Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz – BibuG)
Teil
Berufsrecht
Hauptstück
Bilanzbuchhaltungsberufe - Berechtigungsumfang
Bilanzbuchhaltungsberufe
§ 1. (1) Bilanzbuchhaltungsberufe sind folgende Berufe:
Bilanzbuchhalter,
Buchhalter und
Personalverrechner.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet wird, sind die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, und die Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, auf die Bilanzbuchhaltungsberufe nicht anzuwenden.
(3) Bilanzbuchhaltungsberufe gemäß Abs. 1 sind weder Gewerbe, noch freie Berufe.
Berechtigungsumfang – Bilanzbuchhalter
§ 2. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:
die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988,
den Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen) nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der durch § 125 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998, festgesetzten Wertgrenzen,
die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes, den Unabhängigen Verwaltungssenaten, dem Unabhängigen Finanzsenat und dem Verwaltungsgerichtshof,
die Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, sowie das Stellen von Rückzahlunganträgen,
die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen, sowie die Erklärung zur Verwendung von Gutschriften (§ 214 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961),
die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben, sowie die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, jedoch nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren und
die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation).
(2) Die zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:
sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Abs. 1,
die Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen,
die Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten,
die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden Tätigkeiten gemäß Abs. 1 unmittelbar zusammenhängen,
die Vertretung in Angelegenheiten der Kammerumlagen gegenüber den gesetzlichen Interessenvertretungen und
sämtliche Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.
Berechtigungsumfang – Buchhalter
§ 3. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Berufes Buchhalter Berechtigten ist es unbeschadet der Rechte der Bilanzbuchhalter vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:
die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988 und
die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation).
(2) Die zur selbständigen Ausübung des Berufes Buchhalter Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:
sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Abs. 1 und
sämtliche Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.
Berechtigungsumfang – Personalverrechner
§ 4. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Berufes Personalverrechner Berechtigten ist es unbeschadet der Rechte der Bilanzbuchhalter vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:
die Lohnverrechnung und
die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben, jedoch nicht die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben und nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren.
(2) Die zur selbständigen Ausübung des Berufes Personalverrechner Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:
sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Abs. 1 und
sämtliche Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.
Berechtigungsumfang – Sonstiges
§ 5. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden die Befugnisse nicht berührt:
der Rechtsanwälte,
der Patentanwälte,
der Notare,
der Steuerberater,
der Wirtschaftsprüfer,
der Behörden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe oder Beistand in Steuersachen leisten,
der Revisionsverbände der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Prüfungs- und Beratungsaufgaben,
der Gewerbetreibenden,
der Ziviltechniker und
der gesetzlichen Berufsvertretungen, ihren Mitgliedern Hilfe und Beistand auf dem Gebiet des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens zu leisten.
(2) Das Recht der Gerichte und Verwaltungsbehörden, zur Erstattung von Gutachten ständig oder im Einzelfall für das Buch- und Rechnungsfach beeidete Sachverständige oder Inventurkommissäre heranzuziehen, die nicht Berufsberechtigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, bleibt unberührt, doch erlangen diese Personen durch eine solche Heranziehung keine Befugnis, eine wirtschaftstreuhänderische Tätigkeit oder eine Tätigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes im Auftrag anderer Auftraggeber durchzuführen.
Öffentliche Bestellung – Anerkennung
§ 6. (1) Bilanzbuchhaltungsberufe dürfen selbständig durch Berufsberechtigte, das sind entweder natürliche Personen oder Gesellschaften, ausgeübt werden.
(2) Eine natürliche Person ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes berechtigt, nachdem sie durch die Paritätische Kommission öffentlich bestellt wurde.
(3) Eine Gesellschaft ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes berechtigt, nachdem sie durch die Paritätische Kommission anerkannt wurde.
Hauptstück
Natürliche Personen
Abschnitt
Allgemeines
Voraussetzungen
§ 7. (1) Allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:
die volle Handlungsfähigkeit,
die besondere Vertrauenswürdigkeit,
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und
ein Berufssitz.
(2) Weitere Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als
Bilanzbuchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Bilanzbuchhalter und die Erklärung über die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern oder zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
Buchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Buchhalter und
Personalverrechner die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Personalverrechner.
Besondere Vertrauenswürdigkeit
§ 8. Die besondere Vertrauenswürdigkeit liegt dann nicht vor, wenn der Berufswerber rechtskräftig verurteilt oder bestraft worden ist
a) von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als dreimonatigen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder
von einem Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder
von einem Gericht wegen eines Finanzvergehens oder
von einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit und
diese Verurteilung oder Bestrafung noch nicht getilgt ist oder solange die Beschränkung der Auskunft gemäß § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, noch nicht eingetreten ist.
Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
§ 9. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn
über das Vermögen des Berufswerbers der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs nach einem Zwangsausgleich aufgehoben worden ist, oder
über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Ausgleichsverfahren eröffnet orden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesem Verfahren zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind oder
gegen den Berufswerber innerhalb der letzten zehn Jahre ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist und die Überschuldung nicht beseitigt wurde.
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
§ 10. (1) Bilanzbuchhalter sind verpflichtet, für Schäden aus ihrer Tätigkeit eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei einem zum Betrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und für die gesamte Dauer des Bestehens ihrer Berufsberechtigung aufrechtzuerhalten.
(2) Die Versicherungspflicht gilt nicht für Tätigkeiten, wenn und insoweit für diese Tätigkeiten ein anderer Berufsberechtigter mit einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung dem betreffenden Klienten gegenüber kraft gesetzlicher Schadenersatzbestimmung haftet und in dieser Versicherung die Haftung der betreffenden schadenstiftenden Person oder Gesellschaft für denselben Versicherungsfall mitgedeckt ist.
(3) Die Versicherungssumme dieser Versicherung darf nicht geringer sein als 72 673 Euro für jeden einzelnen Versicherungsfall. Bei Vereinbarung einer betragsmäßigen Obergrenze für alle Versicherungsfälle eines Jahres und für allenfalls vereinbarte Selbstbehalte gilt § 158c des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959.
(4) Ist der Versicherungspflichtige Versicherter in einer Versicherung für fremde Rechnung, wird nur dann der Versicherungspflicht entsprochen, wenn nur er über die seinen Versicherungsschutz betreffenden Rechte aus dem Versicherungsvertrag verfügen kann und ihm für jeden Versicherungsfall zumindest die gesetzliche Mindestversicherungssumme zur Verfügung steht. Deckungsausschlussgründe, die nicht in seiner Person gelegen sind, können in diesem Fall nicht eingewendet werden.
(5) Die Versicherer sind verpflichtet, der Paritätischen Kommission unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der Paritätischen Kommission über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
(6) Die Paritätische Kommission ist verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unaufgefordert und umgehend über Meldungen im Sinne des Abs. 5 für jene Bilanzbuchhalter, die Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, zu informieren.
Berufssitz
§ 11. (1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Berufssitz zu haben.
(2) Unter einem Berufssitz ist bei einem selbständig tätigen Berufsberechtigten eine feste Einrichtung zu verstehen, welche durch ihre personelle, sachliche und funktionelle Ausstattung die Erfüllung der an einen Berufsberechtigten gestellten fachlichen Anforderungen gewährleistet.
(3) Berufsberechtigte dürfen in Österreich nur einen Berufssitz haben.
Abschnitt
Prüfungen – Zulassung
Zulassungsvoraussetzungen - Bilanzbuchhalter
§ 12. (1) Zur Fachprüfung für Bilanzbuchhalter ist zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige berufliche fachliche Tätigkeit im Rechnungswesen ausgeübt hat.
(2) Tätigkeiten, die die gesetzliche Normalarbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
(3) Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter erforderlich sind.
Zulassungsvoraussetzungen - Buchhalter
§ 13. (1) Zur Fachprüfung für Buchhalter ist zuzulassen, wer eine mindestens eineinhalbjährige berufliche fachliche Tätigkeit im Rechnungswesen ausgeübt hat.
