b, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 bis 2c, § 8 Abs. 8, § 9, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 5, § 13 Abs. 7 bis 9, § 14, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 3, § 20, § 21, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 23, § 24, die §§ 24a bis 24i samt Überschriften, § 60a samt Überschrift, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 7, § 64a Abs. 9, 12 und 13, § 65 Abs. 5, § 65 Abs. 8, § 68 Abs. 1, § 68a Abs. 1, § 68a Abs. 5, § 76, § 79 Abs. 1, § 80 Abs. 2 bis 4, § 81 Abs. 4 bis 5, § 81a samt Überschrift, § 84 Abs. 5, § 85 Abs. 2 bis 3, § 86 Abs. 2, § 89, § 89a samt Überschrift, § 104 Abs. 2, § 117, § 118 Abs. 4, § 118a, § 118b samt Überschrift, § 119 Abs. 2 bis 3, § 119 Abs. 7, 122 Abs. 2a, § 123 Abs. 4, § 126 Abs. 1, § 129 Abs. 2a, die Gliederungsüberschrift vor § 139a, § 139a samt Überschrift, § 139b samt Überschrift, § 142 Abs. 31 bis 37, Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 260/2012 treten mit 1. August 2012 in Kraft.

(10) § 1 Abs. 1, § 1 Abs.2, § 1 Abs. 4, § 1a, § 3 Abs. 1, § 5, § 6, § 8, § 9, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 17, § 19, § 20, § 24a Abs. 3, § 24a Abs. 6, § 24e Abs. 5, § 24f Abs. 1 bis 4, § 24f Abs. 8, § 24h Abs. 6, 7 und 9, § 24i, § 64, § 64a Abs. 5, 9 und 12, § 65 Abs. 5, § 68a Abs. 1 und 2, § 86 Abs. 2, 5 und 6, § 88 Abs. 1 und 2, § 89b samt Überschrift, § 111 Abs. 1, § 115, § 117, § 118 Abs. 1 bis 3, § 118a Abs. 2, § 119, § 140 sowie § 142 Abs. 38 und 39 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2016 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.

(11) Die §§ 7, 12, 23 bis 25, 46 bis 52, 119a, 143 jeweils samt Überschrift, die Gliederungsüberschriften vor den §§ 25 und 46 sowie die Anlagen 2, 4 und 9 treten mit 1. Mai 2016 außer Kraft.

(12) § 1c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 192/2020 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

ZLPV 2006

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

In- und Außer-Kraft-Treten

§ 141. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.

(2) Die ZLPV mit Ausnahme der §§ 4, 8, 28 bis 35, 58, 60 bis 64 sowie des Anhanges I tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

(3) § 39 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/2006 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(4) § 2 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 2a, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 12, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 14, §15 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 5, § 16 Abs. 8, § 18 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 1, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1 Z 2, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 37 Abs. 4, § 38 Abs. 5, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 1, § 58 Abs. 2, § 58 Abs. 4, § 59 samt Überschrift, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 4, § 64 Abs. 2 bis 7, § 65 Abs. 1, § 65 Abs. 4, § 65 Abs. 6, § 65 Abs. 7, § 66 Abs. 5, § 67 Abs. 6, § 68 Abs. 5, § 77 Abs. 6, § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 84 Abs. 1, § 84 Abs. 4, § 85 Abs. 2, § 85 Abs. 3, § 85 Abs. 5, § 89 Abs. 3, § 119 Abs. 2, § 135, § 140 Abs. 3 Z 2, § 142 Abs. 4a, § 142 Abs. 10, § 142 Abs. 11, Anlage 1 1.016(a), Anlage 1 1.245(a), Anlage 1 1.245 (b), Anlage 1 1.355(a)(1), Anlage 2 Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100 sowie Anlage 2 3.300 (b) in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2007 treten mit 15. März 2007 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 2a, § 8 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 61 Abs. 2, § 64 Abs. 2, § 142 Abs. 17, Anlage 2 und Anlage 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 79/2008 treten mit 15. März 2008 in Kraft.

