Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum samt Schlussakte
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Norwegisch, Polnisch, Portugiesisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993
Ratifikationstext
Das Übereinkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 130 vom 29. April 2004 S 11-80, veröffentlicht.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 29. April 2004 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 6 mit 6. Dezember 2005 in Kraft getreten.
Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat das Fürstentum Liechtenstein folgende Erklärung abgegeben:
Wir erklären dieses Übereinkommen und diese Schlussakte mit der Erklärung gemäß Anhang als ratifiziert, und versprechen im Namen des Fürstentums Liechtenstein, dieselben, soweit es von uns abhängt, jederzeit und gewissenhaft zu beachten.
Das Fürstentum Liechtenstein ratifiziert das Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum, durch das die Beitrittsländer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden, mit dem Verständnis, dass Ziel und Zweck des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere sein Art. 3, die Vertragsparteien verpflichtet, sich um die Beilegung zwischen ihnen bestehender, bislang ungelöster Streitigkeiten auf friedlichem Wege auf der Grundlage des Völkerrechts zu bemühen, und dass mit der Ratifikation dieses Übereinkommens das Bestehen des Fürstentums Liechtenstein als seit langem bestehender souveräner Staat auch für die in Art. 1 dieses Übereinkommens genannten „neuen Vertragsparteien“ außer Zweifel steht.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Schlussakte wird genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in deutscher, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, norwegischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache 1 durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
(im Folgenden „EG-Mitgliedstaaten“ genannt),
DIE REPUBLIK ISLAND,
DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,
(im Folgenden „EFTA-Staaten“ genannt),
(zusammen im Folgenden „derzeitige Vertragsparteien“ genannt)
und
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DIE REPUBLIK UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (im Folgenden „Beitrittsvertrag“ genannt) am 16. April 2003 in Athen unterzeichnet worden ist,
IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 128 des am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird, beantragt, Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“ genannt) zu werden,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik beantragt haben, Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu werden,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Bedingungen für eine solche Beteiligung durch ein Übereinkommen zwischen den derzeitigen Vertragsparteien und den antragstellenden Staaten zu regeln sind -
HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Übereinkommen zu schließen:
1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.
ARTIKEL 1
(1) Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik werden Vertragsparteien des EWR-Abkommens und werden im Folgenden “neue Vertragsparteien” genannt.
(2) Ab Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens sind die Bestimmungen des EWR-Abkommens in der Fassung, die sie durch die vor dem 1. November 2002 angenommenen Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erhalten haben, für die neuen Vertragsparteien unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Vertragparteien und unter den Bedingungen des vorliegenden Übereinkommens verbindlich.
(3) Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
ARTIKEL 2
ANPASSUNG DES HAUPTTEILS DES EWR-ABKOMMENS
Präambel
Die Liste der Vertragsparteien erhält folgende Fassung:
“DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
UND
DIE REPUBLIK ISLAND,
DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,”
Artikel 2
Buchstabe b erhält folgende Fassung:
“EFTA-Staaten”: die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen,”
ii) Unter Buchstabe c werden die Worte “und dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl” gestrichen.
iii) Folgender Buchstabe wird angefügt:
“d) “Beitrittsakte vom 16. April 2003”: die am 16. April 2003 in Athen angenommene Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge.”
Artikel 109
In Absatz 1 werden die Worte “, dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl” gestrichen.
Artikel 117
Artikel 117 erhält folgende Fassung:
“Die Bestimmungen über die Finanzierungsmechanismen sind in den Protokollen 38 und 38a festgelegt.”
Artikel 121
Buchstabe c wird gestrichen.
Artikel 126
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Worte “und der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl” werden gestrichen.
ii) Die Worte “jener Verträge” werden durch die Worte “jenes Vertrages” ersetzt.
iii) Die Worte “der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden” werden durch die Worte “der Republik Island, des Fürstentums Liechtenstein und des Königreichs Norwegen” ersetzt.
Artikel 129
In Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:
“Infolge der Erweiterung des Europäischen Wirtschaftsraums sind die Fassungen dieses Abkommens in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich.”
ii) In Absatz 1 erhält der neue Unterabsatz 3 folgende Fassung:
“Der Wortlaut der Rechtsakte, auf die in den Anhängen Bezug genommen wird, ist in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich und wird für die Authentifizierung in isländischer und norwegischer Sprache abgefasst und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.”
ANPASSUNG DER PROTOKOLLE ZUM EWR-ABKOMMEN
Protokoll 36
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
“Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuss besteht aus vierundzwanzig Mitgliedern.”
Neues Protokoll 38a
Nach Protokoll 38 wird ein neues Protokoll 38a eingefügt:
“PROTOKOLL 38a
ÜBER DEN EWR-FINANZIERUNGSMECHANISMUS
ARTIKEL 1
Mit der Finanzierung von Zuschüssen zu Investitions- und Entwicklungsprojekten in den in Artikel 3 aufgeführten Schwerpunktbereichen leisten die EFTA-Staaten einen Beitrag zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum.
ARTIKEL 2
Der Gesamtbetrag des in Artikel 1 vorgesehenen finanziellen Beitrags beläuft sich auf 600 Millionen EUR, die im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2009 in jährlichen Tranchen zu je 120 Millionen EUR zur Bindung bereitgestellt werden.
ARTIKEL 3
(1) Die Zuschüsse werden für Projekte in folgenden Schwerpunktbereichen bereitgestellt:
Schutz der Umwelt, einschließlich der Umwelt des Menschen, unter anderem durch Verringerung der Verschmutzung und durch Förderung erneuerbarer Energie;
Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch bessere Nutzung und Bewirtschaftung der Ressourcen;
Erhaltung des europäischen kulturellen Erbes, einschließlich des öffentlichen Verkehrswesens, und Stadterneuerung;
Entwicklung des Humankapitals unter anderem durch Förderung von Bildung und Ausbildung, Stärkung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Selbstverwaltung oder ihrer Einrichtungen in den Bereichen Verwaltung oder Daseinsvorsorge und der sie unterstützenden demokratischen Prozesse;
Gesundheitspflege und Kinderbetreuung.
(2) Akademische Forschung kann für eine Finanzierung in Betracht kommen, soweit sie auf einen oder mehrere dieser Schwerpunktbereiche ausgerichtet ist.
ARTIKEL 4
(1) Der EFTA-Beitrag in Form von Zuschüssen beträgt höchstens 60% der Projektkosten; wird das Projekt im Übrigen aus Haushaltsmitteln zentraler, regionaler oder kommunaler Stellen finanziert, so beträgt der Beitrag höchstens 85% der Gesamtkosten.