(2) Tätigkeiten, die die gesetzliche Normalarbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
(3) Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Berufes Buchhalter erforderlich sind.
Zulassungsvoraussetzungen - Personalverrechner
§ 14. (1) Zur Fachprüfung für Personalverrechner ist zuzulassen, wer eine mindestens eineinhalbjährige berufliche fachliche Tätigkeit im Rechnungswesen ausgeübt hat.
(2) Tätigkeiten, die die gesetzliche Normalarbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
(3) Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Berufes Personalverrechner erforderlich sind.
Antragstellung
§ 15. (1) Personen, die zu einer Fachprüfung anzutreten beabsichtigen, haben einen Antrag auf Zulassung zu stellen.
(2) Dem Antrag auf Zulassung sind anzuschließen:
ein Identitätsnachweis,
die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung,
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für Prüfungsbefreiungen.
(3) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Paritätischen Kommission schriftlich einzubringen.
(4) Der Antrag auf Zulassung ist in deutscher Sprache zu stellen. Die gemäß Abs. 2 anzuschließenden Urkunden und Belege sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, in beglaubigter Übersetzung eines gerichtlich beeideten Übersetzers vorzulegen.
Entscheidung über die Antragstellung
§ 16. (1) Über den Antrag auf Zulassung zu der Fachprüfung hat die Paritätische Kommission mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Gegen den Bescheid, mit dem die Zulassung verweigert wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
(3) Bescheide, mit denen die Zulassung zu einer Fachprüfung erteilt wurde, sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn eine der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen gefehlt hat und weiterhin fehlt.
Einladung zum ersten Prüfungsteil
§ 17. Die Paritätische Kommission hat den Bewerber zum nächsten stattfindenden Termin nach Zulassung zu einer Fachprüfung zum ersten Prüfungsteil einzuladen.
Prüfungsantritt – Rücktritt
§ 18. (1) Der Prüfungskandidat muss seinen Antritt zu einer Klausurarbeit so rechtzeitig bekanntgeben, dass das Schreiben spätestens einen Monat vor dem jeweiligen Klausurarbeitstermin bei der Paritätischen Kommission einlangt, und ist sodann zu diesem Prüfungstermin einzuladen.
(2) Der Prüfungskandidat muss sich schriftlich bei der Paritätischen Kommission zur Ablegung der mündlichen Prüfung bereit erklären und ist sodann zum nächstmöglichen Prüfungstermin einzuladen.
(3) Der Prüfungskandidat kann jederzeit ohne Angabe von Gründen von einem Prüfungsteil zurücktreten. Zwischen dem Einlangen der schriftlichen Rücktrittserklärung und dem Prüfungstermin müssen drei Arbeitstage liegen. Ein Rücktritt danach ist nur aus zwingenden Gründen möglich. Das Vorliegen zwingender Verhinderungsgründe ist durch den Prüfungskandidaten binnen zwei Wochen nach dem Prüfungstermin oder unverzüglich nach dem Wegfall des Verhinderungsgrundes durch geeignete Belege nachzuweisen.
Prüfungsgebühr
§ 19. (1) Die Prüfungskandidaten haben als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen. Bei Festsetzung der Prüfungsgebühren ist insbesondere auf den besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer anteilsmäßigen angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr ist in der Prüfungsordnung festzusetzen.
Verfall von Teilprüfungen
§ 20. (1) Bereits bestandene Teilprüfungen im Rahmen der Fachprüfung verfallen sieben Jahre nach der Einladung zur ersten Teilprüfung.
(2) Mit dem Verfall gemäß Abs. 1 gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren als verfallen.
Abschnitt
Prüfungen - Bilanzbuchhalter
Fachprüfung - Bilanzbuchhalter
§ 21. Die Fachprüfung für Bilanzbuchhalter besteht aus
dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 22 und
dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 23.
Schriftlicher Prüfungsteil
§ 22. (1) Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten zu umfassen.
(2) Eine der Klausurarbeiten hat die Ausarbeitung einer Prüfungsarbeit durch selbständige Anwendung geeigneter Techniken auf größere, komplexe Beispiele samt Begründung des Lösungsansatzes aus nachstehenden Fachgebieten zu umfassen:
Einnahmen- und Ausgabenrechnung, doppelte Buchhaltung, insbesondere Verbuchung sämtlicher Steuern, Verbuchung von Wareneinkauf und Warenverkauf, Ermittlung und Verbuchung von Wareneinsatz, Materialeinsatz und Bestandsveränderungen, Retourwaren, Rabatte und Skonti,
Verbuchung des Zahlungsverkehrs, insbesondere Rechnungsausgleich, Anzahlungen, Teilzahlungen, Scheck, Wechsel, Factoring, Personenkonten, Lohn- und Gehaltsverbuchung, Verbuchung verschiedener Aufwendungen wie Reisekosten, Werbung und Repräsentation,
Zu- und Abgänge im Anlagevermögen, Aktivierungspflichten, selbsterstellte Anlagen, Regelungen für Kraftfahrzeuge, Fremdwährungsverbuchung, Kreditverluste, Gewährleistung und Schadenersatz, Vertragsstrafen, Rechnungsabgrenzungen, Filialbuchhaltung, Kommissionsgeschäfte, Handelsvertretung, Verbuchung von Aufnahme und Tilgung langfristigen Kapitals, Leasinggeschäfte, Verbuchung von Privatentnahmen und -einlagen,
buchhalterische Bedeutung der Themenkreise bürgerliches Recht, Unternehmensgesetzbuch insbesondere Rechnungslegungsvorschriften, Steuerrecht, Zahlungs- und Kapitalverkehr,
Anfertigung eines Jahresabschlusses mit vollständiger und sachgerechter Ermittlung der einzelnen Bilanzansätze unter Berücksichtigung der verschiedenen Unternehmensformen und
moderne Kosten- und Leistungsrechnung, insbesondere Zielkostenrechnung und direct costing.
(3) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Abs. 2 sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in fünf Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach sechs Stunden zu beenden.
(4) Eine der Klausurarbeiten hat die Ausarbeitung einer Prüfungsarbeit durch selbständige Anwendung geeigneter Techniken auf größere, komplexe Beispiele samt Begründung des Lösungsansatzes aus Personalverrechnung zu umfassen.
(5) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Abs. 4 sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in zwei Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach drei Stunden zu beenden.
Schriftlicher Prüfungsteil
§ 22. (1) Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten zu umfassen.
(2) Eine der Klausurarbeiten hat die Ausarbeitung einer Prüfungsarbeit durch selbständige Anwendung geeigneter Techniken auf größere, komplexe Beispiele samt Begründung des Lösungsansatzes aus nachstehenden Fachgebieten zu umfassen:
Einnahmen- und Ausgabenrechnung, doppelte Buchhaltung, insbesondere Verbuchung sämtlicher Steuern, Verbuchung von Wareneinkauf und Warenverkauf, Ermittlung und Verbuchung von Wareneinsatz, Materialeinsatz und Bestandsveränderungen, Retourwaren, Rabatte und Skonti,
Verbuchung des Zahlungsverkehrs, insbesondere Rechnungsausgleich, Anzahlungen, Teilzahlungen, Scheck, Wechsel, Factoring, Personenkonten, Lohn- und Gehaltsverbuchung, Verbuchung verschiedener Aufwendungen wie Reisekosten, Werbung und Repräsentation,
Zu- und Abgänge im Anlagevermögen, Aktivierungspflichten, selbsterstellte Anlagen, Regelungen für Kraftfahrzeuge, Fremdwährungsverbuchung, Kreditverluste, Gewährleistung und Schadenersatz, Vertragsstrafen, Rechnungsabgrenzungen, Filialbuchhaltung, Kommissionsgeschäfte, Handelsvertretung, Verbuchung von Aufnahme und Tilgung langfristigen Kapitals, Leasinggeschäfte, Verbuchung von Privatentnahmen und -einlagen,
buchhalterische Bedeutung der Themenkreise bürgerliches Recht, Unternehmensgesetzbuch insbesondere Rechnungslegungsvorschriften, Steuerrecht, Zahlungs- und Kapitalverkehr,
Anfertigung eines Jahresabschlusses mit vollständiger und sachgerechter Ermittlung der einzelnen Bilanzansätze unter Berücksichtigung der verschiedenen Unternehmensformen und
moderne Kosten- und Leistungsrechnung, insbesondere Zielkostenrechnung und direct costing.
