Kundmachung des Bundeskanzlers über die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005 – BSFG, BGBl. I Nr. 143, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2006, wird kundgemacht:
Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 17 Abs. 1 BSFG ist das Österreichische Anti-Doping-Comitè (ÖADC) mit Sitz in Wien.
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