Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Überwachung des Zustandes von Gewässern (Gewässerzustandsüberwachungsverordnung – GZÜV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-12-22
Letzte Aktualisierung 2019-05-24
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 56
Änderungshistorie JSON API

(6) Die Eignung jeder Überblicksmessstelle hinsichtlich ihrer Aussagekraft zur Bewertung des Gesamtzustandes des Grundwasserkörpers bzw. der Gruppe von Grundwasserkörpern ist anhand der Kriterien des ersten Absatzes zumindest alle sechs Jahre, erstmals bis spätestens 22. Dezember 2012, zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

§ 23. (1) Der Zeitraum für die überblicksweise Überwachung dauert sechs Jahre und umfasst an allen Messstellen eine Erstbeobachtung für den Zeitraum von einem Jahr und eine Wiederholungsbeobachtung für den verbleibenden Zeitraum des Beobachtungszyklus, sofern nicht die Voraussetzungen für die Durchführung einer operativen Überwachung gemäß § 25 Abs. 1 erfüllt sind.

(2) Die Erstbeobachtung hat an allen Messstellen eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern die im dritten Abschnitt der Anlage 15 angeführten Parameterblöcke 1 und 2 zu umfassen. Bei den Parametern aus den Parameterblöcken 2.3.2 bis 2.3.9 kann die Erstbeobachtung bereits drei Jahre vor Beginn des Beobachtungszyklus gemäß der Wassergüte-Erhebungsverordnung, BGBl. Nr. 338/1991 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 415/2000, stattfinden. Die Ergebnisse gelten als Teil dieses kommenden Beobachtungszyklus.

(3) Die Wiederholungsbeobachtung hat an allen Messstellen eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern die im dritten Abschnitt der Anlage 15 angeführten Parameterblöcke 1 und 2 zu umfassen. Die Wiederholungsbeobachtung eines Parameters aus den Parameterblöcken 2.3.2 bis 2.3.9 kann an einer Messstelle zur Gänze entfallen, wenn sich auf Grund der Erstbeobachtung hinsichtlich des jeweiligen Parameters eine Gefährdung der Beschaffenheit des Grundwassers an dieser Messstelle im Sinne von § 4 Abs. 1 der Grundwasserschwellenwertverordnung, BGBl. Nr. 502/1991 in der jeweils geltenden Fassung, nicht ergeben hat.

(4) Im Rahmen der Erstbeobachtung haben die Messungen an den Messstellen viermal jährlich in Abständen von etwa drei Monaten zu erfolgen, bei der Wiederholungsbeobachtung haben die Messungen an den Messstellen zweimal jährlich in Abständen von etwa sechs Monaten zu erfolgen, sofern in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes geregelt ist.

(5) Die Messung eines im dritten Abschnitt der Anlage 15 angeführten Parameters des Parameterblocks 1 kann im Rahmen der Wiederholungsbeobachtung an einer Messstelle bis auf zwei Messungen jährlich in Abständen von etwa drei Monaten erhöht werden, wenn sich auf Grund bisher durchgeführter Messungen eine Gefährdung der Beschaffenheit des Grundwassers an dieser Messstelle im Sinne von § 4 Abs. 1 der Grundwasserschwellenwertverordnung, BGBl. Nr. 502/1991 in der jeweils geltenden Fassung, ergeben hat.

(6) Die Messung eines im dritten Abschnitt der Anlage 15 angeführten Parameters des Parameterblocks 2 kann im Rahmen der Erstbeobachtung an einer Messstelle bis auf zwei Messungen jährlich in Abständen von etwa sechs Monaten verringert werden, wenn sich auf Grund bereits durchgeführter mehrjähriger Messungen gemäß der Wassergüte-Erhebungsverordnung, BGBl. Nr. 338/1991 in der Fassung BGBl. II Nr. 415/2000, eine Gefährdung der Beschaffenheit des Grundwassers an dieser Messstelle im Sinne von § 4 Abs. 1 der Grundwasserschwellenwertverordnung, BGBl. Nr. 502/1991 in der jeweils geltenden Fassung, nicht ergeben hat. Die Messung eines im dritten Abschnitt der Anlage 15 angeführten Parameters des Parameterblocks 2 kann im Rahmen der Wiederholungsbeobachtung an einer Messstelle, an der sich auf Grund der bisher durchgeführten Messungen eine Gefährdung der Beschaffenheit des Grundwassers an dieser Messstelle im Sinne von § 4 Abs. 1 der Grundwasserschwellenwertverordnung, BGBl. Nr. 502/1991 in der jeweils geltenden Fassung, nicht ergeben hat, bis auf eine Messung jährlich verringert werden.

(7) Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus (§ 21) ist ein neuer Beobachtungszyklus mit der Erstbeobachtung gemäß Abs. 1 zu beginnen.

Abkürzung

GZÜV

Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

§ 23. (1) Die überblicksweise Überwachung erstreckt sich über einen Zeitraum von sechs Jahren; sie umfasst an allen Messstellen die Erstbeobachtung für den Zeitraum von einem Jahr und – sofern nicht die Voraussetzungen für die Durchführung einer operativen Überwachung gemäß § 25 Abs. 1 erfüllt sind – die Wiederholungsbeobachtung für den verbleibenden Zeitraum des Beobachtungszyklus.

(2) Die Erstbeobachtung hat an allen Messstellen eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern die im dritten Abschnitt der Anlage 15 angeführten Parameterblöcke 1 und 2 zu umfassen. Im Rahmen der Erstbeobachtung haben an den Messstellen zumindest drei Messungen unter Berücksichtigung der charakteristischen hydrologisch-hydrogeologischen Eigenschaften des jeweiligen Grundwasserkörpers in möglichst regelmäßigen Abständen zu erfolgen. Die Messfrequenz kann aufgrund spezifischer örtlicher Verhältnisse oder sich abzeichnender Beeinträchtigungen der Beschaffenheit des Grundwassers auf vier Messungen jährlich in Abständen von etwa drei Monaten erhöht werden.

(3) Die Wiederholungsbeobachtung hat an allen Messstellen eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern grundsätzlich die im dritten Abschnitt der Anlage 15 angeführten Parameterblöcke 1 und 2 zu umfassen. Im Rahmen der Wiederholungsbeobachtung hat an allen Messstellen zumindest einmal jährlich in Abständen von etwa zwölf Monaten eine Messung zu erfolgen. In Hinblick auf spezifische örtliche Verhältnisse oder wenn auf Grund der bisher durchgeführten Messungen an dieser Messstelle zumindest eine Überschreitung eines in Spalte 1 der Anlage 1 QZV Chemie GW, BGBl. II Nr. 98/2010, festgelegten Schwellenwertes vorliegt, kann die Messfrequenz an einer Messstelle bis auf vier Messungen jährlich in Abständen von etwa drei Monaten erhöht werden. Sofern sich in der Folge keine weitere Überschreitung ergibt, kann die Frequenz wieder verringert werden. Die Wiederholungsbeobachtung eines Parameters aus den Parameterblöcken 2.3.2 bis 2.3.9 kann – abweichend vom ersten Satz – an einer Messstelle zur Gänze entfallen, wenn der für diesen Parameter in Spalte 1 der Anlage 1 zur QZV Chemie GW, BGBl. II Nr. 98/2010, festgelegte Schwellenwert im Rahmen der Erstbeobachtung von keinem einzelnen Messwert überschritten worden ist und das arithmetische Mittel aus den für diese Messstelle aus der Erstbeobachtung zur Verfügung stehenden Messungen 75 % dieses Schwellenwerts nicht überschritten hat.

(4) Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus (§ 21) ist ein neuer Beobachtungszyklus mit der Erstbeobachtung gemäß Abs. 1 zu beginnen.

Abkürzung

GZÜV

Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

§ 23. (1) Die überblicksweise Überwachung erstreckt sich über einen Zeitraum von sechs Jahren; sie umfasst an allen Messstellen die Erstbeobachtung für den Zeitraum von einem Jahr und – sofern nicht die Voraussetzungen für die Durchführung einer operativen Überwachung gemäß § 25 Abs. 1 erfüllt sind – die Wiederholungsbeobachtung für den verbleibenden Zeitraum des Beobachtungszyklus.

