Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration samt Erklärungen der Republik Österreich und Gemeinsamer Erklärung

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2006-11-01
Letzte Aktualisierung 2024-02-23
Status Aufgehoben · 2024-02-22
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 74
Änderungshistorie JSON API

Die DNA- Analyse- Datei dient der Zuordnung von Tatortspuren zu bekannten Straftätern mit dem Ziel der Aufklärung von Straftaten. Sie beinhaltet neben Verwaltungs- und Falldaten auch personenbezogene Daten. Zum Zwecke des Abgleichs im Rahmen des Vertrages von Prüm werden jedoch nur Fundstellendatensätze gemäß Art. 2 Abs. 2 zweiter Satz des Vertrages zur Verfügung gestellt. Es handelt sich somit um eine Teilmenge der in der DNA- Analyse- Datei erfassten Daten.

Gemäß Art. 42 Abs. 1 des Vertrages von Prüm über die Benennung der Behörden, die für die Anwendung des Vertrages zuständig sind.

1.

Nach Art. 6 Abs. 1 die nationale Kontaktstelle für den automatisierten Abruf und Abgleich von DNA-Profilen:

Bundeskriminalamt

65173 Wiesbaden

2.

Nach Art. 11 Abs. 1 die nationale Kontaktstelle für den automatisierten Abruf von daktyloskopischen Daten:

Bundeskriminalamt

65173 Wiesbaden

3.

Nach Art. 12 Abs. 2 die nationalen Kontaktstellen für den automatisierten Abruf von Daten aus den Fahrzeugregistern:

Für eingehende Ersuchen:

Kraftfahrt-Bundesamt

Fördestraße 16

24944 Flensburg

Für ausgehende Ersuchen:

Bundeskriminalamt

65173 Wiesbaden

4.

Nach Art. 15 die nationalen Kontaktstellen für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit Großveranstaltungen:

Bundeskriminalamt

65173 Wiesbaden

Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS)

Landeskriminalamt Düsseldorf

Völklinger Straße 49

40221 Düsseldorf

außerhalb Bürozeiten der ZIS

Dauerdienst Landeskriminalamt Düsseldorf

5.

Nach Art. 16 Abs. 3 die nationale Kontaktstelle für die Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten:

Bundeskriminalamt

65173 Wiesbaden

6.

Nach Art. 19 die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Flugsicherheitsbegleiter:

Bundespolizeiamt Flughafen Frankfurt/Main

Zentrale Ansprechstelle für Flugsicherheitsbegleitungen (ZAF)

60532 Frankfurt/Main

7.

Nach Art. 22 die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Dokumentenberater:

Bundespolizeidirektion

56068 Koblenz

8.

Nach Art. 23 Abs. 3 die nationalen Kontaktstellen für die Planung und Durchführung von Rückführungen:

Bundespolizeidirektion

56068 Koblenz

9.

Nach den Art. 24 bis 27 die zuständigen Behörden und Beamten:

Unter Berücksichtigung von Art. 47 des Vertrages von Prüm finden vorrangig Anwendung die bi- multilateralen Polizei- und Justizverträge, die die Bundesrepublik Deutschland mit seinen unmittelbaren Nachbarstaaten abgeschlossen hat.

Im Einzelnen gilt folgendes:

a. Nach Art. 24 Abs. 1 (gemeinsame Einsatzformen):

Alle Dienststellen der Polizeien der Länder und der Bundespolizei. Fehlt es hinsichtlich der gemeinsamen Einsatzform an einer spezielleren, vertraglichen Regelung und besteht kein unmittelbarer grenzüberschreitender Bezug, so ist in diesen Ausnahmefällen das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern bzw. der betroffenen Innenministerien der Länder einzuholen.

b. Nach Art. 25 Abs. 4 erster Satz („unverzügliche Unterrichtung“ bei Grenzüberschreitung):

Bei Grenzüberschreitung ist unverzüglich die jeweils örtlich zuständige Einsatzleitstelle der Polizeien der Länder und der Bundespolizei zu unterrichten.

c. Nach Art. 26 („Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen“):

Für Hilfeleistungen bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen können grundsätzlich alle Dienststellen der Polizeien der Länder, der Bundespolizei und das Bundeskriminalamt zuständig sein.

d. Nach Art. 27 (Zusammenarbeit auf Ersuchen):

Bundeskriminalamt

65173 Wiesbaden

Estland:

Nach Art. 2 Abs.3:

In der Republik Estland, die nationale DNA-Datenbank nach Art. 2 Abs. 3 des Vertrags, ist die nationale Datenbank, die durch die Verordnung der Regierung der Republik Estland (No. 259 vom 14. Dezember 2006) zur Einrichtung einer nationalen DNA-Datenbank und Statuten zur Wartung der Datenbank geschaffen wurde. Das estnische Institut für Kriminaltechnik ist der autorisierte Datenbankbearbeiter. Der autorisierte Datenbankbearbeiter gibt auf schriftliche Anfrage Daten über die Existenz von DNA-Profilen an Ämter oder Personen frei, die in § 11 der obgenannten Verordnung aufgelistet sind.

Nach § 11 Abs. 2 Z 10 der Verordnung sind die Beamten anderer Staaten ebenfalls berechtigt, im Einklang mit völkerrechtlichen Übereinkünften oder Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Behörden Daten aus der Datenbank zu erhalten. Nach § 12 Abs. 3 der Verordnung können die nationalen Kontaktstellen der Vertragsparteien des Vertrags im Einklang mit dem Vertrag Daten aus der Datenbank automatisiert abrufen oder abgleichen. Ferner dürfen Daten nach § 12 Abs. 3 der Verordnung zur Erfüllung der sich aus EU-Recht ergebenden Verpflichtungen und im Einklang mit völkerrechtlichen Übereinkünften oder Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Behörden an andere Staaten übermittelt werden. Nach Abs. 4 des § 12 werden Daten im Einvernehmen mit dem Empfänger in Papierform, elektronisch oder auf beide Arten übermittelt.

Die estnischen nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen sind:

1) Nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1:

Estonian Forensic Science Institute (Eesti Kohtuekspertiisi Instituut)

Pärnu mnt 328

11611 Tallinn

2) Nach Art. 12 Abs. 2:

Estonian Motor Vehicle Registration Centre (Eesti Riiklik Autoregistrikeskus)

Mäepealse 19

12618 Tallinn

3) Nach Art. 15:

Police Board (Politseiamet)

Pärnu mnt 139

15060 Tallinn

4) Nach Art. 16 Abs. 3:

Security Police Board (Kaitsepolitseiamet)

Toompuiestee 3

10142 Tallinn

5) Nach Art. 19:

Information and Analysis Department of the Ministry of the Interior

(Siseministeeriumi teabe- ja analüüsiosakond)

Ministry of Interior

Pikk 61

15065 Tallinn

6) Nach Art. 22:

Board of Border Guard (Piirivalveamet)

Pärnu mnt 139/1

15183 Tallinn

7) Nach Art. 23 Abs. 3:

North Border Guard District (Põhja Piirivalvepiirkond)

Pärnu mnt 139/1

15183 Tallinn

8) Nach den Art. 24 und 25:

Board of Border Guard (Piirivalveamet)

Süsta 15

11712 Tallinn

Tax and Customs Board (Maksu- ja Tolliamet)

Juhtimiskeskus (control station)

Narva mnt 9j

15176 Tallinn

Security Police Board (Kaitsepolitseiamet)

Toompuiestee 3

10142 Tallinn

Police Board (Politseiamet)

Pärnu mnt 139

15060 Tallinn

Central Criminal Police (Keskkriminaalpolitsei)

Tööstuse 52

10416 Tallinn

Central Personal Protection and Law Enforcement Police (Julgestuspolitsei)

Ädala 4e

10614 Tallinn

9) Nach Art. 26 Abs. 1:

Ministry of the Interior (Siseministeerium)

Pikk 61

15065 Tallinn

10) Nach Art. 26 Abs. 2:

Police Board (Politseiamet)

Pärnu mnt 139

15060 Tallinn

Central Criminal Police (Keskkriminaalpolitsei)

Tööstuse 52

10416 Tallinn

Central Personal Protection and Law Enforcement Police (Julgestuspolitsei)

Ädala 4e

10614 Tallinn

11) Nach Art. 26 Abs. 3:

Police Board (Politseiamet)

Pärnu mnt 139

15060 Tallinn

12) Nach Art. 27:

Central Criminal Police (Keskkriminaalpolitsei)

Tööstuse 52

10416 Tallinn

Die Republik Estland gibt nach Art. 42 Abs. 1 des Vertrags folgende Erklärung ab:

1) sie benennt das estnische Institut für Gerichtsmedizin als nationale Kontaktstelle nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1;

2) sie benennt das estnische Zentrum für Fahrzeugregistrierung als nationale Kontaktstelle nach Art. 12 Abs. 2;

3) sie benennt die Polizeibehörde als nationale Kontaktstelle nach Art. 15;

4) sie benennt die Sicherheitspolizeibehörde als nationale Kontaktstelle nach Art. 16 Abs. 3;

5) sie benennt die Abteilung für Informationen und Datenanalyse des Ministeriums des Inneren als nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle nach Art. 19;

6) sie benennt die Grenzschutzbehörde als nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle nach Art. 22;

7) sie benennt die Behörde für den nördlichen Grenzschutz als nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle nach Art. 23 Abs. 3;

8) sie benennt alle Polizeibehörden, die Sicherheitspolizeibehörde, die Grenzschutzbehörden und die estnische Steuer- und Zollbehörde als zuständige Behörden und die Beamten dieser Behörden als zuständige Beamten nach den Art. 24 und 25;

9) sie benennt das Ministerium des Inneren als zuständige Behörde und die Beamten der Abteilung für Informationen und Datenanalyse des Ministeriums des Inneren als zuständige Beamten nach Art. 26 Z. 1;

10) sie benennt alle Polizeibehörden als zuständige Behörden und ihre Beamten als zuständige Beamten nach Art. 26 Z. 2;

11) sie benennt die Polizeibehörde als zuständige Behörde und ihre Beamten als zuständige Beamten nach Art. 26 Z. 3;

12) sie benennt die Zentrale Kriminalpolizei als zuständige Behörde und ihre Beamten als zuständige Beamten nach Art. 27.

