Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 158
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

VERA-V

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 74 Abs. 1 und 7 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Vermögensausweis

§ 1. (1) Kreditinstitute haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlagen A1a und A1b zu gliedern.

(2) Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 1 BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben die Meldung gemäß der Anlage A1a zusätzlich bezogen

1.

auf das Kreditinstitut einschließlich inländischer Zweigstellen, jedoch unter Ausschluss von Zweigstellen in den Mitgliedstaaten und Drittländern, und

2.

auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird,

(3) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A1a zu gliedern.

Vermögensausweis

§ 1. (1) Kreditinstitute haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend den Anlagen A1a, A1b und A1c zu gliedern.

(2) Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 1 BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben die Meldung gemäß der Anlage A1a zusätzlich bezogen

1.

auf das Kreditinstitut einschließlich inländischer Zweigstellen, jedoch unter Ausschluss von Zweigstellen in den Mitgliedstaaten und Drittländern, und

2.

auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird,

(3) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A1a zu gliedern.

Vermögensausweis

§ 1. (1) Kreditinstitute haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage A1a ;

2.

Anlage A1b ;

3.

Anlage A1c ;

(2) Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 1 BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben die Meldung gemäß der Anlage A1a zusätzlich bezogen

1.

auf das Kreditinstitut einschließlich inländischer Zweigstellen, jedoch unter Ausschluss von Zweigstellen in den Mitgliedstaaten und Drittländern, und

2.

auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird,

(3) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A1a zu gliedern.

Vermögensausweis

§ 1. (1) Kreditinstitute haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage A1a ;

2.

Anlage A1b ;

3.

Anlage A1c ;

4.

Anlage A1d , sofern es sich um ein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt.

(2) Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 1 BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben die Meldung gemäß der Anlage A1c zusätzlich bezogen auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird und diesbezüglich einer österreichischen Sicherungseinrichtung unterliegt, zu erstatten.

(3) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A1a zu gliedern.

Abkürzung

VERA-V

Vermögensausweis

§ 1. (1) Kreditinstitute haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage A1a ;

(Anm.: Z 2 gemäß § 17 Abs. 14 außer Kraft getreten)

3.

Anlage A1c ;

4.

Anlage A1d , sofern es sich um ein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt.

(2) Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 1 BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben die Meldung gemäß der Anlage A1c zusätzlich bezogen auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird und diesbezüglich einer österreichischen Sicherungseinrichtung unterliegt, zu erstatten.

(3) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A1a zu gliedern.

Abkürzung

VERA-V

zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 28

Vermögensausweis

§ 1. (1) Kreditinstitute haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage A1a ;

(Anm.: Z 2 gemäß § 17 Abs. 14 außer Kraft getreten)

3.

Anlage A1c ;

4.

Anlage A1d , sofern es sich um ein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt;

5.

Anlage A1e .

(2) Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 1 BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben die Meldung gemäß der Anlage A1c zusätzlich bezogen auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird und diesbezüglich einer österreichischen Sicherungseinrichtung unterliegt, zu erstatten.

(3) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A1a zu gliedern.

§ 2. Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1a ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln. Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1b (Beteiligungsmeldung) ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

§ 2. Der Vermögensausweis gemäß den Anlagen A1a und A1c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln. Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1b (Beteiligungsmeldung) ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

§ 2. (1) Der Vermögensausweis gemäß den Anlagen A1a und A1c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(Anm.: Abs. 2 tritt mit 31.12.2016 in Kraft)

Abkürzung

VERA-V

§ 2. (1) Der Vermögensausweis gemäß den Anlagen A1a und A1c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(2) Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1d ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

§ 2. (1) Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1a ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(2) Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(3) Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1d ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 28

§ 2. (1) Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1a ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(2) Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(3) Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1d ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(4) Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1e ist mit Stand an den Meldestichtagen gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 unverzüglich, spätestens aber bis zu den in Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen zu übermitteln.

Erfolgsausweis

§ 3. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A2 zu gliedern.

(2) Die Daten des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu ermitteln.

(3) Durchschnittsstände im Sinne der Anlage A2 sind auf Basis der Tagesendstände zu ermitteln.

Abkürzung

VERA-V

§ 4. Der Erfolgsausweis ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

§ 4. Der Erfolgsausweis gemäß der Anlage A2 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

Abs. 1 Z 1 ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008

anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 1).

Risikoausweis

§ 5. (1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage A3a ;

2.

Anlage A3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

3.

Anlage A3c , sofern

a)

entweder die Summe der Marktpreise aller Aktien den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht oder

b)

der Quotient aus der Summe der Marktpreise dividiert durch die Bilanzsumme größer als 5 vH ist (ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften).

4.

Anlage A3d , wobei jedoch nur die Kapitel 1A.

(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben nur Anlage A3d, Kapitel 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), ausgenommen die Positionen „bis 1 Jahr“ und „über 2 Jahre“, und Kapitel 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) unter Einbeziehung sämtlicher Auslandsaktiva und -passiva zu melden.

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 5).

Risikoausweis

§ 5. (1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage A3a ;

2.

Anlage A3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

3.

Anlage A3c , sofern

a)

entweder die Summe der Marktpreise aller Aktien den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht oder

b)

der Quotient aus der Summe der Marktpreise dividiert durch die Bilanzsumme größer als 5 vH ist (ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften).

4.

Anlage A3d , wobei jedoch nur die Kapitel 1A.(Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), ausgenommen die Positionen „bis 1 Jahr“ und „über 2 Jahre“, Kapitel 1B.(Restlaufzeitenstatistik/Passiva) unter Einbeziehung sämtlicher Auslandsaktiva und -passiva sowie Kapitel 1C.(Fremdwährungskreditstatistik) und Kapitel 1D. (Neukreditvergabe an inländische private Haushalte) zu beachten sind. Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen und die kein übergeordnetes Kreditinstitut im Sinne von § 30 BWG sind, haben ergänzend die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“ sowie „nicht zuzuordnen“ des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) und Kapitel 2. (Länderrisikostatistik) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu melden, in dem Aktiva veranlagt werden. Die Meldung nach dem zweiten Satz hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.

(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben nur Anlage A3d, Kapitel 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), ausgenommen die Positionen „bis 1 Jahr“ und „über 2 Jahre“, und Kapitel 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) unter Einbeziehung sämtlicher Auslandsaktiva und -passiva zu melden.