(6) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1a, § 7 Abs. 1b, § 7 Abs. 6 bis 6d, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 8, § 9, § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 14, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 5, § 20, § 23, § 25, § 54 Abs. 4, § 64, § 64a, § 65 Abs. 4 bis 7, § 68a, § 118, 118a, § 119 Abs. 1a und Abs. 6, § 119a, § 139a, § 139b, § 140 Abs. 3, § 142 Abs. 3 sowie Abs. 18 bis 30, § 143, Anlage 1 JAR-FCL 1.160(a), Anlage 2 JAR-FCL 3.095(c), Anlage 2 Anhang 16 zu den Unterabschnitten B und C sowie die Anlagen 3 bis 9 in der Fassung BGBl. II Nr. 71/2009 treten mit 15. März 2009 in Kraft.

(7) §12 Abs. 5, 13 Abs. 2 Z 1 und Z 2, § 14 Z 1, die Überschrift vor § 25, die §§ 26 bis 45 samt den jeweiligen Überschriften und Gliederungsüberschriften sowie § 64 Abs. 7 treten mit Ablauf des 14. März 2009 außer Kraft.

(8) § 23 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 19/2011 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(9) „§ 1 Abs. 2, § 1 Abs. 4, § 1a, § 1b, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 bis 2c, § 8 Abs. 8, § 9, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 5, § 13 Abs. 7 bis 9, § 14, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 3, § 20, § 21, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 23, § 24, die §§ 24a bis 24i samt Überschriften, § 60a samt Überschrift, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 7, § 64a Abs. 9, 12 und 13, § 65 Abs. 5, § 65 Abs. 8, § 68 Abs. 1, § 68a Abs. 1, § 68a Abs. 5, § 76, § 79 Abs. 1, § 80 Abs. 2 bis 4, § 81 Abs. 4 bis 5, § 81a samt Überschrift, § 84 Abs. 5, § 85 Abs. 2 bis 3, § 86 Abs. 2, § 89, § 89a samt Überschrift, § 104 Abs. 2, § 117, § 118 Abs. 4, § 118a, § 118b samt Überschrift, § 119 Abs. 2 bis 3, § 119 Abs. 7, 122 Abs. 2a, § 123 Abs. 4, § 126 Abs. 1, § 129 Abs. 2a, die Gliederungsüberschrift vor § 139a, § 139a samt Überschrift, § 139b samt Überschrift, § 142 Abs. 31 bis 37, Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 260/2012 treten mit 1. August 2012 in Kraft.

(10) § 1 Abs. 1, § 1 Abs.2, § 1 Abs. 4, § 1a, § 3 Abs. 1, § 5, § 6, § 8, § 9, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 17, § 19, § 20, § 24a Abs. 3, § 24a Abs. 6, § 24e Abs. 5, § 24f Abs. 1 bis 4, § 24f Abs. 8, § 24h Abs. 6, 7 und 9, § 24i, § 64, § 64a Abs. 5, 9 und 12, § 65 Abs. 5, § 68a Abs. 1 und 2, § 86 Abs. 2, 5 und 6, § 88 Abs. 1 und 2, § 89b samt Überschrift, § 111 Abs. 1, § 115, § 117, § 118 Abs. 1 bis 3, § 118a Abs. 2, § 119, § 140 sowie § 142 Abs. 38 und 39 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2016 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.

(11) Die §§ 7, 12, 23 bis 25, 46 bis 52, 119a, 143 jeweils samt Überschrift, die Gliederungsüberschriften vor den §§ 25 und 46 sowie die Anlagen 2, 4 und 9 treten mit 1. Mai 2016 außer Kraft.

(12) § 1c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 192/2020 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(13) § 1a Abs. 1, Abs. 7 und 8, § 24a Abs. 1 bis Abs. 3, § 74, § 75, § 76, § 77 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 7 sowie § 78 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2020 treten mit 15. September 2020 in Kraft

Übergangsbestimmungen

§ 142. (1) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Privatpilotenscheine, Berufspilotenscheine und Linienpilotenscheine mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Privatpilotenscheine gelten ab dem 1. Juni 2006 als gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellte Privatpilotenlizenzen, Berufspilotenlizenzen und Linienpilotenlizenzen im Sinne von § 23 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) mit jenen Berechtigungen gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) sowie gemäß den §§ 21 und 22, die den mit dem betreffenden Privatpilotenschein, Berufspilotenschein und Linienpilotenschein verbundenen Berechtigungen gemäß ZLPV inhaltlich entsprechen.

