Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität
(3) Die Durchbeförderung hat auf dem schnellst möglichen Weg und ohne unnötigen Aufenthalt zu erfolgen. Die Beamten dürfen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates keine über die Durchbeförderung hinausgehenden Amtshandlungen vornehmen, es sei denn, dass diese im Zusammenhang mit der Beförderung erforderlich sind. Die Durchbeförderung hat mit einer ausreichenden, genügend ausgerüsteten Anzahl von Beamten zu erfolgen. Dabei sind alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um das Entkommen der Beförderten oder die Gefährdung Dritter oder von Sachen oder Störungen des Verkehrs zu verhindern. Zu diesem Zweck ist, falls erforderlich, auch die Anwendung von Zwangsmitteln, wie das Anlegen von Handfesseln, zulässig. Die Durchbeförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ist ausschließlich im Eisenbahnverkehr zulässig. Der Vertragsstaat, der die Durchbeförderung durchführt, erstattet dem Eisenbahnunternehmen die Fahrtkosten für die durchbeförderten Personen und die begleitenden Beamten.
(4) Personen, die transportunfähig sind oder nach den eisenbahnrechtlichen Bestimmungen nicht befördert werden dürfen, sind von dieser Art der Beförderung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Personen, deren Beförderung im Eisenbahnverkehr eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
(5) Im Falle des Entkommens eines Beförderten sind die begleitenden Beamten zu seiner sofortigen Verfolgung und zur unverzüglichen Verständigung des nächsten erreichbaren Beamten der Behörden des territorial zuständigen Vertragsstaates verpflichtet. Die Verfolgung durch die begleitenden Beamten endet spätestens, wenn die Behörden des territorial zuständigen Vertragsstaates die Verfolgung aufnehmen und die Einstellung der Verfolgung durch die begleitenden Beamten ausdrücklich verlangen.
(6) Durchbeförderte Personen benötigen im Durchgangsverkehr weder ein Reisedokument noch einen Sichtvermerk.
Kapitel IVa
Zusammenarbeit im verkehrspolizeilichen Bereich und im Bereich der öffentlichen Sicherheit
Artikel 18c
Zusammenarbeit bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr
(1) Die Zusammenarbeit im verkehrspolizeilichen Bereich umfasst im Sinne des vorliegenden Vertrages insbesondere:
die Übermittlung von Informationen über für den Straßenverkehr wichtige Umstände, sofern sie im Interesse eines sicheren und reibungslosen Straßenverkehrs sind und zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Straßenverkehrs dienen;
die Übermittlung von Informationen über die im Zuge der verkehrspolizeilichen Arbeit gewonnenen Erfahrungen;
den Erfahrungsaustausch in Fragen der Sicherheit im Straßenverkehr.
(2) Die Informationsübermittlung und der gesamte Schriftverkehr erfolgen unmittelbar zwischen den im Grenzgebiet zuständigen Behörden. Der Informationsaustausch kann, falls geeignet, auch mündlich erfolgen.
Artikel 18d
Begleitung bei grenzüberschreitenden Sportveranstaltungen
Bei grenzüberschreitenden Sportveranstaltungen ist – nach vorangehender Bewilligung der beabsichtigten Begleitung durch die zuständigen Behörden – die Begleitung der Teilnehmer durch Beamte des einen Vertragsstaates ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gestattet.
Kapitel V
Datenschutz
Artikel 19
Kreis der personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen
Im Interesse der Erfüllung des vorliegenden Vertrages dürfen einander die Vertragsstaaten die folgenden personenbezogenen Daten übermitteln:
Persönliche Identifizierungsdaten von Personen, die sich an Straftaten beteiligen und der mit der Straftat in Zusammenhang stehenden Kontakte solcher Personen:
Familienname, eventuell früherer Familienname, Vorname, sonstige Namen (Pseudo-, Spitz- oder Zuname), Ort und Zeitpunkt der Geburt, Wohnsitz, Geschlecht, gegenwärtige und eventuelle frühere Staatsangehörigkeit;
Daten des Reisepasses, des Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Reisedokumentes (Nummer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort, Gültigkeitsdauer, territoriale Gültigkeit);
Angaben über Finger- und Handflächenabdruck, DNS-Profil beziehungsweise Muster, Personenbeschreibung und Foto des Verdächtigten;
sonstige Angaben, die zur Identifizierung der betroffenen Person notwendig sind.