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 6).

Risikoausweis

§ 5. (1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage A3a ;

2.

Anlage A3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

3.

Anlage A3c , sofern

a)

entweder die Summe der Marktpreise aller Aktien den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht oder

b)

der Quotient aus der Summe der Marktpreise dividiert durch die Bilanzsumme größer als 5 vH ist (ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften).

4.

Anlage A3d , wobei jedoch nur die Kapitel 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), ausgenommen die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 2 Jahre“ und „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“, Kapitel 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva), ausgenommen die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung, unter Einbeziehung sämtlicher Auslandsaktiva und -passiva sowie Kapitel 1C. (Fremdwährungskreditstatistik) und Kapitel 1D. (Neukreditvergabe an inländische private Haushalte) zu beachten sind. Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen und die kein übergeordnetes Kreditinstitut im Sinne von § 30 BWG sind, haben ergänzend die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“, „nicht zuzuordnen“ sowie „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) und Kapitel 2. (Länderrisikostatistik) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu melden, in dem Aktiva veranlagt werden. Die Meldung nach dem zweiten Satz hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.

(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben nur Anlage A3d, Kapitel 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), ausgenommen die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 2 Jahre“ und „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“, und Kapitel 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) ausgenommen die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“  unter Einbeziehung sämtlicher Auslandsaktiva und -passiva zu melden.

Abs. 1 Z 1 ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2015 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).

Risikoausweis

§ 5. (1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage A3a ;

2.

Anlage A3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

3.

Anlage A3c , sofern

a)

entweder die Summe der Marktpreise aller Aktien den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht oder

b)

der Quotient aus der Summe der Marktpreise dividiert durch die Bilanzsumme größer als 5 vH ist (ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften).

4.

Anlage A3d , wobei jedoch nur die Kapitel 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), ausgenommen die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 2 Jahre“ und „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“, Kapitel 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva), ausgenommen die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung, unter Einbeziehung sämtlicher Auslandsaktiva und -passiva sowie Kapitel 1C. (Fremdwährungskreditstatistik) und Kapitel 1D. (Neukreditvergabe an inländische private Haushalte) zu beachten sind. Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen und die kein übergeordnetes Kreditinstitut im Sinne von § 30 BWG sind, haben ergänzend die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“, „nicht zuzuordnen“ sowie „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) und Kapitel 2. (Länderrisikostatistik) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu melden, in dem Aktiva veranlagt werden. Die Meldung nach dem zweiten Satz hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen;

5.

Anlage A3e und A3f , wobei die Meldung gemäß Anlage A3f entfallen kann, wenn das Kreditinstitut nachgeordnetes Institut ist und das übergeordnete Institut der Meldepflicht gemäß § 10a für die Kreditinstitutsgruppe nachkommt.

(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben nur Anlage A3d, Kapitel 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), ausgenommen die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 2 Jahre“ und „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“, und Kapitel 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) ausgenommen die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ unter Einbeziehung sämtlicher Auslandsaktiva und -passiva zu melden.

Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).

Risikoausweis

§ 5. (1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

2.

Anlage A3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

3.

Anlage A3c , sofern

a)

entweder die Summe der Marktpreise aller Aktien den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht oder

b)

der Quotient aus der Summe der Marktpreise dividiert durch die Bilanzsumme größer als 5 vH ist (ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften).

4.

Anlage A3d , wobei jedoch nur die Kapitel 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), ausgenommen die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 2 Jahre“ und „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“, Kapitel 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva), ausgenommen die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung, unter Einbeziehung sämtlicher Auslandsaktiva und -passiva sowie Kapitel 1C. (Fremdwährungskreditstatistik) und Kapitel 1D. (Neukreditvergabe an inländische private Haushalte) zu beachten sind. Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen und die kein übergeordnetes Kreditinstitut im Sinne von § 30 BWG sind, haben ergänzend die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“, „nicht zuzuordnen“ sowie „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) und Kapitel 2. (Länderrisikostatistik) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu melden, in dem Aktiva veranlagt werden. Die Meldung nach dem zweiten Satz hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen;

5.

Anlage A3e und A3f , wobei die Meldung gemäß Anlage A3f entfallen kann, wenn das Kreditinstitut nachgeordnetes Institut ist und das übergeordnete Institut der Meldepflicht gemäß § 10a für die Kreditinstitutsgruppe nachkommt.

(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben nur Anlage A3d, Kapitel 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), ausgenommen die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 2 Jahre“ und „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“, und Kapitel 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) ausgenommen die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ unter Einbeziehung sämtlicher Auslandsaktiva und -passiva zu melden.

Risikoausweis

§ 5. (1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

2.

Anlage A3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

3.

Anlage A3c , sofern

a)

entweder die Summe der Marktpreise aller Aktien den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht oder

b)

der Quotient aus der Summe der Marktpreise dividiert durch die Bilanzsumme größer als 5 vH ist (ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften).

5.

Anlage A3e und A3f , wobei die Meldung gemäß Anlage A3f entfallen kann, wenn das Kreditinstitut nachgeordnetes Institut ist und das übergeordnete Institut der Meldepflicht gemäß § 10a für die Kreditinstitutsgruppe nachkommt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2015)

Abkürzung

VERA-V

Risikoausweis

§ 5. Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage A3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

2.

Anlage A3c , sofern

a)

entweder die Summe der Marktpreise aller Aktien den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht oder

b)

der Quotient aus der Summe der Marktpreise dividiert durch die Bilanzsumme größer als 5 vH ist (ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften).

3.

Anlage A3e und A3f , wobei die Meldung gemäß Anlage A3f entfallen kann, wenn das Kreditinstitut nachgeordnetes Institut ist und das übergeordnete Institut der Meldepflicht gemäß § 10a für die Kreditinstitutsgruppe nachkommt.

Abkürzung

VERA-V

Risikoausweis

§ 5. (1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage A3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

2.

Anlage A3c , sofern

a)

entweder die Summe der Marktpreise aller Aktien den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht oder

b)

der Quotient aus der Summe der Marktpreise dividiert durch die Bilanzsumme größer als 5 vH ist (ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften).

3.

