Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Mindeststandards für das Risikomanagement bei Pensionskassen (Risikomanagementverordnung Pensionskassen – RIMAV-PK)
Abkürzung
PK-RIMAV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 25 Abs. 9 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird verordnet:
Abkürzung
PK-RIMAV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 25 Abs. 9 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird verordnet:
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PK-RIMAV
Allgemeines
§ 1. Diese Verordnung legt Mindeststandards für die Ausgestaltung des Risikomanagements der Vermögensveranlagung durch Pensionskassen in den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften fest. Die Verordnung zielt auf die Einrichtung von angemessenen Leitungs-, Steuerungs- und Kontrollprozessen pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ab.
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PK-RIMAV
Risikomanagement und Asset-Liability-Management
§ 2. (1) Die Pensionskasse muss über ein Risikomanagement verfügen, das die Risiken der Vermögensveranlagung fortlaufend erfasst, misst und steuert. Dabei sind die Risikoprofile des gesamten Vermögens der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu beachten. Die Pensionskasse hat sich bei der Auswahl der Risikomanagementmethoden an dem aktuellen Stand der Technik und Wissenschaft zu orientieren.
(2) Das Risikomanagement hat Strategien, Risikomanagementtechniken und interne Kontrollverfahren zu umfassen. Das Risikomanagement ist anhand eines Risikomanagementprozesses durchzuführen, der die
Risikopolitik,
Risikoidentifikation,
Risikoanalyse,
Risikobewertung,
Risikosteuerung,
Risikoüberwachung,
Risikodokumentation und
Berichtswesen
beinhaltet. Dieser Risikomanagementprozess muss in jeder Veranlagungs- und Risikogemeinschaft entsprechend Art, Umfang und Risikogehalt der Veranlagungen und Pensionszusagen als dauerhafter Prozess in Form eines Regelkreises implementiert sein.
(3) Die Abwicklung des Risikomanagements hat mit Hilfe von IT-Systemen zu erfolgen.
(4) Anhand der Erkenntnisse aus dem Risikomanagement sind die Vermögensanlagen sorgfältig auszuwählen, deren Aufteilung auf verschiedene Veranlagungskategorien zu steuern und deren Wertentwicklung zu überwachen. Die Beurteilung der Risiken hat unter Berücksichtigung der gesamten Aktiva und Passiva zu erfolgen.
(5) Die Anforderungen der Verordnung beziehen sich auf das Management aller Risiken, die für die Vermögensveranlagung einer Pensionskasse relevant sind. Dazu zählen insbesondere
Marktrisiken,
Zinsrisiken,
Kreditrisiken einschließlich Länder- und Emittentenrisiken,
Liquiditätsrisiken,
operationelle und technologische Risiken sowie
damit verbundene Risikokonzentrationen.
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PK-RIMAV
Risikomanagement und Asset-Liability-Management
§ 2. (1) Die Pensionskasse muss über ein Risikomanagement verfügen, das die Risiken der Vermögensveranlagung fortlaufend erfasst, misst und steuert. Dabei sind die Risikoprofile des gesamten Vermögens der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu beachten. Die Pensionskasse hat sich bei der Auswahl der Risikomanagementmethoden an dem aktuellen Stand der Technik und Wissenschaft zu orientieren.
(2) Das Risikomanagement hat Strategien, Risikomanagementtechniken und interne Kontrollverfahren zu umfassen. Das Risikomanagement ist anhand eines Risikomanagementprozesses durchzuführen, der die
Risikopolitik,
Risikoidentifikation,
Risikoanalyse,
Risikobewertung,
Risikosteuerung,
Risikoüberwachung,
Risikodokumentation und
Berichtswesen
beinhaltet. Dieser Risikomanagementprozess muss in jeder Veranlagungs- und Risikogemeinschaft entsprechend Art, Umfang und Risikogehalt der Veranlagungen und Pensionszusagen als dauerhafter Prozess in Form eines Regelkreises implementiert sein.
(3) Die Abwicklung des Risikomanagements hat mit Hilfe von IT-Systemen zu erfolgen.
(4) Die Erkenntnisse aus dem Risikomanagement sind bei der Auswahl der Vermögensanlagen, bei deren Aufteilung auf verschiedene Veranlagungskategorien sowie bei der Überwachung deren Wertentwicklung zu berücksichtigen. Die Beurteilung der Risiken hat unter Berücksichtigung der gesamten Aktiva und Passiva zu erfolgen.