Kapitel V
Datenschutz
Artikel 19
Kreis der personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen
Im Interesse der Erfüllung des vorliegenden Vertrages dürfen einander die Vertragsstaaten die folgenden personenbezogenen Daten übermitteln:
Persönliche Identifizierungsdaten von Personen, die sich an Straftaten beteiligen und der mit der Straftat in Zusammenhang stehenden Kontakte solcher Personen:
Familienname, eventuell früherer Familienname, Vorname, sonstige Namen (Pseudo-, Spitz- oder Zuname), Ort und Zeitpunkt der Geburt, Wohnsitz, Geschlecht, gegenwärtige und eventuelle frühere Staatsangehörigkeit;
Daten des Reisepasses, des Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Reisedokumentes (Nummer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort, Gültigkeitsdauer, territoriale Gültigkeit);
Angaben über Finger- und Handflächenabdruck, DNS-Profil beziehungsweise Muster, Personenbeschreibung und Foto des Verdächtigten;
Neben den unter lit. a) bis c) genannten personenbezogenen Daten dürfen im Rahmen der grenz- bzw. fremdenpolizeilichen Zusammenarbeit nach diesem Vertrag sonstige Angaben, die zur Identifizierung der betroffenen Personen notwendig sind, übermittelt werden, insofern das innerstaatliche Recht beider Vertragsstaaten es erlaubt;
sonstige Angaben, die zur Identifizierung der betroffenen Person notwendig sind.
Artikel 20
Grundsätze
Anlässlich der Übermittlung von personenbezogenen Daten an den anderen Vertragsstaat im Rahmen der im vorliegenden Vertrag bestimmten Zusammenarbeit sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
Im Ersuchen sind Umfang und Verwendungszweck der beantragten Daten anzugeben;
von dem die Daten empfangenden Vertragsstaat (im Weiteren: empfangender Staat) dürfen die Daten nur für die im vorliegenden Vertrag bestimmten Zwecke und unter den vom übermittelnden Vertragsstaat (im Weiteren: übermittelnder Staat) festgelegten Bedingungen, verwendet werden. Auf Verlangen des übermittelnden Staates erteilt der empfangende Staat Auskunft an die übermittelnde Behörde über die Verwendung der übermittelten personenbezogenen Daten;
vor Übermittlung der Daten hat sich der übermittelnde Staat nach Feststellung, dass die Übermittlung der Daten notwendig und verhältnismäßig ist und mit dem innerstaatlichen Recht in Einklang steht, von der Richtigkeit der zu übermittelnden Daten zu überzeugen;
bei Übermittlung der Daten hat der übermittelnde Staat die seinem innerstaatlichen Recht entsprechende Löschungsfrist für die Daten anzugeben. Teilt die übermittelnde Stelle der empfangenden Stelle spezielle Aufbewahrungsfristen mit, so sind diese von der empfangenden Stelle einzuhalten;
personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an die in Artikel 1 Ziffer 1 genannten Behörden übermittelt werden. An andere Behörden dürfen die Daten mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des übermittelnden Staates weitergeleitet werden.
Artikel 20
Grundsätze
Anlässlich der Übermittlung von personenbezogenen Daten an den anderen Vertragsstaat im Rahmen der im vorliegenden Vertrag bestimmten Zusammenarbeit sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
Im Ersuchen sind Umfang und Verwendungszweck der beantragten Daten sowie die Rechtsgrundlage des Datenantrages anzugeben;
von dem die Daten empfangenden Vertragsstaat (im Weiteren: empfangender Staat) dürfen die Daten nur für die im vorliegenden Vertrag bestimmten Zwecke und unter den vom übermittelnden Vertragsstaat (im Weiteren: übermittelnder Staat) festgelegten Bedingungen, verwendet werden. Auf Verlangen des übermittelnden Staates erteilt der empfangende Staat Auskunft an die übermittelnde Behörde über die Verwendung der übermittelten personenbezogenen Daten;
vor Übermittlung der Daten hat sich der übermittelnde Staat nach Feststellung, dass die Übermittlung der Daten notwendig und verhältnismäßig ist und mit dem innerstaatlichen Recht in Einklang steht, von der Richtigkeit der zu übermittelnden Daten zu überzeugen;
bei Übermittlung der Daten hat der übermittelnde Staat die seinem innerstaatlichen Recht entsprechende Löschungsfrist für die Daten anzugeben. Teilt die übermittelnde Stelle der empfangenden Stelle spezielle Aufbewahrungsfristen mit, so sind diese von der empfangenden Stelle einzuhalten;
personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an die in Artikel 1 Ziffer 1 genannten Behörden übermittelt werden. An andere Behörden dürfen die Daten mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des übermittelnden Staates weitergeleitet werden.