(2) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Privatpilotenscheine, welche den Vermerk, dass sie gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellt wurden, nicht aufweisen, gelten ab dem 1. Juni 2006 als eingeschränkte Privatpilotenscheine gemäß § 24 mit allen mit dem eingeschränkten Privatpilotenschein verbundenen Berechtigungen, die dem Betreffenden gemäß ZLPV erteilt wurden.

(3) Vor dem 1. Juni 2006 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Privatpilotenscheinen, Berufspilotenscheinen, Linienpilotenscheinen oder mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen können gemäß den Bestimmungen der ZLPV fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen der ZLPV für den Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung zu erfüllenden Voraussetzungen ist dem Bewerber von der zuständigen Behörde eine Lizenz oder Berechtigung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zu erteilen, hinsichtlich Lizenzen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 unter der Voraussetzung, dass die erforderliche Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurde.

(4) Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 kann bis zum Ablauf des 30. November 2006 nach den Bestimmungen der ZLPV durchgeführt werden und hat ab dem 1. Dezember 2006 jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) zu erfolgen. Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 2 hat nach den Bestimmungen der ZLPV zu erfolgen.

(5) Gemäß den Bestimmungen der ZLPV erteilte Lehrberechtigungen für die Ausbildung von Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten können lediglich für Ausbildungen gemäß Abs. 3 sowie für Piloten gemäß § 24 ausgeübt werden. Alle anderen Ausbildungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten sind von Fluglehrern durchzuführen, die eine entsprechende Lehrberechtigung nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) erworben haben.

(6) Die zuständige Behörde hat auf Antrag spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gültigkeitsdauer eines Scheines gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nach den Bestimmungen der ZLPV abgelaufen wäre, durch Ausstellung eines neuen Scheines festzustellen, welche Berechtigungen gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) oder bei Scheinen gemäß Abs. 2 gemäß ZLPV mit diesem verbunden sind.

(7) Vor dem 1. Juni 2006 erteilte, zum Zeitpunkt der im Abs. 6 bezeichneten Feststellung entsprechend den Bestimmungen der ZLPV gültige Schleppflugberechtigungen für Motorflugzeugpiloten gelten ab dem Zeitpunkt der im Abs. 6 bezeichneten Feststellung als für den Zeitraum von vier Jahren erteilt und sind ab diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu verlängern.

(8) Vor dem 1. Juni 2006 begonnene Flugbücher gemäß Anlage 6 lit. a können von Piloten gemäß Abs. 1 bis zum Zeitpunkt der Feststellung gemäß Abs. 6, längstens jedoch bis zum 1. Juni 2007 verwendet werden.

(9) Alle nicht im Abs. 1 oder 2 genannten, gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Zivilluftfahrt-Personalausweise, Flugschülerausweise und Anerkennungsscheine sowie mit solchen verbundene gemäß den Bestimmungen der ZLPV erteilte Berechtigungen gelten ab dem 1. Juni 2006 als Scheine und Berechtigungen gemäß dieser Verordnung.

(10) Vor dem 1. Juni 2006 ausgestellte Segelfliegerscheine sind ab dem 1. Juni 2006 unbefristet gültig. Die mit solchen Segelfliegerscheinen verbundenen Berechtigungen sind insoweit gültig, als die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der jeweiligen Berechtigung gemäß den §§ 65 ff. erfüllt sind. Die Beurkundung gemäß § 65 Abs. 3 ist bei solchen Segelfliegerscheinen spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gültigkeit des betreffenden Segelfliegerscheines gemäß ZLPV abgelaufen wäre, vorzunehmen.

(11) Vor dem 1. Juni 2006 erteilte Grundberechtigungen und Sichtnachtsprungberechtigungen für Fallschirmspringer sowie Grundberechtigungen und Überlandberechtigungen für Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern sind ab dem 1. Juni 2006 unbefristet gültig.