Finnland:

Erklärung zu Art. 2 Abs. 3:

Für Finnland ist die in Art. 2 Abs. 3 des Vertrags genannte DNA-Datenbank die Nationale DNA-Datenbank, deren Daten Teil der aufgrund des finnischen Gesetzes über Zwangsmaßnahmen („Coercive Measures Act“, 450/1987) und des Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei („Act on the Processing of Personal Data by Police“, 761/2003) errichteten erkennungsdienstlichen Datenbank der Polizei sind. Das DNA-Profil kann zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus Abschnitt 1 Paragraph 1 des Polizeigesetzes („Police Act“, 493/1995) ergeben, in der erkennungsdienstlichen Datenbank der Polizei gespeichert werden. Die zuständige Behörde („filekeeper“) für die Datenbank ist die Oberste Polizeiführung („Supreme Police Command“). Die Nationale Ermittlungsbehörde („National Bureau of Investigation“, NBI) ist zuständig für die Pflege und Nutzung der DNA-Datenbank. Wird von einem Tatverdächtigen oder einem verurteilten Straftäter im Einklang mit dem Gesetz über Zwangsmaßnahmen eine DNA-Probe genommen, so werden in der polizeilichen Erkennungsdatenbank entsprechende Einträge gemacht.

Nach Abschnitt 37 des Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei kann die Polizei Daten aus einer polizeilichen Datei mit personenbezogenen Daten, die zum Zweck der Erfüllung von in Abschnitt 1 Paragraph 1 des Polizeigesetzes niedergelegten Verpflichtungen errichtet wurde, an Polizeibehörden und andere Behörden innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums weitergeben, deren Pflichten die Sicherung der justiziellen und sozialen Ordnung, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und die Verhinderung beziehungsweise Untersuchung von Straftaten sowie die Weiterleitung solcher Fälle an einen Staatsanwalt zur Prüfung der Anklage umfassen, sofern die Daten für die Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen unabdingbar sind. Daten aus einer polizeilichen Datei mit personenbezogenen Daten, die zum Zweck der Erfüllung von in Abschnitt 1 Paragraph 3 des Polizeigesetzes niedergelegten Verpflichtungen errichtet wurde, können dann weitergegeben werden, wenn die Daten für die Erfüllung der Verpflichtung, für die sie erhoben und aufgezeichnet wurden, unabdingbar sind.

Gemäß Art. 42 Abs. 1 benennt Finnland folgende nationale Kontakt- und Koordinierungsstellen:

1.

Nationale Kontaktstelle für die DNA-Analyse nach Art. 6 Abs. 1:

National Bureau of Investigation [Nationale Ermittlungsbehörde]

Criminal Intelligence Division/Communications Centre

[kriminalpolizeiliche Abteilung/Kommunikationszentrum]

P.O. Box 285 (Hausanschrift: Jokiniemenkuja 4)

FI-01301 Vantaa, Finnland

(Hinweis: DNA-Analyse während der Bürozeiten möglich)

2.

Nationale Kontaktstelle für die daktyloskopischen Daten nach Art. 11 Abs. 1:

National Bureau of Investigation [Nationale Ermittlungsbehörde]

Criminal Intelligence Division/Communications Centre

[kriminalpolizeiliche Abteilung/Kommunikationszentrum]

P.O. Box 285 (Hausanschrift: Jokiniemenkuja 4)

FI-01301 Vantaa, Finnland

(Hinweis: Fingerabdruck-Analyse während der Bürozeiten möglich)

3.

Nationale Kontaktstelle für die Daten aus den Fahrzeugregistern nach Art. 12 Abs. 2:

National Bureau of Investigation [Nationale Ermittlungsbehörde]

Criminal Intelligence Division/ Communications Centre

[kriminalpolizeiliche Abteilung/Kommunikationszentrum]

P.O. Box 285 (Hausanschrift: Jokiniemenkuja 4)

FI-01301 Vantaa, Finnland

4.

Nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch bei Großveranstaltungen nach Art. 15:

National Bureau of Investigation [Nationale Ermittlungsbehörde]

Criminal Intelligence Division/Communications Centre

[kriminalpolizeiliche Abteilung/Kommunikationszentrum]

P.O. Box 285 (Hausanschrift: Jokiniemenkuja 4)

FI-01301 Vantaa, Finnland

5.

Nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch zur Verhinderung terroristischer Handlungen nach Art. 16 Abs. 3:

The Finnish Security Police [die finnische Sicherheitspolizei]

P.O. Box 151

FI-00121 Helsinki, Finnland

6.

Nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Flugsicherheitsbegleiter nach Art. 19:

National Traffic Police, Helsinki-Vantaa Airport Unit

[Nationale Verkehrspolizei, zuständige Einheit für den Flughafen Helsinki-Vantaa]

Lentäjäntie 1B oder P.O. Box 26

FI-01531 Vantaa, Finnland

7.

Nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Dokumentenberater nach Art. 22:

National Bureau of Investigation [Nationale Ermittlungsbehörde]

Criminal Intelligence Division/Communications Centre

[kriminalpolizeiliche Abteilung/Kommunikationszentrum]

P.O. Box 285 (Hausanschrift: Jokiniemenkuja 4)

FI-01301 Vantaa, Finnland

(Hinweis: Analyse von Dokumenten während der Bürozeiten möglich)

8.

Nationale Kontaktstelle für die Planung und Durchführung von Rückführungen nach Art. 23 Abs. 3:

Border Guard, Gulf of Finland Coast Guard District

[Grenzschutz, Küstenwache des Kreises Finnischer Meerbusen]

Helsinki-Vantaan Rajatarkastusyksikkö

Helsinki-Vantaa Border Control Unit

[Grenzkontrolleinheit Helsinki-Vantaa]

P.O. Box (Lentäjäntie 1)

FI-01531 Vantaa

9.

Nationale Behörden und Beamte nach den Art. 24 bis 27:

a)

zuständige Behörden für gemeinsame Streifen und andere Arten von Polizeieinsätzen nach Art. 24:

Ministry of the Interior, Police Department, Operational Policing Unit

[Ministerium des Inneren, Polizeiabteilung, Unterabteilung für Polizeiangelegenheiten]

FI-00023 Government, Finnland

b)

Beamte oder sonstige staatliche Bedienstete, die zur Mitwirkung bei Polizeieinsätzen berechtigt sind, nach Art. 24:

Polizei, Grenzschutz und Zollbehörden, die nach finnischem Recht zuständig sind, bei Einsätzen nach Art. 24 mitzuwirken.

c)

Behörden, die im Falle von Maßnahmen bei gegenwärtiger Gefahr zu benachrichtigen sind, nach Art. 25:

Ministry of the Interior, Police Department, Operational Policing Unit

[Ministerium des Inneren, Polizeiabteilung, Unterabteilung für Polizeiangelegenheiten]

FI-00023 Government, Finnland

d)

zuständige Behörden für gegenseitige Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen nach Art. 26:

Ministry of the Interior, Police Department, Operational Policing Unit

[Ministerium des Inneren, Polizeiabteilung, Unterabteilung für Polizeiangelegenheiten]

FI-00023 Government, Finnland

e)

zuständige Behörden für die Zusammenarbeit auf Ersuchen nach Art. 27:

Ministry of the Interior, Police Department, Operational Policing Unit

[Ministerium des Inneren, Polizeiabteilung, Unterabteilung für Polizeiangelegenheiten]

FI-00023 Government, Finnland

Frankreich:

Erklärung zu Art. 2 Abs. 3: DNA

1) Art. 2 Abs. 3: Nationale DNA-Analyse-Dateien, auf die die Art. 2 bis 6 Anwendung finden:

Fundstellendatei der Nationalen Datei der genetischen Fingerabdrücke (FNAEG)

2) Bedingungen für den Abruf:

Der Abruf der Fundstellenfassung der Nationalen Datei der genetischen Fingerabdrücke kann nur für Beamte der Kriminalpolizei im Rahmen von Ermittlungen in Bezug auf Personen gestattet werden, bei denen es einen oder mehrere triftige Gründe für den Verdacht gibt, sie hätten ein Verbrechen oder Vergehen begangen.

Erklärung zu Art. 42 Abs. 1: Nationale Kontakt- und Koordinierungsstellen

Art. 6 Abs. 1: Automatisierter Austausch von DNA-Analyse-Dateien

Sous-direction de la police technique et scientifique (DCPJ/SDPTS)

31 avenue Franklin Roosevelt

69134 Ecully cedex

Art. 11 Abs. 1: Automatisierter Austausch von daktyloskopischen Daten

Sous-direction de la police technique et scientifique (DCPJ/SDPTS)

31 avenue Franklin Roosevelt

69134 Ecully cedex

Art. 12 Abs. 2: Einsicht in die Fahrzeugregisterdaten

DCPJ/DRI/SCCOPOL/UCCPI

101-103 rue des Trois Fontanot

92000 Nanterre

Art. 15 : Sonstiger Datenaustausch, Großveranstaltungen sportlicher und anderer Art

SCCOPOL: DCPJ/DRI/SCCOPOL

101-103 rue des Trois Fontanot

92000 Nanterre

Art. 16 Abs. 3: Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten

Koordinierungseinheit zur Bekämpfung des Terrorismus: DGPN/UCLAT

11, rue des Saussaies

75008 Paris cedex 08

Art. 19 : Bewaffnete Flugsicherheitsbegleiter

Koordinierungseinheit zur Bekämpfung des Terrorismus über das Lagezentrum der Nationalen Polizei: SVOPN

11, rue des Saussaies

75008 Paris cedex 08

Art. 22 : Dokumentenberater

Etat Major de la DCPAF

8, rue de Penthièvre

75 800 Paris cedex

Art. 23 Abs. 3: Rückführungsmaßnahmen

Stab der DCPAF

8, rue de Penthièvre

75 800 Paris cedex

Art. 24 : Gemeinsame Streifen und sonstige gemeinsame Einsatzformen

Stab der DCPAF

8, rue de Penthièvre

75 800 Paris cedex

Art. 25 und 26: Maßnahmen bei gegenwärtiger Gefahr und Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen

Gemeinsame Zentren der deutsch-französischen Polizei- und Zollzusammenarbeit (CCPD):

Deutschland CCPD Kehl
Belgien CCPD Tournai
Spanien CCPD Hendaye
Italien CCPD Ventimiglia
Luxemburg CCPD Luxemburg

Art. 27 : Zusammenarbeit auf Ersuchen

DCPJ/DRI/SCCOPOL/UCCPI

101-103 rue des Trois Fontanot

92000 Nanterre

Luxemburg:

Gemäß Art. 2 Abs. 2 erklärt das Großherzogtum Luxemburg, dass die nationalen DNA-Analyse-Dateien, auf die die Art. 2 bis 6 angewendet werden, jene sind, auf die das am 25. August 2006 geänderte Gesetz über Fingerabdrücke im Bereich der Strafverfolgung Anwendung findet, das heißt:

1.

die kriminalistische DNA-Behandlung, die DNA-Profile erfasst, die im Rahmen von vorangegangenen Beweiserhebungen oder laufenden Voruntersuchungen auf Basis menschlicher Zellen erstellt wurden:

die bei den Tatorten oder anderswo entdeckt wurden, identifiziert oder nicht oder

bei verdächtigten oder beschuldigten Personen behoben wurden;

2.

die DNA-Behandlung bei Verurteilten, die DNA-Profile von Personen erfasst, die zu einer Gefängnisstrafe oder einer strengeren Strafe verurteilt wurden.