Artikel 21
Richtigstellung und Löschung der Daten
(1) Personenbezogene Daten, die aufgrund des vorliegenden Vertrages übermittelt worden sind, sind zu vernichten beziehungsweise zu löschen, wenn
sich die Unrichtigkeit der übermittelten Daten ergibt;
die Beschaffung oder Übermittlung der Daten nicht rechtmäßig erfolgte oder rechtmäßig übermittelte Daten gemäß dem Recht des übermittelnden Staates zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind;
die Daten nicht oder nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, der übermittelnde Staat hat der Verwendung der Daten für einen anderen, vom vorliegenden Vertrag erfassten Zweck, zugestimmt.
(2) Über die im Absatz 1 lit. a) und b) genannten Umstände ist der empfangende Staat unverzüglich zu benachrichtigen und hat die nicht übermittelbaren Daten zu vernichten beziehungsweise zu löschen. Hat die empfangende Behörde Grund zur Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder zu vernichten beziehungsweise zu löschen sind, benachrichtigt sie die übermittelnde Behörde unverzüglich hierüber.
(3) Wird dies von der übermittelnden Behörde verlangt, so sind die übermittelten unrichtigen Daten unverzüglich zu berichtigen.
(4) Die empfangenen personenbezogenen Daten sind bei Erreichung des bei der Übernahme angegebenen Verwendungszweckes auch dann zu löschen, wenn die Löschungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Über die Löschung der übermittelten Daten und deren Grund unterrichten einander die Vertragsstaaten unverzüglich. Bei Aufhebung des vorliegenden Vertrages sind alle personenbezogenen Daten zu löschen.
Artikel 21
Richtigstellung und Löschung der Daten
(1) Personenbezogene Daten, die aufgrund des vorliegenden Vertrages übermittelt worden sind, sind zu vernichten beziehungsweise zu löschen, wenn
sich die Unrichtigkeit der übermittelten Daten ergibt;
die Beschaffung oder Übermittlung der Daten nicht rechtmäßig erfolgte oder rechtmäßig übermittelte Daten gemäß dem Recht des übermittelnden Staates zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind;
die Daten nicht oder nicht mehr zur Erfüllung der im Ersuchen angegebenen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, der übermittelnde Staat hat der Verwendung der Daten für einen anderen, vom Vertrag erfassten, konkreten Zweck, zugestimmt.
(2) Über die im Absatz 1 lit. a) und b) genannten Umstände ist der empfangende Staat unverzüglich zu benachrichtigen und hat die nicht übermittelbaren Daten zu vernichten beziehungsweise zu löschen. Hat die empfangende Behörde Grund zur Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder zu vernichten beziehungsweise zu löschen sind, benachrichtigt sie die übermittelnde Behörde unverzüglich hierüber.
(3) Wird dies von der übermittelnden Behörde verlangt, so sind die übermittelten unrichtigen Daten unverzüglich zu berichtigen.
(4) Die empfangenen personenbezogenen Daten sind bei Erreichung des bei der Übernahme angegebenen Verwendungszweckes auch dann zu löschen, wenn die Löschungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Über die Löschung der übermittelten Daten und deren Grund unterrichten einander die Vertragsstaaten unverzüglich. Bei Aufhebung des vorliegenden Vertrages sind alle personenbezogenen Daten zu löschen.
Artikel 22
Protokollierung der übermittelten Daten
(1) Die Behörden sind verpflichtet, über die aufgrund des vorliegenden Vertrages übermittelten und empfangenen Daten Protokollaufzeichnungen zu führen. In den Aufzeichnungen sind mindestens Anlass, Inhalt, Empfangsstelle und Zeitpunkt der Datenübermittlung festzuhalten. Übermittlungen im Online-Verfahren sind automationsunterstützt zu protokollieren.
(2) Die Protokollaufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren; die Protokollaufzeichnungen über die übermittelten Sonderdaten sind entsprechend den diese Daten betreffenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufzubewahren.