Anlage A3e und A3f , wobei die Meldung gemäß Anlage A3f entfallen kann, wenn das Kreditinstitut nachgeordnetes Institut ist und das übergeordnete Institut der Meldepflicht gemäß § 10a für die Kreditinstitutsgruppe nachkommt;

4.

Anlage A3g , wobei Folgendes gilt:

a)

Beschwerde ist jede Äußerung der Unzufriedenheit, die eine natürliche oder juristische Person mit einem konkreten Begehr zu einem konkreten Geschäftsfall an ein Kreditinstitut richtet, ohne dass zu demselben Begehren bei einem Gericht oder einer Schlichtungsstelle ein Verfahren anhängig ist oder über dasselbe Begehren bereits rechtskräftig entschieden worden ist;

b)

Bankdienstleistung ist jede Tätigkeit im Sinne von § 1 BWG mit Ausnahme von § 1 Abs. 1 Z 21 BWG, die weder eine unter Abschnitt B der Anlage A3g fallende Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit gemäß § 1 Z 2 WAG 2007 noch ein unter Abschnitt C der Anlage A3g fallendes Investmentgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG oder Immobilienfondsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 13a BWG ist.

(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG gemäß der Anlage A3g zu gliedern.

Abkürzung

VERA-V

Risikoausweis

§ 5. (1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage A3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

2.

Anlage A3c , sofern

a)

entweder die Summe der Marktpreise aller Aktien den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht oder

b)

der Quotient aus der Summe der Marktpreise dividiert durch die Bilanzsumme größer als 5 vH ist (ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften).

Die Meldung gemäß der Anlage A3c hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen;

3.

Anlage A3e und A3f , wobei die Meldung gemäß Anlage A3f entfallen kann, wenn das Kreditinstitut nachgeordnetes Institut ist und das übergeordnete Institut der Meldepflicht gemäß § 10a für die Kreditinstitutsgruppe nachkommt;

4.

Anlage A3g , wobei Folgendes gilt:

a)

Beschwerde ist jede Äußerung der Unzufriedenheit, die eine natürliche oder juristische Person mit einem konkreten Begehr zu einem konkreten Geschäftsfall an ein Kreditinstitut richtet, ohne dass zu demselben Begehren bei einem Gericht oder einer Schlichtungsstelle ein Verfahren anhängig ist oder über dasselbe Begehren bereits rechtskräftig entschieden worden ist;

b)

Bankdienstleistung ist jede Tätigkeit im Sinne von § 1 BWG mit Ausnahme von § 1 Abs. 1 Z 21 BWG, die weder eine unter Abschnitt B der Anlage A3g fallende Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit gemäß § 1 Z 2 WAG 2007 noch ein unter Abschnitt C der Anlage A3g fallendes Investmentgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG oder Immobilienfondsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 13a BWG ist;

5.

Abschnitte 1 bis 2D der Anlage G1 , sofern:

a)

es sich bei dem Kreditinstitut um ein CRR-Kreditinstitut gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG handelt,

b)

seine Bilanzsumme zum 31. Dezember 2016 5 Milliarden Euro überstieg und

c)

es weder ein nachgeordnetes Kreditinstitut gemäß § 30 BWG oder ein einer Zentralorganisation ständig zugeordnetes Kreditinstitut gemäß § 30a BWG ist.

CRR-Kreditinstitute, die ein übergeordnetes Kreditinstitut gemäß § 30 BWG oder eine Zentralorganisation gemäß § 30a BWG sind, haben ausschließlich den Risikoausweis gemäß § 10b zu übermitteln. Abschnitt 2D der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn eine substanzielle Bilanzrestrukturierung geplant ist.

(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG gemäß der Anlage A3g zu gliedern.

Abkürzung

VERA-V

Abs. 1 Z 4 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2021 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 19).

Risikoausweis

§ 5. (1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage A3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

2.

Anlage A3c , sofern

a)

entweder die Summe der Marktpreise aller Aktien den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht oder

b)

der Quotient aus der Summe der Marktpreise dividiert durch die Bilanzsumme größer als 5 vH ist (ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften).

Die Meldung gemäß der Anlage A3c hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen;

3.

Anlage A3e und A3f , wobei die Meldung gemäß Anlage A3f entfallen kann, wenn das Kreditinstitut nachgeordnetes Institut ist und das übergeordnete Institut der Meldepflicht gemäß § 10a für die Kreditinstitutsgruppe nachkommt;

4.

Anlage A3g , sofern das Kreditinstitut nicht zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a oder Z 21 BWG berechtigt ist; eine Beschwerde im Sinne der Anlage A3g ist jede Äußerung der Unzufriedenheit, die eine natürliche oder juristische Person im Zusammenhang mit der Erbringung

a)

einer Bankdienstleistung gemäß § 1 Abs. 1 BWG, mit Ausnahme der Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a und Z 21 BWG,

b)

einer Wertpapierdienstleistung gemäß § 1 Z 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017,

d)

eines Zahlungsdienstes gemäß § 4 Z 3 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018,

e)

der Ausstellung von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010,

an ein gemäß dieser Ziffer meldendes Kreditinstitut richtet.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. II Nr. 328)

(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG gemäß der Anlage A3g zu gliedern.

Abkürzung

VERA-V

Abs. 1 Z 4 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2021 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 19).

Risikoausweis

§ 5. (1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage A3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 432/2021)

3.

Anlage A3e und A3f , wobei die Meldung gemäß Anlage A3f entfallen kann, wenn das Kreditinstitut nachgeordnetes Institut ist und das übergeordnete Institut der Meldepflicht gemäß § 10a für die Kreditinstitutsgruppe nachkommt;

4.

Anlage A3g , sofern das Kreditinstitut nicht zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a oder Z 21 BWG berechtigt ist; eine Beschwerde im Sinne der Anlage A3g ist jede Äußerung der Unzufriedenheit, die eine natürliche oder juristische Person im Zusammenhang mit der Erbringung

a)

einer Bankdienstleistung gemäß § 1 Abs. 1 BWG, mit Ausnahme der Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a und Z 21 BWG,

b)

einer Wertpapierdienstleistung gemäß § 1 Z 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017,

d)

eines Zahlungsdienstes gemäß § 4 Z 3 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018,

e)

der Ausstellung von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010,

an ein gemäß dieser Ziffer meldendes Kreditinstitut richtet.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. II Nr. 328)

(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG gemäß der Anlage A3g zu gliedern.