Die Gemeinschaftsobergrenzen für die Kofinanzierung dürfen in keinem Fall überschritten werden.
(2) Die geltenden Regeln für staatliche Beihilfen sind zu beachten.
(3) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften prüft die vorgeschlagenen Projekte auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen der Gemeinschaft.
(4) Die Verantwortung der EFTA-Staaten für die Projekte beschränkt sich auf die Bereitstellung der Mittel nach dem vereinbarten Plan. Eine Haftung gegenüber Dritten wird nicht übernommen.
ARTIKEL 5
Die Mittel werden den Empfängerstaaten (Tschechische Republik, Estland, Griechenland, Spanien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Portugal, Slowenien und Slowakei) nach folgendem Verteilungsschlüssel zur Verfügung gestellt:
```
```
prozentualer Anteil am
Empfängerstaat
Gesamtbeitrag
```
```
Tschechische Republik 8,09%
```
```
Estland 1,68%
```
```
Griechenland 5,71%
```
```
Spanien 7,64%
```
```
Zypern 0,21%
```
```
Lettland 3,29%
```
```
Litauen 4,50%
```
```
Ungarn 10,13%
```
```
Malta 0,32%
```
```
Polen 46,80%
```
```
Portugal 5,22%
```
```
Slowenien 1,02%
```
```
Slowakei 5,39%
```
```
ARTIKEL 6
Zum Zwecke einer Neuzuweisung nicht gebundener verfügbarer Mittel für Projekte der Empfängerstaaten mit hoher Priorität wird im November 2006 und im November 2008 eine Überprüfung vorgenommen.
ARTIKEL 7
(1) Der in diesem Protokoll vorgesehene finanzielle Beitrag wird eng mit dem bilateralen Beitrag Norwegens im Rahmen des Norwegischen Finanzierungsmechanismus koordiniert.
(2) Die EFTA-Staaten gewährleisten insbesondere, dass für beide im vorstehenden Absatz genannten Finanzierungsmechanismen die gleichen Antragsverfahren gelten.
(3) Gegebenenfalls wird einschlägigen Änderungen in der Kohäsionspolitik der Gemeinschaft Rechnung getragen.
ARTIKEL 8
(1) Die EFTA-Staaten setzen einen Ausschuss ein, der den EWR-Finanzierungsmechanismus verwaltet.
(2) Weitere Vorschriften für die praktische Anwendung des EWR-Finanzierungsmechanismus werden gegebenenfalls von den EFTA-Staaten erlassen.
(3) Die Verwaltungskosten werden aus dem in Artikel 2 genannten Gesamtbetrag bestritten.
ARTIKEL 9
Am Ende des Fünfjahreszeitraums prüfen die Vertragsparteien unbeschadet der Rechte und Pflichten aus dem Abkommen auf der Grundlage des Artikels 115 des Abkommens die Notwendigkeit, den wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum entgegenzuwirken.
ARTIKEL 10
Wird einer der in Artikel 5 dieses Protokolls aufgeführten Empfängerstaaten nicht am 1. Mai 2004 Vertragspartei des Abkommens oder ändert sich die Mitgliedschaft auf der EFTA-Seite des Europäischen Wirtschaftsraums, so werden an diesem Protokoll die erforderlichen Anpassungen vorgenommen.”
Neues Protokoll 44
Folgendes Protokoll wird als Protokoll 44 eingefügt:
“PROTOKOLL 44
ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN DER BEITRITTSAKTE VOM 16. APRIL 2003
Anwendung des Artikels 112 des Abkommens auf die allgemeine wirtschaftliche Schutzklausel und die Schutzmechanismen bestimmter Übergangsregelungen im Bereich der Freizügigkeit und des Straßenverkehrs
Artikel 112 des Abkommens findet auch auf die Fälle Anwendung, die in Artikel 37 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und in den Schutzmechanismen der Übergangsregelungen in Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang VIII (Niederlassungsrecht) unter der Überschrift “Übergangszeit”, in Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) unter Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und in Anhang XIII (Verkehr) unter Nummer 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates) genannt sind oder auf die dort Bezug genommen wird, und zwar mit den Fristen, dem Anwendungsbereich und den Wirkungen, die in den genannten Bestimmungen festgelegt sind.
Binnenmarkt-Schutzklausel
Das im Abkommen vorgesehene allgemeine Beschlussfassungsverfahren findet auch auf Beschlüsse der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 38 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 Anwendung.”
ARTIKEL 3
(1) Alle Änderungen, die mit der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, (im Folgenden “Beitrittsakte vom 16. April 2003” genannt) an den in das EWR-Abkommen aufgenommenen Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane vorgenommen worden sind, werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.
(2) Zu diesem Zweck wird in den Anhängen und Protokollen zum EWR-Abkommen unter den Nummern, in denen auf die betreffenden Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane Bezug genommen wird, folgender Gedankenstrich eingefügt:
“- [CELEX-Nummer]: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, angenommen am 16. April 2003”.
(3) Ist der in Absatz 2 genannte Gedankenstrich der erste Gedankenstrich unter der betreffenden Nummer, so werden ihm die Worte “, geändert durch:” vorangestellt.
(4) In Anhang A dieses Übereinkommens sind die Nummern der Anhänge und Protokolle zum EWR-Abkommen aufgeführt, unter denen der in den Absätzen 2 und 3 genannte Wortlaut einzufügen ist.
(5) Müssen vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens in das EWR-Abkommen aufgenommene Rechtsakte wegen der Beteiligung der neuen Vertragsparteien angepasst werden und sind die erforderlichen Anpassungen nicht in diesem Übereinkommen vorgesehen, so werden diese Anpassungen nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren vorgenommen.
ARTIKEL 4
(1) Die in Anhang B dieses Übereinkommens aufgeführten Regelungen werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.
(2) Alle Regelungen, die für das EWR-Abkommen von Belang sind und die in der Beitrittsakte vom 16. April 2003, nicht aber in Anhang B dieses Übereinkommens aufgeführt sind, werden nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren behandelt.
ARTIKEL 5
Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann den Gemeinsamen EWR-Ausschuss mit allen Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung dieses Übereinkommens befassen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss prüft die Fragen, um eine annehmbare Lösung zu finden und das reibungslose Funktionieren des EWR-Abkommens aufrechtzuerhalten.
ARTIKEL 6
(1) Dieses Übereinkommen muss von den derzeitigen Vertragsparteien und den neuen Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt werden. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
(2) Es tritt am selben Tag in Kraft wie der Beitrittsvertrag, sofern alle Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zu diesem Übereinkommen vor diesem Zeitpunkt hinterlegt worden sind und sofern folgende Nebenabkommen und Protokolle am selben Tag in Kraft treten:
Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Gemeinschaft über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2004-2009,
Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union,
Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse.