(3) Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Kontrolle, ob die maßgeblichen Datenschutzvorschriften eingehalten worden sind, verwendet werden.
(4) Die empfangenden Behörden sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen zufällige oder unbefugte Zerstörung, zufälligen Verlust, unbefugten Zugang, unbefugte oder zufällige Veränderung oder unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
Artikel 23
Auskunftserteilung an die betroffene Person
(1) Jede Person, deren Identität entsprechend geklärt wurde, ist berechtigt, von der die Daten verwendenden Behörde ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten in allgemein verständlicher Form in angemessenen Zeitabständen Auskunft über die vorhandenen, sie betreffenden personenbezogenen Informationen, deren Herkunft, den vorgesehenen Verwendungszweck, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise und die Rechtsgrundlage der Verwendung zu erhalten. Die Einzelheiten des Verfahrens richten sich nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaates, in dem die Auskunft beantragt wird.
(2) In den in Absatz 1 beschriebenen Fällen hat der empfangende Staat mit dem übermittelnden Staat darüber zu beraten, ob der betroffenen Person vom empfangenden Staat Auskunft über ihre registrierten personenbezogenen Daten und deren Verwendungszweck erteilt werden kann. Der empfangende Staat hat der diesbezüglichen Stellungnahme des übermittelnden Staates entsprechend vorzugehen.
(3) Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, dem Betroffenen den Grund der Auskunftsverweigerung mitzuteilen, falls dies die Rechtsvorschriften des übermittelnden Staates ermöglichen. Die Vertragsstaaten unterrichten einander dementsprechend.
(4) Auf Antrag des Betroffenen sind der übermittelnde wie auch der empfangende Staat verpflichtet, die unrichtigen Daten zu berichtigen beziehungsweise die rechtswidrig verarbeiteten Daten zu löschen. Über die Berichtigung beziehungsweise Löschung ist der andere Vertragsstaat unverzüglich zu unterrichten.
(5) Von den Vertragsstaaten wird sichergestellt, dass der Betroffene sich im Falle der Verletzung seiner Datenschutzrechte mit einer wirksamen Beschwerde an ein unabhängiges Gericht oder an eine andere kompetente Behörde wenden kann, und dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder Abhilfe anderer Art zusteht.
Artikel 24
Datenverarbeitung bei Vorgehen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
(1) Die Kontrolle der Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Durchführung des vorliegenden Vertrages beim Vorgehen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates beschafft worden sind, obliegt der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, für die diese personenbezogenen Daten beschafft worden sind. Die Datenverarbeitung erfolgt nach dem innerstaatlichen Recht dieses Vertragsstaates. Dabei sind mit der Genehmigung verbundene Auflagen, die von der Genehmigungsbehörde festgelegt werden, zu beachten.
(2) Beamte der Behörden, die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ihre Aufgaben besorgen, darf kein direkter Zugriff auf in diesem Vertragsstaat automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten gewährt werden.
Artikel 25
Schutz klassifizierter Informationen
(1) Für die in Durchführung des vorliegenden Vertrages empfangenen klassifizierten Informationen gewährleisten die Vertragsstaaten die vom übermittelnden Vertragsstaat bestimmte Klassifizierungsstufe und den gleichwertigen Schutz.
(2) Die Bezeichnungen der klassifizierten Informationen und ihre Entsprechung sind die folgenden:
Auf dem Träger der klassifizierten Informationen werden von der Republik Österreich:
die Klassifizierungsstufen
„Streng geheim“ („Szigorúan titkos!“),
„Geheim“ („Titkos!“),
„Vertraulich“ („Bizalmas!“) oder
„Eingeschränkt“ („Korlátozott terjesztésű!“)
angegeben.
Auf dem Träger der klassifizierten Informationen werden von der Republik Ungarn:
die Klassifizierungsstufen
„Szigorúan titkos!“ („Streng geheim“),
„Titkos!“ („Geheim“),
„Bizalmas!“ („Vertraulich“) oder
„Korlátozott terjesztésű! („Eingeschränkt“)
angegeben.
Die Behandlung der Datenträger erfolgt in beiden Vertragsstaaten entsprechend der obigen Klassifizierung.
(3) Der übermittelnde Staat hat die Gültigkeitsdauer der Klassifizierung anzugeben.
