Kundmachung des Bundeskanzlers vom 19. Mai 1987 betreffend den Geltungsbereich des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) *1)
Präambel/Promulgationsklausel
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 254/1951 idF BGBl. Nr. 86/1958 und 250/1966
Nach Mitteilung des Generaldirektors des GATT ist auf Grund einer Notifikation des Vereinigten Königreiches vom 10. Oktober 1983 Antigua und Barbuda Vertragspartei des GATT nach Art. XXVI Abs. 5 lit. c mit Wirkung vom 30. März 1987 geworden.
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