(2) Die Erstbeobachtung hat an allen Messstellen eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern die in der Anlage 15 angeführten Parameterblöcke 1 und 2 zu umfassen. Im Rahmen der Erstbeobachtung haben an den Messstellen zumindest drei Messungen unter Berücksichtigung der charakteristischen hydrologisch-hydrogeologischen Eigenschaften des jeweiligen Grundwasserkörpers in möglichst regelmäßigen Abständen zu erfolgen. Die Messfrequenz kann aufgrund spezifischer örtlicher Verhältnisse oder sich abzeichnender Beeinträchtigungen der Beschaffenheit des Grundwassers auf vier Messungen jährlich in Abständen von etwa drei Monaten erhöht werden.

(3) Die Wiederholungsbeobachtung hat an allen Messstellen eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern grundsätzlich die in der Anlage 15 angeführten Parameterblöcke 1 und 2 zu umfassen. Im Rahmen der Wiederholungsbeobachtung hat an allen Messstellen zumindest einmal jährlich in Abständen von etwa zwölf Monaten eine Messung zu erfolgen. In Hinblick auf spezifische örtliche Verhältnisse oder wenn auf Grund der bisher durchgeführten Messungen an dieser Messstelle zumindest eine Überschreitung eines in Spalte 1 der Anlage 1 QZV Chemie GW, BGBl. II Nr. 98/2010, festgelegten Schwellenwertes vorliegt, kann die Messfrequenz an einer Messstelle bis auf vier Messungen jährlich in Abständen von etwa drei Monaten erhöht werden. Sofern sich in der Folge keine weitere Überschreitung ergibt, kann die Frequenz wieder verringert werden. Die Wiederholungsbeobachtung eines Parameters aus den Parameterblöcken 2.3.2 bis 2.3.9 kann – abweichend vom ersten Satz – an einer Messstelle zur Gänze entfallen, wenn der für diesen Parameter in Spalte 1 der Anlage 1 zur QZV Chemie GW, BGBl. II Nr. 98/2010, festgelegte Schwellenwert im Rahmen der Erstbeobachtung von keinem einzelnen Messwert überschritten worden ist und das arithmetische Mittel aus den für diese Messstelle aus der Erstbeobachtung zur Verfügung stehenden Messungen 75 % dieses Schwellenwerts nicht überschritten hat.

(4) Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus (§ 21) ist ein neuer Beobachtungszyklus mit der Erstbeobachtung gemäß Abs. 1 zu beginnen.

Abkürzung

GZÜV

Methodik

§ 24. (1) Die Probenahme zur Überwachung der im dritten Abschnitt der Anlage 15 angeführten Parameter der Parameterblöcke 1 und 2 ist entsprechend den Vorgaben des ersten Abschnitts dieser Anlage vorzunehmen.

(2) Die Analyse der im dritten Abschnitt der Anlage 15 angeführten Parameter der Parameterblöcke 1 und 2 ist entsprechend den Vorgaben des zweiten Abschnitts dieser Anlage vorzunehmen.

(3) Die Probenahme und chemische Analytik haben, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten zu erfolgen. Das Qualitätssicherungssystem hat jedenfalls die im vierten Abschnitt der Anlage 15 angeführten Elemente zu enthalten und ist von der jeweils beauftragten Stelle durchzuführen.

Abkürzung

GZÜV

Methodik

§ 24. (1) Die Probenahme zur Überwachung der in der Anlage 15 angeführten Parameter der Parameterblöcke 1 und 2 ist entsprechend den Vorgaben der Anlage C Abschnitt I der MVW vorzunehmen. Ist zur Entnahme einer repräsentativen Probe eine Bepumpung der Messstelle notwendig, so sind die für den Bepumpungsvorgang relevanten Parameter (Förderstrom, Fördermenge, Absenkung) sowie für die Beurteilung der Repräsentativität der Probe maßgeblichen Begleitparameter (Temperatur, Leitfähigkeit, pH, Sauerstoff) zu messen und EDV-mäßig zu erfassen. Ausdrucke dieser Aufzeichnungen sind wesentlicher Teil des Entnahmeprotokolls.

(2) Die Analyse der in der Anlage 15 angeführten Parameter der Parameterblöcke 1 und 2 ist entsprechend den Vorgaben der Anlage C Abschnitt II der MVW vorzunehmen.

(3) Die Probenahme und chemische Analytik haben, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten zu erfolgen. Das Qualitätssicherungssystem hat jedenfalls die in § 6 Abs. 6 der MVW angeführten Elemente zu enthalten und ist von der jeweils beauftragten Stelle durchzuführen.

(4) Kann eine Messreihe aufgrund eines – wegen nicht vorhersehbarer äußerer Umstände – fehlenden Messwertes oder aufgrund eines fehlerhaften Messwertes nicht für die qualitative Beurteilung des Grundwasserkörpers herangezogen werden, ist grundsätzlich eine Nachbeprobung bzw. -messung erforderlich. Die Beurteilung erfolgt dann unter Hinzunahme des nachgelieferten Datensatzes. Stehen zusätzliche, außerhalb des gegenständlichen Monitoringprogrammes erhobene Daten zur Verfügung, können diese in eine Beurteilung miteinbezogen werden, sofern sie entsprechend den unter § 24 Abs. 1 bis 3 genannten oder mit diesen vergleichbaren Vorgaben gewonnen wurden und sie zur Beurteilung des Grundwassers zweckdienlich erscheinen.

2.

Abschnitt

Operative Überwachung

Messstellenerrichtung

§ 25. (1) Zur Erreichung der in § 59f Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist für die Zustandsbewertung bei jenen Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern,

1.

bei denen sowohl auf Grund der Ist-Bestandsanalyse als auch der überblicksweisen Überwachung das Risiko besteht, dass sie die gemäß §§ 30c oder 30d WRG 1959 festgelegten Umweltziele möglicherweise nicht erreichen werden oder

2.

bei denen auf Grund des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes oder anderer wasserwirtschaftlicher Planungen eine oder mehrere Maßnahmen zur Verbesserung des chemischen Zustandes gesetzt worden sind oder

3.

bei denen der Gewässerzustand im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen zu überwachen ist,

(2) Dafür sind Messstellen auf der räumlichen Einheit der betreffenden Grundwasserkörper bzw. Gruppen von Grundwasserkörpern nach folgenden Kriterien zu errichten:

1.

Kriterien für die überblicksweise Überwachung gemäß § 22;

2.

Bilaterale Verpflichtungen betreffend Bestimmung des Gewässerzustands;

3.

Berücksichtigung der Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung;

4.

Verwendbarkeit der für die überblicksweise Überwachung eingerichteten Messstellen;

5.

Sicherstellung der Bewertung aller auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am Zustand der in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern.

(3) Messstellen, die ausschließlich der Bestimmung des Gewässerzustandes im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen dienen, sind entsprechend den Beschlüssen der Grenzgewässerkommissionen zu errichten.

(4) Bei der Festlegung der Messstellen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fachliche Vorschläge des Landeshauptmannes berücksichtigen.

(5) Die Liste der Messstellen der operativen Überwachung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung im WISA veröffentlicht.

Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

§ 26. (1) Die operative Überwachung hat an allen Messstellen gemäß § 25 die im dritten Abschnitt der Anlage 15 angeführten Parameter der Parameterblöcke 1 und 2 zu umfassen. Die Messung der Parameter des Parameterblocks 1 und jener Parameter des Parameterblocks 2, bei denen auf Grund von Überschreitungen der für diese Parameter nach der Grundwasserschwellenwertverordnung BGBl. Nr. 502/1991 in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Schwellenwerte das Risiko besteht, dass der Grundwasserkörper oder die Gruppe von Grundwasserkörpern die gemäß §§ 30c und 30d WRG 1959 festgelegten Umweltziele nicht erreichen wird, hat viermal jährlich in Abständen von etwa drei Monaten zu erfolgen. Die übrigen Parameter des Parameterblocks 2 können an jenen Messstellen, an denen sich eine Gefährdung der Beschaffenheit des Grundwassers im Sinne von § 4 Abs. 1 der Grundwasserschwellenwertverordnung, BGBl. Nr. 502/1991 in der jeweils geltenden Fassung, ergeben hat, viermal jährlich in Abständen von etwa drei Monaten gemessen werden. Eine Messung ist jedoch zumindest einmal jährlich vorzunehmen. An jenen Messstellen, an denen sich für die übrigen Parameter des Parameterblocks 2 keine Gefährdung ergeben hat, kann die Überwachungsfrequenz bis auf eine Messung jährlich verringert werden.

(2) Ergibt sich aus der operativen Überwachung, dass für den Grundwasserkörper oder die Gruppe von Grundwasserkörpern nicht mehr das Risiko besteht, dass die gemäß §§ 30c und 30d WRG 1959 festgelegten Umweltziele nicht erreicht werden, ist die operative Überwachung des Parameterblocks 2 sinngemäß nach § 23 Abs. 6 zweiter Satz fortzusetzen.