Abkürzung

VERA-V

Abs. 1 Z 4 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2021 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 19).

Risikoausweis

§ 5. (1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage A3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 432/2021)

3.

Anlage A3e und A3f , wobei die Meldung gemäß Anlage A3f entfallen kann, wenn das Kreditinstitut nachgeordnetes Institut ist und das verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG der Meldepflicht gemäß § 10a für die Kreditinstitutsgruppe nachkommt;

4.

Anlage A3g , sofern das Kreditinstitut nicht zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a oder Z 21 BWG berechtigt ist; eine Beschwerde im Sinne der Anlage A3g ist jede Äußerung der Unzufriedenheit, die eine natürliche oder juristische Person im Zusammenhang mit der Erbringung

a)

einer Bankdienstleistung gemäß § 1 Abs. 1 BWG, mit Ausnahme der Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a und Z 21 BWG,

b)

einer Wertpapierdienstleistung gemäß § 1 Z 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017,

d)

eines Zahlungsdienstes gemäß § 4 Z 3 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018,

e)

der Ausstellung von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010,

an ein gemäß dieser Ziffer meldendes Kreditinstitut richtet.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. II Nr. 328)

(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG gemäß der Anlage A3g zu gliedern.

Abkürzung

VERA-V

Abs. 1 Z 4 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2021 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 19).

Risikoausweis

§ 5. (1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage A3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

2.

Anlage A3c , sofern

a)

entweder die Summe der Marktpreise aller Aktien den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht oder

b)

der Quotient aus der Summe der Marktpreise dividiert durch die Bilanzsumme größer als 5 vH ist (ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften).

Die Meldung gemäß der Anlage A3c hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen;

3.

Anlage A3e und A3f , wobei die Meldung gemäß Anlage A3f entfallen kann, wenn das Kreditinstitut nachgeordnetes Institut ist und das übergeordnete Institut der Meldepflicht gemäß § 10a für die Kreditinstitutsgruppe nachkommt;

4.

Anlage A3g , wobei eine Beschwerde im Sinne der Anlage A3g jede Äußerung der Unzufriedenheit ist, die eine natürliche oder juristische Person im Zusammenhang mit der Erbringung

a)

einer Bankdienstleistung gemäß § 1 Abs. 1 BWG, mit Ausnahme der Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a und Z 21 BWG,

b)

einer Wertpapierdienstleistung gemäß § 1 Z 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017,

d)

eines Zahlungsdienstes gemäß § 4 Z 3 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018,

e)

der Ausstellung von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010,

an ein gemäß dieser Ziffer meldendes Kreditinstitut richtet.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. II Nr. 328)

(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG gemäß der Anlage A3g zu gliedern.

Abkürzung

VERA-V

Abs. 1 Z 4 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2021 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 19).

Risikoausweis

§ 5. (1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage A3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 432/2021)

3.

Anlage A3e und A3f , wobei die Meldung gemäß Anlage A3f entfallen kann, wenn das Kreditinstitut nachgeordnetes Institut ist und das verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG der Meldepflicht gemäß § 10a für die Kreditinstitutsgruppe nachkommt;

4.

Anlage A3g , wobei eine Beschwerde im Sinne der Anlage A3g jede Äußerung der Unzufriedenheit ist, die eine natürliche oder juristische Person im Zusammenhang mit der Erbringung

a)

einer Bankdienstleistung gemäß § 1 Abs. 1 BWG, mit Ausnahme der Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a und Z 21 BWG,

b)

einer Wertpapierdienstleistung gemäß § 1 Z 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017,

d)

eines Zahlungsdienstes gemäß § 4 Z 3 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018,

e)

der Ausstellung von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010,

an ein gemäß dieser Ziffer meldendes Kreditinstitut richtet.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. II Nr. 328)

(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG gemäß der Anlage A3g zu gliedern.

Abkürzung

VERA-V

1.

Abs. 1 Z 4 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2021 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 19).

2.

zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 24

Risikoausweis

§ 5. (1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

1.

Anlage A3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 432/2021)

3.

Anlage REMBM , REMGAP, REMHE und REMHR , wobei hievon abweichend

a)

kleine und nicht komplexe Institute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Anlage REMBM nur die Tabellen R01.00, R03.00 und R12.00 melden,

b)

Kreditinstitute mit insgesamt zumindest 250 Mitarbeitern, aber weniger als 250 gemäß § 39b Abs. 1 und 2 BWG identifizierten Mitarbeitern von der Tabelle R06.00.b in der Anlage REMGAP zu den Spalten 0040, 0050, 0080 und 0090 nur die Zeile 0050 melden,

c)

Kreditinstitute mit insgesamt weniger als 250, aber zumindest 50 Mitarbeitern von der Tabelle R06.00.b in der Anlage REMGAP nur die Zeile 0050 melden,

d)

Kreditinstitute mit insgesamt weniger als 50 Mitarbeitern die Anlage REMGAP nicht melden, sowie

e)

Kreditinstitute, die nachgeordnete Institute einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind oder die gemäß § 30a BWG einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind und deren verantwortliches Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG oder deren Zentralorganisation die Anlage REMHE gemäß § 10a für die Kreditinstitutsgruppe oder den Kreditinstitute-Verbund meldet, die Anlage REMHE nicht melden.

4.

Anlage A3g , wobei eine Beschwerde im Sinne der Anlage A3g jede Äußerung der Unzufriedenheit ist, die eine natürliche oder juristische Person im Zusammenhang mit der Erbringung

a)

einer Bankdienstleistung gemäß § 1 Abs. 1 BWG, mit Ausnahme der Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a und Z 21 BWG,

b)

einer Wertpapierdienstleistung gemäß § 1 Z 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017,

d)

eines Zahlungsdienstes gemäß § 4 Z 3 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018,

e)

der Ausstellung von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010,

an ein gemäß dieser Ziffer meldendes Kreditinstitut richtet.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. II Nr. 328)

(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG gemäß der Anlage A3g zu gliedern.

Abkürzung

VERA-V

Risikoausweis

§ 5. (1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. II Nr. 144/2024)

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 432/2021)

3.