Gemäß der Bestimmungen anderer in Kraft stehender internationaler Verträge über Rechtshilfe dürfen seitens des Großherzogtums Luxemburg übermittelte Informationen von der empfangenden Vertragspartei erst dann als Beweismittel verwendet werden, wenn die zuständigen luxemburgischen Justizbehörden die Erlaubnis dazu erteilen.

Gemäß Art. 42 des Vertrages benennt das Großherzogtum Luxemburg folgende zuständige Behörden und folgende nationale Kontaktstellen:

1.

für den automatisierten Abruf und Abgleich von DNA-Profilen gemäß Art. 3 und 4: der Kriminaldienst der großherzoglichen Polizei;

2.

für den automatisierten Abruf daktyloskopischer Daten gemäß Art. 9: der Kriminaldienst der großherzoglichen Polizei;

3.

für den automatisierten Abruf von Daten aus den Fahrzeugregistern gemäß Art. 12: das nationale Interventionszentrum der großherzoglichen Polizei;

4.

für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Großveranstaltungen: das nationale Interventionszentrum der großherzoglichen Polizei;

5.

für den Informationsaustausch bezüglich der Verhinderung terroristischer Straftaten gemäß Art. 16 Abs. 3: der Kriminaldienst der großherzoglichen Polizei;

6.

für die Flugsicherheitsbegleiter an Bord der Luftfahrzeuge gemäß Art. 17 bis 19: der Kontrolldienst am Flughafen der großherzoglichen Polizei;

7.

für die Dokumentenberater gemäß Art. 22: der Flughafen-Kontrolldienst der großherzoglichen Polizei;

8.

für die Rückführungsmaßnahmen gemäß Art. 23: die Fremdenpolizei des Kriminaldienstes der großherzoglichen Polizei;

9.

für die Behörden und Beamten gemäß Art. 24 bis 27: die zuständigen Behörden und Dienste, die Polizeieinsätze gemäß des am 31. Mai 1999 geänderten Polizeigesetzes zur Schaffung eines großherzoglichen Polizeicorps und einer Generalinspektion der Polizei durchführen.

Niederlande:

Erklärung zu Art. 2 Abs. 3:

Das Königreich der Niederlande gestattet den nationalen Kontaktdienststellen der anderen Vertragsparteien den Zugriff auf die Fundstellendatensätze ihrer nationalen DNA-Analyse-Dateien mit dem Recht, diese im Einzelfall automatisiert mittels eines Vergleiches der DNA-Profile abzurufen, und zwar ausschließlich zum Zwecke der Verfolgung solcher Straftaten, die die Voraussetzung für die Erlassung eines europäischen Haftbefehls nach Art. 2 Abs. 1 oder 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 190 vom 18.7.2002, 1, erfüllen.

Gemäß Art. 42 Abs. 1 des Vertrags benennt das Königreich der Niederlande folgende Behörden, die für die Anwendung des Vertrags zuständig sind:

– das Niederländische Kriminaltechnische Institut (Nederlands Forensisch Instituut/NFI) als nationale Kontaktstelle im Sinn von Art. 6 Abs. 1 des Vertrags;

– das Landespolizeikorps (Korps Landelijke Politiediensten/KLPD) als nationale Kontaktstelle im Sinne von Art. 11 Abs. 1 des Vertrags;

– das Staatliche Kraftfahramt (Rijksdienst voor het Wegverkeer/RDW) als nationale Kontaktstelle im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Vertrags;

– das Landespolizeikorps (Korps Landelijke Politiediensten/KLPD) als nationale Kontaktstelle im Sinne von Art. 15 des Vertrags;

– der Nationale Koordinator für Terrorismusbekämpfung (Nationaal Coördinator Terrorismebestrijding/NCTb) als nationale Kontaktstelle im Sinne von Art. 16 Abs. 3 des Vertrags;

– die Einheit für besonderes Sicherheitsaufgaben (Brigade Speciale Beveiligingsopdrachten/BSB) der Königlichen Marechaussee als nationale Koordinierungsstelle im Sinne von Art. 17 Abs. 4 des Vertrags;

– die Einheit für Polizei- und Sicherheitsaufgaben, Abteilung Bewaffneter Schutz (Brigade Politie en Beveiliging, Afdeling Gewapende Beveiliging) der Königlichen Marechaussee als nationale Kontaktstelle im Sinne von Art. 18 Abs. 2 des Vertrags;

– der Leiter des Kompetenzzentrums für Identitätsbetrug und Dokumentenprüfung (Expertise Centrum Identiteitsfraude en Documenten/ECID) der Königlichen Marechaussee als nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle im Sinne von Art. 22 des Vertrags;

– die Dienststelle für Rückkehr und Rückführung (Dienst Terugkeer en Vertrek/DT V), Abteilung Besondere Rückführungsmaßnahmen und Buchungen (Afdeling bijzonder vertrek en boekingen), des Ministeriums für Justiz als nationale Kontaktstelle im Sinne von Art. 23 Abs. 3 des Vertrags;

– das Landespolizeikorps, Büro für Konflikt- und Krisenbewältigung (Korps Landelijke Politiediensten/KLPD, Bureau Conflicten en Crisisbeheersing), die gemeinsamen Leitstellen der betreffenden Polizeiregionen sowie die „Commander of national and foreign squads“ der Königlichen Marechaussee als nationale Kontaktstellen im Sinne von Art. 25 des Vertrags;

– das Zentrale Einsatzkoordinierungszentrum (Landelijk Operationeel Coördinatie Centrum/LOCC) des Ministeriums für Inneres und Königreichsbeziehungen als nationale Kontaktstelle im Sinne von Art. 26 des Vertrags;

– das Büro für internationale Angelegenheiten (Bureau Internationale Zaken) des Ministeriums für Inneres und Königreichsbeziehungen und die Abteilung Operative Angelegenheiten und Ereignismanagement (Afdeling Operationele Zaken en Incidentenmanagement) des Ministeriums für Justiz als nationale Kontaktstelle im Sinne von Art. 28 des Vertrags.

Für die Anwendung der Art. 24 bis 27 des Vertrags werden gemäß Art. 42 Abs. 1 des Vertrags die Korpschefs der Polizeiregionen und des Landespolizeikorps sowie der Kommandant der Königlichen Marechaussee als zuständige Behörde und die Polizeibeamten im Sinne von Art. 3 des Polizeigesetzes (Politiewet 1993) sowie das mit der Durchführung polizeilicher Aufgaben im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Polizeigesetzes beauftragte Militärpersonal der Königlichen Marechaussee als zuständige Beamte benannt.

Rumänien:

A. Nach Art. 2 Abs. 3 des Vertrags:

1.

erklärt Rumänien, dass in seinem Hoheitsgebiet das nationale System genetischer Daten für Justizzwecke (National System of Judicial Genetic Data, im Folgenden als N.S.J.G.D. bezeichnet) genetische Profile der folgenden Kategorien enthält:

a)

Verdächtige – Einzelpersonen, über die Daten und Informationen in dem Sinne vorliegen, dass sie Täter, Anstifter oder Mittäter in Bezug auf Straftaten sein könnten, zu denen biologisches Beweismaterial gesammelt werden kann, um die genetischen Profile in der nationalen Datenbank im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften anzulegen;

b)

Einzelpersonen, die letztendlich zu Haftstrafen verurteilt wurden aufgrund von Straftaten, zu denen biologisches Beweismaterial gesammelt werden kann, um die genetischen Profile in der nationalen Datenbank im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften anzulegen;

c)

biologische Spuren aus der Spurensicherung am Tatort;

d)

nicht identifizierte Leichen, nach Naturkatastrophen, Massenunfällen, Morden oder terroristischen Handlungen vermisste oder verstorbene Personen.

2.

erklärt Rumänien, dass genetische Profile innerhalb des N.S.J.G.D. überprüft und abgeglichen werden, um

a)

Einzelpersonen aus einem Kreis von Verdächtigen auszuschließen und Personen zu identifizieren, die Straftaten begangen haben, zu denen biologisches Beweismaterial gesammelt werden kann, um die genetischen Profile in der nationalen Datenbank im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften anzulegen;

b)

Einzelpersonen zu identifizieren, die Opfer von Naturkatastrophen, Massenunfällen oder terroristischen Handlungen geworden sind;

c)

Informationen mit anderen Staaten auszutauschen und die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen;

d)

die Personen zu identifizieren, die an Straftaten beteiligt sind, zu denen biologisches Beweismaterial gesammelt werden kann, um die genetischen Profile in der nationalen Datenbank im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften anzulegen.

B. Nach Art. 28 Abs. 2 des Vertrags erklärt Rumänien, dass Bedienstete des Entsendestaats in seinem Hoheitsgebiet nur die Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände bei sich tragen und verwenden dürfen, die sie zur Ausübung ihrer Pflichten im Einklang mit den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften tragen.