(3) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Abs. 2 sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in fünf Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach sechs Stunden zu beenden.
(4) Eine der Klausurarbeiten hat die Ausarbeitung einer Prüfungsarbeit durch selbständige Anwendung geeigneter Techniken auf größere, komplexe Beispiele samt Begründung des Lösungsansatzes aus Personalverrechnung zu umfassen.
(5) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Abs. 4 sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in zwei Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach drei Stunden zu beenden.
(6) Der schriftliche Prüfungsteil kann teilweise oder zur Gänze unter Verwendung von informationstechnischen Werkzeugen sowie auch im Rahmen eines Multiple-Choice-Prüfungsverfahrens durchgeführt werden.
Mündlicher Prüfungsteil
§ 23. Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
Berufsrecht,
Buchhaltung, insbesondere Funktionsweise der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, Funktionsweise der doppelten Buchhaltung, formaler Abschluss, Organisationsformen der doppelten Buchhaltung, Belegwesen, Journal, Hauptbuch, Nebenbuchhaltung, unternehmens- und steuerrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, formelle und materielle Mindestanforderungen, abhängig von der Form der Buchhaltung, formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, Inventurverfahren, Kontenrahmenprinzipien und -systeme,
bürgerliches Recht und Unternehmensrecht, insbesondere Vertragsrecht, Sachenrecht, Grundzüge des Unternehmensrechts und Grundkenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, soweit für die Bilanzbuchhaltung erforderlich,
Steuerrecht, insbesondere Grundzüge der Bundesabgabenordnung, Umsatzsteuer und Grundbegriffe des Einkommensteuer- und Körperschaftssteuerrechts unter besonderer Berücksichtigung der steuerlichen Gewinnermittlung,
Zahlungs- und Kapitalverkehr, insbesondere die Durchführung des Zahlungsverkehrs, Scheck und Wechsel im Zahlungsverkehr und Kaufvertrags- und Versicherungsklauseln und ihre Auswirkung im Zahlungsverkehr,
Begriffe und Arten von Jahresabschlüssen nach dem Unternehmensgesetzbuch (insbesondere Rechnungslegungsbestimmungen) und Steuerrecht, gesetzliche Vorschriften über den Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung, Gliederung von Jahresabschlüssen (inklusive Gewinn- und Verlustrechnung) und Fristen zur Erstellung von Jahresabschlüssen,
Grundlagen und Anwendungen der Informationstechnologie im Rechnungswesen, insbesondere EDV und FinanzOnline,
Personalverrechnung,
Kostenrechnung, insbesondere Kostenrechnungstheorie und traditionelle Kostenrechnung und
Unternehmensführung, insbesondere für Klein- und Mittelbetriebe.
Prüfungsbefreiungen
§ 24. Personen, die eine den Bestimmungen der §§ 21 bis 23 vergleichbare Ausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen haben, sind von der Ablegung der Fachprüfung für Bilanzbuchhalter insoweit befreit, als deren Inhalt Gegenstand einer der Fachprüfung für Bilanzbuchhalter inhaltlich vergleichbaren Prüfung gewesen ist. Die Paritätische Kommission für Bilanzbuchhalter hat durch Bescheid festzustellen, welche Teile der Fachprüfung noch abzulegen sind. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
Abschnitt
Prüfungen - Buchhalter
Fachprüfung - Buchhalter
§ 25. Die Fachprüfung für Buchhalter besteht aus
dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 26 und
dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 27.
Schriftlicher Prüfungsteil
§ 26. (1) Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung einer Klausurarbeit zu umfassen.
(2) Die Klausurarbeit hat die Ausarbeitung einer Prüfungsarbeit durch selbständige Anwendung geeigneter Techniken auf größere, komplexe Beispiele samt Begründung des Lösungsansatzes aus nachstehenden Fachgebieten zu umfassen:
Einnahmen- und Ausgabenrechnung, doppelte Buchhaltung, insbesondere Verbuchung sämtlicher Steuern, Verbuchung von Wareneinkauf und Warenverkauf, Ermittlung und Verbuchung von Wareneinsatz, Materialeinsatz und Bestandsveränderungen, Retourwaren, Rabatte und Skonti,
Verbuchung des Zahlungsverkehrs, insbesondere Rechnungsausgleich, Anzahlungen, Teilzahlungen, Scheck, Wechsel, Factoring, Personenkonten, Lohn- und Gehaltsverbuchung, Verbuchung verschiedener Aufwendungen wie Reisekosten, Werbung und Repräsentation,
Zu- und Abgänge im Anlagevermögen, Aktivierungspflichten, selbsterstellte Anlagen, Regelungen für Kraftfahrzeuge, Fremdwährungsverbuchung, Kreditverluste, Gewährleistung und Schadenersatz, Vertragsstrafen, Rechnungsabgrenzungen, Filialbuchhaltung, Kommissionsgeschäfte, Handelsvertretung, Verbuchung von Aufnahme und Tilgung langfristigen Kapitals, Leasinggeschäfte, Verbuchung von Privatentnahmen und -einlagen,
buchhalterische Bedeutung der Themenkreise bürgerliches Recht, Unternehmensgesetzbuch insbesondere Rechnungslegungsvorschriften, Steuerrecht, Zahlungs- und Kapitalverkehr,
moderne Kosten- und Leistungsrechnung, insbesondere Zielkostenrechnung und direct costing.
(3) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in drei Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach vier Stunden zu beenden.
Schriftlicher Prüfungsteil
§ 26. (1) Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung einer Klausurarbeit zu umfassen.
(2) Die Klausurarbeit hat die Ausarbeitung einer Prüfungsarbeit durch selbständige Anwendung geeigneter Techniken auf größere, komplexe Beispiele samt Begründung des Lösungsansatzes aus nachstehenden Fachgebieten zu umfassen:
Einnahmen- und Ausgabenrechnung, doppelte Buchhaltung, insbesondere Verbuchung sämtlicher Steuern, Verbuchung von Wareneinkauf und Warenverkauf, Ermittlung und Verbuchung von Wareneinsatz, Materialeinsatz und Bestandsveränderungen, Retourwaren, Rabatte und Skonti,
Verbuchung des Zahlungsverkehrs, insbesondere Rechnungsausgleich, Anzahlungen, Teilzahlungen, Scheck, Wechsel, Factoring, Personenkonten, Lohn- und Gehaltsverbuchung, Verbuchung verschiedener Aufwendungen wie Reisekosten, Werbung und Repräsentation,
Zu- und Abgänge im Anlagevermögen, Aktivierungspflichten, selbsterstellte Anlagen, Regelungen für Kraftfahrzeuge, Fremdwährungsverbuchung, Kreditverluste, Gewährleistung und Schadenersatz, Vertragsstrafen, Rechnungsabgrenzungen, Filialbuchhaltung, Kommissionsgeschäfte, Handelsvertretung, Verbuchung von Aufnahme und Tilgung langfristigen Kapitals, Leasinggeschäfte, Verbuchung von Privatentnahmen und -einlagen,
buchhalterische Bedeutung der Themenkreise bürgerliches Recht, Unternehmensgesetzbuch insbesondere Rechnungslegungsvorschriften, Steuerrecht, Zahlungs- und Kapitalverkehr,
moderne Kosten- und Leistungsrechnung, insbesondere Zielkostenrechnung und direct costing.
(3) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in drei Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach vier Stunden zu beenden.
(4) Der schriftliche Prüfungsteil kann teilweise oder zur Gänze unter Verwendung von informationstechnischen Werkzeugen sowie auch im Rahmen eines Multiple-Choice-Prüfungsverfahrens durchgeführt werden.