(3) Die operative Überwachung im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen hat jene Überwachungszeiträume, Überwachungsfrequenzen und Parameter zu umfassen, die im Rahmen der Grenzgewässerkommissionen festgelegt wurden.

(4) Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus (§ 21) ist ein neuer Beobachtungszyklus mit der überblicksweisen Überwachung gemäß dem voran stehenden Abschnitt zu beginnen.

Abkürzung

GZÜV

Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

§ 26. (1) Die operative Überwachung hat an allen Messstellen gemäß § 25 die im dritten Abschnitt der Anlage 15 angeführten Parameter der Parameterblöcke 1 und 2 zu umfassen.

(2) Die Messung der Parameter des Parameterblocks 1 und jener Parameter des Parameterblocks 2, aufgrund derer eine operative Überwachung gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 durchzuführen ist, hat zumindest zweimal jährlich in möglichst regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der charakteristischen hydrologisch-hydrogeologischen Eigenschaften des jeweiligen Grundwasserkörpers an allen Messstellen des Grundwasserkörpers zu erfolgen. In Hinblick auf spezifische Nutzungsstrukturen oder besondere Charakteristika (z. B. Grundwasseralter) des Grundwasserkörpers / Gruppen von Grundwasserkörpern kann die Messfrequenz auf vier Messungen jährlich in Abständen von etwa drei Monaten erhöht werden. Für die Messung der übrigen Parameter des Parameterblocks 2 gelten die Bestimmungen zur Wiederholungsbeobachtung betreffend Parameterumfang und Frequenz gemäß § 23 Abs. 3 sinngemäß.

(3) Die operative Überwachung im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen hat jene Überwachungszeiträume, Überwachungsfrequenzen und Parameter zu umfassen, die im Rahmen der Grenzgewässerkommissionen festgelegt wurden.

(4) Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus (§ 21) ist ein neuer Beobachtungszyklus mit der überblicksweisen Überwachung gemäß Abschnitt 1 zu beginnen.

Abkürzung

GZÜV

Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

§ 26. (1) Die operative Überwachung hat an allen Messstellen gemäß § 25 die inder Anlage 15 angeführten Parameter der Parameterblöcke 1 und 2 zu umfassen.

(2) Die Messung der Parameter des Parameterblocks 1 und jener Parameter des Parameterblocks 2, aufgrund derer eine operative Überwachung gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 durchzuführen ist, hat zumindest zweimal jährlich in möglichst regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der charakteristischen hydrologisch-hydrogeologischen Eigenschaften des jeweiligen Grundwasserkörpers an allen Messstellen des Grundwasserkörpers zu erfolgen. In Hinblick auf spezifische Nutzungsstrukturen oder besondere Charakteristika (z. B. Grundwasseralter) des Grundwasserkörpers / Gruppen von Grundwasserkörpern kann die Messfrequenz auf vier Messungen jährlich in Abständen von etwa drei Monaten erhöht werden. Für die Messung der übrigen Parameter des Parameterblocks 2 gelten die Bestimmungen zur Wiederholungsbeobachtung betreffend Parameterumfang und Frequenz gemäß § 23 Abs. 3 sinngemäß.

(3) Die operative Überwachung im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen hat jene Überwachungszeiträume, Überwachungsfrequenzen und Parameter zu umfassen, die im Rahmen der Grenzgewässerkommissionen festgelegt wurden.

(4) Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus (§ 21) ist ein neuer Beobachtungszyklus mit der überblicksweisen Überwachung gemäß Abschnitt 1 zu beginnen.

Methodik

§ 27. Die für die überblicksweise Überwachung in § 24 festgelegten Anforderungen an die Methodik sind sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

GZÜV

3.

Abschnitt

Einrichtung weiterer Messprogramme (Sondermessprogramme) zur Unterstützung der überblicksweisen bzw. operativen Überwachung des chemischen Zustands von Grundwasser

Kriterien für die Einrichtung

§ 28. (1) Im Rahmen von Sondermessprogrammen (§ 2 Abs. 2) können weitere vom dritten Abschnitt der Anlage 15 nicht erfasste Parameter in die überblicksweise oder operative Überwachung aufgenommen werden,

1.

wenn das Risiko besteht, dass der Grundwasserkörper oder die Gruppe von Grundwasserkörpern die gemäß §§ 30c und 30d WRG 1959 festgelegten Umweltziele nicht erreichen wird, oder

2.

für die Klärung genereller Fragestellungen (zB betreffend Vorkommen, Umweltverhalten und Wirkungszusammenhang von Stoffen und Stoffverbindungen im Grundwasser) oder

3.

zur Klärung von speziellen Fragestellungen für grenzüberschreitende Grundwasserkörper, sofern nicht ohnedies nach § 25 vorzugehen ist.

(2) Die nach Sondermessprogrammen zu beobachtenden zusätzlichen Parameter sind tunlichst an den bestehenden Messstellen gemäß den §§ 22 und 25 zu erfassen. Erforderlichenfalls können für grundwasserbezogene Sondermessprogramme gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 in Summe bis zu 100 zusätzliche Messstellen eingerichtet werden.

(3) Die Lage der Messstellen, der Zeitraum sowie die Frequenz der Überwachung werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der für die Parameter maßgeblichen besonderen Verhältnisse festgelegt. Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Vorgaben der §§ 22 bis 27 anzustreben. Hiefür können Vorschläge des Landeshauptmannes eingeholt werden.

(4) Bei der Überwachung sind die in Anlage 15 genannten Untersuchungsmethoden anzuwenden, soweit sich auf Grund der besonderen Verhältnisse nicht anderes ergibt.

(5) Die Ergebnisse aus Überwachungen auf Grund von Sondermessprogrammen sind in den nächsten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan mit einzubeziehen.

Abkürzung

GZÜV

3.

Abschnitt

Einrichtung weiterer Messprogramme (Sondermessprogramme) zur Unterstützung der überblicksweisen bzw. operativen Überwachung des chemischen Zustands von Grundwasser

Kriterien für die Einrichtung

§ 28. (1) Im Rahmen von Sondermessprogrammen (§ 2 Abs. 2) können weitere von der Anlage 15 nicht erfasste Parameter in die überblicksweise oder operative Überwachung aufgenommen werden,

1.

wenn das Risiko besteht, dass der Grundwasserkörper oder die Gruppe von Grundwasserkörpern die gemäß §§ 30c und 30d WRG 1959 festgelegten Umweltziele nicht erreichen wird, oder

2.

für die Klärung genereller Fragestellungen (zB betreffend Vorkommen, Umweltverhalten und Wirkungszusammenhang von Stoffen und Stoffverbindungen im Grundwasser) oder

3.

zur Klärung von speziellen Fragestellungen für grenzüberschreitende Grundwasserkörper, sofern nicht ohnedies nach § 25 vorzugehen ist.

(2) Die nach Sondermessprogrammen zu beobachtenden zusätzlichen Parameter sind tunlichst an den bestehenden Messstellen gemäß den §§ 22 und 25 zu erfassen. Erforderlichenfalls können für grundwasserbezogene Sondermessprogramme gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 in Summe bis zu 100 zusätzliche Messstellen eingerichtet werden.

(3) Die Lage der Messstellen, der Zeitraum sowie die Frequenz der Überwachung werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der für die Parameter maßgeblichen besonderen Verhältnisse festgelegt. Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Vorgaben der §§ 22 bis 27 anzustreben. Hiefür können Vorschläge des Landeshauptmannes eingeholt werden.

(4) Bei der Überwachung sind die in Anlage C Abschnitt II der MVW genannten Untersuchungsmethoden anzuwenden, soweit sich auf Grund der besonderen Verhältnisse nicht anderes ergibt.

(5) Die Ergebnisse aus Überwachungen auf Grund von Sondermessprogrammen sind in den nächsten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan mit einzubeziehen.

2.

Hauptstück

Überwachung des mengenmäßigen Zustands von Grundwasser

Kriterien für die Messstellenauswahl

§ 29. Zur Erreichung der in § 59c Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine Überwachung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers durchzuführen. Dafür sind für die in Anlage 13 festgelegten Grundwasserkörper und Gruppen von Grundwasserkörpern die nach der Wasserkreislauferhebungsverordnung errichteten Messstellen, die eine Bewertung des mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkörper (§§ 30c und 30d WRG 1959) in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten, auf der räumlichen Einheit der Wasserkörper heranzuziehen.

Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

§ 30. (1) Der Zeitraum für die Überwachung dauert jeweils sechs Jahre.

(2) Die Überwachung eines in Anlage 13 Spalte 3 genannten Grundwasserkörpers erfolgt durch die Beobachtung der Grundwasserstände. Dafür werden die Messergebnisse der nach dem dritten Teil der Wasserkreislauferhebungsverordnung errichteten Grundwasserstandsmessstellen gemäß § 18 WKEV herangezogen.

(3) Die Überwachung eines in Anlage 13 Spalte 4 genannten Grundwasserkörpers und einer in Anlage 13 Spalte 4 genannten Gruppe von Grundwasserkörpern erfolgt über die Bilanz. Dafür werden die Messergebnisse der nach dem zweiten und vierten Teil der Wasserkreislauferhebungsverordnung errichteten Messstellen für Niederschlag, Durchfluss und Wasserstand der mit dem Grundwasserkörper in Verbindung stehenden Vorfluter herangezogen.

4.

Teil

Daten- und Schlussbestimmungen

Datenverarbeitung und Datenübermittlung

§ 31. (1) Die Ergebnisse der durchgeführten Überwachung sind unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung automationsunterstützt zu dokumentieren.

(2) Die Daten jedes Vierteljahres sind innerhalb von drei Monaten nach dessen Ende dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach seinen Vorgaben standardisiert elektronisch zu übermitteln. Zur weiteren Zusammenführung kann sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eines gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten, der laufend ein Qualitätssicherungssystem betreibt, bedienen.

(3) Die Daten der Überwachung der Wassergüte in Oberflächengewässern und Grundwasser sowie deren Auswertungen sind im Wasserinformationssystem Austria (WISA) zu veröffentlichen. Den übermittelten Daten beigeschlossene Auswertungen können dabei berücksichtigt werden.

In-Kraft-Treten

§ 32. Diese Verordnung tritt mit 22. Dezember 2006 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 32. (1) Diese Verordnung tritt mit 22. Dezember 2006 in Kraft.

(2) § 4 Z 4, § 8 Abs. 5 bis 8, § 9 Abs. 6 bis 8, § 11 samt Überschrift, § 22 Abs. 1 Z 8 bis 10, § 23 samt Überschrift, § 26 samt Überschrift, § 32 Abs. 1, § 34 Z 6 bis 9, die Anlage 1, Anlage 2 Tabelle 2.1.1. samt Überschrift, Anlage 2 Tabelle 2.1.3. samt Überschrift, Anlage 2 Tabelle 2.1.4. samt Überschrift, Anlage 2 Tabelle 2.1.5. samt Überschrift, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 6, Anlage 8, Anlage 9 und Anlage 15 in der Fassung der Verordnung 465/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 22 Abs. 1 Z 8 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.

Abkürzung

GZÜV

In-Kraft-Treten

§ 32. (1) Diese Verordnung tritt mit 22. Dezember 2006 in Kraft.

(2) § 4 Z 4, § 8 Abs. 5 bis 8, § 9 Abs. 6 bis 8, § 11 samt Überschrift, § 22 Abs. 1 Z 8 bis 10, § 23 samt Überschrift, § 26 samt Überschrift, § 32 Abs. 1, § 34 Z 6 bis 9, die Anlage 1, Anlage 2 Tabelle 2.1.1. samt Überschrift, Anlage 2 Tabelle 2.1.3. samt Überschrift, Anlage 2 Tabelle 2.1.4. samt Überschrift, Anlage 2 Tabelle 2.1.5. samt Überschrift, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 6, Anlage 8, Anlage 9 und Anlage 15 in der Fassung der Verordnung 465/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 22 Abs. 1 Z 8 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.

(3) § 6 Z 17, § 8 Abs. 5 und 9, § 11 Abs. 1 Z 2, § 34 Z 9 und 10 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 363/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

GZÜV

In-Kraft-Treten

§ 32. (1) Diese Verordnung tritt mit 22. Dezember 2006 in Kraft.

(2) § 4 Z 4, § 8 Abs. 5 bis 8, § 9 Abs. 6 bis 8, § 11 samt Überschrift, § 22 Abs. 1 Z 8 bis 10, § 23 samt Überschrift, § 26 samt Überschrift, § 32 Abs. 1, § 34 Z 6 bis 9, die Anlage 1, Anlage 2 Tabelle 2.1.1. samt Überschrift, Anlage 2 Tabelle 2.1.3. samt Überschrift, Anlage 2 Tabelle 2.1.4. samt Überschrift, Anlage 2 Tabelle 2.1.5. samt Überschrift, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 6, Anlage 8, Anlage 9 und Anlage 15 in der Fassung der Verordnung 465/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 22 Abs. 1 Z 8 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.

(3) § 6 Z 17, § 8 Abs. 5 und 9, § 11 Abs. 1 Z 2, § 34 Z 9 und 10 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 363/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 9 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 6, § 15 Abs. 2 bis 4, § 19 Abs. 4, § 23 Abs. 2 und Abs. 3, § 24 Abs. 1 bis 3, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 1 und 4 und Anlage 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage 3 außer Kraft.

Außer-Kraft-Treten

§ 33. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Wassergüte-Erhebungsverordnung, BGBl. Nr. 338/1991 in der Fassung BGBl. II Nr. 415/2000, außer Kraft.

Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht

§ 34. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Überwachung des Zustands des Oberflächengewässers, des Zustands des Grundwassers und der Schutzgebiete umgesetzt:

1.

Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S 1;

2.

Entscheidung 77/795/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zum Informationsaustausch über die Qualität des Oberflächensüßwassers in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 334 vom 24. Dezember 1977, S 29;

3.

Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. Nr. L 375, S 1;

4.

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 22. Juli 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206, S 7;

5.

Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 25. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103, S 1;

6.

Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten, ABl. Nr. L 222, S 1.

Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht

§ 34. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Überwachung des Zustands des Oberflächengewässers, des Zustands des Grundwassers und der Schutzgebiete umgesetzt:

1.

Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S 1;

2.

Entscheidung 77/795/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zum Informationsaustausch über die Qualität des Oberflächensüßwassers in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 334 vom 24. Dezember 1977, S 29;

3.

Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. Nr. L 375, S 1;

4.

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 22. Juli 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206, S 7;

5.

Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 25. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103, S 1;

6.

Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten, ABl. Nr. L 222, S 1,

7.

die Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung, Abl. L 372 vom 27. Dezember 2006, S 19, berichtigt durch ABl. Nr. L 53 vom 22.02.2007 S. 30, und ABl. Nr. L 139 vom 31.05.2007 S. 39;

8.

Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments uns des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG, ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 84;

9.

Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 201 vom 01.08.2009 S. 36.

Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht

§ 34. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Überwachung des Zustands des Oberflächengewässers, des Zustands des Grundwassers und der Schutzgebiete umgesetzt:

1.

Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S 1;

2.

Entscheidung 77/795/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zum Informationsaustausch über die Qualität des Oberflächensüßwassers in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 334 vom 24. Dezember 1977, S 29;

3.

Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. Nr. L 375, S 1;

4.

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 22. Juli 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206, S 7;

5.

Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 25. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103, S 1;

6.

Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten, ABl. Nr. L 222, S 1,

7.

die Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung, Abl. L 372 vom 27. Dezember 2006, S 19, berichtigt durch ABl. Nr. L 53 vom 22.02.2007 S. 30, und ABl. Nr. L 139 vom 31.05.2007 S. 39;

8.

Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments uns des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG, ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 84;

9.

Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 201 vom 01.08.2009 S. 36.

10.

Richtlinie 2013/39/EU zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 226 vom 24. August 2013.