C. Nach Art. 42 des Vertrags benennt Rumänien als zuständige Behörden für die Durchführung dieses Vertrags die Fachabteilungen

a)

des Ministeriums für Inneres und Verwaltungsreform für die in Art. 42 Abs. 1 Z. 1 bis 4 beziehungsweise Z. 7 bis 9 des Vertrags genannten Kontaktstellen und

b)

des rumänischen Nachrichtendienstes für die in Art. 42 Abs. 1 Z. 5 und 6 des Vertrags genannten Kontaktstellen, im Einzelnen:

1.

Die nationale Kontaktstelle für die DNA-Analyse nach Art. 6 Abs. 1 des Vertrags ist:

General Inspectorate of Romanian Police, Forensic Institute, Biological Expertise Unit, National System for Judicial Genetic Data

Adresse: Şoseaua Ştefan cel Mare, nr. 13-15, 020123, Sector 2, Bucureşti

2.

Die nationale Kontaktstelle für die daktyloskopischen Daten nach Art. 11 Abs. 1 des Vertrags ist:

General Inspectorate of Romanian Police, Forensic Institute, AFIS Unit

Adresse: Şoseaua Ştefan cel Mare, nr. 13-15, 020123, Sector 2, Bucureşti

3.

Die nationale Kontaktstelle für die Daten aus den Fahrzeugregistern nach Art. 12 Abs. 2 des Vertrags ist:

Driving Licenses and Vehicle Registration Directorate, Vehicle Evidence and Registration Unit

Adresse: Şoseaua Pipera, nr. 49, 014254, Sector 2, Bucureşti

4.

Die nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch bei Großveranstaltungen nach Art. 15 des Vertrags ist:

General Inspectorate of Romanian Gendarmerie, National Contact Point for Sport Events

Adresse: Str. Jandarmeriei nr. 9-11, 013894, Sector 1, Bucureşti

5.

Die nationale Kontaktstelle für Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten nach Art. 16 Abs. 3 des Vertrags ist:

Romanian Intelligence Service, Anti-terrorist Operational Coordination Centre

Adresse: Bulevardul Theodor Pallady, nr. 287, 032267, Bucureşti

6.

Die nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Flugsicherheitsbegleiter nach Art. 19 des Vertrags ist:

Romanian Intelligence Service, Anti-terrorist Operational Coordination Centre

Adresse: Bulevardul Theodor Pallady, nr. 287, 032267, Bucureşti

7.

Die nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Dokumentenberater nach Art. 22 des Vertrags ist:

General Inspectorate of Border Police, Countering Illegal Migration, Directorate Forensic Unit

Adresse: Strada Răzoare, nr. 5, 060190, Sector 6, Bucureşti

8.

Die nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Planung und Durchführung von Rückführungen nach Art. 23 Abs. 3 des Vertrags ist:

Romanian Office for Emigration, Readmissions and Escorts Unit

Adresse: Strada Eforie, nr. 3-5, 050037, Sector 5, Bucureşti

9.

Die zuständigen Behörden und Beamten im Sinne der Art. 24 bis einschließlich 27 des Vertrags sind:

a)

nach Art. 24 die rumänische Polizei und die rumänische Grenzpolizei, die als zuständige Behörden für die Bildung gemeinsamer Streifen und sonstiger gemeinsamer Einsatzformen benannt werden, sowie Beamte dieser Behörden, die bei Einsätzen innerhalb des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei mitwirken;

b)

nach Art. 25 die Generalinspektion der Grenzpolizei, Direktion für die Bekämpfung der illegalen Einwanderung (Adresse: Strada Răzoare, nr. 5, 060190, Sector 6, Bucureşti), die als die zuständige Behörde, die bei gegenwärtiger Gefahr zu benachrichtigen ist, benannt wird;

c)

nach Art. 26 die Generalinspektion für Notlagen, nationales Einsatzzentrum (Adresse: Strada Banu Dumitrache, nr. 46, 023765, Sector 2, Bucureşti), die als die zuständige Behörde für die Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen benannt wird;

d)

nach Art. 27 das Zentrum für internationale Polizeizusammenarbeit, Entsendeeinheit (Adresse: Palatul Parlamentului, Etaj IX, Calea 13 Septembrie, nr. 1-5, 70117, Sector 5, Bucureşti), das als die zuständige Behörde für die Zusammenarbeit auf Ersuchen benannt wird.

D. Rumänien erklärt im Einklang mit seinen geltenden Rechtsvorschriften, dass die schriftlichen Informationen, die von den rumänischen Behörden bei der Anwendung dieses Vertrags übermittelt wurden, nur mit der schriftlichen Zustimmung der Behörden, die die jeweiligen Daten übermittelt haben, als Beweismaterial in Strafverfahren verwendet werden dürfen.

Slowakei:

Nach Art. 2 Abs. 3 des Vertrags:

Die nationale DNA-Analyse-Datei der Slowakischen Republik nach Art. 2 Abs. 3 des Vertrags, auf die die Art. 2 bis 6 des Vertrags Anwendung finden, ist die nationale Datenbank der DNA-Profile, die durch das slowakische Gesetz über die Verwendung von DNA-Analysen zur Personenidentifizierung geschaffen wurde (in Kraft seit dem 1. Januar 2003 und bekannt gemacht in der Gesetzessammlung der Slowakischen Republik unter Nr. 417/2002). Neben der Einrichtung der nationalen Datenbank und der Verarbeitung ihrer Daten legt das Gesetz die Bedingungen für die Entnahme von Proben für DNA-Analysen sowie die zuständigen Stellen für die Ausführung der DNA-Analysen fest. Die nationale Datenbank wurde von der Polizeibehörde eingerichtet, wird von dieser verwaltet und ist Teil der polizeilichen Informationssysteme. Die Software-Umgebung für die nationale Datenbank ist CODIS.

Nach Art. 2 Abs. 3 des Vertrags gelten für den in Art. 3 Abs. 1 des Vertrags genannten automatisierten Abruf die folgenden Bedingungen:

Daten aus der nationalen Datenbank der DNA-Profile werden im Einklang mit dem Polizeigesetz und dem Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten bereitgestellt. Auf der Grundlage dieser Vorschriften ist es möglich, anderen Ländern Informationen und personenbezogene Daten, die während der Ausführung der polizeilichen Aufgaben erhoben wurden, zur Verfügung zu stellen (und zwar auch ohne vorherige schriftliche Anfrage), wenn der völkerrechtliche Vertrag, durch den die Slowakische Republik gebunden ist, dies vorsieht (die Slowakische Republik ist dem Übereinkommen beigetreten, und der Präsident der Slowakischen Republik hat es durch Unterzeichnung der Beitrittsurkunde ratifiziert). Da eine der Aufgaben der Polizei die Untersuchung von Straftaten ist, wird Art. 3 Abs. 1 des Vertrags uneingeschränkt eingehalten.

Die Slowakische Republik erklärt nach Art. 42 Abs. 1 des Vertrags, dass die folgenden Behörden für die Anwendung des Vertrags zuständig sind:

1.

Nationale Kontaktstelle für die DNA-Analyse nach Art. 6 Abs. 1:

Technische Informationen:

Institute of Forensic Science

Department of Forensic Biology and DNA Analysis

Sklabinská 1

812 72 Bratislava

Personenbezogene Daten:

Presidium of the Police Force

International Police Cooperation Bureau

SPOC (Single Point of Contact)

Pribinova 2

812 72 Bratislava

2.

Nationale Kontaktstelle für die daktyloskopischen Daten nach Art. 11 Abs. 1:

Technische Informationen:

Institute of Forensic Science

Department of fingerprint identification

Sklabinská 1

812 72 Bratislava

Personenbezogene Daten:

Presidium of the Police Force

International Police Cooperation Bureau

SPOC (Single Point of Contact)

Pribinova 2

812 72 Bratislava

3.

Nationale Kontaktstelle für die Daten aus den Fahrzeugregistern nach Art. 12 Abs. 2:

Presidium of the Police Force

International Police Cooperation Bureau

SPOC (Single Point of Contact)

Pribinova 2

812 72 Bratislava

4.

Nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch bei Großveranstaltungen nach Art. 15:

Presidium of the Police Force

International Police Cooperation Bureau

SPOC (Single Point of Contact)

Pribinova 2

812 72 Bratislava

5.

Nationale Kontaktstelle für Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten nach Art. 16 Abs. 3:

Presidium of the Police Force

Fight against Organized Crime Bureau

Counter Terrorism Unit

Račianska 45

812 72 Bratislava

6.

Nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Flugsicherheitsbegleiter nach Art. 19:

Presidium of the Police Force

Unit of Special Assignment („Lynx Commando“)

Račianska 45

812 72 Bratislava

7.

Nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Dokumentenberater nach Art. 22:

Ministry of Interior of the Slovak Republic

Bureau of Border and Alien Police

Vajnorská 25

812 72 Bratislava

8.

Nationale Kontaktstelle für die Planung und Durchführung von Rückführungen nach Art. 23 Abs. 3:

Ministry of Interior of the Slovak Republic

Bureau of Border and Alien Police

Vajnorská 25

812 72 Bratislava

9.