(3) Haben nicht alle neuen Vertragsparteien ihre Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde zu diesem Übereinkommen rechtzeitig hinterlegt, so tritt dieses für die Staaten in Kraft, die dies rechtzeitig getan haben. In diesem Fall beschließt der EWR-Rat unverzüglich über die Anpassungen, die an diesem Übereinkommen und gegebenenfalls am EWR-Abkommen vorzunehmen sind.
ARTIKEL 7
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, norwegischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu Luxemburg am vierzehnten Oktober zweitausendunddrei.
ANHANG A
Verzeichnis nach Artikel 3 des Abkommens
TEIL I
IM EWR-ABKOMMEN GENANNTE RECHTSAKTE, DIE DURCH
DIE BEITRITTSAKTE GEÄNDERT WURDEN
Der Gedankenstrich, auf den in Artikel 3 Absatz 2 Bezug genommen wird, wird an folgenden Stellen in den Anhängen und Protokollen des EWR-Abkommens eingefügt:
In Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz), Kapitel I (Veterinärwesen)
- Teil 1.1, Nummer 4 (Richtlinie 97/78/EG des Rates),
- Teil 1.1, Nummer 5 (Richtlinie 91/496/EWG des Rates)
- Teil 1.2, Nummer 16 (Entscheidung 93/13/EWG der Kommission),
- Teil 1.2, Nummer 67 (Entscheidung 97/735/EG der Kommission),
- Teil 1.2, Nummer 71 (Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission),
- Teil 3.1, Nummer 1 (Richtlinie 85/511/EWG des Rates),
- Teil 3.1, Nummer 3 (Richtlinie 80/217/EWG),
- Teil 3.1, Nummer 4 (Richtlinie 92/35/EWG des Rates),
- Teil 3.1, Nummer 5 (Richtlinie 92/40/EWG des Rates),
- Teil 3.1, Nummer 6 (Richtlinie 92/66/EWG des Rates),
- Teil 3.1, Nummer 7 (Richtlinie 93/53/EWG des Rates),
- Teil 3.1, Nummer 8 (Richtlinie 95/70/EG des Rates),
- Teil 3.1, Nummer 9 (Richtlinie 92/119/EWG des Rates),
- Teil 3.1, Nummer 9a (Richtlinie 2000/75/EG des Rates),
- Teil 4.1, Nummer 1 (Richtlinie 64/432/EWG des Rates),
- Teil 4.1, Nummer 3 (Richtlinie 90/426/EWG des Rates),
- Teil 4.1, Nummer 4 (Richtlinie 90/539/EWG des Rates),
- Teil 4.1, Nummer 9 (Richtlinie 92/65/EWG des Rates),
- Teil 5.1, Nummer 1 (Richtlinie 72/461/EWG des Rates),
- Teil 5.1, Nummer 4 (Richtlinie 92/46/EWG des Rates),
- Teil 5.1, Nummer 5 (Richtlinie 91/495/EWG des Rates),
- Teil 5.1, Nummer 6 (Richtlinie 92/45/EWG des Rates),
- Teil 5.1, Nummer 7 (Richtlinie 92/118/EWG des Rates),
- Teil 6.1, Nummer 1 (Richtlinie 64/433/EWG des Rates),
- Teil 6.1, Nummer 2 (Richtlinie 71/118/EWG des Rates),
- Teil 6.1, Nummer 4 (Richtlinie 77/99/EWG des Rates),
- Teil 6.1, Nummer 7 (Richtlinie 89/437/EWG des Rates),
- Teil 6.1, Nummer 8 (Richtlinie 91/493/EWG des Rates),
- Teil 6.1, Nummer 11 (Richtlinie 92/46/EWG des Rates),
- Teil 6.1, Nummer 13 (Richtlinie 91/495/EWG des Rates),
- Teil 6.1, Nummer 14 (Richtlinie 92/45/EWG des Rates),
- Teil 6.1, Nummer 15 (Richtlinie 92/118/EWG des Rates),
- Teil 6.2, Nummer 17 (Entscheidung 93/383/EWG des Rates ),
- Teil 6.2, Nummer 39 (Entscheidung 98/536/EG der Kommission),
- Teil 7.1, Nummer 2 (Richtlinie 96/23/EG des Rates),
- Teil 7.2, Nummer 14 (Entscheidung 98/179/EG der Kommission),
- Teil 8.1, Nummer 2 (Richtlinie 90/426/EWG des Rates),
- Teil 8.1, Nummer 3 (Richtlinie 90/539/EWG des Rates),
- Teil 8.1, Nummer 8 (Richtlinie 71/118/EWG des Rates),
- Teil 8.1, Nummer 11 (Richtlinie 91/493/EWG des Rates),
- Teil 8.1, Nummer 13 (Richtlinie 92/46/EWG des Rates),
- Teil 8.1, Nummer 14 (Richtlinie 92/45/EWG des Rates),
- Teil 8.1, Nummer 15 (Richtlinie 92/65/EWG des Rates),
- Teil 8.1, Nummer 16 (Richtlinie 92/118/EWG des Rates),
- Teil 8.1, Nummer 17 (Richtlinie 77/96/EWG des Rates),
- Teil 9.1, Nummer 9 (Entscheidung 2000/50/EG der Kommission).
In Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung)
A. Kapitel 1 (Kraftfahrzeuge):
- Nummer 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates),
- Nummer 2 (Richtlinie 70/157/EWG des Rates),
- Nummer 3 (Richtlinie 70/220/EWG des Rates),
- Nummer 4 (Richtlinie 70/221/EWG des Rates),
- Nummer 8 (Richtlinie 70/388/EWG des Rates),
- Nummer 9 (Richtlinie 71/127/EWG des Rates),
- Nummer 10 (Richtlinie 71/320/EWG des Rates),
- Nummer 11 (Richtlinie 72/245/EWG des Rates),
- Nummer 14 (Richtlinie 74/61/EWG des Rates),
- Nummer 16 (Richtlinie 74/408/EWG des Rates),
- Nummer 17 (Richtlinie 74/483/EWG des Rates),
- Nummer 19 (Richtlinie 76/114/EWG des Rates),
- Nummer 22 (Richtlinie 76/757/EWG des Rates),
- Nummer 23 (Richtlinie 76/758/EWG des Rates),
- Nummer 24 (Richtlinie 76/759/EWG des Rates),
- Nummer 25 (Richtlinie 76/760/EWG des Rates),
- Nummer 26 (Richtlinie 76/761/EWG des Rates),
- Nummer 27 (Richtlinie 76/762/EWG des Rates),
- Nummer 29 (Richtlinie 77/538/EWG des Rates),
- Nummer 30 (Richtlinie 77/539/EWG des Rates),
- Nummer 31 (Richtlinie 77/540/EWG des Rates),
- Nummer 32 (Richtlinie 77/541/EWG des Rates),
- Nummer 36 (Richtlinie 78/318/EWG des Rates),
- Nummer 39 (Richtlinie 78/932/EWG des Rates),
- Nummer 44 (Richtlinie 88/77/EWG des Rates),
- Nummer 45a (Richtlinie 91/226/EWG des Rates),
- Nummer 45r (Richtlinie 94/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),
- Nummer 45t (Richtlinie 95/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),
- Nummer 45za (Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates).
