Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2006-08-01
Letzte Aktualisierung 2024-01-01
Status Aufgehoben · 2008-06-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 58
Änderungshistorie JSON API

(2) Aufträge, welche die Tochtergesellschaft im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß Abs. 1 durchführt, sind entsprechend der Auftragserteilung umzusetzen und dürfen durch den Gesellschafter nicht verändert werden. § 2 Abs. 5 ist anzuwenden.

Abkürzung

GÖGG

Tochtergesellschaften

§ 5. (1) Die Gesellschaft hat zur Erbringung von Dienstleistungen für andere öffentliche oder private Auftraggeber/Auftraggeberinnen eine Tochtergesellschaft zu gründen. Bezieht die Tochtergesellschaft in Erfüllung solcher Aufträge Leistungen der Gesellschaft, so hat sie diese der Gesellschaft nach marktüblichen Preisen abzugelten.

(1a) Weiters hat die Gesellschaft zur Umsetzung ihrer Aufgaben im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit gemäß des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 81/2013 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere Monitoring (Berichtswesen) und Qualitätsarbeit eine eigene Tochtergesellschaft zu gründen, an der der Bund, vertreten durch die Gesundheit Österreich GmbH, die Länder und die gesetzliche Krankenversicherung, vertreten durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, zu gleichen Teilen (je ein Drittel) zu beteiligen sind. Der Geschäftsführer der Gesundheit Österreich GmbH führt die Geschäfte der Tochtergesellschaft. Bezieht die Tochtergesellschaft in Erfüllung solcher Aufträge Leistungen der Gesellschaft, so ist der entstehende Aufwand der Gesellschaft nach Maßgabe einer abzuschließenden vertraglichen Regelung kostendeckend zu vergüten.

(2) Aufträge, welche die Tochtergesellschaft im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß Abs. 1 durchführt, sind entsprechend der Auftragserteilung umzusetzen und dürfen durch den Gesellschafter nicht verändert werden. § 2 Abs. 5 ist anzuwenden.

Abkürzung

GÖGG

Tochtergesellschaften

§ 5. (1) Die Gesellschaft hat zur Erbringung von Dienstleistungen für andere öffentliche oder private Auftraggeber/Auftraggeberinnen eine Tochtergesellschaft zu gründen. Bezieht die Tochtergesellschaft in Erfüllung solcher Aufträge Leistungen der Gesellschaft, so hat sie diese der Gesellschaft nach marktüblichen Preisen abzugelten.

(1a) Weiters hat die Gesellschaft zur Umsetzung ihrer Aufgaben im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit gemäß des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 81/2013 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere Monitoring (Berichtswesen) und Qualitätsarbeit eine eigene Tochtergesellschaft zu gründen, an der der Bund, vertreten durch die Gesundheit Österreich GmbH, die Länder und die gesetzliche Krankenversicherung, vertreten durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger, zu gleichen Teilen (je ein Drittel) zu beteiligen sind. Der Geschäftsführer der Gesundheit Österreich GmbH führt die Geschäfte der Tochtergesellschaft. Bezieht die Tochtergesellschaft in Erfüllung solcher Aufträge Leistungen der Gesellschaft, so ist der entstehende Aufwand der Gesellschaft nach Maßgabe einer abzuschließenden vertraglichen Regelung kostendeckend zu vergüten.

(2) Aufträge, welche die Tochtergesellschaft im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß Abs. 1 durchführt, sind entsprechend der Auftragserteilung umzusetzen und dürfen durch den Gesellschafter nicht verändert werden. § 2 Abs. 5 ist anzuwenden.

Abkürzung

GÖGG

Finanzierung

§ 6. (1) Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:

1.

Zuwendungen, die der Bund der Gesellschaft zur Durchführung von operationellen Maßnahmen zur Erfüllung des Arbeitsprogramms nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet,

2.

Zuwendungen, die der Bund der Gesellschaft zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihr in Erfüllung des Arbeitsprogramms entstehen, nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet,

3.

Mitteln gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 Finanzausgleichsgesetz 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, oder der entsprechenden Bestimmung eines an die Stelle des FAG 2005 tretenden Finanzausgleichsgesetzes,

4.

Entgelten für die Erbringung von Leistungen,

5.

sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen und

6.

sonstigen Einnahmen.

(2) Für Tätigkeiten der Gesellschaft nach § 4 Abs. 1 Z 8 und 9 können Beiträge eingehoben werden, sofern im Hinblick auf Inhalt und Umfang der zu erledigenden Aufgabe ein finanzieller Beitrag aus wirtschaftlicher Sicht geboten ist. Die Gesellschaft hat diesen entsprechend den erfahrungsgemäß durchschnittlich erwachsenen Kosten durch den/die Geschäftsführer/Geschäftsführerin festzusetzen. Diese Festsetzung bedarf der Zustimmung des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.

Abkürzung

GÖGG

Finanzierung

§ 6. (1) Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:

1.

Zuwendungen, die der Bund der Gesellschaft zur Durchführung von operationellen Maßnahmen zur Erfüllung des Arbeitsprogramms nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet,

2.

Zuwendungen, die der Bund der Gesellschaft zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihr in Erfüllung des Arbeitsprogramms entstehen, nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet,

3.

Mitteln gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 Finanzausgleichsgesetz 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, oder der entsprechenden Bestimmung eines an die Stelle des FAG 2005 tretenden Finanzausgleichsgesetzes,

4.

Mitteln gemäß § 9a Abs. 3 Z 2 des G ZG i.d.g.F.,

5.

Entgelten für die Erbringung von Leistungen,

6.

sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen und

7.

sonstigen Einnahmen.

(2) Für Tätigkeiten der Gesellschaft nach § 4 Abs. 1 Z 8 und 9 können Beiträge eingehoben werden, sofern im Hinblick auf Inhalt und Umfang der zu erledigenden Aufgabe ein finanzieller Beitrag aus wirtschaftlicher Sicht geboten ist. Die Gesellschaft hat diesen entsprechend den erfahrungsgemäß durchschnittlich erwachsenen Kosten durch den/die Geschäftsführer/Geschäftsführerin festzusetzen. Diese Festsetzung bedarf der Zustimmung des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.

Organe der Gesellschaft

§ 7. Die Gesellschaft hat folgende Organe:

1.

Generalversammlung,

2.

Geschäftsführer/Geschäftsführerin,

3.

Institutsversammlung und

4.

Kuratorium.

Geschäftsführer/Geschäftsführerin

§ 8. (1) Die Gesellschaft hat einen/eine Geschäftsführer/Geschäftsführerin, der/die die Gesellschaft nach außen vertritt. Der/Die Geschäftsführer/Geschäftsführerin ist nach öffentlicher Ausschreibung von dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen für höchstens fünf Jahre unter Anwendung der Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, zu bestellen. Die Wiederbestellung ist möglich.

(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist ermächtigt, für die Dauer des ersten Geschäftsjahres den/die Geschäftsführer/Geschäftsführerin interimistisch zu bestellen.