Mündlicher Prüfungsteil
§ 27. Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
Berufsrecht,
Buchhaltung, insbesondere Funktionsweise der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, Funktionsweise der doppelten Buchhaltung, formaler Abschluss, Organisationsformen der doppelten Buchhaltung, Belegwesen, Journal, Hauptbuch, Nebenbuchhaltung, unternehmens- und steuerrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, formelle und materielle Mindestanforderungen, abhängig von der Form der Buchhaltung, formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, Inventurverfahren, Kontenrahmenprinzipien und -systeme,
bürgerliches Recht und Unternehmensrecht, insbesondere Vertragsrecht, Sachenrecht, Grundzüge des Unternehmensrechts und Grundkenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, soweit für die Buchhaltung erforderlich,
Steuerrecht, insbesondere Grundzüge der Bundesabgabenordnung, Umsatzsteuer und Grundbegriffe des Einkommensteuerrechts unter besonderer Berücksichtigung der steuerlichen Gewinnermittlung,
Zahlungs- und Kapitalverkehr, insbesondere die Durchführung des Zahlungsverkehrs, Scheck und Wechsel im Zahlungsverkehr und Kaufvertrags- und Versicherungsklauseln und ihre Auswirkung im Zahlungsverkehr,
Kostenrechnung, insbesondere Kostenrechnungstheorie und traditionelle Kostenrechnung und
Grundlagen und Anwendungen der Informationstechnologie im Rechnungswesen.
Prüfungsbefreiungen
§ 28. Personen, die eine den Bestimmungen der §§ 25 bis 27 vergleichbare Ausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen haben, sind von der Ablegung der Fachprüfung für Buchhalter insoweit befreit, als deren Inhalt Gegenstand einer der Fachprüfung für Buchhalter inhaltlich vergleichbaren Prüfung gewesen ist. Die Paritätische Kommission hat durch Bescheid festzustellen, welche Teile der Fachprüfung noch abzulegen sind. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
Abschnitt
Prüfungen - Personalverrechner
Fachprüfung - Personalverrechner
§ 29. Die Fachprüfung für Personalverrechner besteht aus
dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 30 und
dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 31.
Schriftlicher Prüfungsteil
§ 30. (1) Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung einer Klausurarbeit zu umfassen.
(2) Die Klausurarbeit hat die Ausarbeitung einer Prüfungsarbeit durch selbständige Anwendung geeigneter Techniken auf größere, komplexe Beispiele samt Begründung des Lösungsansatzes aus nachstehenden Fachgebieten zu umfassen:
Personalverrechnung,
Einnahmen- und Ausgabenrechnung und doppelte Buchführung, soweit dies für die Personalverrechnung relevant ist und
Bedeutung der Themenkreise bürgerliches Recht, Unternehmensrecht, Steuerrecht, Arbeits- und Sozialrecht und Verfahrensrecht, soweit dies für die Ausübung erforderlich ist.
(3) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in zwei Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach drei Stunden zu beenden.
Schriftlicher Prüfungsteil
§ 30. (1) Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung einer Klausurarbeit zu umfassen.
(2) Die Klausurarbeit hat die Ausarbeitung einer Prüfungsarbeit durch selbständige Anwendung geeigneter Techniken auf größere, komplexe Beispiele samt Begründung des Lösungsansatzes aus nachstehenden Fachgebieten zu umfassen:
Personalverrechnung,
Einnahmen- und Ausgabenrechnung und doppelte Buchführung, soweit dies für die Personalverrechnung relevant ist und
Bedeutung der Themenkreise bürgerliches Recht, Unternehmensrecht, Steuerrecht, Arbeits- und Sozialrecht und Verfahrensrecht, soweit dies für die Ausübung erforderlich ist.
(3) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in zwei Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach drei Stunden zu beenden.
(4) Der schriftliche Prüfungsteil kann teilweise oder zur Gänze unter Verwendung von informationstechnischen Werkzeugen sowie auch im Rahmen eines Multiple-Choice-Prüfungsverfahrens durchgeführt werden.
Mündlicher Prüfungsteil
§ 31. Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
Berufsrecht,
Personalverrechnung,
Buchhaltung, insbesondere Funktionsweise der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, der doppelten Buchhaltung, formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, soweit dies für die Personalverrechnung relevant ist,
Bedeutung der Themenkreise bürgerliches Recht, Unternehmensrecht, Steuerrecht, Arbeits- und Sozialrecht und Verfahrensrecht, soweit dies für die Ausübung erforderlich ist und
Grundlagen und Anwendung der Informationstechnologie in der Personalverrechnung.
Prüfungsbefreiungen
§ 32. Personen, die eine den Bestimmungen der §§ 29 bis 31 vergleichbare Ausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen haben, sind von der Ablegung der Fachprüfung für Personalverrechner insoweit befreit, als deren Inhalt Gegenstand einer der Fachprüfung für Personalverrechner inhaltlich vergleichbaren Prüfung gewesen ist. Die Paritätische Kommission hat durch Bescheid festzustellen, welche Teile der Fachprüfung noch abzulegen sind. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
Abschnitt
Prüfungsausschüsse
Allgemeines
§ 33. (1) Am Sitz der Paritätischen Kommission ist ein Prüfungsausschuss für die Abhaltung der Fachprüfungen einzurichten.
(2) Die Funktionsdauer des Prüfungsausschusses hat fünf Jahre zu betragen.
Prüfungsausschuss
§ 34. (1) Der Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen hat sich zusammenzusetzen aus:
einem Vorsitzenden,
der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter sind auf Vorschlag der Paritätischen Kommission vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(3) Jeweils die Hälfte der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Wirtschaftskammer Österreich vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestellen.
(4) Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
der Berufsangehörigen,
der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und
anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.
(5) Die Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfungen sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:
der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und
mindestens drei Prüfungskommissäre.
(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses darf nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.
Unabhängigkeit
§ 35. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in Angelegenheiten des Prüfungswesens unabhängig und an keinen Auftrag gebunden.
Zurücklegung – Enthebung
§ 36. Aus wichtigen Gründen können Mitglieder des Prüfungsausschusses ihre Funktion vorzeitig zurücklegen oder ihrer Funktion enthoben werden.
Entschädigung
§ 37. (1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben für ihre Prüfungstätigkeiten angemessene Entschädigungen zu erhalten.
(2) Die Höhe der Entschädigung der in Abs. 1 aufgezählten Anspruchsberechtigten ist in einer dem jeweiligen Prüfungsumfang und dem Zeitaufwand angemessenen Höhe von der Paritätischen Kommission festzusetzen.
Kanzleigeschäfte
§ 38. (1) Für die Sicherstellung der Kanzleigeschäfte des Prüfungsausschusses hat die Paritätische Kommission zu sorgen.
(2) Die mit dem Prüfungswesen befassten Bediensteten sind in diesen Angelegenheiten ausschließlich an die Weisungen des Prüfungsausschusses und der Mitglieder des Prüfungsausschusses gebunden.
Abschnitt
Prüfungsverlauf – Prüfungsbeurteilungen
Sprache – Auswertung – Öffentlichkeit
§ 39. (1) Die Prüfungen sind in deutscher Sprache abzulegen.
(2) Bei der Auswertung der schriftlichen Klausurarbeiten dürfen die Namen der Bewerber weder ersichtlich sein noch den Prüfungskommissären bekanntgegeben werden.
(3) Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.
Klausurarbeit
§ 40. (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat zur Beurteilung einer Klausurarbeit zwei Mitglieder seines Prüfungsausschusses zu bestimmen.
(2) Diese beiden Mitglieder haben jeweils unabhängig voneinander die Arbeit entweder mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3) Die Klausurarbeit gilt dann insgesamt als bestanden, wenn beide Mitglieder des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „bestanden“ beurteilt haben. Beurteilen beide Mitglieder des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „nicht bestanden“, so gilt sie insgesamt als nicht bestanden.