(12) Alle vor dem 1. Juni 2006 begonnenen Ausbildungen für den Erwerb von Ausweisen oder Berechtigungen gemäß Abs. 9 können nach den Bestimmungen der ZLPV fortgeführt werden und berechtigen zum Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung gemäß Abs. 9, sofern die in der ZLPV dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und Ausbildung und Prüfung vor dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurde. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Die zuständige Behörde kann in solchen Fällen auf Antrag auch die Bestimmungen dieser Verordnung der Erteilung eines Scheines oder einer Berechtigung zugrunde legen.

(13) Sämtliche vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen des LFG bewilligten Zivilluftfahrerschulen, für die

1.

gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) ein Registrierungsverfahren erforderlich wäre oder

2.

eine Genehmigung gemäß § 119 Abs. 2 erforderlich wäre,

(14) Vor dem 1. Juni 2006 bewilligte Zivilluftfahrerschulen, die Ausbildungen durchführen, für die gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) ein Genehmigungsverfahren erforderlich wäre, dürfen, sofern es sich nicht um Ausbildungen gemäß Abs. 3 handelt, die betreffende Ausbildungstätigkeit erst nach einer Genehmigung durch die zuständige Behörde gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) fortsetzen.

(15) Am 1. Juni 2006 anhängige Verfahren auf Grund eines Antrages auf Erteilung einer Ausbildungs- oder Betriebsaufnahmebewilligung für eine Zivilluftfahrerschule sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung fortzusetzen.

(16) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Zivilluftfahrt-Personalausweise können von der zuständigen Behörde anlässlich der nächsten Verlängerung oder Erweiterung von Amts wegen eingezogen und durch einen entsprechenden Schein gemäß Anlage 3 ausgetauscht werden.

Übergangsbestimmungen

§ 142. (1) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Privatpilotenscheine, Berufspilotenscheine und Linienpilotenscheine mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Privatpilotenscheine gelten ab dem 1. Juni 2006 als gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellte Privatpilotenlizenzen, Berufspilotenlizenzen und Linienpilotenlizenzen im Sinne von § 23 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) mit jenen Berechtigungen gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) sowie gemäß den §§ 21 und 22, die den mit dem betreffenden Privatpilotenschein, Berufspilotenschein und Linienpilotenschein verbundenen Berechtigungen gemäß ZLPV inhaltlich entsprechen.

(2) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Privatpilotenscheine, welche den Vermerk, dass sie gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellt wurden, nicht aufweisen, gelten ab dem 1. Juni 2006 als eingeschränkte Privatpilotenscheine gemäß § 24 mit allen mit dem eingeschränkten Privatpilotenschein verbundenen Berechtigungen, die dem Betreffenden gemäß ZLPV erteilt wurden.

(3) Vor dem 1. Juni 2006 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Privatpilotenscheinen, Berufspilotenscheinen, Linienpilotenscheinen oder mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen können gemäß den Bestimmungen der ZLPV fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen der ZLPV für den Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung zu erfüllenden Voraussetzungen ist dem Bewerber von der zuständigen Behörde eine Lizenz oder Berechtigung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zu erteilen, hinsichtlich Lizenzen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 unter der Voraussetzung, dass die erforderliche Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurde.

(4) Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 kann bis zum Ablauf des 30. November 2006 nach den Bestimmungen der ZLPV durchgeführt werden und hat ab dem 1. Dezember 2006 jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) zu erfolgen. Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 2 hat nach den Bestimmungen der ZLPV zu erfolgen.

(4a) Im Falle von Motorflugzeuglehrern, die ihre Berechtigung gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben haben, kann auf Antrag die Lehrberechtigung auch nach dem 30. November 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV verlängert werden, sofern der Bewerber nachweist, dass mit 30. November 2006 die Voraussetzungen für eine Verlängerung gemäß den Bestimmungen der ZLPV vorgelegen sind. Die Gültigkeitsdauer einer so verlängerten Berechtigung richtet sich nach den Bestimmungen der ZLPV, wobei der 30. November 2006 als Datum der Verlängerung zu gelten hat.