Anlage REMBM , REMGAP, REMHE und REMHR , wobei hievon abweichend

a)

kleine und nicht komplexe Institute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Anlage REMBM nur die Tabellen R01.00, R03.00 und R12.00 melden,

b)

Kreditinstitute mit insgesamt zumindest 250 Mitarbeitern, aber weniger als 250 gemäß § 39b Abs. 1 und 2 BWG identifizierten Mitarbeitern von der Tabelle R06.00.b in der Anlage REMGAP zu den Spalten 0040, 0050, 0080 und 0090 nur die Zeile 0050 melden,

c)

Kreditinstitute mit insgesamt weniger als 250, aber zumindest 50 Mitarbeitern von der Tabelle R06.00.b in der Anlage REMGAP nur die Zeile 0050 melden,

d)

Kreditinstitute mit insgesamt weniger als 50 Mitarbeitern die Anlage REMGAP nicht melden, sowie

e)

Kreditinstitute, die nachgeordnete Institute einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind oder die gemäß § 30a BWG einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind und deren verantwortliches Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG oder deren Zentralorganisation die Anlage REMHE gemäß § 10a für die Kreditinstitutsgruppe oder den Kreditinstitute-Verbund meldet, die Anlage REMHE nicht melden.

4.

Anlage A3g , wobei eine Beschwerde im Sinne der Anlage A3g jede Äußerung der Unzufriedenheit ist, die eine natürliche oder juristische Person im Zusammenhang mit der Erbringung

a)

einer Bankdienstleistung gemäß § 1 Abs. 1 BWG, mit Ausnahme der Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a und Z 21 BWG,

b)

einer Wertpapierdienstleistung gemäß § 1 Z 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017,

d)

eines Zahlungsdienstes gemäß § 4 Z 3 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018,

e)

der Ausstellung von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010,

an ein gemäß dieser Ziffer meldendes Kreditinstitut richtet.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. II Nr. 328)

(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG gemäß der Anlage A3g zu gliedern.

§ 6. Der Risikoausweis ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

§ 6. (1) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3a, A3b, A3c und A3d ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

Abs. 1 Z 1 ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2015 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).

§ 6. (1) Der Risikoausweis gemäß

1.

Anlage A3a ;

2.

Anlage A3b ;

3.

Anlage A3c ;

4.

Anlage A3d

(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

Abs. 1 Z 4 ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).

§ 6. (1) Der Risikoausweis gemäß

2.

Anlage A3b ;

3.

Anlage A3c ;

4.

Anlage A3d

(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

§ 6. (1) Der Risikoausweis gemäß

2.

Anlage A3b ;

3.

Anlage A3c ;

(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

Abkürzung

VERA-V

§ 6. (1) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3b und A3c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

Abkürzung

VERA-V

§ 6. (1) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3b und A3c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

(3) Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3g ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

§ 6. (1) Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zu den in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ABl. Nr. L 191 vom 28.06.2014 S. 1, festgelegten Einreichungsterminen für vierteljährliche Meldungen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.

(2) Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(3) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

(4) Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3g ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

(5) Der Risikoausweis gemäß der Anlage G1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber drei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

§ 6. (1) Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zu den in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ABl. Nr. L 191 vom 28.06.2014 S. 1, festgelegten Einreichungsterminen für vierteljährliche Meldungen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.

(2) Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(3) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

(4) Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3g ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 3, BGBl. II Nr. 328)

Abkürzung

VERA-V

§ 6. (1) Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zu den in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen für vierteljährliche Meldungen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.

(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

(3) Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3g ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 24

§ 6. (1) Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zu den in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen für vierteljährliche Meldungen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.

(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen REMBM und REMHE ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden. Der Risikoausweis gemäß der Anlage REMHR ist nach Ablauf jedes zweiten Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden. Der Risikoausweis gemäß der Anlage REMGAP ist nach Ablauf jedes dritten Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden.

(3) Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3g ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 24

§ 6. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. II Nr. 144/2024)

(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen REMBM und REMHE ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden. Der Risikoausweis gemäß der Anlage REMHR ist nach Ablauf jedes zweiten Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden. Der Risikoausweis gemäß der Anlage REMGAP ist nach Ablauf jedes dritten Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden.

(3) Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3g ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

Meldungen zu Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien

§ 6a. (1) CRR-Kreditinstitute gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG mit Sitz im Inland sowie CRR-Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldungen zu privaten Wohnimmobilienfinanzierungen entsprechend der Anlage H halbjährlich auf unkonsolidierter Basis zu übermitteln.

(2) Für die Zwecke von Meldungen gemäß Abs. 1 sind:

1.

Private Wohnimmobilienfinanzierung: Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien gemäß § 2 Z 46 BWG,

a)

die für den Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/2401, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 1, bestimmt sind,

b)

deren Kreditnehmer eine oder mehrere, höchstens aber vier natürliche Personen als Verbraucher gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, sind, und

c)

die

aa) mit einer Liegenschaft im Inland besichert werden oder

bb) mit keiner Liegenschaft besichert werden, wenn zumindest ein Kreditnehmer gemäß lit. b seinen Hauptwohnsitz im Inland hat;

2.

Junger Kreditnehmer: ein Kreditnehmer, welcher zum Zeitpunkt der Kreditvergabe sein 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

3.

Vermietung: die dauerhafte entgeltliche Überlassung einer Wohnimmobilie gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

4.

Eigenbedarf: jede Nutzung einer Wohnimmobilie gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 außer einer Nutzung zur Vermietung gemäß Z 3;

5.

Beleihungsquote: die Beleihungsquote gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 BWG;

6.

Schuldenquote: die Schuldenquote gemäß § 22b Abs. 2 Z 2 BWG;

7.

Schuldendienstquote: die Schuldendienstquote gemäß § 22b Abs. 2 Z 3 BWG;

8.

Eigenfinanzierungsanteil: der Quotient aus den Gesamtinvestitionskosten nach Abzug des Kreditvolumens, das zur Finanzierung der Gesamtinvestitionskosten gewährt wurde, und den Gesamtinvestitionskosten für den Bau oder Erwerb der Immobilien, für die die Fremdkapitalfinanzierung gewährt wurde;

9.

Leveragequote: der Quotient aus dem Kreditvolumen und der Summe der Marktwerte der als Sicherheit dienenden Immobilien, wobei von den Marktwerten der als Sicherheit dienenden Immobilien die auf diesen lastenden Vorlasten abgezogen werden;

10.

