Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen samt Erklärungen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2009-06-23
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API
b)

Die Behörde des Mitgliedstaats, die Daten übermittelt, sorgt für ihre Richtigkeit und Aktualität. Zeigt sich, daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind oder daß rechtmäßig übermittelte Daten gemäß den Rechtsvorschriften des übermittelnden Mitgliedstaats zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind, so wird die Empfangsbehörde darüber unverzüglich informiert. Sie ist gehalten, diese Daten zu berichtigen oder zu löschen. Hat die Empfangsbehörde Grund zu der Annahme, daß übermittelte Daten unrichtig sind oder zu löschen wären, so unterrichtet sie den übermittelnden Mitgliedstaat hierüber.

c)

In Fällen, in denen übermittelte Daten nach dem Recht des übermittelnden Mitgliedstaats zu löschen oder zu ändern wären, muß den betroffenen Personen ein Berichtigungsanspruch eingeräumt werden.

d)

Die Weitergabe und der Erhalt der ausgetauschten Daten werden von den beteiligten Behörden vermerkt.

e)

Der betroffenen Person ist auf Antrag durch die übermittelnde und die empfangende Behörde über die übermittelten Daten, die sie betreffen, sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß das öffentliche Interesse daran, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht der betroffenen Person, über die übermittelten, sie betreffenden Daten Auskunft zu erhalten, nach den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den innerstaatlichen Verfahren des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird. Vor der Entscheidung über die Auskunftserteilung ist der übermittelnden Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

f)

Die Mitgliedstaaten haften nach Maßgabe ihrer eigenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verfahren für Schäden, die einer Person durch die Verarbeitung übermittelter Daten in dem betreffenden Mitgliedstaat entstehen. Das gilt auch, wenn der Schaden durch die Übermittlung unrichtiger Daten oder dadurch verursacht wurde, daß die übermittelnde Behörde Daten im Widerspruch zu dem Übereinkommen übermittelt hat.

g)

Die übermittelten Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie dies zu der Erreichung der mit der Übermittlung verfolgten Zielsetzung notwendig ist. Die Notwendigkeit der Aufbewahrung ist von dem betreffenden Mitgliedstaat zum geeigneten Zeitpunkt zu prüfen.

h)

Die Daten genießen auf jeden Fall mindestens den Schutz, den der empfangende Mitgliedstaat Daten gleicher Art gewährt.

i)

Jeder Mitgliedstaat ergreift geeignete Maßnahmen, um die Einhaltung dieses Artikels durch wirksame Kontrollen zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat kann der in Artikel 17 des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich genannten nationalen Aufsichtsbehörde diese Kontrollaufgaben übertragen.

(3) Für die Anwendung dieses Artikels ist der Ausdruck „Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne der Definition in Artikel 2 Buchstabe b) der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1) auszulegen.


(1) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

TITEL VI

AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS

Artikel 26

Gerichtshof

(1) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten bezüglich der Auslegung oder der Anwendung dieses Übereinkommens zuständig, die der Rat nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Befassung durch eines seiner Mitglieder beilegen kann.

(2) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zuständig, die nicht im Wege von Verhandlungen beigelegt werden können. Nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die eine Partei der anderen eine Mitteilung gemacht hat, aus der sich das Vorhandensein einer solchen Streitigkeit ergibt, kann der Gerichtshof mit der Streitigkeit befaßt werden.

(3) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet unter den in den Absätzen 4 bis 7 festgelegten Bedingungen im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Übereinkommens.

(4) Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder zu jedem späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung die Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften für Vorabentscheidungen zur Auslegung dieses Übereinkommens nach Absatz 5 Buchstaben a) oder b) anerkennen.

(5) Ein Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Absatz 4 abgegeben hat, gibt an, daß

a)

entweder jedes Gericht dieses Mitgliedstaats, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Auslegung dieses Übereinkommens, die sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren stellt, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält;

b)

jedes Gericht dieses Mitgliedstaats dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Auslegung dieses Übereinkommens, die sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren stellt, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält.

(6) Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung des Gerichtshofes sind anwendbar.

(7) Jeder Mitgliedstaat kann unabhängig davon, ob er eine Erklärung nach Absatz 4 abgegeben hat oder nicht, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Verfahren nach Absatz 5 Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.

(8) Der Gerichtshof ist nicht zuständig für die Überprüfung der Gültigkeit oder Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen, die im Rahmen dieses Übereinkommens von zuständigen Strafverfolgungsbehörden durchgeführt werden, oder der Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.

TITEL VII

DURCHFÜHRUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 27

Vertraulichkeit

Die Zollverwaltungen tragen bei jedem Informationsaustausch der Wahrung des Ermittlungsgeheimnisses Rechnung. Zu diesem Zweck kann ein Mitgliedstaat für die Verwendung der Informationen durch einen anderen Mitgliedstaat, an den diese Informationen weitergegeben werden können, Bedingungen vorschreiben.