B. Kapitel II (Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen):
- Nummer 1 (Richtlinie 74/150/EWG des Rates),
- Nummer 7 (Richtlinie 75/322/EWG des Rates),
- Nummer 11 (Richtlinie 77/536/EWG des Rates),
- Nummer 13 (Richtlinie 78/764/EWG des Rates),
- Nummer 17 (Richtlinie 79/622/EWG des Rates),
- Nummer 20 (Richtlinie 86/298/EWG des Rates),
- Nummer 22 (Richtlinie 87/402/EWG des Rates),
- Nummer 23 (Richtlinie 89/173/EWG des Rates).
C. Kapitel IV (Haushaltsgeräte):
- Nummer 4a (Richtlinie 94/2/EG der Kommission),
- Nummer 4b (Richtlinie 95/12/EG der Kommission),
- Nummer 4c (Richtlinie 95/13/EG der Kommission),
- Nummer 4d (Richtlinie 96/60/EG der Kommission),
- Nummer 4f (Richtlinie 97/17/EG der Kommission).
D. Kapitel VIII (Druckgefäße):
- Nummer 2 (Richtlinie 76/767/EWG des Rates).
E. Kapitel IX (Messgeräte):
- Nummer 1 (Richtlinie 71/316/EWG des Rates),
- Nummer 5 (Richtlinie 71/347/EWG des Rates),
- Nummer 6 (Richtlinie 71/348/EWG des Rates),
- Nummer 12 (Richtlinie 75/106/EWG des Rates).
F. Kapitel XI (Textilien):
- Nummer 4b (Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates).
G. Kapitel XII (Lebensmittel):
- Nummer 18 (Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),
- Nummer 24 (Richtlinie 80/590/EWG der Kommission),
- Nummer 47 (Richtlinie 89/108/EWG des Rates),
- Nummer 54a (Richtlinie 91/321/EWG der Kommission),
- Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates),
- Nummer 54w (Richtlinie 1999/21/EG der Kommission),
- Nummer 54zh (Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),
- Nummer 54zn (Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission),
- Nummer 54zs (Richtlinie 2001/114/EG des Rates).
H. Kapitel XIV (Düngemittel):
- Nummer 1 (Richtlinie 76/116/EWG des Rates).
I. Kapitel XV (Gefährliche Stoffe):
- Nummer 1 (Richtlinie 67/548/EWG des Rates).
J. Kapitel XVI (Kosmetika):
- Nummer 9 (Richtlinie 95/17/EG der Kommission).
K. Kapitel XIX (Allgemeine Bestimmungen auf dem Gebiet der technischen Handelshemmnisse):
- Nummer 1 (Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),
- Nummer 3b (Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates),
- Nummer 3e (Richtlinie 94/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),
- Nummer 3g (Richtlinie 69/493/EWG des Rates).
L. Kapitel XXIV (Maschinen):
- Nummer 1a (Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates).
M. Kapitel XXVII (Spirituosen)
- Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates)
In Anhang IV (Energie):
- Nummer 7 (Richtlinie 90/377/EWG des Rates),
- Nummer 8 (Richtlinie 90/547/EWG des Rates),
- Nummer 9 (Richtlinie 91/296/EWG des Rates),
- Nummer 11b (Richtlinie 95/12/EG der Kommission),
- Nummer 11c (Richtlinie 95/13/EG der Kommission),
- Nummer 11d (Richtlinie 96/60/EG der Kommission),
- Nummer 11f (Richtlinie 97/17/EG der Kommission).
In Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer)
- Nummer 3 (Richtlinie 68/360/EWG des Rates).
In Anhang VI (Soziale Sicherheit)
- Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 1408/71 des Rates)
- Nummer 2 (Verordnung (EG) Nr. 574/72 des Rates)
- Nummer 3.18 (Beschluss Nr. 117),
- Nummer 3.19 (Beschluss Nr. 118),
- Nummer 3.27 (Beschluss Nr. 136),
- Nummer 3.37 (Beschluss Nr. 150).
In Anhang VII (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen)
- Nummer 1a (Richtlinie 92/51/EWG des Rates),
- Nummer 2 (Richtlinie 77/249/EWG des Rates),
- Nummer 2a (Richtlinie 98/5/EG des Rates),
- Nummer 4 (Richtlinie 93/16/EWG des Rates),
- Nummer 8 (Richtlinie 77/452/EWG des Rates),
- Nummer 10 (Richtlinie 78/686/EWG des Rates),
- Nummer 11 (Richtlinie 78/687/EWG des Rates),
- Nummer 12 (Richtlinie 78/1026/EWG des Rates),
- Nummer 14 (Richtlinie 80/154/EWG des Rates),
- Nummer 17 (Richtlinie 85/433/EWG des Rates),
- Nummer 18 (Richtlinie 85/384/EWG des Rates),
In Anhang IX (Finanzdienstleistungen):
- Nummer 2 (Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates),
- Nummer 11 (Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates),
- Nummer 13 (Richtlinie 77/92/EWG des Rates),
- Nummer 14 (Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates).
In Anhang XI (Telekommunikationsdienste):
- Nummer 5i (Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates).
In Anhang XIII (Verkehr):
- Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates)
- Nummer 3 (Verordnung (EWG) Nr. 281/71 des Rates)
- Nummer 5 (Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),
- Nummer 7 (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates)
- Nummer 13 (Richtlinie 92/106/EWG des Rates),
- Nummer 18a (Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)
- Nummer 19 (Richtlinie 96/26/EG des Rates),
- Nummer 21 (Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates),
- Nummer 24a (Richtlinie 91/439/EWG des Rates),
- Nummer 24c (Richtlinie 1999/37/EG des Rates),
- Nummer 26a (Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates),
- Nummer 32 (Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates),
- Nummer 33c (Verordnung (EWG) Nr. 2121/98 der Kommission),
- Nummer 37 (Richtlinie 91/440/EWG des Rates),
- Nummer 39 (Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates),
- Nummer 46a (Richtlinie 91/672/EWG des Rates),
- Nummer 47 (Richtlinie 82/714/EWG des Rates),
- Nummer 49 (Entscheidung 77/527/EWG der Kommission).