(5) Die Anforderungen der Verordnung beziehen sich auf das Management aller Risiken, die für die Vermögensveranlagung einer Pensionskasse relevant sind. Dazu zählen insbesondere
Marktrisiken,
Zinsrisiken,
Kreditrisiken einschließlich Länder- und Emittentenrisiken,
Liquiditätsrisiken,
operationelle und technologische Risiken sowie
damit verbundene Risikokonzentrationen.
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PK-RIMAV
Risikopolitik
§ 3. (1) Jede Pensionskasse hat anhand ihrer definierten Risikopolitik die Rahmenbedingungen für das Risikomanagement festzusetzen und zu begründen.
(2) Für die Vermögensveranlagung sind pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft quantifizierbare und allenfalls nicht quantifizierbare Zielgrößen unter Berücksichtigung der gesamten Aktiva und Passiva nach Maßgabe der tatsächlichen Verpflichtungen aus den Pensionszusagen und unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit gemäß § 8 zu definieren.
(3) Die Risikopolitik, insbesondere die Zielgrößen, sind laufend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
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PK-RIMAV
Risikoidentifikation, Risikoanalyse und Risikobewertung
§ 4. (1) Der Risikoidentifikationsprozess muss gewährleisten, dass Risiken systematisch und frühzeitig identifiziert werden.
(2) Die Erhebung der erforderlichen Informationen hat mit Hilfe eines routinemäßigen und standardisierten Prozesses zu erfolgen.
(3) Auf der Grundlage von geeigneten Risikoindikatoren ist ein Frühwarnmechanismus einzurichten.
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PK-RIMAV
Risikoidentifikation
§ 4. (1) Der Risikoidentifikationsprozess muss gewährleisten, dass Risiken der Vermögensveranlagung systematisch und frühzeitig identifiziert werden. Risiken sind aus Sicht aller Risikoträger, jedenfalls aber aus Sicht der Pensionskasse sowie der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und in Verbindung mit den definierten Zielgrößen, zu identifizieren.
(2) Die gemäß Abs. 1 identifizierten Risiken sind hinsichtlich ihrer Wesentlichkeit einzustufen.
(3) Die Erhebung der erforderlichen Informationen hat mit Hilfe eines routinemäßigen und standardisierten Prozesses zu erfolgen.
(4) Auf der Grundlage von geeigneten Risikoindikatoren ist ein Frühwarnmechanismus einzurichten.
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PK-RIMAV
§ 5. (1) Die Pensionskasse hat Risikoanalysen und Risikobewertungen im Hinblick auf die Vermögensveranlagung durchzuführen. Wechselwirkungen zwischen den unterschiedlichen Risiken sind zu berücksichtigen. Die Pensionskasse hat sich bei der Häufigkeit der Risikobewertungen nach der Art und der geplanten Haltedauer der Vermögenswerte, den Liquiditätsanforderungen und der aktuellen Marktsituation zu richten.
(2) Der Erwerb eines Vermögenswerts ist nur dann zulässig, wenn das damit verbundene Veranlagungsrisiko dem Risikomanagement unterworfen, bewertet und analysiert werden kann.
(3) Das Veranlagungsrisiko ist pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu untersuchen und mit Risikoindikatoren und Limits abzugleichen.
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PK-RIMAV
Risikoanalyse und Risikobewertung
§ 5. (1) Die Pensionskasse hat Risikoanalysen und Risikobewertungen im Hinblick auf die Vermögensveranlagung durchzuführen. Wechselwirkungen zwischen den unterschiedlichen Risiken sind zu berücksichtigen. Die Pensionskasse hat sich bei der Häufigkeit der Risikobewertungen nach der Art und der geplanten Haltedauer der Vermögenswerte, den Liquiditätsanforderungen und der aktuellen Marktsituation zu richten.
(2) Der Erwerb eines Vermögenswerts ist nur dann zulässig, wenn das damit verbundene Veranlagungsrisiko dem Risikomanagement unterworfen, bewertet und analysiert werden kann.
(3) Das Veranlagungsrisiko ist pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu untersuchen und mit Risikoindikatoren und Limits abzugleichen.
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PK-RIMAV
Risikomodelle
§ 6. (1) Die Pensionskasse hat für die Risikoanalysen und Risikobewertungen Risikomodelle zu verwenden, mit deren Hilfe sich Aussagen über die jeweilige Risikosituation und Risikoentwicklung ableiten lassen und die in den Risikomanagementprozess eingebunden sind.
(2) Die Risikomodelle sind zumindest einmal im Kalenderjahr auf ihre Prognosegüte oder statistische Signifikanz zu überprüfen.
(3) Bei wesentlichen Änderungen eines Risikomodells sind mindestens einmal die Berechnungen mit den bisherigen und den geänderten Modellannahmen parallel durchzuführen.