(5) Gemäß den Bestimmungen der ZLPV erteilte Lehrberechtigungen für die Ausbildung von Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten können lediglich für Ausbildungen gemäß Abs. 3 sowie für Piloten gemäß § 24 ausgeübt werden. Alle anderen Ausbildungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten sind von Fluglehrern durchzuführen, die eine entsprechende Lehrberechtigung nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) erworben haben.

(6) Die zuständige Behörde hat auf Antrag spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gültigkeitsdauer eines Scheines gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nach den Bestimmungen der ZLPV abgelaufen wäre, durch Ausstellung eines neuen Scheines festzustellen, welche Berechtigungen gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) oder bei Scheinen gemäß Abs. 2 gemäß ZLPV mit diesem verbunden sind.

(7) Vor dem 1. Juni 2006 erteilte, zum Zeitpunkt der im Abs. 6 bezeichneten Feststellung entsprechend den Bestimmungen der ZLPV gültige Schleppflugberechtigungen für Motorflugzeugpiloten gelten ab dem Zeitpunkt der im Abs. 6 bezeichneten Feststellung als für den Zeitraum von vier Jahren erteilt und sind ab diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu verlängern.

(8) Vor dem 1. Juni 2006 begonnene Flugbücher gemäß Anlage 6 lit. a können von Piloten gemäß Abs. 1 bis zum Zeitpunkt der Feststellung gemäß Abs. 6, längstens jedoch bis zum 1. Juni 2007 verwendet werden.

(9) Alle nicht im Abs. 1 oder 2 genannten, gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Zivilluftfahrt-Personalausweise, Flugschülerausweise und Anerkennungsscheine sowie mit solchen verbundene gemäß den Bestimmungen der ZLPV erteilte Berechtigungen gelten ab dem 1. Juni 2006 als Scheine und Berechtigungen gemäß dieser Verordnung.

(10) Vor dem 1. Juni 2006 ausgestellte Segelfliegerscheine sind ab dem 1. Juni 2006 unbefristet gültig. Die mit solchen Segelfliegerscheinen verbundenen Berechtigungen sind bis zur erstmaligen Beurkundung gemäß § 65 Abs. 3 insoweit gültig, als die Voraussetzungen für die Verlängerung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung (§§ 65 bis 68) oder die Voraussetzungen für die Verlängerung des Segelfliegerscheines beziehungsweise einer damit verbundenen Berechtigung gemäß den Bestimmungen der ZLPV erfüllt sind. Inhaber von ruhenden Berechtigungen gemäß § 64 Abs. 4 dürfen ihre Berechtigung bis zum 30. Juni 2007 ausüben, sofern zum Zeitpunkt der Ausübung der Berechtigung zwölf Flugstunden auf Motorseglern im Motorflug, davon sechs Stunden als verantwortlicher Pilot, mit zwölf Starts und Landungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachgewiesen werden können.

(11) Vor dem 1. Juni 2006 erteilte Grundberechtigungen und Sichtnachtsprungberechtigungen für Fallschirmspringer sowie Grundberechtigungen und Überlandberechtigungen für Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern sind ab dem 1. Juni 2006 unbefristet gültig. Lehrberechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 89 können bis zum 1. Juli 2007 auch gemäß den Bestimmungen der ZLPV verlängert werden. Diesfalls ist dem Antragsteller durch die zuständige Behörde die Absolvierung eines entsprechenden Weiterbildungslehrganges für Fluglehrer innerhalb eines angemessenen Zeitraumes vorzuschreiben.

(12) Alle vor dem 1. Juni 2006 begonnenen Ausbildungen für den Erwerb von Ausweisen oder Berechtigungen gemäß Abs. 9 können nach den Bestimmungen der ZLPV fortgeführt werden und berechtigen zum Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung gemäß Abs. 9, sofern die in der ZLPV dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und Ausbildung und Prüfung vor dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurde. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Die zuständige Behörde kann in solchen Fällen auf Antrag auch die Bestimmungen dieser Verordnung der Erteilung eines Scheines oder einer Berechtigung zugrunde legen.