(4) Beurteilt ein Mitglied des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „bestanden“ und das andere Mitglied mit „nicht bestanden“, so hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur Beurteilung der Arbeit ein anderes Mitglied seines Prüfungsausschusses zu bestimmen. Dieses Mitglied hat unabhängig von den beiden ersten Mitgliedern die Arbeit entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen. Beurteilt dieses Mitglied die Arbeit mit „nicht bestanden“, so gilt sie insgesamt als nicht bestanden. Beurteilt dieses Mitglied die Arbeit mit „bestanden“, so gilt sie insgesamt als bestanden.
(5) Jede Beurteilung einer Klausurarbeit ist zu begründen. Den Prüfungskandidaten sind jene Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Klausurarbeiten beurteilt haben, nicht bekannt zu geben. Den Prüfungskandidaten ist auf Verlangen Einsicht in ihre beurteilten Klausurarbeiten zu gewähren.
(6) Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind unanfechtbar.
Reihenfolge der Prüfungen
§ 41. Bei den Fachprüfungen hat der Prüfungskandidat zuerst den schriftlichen Prüfungsteil positiv abzulegen. Sodann ist er berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil anzutreten.
Wiederholungen - Klausurarbeit
§ 42. (1) Wird eine Klausurarbeit mit insgesamt „nicht bestanden“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, diese zu wiederholen.
(2) Für Wiederholungen hat der Prüfungsausschuss eine Frist festzusetzen, nach deren Ablauf die nicht bestandene Klausurarbeit wiederholt werden kann. Diese Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Bei Setzung der Frist sind das Klausurarbeitsergebnis sowie der nächstgelegene Prüfungstermin zu berücksichtigen.
Mündlicher Prüfungsteil – Beurteilung
§ 43. (1) Der Prüfungsausschuss hat die einzelnen Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse sind unanfechtbar.
(4) Der mündliche Prüfungsteil einer Fachprüfung gilt als insgesamt bestanden, wenn sämtliche Fachgebiete des mündlichen Prüfungsteiles mit „bestanden“ beurteilt worden sind. Der mündliche Prüfungsteil einer Fachprüfung gilt als insgesamt nicht bestanden, wenn auch nur ein Prüfungsfach des mündlichen Prüfungsteiles mit „nicht bestanden“ beurteilt worden ist.
Mündlicher Prüfungsteil – Beurteilung
§ 43. (1) Die Prüfungskommission hat aufgrund des Ergebnisses der einzelnen Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse sind unanfechtbar.
(4) Der mündliche Prüfungsteil einer Fachprüfung gilt als insgesamt bestanden, wenn sämtliche Fachgebiete des mündlichen Prüfungsteiles mit „bestanden“ beurteilt worden sind. Der mündliche Prüfungsteil einer Fachprüfung gilt als insgesamt nicht bestanden, wenn auch nur ein Prüfungsfach des mündlichen Prüfungsteiles mit „nicht bestanden“ beurteilt worden ist.
Niederschrift
§ 44. Über den Verlauf der Prüfung ist eine von sämtlichen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
Niederschrift
§ 44. (1) Über den Verlauf der Prüfung der einzelnen Prüfungsfächer hat das prüfende Mitglied der Prüfungskommission eine unterzeichnete Niederschrift vorzulegen.
(2) Über das Gesamtergebnis des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfung ist eine von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnete Niederschrift aufzunehmen.
Wiederholungen – Mündlicher Prüfungsteil
§ 45. (1) Beurteilt der Prüfungsausschuss den Erfolg der mündlichen Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern mit „nicht bestanden“, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, den mündlichen Prüfungsteil zu wiederholen.
(2) Für Wiederholungen hat der Prüfungsausschuss eine Frist festzusetzen, nach deren Ablauf der mündliche Prüfungsteil wiederholt werden kann. Diese Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Bei Setzung der Frist ist das Prüfungsergebnis zu berücksichtigen.
(3) Die Wiederholung des mündlichen Prüfungsteiles hat nur die nicht bestandenen Prüfungsfächer zu umfassen.
Wiederholungen – Mündlicher Prüfungsteil
§ 45. (1) Beurteilt das prüfende Mitglied der Prüfungskommission den Erfolg der mündlichen Prüfung im jeweiligen Prüfungsfach mit „nicht bestanden“, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, den mündlichen Prüfungsteil zu wiederholen.
(2) Für Wiederholungen hat der Prüfungsausschuss eine Frist festzusetzen, nach deren Ablauf der mündliche Prüfungsteil wiederholt werden kann. Diese Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Bei Setzung der Frist ist das Prüfungsergebnis zu berücksichtigen.
(3) Die Wiederholung des mündlichen Prüfungsteiles hat nur die nicht bestandenen Prüfungsfächer zu umfassen.
Prüfungsergebnis – Verkündung
§ 46. Die Prüfungsergebnisse des mündlichen Prüfungsteiles sind dem Prüfungskandidaten vom Vorsitzenden in Anwesenheit der Mitglieder der Prüfungskommission im unmittelbaren Anschluss an die Prüfung zu verkünden.
Prüfungszeugnisse – Bestätigungen
§ 47. (1) Dem Prüfungskandidaten ist ein Prüfungszeugnis auszustellen, wenn er den mündlichen Prüfungsteil insgesamt bestanden hat. Dieses Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären zu unterzeichnen.
(2) Dem Prüfungskandidaten ist eine Bestätigung über die bestandenen Prüfungsfächer auszustellen, wenn er nur einzelne Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles bestanden hat. Diese Bestätigung ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären zu unterzeichnen.
(3) Dem Prüfungskandidaten, dem eine Bestätigung gemäß Abs. 2 ausgestellt wurde, ist ein Prüfungszeugnis dann auszustellen, wenn er sämtliche Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles bestanden hat. Dieses Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären der zuletzt tätig gewordenen Prüfungskommission zu unterzeichnen.
Prüfungsordnung
§ 48. (1) Die Paritätische Kommission hat durch Verordnung eine Prüfungsordnung zu erlassen. Diese Verordnung ist durch die Paritätische Kommission im Internet kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
(2) Die Prüfungsordnung hat Bestimmungen über die nähere Ausgestaltung der Fachprüfungen zu enthalten, insbesondere über
die Pflichten der Mitglieder des Prüfungsausschusses, um unparteiische und sachgerechte Prüfungen zu gewährleisten,
die Ausarbeitung der Prüfungsthemen, wobei auf die dem betreffenden Prüfungsfach und –gebiet zuzuordnende Tätigkeit des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist,
die Durchführung der Klausurarbeiten,
die Veröffentlichung von Klausurarbeiten,
die Durchführung der mündlichen Prüfungen und ihre Dauer,
die Leitung der Sitzungen bei mündlichen Prüfungen,
das auszustellende Prüfungszeugnis und
die Rechte und Pflichten der mit dem Prüfungsverfahren befassten Bediensteten.
Abschnitt
Bestellungsverfahren
Antrag auf öffentliche Bestellung
§ 49. (1) Natürliche Personen, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Paritätischen Kommission einzubringen.
(2) Diesem Antrag sind anzuschließen:
ein Identitätsnachweis und
die Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung.
Anspruch auf öffentliche Bestellung
§ 50. (1) Natürliche Personen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung erfüllen, haben Anspruch auf öffentliche Bestellung.
(2) Vor der öffentlichen Bestellung darf ein Bilanzbuchhaltungsberuf nicht selbständig ausgeübt werden.
(3) Sind bei natürlichen Personen seit Ablegung der Fachprüfung mehr als sieben Jahre vergangen, so hat die Paritätische Kommission die öffentliche Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Bestellungswerber in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.
Öffentliche Bestellung – Eintragung
§ 51. (1) Die Behörde hat über die öffentliche Bestellung eine Urkunde auszustellen.
(2) Bilanzbuchhalter sind von Amts wegen
bei Erklärung zur Mitgliedschaft zu den Kammern der gewerblichen Wirtschaft in das Gewerberegister gemäß § 365 bis § 365g der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, einzutragen und
bei Erklärung zur Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder aufgrund der Meldung der Paritätischen Kommission über die erfolgte öffentliche Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder in das Verzeichnis gemäß § 166 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, einzutragen.