(4) Die Ergebnisse der Risikomodelle müssen bei den Anlageentscheidungen angemessen berücksichtigt werden.
(5) Neben den im Bereich Risikomanagement der Veranlagung tätigen Personen müssen mindestens ein Mitglied des Vorstandes und der Aktuar über entsprechende Kenntnisse der verwendeten Risikomodelle verfügen.
(6) Der Aktuar hat die Eignung der Modelle und der verwendeten Parameter im Hinblick auf die Leistungsverpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen zu überprüfen.
(7) Mit Hilfe eines Value-at-Risk Modells oder eines anderen anerkannten Modells ist unter der Wahl von geeigneten Parametern das Verlustpotenzial des veranlagten Vermögens pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu berechnen.
(8) Szenarioanalysen, die nicht nur mehr oder minder wahrscheinliche, sondern auch außergewöhnliche Szenarien in Betracht ziehen, sind regelmäßig durchzuführen.
Abkürzung
PK-RIMAV
Risikomodelle
§ 6. (1) Die Pensionskasse hat für die Risikoanalysen und Risikobewertungen Risikomodelle zu verwenden, mit deren Hilfe sich Aussagen über die jeweilige Risikosituation und Risikoentwicklung aller gemäß § 4 Abs. 2 als wesentlich eingestuften Risiken ableiten lassen und die in den Risikomanagementprozess eingebunden sind.
(2) Die Risikomodelle sind zumindest einmal im Kalenderjahr auf ihre Prognosegüte oder statistische Signifikanz zu überprüfen.
(3) Bei wesentlichen Änderungen eines Risikomodells sind mindestens einmal die Berechnungen mit den bisherigen und den geänderten Modellannahmen parallel durchzuführen.
(4) Die Ergebnisse der Risikomodelle müssen bei den Anlageentscheidungen angemessen berücksichtigt werden.
(5) Neben den im Bereich Risikomanagement der Veranlagung tätigen Personen müssen mindestens ein Mitglied des Vorstandes und der Aktuar über entsprechende Kenntnisse der verwendeten Risikomodelle verfügen.
(6) Unter Verwendung geeigneter Modelle und Parameter und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Veranlagungspolitik und der gesetzten internen Limits ist zumindest pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft insbesondere das Verlustpotenzial des veranlagten Vermögens und die Wahrscheinlichkeit sowie die zu erwartende Höhe einer Anspruchs- oder Leistungskürzung sowie einer allfälligen Nachschussverpflichtung des Arbeitgebers bis Ablauf des laufenden Geschäftsjahrs zu berechnen und jedenfalls die Auswirkung auf die Risikoträger für zumindest drei Jahre zu bewerten und zu dokumentieren.
(7) Der Aktuar hat zumindest die Eignung der Modelle und der verwendeten Parameter gemäß Abs. 6 im Hinblick auf die Leistungsverpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen zu überprüfen.
(8) Szenarioanalysen, die nicht nur mehr oder minder wahrscheinliche, sondern auch außergewöhnliche Szenarien in Betracht ziehen und auf die jeweiligen Risikoträger abgestimmt sind, sind regelmäßig durchzuführen.
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PK-RIMAV
Risikosteuerung
§ 7. (1) Die Pensionskasse hat die Ergebnisse der Risikoanalyse und Risikobewertung bei der Risikosteuerung zu berücksichtigen.
(2) Die Pensionskasse hat den Risikosteuerungsprozess an sich ändernde Bedingungen anzupassen. Die Wirksamkeit und die Angemessenheit des Risikosteuerungsprozesses sind laufend unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit sowie der Veranlagungsstrategie zu überprüfen.
Abkürzung
PK-RIMAV
Risikotragfähigkeit
§ 8. (1) Die Veranlagungsrisiken sind aus Sicht der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, der Arbeitgeber und der Pensionskasse zu betrachten.
(2) Die Entscheidung, ob Risiken der Veranlagung akzeptiert werden können oder zu vermeiden, zu vermindern oder zu übertragen sind, ist auf Grundlage einer Analyse der Risikotragfähigkeit zu treffen.
(3) Die Höhe der Schwankungsrückstellung und deren erwartete Entwicklung sind bei der Ermittlung der Risikotragfähigkeit zu berücksichtigen.
(4) Es ist sicherzustellen, dass zu jedem Zeitpunkt die Zahlungsverpflichtungen erfüllt werden können. Aus diesem Grund ist laufend zu überprüfen, inwieweit die Pensionskasse in der Lage ist, einen auftretenden Liquiditätsbedarf zu decken. Insbesondere muss die Pensionskasse allen eingegangenen, bedingten und unbedingten Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten in vollem Umfang nachkommen können.