Anfänglich zins-/tilgungsfrei: Fremdkapitalfinanzierungen, für die eine zins- oder tilgungsfreie Periode von mindestens 12 Monaten vereinbart wurde, in der der Kreditnehmer keine Zins- oder Tilgungszahlungen zu leisten hat. Die zins-/tilgungsfreie Periode beginnt

a)

bei Fremdkapitalfinanzierungen, die für den Bau von Immobilien gewährt werden, mit Baufertigstellung;

b)

bei allen anderen Fremdkapitalfinanzierungen mit Auszahlung der Kreditsumme, im Falle einer Auszahlung in mehreren Teilen mit Auszahlung des ersten Teilbetrags;

11.

Marktwert: im Hinblick auf Immobilien der Marktwert gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 76 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

12.

Einkommen: bei natürlichen Personen als Kreditnehmer das jährliche Nettoeinkommen unter Berücksichtigung von Steuern, Abgaben und regelmäßigen Transferleistungen.

(3) Bei der Angabe des Kreditvolumens sowie bei der Berechnung der jeweiligen Kennzahlen und Indikatoren sind für die Abschnitte A bis C der Anlage H die Werte zum Zeitpunkt der Vergabe der privaten Wohnimmobilienfinanzierung heranzuziehen und für Abschnitt D der Anlage H die Werte zum Meldestichtag gemäß Abs. 4.

(4) Meldestichtage für Meldungen gemäß Abs. 1 sind der 30. Juni für den Berichtszeitraum 1. Jänner bis 30. Juni und der 31. Dezember für den Berichtszeitraum 1. Juli bis 31. Dezember. Meldungen zu den Abschnitten A bis C der Anlage H sind anhand der im jeweiligen Berichtszeitraum neu vergebenen privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erstatten. Meldungen zu Abschnitt D der Anlage H sind anhand der am jeweiligen Meldestichtag bestehenden privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erstatten. Die Meldungen sind unverzüglich, spätestens aber bis zum 45. Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

Meldungen zu Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien

§ 6a. (1) CRR-Kreditinstitute gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG mit Sitz im Inland sowie CRR-Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldungen zu privaten Wohnimmobilienfinanzierungen entsprechend der Anlage H halbjährlich auf unkonsolidierter Basis zu übermitteln.

(2) Für die Zwecke von Meldungen gemäß Abs. 1 sind:

1.

Private Wohnimmobilienfinanzierung: Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien gemäß § 2 Z 46 BWG,

a)

die für den Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/873, ABl. Nr. L 204 vom 26.06.2020 S. 4, bestimmt sind,

b)

deren Kreditnehmer eine oder mehrere, höchstens aber vier natürliche Personen als Verbraucher gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, sind, und

c)

die

aa) mit einer Liegenschaft im Inland besichert werden oder

bb) mit keiner Liegenschaft besichert werden, wenn zumindest ein Kreditnehmer gemäß lit. b seinen Hauptwohnsitz im Inland hat;

2.

Junger Kreditnehmer: ein Kreditnehmer, welcher zum Zeitpunkt der Kreditvergabe sein 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

3.

Vermietung: die dauerhafte entgeltliche Überlassung einer Wohnimmobilie gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

4.

Eigenbedarf: jede Nutzung einer Wohnimmobilie gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 außer einer Nutzung zur Vermietung gemäß Z 3;

5.

Beleihungsquote: die Beleihungsquote gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 BWG;

6.

Schuldenquote: die Schuldenquote gemäß § 22b Abs. 2 Z 2 BWG;

7.

Schuldendienstquote: die Schuldendienstquote gemäß § 22b Abs. 2 Z 3 BWG;

8.

Eigenfinanzierungsanteil: der Quotient aus den Gesamtinvestitionskosten nach Abzug des Kreditvolumens, das zur Finanzierung der Gesamtinvestitionskosten gewährt wurde, und den Gesamtinvestitionskosten für den Bau oder Erwerb der Immobilien, für die die Fremdkapitalfinanzierung gewährt wurde;

9.

Leveragequote: der Quotient aus dem Kreditvolumen und der Summe der Marktwerte der als Sicherheit dienenden Immobilien, wobei von den Marktwerten der als Sicherheit dienenden Immobilien die auf diesen lastenden Vorlasten abgezogen werden;

10.

Anfänglich zins-/tilgungsfrei: Fremdkapitalfinanzierungen, für die eine zins- oder tilgungsfreie Periode von mindestens 12 Monaten vereinbart wurde, in der der Kreditnehmer keine Zins- oder Tilgungszahlungen zu leisten hat. Die zins-/tilgungsfreie Periode beginnt

a)

bei Fremdkapitalfinanzierungen, die für den Bau von Immobilien gewährt werden, mit Baufertigstellung;

b)

bei allen anderen Fremdkapitalfinanzierungen mit Auszahlung der Kreditsumme, im Falle einer Auszahlung in mehreren Teilen mit Auszahlung des ersten Teilbetrags;

11.

Marktwert: im Hinblick auf Immobilien der Marktwert gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 76 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

12.

Einkommen: bei natürlichen Personen als Kreditnehmer das jährliche Nettoeinkommen unter Berücksichtigung von Steuern, Abgaben und regelmäßigen Transferleistungen.

(3) Bei der Angabe des Kreditvolumens sowie bei der Berechnung der jeweiligen Kennzahlen und Indikatoren sind für die Abschnitte A bis C der Anlage H die Werte zum Zeitpunkt der Vergabe der privaten Wohnimmobilienfinanzierung heranzuziehen und für Abschnitt D der Anlage H die Werte zum Meldestichtag gemäß Abs. 4.

(4) Meldestichtage für Meldungen gemäß Abs. 1 sind der 30. Juni für den Berichtszeitraum 1. Jänner bis 30. Juni und der 31. Dezember für den Berichtszeitraum 1. Juli bis 31. Dezember. Meldungen zu den Abschnitten A bis C der Anlage H sind anhand der im jeweiligen Berichtszeitraum neu vergebenen privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erstatten. Meldungen zu Abschnitt D der Anlage H sind anhand der am jeweiligen Meldestichtag bestehenden privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erstatten. Die Meldungen sind unverzüglich, spätestens aber bis zum 45. Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

Meldungen zu Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien

§ 6a. (1) CRR-Kreditinstitute gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG mit Sitz im Inland sowie CRR-Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldungen zu privaten Wohnimmobilienfinanzierungen entsprechend der Anlage H halbjährlich auf unkonsolidierter Basis zu übermitteln.