Die zuständigen Behörden und Beamten im Sinne der Art. 24 bis einschließlich 27:

a)

die Behörden nach Artikel 24

– für gemeinsame Streifen und sonstige Formen der polizeilichen Zusammenarbeit:

Presidium of the Police Force

International Police Cooperation Bureau

SPOC (Single Point of Contact)

Pribinova 2

812 72 Bratislava

Railway Police

Operational Unit

Šancová 1

P.O. Box 203

810 00 Bratislava 1

– für gemeinsame Streifen (in offener Form):

Customs Directorate of the Slovak Republic

Mierová 23

815 11 Bratislava

– für sonstige gemeinsame Einsatzformen:

Customs Criminal Office

Bajkalská 24

824 97 Bratislava

b)

Beamte oder sonstige staatliche Bedienstete mit dem Recht, an Polizeieinsätzen teilzunehmen, nach Art. 24:

– Polizeibeamte,

– Beamte der Bahnpolizei,

– Zollbeamte,

c)

Behörden, die bei gegenwärtiger Gefahr zu benachrichtigen sind, nach Art. 25:

Presidium of the Police Force

International Police Cooperation Bureau

SPOC (Single Point of Contact)

Pribinova 2

812 72 Bratislava

Ministry of Interior of the Slovak Republic

Section of Crisis Management and Civil Protection

Drieňová 22

826 04 Bratislava

Railway Police

Operational Unit

Šancová 1

P.O. Box 203

810 00 Bratislava 1

d)

Behörden, die für die gegenseitige Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen zuständig sind, nach Art. 26:

Presidium of the Police Force

International Police Cooperation Bureau

SPOC (Single Point of Contact)

Pribinova 2

812 72 Bratislava

Ministry of Interior of the Slovak Republic

Section of Crisis Management and Civil Protection

Operational centre

Drieňová 22

826 04 Bratislava

Presidium of the Fire and Rescue Services

Operational Unit

826 86 Bratislava 29

Railway Police

Operational Unit

Šancová 1

P.O. Box 203

810 00 Bratislava 1

e)

Behörden, die für die Zusammenarbeit auf Ersuchen zuständig sind, nach Art. 27:

Presidium of the Police Force

International Police Cooperation Bureau

SPOC (Single Point of Contact)

Pribinova 2

812 72 Bratislava

Railway Police

Operational Unit

Šancová 1

P.O. Box 203

810 00 Bratislava 1

Slowenien:

Erklärung zu Art. 2:

Die Republik Slowenien erlaubt den nationalen Kontaktdienststellen der Vertragsparteien den automatisierten Abruf von Fundstellendatensätzen ihrer nationalen DNA-Analyse-Dateien zum Zwecke der automatisierter Abfrage und des Abgleichs von DNA-Profilen. Diese Befugnis betrifft ausschließlich die Verfolgung von Straftaten, die die Bedingungen für den Erlass des Europäischen Haftbefehls gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (Official Journal L 190, 18.07.2002 P.0001-0020) erfüllen.

Gemäß Art. 42 benennt die Republik Slowenien folgende Behörden, die für die Anwendung des Vertrages zuständig sind:

1.

nach Art. 6 Abs. 1 die nationalen Kontaktstellen für die DNA-Analyse:

– Ministerium für Innere Angelegenheiten

– Polizei, Generaldirektion der Polizei

– Zentrum für forensische Untersuchungen

Vodovodna cesta 95

SI – 1000 Ljubljana

2.

nach Art. 11 Abs. 1 die nationalen Kontaktstellen für die daktyloskopischen Daten:

– Ministerium für Innere Angelegenheiten

– Polizei, Generaldirektion der Polizei

– Zentrum für forensische Untersuchungen

Vodovodna cesta 95

SI – 1000 Ljubljana

3.

nach Art. 12 Abs. 2 die nationalen Kontaktstellen für die Daten aus den Fahrzeugregistern:

– Ministerium für Innere Angelegenheiten

– Direktorat innere Verwaltungsangelegenheiten

Beethovnova ulica 3

SI – 1501 Ljubljana

4.

nach Art. 15 die nationalen Kontaktstellen für den Informationsaustausch bei Großveranstaltungen:

– Ministerium für Innere Angelegenheiten

– Polizei, Generaldirektion der Polizei

– Direktion der uniformierten Polizei

– Sektor Allgemeine Polizei

Štefanova ulica 2

SI – 1501 Ljubljana

5.

nach Art. 16 Abs. 3 die nationalen Kontaktstellen für Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten:

– Ministerium für Innere Angelegenheiten

– Polizei, Generaldirektion der Polizei

– Direktion der Kriminalpolizei

– Abteilung Organisiertes

– Kriminal und Terrorismus

Štefanova ulica 2

SI – 1501 Ljubljana

6.

nach Art. 19 die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Flugsicherheitsbegleiter:

– Ministerium für Innere Angelegenheiten

– Polizei, Generaldirektion der Polizei

– Spezialeinheit

Štefanova ulica 2

SI – 1501 Ljubljana

7.

nach Art. 22 die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Dokumentenberater:

– Ministerium für Innere Angelegenheiten

– Polizei, Generaldirektion der Polizei

– Direktion der uniformierten Polizei

– Sektor Grenzpolizei

Štefanova ulica 2

SI – 1501 Ljubljana

8.

nach Art. 23 Abs. 3 die nationalen Kontaktstellen für die Planung und Durchführung von Rückführungen:

– Ministerium für Innere Angelegenheiten

– Polizei, Generaldirektion der Polizei

– Direktion der uniformierten Polizei

– Ausländerzentrum

Veliki otok 44/Z

SI – 6230 Postojna

9.

nach Art. 24 die zuständigen Behörden und Beamten für Gemeinsame Einsatzformen:

– Ministerium für Innere Angelegenheiten

– Polizei, Generaldirektion der Polizei

– Direktion der uniformierten Polizei

– Sektor Allgemeine PolizeiŠtefanova ulica 2

SI – 1501 Ljubljana

10.

nach Art. 25 die zuständigen Behörden und Beamten für Maßnahmen bei gegenwärtiger Gefahr:

– Ministerium für Innere Angelegenheiten

– Polizei, Generaldirektion der Polizei

– Einsatz- und Kommunikationszentrum

Štefanova ulica 2

SI – 1501 Ljubljana

11.

nach Art. 26 die zuständigen Behörden und Beamten für Hilfeleistungen bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen:

– Ministerium für Innere Angelegenheiten

– Polizei, Generaldirektion der Polizei

– Direktion der uniformierten Polizei

– Sektor Sicherheitsplanung und Friedensmissionen

Štefanova ulica 2

SI – 1501 Ljubljana

12.

nach Art. 27 die zuständigen Behörden und Beamten für die Zusammenarbeit auf Ersuchen:

– Ministerium für Innere Angelegenheiten

– Polizei, Generaldirektion der Polizei

– Direktion der Kriminalpolizei

– Sektor Internationale polizeiliche Zusammenarbeit

Štefanova ulica 2

SI – 1501 Ljubljana

Spanien:

Das Königreich Spanien erklärt, dass das Staatssekretariat für Sicherheit des Innenministeriums die nach Art. 42 des Vertrages zuständige Behörde ist.

Ungarn:

Erklärung zu Art. 2 Abs. 3:

a)

Die in Art. 2 Abs. 3 des Prümer Vertrags erwähnte nationale DNA-Analyse- Datei ist das in Kapitel VI des Gesetzes LXXXV/1999 bezeichnete Register der DNA-Profile, das einen Teil des Strafregisters bildet.

b)

Für den in Art. 2 Abs. 3 erwähnten automatisierten Abruf nennt unser innerstaatliches Recht keine Bedingungen.

Erklärung zu Art. 42:

a)

Die Benennung von nationalen Kontaktstellen gem. Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2, Art. 15 und Art. 16 Abs. 3 des Vertrags von Prüm wird von Ungarn zurückgezogen, da die mit diesen Abschnitten des Prümer Vertrags identischen Verordnungen durch die Verabschiedung des Beschlusses des EU-Rates 2008/615/IB über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 23.06.2008 Teil des einheitlichen Rechts der Europäischen Union geworden sind.

b)

Die im 19. und 22. Artikel des Vertrags von Prüm genannte nationale Kontaktstelle ist das Nationale Polizeipräsidium.

c)

Die im Art. 23 Abs. 3 des Vertrags von Prüm genannte nationale Kontaktstelle ist die Behörde für Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten.

d)

Unter dem Begriff Polizeibeamten des Art. 25 des Vertrags von Prüm sind Personen zu verstehen, die bei der Polizei oder der Nationalen Steuer- und Zollbehörde arbeiten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die hohen Vertragsparteien dieses Vertrags, Mitgliedstaaten der Europäischen Union

in der Erwägung, dass es in einem Raum des freien Personenverkehrs wichtig ist, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihre Zusammenarbeit verstärken, um Terrorismus, grenzüberschreitende Kriminalität und illegale Migration wirksamer zu bekämpfen,

in dem Bestreben, zur Fortentwicklung der Europäischen Zusammenarbeit unbeschadet des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eine Vorreiterrolle bei der Erreichung eines möglichst hohen Standards in der Zusammenarbeit, vor allem durch einen verbesserten Austausch von Informationen, insbesondere in den Bereichen der Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität sowie der illegalen Migration, einzunehmen und allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Teilnahme an dieser Zusammenarbeit zu eröffnen,

in dem Bestreben, die Regelungen des vorliegenden Vertrags in den Rechtsrahmen der Europäischen Union zu überführen, um eine unionsweite Verbesserung des Austauschs von Informationen, insbesondere in den Bereichen der Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität sowie der illegalen Migration, zu erreichen und hierfür die notwendigen rechtlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen,

unter Beachtung der Grundrechte, wie sie sich aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie den gemeinsamen Verfassungstraditionen der beteiligten Staaten ergeben, insbesondere in dem Bewusstsein, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an eine andere Vertragspartei die Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus durch die empfangende Vertragspartei voraussetzt,

in der Erwägung, dass unbeschadet des derzeit geltenden innerstaatlichen Rechts geeignete gerichtliche Überprüfungen der in diesem Vertrag vorgesehenen Maßnahmen beibehalten und vorgesehen werden müssen,

in der Bereitschaft, diesen Vertrag durch weitere Übereinkünfte zu ergänzen, um den automatisierten Abruf von Daten aus weiteren geeigneten Datenbanken zu ermöglichen, soweit dies zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit notwendig und verhältnismäßig ist

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel 1

Allgemeiner Teil

Artikel 1

Grundsätze

(1) Die Vertragsparteien bezwecken mit diesem Vertrag die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, insbesondere den Informationsaustausch, untereinander zu vertiefen.

(2) Diese Zusammenarbeit berührt nicht das Recht der Europäischen Union und steht nach Maßgabe dieses Vertrags jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Beitritt offen.

(3) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Vertrags zielt auf die Entwicklung von Initiativen zur Förderung der europäischen Zusammenarbeit in den in diesem Vertrag bezeichneten Bereichen ab.