Abkürzung
PK-RIMAV
Risikotragfähigkeit
§ 8. (1) Die Veranlagungsrisiken sind aus Sicht der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, der Arbeitgeber und der Pensionskasse zu betrachten.
(2) Die Entscheidung, ob Risiken der Veranlagung akzeptiert werden können oder zu vermeiden, zu vermindern oder zu übertragen sind, ist auf Grundlage einer Analyse der Risikotragfähigkeit der jeweiligen Risikoträger zu treffen.
(3) Die Höhe der Schwankungsrückstellung und deren erwartete Entwicklung sind bei der Ermittlung der Risikotragfähigkeit zu berücksichtigen.
(4) Es ist sicherzustellen, dass zu jedem Zeitpunkt die Zahlungsverpflichtungen erfüllt werden können. Aus diesem Grund ist laufend zu überprüfen, inwieweit die Pensionskasse in der Lage ist, einen auftretenden Liquiditätsbedarf zu decken. Insbesondere muss die Pensionskasse allen eingegangenen, bedingten und unbedingten Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten in vollem Umfang nachkommen können.
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PK-RIMAV
Limits
§ 9. (1) Im Rahmen der Risikosteuerung sind Limits festzulegen. Insbesondere bei derivativen Produkten ist ein maximales Verlustpotential unter Berücksichtigung etwaiger Gegenpositionen festzulegen.
(2) Die festgelegten Limits sind von einer von der Vermögensveranlagung unabhängigen Stelle oder dem Vorstand direkt fortlaufend zu überwachen.
(3) Bei Limitüberschreitungen sind angemessene Maßnahmen zu setzen.
Abkürzung
PK-RIMAV
Limits
§ 9. (1) Im Rahmen der Risikosteuerung sind Limits festzulegen, die jedenfalls hinsichtlich ihres Risikopotenzials zu bewerten und mit der Risikotragfähigkeit in Einklang zu bringen sind. Insbesondere bei derivativen Produkten ist ein maximales Verlustpotential unter Berücksichtigung etwaiger Gegenpositionen festzulegen.
(2) Die festgelegten Limits sind von einer von der Vermögensveranlagung unabhängigen Stelle oder dem Vorstand direkt fortlaufend zu überwachen.
(3) Prozesse und angemessene Maßnahmen bei Limitüberschreitungen sind vorab festzulegen. Im Fall einer Limitüberschreitung ist die Einhaltung dieser Maßnahmen zu dokumentieren.
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PK-RIMAV
Risikoüberwachung
§ 10. (1) Die Maßnahmen, die zur Risikosteuerung getroffen wurden, sind zu überwachen. Die Pensionskasse hat regelmäßig Soll/Ist-Vergleiche zwischen der tatsächlichen und der anhand risikopolitischer Grundsätze definierten Risikosituation durchzuführen und entsprechende Anpassungen vorzunehmen. Mit Hilfe von Frühwarnmechanismen ist zu gewährleisten, dass geänderte Risikosituationen zeitnah erkannt und die notwendigen Maßnahmen daraus abgeleitet werden können.
(2) Die für die Abwicklung des Risikomanagements verwendeten IT-Systeme und die zugehörigen IT-Prozesse müssen die Integrität, die Verfügbarkeit, die Authentizität sowie die Vertraulichkeit der Daten sicherstellen. Die Eignung der IT-Systeme ist regelmäßig zu überprüfen.
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PK-RIMAV
Risikomanagement-Handbuch
§ 11. (1) Die Ausgestaltung des Risikomanagementprozesses ist pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft schriftlich in einem Risikomanagement-Handbuch festzulegen.
(2) Die Pensionskasse hat sicherzustellen, dass das Risikomanagement der Veranlagung auf der Grundlage des Risikomanagement-Handbuches betrieben wird. Der Detaillierungsgrad des Risikomanagement-Handbuches hat Art, Umfang und Risikogehalt der Veranlagungen zu entsprechen.
(3) Das Risikomanagement-Handbuch muss den betroffenen Mitarbeitern in der jeweils aktuellen Fassung jederzeit zugänglich sein.
(4) Die Ausgestaltung des Risikomanagement-Handbuches hat besonders unter folgenden Gesichtspunkten zu erfolgen:
Sicherungsfunktion: Die Einhaltung aller definierten Regeln des Risikomanagements ist sicherzustellen.
Prüfbarkeitsfunktion: Die Beschreibung des Risikomanagementprozesses dient als Grundlage für die Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung.
Rechenschaftsfunktion: Der Vorstand kann sein pflichtgemäßes Verhalten nachweisen.
