Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 15 Abs. 2 letzter Satz des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 verfassungswidrig war
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. Juni 2006, G 2/06-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 3. Juli 2006, zu Recht erkannt:
„§ 15 Abs. 2 letzter Satz des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, idF BGBl. I Nr. 32/2002 war verfassungswidrig.“
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