(3) Der/Die Geschäftsführer/Geschäftsführerin hat innerhalb von drei Monaten ab Bestellung den Entwurf einer Geschäftsordnung vorzulegen, der der Genehmigung der Generalversammlung bedarf. Jede Änderung bedarf der Genehmigung der Generalversammlung.

Abkürzung

GÖGG

Institutsversammlung

§ 9. (1) Die Institutsversammlung besteht aus höchstens 27 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

1.

neun Vertreter/Vertreterinnen des Bundes, wobei jedenfalls ein Mitglied vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Finanzen und vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu nominieren ist,

2.

neun Vertreter/Vertreterinnen der Bundesländer,

3.

neun vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu nominierende Mitglieder.

(2) Den Vorsitz in der Institutsversammlung führt der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Die Institutsversammlung hat aus ihrer Mitte zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen mit einfacher Mehrheit, mindestens jedoch mit zehn Stimmen, zu wählen, wobei je einer/eine aus der Mitte der Vertreter/Vertreterinnen der Bundesländer und einer/eine aus der Mitte der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu nominierenden Mitglieder zu wählen ist.

(3) Die Institutsversammlung ist von seinem/seiner Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einzuberufen, ferner wenn es mindestens zwölf Mitglieder der Institutsversammlung verlangen. Die Institutsversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Die Institutsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Mitglieder der Institutsversammlung üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Abkürzung

GÖGG

Institutsversammlung

§ 9. (1) Die Institutsversammlung besteht aus höchstens 27 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

1.

neun Vertreter/Vertreterinnen des Bundes, wobei jedenfalls ein Mitglied vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Finanzen und vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu nominieren ist,

2.

neun Vertreter/Vertreterinnen der Bundesländer,

3.

neun vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zu nominierende Mitglieder.

(2) Den Vorsitz in der Institutsversammlung führt der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Die Institutsversammlung hat aus ihrer Mitte zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen mit einfacher Mehrheit, mindestens jedoch mit zehn Stimmen, zu wählen, wobei je einer/eine aus der Mitte der Vertreter/Vertreterinnen der Bundesländer und einer/eine aus der Mitte der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zu nominierenden Mitglieder zu wählen ist.

(3) Die Institutsversammlung ist von seinem/seiner Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einzuberufen, ferner wenn es mindestens zwölf Mitglieder der Institutsversammlung verlangen. Die Institutsversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Die Institutsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Mitglieder der Institutsversammlung üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Aufgaben der Institutsversammlung

§ 10. Der Institutsversammlung obliegen folgende Aufgaben:

1.

Strategische Entwicklung und wissenschaftliche Ausrichtung der Gesellschaft,

2.

Festlegung von wissenschaftlich, methodologischen und gesundheitsökonomischen Planungsgrundsätzen für eine integrierte Gesundheitsversorgung in Österreich, insbesondere im Hinblick auf die Aufgaben der Bundesgesundheitsagentur oder einer an ihre Stelle tretenden Einrichtung,

3.

Festlegung der methodologischen und gesundheitsökonomischen Grundsätze zur wissenschaftlichen Entwicklung von Standards, Richtlinien und Leitlinien für Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität im Gesundheitsbereich,

4.

Überprüfung, Beurteilung und Evaluierung von Datenerfassungssystemen im Gesundheitswesen,

5.

Überprüfung, Beurteilung und Evaluierung der Qualitätsberichterstattung,

6.

Nominierung der Mitglieder der wissenschaftlichen Beiräte und

7.

Anhörung bei der Bestellung des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin gemäß § 8.

Abkürzung

GÖGG

Kuratorium

§ 11. (1) Das Kuratorium besteht aus 13 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

1.

fünf Vertreter/Vertreterinnen des Bundes,

2.

zwei Vertreter/Vertreterinnen der Bundesländer,

3.

einem vom Österreichischen Gemeindebund bestellten Mitglied,

4.

einem vom Österreichischen Städtebund bestellten Mitglied,

5.

einem von der Österreichischen Ärztekammer bestellten Mitglied,

6.

einem von der Österreichischen Apothekerkammer bestellten Mitglied,

7.

einem vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bestellten Mitglied und

8.

einem vom Verband der österreichischen Versicherungsunternehmer bestellten Mitglied und

9.

zwei vom Österreichischen Seniorenrat bestellte Mitglieder.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(3) Den Vorsitz im Kuratorium führt der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Das Kuratorium hat aus seiner Mitte zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen mit einfacher Mehrheit, mindestens jedoch sieben Stimmen, zu wählen.

(4) Das Kuratorium ist von seinem/seiner Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einzuberufen, ferner wenn es mindestens sieben Mitglieder des Kuratoriums verlangen. Das Kuratorium ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

Abkürzung

GÖGG

Kuratorium

§ 11. (1) Das Kuratorium besteht aus 13 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

1.

fünf Vertreter/Vertreterinnen des Bundes,

2.

zwei Vertreter/Vertreterinnen der Bundesländer,

3.

einem vom Österreichischen Gemeindebund bestellten Mitglied,

4.

einem vom Österreichischen Städtebund bestellten Mitglied,

5.

einem von der Österreichischen Ärztekammer bestellten Mitglied,

6.

einem von der Österreichischen Apothekerkammer bestellten Mitglied,

7.

einem vom Dachverband der Sozialversicherungsträger bestellten Mitglied und

8.

einem vom Verband der österreichischen Versicherungsunternehmer bestellten Mitglied und

9.

zwei vom Österreichischen Seniorenrat bestellte Mitglieder.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(3) Den Vorsitz im Kuratorium führt der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Das Kuratorium hat aus seiner Mitte zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen mit einfacher Mehrheit, mindestens jedoch sieben Stimmen, zu wählen.

(4) Das Kuratorium ist von seinem/seiner Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einzuberufen, ferner wenn es mindestens sieben Mitglieder des Kuratoriums verlangen. Das Kuratorium ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

Abkürzung

GÖGG

Kuratorium

§ 11. (1) Das Kuratorium besteht aus 15 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

1.

fünf Vertreter/Vertreterinnen des Bundes,

2.

zwei Vertreter/Vertreterinnen der Bundesländer,

3.

einem vom Österreichischen Gemeindebund bestellten Mitglied,

4.

einem vom Österreichischen Städtebund bestellten Mitglied,

5.

einem von der Österreichischen Ärztekammer bestellten Mitglied,

6.

einem von der Österreichischen Apothekerkammer bestellten Mitglied,

7.

einem vom Dachverband der Sozialversicherungsträger bestellten Mitglied und

8.

einem vom Verband der österreichischen Versicherungsunternehmer bestellten Mitglied und

9.

zwei vom Österreichischen Seniorenrat bestellte Mitglieder.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(3) Den Vorsitz im Kuratorium führt der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Das Kuratorium hat aus seiner Mitte zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen mit einfacher Mehrheit, mindestens jedoch sieben Stimmen, zu wählen.