(3) Buchhalter und Personalverrechner sind in das Gewerberegister gemäß § 365 bis § 365g der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, einzutragen.
Versagung der öffentlichen Bestellung
§ 52. (1) Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
(2) Über die Versagung der öffentlichen Bestellung hat die Paritätische Kommission einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
(3) Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
Nichtigkeit
§ 53. Öffentliche Bestellungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn zum Zeitpunkt der Aushändigung der Bestellungsurkunde eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.
Hauptstück
Gesellschaften
Abschnitt
Gesellschaften – Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Voraussetzungen
§ 54. (1) Für Bilanzbuchhaltergesellschaften, die die Mitgliedschaft zu den Kammern der gewerblichen Wirtschaft erklärt haben, gelten, soweit in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt ist, die auf Gesellschaften anzuwendenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194. Allgemeine Vorraussetzung für die Anerkennung dieser Bilanzbuchhaltergesellschaften ist jedenfalls eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 10 und die Erklärung über die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern.
(2) Für Buchhaltungsgesellschaften und Personalverrechnungsgesellschaften gelten, soweit in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt ist, die auf Gesellschaften anzuwendenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194. Buchhaltungsgesellschaften und Personalverrechnungsgesellschaften dürfen sich nicht als Bilanzbuchhaltungsgesellschaften bezeichnen.
Abschnitt
Bilanzbuchhaltergesellschaften – Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Geltungsbereich
§ 55. Für Bilanzbuchhaltergesellschaften, die eine Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder anstreben, gelten für die Anerkennung die Vorschriften dieses Abschnittes.
Voraussetzungen
§ 56. (1) Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Bilanzbuchhaltergesellschaft sind:
das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß § 57,
ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
eine Firma und ein Sitz gemäß § 58,
Gesellschafter oder Aktionäre gemäß § 59,
ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß § 60,
eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 10,
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 9 und
die Erklärung über die Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
(2) Weitere Voraussetzung für die Anerkennung ist
bei Personengesellschaften eine Aufteilung der Kapitalanteile und Stimmrechte, die einen ausschließlichen Einfluss von Bilanzbuchhaltern gewährleisten, und
bei Kapitalgesellschaften eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, die einen ausschließlichen Einfluss von Bilanzbuchhaltern gewährleisten.
(3) Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat durch Bilanzbuchhalter, die zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis als Bilanzbuchhalter berechtigt sind, zu erfolgen. Prokuristen müssen zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis als Bilanzbuchhalter berechtigt sein.
Zulässige Gesellschaftsformen
§ 57. Die Ausübung des Bilanzbuchhalterberufes ist nur zulässig durch
eine offene Gesellschaft oder
eine Kommanditgesellschaft oder
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder
eine Aktiengesellschaft.
Sitz – Firma
§ 58. (1) Die Firma hat bei Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter die Bezeichnung „Bilanzbuchhaltergesellschaft“ zu enthalten. Die Verwendung von Abkürzungen ist zulässig.
(2) Der Sitz einer Gesellschaft muss in Österreich liegen. Der Berufssitz mindestens eines der gesetzlichen Vertreter muss in dem Bundesland liegen, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Gesellschafter
§ 59. (1) Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:
als Bilanzbuchhalter berufsberechtigte natürliche Personen,
Ehegatten und Kinder von an der Gesellschaft beteiligten Berufsberechtigten,
Gesellschaften, die berechtigt sind, den Beruf Bilanzbuchhalter auszuüben, und
nach ausländischem Recht Berufsberechtigte, wenn ihre Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht übersteigen, sofern zwischen Österreich und dem Staat, in dem die Berufsberechtigung erlangt wurde, Reziprozität gegeben ist und eine ähnliche Ausbildung nachgewiesen wird und die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen mehrheitlich durch in Österreich Berufsberechtigte erfolgt.
(3) Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 2 müssen besitzen:
einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,
die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 8 und
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 9.
(4) Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung innehaben. Die treuhänderische Ausübung von Gesellschaftsrechten, partiarische Darlehen und ähnliche Vertragsverhältnisse sind unzulässig. Stille Beteiligungen sind nur durch den im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis zulässig und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden.
(5) Bei Aktiengesellschaften haben die Aktien auf Namen zu lauten. Die Übertragung von Namensaktien ist nur mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig.
(6) Das Erlöschen der Berufsberechtigung eines Gesellschafters während der Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft bewirkt den Widerruf der Anerkennung der letzteren, wenn der ehemalige Berufsberechtigte nicht innerhalb von sechs Monaten aus der Gesellschaft ausscheidet. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nicht ein, wenn das Erlöschen ausschließlich dadurch erfolgt, dass der ehemalige Berufsberechtigte auf seine Berufsberechtigung verzichtet hat, um in den Genuss einer ihm wegen seines Alters oder wegen seiner Berufsunfähigkeit zustehenden Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu gelangen.
(7) Stirbt ein Berufsberechtigter, so ist sein Ehegatte bis zu seiner allfälligen Wiederverehelichung und sind seine Kinder bis zur Vollendung ihres 35. Lebensjahres berechtigt, in seine Stellung als Gesellschafter einzutreten, sofern sie seinen Gesellschaftsanteil von Todes wegen erworben haben. Der Ehegatte und die Kinder haben zu den angeführten Zeitpunkten aus der Gesellschaft auszuscheiden, wenn sie bis dahin nicht bereits selbst berufsberechtigt sind.
(8) Jede Veränderung in der Geschäftsführung, in der Zusammensetzung der Gesellschafter und der Gesellschaftsanteile, bei der Verteilung der Stimmrechte und der Verlegung des Sitzes ist der Paritätischen Kommission binnen einem Monat anzuzeigen.
Abkürzung
BibuG
Gesellschafter
§ 59. (1) Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:
als Bilanzbuchhalter berufsberechtigte natürliche Personen,
Ehegatten, Kinder und eingetragene Partner von an der Gesellschaft beteiligten Berufsberechtigten,
Gesellschaften, die berechtigt sind, den Beruf Bilanzbuchhalter auszuüben, und
nach ausländischem Recht Berufsberechtigte, wenn ihre Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht übersteigen, sofern zwischen Österreich und dem Staat, in dem die Berufsberechtigung erlangt wurde, Reziprozität gegeben ist und eine ähnliche Ausbildung nachgewiesen wird und die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen mehrheitlich durch in Österreich Berufsberechtigte erfolgt.
(3) Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 2 müssen besitzen:
einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,
die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 8 und
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 9.
(4) Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung innehaben. Die treuhänderische Ausübung von Gesellschaftsrechten, partiarische Darlehen und ähnliche Vertragsverhältnisse sind unzulässig. Stille Beteiligungen sind nur durch den im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis zulässig und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden.
(5) Bei Aktiengesellschaften haben die Aktien auf Namen zu lauten. Die Übertragung von Namensaktien ist nur mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig.
(6) Das Erlöschen der Berufsberechtigung eines Gesellschafters während der Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft bewirkt den Widerruf der Anerkennung der letzteren, wenn der ehemalige Berufsberechtigte nicht innerhalb von sechs Monaten aus der Gesellschaft ausscheidet. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nicht ein, wenn das Erlöschen ausschließlich dadurch erfolgt, dass der ehemalige Berufsberechtigte auf seine Berufsberechtigung verzichtet hat, um in den Genuss einer ihm wegen seines Alters oder wegen seiner Berufsunfähigkeit zustehenden Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu gelangen.
(7) Stirbt ein Berufsberechtigter, so ist sein Ehegatte bis zu seiner allfälligen Wiederverehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, sind seine Kinder bis zur Vollendung ihres 35. Lebensjahres und sein eingetragener Partner bis zu einer allfälligen Verehelichung oder Begründung einer neuerlichen eingetragenen Partnerschaft berechtigt, in seine Stellung als Gesellschafter einzutreten, sofern sie seinen Gesellschaftsanteil von Todes wegen erworben haben. Der Ehegatte, die Kinder und der eingetragene Partner haben zu den angeführten Zeitpunkten aus der Gesellschaft auszuscheiden, wenn sie bis dahin nicht bereits selbst berufsberechtigt sind.