Anlage 1

(Anm.: Anlage (Tabellen) nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)

BGBl. II Nr. 479/2006

Anlage 1

Messnetz für die überblicksweise Überwachung

1) Anzahl

Bundesland Gesamtanzahl Davon Anzahl der Messstellen an Donau und Grenzgewässern gemäß § 143b Abs. 1 Z 3 WRG 1959
Burgenland 5 4
Kärnten 7 2
Niederösterreich 19 10
Oberösterreich 11 4
Salzburg 8 2
Steiermark 10 2
Tirol 8 3
Vorarlberg 7 2
Wien 1 1
Summe 76 30

2) Messstellen

Messstelle ID Bezeichnung Fluss Lambert x-Koor-dinaten Lambert y-Koor-dinaten Über-blicks-mess-stelle Ü1 Über-blicks-mess-stelle Ü2 Über-blicks-mess-stelle Ü3
FW10000027 Wulkamündung Wulka 648583 445706 x
FW10000077 Nickelsdorf/ Staatsgrenze * Leitha 681405 456313 x
FW10000087 Neumarkt* Raab 614959 340554 x
FW10000177 Burg* Pinka 635304 372503 x
FW10000227 St. Gotthard * Lafnitz 623459 344404 x
FW21500097 Unterwasser KW Lavamünd*, ** Drau 523257 305794 x
FW21500306 Rosegger Schleife (Duel) Drau 453848 299625 x
FW21531167 Thörl-Maglern* Gailitz 424195 293073 x
FW21550377 Truttendorf Gurk 484993 301213 x
FW21551267 Zell/Gurnitz Glan 481870 301289 x
FW21553436 Innere Wimitz Wimitz-bach 474378 326630 x
FW21560297 Krottendorf Lavant 523343 308342 x
FW30800027 Pyburg Enns 489151 481570 x
FW30900037 Amstetten Ybbs 519731 468189 x
FW30900167 Vordere Tormäuer Erlauf 539766 447610 x
FW30900217 Oberloiben* Donau 562181 501145 x
FW30900227 uh.Traismauer Traisen 581183 499276 x
FW31000067 Grunddorf Kamp 575713 504097 x
FW31000137 Mannswörth Schwe-chat 637773 476509 x
FW31000177 Fischamend Fischa 643825 474141 x
FW31000187 Wildungsmauer* Donau 658265 474351 x
FW31000247 Absdorf uh. ARA Schmida 596910 503718 x
FW31000377 Hainburg*, ** Donau 671997 480241 x
FW31000397 Nova Ves* Lainsitz 517521 546878 x
FW31100027 Altprerau* Thaya 629818 549727 x
FW31100037 Bernhardsthal* Thaya 661594 541236 x
FW31100057 Hohenau* March 665475 528657 x
FW31100077 Marchegg* March 665822 492899 x
FW31100127 oh. Neusiedl/Zaya Zaya 654744 528426 x
FW31100167 Wulzeshofen/ oh. Pulkau-mündung* Thaya 621256 541560 x
FW31100187 Pernhofen oh. Jungbunzlauer* Pulkau 616054 539588 x
FW40502017 Braunau* Inn 377856 484710 x
FW40502037 Ingling* Inn 407809 516998 x
FW40505037 Antiesenhofen Antiesen 405499 494372 x
FW40607017 Jochenstein * Donau 427305 513577 x
FW40619016 Pfaffing Aschach 448788 495549 x
FW40709117 Ebelsberg Traun 473679 483669 x
FW40710047 Fischerau Ager 438339 465379 x
FW40713047 Ansfelden Krems 469380 478272 x
FW40823016 Oh. Anzenbach Reich-raming 484022 439455 x
FW40907057 Enghagen* Donau 487515 482954 x
FW40916017 St. Georgen große Gusen 482913 485788 x
FW51110127 Gries Salzach 366531 376570 x
FW52120107 Gasteiner Ache – Hofgastein Gasteinerache 382956 362654 x
FW53110037 Mündung Lammer 387704 409398 x
FW53110047 Golling Salzach 387374 409238 x
FW54110017 Salzburg/Hell-brunner Brücke Salzach 380721 430161 x
FW54110087 Oberndorf* Salzach 369760 449017 x
FW54110117 Salzburg* Saalach 375288 439328 x
FW55010057 Kendlbruck Mur 441507 352368 x
FW60800376 Gesäuseein-gang Enns 486078 409827 x
FW61300327 Fürstenfeld Feistritz 610848 352711 x
FW61300337 Altenmarkt/ Fürstenfeld Lafnitz 609144 356677 x
FW61400127 Kalsdorf Mur 564024 343158 x
FW61400137 Spielfeld*, ** Mur 576431 314617 x
FW61400147 Bad Radkersburg* Mur 602993 312799 x
FW61400217 Bruck/Mur Mürz 546453 392122 x
FW61400267 Wildon Kainach 565444 334153 x
FW61400287 Wagna Sulm 569033 319655 x
FW61400597 Leobnerbrücke Mur 545515 391516 x
FW71500967 Nikolsdorf Drau 366409 320078 x
FW72100967 Weißhaus* Lech 200932 409819 x
FW72200807 Scharnitz Isar 245506 388796 x
FW73160967 Landeck Sanna 190035 364182 x
FW73200617 Mils Inn 264115 377179 x
FW73200987 Erl,* Inn 312252 423051 x
FW73290907 Straß Ziller 287214 390056 x
FW73390967 Kössen* Großache 329575 421493 x
FW80207027 Bregenz Bregenzer Ache 128068 404937 x
FW80213067 Fussach Neuer Rhein 124122 404193 x
FW80214057 Gaissau* Alter Rhein 118410 402809 x
FW80218017 Hörbranz* Leiblach 129430 410425 x
FW80224047 Lauterach Dornbir-nerach 124903 402395 x
FW80404027 Feldkirch Ill 115816 381134 x
FW80411046 Bad Laterns Frutz 131837 379307 x
FW92001017 Nussdorf* Donau 625399 489070 x

** Messstellen zur Trendermittlung in Sedimenten und/oder Fischen

Anlage 1

Messnetz für die überblicksweise Überwachung

1) Anzahl

Bundesland Gesamtanzahl Davon Anzahl der Messstellen an Donau und Grenzgewässern gemäß § 143b Abs. 1 Z 3 WRG 1959
Burgenland 5 4
Kärnten 7 2
Niederösterreich 19 10
Oberösterreich 11 4
Salzburg 8 2
Steiermark 10 2
Tirol 8 3
Vorarlberg 7 2
Wien 1 1
Summe 76 30

2) Messstellen

Messstelle ID Bezeichnung Fluss Lambert x-Koor-dinaten Lambert y-Koor-dinaten Über-blicks-mess-stelle Ü1 Über-blicks-mess-stelle Ü2 Über-blicks-mess-stelle Ü3
FW10000027 Wulkamündung Wulka 648583 445706 x
FW10000077 Nickelsdorf/ Staatsgrenze * Leitha 681405 456313 x
FW10000087 Neumarkt* Raab 614959 340554 x
FW10000177 Burg* Pinka 635304 372503 x
FW10000227 St. Gotthard * Lafnitz 623459 344404 x
FW21500097 Unterwasser KW Lavamünd*, ** Drau 523257 305794 x
FW21500306 Rosegger Schleife (Duel) Drau 453848 299625 x
FW21531167 Thörl-Maglern* Gailitz 424195 293073 x
FW21550377 Truttendorf Gurk 484993 301213 x
FW21551267 Zell/Gurnitz Glan 481870 301289 x
FW21553436 Innere Wimitz Wimitz-bach 474378 326630 x
FW21560297 Krottendorf Lavant 523343 308342 x
FW30800027 Pyburg Enns 489151 481570 x
FW30900037 Amstetten Ybbs 519731 468189 x
FW30900167 Vordere Tormäuer Erlauf 539766 447610 x
FW30900217 Oberloiben* Donau 562181 501145 x
FW30900227 uh.Traismauer Traisen 581183 499276 x
FW31000067 Grunddorf Kamp 575713 504097 x
FW31000137 Mannswörth Schwechat 637773 476509 x
FW31000177 Fischamend Fischa 643825 474141 x
FW31000187 Wildungsmauer* Donau 658265 474351 x
FW31000247 Absdorf uh. ARA Schmida 596910 503718 x
FW31000377 Hainburg*, ** Donau 671997 480241 x
FW31000397 Nova Ves* Lainsitz 517521 546878 x
FW31100027 Altprerau* Thaya 629818 549727 x
FW31100037 Bernhardsthal* Thaya 661594 541236 x
FW31100057 Hohenau* March 665475 528657 x
FW31100077 Marchegg* March 665822 492899 x
FW31100127 oh. Neusiedl/Zaya Zaya 654744 528426 x
FW31100167 Wulzeshofen/ oh. Pulkaumündung* Thaya 621256 541560 x
FW31100187 Pernhofen oh. Jungbunzlauer* Pulkau 616054 539588 x
FW40502017 Braunau* Inn 377856 484710 x
FW40502037 Ingling* Inn 407809 516998 x
FW40505037 Antiesenhofen Antiesen 405499 494372 x
FW40607017 Jochenstein * ** Donau 427305 513577 x
FW40619016 Pfaffing Aschach 448788 495549 x
FW40709117 Ebelsberg Traun 473679 483669 x
FW40710047 Fischerau Ager 438339 465379 x
FW40713047 Ansfelden Krems 469380 478272 x
FW40823016 Oh. Anzenbach Reich-raming 484022 439455 x
FW40907057 Enghagen* Donau 487515 482954 x
FW40916017 St. Georgen große Gusen 482913 485788 x
FW51110127 Gries Salzach 366531 376570 x
FW52120107 Gasteiner Ache – Hofgastein Gasteinerache 382956 362654 x
FW53110037 Mündung Lammer 387704 409398 x
FW53110047 Golling Salzach 387374 409238 x
FW54110017 Salzburg/Hell-brunner Brücke Salzach 380721 430161 x
FW54110087 Oberndorf* Salzach 369760 449017 x
FW54110117 Salzburg* Saalach 375288 439328 x
FW55010057 Kendlbruck Mur 441507 352368 x
FW60800376 Gesäuseeingang Enns 486078 409827 x
FW61300327 Fürstenfeld Feistritz 610848 352711 x
FW61300337 Altenmarkt/ Fürstenfeld Lafnitz 609144 356677 x
FW61400127 Kalsdorf Mur 564024 343158 x
FW61400137 Spielfeld*, ** Mur 576431 314617 x
FW61400147 Bad Radkersburg* Mur 602993 312799 x
FW61400217 Bruck/Mur Mürz 546453 392122 x
FW61400267 Wildon Kainach 565444 334153 x
FW61400287 Wagna Sulm 569033 319655 x
FW61400597 Leobnerbrücke Mur 545515 391516 x
FW71500967 Nikolsdorf Drau 366409 320078 x
FW72100967 Weißhaus* Lech 200932 409819 x
FW72200807 Scharnitz Isar 245506 388796 x
FW73160967 Landeck Sanna 190035 364182 x
FW73200617 Mils Inn 264115 377179 x
FW73200987 Erl,* Inn 312252 423051 x
FW73290907 Straß Ziller 287214 390056 x
FW73390967 Kössen* Großache 329575 421493 x
FW80207027 Bregenz Bregenzer Ache 128068 404937 x
FW80213067 Fussach Neuer Rhein 124122 404193 x
FW80214057 Gaissau* Alter Rhein 118410 402809 x
FW80218017 Hörbranz* Leiblach 129430 410425 x
FW80224047 Lauterach Dornbir-nerach 124903 402395 x
FW80404027 Feldkirch Ill 115816 381134 x
FW80411046 Bad Laterns Frutz 131837 379307 x
FW92001017 Nussdorf* Donau 625399 489070 x