(13) Sämtliche vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen des LFG bewilligten Zivilluftfahrerschulen, für die

1.

gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) ein Registrierungsverfahren erforderlich wäre oder

2.

eine Genehmigung gemäß § 119 Abs. 2 erforderlich wäre,

(14) Vor dem 1. Juni 2006 bewilligte Zivilluftfahrerschulen, die Ausbildungen durchführen, für die gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) ein Genehmigungsverfahren erforderlich wäre, dürfen, sofern es sich nicht um Ausbildungen gemäß Abs. 3 handelt, die betreffende Ausbildungstätigkeit erst nach einer Genehmigung durch die zuständige Behörde gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) fortsetzen.

(15) Am 1. Juni 2006 anhängige Verfahren auf Grund eines Antrages auf Erteilung einer Ausbildungs- oder Betriebsaufnahmebewilligung für eine Zivilluftfahrerschule sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung fortzusetzen.

(16) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Zivilluftfahrt-Personalausweise können von der zuständigen Behörde anlässlich der nächsten Verlängerung oder Erweiterung von Amts wegen eingezogen und durch einen entsprechenden Schein gemäß Anlage 3 ausgetauscht werden.

Übergangsbestimmungen

§ 142. (1) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Privatpilotenscheine, Berufspilotenscheine und Linienpilotenscheine mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Privatpilotenscheine gelten ab dem 1. Juni 2006 als gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellte Privatpilotenlizenzen, Berufspilotenlizenzen und Linienpilotenlizenzen im Sinne von § 23 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) mit jenen Berechtigungen gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) sowie gemäß den §§ 21 und 22, die den mit dem betreffenden Privatpilotenschein, Berufspilotenschein und Linienpilotenschein verbundenen Berechtigungen gemäß ZLPV inhaltlich entsprechen.

(2) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Privatpilotenscheine, welche den Vermerk, dass sie gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellt wurden, nicht aufweisen, gelten ab dem 1. Juni 2006 als eingeschränkte Privatpilotenscheine gemäß § 24 mit allen mit dem eingeschränkten Privatpilotenschein verbundenen Berechtigungen, die dem Betreffenden gemäß ZLPV erteilt wurden.

(3) Vor dem 1. Juni 2006 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Privatpilotenscheinen, Berufspilotenscheinen, Linienpilotenscheinen oder mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen können gemäß den Bestimmungen der ZLPV fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen der ZLPV für den Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung zu erfüllenden Voraussetzungen ist dem Bewerber von der zuständigen Behörde eine Lizenz oder Berechtigung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zu erteilen, hinsichtlich Lizenzen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 unter der Voraussetzung, dass die erforderliche Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurde.

(4) Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 kann bis zum Ablauf des 30. November 2006 nach den Bestimmungen der ZLPV durchgeführt werden und hat ab dem 1. Dezember 2006 jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) zu erfolgen. Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 2 hat nach den Bestimmungen der ZLPV zu erfolgen.

(4a) Im Falle von Motorflugzeuglehrern, die ihre Berechtigung gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben haben, kann auf Antrag die Lehrberechtigung auch nach dem 30. November 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV verlängert werden, sofern der Bewerber nachweist, dass mit 30. November 2006 die Voraussetzungen für eine Verlängerung gemäß den Bestimmungen der ZLPV vorgelegen sind. Die Gültigkeitsdauer einer so verlängerten Berechtigung richtet sich nach den Bestimmungen der ZLPV, wobei der 30. November 2006 als Datum der Verlängerung zu gelten hat.

(5) Gemäß den Bestimmungen der ZLPV erteilte Lehrberechtigungen für die Ausbildung von Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten können lediglich für Ausbildungen gemäß Abs. 3 sowie für Piloten gemäß § 24 ausgeübt werden. Alle anderen Ausbildungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten sind von Fluglehrern durchzuführen, die eine entsprechende Lehrberechtigung nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) erworben haben.

(6) Die zuständige Behörde hat auf Antrag spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gültigkeitsdauer eines Scheines gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nach den Bestimmungen der ZLPV abgelaufen wäre, durch Ausstellung eines neuen Scheines festzustellen, welche Berechtigungen gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) oder bei Scheinen gemäß Abs. 2 gemäß ZLPV mit diesem verbunden sind.