(2) Für die Zwecke von Meldungen gemäß Abs. 1 sind:

1.

Private Wohnimmobilienfinanzierung: Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien gemäß § 2 Z 46 BWG,

a)

die für den Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt sind,

b)

deren Kreditnehmer eine oder mehrere, höchstens aber vier natürliche Personen als Verbraucher gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, sind, und

c)

die

aa) mit einer Liegenschaft im Inland besichert werden oder

bb) mit keiner Liegenschaft besichert werden, wenn zumindest ein Kreditnehmer gemäß lit. b seinen Hauptwohnsitz im Inland hat;

2.

Junger Kreditnehmer: ein Kreditnehmer, welcher zum Zeitpunkt der Kreditvergabe sein 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

3.

Vermietung: die dauerhafte entgeltliche Überlassung einer Wohnimmobilie gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

4.

Eigenbedarf: jede Nutzung einer Wohnimmobilie gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 außer einer Nutzung zur Vermietung gemäß Z 3;

5.

Beleihungsquote: die Beleihungsquote gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 BWG;

6.

Schuldenquote: die Schuldenquote gemäß § 22b Abs. 2 Z 2 BWG;

7.

Schuldendienstquote: die Schuldendienstquote gemäß § 22b Abs. 2 Z 3 BWG;

8.

Eigenfinanzierungsanteil: der Quotient aus den Gesamtinvestitionskosten nach Abzug des Kreditvolumens, das zur Finanzierung der Gesamtinvestitionskosten gewährt wurde, und den Gesamtinvestitionskosten für den Bau oder Erwerb der Immobilien, für die die Fremdkapitalfinanzierung gewährt wurde;

9.

Leveragequote: der Quotient aus dem Kreditvolumen und der Summe der Marktwerte der als Sicherheit dienenden Immobilien, wobei von den Marktwerten der als Sicherheit dienenden Immobilien die auf diesen lastenden Vorlasten abgezogen werden;

10.

Anfänglich zins-/tilgungsfrei: Fremdkapitalfinanzierungen, für die eine zins- oder tilgungsfreie Periode von mindestens 12 Monaten vereinbart wurde, in der der Kreditnehmer keine Zins- oder Tilgungszahlungen zu leisten hat. Die zins-/tilgungsfreie Periode beginnt

a)

bei Fremdkapitalfinanzierungen, die für den Bau von Immobilien gewährt werden, mit Baufertigstellung;

b)

bei allen anderen Fremdkapitalfinanzierungen mit Auszahlung der Kreditsumme, im Falle einer Auszahlung in mehreren Teilen mit Auszahlung des ersten Teilbetrags;

11.

Marktwert: im Hinblick auf Immobilien der Marktwert gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 76 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

12.

Einkommen: bei natürlichen Personen als Kreditnehmer das jährliche Nettoeinkommen unter Berücksichtigung von Steuern, Abgaben und regelmäßigen Transferleistungen.

(3) Bei der Angabe des Kreditvolumens sowie bei der Berechnung der jeweiligen Kennzahlen und Indikatoren sind für die Abschnitte A bis C der Anlage H die Werte zum Zeitpunkt der Vergabe der privaten Wohnimmobilienfinanzierung heranzuziehen und für Abschnitt D der Anlage H die Werte zum Meldestichtag gemäß Abs. 4.

(4) Meldestichtage für Meldungen gemäß Abs. 1 sind der 30. Juni für den Berichtszeitraum 1. Jänner bis 30. Juni und der 31. Dezember für den Berichtszeitraum 1. Juli bis 31. Dezember. Meldungen zu den Abschnitten A bis C der Anlage H sind anhand der im jeweiligen Berichtszeitraum neu vergebenen privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erstatten. Meldungen zu Abschnitt D der Anlage H sind anhand der am jeweiligen Meldestichtag bestehenden privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erstatten. Die Meldungen sind unverzüglich, spätestens aber bis zum 45. Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

Meldungen zu Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien

§ 6a. (1) CRR-Kreditinstitute gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG mit Sitz im Inland sowie CRR-Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldungen zu privaten Wohnimmobilienfinanzierungen entsprechend der Anlage H halbjährlich auf unkonsolidierter Basis zu übermitteln.

(2) Für die Zwecke von Meldungen gemäß Abs. 1 sind:

1.

Private Wohnimmobilienfinanzierung: Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien gemäß § 2 Z 46 BWG,

a)

die für den Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt sind,

b)

deren Kreditnehmer eine oder mehrere, höchstens aber vier natürliche Personen als Verbraucher gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, sind, und

c)

die

aa) mit einer Liegenschaft im Inland besichert werden oder

bb) mit keiner Liegenschaft besichert werden, wenn zumindest ein Kreditnehmer gemäß lit. b seinen Hauptwohnsitz im Inland hat;

2.

Junger Kreditnehmer: ein Kreditnehmer, welcher zum Zeitpunkt der Kreditvergabe sein 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

3.

Vermietung: die dauerhafte entgeltliche Überlassung einer Wohnimmobilie gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

4.

Eigenbedarf: jede Nutzung einer Wohnimmobilie gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 außer einer Nutzung zur Vermietung gemäß Z 3;

5.

Beleihungsquote: die Beleihungsquote gemäß § 23h Abs. 2 Z 1 BWG;

6.

Schuldenquote: die Schuldenquote gemäß § 23h Abs. 2 Z 2 BWG;

7.

Schuldendienstquote: die Schuldendienstquote gemäß § 23h Abs. 2 Z 3 BWG;

8.

Eigenfinanzierungsanteil: der Quotient aus den Gesamtinvestitionskosten nach Abzug des Kreditvolumens, das zur Finanzierung der Gesamtinvestitionskosten gewährt wurde, und den Gesamtinvestitionskosten für den Bau oder Erwerb der Immobilien, für die die Fremdkapitalfinanzierung gewährt wurde;

9.

Leveragequote: der Quotient aus dem Kreditvolumen und der Summe der Marktwerte der als Sicherheit dienenden Immobilien, wobei von den Marktwerten der als Sicherheit dienenden Immobilien die auf diesen lastenden Vorlasten abgezogen werden;

10.