- Nummer 50 (Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates),
- Nummer 64a (Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates),
- Nummer 66c (Richtlinie 93/65/EWG des Rates),
- Nummer 66f (Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates).
In Anhang XIV (Wettbewerb):
- Nummer 2 (Verordnung (EG) Nr. 2790/99 der Kommission),
- Nummer 4b (Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission),
- Nummer 5 (Verordnung (EG) Nr. 240/96 der Kommission),
- Nummer 6 (Verordnung (EG) Nr. 2658/2000 der Kommission),
- Nummer 7 (Verordnung (EG) Nr. 2659/2000 der Kommission),
- Nummer 10 (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates),
- Nummer 11 (Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates),
- Nummer 11b (Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission),
- Nummer 11c (Verordnung (EG) Nr. 823/2000 der Kommission).
In Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen):
- Nummer 2 (Richtlinie 93/37/EWG des Rates),
- Nummer 3 (Richtlinie 93/36/EWG des Rates),
- Nummer 4 (Richtlinie 93/38/EWG des Rates),
- Nummer 5a (Richtlinie 92/13/EWG des Rates),
- Nummer 5b (Richtlinie 92/50/EWG des Rates).
In Anhang XVII (Geistiges Eigentum):
- Nummer 6 (Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates),
- Nummer 6a (Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates).
In Anhang XX (Umweltschutz):
- Nummer 2fa (Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates),
- Nummer 19a (Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),
- Nummer 21aa (Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates).
In Anhang XXI (Statistik):
- Nummer 1c (Verordnung (EG) Nr. 2702/98 der Kommission),
- Nummer 1f (Verordnung (EG) Nr. 1227/1999 der Kommission),
- Nummer 1g (Verordnung (EG) Nr. 1228/1999 der Kommission),
- Nummer 6 (Richtlinie 80/1119/EWG des Rates),
- Nummer 7 (Richtlinie 80/1177/EWG des Rates),
- Nummer 7c (Richtlinie 95/57/EG des Rates),
- Nummer 7f (Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates),
- Nummer 24 (Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates),
- Nummer 24a (Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates),
- Nummer 25b (Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates),
- Nummer 26 (Richtlinie 90/377/EWG des Rates).
In Anhang XXII (Gesellschaftsrecht):
- Nummer 1 (Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates),
- Nummer 2 (Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates),
- Nummer 3 (Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates),
- Nummer 4 (Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates),
- Nummer 6 (Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates),
- Nummer 9 (Zwölfte Richtlinie 89/667/EWG des Rates auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts).
In Protokoll 21 über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen:
- Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 (Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission),
- Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates),
- Artikel 3 Absatz 1 Nummer 11 (Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates).
In Protokoll 26 über die Befugnisse und Aufgaben derEFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der staatlichen Beihilfen:
- Artikel 2 (Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates).
In Protokoll 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten:
- Fußnote (Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates) zu Artikel 4 Absatz 6 (Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend).
- Fußnote (Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates) zu Artikel 5 Absatz 10 (Sozialpolitik).
- (Entscheidung 2000/819/EG des Rates) zu Artikel 7 Absatz 5 (Unternehmen und unternehmerische Initiative sowie kleine und mittlere Unternehmen), siebter Gedankenstrich.
TEIL II
WEITERE ÄNDERUNGEN ZU DEN ANHÄNGEN DES EWR-ABKOMMENS
Es werden folgende Änderungen an den Anhängen zum EWR-Abkommen vorgenommen:
In Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz), Kapitel I (Veterinärwesen)
In Unterkapitel 1 Teil 1.1. Nummer 4 (Richtlinie 97/78/EG des Rates) werden die Nummern 16 und 17 in Anpassung b) in Nummern 26 und 27 umbenannt.
In Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung)
Kapitel XII (Lebensmittel)
In Nummer 54zs (Richtlinie 2001/114/EG des Rates) wird der an Anhang II anzufügende Text “k)” in “za)” umbenannt.
In Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer)
In Nummer 3 (Richtlinie 68/360/EWG des Rates) erhält die Anpassung e) ii) folgende Fassung:
“ii) Die Fußnote erhält folgende Fassung:
“Je nach Ausstellungsland: belgischen, tschechischen, dänischen, deutschen, estnischen, griechischen, isländischen, spanischen, französischen, irischen, italienischen, zypriotischen, lettischen, liechtensteinischen, litauischen, luxemburgischen, ungarischen, maltesischen, niederländischen, norwegischen, österreichischen, polnischen, portugiesischen, slowenischen, slowakischen, finnischen, schwedischen und britischen.”
In Nummer 7 (Entscheidung 93/569/EWG der Kommission) werden die Wörter “Österreich, Finnland, Island, Norwegen und Schweden” durch die Wörter “Island und Norwegen” ersetzt.
In Anhang VI (Soziale Sicherheit)
Die Anpassungen in Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) werden wie folgt geändert:
In den Anpassungen h), i), j), k), l), m), p), q), r), t) und v) werden die Buchstaben “P”, “Q” und “R” in die Buchstaben “ZA”, “ZB” bzw. “ZC” umbenannt.
Die Aufzählung in Anpassung n) erhält folgende Fassung:
“301. ISLAND - BELGIEN
Kein Abkommen.
ISLAND - TSCHECHISCHE REPUBLIK
Kein Abkommen
ISLAND - DÄNEMARK
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
ISLAND - DEUTSCHLAND
Kein Abkommen.
ISLAND - ESTLAND
Kein Abkommen.
ISLAND - GRIECHENLAND
Kein Abkommen.
ISLAND - SPANIEN
Kein Abkommen.
ISLAND - FRANKREICH
Kein Abkommen.
ISLAND - IRLAND
Kein Abkommen.
ISLAND - ITALIEN
Kein Abkommen.
ISLAND - ZYPERN
Kein Abkommen.
ISLAND - LETTLAND
Kein Abkommen.
ISLAND - LITAUEN
Kein Abkommen.
ISLAND - LUXEMBURG
Kein Abkommen.
ISLAND - UNGARN
Kein Abkommen.
ISLAND - MALTA
Kein Abkommen.
ISLAND - NIEDERLANDE
Kein Abkommen.
