Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass Bestimmungen des Übernahmegesetzes verfassungswidrig waren

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2006-11-29
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2006, G 151-153/05-17, V 115-117/05-17, dem Bundeskanzler zugestellt am 9. November 2006, zu Recht erkannt:

„Folgende Bestimmungen des Übernahmegesetzes, BGBl. I Nr. 127/1998, waren verfassungswidrig:

– § 22 Abs. 1, 2, 5 und 6;

– § 25 Abs. 1 und 2 sowie

– die Wortfolge „oder 2. seiner Verpflichtung zur Stellung eines Angebots (§§ 22 bis 25) oder zur Mitteilung (§ 25 Abs. 1) nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen“ in § 34 Abs. 1.“

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