(8) Jede Veränderung in der Geschäftsführung, in der Zusammensetzung der Gesellschafter und der Gesellschaftsanteile, bei der Verteilung der Stimmrechte und der Verlegung des Sitzes ist der Paritätischen Kommission binnen einem Monat anzuzeigen.
Aufsichtsrat
§ 60. (1) Aufsichtsratsmitglieder müssen besitzen:
einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,
die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 8 und
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 9.
(2) Aufsichtsratsmitglieder unterliegen der Verpflichtung zur Verschwiegenheit.
Anerkennung bei Umgründung- Zeitpunkt
§ 61. Gründet eine berufsberechtigte natürliche Person oder eine Gesellschaft, die zur Ausübung des Bilanzbuchhalterberufes berechtigt ist, einen Betrieb oder Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, in eine Bilanzbuchhaltungsgesellschaft um, so hat die Anerkennung rückwirkend mit dem Tag der Eintragung in das Firmenbuch zu erfolgen, wenn die Gesellschaft an diesem Tag die Anerkennungsvoraussetzung erfüllt.
Abschnitt
Anerkennungsverfahren
Antrag auf Anerkennung
§ 62. Gesellschaften, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung unter Beibringung der erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung an die Paritätische Kommission zu stellen.
Anspruch auf Anerkennung
§ 63. (1) Gesellschaften, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen, haben Anspruch auf Anerkennung.
(2) Vor Anerkennung darf ein Bilanzbuchhaltungsberuf nicht ausgeübt werden.
Anerkennung
§ 64. Die Paritätische Kommission hat über die Anerkennung eine Urkunde auszustellen.
Versagung der Anerkennung
§ 65. (1) Die Paritätische Kommission hat die Anerkennung mit Bescheid zu versagen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
(2) Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
Nichtigkeit
§ 66. Anerkennungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.
Eintragung
§ 67. Anerkannte Gesellschaften sind von Amts wegen
bei Erklärung zur Mitgliedschaft zu den Kammern der gewerblichen Wirtschaft in das Gewerberegister gemäß § 365 bis § 365g der Gewerbeordnung 1994 einzutragen und
bei Erklärung zur Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder aufgrund der Meldung der Paritätischen Kommission über die erfolgte Anerkennung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder in das Verzeichnis gemäß § 166 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes einzutragen.
Hauptstück
Rechte und Pflichten
Abschnitt
Allgemeine Rechte und Pflichten
Allgemeines
§ 68. (1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft, sorgfältig, eigenverantwortlich und unabhängig und unter Beachtung der in diesem Hauptstück und der in der Richtlinie gemäß § 69 enthaltenen Bestimmungen auszuüben.
(2) Wird ein Berufsberechtigter als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als Berufsberechtigten treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.
(3) Sonstige Rechte der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, soweit diese nicht im Widerspruch mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen, stehen den Berufsberechtigten, die Mitglieder der Wirtschaftskammern sind, zu.
Hauptstück
Rechte und Pflichten
Abschnitt
Allgemeine Rechte und Pflichten
Allgemeines
§ 68. (1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft, sorgfältig, eigenverantwortlich und unabhängig und unter Beachtung der in diesem Hauptstück und der in der Richtlinie gemäß § 69 enthaltenen Bestimmungen auszuüben.
(2) Wird ein Berufsberechtigter als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als Berufsberechtigten treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.
(3) Berufsberechtigte sind verpflichtet, entsprechende Fortbildungsveranstaltungen hinsichtlich der neuesten berufseinschlägigen Entwicklungen zum Zweck der Vertiefung der fachlichen Kenntnisse in einem jährlichen Ausmaß von mindestens 30 Lehreinheiten zu besuchen.
(4) Sonstige Rechte der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, soweit diese nicht im Widerspruch mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen, stehen den Berufsberechtigten, die Mitglieder der Wirtschaftskammern sind, zu.
Ausübungsrichtlinie
§ 69. (1) Die Paritätische Kommission hat eine Richtlinie für die Ausübung der Bilanzbuchhaltungsberufe zu erlassen.
(2) Diese Richtlinie hat insbesondere zu regeln:
das standesgemäße Verhalten im Geschäftsverkehr mit Auftraggebern,
das standesgemäße Verhalten gegenüber anderen Berufsberechtigten und Personen anderer Berufe, die durch die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes berührt werden,
die Kontrolle der sonstigen Pflichten von Berufsberechtigten und
angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Berufsberechtigten von einer Ausnutzung durch die organisierte Kriminalität und einer Verwicklung in diese.
(3) Diese Richtlinie ist durch die Paritätische Kommission im Internet kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
Ausübungsrichtlinie
§ 69. (1) Die Paritätische Kommission hat eine Richtlinie für die Ausübung der Bilanzbuchhaltungsberufe zu erlassen.
(2) Diese Richtlinie hat insbesondere zu regeln:
das standesgemäße Verhalten im Geschäftsverkehr mit Auftraggebern,
das standesgemäße Verhalten gegenüber anderen Berufsberechtigten und Personen anderer Berufe, die durch die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes berührt werden,
die Kontrolle der verpflichtenden Fortbildung gemäß § 68 Abs. 3.
die Kontrolle der sonstigen Pflichten von Berufsberechtigten und
angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Berufsberechtigten von einer Ausnutzung durch die organisierte Kriminalität und einer Verwicklung in diese.
(3) Diese Richtlinie ist durch die Paritätische Kommission im Internet kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
Berufsbezeichnungen
§ 70. (1) Natürliche Personen, die zur selbständigen Ausübung des Bilanzbuchhalters berechtigt sind, sind verpflichtet, sich als „Bilanzbuchhalter“ zu bezeichnen, wenn sie Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind.
(2) Buchhalter und Personalverrechner dürfen sich nicht als „Bilanzbuchhalter“ bezeichnen.
(3) Weibliche Berufsberechtigte sind berechtigt, die in § 1 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form zu führen.
Zweigstellen
§ 71. (1) Berufsberechtigte sind berechtigt, ihren Beruf von ihrem Berufssitz aus im gesamten Bundesgebiet auszuüben.
(2) Berufsberechtigte sind berechtigt, Zweigstellen zu errichten. Voraussetzung für die Errichtung einer Zweigstelle ist die Übertragung der Leitung der Zweigstelle an eine Person mit aufrechter Berufsbefugnis, die ihren Berufssitz in jenem Bundesland hat, in dem sich die Zweigstelle befindet, in dieser hauptberuflich und unter Ausschluss jeder Tätigkeit eines Bilanzbuchhaltungsberufes auf eigene Rechnung vom Inhaber der Zweigstelle beschäftigt wird und jene Berufsberechtigung besitzt, die für die in der Zweigstelle ausgeübten Tätigkeiten eines Bilanzbuchhaltungsberufes erforderlich ist.
(3) Die Errichtung einer Zweigstelle ist der Paritätischen Kommission unverzüglich zu melden. Der Meldung sind die erforderlichen Urkunden zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzung gemäß Abs. 2 anzuschließen.
(4) Die Paritätische Kommission hat die Errichtung einer Zweigstelle binnen vier Wochen nach erfolgter Meldung mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzung gemäß Abs. 2 nicht erfüllt ist.
(5) Die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes in einer Zweigstelle ist von der Paritätischen Kommission mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzung gemäß Abs. 2 weggefallen ist.
(6) Gegen einen Bescheid, mit dem die Errichtung einer Zweigstelle oder die Ausübung einer Tätigkeit eines Bilanzbuchhaltungsberufes in einer Zweigstelle untersagt wird, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
Ausgelagerte Abteilungen
§ 72. (1) Ausgelagerte Abteilungen sind vom Berufssitz eines Berufsberechtigten räumlich getrennte Organisationseinheiten, die
im Zusammenhang mit den am Berufssitz des Berufsberechtigten bestehenden Organisationseinheiten organisatorisch und funktionell eine Einheit bilden,
sich in unmittelbarer Nähe des Berufssitzes befinden und
vom Berufssitz aus einer fachlichen Kontrolle unterstehen.