ISLAND - ÖSTERREICH
Keine.
ISLAND - POLEN
Kein Abkommen.
ISLAND - PORTUGAL
Kein Abkommen.
ISLAND - SLOWENIEN
Kein Abkommen.
ISLAND - SLOWAKEI
Kein Abkommen.
ISLAND - FINNLAND
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
ISLAND - SCHWEDEN
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
ISLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine.
ISLAND - LIECHTENSTEIN
Kein Abkommen.
ISLAND - NORWEGEN
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
LIECHTENSTEIN - BELGIEN
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - TSCHECHISCHE REPUBLIK
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - DÄNEMARK
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - DEUTSCHLAND
Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 7. April 1977 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen Nr. 1 vom 11. August 1989 in Bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
LIECHTENSTEIN - ESTLAND
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - GRIECHENLAND
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - SPANIEN
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - FRANKREICH
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - IRLAND
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - ITALIEN
Artikel 5 Satz 2 des Abkommens vom 11. November 1976 über soziale Sicherheit in Bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
LIECHTENSTEIN - ZYPERN
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - LETTLAND
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - LITAUEN
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - LUXEMBURG
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - UNGARN
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - MALTA
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - NIEDERLANDE
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - ÖSTERREICH
Artikel 4 des Abkommens vom 23. September 1998 über soziale Sicherheit.
LIECHTENSTEIN - POLEN
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - PORTUGAL
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - SLOWENIEN
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - SLOWAKEI
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - FINNLAND
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - SCHWEDEN
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - NORWEGEN
Kein Abkommen.
NORWEGEN - BELGIEN
Kein Abkommen.
NORWEGEN - TSCHECHISCHE REPUBLIK
Kein Abkommen.
NORWEGEN - DÄNEMARK
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
NORWEGEN - DEUTSCHLAND
Kein Abkommen.
NORWEGEN - ESTLAND
Kein Abkommen.
NORWEGEN - GRIECHENLAND
Artikel 16 Absatz 5 des Abkommens vom 12. Juni 1980 über soziale Sicherheit
NORWEGEN - SPANIEN
Kein Abkommen.
NORWEGEN - FRANKREICH
Keine.
NORWEGEN - IRLAND
Kein Abkommen.
NORWEGEN - ITALIEN
Keine.
NORWEGEN - ZYPERN
Kein Abkommen.
NORWEGEN - LETTLAND
Kein Abkommen.
NORWEGEN - LITAUEN
Kein Abkommen.
NORWEGEN - LUXEMBURG
Keine.
NORWEGEN - UNGARN
Keine.
NORWEGEN - MALTA
Kein Abkommen.
NORWEGEN - NIEDERLANDE
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit.
NORWEGEN - ÖSTERREICH
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit.
Artikel 4 des genannten Abkommens in Bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer II des Schlussprotokolls zu genanntem Abkommen in Bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
NORWEGEN - POLEN
Kein Abkommen.
NORWEGEN - PORTUGAL
Artikel 6 des Abkommens vom 5. Juni 1980 über soziale Sicherheit.
NORWEGEN - SLOWENIEN
Keine.
NORWEGEN - SLOWAKEI
Kein Abkommen.
NORWEGEN - FINNLAND
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
NORWEGEN - SCHWEDEN
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
NORWEGEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine.”
Die Aufzählung in Anpassung o) erhält folgende Fassung:
“301. ISLAND-BELGIEN
Kein Abkommen.
ISLAND - TSCHECHISCHE REPUBLIK
Kein Abkommen.
ISLAND - DÄNEMARK
Keine.
ISLAND - DEUTSCHLAND
Kein Abkommen.
ISLAND - ESTLAND
Kein Abkommen.
ISLAND - GRIECHENLAND
Kein Abkommen.
ISLAND - SPANIEN
Kein Abkommen.
ISLAND - FRANKREICH
Kein Abkommen.
ISLAND - IRLAND
Kein Abkommen.
ISLAND - ITALIEN
Kein Abkommen.
ISLAND - ZYPERN
Kein Abkommen.
ISLAND - LETTLAND
Kein Abkommen.
ISLAND - LITAUEN
Kein Abkommen.
ISLAND - LUXEMBURG
Kein Abkommen.
ISLAND - UNGARN
Kein Abkommen.
ISLAND - MALTA
Kein Abkommen.
ISLAND - NIEDERLANDE
Kein Abkommen.
ISLAND - ÖSTERREICH
Artikel 4 des Abkommens vom 18. November 1993 über soziale Sicherheit.
ISLAND - POLEN
Kein Abkommen.
ISLAND - PORTUGAL
Kein Abkommen.
ISLAND - SLOWENIEN
Kein Abkommen.
ISLAND - SLOWAKEI
Kein Abkommen.
ISLAND - FINNLAND
Keine.
ISLAND - SCHWEDEN
Keine.
ISLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine.
ISLAND - LIECHTENSTEIN
Kein Abkommen.
ISLAND - NORWEGEN
Keine.
LIECHTENSTEIN - BELGIEN
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - TSCHECHISCHE REPUBLIK
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - DÄNEMARK
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - DEUTSCHLAND
Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 7. April 1977 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen Nr. 1 vom 11. August 1989 in Bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
LIECHTENSTEIN - ESTLAND
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - GRIECHENLAND
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - SPANIEN
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - FRANKREICH
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - IRLAND
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - ITALIEN
Artikel 5 Satz 2 des Abkommens vom 11. November 1976 über soziale Sicherheit in Bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
LIECHTENSTEIN - ZYPERN
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN -LETTLAND
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - LITAUEN
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - LUXEMBURG
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - UNGARN
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - MALTA
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - NIEDERLANDE
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - ÖSTERREICH
Artikel 4 des Abkommens vom 23. September 1998 über soziale Sicherheit.
LIECHTENSTEIN - POLEN
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - PORTUGAL
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - SLOWENIEN
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - SLOWAKEI
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - FINNLAND
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - SCHWEDEN
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - NORWEGEN
Kein Abkommen.
NORWEGEN - BELGIEN
Kein Abkommen.
NORWEGEN - TSCHECHISCHE REPUBLIK
Kein Abkommen.
NORWEGEN - DÄNEMARK
Keine.
NORWEGEN - DEUTSCHLAND
Kein Abkommen.
NORWEGEN - ESTLAND
Kein Abkommen.
NORWEGEN - GRIECHENLAND
Keine.
NORWEGEN - SPANIEN
Kein Abkommen.
NORWEGEN - FRANKREICH
Keine.
NORWEGEN - IRLAND
Kein Abkommen.
NORWEGEN - ITALIEN
Keine.