(4) Im Sinne dieses Artikels übermittelte Unterlagen, Daten, Informationen und technische Einrichtungen dürfen an dritte Staaten nur mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Behörde des übermittelnden Staates weitergegeben werden.
(5) Zur Beaufsichtigung des Schutzes der auf Grund dieses Artikels übermittelten klassifizierten Informationen bestimmte Organe:
auf Seiten der Republik Österreich:
Informationssicherheitskommission;
auf Seiten des Republik Ungarn:
Innenministerium, Geheimnisschutzbüro.
Artikel 25
Schutz klassifizierter Informationen
(1) Für die in Durchführung des vorliegenden Vertrages empfangenen klassifizierten Informationen gewährleisten die Vertragsstaaten die vom übermittelnden Vertragsstaat bestimmte Klassifizierungsstufe und den gleichwertigen Schutz.
(2) Die Bezeichnungen der klassifizierten Informationen und ihre Entsprechung sind die folgenden:
Auf dem Träger der klassifizierten Informationen werden von der Republik Österreich:
die Klassifizierungsstufen
„Streng geheim“ („Szigorúan titkos!“),
„Geheim“ („Titkos!“),
„Vertraulich“ („Bizalmas!“) oder
„Eingeschränkt“ („Korlátozott terjesztésű!“)
angegeben.
Auf dem Träger der klassifizierten Informationen werden von Ungarn:
die Klassifizierungsstufen
„Szigorúan titkos!“ („Streng geheim“),
„Titkos!“ („Geheim“),
„Bizalmas!“ („Vertraulich“) oder
„Korlátozott terjesztésű! („Eingeschränkt“)
angegeben.
Die Behandlung der Datenträger erfolgt in beiden Vertragsstaaten entsprechend der obigen Klassifizierung.
(3) Der übermittelnde Staat hat die Gültigkeitsdauer der Klassifizierung anzugeben.
(4) Im Sinne dieses Artikels übermittelte Unterlagen, Daten, Informationen und technische Einrichtungen dürfen an dritte Staaten nur mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Behörde des übermittelnden Staates weitergegeben werden.
(5) Zur Beaufsichtigung des Schutzes der auf Grund dieses Artikels übermittelten klassifizierten Informationen bestimmte Organe:
auf Seiten der Republik Österreich:
– Informationssicherheitskommission;
auf Seiten Ungarns:
– Nationale Sicherheitsbehörde.
Kapitel VI
Rechtsverhältnisse bei Amtshandlungen im anderen Vertragsstaat
Artikel 26
Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt
(1) Beamte der Behörden der Vertragsstaaten können zur Verrichtung ihrer sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Aufgaben in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates mit einem mit einem Lichtbild versehenen gültigen Dienstausweis einreisen und sich dort für die Dauer der Verrichtung ihrer dienstlichen Aufgaben ohne besondere Genehmigung aufhalten.
(2) Der verdeckte Ermittler kann ohne besondere Genehmigung mit einem Deckdokument in das Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates einreisen und sich dort für die Dauer der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben aufhalten.
Kapitel VI
Rechtsverhältnisse bei Amtshandlungen im anderen Vertragsstaat
Artikel 26
Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt
(1) Beamte der Behörden der Vertragsstaaten können zur Verrichtung ihrer sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Aufgaben in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates mit einem mit einem Lichtbild versehenen gültigen Dienstausweis einreisen und sich dort für die Dauer der Verrichtung ihrer dienstlichen Aufgaben ohne besondere Genehmigung aufhalten. In den Fällen der Artikel 18a, 18b und 18d haben die Beamten ihre amtliche Funktion gegenüber Mitarbeitern des Eisenbahn- oder Schifffahrtsunternehmens auf deren Nachfrage nachzuweisen.
(2) Der verdeckte Ermittler kann ohne besondere Genehmigung mit einem Deckdokument in das Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates einreisen und sich dort für die Dauer der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben aufhalten.
(3) Die von den Beamten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates verwendeten Dienstfahrzeuge sind von Geldleistungen, die für die Nutzung von Straßen zu entrichten sind, befreit.
Artikel 27
Bestimmungen über das Tragen von Uniformen sowie den Gebrauch von Dienstwaffen und Zwangsmitteln
(1) Mangels anders lautender Bestimmungen des vorliegenden Vertrages ist der Beamte des ersuchenden Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates:
zum Tragen einer Uniform berechtigt;
berechtigt, den seinerseits auf frischer Tat betretenen oder die Flucht versuchenden Verdächtigen festzunehmen und zurückzuhalten, er hat diesen aber unverzüglich der örtlich zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaates zu übergeben.