(4) Das Kuratorium ist von seinem/seiner Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einzuberufen, ferner wenn es mindestens sieben Mitglieder des Kuratoriums verlangen. Das Kuratorium ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

Aufgaben des Kuratoriums

§ 12. Dem Kuratorium obliegt die Entscheidung über die Mittelverwendung gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 für die Durchführung von Maßnahmen und Initiativen gemäß § 4 Abs. 3 Z 1.

Beiräte

§ 13. (1) Zur Beratung der Gesellschaft sind wissenschaftliche Beiräte einzurichten.

(2) Die Mitglieder der Beiräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(3) Zur Beratung des Kuratoriums ist ein eigener wissenschaftlicher Beirat einzusetzen.

(4) Die Ausgestaltung der Beiräte ist in der Geschäftsordnung festzulegen. Über die Ausgestaltung des Beirats gemäß Abs. 3 entscheidet das Kuratorium.

Unternehmenskonzept, Planungs- und Berichtssystem, Arbeitsprogramm

§ 14. (1) Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen, insbesondere jenen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, zu führen. Der/Die Geschäftsführer/Geschäftsführerin hat innerhalb von drei Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Jede Änderung bedarf der Genehmigung der Generalversammlung.

(2) Das Unternehmenskonzept hat insbesondere ein Planungs- und Berichtssystem zu enthalten, das

1.

die Erfüllung der Berichtspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften gewährleistet,

2.

die Erfüllung der Richtlinien gemäß § 15b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sichert,

3.

eine Bewertung der Zielsetzungen, Maßnahmen und deren Zielerreichung ermöglicht und

4.

den Vorgaben der Generalversammlung entspricht.

(3) Die einzelnen Geschäftsbereiche der Gesellschaft sind in getrennten Rechnungskreisen darzustellen. Leistungen der Gesellschaft an die Tochtergesellschaft sind in einem gesonderten Rechnungskreis zu erfassen und in den Berichten gemäß Abs. 2 auszuweisen.

(4) Die Gesellschaft hat auf der Grundlage des Unternehmenskonzepts bis spätestens 15. Oktober jeden Jahres ein Arbeitsprogramm für das folgende Kalenderjahr zu erstellen und der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Das Arbeitsprogramm hat auch das nach Geschäftsbereichen gegliederte Budget mit Investitions-, Personal- und Finanzplan zu umfassen.

Unternehmenskonzept, Planungs- und Berichtssystem, Arbeitsprogramm

§ 14. (1) Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen, insbesondere jenen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, zu führen. Der/Die Geschäftsführer/Geschäftsführerin hat innerhalb von drei Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Jede Änderung bedarf der Genehmigung der Generalversammlung.

(2) Das Unternehmenskonzept hat insbesondere ein Planungs- und Berichtssystem zu enthalten, das

1.

die Erfüllung der Berichtspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften gewährleistet,

2.

die Erfüllung der Richtlinien gemäß § 15b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sichert,

3.

eine Bewertung der Zielsetzungen, Maßnahmen und deren Zielerreichung ermöglicht und

4.

den Vorgaben der Generalversammlung entspricht.

(3) Die einzelnen Geschäftsbereiche der Gesellschaft sind in getrennten Rechnungskreisen darzustellen. Leistungen der Gesellschaft an die Tochtergesellschaften sind in einem gesonderten Rechnungskreis zu erfassen und in den Berichten gemäß Abs. 2 auszuweisen.

(4) Die Gesellschaft hat auf der Grundlage des Unternehmenskonzepts bis spätestens 15. Oktober jeden Jahres ein Arbeitsprogramm für das folgende Kalenderjahr zu erstellen und der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Das Arbeitsprogramm hat auch das nach Geschäftsbereichen gegliederte Budget mit Investitions-, Personal- und Finanzplan zu umfassen.

Unternehmenskonzept, Planungs- und Berichtssystem, Arbeitsprogramm

§ 14. (1) Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen, insbesondere jenen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, zu führen. Der/Die Geschäftsführer/Geschäftsführerin hat innerhalb von drei Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Jede Änderung bedarf der Genehmigung der Generalversammlung.

(2) Das Unternehmenskonzept hat insbesondere ein Planungs- und Berichtssystem zu enthalten, das

1.

die Erfüllung der Berichtspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften gewährleistet,

2.

die Erfüllung der Richtlinien gemäß § 15b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sichert,

3.

eine Bewertung der Zielsetzungen, Maßnahmen und deren Zielerreichung ermöglicht und

4.

den Vorgaben der Generalversammlung entspricht.

(3) Die einzelnen Geschäftsbereiche der Gesellschaft sind in getrennten Rechnungskreisen darzustellen. Leistungen der Gesellschaft an die Tochtergesellschaften sind in einem gesonderten Rechnungskreis zu erfassen und in den Berichten gemäß Abs. 2 auszuweisen.

(4) Die Gesellschaft hat auf der Grundlage des Unternehmenskonzepts bis spätestens 31. Dezember jeden Jahres ein Arbeitsprogramm für das folgende Kalenderjahr zu erstellen und der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Das Arbeitsprogramm hat auch das nach Geschäftsbereichen gegliederte Budget mit Investitions-, Personal- und Finanzplan zu umfassen.

Datenschutz und Verschwiegenheit

§ 15. (1) Die gemäß § 4 Abs. 1 bis 4 verwendeten Daten dürfen nicht auf Betroffene im Sinne des § 4 Z 3 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, rückführbar sein.

(2) Sofern für die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben die Verwendung anonymisierter Daten im Sinne des Abs. 1 nicht ausreicht, ist die Verwendung indirekt personenbezogener Daten im Sinne des § 4 Z 1 zweiter Satzteil DSG 2000 zulässig.

(3) Sofern die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben nur unter Herstellung eines Personenbezugs möglich ist, dürfen nicht-sensible Daten direkt personenbezogen verwendet werden. Unter denselben Voraussetzungen dürfen für Zwecke der

1.

Koordination und Abwicklung von Vorhaben im Bereich des Organ- und des Stammzelltransplantationswesens gemäß § 4 Abs. 1 Z 6,

2.

Führung des IVF-Registers und des Widerspruchsregisters gemäß § 4 Abs. 1 Z 8,

3.

Erstellung von Qualitätsberichten einschließlich der Führung von Qualitätsregistern gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 und 4 sowie

4.

Kontrolle der Einhaltung des § 8 GQG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 6

(4) Die Gesellschaft hat die näheren Gründe, die zu einer personenbezogenen Verwendung von sensiblen Daten gemäß Abs. 3 geführt haben, schriftlich festzuhalten und drei Jahre über die Dauer der Verwendung der Daten hinaus aufzubewahren.

(5) Die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Gesellschaft, die Mitglieder der Organe, des Kuratoriums und der Beiräte sowie die Sachverständigen sind über Daten und Geheimnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der Gesellschaft, des Gesellschafters oder eines/einer Dritten gelegen ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Abkürzung

GÖGG

Datenschutz und Verschwiegenheit

§ 15. (1) Die gemäß § 4 Abs. 1 bis 4 und 6 verwendeten Daten dürfen nicht auf Betroffene im Sinne des § 4 Z 3 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, rückführbar sein.