(7) Vor dem 1. Juni 2006 erteilte, zum Zeitpunkt der im Abs. 6 bezeichneten Feststellung entsprechend den Bestimmungen der ZLPV gültige Schleppflugberechtigungen für Motorflugzeugpiloten gelten ab dem Zeitpunkt der im Abs. 6 bezeichneten Feststellung als für den Zeitraum von vier Jahren erteilt und sind ab diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu verlängern.

(8) Vor dem 1. Juni 2006 begonnene Flugbücher gemäß Anlage 6 lit. a können von Piloten gemäß Abs. 1 bis zum Zeitpunkt der Feststellung gemäß Abs. 6, längstens jedoch bis zum 1. Juni 2007 verwendet werden.

(9) Alle nicht im Abs. 1 oder 2 genannten, gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Zivilluftfahrt-Personalausweise, Flugschülerausweise und Anerkennungsscheine sowie mit solchen verbundene gemäß den Bestimmungen der ZLPV erteilte Berechtigungen gelten ab dem 1. Juni 2006 als Scheine und Berechtigungen gemäß dieser Verordnung.

(10) Vor dem 1. Juni 2006 ausgestellte Segelfliegerscheine sind ab dem 1. Juni 2006 unbefristet gültig. Die mit solchen Segelfliegerscheinen verbundenen Berechtigungen sind bis zur erstmaligen Beurkundung gemäß § 65 Abs. 3 insoweit gültig, als die Voraussetzungen für die Verlängerung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung (§§ 65 bis 68) oder die Voraussetzungen für die Verlängerung des Segelfliegerscheines beziehungsweise einer damit verbundenen Berechtigung gemäß den Bestimmungen der ZLPV erfüllt sind. Inhaber von ruhenden Berechtigungen gemäß § 64 Abs. 4 dürfen ihre Berechtigung bis zum 30. Juni 2007 ausüben, sofern zum Zeitpunkt der Ausübung der Berechtigung zwölf Flugstunden auf Motorseglern im Motorflug, davon sechs Stunden als verantwortlicher Pilot, mit zwölf Starts und Landungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachgewiesen werden können.

(11) Vor dem 1. Juni 2006 erteilte Grundberechtigungen und Sichtnachtsprungberechtigungen für Fallschirmspringer sowie Grundberechtigungen und Überlandberechtigungen für Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern sind ab dem 1. Juni 2006 unbefristet gültig. Lehrberechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 89 können bis zum 1. Juli 2007 auch gemäß den Bestimmungen der ZLPV verlängert werden. Diesfalls ist dem Antragsteller durch die zuständige Behörde die Absolvierung eines entsprechenden Weiterbildungslehrganges für Fluglehrer innerhalb eines angemessenen Zeitraumes vorzuschreiben.

(12) Alle vor dem 1. Juni 2006 begonnenen Ausbildungen für den Erwerb von Ausweisen oder Berechtigungen gemäß Abs. 9 können nach den Bestimmungen der ZLPV fortgeführt werden und berechtigen zum Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung gemäß Abs. 9, sofern die in der ZLPV dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und Ausbildung und Prüfung vor dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurde. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Die zuständige Behörde kann in solchen Fällen auf Antrag auch die Bestimmungen dieser Verordnung der Erteilung eines Scheines oder einer Berechtigung zugrunde legen.

(13) Sämtliche vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen des LFG bewilligten Zivilluftfahrerschulen, für die

1.

gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) ein Registrierungsverfahren erforderlich wäre oder

2.

eine Genehmigung gemäß § 119 Abs. 2 erforderlich wäre,

(14) Vor dem 1. Juni 2006 bewilligte Zivilluftfahrerschulen, die Ausbildungen durchführen, für die gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) ein Genehmigungsverfahren erforderlich wäre, dürfen, sofern es sich nicht um Ausbildungen gemäß Abs. 3 handelt, die betreffende Ausbildungstätigkeit erst nach einer Genehmigung durch die zuständige Behörde gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) fortsetzen.

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