(5) Das Risikomanagement-Handbuch hat insbesondere Folgendes zu beinhalten:
Risikopolitische Grundsätze, dazu gehören die Ziele des Risikomanagementprozesses und die Risikotragfähigkeit;
Aufbauorganisation des Bereiches Risikomanagement der Veranlagung einschließlich Regelungen der Kompetenzen und der Verantwortlichkeiten;
Regelungen hinsichtlich der Ausgestaltung des Risikomanagementprozesses einschließlich Maßnahmen- und Entscheidungskatalog und Eskalationsverfahren;
Methoden für die Risikoidentifikation, Risikoanalyse, Risikobewertung, Risikosteuerung und Risikoüberwachung einschließlich der Darstellung der Risikomodelle;
Aufbau der Risikodokumentation und des Berichtswesens;
Ableitung der strategischen Zielgrößen und der Limits;
Regelungen, die die Einhaltung der gesetzlichen Veranlagungsbestimmungen, der Verordnung und der internen Vorgaben auf Grund dieser Verordnung gewährleisten;
Regelungen bezüglich Vergütungs- und Anreizsystemen im Veranlagungs- und Risikomanagement;
IT-Systeme;
Begriffsdefinitionen;
Erklärungen über die Grundsätze der Veranlagungspolitik gemäß § 25a PKG;
Geltungsbereich, Inkraftsetzung.
(6) Änderungen im Risikomanagementprozess sind im Risikomanagement-Handbuch zu dokumentieren.
Abkürzung
PK-RIMAV
Interne Leitlinien
§ 11. (1) Die Ausgestaltung des Veranlagungs- und Risikomanagementprozesses ist pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft schriftlich in entsprechenden internen Leitlinien festzulegen. Diese Leitlinien sind vom Vorstand schriftlich zu genehmigen. Bei wesentlichen Änderungen im Veranlagungs- oder Risikomanagementprozess sind die Leitlinien unverzüglich anzupassen.
(2) Die Pensionskasse hat sicherzustellen, dass die Veranlagung und das Risikomanagement der Veranlagung auf der Grundlage dieser Leitlinien betrieben werden. Der Detaillierungsgrad der Leitlinien hat Art, Umfang und Risikogehalt der Veranlagungen zu entsprechen.
(3) Die Leitlinien müssen allen betroffenen Mitarbeitern in der jeweils aktuellen Fassung jederzeit zugänglich sein.
(4) Die Ausgestaltung der Leitlinien hat insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten zu erfolgen:
Sicherungsfunktion: Die Einhaltung aller definierten Regeln der Veranlagung und des Risikomanagements ist sicherzustellen.
Prüfbarkeitsfunktion: Die Beschreibung des Veranlagungs- und Risikomanagementprozesses dient als Grundlage für die Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung.
Rechenschaftsfunktion: Der Vorstand kann sein pflichtgemäßes Verhalten nachweisen.
(5) Die Leitlinien haben insbesondere Folgendes zu beinhalten:
Veranlagungs- und risikopolitische Grundsätze, dazu gehören die Ziele des Veranlagungs- und Risikomanagementprozesses und die Risikotragfähigkeit;
Aufbauorganisation der Bereiche Veranlagungs- und Risikomanagement einschließlich Regelungen der Kompetenzen und der Verantwortlichkeiten;
Regelungen hinsichtlich der Ausgestaltung des Veranlagungs- und Risikomanagementprozesses einschließlich Maßnahmen- und Entscheidungskatalog und Eskalationsverfahren;
Methoden für die Risikoidentifikation, Risikoanalyse, Risikobewertung, Risikosteuerung und Risikoüberwachung einschließlich der Darstellung der Veranlagungs- und Risikomodelle;
Maßnahmen zur Reduktion der Abhängigkeit von externen Bonitätsbewertungen gemäß § 25 Abs. 11 PKG sowie Kriterien für die Aufhebung der Widmung als Daueranlage von Vermögensgegenständen gemäß § 23 Abs. 1 Z 3a PKG;
Aufbau der Veranlagungs- und Risikodokumentation und des Berichtswesens;
Ableitung der strategischen Zielgrößen und der Limits;
Regelungen, die die Einhaltung der gesetzlichen Veranlagungsbestimmungen, der Verordnung und der internen Vorgaben auf Grund dieser Verordnung gewährleisten;
Regelungen bezüglich Vergütungs- und Anreizsystemen im Veranlagungs- und Risikomanagement;
IT-Systeme;
Begriffsdefinitionen;
Erklärungen über die Grundsätze der Veranlagungspolitik gemäß § 25a PKG;
Geltungsbereich, Inkraftsetzung.