(2) Ausgelagerte Abteilungen haben einen für die Allgemeinheit sichtbaren Hinweis auf ihre Eigenschaft als ausgelagerte Abteilung und auf den Berufssitz zu enthalten.
Aufträge und Bevollmächtigung
§ 73. (1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, die Übernahme eines Auftrages abzulehnen, der sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit an Weisungen fachlicher Art des Auftraggebers binden würde. Die Annahme von Aufträgen durch Bilanzbuchhalter, die sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Deckungsumfang ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht enthalten sind, ist unzulässig.
(2) Berufsberechtigte sind berechtigt, einen bereits übernommenen Auftrag zurückzulegen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere
die sich nachträglich ergebende Unerfüllbarkeit des Auftrages oder
die Verhinderung durch eine Krankheit oder
die sich nachträglich ergebende Feststellung, dass der Auftraggeber bewusst unrichtige oder unvollständige Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.
(3) Berufsberechtigte sind berechtigt, die ihnen erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen.
(4) Berufsberechtigte sind verpflichtet, die übernommenen Angelegenheiten, Aufgaben, Vertretungen und Verteidigungen gesetzmäßig zu führen und die Rechte des Auftraggebers gegen jedermann mit Treue und Nachdruck zu verfolgen. Sie sind im Rahmen ihrer Aufträge befugt, alle ihren Auftraggebern zur Verfügung stehenden gesetzmäßigen Angriffs- und Verteidigungsmittel zu gebrauchen.
(5) Beruft sich ein Bilanzbuchhalter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis.
(6) Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über einen generellen Haftungsausschluss sind unzulässig.
Interdisziplinäre Zusammenarbeit – Werkverträge
§ 74. (1) Berufsberechtigte sind berechtigt, Angehörige anderer selbständiger Berufe für einzelne bestimmte und übliche Aufgaben durch Werkvertrag heranzuziehen.
(2) Die Beteiligung am Unternehmen eines Bilanzbuchhalters, der Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist, in Form eines partiarischen Darlehens und einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, auch als Innengesellschaft oder Unterbeteiligung, ist nicht gestattet.
Andere Tätigkeiten
§ 75. (1) Berufsberechtigte sind berechtigt, auch andere Tätigkeiten selbständig oder unselbständig auszuüben.
(2) Die Ausübung anderer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten neben jener der Ausübung eines Bilanzbuchhalters, der Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist, ist unzulässig, wenn sie auf Provisionsbasis beruhen oder die Unabhängigkeit bei der Ausübung der Berufsberechtigung gefährden.
(3) Jede selbständige und unselbständige Tätigkeit gemäß Abs. 2 ist der Paritätischen Kommission unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Paritätische Kommission hat selbständige oder unselbständige Tätigkeiten gemäß Abs. 2 mit Bescheid zu untersagen, wenn diese:
auf Provisionsbasis beruhen oder
die Unabhängigkeit des Bilanzbuchhalters gefährden.
(5) Gegen einen Bescheid, mit dem eine selbständige oder eine unselbständige Tätigkeit untersagt wird, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
Verschwiegenheitspflicht
§ 76. (1) Berufsberechtigte sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Für diese Verschwiegenheitspflicht ist es ohne Bedeutung, ob die Kenntnis dieser Umstände und Tatsachen auch anderen Personen zugänglich ist oder nicht.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht der Berufsberechtigten erstreckt sich auch auf persönliche Umstände und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen bei Durchführung erteilter Aufträge oder im Zuge eines behördlichen, nicht öffentlichen Verfahrens in Ausübung ihres Berufes als solche bekanntgeworden sind.
(3) Hinsichtlich der Befreiung eines Berufsberechtigten zur Ablegung eines Zeugnisses, zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften im Verwaltungs-, Abgaben-, Zivil- und Strafverfahren sind in Ansehung dessen, was dem Berufsberechtigten in Ausübung seines Bilanzbuchhaltungsberufes bekannt geworden ist, die für Wirtschaftstreuhänder geltenden Bestimmungen anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass im Abgabenverfahren vor den Finanzbehörden einem Berufsberechtigten die gleichen Rechte wie einem Rechtsanwalt zustehen.
(4) Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn und insoweit
Melde- und Auskunftspflichten im Rahmen der Bestimmungen der Richtlinie 91/308/EWG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG, und den damit im Zusammenhang erlassenen Umsetzungsmaßnahmen bestehen oder
der Auftraggeber den Berufsberechtigten ausdrücklich von dieser Pflicht entbunden hat.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Erfüllungsgehilfen der Berufsberechtigten, Gesellschafter, Aufsichtsräte, Prokuristen.
Provisionen – Provisionsvorbehalt
§ 77. Bilanzbuchhalter, die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, ist die Annahme oder die Gewährung von Provisionen oder die Weitergabe von Aufträgen unter Provisionsvorbehalt verboten.
Ruhen der Befugnis
§ 78. (1) Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Bilanzbuchhaltungsberufes vorübergehend mit der Rechtsfolge zu verzichten, dass hierdurch Ruhen der Berufsbefugnis eintritt.
(2) Der Eintritt des Ruhens ist der Paritätischen Kommission unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Paritätische Kommission ist verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und den jeweils zuständigen Wirtschaftskammern unaufgefordert und umgehend den Eintritt und die Beendigung des Ruhens mitzuteilen.
(3) Bilanzbuchhalter sind nicht verpflichtet, während des Ruhens ihrer Berufsberechtigung die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung aufrecht zu halten.
(4) Die Beendigung des Ruhens ist der Paritätischen Kommission unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der schriftlichen Anzeige auf Beendigung des Ruhens sind die Belege zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 anzuschließen.
(5) Die Paritätische Kommission hat die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zu untersagen, wenn
keine Belege gemäß Abs. 4 vorgelegt werden oder
die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 nicht vorliegen oder
im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen.
(6) Von einer Untersagung ist im Fall des Abs. 5 Z 3 abzusehen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.
(7) Im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen hat die Paritätische Kommission diese Wiederaufnahme von der Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.
(8) Über die Untersagung der Wiederaufnahme ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Dieser Bescheid ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Gegen den Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Weitere Meldepflichten
§ 79. Berufsberechtigte sind verpflichtet, der Paritätischen Kommission binnen einem Monat schriftlich sämtliche Änderungen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung oder die Anerkennung betreffen, zu melden.
Hauptstück
Suspendierung – Endigung – Verwertung
Abschnitt
Suspendierung
Voraussetzungen
§ 80. (1) Die Paritätische Kommission hat die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes vorläufig zu untersagen bei
Verlust der vollen Handlungsfähigkeit oder
Einleitung einer Voruntersuchung gemäß § 91 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, wegen des Verdachtes
einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als einer dreimonatigen Freiheitsstrafe bedroht ist, oder
einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens oder
Versetzung in den Anklagestand gemäß § 207 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, wegen des Verdachtes einer der in Z 2 lit. a bis c aufgezählten Handlungen oder
Verhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der in Z 2 lit. a bis c aufgezählten Handlungen oder
rechtskräftiger Eröffnung eines Konkurs- oder eines Ausgleichsverfahrens oder
Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels voraussichtlich hinreichenden Vermögens oder
fehlender Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
(2) Von einer Suspendierung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 abzusehen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist.
(3) Über die Suspendierung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Der Bescheid über die Suspendierung ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Im Fall des Abs. 1 Z 1 und bei Gesellschaften ist der Bescheid dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen.
(4) Gegen den Bescheid, mit dem eine Suspendierung verfügt wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Hauptstück
Suspendierung – Endigung – Verwertung
Abschnitt
Suspendierung
Voraussetzungen
§ 80. (1) Die Paritätische Kommission hat die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes vorläufig zu untersagen bei
Verlust der vollen Handlungsfähigkeit oder
Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gemäß den §§ 210 bis 215 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, wegen des Verdachtes
einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder
einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens oder
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