Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und die akademischen Grade „Master of Business Administration“, „Master of Laws“ und „Master of Law and Economics“, IMADEC University Ges.m.b.H. in Wien
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2006 in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
Lehrgang „IMADEC Executive MBA Program“
§ 1. Die IMADEC University Ges.m.b.H. in Wien ist berechtigt, den Lehrgang „IMADEC Executive MBA Program“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leitung des Lehrganges „IMADEC Executive MBA Program“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen.
Lehrgang „IMADEC International Master of Laws Program“
§ 2. Die IMADEC University Ges.m.b.H. in Wien ist berechtigt, den Lehrgang „IMADEC International Master of Laws Program“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leitung des Lehrganges „IMADEC International Master of Laws Program“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen.
Lehrgang „IMADEC International Master of Law and Economics Program“
§ 3. Die IMADEC University Ges.m.b.H. in Wien ist berechtigt, den Lehrgang „IMADEC International Master of Law and Economics Program“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leitung des Lehrganges „IMADEC International Master of Law and Economics Program“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Law and Economics“, abgekürzt „MLE“, zu verleihen.
Außer-Kraft-Treten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
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