NORWEGEN - ZYPERN
Kein Abkommen.
NORWEGEN - LETTLAND
Kein Abkommen.
NORWEGEN - LITAUEN
Kein Abkommen.
NORWEGEN - LUXEMBURG
Keine.
NORWEGEN - UNGARN
Keine.
NORWEGEN - MALTA
Kein Abkommen.
NORWEGEN - NIEDERLANDE
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit.
NORWEGEN - ÖSTERREICH
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit.
Artikel 4 des genannten Abkommens in Bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer II des Schlussprotokolls zu den genannten Abkommen in Bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
NORWEGEN - POLEN
Kein Abkommen.
NORWEGEN - PORTUGAL
Keine.
NORWEGEN - SLOWENIEN
Keine.
NORWEGEN - SLOWAKEI
Kein Abkommen.
NORWEGEN - FINNLAND
Keine.
NORWEGEN - SCHWEDEN
Keine.
NORWEGEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine.”
In Anpassung s) wird Buchstabe “g)” in “j)” umbenannt.
In Anpassung u) werden die Nummern “13”, “14” und “15” in die Nummern “17”, “18” bzw. “19” umbenannt.
Die Anpassungen in Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) werden wie folgt geändert:
In den Anpassungen a), b), c), f), h), i), l), m), und n) werden die Buchstaben “P”, “Q” und “R” in die Buchstaben “ZA”, “ZB” bzw. “ZC” umbenannt.
In den Anpassungen d) und e) werden die Wörter “K. AUSTRIA” durch die Wörter “R. AUSTRIA” ersetzt.
Die Aufzählung in Anpassung g) erhält folgende Fassung:
“301. ISLAND - BELGIEN
Nicht zutreffend.
ISLAND - TSCHECHISCHE REPUBLIK
Kein Abkommen.
ISLAND - DÄNEMARK
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattung nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen Kontrollen und ärztlichen Untersuchungen).
ISLAND - DEUTSCHLAND
Nicht zutreffend.
ISLAND - ESTLAND
Kein Abkommen.
ISLAND - GRIECHENLAND
Nicht zutreffend.
ISLAND - SPANIEN
Nicht zutreffend.
ISLAND - FRANKREICH
Nicht zutreffend.
ISLAND - IRLAND
Nicht zutreffend.
ISLAND - ITALIEN
Nicht zutreffend.
ISLAND - ZYPERN
Kein Abkommen.
ISLAND - LETTLAND
Kein Abkommen.
ISLAND - LITAUEN
Kein Abkommen.
ISLAND - LUXEMBURG
Keine.
ISLAND - UNGARN
Kein Abkommen.
ISLAND - MALTA
Kein Abkommen.
ISLAND-NIEDERLANDE
Briefwechsel vom 25. April und 26. Mai 1995 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung betreffend den Verzicht auf die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gemäß Titel III Kapitel 1 und 4 der Verordnung Nr. 1408/71, ausgenommen Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c.
ISLAND - ÖSTERREICH
Vereinbarung vom 21. Juni 1995 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit.
ISLAND - POLEN
Kein Abkommen.
ISLAND - PORTUGAL
Nicht zutreffend.
ISLAND - SLOWENIEN
Kein Abkommen.
ISLAND - SLOWAKEI
Kein Abkommen.
ISLAND - FINNLAND
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattung nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen Kontrollen und ärztlichen Untersuchungen).
ISLAND - SCHWEDEN
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattung nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen Kontrollen und ärztlichen Untersuchungen).
ISLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine.
ISLAND - LIECHTENSTEIN
Nicht zutreffend.
ISLAND - NORWEGEN
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattung nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen Kontrollen und ärztlichen Untersuchungen).
LIECHTENSTEIN - BELGIEN
Nicht zutreffend.
LIECHTENSTEIN - TSCHECHISCHE REPUBLIK
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - DÄNEMARK
Nicht zutreffend.
LIECHTENSTEIN - DEUTSCHLAND
Keine.
LIECHTENSTEIN - ESTLAND
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - GRIECHENLAND
Nicht zutreffend.
LIECHTENSTEIN - SPANIEN
Nicht zutreffend.
LIECHTENSTEIN - FRANKREICH
Nicht zutreffend.
LIECHTENSTEIN - IRLAND
Nicht zutreffend.
LIECHTENSTEIN - ITALIEN
Keine.
LIECHTENSTEIN - ZYPERN
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - LETTLAND
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - LITAUEN
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - LUXEMBURG
Nicht zutreffend.
LIECHTENSTEIN - UNGARN
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - MALTA
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - NIEDERLANDE
Artikel 2 bis 6 der Vereinbarung vom 27. November 2000 über die Abrechnung von Kosten im Bereich der sozialen Sicherheit.
LIECHTENSTEIN - ÖSTERREICH
Vereinbarung vom 14. Dezember 1995 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit.
LIECHTENSTEIN - POLEN
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - PORTUGAL
Nicht zutreffend.
LIECHTENSTEIN - SLOWENIEN
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - SLOWAKEI
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - FINNLAND
Nicht zutreffend.
LIECHTENSTEIN - SCHWEDEN
Nicht zutreffend.
LIECHTENSTEIN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Nicht zutreffend.
LIECHTENSTEIN - NORWEGEN
Nicht zutreffend.
NORWEGEN - BELGIEN
Nicht zutreffend.
NORWEGEN - TSCHECHISCHE REPUBLIK
Kein Abkommen.
NORWEGEN - DÄNEMARK
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattung nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen Kontrollen und ärztlichen Untersuchungen).
NORWEGEN - DEUTSCHLAND
Artikel 1 des Abkommens vom 28. Mai 1999 über den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie der Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen.
NORWEGEN - ESTLAND
Kein Abkommen.
NORWEGEN - GRIECHENLAND
Keine.
NORWEGEN - SPANIEN
Nicht zutreffend.
NORWEGEN - FRANKREICH
Keine.
NORWEGEN - IRLAND
Nicht zutreffend.
NORWEGEN - ITALIEN
Keine.
NORWEGEN - ZYPERN
Kein Abkommen.
NORWEGEN - LETTLAND
Kein Abkommen.
NORWEGEN - LITAUEN
Kein Abkommen.
NORWEGEN - LUXEMBURG
Artikel 2 bis 4 der Vereinbarung vom 19. März 1998 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit.
NORWEGEN - UNGARN
Keine.
NORWEGEN - MALTA
Kein Abkommen.