** Messstellen zur Trendermittlung in Sedimenten und/oder Fischen

Anlage 2

(Anm.: Anlage (Tabellen) nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)

BGBl. II Nr. 479/2006

Anlage 2

(Anm.: Anlage und die Änderung, BGBl. II Nr. 465/2010, sind als PDF dokumentiert.)

Anlage 2

(Anm.: Anlage und die Änderung, BGBl. II Nr. 465/2010, sind als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisungen Z 8 bis 10 der Novelle BGBl. II Nr. 363/2016 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:

8.

In Anlage 2 lautet die Tabelle 2.1.2.:

„2.1.2. Parameterblock – Nicht synthetische Schadstoffe (Metalle)

umfasst die nicht-synthetischen prioritären Stoffe und die nicht-synthetischen sonstigen relevanten Schadstoffe.

Überwachungszeitraum der überblicksweisen Überwachung Überwa-chungszeit-raum der operativen Überwa-chung Matrix (Biota-Taxon) Über-wachungs-frequenz
Qualitätskomponente Erst-beobach-tung Wiederholungs-beobachtung
1. Prioritäre Stoffe
Blei gesamt + gelöst 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung für die Dauer eines Jahres 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Cadmium gesamt + gelöst 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung für die Dauer eines Jahres 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Nickel gesamt + gelöst 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung für die Dauer eines Jahres 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Quecksilber gesamt + gelöst 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung für die Dauer eines Jahres 1 Jahr Biota (Fische) und/oder Wasser 1) Biota -1x / Jahr Wasser – 1x/Monat
2. Sonstige
Aluminium gesamt + gelöst 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung für die Dauer eines Jahres 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Arsen gesamt + gelöst 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung für die Dauer eines Jahres 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Chrom gesamt + gelöst 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung für die Dauer eines Jahres 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Eisen gesamt + gelöst 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung für die Dauer eines Jahres 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Kupfer gesamt + gelöst 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung für die Dauer eines Jahres 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Mangan gesamt + gelöst 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung für die Dauer eines Jahres 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Selen gelöst Auswahl gemäß § 8 Abs. 3 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Silber gelöst Auswahl gemäß § 8 Abs. 3 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Zink gesamt + gelöst 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung für die Dauer eines Jahres 1 Jahr Wasser 1x / Monat

1) Die Matrix Wasser ist in folgenden Fällen zu untersuchen:

a)

Überblicksweise Überwachung – Erst- und Wiederholungsbeobachtung,

b)

in Wasserkörpern ohne geeignetes Biota Taxon,

c)

wenn der Parameter unter Berücksichtigung der Vorgaben der EU-RL 2009/90/EG zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustandes gemäß RL 2000/60/EG mit ausreichender Sicherheit erfasst werden kann und somit Wahlfreiheit bezüglich der zu untersuchenden Matrix besteht oder

d)

bei einem Risiko der Überschreitung der zulässigen Höchstkonzentration-Umweltqualitätsnorm“

9.

In Anlage 2 lautet die Tabelle 2.1.4 wie folgt:

„2.1.4. Parameterblock – Synthetische Schadstoffe

umfasst die synthetischen prioritären Stoffe und die synthetischen sonstigen relevanten Schadstoffe

Überwachungszeitraum der überblicksweisen Überwachung Überwa-chungszeitraum der operativen Überwa-chung Matrix (Biota-Taxon) Über-wachungs-frequenz
Qualitätskomponente Erstbeo-bachtung Wiederholungs-beobachtung
1. Prioritäre Stoffe (Auswahl gemäß § 8 Abs.3)
Alachlor 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Anthracen 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Atrazin 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Benzol 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Bromierte Diphenylether:Pentabromierte Diphenylether (Summe) 1 Jahr - 1 Jahr Biota (Fische) und/oder Wasser 1) Biota -1x / Jahr Wasser – 1x /Monat
C10-C13 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Chlorfenvinphos 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Chlorpyrifos 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
1,2-Dichlorethan 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Dichlormethan 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Di-(2-ethyl-hexyphthalat (DEHP) 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Diuron 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Endosulfan (Summe) 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Fluoranthen 1 Jahr - 1 Jahr Biota (Weichtiere) und/oder Wasser 1) Biota -1x / Jahr Wasser – 1x/Monat
Hexachlorbenzol 1 Jahr - 1 Jahr Biota (Fische) und/oder Wasser 1) Biota -1x / Jahr Wasser – 1x/Monat
Hexachlorbutadien 1 Jahr - 1 Jahr Biota (Fische) und/oder Wasser 1) Biota -1x / Jahr Wasser – 1x/Monat
Hexachlorcyclohexan 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Isoproturon 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Naphthalin 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Nonylphenol (4-Nonylphenol) 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Octylphenol ((4-(1,1’,3,3’-Tetra-methylbutyl)phenol)) 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Pentachlorbenzol 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Pentachlorphenol 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Benzo(a)pyren 1 Jahr - 1 Jahr Biota (Weichtiere) und/oder Wasser 1) Biota -1x / Jahr Wasser – 1x/Monat
Benzo(b)fluoranthen 1 Jahr - 1 Jahr Wasser1) 1x / Monat
Benzo(k)fluoranthen 1 Jahr - 1 Jahr Wasser1) 1x / Monat
Benzo(g,h,i)-perylen 1 Jahr - 1 Jahr Wasser1) 1x / Monat
Simazin 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Tributylzinnverbindungen (als Kation) 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Trichlorbenzole 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Trichlormethan 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Trifluralin 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Dicofol 1 Jahr - 1 Jahr Biota (Fische) und/oder Wasser 1) Biota -1x / Jahr Wasser – 1x/Monat
Perfluoroktansulfonsäure und ihre Derivate 1 Jahr - 1 Jahr Biota (Fische) und/oder Wasser 1) Biota -1x / Jahr Wasser – 1x/Monat
Quinoxyfen 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen 1 Jahr - 1 Jahr Biota (Fische oder Weichtiere) Biota -1x / Jahr
Aclonifen 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Bifenox 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Cybutryn 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Cypermethrin 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Dichlorvos 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Hexabromcyclododecan 1 Jahr - 1 Jahr Biota (Fische) und/oder Wasser 1) Biota -1x / Jahr Wasser – 1x/Monat
Heptachlor und Heptachlorepoxid 1 Jahr - 1 Jahr Biota (Fische) und/oder Wasser 1) Biota -1x / Jahr Wasser – 1x/Monat
Terbutryn 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
2. Sonstige
AOX (als Chlor) 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Aldrin 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Benzidin 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Benzylchlorid 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Bisphenol A 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Chlordan (Summe) 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Chloressigsäure 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Cyanid (leicht freisetzbar, als CN) 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
DDT 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Deltamethrin 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Dibutylzinnverbindungen (als Kation) 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
1,2-Dichlorethen 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
2,4-Dichlorphenol 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
2,5-Dichlorphenol 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
1,3-Dichlor-2-propanol 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Dieldrin 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Dimethylamin 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
EDTA (als H3 EDTA) 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Endrin 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Ethylbenzol 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Fluorid 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Isodrin 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Isopropylbenzol 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
LAS 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Methoxychlor (Summe) 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Mevinphos (Summe) 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Nitrilotriessigsäure (als H3NTA) 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Omethoat 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Pentachlornitrobenzol 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Phenolindex (als Phenol) 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Phosalon 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
POX (als Chlor) 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Schwefelwasserstoff (als H2S) 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Sebuthylazin 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Summe Kohlenwasserstoffe (Summe KW) 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Tetrabutylzinn 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Tetrachlorethylen 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Trichlorethylen 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Tetrachlorkohlenstoff 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Trichlorfon 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Triphenylzinnverbindungen (als Kation) 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Xylole (Summe) 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat

1) Die Matrix Wasser ist in folgenden Fällen zu untersuchen:

a)

in Wasserkörpern ohne geeignetes Biota Taxon,

b)

wenn der Parameter unter Berücksichtigung der Vorgaben der EU-RL 2009/90/EG zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustandes gemäß RL 2000/60/EG mit ausreichender Sicherheit erfasst werden kann und somit Wahlfreiheit bezüglich der zu untersuchenden Matrix besteht oder

c)

bei einem Risiko der Überschreitung der zulässigen Höchstkonzentration-Umweltqualitätsnorm“

10.

.In Anlage 2 lautet die Tabelle 2.1.5 wie folgt:

„2.1.5. Parameterblock – Prioritäre Schadstoffe in Fischen oder Sediment

umfasst die prioritären Stoffe, die dazu neigen sich in Sedimenten und/oder Biota anzusammeln

Überwachungszeitraum Überwa-chung in Sedimenten Überwachung in Fischen
Qualitätskomponente Erst-beobachtung Wiederholungs-beobachtung
Anthracen 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung 1x/Jahr
Blei 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung 1x/Jahr
Bromierte Diphenylether: Pentabromierte Diphenylether (Summe) 1) 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung 1x/Jahr
Cadmium 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung 1x/Jahr
C10-C13 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung 1x/Jahr
Di-(2-ethyl-hexyphthalat (DEHP) 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung 1x/Jahr
Fluoranthen 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung 1x/Jahr
Hexachlorbenzol 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung 1x/Jahr
Hexachlorbutadien 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung 1x/Jahr
Hexachlorcyclohexan 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung 1x/Jahr
Pentachlorbenzol 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung 1x/Jahr
Polyaromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 1) Benzo(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen Benzo(k)fluoranthen Benzo(g,h,i)-perylen Indeno(1,2,3-cd)-pyren 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung 1x/Jahr
Quecksilber 1) 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung 1x/Jahr
Tributylzinnverbindungen (als Kation) 1) 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung 1x/Jahr
Dicofol 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung 1x/Jahr
Perfluoroktansulfonsäure und ihre Derivate 1) 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung 1x/Jahr
Quinoxyfen 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung 1x/Jahr
Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen 1) 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung 1x/Jahr
Hexabromcyclododecan 1) 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung 1x/Jahr
Heptachlor und Heptachlorepoxid 1) 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung 1x/Jahr

1) Stoff verhält sich wie ubiquitäre, persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe.“ )

Anlage 3

Anzuwendende Untersuchungsmethoden Chemie

Oberflächengewässer

Abschnitt I

Probenahme und Probenvorbereitung

Die Probenahme ist anhand von repräsentativ gewonnenen Stichproben nach dem Stand der Probenahmetechnik vorzunehmen. Eine Standardarbeitsanweisung für die Probenahme hat erstellt und verbindlich angewandt zu werden.

Die entnommenen Proben sind entsprechend den in Abschnitt II angeführten Normverfahren zu behandeln, gegebenenfalls zu stabilisieren und zu konservieren, und umgehend ihrer Untersuchung zuzuführen. Rasch veränderliche Schadstoffe und die physikalischen und chemischen Hilfsparameter sind unmittelbar vor Ort zu bestimmen. Bezüglich der Entnahme, Konservierung, Vorbehandlung, Aufbewahrung und des Transports der Proben sind die nachfolgenden allgemeinen

Normmethoden zu beachten:

ÖN EN 25667-1, Jänner 1994: Wasserbeschaffenheit – Probenahme –

Teil 1

ÖN EN 25667-2, Jänner 1994: Wasserbeschaffenheit – Probenahme –

Teil 2

ÖN EN ISO 5667-3, Mai 2004: Wasserbeschaffenheit – Probenahme –

Teil 3

ISO 5664-4, April 1987: Water Quality – Sampling Guidance on sampling from lakes, natural and man-made

ISO 5667-6, März 2004: Water Quality – Sampling Guidance on sampling of rivers and streams

ISO 5667-14, September 1998: Water Quality – Sampling Guidance on quality assurance of environmental water sampling and handling Sämtliche für die Beurteilung der durchgeführten Probenahme maßgeblichen Umstände einschließlich des (nächstgelegenen) Pegelstandes sind mit Lageskizze im Stammdatenblatt der Messstelle aufzuzeichnen.

Abschnitt II

Chemische Analyse

Die Analyse der Parameter erfolgt entsprechend den Vorgaben der entsprechenden Qualitätsziel- Verordnungen in der völlig durchmischten, homogenisierten Probe oder in der filtrierten Probe. Die Filtration muss mit dem für den jeweiligen Parameter geeignetem Filtermaterial (Porenweite 0,45 mym) durchgeführt werden. Die Produktspezifikation und Blindwertprüfung des verwendeten Filters ist zu dokumentieren.

Zur Gewährleistung eines Mindeststandards bei der Bewertung von Messergebnissen im Sinne dieser Verordnung ist die chemische Analyse der Parameter und der Hilfsparameter nach den in der folgenden Tabelle, dritte Spalte, angeführten Basisnormmethoden durchzuführen. Parameter, für die in dieser Tabelle keine Basisnormmethode angegeben ist, sind nach einem geeigneten, in der Fachliteratur beschriebenen Analyseverfahren zu untersuchen. Die angewendeten Analyseverfahren sind derart zu optimieren, dass die in der Tabelle, Spalte 4, angeführten Mindestbestimmungsgrenzen jedenfalls erreicht werden. Alternativ zu den angeführten Methodenvorschriften können auch andere Methoden herangezogen werden, wenn unter Verwendung der statistischen Testverfahren nach der Normvorschrift DIN 38402 T 71, November 2002 gezeigt werden kann, dass die angegebenen Mindestbestimmungsgrenzen erreicht werden. Die analytische Nachweisgrenze der jeweils angewendeten Messverfahren ist zu dokumentieren.

Als analytische Bestimmungsgrenze ist jene Konzentration eines Parameters definiert, bei der unter Zugrundelegung einer statistischen Sicherheit von 95% die relative Ergebnisunsicherheit, definiert als der Quotient aus dem halben, zweiseitigen Prognoseintervall und der zugehörigen Konzentration, einen Wert kleiner 1 annimmt. Bei nichtkalibrierfähigen Verfahren ist die relative Ergebnisunsicherheit als Quotient des Vertrauensintervalls und der zugehörigen Konzentration zu berechnen.