(2) Der Beamte des ersuchenden Vertragsstaates darf während der Verrichtung seiner sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Aufgaben auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates sowie während seiner Hin- und Rückreise seine Dienstwaffe und die notwendige Dienstausrüstung mit sich führen. In den im vorliegenden Vertrag angeführten Fällen dürfen körperlicher Zwang und Zwangsmittel unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angewendet werden. Im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates darf die Dienstwaffe nur im Falle der Notwehr und der Nothilfe gebraucht werden.
Artikel 27a
Einsatz von Kraftfahrzeugen, Luft- und Wasserfahrzeugen
(1) Setzen Beamte der Behörden sowie der Justizbehörden des einen Vertragsstaates bei Maßnahmen auf Grund dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge ein, unterliegen sie denselben verkehrsrechtlichen Bestimmungen, wie die Beamten der Behörden des anderen Vertragsstaates. Es können Signale gesetzt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben geboten ist.
(2) Beim grenzüberschreitenden Einsatz von Luftfahrzeugen der Vertragsstaaten darf von den Bestimmungen betreffend kontrollierte Lufträume und Luftraumbeschränkungen soweit abgewichen werden, wie es für die Beamten der Behörden des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der Einsatz stattfindet, erlaubt ist. Luftfahrzeuge der Vertragsstaaten dürfen zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß diesem Vertrag unter Berücksichtigung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit auch außerhalb von Flugplätzen starten oder landen. Soweit möglich vor Beginn, spätestens aber bei Überschreiten der Staatsgrenze sind der jeweils zuständigen Flugsicherungsstelle Angaben über Art und Kennzeichnung des Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung, Abflugzeit, voraussichtliche Route und den geplanten Landeort mitzuteilen. Die eingesetzten Luftfahrzeuge müssen im Herkunftsstaat für die jeweilige Einsatzart zugelassen sein.
(3) Beim Einsatz von Wasserfahrzeugen sind die Beamten befugt Signale zu setzen, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß diesem Vertrag dringend geboten ist, die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen nicht beeinträchtigt und nicht den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Einsatz stattfindet, widerspricht.
Artikel 27b
Grenzübertritte
(1) Soweit es verkehrsbedingt notwendig ist, dürfen die Beamten des einen Vertragsstaates unter gleichzeitiger Verständigung des anderen Vertragsstaates das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates befahren, um zum Zwecke der Dienstverrichtung das eigene oder das Hoheitsgebiet eines Drittstaates zu erreichen.
(2) Im Durchgangsverkehr darf auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates keine über die Durchfahrt hinausgehende Amtshandlung vorgenommen werden. Der Gebrauch der Dienstwaffe ist nur im Falle der Notwehr und Nothilfe zulässig.
(3) Die Artikel 26 Absatz 3, 27a, 29 Absatz 2 und 3 und 30 finden sinngemäß Anwendung. Darüber hinaus findet für den Durchgangsverkehr das Recht des Durchgangsstaats Anwendung.
Artikel 28
Dienst- und öffentliche Dienstverhältnisse
Für das Dienstverhältnis, das Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst, das Arbeitsverhältnis und für die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit des Beamten der Behörde des ersuchenden Vertragsstaates gelten die Rechtsvorschriften seines eigenen Staates.
Artikel 29
Haftung für Schäden
(1) Die Vertragsstaaten verzichten gegenseitig auf den Ersatz von Schäden, die der Beamte der Behörde des ersuchenden Vertragsstaates bei der Erfüllung seiner aus dem vorliegenden Vertrag sich ergebenden Aufgaben dem ersuchten Vertragsstaat verursacht hat, ausgenommen sind vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
(2) Verursacht der Beamte der Behörde eines Vertragsstaates in Ausübung seiner aus dem vorliegenden Vertrag sich ergebenden Aufgaben auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates Dritten einen Schaden, haftet dieser gegenüber den geschädigten Dritten unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang, wie wenn ein Beamter der eigenen Behörde im eigenen Hoheitsgebiet den Schaden verursacht hätte.