(4) Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrags wird auf der Grundlage einer Bewertung der Erfahrungen bei der Durchführung des Vertrags in Abstimmung mit der Europäischen Kommission beziehungsweise auf Vorschlag der Europäischen Kommission unter Berücksichtigung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eine Initiative für die Überführung der Regelungen dieses Vertrags in den Rechtsrahmen der Europäischen Union unterbreitet.

(5) Die Vertragsparteien berichten regelmäßig gemeinsam dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über den Fortgang der Zusammenarbeit.

Kapitel 2

DNA-Profile, daktyloskopische Daten und sonstige Daten

Artikel 2

Einrichtung von nationalen DNA-Analyse-Dateien

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zum Zweck der Verfolgung von Straftaten nationale DNA-Analyse-Dateien zu errichten und zu führen. Die Verarbeitung der in diesen Dateien gespeicherten Daten aufgrund dieses Vertrags erfolgt vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen des Vertrags nach Maßgabe des für den Verarbeitungsvorgang geltenden innerstaatlichen Rechts.

(2) Für die Zwecke der Durchführung dieses Vertrags gewährleisten die Vertragsparteien, dass Fundstellendatensätze zum Bestand der nationalen DNA-Analyse-Dateien nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden sind. Fundstellendatensätze enthalten ausschließlich aus dem nicht codierenden Teil der DNA ermittelte DNA-Profile *) und eine Kennung. Fundstellendatensätze dürfen keine den Betroffenen unmittelbar identifizierenden Daten enthalten. Fundstellendatensätze, die keiner Person zugeordnet werden können (offene Spuren), müssen als solche erkennbar sein.

(3) Bei Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde benennt jede Vertragspartei die nationalen DNA-Analyse-Dateien, auf die die Artikel 2 bis 6 Anwendung finden, sowie die Bedingungen für den automatisierten Abruf nach Artikel 3 Absatz 1.


*) Für die Bundesrepublik Deutschland sind DNA-Profile im Sinne dieses Vertrags DNA-Identifizierungsmuster.

Artikel 3

Automatisierter Abruf von DNA-Profilen

(1) Die Vertragsparteien gestatten den nationalen Kontaktstellen nach Artikel 6 der anderen Vertragsparteien zum Zweck der Verfolgung von Straftaten den Zugriff auf die Fundstellendatensätze ihrer DNA-Analyse-Dateien mit dem Recht, diese automatisiert mittels eines Vergleichs der DNA-Profile abzurufen. Die Anfrage darf nur im Einzelfall und nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der abrufenden Vertragspartei erfolgen.

(2) Wird im Zuge eines automatisierten Abrufs eine Übereinstimmung eines übermittelten DNA-Profils mit einem in der Datei der empfangenden Vertragspartei gespeicherten DNA-Profil festgestellt, so erhält die anfragende nationale Kontaktstelle automatisiert die Information über das Vorliegen eines Treffers und die Kennung. Kann keine Übereinstimmung festgestellt werden, so wird dies automatisiert mitgeteilt.

Artikel 4

Automatisierter Abgleich von DNA-Profilen

(1) Die Vertragsparteien gleichen im gegenseitigen Einvernehmen über ihre nationalen Kontaktstellen die DNA-Profile ihrer offenen Spuren zur Verfolgung von Straftaten mit allen DNA-Profilen aus Fundstellendatensätzen der anderen nationalen DNA-Analyse-Dateien ab. Die Übermittlung und der Abgleich erfolgen automatisiert. Die Übermittlung zum Zwecke des Abgleichs der DNA-Profile der offenen Spuren erfolgt nur in solchen Fällen, in denen diese nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchenden Vertragspartei vorgesehen ist.

(2) Stellt eine Vertragspartei beim Abgleich nach Absatz 1 fest, dass übermittelte DNA-Profile mit denjenigen in ihrer DNA-Analyse-Datei übereinstimmen, so übermittelt sie der nationalen Kontaktstelle der anderen Vertragspartei unverzüglich die Fundstellendatensätze, hinsichtlich derer eine Übereinstimmung festgestellt worden ist.

Artikel 5

Übermittlung weiterer personenbezogener Daten und sonstiger Informationen

Im Fall der Feststellung einer Übereinstimmung von DNA-Profilen im Verfahren nach den Artikeln 3 und 4 richtet sich die Übermittlung weiterer zu den Fundstellendatensätzen vorhandener personenbezogener Daten und sonstiger Informationen nach dem innerstaatlichen Recht einschließlich der Vorschriften über die Rechtshilfe der ersuchten Vertragspartei.

Artikel 6

Nationale Kontaktstelle und Durchführungsvereinbarung

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach den Artikeln 3 und 4 benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht.

(2) Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung der in den Artikeln 3 und 4 beschriebenen erfahren werden in einer Durchführungsvereinbarung nach Artikel 44 geregelt.

Artikel 7

Gewinnung molekulargenetischen Materials und Übermittlung von DNA-Profilen

Liegt im Zuge eines laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahrens kein DNA-Profil einer im Hoheitsgebiet einer ersuchten Vertragspartei aufhältigen bestimmten Person vor, so leistet die ersuchte Vertragspartei Rechtshilfe durch die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials von dieser Person sowie durch die Übermittlung des gewonnenen DNA-Profils, wenn

1.

die ersuchende Vertragspartei mitteilt, zu welchem Zweck dies erforderlich ist,

2.

die ersuchende Vertragspartei eine nach ihrem Recht erforderliche Untersuchungsanordnung oder erklärung der zuständigen Stelle vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials vorlägen, wenn sich die bestimmte Person im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei befände, und

3.

die Voraussetzungen für die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials sowie die Voraussetzungen für die Übermittlung des gewonnenen DNA-Profils nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei vorliegen.

Artikel 8

Daktyloskopische Daten

Für die Zwecke der Durchführung dieses Vertrags gewährleisten die Vertragsparteien, dass Fundstellendatensätze zum Bestand der zum Zweck der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten errichteten nationalen automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme vorhanden sind. Fundstellendatensätze enthalten ausschließlich daktyloskopische Daten und eine Kennung. Fundstellendatensätze dürfen keine den Betroffenen unmittelbar identifizierenden Daten enthalten. Fundstellendatensätze, die keiner Person zugeordnet werden können (offene Spuren), müssen als solche erkennbar sein.

Artikel 9

Automatisierter Abruf von daktyloskopischen Daten

(1) Die Vertragsparteien gestatten der nationalen Kontaktstelle nach Artikel 11 der anderen Vertragsparteien zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten den Zugriff auf die Fundstellendatensätze ihrer zu diesen Zwecken eingerichteten automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme mit dem Recht, diese automatisiert mittels eines Vergleichs der daktyloskopischen Daten abzurufen. Die Anfrage darf nur im Einzelfall und nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der abrufenden Vertragspartei erfolgen.

(2) Die endgültige Zuordnung eines daktyloskopischen Datums zu einem Fundstellendatensatz der Datei führenden Vertragspartei erfolgt durch die abrufende nationale Kontaktstelle anhand der automatisiert übermittelten Fundstellendatensätze, die für die eindeutige Zuordnung erforderlich sind.

Artikel 10

Übermittlung weiterer personenbezogener Daten und sonstiger Informationen

Im Fall der Feststellung einer Übereinstimmung von daktyloskopischen Daten im Verfahren nach Artikel 9 richtet sich die Übermittlung weiterer zu den Fundstellendatensätzen vorhandener personenbezogener Daten und sonstiger Informationen nach dem innerstaatlichen Recht einschließlich der Vorschriften über die Rechtshilfe der ersuchten Vertragspartei.

Artikel 11

Nationale Kontaktstelle und Durchführungsvereinbarung

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach Artikel 9 benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht.

(2) Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung des in Artikel 9 beschriebenen Verfahrens werden in einer Durchführungsvereinbarung nach Artikel 44 geregelt.

Artikel 12

Automatisierter Abruf von Daten aus den Fahrzeugregistern

(1) Die Vertragsparteien gestatten den nationalen Kontaktstellen nach Absatz 2 der anderen Vertragsparteien zum Zweck der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten sowie der Verfolgung von solchen Verstößen, die bei der abrufenden Vertragspartei in die Zuständigkeit der Gerichte oder Staatsanwaltschaften fallen, und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit den Zugriff auf folgende Daten aus den nationalen Fahrzeugregistern mit dem Recht, diese automatisiert im Einzelfall abzurufen:

1.

Eigentümer- beziehungsweise Halterdaten und

2.

Fahrzeugdaten.

Die Anfrage darf nur unter Verwendung einer vollständigen Fahrzeugidentifizierungsnummer oder eines vollständigen Kennzeichens erfolgen. Die Anfrage darf nur nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der abrufenden Vertragspartei erfolgen.

(2) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach Absatz 1 benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle für eingehende Ersuchen. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht. Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung des Verfahrens werden in einer Durchführungsvereinbarung nach Artikel 44 geregelt.

Artikel 13

Übermittlung nicht-personenbezogener Informationen

Zum Zweck der Verhinderung von Straftaten und zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit Großveranstaltungen mit grenzüberschreitendem Bezug, insbesondere im Bereich des Sports oder der Tagungen des Europäischen Rates, übermitteln die Vertragsparteien einander sowohl auf Ersuchen als auch aus eigener Initiative nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei nichtpersonenbezogene Informationen, die hierzu erforderlich sein können.

Artikel 14

Übermittlung personenbezogener Daten

(1) Zum Zweck der Verhinderung von Straftaten und zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit einer Großveranstaltung mit grenzüberschreitendem Bezug, insbesondere im Bereich des Sports oder der Tagungen des Europäischen Rates, übermitteln die Vertragsparteien einander, sowohl auf Ersuchen als auch aus eigener Initiative, Daten über Personen, wenn rechtskräftige Verurteilungen oder andere Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen bei der Veranstaltung Straftaten begehen werden oder von ihnen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, soweit eine Übermittlung dieser Daten nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei zulässig ist.

(2) Die personenbezogenen Daten dürfen nur zu den in Absatz 1 festgelegten Zwecken und für das genau umschriebene Ereignis, für das sie mitgeteilt wurden, verarbeitet werden. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit die Zwecke nach Absatz 1 erreicht worden sind oder nicht mehr erreicht werden können. Spätestens nach einem Jahr sind die übermittelten Daten jedenfalls zu löschen.