Anfänglich zins-/tilgungsfrei: Fremdkapitalfinanzierungen, für die eine zins- oder tilgungsfreie Periode von mindestens 12 Monaten vereinbart wurde, in der der Kreditnehmer keine Zins- oder Tilgungszahlungen zu leisten hat. Die zins-/tilgungsfreie Periode beginnt

a)

bei Fremdkapitalfinanzierungen, die für den Bau von Immobilien gewährt werden, mit Baufertigstellung;

b)

bei allen anderen Fremdkapitalfinanzierungen mit Auszahlung der Kreditsumme, im Falle einer Auszahlung in mehreren Teilen mit Auszahlung des ersten Teilbetrags;

11.

Marktwert: im Hinblick auf Immobilien der Marktwert gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 76 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

12.

Einkommen: bei natürlichen Personen als Kreditnehmer das jährliche Nettoeinkommen unter Berücksichtigung von Steuern, Abgaben und regelmäßigen Transferleistungen.

(3) Bei der Angabe des Kreditvolumens sowie bei der Berechnung der jeweiligen Kennzahlen und Indikatoren sind für die Abschnitte A bis C der Anlage H die Werte zum Zeitpunkt der Vergabe der privaten Wohnimmobilienfinanzierung heranzuziehen und für Abschnitt D der Anlage H die Werte zum Meldestichtag gemäß Abs. 4.

(4) Meldestichtage für Meldungen gemäß Abs. 1 sind der 30. Juni für den Berichtszeitraum 1. Jänner bis 30. Juni und der 31. Dezember für den Berichtszeitraum 1. Juli bis 31. Dezember. Meldungen zu den Abschnitten A bis C der Anlage H sind anhand der im jeweiligen Berichtszeitraum neu vergebenen privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erstatten. Meldungen zu Abschnitt D der Anlage H sind anhand der am jeweiligen Meldestichtag bestehenden privaten Wohnimmobilienfinanzierungen zu erstatten. Die Meldungen sind unverzüglich, spätestens aber bis zum 45. Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

Abkürzung

VERA-V

zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 23

Meldungen zu Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien

§ 6a. (1) CRR-Kreditinstitute gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG mit Sitz im Inland sowie CRR-Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldungen zu privaten Wohnimmobilienfinanzierungen entsprechend der Anlage H halbjährlich auf unkonsolidierter Basis zu übermitteln.

(2) Für die Zwecke von Meldungen gemäß Abs. 1 sind:

1.

Private Wohnimmobilienfinanzierung: Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien gemäß § 2 Z 46 BWG,

a)

die für den Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt sind,

b)

deren Kreditnehmer eine oder mehrere, höchstens aber vier natürliche Personen als Verbraucher gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, sind, und

c)

die

aa) mit einer Liegenschaft im Inland besichert werden oder

bb) mit keiner Liegenschaft im Inland besichert werden, wenn zumindest ein Kreditnehmer gemäß lit. b seinen Hauptwohnsitz im Inland hat;

1a. neu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierung: eine private Wohnimmobilienfinanzierung, die vom Kreditinstitut mit dem Kreditnehmer neu vereinbart wird, wobei als Zeitpunkt der Neu-Vereinbarung der Zeitpunkt des Abschlusses des Finanzierungsvertrags gilt. Wird das Finanzierungsvolumen einer bestehenden Finanzierungsvereinbarung erhöht, liegt die Vereinbarung einer neuen Finanzierung nur in Höhe der Differenz des neu vereinbarten Finanzierungsvolumens zum bisher aushaftenden Restbetrag vor, bei einem Rahmenkredit liegt die Vereinbarung einer neuen Finanzierung nur in Höhe des Differenzbetrags zwischen bisherigem und neu vereinbartem Rahmen vor. Sonstige Änderungen oder Erneuerungen der Finanzierungsvereinbarung, einschließlich Änderungen des Finanzierungszwecks, des Zinssatzes, der Laufzeit, des Tilgungsplans, Währungskonvertierungen, Konsolidierungen oder Aufspaltungen von Finanzierungen sowie Stundungen und andere Maßnahmen für notleidende Kredite gelten nicht als neue Vereinbarung einer privaten Wohnimmobilienfinanzierung;

2.

Junger Kreditnehmer: ein Kreditnehmer, welcher zum Zeitpunkt der Kreditvergabe sein 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

3.

Vermietung: die dauerhafte entgeltliche Überlassung einer Wohnimmobilie gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

4.

Eigenbedarf: jede Nutzung einer Wohnimmobilie gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 außer einer Nutzung zur Vermietung gemäß Z 3;

5.

Beleihungsquote: die Beleihungsquote gemäß § 23h Abs. 2 Z 1 BWG unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß § 7 KIM-V;

6.

Schuldenquote: die Schuldenquote gemäß § 23h Abs. 2 Z 2 BWG;

7.

Schuldendienstquote: die Schuldendienstquote gemäß § 23h Abs. 2 Z 3 BWG unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß § 8 KIM-V;

8.

Eigenfinanzierungsanteil: der Quotient aus den Gesamtinvestitionskosten nach Abzug des Kreditvolumens, das zur Finanzierung der Gesamtinvestitionskosten gewährt wurde, und den Gesamtinvestitionskosten für den Bau oder Erwerb der Immobilien, für die die Fremdkapitalfinanzierung gewährt wurde;

9.

Leveragequote: der Quotient aus dem Kreditvolumen und der Summe der Marktwerte der als Sicherheit dienenden Immobilien, wobei von den Marktwerten der als Sicherheit dienenden Immobilien die auf diesen lastenden Vorlasten abgezogen werden;

10.

Anfänglich zins-/tilgungsfrei: Fremdkapitalfinanzierungen, für die eine zins- oder tilgungsfreie Periode von mindestens 12 Monaten vereinbart wurde, in der der Kreditnehmer keine Zins- oder Tilgungszahlungen zu leisten hat. Die zins-/tilgungsfreie Periode beginnt

a)

bei Fremdkapitalfinanzierungen, die für den Bau von Immobilien gewährt werden, mit Baufertigstellung;

b)

bei allen anderen Fremdkapitalfinanzierungen mit Auszahlung der Kreditsumme, im Falle einer Auszahlung in mehreren Teilen mit Auszahlung des ersten Teilbetrags;

11.

Marktwert: im Hinblick auf Immobilien der Marktwert gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 76 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

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