Als analytische Nachweisgrenze ist jene Konzentration eines Parameters definiert, die dem kritischen Wert der Messgröße zuzuordnen ist, wobei der kritische Wert der Messgröße jener Messwert ist, bei dessen Überschreitung unter Zugrundelegung einer statistischen Sicherheit von 95% erkannt wird, dass die Konzentration des Schadstoffes in der Analysenprobe größer ist als diejenige der Leerprobe. Die kritische Messgröße ist gemäß Normvorschrift DIN 32645 aus der Kalibrierfunktion oder bei nicht kalibrierfähigen Verfahren aus Einzelmessungen an Leerproben zu ermitteln.

Die Ermittlung der analytischen Bestimmungsgrenze und der analytischen Nachweisgrenze ist für das Gesamtverfahren gemäß DIN 38402, Teil 51 vorzunehmen.

Für Parameter, für die eine geeignete Basisnormmethode derzeit nicht angegeben werden kann, wird in der nachfolgenden Tabelle, Spalte 4, ein Hinweis auf das analytische Verfahren gegeben, mit dem aufgrund der bisher durchgeführten Überwachungsergebnisse die angeführte Mindestbestimmungsgrenze im Routinebetrieb erreicht werden kann.

Parameter CAS.Nr.  Basisnormmethode MBG

Abfiltrierbare Stoffe - ÖN EN 872

April 2005 1 mg/l

Alachlor 15972-60-8 ÖN EN ISO 6468

Juli 1997 0,05 myg/l

Aldrin 309-00-3 ÖN EN ISO 6468

Juli 1997 0,02 myg/l

Alkalinität (SBV 4,3) - ÖN EN ISO 9963-2

Feb. 1996 0,05 mmol/l

Ammonium-Stickstoff - ÖN ISO 7150-

(NH tief 4-N) 1 Dezember 1987 0,01 mg/l

Anthracen 120-12-7 - 0,05 myg/l

*5)

AOX (adsorbierbare - ÖN EN ISO 9562

organisch gebundene November 1996 2 myg/l

Halogene), (als

Chlorid)

Arsen (gesamt bzw. - ÖN EN ISO 11969

filtriert) Juli 1997 1 myg/l

Atrazin 1912-24-9 ÖN EN ISO 10695

November 2000 0,03 myg/l

Benzidin 92-87-5 - 0,1 myg/l

*2)

Benzol 71-43-2 ÖN EN ISO 15680

März 2004 1 myg/l

Benzylchlorid 100-44-7 ÖN EN ISO 6468

Juli 1997 0,1 myg/l

Biochemischer

Sauerstoffbedarf nach

fünf Tagen ohne - ÖN EN 1899-2 August

Nitrifikationshemmung 1998 0,5 mg/l

Bisphenol A 80-05-7 - 0,05 myg/l

*1)

Blei (gesamt bzw. - DIN 38406 - 29 März

filtriert) 1999 1 myg/l

Bromierte 32534-81-9 - 0,05 myg/l

Diphenylether *3)

2,2´,4,4´- 5436-43-1 - 0,05 myg/l

Tetrabromdiphenyl- *3)

ether

2,2´,4,4´,5- 60348-60-9 - 0,05 myg/l

Pentabromdiphenyl- *3)

ether

2,2´,4,4´,6- 189084-64-8 - 0,05 myg/l

Pentabromdiphenyl- *3)

ether

2,2´,4,4´,5,5´- 68631-49-2 - 0,05 myg/l

Hexabromdiphenyl- *3)

ether

2,2´,4,4´,5,6´- 207122-15-4 - 0,05 myg/l

Hexabromdiphenyl- *3)

ether

Cadmium (gesamt bzw. - ÖN EN ISO 5961

filtriert) Juli 1995 0,2 myg/l

Calcium ÖN EN ISO 11885 1 mg/l

Chlordan 57-74-9 ÖN EN ISO 6468

Juli 1997 0,05 myg/l

cis-Chlordan 5103-71-9 ÖN EN ISO 6468

Juli 1997 0,05 myg/l

trans-Chlordan 5103-74-2 ÖN EN ISO 6468

Juli 1997 0,05 myg/l

Chloressigsäure 79-11-8 - 0,5 myg/l

*3)

Chlorfenvinphos 470-90-6 ÖN EN 12918

November 1999 0,01 myg/l

Chlorid - ÖN EN ISO 10304-1-4 1 mg/l

Chlorophyll-a DIN 38412-16 1985 1 myg/l

Chlorpyrifos 2921-88-2 ÖN EN 12918

November 1999 0,01 myg/l

Chrom (gesamt bzw. - ÖN EN ISO 11885

filtriert) Summe März 1998 1 myg/l

aller

Oxidationsstufen)

Cyanid (leicht - ÖN M 6285

freisetzbares Dezember 1988 2 myg/l

Cyanid, als CN)

DDT - ÖN EN ISO 6468

Juli 1997 0,02 myg/l

p,p´-DDT 50-29-3 ÖN EN ISO 6468

Juli 1997 0,02 myg/l

o,p´-DDT 789-02-6 ÖN EN ISO 6468

Juli 1997 0,02 myg/l

p,p´-DDE 72-55-9 ÖN EN ISO 6468

Juli 1997 0,02 myg/l

p,p´-DDD 72-54-8 ÖN EN ISO 6468

Juli 1997 0,02 myg/l

Di-(2-ethylhexyl- 117-81-7 ISO DIS 18856

phthalat) Februar 2002 0,2 myg/l

Dibutylzinn-

verbindungen - DIN 38407 -

(als Kation) 13 März 2001 0,01 myg/l

1,3-Dichlor-2- 96-23-1 - 2 myg/l *3)

propanol

1,2-Dichlorethan 107-06-2 ÖN EN ISO 10301

Februar 1998 2 myg/l

1,2-Dichlorethen 540-59-0 ÖN EN ISO 10301

Februar 1998 2 myg/l

cis-1,2-Dichlorethen 156-59-2 ÖN EN ISO 10301

Februar 1998 2 myg/l

trans-1,2- 156-60-5 ÖN EN ISO 10301

Dichlorethen Februar 1998 2 myg/l

Dichlormethan 75-09-2 ÖN EN ISO 10301

Februar 1998 2 myg/l

2,4-Dichlorphenol 120-83-2 ÖN EN 12673

April 1999 0,05 myg/l

2,5-Dichlorphenol 583-78-8 ÖN EN 12673

April 1999 0,05 myg/l

Dieldrin 60-57-1 ÖN EN ISO 6468

Juli 1997 0,02 myg/l

Dimethylamin 124-40-3 - 2 myg/l *3)

Diuron 330-54-1 ÖN EN ISO 11369

Mai 1998 0,03 myg/l

DOC, organischer - ÖN EN 1484

Kohlenstoff, gelöst August 1997 0,5 mg/l

EDTA (als H4EDTA) 60-00-4 ISO/CD 16588

Februar 2004 0,5 myg/l

Elektr. Leitfähigkeit - ÖN EN 27888

(bei 25°C) Dez. 1993

Endosulfan 115-29-7 ÖN EN ISO 6468

Juli 1997 0,02 myg/l

alpha-Endosulfan 959-98-8 ÖN EN ISO 6468

Juli 1997 0,02 myg/l

beta-Endosulfan 891-86-1 ÖN EN ISO 6468

Juli 1997 0,02 myg/l

Endrin 72-20-8 ÖN EN ISO 6468

Juli 1997 0,02 myg/l

Ethylbenzol 100-41-4 DIN 38407 -

9 Mai 1991 5 myg/l

Fluorid - ÖN EN ISO 10304-

1 Juli 1995 100 myg/l

Gesamthärte (in mg - DIN 38409-

Ca-CO tief 3/l) 6 Jänner 2001

Heptachlor 76-44-8 ÖN EN ISO 6468

Juli 1997 0,02 myg/l

Hexachlorbenzol 118-74-1 ÖN EN ISO 6468

Juli 1997 0,01 myg/l

Hexachlorbutadien 87-68-3 ÖN EN ISO 10301

Februar 1998 0,01 myg/l

Hexachlorcyclohexan 608-73-1 ÖN EN ISO 6468

(HCH) Juli 1997 0,02 myg/l

alpha-HCH 319-84-6 ÖN EN ISO 6468

Juli 1997 0,02 myg/l

beta-HCH 319-85-7 ÖN EN ISO 6468

Juli 1997 0,02 myg/l

gamma-HCH (Lindan) 58-89-9 ÖN EN ISO 6468

Juli 1997 0,01 myg/l

delta-HCH 319-86-8 ÖN EN ISO 6468

Juli 1997 0,02 myg/l

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