Artikel 28

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1) Dieses Übereinkommen verpflichtet die Behörden der Mitgliedstaaten nicht zu gegenseitiger Amtshilfe, wenn diese Amtshilfe geeignet wäre, die öffentliche Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats oder andere wesentliche Interessen desselben, insbesondere im Bereich des Datenschutzes, zu beeinträchtigen, oder wenn die Tragweite der beantragten Maßnahme insbesondere im Rahmen der in Titel VI genannten besonderen Formen der Zusammenarbeit in einem offensichtlichen Mißverhältnis zur Schwere der betreffenden Zuwiderhandlung steht. In diesen Fällen kann die Unterstützung ganz oder teilweise verweigert oder von der Einhaltung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden.

(2) Jede Verweigerung der Amtshilfe ist zu begründen.

Artikel 29

Ausgaben

(1) Die Mitgliedstaaten verzichten im Normalfall auf alle Ansprüche auf Erstattung der Kosten, die bei der Durchführung dieses Übereinkommens anfallen, mit Ausnahme der Aufwendungen für Sachverständige.

(2) Erfordert die Erledigung eines Ersuchens erhebliche und außergewöhnliche Aufwendungen, so setzen sich die beteiligten Zollverwaltungen miteinander ins Benehmen, um die Bedingungen für die Erledigung sowie die Aufteilung der Kosten festzulegen.

Artikel 30

Vorbehalte

(1) Mit Ausnahme der Vorbehalte nach Artikel 20 Absatz 8, Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 5 sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nicht zulässig.

(2) Die Mitgliedstaaten, die bereits miteinander Abkommen zur Regelung von unter Titel IV dieses Übereinkommens fallenden Angelegenheiten geschlossen haben, können nur insoweit Vorbehalte nach Absatz 1 einlegen, als dadurch ihre Verpflichtungen aus den betreffenden Abkommen nicht berührt werden.

(3) Mithin werden die Verpflichtungen aus den Bestimmungen des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, wonach eine verstärkte Zusammenarbeit vorgesehen ist, durch das vorliegende Übereinkommen im Rahmen der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten, die an diesen Bestimmungen gebunden sind, nicht berührt.

Artikel 31

Territorialer Geltungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen gilt für die Gebiete der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schwedens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (2) sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 (3), einschließlich der Insel Helgoland und des Gebiets von Büsingen für die Bundesrepublik Deutschland (im Rahmen und nach Maßgabe des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet vom 23. November 1964 oder in der aktuellen Fassung) und der Gemeinden Livigno und Campione d’Italia für die Italienische Republik, sowie für das Küstenmeer, das innerhalb der Küstenlinie gelegene Meeresgewässer und den Luftraum, die zu diesen Gebieten der Mitgliedstaaten gehören.

(2) Der Rat kann im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union einstimmig den Absatz 1 an alle Änderungen der dort genannten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anpassen.


(1) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 2.

(2) ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 181.

(3) ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 2.

Artikel 32

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den Abschluß der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Übereinkommens erforderlich sind.

(3) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach der Notifikation nach Absatz 2 durch den Staat in Kraft, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Fertigstellung dieses Übereinkommens durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als letzter vornimmt.

(4) Jeder Mitgliedstaat kann bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Rahmen der Notifikation nach Absatz 2 oder zu jedem anderen späteren Zeitpunkt erklären, daß dieses Übereinkommen mit Ausnahme des Artikels 26 für ihn gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist. Diese Erklärungen werden 90 Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam.

(5) Dieses Übereinkommen gilt nur für Ersuchen, die nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens oder des Beginns der Anwendung in den Beziehungen zwischen dem ersuchten und dem ersuchenden Mitgliedstaat gestellt werden.

(6) Am Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens wird das Übereinkommen über die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen vom 7. September 1967 aufgehoben.

Artikel 33

Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.

(2) Der Wortlaut des Übereinkommens, der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellt wird, ist verbindlich.

(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden beitretenden Staat 90 Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder, wenn es beim Ablauf des Neunzig-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist, zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

(5) Ist dieses Übereinkommen zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde noch nicht in Kraft getreten, so findet Artikel 32 Absatz 4 auf die beitretenden Mitgliedstaaten Anwendung.

Artikel 34

Änderungen

(1) Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertragspartei ist, kann Änderungen des Übereinkommens vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Verwahrer mitgeteilt, der ihn dem Rat und der Kommission übermittelt.

(2) Unbeschadet des Artikels 31 Absatz 2 werden die Änderungen an dem Übereinkommen vom Rat beschlossen, der sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.

(3) Die nach Absatz 2 beschlossenen Änderungen treten gemäß Artikel 32 Absatz 3 in Kraft.

Artikel 35

Verwahrer

(1) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

(2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der Annahmen und Beitritte, den Beginn der Anwendung, die Erklärungen und die Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifikationen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am achtzehnten Dezember neunzehnhundertsiebenundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

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