(2) Sofern für die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben die Verwendung anonymisierter Daten im Sinne des Abs. 1 nicht ausreicht, ist die Verwendung indirekt personenbezogener Daten im Sinne des § 4 Z 1 zweiter Satzteil DSG 2000 zulässig.

(3) Sofern die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben nur unter Herstellung eines Personenbezugs möglich ist, dürfen nicht-sensible Daten direkt personenbezogen verwendet werden. Unter denselben Voraussetzungen dürfen für Zwecke der

1.

Koordination und Abwicklung von Vorhaben im Bereich des Organ- und des Stammzelltransplantationswesens gemäß § 4 Abs. 1 Z 6,

2.

Führung des IVF-Registers und des Widerspruchsregisters gemäß § 4 Abs. 1 Z 8,

3.

Erstellung von Qualitätsberichten einschließlich der Führung von Qualitätsregistern gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 und 4 sowie

4.

Kontrolle der Einhaltung des § 8 GQG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 6

Daten natürlicher Personen über ihre Gesundheit und ihre ethnische Herkunft direkt personenbezogen verwendet werden.

(4) Die Gesellschaft hat die näheren Gründe, die zu einer personenbezogenen Verwendung von sensiblen Daten gemäß Abs. 3 geführt haben, schriftlich festzuhalten und drei Jahre über die Dauer der Verwendung der Daten hinaus aufzubewahren.

(5) Die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Gesellschaft, die Mitglieder der Organe, des Kuratoriums und der Beiräte sowie die Sachverständigen sind über Daten und Geheimnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der Gesellschaft, des Gesellschafters oder eines/einer Dritten gelegen ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Abkürzung

GÖGG

Datenschutz und Verschwiegenheit

§ 15. (1) Die gemäß § 4 Abs. 1 bis 4 und 6 verarbeiteten Daten dürfen nicht auf betroffene Personen rückgeführt werden.

(2) Sofern für die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben die Verarbeitung anonymisierter Daten im Sinne des Abs. 1 nicht ausreicht, ist die Verarbeitung pseundonymisierter Daten im Sinne des Art. 4 Z 5 DSGVO zulässig, wobei der GÖG eine Rückführung auf die betroffene Person verboten ist.

(3) Sofern die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben nur unter Herstellung eines Personenbezugs möglich ist bzw. für Zwecke der

1.

Koordination und Abwicklung von Vorhaben im Bereich des Organ- und des Stammzelltransplantationswesens gemäß § 4 Abs. 1 Z 6,

2.

Führung des IVF-Registers und des Widerspruchsregisters gemäß § 4 Abs. 1 Z 8,

3.

Erstellung von Qualitätsberichten einschließlich der Führung von Qualitätsregistern gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 und 4 sowie

4.

Kontrolle der Einhaltung des § 8 GQG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 6,

dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(4) Die Gesellschaft hat ein Verzeichnis sämtlicher Verarbeitungstätigkeiten iSd. Art. 30 DSGVO zu führen und insbesondere die näheren Gründe, die zu einer personenbezogenen Datenverarbeitung gemäß Abs. 3 geführt haben, schriftlich festzuhalten.

(5) Die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Gesellschaft, die Mitglieder der Organe und der Beiräte sowie die Sachverständigen sind über § 6 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, hinaus über Daten und Geheimnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der Gesellschaft, des Gesellschafters oder eines/einer Dritten gelegen ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Abkürzung

GÖGG

Qualitätsregister

§ 15a. (1) Die Gesundheit Österreich GmbH ist berechtigt,

1.

zum Zweck der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen und

2.

für wissenschaftliche Zwecke

im Zusammenhang mit bestimmten Indikationen oder Behandlungsmethoden Qualitätsregister (§ 4 Abs. 2 Z 3) zu führen.

(2) In den Registern können folgende Datenarten verarbeitet werden:

1.

Patientenidentifikation (Geburtsjahr, Geschlecht, bereichsspezifisches Personenkennzeichen),

2.

Daten über die behandelnde Gesundheitseinrichtung, insbesondere zu deren Identifikation sowie Strukturinformationen,

3.

relevante klinische Daten zu Anamnese, aktuellem Gesundheitszustand und Indikation,

4.

technische, klinische, organisatorische und zeitliche Daten zum Versorgungsprozess,

5.

Daten zur Ergebnismessung (Outcome), und

6.

technische, klinische, organisatorische, zeitliche und ereignisbezogene Daten zur Nachsorge.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend/Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Einrichtung eines Qualitätsregisters und die spezifischen Datensätze für die einzelnen Register durch Verordnung festzulegen. In dieser Verordnung sind auch die konkreten Verarbeitungszwecke und die dem jeweiligen Verarbeitungszweck entsprechenden Zugriffsberechtigungen festzulegen.

(4) Die Träger von Krankenanstalten und in Betracht kommende Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe sind ermächtigt, die für Zwecke der Registerführung benötigten Daten der Gesundheit Österreich GmbH personenbezogen auch online zu übermitteln. Die Erteilung von Zugriffsberechtigungen für Übermittlungen und Datenverwendungen an die Träger der Krankenanstalten und an in Betracht kommende Angehörige von gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen ist durch die Gesundheit Österreich GmbH nachvollziehbar zu dokumentieren.

(5) Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu verschlüsseln. Bei der Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 und 2 ist zur Patientenidentifikation nur die Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens GH und AS (§ 10 Abs. 2 EGovernment-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004) zulässig. Das bereichsspezifische Personenkennzeichen AS darf nur in verschlüsselter Form verwendet und gespeichert werden. Der direkte Personenbezug ist unverzüglich nach Umrechnung unumkehrbar zu löschen.

(6) Der indirekte Personenbezug ist zu löschen, sobald er für die Zwecke nach Abs. 1 nicht mehr erforderlich ist. Die Gesundheit Österreich GmbH ist berechtigt, bei der Bundesanstalt Statistik Österreich Informationen zum Todeszeitpunkt und zur Todesursache von Personen anzufordern, deren Daten in einem Register verarbeitet sind.

(7) Die Vertraulichkeit der Datenübermittlung ist durch dem Stand der Technik entsprechende verschlüsselte Übermittlungsverfahren zu gewährleisten.

(8) Der Geschäftsführer der Gesundheit Österreich GmbH hat sicherzustellen, dass die eindeutige Identität und Rolle der Zugriffsberechtigten bei jedem Zugriff dem Stand der Technik entsprechend nachgewiesen und protokolliert werden. Er muss sicherstellen, dass geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung oder Veränderung der Daten durch Programmstörungen (Viren) zu verhindern, und um eine Vernichtung, Veränderung oder Abfrage der Daten des Registers durch unberechtigte Benutzer oder Systeme zu verhindern. Weiters muss er sicherstellen, dass alle durchgeführten Verwendungsvorgänge, wie insbesondere Eintragungen, Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, nachvollziehbar sind. Er hat ein Datensicherheitskonzept zu erstellen, das für die Mitarbeiter der Gesundheit Österreich GmbH verbindlich ist.