Artikel 15

Nationale Kontaktstelle

Zur Durchführung der Informationsübermittlungen nach den Artikeln 13 und 14 benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht.

Kapitel 3

Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Straftaten

Artikel 16

Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten

(1) Die Vertragsparteien können zum Zweck der Verhinderung terroristischer Straftaten den nationalen Kontaktstellen nach Absatz 3 der anderen Vertragsparteien nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts im Einzelfall auch ohne Ersuchen die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten und Informationen übermitteln, soweit dies erforderlich ist, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen Straftaten nach den Artikeln 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung begehen werden.

(2) Die zu übermittelnden Daten und Informationen umfassen Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort sowie die Darstellung der Tatsachen, aus denen sich die Annahme nach Absatz 1 ergibt.

(3) Jede Vertragspartei benennt eine nationale Kontaktstelle für den Austausch der Daten mit den nationalen Kontaktstellen der anderen Vertragsparteien. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht.

(4) Die übermittelnde Behörde kann nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Bedingungen für die Verwendung dieser Daten und Informationen durch die empfangende Behörde festlegen. Die empfangende Behörde ist an diese Bedingungen gebunden.

Artikel 17

Flugsicherheitsbegleiter

(1) Jede Vertragspartei befindet eigenständig gemäß ihrer nationalen Politik der Luftfahrtsicherung über den Einsatz von Flugsicherheitsbegleitern in den Luftfahrzeugen, die bei dieser Vertragspartei registriert sind. Der Einsatz dieser Flugsicherheitsbegleiter erfolgt in Übereinstimmung mit dem Abkommen von Chicago vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt und seinen Anlagen, insbesondere Anlage 17, sowie den sonstigen Dokumenten zu dessen Umsetzung und unter Berücksichtung der Befugnisse des Luftfahrzeugkommandanten nach dem Abkommen von Tokio vom 14. September 1963 über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen sowie in Übereinstimmung mit sonstigen einschlägigen völkerrechtlichen Regelungen, soweit sie für die jeweiligen Vertragsparteien verbindlich sind.

(2) Flugsicherheitsbegleiter im Sinne dieses Vertrags sind Polizeibeamte oder entsprechend ausgebildete staatliche Bedienstete, die die Aufgabe haben, die Sicherheit an Bord von Luftfahrzeugen aufrechtzuerhalten.

(3) Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der Aus- und Fortbildung von Flugsicherheitsbegleitern und arbeiten in Fragen der Ausrüstung von Flugsicherheitsbegleitern eng zusammen.

(4) Vor einer Flugsicherheitsbegleitung hat die zuständige nationale Koordinierungsstelle nach Artikel 19 der entsendenden Vertragspartei die Flugsicherheitsbegleitung schriftlich anzumelden. Die Anmeldung erfolgt mindestens drei Tage vor dem betreffenden Flug von oder zu einem Verkehrsflughafen einer anderen Vertragspartei bei der zuständigen nationalen Koordinierungsstelle der anderen Vertragspartei. Bei Gefahr im Verzug ist die Anmeldung unverzüglich, grundsätzlich vor der Landung, nachzuholen.

(5) Die schriftliche Anmeldung, die von den Vertragsparteien vertraulich behandelt wird, umfasst die in der Anlage 1 dieses Vertrags genannten Angaben. Die Vertragsparteien können durch gesonderte Vereinbarung eine Änderung der Anlage 1 vereinbaren.

Artikel 18

Mitführen von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen

(1) Die Vertragsparteien erteilen den eingesetzten Flugsicherheitsbegleitern der anderen Vertragsparteien auf Antrag dieser Vertragsparteien eine allgemeine Genehmigung zum Mitführen von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen für Flüge von oder zu den Verkehrsflughäfen der Vertragsparteien. Diese Genehmigung umfasst sowohl das Mitführen von Dienstwaffen und Munition an Bord von Luftfahrzeugen als auch nach Maßgabe des Absatzes 2 in den nicht allgemein zugänglichen Sicherheitsbereichen eines Verkehrsflughafens der betreffenden Vertragspartei.

(2) Das Mitführen von Dienstwaffen und Munition steht unter folgenden Auflagen:

1.

Ein Verlassen des Luftfahrzeugs mit Dienstwaffen und Munition auf Verkehrsflughäfen oder ein Aufenthalt in nicht allgemein zugänglichen Sicherheitsbereichen eines Verkehrsflughafens einer anderen Vertragspartei ist nur in Begleitung eines Vertreters der zuständigen nationalen Behörde der betreffenden anderen Vertragspartei gestattet.

2.

Mitgeführte Dienstwaffen und Munition werden unverzüglich nach Verlassen des Luftfahrzeugs unter Begleitung an einem von der zuständigen nationalen Behörde festzulegenden Übergabeort unter Aufsicht sicher gelagert.

Artikel 19

Nationale Kontakt- und Koordinierungsstellen

Zur Durchführung der Aufgaben aus den Artikeln 17 und 18 benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle.

Kapitel 4

Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Migration

Artikel 20

Dokumentenberater

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren auf der Grundlage gemeinsamer Lagebeurteilungen und unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates der Europäischen Union vom 19. Februar 2004 zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen die Entsendung von Dokumentenberatern in Staaten, die als Ausgangs- oder Transitstaaten illegaler Migration eingestuft werden.

(2) Auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts informieren sich die Vertragsparteien regelmäßig über Erkenntnisse zur illegalen Migration, die aus der Tätigkeit ihrer Dokumentenberater gewonnen wurden.

(3) Bei der Entsendung von Dokumentenberatern können die Vertragsparteien für konkrete Maßnahmen eine Vertragspartei bestimmen, die die Koordinierung übernimmt. Dabei kann die Koordinierung auch zeitlich begrenzt sein.

Artikel 21

Aufgaben der Dokumentenberater

Die von den Vertragsparteien entsandten Dokumentenberater üben insbesondere folgende Aufgaben aus:

1.

Beratung und Schulung der Auslandsvertretungen der Vertragsparteien in Pass- und Visaangelegenheiten, insbesondere beim Erkennen von ge- und verfälschten Dokumenten, sowie in Bezug auf den Missbrauch von Dokumenten und die illegale Migration,

2.

Beratung und Schulung von Beförderungsunternehmen bezüglich der Verpflichtungen, die sich für diese aus dem Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und der Anlage 9 des Abkommens von Chicago vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt ergeben, und beim Erkennen von ge- und verfälschten Dokumenten sowie den einschlägigen Einreisebestimmungen sowie

3.

Beratung und Schulung der für die grenzpolizeilichen Kontrollen zuständigen Behörden und Einrichtungen des Gastlandes.

Die Zuständigkeiten der Auslandsvertretungen und der mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden der Vertragsparteien bleiben unberührt.

Artikel 22

Nationale Kontakt- und Koordinierungsstellen

Die Vertragsparteien benennen nationale Kontakt- und Koordinierungsstellen als Ansprechpartner für Abstimmungen zur Entsendung von Dokumentenberatern sowie die Planung, Durchführung, Betreuung und Nachbereitung von Beratungs- und Schulungsmaßnahmen.

Artikel 23

Unterstützung bei Rückführungen

(1) Die Vertragsparteien unterstützen sich bei Rückführungen unter Berücksichtigung der Entscheidung des Rates der Europäischen Union 2004/573/EG vom 29. April 2004 betreffend die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen unterliegen, aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten sowie der Richtlinie 2003/110/EG des Rates der Europäischen Union vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg. Sie unterrichten sich frühzeitig über geplante Rückführungen und bieten, soweit dies möglich ist, den anderen Vertragsparteien an, sich daran zu beteiligen. Bei gemeinsamen Rückführungen verständigen sich die Vertragsparteien über die Begleitung der rückzuführenden Personen und die Sicherheitsmaßnahmen.

(2) Eine Vertragspartei darf rückzuführende Personen, soweit erforderlich, durch das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zurückführen. Die Vertragspartei, durch deren Hoheitsgebiet zurückgeführt werden soll, entscheidet über die Rückführung. Mit der Entscheidung über die Rückführung legt sie die Durchführungsbestimmungen fest und wendet, soweit erforderlich, auch die nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässigen Zwangsmittel gegen die rückzuführende Person an.

(3) Zur Planung und Durchführung von Rückführungen benennen die Vertragsparteien nationale Kontaktstellen. In regelmäßigen Abständen treffen sich Sachverständige im Rahmen einer Arbeitsgruppe, um

1.

die Ergebnisse aus früheren Aktionen auszuwerten und bei der weiteren Planung und Durchführung zu berücksichtigen,

2.

alle eventuellen Probleme mit der in Absatz 2 erwähnten Durchreise zu prüfen und Lösungen für diese Probleme zu erarbeiten.

Kapitel 5

Weitere Formen der Zusammenarbeit

Artikel 24

Gemeinsame Einsatzformen

(1) Zur Intensivierung der polizeilichen Zusammenarbeit können die von den Vertragsparteien zu benennenden Behörden gemeinsame Streifen sowie sonstige gemeinsame Einsatzformen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhinderung von Straftaten bilden, in denen von den Vertragsparteien zu benennende Beamte oder sonstige staatliche Bedienstete (im Folgenden: Beamte) bei Einsätzen im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei mitwirken.

(2) Jede Vertragspartei kann als Gebietsstaat nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts Beamte anderer Vertragsparteien mit der Zustimmung des Entsendestaats im Rahmen gemeinsamer Einsatzformen mit der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse betrauen oder, soweit es nach dem Recht des Gebietsstaats zulässig ist, Beamten anderer Vertragsparteien die Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Befugnisse nach dem Recht ihres Entsendestaats einräumen. Hoheitliche Befugnisse dürfen dabei nur unter der Leitung und in der Regel in Anwesenheit von Beamten des Gebietsstaats wahrgenommen werden. Die Beamten der anderen Vertragspartei sind dabei an das innerstaatliche Recht des Gebietsstaats gebunden. Ihr Handeln ist dem Gebietsstaat zuzurechnen.