Abkürzung
PK-RIMAV
Dokumentation
§ 12. (1) Für Veranlagungsentscheidungen relevante Geschäfts- und Kontrollunterlagen des Risikomanagements sind für sachkundige Dritte nachvollziehbar abzufassen und aufzubewahren.
(2) Die Pensionskasse hat die für die Veranlagungsentscheidungen relevanten Geschäfts- und Kontrollunterlagen des Risikomanagements sieben Jahre lang geordnet aufzubewahren; darüber hinaus noch solange, als die für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem die Pensionskasse Parteistellung hat, von Bedeutung ist. Die Frist läuft vom Schluss des Kalenderjahrs an, in dem die Unterlage erstellt worden ist.
(3) Folgende Punkte sind zumindest pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu dokumentieren:
Vermögensveranlagung;
Veranlagungskategorien und Diversifikation;
eingegangene Risiken gemäß § 2 Abs. 5;
Umfang der vergebenen Limits einschließlich deren Ausnutzung, insbesondere Limitüberschreitungen und getroffene Maßnahmen;
Entwicklung und Einschätzung des Risikos und Ertrages;
Risikotragfähigkeit;
Ist/Soll Vergleich der Zielgrößen;
Veranlagung in Derivate;
Veranlagung in Wertpapiere, die nicht an geregelten Märkten gehandelt werden;
Verantwortung des Managements für das Risikomanagement und die Vermögensveranlagung;
Ergebnisse und Implikationen der Risikoanalysen für die Veranlagungsentscheidungen;
Änderungen der wesentlichen Annahmen und Parameter, die den Verfahren zur Messung des Risikos zu Grunde liegen;
Tätigkeitsnachweis des Risikomanagers;
Entwicklung der Risikovorsorge unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit;
Einhaltung und Überprüfung des Risikomanagement-Handbuches;
Berater und Fondmanager;
Managerwahl;
Qualitätssicherung;
Performance-Messung;
erbrachte Dienstleistungen;
Depotstelle;
Bericht-Häufigkeit;
Bewertung der Vermögenswerte;
erbrachte Dienstleistungen;
Liquiditätssituation und Ausmaß des Liquiditätsrisikos;
Schadensfälle im Zusammenhang mit operationellen und technologischen Risiken der Veranlagung, Ursachen und Ausmaß der Schäden, getroffene Gegenmaßnahmen und Maßnahmen zur zukünftigen Schadensvermeidung.
Abkürzung
PK-RIMAV
Dokumentation
§ 12. (1) Für Veranlagungsentscheidungen relevante Geschäfts- und Kontrollunterlagen des Risikomanagements sind für sachkundige Dritte nachvollziehbar abzufassen und aufzubewahren.
(2) Die Pensionskasse hat die für die Veranlagungsentscheidungen relevanten Geschäfts- und Kontrollunterlagen des Risikomanagements sieben Jahre lang geordnet aufzubewahren; darüber hinaus noch solange, als die für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem die Pensionskasse Parteistellung hat, von Bedeutung ist. Die Frist läuft vom Schluss des Kalenderjahrs an, in dem die Unterlage erstellt worden ist.
(3) Folgende Punkte sind zumindest pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu dokumentieren:
Vermögensveranlagung;
Veranlagungskategorien und Diversifikation;
eingegangene Risiken gemäß § 2 Abs. 5;
Umfang der vergebenen Limits einschließlich deren Ausnutzung, insbesondere Limitüberschreitungen und getroffene Maßnahmen;
Entwicklung und Einschätzung des Risikos und Ertrages;
Risikotragfähigkeit;
Ist/Soll Vergleich der Zielgrößen;
Veranlagung in Derivate zur Absicherung von Kursrisiken oder Verringerung von Veranlagungsrisiken: quantitativer Nachweis des risikomindernden Effektes im Rahmen der Risikobewertung für den gesamten Zeitraum des geplanten Einsatzes sowie Nachweis, dass durch den Einsatz keine zusätzlichen wesentlichen Risiken entstehen. Diese Nachweise sind im Fall von Investments im Direktbestand sowie innerhalb von Investmentfonds, Immobilienfonds und Alternativen Investmentfonds (AIF), auf welche die Pensionskasse maßgeblichen Einfluss hat, zu erbringen. Ein maßgeblicher Einfluss der Pensionskasse kann angenommen werden bei Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF,
aa) die von mit der Pensionskasse verbundenen Unternehmen verwaltet werden,
bb) an denen die Pensionskasse mehr als 20vH des Fondsvermögens hält,
cc) deren Investmentpolitik oder –entscheidungen die Pensionskasse anderweitig beeinflussen kann;
Veranlagung in Derivate zur Erleichterung einer effizienten Verwaltung: quantitativer Nachweis, dass das erzeugte Risikoprofil nicht wesentlich von einem ohne den Einsatz von Derivaten zulässigen Risikoprofil abweicht, sowie Nachweis der Effizienz aller derivativer Komponenten auf Gesamtportfolioebene im Rahmen der Risikoüberwachung für den gesamten Zeitraum des geplanten Einsatzes. Diese Nachweise sind im Fall von Investments im Direktbestand sowie innerhalb von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF, auf welche die Pensionskasse maßgeblichen Einfluss hat, zu erbringen. Ein maßgeblicher Einfluss der Pensionskasse kann angenommen werden bei Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF,
aa) die von mit der Pensionskasse verbundenen Unternehmen verwaltet werden,
bb) an denen die Pensionskasse mehr als 20vH des Fondsvermögens hält,
cc) deren Investmentpolitik oder –entscheidungen die Pensionskasse anderweitig beeinflussen kann.