(9) Jeder Zugriff auf die in den Registern verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten durch die Gesundheit Österreich GmbH darf nur für Zwecke des Abs. 1 erfolgen.

(10) Die an den Registern teilnehmenden Krankenanstalten und Angehörige von in Betracht kommenden gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen sowie die Länder dürfen auf Daten in den Registern für wissenschaftliche Zwecke in anonymisierter Form zugreifen.

(11) Der Geschäftsführer der Gesundheit Österreich GmbH ist verpflichtet, die Zugriffsberechtigung für die einzelnen Benutzer der Gesundheit Österreich GmbH individuell zuzuweisen. Die Zugriffsberechtigten sind über die Bestimmungen gemäß § 15 Datenschutzgesetz 2000 und das Datensicherheitskonzept zu belehren. Diesen Zugriffsberechtigten ist ihre Zugriffsberechtigung zu entziehen, wenn sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder sie die Daten nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwenden.

(12) Der Geschäftsführer der Gesundheit Österreich GmbH hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich der Datenbankserver befindet, grundsätzlich nur Zugriffsberechtigten der Gesundheit Österreich GmbH möglich ist.

(13) Wird der Datenbankserver aus dem Bereich der Gesundheit Österreich GmbH entfernt, hat der Geschäftsführer der Gesundheit Österreich GmbH sicherzustellen, dass eine unberechtigte Verwendung ausgeschlossen ist.

Abkürzung

GÖGG

Qualitätsregister

§ 15a. (1) Die Gesundheit Österreich GmbH ist berechtigt,

1.

zum Zweck der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen und

2.

für wissenschaftliche Zwecke

im Zusammenhang mit bestimmten Indikationen oder Behandlungsmethoden Qualitätsregister (§ 4 Abs. 2 Z 3) zu führen.

(2) In den Registern können folgende Datenarten verarbeitet werden:

1.

Patientenidentifikation (Geburtsjahr, Geschlecht, bereichsspezifisches Personenkennzeichen),

2.

Daten über die behandelnde Gesundheitseinrichtung, insbesondere zu deren Identifikation sowie Strukturinformationen,

3.

relevante klinische Daten zu Anamnese, aktuellem Gesundheitszustand und Indikation,

4.

technische, klinische, organisatorische und zeitliche Daten zum Versorgungsprozess,

5.

Daten zur Ergebnismessung (Outcome), und

6.

technische, klinische, organisatorische, zeitliche und ereignisbezogene Daten zur Nachsorge.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend/Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Einrichtung eines Qualitätsregisters und die spezifischen Datensätze für die einzelnen Register durch Verordnung festzulegen. In dieser Verordnung sind auch die konkreten Verarbeitungszwecke und die dem jeweiligen Verarbeitungszweck entsprechenden Zugriffsberechtigungen festzulegen.

(4) Die Träger von Krankenanstalten und in Betracht kommende Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe sind ermächtigt, die für Zwecke der Registerführung benötigten Daten der Gesundheit Österreich GmbH personenbezogen auch online zu übermitteln. Die Erteilung von Zugriffsberechtigungen für Übermittlungen und Datenverarbeitungen an die Träger der Krankenanstalten und an in Betracht kommende Angehörige von gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen ist durch die Gesundheit Österreich GmbH nachvollziehbar zu dokumentieren.

(5) Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu verschlüsseln. Bei der Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 und 2 ist zur Patientenidentifikation nur die Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens GH und AS (§ 10 Abs. 2 EGovernment-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004) zulässig. Das bereichsspezifische Personenkennzeichen AS darf nur in verschlüsselter Form verwendet und gespeichert werden. Der Personenbezug ist unverzüglich nach Umrechnung unumkehrbar zu löschen.

(6) Die zum Zweck der Pseudonymisierung gemäß Art.4 Z 5 DSGVO getrennt aufbewahrten und besonders gesicherten zusätzlichen Daten sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Abs. 1 nicht mehr erforderlich sind. Die Gesundheit Österreich GmbH ist berechtigt, bei der Bundesanstalt Statistik Österreich Informationen zum Todeszeitpunkt und zur Todesursache von Personen anzufordern, deren Daten in einem Register verarbeitet sind.

(7) Die Vertraulichkeit der Datenübermittlung ist durch dem Stand der Technik entsprechende verschlüsselte Übermittlungsverfahren zu gewährleisten.

(8) Der Geschäftsführer der Gesundheit Österreich GmbH hat sicherzustellen, dass die eindeutige Identität und Rolle der Zugriffsberechtigten bei jedem Zugriff dem Stand der Technik entsprechend nachgewiesen und protokolliert werden. Er muss sicherstellen, dass geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung oder Veränderung der Daten durch Programmstörungen (Viren) zu verhindern, und um eine Vernichtung, Veränderung oder Abfrage der Daten des Registers durch unberechtigte Benutzer oder Systeme zu verhindern. Weiters muss er sicherstellen, dass alle durchgeführten Verarbeitungsvorgänge nachvollziehbar sind. Er hat ein Datensicherheitskonzept zu erstellen, das für die Mitarbeiter der Gesundheit Österreich GmbH verbindlich ist.

(9) Jeder Zugriff auf die in den Registern verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten durch die Gesundheit Österreich GmbH darf nur für Zwecke des Abs. 1 erfolgen.

(10) Die an den Registern teilnehmenden Krankenanstalten und Angehörige von in Betracht kommenden gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen sowie die Länder dürfen auf Daten in den Registern für wissenschaftliche Zwecke in anonymisierter Form zugreifen.

(11) Der Geschäftsführer der Gesundheit Österreich GmbH ist verpflichtet, die Zugriffsberechtigung für die einzelnen Benutzer der Gesundheit Österreich GmbH individuell zuzuweisen. Die Zugriffsberechtigten sind über das Datensicherheitskonzept zu belehren. Diesen Zugriffsberechtigten ist ihre Zugriffsberechtigung zu entziehen, wenn sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder sie die Daten nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung verarbeiten.

(Anm.: Abs. 12 und 13 aufgehoben durch Art. 64 Z 10, BGBl. I Nr. 37/2018)

Nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung

§ 15b. (1) Die Gesundheit Österreich GmbH nimmt die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle (§ 4 Abs. 2 Z 7) über das öffentliche Gesundheitsportal wahr.

(2) Die Kontaktstelle stellt insbesondere Informationen über

1.

nationale Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister,

2.

geltende Qualitätsstandards und Sicherheitsbestimmungen sowie Informationen darüber, welche Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister diesen Standards unterliegen sowie Informationen über die Zugänglichkeit von Krankenanstalten für Personen mit Behinderungen,

3.

Patientinnen-/Patientenrechte einschließlich der Möglichkeit ihrer Durchsetzung,

4.

Rechte und Ansprüche der Versicherten bei Inanspruchnahme grenzüberschreitender Leistungen in anderen Mitgliedstaaten des EWR,

5.

die Anforderungen an Verschreibungen, die in einem anderen Mitgliedstaat eingelöst werden sollen, sowie über

6.

Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten

(3) Der Kontaktstelle obliegt die Kooperation mit den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten des EWR und mit der Europäischen Kommission.

(4) Unbeschadet sonstiger Auskunftsverpflichtungen haben das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, die Sozialversicherungsträger, die gesetzlichen Berufsvertretungen der Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister und der In-vitro-Fertilisationsfonds der Kontaktstelle die bei ihnen verfügbaren und für die Aufgabenerfüllung der Kontaktstelle erforderlichen Informationen genereller Art zur Verfügung zu stellen. Ebenso hat die Kontaktstelle jene Daten genereller Art entgegenzunehmen, die ihr aus dem Bereich der Länder (z. B. bezüglich Krankenfürsorge und Patientenanwaltschaften) zur Verfügung gestellt werden.

(5) Die Durchführung der angeführten Dienste obliegt der Gesellschaft als Trägerin von Privatrechten. Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit oder dauernde Verfügbarkeit der Inhalte.

Nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung

§ 15b. (1) Die Gesundheit Österreich GmbH nimmt die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle (§ 4 Abs. 2 Z 7) über das öffentliche Gesundheitsportal wahr.

(2) Die Kontaktstelle stellt insbesondere Informationen über

1.

nationale Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister,

2.

geltende Qualitätsstandards und Sicherheitsbestimmungen sowie Informationen darüber, welche Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister diesen Standards unterliegen sowie Informationen über die Zugänglichkeit von Krankenanstalten für Personen mit Behinderungen,

3.

Patientinnen-/Patientenrechte einschließlich der Möglichkeit ihrer Durchsetzung,

4.

Rechte und Ansprüche der Versicherten bei Inanspruchnahme grenzüberschreitender Leistungen in anderen Mitgliedstaaten des EWR,

5.

die Anforderungen an Verschreibungen, die in einem anderen Mitgliedstaat eingelöst werden sollen,

6.

Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten sowie über

7.

die Unterschiede zwischen den Rechten der Patientinnen und Patienten im Rahmen der Richtlinie 2011/24/EU und den Rechten aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

(3) Der Kontaktstelle obliegt die Kooperation mit den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten des EWR und mit der Europäischen Kommission.

(4) Unbeschadet sonstiger Auskunftsverpflichtungen haben das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, die Sozialversicherungsträger, die gesetzlichen Berufsvertretungen der Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister und der In-vitro-Fertilisationsfonds der Kontaktstelle die bei ihnen verfügbaren und für die Aufgabenerfüllung der Kontaktstelle erforderlichen Informationen genereller Art zur Verfügung zu stellen. Ebenso hat die Kontaktstelle jene Daten genereller Art entgegenzunehmen, die ihr aus dem Bereich der Länder (z. B. bezüglich Krankenfürsorge und Patientenanwaltschaften) zur Verfügung gestellt werden.

(5) Die Durchführung der angeführten Dienste obliegt der Gesellschaft als Trägerin von Privatrechten. Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit oder dauernde Verfügbarkeit der Inhalte.

Abkürzung

GÖGG

Mitwirkung bei der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes

§ 15c. (1) Die Gesellschaft ist berechtigt, im Rahmen der Mitwirkung an der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes folgende Datenarten zu verarbeiten und zu übermitteln:

1.

Patientinnenidentifikation (Geburtsjahr, Wohnbundesland und politischer Bezirk, verschlüsselte Patientinnen-Identifikation und pseudonymisierte Sozialversicherungsnummer),

2.

Daten über die behandelnde Gesundheitseinrichtung, insbesondere zu deren Identifikation (Bundesland, verschlüsselte Vertragspartnernummer und Ordinationsnummer, verschlüsselter Standort, verschlüsselte ÖÄK-Arztnummer der leistenden Ärztinnen und Ärzte) sowie Strukturinformationen,

3.

leistungszuständiger Sozialversicherungsträger,

4.

medizinische Daten zur Ergebnismessung (Outcome),

5.

technische, klinische, organisatorische, zeitliche und ereignisbezogene Daten zur Früherkennung und

6.

verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen AS.

(2) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung die notwendigen spezifischen Datensätze, die konkreten Verarbeitungszwecke und die dem jeweiligen Verarbeitungszweck entsprechenden Zugriffsberechtigungen festzulegen.

(3) Die Träger von Krankenanstalten und in Betracht kommende Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe sind ermächtigt, der Gesundheit Österreich GmbH die Daten gemäß Abs. 1 für Zwecke der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes verschlüsselt über das e-card System im Wege der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle (gemäß § 31 Abs. 4 Z 10 ASVG) zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für Daten, die seit Beginn des Betriebes des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes mit 1. Jänner 2014 dokumentiert worden sind.

(4) Die beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichtete Pseudonymisierungsstelle hat die Sozialversicherungsnummer unumkehrbar zu pseudonymisieren sowie diese, die übrigen Daten und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen AS der Gesundheit Österreich GmbH zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus dürfen weder der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger noch die bei ihm eingerichtete Pseudonymisierungsstelle diese Daten speichern oder verwenden.

(5) Die Gesundheit Österreich GmbH hat den indirekten Personenbezug zu löschen, sofern er für den Zweck nach Abs. 1 nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach einem Zeitraum von 15 Jahren. Die Gesundheit Österreich GmbH ist berechtigt, zum Zweck der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen AS pseudnonymisierte Daten zum Todeszeitpunkt und zur Todesursache sowie über die ICD 10 Codierung bei Krebserkrankten und Informationen zum Tumorstadium anzufordern, deren Daten sie verarbeitet. Die Übermittlung dieser Informationen durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist nur dann zulässig, wenn die dafür erforderlichen Statistiken einen Abgleichen mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen AS ermöglichen.

(6) Zum Zweck der medizinischen Evaluierung (Erstellung von Feedbackberichten) ist die Gesundheit Österreich GmbH ermächtigt, der in der Sozialversicherung eingerichteten bundesweiten Koordinierungsstelle des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis Z 5 zur Verfügung zu stellen.

(7) Die Bestimmungen des § 15a Abs. 7 bis 9 und 11 bis 13 sind anzuwenden.

Abkürzung

GÖGG

Mitwirkung bei der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes

§ 15c. (1) Die Gesellschaft ist berechtigt, im Rahmen der Mitwirkung an der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes folgende Datenarten zu verarbeiten und zu übermitteln:

1.

Patientinnenidentifikation (Geburtsjahr, Wohnbundesland und politischer Bezirk, verschlüsselte Patientinnen-Identifikation und pseudonymisierte Sozialversicherungsnummer),

2.

Daten über die behandelnde Gesundheitseinrichtung, insbesondere zu deren Identifikation (Bundesland, verschlüsselte Vertragspartnernummer und Ordinationsnummer, verschlüsselter Standort, verschlüsselte ÖÄK-Arztnummer der leistenden Ärztinnen und Ärzte) sowie Strukturinformationen,

3.

leistungszuständiger Sozialversicherungsträger,

4.

medizinische Daten zur Ergebnismessung (Outcome),

5.

technische, klinische, organisatorische, zeitliche und ereignisbezogene Daten zur Früherkennung und

6.

verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen AS.