(3) An gemeinsamen Einsätzen beteiligte Beamte anderer Vertragsparteien unterliegen den Weisungen der zuständigen Stelle des Gebietsstaats.

(4) Die praktischen Aspekte der Zusammenarbeit werden in einer Durchführungsvereinbarung nach Artikel 44 geregelt.

Artikel 25

Maßnahmen bei gegenwärtiger Gefahr

(1) Beamte einer Vertragspartei dürfen im Fall eines dringenden Bedarfs ohne vorherige Zustimmung der anderen Vertragspartei die gemeinsame Grenze überschreiten, um im grenznahen Bereich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Gebietsstaats vorläufige Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich sind.

(2) Ein dringender Bedarf im Sinne des Absatzes 1 liegt dann vor, wenn bei einem Abwarten auf das Einschreiten von Beamten des Gebietsstaats oder auf die Herstellung eines Unterstellungsverhältnisses im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 die Verwirklichung der Gefahr droht.

(3) Die einschreitenden Beamten haben den Gebietsstaat unverzüglich zu unterrichten. Der Gebietsstaat bestätigt diese Unterrichtung und hat unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr der Gefahr und zur Übernahme der Lage erforderlich sind. Die einschreitenden Beamten dürfen im Gebietsstaat nur so lange tätig sein, bis der Gebietsstaat die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr ergriffen hat. Die einschreitenden Beamten sind an die Weisungen des Gebietsstaates gebunden.

(4) Die Vertragsparteien treffen eine gesonderte Vereinbarung darüber, welche Stellen nach Absatz 3 unverzüglich zu unterrichten sind. Die einschreitenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und an das Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie tätig werden, gebunden.

(5) Die Maßnahmen der einschreitenden Beamten werden dem Gebietsstaat zugerechnet.

Artikel 26

Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterstützen sich nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts gegenseitig bei Massenveranstaltungen und ähnlichen Großereignissen, Katastrophen sowie schweren Unglücksfällen, indem sie

1.

sich gegenseitig so zeitig wie möglich über entsprechende Ereignisse mit grenzüberschreitenden Auswirkungen und relevante Erkenntnisse unterrichten,

2.

bei Lagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen die in ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen polizeilichen Maßnahmen vornehmen und koordinieren,

3.

auf Ersuchen der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Lage eintritt, soweit möglich, durch Entsendung von Beamten, Spezialisten und Beratern sowie Gestellung von Ausrüstungsgegenständen Hilfe leisten.

Internationale Übereinkünfte der Vertragsparteien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen einschließlich schwerer Unglücksfälle bleiben unberührt.

Artikel 27

Zusammenarbeit auf Ersuchen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts auf Ersuchen Hilfe.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe des Artikels 39 Absatz 1 Satz 1 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen Hilfe, insbesondere durch

1.

Eigentümer- und Halterfeststellungen sowie Fahrer- und Führerermittlungen bei Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen, soweit nicht bereits von Artikel 12 umfasst,

2.

Auskünfte zu Führerscheinen, Schifferpatenten und vergleichbaren Berechtigungen,

3.

Aufenthalts- und Wohnsitzfeststellungen,

4.

Feststellungen zu Aufenthaltstiteln,

5.

Feststellung von Telefonanschlussinhabern und Inhabern sonstiger Telekommunikationseinrichtungen, soweit diese öffentlich zugänglich sind,

6.

Identitätsfeststellungen,

7.

Ermittlungen zur Herkunft von Sachen, beispielsweise bei Waffen, Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen (Verkaufsweganfragen),

8.

Erkenntnisse aus polizeilichen Datensammlungen und polizeilichen Unterlagen sowie Auskünfte aus öffentlich zugänglichen behördlichen Datensammlungen,

9.

Waffen- und Sprengstoffsofortmeldungen sowie Meldungen von Geld- und Wertzeichenfälschungen,

10.

Informationen zur praktischen Durchführung grenzüberschreitender Observationsmaßnahmen, grenzüberschreitender Nacheile und kontrollierter Lieferung und

11.

Feststellung der Aussagebereitschaft einer Auskunftsperson.

(3) Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens unzuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter. Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde über die Weiterleitung und die für die Erledigung des Ersuchens zuständige Behörde. Die zuständige Behörde erledigt das Ersuchen und übermittelt das Ergebnis an die ersuchende Behörde zurück.

Kapitel 6

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 28

Einsatz von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen

(1) Beamte einer Vertragspartei, die sich im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzes im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, können dort ihre nationale Dienstkleidung tragen. Sie können ihre nach dem innerstaatlichen Recht des Entsendestaats zugelassenen Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände mitführen. Jede Vertragspartei kann das Mitführen von bestimmten Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen durch Beamte des Entsendestaats untersagen.

(2) Die Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände, die in Anlage 2 aufgeführt sind, dürfen nur im Fall der Notwehr einschließlich der Nothilfe gebraucht werden. Der sachleitende Beamte des Gebietsstaates kann im Einzelfall nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts einer über Satz 1 hinausgehenden Anwendung von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen zustimmen. Der Gebrauch der Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände richtet sich nach dem Recht des Gebietsstaates. Die zuständigen Behörden unterrichten einander über die jeweils zulässigen Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände sowie die Voraussetzungen für deren Einsatz.

(3) Die Vertragsparteien können durch gesonderte Vereinbarung eine Änderung der Anlage 2 vereinbaren.

(4) Setzen Beamte der einen Vertragspartei bei Maßnahmen aufgrund dieses Vertrags im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei Kraftfahrzeuge ein, so unterliegen sie hierbei denselben verkehrsrechtlichen Bestimmungen wie die Beamten des Gebietsstaats einschließlich der Bestimmungen über die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten.

(5) Die praktischen Aspekte des Einsatzes von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen werden in einer Durchführungsvereinbarung nach Artikel 44 geregelt.

(6) Artikel 18 bleibt unberührt.

Artikel 29

Schutz und Beistand

Die Vertragsparteien sind gegenüber den entsandten Beamten der anderen Vertragsparteien bei der Ausübung des Dienstes zu gleichem Schutz und Beistand verpflichtet wie gegenüber den eigenen Beamten.

Artikel 30

Allgemeine Haftungsregelung

Für die Haftung im Rahmen dieses Vertrags findet Artikel 43 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen entsprechende Anwendung. Satz 1 findet keine Anwendung auf die Artikel 17 und 18.

Artikel 31

Rechtsstellung der Beamten im Bereich des Strafrechts

Die Beamten, die nach diesem Vertrag im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei tätig werden, sind in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder ihnen gegenüber begangen werden, den Beamten der anderen Vertragspartei gleichgestellt, soweit nicht in einer anderen Übereinkunft, die für die Vertragsparteien gilt, anderes vereinbart worden ist.

Artikel 32

Dienstverhältnisse

Die Beamten, die nach diesem Vertrag im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei tätig werden, bleiben in dienstrechtlicher, insbesondere in disziplinarrechtlicher Hinsicht den in ihrem Staat geltenden Vorschriften unterworfen.

Kapitel 7

Allgemeine Bestimmungen zum Datenschutz

Artikel 33

Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich

(1) Im Sinne dieses Vertrags bezeichnet der Ausdruck

1.

„Verarbeitung personenbezogener Daten“ jede Verarbeitung oder jede Vorgangsreihe von Verarbeitungen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, Konsultieren, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten von Daten; als Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne dieses Vertrags gilt auch die Mitteilung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Treffers;

2.

„automatisierter Abruf“ den unmittelbaren Zugriff auf eine automatisierte Datenbank einer anderen Stelle, in der Weise, dass die Anfrage vollständig automatisiert beantwortet wird;

3.

„Kennzeichnung“ die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten, ohne dass damit das Ziel verfolgt wird, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken;

4.

„Sperrung“ die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken.

(2) Für Daten, die nach diesem Vertrag übermittelt werden oder worden sind, gelten die folgenden Bestimmungen, soweit in den vorstehenden Kapiteln nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 34

Datenschutzniveau

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach diesem Vertrag übermittelt werden oder worden sind, in ihrem innerstaatlichen Recht ein Datenschutzniveau, das zumindest dem entspricht, das sich aus dem Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und dem Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 hierzu ergibt, und beachtet dabei die Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom 17. September 1987, und zwar auch insoweit, als die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden.

(2) Die in diesem Vertrag vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten darf erst beginnen, wenn in dem Hoheitsgebiet der an der Übermittlung beteiligten Vertragsparteien die Bestimmungen dieses Kapitels im innerstaatlichen Recht umgesetzt worden sind. Das Ministerkomitee nach Artikel 43 stellt durch Beschluss fest, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 35

Zweckbindung

(1) Die empfangende Vertragspartei darf die personenbezogenen Daten ausschließlich zu den Zwecken verarbeiten, zu denen diese nach diesem Vertrag übermittelt worden sind; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist nur nach vorheriger Zustimmung der Datei führenden Vertragspartei und nur nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der empfangenden Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf erteilt werden, soweit das innerstaatliche Recht der Datei führenden Vertragspartei diese Verarbeitung zu solchen anderen Zwecken zulässt.

(2) Die Verarbeitung von nach den Artikeln 3, 4 und 9 übermittelten Daten durch die abrufende oder abgleichende Vertragspartei ist ausschließlich erlaubt im Hinblick auf

1.

die Feststellung, ob die verglichenen DNA-Profile oder daktyloskopischen Daten übereinstimmen;

2.

die Vorbereitung und Einreichung eines Amts- und Rechtshilfeersuchens nach innerstaatlichem Recht im Fall der Übereinstimmung dieser Daten;

3.

die Protokollierung nach Artikel 39.

Die Datei führende Vertragspartei darf die ihr nach den Artikeln 3, 4 und 9 übermittelten Daten ausschließlich verarbeiten, soweit dies zur Durchführung des Abgleichs, zur automatisierten Beantwortung der Anfrage oder zur Protokollierung gemäß Artikel 39 erforderlich ist. Nach Beendigung des Datenabgleichs oder nach der automatisierten Beantwortung der Anfrage werden die übermittelten Daten unverzüglich gelöscht, soweit nicht die Weiterverarbeitung zu den in Satz 1 Nummern 2 und 3 genannten Zwecken erforderlich ist.

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