Veranlagung in Wertpapiere, die nicht an geregelten Märkten gehandelt werden;
Verantwortung des Managements für das Risikomanagement und die Vermögensveranlagung;
Ergebnisse und Implikationen der Risikoanalysen für die Veranlagungsentscheidungen;
Änderungen der wesentlichen Annahmen und Parameter, die den Verfahren zur Messung des Risikos zu Grunde liegen;
Tätigkeitsnachweis des Risikomanagers;
Entwicklung der Risikovorsorge unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit;
Einhaltung und Überprüfung der internen Leitlinien;
Berater und Fondmanager;
Managerwahl;
Qualitätssicherung;
Performance-Messung;
erbrachte Dienstleistungen;
Depotstelle;
Bericht-Häufigkeit;
Bewertung der Vermögenswerte;
erbrachte Dienstleistungen;
Liquiditätssituation und Ausmaß des Liquiditätsrisikos;
Schadensfälle im Zusammenhang mit operationellen und technologischen Risiken der Veranlagung, Ursachen und Ausmaß der Schäden, getroffene Gegenmaßnahmen und Maßnahmen zur zukünftigen Schadensvermeidung.
Abkürzung
PK-RIMAV
Berichtswesen
§ 13. (1) Die Risikoberichterstattung ist in nachvollziehbarer, aussagekräftiger Art und Weise zu verfassen; sie hat neben einer Beschreibung auch eine Beurteilung der Risikosituation und die durchgeführten und geplanten Maßnahmen zu enthalten.
(2) Wesentliche Veränderungen der Risikosituation sind unverzüglich an den Vorstand und die zuständigen Entscheidungsträger zu berichten.
(3) Der Vorstand hat den Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich über die Risikosituation in einem Risikobericht schriftlich zu informieren.
(4) Soweit sich im Hinblick auf bereits in vorangegangenen Risikoberichten dargestellte Sachverhalte keine relevanten Änderungen ergeben haben, kann im Rahmen der aktuellen Berichterstattung auf diese Informationen verwiesen werden.
Abkürzung
PK-RIMAV
Verantwortungsbereiche
§ 14. (1) Der Risikomanagementprozess und die damit verbundenen Aufgaben, Verantwortlichkeiten sowie Kommunikationswege sind klar zu definieren und aufeinander abzustimmen. Der Vorstand hat die Verantwortungsbereiche, Vollmachten und Zeichnungsbefugnisse der Mitarbeiter zu regeln und ein entsprechendes Verzeichnis darüber zu führen.
(2) Der Vorstand hat das Risikomanagement-Handbuch sowie jede Änderung zu genehmigen.
(3) Funktionen, die dem Risikomanagement der Veranlagung dienen, sind von durchführenden Funktionen der Vermögensveranlagung organisatorisch zu trennen.
Abkürzung
PK-RIMAV
Verantwortungsbereiche
§ 14. (1) Der Risikomanagementprozess und die damit verbundenen Aufgaben, Verantwortlichkeiten sowie Kommunikationswege sind klar zu definieren und aufeinander abzustimmen. Der Vorstand hat die Verantwortungsbereiche, Vollmachten und Zeichnungsbefugnisse der Mitarbeiter zu regeln und ein entsprechendes Verzeichnis darüber zu führen.
(2) Der Vorstand hat die internen Leitlinien sowie jede Änderung zu genehmigen.
(3) Funktionen, die dem Risikomanagement der Veranlagung dienen, sind von durchführenden Funktionen der Vermögensveranlagung organisatorisch zu trennen.