(2) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung die notwendigen spezifischen Datensätze, die konkreten Verarbeitungszwecke und die dem jeweiligen Verarbeitungszweck entsprechenden Zugriffsberechtigungen festzulegen.

(3) Die Träger von Krankenanstalten und in Betracht kommende Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe sind ermächtigt, der Gesundheit Österreich GmbH die Daten gemäß Abs. 1 für Zwecke der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes verschlüsselt über das e-card System im Wege der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle (gemäß § 31 Abs. 4 Z 10 ASVG) zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für Daten, die seit Beginn des Betriebes des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes mit 1. Jänner 2014 dokumentiert worden sind.

(4) Die beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichtete Pseudonymisierungsstelle hat die Sozialversicherungsnummer unumkehrbar zu pseudonymisieren sowie diese, die übrigen Daten und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen AS der Gesundheit Österreich GmbH zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus dürfen weder der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger noch die bei ihm eingerichtete Pseudonymisierungsstelle diese Daten speichern oder verarbeiten.

(5) Die zum Zweck der Pseudonymisierung gemäß Art. 4 Z 5 DSGVO getrennt aufbewahrten und besonders gesicherten zusätzlichen Daten sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Abs. 1 nicht mehr erforderlich sind. Die Gesundheit Österreich GmbH ist berechtigt, zum Zweck der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen AS pseudnonymisierte Daten zum Todeszeitpunkt und zur Todesursache sowie über die ICD 10 Codierung bei Krebserkrankten und Informationen zum Tumorstadium anzufordern, deren Daten sie verarbeitet. Die Übermittlung dieser Informationen durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist nur dann zulässig, wenn die dafür erforderlichen Statistiken einen Abgleichen mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen AS ermöglichen.

(6) Zum Zweck der medizinischen Evaluierung (Erstellung von Feedbackberichten) ist die Gesundheit Österreich GmbH ermächtigt, der in der Sozialversicherung eingerichteten bundesweiten Koordinierungsstelle des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis Z 5 zur Verfügung zu stellen.

(7) Die Bestimmungen des § 15a Abs. 7 bis 9 und 11 bis 13 sind anzuwenden.

Abkürzung

GÖGG

Mitwirkung bei der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes

§ 15c. (1) Die Gesellschaft ist berechtigt, im Rahmen der Mitwirkung an der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes folgende Datenarten zu verarbeiten und zu übermitteln:

1.

Patientinnenidentifikation (Geburtsjahr, Wohnbundesland und politischer Bezirk, verschlüsselte Patientinnen-Identifikation und pseudonymisierte Sozialversicherungsnummer),

2.

Daten über die behandelnde Gesundheitseinrichtung, insbesondere zu deren Identifikation (Bundesland, verschlüsselte Vertragspartnernummer und Ordinationsnummer, verschlüsselter Standort, verschlüsselte ÖÄK-Arztnummer der leistenden Ärztinnen und Ärzte) sowie Strukturinformationen,

3.

leistungszuständiger Sozialversicherungsträger,

4.

medizinische Daten zur Ergebnismessung (Outcome),

5.

technische, klinische, organisatorische, zeitliche und ereignisbezogene Daten zur Früherkennung und

6.

verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen AS.

(2) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung die notwendigen spezifischen Datensätze, die konkreten Verarbeitungszwecke und die dem jeweiligen Verarbeitungszweck entsprechenden Zugriffsberechtigungen festzulegen.

(3) Die Träger von Krankenanstalten und in Betracht kommende Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe sind ermächtigt, der Gesundheit Österreich GmbH die Daten gemäß Abs. 1 für Zwecke der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes verschlüsselt über das e-card System im Wege der beim Dachverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle (gemäß § 31 Abs. 4 Z 10 ASVG) zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für Daten, die seit Beginn des Betriebes des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes mit 1. Jänner 2014 dokumentiert worden sind.

(4) Die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger eingerichtete Pseudonymisierungsstelle hat die Sozialversicherungsnummer unumkehrbar zu pseudonymisieren sowie diese, die übrigen Daten und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen AS der Gesundheit Österreich GmbH zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus dürfen weder der Dachverband der Sozialversicherungsträger noch die bei ihm eingerichtete Pseudonymisierungsstelle diese Daten speichern oder verarbeiten.

(5) Die zum Zweck der Pseudonymisierung gemäß Art. 4 Z 5 DSGVO getrennt aufbewahrten und besonders gesicherten zusätzlichen Daten sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Abs. 1 nicht mehr erforderlich sind. Die Gesundheit Österreich GmbH ist berechtigt, zum Zweck der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen AS pseudnonymisierte Daten zum Todeszeitpunkt und zur Todesursache sowie über die ICD 10 Codierung bei Krebserkrankten und Informationen zum Tumorstadium anzufordern, deren Daten sie verarbeitet. Die Übermittlung dieser Informationen durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist nur dann zulässig, wenn die dafür erforderlichen Statistiken einen Abgleichen mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen AS ermöglichen.

(6) Zum Zweck der medizinischen Evaluierung (Erstellung von Feedbackberichten) ist die Gesundheit Österreich GmbH ermächtigt, der in der Sozialversicherung eingerichteten bundesweiten Koordinierungsstelle des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis Z 5 zur Verfügung zu stellen.

(7) Die Bestimmungen des § 15a Abs. 7 bis 9 und 11 bis 13 sind anzuwenden.

Befreiung von Abgaben und Gebühren

§ 16. (1) Die Übertragung des Vermögens gemäß § 18 und Leistungen des Gesellschafters zur Durchführung der in § 4 genannten Aufgaben der Gesellschaft sind von der Gesellschaftssteuer befreit.

(2) Die Gesellschaft ist eine gemeinnützige Körperschaft zur Gesundheitspflege im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, und gemäß § 8 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl. Nr. 819.

Vertretung durch die Finanzprokuratur

§ 17. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

2.

Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Überleitung des Vermögens

§ 18. (1) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gehen sämtliche Rechte und Pflichten des Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“, BGBl. Nr. 63/1973 und des Fonds „Gesundes Österreich“ im Sinne des GfG auf die Gesellschaft über (Gesamtrechtsnachfolge).

(2) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen neun Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Stands der Technik festzulegen. Der Wert des übergegangenen Vermögens ist in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 Handelsgesetzbuch, dRGBl. S. 219/1897) einzustellen.

(3) Die Eröffnungsbilanz bedarf der Zustimmung der Generalversammlung der Gesellschaft.

(4) Die Eröffnungsbilanz ist durch einen/eine Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferin zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß § 25 Abs. 2 bis 5 Aktiengesetz 1965 (AktG), BGBl. Nr. 98. Die Eröffnungsbilanz ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.