(3) In den in Absatz 2 angeführten Fällen ersetzt der ersuchende Vertragsstaat den vom ersuchten Vertragsstaat an die Geschädigten oder Schadenersatzberechtigten geleisteten Schadenersatz, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
Artikel 30
Strafrechtliche Haftung
Die Beamten, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden, sind in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, den Beamten des anderen Vertragsstaates gleichgestellt.
Artikel 31
Vorbehalt des innerstaatlichen Rechts in Fiskal- und Zollsachen
(1) Dieser Vertrag ist auf Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenangelegenheiten nicht anzuwenden.
(2) Informationen, die im Rahmen einer Zusammenarbeit gemäß diesem Vertrag erlangt worden sind, dürfen zur Festsetzung von Abgaben, Steuern und Zöllen sowie in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenangelegenheiten nicht verwendet werden, es sei denn, dass der ersuchte Vertragsstaat diese Informationen ausdrücklich für ein solches Verfahren zur Verfügung gestellt hat.
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 31
Verweigerung der Hilfeleistung
Wenn die Hilfeleistung die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder sonstige grundsätzliche Interessen des Staates gefährdet oder wenn sie mit den Rechtsnormen des Vertragsstaates kollidiert, kann jeder Vertragsstaat die Hilfeleistung zum Teil oder zur Gänze verweigern oder an Bedingungen knüpfen.
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 32
Verweigerung der Hilfeleistung
Wenn die Hilfeleistung die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder sonstige grundsätzliche Interessen des Staates gefährdet oder wenn sie mit den Rechtsnormen des Vertragsstaates kollidiert, kann jeder Vertragsstaat die Hilfeleistung zum Teil oder zur Gänze verweigern oder an Bedingungen knüpfen.
Artikel 32
Änderung der Bezeichnung oder der Zuständigkeit von Behörden
Über Änderungen der für die Durchführung des vorliegenden Vertrages zuständigen Behörden und Zentralstellen unterrichten die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege.
Artikel 33
Änderung der Bezeichnung oder der Zuständigkeit von Behörden
Über Änderungen der für die Durchführung des vorliegenden Vertrages zuständigen Behörden und Zentralstellen unterrichten die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege.
Artikel 33
Bestreitung der Kosten
Im Rahmen der Durchführung des vorliegenden Vertrages tragen bei Fehlen anderslautender Bestimmungen beide Vertragsstaaten die auf ihrer Seite anfallenden Kosten selbst.
Artikel 34
Bestreitung der Kosten
Im Rahmen der Durchführung des vorliegenden Vertrages tragen bei Fehlen anderslautender Bestimmungen beide Vertragsstaaten die auf ihrer Seite anfallenden Kosten selbst.
Artikel 34
Verhältnis zu anderen internationalen Verträgen
Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages berühren nicht die in anderen biund multilateralen internationalen Verträgen eingegangenen Verpflichtungen der Vertragsstaaten.
Artikel 35
Verhältnis zu anderen internationalen Verträgen
Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages berühren nicht die in anderen biund multilateralen internationalen Verträgen eingegangenen Verpflichtungen der Vertragsstaaten.
Artikel 35
Inkrafttreten und Kündigung
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht. Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages werden das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die kriminalpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit vom 27. November 19791 sowie das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus, des internationalen illegalen Suchtgifthandels und der internationalen organisierten Kriminalität vom 12. Juli 1996 aufgehoben.
(3) Der vorliegende Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jedem Vertragsstaat jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. Der Vertrag tritt sechs Monate nach Erhalt der Kündigung außer Kraft.
(4) Die Registrierung des vorliegenden Vertrages beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird von der Republik Österreich wahrgenommen.
Geschehen zu Heiligenkreuz am 6. Juni 2004 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 399/1980
Artikel 36
Inkrafttreten und Kündigung
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht. Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages werden das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die kriminalpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit vom 27. November 19791 sowie das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus, des internationalen illegalen Suchtgifthandels und der internationalen organisierten Kriminalität vom 12. Juli 1996 aufgehoben.
(3) Der vorliegende Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jedem Vertragsstaat jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. Der Vertrag tritt sechs Monate nach Erhalt der Kündigung außer Kraft.
(4) Die Registrierung des vorliegenden Vertrages beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird von der Republik Österreich wahrgenommen.
Geschehen zu Heiligenkreuz am 6. Juni 2004 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 399/1980
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.