Kundmachung des Bundeskanzlers über die Beantwortung der im BGBl. II Nr. 170/2003 kundgemachten Rechtsfrage gemäß § 38a VwGG
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 38a Abs. 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006, wird kundgemacht:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen jeweils vom 20. November 2006, Zlen. 2006/17/0157-24, 0158-20, Zl. 2003/17/0004-7 und Zl. 2003/17/0053-11, dem Bundeskanzler zugestellt am 1. Dezember 2006, gemäß § 38a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006, zu Recht erkannt:
Die in BGBl. II Nr. 170/2003 gemäß § 26a VwGG (nunmehr § 38a VwGG) kundgemachte Rechtsfrage wird wie folgt beantwortet:
‚Ein Bescheid, der die Vergütung von Energieabgaben auf Grund des § 2 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes in der Stammfassung dieser Gesetzesbestimmung nach dem Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, bzw. in ihrer Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 797/1996 Dienstleistungsunternehmen versagt, ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung (in diesen beiden Fassungen) auch unter Berücksichtigung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 22. Mai 2002, C (2002) 1890fin, kundgemacht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juli 2002, C 164, Seite 4, der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts entgegen steht’.
Auf die mit der Kundmachung eintretenden, in § 38a Abs. 4 VwGG genannten Rechtsfolgen wird verwiesen.
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