(5) Sämtliche Berechtigungen, Bewilligungen und Konzessionen des Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“, BGBl. Nr. 63/1973 und des Fonds „Gesundes Österreich“ im Sinne des GfG gehen auf die Gesellschaft über. Wird in Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien des Bundes auf den Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“, BGBl. Nr. 63/1973, das BIQG und den Fonds „Gesundes Österreich“ im Sinne des GfG Bezug genommen, so tritt an dessen Stelle jeweils die Gesellschaft.

(6) Die in Bundesgesetzen festgelegten Aufgaben des Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“, BGBl. Nr. 63/1973, des BIQG und des Fonds „Gesundes Österreich“ im Sinne des GfG werden ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von der Gesellschaft im Rahmen des gemeinwirtschaftlichen Aufgabenbereichs (§ 4) wahrgenommen.

Arbeitsvertragsrecht

§ 19. (1) Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die in Betrieben oder Betriebsteilen beschäftigt sind, die durch das In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes auf die Gesellschaft übergehen, werden Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft.

(2) Für die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.

Kollektivvertragsrecht

§ 20. (1) Die Gesellschaft ist für ihre Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen kollektivvertragsfähig.

(2) Am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Geltung stehende Kollektivverträge, die das ÖBIG abgeschlossen hat, gelten ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für die Arbeitsverhältnisse jener Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von ihnen erfasst waren.

Betriebsverfassungsrecht

§ 21. (1) Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974.

(2) Die Tätigkeitsdauer und das Mandat von Betriebsräten/Betriebsrätinnen, die in Betrieben bestehen, die mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Geschäftsbereiche der Gesellschaft werden, enden mit 30. April 2007. Für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen nach Ablauf der Tätigkeitsdauer ist so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass ein neu gewählter Betriebsrat seine Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf dieser Frist aufnehmen kann.

(3) Am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Geltung stehende Betriebsvereinbarungen gelten ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für die Arbeitsverhältnisse jener Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von ihnen erfasst waren.

Arbeitsprogramm

§ 22. Das Arbeitsprogramm für das dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes folgende Geschäftsjahr ist bis zum 31. Dezember 2006 der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Geschäftsführung

§ 23. (1) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist ermächtigt, zusätzlich zu dem/der gemäß § 8 bestellten Geschäftsführer/Geschäftsführerin

1.

den bisherigen Geschäftsführer des Fonds „Gesundes Österreich“ im Sinne des GfG bis längstens 30. September 2006 und

2.

die bisherige Geschäftsführerin des Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“, BGBl. Nr. 63/1973, bis längstens 31. Mai 2009

(2) Jeder/Jede gemäß Abs. 1 bestellte Geschäftsführer/Geschäftsführerin ist nur gemeinsam mit dem/der Geschäftsführer/Geschäftsführerin gemäß § 8 und nur für den jeweiligen Geschäftsbereich vertretungsbefugt. Der/Die gemäß § 8 bestellte Geschäftsführer/Geschäftsführerin ist davon unberührt für die gesamte Gesellschaft allein vertretungsbefugt.

Mietrechtliche Übergangsbestimmung

§ 24. Der Eintritt der Gesellschaft in bestehende Hauptmietrechte, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft übergehen, lösen die Rechtsfolgen nach § 12a Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, keinesfalls aus.

3.

Abschnitt

In-Kraft-Treten und Vollzugsbestimmungen

In-Kraft-Treten

§ 25. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

3.

Abschnitt

In-Kraft-Treten und Vollzugsbestimmungen

In-Kraft-Treten

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 4 Abs. 1 Z 6, 4a, 14 Abs. 4, 15b Abs. 2, und 15c in der Fassung des BGBl. I Nr. 31/2016 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

3.

Abschnitt

In-Kraft-Treten und Vollzugsbestimmungen

In-Kraft-Treten

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 4 Abs. 1 Z 6, 4a, 14 Abs. 4, 15b Abs. 2, und 15c in der Fassung des BGBl. I Nr. 31/2016 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 4 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des BGBl. I Nr. 87/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Abkürzung

GÖGG

3.

Abschnitt

In-Kraft-Treten und Vollzugsbestimmungen

In-Kraft-Treten

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 4 Abs. 1 Z 6, 4a, 14 Abs. 4, 15b Abs. 2, und 15c in der Fassung des BGBl. I Nr. 31/2016 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 4 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des BGBl. I Nr. 87/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(4) Die § 4 Abs. 6 und § 15 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 26/2017 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

GÖGG

3.

Abschnitt

In-Kraft-Treten und Vollzugsbestimmungen

In-Kraft-Treten

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 4 Abs. 1 Z 6, 4a, 14 Abs. 4, 15b Abs. 2, und 15c in der Fassung des BGBl. I Nr. 31/2016 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 4 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des BGBl. I Nr. 87/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(4) Die § 4 Abs. 6 und § 15 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 26/2017 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Die § 4 Abs. 7 bis 10, § 4a Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 Z 1 bis 3, § 15, § 15a Abs. 4 bis 6, 8 und 11 sowie § 15c Abs. 4 und 5 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(6) Mit 25. Mai 2018 tritt § 15a Abs. 12 und 13 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, außer Kraft.

Abkürzung

GÖGG

3.

Abschnitt

In-Kraft-Treten und Vollzugsbestimmungen

In-Kraft-Treten

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 4 Abs. 1 Z 6, 4a, 14 Abs. 4, 15b Abs. 2, und 15c in der Fassung des BGBl. I Nr. 31/2016 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 4 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des BGBl. I Nr. 87/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(4) Die § 4 Abs. 6 und § 15 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 26/2017 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Die § 4 Abs. 7 bis 10, § 4a Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 Z 1 bis 3, § 15, § 15a Abs. 4 bis 6, 8 und 11 sowie § 15c Abs. 4 und 5 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(6) Mit 25. Mai 2018 tritt § 15a Abs. 12 und 13 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, außer Kraft.

(7) Die §§ 5 Abs. 1a, 9 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, 11 Abs. 1 Z 7 sowie § 15c Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Abkürzung

GÖGG

3.

Abschnitt

In-Kraft-Treten und Vollzugsbestimmungen

In-Kraft-Treten

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 4 Abs. 1 Z 6, 4a, 14 Abs. 4, 15b Abs. 2, und 15c in der Fassung des BGBl. I Nr. 31/2016 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 4 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des BGBl. I Nr. 87/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(4) Die § 4 Abs. 6 und § 15 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 26/2017 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Die § 4 Abs. 7 bis 10, § 4a Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 Z 1 bis 3, § 15, § 15a Abs. 4 bis 6, 8 und 11 sowie § 15c Abs. 4 und 5 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(6) Mit 25. Mai 2018 tritt § 15a Abs. 12 und 13 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, außer Kraft.

(7) Die §§ 5 Abs. 1a, 9 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, 11 Abs. 1 Z 7 sowie § 15c Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(8) § 4 Abs. 1 Z 10 bis 13, Abs. 2 Z 7 und 8, Abs. 3 Z 1 bis 3, § 6 Abs. 1 Z 4 bis 7 und § 11 Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 und der Entfall des § 4 Abs. 6 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Vollziehung

§ 26. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betraut.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 6 Abs. 1 Z 3 der/die Bundesminister/Bundesministerin für Finanzen betraut.

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