NORWEGEN - NIEDERLANDE
Briefwechsel vom 13. Januar 1994 und vom 10. Juni 1994 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung 1408/71 (Verzicht auf die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen gemäß Titel III Kapitel 1 und 4 der Verordnung Nr. 1408/71, ausgenommen Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c, sowie der daraus folgenden Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen gemäß Artikel 105 der Verordnung Nr. 574/72).
NORWEGEN - ÖSTERREICH
Vereinbarung vom 17. Dezember 1996 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit.
NORWEGEN - POLEN
Kein Abkommen.
NORWEGEN - PORTUGAL
Keine.
NORWEGEN - SLOWENIEN
Keine.
NORWEGEN - SLOWAKEI
Kein Abkommen.
NORWEGEN - FINNLAND
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattung nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen Kontrollen und ärztlichen Untersuchungen).
NORWEGEN - SCHWEDEN
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattung nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen Kontrollen und ärztlichen Untersuchungen).
NORWEGEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Briefwechsel vom 20. März 1997 und vom 3. April 1997 über Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (Erstattung oder Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen) und Artikel 105 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen Kontrollen und ärztlichen Untersuchungen).”
Die Aufzählung in Anpassung j) erhält folgende Fassung:
“Island und Belgien
Island und der Tschechischen Republik
Island und Deutschland
Island und Estland
Island und Spanien
Island und Frankreich
Island und Zypern
Island und Lettland
Island und Litauen
Island und Luxemburg
Island und Ungarn
Island und Malta
Island und den Niederlanden
Island und Österreich
Island und Polen
Island und Slowenien
Island und Slowakei
Island und Finnland
Island und Schweden
Island und dem Vereinigten Königreich
Island und Liechtenstein
Island und Norwegen
Liechtenstein und Belgien
Liechtenstein und der Tschechischen Republik
Liechtenstein und Deutschland
Liechtenstein und Estland
Liechtenstein und Spanien
Liechtenstein und Frankreich
Liechtenstein und Zypern
Liechtenstein und Lettland
Liechtenstein und Litauen
Liechtenstein und Irland
Liechtenstein und Luxemburg
Liechtenstein und den Niederlanden
Liechtenstein und Ungarn
Liechtenstein und Malta
Liechtenstein und Österreich
Liechtenstein und Polen
Liechtenstein und Slowenien
Liechtenstein und Slowakei
Liechtenstein und Finnland
Liechtenstein und Schweden
Liechtenstein und dem Vereinigten Königreich
Liechtenstein und Norwegen
Norwegen und Belgien
Norwegen und der Tschechischen Republik
Norwegen und Deutschland
Norwegen und Estland
Norwegen und Spanien
Norwegen und Frankreich
Norwegen und Irland
Norwegen und Zypern
Norwegen und Lettland
Norwegen und Litauen
Norwegen und Luxemburg
Norwegen und Ungarn
Norwegen und Malta
Norwegen und den Niederlanden
Norwegen und Österreich
Norwegen und Polen
Norwegen und Portugal
Norwegen und Slowenien
Norwegen und Slowakei
Norwegen und Finnland
Norwegen und Schweden
Norwegen und dem Vereinigten Königreich.”
Die Buchstaben “P”, “Q” und “R” in der Anpassung in Nummer 3.27 (Beschluss Nr. 136) werden in die Buchstaben “ZA”, “ZB” bzw. “ZC” umbenannt.
Die Buchstaben “P”, “Q” und “R” in der Anpassung in Nummer 3.37 (Beschluss Nr. 150) werden in die Buchstaben “ZA”, “ZB” bzw. “ZC” umbenannt.
In Anhang VII (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen):
In Anpassung a) Nummer 18 (Richtlinie 85/384/EWG des Rates) werden die Buchstaben n), o) und p) jeweils in die Buchstaben za), zb) bzw. zc) umbenannt, und die Buchstaben l), m) und q) werden gestrichen.
In Abschnitt 1 der Anpassungen in Nummer 11
(Richtlinie 78/687/EWG des Rates), werden die Wörter “Artikel 19, 19a und 19b” durch die Wörter “Artikel 19, 19a, 19b, 19c und 19d” ersetzt.
In Anhang XIII (Verkehr):
Nummer 5 (Entscheidung Nr. 1692/96 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:
In Anpassung i) werden die Nummern 2.15 und 2.16 in Nummern 2.26 bzw. 2.27 umnummeriert.
In Anpassung j) wird Nummer 3.16 in Nummer 3.24 umnummeriert.
In Anpassung ja) werden Nummern 5.6 und 5.7 in 5.8 bzw. 5.9 umnummeriert.
In Anpassung k) werden Nummern 6.8 und 6.9 in 6.18 bzw. 6.19 umnummeriert.
Anhang VI (MUSTER DER MITTEILUNG) (siehe Anlage 6) erhält die in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführte Fassung.
In Anhang XXI (Statistiken):
Anpassung b) in Nummer 6 (Richtlinie 80/1119/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:
“Anhang III wird wie folgt geändert:
Zwischen der Überschrift “VERZEICHNIS DER LÄNDER UND LÄNDERGRUPPEN” und Teil I der Tabelle wird Folgendes eingefügt:
“A. EWR-Länder”;
Teil II-VII erhält folgende Fassung:
“II. EFTA/EWR-Länder
Island
Norwegen
B. Nicht-EWR-Länder
III. Europäische Nicht-EWR-Länder
Schweiz
GUS
Rumänien
Bulgarien
Bundesrepublik Jugoslawien
Türkei
Sonstige europäische Nicht-EWR-Länder
IV.
Vereinigte Staaten von Amerika
V. 36. Sonstige Länder”.
Anpassung c) in Nummer 7 (Richtlinie 80/1177/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:
“Anhang III wird wie folgt geändert:
Zwischen der Überschrift “VERZEICHNIS DER LÄNDER UND LÄNDERGRUPPEN” und Teil I der Tabelle wird Folgendes eingefügt:
“A. EWR-Länder”;
Teil II-VII erhält folgende Fassung:
“II. EFTA/EWR-Länder
Island
Norwegen
B. Nicht-EWR-Länder
Schweiz
Bundesrepublik Jugoslawien
Türkei
GUS
Rumänien
Bulgarien
Länder des nahen und mittleren Ostens
Sonstige Länder”.
In Anhang XXII (Gesellschaftsrecht):
Die Buchstaben p), q) und r) in Anpassung b) in Nummer 4 (Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates) werden in die Buchstaben za),
zb) bzw. zc) umbenannt.
Die Buchstaben p), q) und r) in Nummer 6 (Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates) werden in die Buchstaben za),
zb) bzw. zc) umbenannt.
Anlage
“ANHANG VI
MUSTER DER MITTEILUNG
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.