Abkürzung
PK-RIMAV
Personal
§ 15. (1) Die quantitative und qualitative Personalausstattung in Hinblick auf das Risikomanagement hat sich insbesondere an den Veranlagungsstrategien sowie an der Risikosituation zu orientieren.
(2) Die Pensionskasse hat einen verantwortlichen Risikomanager und Stellvertreter zu bestellen, deren Aufgaben die Koordinierung des Risikomanagements und die Risikoberichterstattung sind.
(3) Die Personen, die mit dem Risikomanagement betraut sind, müssen abhängig von ihren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten über die erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen im Risikomanagement verfügen.
(4) Durch geeignete Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ist zu gewährleisten, dass das Qualifikationsniveau der Mitarbeiter dem aktuellen Stand der Technik und Wissenschaft entspricht. Diese Maßnahmen sind zu dokumentieren.
(5) Die Pensionskasse hat dafür Sorge zu tragen, dass die Abwesenheit oder das Ausscheiden von Mitarbeitern nicht zu nachhaltigen Störungen im Risikomanagementprozess führt.
Abkürzung
PK-RIMAV
Auslagerung der Aufgaben des Risikomanagements
§ 16. (1) Die Pensionskasse kann die Aufgaben des Risikomanagements auslagern.
(2) Die Auslagerung von Tätigkeiten des Risikomanagements darf nur auf Grundlage eines schriftlichen Ausgliederungsvertrages erfolgen, der die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des § 25 PKG und dieser Verordnung, gewährleistet. Sie ist der FMA unter Vorlage des Vertrages unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Pensionskasse muss über ein effektives, unmittelbares Einsichts- und Weisungsrecht gegenüber denjenigen verfügen, an die Aufgaben des Risikomanagements ausgelagert werden. Umfassende Prüfungs- und Einsichtsmöglichkeit in alle Geschäftsunterlagen dieses externen Risikomanagements müssen für die FMA und den Abschlussprüfer sichergestellt werden; ebenso ist zu gewährleisten, dass die FMA ihre Aufsichtsbefugnisse, insbesondere nach § 33 PKG, auch gegenüber diejenigen treffen kann, an die Aufgaben des Risikomanagements ausgelagert werden.
(4) Die Pensionskasse hat einen internen Beauftragten zu bestellen, der die ordnungsgemäße Durchführung des ausgelagerten Risikomanagements sicherzustellen hat.
Abkürzung
PK-RIMAV
Nachweis der Pensionskasse, dass das Risikomanagement dieser
Verordnung entspricht
§ 17. (1) Den Nachweis, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, hat die Pensionskasse der FMA pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft durch Vorlage eines den Anforderungen der Verordnung entsprechenden Risikomanagement-Handbuchs zu erbringen.
(2) Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die FMA nicht innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage Einwände gegen das vorgelegte Risikomanagement-Handbuch erhebt.
(3) Die Pensionskasse hat der FMA jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres allfällige Änderungen des Risikomanagement-Handbuchs anzuzeigen und eine Erklärung zu den Änderungen des Risikomanagementprozesses, insbesondere der verwendeten Risikomodelle, vorzulegen.
Abkürzung
PK-RIMAV
Nachweis der Pensionskasse, dass das Risikomanagement dieser
Verordnung entspricht
§ 17. (1) Den Nachweis, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, hat die Pensionskasse der FMA pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft durch Vorlage eines den Anforderungen der Verordnung entsprechenden Risikomanagement-Handbuchs zu erbringen.
(2) Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die FMA nicht innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage Einwände gegen das vorgelegte Risikomanagement-Handbuch erhebt.
(3) Die Pensionskasse hat der FMA jährlich innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres allfällige Änderungen des Risikomanagement-Handbuchs anzuzeigen und eine Erklärung zu den Änderungen des Risikomanagementprozesses, insbesondere der verwendeten Risikomodelle, vorzulegen.
Abkürzung
PK-RIMAV
Konsortial geführte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
§ 18. Für konsortial geführte Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind die Bestimmungen dieser Verordnung auf konsolidierter Ebene anzuwenden.
Abkürzung
PK-RIMAV
In- und Außerkrafttreten
§ 19. (1) Der Titel der Verordnung sowie § 17 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 17 samt Überschrift tritt mit 21. Juli 2015 außer Kraft.
(3) § 2 Abs. 4, § 4 samt Überschrift, die Paragraphenüberschrift des § 5, § 6 Abs. 1 sowie 6 bis 8, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3, § 11 samt Überschrift, § 12 Abs. 3 Z 1 lit. g, h und i sowie Z 2 lit. e, § 14 Abs. 2 und § 18 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
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